Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I. (1) Der als Anlage I angeschlossene
Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1986 wird
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des
Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen:
Dieser Gesamtgebarungsabgang vermindert sich
um jene Beträge, die voraussichtlich während des
Finanzjahres 1986 an Mehreinnahmen und Ausgabenersparungen
anfallen und nicht für die Bedeckung
von Überschreitungen gemäß Art. IV, V und
VI oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen
werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
bis zu der sich aus Abs. 1 ergebenden Höhe
des Gesamtgebarungsabganges Kreditoperationen
durchzuführen und die Einnahmen aus diesen Kreditoperationen
zur Bedeckung des Gesamtgebarungsabganges
heranzuziehen; der Höchstbetrag,
bis zu dem diese Ermächtigung ausgeübt werden
kann, vermindert sich um jene Beträge, in deren
Höhe Kredite gemäß Übereinkommen mit der
Oesterreichischen Nationalbank nach dem Bundesgesetz
betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen
der Republik Österreich bei internationalen
Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 51/1963 in der
geltenden Fassung, aufgenommen werden und
erhöht sich um jene Beträge, in deren Höhe die
Ermächtigungen gemäß Art. III Abs. 1, 2, 3 und 4
ausgenützt werden.
Artikel II. (1) Falls während des Finanzjahres
1986 ein unabweisbarer Mehraufwand bei den Personalausgaben
oder bei den Sachausgaben (Gesetzliche
Verpflichtungen) anfällt, der zu einem höheren
Abgang führen sollte und dessen Bedeckung
durch Mehreinnahmen oder Ausgabenersparungen
nicht sichergestellt werden kann, ist dieser Aufwand
durch Ausgabenrückstellungen gemäß Abs. 2
zu bedecken, sofern die Ausgabenrückstellungen
nicht Maßnahmen gemäß Art. III Abs. 1 und 2
zuwiderlaufen.
(2) Die Durchführung der Maßnahmen gemäß
Abs. 1 hat durch Rückstellung eines mit einem einheitlichen
Hundertsatz festzulegenden Teiles der
veranschlagten Sachausgaben (Ermessensausgaben)
zu erfolgen. Ausgenommen sind Ausgaben
a) für bezugsähnliche Zahlungen, soweit für
diese bei Posten 7294/7295 vorgesorgt ist;
b) für Begebungskosten (Kapitel 59);
c) für Entgelte an Bewährungshilfevereinigungen;
d) für Reisegebühren und sonstige Aufwandsentschädigungen;
e) für Werkvertragsleistungen, soweit für diese
bei Posten mit der Bezeichnung „Werkverträge"
oder „Entgelte an Einzelpersonen"
vorgesorgt ist;
f) für Vergütungen für die Arbeiten der Gefangenen;
g) für Verpflegung, soweit sie vom Bund zu tragen
ist;
h) für Aufwendungen der Bundesbetriebe,
soweit sie bei den Ansätzen „Aufwendungen"
veranschlagt sind;
i) für den Künstlerhilfefonds und für die
Sozialversicherung der Studierenden;
j) aus der Pauschalvorsorge für Ausgaben aus
Rücklagenentnahmen.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins. (1) Der als Anlage römisch eins angeschlossene
Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1986 wird
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des
Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen:
Dieser Gesamtgebarungsabgang vermindert sich
um jene Beträge, die voraussichtlich während des
Finanzjahres 1986 an Mehreinnahmen und Ausgabenersparungen
anfallen und nicht für die Bedeckung
von Überschreitungen gemäß Artikel römisch vier,, römisch fünf und
VI oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen
werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
bis zu der sich aus Absatz eins, ergebenden Höhe
des Gesamtgebarungsabganges Kreditoperationen
durchzuführen und die Einnahmen aus diesen Kreditoperationen
zur Bedeckung des Gesamtgebarungsabganges
heranzuziehen; der Höchstbetrag,
bis zu dem diese Ermächtigung ausgeübt werden
kann, vermindert sich um jene Beträge, in deren
Höhe Kredite gemäß Übereinkommen mit der
Oesterreichischen Nationalbank nach dem Bundesgesetz
betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen
der Republik Österreich bei internationalen
Finanzinstitutionen, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1963, in der
geltenden Fassung, aufgenommen werden und
erhöht sich um jene Beträge, in deren Höhe die
Ermächtigungen gemäß Artikel römisch drei, Absatz eins, 2, 3 und 4
ausgenützt werden.
Artikel römisch zwei. (1) Falls während des Finanzjahres
1986 ein unabweisbarer Mehraufwand bei den Personalausgaben
oder bei den Sachausgaben (Gesetzliche
Verpflichtungen) anfällt, der zu einem höheren
Abgang führen sollte und dessen Bedeckung
durch Mehreinnahmen oder Ausgabenersparungen
nicht sichergestellt werden kann, ist dieser Aufwand
durch Ausgabenrückstellungen gemäß Absatz 2,
zu bedecken, sofern die Ausgabenrückstellungen
nicht Maßnahmen gemäß Artikel römisch drei, Absatz eins und 2
zuwiderlaufen.
(2) Die Durchführung der Maßnahmen gemäß
Abs. 1 hat durch Rückstellung eines mit einem einheitlichen
Hundertsatz festzulegenden Teiles der
veranschlagten Sachausgaben (Ermessensausgaben)
zu erfolgen. Ausgenommen sind Ausgaben
a) für bezugsähnliche Zahlungen, soweit für
diese bei Posten 7294/7295 vorgesorgt ist;
b) für Begebungskosten (Kapitel 59);
c) für Entgelte an Bewährungshilfevereinigungen;
d) für Reisegebühren und sonstige Aufwandsentschädigungen;
e) für Werkvertragsleistungen, soweit für diese
bei Posten mit der Bezeichnung „Werkverträge"
oder „Entgelte an Einzelpersonen"
vorgesorgt ist;
f) für Vergütungen für die Arbeiten der Gefangenen;
g) für Verpflegung, soweit sie vom Bund zu tragen
ist;
h) für Aufwendungen der Bundesbetriebe,
soweit sie bei den Ansätzen „Aufwendungen"
veranschlagt sind;
i) für den Künstlerhilfefonds und für die
Sozialversicherung der Studierenden;
j) aus der Pauschalvorsorge für Ausgaben aus
Rücklagenentnahmen.
Artikel III. (1) Läßt die wirtschaftliche Entwicklung
im Finanzjahr 1986 zusätzliche Ausgaben als
zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für
Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die durch
Einnahmen aus. Kreditoperationen zu bedecken
sind, bei den im Konjunkturausgleich-Voranschlag
(Anlage II) angeführten Ansätzen des Bundesvoranschlages
(Anlage I) nach. Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen zu genehmigen:
1. Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-
Voranschlages in Höhe des
Bedarfes bei einzelnen Ansätzen und einheitlicher
Hundertsätze bei den übrigen Ansätzen bis zu den
in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen Ansätzen
veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort
ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2.988,060 Millionen
Schilling, wenn
a) die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert,
b) das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten
die Ausübung dieser Ermächtigung
volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen
läßt.
2. Hinsichtlich der Konjunkturbelebungsquote
des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe
des Bedarfes bei einzelnen Ansätzen und einheitlicher
Hundertsätze bei den übrigen Ansätzen bis zu
den in der Konjunkturbelebungsquote bei den einzelnen
Ansätzen veranschlagten Beträgen und bis
zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von
1.668,371 Millionen Schilling, wenn
a) mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges,
darunter insbesondere erhebliche
Minderungen des Einganges von Aufträgen
bei den Unternehmungen, auftreten,
b) dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung
dieser Ermächtigung entgegengewirkt
werden kann.
3. Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der
gemäß Z 1 oder Z 2 genehmigten zusätzlichen
Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach
der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten
Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens
bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu vergeben.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
im Finanzjahr 1986 den Ausgabenansatz
1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus der
Haftung nach dem Bundesgesetz betreffend die
Übernahme von Garantien zur Förderung von
Kohleimporten aus Polen (Polenkohlegarantiegesetz),
BGBl. Nr. 555/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 290/1981, bis zu einem
Betrag von 1000 Millionen Schilling und für den
Fall der Inanspruchnahme nach dem Bundesgesetz
betreffend die Übernahme der Haftung für einen
Kredit eines österreichischen Bankenkonsortiums
an die Jugoslawische Nationalbank, BGBl.
Nr. 568/1983, bis zu einem Betrag von 500 Millionen
Schilling zu überschreiten.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
im Finanzjahr 1986 für den Fall der. Inanspruchnahme
nach § 64 Abs. 11 AlVG, BGBl.
Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 638/1982, die Zustimmung zur Überschreitung
des Ausgabenansatzes 1/15537, bis zu
einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling
zu geben.
(4) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 1986
ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben
der Einnahmen gegenüber den veranschlagten Einnahmen
(Art. I Abs. 1) und durch das erwartete
Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Gesamtgebarungsabgang
(Art. I Abs. 1) ab, ist der Bundesminister
für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch
abzeichnenden höheren Gesamtgebarungsabgang
bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen (Art. I
Abs. 1), durch Einnahmen aus Kreditoperationen
zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann
gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung
des Bundesvoranschlagsentwurfes 1986 mit 5,7 vH
zugrunde gelegten nominellen Wachstumsrate der
österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres
1986 eine Minderung um 1 Prozentpunkt
oder mehr abzeichnet.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat im Falle
der Inanspruchnahme der Ermächtigungen gemäß
Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 dem
Hauptausschuß des Nationalrates vierteljährlich zu
berichten.
Artikel IV. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb
oder einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehrleistungen
erbracht werden, die mit Mehreinnahmen
verbunden sind und aus denen sich ein Mehraufwand
ergibt, der durch Rückstellung von Ausgaben
für geplante Vorhaben oder von darüber hinausgehenden
Ausgaben nicht bedeckt werden kann, hat
der Bundesminister für Finanzen einer dementsprechenden
Überschreitung beim betreffenden Ausgabenansatz
nach Maßgabe der anfallenden Mehreinnahmen
zuzustimmen.
(2) Wenn von einem Bundesbetrieb oder einer
betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen
erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen
die Verwendung dieser Mehreinnahmen für
betriebsnotwendige Investitionen eines solchen
Betriebes oder einer solchen betriebsähnlichen Einrichtung
durch Zustimmung zu einer dementsprechenden
Überschreitung beim betreffenden Ausgabenansatz
bewilligen, soweit Ausgaben für derartige
Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt
sind und die Durchführung dieser Investitionen
für den betreffenden Betrieb oder die betreffende
betriebsähnliche Einrichtung von solcher
wirtschaftlicher Bedeutung ist, daß allfällige Beden-
Artikel römisch drei. (1) Läßt die wirtschaftliche Entwicklung
im Finanzjahr 1986 zusätzliche Ausgaben als
zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für
Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die durch
Einnahmen aus. Kreditoperationen zu bedecken
sind, bei den im Konjunkturausgleich-Voranschlag
(Anlage römisch zwei) angeführten Ansätzen des Bundesvoranschlages
(Anlage römisch eins) nach. Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen zu genehmigen:
1. Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-
Voranschlages in Höhe des
Bedarfes bei einzelnen Ansätzen und einheitlicher
Hundertsätze bei den übrigen Ansätzen bis zu den
in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen Ansätzen
veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort
ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2.988,060 Millionen
Schilling, wenn
a) die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert,
b) das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten
die Ausübung dieser Ermächtigung
volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen
läßt.
2. Hinsichtlich der Konjunkturbelebungsquote
des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe
des Bedarfes bei einzelnen Ansätzen und einheitlicher
Hundertsätze bei den übrigen Ansätzen bis zu
den in der Konjunkturbelebungsquote bei den einzelnen
Ansätzen veranschlagten Beträgen und bis
zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von
1.668,371 Millionen Schilling, wenn
a) mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges,
darunter insbesondere erhebliche
Minderungen des Einganges von Aufträgen
bei den Unternehmungen, auftreten,
b) dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung
dieser Ermächtigung entgegengewirkt
werden kann.
3. Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der
gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, genehmigten zusätzlichen
Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach
der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten
Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens
bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu vergeben.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
im Finanzjahr 1986 den Ausgabenansatz
1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus der
Haftung nach dem Bundesgesetz betreffend die
Übernahme von Garantien zur Förderung von
Kohleimporten aus Polen (Polenkohlegarantiegesetz),
BGBl. Nr. 555 aus 1980,, in der Fassung des Bundesgesetzes
Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1981,, bis zu einem
Betrag von 1000 Millionen Schilling und für den
Fall der Inanspruchnahme nach dem Bundesgesetz
betreffend die Übernahme der Haftung für einen
Kredit eines österreichischen Bankenkonsortiums
an die Jugoslawische Nationalbank, Bundesgesetzblatt
Nr. 568 aus 1983,, bis zu einem Betrag von 500 Millionen
Schilling zu überschreiten.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
im Finanzjahr 1986 für den Fall der. Inanspruchnahme
nach Paragraph 64, Absatz 11, AlVG, Bundesgesetzblatt
Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 638 aus 1982,, die Zustimmung zur Überschreitung
des Ausgabenansatzes 1/15537, bis zu
einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling
zu geben.
