Auf Grund des § 20 des Arzneimittelgesetzes,
BGBl. Nr. 185/1983, wird verordnet:
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Antrag und Zulassungsunterlagen
§ 1. (1) Der Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität
und die Zulassungsunterlagen haben alle
Daten und Angaben gemäß dieser Verordnung zu
enthalten.
(2) Einzelne Daten und Angaben müssen dann
nicht vorgelegt werden, wenn
1. sie auf Grund der besonderen Art der Arzneispezialität
oder ihrer Bestandteile aus wissenschaftlich
vertretbaren Gründen nicht
erbracht werden können oder für die Arzneimittelsicherheit
nicht von Bedeutung sind,
und
2. eine entsprechend wissenschaftlich fundierte
Begründung hiefür gegeben wird.
(3) Zusätzlich hat der Antragsteller alle ihm
bekannten Umstände anzugeben, die einen Einfluß
auf die Qualität, Wirksamkeit, Unbedenklichkeit
und Zweckmäßigkeit der Arzneispezialität haben.
Art der Arzneispezialität
§ 2. (1) Der Antrag hat eine Aussage darüber zu
enthalten, ob die Arzneispezialität für Menschen
oder Tiere bestimmt ist und ob sie den folgenden
Gruppen angehört:
1. Homöopathische Arzneispezialitäten,
2. Apothekeneigene Arzneispezialitäten,
3. Radioaktive Arzneispezialitäten,
4. Biogene Arzneispezialitäten,
5. Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel
sind, und
6. Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-
Vormischungen sind.
(2) Bei biogenen Arzneispezialitäten ist zusätzlich
anzugeben, auf Grund welcher Ziffer des § 1
Abs. 7 des Arzneimittelgesetzes eine Einstufung als
biogene Arzneispezialität gegeben ist.
Vorlage der Unterlagen
§ 3. (1) Antrag und Zulassungsunterlagen sind
wie folgt geordnet dem Bundesministerium für
Gesundheit und Umweltschutz vorzulegen:
1. eine Grundvorlage mit folgenden Unterlagen:
a) Antrag und allgemeine Angaben zum
Antrag (II. Abschnitt), wobei der Antrag
in vierfacher Ausfertigung vorzulegen ist,
b) Allgemeine Daten (IV. Abschnitt), wobei
der Entwurf der Fachinformation in sechsfacher
Ausfertigung, die Entwürfe der
Kennzeichnung und Gebrauchsinformation
in vierfacher Ausfertigung und die
Angaben zur Zusammensetzung in zweifacher
Ausfertigung enthalten sein müssen,
c) Pharmazeutische Daten (V. Abschnitt),
d) Nichtklinische Daten, Unbedenklichkeit
der Bestandteile (VI. Abschnitt) und
e) Klinische Daten, Zweckmäßigkeit der
Kombination (VII. Abschnitt),
2. eine weitere Vorlage, die die Unterlagen
gemäß Z 1 lit. b bis e umfaßt, wobei in den
Unterlagen gemäß Z 1 lit. b die Entwürfe der
Kennzeichnung und die Angaben zur Zusammensetzung
in einfacher Ausfertigung, die
Entwürfe der Gebrauchsinformation und
Fachinformation in zweifacher Ausfertigung
enthalten sein müssen,
3. eine weitere Vorlage, die die Unterlagen
gemäß Z 1 lit. b und e umfaßt, wobei in den
Unterlagen gemäß Z 1 lit. b die Angaben zur
Zusammensetzung nicht enthalten sein müssen
und die Entwürfe der Kennzeichnung in
einfacher Ausfertigung und die Entwürfe der
Gebrauchsinformation und Fachinformation
in zweifacher Ausfertigung enthalten sein
müssen, und
4. eine weitere Vorlage, die die Unterlagen
gemäß Z 1 lit. b und c umfaßt, wobei in den
Unterlagen gemäß Z 1 lit. b die Entwürfe der
Auf Grund des Paragraph 20, des Arzneimittelgesetzes,
BGBl. Nr. 185 aus 1983,, wird verordnet:
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Antrag und Zulassungsunterlagen
§ 1. (1) Der Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität
und die Zulassungsunterlagen haben alle
Daten und Angaben gemäß dieser Verordnung zu
enthalten.
(2) Einzelne Daten und Angaben müssen dann
nicht vorgelegt werden, wenn
1. sie auf Grund der besonderen Art der Arzneispezialität
oder ihrer Bestandteile aus wissenschaftlich
vertretbaren Gründen nicht
erbracht werden können oder für die Arzneimittelsicherheit
nicht von Bedeutung sind,
und
2. eine entsprechend wissenschaftlich fundierte
Begründung hiefür gegeben wird.
(3) Zusätzlich hat der Antragsteller alle ihm
bekannten Umstände anzugeben, die einen Einfluß
auf die Qualität, Wirksamkeit, Unbedenklichkeit
und Zweckmäßigkeit der Arzneispezialität haben.
Art der Arzneispezialität
§ 2. (1) Der Antrag hat eine Aussage darüber zu
enthalten, ob die Arzneispezialität für Menschen
oder Tiere bestimmt ist und ob sie den folgenden
Gruppen angehört:
1. Homöopathische Arzneispezialitäten,
2. Apothekeneigene Arzneispezialitäten,
3. Radioaktive Arzneispezialitäten,
4. Biogene Arzneispezialitäten,
5. Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel
sind, und
6. Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-
Vormischungen sind.
(2) Bei biogenen Arzneispezialitäten ist zusätzlich
anzugeben, auf Grund welcher Ziffer des Paragraph eins,
Abs. 7 des Arzneimittelgesetzes eine Einstufung als
biogene Arzneispezialität gegeben ist.
Vorlage der Unterlagen
§ 3. (1) Antrag und Zulassungsunterlagen sind
wie folgt geordnet dem Bundesministerium für
Gesundheit und Umweltschutz vorzulegen:
1. eine Grundvorlage mit folgenden Unterlagen:
a) Antrag und allgemeine Angaben zum
Antrag (römisch zwei. Abschnitt), wobei der Antrag
in vierfacher Ausfertigung vorzulegen ist,
b) Allgemeine Daten (römisch vier. Abschnitt), wobei
der Entwurf der Fachinformation in sechsfacher
Ausfertigung, die Entwürfe der
Kennzeichnung und Gebrauchsinformation
in vierfacher Ausfertigung und die
Angaben zur Zusammensetzung in zweifacher
Ausfertigung enthalten sein müssen,
c) Pharmazeutische Daten (römisch fünf. Abschnitt),
d) Nichtklinische Daten, Unbedenklichkeit
der Bestandteile (römisch sechs. Abschnitt) und
e) Klinische Daten, Zweckmäßigkeit der
Kombination (römisch sieben. Abschnitt),
2. eine weitere Vorlage, die die Unterlagen
gemäß Ziffer eins, Litera b bis e umfaßt, wobei in den
Unterlagen gemäß Ziffer eins, Litera b, die Entwürfe der
Kennzeichnung und die Angaben zur Zusammensetzung
in einfacher Ausfertigung, die
Entwürfe der Gebrauchsinformation und
Fachinformation in zweifacher Ausfertigung
enthalten sein müssen,
3. eine weitere Vorlage, die die Unterlagen
gemäß Ziffer eins, Litera b und e umfaßt, wobei in den
Unterlagen gemäß Ziffer eins, Litera b, die Angaben zur
Zusammensetzung nicht enthalten sein müssen
und die Entwürfe der Kennzeichnung in
einfacher Ausfertigung und die Entwürfe der
Gebrauchsinformation und Fachinformation
in zweifacher Ausfertigung enthalten sein
müssen, und
4. eine weitere Vorlage, die die Unterlagen
gemäß Ziffer eins, Litera b und c umfaßt, wobei in den
Unterlagen gemäß Ziffer eins, Litera b, die Entwürfe der
Kennzeichnung, Gebrauchsinformation und
Fachinformation sowie die Angaben zur
Zusammensetzung in einfacher Ausfertigung
enthalten sein müssen.
(2) Bei der Grundvorlage und den weiteren Vorlagen
ist die Reihenfolge innerhalb der einzelnen
Abschnitte dieser Verordnung einzuhalten. Sind
Unterlagen gemäß den Abschnitten VIII bis XI
erforderlich, so sind sie den entsprechenden
Abschnitten zuzuordnen. Die Seiten sind fortlaufend
zu numerieren.
(3) Falls die Eigenart der Arzneispezialität eine
besondere Art der Begutachtung erfordert, kann
das Bundesministerium für Gesundheit und
Umweltschutz die Vorlage von weiteren Unterlagen
im Sinne des Abs. 1 verlangen.
(4) Muster der Arzneispezialität in den vorgesehenen
Handelspackungen, Packungselemente und
Substanzproben der verwendeten Bestandteile der
Arzneispezialität sind entsprechend dem
III. Abschnitt den dort bezeichneten Bundesanstalten
samt einer Aufstellung dieser Muster, Packungselemente
und Substanzproben vorzulegen.
Diese Aufstellung hat auch Angaben zur Haltbarkeit
und zu den Lagerungsbedingungen der Muster
und Substanzproben zu enthalten.
(5) In den Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a ist
die Vorlage gemäß Abs. 4 entsprechend zu belegen.
Formblätter
§ 4. Für die Antragstellung auf Zulassung einer
Arzneispezialität sind die entsprechenden Formblätter
nach den Mustern der Anlagen 1 bis 21 zu
verwenden. Diese Formblätter sind im Verlag der
Österreichischen Staatsdruckerei erhältlich.
Sprache
§ 5. Der Antrag und die Zulassungsunterlagen
gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie alle Formblätter
sind in jedem Fall in deutscher Sprache vorzulegen.
Werden Zulassungsunterlagen gemäß § 3
Abs. 1 Z 1 lit. c bis e in einer anderen Sprache vorgelegt,
so kann das Bundesministerium für Gesundheit
und Umweltschutz eine durch einen gerichtlich
beeideten Dolmetscher vorgenommene Übersetzung
in die deutsche Sprache verlangen.
Stand der Wissenschaften, Reproduzierbarkeit,
Arzneibuch
§ 6. (1) Die Zulassungsunterlagen müssen dem
jeweiligen Stand der Wissenschaften entsprechen.
(2) Angaben und Berichte in den Zulassungsunterlagen
müssen so ausführlich und genau sein, daß
Prüfungen und Kontrollen in allen Details nachvollziehbar
sind. Dabei sind insbesondere auch
genaue Angaben über verwendete Materialien,
Reagenzien und Geräte zu machen, sofern deren
Verwendung nicht allgemein gebräuchlich ist.
(3) Die Untersuchungs-, Versuchs-, Prüfungs-
und Kontrollmethoden müssen auf dem jeweiligen
Stand der Wissenschaften beruhen, fundiert und
anerkannt sein und im Hinblick auf die jeweilige
Fragestellung relevante und aussagefähige Ergebnisse
erbringen. Hiebei müssen insbesondere international
anerkannte Standardisierungsmethoden
und Referenzsubstanzen berücksichtigt werden.
(4) Alle vorgelegten Daten und Angaben müssen
erkennen lassen, daß bestehende Bestimmungen
des Arzneibuches im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes,
BGBl. Nr. 195/1980, eingehalten werden.
Die Beachtung des Arzneibuches ersetzt nicht den
nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaften zu
erbringenden Nachweis ausreichender Qualität,
Wirksamkeit und Unbedenklichkeit, wenn auf
Grund der besonderen Art der Arzneispezialität,
ihrer Bestandteile oder ihrer Anwendung weitere
Daten zu deren Beurteilung erforderlich sind.
Mengenangaben
§ 7. Mengen sind in den Zulassungsunterlagen
unter Verwendung jener Maßeinheiten anzugeben,
die
1. dem Arzneibuch im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes
entsprechen,
2. dem Maß- und Eichgesetz, BGBl.
Nr. 152/1950, entsprechen, sofern keine Normen
nach Z 1 bestehen, oder
3. international anerkannt und gebräuchlich
sind, sofern keine Normen nach Z 1 und 2
bestehen.
Fachliteratur
§ 8. Bei Angaben aus der Fachliteratur sind die
Fundstellen (Autor, Titel, Seiten und Erscheinungsjahr
sowie gegebenenfalls Jahrgang) anzuführen.
Mitteilungspflicht während des Verfahrens
§ 9. Der Antragsteller hat unverzüglich alle
Umstände bekanntzugeben, die ihm nach Antragstellung
bekannt werden und die nach dem jeweiligen
Stand der Wissenschaften einen Einfluß auf die
Beurteilung der vorgelegten Angaben und Daten
insbesondere im Hinblick auf Qualität, Wirksamkeit,
Unbedenklichkeit und Zweckmäßigkeit der
Arzneispezialität haben können.
Prüfungen, Untersuchungen und wissenschaftliche
Zusammenfassungen
§ 10. Werden Prüfungen oder Untersuchungen
im Auftrag und außerhalb des Bereiches von
Antragsteller oder Hersteller durchgeführt, sind
Name und Anschrift der durchführenden Stelle
sowie das Datum der Durchführung anzugeben.
§ 11. Werden die kommentierenden und bewertenden
wissenschaftlichen Zusammenfassungen
gemäß §§ 35 bis 38 im Auftrag und außerhalb des
Kennzeichnung, Gebrauchsinformation und
Fachinformation sowie die Angaben zur
Zusammensetzung in einfacher Ausfertigung
enthalten sein müssen.
(2) Bei der Grundvorlage und den weiteren Vorlagen
ist die Reihenfolge innerhalb der einzelnen
Abschnitte dieser Verordnung einzuhalten. Sind
Unterlagen gemäß den Abschnitten römisch acht bis römisch elf
erforderlich, so sind sie den entsprechenden
Abschnitten zuzuordnen. Die Seiten sind fortlaufend
zu numerieren.
(3) Falls die Eigenart der Arzneispezialität eine
besondere Art der Begutachtung erfordert, kann
das Bundesministerium für Gesundheit und
Umweltschutz die Vorlage von weiteren Unterlagen
im Sinne des Absatz eins, verlangen.
(4) Muster der Arzneispezialität in den vorgesehenen
Handelspackungen, Packungselemente und
Substanzproben der verwendeten Bestandteile der
Arzneispezialität sind entsprechend dem
III. Abschnitt den dort bezeichneten Bundesanstalten
samt einer Aufstellung dieser Muster, Packungselemente
und Substanzproben vorzulegen.
Diese Aufstellung hat auch Angaben zur Haltbarkeit
und zu den Lagerungsbedingungen der Muster
und Substanzproben zu enthalten.
(5) In den Unterlagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ist
die Vorlage gemäß Absatz 4, entsprechend zu belegen.
Formblätter
§ 4. Für die Antragstellung auf Zulassung einer
Arzneispezialität sind die entsprechenden Formblätter
nach den Mustern der Anlagen 1 bis 21 zu
verwenden. Diese Formblätter sind im Verlag der
Österreichischen Staatsdruckerei erhältlich.
Sprache
§ 5. Der Antrag und die Zulassungsunterlagen
gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b sowie alle Formblätter
sind in jedem Fall in deutscher Sprache vorzulegen.
Werden Zulassungsunterlagen gemäß Paragraph 3,
Abs. 1 Ziffer eins, Litera c bis e in einer anderen Sprache vorgelegt,
so kann das Bundesministerium für Gesundheit
und Umweltschutz eine durch einen gerichtlich
beeideten Dolmetscher vorgenommene Übersetzung
in die deutsche Sprache verlangen.
Stand der Wissenschaften, Reproduzierbarkeit,
Arzneibuch
§ 6. (1) Die Zulassungsunterlagen müssen dem
jeweiligen Stand der Wissenschaften entsprechen.
(2) Angaben und Berichte in den Zulassungsunterlagen
müssen so ausführlich und genau sein, daß
Prüfungen und Kontrollen in allen Details nachvollziehbar
sind. Dabei sind insbesondere auch
genaue Angaben über verwendete Materialien,
Reagenzien und Geräte zu machen, sofern deren
Verwendung nicht allgemein gebräuchlich ist.
(3) Die Untersuchungs-, Versuchs-, Prüfungs-
und Kontrollmethoden müssen auf dem jeweiligen
Stand der Wissenschaften beruhen, fundiert und
anerkannt sein und im Hinblick auf die jeweilige
Fragestellung relevante und aussagefähige Ergebnisse
erbringen. Hiebei müssen insbesondere international
anerkannte Standardisierungsmethoden
und Referenzsubstanzen berücksichtigt werden.
(4) Alle vorgelegten Daten und Angaben müssen
erkennen lassen, daß bestehende Bestimmungen
des Arzneibuches im Sinne des Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes,
BGBl. Nr. 195 aus 1980,, eingehalten werden.
Die Beachtung des Arzneibuches ersetzt nicht den
nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaften zu
erbringenden Nachweis ausreichender Qualität,
Wirksamkeit und Unbedenklichkeit, wenn auf
Grund der besonderen Art der Arzneispezialität,
ihrer Bestandteile oder ihrer Anwendung weitere
Daten zu deren Beurteilung erforderlich sind.
Mengenangaben
§ 7. Mengen sind in den Zulassungsunterlagen
unter Verwendung jener Maßeinheiten anzugeben,
die
1. dem Arzneibuch im Sinne des Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes
entsprechen,
2. dem Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 152 aus 1950,, entsprechen, sofern keine Normen
nach Ziffer eins, bestehen, oder
3. international anerkannt und gebräuchlich
sind, sofern keine Normen nach Ziffer eins und 2
bestehen.
Fachliteratur
§ 8. Bei Angaben aus der Fachliteratur sind die
Fundstellen (Autor, Titel, Seiten und Erscheinungsjahr
sowie gegebenenfalls Jahrgang) anzuführen.
Mitteilungspflicht während des Verfahrens
§ 9. Der Antragsteller hat unverzüglich alle
Umstände bekanntzugeben, die ihm nach Antragstellung
bekannt werden und die nach dem jeweiligen
Stand der Wissenschaften einen Einfluß auf die
Beurteilung der vorgelegten Angaben und Daten
insbesondere im Hinblick auf Qualität, Wirksamkeit,
Unbedenklichkeit und Zweckmäßigkeit der
Arzneispezialität haben können.
Prüfungen, Untersuchungen und wissenschaftliche
Zusammenfassungen
§ 10. Werden Prüfungen oder Untersuchungen
im Auftrag und außerhalb des Bereiches von
Antragsteller oder Hersteller durchgeführt, sind
Name und Anschrift der durchführenden Stelle
sowie das Datum der Durchführung anzugeben.
§ 11. Werden die kommentierenden und bewertenden
wissenschaftlichen Zusammenfassungen
gemäß Paragraphen 35 bis 38 im Auftrag und außerhalb des
Bereiches von Antragsteller oder Hersteller erstellt,
so haben diese Angaben insbesondere Namen, Ausbildung
und berufliche Tätigkeit des oder der Verfasser
dieser Zusammenfassungen zu enthalten.
Darüber hinaus ist das Datum der Erstellung der
Zusammenfassung anzugeben.
II. ABSCHNITT
Antrag und allgemeine Angaben
zum Antrag
Antragsteller, Hersteller
§ 12. Der Antrag hat den Namen oder die Firma
sowie die Anschrift des Antragstellers und, sofern
der Antragsteller mit dem Hersteller nicht ident ist,
auch den Namen oder die Firma sowie die
Anschrift des Herstellen der Arzneispezialität zu
enthalten.
Berechtigungsnachweis
§ 13. (1) Ist der Antragsteller Gewerbetreibender
gemäß der Gewerbeordnung 1973, so sind dem
Antrag das. Konzessionsdekret und gegebenenfalls
der Bescheid über eine aufrechte Genehmigung der
Bestellung eines Geschäftsfuhren oder über die
Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter
anzuschließen. In das Handels- oder Genossenschaftsregister
eingetragene Gewerbetreibende
haben außerdem einen Auszug aus diesem Register
anzuschließen.
(2) Ist der Antragsteller Konzessionär, Pächter
oder verantwortlicher Leiter einer inländischen
öffentlichen Apotheke, so ist dem Antrag die Konzessionsurkunde
oder die behördliche Genehmigung
zur Führung der Apotheke als Pächter oder
verantwortlicher Leiter anzuschließen.
(3) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 müssen
nicht vorgelegt werden, wenn sie bereits einem
anderen Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität
angeschlossen wurden. In diesem Fall genügt
ein Hinweis auf diesen Antrag und die Erklärung,
daß bezüglich dieser Unterlagen im Hinblick auf
die Berechtigung zur Antragstellung keine Änderung
eingetreten ist.
(4) Ist der Antragsteller Depositeur, so ist dem
Antrag zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1
oder 2 die Einverständniserklärung des ausländischen
Herstellers zur Antragstellung in Österreich
anzuschließen.
Bezeichnung
§ 14. (1) Die Bezeichnung der Arzneispezialität
ist so zu wählen, daß sie einen für die Arzneimittelsicherheit
ausreichenden Informationsgehalt aufweist
und nicht zur Verwechslung oder Irreführung
geeignet ist.
(2) Die Bezeichnung der Arzneispezialität muß
zumindest aus
1. einem Phantasiewort oder einer wissenschaftlich
üblichen Bezeichnung und
2. der Angabe der Darreichungsform bestehen.
(3) Enthält die Bezeichnung kein Phantasiewort,
so ist der wissenschaftlich üblichen Bezeichnung im
Sinne des Abs.2 Z 1 eine Kurzbezeichnung des
Antragstellers oder Herstellers anzufügen.
(4) Bei verschiedenen Arzneispezialitäten mit
gleicher Bezeichnung gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3,
die sich nur in der Stärke der wirksamen Bestandteile
unterscheiden, müssen die Bezeichnungen dieser
Arzneispezialitäten Angaben zur Stärke enthalten.
Werden dabei Zahlen verwendet, so sind diese
zu benennen. Zahlen sind jedenfalls zu verwenden,
wenn es sich um Arzneispezialitäten mit nur einem
wirksamen Bestandteil handelt.
(5) Bei Arzneispezialitäten zur ausschließlichen
Anwendung an Tieren hat die Bezeichnung die
Worte „für Tiere" zu enthalten.
Markenschutz
§ 15. Dem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität,
deren Bezeichnung ein Phantasiewort
enthält, ist die amtliche Bestätigung über die Eintragung
in das Markenregister anzuschließen.
Zulassung oder Antragstellung in anderen Staaten
§ 16. (1) Dem Antrag ist die Angabe aller Staaten
anzuschließen, in denen das Inverkehrbringen der
Arzneispezialität zugelassen oder beantragt ist,
soweit deren Kenntnis dem Antragsteller zugemutet
werden kann.
(2) Gemäß Abs. 1 sind auch alle Staaten anzugeben,
in denen die Arzneispezialität unter einer
anderen Bezeichnung zugelassen oder deren Zulassung
unter einer anderen Bezeichnung beantragt
ist.
Mindestgebühr
§ 17. Dem Antrag ist der Nachweis der Einzahlung
der Mindestgebühr gemäß § 79 Abs. 2 des
Arzneimittelgesetzes anzuschließen. Als Nachweis
gilt bei Einzahlungen über die Post oder ein Geldinstitut
auch die Kopie des Empfangscheines.
III. ABSCHNITT
Muster und Substanzproben
Vorlage
§ 18. (1) Die Vorlage von Mustern der Arzneispezialität
in den vorgesehenen Handelspackungen,
von Substanzproben der verwendeten Bestandteile
der Arzneispezialität sowie von Packungselemente.
hat bei den im folgenden bezeichneten Bundesanstalten
zu erfolgen.
Bereiches von Antragsteller oder Hersteller erstellt,
so haben diese Angaben insbesondere Namen, Ausbildung
und berufliche Tätigkeit des oder der Verfasser
dieser Zusammenfassungen zu enthalten.
Darüber hinaus ist das Datum der Erstellung der
Zusammenfassung anzugeben.
II. ABSCHNITT
Antrag und allgemeine Angaben
zum Antrag
Antragsteller, Hersteller
§ 12. Der Antrag hat den Namen oder die Firma
sowie die Anschrift des Antragstellers und, sofern
der Antragsteller mit dem Hersteller nicht ident ist,
auch den Namen oder die Firma sowie die
Anschrift des Herstellen der Arzneispezialität zu
enthalten.
Berechtigungsnachweis
§ 13. (1) Ist der Antragsteller Gewerbetreibender
gemäß der Gewerbeordnung 1973, so sind dem
Antrag das. Konzessionsdekret und gegebenenfalls
der Bescheid über eine aufrechte Genehmigung der
Bestellung eines Geschäftsfuhren oder über die
Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter
anzuschließen. In das Handels- oder Genossenschaftsregister
eingetragene Gewerbetreibende
haben außerdem einen Auszug aus diesem Register
anzuschließen.
(2) Ist der Antragsteller Konzessionär, Pächter
oder verantwortlicher Leiter einer inländischen
öffentlichen Apotheke, so ist dem Antrag die Konzessionsurkunde
oder die behördliche Genehmigung
zur Führung der Apotheke als Pächter oder
verantwortlicher Leiter anzuschließen.
(3) Die Unterlagen gemäß Absatz eins und 2 müssen
nicht vorgelegt werden, wenn sie bereits einem
anderen Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität
angeschlossen wurden. In diesem Fall genügt
ein Hinweis auf diesen Antrag und die Erklärung,
daß bezüglich dieser Unterlagen im Hinblick auf
die Berechtigung zur Antragstellung keine Änderung
eingetreten ist.
