Artikel römisch eins Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1982,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 39, wird verordnet: § 1. Für die nachstehend genannten Formen und Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen: 1. Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule (Anlage A) 2. Lehrplan der Höheren Internatsschule (Anlage A/i) 3. Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Anlage A/m1) 4. Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Anlage A/m²) 5. Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik (Anlage A/m³) 6. Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Anlage A/sp) 7. Lehrplan des Bundesgymnasiums für Slowenen (Anlage A/sl) § 2. Die im Paragraph eins, genannten Lehrpläne enthalten die Allgemeinen Bestimmungen, das Allgemeine Bildungsziel und die Allgemeinen didaktischen Grundsätze für die gesamte Unter- und Oberstufe, die Stundentafeln für die gesamte Unterstufe, den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände für die 1. und 2. Klasse sowie Bildungs- und Lehraufgabe, Didaktische Grundsätze dieser Unterrichtsgegenstände für die gesamte Unterstufe; sofern Freigegenstände und unverbindliche Übungen sich im Lehrstoff nicht auf bestimmte Klassen beziehen, gelten die Lehrplanbestimmungen für diese Unterrichtsgegenstände entsprechend der Stundentafel für den Bereich der Unter- und Oberstufe. § 3. Die Landesschulräte haben für jene Unterrichtsgegenstände, für deren Wochenstundenausmaß die im Paragraph eins, genannten Lehrpläne Wahlmöglichkeiten vorsehen, nach den örtlichen Erfordernissen und Möglichkeiten für das gesamte Bundesland oder die einzelnen Schulen das Wochenstundenausmaß zu bestimmen. Artikel römisch zwei Auf Grund des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 551 aus 1984,, werden die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe" der Stundentafel der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel die Lehrverplichtungsgruppe in Klammern gesetzt. Artikel römisch drei § 1. (1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich der 1. Klasse (bei Freigegenständen auch des 1. Kursjahres) mit 1. September 1985 und für die jeweils nächstfolgende Klasse (bzw. Kursjahr) mit dem 1. September des jeweils nächstfolgenden Kalenderjahres in Kraft. (2) Soweit der Lehrstoff der im Paragraph eins, genannten Lehrpläne nicht auf bestimmte einzelne Klassen oder Kursjahre bezogen ist, sondern für die gesamte Dauer der Führung des betreffenden
Unterrichtsgegenstandes gilt, treten die in diesen Lehrplänen enthaltenen Bestimmungen des betreffenden Unterrichtsgegenstandes für alle Klassen bzw. Kursjahre, für die dieser Unterrichtsgegenstand vorgesehen ist, mit 1. September 1985 in Kraft. § 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die entsprechenden Bestimmungen der mit Verordnung des Bundesministers für Unterricht vom 22. Juni 1964, BGBl. Nr. 163, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1982,, bzw. der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 13. August 1970, BGBl. Nr. 275, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 583 aus 1983,, erlassenen Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen außer Kraft. Artikel römisch vier Bekanntmachung Die in den Anlagen unter Abschnitt römisch fünf wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1975,, bekanntgemacht.
Moritz