Artikel römisch eins Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1985,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 120, wird verordnet: Für die Pädagogischen Akademien wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für Religionspädagogik und für den Zusätzlichen Fachgegenstand Religion) erlassen. Artikel römisch zwei Auf Grund des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 551 aus 1984,, werden die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Gesetzes erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen, in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe" der Stundentafeln angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Artikel römisch drei § 1. Diese Verordnung tritt hinsichtlich des 1. und 2. Semesters mit Beginn des Schuljahres 1985/86, des 3. und 4. Semesters mit Beginn des Schuljahres 1986/87 und des 5. und 6. Semesters mit Beginn des Schuljahres 1987/88 in Kraft. § 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der Pädagogischen Akademien und die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen der neuen Unterrichtsgegenstände, BGBl. Nr. 589 aus 1976,, außer Kraft. Artikel römisch vier Bekanntmachung Die in der Anlage wiedergegebenen Lehrpläne für Religionspädagogik und für den Zusätzlichen Fachgegenstand Religion wurden von den betreffenden Kirchen- und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1975,, bekanntgemacht.
Moritz