(4) Ist der Antragsteller Depositeur, so ist dem
Antrag zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Absatz eins,
oder 2 die Einverständniserklärung des ausländischen
Herstellers zur Antragstellung in Österreich
anzuschließen.
Bezeichnung
§ 14. (1) Die Bezeichnung der Arzneispezialität
ist so zu wählen, daß sie einen für die Arzneimittelsicherheit
ausreichenden Informationsgehalt aufweist
und nicht zur Verwechslung oder Irreführung
geeignet ist.
(2) Die Bezeichnung der Arzneispezialität muß
zumindest aus
1. einem Phantasiewort oder einer wissenschaftlich
üblichen Bezeichnung und
2. der Angabe der Darreichungsform bestehen.
(3) Enthält die Bezeichnung kein Phantasiewort,
so ist der wissenschaftlich üblichen Bezeichnung im
Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, eine Kurzbezeichnung des
Antragstellers oder Herstellers anzufügen.
(4) Bei verschiedenen Arzneispezialitäten mit
gleicher Bezeichnung gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,,
die sich nur in der Stärke der wirksamen Bestandteile
unterscheiden, müssen die Bezeichnungen dieser
Arzneispezialitäten Angaben zur Stärke enthalten.
Werden dabei Zahlen verwendet, so sind diese
zu benennen. Zahlen sind jedenfalls zu verwenden,
wenn es sich um Arzneispezialitäten mit nur einem
wirksamen Bestandteil handelt.
(5) Bei Arzneispezialitäten zur ausschließlichen
Anwendung an Tieren hat die Bezeichnung die
Worte „für Tiere" zu enthalten.
Markenschutz
§ 15. Dem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität,
deren Bezeichnung ein Phantasiewort
enthält, ist die amtliche Bestätigung über die Eintragung
in das Markenregister anzuschließen.
Zulassung oder Antragstellung in anderen Staaten
§ 16. (1) Dem Antrag ist die Angabe aller Staaten
anzuschließen, in denen das Inverkehrbringen der
Arzneispezialität zugelassen oder beantragt ist,
soweit deren Kenntnis dem Antragsteller zugemutet
werden kann.
(2) Gemäß Absatz eins, sind auch alle Staaten anzugeben,
in denen die Arzneispezialität unter einer
anderen Bezeichnung zugelassen oder deren Zulassung
unter einer anderen Bezeichnung beantragt
ist.
Mindestgebühr
§ 17. Dem Antrag ist der Nachweis der Einzahlung
der Mindestgebühr gemäß Paragraph 79, Absatz 2, des
Arzneimittelgesetzes anzuschließen. Als Nachweis
gilt bei Einzahlungen über die Post oder ein Geldinstitut
auch die Kopie des Empfangscheines.
III. ABSCHNITT
Muster und Substanzproben
Vorlage
§ 18. (1) Die Vorlage von Mustern der Arzneispezialität
in den vorgesehenen Handelspackungen,
von Substanzproben der verwendeten Bestandteile
der Arzneispezialität sowie von Packungselemente.
hat bei den im folgenden bezeichneten Bundesanstalten
zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Packungselemente müssen in einem für
die Begutachtung geeigneten Zustand vorgelegt
werden und dürfen insbesondere mit der Arzneispezialität
noch nicht in Berührung gekommen
sein.
(3) Wenn es die besondere Art der Arzneispezialität
oder der Substanzproben im Hinblick auf die
Haltbarkeit und die Lagerungsbedingungen erfordert
und dies in der Aufstellung gemäß § 3 Abs. 4
ausreichend begründet ist, kann die Vorlage auch
erst über Aufforderung erfolgen.
Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische
Untersuchungen
§ 19. (1) Der Bundesanstalt für chemische und
pharmazeutische Untersuchungen sind zwei
Muster aller in der Art der Abpackung unterschiedlichen
Packungsgrößen der Arzneispezialität in der
vorgesehenen Handelspackung vorzulegen, sofern
es sich nicht um
1. biogene Arzneispezialitäten,
2. radioaktive Arzneispezialitäten oder
3. Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel
sind,
handelt.
(2) Der Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische
Untersuchungen sind von Arzneispezialitäten,
die Fütterungsarzneimittel sind,
1. sofern eine beantragte Packungsgröße bis zu
500 g der Arzneispezialität beinhaltet, zwei
Muster einer solchen Packungsgröße der Arzneispezialität
in der vorgesehenen Handelspackung
und
2. sofern die kleinste beantragte Packungsgröße
mehr als 500 g der Arzneispezialität beinhaltet
oder wenn die Arzneispezialität gemäß
§ 61 Abs. 1 Z 3 des Arzneimittelgesetzes ausschließlich
in Losebelieferung abgegeben werden
soll, 500 g der Arzneispezialität
vorzulegen.
(3) Der Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische
Untersuchungen sind Substanzproben
aller für die Herstellung der Arzneispezialität verwendeten
Bestandteile in einer zur Durchführung
der Prüfungen der Qualität im Sinne der §§ 40 und
41 ausreichenden Menge vorzulegen, sofern es sich
nicht um
1. Bestandteile biogener Arzneispezialitäten,
2. Bestandteile, die Radionuklide enthalten,
oder
3. Bestandteile, die im Arzneibuch im Sinne des
§ 1 des Arzneibuchgesetzes enthalten sind,
handelt.
(4) Der Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische
Untersuchungen sind Packungselemente,
die mit der Arzneispezialität in Berührung
kommen, vorzulegen. Sofern es sich dabei
1. um Behältnisse handelt, die dem Erfordernis
des Lichtschutzes dienen sollen, sind fünf
Muster des Behältnisses,
2. um Packungselemente handelt, die Kunststoff
enthalten und mit der Arzneispezialität voll
anliegend in dauernder Berührung stehen
oder die Kunststoffgeräte zur parenteralen
Anwendung wie Einmalspritzen und Infusionsgeräte
sind, sind zehn Muster, falls es
sich bei dem Packungselement um ein Behältnis
handelt, dessen Fassungsvermögen zwei
Liter übersteigt, sind zwei Muster dieses
Behältnisses und
3. um Packungselemente handelt, die der Dosierung
dienen, sind zwei Muster dieses Packungselementes
vorzulegen.
Bundesstaatliche Anstalt für experimentell-pharmakologische
und balneologische Untersuchungen
§ 20. Der Bundesstaatlichen Anstalt für experimentell-
pharmakologische und balneologische
Untersuchungen sind von Arzneispezialitäten zur
Anwendung am oder im Menschen, wenn diese
eine experimentell-pharmakologische Prüfung
erfordern und es sich dabei nicht um biogene oder
radioaktive Arzneispezialitäten handelt, Muster der
Arzneispezialität in der vorgesehenen Handelspackung
und Substanzproben in einer zur Durchführung
dieser Prüfungen im Sinne der §§ 40 und 41
ausreichenden Menge vorzulegen.
Bundesstaatliches Serumprüfungsinstitut
§ 21. Dem Bundesstaatlichen Serumprüfungsinstitut
sind von biogenen Arzneispezialitäten zur
Anwendung am oder im Menschen, wenn es sich
dabei nicht um radioaktive Arzneispezialitäten handelt,
Muster der Arzneispezialität in der vorgesehenen
Handelspackung in einer zur Durchführung
der Prüfungen im Sinne der §§ 40 und 41 ausreichenden
Menge vorzulegen.
Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung
§ 22. (1) Der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung
sind von Arzneispezialitäten zur Anwendung
am oder im Tier, wenn es sich dabei nicht um
radioaktive Arzneispezialitäten handelt, von jeder
beantragten Packungsgröße drei Muster der Arzneispezialität
in der vorgesehenen Handelspackung
vorzulegen, sofern die Abs. 2 und 3 nichts anderes
bestimmen.
(2) Beinhaltet die kleinste beantragte Packungsgröße
bis zu 500 g, eine der beantragten Packungsgrößen
aber mehr als 500 g der Arzneispezialität,
so genügt es, wenn von der kleinsten Packungsgröße
drei Muster und von den übrigen Packungsgrößen
bis 500 g je ein Muster der Arzneispezialität
in der vorgesehenen Handelspackung vorgelegt
werden.
Die Packungselemente müssen in einem für
die Begutachtung geeigneten Zustand vorgelegt
werden und dürfen insbesondere mit der Arzneispezialität
noch nicht in Berührung gekommen
sein.
(3) Wenn es die besondere Art der Arzneispezialität
oder der Substanzproben im Hinblick auf die
Haltbarkeit und die Lagerungsbedingungen erfordert
und dies in der Aufstellung gemäß Paragraph 3, Absatz 4,
ausreichend begründet ist, kann die Vorlage auch
erst über Aufforderung erfolgen.
Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische
Untersuchungen
§ 19. (1) Der Bundesanstalt für chemische und
pharmazeutische Untersuchungen sind zwei
Muster aller in der Art der Abpackung unterschiedlichen
Packungsgrößen der Arzneispezialität in der
vorgesehenen Handelspackung vorzulegen, sofern
es sich nicht um
1. biogene Arzneispezialitäten,
2. radioaktive Arzneispezialitäten oder
3. Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel
sind,
handelt.
(2) Der Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische
Untersuchungen sind von Arzneispezialitäten,
die Fütterungsarzneimittel sind,
1. sofern eine beantragte Packungsgröße bis zu
500 g der Arzneispezialität beinhaltet, zwei
Muster einer solchen Packungsgröße der Arzneispezialität
in der vorgesehenen Handelspackung
und
2. sofern die kleinste beantragte Packungsgröße
mehr als 500 g der Arzneispezialität beinhaltet
oder wenn die Arzneispezialität gemäß
§ 61 Absatz eins, Ziffer 3, des Arzneimittelgesetzes ausschließlich
in Losebelieferung abgegeben werden
soll, 500 g der Arzneispezialität
vorzulegen.
(3) Der Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische
Untersuchungen sind Substanzproben
aller für die Herstellung der Arzneispezialität verwendeten
Bestandteile in einer zur Durchführung
der Prüfungen der Qualität im Sinne der Paragraphen 40 und
41 ausreichenden Menge vorzulegen, sofern es sich
nicht um
1. Bestandteile biogener Arzneispezialitäten,
2. Bestandteile, die Radionuklide enthalten,
oder
3. Bestandteile, die im Arzneibuch im Sinne des
§ 1 des Arzneibuchgesetzes enthalten sind,
handelt.
(4) Der Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische
Untersuchungen sind Packungselemente,
die mit der Arzneispezialität in Berührung
kommen, vorzulegen. Sofern es sich dabei
1. um Behältnisse handelt, die dem Erfordernis
des Lichtschutzes dienen sollen, sind fünf
Muster des Behältnisses,
2. um Packungselemente handelt, die Kunststoff
enthalten und mit der Arzneispezialität voll
anliegend in dauernder Berührung stehen
oder die Kunststoffgeräte zur parenteralen
Anwendung wie Einmalspritzen und Infusionsgeräte
sind, sind zehn Muster, falls es
sich bei dem Packungselement um ein Behältnis
handelt, dessen Fassungsvermögen zwei
Liter übersteigt, sind zwei Muster dieses
Behältnisses und
3. um Packungselemente handelt, die der Dosierung
dienen, sind zwei Muster dieses Packungselementes
vorzulegen.
Bundesstaatliche Anstalt für experimentell-pharmakologische
und balneologische Untersuchungen
§ 20. Der Bundesstaatlichen Anstalt für experimentell-
pharmakologische und balneologische
Untersuchungen sind von Arzneispezialitäten zur
Anwendung am oder im Menschen, wenn diese
eine experimentell-pharmakologische Prüfung
erfordern und es sich dabei nicht um biogene oder
radioaktive Arzneispezialitäten handelt, Muster der
Arzneispezialität in der vorgesehenen Handelspackung
und Substanzproben in einer zur Durchführung
dieser Prüfungen im Sinne der Paragraphen 40 und 41
ausreichenden Menge vorzulegen.
Bundesstaatliches Serumprüfungsinstitut
§ 21. Dem Bundesstaatlichen Serumprüfungsinstitut
sind von biogenen Arzneispezialitäten zur
Anwendung am oder im Menschen, wenn es sich
dabei nicht um radioaktive Arzneispezialitäten handelt,
Muster der Arzneispezialität in der vorgesehenen
Handelspackung in einer zur Durchführung
der Prüfungen im Sinne der Paragraphen 40 und 41 ausreichenden
Menge vorzulegen.
Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung
§ 22. (1) Der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung
sind von Arzneispezialitäten zur Anwendung
am oder im Tier, wenn es sich dabei nicht um
radioaktive Arzneispezialitäten handelt, von jeder
beantragten Packungsgröße drei Muster der Arzneispezialität
in der vorgesehenen Handelspackung
vorzulegen, sofern die Absatz 2 und 3 nichts anderes
bestimmen.
(2) Beinhaltet die kleinste beantragte Packungsgröße
bis zu 500 g, eine der beantragten Packungsgrößen
aber mehr als 500 g der Arzneispezialität,
so genügt es, wenn von der kleinsten Packungsgröße
drei Muster und von den übrigen Packungsgrößen
bis 500 g je ein Muster der Arzneispezialität
in der vorgesehenen Handelspackung vorgelegt
werden.
(3)Absatz 3,Beinhaltet die kleinste beantragte Packungsgröße
mehr als 500 g der Arzneispezialität, so
genügt es, wenn ein Muster der kleinsten Packungsgröße
der Arzneispezialität in der vorgesehenen
Handelspackung vorgelegt wird. Handelt es
sich dabei um Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel
sind, so genügt es, wenn 500 g der
Arzneispezialität und die kleinste vorgesehene
Handelspackung vorgelegt werden.
(4) Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel
sind, die gemäß § 61 Abs. 1 Z 3 des Arzneimittelgesetzes
ausschließlich in Losebelieferung
abgegeben werden sollen, genügt es, wenn 500 g
der Arzneispezialität vorgelegt werden.
Weitere Vorlage
§ 23. Sind Standard-, Referenz- oder Vergleichssubstanzen
für Prüfungen erforderlich, so sind
auch diese in einer zur Durchführung dieser Prüfungen
ausreichenden Menge vorzulegen.
§ 24. Wenn auf Grund der besonderen Art der
Arzneispezialität oder deren Handelspackungen
die gemäß §§ 19 bis 23 vorzulegenden Muster, Substanzproben
oder Packungselemente für die Prüfungen
im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht
ausreichen, sind über Aufforderung die erforderlichen
weiteren Muster, Substanzproben und Packungselemente
vorzulegen. Dies gilt insbesondere
auch für radioaktive Arzneispezialitäten oder deren
Bestandteile, sofern sie Radionuklide enthalten, für
Substanzproben biogener Arzneispezialitäten und
für Substanzproben von Bestandteilen, die im Arzneibuch
im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes
enthalten sind.
IV. ABSCHNITT
Allgemeine Daten
Zusammensetzung
§ 25. (1) Dem Antrag sind Angaben über die
Zusammensetzung der Arzneispezialität nach Art
und Menge aller in der fertigen Arzneispezialität
enthaltenen Bestandteile anzuschließen.
(2) Falls Bestandteile im Hinblick auf die Haltbarkeit
der Arzneispezialität überdosiert werden, so
sind neben der Sollmenge auch die Istmenge dieser
Bestandteile und der Hundertsatz der Überdosierung
anzugeben.
(3) Die Mengenangaben der Bestandteile haben
sich bei abgeteilten Darreichungsformen auf die
Darreichungseinheit zu beziehen. Dies gilt nicht
für Arzneispezialitäten, die Flüssigkeiten zur Infusion
sind. Bei diesen haben sich die Mengenangaben
der Bestandteile auf 1 ml zu beziehen.
(4) Die Mengenangaben der Bestandteile haben
sich bei nicht abgeteilten Darreichungsformen auf
eine Einheit von 100 g, 100 ml oder eine andere
Einheit zu beziehen, die für die Berechnung der
Menge der Bestandteile je Einzeldosis der Arzneispezialität
zweckmäßiger ist. Dies gilt nicht für
Arzneispezialitäten, die Flüssigkeiten zur Injektion
sind. Bei diesen haben sich die Mengenangaben der
Bestandteile auf 1 ml zu beziehen.
(5) Die Gesamtmenge einer Einheit im Sinne der
Abs. 3 und 4 ist anzugeben.
(6) Besteht eine Einheit aus zwei oder mehr Teilen
mit unterschiedlicher Zusammensetzung, so ist
der jeweilige Teil zu bezeichnen und es sind auch
1. die Zusammensetzung dieses Teiles nach Art
und Menge aller in diesem Teil der Einheit
enthaltenen Bestandteile und
2. die Gesamtmenge dieses Teiles der Einheit
anzugeben.
(7) Die Bestandteile sind durch die Internationalen
Freinamen der Weltgesundheitsorganisation zu
bezeichnen. Bestehen solche nicht, sind andere wissenschaftlich
anerkannte und gebräuchliche
Bezeichnungen zu verwenden.
(8) Bei Bestandteilen, die Einfluß auf die Wirksamkeit
haben, ist neben der Gesamtmenge des
Bestandteiles auch Art und Menge seines wirksamen
Anteiles anzugeben, sofern diese Angaben im
Hinblick auf die Anwendung der Arzneispezialität
einen Aussagewert haben.
(9) Bei Bestandteilen, die aus mehreren Stoffen
zubereitet sind, für welche die mengenmäßige
Angabe in der Arzneispezialität auf Grund des
besonderen Herstellungsverfahrens nicht möglich
ist, ist neben der Gesamtmenge des Bestandteiles
auch Art und Menge der für die Zubereitung einer
Einheit dieses Bestandteiles verwendeten Stoffe
anzugeben.
(10) Bestandteile, die Einfluß auf die Wirksamkeit
haben, sind vor die übrigen Bestandteile zu reihen.
(11) Die Funktion der Bestandteile ist wie folgt
zu kennzeichnen:
1. Bestandteile, die Einfluß auf die Wirksamkeit
haben, mit „W",
2. Bestandteile, die Einfluß auf die Haltbarkeit
haben, mit „K",
3. Bestandteile, die natürliche oder künstliche
Süßstoffe sind, mit „S",
4. Bestandteile, die Farbstoffe sind, mit „F",
5. Bestandteile, die Aromastoffe sind, mit „A"
und
6. andere Bestandteile mit „D".
(12) Die Bestandteile der Arzneispezialität sind
mit entsprechenden Hinweisen auf deren Qualität
zu versehen. Hiebei ist, wenn die Qualität gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 oder 2 des Arzneimittelgesetzes
einem Arzneibuch zu entsprechen hat, auf dieses
Arzneibuch samt Fundstelle, ansonsten auf die
Zulassungsunterlagen gemäß § 41 hinzuweisen.
Beinhaltet die kleinste beantragte Packungsgröße
mehr als 500 g der Arzneispezialität, so
genügt es, wenn ein Muster der kleinsten Packungsgröße
der Arzneispezialität in der vorgesehenen
Handelspackung vorgelegt wird. Handelt es
sich dabei um Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel
sind, so genügt es, wenn 500 g der
Arzneispezialität und die kleinste vorgesehene
Handelspackung vorgelegt werden.
(4) Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel
sind, die gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, des Arzneimittelgesetzes
ausschließlich in Losebelieferung
abgegeben werden sollen, genügt es, wenn 500 g
der Arzneispezialität vorgelegt werden.
Weitere Vorlage
§ 23. Sind Standard-, Referenz- oder Vergleichssubstanzen
für Prüfungen erforderlich, so sind
auch diese in einer zur Durchführung dieser Prüfungen
ausreichenden Menge vorzulegen.
§ 24. Wenn auf Grund der besonderen Art der
Arzneispezialität oder deren Handelspackungen
die gemäß Paragraphen 19 bis 23 vorzulegenden Muster, Substanzproben
oder Packungselemente für die Prüfungen
im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht
ausreichen, sind über Aufforderung die erforderlichen
weiteren Muster, Substanzproben und Packungselemente
vorzulegen. Dies gilt insbesondere
auch für radioaktive Arzneispezialitäten oder deren
Bestandteile, sofern sie Radionuklide enthalten, für
Substanzproben biogener Arzneispezialitäten und
für Substanzproben von Bestandteilen, die im Arzneibuch
im Sinne des Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes
enthalten sind.
IV. ABSCHNITT
Allgemeine Daten
Zusammensetzung
§ 25. (1) Dem Antrag sind Angaben über die
Zusammensetzung der Arzneispezialität nach Art
und Menge aller in der fertigen Arzneispezialität
enthaltenen Bestandteile anzuschließen.
(2) Falls Bestandteile im Hinblick auf die Haltbarkeit
der Arzneispezialität überdosiert werden, so
sind neben der Sollmenge auch die Istmenge dieser
Bestandteile und der Hundertsatz der Überdosierung
anzugeben.
(3) Die Mengenangaben der Bestandteile haben
sich bei abgeteilten Darreichungsformen auf die
Darreichungseinheit zu beziehen. Dies gilt nicht
für Arzneispezialitäten, die Flüssigkeiten zur Infusion
sind. Bei diesen haben sich die Mengenangaben
der Bestandteile auf 1 ml zu beziehen.
(4) Die Mengenangaben der Bestandteile haben
sich bei nicht abgeteilten Darreichungsformen auf
eine Einheit von 100 g, 100 ml oder eine andere
Einheit zu beziehen, die für die Berechnung der
Menge der Bestandteile je Einzeldosis der Arzneispezialität
zweckmäßiger ist. Dies gilt nicht für
Arzneispezialitäten, die Flüssigkeiten zur Injektion
sind. Bei diesen haben sich die Mengenangaben der
Bestandteile auf 1 ml zu beziehen.
(5) Die Gesamtmenge einer Einheit im Sinne der
Abs. 3 und 4 ist anzugeben.
(6) Besteht eine Einheit aus zwei oder mehr Teilen
mit unterschiedlicher Zusammensetzung, so ist
der jeweilige Teil zu bezeichnen und es sind auch
1. die Zusammensetzung dieses Teiles nach Art
und Menge aller in diesem Teil der Einheit
enthaltenen Bestandteile und
2. die Gesamtmenge dieses Teiles der Einheit
anzugeben.
(7) Die Bestandteile sind durch die Internationalen
Freinamen der Weltgesundheitsorganisation zu
bezeichnen. Bestehen solche nicht, sind andere wissenschaftlich
anerkannte und gebräuchliche
Bezeichnungen zu verwenden.
(8) Bei Bestandteilen, die Einfluß auf die Wirksamkeit
haben, ist neben der Gesamtmenge des
Bestandteiles auch Art und Menge seines wirksamen
Anteiles anzugeben, sofern diese Angaben im
Hinblick auf die Anwendung der Arzneispezialität
einen Aussagewert haben.
(9) Bei Bestandteilen, die aus mehreren Stoffen
zubereitet sind, für welche die mengenmäßige
Angabe in der Arzneispezialität auf Grund des
besonderen Herstellungsverfahrens nicht möglich
ist, ist neben der Gesamtmenge des Bestandteiles
auch Art und Menge der für die Zubereitung einer
Einheit dieses Bestandteiles verwendeten Stoffe
anzugeben.
(10) Bestandteile, die Einfluß auf die Wirksamkeit
haben, sind vor die übrigen Bestandteile zu reihen.
(11) Die Funktion der Bestandteile ist wie folgt
zu kennzeichnen:
1. Bestandteile, die Einfluß auf die Wirksamkeit
haben, mit „W",
2. Bestandteile, die Einfluß auf die Haltbarkeit
haben, mit „K",
3. Bestandteile, die natürliche oder künstliche
Süßstoffe sind, mit „S",
4. Bestandteile, die Farbstoffe sind, mit „F",
5. Bestandteile, die Aromastoffe sind, mit „A"
und
6. andere Bestandteile mit „D".
(12) Die Bestandteile der Arzneispezialität sind
mit entsprechenden Hinweisen auf deren Qualität
zu versehen. Hiebei ist, wenn die Qualität gemäß
§ 4 Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 des Arzneimittelgesetzes
einem Arzneibuch zu entsprechen hat, auf dieses
Arzneibuch samt Fundstelle, ansonsten auf die
Zulassungsunterlagen gemäß Paragraph 41, hinzuweisen.
(13)Absatz 13,Bei Bestandteilen, die Farbstoffe sind, ist
zutreffendenfalls auch auf international übliche
Einordnungen hinzuweisen.
Futtermittelanteil
§ 26. Dem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität,
die ein Fütterungsarzneimittel oder eine
Fütterungsarzneimittel-Vormischung ist, ist ein
Nachweis darüber anzuschließen, daß der enthaltene
Futtermittelanteil ein dem Futtermittelgesetz,
BGBl. Nr. 97/1952, entsprechendes Futtermittel ist.
Handelt es sich dabei um ein Futtermittel, das
gemäß § 5 des Futtermittelgesetzes der Genehmigungspflicht
unterliegt, ist der Genehmigungsbescheid
des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
vorzulegen. Handelt es sich dabei um ein
Futtermittel, das gemäß § 4 des Futtermittelgesetzes
der Anzeigepflicht unterliegt, ist eine Bestätigung
des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
über die erfolgte Anzeige anzuschließen.
Kennzeichnung
§ 27. (1) Dem Antrag sind wort- und zeichengetreue
Entwürfe der vorgesehenen Kennzeichnungen
gemäß § 7 des Arzneimittelgesetzes anzuschließen.
(2) Die Entwürfe haben in den einzelnen Textabschnitten
alle Buchstaben, Zahlen, Worte, Zeichen
und Abbildungen in der vorgesehenen Reihenfolge
und Gliederung zu enthalten. Text-, Bild- und Zeichengestaltung
müssen aber nicht die für die Handelspackung
vorgesehene endgültige Form aufweisen.