(4) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 1986
ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben
der Einnahmen gegenüber den veranschlagten Einnahmen
(Artikel römisch eins, Absatz eins,) und durch das erwartete
Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Gesamtgebarungsabgang
(Artikel römisch eins, Absatz eins,) ab, ist der Bundesminister
für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch
abzeichnenden höheren Gesamtgebarungsabgang
bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen (Artikel römisch eins,
Abs. 1), durch Einnahmen aus Kreditoperationen
zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann
gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung
des Bundesvoranschlagsentwurfes 1986 mit 5,7 vH
zugrunde gelegten nominellen Wachstumsrate der
österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres
1986 eine Minderung um 1 Prozentpunkt
oder mehr abzeichnet.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat im Falle
der Inanspruchnahme der Ermächtigungen gemäß
Abs. 1 Ziffer eins und 2, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, dem
Hauptausschuß des Nationalrates vierteljährlich zu
berichten.
Artikel römisch vier. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb
oder einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehrleistungen
erbracht werden, die mit Mehreinnahmen
verbunden sind und aus denen sich ein Mehraufwand
ergibt, der durch Rückstellung von Ausgaben
für geplante Vorhaben oder von darüber hinausgehenden
Ausgaben nicht bedeckt werden kann, hat
der Bundesminister für Finanzen einer dementsprechenden
Überschreitung beim betreffenden Ausgabenansatz
nach Maßgabe der anfallenden Mehreinnahmen
zuzustimmen.
(2) Wenn von einem Bundesbetrieb oder einer
betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen
erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen
die Verwendung dieser Mehreinnahmen für
betriebsnotwendige Investitionen eines solchen
Betriebes oder einer solchen betriebsähnlichen Einrichtung
durch Zustimmung zu einer dementsprechenden
Überschreitung beim betreffenden Ausgabenansatz
bewilligen, soweit Ausgaben für derartige
Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt
sind und die Durchführung dieser Investitionen
für den betreffenden Betrieb oder die betreffende
betriebsähnliche Einrichtung von solcher
wirtschaftlicher Bedeutung ist, daß allfällige Beden-
kenken aus der allgemeinen Haushaltslage gegenüber
dieser wirtschaftlichen Bedeutung zurückzustellen
sind.
(3) Wenn bei Ansätzen für zweckgebundene Einnahmen
Mehreinnahmen anfallen, aus denen dem
Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu
tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen
beim betreffenden Ausgabenansatz einer Überschreitung
nach Maßgabe der anfallenden zweckgebundenen
Mehreinnahmen zustimmen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann —
abgesehen von den bereits in den Abs. 1 bis 3
genannten Fällen — einer Überschreitung auch bei
anderen Ausgabenansätzen zustimmen, wenn
Mehrausgaben infolge unmittelbar damit zusammenhängender
Mehrleistungen, die mit Mehreinnahmen
verbunden sind, erforderlich werden und
die Bedeckung in diesen Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann.
(5) Den in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Überschreitungen
kann bereits zugestimmt werden,
sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender
Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen
im Sinne des Abs. 2 sind solche Einnahmen anzusehen,
die jeweils den für einen einzelnen Betrieb
oder eine einzelne betriebsähnliche Einrichtung
veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen
zweckgebundene Einnahmen, übersteigen.
Nimmt der Bund eine Geldschenkung unter
bestimmten Verwendungsauflagen an, ist in Höhe
der angenommenen Schenkung der Überschreitung
ohne Rücksicht auf die sonstige Einnahmenentwicklung
beim betreffenden Einnahmenansatz die
Zustimmung zu geben.
Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1986 die Zustimmung
zu Überschreitungen
1. bei Ausgabenansätzen des Sachaufwandes,
sofern deren Bedeckung innerhalb der
Ansatzbeträge des Sachaufwandes desselben
Paragraphen gefunden werden kann, nach
den folgenden Anordnungen zu geben:
a) Zunächst dürfen Überschreitungen zur
Bestreitung von Ausgaben für Anlagen
(Investitionen), sodann Überschreitungen
zur Bestreitung der übrigen Ausgaben
bewilligt werden.
b) Ein einzelner Ausgabenansatz darf bis zu
einem Betrag von 25 vH des veranschlagten
Ansatzbetrages überschritten werden;
lautet ein Ausgabenansatz auf einen
Ansatzbetrag unter vier Millionen Schilling,
so darf er bis zu einem Betrag von
einer Million Schilling überschritten werden.
c) Zur Bedeckung dieser Überschreitungen
sind zunächst die Ansatzbeträge von Förderungsansätzen,
sodann von Anlagenansätzen
und schließlich von Ansätzen
für Aufwendungen heranzuziehen.
d) Dabei dürfen Förderungsansätze bis zu
50 vH, Anlagenansätze bis zu 40 vH und
Ansätze für Aufwendungen bis 20 vH
des einzelnen veranschlagten Ansatzbetrages
gekürzt werden.
e) Diesen Überschreitungen darf nur zugestimmt
werden, wenn Änderungen in der
Dringlichkeit von Ausgaben zu dem
jeweiligen Zeitpunkt eine solche
Umschichtung innerhalb der Ausgabenansätze
desselben Paragraphen erfordern.
Eine Änderung in der Dringlichkeit
von Ausgaben ist gegeben, wenn die Ausübung
der Verwaltung auf Grund der
Gesetze über den bei einem Ansatz veranschlagten
Betrag hinausgehende,
unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben
erfordert und zu diesem Zeitpunkt
bei anderen Ansätzen des gleichen Paragraphen
Ausgaben in der zur Bedeckung
der Überschreitungen erforderlichen
Höhe zurückgestellt werden können;
2. bei Ausgabenansätzen für gesetzliche Verpflichtungen
(Unterteilungen 0, 2, 4, 7 und
9) bis zu einem Betrag von 25 vH des einzelnen
Ansatzbetrages zu geben; lautet ein Ausgabenansatz
aber auf einen Ansatzbetrag
unter vier Millionen Schilling, so darf er insgesamt
bis zu einem Betrag von einer Million
Schilling überschritten werden. Die
Bedeckung ist durch Ausgabenrückstellungen
oder Mehreinnahmen sicherzustellen.
Die Rückstellung von Ausgaben hat innerhalb
jedes Kapitels jeweils in der Reihung
des Bundesvoranschlages in erster Linie bei
den Ansatzbeträgen der nachfolgenden Ausgabenansätze
des Ermessens, und zwar
zunächst der Förderungsansätze (Unterteilungen
5 und 6) bis zu einem Satz von 25
vH, sodann der Anlagenansätze (Unterteilung
3) bis zu einem Satz von 20 vH und
schließlich der Ansätze für Aufwendungen
(Unterteilung 8) bis zu einem Satz von 15
vH des bei dem einzelnen Ansatz veranschlagten
Ausgabenbetrages, zu erfolgen.
Bezüglich der Bedeckung in Mehreinnahmen
gelten die Bestimmungen des Art. IV
Abs. 5 erster Satz sinngemäß.
3. bei Ausgabenansätzen für Anlagen oder Aufwendungen
bis zum Betrage von
500000 Schilling je Ansatz zu geben, soweit
die erforderliche Bedeckung für solche
Überschreitungen durch Ausgabenrückstellungen
oder Mehreinnahmen sichergestellt
ist. Wenn für eine Mehrzahl von Ansätzen
gleichzeitig Überschreitungen erforderlich
werden, eine Bedeckung aber nur für einen
aus der allgemeinen Haushaltslage gegenüber
dieser wirtschaftlichen Bedeutung zurückzustellen
sind.
(3) Wenn bei Ansätzen für zweckgebundene Einnahmen
Mehreinnahmen anfallen, aus denen dem
Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu
tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen
beim betreffenden Ausgabenansatz einer Überschreitung
nach Maßgabe der anfallenden zweckgebundenen
Mehreinnahmen zustimmen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann —
abgesehen von den bereits in den Absatz eins bis 3
genannten Fällen — einer Überschreitung auch bei
anderen Ausgabenansätzen zustimmen, wenn
Mehrausgaben infolge unmittelbar damit zusammenhängender
Mehrleistungen, die mit Mehreinnahmen
verbunden sind, erforderlich werden und
die Bedeckung in diesen Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann.
(5) Den in den Absatz eins bis 4 vorgesehenen Überschreitungen
kann bereits zugestimmt werden,
sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender
Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen
im Sinne des Absatz 2, sind solche Einnahmen anzusehen,
die jeweils den für einen einzelnen Betrieb
oder eine einzelne betriebsähnliche Einrichtung
veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen
zweckgebundene Einnahmen, übersteigen.
Nimmt der Bund eine Geldschenkung unter
bestimmten Verwendungsauflagen an, ist in Höhe
der angenommenen Schenkung der Überschreitung
ohne Rücksicht auf die sonstige Einnahmenentwicklung
beim betreffenden Einnahmenansatz die
Zustimmung zu geben.
Artikel römisch fünf. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1986 die Zustimmung
zu Überschreitungen
1. bei Ausgabenansätzen des Sachaufwandes,
sofern deren Bedeckung innerhalb der
Ansatzbeträge des Sachaufwandes desselben
Paragraphen gefunden werden kann, nach
den folgenden Anordnungen zu geben:
a) Zunächst dürfen Überschreitungen zur
Bestreitung von Ausgaben für Anlagen
(Investitionen), sodann Überschreitungen
zur Bestreitung der übrigen Ausgaben
bewilligt werden.
b) Ein einzelner Ausgabenansatz darf bis zu
einem Betrag von 25 vH des veranschlagten
Ansatzbetrages überschritten werden;
lautet ein Ausgabenansatz auf einen
Ansatzbetrag unter vier Millionen Schilling,
so darf er bis zu einem Betrag von
einer Million Schilling überschritten werden.
c) Zur Bedeckung dieser Überschreitungen
sind zunächst die Ansatzbeträge von Förderungsansätzen,
sodann von Anlagenansätzen
und schließlich von Ansätzen
für Aufwendungen heranzuziehen.
d) Dabei dürfen Förderungsansätze bis zu
50 vH, Anlagenansätze bis zu 40 vH und
Ansätze für Aufwendungen bis 20 vH
des einzelnen veranschlagten Ansatzbetrages
gekürzt werden.
e) Diesen Überschreitungen darf nur zugestimmt
werden, wenn Änderungen in der
Dringlichkeit von Ausgaben zu dem
jeweiligen Zeitpunkt eine solche
Umschichtung innerhalb der Ausgabenansätze
desselben Paragraphen erfordern.
Eine Änderung in der Dringlichkeit
von Ausgaben ist gegeben, wenn die Ausübung
der Verwaltung auf Grund der
Gesetze über den bei einem Ansatz veranschlagten
Betrag hinausgehende,
unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben
erfordert und zu diesem Zeitpunkt
bei anderen Ansätzen des gleichen Paragraphen
Ausgaben in der zur Bedeckung
der Überschreitungen erforderlichen
Höhe zurückgestellt werden können;
2. bei Ausgabenansätzen für gesetzliche Verpflichtungen
(Unterteilungen 0, 2, 4, 7 und
9) bis zu einem Betrag von 25 vH des einzelnen
Ansatzbetrages zu geben; lautet ein Ausgabenansatz
aber auf einen Ansatzbetrag
unter vier Millionen Schilling, so darf er insgesamt
bis zu einem Betrag von einer Million
Schilling überschritten werden. Die
Bedeckung ist durch Ausgabenrückstellungen
oder Mehreinnahmen sicherzustellen.
Die Rückstellung von Ausgaben hat innerhalb
jedes Kapitels jeweils in der Reihung
des Bundesvoranschlages in erster Linie bei
den Ansatzbeträgen der nachfolgenden Ausgabenansätze
des Ermessens, und zwar
zunächst der Förderungsansätze (Unterteilungen
5 und 6) bis zu einem Satz von 25
vH, sodann der Anlagenansätze (Unterteilung
3) bis zu einem Satz von 20 vH und
schließlich der Ansätze für Aufwendungen
(Unterteilung 8) bis zu einem Satz von 15
vH des bei dem einzelnen Ansatz veranschlagten
Ausgabenbetrages, zu erfolgen.
Bezüglich der Bedeckung in Mehreinnahmen
gelten die Bestimmungen des Artikel römisch vier,
Abs. 5 erster Satz sinngemäß.
