Auf Grund des Paragraph 20, des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185 aus 1983,, wird verordnet: I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Antrag und Zulassungsunterlagen § 1. (1) Der Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität und die Zulassungsunterlagen haben alle Daten und Angaben gemäß dieser Verordnung zu enthalten. (2) Einzelne Daten und Angaben müssen dann nicht vorgelegt werden, wenn 1. sie auf Grund der besonderen Art der Arzneispezialität oder ihrer Bestandteile aus wissenschaftlich vertretbaren Gründen nicht erbracht werden können oder für die Arzneimittelsicherheit nicht von Bedeutung sind, und 2. eine entsprechend wissenschaftlich fundierte Begründung hiefür gegeben wird. (3) Zusätzlich hat der Antragsteller alle ihm bekannten Umstände anzugeben, die einen Einfluß auf die Qualität, Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Zweckmäßigkeit der Arzneispezialität haben. Art der Arzneispezialität § 2. (1) Der Antrag hat eine Aussage darüber zu enthalten, ob die Arzneispezialität für Menschen oder Tiere bestimmt ist und ob sie den folgenden Gruppen angehört: 1. Homöopathische Arzneispezialitäten, 2. Apothekeneigene Arzneispezialitäten, 3. Radioaktive Arzneispezialitäten, 4. Biogene Arzneispezialitäten, 5. Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, und 6. Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel- Vormischungen sind. (2) Bei biogenen Arzneispezialitäten ist zusätzlich anzugeben, auf Grund welcher Ziffer des Paragraph eins, Abs. 7 des Arzneimittelgesetzes eine Einstufung als biogene Arzneispezialität gegeben ist. Vorlage der Unterlagen § 3. (1) Antrag und Zulassungsunterlagen sind wie folgt geordnet dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz vorzulegen: 1. eine Grundvorlage mit folgenden Unterlagen: a) Antrag und allgemeine Angaben zum Antrag (römisch zwei. Abschnitt), wobei der Antrag in vierfacher Ausfertigung vorzulegen ist, b) Allgemeine Daten (römisch vier. Abschnitt), wobei der Entwurf der Fachinformation in sechsfacher Ausfertigung, die Entwürfe der Kennzeichnung und Gebrauchsinformation in vierfacher Ausfertigung und die Angaben zur Zusammensetzung in zweifacher Ausfertigung enthalten sein müssen, c) Pharmazeutische Daten (römisch fünf. Abschnitt), d) Nichtklinische Daten, Unbedenklichkeit der Bestandteile (römisch sechs. Abschnitt) und e) Klinische Daten, Zweckmäßigkeit der Kombination (römisch sieben. Abschnitt), 2. eine weitere Vorlage, die die Unterlagen gemäß Ziffer eins, Litera b bis e umfaßt, wobei in den Unterlagen gemäß Ziffer eins, Litera b, die Entwürfe der Kennzeichnung und die Angaben zur Zusammensetzung in einfacher Ausfertigung, die Entwürfe der Gebrauchsinformation und Fachinformation in zweifacher Ausfertigung enthalten sein müssen, 3. eine weitere Vorlage, die die Unterlagen gemäß Ziffer eins, Litera b und e umfaßt, wobei in den Unterlagen gemäß Ziffer eins, Litera b, die Angaben zur Zusammensetzung nicht enthalten sein müssen und die Entwürfe der Kennzeichnung in einfacher Ausfertigung und die Entwürfe der Gebrauchsinformation und Fachinformation in zweifacher Ausfertigung enthalten sein müssen, und 4. eine weitere Vorlage, die die Unterlagen gemäß Ziffer eins, Litera b und c umfaßt, wobei in den Unterlagen gemäß Ziffer eins, Litera b, die Entwürfe der

Kennzeichnung, Gebrauchsinformation und Fachinformation sowie die Angaben zur Zusammensetzung in einfacher Ausfertigung enthalten sein müssen. (2) Bei der Grundvorlage und den weiteren Vorlagen ist die Reihenfolge innerhalb der einzelnen Abschnitte dieser Verordnung einzuhalten. Sind Unterlagen gemäß den Abschnitten römisch acht bis römisch elf erforderlich, so sind sie den entsprechenden Abschnitten zuzuordnen. Die Seiten sind fortlaufend zu numerieren. (3) Falls die Eigenart der Arzneispezialität eine besondere Art der Begutachtung erfordert, kann das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz die Vorlage von weiteren Unterlagen im Sinne des Absatz eins, verlangen. (4) Muster der Arzneispezialität in den vorgesehenen Handelspackungen, Packungselemente und Substanzproben der verwendeten Bestandteile der Arzneispezialität sind entsprechend dem III. Abschnitt den dort bezeichneten Bundesanstalten samt einer Aufstellung dieser Muster, Packungselemente und Substanzproben vorzulegen. Diese Aufstellung hat auch Angaben zur Haltbarkeit und zu den Lagerungsbedingungen der Muster und Substanzproben zu enthalten. (5) In den Unterlagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ist die Vorlage gemäß Absatz 4, entsprechend zu belegen. Formblätter § 4. Für die Antragstellung auf Zulassung einer Arzneispezialität sind die entsprechenden Formblätter nach den Mustern der Anlagen 1 bis 21 zu verwenden. Diese Formblätter sind im Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei erhältlich. Sprache § 5. Der Antrag und die Zulassungsunterlagen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b sowie alle Formblätter sind in jedem Fall in deutscher Sprache vorzulegen. Werden Zulassungsunterlagen gemäß Paragraph 3, Abs. 1 Ziffer eins, Litera c bis e in einer anderen Sprache vorgelegt, so kann das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz eine durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorgenommene Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen. Stand der Wissenschaften, Reproduzierbarkeit, Arzneibuch § 6. (1) Die Zulassungsunterlagen müssen dem jeweiligen Stand der Wissenschaften entsprechen. (2) Angaben und Berichte in den Zulassungsunterlagen müssen so ausführlich und genau sein, daß Prüfungen und Kontrollen in allen Details nachvollziehbar sind. Dabei sind insbesondere auch genaue Angaben über verwendete Materialien, Reagenzien und Geräte zu machen, sofern deren Verwendung nicht allgemein gebräuchlich ist. (3) Die Untersuchungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollmethoden müssen auf dem jeweiligen Stand der Wissenschaften beruhen, fundiert und anerkannt sein und im Hinblick auf die jeweilige Fragestellung relevante und aussagefähige Ergebnisse erbringen. Hiebei müssen insbesondere international anerkannte Standardisierungsmethoden und Referenzsubstanzen berücksichtigt werden. (4) Alle vorgelegten Daten und Angaben müssen erkennen lassen, daß bestehende Bestimmungen des Arzneibuches im Sinne des Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195 aus 1980,, eingehalten werden. Die Beachtung des Arzneibuches ersetzt nicht den nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaften zu erbringenden Nachweis ausreichender Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit, wenn auf Grund der besonderen Art der Arzneispezialität, ihrer Bestandteile oder ihrer Anwendung weitere Daten zu deren Beurteilung erforderlich sind. Mengenangaben § 7. Mengen sind in den Zulassungsunterlagen unter Verwendung jener Maßeinheiten anzugeben, die 1. dem Arzneibuch im Sinne des Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes entsprechen, 2. dem Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, entsprechen, sofern keine Normen nach Ziffer eins, bestehen, oder 3. international anerkannt und gebräuchlich sind, sofern keine Normen nach Ziffer eins und 2 bestehen. Fachliteratur § 8. Bei Angaben aus der Fachliteratur sind die Fundstellen (Autor, Titel, Seiten und Erscheinungsjahr sowie gegebenenfalls Jahrgang) anzuführen. Mitteilungspflicht während des Verfahrens § 9. Der Antragsteller hat unverzüglich alle Umstände bekanntzugeben, die ihm nach Antragstellung bekannt werden und die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaften einen Einfluß auf die Beurteilung der vorgelegten Angaben und Daten insbesondere im Hinblick auf Qualität, Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Zweckmäßigkeit der Arzneispezialität haben können. Prüfungen, Untersuchungen und wissenschaftliche Zusammenfassungen § 10. Werden Prüfungen oder Untersuchungen im Auftrag und außerhalb des Bereiches von Antragsteller oder Hersteller durchgeführt, sind Name und Anschrift der durchführenden Stelle sowie das Datum der Durchführung anzugeben. § 11. Werden die kommentierenden und bewertenden wissenschaftlichen Zusammenfassungen gemäß Paragraphen 35 bis 38 im Auftrag und außerhalb des