Die Verteilung der Textabschnitte oder Wiederholungen
derselben müssen den Entwürfen
nicht zu entnehmen sein.
(3) Ist für die Innenverpackung die gleiche
Kennzeichnung vorgesehen wie für die Außenverpackung,
muß kein gesonderter Entwurf vorgelegt
werden.
(4) Unterscheiden sich die Kennzeichnungen
verschiedener Packungsgrößen einer Arzneispezialität
nur in der Angabe der Inhaltsmenge, müssen
für verschiedene Packungsgrößen keine gesonderten
Entwürfe vorgelegt werden.
Gebrauchsinformation
§ 28. (1) Dem Antrag ist ein wort- und zeichengetreuer
Entwurf der vorgesehenen Gebrauchsinformation
gemäß § 8 des Arzneimittelgesetzes
anzuschließen.
(2) Der Entwurf hat alle Textabschnitte, Buchstaben,
Zahlen, Worte, Zeichen und Abbildungen
in der vorgesehenen Reihenfolge, Gliederung und
Verteilung zu enthalten. Text-, Bild- und Zeichengestaltung
müssen aber nicht die für die Gebrauchsinformation
vorgesehene endgültige Form aufweisen.
(3) Wenn vorgesehen ist, die Gebrauchsinformation
auf den Behältnissen oder Außenverpackungen
der Arzneispezialität anzubringen, ist auf diesen
Umstand hinzuweisen.
Fachinformation
§ 29. (1) Dem Antrag ist ein wort- und zeichengetreuer
Entwurf der vorgesehenen Fachinformation
gemäß § 10 des Arzneimittelgesetzes anzuschließen.
(2) Der Entwurf hat alle Textabschnitte, Buchstaben,
Zahlen, Worte, Zeichen und Abbildungen
in der vorgesehenen Reihenfolge, Gliederung und
Verteilung zu enthalten. Text-, Bild- und Zeichengestaltung
müssen aber nicht die für die Fachinformation
vorgesehene endgültige Form aufweisen.
Packungsgrößen
§ 30. (1) Der Antrag hat Angaben darüber zu
enthalten, in welchen Packungsgrößen die Arzneispezialität
abgegeben werden soll. Die Packungsgrößen
sind so zu wählen, daß sie nicht gesundheitlich
bedenklich oder unzweckmäßig im Sinne des
§ 22 Abs. 1 Z 10 des Arzneimittelgesetzes sind.
(2) Neben den Packungsgrößen gemäß Abs. 1
können auch
1. Bündelpackungen, das sind Packungsgrößen,
die ein Mehrfaches einer vollständigen Einzelhandelspackung
mit gemeinsamer Umhüllung
darstellen, und
2. Sammelpackungen, das sind Packungsgrößen,
die ein Mehrfaches einer Einzelhandelspackung
ohne einzelne Außenverpackungen in
einer gemeinsamen Außenverpackung darstellen,
beantragt werden.
(3) Handelt es sich um Arzneispezialitäten, die
Fütterungsarzneimittel sind, die gemäß § 61 Abs. 1
Z 3 des Arzneimittelgesetzes in Losebelieferung
abgegeben werden sollen, so hat der Antrag Angaben
darüber zu enthalten.
Antimikrobielle Wirksamkeit
§ 31. (1) Dem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität
mit antimikrobieller Wirksamkeit sind
1. ein Nachweis darüber und
2. die Angabe der Prüfvorschrift der antimikrobiellen
Wirksamkeit
anzuschließen.
(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 Z 1 ist für die
fertige Arzneispezialität in der beantragten Zusammensetzung
unter Berücksichtigung der beantragten
Handelspackungen, der Laufzeit und der vorgesehenen
Lagerungsbedingungen zu erbringen.
Dem Nachweis müssen jedenfalls auch das Datum
der Herstellung der Arzneispezialität und das
Datum der Prüfung auf antimikrobielle Wirksamkeit
zu entnehmen sein.
Bei Bestandteilen, die Farbstoffe sind, ist
zutreffendenfalls auch auf international übliche
Einordnungen hinzuweisen.
Futtermittelanteil
§ 26. Dem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität,
die ein Fütterungsarzneimittel oder eine
Fütterungsarzneimittel-Vormischung ist, ist ein
Nachweis darüber anzuschließen, daß der enthaltene
Futtermittelanteil ein dem Futtermittelgesetz,
BGBl. Nr. 97 aus 1952,, entsprechendes Futtermittel ist.
Handelt es sich dabei um ein Futtermittel, das
gemäß Paragraph 5, des Futtermittelgesetzes der Genehmigungspflicht
unterliegt, ist der Genehmigungsbescheid
des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
vorzulegen. Handelt es sich dabei um ein
Futtermittel, das gemäß Paragraph 4, des Futtermittelgesetzes
der Anzeigepflicht unterliegt, ist eine Bestätigung
des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
über die erfolgte Anzeige anzuschließen.
Kennzeichnung
§ 27. (1) Dem Antrag sind wort- und zeichengetreue
Entwürfe der vorgesehenen Kennzeichnungen
gemäß Paragraph 7, des Arzneimittelgesetzes anzuschließen.
(2) Die Entwürfe haben in den einzelnen Textabschnitten
alle Buchstaben, Zahlen, Worte, Zeichen
und Abbildungen in der vorgesehenen Reihenfolge
und Gliederung zu enthalten. Text-, Bild- und Zeichengestaltung
müssen aber nicht die für die Handelspackung
vorgesehene endgültige Form aufweisen.
Die Verteilung der Textabschnitte oder Wiederholungen
derselben müssen den Entwürfen
nicht zu entnehmen sein.
(3) Ist für die Innenverpackung die gleiche
Kennzeichnung vorgesehen wie für die Außenverpackung,
muß kein gesonderter Entwurf vorgelegt
werden.
(4) Unterscheiden sich die Kennzeichnungen
verschiedener Packungsgrößen einer Arzneispezialität
nur in der Angabe der Inhaltsmenge, müssen
für verschiedene Packungsgrößen keine gesonderten
Entwürfe vorgelegt werden.
Gebrauchsinformation
§ 28. (1) Dem Antrag ist ein wort- und zeichengetreuer
Entwurf der vorgesehenen Gebrauchsinformation
gemäß Paragraph 8, des Arzneimittelgesetzes
anzuschließen.
(2) Der Entwurf hat alle Textabschnitte, Buchstaben,
Zahlen, Worte, Zeichen und Abbildungen
in der vorgesehenen Reihenfolge, Gliederung und
Verteilung zu enthalten. Text-, Bild- und Zeichengestaltung
müssen aber nicht die für die Gebrauchsinformation
vorgesehene endgültige Form aufweisen.
(3) Wenn vorgesehen ist, die Gebrauchsinformation
auf den Behältnissen oder Außenverpackungen
der Arzneispezialität anzubringen, ist auf diesen
Umstand hinzuweisen.
Fachinformation
§ 29. (1) Dem Antrag ist ein wort- und zeichengetreuer
Entwurf der vorgesehenen Fachinformation
gemäß Paragraph 10, des Arzneimittelgesetzes anzuschließen.
(2) Der Entwurf hat alle Textabschnitte, Buchstaben,
Zahlen, Worte, Zeichen und Abbildungen
in der vorgesehenen Reihenfolge, Gliederung und
Verteilung zu enthalten. Text-, Bild- und Zeichengestaltung
müssen aber nicht die für die Fachinformation
vorgesehene endgültige Form aufweisen.
Packungsgrößen
§ 30. (1) Der Antrag hat Angaben darüber zu
enthalten, in welchen Packungsgrößen die Arzneispezialität
abgegeben werden soll. Die Packungsgrößen
sind so zu wählen, daß sie nicht gesundheitlich
bedenklich oder unzweckmäßig im Sinne des
§ 22 Absatz eins, Ziffer 10, des Arzneimittelgesetzes sind.
(2) Neben den Packungsgrößen gemäß Absatz eins,
können auch
1. Bündelpackungen, das sind Packungsgrößen,
die ein Mehrfaches einer vollständigen Einzelhandelspackung
mit gemeinsamer Umhüllung
darstellen, und
2. Sammelpackungen, das sind Packungsgrößen,
die ein Mehrfaches einer Einzelhandelspackung
ohne einzelne Außenverpackungen in
einer gemeinsamen Außenverpackung darstellen,
beantragt werden.
(3) Handelt es sich um Arzneispezialitäten, die
Fütterungsarzneimittel sind, die gemäß Paragraph 61, Absatz eins,
Z 3 des Arzneimittelgesetzes in Losebelieferung
abgegeben werden sollen, so hat der Antrag Angaben
darüber zu enthalten.
Antimikrobielle Wirksamkeit
§ 31. (1) Dem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität
mit antimikrobieller Wirksamkeit sind
1. ein Nachweis darüber und
2. die Angabe der Prüfvorschrift der antimikrobiellen
Wirksamkeit
anzuschließen.
(2) Der Nachweis gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist für die
fertige Arzneispezialität in der beantragten Zusammensetzung
unter Berücksichtigung der beantragten
Handelspackungen, der Laufzeit und der vorgesehenen
Lagerungsbedingungen zu erbringen.
Dem Nachweis müssen jedenfalls auch das Datum
der Herstellung der Arzneispezialität und das
Datum der Prüfung auf antimikrobielle Wirksamkeit
zu entnehmen sein.
(3)Absatz 3,Ist die Prüfvorschrift gemäß Abs. 1 Z 2 im
Arzneibuch im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes
enthalten, genügt ein Hinweis darauf.
Sterilität
§ 32. (1) Dem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität,
deren sichere und unbedenkliche
Anwendung Sterilität erfordert, sind ein Nachweis
darüber und die Angabe der Sterilisationsmethode
anzuschließen.
(2) Der Nachweis der Sterilität ist für die fertige
Arzneispezialität in der beantragten Zusammensetzung
und Handelspackung zu erbringen.
(3.) Ist die Sterilisationsmethode im Arzneibuch
im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes enthalten,
genügt ein Hinweis darauf.
Pyrogenfreiheit
§ 33. (1) Dem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität,
deren sichere und unbedenkliche
Anwendung Pyrogenfreiheit erfordert, sind ein
Nachweis darüber und die Angabe der Prüfvorschrift
auf Pyrogenfreiheit anzuschließen.
(2) Der Nachweis der Pyrogenfreiheit ist für die
fertige Arzneispezialität in der beantragten Zusammensetzung
und Handelspackung zu erbringen.
(3) Ist die Prüfvorschrift im Arzneibuch im Sinne
des § 1 des Arzneibuchgesetzes enthalten, genügt
ein Hinweis darauf.
Wartezeit
§ 34. (1) Dem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität
zur Anwendung an Tieren, aus denen
Arzneimittel oder Lebensmittel gewonnen werden
können, sind Unterlagen über die Wartezeit anzuschließen.
(2) Unterlagen im Sinne des Abs. 1 sind Ergebnisse
von Rückstandsuntersuchungen an Tieren
und deren Produkten oder in der anerkannten wissenschaftlichen
Literatur veröffentlichte Daten über
das Rückstandsverhalten der Arzneispezialität oder
ihrer Bestandteile.
(3) Den Unterlagen und dem Antrag im Sinne
des Abs. 1 muß die Wartezeit in Tagen, berechnet
nach dem Zeitpunkt der letzten Anwendung der
Arzneispezialität, oder der Hinweis, daß auf Grund
der Rückstandsuntersuchungen keine Wartezeit
erforderlich ist, zu entnehmen sein. Hiebei müssen
gesondert beantragt werden
1. unterschiedliche Wartezeiten für verschiedene
Tierarten und
2. Wartezeiten für tierisches Gewebe und tierische
Produkte wie Milch und Eier,
wobei die Art der Anwendung und die Arzneiform
der Arzneispezialität zu berücksichtigen sind.
(4) Ergebnisse von Rückstandsuntersuchungen
im Sinne des Abs. 2 haben zumindest folgende
Angaben zu enthalten:
1. geprüfter Stoff oder geprüfte Zubereitung
aus Stoffen, sofern nicht die fertige Arzneispezialität
untersucht wird,
2. Anwendungsart,
3. Tierarten, an welchen Rückstandsuntersuchungen
vorgenommen wurden,
4. Geschlecht der Tiere,
5. Gewicht der Tiere,
6. allfällige Milchleistung der Tiere,
7. vorgesehene Tagesdosis pro Tierart,
8 Dosis pro Zeiteinheit und Tierart, Zahl der
verabreichten Dosen,
9. Anzahl der Tiere pro Tierart im Versuch,
10. Zeitpunkt der Probennahme nach letzter
Anwendung sowie Nachweismethoden mit
Angabe der Empfindlichkeit,
11. Menge der Rückstände
a) im Tierkörper hinsichtlich
aa) Muskulatur,
bb) Blut,
cc) Leber,
dd) Niere,
ee) Fett und
ff) sonstiger Organe
und
b) in tierischen Produkten hinsichtlich
aa) Milch,
bb) Eier und
cc) sonstiger tierischer Produkte
unter der Angabe der Untersuchungszeitpunkte
nach Tagen oder Stunden bezogen
auf den Zeitpunkt der letzten Anwendung
und
12. Zeitpunkt der Rückstandsuntersuchung nach
Monat und Jahr.
(5) Sofern die Rückstandsuntersuchungen gemäß
Abs. 4 nicht mit der Arzneispezialität in der beantragten
Zusammensetzung, Arzneiform und
Anwendungsart durchgeführt wurden, ist nachzuweisen,
daß sich der geprüfte Stoff oder die
geprüfte Zubereitung aus Stoffen hinsichtlich der
Pharmakokinetik nicht von der beantragten Arzneispezialität
unterscheidet.
(6) Die Unterlagen im Sinne des Abs. 1 müssen
die Beschreibung eines routinemäßig durchführbaren
Rückstandsnachweisverfahrens zum Nachweis
von Art und Menge jener Stoffe, die für die Festsetzung
der Wartezeit von Bedeutung sind, enthalten.
Durchführbarkeit und Aussagekraft dieses Verfahrens
sind zu belegen.
Zusammenfassungen
§ 35. (1) Dem Antrag ist je eine kommentierende
und bewertende wissenschaftliche Zusammenfassung
zu den in den Zulassungsunterlagen enthaltenen
Ist die Prüfvorschrift gemäß Absatz eins, Ziffer 2, im
Arzneibuch im Sinne des Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes
enthalten, genügt ein Hinweis darauf.
Sterilität
§ 32. (1) Dem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität,
deren sichere und unbedenkliche
Anwendung Sterilität erfordert, sind ein Nachweis
darüber und die Angabe der Sterilisationsmethode
anzuschließen.
(2) Der Nachweis der Sterilität ist für die fertige
Arzneispezialität in der beantragten Zusammensetzung
und Handelspackung zu erbringen.
(3.) Ist die Sterilisationsmethode im Arzneibuch
im Sinne des Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes enthalten,
genügt ein Hinweis darauf.
Pyrogenfreiheit
§ 33. (1) Dem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität,
deren sichere und unbedenkliche
Anwendung Pyrogenfreiheit erfordert, sind ein
Nachweis darüber und die Angabe der Prüfvorschrift
auf Pyrogenfreiheit anzuschließen.
(2) Der Nachweis der Pyrogenfreiheit ist für die
fertige Arzneispezialität in der beantragten Zusammensetzung
und Handelspackung zu erbringen.
(3) Ist die Prüfvorschrift im Arzneibuch im Sinne
des Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes enthalten, genügt
ein Hinweis darauf.
Wartezeit
§ 34. (1) Dem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität
zur Anwendung an Tieren, aus denen
Arzneimittel oder Lebensmittel gewonnen werden
können, sind Unterlagen über die Wartezeit anzuschließen.
(2) Unterlagen im Sinne des Absatz eins, sind Ergebnisse
von Rückstandsuntersuchungen an Tieren
und deren Produkten oder in der anerkannten wissenschaftlichen
Literatur veröffentlichte Daten über
das Rückstandsverhalten der Arzneispezialität oder
ihrer Bestandteile.
(3) Den Unterlagen und dem Antrag im Sinne
des Absatz eins, muß die Wartezeit in Tagen, berechnet
nach dem Zeitpunkt der letzten Anwendung der
Arzneispezialität, oder der Hinweis, daß auf Grund
der Rückstandsuntersuchungen keine Wartezeit
erforderlich ist, zu entnehmen sein. Hiebei müssen
gesondert beantragt werden
1. unterschiedliche Wartezeiten für verschiedene
Tierarten und
2. Wartezeiten für tierisches Gewebe und tierische
Produkte wie Milch und Eier,
wobei die Art der Anwendung und die Arzneiform
der Arzneispezialität zu berücksichtigen sind.
(4) Ergebnisse von Rückstandsuntersuchungen
im Sinne des Absatz 2, haben zumindest folgende
Angaben zu enthalten:
1. geprüfter Stoff oder geprüfte Zubereitung
aus Stoffen, sofern nicht die fertige Arzneispezialität
untersucht wird,
2. Anwendungsart,
3. Tierarten, an welchen Rückstandsuntersuchungen
vorgenommen wurden,
4. Geschlecht der Tiere,
5. Gewicht der Tiere,
6. allfällige Milchleistung der Tiere,
7. vorgesehene Tagesdosis pro Tierart,
8 Dosis pro Zeiteinheit und Tierart, Zahl der
verabreichten Dosen,
9. Anzahl der Tiere pro Tierart im Versuch,
10. Zeitpunkt der Probennahme nach letzter
Anwendung sowie Nachweismethoden mit
Angabe der Empfindlichkeit,
11. Menge der Rückstände
a) im Tierkörper hinsichtlich
aa) Muskulatur,
bb) Blut,
cc) Leber,
dd) Niere,
ee) Fett und
ff) sonstiger Organe
und
b) in tierischen Produkten hinsichtlich
aa) Milch,
bb) Eier und
cc) sonstiger tierischer Produkte
unter der Angabe der Untersuchungszeitpunkte
nach Tagen oder Stunden bezogen
auf den Zeitpunkt der letzten Anwendung
und
12. Zeitpunkt der Rückstandsuntersuchung nach
Monat und Jahr.
(5) Sofern die Rückstandsuntersuchungen gemäß
Abs. 4 nicht mit der Arzneispezialität in der beantragten
Zusammensetzung, Arzneiform und
Anwendungsart durchgeführt wurden, ist nachzuweisen,
daß sich der geprüfte Stoff oder die
geprüfte Zubereitung aus Stoffen hinsichtlich der
Pharmakokinetik nicht von der beantragten Arzneispezialität
unterscheidet.
(6) Die Unterlagen im Sinne des Absatz eins, müssen
die Beschreibung eines routinemäßig durchführbaren
Rückstandsnachweisverfahrens zum Nachweis
von Art und Menge jener Stoffe, die für die Festsetzung
der Wartezeit von Bedeutung sind, enthalten.
Durchführbarkeit und Aussagekraft dieses Verfahrens
sind zu belegen.
Zusammenfassungen
§ 35. (1) Dem Antrag ist je eine kommentierende
und bewertende wissenschaftliche Zusammenfassung
zu den in den Zulassungsunterlagen enthaltenen
1.Ziffer eins pharmazeutischen Daten,
2. nichtklinischen Daten und
3. klinischen Daten
beizufügen.
(2) Die Zusammenfassungen gemäß Abs. 1 müssen
jeweils aus einer Zusammenfassung der Daten
und Angaben und in einer wissenschaftlichen Kommentierung
und Bewertung bestehen und schlüssig
ergeben, daß die Qualität, Wirksamkeit, Unbedenklichkeit
und Zweckmäßigkeit für die Arzneispezialität
in der beantragten Form ausreichend
nachgewiesen sind. Sofern die Zulassungsunterlagen
einen Hinweis darauf enthalten, daß die Arzneispezialität
im Hinblick auf ihre Qualität, Wirksamkeit,
Unbedenklichkeit oder Zweckmäßigkeit
eine Verbesserung bestehender vergleichbarer
Möglichkeiten darstellt, ist die Arzneispezialität
auch im Vergleich mit diesen Möglichkeiten zu
bewerten.
(3) Die wissenschaftlichen Kommentierungen
und Bewertungen haben auch eine Aussage darüber
zu enthalten, daß die in den Zulassungsunterlagen
enthaltenen Daten, Angaben und Ergebnisse durch
Versuchs-, Untersuchungs-, Prüfungs- und Kontrollmethoden
erzielt wurden, die dem Stand der
Wissenschaften entsprechen und für die Beurteilung
der Qualität, Wirksamkeit, Unbedenklichkeit
und Zweckmäßigkeit der Arzneispezialität relevante
Ergebnisse erbracht haben. Dabei sind auch
die angewandten statistischen Methoden anzugeben.
(4) Die wissenschaftlichen Kommentierungen
und Bewertungen haben auch eine Aussage darüber
zu enthalten, daß bestehende Bestimmungen des
Arzneibuches im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes
eingehalten sind.
(5) Die wissenschaftlichen Kommentierungen
und Bewertungen haben gegebenenfalls auch eine
Aussage darüber zu enthalten, daß eine allfällige
Nichtvorlage von einzelnen Angaben oder Daten
gemäß § 1 Abs. 2 gerechtfertigt ist und die Begründung
dafür ausreichend ist.
(6) Daten und Angaben aus den Zulassungsunterlagen
sind mit eindeutigen Hinweisen auf die
Fundstelle in diesen zu versehen.
§ 36. Die Zusammenfassung der pharmazeutischen
Daten hat zu enthalten:
1. pharmazeutische Daten und Angaben insbesondere
im Hinblick auf das Herstellungsverfahren,
die Prüfungs- und Kontrollmethoden
sowie Prüfungs- und Kontrollergebnisse in
einer Ausführlichkeit und Genauigkeit, die
a) für die Beurteilung der Qualität der Arzneispezialität
und ihrer Handelspackungen
wesentlich sind und
b) für eine wissenschaftliche Kommentierung
und Bewertung erforderlich sind,
und
2. eine wissenschaftliche Kommentierung und
Bewertung,
a) daß die Qualität der verwendeten
Bestandteile durch die vorgelegten pharmazeutischen
Daten und Angaben unter
Berücksichtigung geeigneter Prüfvorschriften
insbesondere auch im Hinblick
auf Verunreinigungen, einschließlich
unerwünschter Toxine, Mikroorganismen
und deren Bestandteile, sowie Neben-,
Abbau- und Umsetzungsprodukte ausreichend
nachgewiesen ist,
b) daß die Angabe des Herstellungsverfahrens
zur Herstellung einer Vergleichszubereitung
ausreicht und daß das Herstellungsverfahren
auch im Hinblick auf die
anerkannten Grundregeln für die sachgemäße
Herstellung pharmazeutischer Produkte
eine hinreichend gleichbleibende
Qualität der Arzneispezialität erwarten
läßt,
c) daß die Qualität der Arzneispezialität
durch die vorgelegten pharmazeutischen
Daten und Angaben unter Berücksichtigung
geeigneter Analysen- und Standardisierungsvorschriften
sowie Kontrollen
während der Herstellung insbesondere
auch im Hinblick auf Verunreinigungen,
einschließlich unerwünschter Toxine,
Mikroorganismen und deren Bestandteile,
sowie Neben-, Abbau- und Umsetzungsprodukte
ausreichend nachgewiesen ist,
d) daß die Qualität der Handelspackung und
der Packungselemente durch die vorgelegten
pharmazeutischen Daten und Angaben
ausreichend nachgewiesen ist und daß
die Abpackung für die Arzneispezialität
geeignet und für die Anwendung zweckmäßig
ist,
e) daß die Qualität der Arzneispezialität für
die gesamte Laufzeit und zutreffendenfalls
für die Laufzeit im Sinne des § 44
Abs. 5 und 6 unter den vorgesehenen
Lagerungsbedingungen durch die vorgelegten
pharmazeutischen Daten und
Angaben insbesondere unter Berücksichtigung
der Untersuchungsberichte zur
Haltbarkeit ausreichend nachgewiesen ist
und
f) daß die Zweckmäßigkeit der Arzneiform
durch die vorgelegten pharmazeutischen
Daten ausreichend nachgewiesen ist.
§ 37. Die Zusammenfassung der nichtklinischen
Daten hat zu enthalten:
1. nichtklinische Daten und Angaben insbesondere
im Hinblick auf Versuchs- und Untersuchungsmethoden
sowie Versuchs- und Untersuchungsergebnisse
in einer Ausführlichkeit
und Genauigkeit, die
a) für die Beurteilung der Unbedenklichkeit
und der pharmakologischen und toxikolo-
pharmazeutischen Daten,
2. nichtklinischen Daten und
3. klinischen Daten
beizufügen.
(2) Die Zusammenfassungen gemäß Absatz eins, müssen
jeweils aus einer Zusammenfassung der Daten
und Angaben und in einer wissenschaftlichen Kommentierung
und Bewertung bestehen und schlüssig
ergeben, daß die Qualität, Wirksamkeit, Unbedenklichkeit
und Zweckmäßigkeit für die Arzneispezialität
in der beantragten Form ausreichend
nachgewiesen sind. Sofern die Zulassungsunterlagen
einen Hinweis darauf enthalten, daß die Arzneispezialität
im Hinblick auf ihre Qualität, Wirksamkeit,
Unbedenklichkeit oder Zweckmäßigkeit
eine Verbesserung bestehender vergleichbarer
Möglichkeiten darstellt, ist die Arzneispezialität
auch im Vergleich mit diesen Möglichkeiten zu
bewerten.
