Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. (1) Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1986 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen: Dieser Gesamtgebarungsabgang vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 1986 an Mehreinnahmen und Ausgabenersparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß Artikel römisch vier,, römisch fünf und VI oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden. (2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bis zu der sich aus Absatz eins, ergebenden Höhe des Gesamtgebarungsabganges Kreditoperationen durchzuführen und die Einnahmen aus diesen Kreditoperationen zur Bedeckung des Gesamtgebarungsabganges heranzuziehen; der Höchstbetrag, bis zu dem diese Ermächtigung ausgeübt werden kann, vermindert sich um jene Beträge, in deren Höhe Kredite gemäß Übereinkommen mit der Oesterreichischen Nationalbank nach dem Bundesgesetz betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1963, in der geltenden Fassung, aufgenommen werden und erhöht sich um jene Beträge, in deren Höhe die Ermächtigungen gemäß Artikel römisch drei, Absatz eins, 2, 3 und 4 ausgenützt werden. Artikel römisch zwei. (1) Falls während des Finanzjahres 1986 ein unabweisbarer Mehraufwand bei den Personalausgaben oder bei den Sachausgaben (Gesetzliche Verpflichtungen) anfällt, der zu einem höheren Abgang führen sollte und dessen Bedeckung durch Mehreinnahmen oder Ausgabenersparungen nicht sichergestellt werden kann, ist dieser Aufwand durch Ausgabenrückstellungen gemäß Absatz 2, zu bedecken, sofern die Ausgabenrückstellungen nicht Maßnahmen gemäß Artikel römisch drei, Absatz eins und 2 zuwiderlaufen. (2) Die Durchführung der Maßnahmen gemäß Abs. 1 hat durch Rückstellung eines mit einem einheitlichen Hundertsatz festzulegenden Teiles der veranschlagten Sachausgaben (Ermessensausgaben) zu erfolgen. Ausgenommen sind Ausgaben a) für bezugsähnliche Zahlungen, soweit für diese bei Posten 7294/7295 vorgesorgt ist; b) für Begebungskosten (Kapitel 59); c) für Entgelte an Bewährungshilfevereinigungen; d) für Reisegebühren und sonstige Aufwandsentschädigungen; e) für Werkvertragsleistungen, soweit für diese bei Posten mit der Bezeichnung „Werkverträge" oder „Entgelte an Einzelpersonen" vorgesorgt ist; f) für Vergütungen für die Arbeiten der Gefangenen; g) für Verpflegung, soweit sie vom Bund zu tragen ist; h) für Aufwendungen der Bundesbetriebe, soweit sie bei den Ansätzen „Aufwendungen" veranschlagt sind; i) für den Künstlerhilfefonds und für die Sozialversicherung der Studierenden; j) aus der Pauschalvorsorge für Ausgaben aus Rücklagenentnahmen.

Artikel römisch drei. (1) Läßt die wirtschaftliche Entwicklung im Finanzjahr 1986 zusätzliche Ausgaben als zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die durch Einnahmen aus. Kreditoperationen zu bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-Voranschlag (Anlage römisch zwei) angeführten Ansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage römisch eins) nach. Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu genehmigen: 1. Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich- Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Ansätzen und einheitlicher Hundertsätze bei den übrigen Ansätzen bis zu den in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen Ansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2.988,060 Millionen Schilling, wenn a) die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert, b) das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten die Ausübung dieser Ermächtigung volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen läßt. 2. Hinsichtlich der Konjunkturbelebungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Ansätzen und einheitlicher Hundertsätze bei den übrigen Ansätzen bis zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei den einzelnen Ansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 1.668,371 Millionen Schilling, wenn a) mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges, darunter insbesondere erhebliche Minderungen des Einganges von Aufträgen bei den Unternehmungen, auftreten, b) dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung dieser Ermächtigung entgegengewirkt werden kann. 3. Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, genehmigten zusätzlichen Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu vergeben. (2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1986 den Ausgabenansatz 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Haftung nach dem Bundesgesetz betreffend die Übernahme von Garantien zur Förderung von Kohleimporten aus Polen (Polenkohlegarantiegesetz), BGBl. Nr. 555 aus 1980,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1981,, bis zu einem Betrag von 1000 Millionen Schilling und für den Fall der Inanspruchnahme nach dem Bundesgesetz betreffend die Übernahme der Haftung für einen Kredit eines österreichischen Bankenkonsortiums an die Jugoslawische Nationalbank, Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1983,, bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling zu überschreiten. (3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1986 für den Fall der. Inanspruchnahme nach Paragraph 64, Absatz 11, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 638 aus 1982,, die Zustimmung zur Überschreitung des Ausgabenansatzes 1/15537, bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling zu geben. (4) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 1986 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Artikel römisch eins, Absatz eins,) und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Gesamtgebarungsabgang (Artikel römisch eins, Absatz eins,) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Gesamtgebarungsabgang bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen (Artikel römisch eins, Abs. 1), durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 1986 mit 5,7 vH zugrunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 1986 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet. (5) Der Bundesminister für Finanzen hat im Falle der Inanspruchnahme der Ermächtigungen gemäß Abs. 1 Ziffer eins und 2, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, dem Hauptausschuß des Nationalrates vierteljährlich zu berichten. Artikel römisch vier. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb oder einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehrleistungen erbracht werden, die mit Mehreinnahmen verbunden sind und aus denen sich ein Mehraufwand ergibt, der durch Rückstellung von Ausgaben für geplante Vorhaben oder von darüber hinausgehenden Ausgaben nicht bedeckt werden kann, hat der Bundesminister für Finanzen einer dementsprechenden Überschreitung beim betreffenden Ausgabenansatz nach Maßgabe der anfallenden Mehreinnahmen zuzustimmen. (2) Wenn von einem Bundesbetrieb oder einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen eines solchen Betriebes oder einer solchen betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer dementsprechenden Überschreitung beim betreffenden Ausgabenansatz bewilligen, soweit Ausgaben für derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung dieser Investitionen für den betreffenden Betrieb oder die betreffende betriebsähnliche Einrichtung von solcher wirtschaftlicher Bedeutung ist, daß allfällige Beden-

ken aus der allgemeinen Haushaltslage gegenüber dieser wirtschaftlichen Bedeutung zurückzustellen sind. (3) Wenn bei Ansätzen für zweckgebundene Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus denen dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Ausgabenansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen. (4) Der Bundesminister für Finanzen kann — abgesehen von den bereits in den Absatz eins bis 3 genannten Fällen — einer Überschreitung auch bei anderen Ausgabenansätzen zustimmen, wenn Mehrausgaben infolge unmittelbar damit zusammenhängender Mehrleistungen, die mit Mehreinnahmen verbunden sind, erforderlich werden und die Bedeckung in diesen Mehreinnahmen sichergestellt werden kann. (5) Den in den Absatz eins bis 4 vorgesehenen Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden, sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen im Sinne des Absatz 2, sind solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den für einen einzelnen Betrieb oder eine einzelne betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen, übersteigen. Nimmt der Bund eine Geldschenkung unter bestimmten Verwendungsauflagen an, ist in Höhe der angenommenen Schenkung der Überschreitung ohne Rücksicht auf die sonstige Einnahmenentwicklung beim betreffenden Einnahmenansatz die Zustimmung zu geben. Artikel römisch fünf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1986 die Zustimmung zu Überschreitungen 1. bei Ausgabenansätzen des Sachaufwandes, sofern deren Bedeckung innerhalb der Ansatzbeträge des Sachaufwandes desselben Paragraphen gefunden werden kann, nach den folgenden Anordnungen zu geben: a) Zunächst dürfen Überschreitungen zur Bestreitung von Ausgaben für Anlagen (Investitionen), sodann Überschreitungen zur Bestreitung der übrigen Ausgaben bewilligt werden. b) Ein einzelner Ausgabenansatz darf bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Ansatzbetrages überschritten werden; lautet ein Ausgabenansatz auf einen Ansatzbetrag unter vier Millionen Schilling, so darf er bis zu einem Betrag von einer Million Schilling überschritten werden. c) Zur Bedeckung dieser Überschreitungen sind zunächst die Ansatzbeträge von Förderungsansätzen, sodann von Anlagenansätzen und schließlich von Ansätzen für Aufwendungen heranzuziehen. d) Dabei dürfen Förderungsansätze bis zu 50 vH, Anlagenansätze bis zu 40 vH und Ansätze für Aufwendungen bis 20 vH des einzelnen veranschlagten Ansatzbetrages gekürzt werden. e) Diesen Überschreitungen darf nur zugestimmt werden, wenn Änderungen in der Dringlichkeit von Ausgaben zu dem jeweiligen Zeitpunkt eine solche Umschichtung innerhalb der Ausgabenansätze desselben Paragraphen erfordern. Eine Änderung in der Dringlichkeit von Ausgaben ist gegeben, wenn die Ausübung der Verwaltung auf Grund der Gesetze über den bei einem Ansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben erfordert und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Ansätzen des gleichen Paragraphen Ausgaben in der zur Bedeckung der Überschreitungen erforderlichen Höhe zurückgestellt werden können; 2. bei Ausgabenansätzen für gesetzliche Verpflichtungen (Unterteilungen 0, 2, 4, 7 und 9) bis zu einem Betrag von 25 vH des einzelnen Ansatzbetrages zu geben; lautet ein Ausgabenansatz aber auf einen Ansatzbetrag unter vier Millionen Schilling, so darf er insgesamt bis zu einem Betrag von einer Million Schilling überschritten werden. Die Bedeckung ist durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen sicherzustellen. Die Rückstellung von Ausgaben hat innerhalb jedes Kapitels jeweils in der Reihung des Bundesvoranschlages in erster Linie bei den Ansatzbeträgen der nachfolgenden Ausgabenansätze des Ermessens, und zwar zunächst der Förderungsansätze (Unterteilungen 5 und 6) bis zu einem Satz von 25 vH, sodann der Anlagenansätze (Unterteilung 3) bis zu einem Satz von 20 vH und schließlich der Ansätze für Aufwendungen (Unterteilung 8) bis zu einem Satz von 15 vH des bei dem einzelnen Ansatz veranschlagten Ausgabenbetrages, zu erfolgen. Bezüglich der Bedeckung in Mehreinnahmen gelten die Bestimmungen des Artikel römisch vier, Abs. 5 erster Satz sinngemäß. 3. bei Ausgabenansätzen für Anlagen oder Aufwendungen bis zum Betrage von 500000 Schilling je Ansatz zu geben, soweit die erforderliche Bedeckung für solche Überschreitungen durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen sichergestellt ist. Wenn für eine Mehrzahl von Ansätzen gleichzeitig Überschreitungen erforderlich werden, eine Bedeckung aber nur für einen