Bereiches von Antragsteller oder Hersteller erstellt, so haben diese Angaben insbesondere Namen, Ausbildung und berufliche Tätigkeit des oder der Verfasser dieser Zusammenfassungen zu enthalten. Darüber hinaus ist das Datum der Erstellung der Zusammenfassung anzugeben. II. ABSCHNITT Antrag und allgemeine Angaben zum Antrag Antragsteller, Hersteller § 12. Der Antrag hat den Namen oder die Firma sowie die Anschrift des Antragstellers und, sofern der Antragsteller mit dem Hersteller nicht ident ist, auch den Namen oder die Firma sowie die Anschrift des Herstellen der Arzneispezialität zu enthalten. Berechtigungsnachweis § 13. (1) Ist der Antragsteller Gewerbetreibender gemäß der Gewerbeordnung 1973, so sind dem Antrag das. Konzessionsdekret und gegebenenfalls der Bescheid über eine aufrechte Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsfuhren oder über die Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter anzuschließen. In das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene Gewerbetreibende haben außerdem einen Auszug aus diesem Register anzuschließen. (2) Ist der Antragsteller Konzessionär, Pächter oder verantwortlicher Leiter einer inländischen öffentlichen Apotheke, so ist dem Antrag die Konzessionsurkunde oder die behördliche Genehmigung zur Führung der Apotheke als Pächter oder verantwortlicher Leiter anzuschließen. (3) Die Unterlagen gemäß Absatz eins und 2 müssen nicht vorgelegt werden, wenn sie bereits einem anderen Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität angeschlossen wurden. In diesem Fall genügt ein Hinweis auf diesen Antrag und die Erklärung, daß bezüglich dieser Unterlagen im Hinblick auf die Berechtigung zur Antragstellung keine Änderung eingetreten ist. (4) Ist der Antragsteller Depositeur, so ist dem Antrag zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Absatz eins, oder 2 die Einverständniserklärung des ausländischen Herstellers zur Antragstellung in Österreich anzuschließen. Bezeichnung § 14. (1) Die Bezeichnung der Arzneispezialität ist so zu wählen, daß sie einen für die Arzneimittelsicherheit ausreichenden Informationsgehalt aufweist und nicht zur Verwechslung oder Irreführung geeignet ist. (2) Die Bezeichnung der Arzneispezialität muß zumindest aus 1. einem Phantasiewort oder einer wissenschaftlich üblichen Bezeichnung und 2. der Angabe der Darreichungsform bestehen. (3) Enthält die Bezeichnung kein Phantasiewort, so ist der wissenschaftlich üblichen Bezeichnung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, eine Kurzbezeichnung des Antragstellers oder Herstellers anzufügen. (4) Bei verschiedenen Arzneispezialitäten mit gleicher Bezeichnung gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,, die sich nur in der Stärke der wirksamen Bestandteile unterscheiden, müssen die Bezeichnungen dieser Arzneispezialitäten Angaben zur Stärke enthalten. Werden dabei Zahlen verwendet, so sind diese zu benennen. Zahlen sind jedenfalls zu verwenden, wenn es sich um Arzneispezialitäten mit nur einem wirksamen Bestandteil handelt. (5) Bei Arzneispezialitäten zur ausschließlichen Anwendung an Tieren hat die Bezeichnung die Worte „für Tiere" zu enthalten. Markenschutz § 15. Dem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität, deren Bezeichnung ein Phantasiewort enthält, ist die amtliche Bestätigung über die Eintragung in das Markenregister anzuschließen. Zulassung oder Antragstellung in anderen Staaten § 16. (1) Dem Antrag ist die Angabe aller Staaten anzuschließen, in denen das Inverkehrbringen der Arzneispezialität zugelassen oder beantragt ist, soweit deren Kenntnis dem Antragsteller zugemutet werden kann. (2) Gemäß Absatz eins, sind auch alle Staaten anzugeben, in denen die Arzneispezialität unter einer anderen Bezeichnung zugelassen oder deren Zulassung unter einer anderen Bezeichnung beantragt ist. Mindestgebühr § 17. Dem Antrag ist der Nachweis der Einzahlung der Mindestgebühr gemäß Paragraph 79, Absatz 2, des Arzneimittelgesetzes anzuschließen. Als Nachweis gilt bei Einzahlungen über die Post oder ein Geldinstitut auch die Kopie des Empfangscheines. III. ABSCHNITT Muster und Substanzproben Vorlage § 18. (1) Die Vorlage von Mustern der Arzneispezialität in den vorgesehenen Handelspackungen, von Substanzproben der verwendeten Bestandteile der Arzneispezialität sowie von Packungselemente. hat bei den im folgenden bezeichneten Bundesanstalten zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Die Packungselemente müssen in einem für die Begutachtung geeigneten Zustand vorgelegt werden und dürfen insbesondere mit der Arzneispezialität noch nicht in Berührung gekommen sein. (3) Wenn es die besondere Art der Arzneispezialität oder der Substanzproben im Hinblick auf die Haltbarkeit und die Lagerungsbedingungen erfordert und dies in der Aufstellung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ausreichend begründet ist, kann die Vorlage auch erst über Aufforderung erfolgen. Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische Untersuchungen § 19. (1) Der Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische Untersuchungen sind zwei Muster aller in der Art der Abpackung unterschiedlichen Packungsgrößen der Arzneispezialität in der vorgesehenen Handelspackung vorzulegen, sofern es sich nicht um 1. biogene Arzneispezialitäten, 2. radioaktive Arzneispezialitäten oder 3. Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, handelt. (2) Der Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische Untersuchungen sind von Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, 1. sofern eine beantragte Packungsgröße bis zu 500 g der Arzneispezialität beinhaltet, zwei Muster einer solchen Packungsgröße der Arzneispezialität in der vorgesehenen Handelspackung und 2. sofern die kleinste beantragte Packungsgröße mehr als 500 g der Arzneispezialität beinhaltet oder wenn die Arzneispezialität gemäß § 61 Absatz eins, Ziffer 3, des Arzneimittelgesetzes ausschließlich in Losebelieferung abgegeben werden soll, 500 g der Arzneispezialität vorzulegen. (3) Der Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische Untersuchungen sind Substanzproben aller für die Herstellung der Arzneispezialität verwendeten Bestandteile in einer zur Durchführung der Prüfungen der Qualität im Sinne der Paragraphen 40 und 41 ausreichenden Menge vorzulegen, sofern es sich nicht um 1. Bestandteile biogener Arzneispezialitäten, 2. Bestandteile, die Radionuklide enthalten, oder 3. Bestandteile, die im Arzneibuch im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes enthalten sind, handelt. (4) Der Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische Untersuchungen sind Packungselemente, die mit der Arzneispezialität in Berührung kommen, vorzulegen. Sofern es sich dabei 1. um Behältnisse handelt, die dem Erfordernis des Lichtschutzes dienen sollen, sind fünf Muster des Behältnisses, 2. um Packungselemente handelt, die Kunststoff enthalten und mit der Arzneispezialität voll anliegend in dauernder Berührung stehen oder die Kunststoffgeräte zur parenteralen Anwendung wie Einmalspritzen und Infusionsgeräte sind, sind zehn Muster, falls es sich bei dem Packungselement um ein Behältnis handelt, dessen Fassungsvermögen zwei Liter übersteigt, sind zwei Muster dieses Behältnisses und 3. um Packungselemente handelt, die der Dosierung dienen, sind zwei Muster dieses Packungselementes vorzulegen. Bundesstaatliche Anstalt für experimentell-pharmakologische und balneologische Untersuchungen § 20. Der Bundesstaatlichen Anstalt für experimentell- pharmakologische und balneologische Untersuchungen sind von Arzneispezialitäten zur Anwendung am oder im Menschen, wenn diese eine experimentell-pharmakologische Prüfung erfordern und es sich dabei nicht um biogene oder radioaktive Arzneispezialitäten handelt, Muster der Arzneispezialität in der vorgesehenen Handelspackung und Substanzproben in einer zur Durchführung dieser Prüfungen im Sinne der Paragraphen 40 und 41 ausreichenden Menge vorzulegen. Bundesstaatliches Serumprüfungsinstitut § 21. Dem Bundesstaatlichen Serumprüfungsinstitut sind von biogenen Arzneispezialitäten zur Anwendung am oder im Menschen, wenn es sich dabei nicht um radioaktive Arzneispezialitäten handelt, Muster der Arzneispezialität in der vorgesehenen Handelspackung in einer zur Durchführung der Prüfungen im Sinne der Paragraphen 40 und 41 ausreichenden Menge vorzulegen. Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung § 22. (1) Der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung sind von Arzneispezialitäten zur Anwendung am oder im Tier, wenn es sich dabei nicht um radioaktive Arzneispezialitäten handelt, von jeder beantragten Packungsgröße drei Muster der Arzneispezialität in der vorgesehenen Handelspackung vorzulegen, sofern die Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmen. (2) Beinhaltet die kleinste beantragte Packungsgröße bis zu 500 g, eine der beantragten Packungsgrößen aber mehr als 500 g der Arzneispezialität, so genügt es, wenn von der kleinsten Packungsgröße drei Muster und von den übrigen Packungsgrößen bis 500 g je ein Muster der Arzneispezialität in der vorgesehenen Handelspackung vorgelegt werden.
  1. Absatz 3,Beinhaltet die kleinste beantragte Packungsgröße mehr als 500 g der Arzneispezialität, so genügt es, wenn ein Muster der kleinsten Packungsgröße der Arzneispezialität in der vorgesehenen Handelspackung vorgelegt wird. Handelt es sich dabei um Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, so genügt es, wenn 500 g der Arzneispezialität und die kleinste vorgesehene Handelspackung vorgelegt werden. (4) Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, die gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, des Arzneimittelgesetzes ausschließlich in Losebelieferung abgegeben werden sollen, genügt es, wenn 500 g der Arzneispezialität vorgelegt werden. Weitere Vorlage § 23. Sind Standard-, Referenz- oder Vergleichssubstanzen für Prüfungen erforderlich, so sind auch diese in einer zur Durchführung dieser Prüfungen ausreichenden Menge vorzulegen. § 24. Wenn auf Grund der besonderen Art der Arzneispezialität oder deren Handelspackungen die gemäß Paragraphen 19 bis 23 vorzulegenden Muster, Substanzproben oder Packungselemente für die Prüfungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht ausreichen, sind über Aufforderung die erforderlichen weiteren Muster, Substanzproben und Packungselemente vorzulegen. Dies gilt insbesondere auch für radioaktive Arzneispezialitäten oder deren Bestandteile, sofern sie Radionuklide enthalten, für Substanzproben biogener Arzneispezialitäten und für Substanzproben von Bestandteilen, die im Arzneibuch im Sinne des Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes enthalten sind. IV. ABSCHNITT Allgemeine Daten Zusammensetzung § 25. (1) Dem Antrag sind Angaben über die Zusammensetzung der Arzneispezialität nach Art und Menge aller in der fertigen Arzneispezialität enthaltenen Bestandteile anzuschließen. (2) Falls Bestandteile im Hinblick auf die Haltbarkeit der Arzneispezialität überdosiert werden, so sind neben der Sollmenge auch die Istmenge dieser Bestandteile und der Hundertsatz der Überdosierung anzugeben. (3) Die Mengenangaben der Bestandteile haben sich bei abgeteilten Darreichungsformen auf die Darreichungseinheit zu beziehen. Dies gilt nicht für Arzneispezialitäten, die Flüssigkeiten zur Infusion sind. Bei diesen haben sich die Mengenangaben der Bestandteile auf 1 ml zu beziehen. (4) Die Mengenangaben der Bestandteile haben sich bei nicht abgeteilten Darreichungsformen auf eine Einheit von 100 g, 100 ml oder eine andere Einheit zu beziehen, die für die Berechnung der Menge der Bestandteile je Einzeldosis der Arzneispezialität zweckmäßiger ist. Dies gilt nicht für Arzneispezialitäten, die Flüssigkeiten zur Injektion sind. Bei diesen haben sich die Mengenangaben der Bestandteile auf 1 ml zu beziehen. (5) Die Gesamtmenge einer Einheit im Sinne der Abs. 3 und 4 ist anzugeben. (6) Besteht eine Einheit aus zwei oder mehr Teilen mit unterschiedlicher Zusammensetzung, so ist der jeweilige Teil zu bezeichnen und es sind auch 1. die Zusammensetzung dieses Teiles nach Art und Menge aller in diesem Teil der Einheit enthaltenen Bestandteile und 2. die Gesamtmenge dieses Teiles der Einheit anzugeben. (7) Die Bestandteile sind durch die Internationalen Freinamen der Weltgesundheitsorganisation zu bezeichnen. Bestehen solche nicht, sind andere wissenschaftlich anerkannte und gebräuchliche Bezeichnungen zu verwenden. (8) Bei Bestandteilen, die Einfluß auf die Wirksamkeit haben, ist neben der Gesamtmenge des Bestandteiles auch Art und Menge seines wirksamen Anteiles anzugeben, sofern diese Angaben im Hinblick auf die Anwendung der Arzneispezialität einen Aussagewert haben. (9) Bei Bestandteilen, die aus mehreren Stoffen zubereitet sind, für welche die mengenmäßige Angabe in der Arzneispezialität auf Grund des besonderen Herstellungsverfahrens nicht möglich ist, ist neben der Gesamtmenge des Bestandteiles auch Art und Menge der für die Zubereitung einer Einheit dieses Bestandteiles verwendeten Stoffe anzugeben. (10) Bestandteile, die Einfluß auf die Wirksamkeit haben, sind vor die übrigen Bestandteile zu reihen. (11) Die Funktion der Bestandteile ist wie folgt zu kennzeichnen: 1. Bestandteile, die Einfluß auf die Wirksamkeit haben, mit „W", 2. Bestandteile, die Einfluß auf die Haltbarkeit haben, mit „K", 3. Bestandteile, die natürliche oder künstliche Süßstoffe sind, mit „S", 4. Bestandteile, die Farbstoffe sind, mit „F", 5. Bestandteile, die Aromastoffe sind, mit „A" und 6. andere Bestandteile mit „D". (12) Die Bestandteile der Arzneispezialität sind mit entsprechenden Hinweisen auf deren Qualität zu versehen. Hiebei ist, wenn die Qualität gemäß § 4 Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 des Arzneimittelgesetzes einem Arzneibuch zu entsprechen hat, auf dieses Arzneibuch samt Fundstelle, ansonsten auf die Zulassungsunterlagen gemäß Paragraph 41, hinzuweisen.
  1. Absatz 13,Bei Bestandteilen, die Farbstoffe sind, ist zutreffendenfalls auch auf international übliche Einordnungen hinzuweisen. Futtermittelanteil § 26. Dem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität, die ein Fütterungsarzneimittel oder eine Fütterungsarzneimittel-Vormischung ist, ist ein Nachweis darüber anzuschließen, daß der enthaltene Futtermittelanteil ein dem Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97 aus 1952,, entsprechendes Futtermittel ist. Handelt es sich dabei um ein Futtermittel, das gemäß Paragraph 5, des Futtermittelgesetzes der Genehmigungspflicht unterliegt, ist der Genehmigungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Handelt es sich dabei um ein Futtermittel, das gemäß Paragraph 4, des Futtermittelgesetzes der Anzeigepflicht unterliegt, ist eine Bestätigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die erfolgte Anzeige anzuschließen. Kennzeichnung § 27. (1) Dem Antrag sind wort- und zeichengetreue Entwürfe der vorgesehenen Kennzeichnungen gemäß Paragraph 7, des Arzneimittelgesetzes anzuschließen. (2) Die Entwürfe haben in den einzelnen Textabschnitten alle Buchstaben, Zahlen, Worte, Zeichen und Abbildungen in der vorgesehenen Reihenfolge und Gliederung zu enthalten. Text-, Bild- und Zeichengestaltung müssen aber nicht die für die Handelspackung vorgesehene endgültige Form aufweisen. Die Verteilung der Textabschnitte oder Wiederholungen derselben müssen den Entwürfen nicht zu entnehmen sein. (3) Ist für die Innenverpackung die gleiche Kennzeichnung vorgesehen wie für die Außenverpackung, muß kein gesonderter Entwurf vorgelegt werden. (4) Unterscheiden sich die Kennzeichnungen verschiedener Packungsgrößen einer Arzneispezialität nur in der Angabe der Inhaltsmenge, müssen für verschiedene Packungsgrößen keine gesonderten Entwürfe vorgelegt werden. Gebrauchsinformation § 28. (1) Dem Antrag ist ein wort- und zeichengetreuer Entwurf der vorgesehenen Gebrauchsinformation gemäß Paragraph 8, des Arzneimittelgesetzes anzuschließen. (2) Der Entwurf hat alle Textabschnitte, Buchstaben, Zahlen, Worte, Zeichen und Abbildungen in der vorgesehenen Reihenfolge, Gliederung und Verteilung zu enthalten. Text-, Bild- und Zeichengestaltung müssen aber nicht die für die Gebrauchsinformation vorgesehene endgültige Form aufweisen. (3) Wenn vorgesehen ist, die Gebrauchsinformation auf den Behältnissen oder Außenverpackungen der Arzneispezialität anzubringen, ist auf diesen Umstand hinzuweisen. Fachinformation § 29. (1) Dem Antrag ist ein wort- und zeichengetreuer Entwurf der vorgesehenen Fachinformation gemäß Paragraph 10, des Arzneimittelgesetzes anzuschließen. (2) Der Entwurf hat alle Textabschnitte, Buchstaben, Zahlen, Worte, Zeichen und Abbildungen in der vorgesehenen Reihenfolge, Gliederung und Verteilung zu enthalten. Text-, Bild- und Zeichengestaltung müssen aber nicht die für die Fachinformation vorgesehene endgültige Form aufweisen. Packungsgrößen § 30. (1) Der Antrag hat Angaben darüber zu enthalten, in welchen Packungsgrößen die Arzneispezialität abgegeben werden soll. Die Packungsgrößen sind so zu wählen, daß sie nicht gesundheitlich bedenklich oder unzweckmäßig im Sinne des § 22 Absatz eins, Ziffer 10, des Arzneimittelgesetzes sind. (2) Neben den Packungsgrößen gemäß Absatz eins, können auch 1. Bündelpackungen, das sind Packungsgrößen, die ein Mehrfaches einer vollständigen Einzelhandelspackung mit gemeinsamer Umhüllung darstellen, und 2. Sammelpackungen, das sind Packungsgrößen, die ein Mehrfaches einer Einzelhandelspackung ohne einzelne Außenverpackungen in einer gemeinsamen Außenverpackung darstellen, beantragt werden. (3) Handelt es sich um Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, die gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Z 3 des Arzneimittelgesetzes in Losebelieferung abgegeben werden sollen, so hat der Antrag Angaben darüber zu enthalten. Antimikrobielle Wirksamkeit § 31. (1) Dem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität mit antimikrobieller Wirksamkeit sind 1. ein Nachweis darüber und 2. die Angabe der Prüfvorschrift der antimikrobiellen Wirksamkeit anzuschließen. (2) Der Nachweis gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist für die fertige Arzneispezialität in der beantragten Zusammensetzung unter Berücksichtigung der beantragten Handelspackungen, der Laufzeit und der vorgesehenen Lagerungsbedingungen zu erbringen. Dem Nachweis müssen jedenfalls auch das Datum der Herstellung der Arzneispezialität und das Datum der Prüfung auf antimikrobielle Wirksamkeit zu entnehmen sein.
  1. Absatz 3,Ist die Prüfvorschrift gemäß Absatz eins, Ziffer 2, im Arzneibuch im Sinne des Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes enthalten, genügt ein Hinweis darauf. Sterilität § 32. (1) Dem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität, deren sichere und unbedenkliche Anwendung Sterilität erfordert, sind ein Nachweis darüber und die Angabe der Sterilisationsmethode anzuschließen. (2) Der Nachweis der Sterilität ist für die fertige Arzneispezialität in der beantragten Zusammensetzung und Handelspackung zu erbringen. (3.) Ist die Sterilisationsmethode im Arzneibuch im Sinne des Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes enthalten, genügt ein Hinweis darauf. Pyrogenfreiheit § 33. (1) Dem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität, deren sichere und unbedenkliche Anwendung Pyrogenfreiheit erfordert, sind ein Nachweis darüber und die Angabe der Prüfvorschrift auf Pyrogenfreiheit anzuschließen. (2) Der Nachweis der Pyrogenfreiheit ist für die fertige Arzneispezialität in der beantragten Zusammensetzung und Handelspackung zu erbringen. (3) Ist die Prüfvorschrift im Arzneibuch im Sinne des Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes enthalten, genügt ein Hinweis darauf. Wartezeit § 34. (1) Dem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität zur Anwendung an Tieren, aus denen Arzneimittel oder Lebensmittel gewonnen werden können, sind Unterlagen über die Wartezeit anzuschließen. (2) Unterlagen im Sinne des Absatz eins, sind Ergebnisse von Rückstandsuntersuchungen an Tieren und deren Produkten oder in der anerkannten wissenschaftlichen Literatur veröffentlichte Daten über das Rückstandsverhalten der Arzneispezialität oder ihrer Bestandteile. (3) Den Unterlagen und dem Antrag im Sinne des Absatz eins, muß die Wartezeit in Tagen, berechnet nach dem Zeitpunkt der letzten Anwendung der Arzneispezialität, oder der Hinweis, daß auf Grund der Rückstandsuntersuchungen keine Wartezeit erforderlich ist, zu entnehmen sein. Hiebei müssen gesondert beantragt werden 1. unterschiedliche Wartezeiten für verschiedene Tierarten und 2. Wartezeiten für tierisches Gewebe und tierische Produkte wie Milch und Eier, wobei die Art der Anwendung und die Arzneiform der Arzneispezialität zu berücksichtigen sind. (4) Ergebnisse von Rückstandsuntersuchungen im Sinne des Absatz 2, haben zumindest folgende Angaben zu enthalten: 1. geprüfter Stoff oder geprüfte Zubereitung aus Stoffen, sofern nicht die fertige Arzneispezialität untersucht wird, 2. Anwendungsart, 3. Tierarten, an welchen Rückstandsuntersuchungen vorgenommen wurden, 4. Geschlecht der Tiere, 5. Gewicht der Tiere, 6. allfällige Milchleistung der Tiere, 7. vorgesehene Tagesdosis pro Tierart, 8 Dosis pro Zeiteinheit und Tierart, Zahl der verabreichten Dosen, 9. Anzahl der Tiere pro Tierart im Versuch, 10. Zeitpunkt der Probennahme nach letzter Anwendung sowie Nachweismethoden mit Angabe der Empfindlichkeit, 11. Menge der Rückstände a) im Tierkörper hinsichtlich aa) Muskulatur, bb) Blut, cc) Leber, dd) Niere, ee) Fett und ff) sonstiger Organe und b) in tierischen Produkten hinsichtlich aa) Milch, bb) Eier und cc) sonstiger tierischer Produkte unter der Angabe der Untersuchungszeitpunkte nach Tagen oder Stunden bezogen auf den Zeitpunkt der letzten Anwendung und 12. Zeitpunkt der Rückstandsuntersuchung nach Monat und Jahr. (5) Sofern die Rückstandsuntersuchungen gemäß Abs. 4 nicht mit der Arzneispezialität in der beantragten Zusammensetzung, Arzneiform und Anwendungsart durchgeführt wurden, ist nachzuweisen, daß sich der geprüfte Stoff oder die geprüfte Zubereitung aus Stoffen hinsichtlich der Pharmakokinetik nicht von der beantragten Arzneispezialität unterscheidet. (6) Die Unterlagen im Sinne des Absatz eins, müssen die Beschreibung eines routinemäßig durchführbaren Rückstandsnachweisverfahrens zum Nachweis von Art und Menge jener Stoffe, die für die Festsetzung der Wartezeit von Bedeutung sind, enthalten. Durchführbarkeit und Aussagekraft dieses Verfahrens sind zu belegen. Zusammenfassungen § 35. (1) Dem Antrag ist je eine kommentierende und bewertende wissenschaftliche Zusammenfassung zu den in den Zulassungsunterlagen enthaltenen