(3) Die wissenschaftlichen Kommentierungen
und Bewertungen haben auch eine Aussage darüber
zu enthalten, daß die in den Zulassungsunterlagen
enthaltenen Daten, Angaben und Ergebnisse durch
Versuchs-, Untersuchungs-, Prüfungs- und Kontrollmethoden
erzielt wurden, die dem Stand der
Wissenschaften entsprechen und für die Beurteilung
der Qualität, Wirksamkeit, Unbedenklichkeit
und Zweckmäßigkeit der Arzneispezialität relevante
Ergebnisse erbracht haben. Dabei sind auch
die angewandten statistischen Methoden anzugeben.
(4) Die wissenschaftlichen Kommentierungen
und Bewertungen haben auch eine Aussage darüber
zu enthalten, daß bestehende Bestimmungen des
Arzneibuches im Sinne des Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes
eingehalten sind.
(5) Die wissenschaftlichen Kommentierungen
und Bewertungen haben gegebenenfalls auch eine
Aussage darüber zu enthalten, daß eine allfällige
Nichtvorlage von einzelnen Angaben oder Daten
gemäß Paragraph eins, Absatz 2, gerechtfertigt ist und die Begründung
dafür ausreichend ist.
(6) Daten und Angaben aus den Zulassungsunterlagen
sind mit eindeutigen Hinweisen auf die
Fundstelle in diesen zu versehen.
§ 36. Die Zusammenfassung der pharmazeutischen
Daten hat zu enthalten:
1. pharmazeutische Daten und Angaben insbesondere
im Hinblick auf das Herstellungsverfahren,
die Prüfungs- und Kontrollmethoden
sowie Prüfungs- und Kontrollergebnisse in
einer Ausführlichkeit und Genauigkeit, die
a) für die Beurteilung der Qualität der Arzneispezialität
und ihrer Handelspackungen
wesentlich sind und
b) für eine wissenschaftliche Kommentierung
und Bewertung erforderlich sind,
und
2. eine wissenschaftliche Kommentierung und
Bewertung,
a) daß die Qualität der verwendeten
Bestandteile durch die vorgelegten pharmazeutischen
Daten und Angaben unter
Berücksichtigung geeigneter Prüfvorschriften
insbesondere auch im Hinblick
auf Verunreinigungen, einschließlich
unerwünschter Toxine, Mikroorganismen
und deren Bestandteile, sowie Neben-,
Abbau- und Umsetzungsprodukte ausreichend
nachgewiesen ist,
b) daß die Angabe des Herstellungsverfahrens
zur Herstellung einer Vergleichszubereitung
ausreicht und daß das Herstellungsverfahren
auch im Hinblick auf die
anerkannten Grundregeln für die sachgemäße
Herstellung pharmazeutischer Produkte
eine hinreichend gleichbleibende
Qualität der Arzneispezialität erwarten
läßt,
c) daß die Qualität der Arzneispezialität
durch die vorgelegten pharmazeutischen
Daten und Angaben unter Berücksichtigung
geeigneter Analysen- und Standardisierungsvorschriften
sowie Kontrollen
während der Herstellung insbesondere
auch im Hinblick auf Verunreinigungen,
einschließlich unerwünschter Toxine,
Mikroorganismen und deren Bestandteile,
sowie Neben-, Abbau- und Umsetzungsprodukte
ausreichend nachgewiesen ist,
d) daß die Qualität der Handelspackung und
der Packungselemente durch die vorgelegten
pharmazeutischen Daten und Angaben
ausreichend nachgewiesen ist und daß
die Abpackung für die Arzneispezialität
geeignet und für die Anwendung zweckmäßig
ist,
e) daß die Qualität der Arzneispezialität für
die gesamte Laufzeit und zutreffendenfalls
für die Laufzeit im Sinne des Paragraph 44,
Abs. 5 und 6 unter den vorgesehenen
Lagerungsbedingungen durch die vorgelegten
pharmazeutischen Daten und
Angaben insbesondere unter Berücksichtigung
der Untersuchungsberichte zur
Haltbarkeit ausreichend nachgewiesen ist
und
f) daß die Zweckmäßigkeit der Arzneiform
durch die vorgelegten pharmazeutischen
Daten ausreichend nachgewiesen ist.
§ 37. Die Zusammenfassung der nichtklinischen
Daten hat zu enthalten:
1. nichtklinische Daten und Angaben insbesondere
im Hinblick auf Versuchs- und Untersuchungsmethoden
sowie Versuchs- und Untersuchungsergebnisse
in einer Ausführlichkeit
und Genauigkeit, die
a) für die Beurteilung der Unbedenklichkeit
und der pharmakologischen und toxikolo-
gischengischen Eigenschaften der Arzneispezialität
und ihrer Bestandteile wesentlich sind
und
b) für eine wissenschaftliche Kommentierung
und Bewertung erforderlich sind,
und
2. eine wissenschaftliche Kommentierung und
Bewertung
a) der Wahl der Dosierungen oder wirksamen
Konzentrationen bei den einzelnen
Prüfungen,
b) der Wahl der Tierspezies und Testverfahren
bei den einzelnen Prüfungen, wobei
die pharmakokinetischen Versuchsergebnisse
zu berücksichtigen sind,
c) der Wirkungen im Hinblick auf die vorgesehenen
Anwendungsgebiete,
d) der Wirkungen im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit,
wie insbesondere
aa) der unerwünschten Wirkungen, die
bei bestimmungsgemäßer Anwendung
auf Grund der vorgelegten
nichtklinischen Daten zu erwarten
sind, und ob mit Kumulation, Tachyphylaxie,
Enzyminduktion, Enzymhemmung,
Gewöhnung und Entzugserscheinungen
oder Wechselwirkungen
zu rechnen ist, und
bb) der Wirkungen, die bei akuter oder
chronischer Vergiftung bei Mensch
oder Tier zu erwarten sind, und welche
Gegenmaßnahmen zielführend
erscheinen,
und
e) der Aussagefähigkeit der nichtklinischen
Daten und Angaben für die erwünschten
und unerwünschten Wirkungen der Arzneispezialität,
wobei Unterschiede zwischen
den bei den nichtklinischen und klinischen
Prüfungen verwendeten und den
in der beantragten Arzneispezialität enthaltenen
Stoffen oder Zubereitungen aus
Stoffen im Hinblick auf deren physikalische
und chemische Eigenschaften zu
berücksichtigen sind.
§ 38. Die Zusammenfassung der klinischen
Daten hat zu enthalten:
1. klinische Daten und Angaben, insbesondere
im Hinblick auf Versuchs- und Untersuchungsmethoden
sowie Versuchs- und Untersuchungsergebnisse
in einer Ausführlichkeit
und Genauigkeit, die
a) für die Beurteilung der Wirksamkeit,
Unbedenklichkeit, Zweckmäßigkeit und
der klinisch-pharmakologischen und klinischen
Daten der Arzneispezialität wesentlich
sind und
b) für eine wissenschaftliche Kommentierung
und Bewertung erforderlich sind,
und
2. eine wissenschaftliche Kommentierung und
Bewertung
a) des Unterschiedes der pharmakokinetischen
und pharmakodynamischen Daten
zwischen den nichtklinischen und klinischen
Prüfungen insbesondere im Hinblick
auf die Bedeutung dieses Unterschiedes
für die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit
der Arzneispezialität,
b) daß die nichtklinischen Daten und Angaben
bei den Prüfungen, die den Zulassungsunterlagen
gemäß dem VII.
Abschnitt zugrunde liegen, entsprechend
berücksichtigt sind,
c) daß die klinischen Daten und Angaben
auf Prüfungen der Arzneispezialität in der
beantragten Zusammensetzung und Arzneiform
zurückgehen oder eine Abweichung
gemäß § 63 ausreichend begründet
und die Vergleichbarkeit der Prüfungen
entsprechend nachgewiesen ist,
d) daß die klinischen Daten und Angaben
aussagefähige Ergebnisse im Sinne des
§ 68 Abs. 1 enthalten und die Überprüfbarkeit
der Fachinformation im Sinne des
§ 68 Abs. 2 gewährleistet ist,
e) daß die Wirksamkeit der Arzneispezialität
bei den vorgesehenen Anwendungsgebieten
durch die vorgelegten klinischen
Daten und Angaben ausreichend nachgewiesen
ist,
f) daß die Zweckmäßigkeit der Arzneiform,
der Zusammensetzung, der Art der
Anwendung, der Dosierung" und der
Anwendungsdauer durch die vorgelegten
klinischen Daten und Angaben unter
Berücksichtigung der klinisch-pharmakologischen
Daten und Angaben ausreichend
nachgewiesen ist,
g) daß die Zweckmäßigkeit der Kombination
durch die klinischen Daten und Angaben
ausreichend nachgewiesen ist,
h) daß die Unbedenklichkeit der Arzneispezialität
ausreichend nachgewiesen ist,
i) daß die Arzneimittelsicherheit durch allfällig
vorgesehene Beschränkungen des
Inverkehrbringens und durch die für
Anwender und Verbraucher vorgesehenen
Informationen wie insbesondere im Hinblick
auf
aa) Gegenanzeigen,
bb) Nebenwirkungen,
cc) Wechselwirkungen,
dd) Gewöhnungseffekte und
ee) besondere Warnhinweise zur sicheren
Anwendung
gewährleistet ist, und
j) ob die Methoden der Rückstandsuntersuchungen
ausreichend empfindlich sind, ob
und wie lange nach der Anwendung der
Arzneispezialität mit Rückständen in den
Eigenschaften der Arzneispezialität
und ihrer Bestandteile wesentlich sind
und
b) für eine wissenschaftliche Kommentierung
und Bewertung erforderlich sind,
und
2. eine wissenschaftliche Kommentierung und
Bewertung
a) der Wahl der Dosierungen oder wirksamen
Konzentrationen bei den einzelnen
Prüfungen,
b) der Wahl der Tierspezies und Testverfahren
bei den einzelnen Prüfungen, wobei
die pharmakokinetischen Versuchsergebnisse
zu berücksichtigen sind,
c) der Wirkungen im Hinblick auf die vorgesehenen
Anwendungsgebiete,
d) der Wirkungen im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit,
wie insbesondere
aa) der unerwünschten Wirkungen, die
bei bestimmungsgemäßer Anwendung
auf Grund der vorgelegten
nichtklinischen Daten zu erwarten
sind, und ob mit Kumulation, Tachyphylaxie,
Enzyminduktion, Enzymhemmung,
Gewöhnung und Entzugserscheinungen
oder Wechselwirkungen
zu rechnen ist, und
bb) der Wirkungen, die bei akuter oder
chronischer Vergiftung bei Mensch
oder Tier zu erwarten sind, und welche
Gegenmaßnahmen zielführend
erscheinen,
und
e) der Aussagefähigkeit der nichtklinischen
Daten und Angaben für die erwünschten
und unerwünschten Wirkungen der Arzneispezialität,
wobei Unterschiede zwischen
den bei den nichtklinischen und klinischen
Prüfungen verwendeten und den
in der beantragten Arzneispezialität enthaltenen
Stoffen oder Zubereitungen aus
Stoffen im Hinblick auf deren physikalische
und chemische Eigenschaften zu
berücksichtigen sind.
§ 38. Die Zusammenfassung der klinischen
Daten hat zu enthalten:
1. klinische Daten und Angaben, insbesondere
im Hinblick auf Versuchs- und Untersuchungsmethoden
sowie Versuchs- und Untersuchungsergebnisse
in einer Ausführlichkeit
und Genauigkeit, die
a) für die Beurteilung der Wirksamkeit,
Unbedenklichkeit, Zweckmäßigkeit und
der klinisch-pharmakologischen und klinischen
Daten der Arzneispezialität wesentlich
sind und
b) für eine wissenschaftliche Kommentierung
und Bewertung erforderlich sind,
und
2. eine wissenschaftliche Kommentierung und
Bewertung
a) des Unterschiedes der pharmakokinetischen
und pharmakodynamischen Daten
zwischen den nichtklinischen und klinischen
Prüfungen insbesondere im Hinblick
auf die Bedeutung dieses Unterschiedes
für die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit
der Arzneispezialität,
b) daß die nichtklinischen Daten und Angaben
bei den Prüfungen, die den Zulassungsunterlagen
gemäß dem römisch sieben.
Abschnitt zugrunde liegen, entsprechend
berücksichtigt sind,
c) daß die klinischen Daten und Angaben
auf Prüfungen der Arzneispezialität in der
beantragten Zusammensetzung und Arzneiform
zurückgehen oder eine Abweichung
gemäß Paragraph 63, ausreichend begründet
und die Vergleichbarkeit der Prüfungen
entsprechend nachgewiesen ist,
d) daß die klinischen Daten und Angaben
aussagefähige Ergebnisse im Sinne des
§ 68 Absatz eins, enthalten und die Überprüfbarkeit
der Fachinformation im Sinne des
§ 68 Absatz 2, gewährleistet ist,
e) daß die Wirksamkeit der Arzneispezialität
bei den vorgesehenen Anwendungsgebieten
durch die vorgelegten klinischen
Daten und Angaben ausreichend nachgewiesen
ist,
f) daß die Zweckmäßigkeit der Arzneiform,
der Zusammensetzung, der Art der
Anwendung, der Dosierung" und der
Anwendungsdauer durch die vorgelegten
klinischen Daten und Angaben unter
Berücksichtigung der klinisch-pharmakologischen
Daten und Angaben ausreichend
nachgewiesen ist,
g) daß die Zweckmäßigkeit der Kombination
durch die klinischen Daten und Angaben
ausreichend nachgewiesen ist,
h) daß die Unbedenklichkeit der Arzneispezialität
ausreichend nachgewiesen ist,
i) daß die Arzneimittelsicherheit durch allfällig
vorgesehene Beschränkungen des
Inverkehrbringens und durch die für
Anwender und Verbraucher vorgesehenen
Informationen wie insbesondere im Hinblick
auf
aa) Gegenanzeigen,
bb) Nebenwirkungen,
cc) Wechselwirkungen,
dd) Gewöhnungseffekte und
ee) besondere Warnhinweise zur sicheren
Anwendung
gewährleistet ist, und
j) ob die Methoden der Rückstandsuntersuchungen
ausreichend empfindlich sind, ob
und wie lange nach der Anwendung der
Arzneispezialität mit Rückständen in den
vonvon den behandelten Tieren gewonnenen
Lebensmitteln zu rechnen ist, wie diese
Rückstände zu beurteilen sind, wie die
Wartezeit berechnet wurde und ob die
beantragte Wartezeit ausreicht.
V. ABSCHNITT
Pharmazeutische Daten
Herstellungsverfahren
§ 39. (1) Dem Antrag sind Angaben über das
Verfahren der Herstellung der Arzneispezialität,
die die Herstellung einer Vergleichszubereitung
ermöglichen, anzuschließen.
(2) In den Angaben gemäß Abs. 1' müssen alle
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen angeführt
sein, die für die Herstellung einer definierten
Menge der Arzneispezialität verwendet werden,
auch wenn diese in der fertigen Arzneispezialität
nicht mehr enthalten sind.
(3) Die Angaben gemäß Abs. 1 müssen die
Beschreibung aller Herstellungsschritte und aller
bei der Herstellung anfallenden Zwischenprodukte
enthalten. Diese Beschreibungen müssen insbesondere
auch enthalten:
1. Angaben hinsichtlich produktionstechnischer
Maßnahmen, wie insbesondere Maßnahmen
zur Vermeidung nicht beabsichtigter Veränderungen
vor allem im Hinblick auf die
Haltbarkeit, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit
der Arzneispezialität,
2. Angaben hinsichtlich anderer qualitätsbestimmender
Maßnahmen, wie insbesondere hygienischer
Maßnahmen, falls diese zumindest
mittelbar für die Qualität der Arzneispezialität
von Bedeutung sind,
3. bei Arzneispezialitäten, die in der Form, in
der sie an den Anwender oder Verbraucher
abgegeben werden, nicht unverändert anzuwenden
sind, Angaben über das Gebrauchsfertigmachen,
wobei diese Angaben durch
Hinweise auf die diesbezüglichen Abschnitte
der Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation
ersetzt werden können, und
4. bei Arzneispezialitäten, die dafür bestimmt
sind, in Zubereitungen mit radioaktiven Arzneispezialitäten
angewendet zu werden,
Angaben über die Art der Herstellung der
markierten Zubereitung, wobei diese Angaben
durch Hinweise auf die diesbezüglichen
Abschnitte der Kennzeichnung, Gebrauchs-
oder Fachinformation ersetzt werden können.
(4) Neben den Angaben gemäß Abs. 1 sind auch
alle Betriebe anzugeben, die neben dem Antragsteller
oder Hersteller gemäß § 12 voraussichtlich an
der pharmazeutischen Herstellung, das sind insbesondere
die wesentlichen galenischen Herstellungsschritte,
die zur Entstehung der Arzneiform führen,
beteiligt sind.
(5) Die Angaben gemäß Abs. 4 haben zu enthalten:
1. den Namen oder die Firma,
2. den Ort, bei ausländischen Betrieben auch das
Land, in dem der Betrieb ansässig ist, und
3. den Herstellungsschritt, der von dem Betrieb
durchgeführt wird.
(6) Die Angaben zum Herstellungsverfahren sind
durch eine Erklärung darüber zu ergänzen, daß der
Hersteller gemäß § 12 und zutreffendenfalls die
Hersteller gemäß Abs. 4 im Hinblick auf die Herstellung
der Arzneispezialität die anerkannten
Grundregeln für die sachgemäße Herstellung pharmazeutischer
Produkte beachten.
(7) Werden der Handelspackung Stoffe oder
Zubereitungen aus Stoffen beigegeben, die nicht
zur Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen
Körper bestimmt sind und nicht mit der
Arzneispezialität in Berührung kommen, so sind
Art und Menge der verwendeten Bestandteile anzugeben.
Analysen-, Standardisierungsvorschrift und Kontrollen
§ 40. (1) Dem Antrag sind
1. Angaben über die im Rahmen der Herstellung
der Arzneispezialität vorgesehenen Kontrollen
und
2. eine vollständig ausgearbeitete, reproduzierbare
Analysen- und Standardisierungsvorschrift
anzuschließen.
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 haben sich
insbesondere auf Bestandteile zu beziehen, die Einfluß
auf die Wirksamkeit der Arzneispezialität
haben.
(3) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 haben eine
Beschreibung der Beschaffenheit der Arzneispezialität
und eine Prüfvorschrift für die fertige Arzneispezialität
zu enthalten.
(4) Bei der Beschreibung der Beschaffenheit der
Arzneispezialität sind, soweit dies möglich ist, physikalische
oder chemische Kenndaten zu verwenden.
(5) Die Prüfvorschrift gemäß Abs. 3 muß Angaben
zum Nachweis der Bestandteile, die Einfluß
auf die Wirksamkeit oder Haltbarkeit haben, enthalten.
(6) Die Prüfvorschrift gemäß Abs. 3 muß Angaben
zur Gehaltsbestimmung der Bestandteile, die
Einfluß auf die' Wirksamkeit oder Haltbarkeit
haben, enthalten. Die zulässigen Grenzwerte sind
hiebei anzugeben. Weiters sind Angaben zum
Nachweis und über die zulässigen Höchstwerte
von möglichen Verunreinigungen, einschließlich
unerwünschter Toxine, Mikroorganismen und
deren Bestandteile sowie von Neben-, Abbau- und
Umsetzungsprodukten zu machen.
den behandelten Tieren gewonnenen
Lebensmitteln zu rechnen ist, wie diese
Rückstände zu beurteilen sind, wie die
Wartezeit berechnet wurde und ob die
beantragte Wartezeit ausreicht.
V. ABSCHNITT
Pharmazeutische Daten
Herstellungsverfahren
§ 39. (1) Dem Antrag sind Angaben über das
Verfahren der Herstellung der Arzneispezialität,
die die Herstellung einer Vergleichszubereitung
ermöglichen, anzuschließen.
(2) In den Angaben gemäß Absatz eins ', müssen alle
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen angeführt
sein, die für die Herstellung einer definierten
Menge der Arzneispezialität verwendet werden,
auch wenn diese in der fertigen Arzneispezialität
nicht mehr enthalten sind.
(3) Die Angaben gemäß Absatz eins, müssen die
Beschreibung aller Herstellungsschritte und aller
bei der Herstellung anfallenden Zwischenprodukte
enthalten. Diese Beschreibungen müssen insbesondere
auch enthalten:
1. Angaben hinsichtlich produktionstechnischer
Maßnahmen, wie insbesondere Maßnahmen
zur Vermeidung nicht beabsichtigter Veränderungen
vor allem im Hinblick auf die
Haltbarkeit, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit
der Arzneispezialität,
2. Angaben hinsichtlich anderer qualitätsbestimmender
Maßnahmen, wie insbesondere hygienischer
Maßnahmen, falls diese zumindest
mittelbar für die Qualität der Arzneispezialität
von Bedeutung sind,
3. bei Arzneispezialitäten, die in der Form, in
der sie an den Anwender oder Verbraucher
abgegeben werden, nicht unverändert anzuwenden
sind, Angaben über das Gebrauchsfertigmachen,
wobei diese Angaben durch
Hinweise auf die diesbezüglichen Abschnitte
der Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation
ersetzt werden können, und
4. bei Arzneispezialitäten, die dafür bestimmt
sind, in Zubereitungen mit radioaktiven Arzneispezialitäten
angewendet zu werden,
Angaben über die Art der Herstellung der
markierten Zubereitung, wobei diese Angaben
durch Hinweise auf die diesbezüglichen
Abschnitte der Kennzeichnung, Gebrauchs-
oder Fachinformation ersetzt werden können.
(4) Neben den Angaben gemäß Absatz eins, sind auch
alle Betriebe anzugeben, die neben dem Antragsteller
oder Hersteller gemäß Paragraph 12, voraussichtlich an
der pharmazeutischen Herstellung, das sind insbesondere
die wesentlichen galenischen Herstellungsschritte,
die zur Entstehung der Arzneiform führen,
beteiligt sind.
(5) Die Angaben gemäß Absatz 4, haben zu enthalten:
1. den Namen oder die Firma,
2. den Ort, bei ausländischen Betrieben auch das
Land, in dem der Betrieb ansässig ist, und
3. den Herstellungsschritt, der von dem Betrieb
durchgeführt wird.
(6) Die Angaben zum Herstellungsverfahren sind
durch eine Erklärung darüber zu ergänzen, daß der
Hersteller gemäß Paragraph 12 und zutreffendenfalls die
Hersteller gemäß Absatz 4, im Hinblick auf die Herstellung
der Arzneispezialität die anerkannten
Grundregeln für die sachgemäße Herstellung pharmazeutischer
Produkte beachten.
(7) Werden der Handelspackung Stoffe oder
Zubereitungen aus Stoffen beigegeben, die nicht
zur Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen
Körper bestimmt sind und nicht mit der
Arzneispezialität in Berührung kommen, so sind
Art und Menge der verwendeten Bestandteile anzugeben.
Analysen-, Standardisierungsvorschrift und Kontrollen
§ 40. (1) Dem Antrag sind
1. Angaben über die im Rahmen der Herstellung
der Arzneispezialität vorgesehenen Kontrollen
und
2. eine vollständig ausgearbeitete, reproduzierbare
Analysen- und Standardisierungsvorschrift
anzuschließen.
(2) Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben sich
insbesondere auf Bestandteile zu beziehen, die Einfluß
auf die Wirksamkeit der Arzneispezialität
haben.
(3) Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 2, haben eine
Beschreibung der Beschaffenheit der Arzneispezialität
und eine Prüfvorschrift für die fertige Arzneispezialität
zu enthalten.
(4) Bei der Beschreibung der Beschaffenheit der
Arzneispezialität sind, soweit dies möglich ist, physikalische
oder chemische Kenndaten zu verwenden.
(5) Die Prüfvorschrift gemäß Absatz 3, muß Angaben
zum Nachweis der Bestandteile, die Einfluß
auf die Wirksamkeit oder Haltbarkeit haben, enthalten.
(6) Die Prüfvorschrift gemäß Absatz 3, muß Angaben
zur Gehaltsbestimmung der Bestandteile, die
Einfluß auf die' Wirksamkeit oder Haltbarkeit
haben, enthalten. Die zulässigen Grenzwerte sind
hiebei anzugeben. Weiters sind Angaben zum
Nachweis und über die zulässigen Höchstwerte
von möglichen Verunreinigungen, einschließlich
unerwünschter Toxine, Mikroorganismen und
deren Bestandteile sowie von Neben-, Abbau- und
Umsetzungsprodukten zu machen.
(7)Absatz 7,Falls auf Grund der besonderen Art der Arzneispezialität
oder ihrer Bestandteile Prüfungen im
Sinne der Abs. 5 oder 6 nicht möglich sind, muß
dieser Umstand ausreichend begründet werden und
es müssen zum Nachweis, daß die Arzneispezialität
jeweils in gleicher Qualität hergestellt wird, Angaben
gemacht werden über entsprechende Prüfungen
1. an der fertigen Arzneispezialität,
2. an den zur Herstellung der Arzneispezialität
verwendeten Bestandteilen und an den Zwischenprodukten
mit Hinweis auf das Herstellungsverfahren,
falls auch Prüfungen gemäß
Z 1 nicht möglich sind, oder
3. an den zur Herstellung der Arzneispezialität
verwendeten Bestandteilen mit Hinweis auf
das Herstellungsverfahren, falls auch Prüfungen
gemäß Z 2 nicht möglich sind.