Teil sichergestellt werden kann, sind solche Überschreitungen zunächst für Ansätze der Anlagen und schließlich für Ansätze der Aufwendungen zu genehmigen. Werden für eine Mehrzahl von Ansätzen der Anlagen oder der Ansätze für Aufwendungen gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und kann eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen für die einzelnen Ansätze in der Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind; 4. bei Ausgabenansätzen zu Lasten des Ausgabentitels 517 in jener Höhe zu geben, in der in Vorjahren zugunsten dieser Ansätze Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, höchstens jedoch im Gesamtbetrag von 3000 Millionen Schilling. Die Überschreitungen bei jedem einzelnen Ansatz darf 60 vH des jeweils veranschlagten Ansatzbetrages nicht übersteigen; ergibt diese 60-vH- Grenze jedoch einen Betrag unter einer Million Schilling, so darf der Ansatz insgesamt bis zu einem Betrag von einer Million Schilling überschritten werden; bei den Ausgabenansätzen 1/13046, 1/14146, 1/14156, 1/54717 und bei Ansätzen des Titels 1/534 darf die Überschreitung bis zur Höhe der in den Vorjahren zugeführten Rücklagenbeträge genehmigt werden; in der zweckgebundenen Gebarung kann solchen Überschreitungen bereits in einem Zeitpunkt zugestimmt werden, in dem der voraussichtliche Anfall der veranschlagten zweckgebundenen Einnahmen zwar belegbar ist, die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen aber nicht oder nicht zur Gänze ausreichen, die zu diesem Zeitpunkt erforderlichen zweckgebundenen Ausgaben zu bedecken; 5. bei Ausgabenansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß Artikel römisch zehn, Absatz eins und 2 für die Rücklagenzuführung vorgesehenen Beträge zu geben, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Ausgabenansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen zu finden ist; 6. bei den Ausgabenansätzen des Paragraphen 1/1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß Paragraph 51, Absatz 6, Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31 aus 1969, in der derzeit geltenden Fassung, nach Maßgabe der dem Bund vom Reservefonds nach dem A1VG überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben. Darüber hinaus ist er ermächtigt, die Zustimmung zu einer Überschreitung bis zu einem Betrag von weiteren 15 vH dieser Ansatzbeträge unter den im vorstehenden Satz angeführten Voraussetzungen zu geben; 7. bei den Ausgabenansätzen 1/15525; 1/15526 und 1/15528 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß Paragraph 39, a Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31 aus 1969, i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1982, und Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1985,, bis zu einem Betrag von insgesamt 400 Millionen Schilling zu geben, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen oder Ausgabenrückstellungen sichergestellt werden kann; 8. bei den Ausgabenansätzen des Titels 1/182 zu geben, wenn diese Überschreitungen durch Ausgabenrückstellungen bei anderen Ausgabenansätzen desselben Titels oder durch Mehreinnahmen beim Titel 2/182 bedeckt werden können; 9. bei Ausgabenansätzen für Hilfeleistungen in Katastrophenfällen im In- und Ausland, in Seuchen- und Epidemiefällen sowie für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 10 Millionen Schilling im Finanzjahr 1986 betragen und beim Paragraph 1/5181 „Pauschalvorsorge für Sachaufwand" bedeckt werden können; 10. bei Ausgabenansätzen des Paragraphen 1116 für Auslandseinsätze gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1965, zu geben, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen oder beim Paragraph 1/5181 „Pauschalvorsorge für Sachaufwand" bedeckt werden können; 11. bei den Ausgabenansätzen 1/20108 und 1/20308 zu geben, soweit diese durch die Kassenwertgebarung verursacht sind und in Mehreinnahmen der Kassenwertgebarung bei den Ansätzen 2/20104 und 2/20304 bedeckt werden können; 12. beim Ausgabenansatz 1/15577 in Höhe des gemäß Paragraph 64, Absatz 5, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 für die Überweisung an den Reservefonds nach dem A1VG vorgesehenen Betrages zu geben, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Ausgabenansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen zu finden ist.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt zu überschreiten: 1. den Ausgabenansatz 1/50108 bis zum Gesamtbetrag von 255 Millionen Schilling, und zwar 250 Millionen Schilling, wenn die Oesterreichische Nationalbank von der im Paragraph 2, Abs. 2 des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, enthaltenen Bestimmung über die Rücklieferung von Scheidemünzen an den Bund Gebrauch macht und 5 Millionen Schilling, wenn die Oesterreichische Nationalbank gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Scheidemünzengesetzes umlaufunfähige Scheidemünzen zum Umtausch vorlegt und die Bedeckung durch Ausgabenrückstellungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; 2. den Ausgabenansatz 1/51023 bis zu einer Höhe von 1 vH des zum 31. Dezember des Vorjahres gemäß Eintragung in das Hauptbuch der Staatsschuld begebenen Nominal- Gesamt-Umlaufes der Schuldverschreibungen des Bundes entspricht, wenn die Kursentwicklung der vom Bund begebenen und an in- oder ausländischen Börsen notierten Schuldverschreibungen solche Maßnahmen erfordert