Ziffer eins pharmazeutischen Daten, 2. nichtklinischen Daten und 3. klinischen Daten beizufügen. (2) Die Zusammenfassungen gemäß Absatz eins, müssen jeweils aus einer Zusammenfassung der Daten und Angaben und in einer wissenschaftlichen Kommentierung und Bewertung bestehen und schlüssig ergeben, daß die Qualität, Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Zweckmäßigkeit für die Arzneispezialität in der beantragten Form ausreichend nachgewiesen sind. Sofern die Zulassungsunterlagen einen Hinweis darauf enthalten, daß die Arzneispezialität im Hinblick auf ihre Qualität, Wirksamkeit, Unbedenklichkeit oder Zweckmäßigkeit eine Verbesserung bestehender vergleichbarer Möglichkeiten darstellt, ist die Arzneispezialität auch im Vergleich mit diesen Möglichkeiten zu bewerten. (3) Die wissenschaftlichen Kommentierungen und Bewertungen haben auch eine Aussage darüber zu enthalten, daß die in den Zulassungsunterlagen enthaltenen Daten, Angaben und Ergebnisse durch Versuchs-, Untersuchungs-, Prüfungs- und Kontrollmethoden erzielt wurden, die dem Stand der Wissenschaften entsprechen und für die Beurteilung der Qualität, Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Zweckmäßigkeit der Arzneispezialität relevante Ergebnisse erbracht haben. Dabei sind auch die angewandten statistischen Methoden anzugeben. (4) Die wissenschaftlichen Kommentierungen und Bewertungen haben auch eine Aussage darüber zu enthalten, daß bestehende Bestimmungen des Arzneibuches im Sinne des Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes eingehalten sind. (5) Die wissenschaftlichen Kommentierungen und Bewertungen haben gegebenenfalls auch eine Aussage darüber zu enthalten, daß eine allfällige Nichtvorlage von einzelnen Angaben oder Daten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, gerechtfertigt ist und die Begründung dafür ausreichend ist. (6) Daten und Angaben aus den Zulassungsunterlagen sind mit eindeutigen Hinweisen auf die Fundstelle in diesen zu versehen. § 36. Die Zusammenfassung der pharmazeutischen Daten hat zu enthalten: 1. pharmazeutische Daten und Angaben insbesondere im Hinblick auf das Herstellungsverfahren, die Prüfungs- und Kontrollmethoden sowie Prüfungs- und Kontrollergebnisse in einer Ausführlichkeit und Genauigkeit, die a) für die Beurteilung der Qualität der Arzneispezialität und ihrer Handelspackungen wesentlich sind und b) für eine wissenschaftliche Kommentierung und Bewertung erforderlich sind, und 2. eine wissenschaftliche Kommentierung und Bewertung, a) daß die Qualität der verwendeten Bestandteile durch die vorgelegten pharmazeutischen Daten und Angaben unter Berücksichtigung geeigneter Prüfvorschriften insbesondere auch im Hinblick auf Verunreinigungen, einschließlich unerwünschter Toxine, Mikroorganismen und deren Bestandteile, sowie Neben-, Abbau- und Umsetzungsprodukte ausreichend nachgewiesen ist, b) daß die Angabe des Herstellungsverfahrens zur Herstellung einer Vergleichszubereitung ausreicht und daß das Herstellungsverfahren auch im Hinblick auf die anerkannten Grundregeln für die sachgemäße Herstellung pharmazeutischer Produkte eine hinreichend gleichbleibende Qualität der Arzneispezialität erwarten läßt, c) daß die Qualität der Arzneispezialität durch die vorgelegten pharmazeutischen Daten und Angaben unter Berücksichtigung geeigneter Analysen- und Standardisierungsvorschriften sowie Kontrollen während der Herstellung insbesondere auch im Hinblick auf Verunreinigungen, einschließlich unerwünschter Toxine, Mikroorganismen und deren Bestandteile, sowie Neben-, Abbau- und Umsetzungsprodukte ausreichend nachgewiesen ist, d) daß die Qualität der Handelspackung und der Packungselemente durch die vorgelegten pharmazeutischen Daten und Angaben ausreichend nachgewiesen ist und daß die Abpackung für die Arzneispezialität geeignet und für die Anwendung zweckmäßig ist, e) daß die Qualität der Arzneispezialität für die gesamte Laufzeit und zutreffendenfalls für die Laufzeit im Sinne des Paragraph 44, Abs. 5 und 6 unter den vorgesehenen Lagerungsbedingungen durch die vorgelegten pharmazeutischen Daten und Angaben insbesondere unter Berücksichtigung der Untersuchungsberichte zur Haltbarkeit ausreichend nachgewiesen ist und f) daß die Zweckmäßigkeit der Arzneiform durch die vorgelegten pharmazeutischen Daten ausreichend nachgewiesen ist. § 37. Die Zusammenfassung der nichtklinischen Daten hat zu enthalten: 1. nichtklinische Daten und Angaben insbesondere im Hinblick auf Versuchs- und Untersuchungsmethoden sowie Versuchs- und Untersuchungsergebnisse in einer Ausführlichkeit und Genauigkeit, die a) für die Beurteilung der Unbedenklichkeit und der pharmakologischen und toxikolo-

gischen Eigenschaften der Arzneispezialität und ihrer Bestandteile wesentlich sind und b) für eine wissenschaftliche Kommentierung und Bewertung erforderlich sind, und 2. eine wissenschaftliche Kommentierung und Bewertung a) der Wahl der Dosierungen oder wirksamen Konzentrationen bei den einzelnen Prüfungen, b) der Wahl der Tierspezies und Testverfahren bei den einzelnen Prüfungen, wobei die pharmakokinetischen Versuchsergebnisse zu berücksichtigen sind, c) der Wirkungen im Hinblick auf die vorgesehenen Anwendungsgebiete, d) der Wirkungen im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit, wie insbesondere aa) der unerwünschten Wirkungen, die bei bestimmungsgemäßer Anwendung auf Grund der vorgelegten nichtklinischen Daten zu erwarten sind, und ob mit Kumulation, Tachyphylaxie, Enzyminduktion, Enzymhemmung, Gewöhnung und Entzugserscheinungen oder Wechselwirkungen zu rechnen ist, und bb) der Wirkungen, die bei akuter oder chronischer Vergiftung bei Mensch oder Tier zu erwarten sind, und welche Gegenmaßnahmen zielführend erscheinen, und e) der Aussagefähigkeit der nichtklinischen Daten und Angaben für die erwünschten und unerwünschten Wirkungen der Arzneispezialität, wobei Unterschiede zwischen den bei den nichtklinischen und klinischen Prüfungen verwendeten und den in der beantragten Arzneispezialität enthaltenen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen im Hinblick auf deren physikalische und chemische Eigenschaften zu berücksichtigen sind. § 38. Die Zusammenfassung der klinischen Daten hat zu enthalten: 1. klinische Daten und Angaben, insbesondere im Hinblick auf Versuchs- und Untersuchungsmethoden sowie Versuchs- und Untersuchungsergebnisse in einer Ausführlichkeit und Genauigkeit, die a) für die Beurteilung der Wirksamkeit, Unbedenklichkeit, Zweckmäßigkeit und der klinisch-pharmakologischen und klinischen Daten der Arzneispezialität wesentlich sind und b) für eine wissenschaftliche Kommentierung und Bewertung erforderlich sind, und 2. eine wissenschaftliche Kommentierung und Bewertung a) des Unterschiedes der pharmakokinetischen und pharmakodynamischen Daten zwischen den nichtklinischen und klinischen Prüfungen insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung dieses Unterschiedes für die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneispezialität, b) daß die nichtklinischen Daten und Angaben bei den Prüfungen, die den Zulassungsunterlagen gemäß dem römisch sieben. Abschnitt zugrunde liegen, entsprechend berücksichtigt sind, c) daß die klinischen Daten und Angaben auf Prüfungen der Arzneispezialität in der beantragten Zusammensetzung und Arzneiform zurückgehen oder eine Abweichung gemäß Paragraph 63, ausreichend begründet und die Vergleichbarkeit der Prüfungen entsprechend nachgewiesen ist, d) daß die klinischen Daten und Angaben aussagefähige Ergebnisse im Sinne des § 68 Absatz eins, enthalten und die Überprüfbarkeit der Fachinformation im Sinne des § 68 Absatz 2, gewährleistet ist, e) daß die Wirksamkeit der Arzneispezialität bei den vorgesehenen Anwendungsgebieten durch die vorgelegten klinischen Daten und Angaben ausreichend nachgewiesen ist, f) daß die Zweckmäßigkeit der Arzneiform, der Zusammensetzung, der Art der Anwendung, der Dosierung" und der Anwendungsdauer durch die vorgelegten klinischen Daten und Angaben unter Berücksichtigung der klinisch-pharmakologischen Daten und Angaben ausreichend nachgewiesen ist, g) daß die Zweckmäßigkeit der Kombination durch die klinischen Daten und Angaben ausreichend nachgewiesen ist, h) daß die Unbedenklichkeit der Arzneispezialität ausreichend nachgewiesen ist, i) daß die Arzneimittelsicherheit durch allfällig vorgesehene Beschränkungen des Inverkehrbringens und durch die für Anwender und Verbraucher vorgesehenen Informationen wie insbesondere im Hinblick auf aa) Gegenanzeigen, bb) Nebenwirkungen, cc) Wechselwirkungen, dd) Gewöhnungseffekte und ee) besondere Warnhinweise zur sicheren Anwendung gewährleistet ist, und j) ob die Methoden der Rückstandsuntersuchungen ausreichend empfindlich sind, ob und wie lange nach der Anwendung der Arzneispezialität mit Rückständen in den

