Auf Grund der Paragraphen 77, Absatz 6 und 78 Absatz 9, Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569 aus 1978,, wird verordnet: Artikel römisch eins Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 4. Dezember 1978, BGBl. Nr. 654, über die Vorlage von Vermögensnachweisen durch Unternehmen der Vertragsversicherung in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1982, und BGBl. Nr. 119 aus 1984, wird wie folgt geändert: § 3 lautet: „§ 3. Sind amtliche Vordrucke aufgelegt, so sind sie für die Meldungen nach Paragraph eins, Absatz eins, zu verwenden. Für die Meldungen nach Paragraph eins, Absatz 2, brauchen sie nicht verwendet zu werden, doch sind diese unter Bedachtnahme auf ihre Gliederung zu erstellen, wobei nicht benötigte Positionen entfallen können." Artikel römisch zwei Diese Verordnung ist erstmals auf Stichtage nach dem 31. Dezember 1985 anzuwenden.

Vranitzky