(8) Werden Nachweise im Sinne der Abs. 5 bis 7
durch biologische Prüfungen erbracht, so müssen
diese nach dem Stand der Wissenschaften einen
Rückschluß auf die Wirksamkeit der Arzneispezialität
zulassen.
(9) Bei Arzneispezialitäten, die dafür bestimmt
sind, in Zubereitungen mit radioaktiven Arzneispezialitäten
angewendet zu werden, müssen sich die
Prüfvorschriften auch auf die markierte Zubereitung
beziehen, wobei insbesondere die Reaktionsfähigkeit,
die Fähigkeit zur Komplexbildung und
die Stabilität zu berücksichtigen sind.
Qualität der Bestandteile
§ 41. (1) Dem Antrag sind Angaben über die
Qualitätskriterien der verwendeten Bestandteile der
Arzneispezialität anzuschließen, sofern die
Bestandteile nicht im Arzneibuch im Sinne des § 1
des Arzneibuchgesetzes enthalten sind.
(2) Bestandteile im Sinne des Abs. 1 sind alle
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die für die
Herstellung der Arzneispezialität verwendet werden,
auch wenn diese in der fertigen Arzneispezialität
nicht mehr enthalten sind.
(3) Die Angaben gemäß Abs. 1 haben insbesondere
zu beinhalten:
1. Bezeichnung des Bestandteiles, wobei diese
Bezeichnung mit der in den Angaben über
die Zusammensetzung gemäß § 25 verwendeten
Bezeichnung übereinstimmen muß,
2. chemische Bezeichnung nach wissenschaftlich
anerkannten und gebräuchlichen
Nomenklaturregeln,
3. Summenformel,
4. Molekulargewicht,
5. Strukturformel,
6. Beschreibung, Eigenschaften,
7. physikalische und chemische Daten,
8. Prüfung auf Identität,
9. Prüfung auf Reinheit mit Angabe der zulässigen
Höchstwerte insbesondere für jene
Verunreinigungen, einschließlich unerwünschter
Toxine, Mikroorganismen und
deren Bestandteile sowie Neben-, Abbau-
und Umsetzungsprodukte, die Einfluß auf
die Verträglichkeit, Haltbarkeit oder das
Analysenergebnis der Arzneispezialität
haben,
10. Gehaltsbestimmung oder Standardisierung
mit Angabe der Grenzwerte, wobei zu
berücksichtigen ist,
a) daß bei chemisch nicht einheitlichen
Stoffen oder bei Zubereitungen aus Stoffen
anzugeben ist, welchen Inhaltsstoffen
die Wirksamkeit zugerechnet wird und
wie die Standardisierung durchgeführt
wird,
b) daß bei Gehaltsbestimmungen, bei denen
auf Leitsubstanzen Bezug genommen
wird, dieser Umstand und die Auswahl
der Leitsubstanzen ausreichend begründet
wird, und
c) daß bei biologischen Prüfungen zur
Standardisierung nach dem Stand der
Wissenschaften ein Rückschluß auf die
Wirksamkeit möglich ist,
11. Haltbarkeit, Lagerungsbedingungen und
12. Übersicht über das Herstellungsverfahren.
(4) Bei Bestandteilen, die Stoffe oder Zubereitungen
aus Stoffen mikrobieller, pflanzlicher, tierischer
oder menschlicher Herkunft sind, gilt Abs. 3
sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Angaben
gemäß Abs. 3 Z 12 durch Angaben über Anforderungen
an die Ausgangsstoffe hinsichtlich Hygiene
und Toxizität zu ergänzen sind. Zusätzlich sind
folgende Angaben zu machen:
1. bei Bestandteilen mikrobieller Herkunft
a) Gattung, Art, zutreffendenfalls Unterart
und genetische Variante des Mikroorganismus,
b) Passagegeschichte, Passagezahl und
c) Selektions- und Inaktivierungsmethode,
2. bei Bestandteilen pflanzlicher Herkunft
a) Gattung, Art und zutreffendenfalls Unterart
der Stammpflanze und
b) die morphologische und anatomische
Beschreibung der verwendeten Pflanzenteile,
3. bei Bestandteilen tierischer Herkunft
a) Gattung, Art und zutreffendenfalls Unterart
des Tieres und
b) Definition der Ausgangsmaterialien
und
4. bei Bestandteilen menschlicher Herkunft die
Definition der Ausgangsmaterialien.
(5) Die Qualität von Stoffen und Zubereitungen
aus Stoffen, die in Arzneibüchern gemäß § 4 Abs. 2
Z 2 des Arzneimittelgesetzes beschrieben sind, die
in Österreich nicht für verbindlich erklärt wurden,
ist durch eine Abschrift der entsprechenden Mono-
Falls auf Grund der besonderen Art der Arzneispezialität
oder ihrer Bestandteile Prüfungen im
Sinne der Absatz 5, oder 6 nicht möglich sind, muß
dieser Umstand ausreichend begründet werden und
es müssen zum Nachweis, daß die Arzneispezialität
jeweils in gleicher Qualität hergestellt wird, Angaben
gemacht werden über entsprechende Prüfungen
1. an der fertigen Arzneispezialität,
2. an den zur Herstellung der Arzneispezialität
verwendeten Bestandteilen und an den Zwischenprodukten
mit Hinweis auf das Herstellungsverfahren,
falls auch Prüfungen gemäß
Z 1 nicht möglich sind, oder
3. an den zur Herstellung der Arzneispezialität
verwendeten Bestandteilen mit Hinweis auf
das Herstellungsverfahren, falls auch Prüfungen
gemäß Ziffer 2, nicht möglich sind.
(8) Werden Nachweise im Sinne der Absatz 5 bis 7
durch biologische Prüfungen erbracht, so müssen
diese nach dem Stand der Wissenschaften einen
Rückschluß auf die Wirksamkeit der Arzneispezialität
zulassen.
(9) Bei Arzneispezialitäten, die dafür bestimmt
sind, in Zubereitungen mit radioaktiven Arzneispezialitäten
angewendet zu werden, müssen sich die
Prüfvorschriften auch auf die markierte Zubereitung
beziehen, wobei insbesondere die Reaktionsfähigkeit,
die Fähigkeit zur Komplexbildung und
die Stabilität zu berücksichtigen sind.
Qualität der Bestandteile
§ 41. (1) Dem Antrag sind Angaben über die
Qualitätskriterien der verwendeten Bestandteile der
Arzneispezialität anzuschließen, sofern die
Bestandteile nicht im Arzneibuch im Sinne des Paragraph eins,
des Arzneibuchgesetzes enthalten sind.
(2) Bestandteile im Sinne des Absatz eins, sind alle
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die für die
Herstellung der Arzneispezialität verwendet werden,
auch wenn diese in der fertigen Arzneispezialität
nicht mehr enthalten sind.
(3) Die Angaben gemäß Absatz eins, haben insbesondere
zu beinhalten:
1. Bezeichnung des Bestandteiles, wobei diese
Bezeichnung mit der in den Angaben über
die Zusammensetzung gemäß Paragraph 25, verwendeten
Bezeichnung übereinstimmen muß,
2. chemische Bezeichnung nach wissenschaftlich
anerkannten und gebräuchlichen
Nomenklaturregeln,
3. Summenformel,
4. Molekulargewicht,
5. Strukturformel,
6. Beschreibung, Eigenschaften,
7. physikalische und chemische Daten,
8. Prüfung auf Identität,
9. Prüfung auf Reinheit mit Angabe der zulässigen
Höchstwerte insbesondere für jene
Verunreinigungen, einschließlich unerwünschter
Toxine, Mikroorganismen und
deren Bestandteile sowie Neben-, Abbau-
und Umsetzungsprodukte, die Einfluß auf
die Verträglichkeit, Haltbarkeit oder das
Analysenergebnis der Arzneispezialität
haben,
10. Gehaltsbestimmung oder Standardisierung
mit Angabe der Grenzwerte, wobei zu
berücksichtigen ist,
a) daß bei chemisch nicht einheitlichen
Stoffen oder bei Zubereitungen aus Stoffen
anzugeben ist, welchen Inhaltsstoffen
die Wirksamkeit zugerechnet wird und
wie die Standardisierung durchgeführt
wird,
b) daß bei Gehaltsbestimmungen, bei denen
auf Leitsubstanzen Bezug genommen
wird, dieser Umstand und die Auswahl
der Leitsubstanzen ausreichend begründet
wird, und
c) daß bei biologischen Prüfungen zur
Standardisierung nach dem Stand der
Wissenschaften ein Rückschluß auf die
Wirksamkeit möglich ist,
11. Haltbarkeit, Lagerungsbedingungen und
12. Übersicht über das Herstellungsverfahren.
(4) Bei Bestandteilen, die Stoffe oder Zubereitungen
aus Stoffen mikrobieller, pflanzlicher, tierischer
oder menschlicher Herkunft sind, gilt Absatz 3,
sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Angaben
gemäß Absatz 3, Ziffer 12, durch Angaben über Anforderungen
an die Ausgangsstoffe hinsichtlich Hygiene
und Toxizität zu ergänzen sind. Zusätzlich sind
folgende Angaben zu machen:
1. bei Bestandteilen mikrobieller Herkunft
a) Gattung, Art, zutreffendenfalls Unterart
und genetische Variante des Mikroorganismus,
b) Passagegeschichte, Passagezahl und
c) Selektions- und Inaktivierungsmethode,
2. bei Bestandteilen pflanzlicher Herkunft
a) Gattung, Art und zutreffendenfalls Unterart
der Stammpflanze und
b) die morphologische und anatomische
Beschreibung der verwendeten Pflanzenteile,
3. bei Bestandteilen tierischer Herkunft
a) Gattung, Art und zutreffendenfalls Unterart
des Tieres und
b) Definition der Ausgangsmaterialien
und
4. bei Bestandteilen menschlicher Herkunft die
Definition der Ausgangsmaterialien.
(5) Die Qualität von Stoffen und Zubereitungen
aus Stoffen, die in Arzneibüchern gemäß Paragraph 4, Absatz 2,
Z 2 des Arzneimittelgesetzes beschrieben sind, die
in Österreich nicht für verbindlich erklärt wurden,
ist durch eine Abschrift der entsprechenden Mono-
graphiegraphie zu belegen. Entspricht die Monographie
nicht den Anforderungen der Abs. 1 bis 4, so ist sie
entsprechend zu ergänzen.
Arzneiform
§ 42. (1) Dem Antrag sind Untersuchungsberichte
über die Arzneiform sowie die Begründung
der Zweckmäßigkeit der Arzneiform anzuschließen.
(2) Den Untersuchungsberichten gemäß Abs. 1
müssen Untersuchungen mit der Arzneispezialität
in der beantragten Form zugrunde liegen, wobei
insbesondere die Besonderheiten der wirksamen
Bestandteile im Hinblick auf die vorgesehene
Anwendung entsprechend zu berücksichtigen sind.
(3) Die Untersuchungsberichte gemäß Abs. 1
müssen neben der genauen Beschreibung der Arzneiform
zumindest Angaben über die Art der Freigabe,
die freigegebene Menge und zutreffendenfalls
über eine verzögerte oder eine verlängerte
Freigabe der wirksamen Bestandteile aus der Arzneiform
enthalten. Dabei sind insbesondere nähere
Angaben über die Bedingungen und den zeitlichen
Ablauf der Freigabe zu machen.
(4) Die Zweckmäßigkeit der Arzneiform ist auch
durch die klinischen Daten gemäß §§ 62 bis 69 zu
belegen.
Qualität der Abpackung
§ 43. (1) Dem Antrag sind Angaben über die
Qualitätsmerkmale und Eigenschaften der Packungselemente
anzuschließen, die mit der Arzneispezialität
in Berührung kommen.
(2) Durch die Angaben gemäß Abs. 1 muß nachgewiesen
werden, daß die Qualität und die Eigenschaften
der Packungselemente für die Abpackung
der Arzneispezialität geeignet sind und daß im
Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit und die
vorgesehene Verwendung die Funktion, Zweckmäßigkeit
und Unbedenklichkeit der Packungselemente
gegeben sind.
(3) Nachweise gemäß Abs. 2 sind auch durch
Angabe der Prüfvorschriften für die Packungselemente
zu belegen. Handelt es sich dabei um Prüfvorschriften,
die im Arzneibuch im Sinne des § 1
des Arzneibuchgesetzes enthalten sind, ist auch die
Fundstelle im Arzneibuch anzugeben.
(4) Bei Packungselementen im Sinne des Abs. 1,
die keinen Kunststoff enthalten, sind zumindest folgende
Angaben zu machen :
1. Beschreibung des Packungselementes,
2. nominelles Fassungsvermögen und
3. Material, aus dem das Packungselement hergestellt
ist.
(5) Bei Packungselementen im Sinne des Abs. 1,
die Kunststoff enthalten und die mit der Arzneispezialität
entweder nicht voll anliegend in dauernder
Berührung stehen oder mit einer zur äußerlichen
Anwendung bestimmten Arzneispezialität voll
anliegend in dauernder Berührung stehen, sind
zumindest folgende Angaben zu machen:
1. Beschreibung des Packungselementes,
2. nominelles Fassungsvermögen,
3. Material, aus dem das Packungselement hergestellt
ist, wobei zumindest die Kunststofftype
(makromolekulare Komponente) anzugeben
ist, und
4. Nachweis der Unbedenklichkeit des Packungselementes
oder der Hinweis darauf, daß
die Verwendung des Kunststoffes nach arzneimittel-
oder lebensmittelrechtlichen
Bestimmungen im Inland ausdrücklich erlaubt
ist.
(6) Bei Packungselementen im Sinne des Abs. 1,
die Kunststoff enthalten und die mit einer nicht zur
äußerlichen Anwendung bestimmten Arzneispezialität
voll anliegend in dauernder Berührung stehen,
sind zumindest folgende Angaben zu machen:
1. Beschreibung des Packungselementes,
2. nominelles Fassungsvermögen,
3. Material, aus dem das Packungselement hergestellt
ist, wobei insbesondere anzugeben
sind:
a) Kunststofftype (makromolekulare Komponente),
b) Handelsbezeichnung oder Schutzmarke
einschließlich allfälliger Sortenbezeichnung
und
c) Handelsbezeichnung, chemische Bezeichnung
und Gehalt der einzelnen niedermolekularen
Bestandteile wie insbesondere
aa) Reste der niedermolekularen Ausgangsprodukte,
bb) Katalysatoren,
cc) Emulgatoren,
dd) Schutzkolloide,
ee) Stabilisatoren und Antioxydantien,
ff) Gleitmittel,
gg) Farbstoffe, Pigmente und Füllstoffe
und
hh) Weichmacher
und
4. Nachweis der Unbedenklichkeit des Packungselementes
oder der Hinweis darauf, daß
die Verwendung des Kunststoffes nach arzneimittel-
oder lebensmittelrechtlichen
Bestimmungen im Inland ausdrücklich erlaubt
ist.
(7) Abs. 6 gilt auch für Kunststoffgeräte, die der
parenteralen Anwendung dienen, wie Einmalspritzen
und Infusionsgeräte.
(8) Bei Packungselementen gemäß Abs. 6, die als
Behälter für Infusions- und Injektionslösungen dienen,
sind neben den Unterlagen gemäß Abs. 6
Nachweise darüber vorzulegen, daß das Packungselement
die Bestimmungen des Arzneibuches im
Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes erfüllt.
zu belegen. Entspricht die Monographie
nicht den Anforderungen der Absatz eins bis 4, so ist sie
entsprechend zu ergänzen.
Arzneiform
§ 42. (1) Dem Antrag sind Untersuchungsberichte
über die Arzneiform sowie die Begründung
der Zweckmäßigkeit der Arzneiform anzuschließen.
(2) Den Untersuchungsberichten gemäß Absatz eins,
müssen Untersuchungen mit der Arzneispezialität
in der beantragten Form zugrunde liegen, wobei
insbesondere die Besonderheiten der wirksamen
Bestandteile im Hinblick auf die vorgesehene
Anwendung entsprechend zu berücksichtigen sind.
(3) Die Untersuchungsberichte gemäß Absatz eins,
müssen neben der genauen Beschreibung der Arzneiform
zumindest Angaben über die Art der Freigabe,
die freigegebene Menge und zutreffendenfalls
über eine verzögerte oder eine verlängerte
Freigabe der wirksamen Bestandteile aus der Arzneiform
enthalten. Dabei sind insbesondere nähere
Angaben über die Bedingungen und den zeitlichen
Ablauf der Freigabe zu machen.
(4) Die Zweckmäßigkeit der Arzneiform ist auch
durch die klinischen Daten gemäß Paragraphen 62 bis 69 zu
belegen.
Qualität der Abpackung
§ 43. (1) Dem Antrag sind Angaben über die
Qualitätsmerkmale und Eigenschaften der Packungselemente
anzuschließen, die mit der Arzneispezialität
in Berührung kommen.
(2) Durch die Angaben gemäß Absatz eins, muß nachgewiesen
werden, daß die Qualität und die Eigenschaften
der Packungselemente für die Abpackung
der Arzneispezialität geeignet sind und daß im
Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit und die
vorgesehene Verwendung die Funktion, Zweckmäßigkeit
und Unbedenklichkeit der Packungselemente
gegeben sind.
(3) Nachweise gemäß Absatz 2, sind auch durch
Angabe der Prüfvorschriften für die Packungselemente
zu belegen. Handelt es sich dabei um Prüfvorschriften,
die im Arzneibuch im Sinne des Paragraph eins,
des Arzneibuchgesetzes enthalten sind, ist auch die
Fundstelle im Arzneibuch anzugeben.
(4) Bei Packungselementen im Sinne des Absatz eins,,
die keinen Kunststoff enthalten, sind zumindest folgende
Angaben zu machen :
1. Beschreibung des Packungselementes,
2. nominelles Fassungsvermögen und
3. Material, aus dem das Packungselement hergestellt
ist.
(5) Bei Packungselementen im Sinne des Absatz eins,,
die Kunststoff enthalten und die mit der Arzneispezialität
entweder nicht voll anliegend in dauernder
Berührung stehen oder mit einer zur äußerlichen
Anwendung bestimmten Arzneispezialität voll
anliegend in dauernder Berührung stehen, sind
zumindest folgende Angaben zu machen:
1. Beschreibung des Packungselementes,
2. nominelles Fassungsvermögen,
3. Material, aus dem das Packungselement hergestellt
ist, wobei zumindest die Kunststofftype
(makromolekulare Komponente) anzugeben
ist, und
4. Nachweis der Unbedenklichkeit des Packungselementes
oder der Hinweis darauf, daß
die Verwendung des Kunststoffes nach arzneimittel-
oder lebensmittelrechtlichen
Bestimmungen im Inland ausdrücklich erlaubt
ist.
(6) Bei Packungselementen im Sinne des Absatz eins,,
die Kunststoff enthalten und die mit einer nicht zur
äußerlichen Anwendung bestimmten Arzneispezialität
voll anliegend in dauernder Berührung stehen,
sind zumindest folgende Angaben zu machen:
1. Beschreibung des Packungselementes,
2. nominelles Fassungsvermögen,
3. Material, aus dem das Packungselement hergestellt
ist, wobei insbesondere anzugeben
sind:
a) Kunststofftype (makromolekulare Komponente),
b) Handelsbezeichnung oder Schutzmarke
einschließlich allfälliger Sortenbezeichnung
und
c) Handelsbezeichnung, chemische Bezeichnung
und Gehalt der einzelnen niedermolekularen
Bestandteile wie insbesondere
aa) Reste der niedermolekularen Ausgangsprodukte,
bb) Katalysatoren,
cc) Emulgatoren,
dd) Schutzkolloide,
ee) Stabilisatoren und Antioxydantien,
ff) Gleitmittel,
gg) Farbstoffe, Pigmente und Füllstoffe
und
hh) Weichmacher
und
4. Nachweis der Unbedenklichkeit des Packungselementes
oder der Hinweis darauf, daß
die Verwendung des Kunststoffes nach arzneimittel-
oder lebensmittelrechtlichen
Bestimmungen im Inland ausdrücklich erlaubt
ist.
(7) Absatz 6, gilt auch für Kunststoffgeräte, die der
parenteralen Anwendung dienen, wie Einmalspritzen
und Infusionsgeräte.
(8) Bei Packungselementen gemäß Absatz 6,, die als
Behälter für Infusions- und Injektionslösungen dienen,
sind neben den Unterlagen gemäß Absatz 6,
Nachweise darüber vorzulegen, daß das Packungselement
die Bestimmungen des Arzneibuches im
Sinne des Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes erfüllt.
Haltbarkeit, Laufzeit
§ 44. (1) Dem Antrag sind Untersuchungsberichte
über die Haltbarkeit der Arzneispezialität in
der beantragten Form unter Berücksichtigung der
vorgesehenen Handelspackungen anzuschließen.
(2) Die Untersuchungsberichte gemäß Abs. 1,
auch solche über Kurzzeittests, müssen die für die
Bestimmung des Verfalldatums vorgesehene Laufzeit
und Lagerungsbedingung ausreichend belegen.
(3) Die Untersuchungsberichte gemäß Abs. 1
müssen insbesondere enthalten:
1. Angaben über die Ergebnisse der Haltbarkeitsprüfungen
an der Arzneispezialität insbesondere
im Hinblick auf jene Bestandteile, die
Einfluß auf die Wirksamkeit oder Haltbarkeit
haben, auch unter Berücksichtigung allfälliger
Überdosierungen und zulässiger Grenzwerte
sowie zulässiger Höchstwerte von möglichen
Verunreinigungen, einschließlich unerwünschter
Toxine, Mikroorganismen und
deren Bestandteile, sowie von Neben-,
Abbau- und Umsetzungsprodukten,
2. Beschreibung der Beschaffenheit der Arzneispezialität
bei der jeweiligen Untersuchung
wie insbesondere Angaben zu den organoleptischen
Eigenschaften, zur Arzneiform- und zu
den physikalischen Eigenschaften,
3. Angaben über die Beibehaltung der Freigabecharakteristik
bei Arzneiformen mit verzögerter
oder verlängerter Freigabe der wirksamen
Bestandteile aus der Arzneiform,
4. Angaben über die verwendeten Prüfvorschriften,
5. Angaben zur Identifizierung der Herstellungscharge
der untersuchten Arzneispezialität,
6. Angaben über die Lagerungsbedingungen, die
der Untersuchung zugrunde liegen, wie insbesondere
Temperaturbereiche und Lichtschutz,
7. Angaben über die Behältnisse, in denen die
Haltbarkeit der Arzneispezialität geprüft
wurde und
8. Angaben über die Untersuchungszeiträume.
(4) Falls auf Grund der besonderen Art der Arzneispezialität
oder ihrer Bestandteile Prüfungen
gemäß Abs. 3 Zl nicht möglich sind, so gilt § 40
Abs. 7 sinngemäß.
(5) Falls die Haltbarkeit einer Arzneispezialität
nach dem Gebrauchsfertigmachen oder nach der
erstmaligen Entnahme nicht mehr für die gesamte
Laufzeit gegeben ist, müssen Untersuchungsberichte
im Sinne des Abs. 3 vorgelegt werden, welche
die Beschränkung der Laufzeit oder eine Änderung
der Lagerungsbedingungen entsprechend
belegen müssen.
(6) Bei Arzneispezialitäten, die dafür bestimmt
sind, in Zubereitungen mit radioaktiven Arzneispezialitäten
angewendet zu werden, müssen sich die
Untersuchungsberichte auch auf die markierte
Zubereitung beziehen. Dabei sind Laufzeit und
Lagerungsbedingung der markierten Zubereitung
entsprechend zu belegen.
VI. ABSCHNITT
Nichtklinische Daten, Unbedenklichkeit
der Bestandteile
Nichtklinische Daten
§ 45. (1) Dem Antrag sind Angaben über die
nichtklinischen Prüfungen anzuschließen.
(2) Die Angaben über die nichtklinischen Prüfungen
sind Angaben über pharmakologische und
toxikologische Prüfungen.
(3) Pharmakologische Prüfungen sind insbesondere
1. Prüfungen zur Pharmakodynamik und
2. Prüfungen zur Pharmakokinetik.
(4) Toxikologische Prüfungen sind insbesondere
1. Prüfungen zur Toxizität bei einmaliger Verabreichung,
2. Prüfungen zur Toxizität bei wiederholter
Verabreichung,
3. Prüfungen zur Reproduktionstoxizität,
4. Prüfungen zur Genotoxizität in vitro und in
vivo,
5. Prüfungen auf tumorigene Wirkungen,
6. Prüfungen zur lokalen Verträglichkeit,
7. Prüfungen auf sensibilisierende Eigenschaften
und
8. Prüfungen zur Inhalationstoxizität.
(5) Art und Umfang der nichtklinischen Prüfungen
müssen die Erfordernisse der Arzneimittelsicherheit
und die besondere Art der Arzneispezialität
oder ihrer Bestandteile insbesondere im Hinblick
auf die Anwendungsgebiete, das Wirkprinzip,
die Art und Dauer der Anwendung, die Dosierung
und die Verbrauchergruppe oder Tierart, für die sie
bestimmt ist, berücksichtigen. Bei den toxikologischen
Prüfungen gemäß Abs. 4 Z 2, 3 und 5 sind
die Ergebnisse der Prüfungen zur Pharmakokinetik
entsprechend zu berücksichtigen.