von den behandelten Tieren gewonnenen Lebensmitteln zu rechnen ist, wie diese Rückstände zu beurteilen sind, wie die Wartezeit berechnet wurde und ob die beantragte Wartezeit ausreicht. V. ABSCHNITT Pharmazeutische Daten Herstellungsverfahren § 39. (1) Dem Antrag sind Angaben über das Verfahren der Herstellung der Arzneispezialität, die die Herstellung einer Vergleichszubereitung ermöglichen, anzuschließen. (2) In den Angaben gemäß Absatz eins ', müssen alle Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen angeführt sein, die für die Herstellung einer definierten Menge der Arzneispezialität verwendet werden, auch wenn diese in der fertigen Arzneispezialität nicht mehr enthalten sind. (3) Die Angaben gemäß Absatz eins, müssen die Beschreibung aller Herstellungsschritte und aller bei der Herstellung anfallenden Zwischenprodukte enthalten. Diese Beschreibungen müssen insbesondere auch enthalten: 1. Angaben hinsichtlich produktionstechnischer Maßnahmen, wie insbesondere Maßnahmen zur Vermeidung nicht beabsichtigter Veränderungen vor allem im Hinblick auf die Haltbarkeit, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneispezialität, 2. Angaben hinsichtlich anderer qualitätsbestimmender Maßnahmen, wie insbesondere hygienischer Maßnahmen, falls diese zumindest mittelbar für die Qualität der Arzneispezialität von Bedeutung sind, 3. bei Arzneispezialitäten, die in der Form, in der sie an den Anwender oder Verbraucher abgegeben werden, nicht unverändert anzuwenden sind, Angaben über das Gebrauchsfertigmachen, wobei diese Angaben durch Hinweise auf die diesbezüglichen Abschnitte der Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation ersetzt werden können, und 4. bei Arzneispezialitäten, die dafür bestimmt sind, in Zubereitungen mit radioaktiven Arzneispezialitäten angewendet zu werden, Angaben über die Art der Herstellung der markierten Zubereitung, wobei diese Angaben durch Hinweise auf die diesbezüglichen Abschnitte der Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation ersetzt werden können. (4) Neben den Angaben gemäß Absatz eins, sind auch alle Betriebe anzugeben, die neben dem Antragsteller oder Hersteller gemäß Paragraph 12, voraussichtlich an der pharmazeutischen Herstellung, das sind insbesondere die wesentlichen galenischen Herstellungsschritte, die zur Entstehung der Arzneiform führen, beteiligt sind. (5) Die Angaben gemäß Absatz 4, haben zu enthalten: 1. den Namen oder die Firma, 2. den Ort, bei ausländischen Betrieben auch das Land, in dem der Betrieb ansässig ist, und 3. den Herstellungsschritt, der von dem Betrieb durchgeführt wird. (6) Die Angaben zum Herstellungsverfahren sind durch eine Erklärung darüber zu ergänzen, daß der Hersteller gemäß Paragraph 12 und zutreffendenfalls die Hersteller gemäß Absatz 4, im Hinblick auf die Herstellung der Arzneispezialität die anerkannten Grundregeln für die sachgemäße Herstellung pharmazeutischer Produkte beachten. (7) Werden der Handelspackung Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen beigegeben, die nicht zur Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und nicht mit der Arzneispezialität in Berührung kommen, so sind Art und Menge der verwendeten Bestandteile anzugeben. Analysen-, Standardisierungsvorschrift und Kontrollen § 40. (1) Dem Antrag sind 1. Angaben über die im Rahmen der Herstellung der Arzneispezialität vorgesehenen Kontrollen und 2. eine vollständig ausgearbeitete, reproduzierbare Analysen- und Standardisierungsvorschrift anzuschließen. (2) Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben sich insbesondere auf Bestandteile zu beziehen, die Einfluß auf die Wirksamkeit der Arzneispezialität haben. (3) Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 2, haben eine Beschreibung der Beschaffenheit der Arzneispezialität und eine Prüfvorschrift für die fertige Arzneispezialität zu enthalten. (4) Bei der Beschreibung der Beschaffenheit der Arzneispezialität sind, soweit dies möglich ist, physikalische oder chemische Kenndaten zu verwenden. (5) Die Prüfvorschrift gemäß Absatz 3, muß Angaben zum Nachweis der Bestandteile, die Einfluß auf die Wirksamkeit oder Haltbarkeit haben, enthalten. (6) Die Prüfvorschrift gemäß Absatz 3, muß Angaben zur Gehaltsbestimmung der Bestandteile, die Einfluß auf die' Wirksamkeit oder Haltbarkeit haben, enthalten. Die zulässigen Grenzwerte sind hiebei anzugeben. Weiters sind Angaben zum Nachweis und über die zulässigen Höchstwerte von möglichen Verunreinigungen, einschließlich unerwünschter Toxine, Mikroorganismen und deren Bestandteile sowie von Neben-, Abbau- und Umsetzungsprodukten zu machen.

  1. Absatz 7,Falls auf Grund der besonderen Art der Arzneispezialität oder ihrer Bestandteile Prüfungen im Sinne der Absatz 5, oder 6 nicht möglich sind, muß dieser Umstand ausreichend begründet werden und es müssen zum Nachweis, daß die Arzneispezialität jeweils in gleicher Qualität hergestellt wird, Angaben gemacht werden über entsprechende Prüfungen 1. an der fertigen Arzneispezialität, 2. an den zur Herstellung der Arzneispezialität verwendeten Bestandteilen und an den Zwischenprodukten mit Hinweis auf das Herstellungsverfahren, falls auch Prüfungen gemäß Z 1 nicht möglich sind, oder 3. an den zur Herstellung der Arzneispezialität verwendeten Bestandteilen mit Hinweis auf das Herstellungsverfahren, falls auch Prüfungen gemäß Ziffer 2, nicht möglich sind. (8) Werden Nachweise im Sinne der Absatz 5 bis 7 durch biologische Prüfungen erbracht, so müssen diese nach dem Stand der Wissenschaften einen Rückschluß auf die Wirksamkeit der Arzneispezialität zulassen. (9) Bei Arzneispezialitäten, die dafür bestimmt sind, in Zubereitungen mit radioaktiven Arzneispezialitäten angewendet zu werden, müssen sich die Prüfvorschriften auch auf die markierte Zubereitung beziehen, wobei insbesondere die Reaktionsfähigkeit, die Fähigkeit zur Komplexbildung und die Stabilität zu berücksichtigen sind. Qualität der Bestandteile § 41. (1) Dem Antrag sind Angaben über die Qualitätskriterien der verwendeten Bestandteile der Arzneispezialität anzuschließen, sofern die Bestandteile nicht im Arzneibuch im Sinne des Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes enthalten sind. (2) Bestandteile im Sinne des Absatz eins, sind alle Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die für die Herstellung der Arzneispezialität verwendet werden, auch wenn diese in der fertigen Arzneispezialität nicht mehr enthalten sind. (3) Die Angaben gemäß Absatz eins, haben insbesondere zu beinhalten: 1. Bezeichnung des Bestandteiles, wobei diese Bezeichnung mit der in den Angaben über die Zusammensetzung gemäß Paragraph 25, verwendeten Bezeichnung übereinstimmen muß, 2. chemische Bezeichnung nach wissenschaftlich anerkannten und gebräuchlichen Nomenklaturregeln, 3. Summenformel, 4. Molekulargewicht, 5. Strukturformel, 6. Beschreibung, Eigenschaften, 7. physikalische und chemische Daten, 8. Prüfung auf Identität, 9. Prüfung auf Reinheit mit Angabe der zulässigen Höchstwerte insbesondere für jene Verunreinigungen, einschließlich unerwünschter Toxine, Mikroorganismen und deren Bestandteile sowie Neben-, Abbau- und Umsetzungsprodukte, die Einfluß auf die Verträglichkeit, Haltbarkeit oder das Analysenergebnis der Arzneispezialität haben, 10. Gehaltsbestimmung oder Standardisierung mit Angabe der Grenzwerte, wobei zu berücksichtigen ist, a) daß bei chemisch nicht einheitlichen Stoffen oder bei Zubereitungen aus Stoffen anzugeben ist, welchen Inhaltsstoffen die Wirksamkeit zugerechnet wird und wie die Standardisierung durchgeführt wird, b) daß bei Gehaltsbestimmungen, bei denen auf Leitsubstanzen Bezug genommen wird, dieser Umstand und die Auswahl der Leitsubstanzen ausreichend begründet wird, und c) daß bei biologischen Prüfungen zur Standardisierung nach dem Stand der Wissenschaften ein Rückschluß auf die Wirksamkeit möglich ist, 11. Haltbarkeit, Lagerungsbedingungen und 12. Übersicht über das Herstellungsverfahren. (4) Bei Bestandteilen, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen mikrobieller, pflanzlicher, tierischer oder menschlicher Herkunft sind, gilt Absatz 3, sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Angaben gemäß Absatz 3, Ziffer 12, durch Angaben über Anforderungen an die Ausgangsstoffe hinsichtlich Hygiene und Toxizität zu ergänzen sind. Zusätzlich sind folgende Angaben zu machen: 1. bei Bestandteilen mikrobieller Herkunft a) Gattung, Art, zutreffendenfalls Unterart und genetische Variante des Mikroorganismus, b) Passagegeschichte, Passagezahl und c) Selektions- und Inaktivierungsmethode, 2. bei Bestandteilen pflanzlicher Herkunft a) Gattung, Art und zutreffendenfalls Unterart der Stammpflanze und b) die morphologische und anatomische Beschreibung der verwendeten Pflanzenteile, 3. bei Bestandteilen tierischer Herkunft a) Gattung, Art und zutreffendenfalls Unterart des Tieres und b) Definition der Ausgangsmaterialien und 4. bei Bestandteilen menschlicher Herkunft die Definition der Ausgangsmaterialien. (5) Die Qualität von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen, die in Arzneibüchern gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Z 2 des Arzneimittelgesetzes beschrieben sind, die in Österreich nicht für verbindlich erklärt wurden, ist durch eine Abschrift der entsprechenden Mono-

graphie zu belegen. Entspricht die Monographie nicht den Anforderungen der Absatz eins bis 4, so ist sie entsprechend zu ergänzen. Arzneiform § 42. (1) Dem Antrag sind Untersuchungsberichte über die Arzneiform sowie die Begründung der Zweckmäßigkeit der Arzneiform anzuschließen. (2) Den Untersuchungsberichten gemäß Absatz eins, müssen Untersuchungen mit der Arzneispezialität in der beantragten Form zugrunde liegen, wobei insbesondere die Besonderheiten der wirksamen Bestandteile im Hinblick auf die vorgesehene Anwendung entsprechend zu berücksichtigen sind. (3) Die Untersuchungsberichte gemäß Absatz eins, müssen neben der genauen Beschreibung der Arzneiform zumindest Angaben über die Art der Freigabe, die freigegebene Menge und zutreffendenfalls über eine verzögerte oder eine verlängerte Freigabe der wirksamen Bestandteile aus der Arzneiform enthalten. Dabei sind insbesondere nähere Angaben über die Bedingungen und den zeitlichen Ablauf der Freigabe zu machen. (4) Die Zweckmäßigkeit der Arzneiform ist auch durch die klinischen Daten gemäß Paragraphen 62 bis 69 zu belegen. Qualität der Abpackung § 43. (1) Dem Antrag sind Angaben über die Qualitätsmerkmale und Eigenschaften der Packungselemente anzuschließen, die mit der Arzneispezialität in Berührung kommen. (2) Durch die Angaben gemäß Absatz eins, muß nachgewiesen werden, daß die Qualität und die Eigenschaften der Packungselemente für die Abpackung der Arzneispezialität geeignet sind und daß im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit und die vorgesehene Verwendung die Funktion, Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der Packungselemente gegeben sind. (3) Nachweise gemäß Absatz 2, sind auch durch Angabe der Prüfvorschriften für die Packungselemente zu belegen. Handelt es sich dabei um Prüfvorschriften, die im Arzneibuch im Sinne des Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes enthalten sind, ist auch die Fundstelle im Arzneibuch anzugeben. (4) Bei Packungselementen im Sinne des Absatz eins,, die keinen Kunststoff enthalten, sind zumindest folgende Angaben zu machen : 1. Beschreibung des Packungselementes, 2. nominelles Fassungsvermögen und 3. Material, aus dem das Packungselement hergestellt ist. (5) Bei Packungselementen im Sinne des Absatz eins,, die Kunststoff enthalten und die mit der Arzneispezialität entweder nicht voll anliegend in dauernder Berührung stehen oder mit einer zur äußerlichen Anwendung bestimmten Arzneispezialität voll anliegend in dauernder Berührung stehen, sind zumindest folgende Angaben zu machen: 1. Beschreibung des Packungselementes, 2. nominelles Fassungsvermögen, 3. Material, aus dem das Packungselement hergestellt ist, wobei zumindest die Kunststofftype (makromolekulare Komponente) anzugeben ist, und 4. Nachweis der Unbedenklichkeit des Packungselementes oder der Hinweis darauf, daß die Verwendung des Kunststoffes nach arzneimittel- oder lebensmittelrechtlichen Bestimmungen im Inland ausdrücklich erlaubt ist. (6) Bei Packungselementen im Sinne des Absatz eins,, die Kunststoff enthalten und die mit einer nicht zur äußerlichen Anwendung bestimmten Arzneispezialität voll anliegend in dauernder Berührung stehen, sind zumindest folgende Angaben zu machen: 1. Beschreibung des Packungselementes, 2. nominelles Fassungsvermögen, 3. Material, aus dem das Packungselement hergestellt ist, wobei insbesondere anzugeben sind: a) Kunststofftype (makromolekulare Komponente), b) Handelsbezeichnung oder Schutzmarke einschließlich allfälliger Sortenbezeichnung und c) Handelsbezeichnung, chemische Bezeichnung und Gehalt der einzelnen niedermolekularen Bestandteile wie insbesondere aa) Reste der niedermolekularen Ausgangsprodukte, bb) Katalysatoren, cc) Emulgatoren, dd) Schutzkolloide, ee) Stabilisatoren und Antioxydantien, ff) Gleitmittel, gg) Farbstoffe, Pigmente und Füllstoffe und hh) Weichmacher und 4. Nachweis der Unbedenklichkeit des Packungselementes oder der Hinweis darauf, daß die Verwendung des Kunststoffes nach arzneimittel- oder lebensmittelrechtlichen Bestimmungen im Inland ausdrücklich erlaubt ist. (7) Absatz 6, gilt auch für Kunststoffgeräte, die der parenteralen Anwendung dienen, wie Einmalspritzen und Infusionsgeräte. (8) Bei Packungselementen gemäß Absatz 6,, die als Behälter für Infusions- und Injektionslösungen dienen, sind neben den Unterlagen gemäß Absatz 6, Nachweise darüber vorzulegen, daß das Packungselement die Bestimmungen des Arzneibuches im Sinne des Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes erfüllt.