und die Überschreitung durch Minderausgaben bei Ansätzen der Titel 1/510 und 1/519 oder des Kapitels 59 bedeckt werden kann; 3. die Ausgabenansätze 1/54727 und 1/54729 in Höhe des Einnahmenausfalles beim Paragraphen 2/5470 höchstens jedoch bis zu 50 vH des Ansatzbetrages, wenn die Überschreitung durch Minderausgaben oder Mehreinnahmen bedeckt werden kann; 4. die Ausgabenansätze der Titel 1/590, 1/591, 1/593 und 1/594 zwecks sachgeordneter Verrechnung der Zahlung von Zinsen, Aufgeld und Tilgung neu eingegangener Schulden, sofern die Mehrausgaben durch Minderausgaben bei Ausgabenansätzen des Paragraphen 1/5983 bedeckt werden können; 5. die Ausgabenansätze des Kapitels 59 im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 5 Milliarden Schilling. Artikel römisch sechs. (1) Die Ansatzbeträge bei den Ansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage römisch zwei) sind innerhalb der Stabilisierungs- und Konjunkturbelebungsquote insoweit gegenseitig deckungsfähig, als dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen gemäß Artikel römisch drei, Absatz eins, wirtschaftlich zweckmäßig ist, der Mehrbedarf (Überschreitungsbetrag) bei einem Ansatz nicht mehr als 25 vH beträgt und gleichhohe Ausgaben bei einem anderen Ansatz zurückgestellt werden können. (2) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen sind die Ansatzbeträge bei den Ansätzen des Titels 1/642 „Bundesstraßenverwaltung (zweckgebundene Gebarung)" und des Titels 1/643 „Bundesstraßenverwaltung (sonstige Gebarung)" insoweit gegenseitig deckungsfähig, als der Mehrbedarf (Überschreitungsbetrag) bei einem Ansatz dieser Titel nicht mehr als 25 vH beträgt und die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen B, S und A erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen Ansatz desselben Titels und im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen B, S und A zurückgestellt werden können. Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit ausgenommen sind jedoch die Ansatzbeträge bei den Ansätzen 1/64283 und 1/64288. (3) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen sind die Ansatzbeträge bei den Ansätzen des Sachaufwandes der einzelnen Bundesbetriebe insoweit gegenseitig deckungsfähig, als der Mehrbedarf (Überschreitungsbetrag) bei einem Ansatz nicht mehr als 25 vH des veranschlagten Ansatzbetrages ausmacht; lautet ein Ansatz aber auf einen Ansatzbetrag unter vier Millionen Schilling, so darf er insgesamt bis zu einem Betrag von einer Million Schilling überschritten werden. Ferner muß die Überschreitung im Interesse einer wirtschaftlichen Betriebsführung unbedingt notwendig und eine Änderung in der Dringlichkeit eingetreten sein. Eine Änderung in der Dringlichkeit ist gegeben, wenn die Erfüllung der Obliegenheiten eines Bundesbetriebes über den bei einem im Ansatz veranschlagten Betrag hinausgehenden, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben erfordert und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Ansätzen des Sachaufwandes Ausgaben in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe zurückgestellt werden können. (4) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen sind die Ansatzbeträge der Ausgabenansätze des Personal- und Sachaufwandes der Bundesbetriebe insoweit gegenseitig deckungsfähig, als sich die Notwendigkeit ergibt, durch eigene Bedienstete zu erbringende Leistungen im Wege einer Auftragsvergabe durchzuführen oder an Stelle einer Auftragsvergabe die Arbeiten durch eigene Bedienstete zu erbringen, und der dadurch bedingte Mehrbedarf (Überschreitungsbetrag) bei einem Ansatz 25 vH des jeweiligen Ansatzbetrages nicht übersteigt. (5) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen sind die Ansatzbeträge bei den Ansätzen der Titel 1/602 und 1/603 innerhalb jedes Titels insoweit gegenseitig deckungsfähig, als der Mehrbedarf (Überschreitungsbetrag) bei einem Ansatz nicht mehr als 25 vH beträgt und die dem Mehrbe-

darf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der dem Grünen Plan zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen Ansatz dieses Titels und im Rahmen der Gesamtplanung des Grünen Planes zurückgestellt werden können; die Ansatzbeträge der Ausgabenansätze 1/60396 und 1/60398 sind unter den genannten Bedingungen bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabenrückstellung beim jeweiligen anderen Ansatz gegenseitig deckungsfähig. (6) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen sind die Ansatzbeträge 1. bei den Ausgabenansätzen der Paragraphen 6313, 6471, 6472, 6474, 6475 und 6478 innerhalb desselben Paragraphen, 2. bei den Ausgabenansätzen der Paragraphen 6405 und 6406 innerhalb derselben Unterteilungen und 3. der Ansätze 1/63114 und 1/63154 insoweit gegenseitig deckungsfähig, als sich bei einem Ansatz der in Ziffer eins und 2 genannten Paragraphen oder bei einem der in Ziffer 3, genannten Ansätze dringende Ausgaben ergeben, die über den jeweils veranschlagten Ansatzbetrag hinausgehen. (7) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen sind die Ansatzbeträge der Ausgabenansätze für Förderungen und Aufwendungen im Rahmen arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen (Paragraphe 1/1551 und 1/1552) bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabenrückstellung beim jeweiligen Förderungs- und/oder Aufwandsansatz des entsprechenden Paragraphen gegenseitig deckungsfähig. (8) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen sind die Ansatzbeträge der Ausgabenansätze 1/65255 und 1/65256 sowie die Ansätze 1/65275 und 1/65276 bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabenrückstellung insoweit gegenseitig deckungsfähig, als sich bei einem der genannten Ansätze dringende Ausgaben ergeben, die über den jeweils veranschlagten