3. bei Ausgabenansätzen für Anlagen oder Aufwendungen
bis zum Betrage von
500000 Schilling je Ansatz zu geben, soweit
die erforderliche Bedeckung für solche
Überschreitungen durch Ausgabenrückstellungen
oder Mehreinnahmen sichergestellt
ist. Wenn für eine Mehrzahl von Ansätzen
gleichzeitig Überschreitungen erforderlich
werden, eine Bedeckung aber nur für einen
Teil sichergestellt werden kann, sind solche
Überschreitungen zunächst für Ansätze der
Anlagen und schließlich für Ansätze der
Aufwendungen zu genehmigen. Werden für
eine Mehrzahl von Ansätzen der Anlagen
oder der Ansätze für Aufwendungen gleichzeitig
Überschreitungen erforderlich und
kann eine Bedeckung nur für einen Teil
sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen
für die einzelnen Ansätze in der Reihenfolge
zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten
ergibt, nach deren Maßgabe zur
Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen
des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind;
4. bei Ausgabenansätzen zu Lasten des Ausgabentitels
517 in jener Höhe zu geben, in der
in Vorjahren zugunsten dieser Ansätze
Beträge einer Rücklage zugeführt wurden,
höchstens jedoch im Gesamtbetrag von
3000 Millionen Schilling. Die Überschreitungen
bei jedem einzelnen Ansatz darf 60
vH des jeweils veranschlagten Ansatzbetrages
nicht übersteigen; ergibt diese 60-vH-
Grenze jedoch einen Betrag unter einer Million
Schilling, so darf der Ansatz insgesamt
bis zu einem Betrag von einer Million Schilling
überschritten werden; bei den
Ausgabenansätzen 1/13046, 1/14146,
1/14156, 1/54717 und bei Ansätzen des
Titels 1/534 darf die Überschreitung bis zur
Höhe der in den Vorjahren zugeführten
Rücklagenbeträge genehmigt werden; in der
zweckgebundenen Gebarung kann solchen
Überschreitungen bereits in einem Zeitpunkt
zugestimmt werden, in dem der voraussichtliche
Anfall der veranschlagten zweckgebundenen
Einnahmen zwar belegbar ist, die bis
zu diesem Zeitpunkt eingegangenen zweckgebundenen
Einnahmen aber nicht oder
nicht zur Gänze ausreichen, die zu diesem
Zeitpunkt erforderlichen zweckgebundenen
Ausgaben zu bedecken;
5. bei Ausgabenansätzen des Ausgabentitels
512 in Höhe der gemäß Art. X Abs. 1 und 2
für die Rücklagenzuführung vorgesehenen
Beträge zu geben, wobei die Bedeckung in
den nicht in Anspruch genommenen Teilen
der Ausgabenansätze bzw. zweckgebundenen
Einnahmen zu finden ist;
6. bei den Ausgabenansätzen des Paragraphen
1/1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
gemäß § 51 Abs. 6 Arbeitsmarktförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 31/1969 in der derzeit
geltenden Fassung, nach Maßgabe der
dem Bund vom Reservefonds nach dem
A1VG überwiesenen Mittel bis zu einem
Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge
zu geben. Darüber hinaus ist er
ermächtigt, die Zustimmung zu einer Überschreitung
bis zu einem Betrag von weiteren
15 vH dieser Ansatzbeträge unter den im
vorstehenden Satz angeführten Voraussetzungen
zu geben;
7. bei den Ausgabenansätzen 1/15525;
1/15526 und 1/15528 für arbeitsmarktpolitische
Maßnahmen gemäß § 39 a Arbeitsmarktförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 31/1969
i.d.F. BGBl. Nr. 638/1982 und BGBl.
Nr. 54/1985, bis zu einem Betrag von insgesamt
400 Millionen Schilling zu geben, wenn
die Bedeckung durch Mehreinnahmen oder
Ausgabenrückstellungen sichergestellt werden
kann;
8. bei den Ausgabenansätzen des Titels 1/182
zu geben, wenn diese Überschreitungen
durch Ausgabenrückstellungen bei anderen
Ausgabenansätzen desselben Titels oder
durch Mehreinnahmen beim Titel 2/182
bedeckt werden können;
9. bei Ausgabenansätzen für Hilfeleistungen in
Katastrophenfällen im In- und Ausland, in
Seuchen- und Epidemiefällen sowie für die
Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen,
Tagungen und ähnlichem, wenn die
für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben
im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht
vorhersehbar gewesen sind, im Einzelfall
oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen,
wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen
erfolgen, die Ausgaben hiefür
jeweils nicht mehr als 10 Millionen Schilling
im Finanzjahr 1986 betragen und beim Paragraph
1/5181 „Pauschalvorsorge für Sachaufwand"
bedeckt werden können;
10. bei Ausgabenansätzen des Paragraphen 1116
für Auslandseinsätze gemäß BGBl.
Nr. 173/1965 zu geben, wenn die für diese
Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im
Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar
gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen
oder Mehreinnahmen oder
beim Paragraph 1/5181 „Pauschalvorsorge
für Sachaufwand" bedeckt werden können;
11. bei den Ausgabenansätzen 1/20108 und
1/20308 zu geben, soweit diese durch die
Kassenwertgebarung verursacht sind und in
Mehreinnahmen der Kassenwertgebarung
bei den Ansätzen 2/20104 und 2/20304
bedeckt werden können;
12. beim Ausgabenansatz 1/15577 in Höhe des
gemäß § 64 Abs. 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977 für die Überweisung an
den Reservefonds nach dem A1VG vorgesehenen
Betrages zu geben, wobei die Bedeckung
in den nicht in Anspruch genommenen
Teilen der Ausgabenansätze bzw. zweckgebundenen
Einnahmen zu finden ist.
Teil sichergestellt werden kann, sind solche
Überschreitungen zunächst für Ansätze der
Anlagen und schließlich für Ansätze der
Aufwendungen zu genehmigen. Werden für
eine Mehrzahl von Ansätzen der Anlagen
oder der Ansätze für Aufwendungen gleichzeitig
Überschreitungen erforderlich und
kann eine Bedeckung nur für einen Teil
sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen
für die einzelnen Ansätze in der Reihenfolge
zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten
ergibt, nach deren Maßgabe zur
Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen
des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind;
4. bei Ausgabenansätzen zu Lasten des Ausgabentitels
517 in jener Höhe zu geben, in der
in Vorjahren zugunsten dieser Ansätze
Beträge einer Rücklage zugeführt wurden,
höchstens jedoch im Gesamtbetrag von
3000 Millionen Schilling. Die Überschreitungen
bei jedem einzelnen Ansatz darf 60
vH des jeweils veranschlagten Ansatzbetrages
nicht übersteigen; ergibt diese 60-vH-
Grenze jedoch einen Betrag unter einer Million
Schilling, so darf der Ansatz insgesamt
bis zu einem Betrag von einer Million Schilling
überschritten werden; bei den
Ausgabenansätzen 1/13046, 1/14146,
1/14156, 1/54717 und bei Ansätzen des
Titels 1/534 darf die Überschreitung bis zur
Höhe der in den Vorjahren zugeführten
Rücklagenbeträge genehmigt werden; in der
zweckgebundenen Gebarung kann solchen
Überschreitungen bereits in einem Zeitpunkt
zugestimmt werden, in dem der voraussichtliche
Anfall der veranschlagten zweckgebundenen
Einnahmen zwar belegbar ist, die bis
zu diesem Zeitpunkt eingegangenen zweckgebundenen
Einnahmen aber nicht oder
nicht zur Gänze ausreichen, die zu diesem
Zeitpunkt erforderlichen zweckgebundenen
Ausgaben zu bedecken;
5. bei Ausgabenansätzen des Ausgabentitels
512 in Höhe der gemäß Artikel römisch zehn, Absatz eins und 2
für die Rücklagenzuführung vorgesehenen
Beträge zu geben, wobei die Bedeckung in
den nicht in Anspruch genommenen Teilen
der Ausgabenansätze bzw. zweckgebundenen
Einnahmen zu finden ist;
6. bei den Ausgabenansätzen des Paragraphen
1/1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
gemäß Paragraph 51, Absatz 6, Arbeitsmarktförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 31 aus 1969, in der derzeit
geltenden Fassung, nach Maßgabe der
dem Bund vom Reservefonds nach dem
A1VG überwiesenen Mittel bis zu einem
Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge
zu geben. Darüber hinaus ist er
ermächtigt, die Zustimmung zu einer Überschreitung
bis zu einem Betrag von weiteren
15 vH dieser Ansatzbeträge unter den im
vorstehenden Satz angeführten Voraussetzungen
zu geben;
7. bei den Ausgabenansätzen 1/15525;
1/15526 und 1/15528 für arbeitsmarktpolitische
Maßnahmen gemäß Paragraph 39, a Arbeitsmarktförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 31 aus 1969,
i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1982, und Bundesgesetzblatt
Nr. 54 aus 1985,, bis zu einem Betrag von insgesamt
400 Millionen Schilling zu geben, wenn
die Bedeckung durch Mehreinnahmen oder
Ausgabenrückstellungen sichergestellt werden
kann;
8. bei den Ausgabenansätzen des Titels 1/182
zu geben, wenn diese Überschreitungen
durch Ausgabenrückstellungen bei anderen
Ausgabenansätzen desselben Titels oder
durch Mehreinnahmen beim Titel 2/182
bedeckt werden können;
9. bei Ausgabenansätzen für Hilfeleistungen in
Katastrophenfällen im In- und Ausland, in
Seuchen- und Epidemiefällen sowie für die
Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen,
Tagungen und ähnlichem, wenn die
für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben
im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht
vorhersehbar gewesen sind, im Einzelfall
oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen,
wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen
erfolgen, die Ausgaben hiefür
jeweils nicht mehr als 10 Millionen Schilling
im Finanzjahr 1986 betragen und beim Paragraph
1/5181 „Pauschalvorsorge für Sachaufwand"
bedeckt werden können;
10. bei Ausgabenansätzen des Paragraphen 1116
für Auslandseinsätze gemäß Bundesgesetzblatt
Nr. 173 aus 1965, zu geben, wenn die für diese
Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im
Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar
gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen
oder Mehreinnahmen oder
beim Paragraph 1/5181 „Pauschalvorsorge
für Sachaufwand" bedeckt werden können;
11. bei den Ausgabenansätzen 1/20108 und
1/20308 zu geben, soweit diese durch die
Kassenwertgebarung verursacht sind und in
Mehreinnahmen der Kassenwertgebarung
bei den Ansätzen 2/20104 und 2/20304
bedeckt werden können;
12. beim Ausgabenansatz 1/15577 in Höhe des
gemäß Paragraph 64, Absatz 5, Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977 für die Überweisung an
den Reservefonds nach dem A1VG vorgesehenen
Betrages zu geben, wobei die Bedeckung
in den nicht in Anspruch genommenen
Teilen der Ausgabenansätze bzw. zweckgebundenen
Einnahmen zu finden ist.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt
zu überschreiten:
1. den Ausgabenansatz 1/50108 bis zum
Gesamtbetrag von 255 Millionen Schilling,
und zwar 250 Millionen Schilling, wenn die
Oesterreichische Nationalbank von der im § 2
Abs. 2 des Scheidemünzengesetzes 1963,
BGBl. Nr. 178, enthaltenen Bestimmung über
die Rücklieferung von Scheidemünzen an den
Bund Gebrauch macht und 5 Millionen Schilling,
wenn die Oesterreichische Nationalbank
gemäß § 4 Abs. 1 des Scheidemünzengesetzes
umlaufunfähige Scheidemünzen zum
Umtausch vorlegt und die Bedeckung durch
Ausgabenrückstellungen oder durch Mehreinnahmen
sichergestellt werden kann;
2. den Ausgabenansatz 1/51023 bis zu einer
Höhe von 1 vH des zum 31. Dezember des
Vorjahres gemäß Eintragung in das Hauptbuch
der Staatsschuld begebenen Nominal-
Gesamt-Umlaufes der Schuldverschreibungen
des Bundes entspricht, wenn die Kursentwicklung
der vom Bund begebenen und an in-
oder ausländischen Börsen notierten Schuldverschreibungen
solche Maßnahmen erfordert
und die Überschreitung durch Minderausgaben
bei Ansätzen der Titel 1/510 und 1/519
oder des Kapitels 59 bedeckt werden kann;
3. die Ausgabenansätze 1/54727 und 1/54729 in
Höhe des Einnahmenausfalles beim Paragraphen
2/5470 höchstens jedoch bis zu 50 vH
des Ansatzbetrages, wenn die Überschreitung
durch Minderausgaben oder Mehreinnahmen
bedeckt werden kann;
4. die Ausgabenansätze der Titel 1/590, 1/591,
1/593 und 1/594 zwecks sachgeordneter Verrechnung
der Zahlung von Zinsen, Aufgeld
und Tilgung neu eingegangener Schulden,
sofern die Mehrausgaben durch Minderausgaben
bei Ausgabenansätzen des Paragraphen
1/5983 bedeckt werden können;
5. die Ausgabenansätze des Kapitels 59 im Falle
der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden
bis zu einem Gesamtbetrag von
5 Milliarden Schilling.
Artikel VI. (1) Die Ansatzbeträge bei den Ansätzen
des Konjunkturausgleich-Voranschlages
(Anlage II) sind innerhalb der Stabilisierungs- und
Konjunkturbelebungsquote insoweit gegenseitig
deckungsfähig, als dies im Sinne der konjunkturellen
Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich
zweckmäßig ist, der Mehrbedarf (Überschreitungsbetrag)
bei einem Ansatz nicht mehr als 25 vH
beträgt und gleichhohe Ausgaben bei einem anderen
Ansatz zurückgestellt werden können.
(2) Mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen sind die Ansatzbeträge bei den Ansätzen
des Titels 1/642 „Bundesstraßenverwaltung
(zweckgebundene Gebarung)" und des Titels
1/643 „Bundesstraßenverwaltung (sonstige Gebarung)"
insoweit gegenseitig deckungsfähig, als der
Mehrbedarf (Überschreitungsbetrag) bei einem
Ansatz dieser Titel nicht mehr als 25 vH beträgt
und die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen
im Rahmen der Gesamtmaßnahmen
zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen
B, S und A erforderlich und wirtschaftlich
zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende
gleichhohe Ausgaben bei einem anderen
Ansatz desselben Titels und im Rahmen der
Gesamtplanung der Bundesstraßen B, S und A
zurückgestellt werden können. Von der gegenseitigen
Deckungsfähigkeit ausgenommen sind jedoch
die Ansatzbeträge bei den Ansätzen 1/64283 und
1/64288.
(3) Mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen sind die Ansatzbeträge bei den Ansätzen
des Sachaufwandes der einzelnen Bundesbetriebe
insoweit gegenseitig deckungsfähig, als der Mehrbedarf
(Überschreitungsbetrag) bei einem Ansatz
nicht mehr als 25 vH des veranschlagten Ansatzbetrages
ausmacht; lautet ein Ansatz aber auf einen
Ansatzbetrag unter vier Millionen Schilling, so darf
er insgesamt bis zu einem Betrag von einer Million
Schilling überschritten werden. Ferner muß die
Überschreitung im Interesse einer wirtschaftlichen
Betriebsführung unbedingt notwendig und eine
Änderung in der Dringlichkeit eingetreten sein.