Haltbarkeit, Laufzeit § 44. (1) Dem Antrag sind Untersuchungsberichte über die Haltbarkeit der Arzneispezialität in der beantragten Form unter Berücksichtigung der vorgesehenen Handelspackungen anzuschließen. (2) Die Untersuchungsberichte gemäß Absatz eins,, auch solche über Kurzzeittests, müssen die für die Bestimmung des Verfalldatums vorgesehene Laufzeit und Lagerungsbedingung ausreichend belegen. (3) Die Untersuchungsberichte gemäß Absatz eins, müssen insbesondere enthalten: 1. Angaben über die Ergebnisse der Haltbarkeitsprüfungen an der Arzneispezialität insbesondere im Hinblick auf jene Bestandteile, die Einfluß auf die Wirksamkeit oder Haltbarkeit haben, auch unter Berücksichtigung allfälliger Überdosierungen und zulässiger Grenzwerte sowie zulässiger Höchstwerte von möglichen Verunreinigungen, einschließlich unerwünschter Toxine, Mikroorganismen und deren Bestandteile, sowie von Neben-, Abbau- und Umsetzungsprodukten, 2. Beschreibung der Beschaffenheit der Arzneispezialität bei der jeweiligen Untersuchung wie insbesondere Angaben zu den organoleptischen Eigenschaften, zur Arzneiform- und zu den physikalischen Eigenschaften, 3. Angaben über die Beibehaltung der Freigabecharakteristik bei Arzneiformen mit verzögerter oder verlängerter Freigabe der wirksamen Bestandteile aus der Arzneiform, 4. Angaben über die verwendeten Prüfvorschriften, 5. Angaben zur Identifizierung der Herstellungscharge der untersuchten Arzneispezialität, 6. Angaben über die Lagerungsbedingungen, die der Untersuchung zugrunde liegen, wie insbesondere Temperaturbereiche und Lichtschutz, 7. Angaben über die Behältnisse, in denen die Haltbarkeit der Arzneispezialität geprüft wurde und 8. Angaben über die Untersuchungszeiträume. (4) Falls auf Grund der besonderen Art der Arzneispezialität oder ihrer Bestandteile Prüfungen gemäß Absatz 3, Zl nicht möglich sind, so gilt Paragraph 40, Abs. 7 sinngemäß. (5) Falls die Haltbarkeit einer Arzneispezialität nach dem Gebrauchsfertigmachen oder nach der erstmaligen Entnahme nicht mehr für die gesamte Laufzeit gegeben ist, müssen Untersuchungsberichte im Sinne des Absatz 3, vorgelegt werden, welche die Beschränkung der Laufzeit oder eine Änderung der Lagerungsbedingungen entsprechend belegen müssen. (6) Bei Arzneispezialitäten, die dafür bestimmt sind, in Zubereitungen mit radioaktiven Arzneispezialitäten angewendet zu werden, müssen sich die Untersuchungsberichte auch auf die markierte Zubereitung beziehen. Dabei sind Laufzeit und Lagerungsbedingung der markierten Zubereitung entsprechend zu belegen. VI. ABSCHNITT Nichtklinische Daten, Unbedenklichkeit der Bestandteile Nichtklinische Daten § 45. (1) Dem Antrag sind Angaben über die nichtklinischen Prüfungen anzuschließen. (2) Die Angaben über die nichtklinischen Prüfungen sind Angaben über pharmakologische und toxikologische Prüfungen. (3) Pharmakologische Prüfungen sind insbesondere 1. Prüfungen zur Pharmakodynamik und 2. Prüfungen zur Pharmakokinetik. (4) Toxikologische Prüfungen sind insbesondere 1. Prüfungen zur Toxizität bei einmaliger Verabreichung, 2. Prüfungen zur Toxizität bei wiederholter Verabreichung, 3. Prüfungen zur Reproduktionstoxizität, 4. Prüfungen zur Genotoxizität in vitro und in vivo, 5. Prüfungen auf tumorigene Wirkungen, 6. Prüfungen zur lokalen Verträglichkeit, 7. Prüfungen auf sensibilisierende Eigenschaften und 8. Prüfungen zur Inhalationstoxizität. (5) Art und Umfang der nichtklinischen Prüfungen müssen die Erfordernisse der Arzneimittelsicherheit und die besondere Art der Arzneispezialität oder ihrer Bestandteile insbesondere im Hinblick auf die Anwendungsgebiete, das Wirkprinzip, die Art und Dauer der Anwendung, die Dosierung und die Verbrauchergruppe oder Tierart, für die sie bestimmt ist, berücksichtigen. Bei den toxikologischen Prüfungen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, 3 und 5 sind die Ergebnisse der Prüfungen zur Pharmakokinetik entsprechend zu berücksichtigen. (6) Die Angaben über die einzelnen nichtklinischen Prüfungen müssen enthalten: 1. Namen, Ausbildung und berufliche Tätigkeit des oder der für die Prüfung Verantwortlichen sowie Ort und Zeitpunkt der Durchführung der Prüfung, 2. Definition des geprüften Stoffes oder der geprüften Zubereitung aus Stoffen insbesondere im Hinblick auf physikalische und chemische Eigenschaften einschließlich der Haltbarkeit während des Versuches, 3. Versuchsmethodik mit Angaben über Versuchsansatz, Versuchsbedingungen und Versuchsdurchführung, zutreffendenfalls mit Hinweis auf die Fundstelle der Veröffentlichung,

Ziffer 4 Versuchsergebnisse in übersichtlicher Form und soweit möglich statistisch ausgewertet und 5. Zusammenfassung der Versuchsergebnisse mit wissenschaftlicher Interpretation. § 46. Zusätzlich zu den Angaben gemäß Paragraph 45, Abs. 6 sind vorzulegen: 1. falls die nichtklinischen Prüfungen nicht mit der Arzneispezialität in der beantragten Arzneiform, Zusammensetzung und Anwendungsart durchgeführt wurden, Angaben darüber, ob die erreichte Bioverfügbarkeit zur Abschätzung der Unbedenklichkeit als ausreichend angesehen werden kann, und 2. falls eine Kombination von zwei oder mehreren Bestandteilen mit Einfluß auf die Wirksamkeit in der Arzneispezialität vorliegt, Untersuchungsergebnisse über die Prüfungen jedes dieser Bestandteile für sich und, sofern dies für die Arzneimittelsicherheit unter Berücksichtigung der pharmakokinetischen und pharmakodynamischen Daten der einzelnen Bestandteile und für die Beurteilung der Arzneispezialität erforderlich ist, auch Untersuchungsergebnisse über die Prüfung der Kombination. § 47. Statt Angaben über einzelne nichtklinische Prüfungen oder über Teile derselben kann auch anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt werden, sofern dieses im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit und für die Beurteilung der Arzneispezialität als ausreichend und nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaften als verwertbar anzusehen ist. § 48. Für Bestandteile, die keinen Einfluß auf die Wirksamkeit der Arzneispezialität haben, sind Daten und Angaben nichtklinischer Prüfungen nur dann vorzulegen, wenn die Unbedenklichkeit dieser Bestandteile nicht durch Unterlagen gemäß Paragraph 61, nachgewiesen ist. § 49. Prüfungen zur Pharmakodynamik müssen insbesondere umfassen: 1. die für die Anwendung der Arzneispezialität relevanten pharmakodynamischen Eigenschaften, 2. die im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit relevanten Beeinflussungen vitaler Funktionen, 3. sonstige beobachtete pharmakodynamische Eigenschaften einschließlich solcher, die auf zellulärer und subzellulärer Ebene festgestellt werden, und 4. die Änderung der Wirkung durch Kumulation, Tachyphylaxie, Enzyminduktion, Enzymhemmung und Gewöhnung. § 50. (1) Prüfungen zur Pharmakokinetik müssen insbesondere umfassen: 1. die Resorption, 2. die Verteilung, 3. den Metabolismus und 4. die Ausscheidung bei Versuchstieren nach einmaliger und wiederholter Anwendung. (2) Bei den Prüfungen gemäß Absatz eins, sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Bindung an das Serumeiweiß, die Organaffinität und gegebenenfalls die Dialysierbarkeit und 2. die Überwindung der Blut—Hirnschranke und Plazentarschranke und erforderlichenfalls der Übertritt in die Milch. § 51. Prüfungen zur Toxizität bei einmaliger Verabreichung müssen insbesondere umfassen: 1. mehr als eine Säugetierart, 2. mehr als eine Anwendungsart, wobei eine Anwendungsart der vorgesehenen Anwendungsart gleich oder ähnlich sein muß und die andere Anwendungsart das Ausmaß der Resorption erkennen lassen muß, 3. Beobachtungen über einen Zeitraum von zwei Wochen nach der Anwendung und 4. Beschreibung der Symptomatik. § 52. (1) Prüfungen zur Toxizität bei wiederholter Verabreichung müssen insbesondere umfassen: 1. mehr als eine Säugetierart, wovon eine keine Nagetierart sein darf, 2. eine Anwendungsart, die der vorgesehenen Anwendungsart gleich oder zumindest ähnlich sein muß, 3. eine Prüfungsdauer, welche die vorgesehene maximale Anwendungsdauer der Arzneispezialität entsprechend berücksichtigen muß, 4. zumindest drei Dosierungen, von welchen mindestens eine Vergiftungserscheinungen erkennen lassen muß und eine andere der Größenordnung der vorgesehenen Dosierung entsprechen muß, 5. zumindest eine geeignete Kontrollgruppe, 6. eine ausreichend große Tierzahl in jeder Dosierungsgruppe, 7. Tiere beiderlei Geschlechts, 8. Beschreibung aller bei lebenden Tieren erhobenen Befunde und Beobachtungen und 9. Beschreibung aller Befunde, die bei spontan gestorbenen und bei getöteten Tieren erhoben wurden. (2) Aus der Bewertung der Versuchsergebnisse gemäß Absatz eins, muß hervorgehen, ob die Prüfungen Hinweise auf tumorigene Wirkungen oder auf eine Beeinflussung des Immunsystems ergeben haben. § 53. (1) Prüfungen zur Reproduktionstoxizität haben Einflüsse auf die Fortpflanzung zu erfassen. Diese Prüfungen müssen Auswirkungen auf das Paarungsverhalten und die Fertilität sowie Wirkungen, die zum Verlust von Embryonen oder Föten oder zur Schädigung der Nachkommenschaft im späteren Leben führen können, erkennen lassen.

  1. Absatz 2,Bei den Prüfungen gemäß Absatz eins, sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. Veränderungen der Fertilität oder Geburt anomaler Nachkommen auf Grund einer Schädigung der männlichen oder weiblichen Gameten, 2. Beeinflussung der Frucht im Präimplantations- und Implantationsstadium, 3. toxische Wirkungen auf den Embryo, 4. toxische Wirkungen auf den Fötus, 5. Veränderungen der mütterlichen Physiologie mit Folgewirkungen für Embryo oder Fötus, 6. Auswirkungen auf Wachstum oder Entwicklung im Uterus oder auf die Plazenta, 7. Interferenz mit der Geburt, 8. Auswirkungen auf die postnatale Entwicklung, das Säugen der Nachkommen und 9. Spätwirkungen auf die Nachkommenschaft. (3) Prüfungen zur Reproduktionstoxizität sind insbesondere: 1. Prüfungen zur Embryotoxizität einschließlich Prüfungen zur Teratogenität und 2. Prüfungen zur Reproduktion im Mehrgenerationentest. (4) Prüfungen gemäß Absatz 3, Zl müssen insbesondere umfassen: 1. zwei Säugetierarten, wovon eine keine Nagetierart sein darf, 2. Anwendung während der Organogenese, 3. Schnittentbindung, 4. drei Dosierungen, von welchen mindestens eine leichte Vergiftungserscheinungen am Muttertier erkennen lassen muß und eine andere der Größenordnung der vorgesehenen Dosierung entsprechen muß, 5. eine ausreichend große Tierzahl in jeder Dosierungsgruppe und 6. zumindest eine geeignete Kontrollgruppe. (5) Prüfungen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, müssen insbesondere umfassen: 1. zumindest eine Säugetierart, 2. Fertilität männlicher und weiblicher Tiere, 3. zumindest zwei Generationen, 4. Schnittentbindungen und natürliche Geburten (Wurf), 5. drei Dosierungen, von welchen mindestens eine leichte Vergiftungserscheinungen am Muttertier erkennen lassen muß und eine andere der Größenordnung der vorgesehenen Dosierung entsprechen muß, 6. eine ausreichend große Tierzahl in jeder Dosierungsgruppe und 7. zumindest eine geeignete Kontrollgruppe. § 54. (1) Prüfungen zur Genotoxizität in vitro und in vivo müssen unter Berücksichtigung der chemischen und physikalischen Eigenschaften des geprüften Stoffes oder der geprüften Zubereitung aus Stoffen mittels einer Kombination von wissenschaftlich anerkannten Testverfahren durchgeführt werden. (2) Diese Testverfahren müssen insbesondere 1. Prüfungen auf Gen-, Chromosomen- und Genommutationen umfassen, 2. den Metabolismus des geprüften Stoffes oder der geprüften Zubereitung aus Stoffen im Säugetierorganismus in vitro und in vivo berücksichtigen und 3. positive und negative Kontrollen mit Stoffen bekannter Wirkung miteinbeziehen. (3) Aussagefähigkeit und Reproduzierbarkeit der Testverfahren gemäß Absatz eins, müssen durch Prüfungen bekannt genotoxischer Stoffe mit unterschiedlichem Wirkungsmechanismus belegt sein. § 55. (1) Prüfungen auf tumorigene Wirkungen müssen insbesondere dann vorgelegt werden, wenn die Arzneispezialität über einen längeren Lebensabschnitt angewendet wird oder wenn die in der Arzneispezialität enthaltenen Bestandteile oder Verunreinigungen (einschließlich unerwünschter Toxine, Mikroorganismen und deren Bestandteile, sowie Neben-, Abbau- oder Umsetzungsprodukte) Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind, 1. die eine chemische Ähnlichkeit mit Stoffen aufweisen, deren tumorigene Wirkung erwiesen ist, 2. die bei der Prüfung auf Toxizität bei wiederholter Verabreichung Ergebnisse gezeigt haben, die auf tumorigene Wirkungen hinweisen, 3. die bei der Prüfung zur Genotoxizität Ergebnisse gezeigt haben, die auf tumorigene Wirkungen hinweisen, oder 4. die bei Kurzzeittests Ergebnisse gezeigt haben, die auf tumorigene Wirkungen hinweisen. (2) Die Prüfungen auf tumorigene Wirkungen müssen insbesondere umfassen: 1. mehr als eine Säugetierart, wobei entsprechende Ergebnisse der Prüfung auf Toxizität bei wiederholter Verabreichung herangezogen werden können, wenn bei diesen Prüfungen die Erfordernisse der Ziffer 2 bis 5 erfüllt sind, 2. eine ausreichend große Tierzahl in jeder Dosierungsgruppe, 3. eine ausreichend lange Versuchsdauer, 4. Tiere beiderlei Geschlechts und 5. zumindest eine geeignete Kontrollgruppe. § 56. Angaben über Prüfungen zur lokalen Verträglichkeit müssen dann vorgelegt werden, wenn die Arzneispezialität nicht zur oralen Anwendung bestimmt ist. Diese Prüfungen müssen mit der Arzneispezialität in der beantragten Form und bei den vorgesehenen Anwendungsarten durchgeführt worden seih. § 57. Falls die Arzneispezialität für eine intravenöse Anwendung bestimmt ist, sind neben Angaben über Prüfungen der Venenverträglichkeit auch solche über die paravenöse und intraarterielle Verträglichkeit vorzulegen.