Ansatzbetrag hinausgehen. (9) Die Ansatzbeträge der Ausgabenansätze für Haftungsübernahmen des Bundes 1/54707, 1/54709, 1/54727 und 1/54729 sind bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabenrückstellung beim jeweiligen anderen Ansatz innerhalb desselben Paragraphen gegenseitig deckungsfähig. Artikel römisch sieben. (1) Die Steuern und sonstigen Einnahmen sind nach den bestehenden Vorschriften einzuheben. (2) Die veranschlagten Ausgabenbeträge dürfen nur insoweit in Anspruch genommen werden, als dies zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen nach Maßgabe ihrer Fälligkeit notwendig und im übrigen zur Fortführung der Verwaltung nach den bestehenden Vorschriften und den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erforderlich ist. (3) Für die Gebarung und Verrechnung gelten die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 mit Ausnahme der Punkte römisch zehn und römisch zwölf des Verwaltungsentlastungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, in der Fassung BGBl. Nr. 7 aus 1927, und 637 aus 1975,) und die Bundeshaushaltsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926,). Die Abrechnung der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der Arbeitslosenversicherung sowie die damit verbundene Abfuhr von Überschüssen an den bzw. die Entnahme von Beträgen aus dem Reservefonds für Familienbeihilfen und dem Reservefonds nach dem A1VG kann bis zum 25. Jänner 1987 durchgeführt werden. (4) Die im Bundesvoranschlag bei den einzelnen Ansätzen unter gesonderten zweistelligen Aufgabenbereichs-Kennziffern in Schrägdruck ausgewiesenen Aufgabenbereichs-Teilbeträge sind für statistische Auswertungszwecke vorgesehen und haben daher nicht die Eigenschaft finanzgesetzlicher Ansätze. Artikel römisch acht. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf in Ausübung der in Artikel römisch eins, enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen im Finanzjahr 1986 namens des Bundes Finanzschulden bei inländischen oder bei ausländischen Gläubigern eingehen, wenn 1. deren Laufzeit dreißig Jahre nicht übersteigt, 2. die prozentuelle Gesamtbelastung (p') für den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Zugrundelegung der folgenden finanzmathematischen Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Paragraph 48, Absatz 2, des Nationalbankgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,) beträgt: p' = 100 . (r' — 1), 3. die prozentuelle Gesamtbelastung (p') für den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen Finanzschulden nach der Formel laut Z 2 nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt. Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 8 Milliarden Schilling nicht übersteigen. In Verträgen über

Kreditoperationen in ausländischer Währung kann vereinbart werden, daß für Verbindlichkeiten des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt werden, wie nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen bei anderen Verbindlichkeiten des Bundes aus Finanzschulden in ausländischer Währung eingeräumt werden. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Finanzschulden, bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Ziffer 2, auf Basis des Zinssatzes für die erste Verzinsungsperiode zu ermitteln. (2) Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt 1. zur vorübergehenden Kassenstärkung kurzfristige Verpflichtungen des Bundes mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 1986 in einem Ausmaß einzugehen, daß der jeweilige Stand aus solchen Verpflichtungen des Bundes den Betrag (Gegenwert) von 16,7 Milliarden Schilling nicht übersteigt. Die Gebarung aus solchen Verpflichtungen des Bundes ist in der Anlehensgebarung auszuweisen. Solche bis 31. Dezember 1986 nicht getilgte Verpflichtungen des Bundes sind auf die in diesem Bundesgesetz erteilten Ermächtigungen zur Vornahme von Kreditoperationen anzurechnen; 2. Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des Haushaltsjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 8 Milliarden Schilling und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von dreißig Jahren nicht übersteigt und sich dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert; b) bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des Haushaltsjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 8 Milliarden Schilling, die neue Laufzeit den Zeitraum von dreißig Jahren nicht übersteigt und die Gesamtbelastung für den Bund die in Abs. 1 Ziffer 2, oder Ziffer 3, vorgesehene Gesamtbelastung nicht übersteigt und die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung der Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht. Bei Finanzschulden in ausländischer Währung muß die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung zum jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch Anwendung, wenn in der Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt. Die Verrechnung aus einer solchen Prolongierung oder Konversion hat in der Anlehensgebarung zu erfolgen; 3. im Zuge der Angleichung an das bestehende Zinsgefälle im In- und Auslande unverloste Teilschuldverschreibungen einer oder mehrerer früher begebener Anleihen des Bundes anstelle einer Barzahlung bei Aufnahme von Anleihen gemäß Absatz eins, entgegenzunehmen. Die Höhe der Entgegennahme von Teilschuldverschreibungen wird für jeden einzelnen Zeichner höchstens mit einem Viertel des neu gezeichneten Nennbetrages festgesetzt. Der in Artikel römisch eins, Absatz 2, aufgezeigte Betrag erhöht sich um die Beträge, die sich in Ausübung dieser Ermächtigung ergeben. Die Verrechnung aus solchen Entgegennahmen (Arrosionen) hat in der Anlehensgebarung zu erfolgen. (3) Bei Kreditoperationen in ausländischer Währung ist die Anrechnung auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Höchstbeträge nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen: 1. Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung gegen österreichische Schillinge, ist der Anrechnung der von der Oesterreichischen Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta bekanntgegebene Devisenmittelkurs zugrunde zu legen. 2. Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung gegen österreichische Schillinge, ist der Anrechnung der von der Oesterreichischen Nationalbank hiefür in Rechnung gestellte Kurs zugrunde zu legen. 3. Bei Kreditoperationen mit Währungstauschverträgen sind Ziffer eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Grundlage für die Anrechnung sind die aus dem Währungstausch letztendlich erhaltenen Fremdwährungsbeträge. Artikel römisch neun. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1986 namens des Bundes 1. Haftungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe bis zu einem Darlehensrahmen von

insgesamt 800 Millionen Schilling zu gewährende Investitionskredite zu übernehmen; solche Haftungen können auch für Kredite übernommen werden, die zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zusammengeschlossenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Agrargemeinschaften, land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und ähnlichen Vereinigungen mit Ausnahme von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gewährt werden; die Haftung darf im Einzelfalle jeweils nur bis zu 50 vH des aushaftenden Kreditbetrages, keinesfalls für einen höheren Betrag als 50 Millionen Schilling übernommen werden; 2. die Haftung für vom Wasserwirtschaftsfonds zur teilweisen Finanzierung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben durchzuführende Finanzoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen und die Haftungssumme im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 4000 Millionen Schilling nicht übersteigen; einzurechnen in die Gesamt- und Einzelhaftungssumme sind die Zinsen und Kosten; 3. die Haftung für vom Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1921,) zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Startwohnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1982,, übertragenen Aufgaben durchzuführende Finanzoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftung und die Haftungssumme im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 50 Millionen Schilling nicht übersteigen; einzurechnen in die Gesamt- und Einzelhaftungssumme sind die Zinsen und Kosten; 4. die Haftung für von der Ersten Donau- Dampfschiffahrts-Gesellschaft zur Anschaffung von Personenschiffen aufzunehmende Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag von 1000 Millionen Schilling zu übernehmen; einzurechnen in die Gesamt- und Einzelhaftungssumme sind die Zinsen und Kosten. (2) Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 dürfen nur für solche Finanzoperationen übernommen werden, die inhaltlich den Bestimmungen des Artikel römisch acht, Abs. 1 entsprechen. Artikel römisch zehn. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1986 nicht in Anspruch genommenen Teile 1. der bei Anlagenansätzen, bei den Ansätzen 1/64698, 1/64708 und der bei den Ansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung — wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Zweckrubriken (Voranschlagsposten) ersichtlich sein muß — veranschlagten oder gemäß Artikel römisch vier, Absatz eins, 2 und 4, Artikel römisch fünf, Absatz eins und Artikel römisch sechs, Absatz eins bis 4 genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren; 2. der für die Instandhaltung von Bundesgebäuden und den Bausektor betreffenden Sonderanlagen sowie für bundesgeförderte Bauvorhaben veranschlagten oder gemäß Artikel römisch vier, Abs. 1 und 4, Artikel römisch fünf, Absatz eins und Artikel römisch sechs, Absatz eins, bis 4 genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren, wobei die Zweckwidmung für solche Vorhaben aus der Bezeichnung der Ausgabenansätze oder aus der Zweckbestimmung der Zweckrubriken (Voranschlagsposten) in die gemäß Artikel 6, Z römisch vier des Verwaltungsentlastungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, die Ausgabenansätze in Teilheften zum Bundesvoranschlag zu unterteilen sind, ersichtlich sein muß; 3. der bei den Ansätzen 1/13046 (für den Österreichischen Filmförderungsfonds), 1/14146, 1/14156, 1/17336, 1/20504, 1/20505, 1/20506 und 1/62706 genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren; 4. der gemäß Artikel römisch drei, Absatz eins, genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung nach den Ziffern 1 bis 3 in jenem Umfang zu reservieren, der dem Gesamtbetrag an Zahlungsverpflichtungen aus den Liefer- und Leistungsverträgen entspricht, die bis zum Ablauf des Finanzjahres 1986 zwar rechtsverbindlich abgeschlossen worden sind, deren Erfüllung aus wirtschaftlichen Gründen aber nicht mehr im laufenden Finanzjahr, sondern erst im Finanzjahr 1987 erfolgen kann. (2) Der Bundesminister für Finanzen hat die im Finanzjahr 1986 nicht in Anspruch genommenen Teile der zweckgebundenen Einnahmen, die während des Finanzjahres eingegangen sind oder gemäß Artikel römisch vier, Absatz 3 und gemäß Artikel römisch fünf, Absatz eins, Ziffer 4, bereitgestellt wurden, im Wege einer Rücklagenzuführung für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr zu reservieren. (3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus den zu Beginn des Finanzjahres 1986 bestehenden Rücklagen Beträge zugunsten jener Ausgabenansätze zu entnehmen, für die sie in den vorangegangenen Finanzjahren reserviert wurden, wenn auf Grund unabweislicher Ausgaben die Heranziehung der Rücklagenbeträge erforderlich ist.