Eine Änderung in der Dringlichkeit ist gegeben,
wenn die Erfüllung der Obliegenheiten eines Bundesbetriebes
über den bei einem im Ansatz veranschlagten
Betrag hinausgehenden, unvorhersehbare
und unabweisliche Ausgaben erfordert und zu diesem
Zeitpunkt bei anderen Ansätzen des Sachaufwandes
Ausgaben in der zur Bedeckung der Überschreitung
erforderlichen Höhe zurückgestellt werden
können.
(4) Mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen sind die Ansatzbeträge der Ausgabenansätze
des Personal- und Sachaufwandes der Bundesbetriebe
insoweit gegenseitig deckungsfähig, als
sich die Notwendigkeit ergibt, durch eigene
Bedienstete zu erbringende Leistungen im Wege
einer Auftragsvergabe durchzuführen oder an
Stelle einer Auftragsvergabe die Arbeiten durch
eigene Bedienstete zu erbringen, und der dadurch
bedingte Mehrbedarf (Überschreitungsbetrag) bei
einem Ansatz 25 vH des jeweiligen Ansatzbetrages
nicht übersteigt.
(5) Mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen sind die Ansatzbeträge bei den Ansätzen
der Titel 1/602 und 1/603 innerhalb jedes Titels
insoweit gegenseitig deckungsfähig, als der Mehrbedarf
(Überschreitungsbetrag) bei einem Ansatz
nicht mehr als 25 vH beträgt und die dem Mehrbe-
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt
zu überschreiten:
1. den Ausgabenansatz 1/50108 bis zum
Gesamtbetrag von 255 Millionen Schilling,
und zwar 250 Millionen Schilling, wenn die
Oesterreichische Nationalbank von der im Paragraph 2,
Abs. 2 des Scheidemünzengesetzes 1963,
BGBl. Nr. 178, enthaltenen Bestimmung über
die Rücklieferung von Scheidemünzen an den
Bund Gebrauch macht und 5 Millionen Schilling,
wenn die Oesterreichische Nationalbank
gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Scheidemünzengesetzes
umlaufunfähige Scheidemünzen zum
Umtausch vorlegt und die Bedeckung durch
Ausgabenrückstellungen oder durch Mehreinnahmen
sichergestellt werden kann;
2. den Ausgabenansatz 1/51023 bis zu einer
Höhe von 1 vH des zum 31. Dezember des
Vorjahres gemäß Eintragung in das Hauptbuch
der Staatsschuld begebenen Nominal-
Gesamt-Umlaufes der Schuldverschreibungen
des Bundes entspricht, wenn die Kursentwicklung
der vom Bund begebenen und an in-
oder ausländischen Börsen notierten Schuldverschreibungen
solche Maßnahmen erfordert
und die Überschreitung durch Minderausgaben
bei Ansätzen der Titel 1/510 und 1/519
oder des Kapitels 59 bedeckt werden kann;
3. die Ausgabenansätze 1/54727 und 1/54729 in
Höhe des Einnahmenausfalles beim Paragraphen
2/5470 höchstens jedoch bis zu 50 vH
des Ansatzbetrages, wenn die Überschreitung
durch Minderausgaben oder Mehreinnahmen
bedeckt werden kann;
4. die Ausgabenansätze der Titel 1/590, 1/591,
1/593 und 1/594 zwecks sachgeordneter Verrechnung
der Zahlung von Zinsen, Aufgeld
und Tilgung neu eingegangener Schulden,
sofern die Mehrausgaben durch Minderausgaben
bei Ausgabenansätzen des Paragraphen
1/5983 bedeckt werden können;
5. die Ausgabenansätze des Kapitels 59 im Falle
der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden
bis zu einem Gesamtbetrag von
5 Milliarden Schilling.
Artikel römisch sechs. (1) Die Ansatzbeträge bei den Ansätzen
des Konjunkturausgleich-Voranschlages
(Anlage römisch zwei) sind innerhalb der Stabilisierungs- und
Konjunkturbelebungsquote insoweit gegenseitig
deckungsfähig, als dies im Sinne der konjunkturellen
Zielsetzungen gemäß Artikel römisch drei, Absatz eins, wirtschaftlich
zweckmäßig ist, der Mehrbedarf (Überschreitungsbetrag)
bei einem Ansatz nicht mehr als 25 vH
beträgt und gleichhohe Ausgaben bei einem anderen
Ansatz zurückgestellt werden können.
(2) Mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen sind die Ansatzbeträge bei den Ansätzen
des Titels 1/642 „Bundesstraßenverwaltung
(zweckgebundene Gebarung)" und des Titels
1/643 „Bundesstraßenverwaltung (sonstige Gebarung)"
insoweit gegenseitig deckungsfähig, als der
Mehrbedarf (Überschreitungsbetrag) bei einem
Ansatz dieser Titel nicht mehr als 25 vH beträgt
und die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen
im Rahmen der Gesamtmaßnahmen
zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen
B, S und A erforderlich und wirtschaftlich
zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende
gleichhohe Ausgaben bei einem anderen
Ansatz desselben Titels und im Rahmen der
Gesamtplanung der Bundesstraßen B, S und A
zurückgestellt werden können. Von der gegenseitigen
Deckungsfähigkeit ausgenommen sind jedoch
die Ansatzbeträge bei den Ansätzen 1/64283 und
1/64288.
(3) Mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen sind die Ansatzbeträge bei den Ansätzen
des Sachaufwandes der einzelnen Bundesbetriebe
insoweit gegenseitig deckungsfähig, als der Mehrbedarf
(Überschreitungsbetrag) bei einem Ansatz
nicht mehr als 25 vH des veranschlagten Ansatzbetrages
ausmacht; lautet ein Ansatz aber auf einen
Ansatzbetrag unter vier Millionen Schilling, so darf
er insgesamt bis zu einem Betrag von einer Million
Schilling überschritten werden. Ferner muß die
Überschreitung im Interesse einer wirtschaftlichen
Betriebsführung unbedingt notwendig und eine
Änderung in der Dringlichkeit eingetreten sein.
Eine Änderung in der Dringlichkeit ist gegeben,
wenn die Erfüllung der Obliegenheiten eines Bundesbetriebes
über den bei einem im Ansatz veranschlagten
Betrag hinausgehenden, unvorhersehbare
und unabweisliche Ausgaben erfordert und zu diesem
Zeitpunkt bei anderen Ansätzen des Sachaufwandes
Ausgaben in der zur Bedeckung der Überschreitung
erforderlichen Höhe zurückgestellt werden
können.
(4) Mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen sind die Ansatzbeträge der Ausgabenansätze
des Personal- und Sachaufwandes der Bundesbetriebe
insoweit gegenseitig deckungsfähig, als
sich die Notwendigkeit ergibt, durch eigene
Bedienstete zu erbringende Leistungen im Wege
einer Auftragsvergabe durchzuführen oder an
Stelle einer Auftragsvergabe die Arbeiten durch
eigene Bedienstete zu erbringen, und der dadurch
bedingte Mehrbedarf (Überschreitungsbetrag) bei
einem Ansatz 25 vH des jeweiligen Ansatzbetrages
nicht übersteigt.
(5) Mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen sind die Ansatzbeträge bei den Ansätzen
der Titel 1/602 und 1/603 innerhalb jedes Titels
insoweit gegenseitig deckungsfähig, als der Mehrbedarf
(Überschreitungsbetrag) bei einem Ansatz
nicht mehr als 25 vH beträgt und die dem Mehrbe-
darfdarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im
Rahmen der dem Grünen Plan zugrunde liegenden
Gesamtmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich
zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende
gleichhohe Ausgaben bei einem anderen
Ansatz dieses Titels und im Rahmen der Gesamtplanung
des Grünen Planes zurückgestellt werden
können; die Ansatzbeträge der Ausgabenansätze
1/60396 und 1/60398 sind unter den genannten
Bedingungen bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabenrückstellung
beim jeweiligen anderen Ansatz
gegenseitig deckungsfähig.
(6) Mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen sind die Ansatzbeträge
1. bei den Ausgabenansätzen der Paragraphen
6313, 6471, 6472, 6474, 6475 und 6478 innerhalb
desselben Paragraphen,
2. bei den Ausgabenansätzen der Paragraphen
6405 und 6406 innerhalb derselben Unterteilungen
und
3. der Ansätze 1/63114 und 1/63154
insoweit gegenseitig deckungsfähig, als sich bei
einem Ansatz der in Z 1 und 2 genannten Paragraphen
oder bei einem der in Z 3 genannten Ansätze
dringende Ausgaben ergeben, die über den jeweils
veranschlagten Ansatzbetrag hinausgehen.
(7) Mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen sind die Ansatzbeträge der Ausgabenansätze
für Förderungen und Aufwendungen im
Rahmen arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen
(Paragraphe 1/1551 und 1/1552) bis zur Höhe
einer erzielbaren Ausgabenrückstellung beim jeweiligen
Förderungs- und/oder Aufwandsansatz des
entsprechenden Paragraphen gegenseitig deckungsfähig.
(8) Mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen sind die Ansatzbeträge der Ausgabenansätze
1/65255 und 1/65256 sowie die Ansätze
1/65275 und 1/65276 bis zur Höhe einer erzielbaren
Ausgabenrückstellung insoweit gegenseitig deckungsfähig,
als sich bei einem der genannten
Ansätze dringende Ausgaben ergeben, die über den
jeweils veranschlagten Ansatzbetrag hinausgehen.
(9) Die Ansatzbeträge der Ausgabenansätze für
Haftungsübernahmen des Bundes 1/54707,
1/54709, 1/54727 und 1/54729 sind bis zur Höhe
einer erzielbaren Ausgabenrückstellung beim jeweiligen
anderen Ansatz innerhalb desselben Paragraphen
gegenseitig deckungsfähig.
Artikel VII. (1) Die Steuern und sonstigen Einnahmen
sind nach den bestehenden Vorschriften
einzuheben.
(2) Die veranschlagten Ausgabenbeträge dürfen
nur insoweit in Anspruch genommen werden, als
dies zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen
nach Maßgabe ihrer Fälligkeit notwendig
und im übrigen zur Fortführung der Verwaltung
nach den bestehenden Vorschriften und den
Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit erforderlich ist.
(3) Für die Gebarung und Verrechnung gelten
die Bestimmungen der Art. 5 und 6 mit Ausnahme
der Punkte X und XII des Verwaltungsentlastungsgesetzes
(BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung
BGBl. Nr. 7/1927 und 637/1975) und die Bundeshaushaltsverordnung
(BGBl. Nr. 118/1926). Die
Abrechnung der Gebarung des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und der Arbeitslosenversicherung
sowie die damit verbundene Abfuhr von Überschüssen
an den bzw. die Entnahme von Beträgen aus
dem Reservefonds für Familienbeihilfen und dem
Reservefonds nach dem A1VG kann bis zum
25. Jänner 1987 durchgeführt werden.
(4) Die im Bundesvoranschlag bei den einzelnen
Ansätzen unter gesonderten zweistelligen Aufgabenbereichs-Kennziffern
in Schrägdruck ausgewiesenen
Aufgabenbereichs-Teilbeträge sind für statistische
Auswertungszwecke vorgesehen und haben
daher nicht die Eigenschaft finanzgesetzlicher
Ansätze.
Artikel VIII. (1) Der Bundesminister für Finanzen
darf in Ausübung der in Art. I enthaltenen
Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen
im Finanzjahr 1986 namens des Bundes
Finanzschulden bei inländischen oder bei ausländischen
Gläubigern eingehen, wenn
1. deren Laufzeit dreißig Jahre nicht übersteigt,
2. die prozentuelle Gesamtbelastung (p') für den
Bund bei in inländischer Währung eingegangenen
Finanzschulden unter Zugrundelegung
der folgenden finanzmathematischen Formel
nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im
Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden
Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des
Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 50/1984)
beträgt:
p' = 100 . (r' — 1),
3. die prozentuelle Gesamtbelastung (p') für den
Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen
Finanzschulden nach der Formel laut
Z 2 nicht mehr als das Zweieinhalbfache des
arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt
der Vertragsunterzeichnung geltenden offiziellen
Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik
Deutschland, Frankreich, Großbritannien,
den Niederlanden, Schweden, der
Schweiz und den USA (New York) beträgt.
Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall
den Betrag (Gegenwert) von 8 Milliarden
Schilling nicht übersteigen. In Verträgen über
zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im
Rahmen der dem Grünen Plan zugrunde liegenden
Gesamtmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich
zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende
gleichhohe Ausgaben bei einem anderen
Ansatz dieses Titels und im Rahmen der Gesamtplanung
des Grünen Planes zurückgestellt werden
können; die Ansatzbeträge der Ausgabenansätze
1/60396 und 1/60398 sind unter den genannten
Bedingungen bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabenrückstellung
beim jeweiligen anderen Ansatz
gegenseitig deckungsfähig.
(6) Mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen sind die Ansatzbeträge
1. bei den Ausgabenansätzen der Paragraphen
6313, 6471, 6472, 6474, 6475 und 6478 innerhalb
desselben Paragraphen,
2. bei den Ausgabenansätzen der Paragraphen
6405 und 6406 innerhalb derselben Unterteilungen
und
3. der Ansätze 1/63114 und 1/63154
insoweit gegenseitig deckungsfähig, als sich bei
einem Ansatz der in Ziffer eins und 2 genannten Paragraphen
oder bei einem der in Ziffer 3, genannten Ansätze
dringende Ausgaben ergeben, die über den jeweils
veranschlagten Ansatzbetrag hinausgehen.