§ 58. (1) Falls die Arzneispezialität für eine äußerliche Anwendung oder zur Anwendung am Auge bestimmt ist, sind Angaben über Prüfungen auf sensibilisierende Eigenschaften vorzulegen. (2) Bei Arzneispezialitäten, die wegen ihrer systemischen Wirkungen angewandt werden, sind Angaben über Prüfungen auf sensibilisierende Eigenschaften dann vorzulegen, wenn 1. das Herstellungsverfahren, 2. die Zusammensetzung, 3. die pharmakokinetischen Eigenschaften der Arzneispezialität oder ihrer Bestandteile oder 4. die chemische Ähnlichkeit der Bestandteile zu bekannt sensibilisierenden Stoffen sensibilisierende Wirkungen erwarten lassen. § 59. Falls die Arzneispezialität zur Inhalation bestimmt ist, sind auch Angaben über Prüfungen zur Inhalationstoxizität vorzulegen. § 60. Bei Arzneispezialitäten, die dafür bestimmt sind, in Zubereitungen mit radioaktiven Arzneispezialitäten angewendet zu werden, müssen sich die nichtklinischen Daten auch auf die markierte Zubereitung beziehen, wobei die Bestimmungen des Paragraph 90, sinngemäß zu berücksichtigen sind. Unbedenklichkeit der Bestandteile § 61. (1) Dem Antrag sind Angaben über wissenschaftliche Erkenntnisse oder praktische Erfahrungswerte über die Unbedenklichkeit der verwendeten Bestandteile der Arzneispezialität anzuschließen, sofern diese Bestandteile nicht im Arzneibuch im Sinne des Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes enthalten sind. (2) Bestandteile im Sinne des Absatz eins, sind alle Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die in der Arzneispezialität enthalten sind. Dazu gehören auch Verunreinigungen, einschließlich unerwünschter Toxine, Mikroorganismen und deren Bestandteile, sowie Neben-, Abbau- und Umsetzungsprodukte in der Arzneispezialität, sofern deren Unbedenklichkeit für die Beurteilung der Arzneimittelsicherheit von Bedeutung ist. (3) Angaben gemäß Absatz eins, sind 1. Ergebnisse von Prüfungen zur Unbedenklichkeit oder 2. anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial oder ärztliche oder tierärztliche Erfahrungsberichte, sofern diese im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit und für die Beurteilung der Unbedenklichkeit als ausreichend und nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaften als verwertbar anzusehen sind. (4) Die Angaben im Sinne des Absatz 3, haben die Eigenart der Bestandteile, Zweck und Art ihrer Verwendung sowie Anwendungsart und -dauer der Arzneispezialität zu berücksichtigen. Sie müssen in ihrer Aussagefähigkeit mit einem im Rahmen der nichtklinischen und klinischen Prüfungen der Arzneispezialität erbrachten Nachweis der Unbedenklichkeit eines Bestandteiles vergleichbar sein. (5) Im Hinblick auf Bestandteile, deren Unbedenklichkeit vom Antragsteller durch die Vorlage von Unterlagen zur nichtklinischen und klinischen Prüfung nachgewiesen wurde, genügt ein Hinweis auf diese Unterlagen. (6) Im Hinblick auf Bestandteile, deren Verwendung durch arzneimittel- oder lebensmittelrechtliche Bestimmungen im Inland ausdrücklich erlaubt ist, genügt ein Hinweis auf diese Bestimmungen, sofern der Bestandteil in der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Art verwendet wird. (7) Im Hinblick auf Bestandteile, die keinen Einfluß auf die Wirksamkeit der Arzneispezialität haben und deren Unbedenklichkeit in der Wissenschaft allgemein anerkannt ist, genügt ein Hinweis auf die international anerkannte wissenschaftliche Literatur, welche die Unbedenklichkeit des Bestandteiles belegt. VII. ABSCHNITT Klinische Daten, Zweckmäßigkeit der Kombination Klinische Daten § 62. (1.) Dem Antrag sind 1. für Arzneispezialitäten zur Anwendung am oder im Menschen Angaben über klinische Prüfungen und 2. für Arzneispezialitäten zur Anwendung am oder im Tier Angaben über klinische Erprobungen am Tier anzuschließen. (2) Die Angaben über Prüfungen gemäß Absatz eins, .. haben aus Angaben über 1. klinisch-pharmakologische Prüfungen zur Pharmakodynamik.und Pharmakokinetik und 2. klinische Prüfungen zur Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Zweckmäßigkeit zu bestehen. (3) Art und Umfang der Prüfungen gemäß Abs. 1 müssen die Erfordernisse der Arzneimittelsicherheit und die besondere Art der Arzneispezialität oder ihrer Bestandteile insbesondere im Hinblick auf die Anwendungsgebiete, das Wirkprinzip, Art und Dauer der Anwendung, die Dosierung und die Verbrauchergruppe oder Tierart, für die sie bestimmt ist, berücksichtigen. Die Ergebnisse der nichtklinischen Prüfungen müssen entsprechend berücksichtigt sein, gegebenenfalls durch besondere Fragestellungen. (4) Die Angaben über die einzelnen Prüfungen gemäß Absatz eins, müssen enthalten: 1. Namen, Anschrift und wissenschaftliche Berufsvorbildung des oder der für die Prüfung Verantwortlichen,

Ziffer 2 Definition des geprüften Stoffes oder der geprüften Zubereitung aus Stoffen, insbesondere im Hinblick auf physikalische und chemische Eigenschaften einschließlich der Haltbarkeit während der Prüfung, 3. Prüfungsmethodik mit Angaben über Prüfungsansatz, Prüfungsbedingungen und Prüfungsdurchführung, zutreffendenfalls mit Hinweis auf die Fundstelle der Veröffentlichung, 4. Prüfungsergebnisse in übersichtlicher Form und soweit möglich statistisch ausgewertet und 5. Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse mit wissenschaftlicher Interpretation. (5) Bei den Angaben gemäß Absatz 4, Ziffer 3 und 4 sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. Prüfungsziele und Begründung für die Durchführung der Prüfung, 2. Beschreibung der Prüfungsart sowie Ort und Zeitangabe der Durchführung der einzelnen Prüfungen, 3. Aufnahme- und Ausschlußkriterien, 4. Anzahl, Alter und Geschlecht, 5. Anwendungsart, Dosierung, Dosierungsintervall und Anwendungsperioden, 6. Kontrollgruppen, Kontrollbehandlung, 7. gleichzeitige Anwendung von anderen Arzneimitteln, 8. klinische und laborchemische Untersuchungen, 9. erwünschte Wirkungen und Art der Erfassung, 10. unerwünschte Wirkungen und Art der Erfassung, 11. Angaben über die Einhaltung des Prüfungsplans und 12. Gründe für die Beendigung der Prüfung im Einzelfall. § 63. Alle Prüfungen gemäß Paragraph 62, Abs: 1 müssen sich nachweislich und eindeutig auf die Arzneispezialität in der beantragten Zusammensetzung und Arzneiform beziehen. Bezieht sich eine Prüfung auf eine andere Zusammensetzung oder Arzneiform, so ist dies entsprechend zu begründen und die Gleichwertigkeit in vergleichenden Untersuchungen zur Bioverfügbarkeit und Verträglichkeit der beantragten zur abweichenden Zusammensetzung oder Arzneiform nachzuweisen. § 64. Statt Angaben 1. über einzelne Prüfungen gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Z 1 oder über Teile derselben können auch ärztliche Erfahrungsberichte und 2. über einzelne Prüfungen gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Z 2 oder über Teile derselben können auch tierärztliche Erfahrungsberichte oder anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt werden, sofern diese im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit und für die Beurteilung der Arzneispezialität als ausreichend und nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaften als verwertbar anzusehen sind. § 65. (1) Bei Arzneispezialitäten zur lokalen Anwendung haben sich Prüfungen gemäß Paragraph 62, Abs. 1 auch auf die Resorption unter Berücksichtigung der Art und Dauer der Anwendung zu beziehen. Wird dabei eine Resorption festgestellt, die systemische Wirkungen erwarten läßt, so sind auch klinische Daten über systemische Wirkungen vorzulegen. (2) Falls die Arzneispezialität für eine äußerliche Anwendung bestimmt ist, sind auch die Phototoxizität einschließlich der Photoallergie und die sensibilisierenden Eigenschaften zu prüfen. (3) Falls die Arzneispezialität wegen ihrer systemischen Wirkung angewendet wird und Bestandteile enthält, deren chemische Struktur phototoxische Wirkungen erwarten läßt, ist auch die Phototoxizität einschließlich der Photoallergie zu prüfen. § 66. (1) Prüfungen gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, müssen insbesondere umfassen 1. die pharmakodynamischen Effekte bei einmaliger Anwendung und deren Veränderungen bei wiederholter oder längerer Anwendung, wobei insbesondere die Kumulation, die Gewöhnung, die Abhängigkeit, die Tachyphylaxie und die Resistenzentwicklung zu berücksichtigen sind, 2. die Veränderungen der pharmakodynamischen Effekte und pharmakokinetischen Eigenschaften in Verbindung mit der Anwendung anderer Arzneimittel, die. üblicherweise gleichzeitig angewendet werden, 3. den Wirkungsmechanismus und die Dosis- Wirkungsbeziehungen und 4. die Pharmakokinetik bei einmaliger und wiederholter Anwendung mit Angaben über a) die Resorption, b) die Verteilung, c) den Metabolismus, d) die Ausscheidung und e) die Bioverfügbarkeit, wobei Art und Dauer der Einzelanwendung entsprechend zu berücksichtigen sind. (2) Die Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, haben insbesondere zu umfassen 1. die Bindung an das Serumeiweiß, 2. die Ausscheidungsart und 3. die Ausscheidung bei bestimmten Verbrauchergruppen oder Tierarten, wobei zumindest auch die Hauptmetaboliten zu berücksichtigen sind. § 67. Durch Prüfungen gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, sind die Wirksamkeit für alle beantragten Anwendungsgebiete, die Unbedenklichkeit und Zweckmäßigkeit der Arzneispezialität nachzuweisen.

§ 68. (1) Die Angaben über die Prüfungen gemäß Paragraphen 62 bis 67 müssen aussagefähige Ergebnisse zur Beurteilung insbesondere 1. der Eigenschaften, 2. der Wirksamkeit bei den angegebenen Anwendungsgebieten, 3. der Zweckmäßigkeit der Arzneiform, der Zusammensetzung, der Art der Anwendung, der Dosierung und der Anwendungsdauer und 4. der Arzneimittelsicherheit hinsichtlich der Angaben über Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen, Gewöhnungseffekte und besonderer Erfordernisse für eine sichere Anwendung der Arzneispezialität enthalten. (2) Die Ergebnisse gemäß Absatz eins, müssen eine diesbezügliche Überprüfbarkeit der Fachinformation gewährleisten. § 69. Bei Arzneispezialitäten, die dafür bestimmt sind, in Zubereitungen mit radioaktiven Arzneispezialitäten angewendet zu werden, müssen sich die klinischen Daten auf die markierte Zubereitung beziehen, wobei die Bestimmungen des Paragraph 91, sinngemäß zu berücksichtigen sind. Zweckmäßigkeit der Kombination § 70. (1) Dem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität, die zwei oder mehr Bestandteile enthält, die Einfluß auf die Wirksamkeit, die Verträglichkeit oder die Haltbarkeit haben, sind Untersuchungsergebnisse über die Zweckmäßigkeit der Kombination dieser Bestandteile anzuschließen. (2) Werden zwei oder mehr Bestandteile, die Einfluß auf die Wirksamkeit haben, für die Herstellung einer Arzneispezialität in Kombination verwendet, ist nachzuweisen, daß die Anwendung der Kombination gegenüber der Anwendung der wirksamen Einzelbestandteile für eine angemessen große Zahl von Verbrauchern oder Tieren im Hinblick auf Wirksamkeit, Verträglichkeit oder Sicherheit der Anwendung in den vorgesehenen Dosierungen und in der vorgesehenen Stärkerelation bei den beantragten Anwendungsgebieten einen Vorteil bietet. Dieser Nachweis kann durch einen Hinweis auf die Berichte über die klinischen Prüfungen oder die klinischen Erprobungen am Tier gemäß §§ 62 bis 69 ersetzt werden, falls diese die Fragestellung der Zweckmäßigkeit der Kombination ausreichend berücksichtigen. VIII. ABSCHNITT Homöopathische Arzneispezialitäten Allgemeines § 71. (1) Bei Antragstellung auf Zulassung einer homöopathischen Arzneispezialität gelten die Abschnitte römisch eins bis römisch sieben, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist. (2) Einem Antrag auf Zulassung einer homöopathischen Arzneispezialität müssen 1. Zusammenfassungen gemäß Paragraphen 35 bis 38, 2. Unterlagen zur Arzneiform gemäß Paragraph 42,, 3. Unterlagen zu den nichtklinischen Daten gemäß Paragraphen 45 bis 60 und 4. Unterlagen zu den klinischen Daten gemäß §§ 62 bis 69 nicht beigefügt werden. (3) Einem Antrag auf Zulassung einer homöopathischen Arzneispezialität müssen Unterlagen gemäß Paragraph 28, nur angeschlossen werden, wenn für diese eine Gebrauchsinformation vorgesehen ist. Bezeichnung § 72. Paragraph 14, gilt mit der Maßgabe, daß die Bezeichnung einer homöopathischen Arzneispezialität keine Worte oder Wortkombinationen enthalten darf, die das Anwendungsgebiet, die Eigenschaften oder die Wirksamkeit allgemein verständlich erkennen lassen. Zusammensetzung § 73. Paragraph 25, gilt mit der Maßgabe, daß 1. sich die Angaben über die Zusammensetzung der Arzneispezialität, die durch Verdünnung von nur einem Stoff hergestellt wird, auf den Stoff, zutreffendenfalls auf die daraus hergestellte Urtinktur und in jedem Fall auf die erste Verdünnung zu beziehen haben und für alle beantragten Verdünnungen die Art der Verdünnung und der Verdünnungsgrad anzugeben sind, und 2. bei Globuli die Zahl der Globuli pro 1 g anzugeben ist. Zweckmäßigkeit der Kombination § 74. Paragraph 70, gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis der Zweckmäßigkeit der Kombination einer homöopathischen Arzneispezialität nach den Grundsätzen der Homöopathie erbracht werden kann. Toxikologische Beurteilung § 75. (1) Einem Antrag auf Zulassung einer homöopathischen Arzneispezialität sind auch Daten und Angaben anzuschließen, die für die toxikologische Beurteilung der Arzneispezialität von Bedeutung sind. (2) Falls auf Grund der besonderen Art der homöopathischen Arzneispezialität oder ihrer Bestandteile, der vorgesehenen Art oder Dauer der Anwendung, der Dosierung oder der Anwendungsgebiete unerwünschte Wirkungen nicht auszuschließen sind und die Angaben zur Unbedenklichkeit der Bestandteile gemäß Paragraph 61, für die toxikologische Beurteilung der Arzneispezialität nicht ausreichen, sind Angaben über toxikologische Prüfungen im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, vorzulegen.