(6) Die Angaben über die einzelnen nichtklinischen
Prüfungen müssen enthalten:
1. Namen, Ausbildung und berufliche Tätigkeit
des oder der für die Prüfung Verantwortlichen
sowie Ort und Zeitpunkt der Durchführung
der Prüfung,
2. Definition des geprüften Stoffes oder der
geprüften Zubereitung aus Stoffen insbesondere
im Hinblick auf physikalische und chemische
Eigenschaften einschließlich der
Haltbarkeit während des Versuches,
3. Versuchsmethodik mit Angaben über Versuchsansatz,
Versuchsbedingungen und Versuchsdurchführung,
zutreffendenfalls mit
Hinweis auf die Fundstelle der Veröffentlichung,
Haltbarkeit, Laufzeit
§ 44. (1) Dem Antrag sind Untersuchungsberichte
über die Haltbarkeit der Arzneispezialität in
der beantragten Form unter Berücksichtigung der
vorgesehenen Handelspackungen anzuschließen.
(2) Die Untersuchungsberichte gemäß Absatz eins,,
auch solche über Kurzzeittests, müssen die für die
Bestimmung des Verfalldatums vorgesehene Laufzeit
und Lagerungsbedingung ausreichend belegen.
(3) Die Untersuchungsberichte gemäß Absatz eins,
müssen insbesondere enthalten:
1. Angaben über die Ergebnisse der Haltbarkeitsprüfungen
an der Arzneispezialität insbesondere
im Hinblick auf jene Bestandteile, die
Einfluß auf die Wirksamkeit oder Haltbarkeit
haben, auch unter Berücksichtigung allfälliger
Überdosierungen und zulässiger Grenzwerte
sowie zulässiger Höchstwerte von möglichen
Verunreinigungen, einschließlich unerwünschter
Toxine, Mikroorganismen und
deren Bestandteile, sowie von Neben-,
Abbau- und Umsetzungsprodukten,
2. Beschreibung der Beschaffenheit der Arzneispezialität
bei der jeweiligen Untersuchung
wie insbesondere Angaben zu den organoleptischen
Eigenschaften, zur Arzneiform- und zu
den physikalischen Eigenschaften,
3. Angaben über die Beibehaltung der Freigabecharakteristik
bei Arzneiformen mit verzögerter
oder verlängerter Freigabe der wirksamen
Bestandteile aus der Arzneiform,
4. Angaben über die verwendeten Prüfvorschriften,
5. Angaben zur Identifizierung der Herstellungscharge
der untersuchten Arzneispezialität,
6. Angaben über die Lagerungsbedingungen, die
der Untersuchung zugrunde liegen, wie insbesondere
Temperaturbereiche und Lichtschutz,
7. Angaben über die Behältnisse, in denen die
Haltbarkeit der Arzneispezialität geprüft
wurde und
8. Angaben über die Untersuchungszeiträume.
(4) Falls auf Grund der besonderen Art der Arzneispezialität
oder ihrer Bestandteile Prüfungen
gemäß Absatz 3, Zl nicht möglich sind, so gilt Paragraph 40,
Abs. 7 sinngemäß.
(5) Falls die Haltbarkeit einer Arzneispezialität
nach dem Gebrauchsfertigmachen oder nach der
erstmaligen Entnahme nicht mehr für die gesamte
Laufzeit gegeben ist, müssen Untersuchungsberichte
im Sinne des Absatz 3, vorgelegt werden, welche
die Beschränkung der Laufzeit oder eine Änderung
der Lagerungsbedingungen entsprechend
belegen müssen.
(6) Bei Arzneispezialitäten, die dafür bestimmt
sind, in Zubereitungen mit radioaktiven Arzneispezialitäten
angewendet zu werden, müssen sich die
Untersuchungsberichte auch auf die markierte
Zubereitung beziehen. Dabei sind Laufzeit und
Lagerungsbedingung der markierten Zubereitung
entsprechend zu belegen.
VI. ABSCHNITT
Nichtklinische Daten, Unbedenklichkeit
der Bestandteile
Nichtklinische Daten
§ 45. (1) Dem Antrag sind Angaben über die
nichtklinischen Prüfungen anzuschließen.
(2) Die Angaben über die nichtklinischen Prüfungen
sind Angaben über pharmakologische und
toxikologische Prüfungen.
(3) Pharmakologische Prüfungen sind insbesondere
1. Prüfungen zur Pharmakodynamik und
2. Prüfungen zur Pharmakokinetik.
(4) Toxikologische Prüfungen sind insbesondere
1. Prüfungen zur Toxizität bei einmaliger Verabreichung,
2. Prüfungen zur Toxizität bei wiederholter
Verabreichung,
3. Prüfungen zur Reproduktionstoxizität,
4. Prüfungen zur Genotoxizität in vitro und in
vivo,
5. Prüfungen auf tumorigene Wirkungen,
6. Prüfungen zur lokalen Verträglichkeit,
7. Prüfungen auf sensibilisierende Eigenschaften
und
8. Prüfungen zur Inhalationstoxizität.
(5) Art und Umfang der nichtklinischen Prüfungen
müssen die Erfordernisse der Arzneimittelsicherheit
und die besondere Art der Arzneispezialität
oder ihrer Bestandteile insbesondere im Hinblick
auf die Anwendungsgebiete, das Wirkprinzip,
die Art und Dauer der Anwendung, die Dosierung
und die Verbrauchergruppe oder Tierart, für die sie
bestimmt ist, berücksichtigen. Bei den toxikologischen
Prüfungen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, 3 und 5 sind
die Ergebnisse der Prüfungen zur Pharmakokinetik
entsprechend zu berücksichtigen.
(6) Die Angaben über die einzelnen nichtklinischen
Prüfungen müssen enthalten:
1. Namen, Ausbildung und berufliche Tätigkeit
des oder der für die Prüfung Verantwortlichen
sowie Ort und Zeitpunkt der Durchführung
der Prüfung,
2. Definition des geprüften Stoffes oder der
geprüften Zubereitung aus Stoffen insbesondere
im Hinblick auf physikalische und chemische
Eigenschaften einschließlich der
Haltbarkeit während des Versuches,
3. Versuchsmethodik mit Angaben über Versuchsansatz,
Versuchsbedingungen und Versuchsdurchführung,
zutreffendenfalls mit
Hinweis auf die Fundstelle der Veröffentlichung,
4.Ziffer 4 Versuchsergebnisse in übersichtlicher Form
und soweit möglich statistisch ausgewertet
und
5. Zusammenfassung der Versuchsergebnisse
mit wissenschaftlicher Interpretation.
§ 46. Zusätzlich zu den Angaben gemäß § 45
Abs. 6 sind vorzulegen:
1. falls die nichtklinischen Prüfungen nicht mit
der Arzneispezialität in der beantragten Arzneiform,
Zusammensetzung und Anwendungsart
durchgeführt wurden, Angaben darüber,
ob die erreichte Bioverfügbarkeit zur
Abschätzung der Unbedenklichkeit als ausreichend
angesehen werden kann, und
2. falls eine Kombination von zwei oder mehreren
Bestandteilen mit Einfluß auf die Wirksamkeit
in der Arzneispezialität vorliegt,
Untersuchungsergebnisse über die Prüfungen
jedes dieser Bestandteile für sich und, sofern
dies für die Arzneimittelsicherheit unter
Berücksichtigung der pharmakokinetischen
und pharmakodynamischen Daten der einzelnen
Bestandteile und für die Beurteilung der
Arzneispezialität erforderlich ist, auch Untersuchungsergebnisse
über die Prüfung der
Kombination.
§ 47. Statt Angaben über einzelne nichtklinische
Prüfungen oder über Teile derselben kann auch
anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt
werden, sofern dieses im Hinblick auf die
Arzneimittelsicherheit und für die Beurteilung der
Arzneispezialität als ausreichend und nach dem
jeweiligen Stand der Wissenschaften als verwertbar
anzusehen ist.
§ 48. Für Bestandteile, die keinen Einfluß auf die
Wirksamkeit der Arzneispezialität haben, sind
Daten und Angaben nichtklinischer Prüfungen nur
dann vorzulegen, wenn die Unbedenklichkeit dieser
Bestandteile nicht durch Unterlagen gemäß § 61
nachgewiesen ist.
§ 49. Prüfungen zur Pharmakodynamik müssen
insbesondere umfassen:
1. die für die Anwendung der Arzneispezialität
relevanten pharmakodynamischen Eigenschaften,
2. die im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit
relevanten Beeinflussungen vitaler Funktionen,
3. sonstige beobachtete pharmakodynamische
Eigenschaften einschließlich solcher, die auf
zellulärer und subzellulärer Ebene festgestellt
werden, und
4. die Änderung der Wirkung durch Kumulation,
Tachyphylaxie, Enzyminduktion,
Enzymhemmung und Gewöhnung.
§ 50. (1) Prüfungen zur Pharmakokinetik müssen
insbesondere umfassen:
1. die Resorption,
2. die Verteilung,
3. den Metabolismus und
4. die Ausscheidung
bei Versuchstieren nach einmaliger und wiederholter
Anwendung.
(2) Bei den Prüfungen gemäß Abs. 1 sind insbesondere
zu berücksichtigen:
1. die Bindung an das Serumeiweiß, die Organaffinität
und gegebenenfalls die Dialysierbarkeit
und
2. die Überwindung der Blut—Hirnschranke
und Plazentarschranke und erforderlichenfalls
der Übertritt in die Milch.
§ 51. Prüfungen zur Toxizität bei einmaliger
Verabreichung müssen insbesondere umfassen:
1. mehr als eine Säugetierart,
2. mehr als eine Anwendungsart, wobei eine
Anwendungsart der vorgesehenen Anwendungsart
gleich oder ähnlich sein muß und die
andere Anwendungsart das Ausmaß der
Resorption erkennen lassen muß,
3. Beobachtungen über einen Zeitraum von zwei
Wochen nach der Anwendung und
4. Beschreibung der Symptomatik.
§ 52. (1) Prüfungen zur Toxizität bei wiederholter
Verabreichung müssen insbesondere umfassen:
1. mehr als eine Säugetierart, wovon eine keine
Nagetierart sein darf,
2. eine Anwendungsart, die der vorgesehenen
Anwendungsart gleich oder zumindest ähnlich
sein muß,
3. eine Prüfungsdauer, welche die vorgesehene
maximale Anwendungsdauer der Arzneispezialität
entsprechend berücksichtigen muß,
4. zumindest drei Dosierungen, von welchen
mindestens eine Vergiftungserscheinungen
erkennen lassen muß und eine andere der
Größenordnung der vorgesehenen Dosierung
entsprechen muß,
5. zumindest eine geeignete Kontrollgruppe,
6. eine ausreichend große Tierzahl in jeder
Dosierungsgruppe,
7. Tiere beiderlei Geschlechts,
8. Beschreibung aller bei lebenden Tieren erhobenen
Befunde und Beobachtungen und
9. Beschreibung aller Befunde, die bei spontan
gestorbenen und bei getöteten Tieren erhoben
wurden.
(2) Aus der Bewertung der Versuchsergebnisse
gemäß Abs. 1 muß hervorgehen, ob die Prüfungen
Hinweise auf tumorigene Wirkungen oder auf eine
Beeinflussung des Immunsystems ergeben haben.
§ 53. (1) Prüfungen zur Reproduktionstoxizität
haben Einflüsse auf die Fortpflanzung zu erfassen.
Diese Prüfungen müssen Auswirkungen auf das
Paarungsverhalten und die Fertilität sowie Wirkungen,
die zum Verlust von Embryonen oder Föten
oder zur Schädigung der Nachkommenschaft im
späteren Leben führen können, erkennen lassen.
Versuchsergebnisse in übersichtlicher Form
und soweit möglich statistisch ausgewertet
und
5. Zusammenfassung der Versuchsergebnisse
mit wissenschaftlicher Interpretation.
§ 46. Zusätzlich zu den Angaben gemäß Paragraph 45,
Abs. 6 sind vorzulegen:
1. falls die nichtklinischen Prüfungen nicht mit
der Arzneispezialität in der beantragten Arzneiform,
Zusammensetzung und Anwendungsart
durchgeführt wurden, Angaben darüber,
ob die erreichte Bioverfügbarkeit zur
Abschätzung der Unbedenklichkeit als ausreichend
angesehen werden kann, und
2. falls eine Kombination von zwei oder mehreren
Bestandteilen mit Einfluß auf die Wirksamkeit
in der Arzneispezialität vorliegt,
Untersuchungsergebnisse über die Prüfungen
jedes dieser Bestandteile für sich und, sofern
dies für die Arzneimittelsicherheit unter
Berücksichtigung der pharmakokinetischen
und pharmakodynamischen Daten der einzelnen
Bestandteile und für die Beurteilung der
Arzneispezialität erforderlich ist, auch Untersuchungsergebnisse
über die Prüfung der
Kombination.
§ 47. Statt Angaben über einzelne nichtklinische
Prüfungen oder über Teile derselben kann auch
anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt
werden, sofern dieses im Hinblick auf die
Arzneimittelsicherheit und für die Beurteilung der
Arzneispezialität als ausreichend und nach dem
jeweiligen Stand der Wissenschaften als verwertbar
anzusehen ist.
§ 48. Für Bestandteile, die keinen Einfluß auf die
Wirksamkeit der Arzneispezialität haben, sind
Daten und Angaben nichtklinischer Prüfungen nur
dann vorzulegen, wenn die Unbedenklichkeit dieser
Bestandteile nicht durch Unterlagen gemäß Paragraph 61,
nachgewiesen ist.
§ 49. Prüfungen zur Pharmakodynamik müssen
insbesondere umfassen:
1. die für die Anwendung der Arzneispezialität
relevanten pharmakodynamischen Eigenschaften,
2. die im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit
relevanten Beeinflussungen vitaler Funktionen,
3. sonstige beobachtete pharmakodynamische
Eigenschaften einschließlich solcher, die auf
zellulärer und subzellulärer Ebene festgestellt
werden, und
4. die Änderung der Wirkung durch Kumulation,
Tachyphylaxie, Enzyminduktion,
Enzymhemmung und Gewöhnung.
§ 50. (1) Prüfungen zur Pharmakokinetik müssen
insbesondere umfassen:
1. die Resorption,
2. die Verteilung,
3. den Metabolismus und
4. die Ausscheidung
bei Versuchstieren nach einmaliger und wiederholter
Anwendung.
(2) Bei den Prüfungen gemäß Absatz eins, sind insbesondere
zu berücksichtigen:
1. die Bindung an das Serumeiweiß, die Organaffinität
und gegebenenfalls die Dialysierbarkeit
und
2. die Überwindung der Blut—Hirnschranke
und Plazentarschranke und erforderlichenfalls
der Übertritt in die Milch.
§ 51. Prüfungen zur Toxizität bei einmaliger
Verabreichung müssen insbesondere umfassen:
1. mehr als eine Säugetierart,
2. mehr als eine Anwendungsart, wobei eine
Anwendungsart der vorgesehenen Anwendungsart
gleich oder ähnlich sein muß und die
andere Anwendungsart das Ausmaß der
Resorption erkennen lassen muß,
3. Beobachtungen über einen Zeitraum von zwei
Wochen nach der Anwendung und
4. Beschreibung der Symptomatik.
§ 52. (1) Prüfungen zur Toxizität bei wiederholter
Verabreichung müssen insbesondere umfassen:
1. mehr als eine Säugetierart, wovon eine keine
Nagetierart sein darf,
2. eine Anwendungsart, die der vorgesehenen
Anwendungsart gleich oder zumindest ähnlich
sein muß,
3. eine Prüfungsdauer, welche die vorgesehene
maximale Anwendungsdauer der Arzneispezialität
entsprechend berücksichtigen muß,
4. zumindest drei Dosierungen, von welchen
mindestens eine Vergiftungserscheinungen
erkennen lassen muß und eine andere der
Größenordnung der vorgesehenen Dosierung
entsprechen muß,
5. zumindest eine geeignete Kontrollgruppe,
6. eine ausreichend große Tierzahl in jeder
Dosierungsgruppe,
7. Tiere beiderlei Geschlechts,
8. Beschreibung aller bei lebenden Tieren erhobenen
Befunde und Beobachtungen und
9. Beschreibung aller Befunde, die bei spontan
gestorbenen und bei getöteten Tieren erhoben
wurden.
(2) Aus der Bewertung der Versuchsergebnisse
gemäß Absatz eins, muß hervorgehen, ob die Prüfungen
Hinweise auf tumorigene Wirkungen oder auf eine
Beeinflussung des Immunsystems ergeben haben.
§ 53. (1) Prüfungen zur Reproduktionstoxizität
haben Einflüsse auf die Fortpflanzung zu erfassen.
Diese Prüfungen müssen Auswirkungen auf das
Paarungsverhalten und die Fertilität sowie Wirkungen,
die zum Verlust von Embryonen oder Föten
oder zur Schädigung der Nachkommenschaft im
späteren Leben führen können, erkennen lassen.
(2)Absatz 2,Bei den Prüfungen gemäß Abs. 1 sind insbesondere
zu berücksichtigen:
1. Veränderungen der Fertilität oder Geburt
anomaler Nachkommen auf Grund einer
Schädigung der männlichen oder weiblichen
Gameten,
2. Beeinflussung der Frucht im Präimplantations-
und Implantationsstadium,
3. toxische Wirkungen auf den Embryo,
4. toxische Wirkungen auf den Fötus,
5. Veränderungen der mütterlichen Physiologie
mit Folgewirkungen für Embryo oder Fötus,
6. Auswirkungen auf Wachstum oder Entwicklung
im Uterus oder auf die Plazenta,
7. Interferenz mit der Geburt,
8. Auswirkungen auf die postnatale Entwicklung,
das Säugen der Nachkommen und
9. Spätwirkungen auf die Nachkommenschaft.
(3) Prüfungen zur Reproduktionstoxizität sind
insbesondere:
1. Prüfungen zur Embryotoxizität einschließlich
Prüfungen zur Teratogenität und
2. Prüfungen zur Reproduktion im Mehrgenerationentest.
(4) Prüfungen gemäß Abs. 3 Zl müssen insbesondere
umfassen:
1. zwei Säugetierarten, wovon eine keine Nagetierart
sein darf,
2. Anwendung während der Organogenese,
3. Schnittentbindung,
4. drei Dosierungen, von welchen mindestens
eine leichte Vergiftungserscheinungen am
Muttertier erkennen lassen muß und eine
andere der Größenordnung der vorgesehenen
Dosierung entsprechen muß,
5. eine ausreichend große Tierzahl in jeder
Dosierungsgruppe und
6. zumindest eine geeignete Kontrollgruppe.
(5) Prüfungen gemäß Abs. 3 Z 2 müssen insbesondere
umfassen:
1. zumindest eine Säugetierart,
2. Fertilität männlicher und weiblicher Tiere,
3. zumindest zwei Generationen,
4. Schnittentbindungen und natürliche Geburten
(Wurf),
5. drei Dosierungen, von welchen mindestens
eine leichte Vergiftungserscheinungen am
Muttertier erkennen lassen muß und eine
andere der Größenordnung der vorgesehenen
Dosierung entsprechen muß,
6. eine ausreichend große Tierzahl in jeder
Dosierungsgruppe und
7. zumindest eine geeignete Kontrollgruppe.
§ 54. (1) Prüfungen zur Genotoxizität in vitro
und in vivo müssen unter Berücksichtigung der chemischen
und physikalischen Eigenschaften des
geprüften Stoffes oder der geprüften Zubereitung
aus Stoffen mittels einer Kombination von wissenschaftlich
anerkannten Testverfahren durchgeführt
werden.
(2) Diese Testverfahren müssen insbesondere
1. Prüfungen auf Gen-, Chromosomen- und
Genommutationen umfassen,
2. den Metabolismus des geprüften Stoffes oder
der geprüften Zubereitung aus Stoffen im
Säugetierorganismus in vitro und in vivo
berücksichtigen und
3. positive und negative Kontrollen mit Stoffen
bekannter Wirkung miteinbeziehen.
(3) Aussagefähigkeit und Reproduzierbarkeit der
Testverfahren gemäß Abs. 1 müssen durch Prüfungen
bekannt genotoxischer Stoffe mit unterschiedlichem
Wirkungsmechanismus belegt sein.
§ 55. (1) Prüfungen auf tumorigene Wirkungen
müssen insbesondere dann vorgelegt werden, wenn
die Arzneispezialität über einen längeren Lebensabschnitt
angewendet wird oder wenn die in der Arzneispezialität
enthaltenen Bestandteile oder Verunreinigungen
(einschließlich unerwünschter Toxine,
Mikroorganismen und deren Bestandteile, sowie
Neben-, Abbau- oder Umsetzungsprodukte) Stoffe
oder Zubereitungen aus Stoffen sind,
1. die eine chemische Ähnlichkeit mit Stoffen
aufweisen, deren tumorigene Wirkung erwiesen
ist,
2. die bei der Prüfung auf Toxizität bei wiederholter
Verabreichung Ergebnisse gezeigt
haben, die auf tumorigene Wirkungen hinweisen,
3. die bei der Prüfung zur Genotoxizität Ergebnisse
gezeigt haben, die auf tumorigene Wirkungen
hinweisen, oder
4. die bei Kurzzeittests Ergebnisse gezeigt
haben, die auf tumorigene Wirkungen hinweisen.
(2) Die Prüfungen auf tumorigene Wirkungen
müssen insbesondere umfassen:
1. mehr als eine Säugetierart, wobei entsprechende
Ergebnisse der Prüfung auf Toxizität
bei wiederholter Verabreichung herangezogen
werden können, wenn bei diesen Prüfungen
die Erfordernisse der Z 2 bis 5 erfüllt
sind,
2. eine ausreichend große Tierzahl in jeder
Dosierungsgruppe,
3. eine ausreichend lange Versuchsdauer,
4. Tiere beiderlei Geschlechts und
5. zumindest eine geeignete Kontrollgruppe.
§ 56. Angaben über Prüfungen zur lokalen Verträglichkeit
müssen dann vorgelegt werden, wenn
die Arzneispezialität nicht zur oralen Anwendung
bestimmt ist. Diese Prüfungen müssen mit der Arzneispezialität
in der beantragten Form und bei den
vorgesehenen Anwendungsarten durchgeführt worden
seih.
§ 57. Falls die Arzneispezialität für eine intravenöse
Anwendung bestimmt ist, sind neben Angaben
über Prüfungen der Venenverträglichkeit auch solche
über die paravenöse und intraarterielle Verträglichkeit
vorzulegen.
Bei den Prüfungen gemäß Absatz eins, sind insbesondere
zu berücksichtigen:
1. Veränderungen der Fertilität oder Geburt
anomaler Nachkommen auf Grund einer
Schädigung der männlichen oder weiblichen
Gameten,
2. Beeinflussung der Frucht im Präimplantations-
und Implantationsstadium,
3. toxische Wirkungen auf den Embryo,
4. toxische Wirkungen auf den Fötus,
5. Veränderungen der mütterlichen Physiologie
mit Folgewirkungen für Embryo oder Fötus,
6. Auswirkungen auf Wachstum oder Entwicklung
im Uterus oder auf die Plazenta,
7. Interferenz mit der Geburt,
8. Auswirkungen auf die postnatale Entwicklung,
das Säugen der Nachkommen und
9. Spätwirkungen auf die Nachkommenschaft.
(3) Prüfungen zur Reproduktionstoxizität sind
insbesondere:
1. Prüfungen zur Embryotoxizität einschließlich
Prüfungen zur Teratogenität und
2. Prüfungen zur Reproduktion im Mehrgenerationentest.
(4) Prüfungen gemäß Absatz 3, Zl müssen insbesondere
umfassen:
1. zwei Säugetierarten, wovon eine keine Nagetierart
sein darf,
2. Anwendung während der Organogenese,
3. Schnittentbindung,
4. drei Dosierungen, von welchen mindestens
eine leichte Vergiftungserscheinungen am
Muttertier erkennen lassen muß und eine
andere der Größenordnung der vorgesehenen
Dosierung entsprechen muß,
5. eine ausreichend große Tierzahl in jeder
Dosierungsgruppe und
6. zumindest eine geeignete Kontrollgruppe.
(5) Prüfungen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, müssen insbesondere
umfassen:
1. zumindest eine Säugetierart,
2. Fertilität männlicher und weiblicher Tiere,
3. zumindest zwei Generationen,
4. Schnittentbindungen und natürliche Geburten
(Wurf),
5. drei Dosierungen, von welchen mindestens
eine leichte Vergiftungserscheinungen am
Muttertier erkennen lassen muß und eine
andere der Größenordnung der vorgesehenen
Dosierung entsprechen muß,
6. eine ausreichend große Tierzahl in jeder
Dosierungsgruppe und
7. zumindest eine geeignete Kontrollgruppe.
§ 54. (1) Prüfungen zur Genotoxizität in vitro
und in vivo müssen unter Berücksichtigung der chemischen
und physikalischen Eigenschaften des
geprüften Stoffes oder der geprüften Zubereitung
aus Stoffen mittels einer Kombination von wissenschaftlich
anerkannten Testverfahren durchgeführt
werden.
(2) Diese Testverfahren müssen insbesondere
1. Prüfungen auf Gen-, Chromosomen- und
Genommutationen umfassen,
2. den Metabolismus des geprüften Stoffes oder
der geprüften Zubereitung aus Stoffen im
Säugetierorganismus in vitro und in vivo
berücksichtigen und
3. positive und negative Kontrollen mit Stoffen
bekannter Wirkung miteinbeziehen.
(3) Aussagefähigkeit und Reproduzierbarkeit der
Testverfahren gemäß Absatz eins, müssen durch Prüfungen
bekannt genotoxischer Stoffe mit unterschiedlichem
Wirkungsmechanismus belegt sein.