  1. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat Rücklagen voranschlagswirksam aufzulösen und zur allgemeinen Abgangsdeckung zu verwenden, wenn die seinerzeitige Zweckbestimmung für die Rücklagenzuführung dem Grunde oder der Höhe nach weggefallen ist. Artikel römisch elf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, im Finanzjahr 1986 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen. (2) Die Verfügungsermächtigung umfaßt: 1. die Veräußerung durch Verkauf oder Tausch; 2. die Belastung mit Baurechten, Pfandrechten, Dienstbarkeiten und anderen dinglichen Rechten; 3. die Bestandgabe, eine sonstige entgeltliche Nutzungsgestattung und die prekaristische Überlassung der Nutzung. (3) Eine Verfügung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 darf nur getroffen werden, wenn 1. die Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist oder dadurch eine solche nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder 2. der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt nicht mehr oder innerhalb absehbarer Zeit nicht benötigt wird und 3. bei Verfügungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 ein Gesamtwert von 250 Millionen Schilling nicht überschritten wird und 4. im Einzelfall bei Veräußerungen der Schätzwert des einzelnen Vermögensbestandteiles, bei Belastungen der Schätzwert oder Nennwert der Belastung a) den Betrag von 100000 Schilling nicht übersteigt oder b) den Betrag von 5 Millionen Schilling nicht übersteigt und die Verfügung für Siedlungszwecke, für Zwecke der Gebietskörperschaften, der gewerblichen Wirtschaft, des Schul-, Straßen-, Güter- und Seilwege-, Eisenbahn-, Post- oder Wasserbaues, der Sportförderung, Erziehung und Erholung, der Wasserversorgung, der Energiewirtschaft oder der Verbesserung der Betriebsstruktur in der Land- und Forstwirtschaft geboten oder notwendig ist, um Kosten oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit des Bundes zu vermeiden. (4) Bei Verfügungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 hat das Entgelt (Preis, Wert) mindestens dem gemeinen Wert (Paragraph 10, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) zu entsprechen; bei der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung ist auf die Ermittlung des Entgeltes dieser Bewertungsgrundsatz sinngemäß anzuwenden. (5) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, entbehrliche, bereits dem öffentlichen Verkehr dienende Grundstücke durch Schenkung einer anderen Gebietskörperschaft zu übereignen, wenn 1. diese sich verpflichtet, solche Grundstücke in das öffentliche Gut zu übertragen, als Verkehrsflächen zu verwenden und deren Erhaltungskosten zu übernehmen, oder 2. diese zu einem früheren Zeitpunkt im Zuge von Straßenbaumaßnahmen dem Bund Grundstücke geschenkt hat und entbehrlich gewordenen Bundesstraßengrund im Höchstausmaß der vormals geschenkten Fläche für ihre Zwecke benötigt, sofern in beiden Fällen der Schätzwert im Einzelfall 100000 Schilling nicht übersteigt und durch die Schenkung Kosten oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit des Bundes vermieden werden können. (6) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, unbewegliches Bundesvermögen unentgeltlich mit Dienstbarkeiten für Zwecke einer anderen Gebietskörperschaft oder für Zwecke der Energiewirtschaft zu belasten, wenn 1. durch die Verfügung die Erfüllung übergeordneter gesamtstaatlicher Aufgaben nicht beeinträchtigt wird; 2. der Schätzwert der Belastung im Einzelfall 30000 Schilling nicht übersteigt und 3. die Einräumung der Dienstbarkeit zur Erfüllung von Aufgaben der betreffenden Gebietskörperschaft oder zur Entwicklung und zum Ausbau der Energiewirtschaft erforderlich erscheint. (7) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Absatz 2, Z 1 und 2 das Entgelt (Preis, Wert) für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, eine Million Schilling, hat der Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat über jede derartige im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen drei Monaten nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten. (8) Verfügungen, die über die erteilten Ermächtigungen hinausgehen, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. (9) Der Bundesminister für Finanzen kann im Rahmen der ihm in den Absatz 2, 3, 5 und 6 eingeräumten Ermächtigungen die Durchführung derartiger Verfügungen — unbeschadet der ihm in

Abs. 1 eingeräumten Verfügungsermächtigungen — im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ganz oder teilweise an den ansonsten für die Verwaltung sachlich zuständigen Bundesminister übertragen, soweit einer solchen Übertragung im Hinblick auf die Verantwortlichkeit des Bundesministers für Finanzen für die Führung des Gesamthaushaltes nicht Art oder Umfang der betreffenden Verfügungen entgegensteht. Artikel römisch zwölf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, im Finanzjahr 1986 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen. (2) Die Verfügungsermächtigung umfaßt: 1. die Veräußerung durch Verkauf oder Tausch; 2. die pfandrechtliche Belastung; 3. die Bestandgabe, den Verleih und die Gewährung eines Sachdarlehens; 4. bei einer Forderung des Bundes: die Stundung, die Ratenbewilligung, die Aussetzung und die Einstellung der Einziehung sowie den Verzicht. (3) Eine Verfügung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 darf nur getroffen werden, wenn 1. die Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist oder eine solche nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder 2. der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt nicht mehr oder innerhalb absehbarer Zeit nicht benötigt wird und 3. bei Veräußerung ein Erlös erzielt wird, der durch einen Tarif bestimmt oder in ähnlicher Art allgemein festgelegt ist oder der dem Börsen- oder Marktpreis oder sonst zumindest dem gemeinen Wert (Paragraph 10, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) entspricht; bei der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung sind auf die Ermittlung des Entgeltes diese Bewertungsgrundsätze sinngemäß anzuwenden. (4) Ein Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt im Sinne des Absatz 3, Z 2, wenn er dem Bundesminister für Finanzen bekanntgegeben, von diesem anderen Organen des Bundes zu einer allfälligen weiteren Verwendung angeboten und von keinem Organ des Bundes beansprucht wurde. Offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendbare Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens sind von der Bekanntgabe ausgenommen. (5) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, einen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens einem anderen Rechtsträger unentgeltlich zu übereignen, wenn 1. a) ein solcher Bestandteil im Sinne des Absatz 4, nicht mehr benötigt wird; b) der gemeine Wert dieses Bestandteiles die nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzte Betragsgrenze nicht übersteigt; c) eine wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwendungsmöglichkeit unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall zu wahrenden Interessen der öffentlichen Aufgabenerfüllung nicht gegeben ist; d) ein solches Rechtsgeschäft gegen Belegwechsel (Lieferschein, Gegenschein) erfolgt und e) die Belege den Tag der Übergabe, eine Beschreibung des betreffenden Bestandteiles sowie die Namen und Unterschriften des Übergebers und des Empfängers enthalten oder 2. a) ein solches Rechtsgeschäft infolge der Eigenart der einem Amtsorgan, einem Organ einer betriebsähnlichen Einrichtung oder einem Betriebsorgan obliegenden Aufgaben erforderlich wird und b) der gemeine Wert (Paragraph 10, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) des Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, der Gegenstand dieses Rechtsgeschäftes ist, die bei dem besonderen Anlaß der Vornahme dieses Rechtsgeschäftes übliche Höhe nicht übersteigt. (6) Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen: 1. Verfügungen über Beteiligungen an Unternehmungen und Betrieben, die nach Maßgabe besonderer Gesetze verstaatlicht sind; 2. Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung ein Viertel des Grundkapitals (Stammkapitals) übersteigt; 3. Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an anderen Unternehmungen, wenn der Wert der Beteiligung, über die zu verfügen beabsichtigt ist, ein Viertel des Wertes des Unternehmens übersteigt. (7) Der Bundesminister für Finanzen darf die Erfüllung einer Forderung des Bundes auf Ansuchen stunden oder deren Abstattung in Raten bewilligen, wenn 1. die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung des fälligen Forderungsbetrages für den Schuldner mit erheblichen Härten verbunden wäre, und

Ziffer 2 die Einbringlichkeit der Forderung durch eine solche Zahlungserleichterung nicht gefährdet wird; andernfalls ist die Beibringung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Außerdem hat sich der Bundesminister für Finanzen für den Fall des Ausbleibens einer Teilzahlung vorzubehalten, die bewilligte Ratenabstattung zu widerrufen und die sofortige Entrichtung aller aushaftenden Teilzahlungen zu verlangen. (8) Wird die Erfüllung einer Forderung des Bundes gestundet oder deren Bezahlung in Raten bewilligt, sind Stundungszinsen in der Höhe von 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr auszubedingen. Von der Ausbedingung von Stundungszinsen 1. ist abzusehen, wenn der Forderungsbetrag, auf den sich eine solche Zahlungserleichterung bezieht, 20000 S nicht übersteigt; 2. kann auf Ansuchen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn deren Entrichtung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners unbillig wäre. (9) Der Bundesminister für Finanzen darf die Einziehung einer Forderung von Amts wegen 1. aussetzen, wenn feststeht, daß Einziehungsmaßnahmen zunächst offenkundig aussichtslos erscheinen, aber auf Grund der Sachlage angenommen werden kann, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen können; 2. einstellen, wenn a) der mit der Einziehung verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen würde oder b) alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos versucht worden sind oder c) Einziehungsmaßnahmen von vornherein offenkundig aussichtslos sind, und in den Fällen der Litera b und c auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, daß Einziehungsmaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden. Wenn Gründe, die zur Aussetzung oder Einstellung der Einziehung einer Forderung geführt haben, innerhalb der Verjährungsfrist wegfallen, ist die Einziehung der Forderung wieder aufzunehmen. Unter Einziehung einer Forderung ist jede Form der Geltendmachung von der Zahlungsaufforderung bis zur Einbringung zu verstehen; die Einziehbarkeit einer Forderung ist nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Falles zu beurteilen. (10) Der Bundesminister für Finanzen darf auf eine einziehbare Forderung auf Ansuchen ganz oder teilweise verzichten, wenn die Einziehung der Forderung für den Schuldner nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und des Ausmaßes seines allfälligen Verschuldens an der Entstehung der Forderung unbillig wäre. Bei dem Verzicht auf eine Forderung des Bundes ist jedenfalls auszubedingen, daß ein Widerruf zulässig ist, wenn der Verzicht durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung oder sonstwie erschlichen worden ist. (11) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Abs. 2 Ziffer eins und 2, Absatz 5 und Absatz 10, der Wert des einzelnen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, oder die Forderung, auf die verzichtet wurde, eine Million Schilling, hat der Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat über jede derartige im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen drei Monaten nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten. (12) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Abs. 2 Ziffer eins und 2 der Wert des einzelnen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, zehn Millionen Schilling, oder beim jeweiligen Rechtsgeschäft der Wert aller Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die damit gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 150 Millionen Schilling, so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Das gleiche gilt sinngemäß für einen Forderungsverzicht gemäß Abs. 10, ausgenommen jedoch ein Verzicht auf eine Forderung aus Anlaß eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens. (13) Der Bundesminister für Finanzen kann im Rahmen der ihm in den Absatz 2, 3, 5 und 7 bis 10 eingeräumten Ermächtigungen die Durchführung derartiger Verfügungen — unbeschadet der ihm in Abs. 1 eingeräumten Verfügungsermächtigung — im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ganz oder teilweise an den ansonsten für die Verwaltung sachlich zuständigen Bundesminister übertragen, soweit einer solchen Übertragung im Hinblick auf die Verantwortlichkeit des Bundesministers für Finanzen für die Führung des Gesamthaushaltes nicht Art oder Umfang der betreffenden Verfügungen entgegensteht. Artikel römisch dreizehn. Die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 1986 wird durch den Stellenplan 1986 festgelegt (Anlage römisch drei).

Artikel römisch vierzehn. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1986 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten werden dürfen, werden durch den eine Anlage des Bundesvoranschlages bildenden Systemisierungsplan der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge des Bundes für das Jahr 1986 getroffen. Artikel römisch fünfzehn. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1986 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den eine Anlage des Bundesvoranschlages bildenden Systemisierungsplan der Datenverarbeitungsanlagen des Bundes für das Jahr 1986 getroffen. Artikel römisch sechzehn. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft. Artikel römisch siebzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der Befugnis der obersten Organe zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, 1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Stellenplan getroffen werden, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, 2. im übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Kirchschläger Sinowatz