(7) Mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen sind die Ansatzbeträge der Ausgabenansätze
für Förderungen und Aufwendungen im
Rahmen arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen
(Paragraphe 1/1551 und 1/1552) bis zur Höhe
einer erzielbaren Ausgabenrückstellung beim jeweiligen
Förderungs- und/oder Aufwandsansatz des
entsprechenden Paragraphen gegenseitig deckungsfähig.
(8) Mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen sind die Ansatzbeträge der Ausgabenansätze
1/65255 und 1/65256 sowie die Ansätze
1/65275 und 1/65276 bis zur Höhe einer erzielbaren
Ausgabenrückstellung insoweit gegenseitig deckungsfähig,
als sich bei einem der genannten
Ansätze dringende Ausgaben ergeben, die über den
jeweils veranschlagten Ansatzbetrag hinausgehen.
(9) Die Ansatzbeträge der Ausgabenansätze für
Haftungsübernahmen des Bundes 1/54707,
1/54709, 1/54727 und 1/54729 sind bis zur Höhe
einer erzielbaren Ausgabenrückstellung beim jeweiligen
anderen Ansatz innerhalb desselben Paragraphen
gegenseitig deckungsfähig.
Artikel römisch sieben. (1) Die Steuern und sonstigen Einnahmen
sind nach den bestehenden Vorschriften
einzuheben.
(2) Die veranschlagten Ausgabenbeträge dürfen
nur insoweit in Anspruch genommen werden, als
dies zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen
nach Maßgabe ihrer Fälligkeit notwendig
und im übrigen zur Fortführung der Verwaltung
nach den bestehenden Vorschriften und den
Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit erforderlich ist.
(3) Für die Gebarung und Verrechnung gelten
die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 mit Ausnahme
der Punkte römisch zehn und römisch zwölf des Verwaltungsentlastungsgesetzes
Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, in der Fassung
BGBl. Nr. 7 aus 1927, und 637 aus 1975,) und die Bundeshaushaltsverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926,). Die
Abrechnung der Gebarung des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und der Arbeitslosenversicherung
sowie die damit verbundene Abfuhr von Überschüssen
an den bzw. die Entnahme von Beträgen aus
dem Reservefonds für Familienbeihilfen und dem
Reservefonds nach dem A1VG kann bis zum
25. Jänner 1987 durchgeführt werden.
(4) Die im Bundesvoranschlag bei den einzelnen
Ansätzen unter gesonderten zweistelligen Aufgabenbereichs-Kennziffern
in Schrägdruck ausgewiesenen
Aufgabenbereichs-Teilbeträge sind für statistische
Auswertungszwecke vorgesehen und haben
daher nicht die Eigenschaft finanzgesetzlicher
Ansätze.
Artikel römisch acht. (1) Der Bundesminister für Finanzen
darf in Ausübung der in Artikel römisch eins, enthaltenen
Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen
im Finanzjahr 1986 namens des Bundes
Finanzschulden bei inländischen oder bei ausländischen
Gläubigern eingehen, wenn
1. deren Laufzeit dreißig Jahre nicht übersteigt,
2. die prozentuelle Gesamtbelastung (p') für den
Bund bei in inländischer Währung eingegangenen
Finanzschulden unter Zugrundelegung
der folgenden finanzmathematischen Formel
nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im
Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden
Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank (Paragraph 48, Absatz 2, des
Nationalbankgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,)
beträgt:
p' = 100 . (r' — 1),
3. die prozentuelle Gesamtbelastung (p') für den
Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen
Finanzschulden nach der Formel laut
Z 2 nicht mehr als das Zweieinhalbfache des
arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt
der Vertragsunterzeichnung geltenden offiziellen
Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik
Deutschland, Frankreich, Großbritannien,
den Niederlanden, Schweden, der
Schweiz und den USA (New York) beträgt.
Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall
den Betrag (Gegenwert) von 8 Milliarden
Schilling nicht übersteigen. In Verträgen über
Kreditoperationen in ausländischer Währung
kann vereinbart werden, daß für Verbindlichkeiten
des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen
mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen
verhältnismäßig in gleicher Weise
gewährt werden, wie nach Abschluß dieser
Verträge solche Besicherungen bei anderen
Verbindlichkeiten des Bundes aus Finanzschulden
in ausländischer Währung eingeräumt
werden. Für die Beurteilung der
Gesamtbelastung bei Finanzschulden, bei welchen
die Zinssätze variabel festgesetzt werden,
ist für die vertragliche Laufzeit die
Gesamtbelastung nach der Formel laut Z 2
auf Basis des Zinssatzes für die erste Verzinsungsperiode
zu ermitteln.
(2) Weiters ist der Bundesminister für Finanzen
ermächtigt
1. zur vorübergehenden Kassenstärkung kurzfristige
Verpflichtungen des Bundes mit einer
Laufzeit bis 31. Dezember 1986 in einem Ausmaß
einzugehen, daß der jeweilige Stand aus
solchen Verpflichtungen des Bundes den
Betrag (Gegenwert) von 16,7 Milliarden
Schilling nicht übersteigt. Die Gebarung aus
solchen Verpflichtungen des Bundes ist in der
Anlehensgebarung auszuweisen. Solche bis
31. Dezember 1986 nicht getilgte Verpflichtungen
des Bundes sind auf die in diesem
Bundesgesetz erteilten Ermächtigungen zur
Vornahme von Kreditoperationen anzurechnen;
2. Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden
a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei
sonst unveränderten Bedingungen bis zu
einem Höchstbetrag von 20 vH der zu
Beginn des Haushaltsjahres bestehenden
Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden
zu prolongieren, wenn die
jeweils zu prolongierende Verpflichtung
im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von
8 Milliarden Schilling und die neue
Gesamtlaufzeit den Zeitraum von dreißig
Jahren nicht übersteigt und sich dadurch
der Stand der Finanzschulden des Bundes
nicht ändert;
b) bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der
zu Beginn des Haushaltsjahres bestehenden
Verpflichtungen des Bundes aus
Finanzschulden zu konvertieren, wenn die
Verpflichtung im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 8 Milliarden Schilling,
die neue Laufzeit den Zeitraum von dreißig
Jahren nicht übersteigt und die
Gesamtbelastung für den Bund die in
Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorgesehene Gesamtbelastung
nicht übersteigt und die Höhe
der zu konvertierenden Schuldverpflichtung
der Höhe der neuen Schuldaufnahme
entspricht. Bei Finanzschulden
in ausländischer Währung muß die Höhe
der zu konvertierenden Schuldverpflichtung
zum jeweiligen Kurs auf dem für die
entsprechende Kreditoperation maßgeblichen
Devisenmarkt der Höhe der neuen
Schuldaufnahme entsprechen. Die Bestimmungen
dieses Absatzes finden auch
Anwendung, wenn in der Person des
Gläubigers ein Wechsel eintritt.
Die Verrechnung aus einer solchen Prolongierung
oder Konversion hat in der Anlehensgebarung
zu erfolgen;
3. im Zuge der Angleichung an das bestehende
Zinsgefälle im In- und Auslande unverloste
Teilschuldverschreibungen einer oder mehrerer
früher begebener Anleihen des Bundes
anstelle einer Barzahlung bei Aufnahme von
Anleihen gemäß Abs. 1 entgegenzunehmen.
Die Höhe der Entgegennahme von Teilschuldverschreibungen
wird für jeden einzelnen
Zeichner höchstens mit einem Viertel des
neu gezeichneten Nennbetrages festgesetzt.
Der in Art. I Abs. 2 aufgezeigte Betrag erhöht
sich um die Beträge, die sich in Ausübung dieser
Ermächtigung ergeben. Die Verrechnung
aus solchen Entgegennahmen (Arrosionen)
hat in der Anlehensgebarung zu erfolgen.
(3) Bei Kreditoperationen in ausländischer Währung
ist die Anrechnung auf die in den Absätzen 1
und 2 genannten Höchstbeträge nach folgenden
Grundsätzen vorzunehmen:
1. Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der
Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung
gegen österreichische Schillinge, ist der
Anrechnung der von der Oesterreichischen
Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem
Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta
bekanntgegebene Devisenmittelkurs zugrunde
zu legen.
2. Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der
Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung
gegen österreichische Schillinge, ist der
Anrechnung der von der Oesterreichischen
Nationalbank hiefür in Rechnung gestellte
Kurs zugrunde zu legen.
3. Bei Kreditoperationen mit Währungstauschverträgen
sind Z 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Grundlage für die Anrechnung sind die
aus dem Währungstausch letztendlich erhaltenen
Fremdwährungsbeträge.
Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1986 namens des Bundes
1. Haftungen für land- und forstwirtschaftliche
Betriebe bis zu einem Darlehensrahmen von
Kreditoperationen in ausländischer Währung
kann vereinbart werden, daß für Verbindlichkeiten
des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen
mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen
verhältnismäßig in gleicher Weise
gewährt werden, wie nach Abschluß dieser
Verträge solche Besicherungen bei anderen
Verbindlichkeiten des Bundes aus Finanzschulden
in ausländischer Währung eingeräumt
werden. Für die Beurteilung der
Gesamtbelastung bei Finanzschulden, bei welchen
die Zinssätze variabel festgesetzt werden,
ist für die vertragliche Laufzeit die
Gesamtbelastung nach der Formel laut Ziffer 2,
auf Basis des Zinssatzes für die erste Verzinsungsperiode
zu ermitteln.
(2) Weiters ist der Bundesminister für Finanzen
ermächtigt
1. zur vorübergehenden Kassenstärkung kurzfristige
Verpflichtungen des Bundes mit einer
Laufzeit bis 31. Dezember 1986 in einem Ausmaß
einzugehen, daß der jeweilige Stand aus
solchen Verpflichtungen des Bundes den
Betrag (Gegenwert) von 16,7 Milliarden
Schilling nicht übersteigt. Die Gebarung aus
solchen Verpflichtungen des Bundes ist in der
Anlehensgebarung auszuweisen. Solche bis
31. Dezember 1986 nicht getilgte Verpflichtungen
des Bundes sind auf die in diesem
Bundesgesetz erteilten Ermächtigungen zur
Vornahme von Kreditoperationen anzurechnen;
2. Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden
a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei
sonst unveränderten Bedingungen bis zu
einem Höchstbetrag von 20 vH der zu
Beginn des Haushaltsjahres bestehenden
Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden
zu prolongieren, wenn die
jeweils zu prolongierende Verpflichtung
im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von
8 Milliarden Schilling und die neue
Gesamtlaufzeit den Zeitraum von dreißig
Jahren nicht übersteigt und sich dadurch
der Stand der Finanzschulden des Bundes
nicht ändert;
b) bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der
zu Beginn des Haushaltsjahres bestehenden
Verpflichtungen des Bundes aus
Finanzschulden zu konvertieren, wenn die
Verpflichtung im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 8 Milliarden Schilling,
die neue Laufzeit den Zeitraum von dreißig
Jahren nicht übersteigt und die
Gesamtbelastung für den Bund die in
Abs. 1 Ziffer 2, oder Ziffer 3, vorgesehene Gesamtbelastung
nicht übersteigt und die Höhe
der zu konvertierenden Schuldverpflichtung
der Höhe der neuen Schuldaufnahme
entspricht. Bei Finanzschulden
in ausländischer Währung muß die Höhe
der zu konvertierenden Schuldverpflichtung
zum jeweiligen Kurs auf dem für die
entsprechende Kreditoperation maßgeblichen
Devisenmarkt der Höhe der neuen
Schuldaufnahme entsprechen. Die Bestimmungen
dieses Absatzes finden auch
Anwendung, wenn in der Person des
Gläubigers ein Wechsel eintritt.
Die Verrechnung aus einer solchen Prolongierung
oder Konversion hat in der Anlehensgebarung
zu erfolgen;
3. im Zuge der Angleichung an das bestehende
Zinsgefälle im In- und Auslande unverloste
Teilschuldverschreibungen einer oder mehrerer
früher begebener Anleihen des Bundes
anstelle einer Barzahlung bei Aufnahme von
Anleihen gemäß Absatz eins, entgegenzunehmen.
Die Höhe der Entgegennahme von Teilschuldverschreibungen
wird für jeden einzelnen
Zeichner höchstens mit einem Viertel des
neu gezeichneten Nennbetrages festgesetzt.
Der in Artikel römisch eins, Absatz 2, aufgezeigte Betrag erhöht
sich um die Beträge, die sich in Ausübung dieser
Ermächtigung ergeben. Die Verrechnung
aus solchen Entgegennahmen (Arrosionen)
hat in der Anlehensgebarung zu erfolgen.
(3) Bei Kreditoperationen in ausländischer Währung
ist die Anrechnung auf die in den Absätzen 1
und 2 genannten Höchstbeträge nach folgenden
Grundsätzen vorzunehmen:
1. Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der
Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung
gegen österreichische Schillinge, ist der
Anrechnung der von der Oesterreichischen
Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem
Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta
bekanntgegebene Devisenmittelkurs zugrunde
zu legen.
2. Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der
Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung
gegen österreichische Schillinge, ist der
Anrechnung der von der Oesterreichischen
Nationalbank hiefür in Rechnung gestellte
Kurs zugrunde zu legen.
3. Bei Kreditoperationen mit Währungstauschverträgen
sind Ziffer eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
Grundlage für die Anrechnung sind die
aus dem Währungstausch letztendlich erhaltenen
Fremdwährungsbeträge.