§ 55. (1) Prüfungen auf tumorigene Wirkungen
müssen insbesondere dann vorgelegt werden, wenn
die Arzneispezialität über einen längeren Lebensabschnitt
angewendet wird oder wenn die in der Arzneispezialität
enthaltenen Bestandteile oder Verunreinigungen
(einschließlich unerwünschter Toxine,
Mikroorganismen und deren Bestandteile, sowie
Neben-, Abbau- oder Umsetzungsprodukte) Stoffe
oder Zubereitungen aus Stoffen sind,
1. die eine chemische Ähnlichkeit mit Stoffen
aufweisen, deren tumorigene Wirkung erwiesen
ist,
2. die bei der Prüfung auf Toxizität bei wiederholter
Verabreichung Ergebnisse gezeigt
haben, die auf tumorigene Wirkungen hinweisen,
3. die bei der Prüfung zur Genotoxizität Ergebnisse
gezeigt haben, die auf tumorigene Wirkungen
hinweisen, oder
4. die bei Kurzzeittests Ergebnisse gezeigt
haben, die auf tumorigene Wirkungen hinweisen.
(2) Die Prüfungen auf tumorigene Wirkungen
müssen insbesondere umfassen:
1. mehr als eine Säugetierart, wobei entsprechende
Ergebnisse der Prüfung auf Toxizität
bei wiederholter Verabreichung herangezogen
werden können, wenn bei diesen Prüfungen
die Erfordernisse der Ziffer 2 bis 5 erfüllt
sind,
2. eine ausreichend große Tierzahl in jeder
Dosierungsgruppe,
3. eine ausreichend lange Versuchsdauer,
4. Tiere beiderlei Geschlechts und
5. zumindest eine geeignete Kontrollgruppe.
§ 56. Angaben über Prüfungen zur lokalen Verträglichkeit
müssen dann vorgelegt werden, wenn
die Arzneispezialität nicht zur oralen Anwendung
bestimmt ist. Diese Prüfungen müssen mit der Arzneispezialität
in der beantragten Form und bei den
vorgesehenen Anwendungsarten durchgeführt worden
seih.
§ 57. Falls die Arzneispezialität für eine intravenöse
Anwendung bestimmt ist, sind neben Angaben
über Prüfungen der Venenverträglichkeit auch solche
über die paravenöse und intraarterielle Verträglichkeit
vorzulegen.
§ 58. (1) Falls die Arzneispezialität für eine
äußerliche Anwendung oder zur Anwendung am
Auge bestimmt ist, sind Angaben über Prüfungen
auf sensibilisierende Eigenschaften vorzulegen.
(2) Bei Arzneispezialitäten, die wegen ihrer
systemischen Wirkungen angewandt werden, sind
Angaben über Prüfungen auf sensibilisierende
Eigenschaften dann vorzulegen, wenn
1. das Herstellungsverfahren,
2. die Zusammensetzung,
3. die pharmakokinetischen Eigenschaften der
Arzneispezialität oder ihrer Bestandteile oder
4. die chemische Ähnlichkeit der Bestandteile zu
bekannt sensibilisierenden Stoffen
sensibilisierende Wirkungen erwarten lassen.
§ 59. Falls die Arzneispezialität zur Inhalation
bestimmt ist, sind auch Angaben über Prüfungen
zur Inhalationstoxizität vorzulegen.
§ 60. Bei Arzneispezialitäten, die dafür bestimmt
sind, in Zubereitungen mit radioaktiven Arzneispezialitäten
angewendet zu werden, müssen sich die
nichtklinischen Daten auch auf die markierte Zubereitung
beziehen, wobei die Bestimmungen des § 90
sinngemäß zu berücksichtigen sind.
Unbedenklichkeit der Bestandteile
§ 61. (1) Dem Antrag sind Angaben über wissenschaftliche
Erkenntnisse oder praktische Erfahrungswerte
über die Unbedenklichkeit der verwendeten
Bestandteile der Arzneispezialität anzuschließen,
sofern diese Bestandteile nicht im Arzneibuch
im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes enthalten
sind.
(2) Bestandteile im Sinne des Abs. 1 sind alle
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die in der
Arzneispezialität enthalten sind. Dazu gehören
auch Verunreinigungen, einschließlich unerwünschter
Toxine, Mikroorganismen und deren
Bestandteile, sowie Neben-, Abbau- und Umsetzungsprodukte
in der Arzneispezialität, sofern
deren Unbedenklichkeit für die Beurteilung der
Arzneimittelsicherheit von Bedeutung ist.
(3) Angaben gemäß Abs. 1 sind
1. Ergebnisse von Prüfungen zur Unbedenklichkeit
oder
2. anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial
oder ärztliche oder tierärztliche Erfahrungsberichte,
sofern diese im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit
und für die Beurteilung der
Unbedenklichkeit als ausreichend und nach
dem jeweiligen Stand der Wissenschaften als
verwertbar anzusehen sind.
(4) Die Angaben im Sinne des Abs. 3 haben die
Eigenart der Bestandteile, Zweck und Art ihrer
Verwendung sowie Anwendungsart und -dauer der
Arzneispezialität zu berücksichtigen. Sie müssen in
ihrer Aussagefähigkeit mit einem im Rahmen der
nichtklinischen und klinischen Prüfungen der Arzneispezialität
erbrachten Nachweis der Unbedenklichkeit
eines Bestandteiles vergleichbar sein.
(5) Im Hinblick auf Bestandteile, deren Unbedenklichkeit
vom Antragsteller durch die Vorlage
von Unterlagen zur nichtklinischen und klinischen
Prüfung nachgewiesen wurde, genügt ein Hinweis
auf diese Unterlagen.
(6) Im Hinblick auf Bestandteile, deren Verwendung
durch arzneimittel- oder lebensmittelrechtliche
Bestimmungen im Inland ausdrücklich erlaubt
ist, genügt ein Hinweis auf diese Bestimmungen,
sofern der Bestandteil in der in diesen Bestimmungen
vorgesehenen Art verwendet wird.
(7) Im Hinblick auf Bestandteile, die keinen Einfluß
auf die Wirksamkeit der Arzneispezialität
haben und deren Unbedenklichkeit in der Wissenschaft
allgemein anerkannt ist, genügt ein Hinweis
auf die international anerkannte wissenschaftliche
Literatur, welche die Unbedenklichkeit des
Bestandteiles belegt.
VII. ABSCHNITT
Klinische Daten, Zweckmäßigkeit
der Kombination
Klinische Daten
§ 62. (1.) Dem Antrag sind
1. für Arzneispezialitäten zur Anwendung am
oder im Menschen Angaben über klinische
Prüfungen und
2. für Arzneispezialitäten zur Anwendung am
oder im Tier Angaben über klinische Erprobungen
am Tier
anzuschließen.
(2) Die Angaben über Prüfungen gemäß Abs. 1 ..
haben aus Angaben über
1. klinisch-pharmakologische Prüfungen zur
Pharmakodynamik.und Pharmakokinetik und
2. klinische Prüfungen zur Wirksamkeit, Unbedenklichkeit
und Zweckmäßigkeit
zu bestehen.
(3) Art und Umfang der Prüfungen gemäß
Abs. 1 müssen die Erfordernisse der Arzneimittelsicherheit
und die besondere Art der Arzneispezialität
oder ihrer Bestandteile insbesondere im Hinblick
auf die Anwendungsgebiete, das Wirkprinzip,
Art und Dauer der Anwendung, die Dosierung und
die Verbrauchergruppe oder Tierart, für die sie
bestimmt ist, berücksichtigen. Die Ergebnisse der
nichtklinischen Prüfungen müssen entsprechend
berücksichtigt sein, gegebenenfalls durch besondere
Fragestellungen.
(4) Die Angaben über die einzelnen Prüfungen
gemäß Abs. 1 müssen enthalten:
1. Namen, Anschrift und wissenschaftliche
Berufsvorbildung des oder der für die Prüfung
Verantwortlichen,
§ 58. (1) Falls die Arzneispezialität für eine
äußerliche Anwendung oder zur Anwendung am
Auge bestimmt ist, sind Angaben über Prüfungen
auf sensibilisierende Eigenschaften vorzulegen.
(2) Bei Arzneispezialitäten, die wegen ihrer
systemischen Wirkungen angewandt werden, sind
Angaben über Prüfungen auf sensibilisierende
Eigenschaften dann vorzulegen, wenn
1. das Herstellungsverfahren,
2. die Zusammensetzung,
3. die pharmakokinetischen Eigenschaften der
Arzneispezialität oder ihrer Bestandteile oder
4. die chemische Ähnlichkeit der Bestandteile zu
bekannt sensibilisierenden Stoffen
sensibilisierende Wirkungen erwarten lassen.
§ 59. Falls die Arzneispezialität zur Inhalation
bestimmt ist, sind auch Angaben über Prüfungen
zur Inhalationstoxizität vorzulegen.
§ 60. Bei Arzneispezialitäten, die dafür bestimmt
sind, in Zubereitungen mit radioaktiven Arzneispezialitäten
angewendet zu werden, müssen sich die
nichtklinischen Daten auch auf die markierte Zubereitung
beziehen, wobei die Bestimmungen des Paragraph 90,
sinngemäß zu berücksichtigen sind.
Unbedenklichkeit der Bestandteile
§ 61. (1) Dem Antrag sind Angaben über wissenschaftliche
Erkenntnisse oder praktische Erfahrungswerte
über die Unbedenklichkeit der verwendeten
Bestandteile der Arzneispezialität anzuschließen,
sofern diese Bestandteile nicht im Arzneibuch
im Sinne des Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes enthalten
sind.
(2) Bestandteile im Sinne des Absatz eins, sind alle
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die in der
Arzneispezialität enthalten sind. Dazu gehören
auch Verunreinigungen, einschließlich unerwünschter
Toxine, Mikroorganismen und deren
Bestandteile, sowie Neben-, Abbau- und Umsetzungsprodukte
in der Arzneispezialität, sofern
deren Unbedenklichkeit für die Beurteilung der
Arzneimittelsicherheit von Bedeutung ist.
(3) Angaben gemäß Absatz eins, sind
1. Ergebnisse von Prüfungen zur Unbedenklichkeit
oder
2. anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial
oder ärztliche oder tierärztliche Erfahrungsberichte,
sofern diese im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit
und für die Beurteilung der
Unbedenklichkeit als ausreichend und nach
dem jeweiligen Stand der Wissenschaften als
verwertbar anzusehen sind.
(4) Die Angaben im Sinne des Absatz 3, haben die
Eigenart der Bestandteile, Zweck und Art ihrer
Verwendung sowie Anwendungsart und -dauer der
Arzneispezialität zu berücksichtigen. Sie müssen in
ihrer Aussagefähigkeit mit einem im Rahmen der
nichtklinischen und klinischen Prüfungen der Arzneispezialität
erbrachten Nachweis der Unbedenklichkeit
eines Bestandteiles vergleichbar sein.
(5) Im Hinblick auf Bestandteile, deren Unbedenklichkeit
vom Antragsteller durch die Vorlage
von Unterlagen zur nichtklinischen und klinischen
Prüfung nachgewiesen wurde, genügt ein Hinweis
auf diese Unterlagen.
(6) Im Hinblick auf Bestandteile, deren Verwendung
durch arzneimittel- oder lebensmittelrechtliche
Bestimmungen im Inland ausdrücklich erlaubt
ist, genügt ein Hinweis auf diese Bestimmungen,
sofern der Bestandteil in der in diesen Bestimmungen
vorgesehenen Art verwendet wird.
(7) Im Hinblick auf Bestandteile, die keinen Einfluß
auf die Wirksamkeit der Arzneispezialität
haben und deren Unbedenklichkeit in der Wissenschaft
allgemein anerkannt ist, genügt ein Hinweis
auf die international anerkannte wissenschaftliche
Literatur, welche die Unbedenklichkeit des
Bestandteiles belegt.
VII. ABSCHNITT
Klinische Daten, Zweckmäßigkeit
der Kombination
Klinische Daten
§ 62. (1.) Dem Antrag sind
1. für Arzneispezialitäten zur Anwendung am
oder im Menschen Angaben über klinische
Prüfungen und
2. für Arzneispezialitäten zur Anwendung am
oder im Tier Angaben über klinische Erprobungen
am Tier
anzuschließen.
(2) Die Angaben über Prüfungen gemäß Absatz eins, ..
haben aus Angaben über
1. klinisch-pharmakologische Prüfungen zur
Pharmakodynamik.und Pharmakokinetik und
2. klinische Prüfungen zur Wirksamkeit, Unbedenklichkeit
und Zweckmäßigkeit
zu bestehen.
(3) Art und Umfang der Prüfungen gemäß
Abs. 1 müssen die Erfordernisse der Arzneimittelsicherheit
und die besondere Art der Arzneispezialität
oder ihrer Bestandteile insbesondere im Hinblick
auf die Anwendungsgebiete, das Wirkprinzip,
Art und Dauer der Anwendung, die Dosierung und
die Verbrauchergruppe oder Tierart, für die sie
bestimmt ist, berücksichtigen. Die Ergebnisse der
nichtklinischen Prüfungen müssen entsprechend
berücksichtigt sein, gegebenenfalls durch besondere
Fragestellungen.
(4) Die Angaben über die einzelnen Prüfungen
gemäß Absatz eins, müssen enthalten:
1. Namen, Anschrift und wissenschaftliche
Berufsvorbildung des oder der für die Prüfung
Verantwortlichen,
2.Ziffer 2 Definition des geprüften Stoffes oder der
geprüften Zubereitung aus Stoffen, insbesondere
im Hinblick auf physikalische und chemische
Eigenschaften einschließlich der
Haltbarkeit während der Prüfung,
3. Prüfungsmethodik mit Angaben über Prüfungsansatz,
Prüfungsbedingungen und Prüfungsdurchführung,
zutreffendenfalls mit
Hinweis auf die Fundstelle der Veröffentlichung,
4. Prüfungsergebnisse in übersichtlicher Form
und soweit möglich statistisch ausgewertet
und
5. Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse
mit wissenschaftlicher Interpretation.
(5) Bei den Angaben gemäß Abs. 4 Z 3 und 4
sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. Prüfungsziele und Begründung für die
Durchführung der Prüfung,
2. Beschreibung der Prüfungsart sowie Ort und
Zeitangabe der Durchführung der einzelnen
Prüfungen,
3. Aufnahme- und Ausschlußkriterien,
4. Anzahl, Alter und Geschlecht,
5. Anwendungsart, Dosierung, Dosierungsintervall
und Anwendungsperioden,
6. Kontrollgruppen, Kontrollbehandlung,
7. gleichzeitige Anwendung von anderen Arzneimitteln,
8. klinische und laborchemische Untersuchungen,
9. erwünschte Wirkungen und Art der Erfassung,
10. unerwünschte Wirkungen und Art der Erfassung,
11. Angaben über die Einhaltung des Prüfungsplans
und
12. Gründe für die Beendigung der Prüfung im
Einzelfall.
§ 63. Alle Prüfungen gemäß § 62 Abs: 1 müssen
sich nachweislich und eindeutig auf die Arzneispezialität
in der beantragten Zusammensetzung und
Arzneiform beziehen. Bezieht sich eine Prüfung auf
eine andere Zusammensetzung oder Arzneiform,
so ist dies entsprechend zu begründen und die
Gleichwertigkeit in vergleichenden Untersuchungen
zur Bioverfügbarkeit und Verträglichkeit der
beantragten zur abweichenden Zusammensetzung
oder Arzneiform nachzuweisen.
§ 64. Statt Angaben
1. über einzelne Prüfungen gemäß § 62 Abs. 1
Z 1 oder über Teile derselben können auch
ärztliche Erfahrungsberichte und
2. über einzelne Prüfungen gemäß § 62 Abs. 1
Z 2 oder über Teile derselben können auch
tierärztliche Erfahrungsberichte
oder anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial
vorgelegt werden, sofern diese im Hinblick auf die
Arzneimittelsicherheit und für die Beurteilung der
Arzneispezialität als ausreichend und nach dem
jeweiligen Stand der Wissenschaften als verwertbar
anzusehen sind.
§ 65. (1) Bei Arzneispezialitäten zur lokalen
Anwendung haben sich Prüfungen gemäß § 62
Abs. 1 auch auf die Resorption unter Berücksichtigung
der Art und Dauer der Anwendung zu beziehen.
Wird dabei eine Resorption festgestellt, die
systemische Wirkungen erwarten läßt, so sind auch
klinische Daten über systemische Wirkungen vorzulegen.
(2) Falls die Arzneispezialität für eine äußerliche
Anwendung bestimmt ist, sind auch die Phototoxizität
einschließlich der Photoallergie und die sensibilisierenden
Eigenschaften zu prüfen.
(3) Falls die Arzneispezialität wegen ihrer systemischen
Wirkung angewendet wird und Bestandteile
enthält, deren chemische Struktur phototoxische
Wirkungen erwarten läßt, ist auch die Phototoxizität
einschließlich der Photoallergie zu prüfen.
§ 66. (1) Prüfungen gemäß § 62 Abs. 2 Z 1 müssen
insbesondere umfassen
1. die pharmakodynamischen Effekte bei einmaliger
Anwendung und deren Veränderungen
bei wiederholter oder längerer Anwendung,
wobei insbesondere die Kumulation, die
Gewöhnung, die Abhängigkeit, die Tachyphylaxie
und die Resistenzentwicklung zu
berücksichtigen sind,
2. die Veränderungen der pharmakodynamischen
Effekte und pharmakokinetischen
Eigenschaften in Verbindung mit der Anwendung
anderer Arzneimittel, die. üblicherweise
gleichzeitig angewendet werden,
3. den Wirkungsmechanismus und die Dosis-
Wirkungsbeziehungen und
4. die Pharmakokinetik bei einmaliger und wiederholter
Anwendung mit Angaben über
a) die Resorption,
b) die Verteilung,
c) den Metabolismus,
d) die Ausscheidung und
e) die Bioverfügbarkeit,
wobei Art und Dauer der Einzelanwendung
entsprechend zu berücksichtigen sind.
(2) Die Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 4 haben insbesondere
zu umfassen
1. die Bindung an das Serumeiweiß,
2. die Ausscheidungsart und
3. die Ausscheidung bei bestimmten Verbrauchergruppen
oder Tierarten,
wobei zumindest auch die Hauptmetaboliten zu
berücksichtigen sind.
§ 67. Durch Prüfungen gemäß § 62 Abs. 2 Z 2
sind die Wirksamkeit für alle beantragten Anwendungsgebiete,
die Unbedenklichkeit und Zweckmäßigkeit
der Arzneispezialität nachzuweisen.
Definition des geprüften Stoffes oder der
geprüften Zubereitung aus Stoffen, insbesondere
im Hinblick auf physikalische und chemische
Eigenschaften einschließlich der
Haltbarkeit während der Prüfung,
3. Prüfungsmethodik mit Angaben über Prüfungsansatz,
Prüfungsbedingungen und Prüfungsdurchführung,
zutreffendenfalls mit
Hinweis auf die Fundstelle der Veröffentlichung,
4. Prüfungsergebnisse in übersichtlicher Form
und soweit möglich statistisch ausgewertet
und
5. Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse
mit wissenschaftlicher Interpretation.
(5) Bei den Angaben gemäß Absatz 4, Ziffer 3 und 4
sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. Prüfungsziele und Begründung für die
Durchführung der Prüfung,
2. Beschreibung der Prüfungsart sowie Ort und
Zeitangabe der Durchführung der einzelnen
Prüfungen,
3. Aufnahme- und Ausschlußkriterien,
4. Anzahl, Alter und Geschlecht,
5. Anwendungsart, Dosierung, Dosierungsintervall
und Anwendungsperioden,
6. Kontrollgruppen, Kontrollbehandlung,
7. gleichzeitige Anwendung von anderen Arzneimitteln,
8. klinische und laborchemische Untersuchungen,
9. erwünschte Wirkungen und Art der Erfassung,
10. unerwünschte Wirkungen und Art der Erfassung,
11. Angaben über die Einhaltung des Prüfungsplans
und
12. Gründe für die Beendigung der Prüfung im
Einzelfall.
§ 63. Alle Prüfungen gemäß Paragraph 62, Abs: 1 müssen
sich nachweislich und eindeutig auf die Arzneispezialität
in der beantragten Zusammensetzung und
Arzneiform beziehen. Bezieht sich eine Prüfung auf
eine andere Zusammensetzung oder Arzneiform,
so ist dies entsprechend zu begründen und die
Gleichwertigkeit in vergleichenden Untersuchungen
zur Bioverfügbarkeit und Verträglichkeit der
beantragten zur abweichenden Zusammensetzung
oder Arzneiform nachzuweisen.
§ 64. Statt Angaben
1. über einzelne Prüfungen gemäß Paragraph 62, Absatz eins,
Z 1 oder über Teile derselben können auch
ärztliche Erfahrungsberichte und
2. über einzelne Prüfungen gemäß Paragraph 62, Absatz eins,
Z 2 oder über Teile derselben können auch
tierärztliche Erfahrungsberichte
oder anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial
vorgelegt werden, sofern diese im Hinblick auf die
Arzneimittelsicherheit und für die Beurteilung der
Arzneispezialität als ausreichend und nach dem
jeweiligen Stand der Wissenschaften als verwertbar
anzusehen sind.
§ 65. (1) Bei Arzneispezialitäten zur lokalen
Anwendung haben sich Prüfungen gemäß Paragraph 62,
Abs. 1 auch auf die Resorption unter Berücksichtigung
der Art und Dauer der Anwendung zu beziehen.
Wird dabei eine Resorption festgestellt, die
systemische Wirkungen erwarten läßt, so sind auch
klinische Daten über systemische Wirkungen vorzulegen.
(2) Falls die Arzneispezialität für eine äußerliche
Anwendung bestimmt ist, sind auch die Phototoxizität
einschließlich der Photoallergie und die sensibilisierenden
Eigenschaften zu prüfen.
(3) Falls die Arzneispezialität wegen ihrer systemischen
Wirkung angewendet wird und Bestandteile
enthält, deren chemische Struktur phototoxische
Wirkungen erwarten läßt, ist auch die Phototoxizität
einschließlich der Photoallergie zu prüfen.
§ 66. (1) Prüfungen gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, müssen
insbesondere umfassen
1. die pharmakodynamischen Effekte bei einmaliger
Anwendung und deren Veränderungen
bei wiederholter oder längerer Anwendung,
wobei insbesondere die Kumulation, die
Gewöhnung, die Abhängigkeit, die Tachyphylaxie
und die Resistenzentwicklung zu
berücksichtigen sind,
2. die Veränderungen der pharmakodynamischen
Effekte und pharmakokinetischen
Eigenschaften in Verbindung mit der Anwendung
anderer Arzneimittel, die. üblicherweise
gleichzeitig angewendet werden,
3. den Wirkungsmechanismus und die Dosis-
Wirkungsbeziehungen und
4. die Pharmakokinetik bei einmaliger und wiederholter
Anwendung mit Angaben über
a) die Resorption,
b) die Verteilung,
c) den Metabolismus,
d) die Ausscheidung und
e) die Bioverfügbarkeit,
wobei Art und Dauer der Einzelanwendung
entsprechend zu berücksichtigen sind.
(2) Die Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, haben insbesondere
zu umfassen
1. die Bindung an das Serumeiweiß,
2. die Ausscheidungsart und
3. die Ausscheidung bei bestimmten Verbrauchergruppen
oder Tierarten,
wobei zumindest auch die Hauptmetaboliten zu
berücksichtigen sind.
§ 67. Durch Prüfungen gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2,
sind die Wirksamkeit für alle beantragten Anwendungsgebiete,
die Unbedenklichkeit und Zweckmäßigkeit
der Arzneispezialität nachzuweisen.
§ 68. (1) Die Angaben über die Prüfungen
gemäß §§ 62 bis 67 müssen aussagefähige Ergebnisse
zur Beurteilung insbesondere
1. der Eigenschaften,
2. der Wirksamkeit bei den angegebenen
Anwendungsgebieten,
3. der Zweckmäßigkeit der Arzneiform, der
Zusammensetzung, der Art der Anwendung,
der Dosierung und der Anwendungsdauer
und
4. der Arzneimittelsicherheit hinsichtlich der
Angaben über Gegenanzeigen, Nebenwirkungen,
Wechselwirkungen, Gewöhnungseffekte
und besonderer Erfordernisse für eine sichere
Anwendung der Arzneispezialität
enthalten.
(2) Die Ergebnisse gemäß Abs. 1 müssen eine
diesbezügliche Überprüfbarkeit der Fachinformation
gewährleisten.
§ 69. Bei Arzneispezialitäten, die dafür bestimmt
sind, in Zubereitungen mit radioaktiven Arzneispezialitäten
angewendet zu werden, müssen sich die
klinischen Daten auf die markierte Zubereitung
beziehen, wobei die Bestimmungen des § 91 sinngemäß
zu berücksichtigen sind.
Zweckmäßigkeit der Kombination
§ 70. (1) Dem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität,
die zwei oder mehr Bestandteile enthält,
die Einfluß auf die Wirksamkeit, die Verträglichkeit
oder die Haltbarkeit haben, sind Untersuchungsergebnisse
über die Zweckmäßigkeit der
Kombination dieser Bestandteile anzuschließen.