Spezifische homöopathische Wirksamkeit § 76. Einem Antrag auf Zulassung einer homöopathischen Arzneispezialität sind Unterlagen anzuschließen, die unter Berücksichtigung der besonderen Art der homöopathischen Arzneispezialität und deren Bestandteile sowie des Verdünnungsgrades belegen, 1. daß die Arzneispezialität für die nach homöopathischen Grundsätzen vorgesehenen Anwendungsgebiete wirksam ist, und 2. daß die Angaben der Fachinformation im Zusammenhang mit der spezifischen homöopathischen Wirksamkeit gerechtfertigt sind. IX. ABSCHNITT Apothekeneigene Arzneispezialitäten Allgemeines § 77. (1) Bei Antragstellung auf Zulassung einer apothekeneigenen Arzneispezialität gelten die Abschnitte römisch eins bis römisch sieben, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist. (2) Einem Antrag auf Zulassung einer apothekeneigenen Arzneispezialität müssen 1. Unterlagen zum Markenschutz gemäß Paragraph 15,, 2. Angaben über die Zulassung in anderen Staaten gemäß Paragraph 16,, 3. der Entwurf einer Fachinformation gemäß § 29, 4. Unterlagen zu den nichtklinischen Daten gemäß Paragraphen 45 bis 60 und 5. Unterlagen zu den klinischen Daten gemäß §§ 62 bis 69 nicht beigefügt werden. Zusammenfassungen § 78. Die Paragraphen 35 bis 38 gelten mit der Maßgabe, daß den Zusammenfassungen der 1. nichtklinischen Daten gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, und 2. klinischen Daten gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 3, Angaben und Daten aus der Fachliteratur zugrunde gelegt werden können. Arzneiform § 79. Unterlagen zur Begründung der Zweckmäßigkeit der Arzneiform gemäß Paragraph 42, können durch entsprechende Angaben und Daten aus der Fachliteratur ersetzt werden. Zweckmäßigkeit der Kombination § 80. Unterlagen zur Zweckmäßigkeit der Kombination gemäß Paragraph 70, können durch entsprechende Angaben und Daten aus der Fachliteratur ersetzt werden. X. ABSCHNITT Radioaktive Arzneispezialitäten Allgemeines § 81. Bei Antragstellung auf Zulassung einer radioaktiven Arzneispezialität gelten die Abschnitte I bis römisch sieben, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist. Bezeichnung § 82. Paragraph 14, gilt mit der Maßgabe, daß das oder die Radionuklide, die in der radioaktiven Arzneispezialität enthalten sind und für deren Anwendung maßgebend sind, aus der Bezeichnung der Arzneispezialität eindeutig zu erkennen sein müssen. Zusammensetzung § 83. Paragraph 25, gilt mit der Maßgabe, daß 1. die physikalische Halbwertszeit des Radionuklids, 2. das Zerfallsschema mit Angabe a) des Typs und der Energie der Strahlung und b) der Gammakonstante der ausgesendeten Photonenstrahlung, 3. die chemische Verbindung, in der das Radionuklid vorliegt, 4. der oder die Träger nach Art und Menge, 5. die Ober- und Untergrenzen der Gesamtaktivität, 6. die Ober- und Untergrenzen der spezifischen Aktivität und 7. die Ober- und Untergrenzen der Aktivitätskonzentration anzugeben sind. Zusammenfassungen § 84. Die Paragraphen 35 bis 38 gelten mit der Maßgabe, daß der Datenzusammenfassung und den wissenschaftlichen Bewertungen und Kommentierungen insbesondere auch Angaben darüber zu entnehmen sein müssen, daß die strahlenbiologischen, nuklearmedizinischen und strahlenhygienischen Besonderheiten der radioaktiven Arzneispezialität ausreichend berücksichtigt worden sind. Herstellungsverfahren § 85. Paragraph 39, gilt mit der Maßgabe, daß über die Art der Herstellung des Radionuklids oder der Radionuklide und über die Ausstattung der Herstellungsbetriebe insbesondere folgende Angaben zu machen sind: 1. Art der Kernreaktion und Angaben zur Kernreaktion wie insbesondere a) Targetsubstanz, b) Wirkungsquerschnitt und c) Bestrahlungsdauer, 2. Beschreibung der Herstellungseinrichtung mit der Angabe, ob es sich um einen Kernreaktor

oder Beschleuniger handelt, und Angaben zu deren Strahlenenergie und 3. bei Arzneispezialitäten, die Radionuklidgeneratoren sind, auch die Beschreibung des Radionuklidgenerators mit Angaben über a) das Absorbermaterial, an dem die Muttersubstanz absorbiert wird, und b) die verwendete Elutionsflüssigkeit. Analysen-, Standardisierungsvorschrift und Kontrollen § 86. (1) Paragraph 40, gilt mit der Maßgabe, daß die Prüfvorschrift auch Angaben über Prüfungen zur 1. Gesamtaktivität, 2. spezifischen Aktivität, 3. Aktivitätskonzentration, 4. radionuklidischen Reinheit mit Angaben zu den radionuklidischen Verunreinigungen und deren höchstzulässigen Grenzwerten und 5. radiochemischen Reinheit enthalten muß, wobei die Angaben gemäß Ziffer eins bis 3 auch den Berechnungszeitpunkt enthalten müssen. (2) Bei Arzneispezialitäten, die Radionuklidgeneratoren sind, müssen sich die Angaben gemäß Abs. 1 auf das Eluat mit Tochternuklid beziehen. Im Hinblick auf das Mutternuklid sind Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 5 zu machen. Qualität der Bestandteile § 87. Paragraph 41, gilt mit der Maßgabe, daß Daten und Angaben auch über Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die keine ionisierenden Strahlen aussenden und als Targetsubstanz für die Herstellung des Radionuklids verwendet werden, enthalten sein müssen. Qualität der Abpackung § 88. (1) Paragraph 43, gilt mit der Maßgabe, daß Angaben über die Absorptionseigenschaften der Verpackung im Hinblick auf den Schutz der Umgebung vor ionisierenden Strahlen zu machen sind. (2) Bei den Angaben gemäß Absatz eins, ist insbesondere auch die Einhaltung der Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, und der Strahlenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972,, sowie der Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter zu berücksichtigen. Haltbarkeit, Laufzeit § 89, Paragraph 44, gilt mit der Maßgabe, daß die Untersuchungsberichte auch Angaben zur 1. physikalischen Halbwertszeit des Radionuklids, 2. Stabilität der markierten Verbindung und 3. Radiolyse enthalten müssen. Nichtklinische Daten § 90. (1) Die Paragraphen 45 bis 60 gelten mit der Maßgabe, daß die nichtklinischen Daten auch Angaben enthalten müssen 1. über die biologische Verteilung bei einer bestimmten Art der Anwendung unter mengenmäßiger Angabe der Aufnahme (Anreicherung) in den einzelnen Organen, 2. über die Ausscheidung der radioaktiven Arzneispezialität mit Bestimmung der biologischen Halbwertszeit, 3. über die absorbierte Strahlendosis pro Einheit der verabreichten Aktivität insbesondere für das Zielorgan, die blutbildenden Organe, das retikuloendotheliale System, die männlichen und weiblichen Gonaden und den Ganzkörper, 4. über die bei einer einmaligen Anwendung erzielte mittlere absorbierte Strahlendosis im Zielorgan, wobei die verabreichte Aktivität der vorgesehenen Anwendung unter Berücksichtigung der verschiedenen Organ- und Körpergewichte entsprechen muß, 5. falls die radioaktive Arzneispezialität für eine wiederholte Anwendung vorgesehen ist, über die bei einer wiederholten Anwendung erzielte mittlere kumulative absorbierte Strahlendosis im Zielorgan, wobei die verabreichten Aktivitäten der vorgesehenen Anwendung unter Berücksichtigung der verschiedenen Organ- und Körpergewichte entsprechen müssen, 6. über die Strahlenbelastung durch radionuklidische Verunreinigungen und 7. über die toxikologische Belastung durch Stoffe, die durch Radiolyse entstanden sind. (2) Die Angaben gemäß Absatz eins, müssen insbesondere eine strahlenhygienische Bewertung im Sinne des Paragraph 91, Absatz 2, sicherstellen. Klinische Daten § 91. (1) Die Paragraphen 62 bis 69 gelten mit der Maßgabe, daß die klinischen Daten auch Angaben enthalten müssen über 1. die bei den Anwendungsgebieten der radioaktiven Arzneispezialität erforderliche mittlere Aktivität, wobei die vorgesehenen Verbrauchergruppen oder Tierarten und besondere Zustände oder Funktionsstörungen des Verbrauchers oder Tieres zu berücksichtigen sind, 2. die Berechnung der absorbierten Strahlendosis pro Einheit der verabreichten Aktivität, insbesondere für das Zielorgan, die blutbildenden Organe, die männlichen und weiblichen Gonaden und den Ganzkörper, 3. die bei einer einmaligen Anwendung erzielte mittlere absorbierte Strahlendosis im Zielorgan,

Ziffer 4 die bei einer wiederholten Anwendung am Erwachsenen erzielte mittlere kumulative absorbierte Strahlendosis im Zielorgan, falls die radioaktive" Arzneispezialität für eine wiederholte Anwendung vorgesehen ist, 5. die bei den vorgesehenen Anwendungsgebieten und Verabreichungsarten zulässige maximale Dosis und 6. die Strahlenbelastung durch radionuklidische Verunreinigungen. (2) Die Angaben und Daten gemäß Absatz eins, müssen insbesondere die Strahlenbelastung von Mensch oder Tier durch unerwünschte Wirkungen der ionisierenden Strahlen der radioaktiven Arzneispezialität bei den vorgesehenen Anwendungsgebieten erkennen lassen und eine strahlenhygienische Bewertung sicherstellen. XI. ABSCHNITT B-iogene Arzneispezialitäten Allgemeines $ 92. Bei Antragstellung auf Zulassung einer biogenen Arzneispezialität gelten die Abschnitte römisch eins bis VII, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist. Bezeichnung § 93. Paragraph 14, gilt mit der Maßgabe, daß Bestandteile der biogenen Arzneispezialität, die Einfluß auf die Wirksamkeit haben und im Arzneibuch im Sinne des Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes enthalten sind, aus der Bezeichnung der Arzneispezialität eindeutig zu erkennen sein müssen. Zusammenfassungen § 94. Die Paragraphen 35 bis 38 gelten mit der Maßgabe, daß den Datenzusammenfassungen und den wissenschaftlichen Kommentierungen und Bewertungen auch Angaben darüber zu entnehmen sein müssen, ob bei den pharmazeutischen Daten 1. die Inaktivierung von vermehrungsfähigen Mikroorganismen oder die Entgiftung von Toxinen, 2. das Freisein von vermehrungsfähigen Mikroorganismen wie insbesondere von fremden Bakterien, Pilzen, Mykoplasmen, Viren und Rickettsien, 3. die immunochemische Charakterisierung, 4. die Wirksamkeitsprüfung und 5. die Gleichförmigkeit der Herstellung im. Hinblick auf die besondere Art der biogenen Arzneispezialität ausreichend berücksichtigt sind. Herstellungsverfahren § 95. Paragraph 39, gilt mit der Maßgabe, daß zum Herstellungsverfahren biogener Arzneispezialitäten auch Angaben zu machen sind über 1. Ausgangsmaterialien unter besonderer Berücksichtigung der für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der biogenen Arzneispezialität relevanten Eigenschaften, wobei a) Stämme von Mikroorganismen nach ihrer Herkunft, Passagegeschichte und Passagezahl zu definieren sind, b) Substrate für die Vermehrung der Mikroorganismen anzugeben sind, c) menschliche oder tierische Spender zu definieren sind und d) Antigene oder Halbantigene, die der Erkennung von spezifischen Abwehr- und Schutzstoffen oder der Desensibilisierung oder Hyposensibilisierung dienen, hinsichtlich ihrer Qualität zu definieren sind, 2. besondere Vorkehrungen zur Identitätssicherung der Ausgangsmaterialien und Zwischenprodukte, 3. das Saatmaterial, wobei insbesondere anzugeben ist, a) ob das Saatmaterial einem einheitlichen Vorrat entstammt, b) ob das Saatmaterial für die Herstellung der biogenen Arzneispezialität von jenem abweicht, das für die Prüfung der Wirksamkeit verwendet wurde, und c) ob das Saatmaterial passagiert wurde und zutreffendenfalls die Anzahl der Passagen, 4. das Vermehrungs- und Züchtungssubstrat, wobei das Sterilisationsverfahren für die verwendeten unbelebten Nährböden anzugeben ist und Angaben darüber zu machen sind, ob die Vermehrungs- und Züchtungssubstrate a) konstant zusammengesetzt sind, b) chemisch definiert sind und c) Substanzen enthalten, die in der fertigen Arzneispezialität auch enthalten sind oder enthalten sein können, 5. die Vermehrung von Mikroorganismen, wobei anzugeben ist, a) durch welche Maßnahmen sichergestellt ist, daß die Mikroorganismen unter konstanten Bedingungen gezüchtet werden, b) wodurch Änderungen von wesentlichen Eigenschaften der Mikroorganismen vermieden werden, und c) welche Züchtungsbedingungen bestehen, 6. die. Filtration, Reinigung und Inaktivierung, wobei a) die Verfahren der Filtration und die Methoden zu ihrer Kontrolle anzugeben sind, b) weitere Herstellungsschritte wie zusätzliche Reinigungs-, Extraktions- oder Konzentrationsverfahren in jener Ausführlichkeit und Genauigkeit anzugeben