Artikel römisch neun. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1986 namens des Bundes
1. Haftungen für land- und forstwirtschaftliche
Betriebe bis zu einem Darlehensrahmen von
insgesamtinsgesamt 800 Millionen Schilling zu gewährende
Investitionskredite zu übernehmen; solche
Haftungen können auch für Kredite übernommen
werden, die zu einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechtes zusammengeschlossenen
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
sowie Agrargemeinschaften, land- und forstwirtschaftlichen
Genossenschaften und ähnlichen
Vereinigungen mit Ausnahme von
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
gewährt werden; die Haftung darf im Einzelfalle
jeweils nur bis zu 50 vH des aushaftenden
Kreditbetrages, keinesfalls für einen
höheren Betrag als 50 Millionen Schilling
übernommen werden;
2. die Haftung für vom Wasserwirtschaftsfonds
zur teilweisen Finanzierung der ihm gesetzlich
übertragenen Aufgaben durchzuführende
Finanzoperationen (Anleihen, Darlehen und
sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,
daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag
der Haftungen und die Haftungssumme
im Einzelfall den Betrag (Gegenwert)
von 4000 Millionen Schilling nicht übersteigen;
einzurechnen in die Gesamt- und Einzelhaftungssumme
sind die Zinsen und Kosten;
3. die Haftung für vom Bundes-Wohn- und
Siedlungsfonds (BGBl. Nr. 252/1921) zur
teilweisen Finanzierung der ihm durch das
Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/1982,
übertragenen Aufgaben durchzuführende
Finanzoperationen (Anleihen, Darlehen und
sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,
daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag
der Haftung und die Haftungssumme
im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von
50 Millionen Schilling nicht übersteigen; einzurechnen
in die Gesamt- und Einzelhaftungssumme
sind die Zinsen und Kosten;
4. die Haftung für von der Ersten Donau-
Dampfschiffahrts-Gesellschaft zur Anschaffung
von Personenschiffen aufzunehmende
Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag von
1000 Millionen Schilling zu übernehmen;
einzurechnen in die Gesamt- und Einzelhaftungssumme
sind die Zinsen und Kosten.
(2) Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur
für solche Finanzoperationen übernommen werden,
die inhaltlich den Bestimmungen des Art. VIII
Abs. 1 entsprechen.
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung
in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr
1986 nicht in Anspruch genommenen Teile
1. der bei Anlagenansätzen, bei den Ansätzen
1/64698, 1/64708 und der bei den Ansätzen
1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben
für die Landesverteidigung — wobei die
Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen
auch aus den Zweckrubriken (Voranschlagsposten)
ersichtlich sein muß — veranschlagten
oder gemäß Art. IV Abs. 1, 2 und
4, Art. V Abs. 1 und Art. VI Abs. 1 bis 4
genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer
Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage)
zu reservieren;
2. der für die Instandhaltung von Bundesgebäuden
und den Bausektor betreffenden Sonderanlagen
sowie für bundesgeförderte Bauvorhaben
veranschlagten oder gemäß Art. IV
Abs. 1 und 4, Art. V Abs. 1 und Art. VI Abs. 1
bis 4 genehmigten Ausgabenbeträge im Wege
einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage)
zu reservieren, wobei die Zweckwidmung
für solche Vorhaben aus der Bezeichnung
der Ausgabenansätze oder aus der
Zweckbestimmung der Zweckrubriken (Voranschlagsposten)
in die gemäß Art. 6 Z IV
des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl.
Nr. 277/1925, die Ausgabenansätze in Teilheften
zum Bundesvoranschlag zu unterteilen
sind, ersichtlich sein muß;
3. der bei den Ansätzen 1/13046 (für den Österreichischen
Filmförderungsfonds), 1/14146,
1/14156, 1/17336, 1/20504, 1/20505,
1/20506 und 1/62706 genehmigten Ausgabenbeträge
im Wege einer Rücklagenzuführung
(besondere Rücklage) zu reservieren;
4. der gemäß Art. III Abs. 1 genehmigten Ausgabenbeträge
im Wege einer Rücklagenzuführung
nach den Ziffern 1 bis 3 in jenem
Umfang zu reservieren, der dem Gesamtbetrag
an Zahlungsverpflichtungen aus den Liefer-
und Leistungsverträgen entspricht, die bis
zum Ablauf des Finanzjahres 1986 zwar
rechtsverbindlich abgeschlossen worden sind,
deren Erfüllung aus wirtschaftlichen Gründen
aber nicht mehr im laufenden Finanzjahr,
sondern erst im Finanzjahr 1987 erfolgen
kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat die im
Finanzjahr 1986 nicht in Anspruch genommenen
Teile der zweckgebundenen Einnahmen, die während
des Finanzjahres eingegangen sind oder
gemäß Art. IV Abs. 3 und gemäß Art. V Abs. 1 Z 4
bereitgestellt wurden, im Wege einer Rücklagenzuführung
für eine widmungsgemäße Verwendung in
einem späteren Finanzjahr zu reservieren.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
aus den zu Beginn des Finanzjahres 1986
bestehenden Rücklagen Beträge zugunsten jener
Ausgabenansätze zu entnehmen, für die sie in den
vorangegangenen Finanzjahren reserviert wurden,
wenn auf Grund unabweislicher Ausgaben die Heranziehung
der Rücklagenbeträge erforderlich ist.
800 Millionen Schilling zu gewährende
Investitionskredite zu übernehmen; solche
Haftungen können auch für Kredite übernommen
werden, die zu einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechtes zusammengeschlossenen
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
sowie Agrargemeinschaften, land- und forstwirtschaftlichen
Genossenschaften und ähnlichen
Vereinigungen mit Ausnahme von
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
gewährt werden; die Haftung darf im Einzelfalle
jeweils nur bis zu 50 vH des aushaftenden
Kreditbetrages, keinesfalls für einen
höheren Betrag als 50 Millionen Schilling
übernommen werden;
2. die Haftung für vom Wasserwirtschaftsfonds
zur teilweisen Finanzierung der ihm gesetzlich
übertragenen Aufgaben durchzuführende
Finanzoperationen (Anleihen, Darlehen und
sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,
daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag
der Haftungen und die Haftungssumme
im Einzelfall den Betrag (Gegenwert)
von 4000 Millionen Schilling nicht übersteigen;
einzurechnen in die Gesamt- und Einzelhaftungssumme
sind die Zinsen und Kosten;
3. die Haftung für vom Bundes-Wohn- und
Siedlungsfonds Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1921,) zur
teilweisen Finanzierung der ihm durch das
Startwohnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1982,,
übertragenen Aufgaben durchzuführende
Finanzoperationen (Anleihen, Darlehen und
sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,
daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag
der Haftung und die Haftungssumme
im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von
50 Millionen Schilling nicht übersteigen; einzurechnen
in die Gesamt- und Einzelhaftungssumme
sind die Zinsen und Kosten;
4. die Haftung für von der Ersten Donau-
Dampfschiffahrts-Gesellschaft zur Anschaffung
von Personenschiffen aufzunehmende
Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag von
1000 Millionen Schilling zu übernehmen;
einzurechnen in die Gesamt- und Einzelhaftungssumme
sind die Zinsen und Kosten.
(2) Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 dürfen nur
für solche Finanzoperationen übernommen werden,
die inhaltlich den Bestimmungen des Artikel römisch acht,
Abs. 1 entsprechen.
Artikel römisch zehn. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung
in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr
1986 nicht in Anspruch genommenen Teile
1. der bei Anlagenansätzen, bei den Ansätzen
1/64698, 1/64708 und der bei den Ansätzen
1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben
für die Landesverteidigung — wobei die
Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen
auch aus den Zweckrubriken (Voranschlagsposten)
ersichtlich sein muß — veranschlagten
oder gemäß Artikel römisch vier, Absatz eins, 2 und
4, Artikel römisch fünf, Absatz eins und Artikel römisch sechs, Absatz eins bis 4
genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer
Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage)
zu reservieren;
2. der für die Instandhaltung von Bundesgebäuden
und den Bausektor betreffenden Sonderanlagen
sowie für bundesgeförderte Bauvorhaben
veranschlagten oder gemäß Artikel römisch vier,
Abs. 1 und 4, Artikel römisch fünf, Absatz eins und Artikel römisch sechs, Absatz eins,
bis 4 genehmigten Ausgabenbeträge im Wege
einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage)
zu reservieren, wobei die Zweckwidmung
für solche Vorhaben aus der Bezeichnung
der Ausgabenansätze oder aus der
Zweckbestimmung der Zweckrubriken (Voranschlagsposten)
in die gemäß Artikel 6, Z römisch vier
des Verwaltungsentlastungsgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 277 aus 1925,, die Ausgabenansätze in Teilheften
zum Bundesvoranschlag zu unterteilen
sind, ersichtlich sein muß;
3. der bei den Ansätzen 1/13046 (für den Österreichischen
Filmförderungsfonds), 1/14146,
1/14156, 1/17336, 1/20504, 1/20505,
1/20506 und 1/62706 genehmigten Ausgabenbeträge
im Wege einer Rücklagenzuführung
(besondere Rücklage) zu reservieren;
4. der gemäß Artikel römisch drei, Absatz eins, genehmigten Ausgabenbeträge
im Wege einer Rücklagenzuführung
nach den Ziffern 1 bis 3 in jenem
Umfang zu reservieren, der dem Gesamtbetrag
an Zahlungsverpflichtungen aus den Liefer-
und Leistungsverträgen entspricht, die bis
zum Ablauf des Finanzjahres 1986 zwar
rechtsverbindlich abgeschlossen worden sind,
deren Erfüllung aus wirtschaftlichen Gründen
aber nicht mehr im laufenden Finanzjahr,
sondern erst im Finanzjahr 1987 erfolgen
kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat die im
Finanzjahr 1986 nicht in Anspruch genommenen
Teile der zweckgebundenen Einnahmen, die während
des Finanzjahres eingegangen sind oder
gemäß Artikel römisch vier, Absatz 3 und gemäß Artikel römisch fünf, Absatz eins, Ziffer 4,
bereitgestellt wurden, im Wege einer Rücklagenzuführung
für eine widmungsgemäße Verwendung in
einem späteren Finanzjahr zu reservieren.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
aus den zu Beginn des Finanzjahres 1986
bestehenden Rücklagen Beträge zugunsten jener
Ausgabenansätze zu entnehmen, für die sie in den
vorangegangenen Finanzjahren reserviert wurden,
wenn auf Grund unabweislicher Ausgaben die Heranziehung
der Rücklagenbeträge erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat Rücklagen
voranschlagswirksam aufzulösen und zur allgemeinen
Abgangsdeckung zu verwenden, wenn die
seinerzeitige Zweckbestimmung für die Rücklagenzuführung
dem Grunde oder der Höhe nach weggefallen
ist.
Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, soweit bundesgesetzlich nicht anderes
bestimmt ist, im Finanzjahr 1986 über Bestandteile
des unbeweglichen Bundesvermögens nach
Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.
(2) Die Verfügungsermächtigung umfaßt:
1. die Veräußerung durch Verkauf oder Tausch;
2. die Belastung mit Baurechten, Pfandrechten,
Dienstbarkeiten und anderen dinglichen
Rechten;
3. die Bestandgabe, eine sonstige entgeltliche
Nutzungsgestattung und die prekaristische
Überlassung der Nutzung.
(3) Eine Verfügung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 darf
nur getroffen werden, wenn
1. die Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe
des Bundes zu dienen bestimmt
ist oder dadurch eine solche nicht wesentlich
beeinträchtigt wird oder
2. der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt
nicht mehr oder innerhalb absehbarer
Zeit nicht benötigt wird und
3. bei Verfügungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 ein
Gesamtwert von 250 Millionen Schilling nicht
überschritten wird und
4. im Einzelfall bei Veräußerungen der Schätzwert
des einzelnen Vermögensbestandteiles,
bei Belastungen der Schätzwert oder Nennwert
der Belastung
a) den Betrag von 100000 Schilling nicht
übersteigt oder
b) den Betrag von 5 Millionen Schilling nicht
übersteigt und die Verfügung für Siedlungszwecke,
für Zwecke der Gebietskörperschaften,
der gewerblichen Wirtschaft,
des Schul-, Straßen-, Güter- und Seilwege-,
Eisenbahn-, Post- oder Wasserbaues,
der Sportförderung, Erziehung und
Erholung, der Wasserversorgung, der
Energiewirtschaft oder der Verbesserung
der Betriebsstruktur in der Land- und
Forstwirtschaft geboten oder notwendig
ist, um Kosten oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit
des Bundes zu vermeiden.
(4) Bei Verfügungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 hat
das Entgelt (Preis, Wert) mindestens dem gemeinen
Wert (§ 10 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 148) zu entsprechen; bei der Bestandgabe oder
einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung
ist auf die Ermittlung des Entgeltes dieser Bewertungsgrundsatz
sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters
ermächtigt, entbehrliche, bereits dem öffentlichen
Verkehr dienende Grundstücke durch Schenkung
einer anderen Gebietskörperschaft zu übereignen,
wenn
1. diese sich verpflichtet, solche Grundstücke in
das öffentliche Gut zu übertragen, als Verkehrsflächen
zu verwenden und deren Erhaltungskosten
zu übernehmen, oder
2. diese zu einem früheren Zeitpunkt im Zuge
von Straßenbaumaßnahmen dem Bund
Grundstücke geschenkt hat und entbehrlich
gewordenen Bundesstraßengrund im Höchstausmaß
der vormals geschenkten Fläche für
ihre Zwecke benötigt,
sofern in beiden Fällen der Schätzwert im Einzelfall
100000 Schilling nicht übersteigt und durch die
Schenkung Kosten oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit
des Bundes vermieden werden können.
(6) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters
ermächtigt, unbewegliches Bundesvermögen unentgeltlich
mit Dienstbarkeiten für Zwecke einer anderen
Gebietskörperschaft oder für Zwecke der Energiewirtschaft
zu belasten, wenn
1. durch die Verfügung die Erfüllung übergeordneter
gesamtstaatlicher Aufgaben nicht
beeinträchtigt wird;
2. der Schätzwert der Belastung im Einzelfall
30000 Schilling nicht übersteigt und
3. die Einräumung der Dienstbarkeit zur Erfüllung
von Aufgaben der betreffenden Gebietskörperschaft
oder zur Entwicklung und zum
Ausbau der Energiewirtschaft erforderlich
erscheint.
(7) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Abs. 2
Z 1 und 2 das Entgelt (Preis, Wert) für den einzelnen
Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens,
über den verfügt wurde, eine Million Schilling,
hat der Bundesminister für Finanzen dem
Nationalrat über jede derartige im laufenden
Finanzjahr getroffene Verfügung binnen drei
Monaten nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend
zu berichten.
(8) Verfügungen, die über die erteilten Ermächtigungen
hinausgehen, bedürfen der Bewilligung
durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929, die vom Bundesminister für Finanzen
einzuholen ist.
(9) Der Bundesminister für Finanzen kann im
Rahmen der ihm in den Abs. 2, 3, 5 und 6 eingeräumten
Ermächtigungen die Durchführung derartiger
Verfügungen — unbeschadet der ihm in
Der Bundesminister für Finanzen hat Rücklagen
voranschlagswirksam aufzulösen und zur allgemeinen
Abgangsdeckung zu verwenden, wenn die
seinerzeitige Zweckbestimmung für die Rücklagenzuführung
dem Grunde oder der Höhe nach weggefallen
ist.
Artikel römisch elf. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, soweit bundesgesetzlich nicht anderes
bestimmt ist, im Finanzjahr 1986 über Bestandteile
des unbeweglichen Bundesvermögens nach
Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.
(2) Die Verfügungsermächtigung umfaßt:
1. die Veräußerung durch Verkauf oder Tausch;
2. die Belastung mit Baurechten, Pfandrechten,
Dienstbarkeiten und anderen dinglichen
Rechten;
3. die Bestandgabe, eine sonstige entgeltliche
Nutzungsgestattung und die prekaristische
Überlassung der Nutzung.
(3) Eine Verfügung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 darf
nur getroffen werden, wenn
1. die Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe
des Bundes zu dienen bestimmt
ist oder dadurch eine solche nicht wesentlich
beeinträchtigt wird oder
2. der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt
nicht mehr oder innerhalb absehbarer
Zeit nicht benötigt wird und
3. bei Verfügungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 ein
Gesamtwert von 250 Millionen Schilling nicht
überschritten wird und
4. im Einzelfall bei Veräußerungen der Schätzwert
des einzelnen Vermögensbestandteiles,
bei Belastungen der Schätzwert oder Nennwert
der Belastung
a) den Betrag von 100000 Schilling nicht
übersteigt oder
b) den Betrag von 5 Millionen Schilling nicht
übersteigt und die Verfügung für Siedlungszwecke,
für Zwecke der Gebietskörperschaften,
der gewerblichen Wirtschaft,
des Schul-, Straßen-, Güter- und Seilwege-,
Eisenbahn-, Post- oder Wasserbaues,
der Sportförderung, Erziehung und
Erholung, der Wasserversorgung, der
Energiewirtschaft oder der Verbesserung
der Betriebsstruktur in der Land- und
Forstwirtschaft geboten oder notwendig
ist, um Kosten oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit
des Bundes zu vermeiden.
(4) Bei Verfügungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 hat
das Entgelt (Preis, Wert) mindestens dem gemeinen
Wert (Paragraph 10, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt
Nr. 148) zu entsprechen; bei der Bestandgabe oder
einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung
ist auf die Ermittlung des Entgeltes dieser Bewertungsgrundsatz
sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters
ermächtigt, entbehrliche, bereits dem öffentlichen
Verkehr dienende Grundstücke durch Schenkung
einer anderen Gebietskörperschaft zu übereignen,
wenn
1. diese sich verpflichtet, solche Grundstücke in
das öffentliche Gut zu übertragen, als Verkehrsflächen
zu verwenden und deren Erhaltungskosten
zu übernehmen, oder
2. diese zu einem früheren Zeitpunkt im Zuge
von Straßenbaumaßnahmen dem Bund
Grundstücke geschenkt hat und entbehrlich
gewordenen Bundesstraßengrund im Höchstausmaß
der vormals geschenkten Fläche für
ihre Zwecke benötigt,
sofern in beiden Fällen der Schätzwert im Einzelfall
100000 Schilling nicht übersteigt und durch die
Schenkung Kosten oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit
des Bundes vermieden werden können.
(6) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters
ermächtigt, unbewegliches Bundesvermögen unentgeltlich
mit Dienstbarkeiten für Zwecke einer anderen
Gebietskörperschaft oder für Zwecke der Energiewirtschaft
zu belasten, wenn
1. durch die Verfügung die Erfüllung übergeordneter
gesamtstaatlicher Aufgaben nicht
beeinträchtigt wird;
2. der Schätzwert der Belastung im Einzelfall
30000 Schilling nicht übersteigt und
3. die Einräumung der Dienstbarkeit zur Erfüllung
von Aufgaben der betreffenden Gebietskörperschaft
oder zur Entwicklung und zum
Ausbau der Energiewirtschaft erforderlich
erscheint.
(7) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Absatz 2,
Z 1 und 2 das Entgelt (Preis, Wert) für den einzelnen
Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens,
über den verfügt wurde, eine Million Schilling,
hat der Bundesminister für Finanzen dem
Nationalrat über jede derartige im laufenden
Finanzjahr getroffene Verfügung binnen drei
Monaten nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend
zu berichten.
(8) Verfügungen, die über die erteilten Ermächtigungen
hinausgehen, bedürfen der Bewilligung
durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5,
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929, die vom Bundesminister für Finanzen
einzuholen ist.
(9) Der Bundesminister für Finanzen kann im
Rahmen der ihm in den Absatz 2, 3, 5 und 6 eingeräumten
Ermächtigungen die Durchführung derartiger
Verfügungen — unbeschadet der ihm in
Abs. 1 eingeräumten Verfügungsermächtigungen
— im Interesse der Verwaltungsvereinfachung
ganz oder teilweise an den ansonsten für die Verwaltung
sachlich zuständigen Bundesminister übertragen,
soweit einer solchen Übertragung im Hinblick
auf die Verantwortlichkeit des Bundesministers
für Finanzen für die Führung des Gesamthaushaltes
nicht Art oder Umfang der betreffenden
Verfügungen entgegensteht.
Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, soweit bundesgesetzlich nicht
anderes bestimmt ist, im Finanzjahr 1986 über
Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens
nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.
(2) Die Verfügungsermächtigung umfaßt:
1. die Veräußerung durch Verkauf oder Tausch;
2. die pfandrechtliche Belastung;
3. die Bestandgabe, den Verleih und die Gewährung
eines Sachdarlehens;
4. bei einer Forderung des Bundes: die Stundung,
die Ratenbewilligung, die Aussetzung
und die Einstellung der Einziehung sowie den
Verzicht.
(3) Eine Verfügung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 darf
nur getroffen werden, wenn
1. die Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe
des Bundes zu dienen bestimmt
ist oder eine solche nicht wesentlich beeinträchtigt
wird oder
2. der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt
nicht mehr oder innerhalb absehbarer
Zeit nicht benötigt wird und
3. bei Veräußerung ein Erlös erzielt wird, der
durch einen Tarif bestimmt oder in ähnlicher
Art allgemein festgelegt ist oder der dem Börsen-
oder Marktpreis oder sonst zumindest
dem gemeinen Wert (§ 10 des Bewertungsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 148) entspricht; bei
der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen
Nutzungsgestattung sind auf die
Ermittlung des Entgeltes diese Bewertungsgrundsätze
sinngemäß anzuwenden.
(4) Ein Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens
gilt als nicht benötigt im Sinne des Abs. 3
Z 2, wenn er dem Bundesminister für Finanzen
bekanntgegeben, von diesem anderen Organen des
Bundes zu einer allfälligen weiteren Verwendung
angeboten und von keinem Organ des Bundes
beansprucht wurde. Offenkundig nicht mehr
zweckentsprechend verwendbare Bestandteile des
beweglichen Bundesvermögens sind von der
Bekanntgabe ausgenommen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters
ermächtigt, einen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens
einem anderen Rechtsträger unentgeltlich
zu übereignen, wenn
1. a) ein solcher Bestandteil im Sinne des Abs. 4
nicht mehr benötigt wird;
b) der gemeine Wert dieses Bestandteiles die
nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen
Bestimmungen für geringwertige
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
festgesetzte Betragsgrenze nicht
übersteigt;
c) eine wirtschaftlichere und zweckmäßigere
Verwendungsmöglichkeit unter Bedachtnahme
auf die im Einzelfall zu wahrenden
Interessen der öffentlichen Aufgabenerfüllung
nicht gegeben ist;
d) ein solches Rechtsgeschäft gegen Belegwechsel
(Lieferschein, Gegenschein)
erfolgt und
e) die Belege den Tag der Übergabe, eine
Beschreibung des betreffenden Bestandteiles
sowie die Namen und Unterschriften
des Übergebers und des Empfängers enthalten
oder
2. a) ein solches Rechtsgeschäft infolge der
Eigenart der einem Amtsorgan, einem
Organ einer betriebsähnlichen Einrichtung
oder einem Betriebsorgan obliegenden
Aufgaben erforderlich wird und
b) der gemeine Wert (§ 10 des Bewertungsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 148) des
Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens,
der Gegenstand dieses Rechtsgeschäftes
ist, die bei dem besonderen Anlaß
der Vornahme dieses Rechtsgeschäftes
übliche Höhe nicht übersteigt.
(6) Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen:
1. Verfügungen über Beteiligungen an Unternehmungen
und Betrieben, die nach Maßgabe
besonderer Gesetze verstaatlicht sind;
2. Verfügungen über Beteiligungen des Bundes
an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung
ein Viertel des Grundkapitals (Stammkapitals)
übersteigt;
3. Verfügungen über Beteiligungen des Bundes
an anderen Unternehmungen, wenn der Wert
der Beteiligung, über die zu verfügen beabsichtigt
ist, ein Viertel des Wertes des Unternehmens
übersteigt.
(7) Der Bundesminister für Finanzen darf die
Erfüllung einer Forderung des Bundes auf Ansuchen
stunden oder deren Abstattung in Raten
bewilligen, wenn
1. die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung
des fälligen Forderungsbetrages für den
Schuldner mit erheblichen Härten verbunden
wäre, und
Abs. 1 eingeräumten Verfügungsermächtigungen
— im Interesse der Verwaltungsvereinfachung
ganz oder teilweise an den ansonsten für die Verwaltung
sachlich zuständigen Bundesminister übertragen,
soweit einer solchen Übertragung im Hinblick
auf die Verantwortlichkeit des Bundesministers
für Finanzen für die Führung des Gesamthaushaltes
nicht Art oder Umfang der betreffenden
Verfügungen entgegensteht.
Artikel römisch zwölf. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, soweit bundesgesetzlich nicht
anderes bestimmt ist, im Finanzjahr 1986 über
Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens
nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.
(2) Die Verfügungsermächtigung umfaßt:
1. die Veräußerung durch Verkauf oder Tausch;
2. die pfandrechtliche Belastung;
3. die Bestandgabe, den Verleih und die Gewährung
eines Sachdarlehens;
4. bei einer Forderung des Bundes: die Stundung,
die Ratenbewilligung, die Aussetzung
und die Einstellung der Einziehung sowie den
Verzicht.
(3) Eine Verfügung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 darf
nur getroffen werden, wenn
1. die Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe
des Bundes zu dienen bestimmt
ist oder eine solche nicht wesentlich beeinträchtigt
wird oder
2. der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt
nicht mehr oder innerhalb absehbarer
Zeit nicht benötigt wird und
3. bei Veräußerung ein Erlös erzielt wird, der
durch einen Tarif bestimmt oder in ähnlicher
Art allgemein festgelegt ist oder der dem Börsen-
oder Marktpreis oder sonst zumindest
dem gemeinen Wert (Paragraph 10, des Bewertungsgesetzes
1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) entspricht; bei
der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen
Nutzungsgestattung sind auf die
Ermittlung des Entgeltes diese Bewertungsgrundsätze
sinngemäß anzuwenden.
(4) Ein Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens
gilt als nicht benötigt im Sinne des Absatz 3,
Z 2, wenn er dem Bundesminister für Finanzen
bekanntgegeben, von diesem anderen Organen des
Bundes zu einer allfälligen weiteren Verwendung
angeboten und von keinem Organ des Bundes
beansprucht wurde. Offenkundig nicht mehr
zweckentsprechend verwendbare Bestandteile des
beweglichen Bundesvermögens sind von der
Bekanntgabe ausgenommen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters
ermächtigt, einen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens
einem anderen Rechtsträger unentgeltlich
zu übereignen, wenn
1. a) ein solcher Bestandteil im Sinne des Absatz 4,
nicht mehr benötigt wird;
b) der gemeine Wert dieses Bestandteiles die
nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen
Bestimmungen für geringwertige
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
festgesetzte Betragsgrenze nicht
übersteigt;
c) eine wirtschaftlichere und zweckmäßigere
Verwendungsmöglichkeit unter Bedachtnahme
auf die im Einzelfall zu wahrenden
Interessen der öffentlichen Aufgabenerfüllung
nicht gegeben ist;
d) ein solches Rechtsgeschäft gegen Belegwechsel
(Lieferschein, Gegenschein)
erfolgt und
e) die Belege den Tag der Übergabe, eine
Beschreibung des betreffenden Bestandteiles
sowie die Namen und Unterschriften
des Übergebers und des Empfängers enthalten
oder
2. a) ein solches Rechtsgeschäft infolge der
Eigenart der einem Amtsorgan, einem
Organ einer betriebsähnlichen Einrichtung
oder einem Betriebsorgan obliegenden
Aufgaben erforderlich wird und
b) der gemeine Wert (Paragraph 10, des Bewertungsgesetzes
1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) des
Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens,
der Gegenstand dieses Rechtsgeschäftes
ist, die bei dem besonderen Anlaß
der Vornahme dieses Rechtsgeschäftes
übliche Höhe nicht übersteigt.