sind, die für die Beurteilung des Verfahrens erforderlich sind, und c) Angaben über Inaktivierung und Entgiftung zu machen sind, die zu enthalten haben aa) eine Beschreibung des Verfahrens zur Inaktivierung vermehrungsfähiger Mikroorganismen oder zur Entgiftung von Toxinen in jener Ausführlichkeit und Genauigkeit, die für die Beurteilung des Verfahrens erforderlich ist, bb) das Inaktivierungs- oder Entgiftungsmittel und Angaben über dessen Neutralisation oder Elimination und zutreffendenfalls über den Nachweis von. Restmengen und deren Unschädlichkeit und cc) zutreffendenfalls Angaben zur Inaktivierungskinetik, 7. Mischungen, wobei die Maßnahmen, die die Qualität verschiedenartiger oder gleichartiger Zwischenprodukte vor einer Mischung sicherstellen, sowie Verdünnungsmittel, Art und Menge von Stabilisatoren, von anderen Zusätzen und von Verdünnungsmitteln, die für die Einstellung der biogenen Arzneispezialität verwendet werden, anzugeben sind, 8. die Abfüllung, wobei Angaben über die Einhaltung der aseptischen Bedingungen bei der Abfüllung zu machen sind, 9. den Abfüllvorgang, wobei a) das Kontrollverfahren, mit dem der Abfüllvorgang für jede Abfülleinrichtung in regelmäßigen Abständen auf eine Kontamination mit Mikroorganismen überprüft wird, b) das Verfahren zur Überwachung der Keimzahl in der Luft des Abfüllraumes oder -bereiches und c) Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung gegenseitiger Verunreinigungen bei gleichzeitiger Herstellung verschiedener Arzneispezialitäten anzugeben sind, 10. Behältnisse, wobei die Verfahren zur Sterilisation von Behältnissen und die dabei verwendeten Sterilisationskontrollen anzugeben sind, und 11. Lyophilisierung, wobei Einzelheiten des Trocknungsverfahrens unter Anführung der relevanten Verfahrenskriterien (Temperatur, Druck, Dauer) anzugeben sowie zutreffendenfalls Angaben zur Bestimmung des Restwassergehaltes zu machen sind. Analysen-, Standardisierungsvorschrift und Kontrollen § 96. Paragraph 40, gilt mit der Maßgabe, daß zu den Analysen-, Standardisierungsvorschriften und Kontrollen auch die in den Paragraphen 97 und 98 genannten Angaben über 1. Prüfungen während der Herstellung und 2. Prüfungen an der fertigen Arzneispezialität vorzulegen sind. § 97. (1) Die Prüfungen während der Herstellung sind insbesondere: 1. Prüfungen am Substrat, 2. Prüfungen an der Ernte und 3. Prüfungen an den aufbereiteten und inaktivierten Ansätzen. (2) Zu den Prüfungen am Substrat und an Nährböden müssen Angaben gemacht werden 1. bei unbelebten Nährböden über die Häufigkeit der Prüfung auf Sterilität des Nährbodens und über die Wirksamkeit des angegebenen Sterilisationsverfahrens, 2. bei belebten Substraten über die vor der Beimpfung mit dem Saatmaterial durchzuführenden Prüfungen (Stichproben) sowie über den Umfang und die Methoden der für jeden Substratansatz durchzuführenden Prüfungen, 3. bei Gewinnung von biogenen Arzneispezialitäten aus lebenden Tieren über die laufende Überwachung der beimpften oder immunisierten Tiere und über Untersuchungen durch Obduktion im Falle ihrer Tötung und 4. bei Verwendung von genetisch modifizierten Zellen über die Prüfung der genetischen Stabilität dieser Zellen. (3) Zu den Prüfungen an der Ernte müssen Angaben über die bei den Ernten und Teilgemischen durchzuführenden Prüfungen auf Verunreinigungen durch Bakterien, Pilze, Mykoplasmen und Viren gemacht werden. "Weiters ist anzugeben, ob die bei Lebendimpfstoffen erforderlichen Prüfungen (Stichproben) vor einer eventuellen Reinigung oder vor der Mischung zum Zwischenprodukt oder zur fertigen Arzneispezialität durchgeführt werden. (4) Zu den Prüfungen an den aufbereiteten, inaktivierten Ansätzen müssen Angaben gemacht werden über 1. den Erfolg der angewandten Aufbereitungs-, Reinigungs- und Konzentrationsverfahren und 2. den Erfolg einer im Herstellungsverfahren durchgeführten Inaktivierung, wobei a) neben Angaben über andere erforderliche Untersuchungen am Ende der Inaktivierung auch Angaben über Prüfungen mit den festgelegten Sichtprobenvolumina zu machen sind, b) die Empfindlichkeit des verwendeten Testsystems, auch zur Erkennung möglicher Fremderreger, zu belegen ist und c) anzugeben ist, ob eventuelle Zusätze zum Prüfsystem Substanzen enthalten, die die Vermehrung der Mikroorganismen oder die Wirkung des Toxins hemmen können.

§ 98. (1) Die Prüfungen an der fertigen Arzneispezialität sind insbesondere: 1. Sterilitätsprüfungen, 2. Unschädlichkeitsprüfungen, 3. Reinheitsprüfungen, 4. Wirksamkeitsprüfungen, 5. Identitätsprüfungen und 6. Prüfungen auf Gleichförmigkeit der Herstellung, wenn bei der Herstellung der biogenen Arzneispezialität in ihren Eigenschaften nicht allgemein bekannte Ausgangsmaterialien oder im Hinblick auf ihre Eignung nicht allgemein bekannte Verfahren verwendet werden. (2) Sterilitätsprüfungen müssen insbesondere umfassen: 1. Prüfungen auf Bakterien und Pilze mit Angabe der a) Stichproben für Abfüllcharge und fertige Arzneispezialität unter Angabe der Bedingungen und Größe, b) Methoden und c) Bewertung und Bedingungen einer Wiederholung, 2. Prüfungen auf Mykoplasmen durch Züchtung oder andere Methoden, wobei bei der Züchtung a) Stichproben unter Angabe der Bedingungen und Größe, b) Kulturmedien und Auswahlkriterien, c) Ansatz der Prüfungen, d) Bebrütung, e) Subkulturen, f) Kontrolluntersuchungen, wobei positive Kontrollen mit mindestens zwei bekannten Mykoplasmastämmen durchzuführen sind, und g) Bewertung und Bedingungen einer Wiederholung anzugeben sind und 3. Prüfungen auf Viren durch Züchtung oder andere Methoden, wobei bei der Züchtung a) Stichproben unter Angabe der Bedingungen und Größe, b) Kulturmedien und Nachweissysteme zur Prüfung auf Freisein von Antikörpern gegen auszuschließende Viren, c) Ansatz der Prüfungen, d) Bebrütung, e) Subkulturen, f) Kontrolluntersuchungen, wobei Kontrollen mit unbeimpften Kulturen und gegebenenfalls Empfindlichkeitsprüfungen durchzuführen sind, und g) Bewertung und Bedingungen einer Wiederholung anzugeben sind. (3) Unschädlichkeitsprüfungen müssen insbesondere umfassen: 1. spezielle Unschädlichkeitsprüfungen, 2. Prüfungen auf anomale Toxizität und 3. Pyrogentests, wobei die Bestimmungen des § 33 sinngemäß gelten. (4) Reinheitsprüfungen müssen insbesondere umfassen: 1. Prüfungen auf Gesamteiweiß und Gesamtstickstoff, wobei die zulässigen Höchstwerte und die Prüfmethoden anzugeben sind, 2. Prüfungen auf Fremdprotein, wobei der zulässige Höchstwert und die Prüfmethode anzugeben sind, und wenn in einem Stadium der Herstellung eines Impfstoffes, der für die Anwendung am Menschen bestimmt ist, tierisches Serum verwendet wird, auch der Höchstwert und die Prüfmethode für das nachweisbare Eiweiß im Serum pro Einzeldosierung des Impfstoffes, 3. Prüfung auf Restfeuchte, wobei bei lyophilisierten biogenen Arzneispezialitäten, für die die Restfeuchte relevant ist, Angaben zur Prüfung des Wassergehaltes zu machen sind, und 4. Prüfung auf Konservierungsmittel und sonstige Zusätze, wobei Konservierungsmittel oder Substanzen, die zu Unverträglichkeitsreaktionen führen können, in der fertigen biogenen Arzneispezialität quantitativ zu bestimmen und die Methoden anzugeben sind. (5) Wirksamkeitsprüfungen müssen die Wirksamkeit der biogenen Arzneispezialität mittels invivo- oder invitro-Versuchen belegen. Soweit internationale Einheiten für die Wirksamkeit einer biogenen Arzneispezialität definiert sind, sind Angaben zu deren Bestimmung zu machen. Ist die direkte Prüfung dieser Einheiten an der fertigen Arzneispezialität nicht möglich, sind äquivalente Methoden anzugeben. (6) Identitätsprüfungen müssen aus einer qualitativen oder quantitativen Bestimmung der spezifisch wirksamen Bestandteile bestehen, wobei diese durch die Wirksamkeitsprüfungen ersetzt werden können. (7) Prüfungen auf Gleichförmigkeit der Herstellung sind Nachweise darüber, daß bei mindestens fünf aufeinanderfolgenden, nach demselben Verfahren hergestellten Chargen gleichwertige Ergebnisse erzielt worden sind. XII. ABSCHNITT Änderungen Änderungen der zugelassenen Arzneispezialität § 99. (1) Für Anträge auf Zulassung einer Änderung an einer zugelassenen Arzneispezialität, deren Handelspackung, Gebrauchsinformation oder Fachinformation gelten die Abschnitte römisch eins bis römisch elf sinngemäß mit der Maßgabe, daß nur jene Muster und Unterlagen vorzulegen sind, die eine Beurteilung dieser Änderung ermöglichen.

  1. Absatz 2,Falls sich Anträge gemäß Absatz eins, auf Änderungen beziehen, für welche Formblätter nach den Mustern der Anlagen 22 bis 30 vorgesehen sind, so sind diese zu verwenden. Diese Formblätter sind im Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei erhältlich. Änderung des Zulassungsantrages § 100. Paragraph 99, Absatz 2, gilt sinngemäß, wenn der Antragsteller während des Zulassungsverfahrens den Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität ändert. Änderungen des Antrages dürfen sich nicht auf das grundsätzliche Wesen der Arzneispezialität beziehen. XIII. ABSCHNITT Änderung des Antragstellers im Zulassungsverfahren oder des Inhabers der Zulassung (Übertragung) Änderung des Inhabers der Zulassung § 101. (1) Wird ein Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität gestellt, die bereits für einen anderen Zulassungsinhaber zugelassen ist, der gleichzeitig auf diese Zulassung verzichtet, gelten die Unterlagen gemäß den Abschnitten römisch drei bis römisch elf als beigebracht, wenn dem Antrag folgende Unterlagen angeschlossen sind: 1. Verzichtserklärung des bisherigen Zulassungsinhabers auf die Zulassung, 2. Erklärung des bisherigen Zulassungsinhabers, daß alle Zulassungsunterlagen, Daten und Angaben sowie deren Änderungen im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes, Bescheide und behördlichen Mitteilungen, die die Arzneispezialität betreffen, dem Antragsteller übergeben wurden, 3. Erklärung des Antragstellers, daß die Unterlagen gemäß Ziffer 2, vom bisherigen Zulassungsinhaber übernommen wurden, 4. Wortlaut der durch die Neuzulassung bedingten Änderungen des Namens oder der Firma und des Sitzes des inländischen Herstellers oder des Depositeurs in der Kennzeichnung, der Gebrauchs- und Fachinformation und 5. Erklärung des Antragstellers, daß die Arzneispezialität mit Ausnahme der Änderungen gemäß Ziffer 4, ohne Änderungen gegenüber der bisher zugelassenen Arzneispezialität in Verkehr gebracht werden wird. (2) Für die Antragstellung gemäß Absatz eins, ist das Formblatt nach dem Muster der Anlage 31 zu verwenden. Dieses Formblatt ist im Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei erhältlich. Änderung des Antragstellers § 102. Paragraph 101, gilt sinngemäß, wenn ein Antragsteller den Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität zurückzieht und gleichzeitig ein anderer Antragsteller an dessen Stelle tritt. XIV. ABSCHNITT Übergangsbestimmungen Nichtklinische Daten § 103. (1) Einem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität, der vor dem 1. April 1994 gestellt wird, müssen Daten und Angaben über die nichtklinischen Prüfungen im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer 3, 4, und 5 oder entsprechende Angaben im Sinne des § 47 im Hinblick auf einen Bestandteil mit Einfluß auf die Wirksamkeit nicht angeschlossen werden, sofern dieser Bestandteil in einer Arzneispezialität enthalten ist, 1. die gemäß Paragraph 88, des Arzneimittelgesetzes als zugelassen gilt, 2. deren Zulassung vor dem 1. April 1980 verlautbart wurde und 3. deren Zulassung sich auf eine im Hinblick auf die Beurteilung der Arzneimittelsicherheit vergleichbare Anwendung bezieht. (2) Die Daten und Angaben im Sinne des Absatz eins, sind bis zum 1. April 1994 jedoch dann nachzureichen, wenn deren Kenntnis auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse im Hinblick auf die besondere Art der Arzneispezialität für die Arzneimittelsicherheit von Bedeutung ist.

Steyrer