(6) Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen:
1. Verfügungen über Beteiligungen an Unternehmungen
und Betrieben, die nach Maßgabe
besonderer Gesetze verstaatlicht sind;
2. Verfügungen über Beteiligungen des Bundes
an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung
ein Viertel des Grundkapitals (Stammkapitals)
übersteigt;
3. Verfügungen über Beteiligungen des Bundes
an anderen Unternehmungen, wenn der Wert
der Beteiligung, über die zu verfügen beabsichtigt
ist, ein Viertel des Wertes des Unternehmens
übersteigt.
(7) Der Bundesminister für Finanzen darf die
Erfüllung einer Forderung des Bundes auf Ansuchen
stunden oder deren Abstattung in Raten
bewilligen, wenn
1. die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung
des fälligen Forderungsbetrages für den
Schuldner mit erheblichen Härten verbunden
wäre, und
2.Ziffer 2 die Einbringlichkeit der Forderung durch eine
solche Zahlungserleichterung nicht gefährdet
wird; andernfalls ist die Beibringung einer
angemessenen Sicherstellung zu verlangen.
Außerdem hat sich der Bundesminister für Finanzen
für den Fall des Ausbleibens einer Teilzahlung
vorzubehalten, die bewilligte Ratenabstattung zu
widerrufen und die sofortige Entrichtung aller aushaftenden
Teilzahlungen zu verlangen.
(8) Wird die Erfüllung einer Forderung des Bundes
gestundet oder deren Bezahlung in Raten
bewilligt, sind Stundungszinsen in der Höhe von
3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für
Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank
pro Jahr auszubedingen. Von der Ausbedingung
von Stundungszinsen
1. ist abzusehen, wenn der Forderungsbetrag,
auf den sich eine solche Zahlungserleichterung
bezieht, 20000 S nicht übersteigt;
2. kann auf Ansuchen ganz oder teilweise abgesehen
werden, wenn deren Entrichtung nach
der Lage des Falles, insbesondere unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Schuldners unbillig wäre.
(9) Der Bundesminister für Finanzen darf die
Einziehung einer Forderung von Amts wegen
1. aussetzen, wenn feststeht, daß Einziehungsmaßnahmen
zunächst offenkundig aussichtslos
erscheinen, aber auf Grund der Sachlage
angenommen werden kann, daß sie zu einem
späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen
können;
2. einstellen, wenn
a) der mit der Einziehung verbundene Verwaltungs-
und Kostenaufwand in keinem
angemessenen Verhältnis zur Höhe der
Forderung stehen würde oder
b) alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos
versucht worden sind oder
c) Einziehungsmaßnahmen von vornherein
offenkundig aussichtslos sind,
und in den Fällen der lit. b und c auf Grund
der Sachlage nicht angenommen werden
kann, daß Einziehungsmaßnahmen zu einem
späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen
werden.
Wenn Gründe, die zur Aussetzung oder Einstellung
der Einziehung einer Forderung geführt
haben, innerhalb der Verjährungsfrist wegfallen, ist
die Einziehung der Forderung wieder aufzunehmen.
Unter Einziehung einer Forderung ist jede
Form der Geltendmachung von der Zahlungsaufforderung
bis zur Einbringung zu verstehen; die
Einziehbarkeit einer Forderung ist nach den rechtlichen
und tatsächlichen Verhältnissen des Falles zu
beurteilen.
(10) Der Bundesminister für Finanzen darf auf
eine einziehbare Forderung auf Ansuchen ganz
oder teilweise verzichten, wenn die Einziehung der
Forderung für den Schuldner nach der Lage des
Falles, insbesondere unter Berücksichtigung seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse und des Ausmaßes
seines allfälligen Verschuldens an der Entstehung
der Forderung unbillig wäre. Bei dem Verzicht auf
eine Forderung des Bundes ist jedenfalls auszubedingen,
daß ein Widerruf zulässig ist, wenn der
Verzicht durch Fälschung einer Urkunde, falsches
Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare
Handlung oder sonstwie erschlichen worden ist.
(11) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß
Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 5 und Abs. 10 der Wert des
einzelnen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens,
über den verfügt wurde, oder die Forderung,
auf die verzichtet wurde, eine Million
Schilling, hat der Bundesminister für Finanzen dem
Nationalrat über jede derartige im laufenden
Finanzjahr getroffene Verfügung binnen drei
Monaten nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend
zu berichten.
(12) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß
Abs. 2 Z 1 und 2 der Wert des einzelnen Bestandteiles
des beweglichen Bundesvermögens, über den
verfügt wird, zehn Millionen Schilling, oder beim
jeweiligen Rechtsgeschäft der Wert aller Bestandteile
des beweglichen Bundesvermögens, über die
damit gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 150 Millionen
Schilling, so bedarf eine solche Verfügung
der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne
des Art. 42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929, die vom Bundesminister
für Finanzen einzuholen ist. Das gleiche gilt sinngemäß
für einen Forderungsverzicht gemäß
Abs. 10, ausgenommen jedoch ein Verzicht auf
eine Forderung aus Anlaß eines Konkurs- oder
Ausgleichsverfahrens.
(13) Der Bundesminister für Finanzen kann im
Rahmen der ihm in den Abs. 2, 3, 5 und 7 bis 10
eingeräumten Ermächtigungen die Durchführung
derartiger Verfügungen — unbeschadet der ihm in
Abs. 1 eingeräumten Verfügungsermächtigung —
im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ganz
oder teilweise an den ansonsten für die Verwaltung
sachlich zuständigen Bundesminister übertragen,
soweit einer solchen Übertragung im Hinblick auf
die Verantwortlichkeit des Bundesministers für
Finanzen für die Führung des Gesamthaushaltes
nicht Art oder Umfang der betreffenden Verfügungen
entgegensteht.
Artikel XIII. Die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete
für das Jahr 1986 wird durch den
Stellenplan 1986 festgelegt (Anlage III).
die Einbringlichkeit der Forderung durch eine
solche Zahlungserleichterung nicht gefährdet
wird; andernfalls ist die Beibringung einer
angemessenen Sicherstellung zu verlangen.
Außerdem hat sich der Bundesminister für Finanzen
für den Fall des Ausbleibens einer Teilzahlung
vorzubehalten, die bewilligte Ratenabstattung zu
widerrufen und die sofortige Entrichtung aller aushaftenden
Teilzahlungen zu verlangen.
(8) Wird die Erfüllung einer Forderung des Bundes
gestundet oder deren Bezahlung in Raten
bewilligt, sind Stundungszinsen in der Höhe von
3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für
Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank
pro Jahr auszubedingen. Von der Ausbedingung
von Stundungszinsen
1. ist abzusehen, wenn der Forderungsbetrag,
auf den sich eine solche Zahlungserleichterung
bezieht, 20000 S nicht übersteigt;
2. kann auf Ansuchen ganz oder teilweise abgesehen
werden, wenn deren Entrichtung nach
der Lage des Falles, insbesondere unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Schuldners unbillig wäre.
(9) Der Bundesminister für Finanzen darf die
Einziehung einer Forderung von Amts wegen
1. aussetzen, wenn feststeht, daß Einziehungsmaßnahmen
zunächst offenkundig aussichtslos
erscheinen, aber auf Grund der Sachlage
angenommen werden kann, daß sie zu einem
späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen
können;
2. einstellen, wenn
a) der mit der Einziehung verbundene Verwaltungs-
und Kostenaufwand in keinem
angemessenen Verhältnis zur Höhe der
Forderung stehen würde oder
b) alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos
versucht worden sind oder
c) Einziehungsmaßnahmen von vornherein
offenkundig aussichtslos sind,
und in den Fällen der Litera b und c auf Grund
der Sachlage nicht angenommen werden
kann, daß Einziehungsmaßnahmen zu einem
späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen
werden.
Wenn Gründe, die zur Aussetzung oder Einstellung
der Einziehung einer Forderung geführt
haben, innerhalb der Verjährungsfrist wegfallen, ist
die Einziehung der Forderung wieder aufzunehmen.
Unter Einziehung einer Forderung ist jede
Form der Geltendmachung von der Zahlungsaufforderung
bis zur Einbringung zu verstehen; die
Einziehbarkeit einer Forderung ist nach den rechtlichen
und tatsächlichen Verhältnissen des Falles zu
beurteilen.
(10) Der Bundesminister für Finanzen darf auf
eine einziehbare Forderung auf Ansuchen ganz
oder teilweise verzichten, wenn die Einziehung der
Forderung für den Schuldner nach der Lage des
Falles, insbesondere unter Berücksichtigung seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse und des Ausmaßes
seines allfälligen Verschuldens an der Entstehung
der Forderung unbillig wäre. Bei dem Verzicht auf
eine Forderung des Bundes ist jedenfalls auszubedingen,
daß ein Widerruf zulässig ist, wenn der
Verzicht durch Fälschung einer Urkunde, falsches
Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare
Handlung oder sonstwie erschlichen worden ist.
(11) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß
Abs. 2 Ziffer eins und 2, Absatz 5 und Absatz 10, der Wert des
einzelnen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens,
über den verfügt wurde, oder die Forderung,
auf die verzichtet wurde, eine Million
Schilling, hat der Bundesminister für Finanzen dem
Nationalrat über jede derartige im laufenden
Finanzjahr getroffene Verfügung binnen drei
Monaten nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend
zu berichten.
(12) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß
Abs. 2 Ziffer eins und 2 der Wert des einzelnen Bestandteiles
des beweglichen Bundesvermögens, über den
verfügt wird, zehn Millionen Schilling, oder beim
jeweiligen Rechtsgeschäft der Wert aller Bestandteile
des beweglichen Bundesvermögens, über die
damit gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 150 Millionen
Schilling, so bedarf eine solche Verfügung
der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne
des Artikel 42, Absatz 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929, die vom Bundesminister
für Finanzen einzuholen ist. Das gleiche gilt sinngemäß
für einen Forderungsverzicht gemäß
Abs. 10, ausgenommen jedoch ein Verzicht auf
eine Forderung aus Anlaß eines Konkurs- oder
Ausgleichsverfahrens.
(13) Der Bundesminister für Finanzen kann im
Rahmen der ihm in den Absatz 2, 3, 5 und 7 bis 10
eingeräumten Ermächtigungen die Durchführung
derartiger Verfügungen — unbeschadet der ihm in
Abs. 1 eingeräumten Verfügungsermächtigung —
im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ganz
oder teilweise an den ansonsten für die Verwaltung
sachlich zuständigen Bundesminister übertragen,
soweit einer solchen Übertragung im Hinblick auf
die Verantwortlichkeit des Bundesministers für
Finanzen für die Führung des Gesamthaushaltes
nicht Art oder Umfang der betreffenden Verfügungen
entgegensteht.
Artikel römisch dreizehn. Die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete
für das Jahr 1986 wird durch den
Stellenplan 1986 festgelegt (Anlage römisch drei).
Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die
Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei
einem Organ des Bundes im Jahre 1986 verwendeten
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten
werden dürfen, werden durch den eine Anlage des
Bundesvoranschlages bildenden Systemisierungsplan
der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge des
Bundes für das Jahr 1986 getroffen.
Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die
Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei
einem Organ des Bundes im Jahre 1986 verwendeten
Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden
dürfen, werden durch den eine Anlage des Bundesvoranschlages
bildenden Systemisierungsplan der
Datenverarbeitungsanlagen des Bundes für das Jahr
1986 getroffen.
Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1986 in Kraft.
Artikel XVII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist unbeschadet der Befugnis der obersten
Organe zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben
innerhalb ihres Teilvoranschlages,
1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen
über den Stellenplan getroffen werden, der
Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen,
2. im übrigen der Bundesminister für Finanzen
betraut.
Artikel römisch vierzehn. Die Regelungen, nach denen die
Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei
einem Organ des Bundes im Jahre 1986 verwendeten
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten
werden dürfen, werden durch den eine Anlage des
Bundesvoranschlages bildenden Systemisierungsplan
der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge des
Bundes für das Jahr 1986 getroffen.
Artikel römisch fünfzehn. Die Regelungen, nach denen die
Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei
einem Organ des Bundes im Jahre 1986 verwendeten
Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden
dürfen, werden durch den eine Anlage des Bundesvoranschlages
bildenden Systemisierungsplan der
Datenverarbeitungsanlagen des Bundes für das Jahr
1986 getroffen.
Artikel römisch sechzehn. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1986 in Kraft.
Artikel römisch siebzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist unbeschadet der Befugnis der obersten
Organe zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben
innerhalb ihres Teilvoranschlages,
1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen
über den Stellenplan getroffen werden, der
Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen,
2. im übrigen der Bundesminister für Finanzen
betraut.
Kirchschläger
Sinowatz