(2) Werden zwei oder mehr Bestandteile, die
Einfluß auf die Wirksamkeit haben, für die Herstellung
einer Arzneispezialität in Kombination verwendet,
ist nachzuweisen, daß die Anwendung der
Kombination gegenüber der Anwendung der wirksamen
Einzelbestandteile für eine angemessen
große Zahl von Verbrauchern oder Tieren im Hinblick
auf Wirksamkeit, Verträglichkeit oder Sicherheit
der Anwendung in den vorgesehenen Dosierungen
und in der vorgesehenen Stärkerelation bei
den beantragten Anwendungsgebieten einen Vorteil
bietet. Dieser Nachweis kann durch einen Hinweis
auf die Berichte über die klinischen Prüfungen
oder die klinischen Erprobungen am Tier gemäß
§§ 62 bis 69 ersetzt werden, falls diese die Fragestellung
der Zweckmäßigkeit der Kombination ausreichend
berücksichtigen.
VIII. ABSCHNITT
Homöopathische Arzneispezialitäten
Allgemeines
§ 71. (1) Bei Antragstellung auf Zulassung einer
homöopathischen Arzneispezialität gelten die
Abschnitte I bis VII, sofern im folgenden nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Einem Antrag auf Zulassung einer homöopathischen
Arzneispezialität müssen
1. Zusammenfassungen gemäß §§ 35 bis 38,
2. Unterlagen zur Arzneiform gemäß § 42,
3. Unterlagen zu den nichtklinischen Daten
gemäß §§ 45 bis 60 und
4. Unterlagen zu den klinischen Daten gemäß
§§ 62 bis 69
nicht beigefügt werden.
(3) Einem Antrag auf Zulassung einer homöopathischen
Arzneispezialität müssen Unterlagen
gemäß § 28 nur angeschlossen werden, wenn für
diese eine Gebrauchsinformation vorgesehen ist.
Bezeichnung
§ 72. § 14 gilt mit der Maßgabe, daß die Bezeichnung
einer homöopathischen Arzneispezialität
keine Worte oder Wortkombinationen enthalten
darf, die das Anwendungsgebiet, die Eigenschaften
oder die Wirksamkeit allgemein verständlich erkennen
lassen.
Zusammensetzung
§ 73. § 25 gilt mit der Maßgabe, daß
1. sich die Angaben über die Zusammensetzung
der Arzneispezialität, die durch Verdünnung
von nur einem Stoff hergestellt wird, auf den
Stoff, zutreffendenfalls auf die daraus hergestellte
Urtinktur und in jedem Fall auf die
erste Verdünnung zu beziehen haben und für
alle beantragten Verdünnungen die Art der
Verdünnung und der Verdünnungsgrad anzugeben
sind, und
2. bei Globuli die Zahl der Globuli pro 1 g anzugeben
ist.
Zweckmäßigkeit der Kombination
§ 74. § 70 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis
der Zweckmäßigkeit der Kombination einer
homöopathischen Arzneispezialität nach den
Grundsätzen der Homöopathie erbracht werden
kann.
Toxikologische Beurteilung
§ 75. (1) Einem Antrag auf Zulassung einer
homöopathischen Arzneispezialität sind auch
Daten und Angaben anzuschließen, die für die toxikologische
Beurteilung der Arzneispezialität von
Bedeutung sind.
(2) Falls auf Grund der besonderen Art der
homöopathischen Arzneispezialität oder ihrer
Bestandteile, der vorgesehenen Art oder Dauer der
Anwendung, der Dosierung oder der Anwendungsgebiete
unerwünschte Wirkungen nicht auszuschließen
sind und die Angaben zur Unbedenklichkeit
der Bestandteile gemäß § 61 für die toxikologische
Beurteilung der Arzneispezialität nicht ausreichen,
sind Angaben über toxikologische Prüfungen
im Sinne des § 45 Abs. 4 vorzulegen.
§ 68. (1) Die Angaben über die Prüfungen
gemäß Paragraphen 62 bis 67 müssen aussagefähige Ergebnisse
zur Beurteilung insbesondere
1. der Eigenschaften,
2. der Wirksamkeit bei den angegebenen
Anwendungsgebieten,
3. der Zweckmäßigkeit der Arzneiform, der
Zusammensetzung, der Art der Anwendung,
der Dosierung und der Anwendungsdauer
und
4. der Arzneimittelsicherheit hinsichtlich der
Angaben über Gegenanzeigen, Nebenwirkungen,
Wechselwirkungen, Gewöhnungseffekte
und besonderer Erfordernisse für eine sichere
Anwendung der Arzneispezialität
enthalten.
(2) Die Ergebnisse gemäß Absatz eins, müssen eine
diesbezügliche Überprüfbarkeit der Fachinformation
gewährleisten.
§ 69. Bei Arzneispezialitäten, die dafür bestimmt
sind, in Zubereitungen mit radioaktiven Arzneispezialitäten
angewendet zu werden, müssen sich die
klinischen Daten auf die markierte Zubereitung
beziehen, wobei die Bestimmungen des Paragraph 91, sinngemäß
zu berücksichtigen sind.
Zweckmäßigkeit der Kombination
§ 70. (1) Dem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität,
die zwei oder mehr Bestandteile enthält,
die Einfluß auf die Wirksamkeit, die Verträglichkeit
oder die Haltbarkeit haben, sind Untersuchungsergebnisse
über die Zweckmäßigkeit der
Kombination dieser Bestandteile anzuschließen.
(2) Werden zwei oder mehr Bestandteile, die
Einfluß auf die Wirksamkeit haben, für die Herstellung
einer Arzneispezialität in Kombination verwendet,
ist nachzuweisen, daß die Anwendung der
Kombination gegenüber der Anwendung der wirksamen
Einzelbestandteile für eine angemessen
große Zahl von Verbrauchern oder Tieren im Hinblick
auf Wirksamkeit, Verträglichkeit oder Sicherheit
der Anwendung in den vorgesehenen Dosierungen
und in der vorgesehenen Stärkerelation bei
den beantragten Anwendungsgebieten einen Vorteil
bietet. Dieser Nachweis kann durch einen Hinweis
auf die Berichte über die klinischen Prüfungen
oder die klinischen Erprobungen am Tier gemäß
§§ 62 bis 69 ersetzt werden, falls diese die Fragestellung
der Zweckmäßigkeit der Kombination ausreichend
berücksichtigen.
VIII. ABSCHNITT
Homöopathische Arzneispezialitäten
Allgemeines
§ 71. (1) Bei Antragstellung auf Zulassung einer
homöopathischen Arzneispezialität gelten die
Abschnitte römisch eins bis römisch sieben, sofern im folgenden nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Einem Antrag auf Zulassung einer homöopathischen
Arzneispezialität müssen
1. Zusammenfassungen gemäß Paragraphen 35 bis 38,
2. Unterlagen zur Arzneiform gemäß Paragraph 42,,
3. Unterlagen zu den nichtklinischen Daten
gemäß Paragraphen 45 bis 60 und
4. Unterlagen zu den klinischen Daten gemäß
§§ 62 bis 69
nicht beigefügt werden.
(3) Einem Antrag auf Zulassung einer homöopathischen
Arzneispezialität müssen Unterlagen
gemäß Paragraph 28, nur angeschlossen werden, wenn für
diese eine Gebrauchsinformation vorgesehen ist.
Bezeichnung
§ 72. Paragraph 14, gilt mit der Maßgabe, daß die Bezeichnung
einer homöopathischen Arzneispezialität
keine Worte oder Wortkombinationen enthalten
darf, die das Anwendungsgebiet, die Eigenschaften
oder die Wirksamkeit allgemein verständlich erkennen
lassen.
Zusammensetzung
§ 73. Paragraph 25, gilt mit der Maßgabe, daß
1. sich die Angaben über die Zusammensetzung
der Arzneispezialität, die durch Verdünnung
von nur einem Stoff hergestellt wird, auf den
Stoff, zutreffendenfalls auf die daraus hergestellte
Urtinktur und in jedem Fall auf die
erste Verdünnung zu beziehen haben und für
alle beantragten Verdünnungen die Art der
Verdünnung und der Verdünnungsgrad anzugeben
sind, und
2. bei Globuli die Zahl der Globuli pro 1 g anzugeben
ist.
Zweckmäßigkeit der Kombination
§ 74. Paragraph 70, gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis
der Zweckmäßigkeit der Kombination einer
homöopathischen Arzneispezialität nach den
Grundsätzen der Homöopathie erbracht werden
kann.
Toxikologische Beurteilung
§ 75. (1) Einem Antrag auf Zulassung einer
homöopathischen Arzneispezialität sind auch
Daten und Angaben anzuschließen, die für die toxikologische
Beurteilung der Arzneispezialität von
Bedeutung sind.
(2) Falls auf Grund der besonderen Art der
homöopathischen Arzneispezialität oder ihrer
Bestandteile, der vorgesehenen Art oder Dauer der
Anwendung, der Dosierung oder der Anwendungsgebiete
unerwünschte Wirkungen nicht auszuschließen
sind und die Angaben zur Unbedenklichkeit
der Bestandteile gemäß Paragraph 61, für die toxikologische
Beurteilung der Arzneispezialität nicht ausreichen,
sind Angaben über toxikologische Prüfungen
im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, vorzulegen.
Spezifische homöopathische Wirksamkeit
§ 76. Einem Antrag auf Zulassung einer homöopathischen
Arzneispezialität sind Unterlagen anzuschließen,
die unter Berücksichtigung der besonderen
Art der homöopathischen Arzneispezialität und
deren Bestandteile sowie des Verdünnungsgrades
belegen,
1. daß die Arzneispezialität für die nach homöopathischen
Grundsätzen vorgesehenen
Anwendungsgebiete wirksam ist, und
2. daß die Angaben der Fachinformation im
Zusammenhang mit der spezifischen homöopathischen
Wirksamkeit gerechtfertigt sind.
IX. ABSCHNITT
Apothekeneigene Arzneispezialitäten
Allgemeines
§ 77. (1) Bei Antragstellung auf Zulassung einer
apothekeneigenen Arzneispezialität gelten die
Abschnitte I bis VII, sofern im folgenden nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Einem Antrag auf Zulassung einer apothekeneigenen
Arzneispezialität müssen
1. Unterlagen zum Markenschutz gemäß § 15,
2. Angaben über die Zulassung in anderen Staaten
gemäß § 16,
3. der Entwurf einer Fachinformation gemäß
§ 29,
4. Unterlagen zu den nichtklinischen Daten
gemäß §§ 45 bis 60 und
5. Unterlagen zu den klinischen Daten gemäß
§§ 62 bis 69
nicht beigefügt werden.
Zusammenfassungen
§ 78. Die §§ 35 bis 38 gelten mit der Maßgabe,
daß den Zusammenfassungen der
1. nichtklinischen Daten gemäß § 35 Abs. 1 Z 2
und
2. klinischen Daten gemäß § 35 Abs. 1 Z 3
Angaben und Daten aus der Fachliteratur zugrunde
gelegt werden können.
Arzneiform
§ 79. Unterlagen zur Begründung der Zweckmäßigkeit
der Arzneiform gemäß § 42 können durch
entsprechende Angaben und Daten aus der Fachliteratur
ersetzt werden.
Zweckmäßigkeit der Kombination
§ 80. Unterlagen zur Zweckmäßigkeit der Kombination
gemäß § 70 können durch entsprechende
Angaben und Daten aus der Fachliteratur ersetzt
werden.
X. ABSCHNITT
Radioaktive Arzneispezialitäten
Allgemeines
§ 81. Bei Antragstellung auf Zulassung einer
radioaktiven Arzneispezialität gelten die Abschnitte
I bis VII, sofern im folgenden nichts anderes
bestimmt ist.
Bezeichnung
§ 82. § 14 gilt mit der Maßgabe, daß das oder die
Radionuklide, die in der radioaktiven Arzneispezialität
enthalten sind und für deren Anwendung
maßgebend sind, aus der Bezeichnung der Arzneispezialität
eindeutig zu erkennen sein müssen.
Zusammensetzung
§ 83. § 25 gilt mit der Maßgabe, daß
1. die physikalische Halbwertszeit des Radionuklids,
2. das Zerfallsschema mit Angabe
a) des Typs und der Energie der Strahlung
und
b) der Gammakonstante der ausgesendeten
Photonenstrahlung,
3. die chemische Verbindung, in der das Radionuklid
vorliegt,
4. der oder die Träger nach Art und Menge,
5. die Ober- und Untergrenzen der Gesamtaktivität,
6. die Ober- und Untergrenzen der spezifischen
Aktivität und
7. die Ober- und Untergrenzen der Aktivitätskonzentration
anzugeben sind.
Zusammenfassungen
§ 84. Die §§ 35 bis 38 gelten mit der Maßgabe,
daß der Datenzusammenfassung und den wissenschaftlichen
Bewertungen und Kommentierungen
insbesondere auch Angaben darüber zu entnehmen
sein müssen, daß die strahlenbiologischen, nuklearmedizinischen
und strahlenhygienischen Besonderheiten
der radioaktiven Arzneispezialität ausreichend
berücksichtigt worden sind.
Herstellungsverfahren
§ 85. § 39 gilt mit der Maßgabe, daß über die Art
der Herstellung des Radionuklids oder der Radionuklide
und über die Ausstattung der Herstellungsbetriebe
insbesondere folgende Angaben zu
machen sind:
1. Art der Kernreaktion und Angaben zur Kernreaktion
wie insbesondere
a) Targetsubstanz,
b) Wirkungsquerschnitt und
c) Bestrahlungsdauer,
2. Beschreibung der Herstellungseinrichtung mit
der Angabe, ob es sich um einen Kernreaktor
Spezifische homöopathische Wirksamkeit
§ 76. Einem Antrag auf Zulassung einer homöopathischen
Arzneispezialität sind Unterlagen anzuschließen,
die unter Berücksichtigung der besonderen
Art der homöopathischen Arzneispezialität und
deren Bestandteile sowie des Verdünnungsgrades
belegen,
1. daß die Arzneispezialität für die nach homöopathischen
Grundsätzen vorgesehenen
Anwendungsgebiete wirksam ist, und
2. daß die Angaben der Fachinformation im
Zusammenhang mit der spezifischen homöopathischen
Wirksamkeit gerechtfertigt sind.
IX. ABSCHNITT
Apothekeneigene Arzneispezialitäten
Allgemeines
§ 77. (1) Bei Antragstellung auf Zulassung einer
apothekeneigenen Arzneispezialität gelten die
Abschnitte römisch eins bis römisch sieben, sofern im folgenden nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Einem Antrag auf Zulassung einer apothekeneigenen
Arzneispezialität müssen
1. Unterlagen zum Markenschutz gemäß Paragraph 15,,
2. Angaben über die Zulassung in anderen Staaten
gemäß Paragraph 16,,
3. der Entwurf einer Fachinformation gemäß
§ 29,
4. Unterlagen zu den nichtklinischen Daten
gemäß Paragraphen 45 bis 60 und
5. Unterlagen zu den klinischen Daten gemäß
§§ 62 bis 69
nicht beigefügt werden.
Zusammenfassungen
§ 78. Die Paragraphen 35 bis 38 gelten mit der Maßgabe,
daß den Zusammenfassungen der
1. nichtklinischen Daten gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2,
und
2. klinischen Daten gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 3,
Angaben und Daten aus der Fachliteratur zugrunde
gelegt werden können.
Arzneiform
§ 79. Unterlagen zur Begründung der Zweckmäßigkeit
der Arzneiform gemäß Paragraph 42, können durch
entsprechende Angaben und Daten aus der Fachliteratur
ersetzt werden.
Zweckmäßigkeit der Kombination
§ 80. Unterlagen zur Zweckmäßigkeit der Kombination
gemäß Paragraph 70, können durch entsprechende
Angaben und Daten aus der Fachliteratur ersetzt
werden.
X. ABSCHNITT
Radioaktive Arzneispezialitäten
Allgemeines
§ 81. Bei Antragstellung auf Zulassung einer
radioaktiven Arzneispezialität gelten die Abschnitte
I bis römisch sieben, sofern im folgenden nichts anderes
bestimmt ist.
Bezeichnung
§ 82. Paragraph 14, gilt mit der Maßgabe, daß das oder die
Radionuklide, die in der radioaktiven Arzneispezialität
enthalten sind und für deren Anwendung
maßgebend sind, aus der Bezeichnung der Arzneispezialität
eindeutig zu erkennen sein müssen.
Zusammensetzung
§ 83. Paragraph 25, gilt mit der Maßgabe, daß
1. die physikalische Halbwertszeit des Radionuklids,
2. das Zerfallsschema mit Angabe
a) des Typs und der Energie der Strahlung
und
b) der Gammakonstante der ausgesendeten
Photonenstrahlung,
3. die chemische Verbindung, in der das Radionuklid
vorliegt,
4. der oder die Träger nach Art und Menge,
5. die Ober- und Untergrenzen der Gesamtaktivität,
6. die Ober- und Untergrenzen der spezifischen
Aktivität und
7. die Ober- und Untergrenzen der Aktivitätskonzentration
anzugeben sind.
Zusammenfassungen
§ 84. Die Paragraphen 35 bis 38 gelten mit der Maßgabe,
daß der Datenzusammenfassung und den wissenschaftlichen
Bewertungen und Kommentierungen
insbesondere auch Angaben darüber zu entnehmen
sein müssen, daß die strahlenbiologischen, nuklearmedizinischen
und strahlenhygienischen Besonderheiten
der radioaktiven Arzneispezialität ausreichend
berücksichtigt worden sind.
Herstellungsverfahren
§ 85. Paragraph 39, gilt mit der Maßgabe, daß über die Art
der Herstellung des Radionuklids oder der Radionuklide
und über die Ausstattung der Herstellungsbetriebe
insbesondere folgende Angaben zu
machen sind:
1. Art der Kernreaktion und Angaben zur Kernreaktion
wie insbesondere
a) Targetsubstanz,
b) Wirkungsquerschnitt und
c) Bestrahlungsdauer,
2. Beschreibung der Herstellungseinrichtung mit
der Angabe, ob es sich um einen Kernreaktor
oderoder Beschleuniger handelt, und Angaben zu
deren Strahlenenergie und
3. bei Arzneispezialitäten, die Radionuklidgeneratoren
sind, auch die Beschreibung des
Radionuklidgenerators mit Angaben über
a) das Absorbermaterial, an dem die Muttersubstanz
absorbiert wird, und
b) die verwendete Elutionsflüssigkeit.
Analysen-, Standardisierungsvorschrift und Kontrollen
§ 86. (1) § 40 gilt mit der Maßgabe, daß die Prüfvorschrift
auch Angaben über Prüfungen zur
1. Gesamtaktivität,
2. spezifischen Aktivität,
3. Aktivitätskonzentration,
4. radionuklidischen Reinheit mit Angaben zu
den radionuklidischen Verunreinigungen und
deren höchstzulässigen Grenzwerten und
5. radiochemischen Reinheit
enthalten muß, wobei die Angaben gemäß Z 1 bis 3
auch den Berechnungszeitpunkt enthalten müssen.
(2) Bei Arzneispezialitäten, die Radionuklidgeneratoren
sind, müssen sich die Angaben gemäß
Abs. 1 auf das Eluat mit Tochternuklid beziehen.
Im Hinblick auf das Mutternuklid sind Angaben
gemäß Abs. 1 Z 1, 4 und 5 zu machen.
Qualität der Bestandteile
§ 87. § 41 gilt mit der Maßgabe, daß Daten und
Angaben auch über Stoffe und Zubereitungen aus
Stoffen, die keine ionisierenden Strahlen aussenden
und als Targetsubstanz für die Herstellung des
Radionuklids verwendet werden, enthalten sein
müssen.
Qualität der Abpackung
§ 88. (1) § 43 gilt mit der Maßgabe, daß Angaben
über die Absorptionseigenschaften der Verpackung
im Hinblick auf den Schutz der Umgebung vor
ionisierenden Strahlen zu machen sind.
(2) Bei den Angaben gemäß Abs. 1 ist insbesondere
auch die Einhaltung der Bestimmungen des
Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, und
der Strahlenschutzverordnung, BGBl. Nr. 47/1972,
sowie der Bestimmungen über die Beförderung
gefährlicher Güter zu berücksichtigen.
Haltbarkeit, Laufzeit
§ 89, § 44 gilt mit der Maßgabe, daß die Untersuchungsberichte
auch Angaben zur
1. physikalischen Halbwertszeit des Radionuklids,
2. Stabilität der markierten Verbindung und
3. Radiolyse
enthalten müssen.
Nichtklinische Daten
§ 90. (1) Die §§ 45 bis 60 gelten mit der Maßgabe,
daß die nichtklinischen Daten auch Angaben
enthalten müssen
1. über die biologische Verteilung bei einer
bestimmten Art der Anwendung unter mengenmäßiger
Angabe der Aufnahme (Anreicherung)
in den einzelnen Organen,
2. über die Ausscheidung der radioaktiven Arzneispezialität
mit Bestimmung der biologischen
Halbwertszeit,
3. über die absorbierte Strahlendosis pro Einheit
der verabreichten Aktivität insbesondere für
das Zielorgan, die blutbildenden Organe, das
retikuloendotheliale System, die männlichen
und weiblichen Gonaden und den Ganzkörper,
4. über die bei einer einmaligen Anwendung
erzielte mittlere absorbierte Strahlendosis im
Zielorgan, wobei die verabreichte Aktivität
der vorgesehenen Anwendung unter Berücksichtigung
der verschiedenen Organ- und
Körpergewichte entsprechen muß,
5. falls die radioaktive Arzneispezialität für eine
wiederholte Anwendung vorgesehen ist, über
die bei einer wiederholten Anwendung
erzielte mittlere kumulative absorbierte Strahlendosis
im Zielorgan, wobei die verabreichten
Aktivitäten der vorgesehenen Anwendung
unter Berücksichtigung der verschiedenen
Organ- und Körpergewichte entsprechen
müssen,
6. über die Strahlenbelastung durch radionuklidische
Verunreinigungen und
7. über die toxikologische Belastung durch
Stoffe, die durch Radiolyse entstanden sind.
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 müssen insbesondere
eine strahlenhygienische Bewertung im Sinne
des § 91 Abs. 2 sicherstellen.
Klinische Daten
§ 91. (1) Die §§ 62 bis 69 gelten mit der Maßgabe,
daß die klinischen Daten auch Angaben enthalten
müssen über
1. die bei den Anwendungsgebieten der radioaktiven
Arzneispezialität erforderliche mittlere
Aktivität, wobei die vorgesehenen Verbrauchergruppen
oder Tierarten und besondere
Zustände oder Funktionsstörungen des Verbrauchers
oder Tieres zu berücksichtigen
sind,
2. die Berechnung der absorbierten Strahlendosis
pro Einheit der verabreichten Aktivität,
insbesondere für das Zielorgan, die blutbildenden
Organe, die männlichen und weiblichen
Gonaden und den Ganzkörper,
3. die bei einer einmaligen Anwendung erzielte
mittlere absorbierte Strahlendosis im Zielorgan,
Beschleuniger handelt, und Angaben zu
deren Strahlenenergie und
3. bei Arzneispezialitäten, die Radionuklidgeneratoren
sind, auch die Beschreibung des
Radionuklidgenerators mit Angaben über
a) das Absorbermaterial, an dem die Muttersubstanz
absorbiert wird, und
b) die verwendete Elutionsflüssigkeit.
Analysen-, Standardisierungsvorschrift und Kontrollen
§ 86. (1) Paragraph 40, gilt mit der Maßgabe, daß die Prüfvorschrift
auch Angaben über Prüfungen zur
1. Gesamtaktivität,
2. spezifischen Aktivität,
3. Aktivitätskonzentration,
4. radionuklidischen Reinheit mit Angaben zu
den radionuklidischen Verunreinigungen und
deren höchstzulässigen Grenzwerten und
5. radiochemischen Reinheit
enthalten muß, wobei die Angaben gemäß Ziffer eins bis 3
auch den Berechnungszeitpunkt enthalten müssen.
(2) Bei Arzneispezialitäten, die Radionuklidgeneratoren
sind, müssen sich die Angaben gemäß
Abs. 1 auf das Eluat mit Tochternuklid beziehen.
Im Hinblick auf das Mutternuklid sind Angaben
gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 5 zu machen.
Qualität der Bestandteile
§ 87. Paragraph 41, gilt mit der Maßgabe, daß Daten und
Angaben auch über Stoffe und Zubereitungen aus
Stoffen, die keine ionisierenden Strahlen aussenden
und als Targetsubstanz für die Herstellung des
Radionuklids verwendet werden, enthalten sein
müssen.
Qualität der Abpackung
§ 88. (1) Paragraph 43, gilt mit der Maßgabe, daß Angaben
über die Absorptionseigenschaften der Verpackung
im Hinblick auf den Schutz der Umgebung vor
ionisierenden Strahlen zu machen sind.
(2) Bei den Angaben gemäß Absatz eins, ist insbesondere
auch die Einhaltung der Bestimmungen des
Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, und
der Strahlenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972,,
sowie der Bestimmungen über die Beförderung
gefährlicher Güter zu berücksichtigen.
Haltbarkeit, Laufzeit
§ 89, Paragraph 44, gilt mit der Maßgabe, daß die Untersuchungsberichte
auch Angaben zur
1. physikalischen Halbwertszeit des Radionuklids,
2. Stabilität der markierten Verbindung und
3. Radiolyse
enthalten müssen.
Nichtklinische Daten
§ 90. (1) Die Paragraphen 45 bis 60 gelten mit der Maßgabe,
daß die nichtklinischen Daten auch Angaben
enthalten müssen
1. über die biologische Verteilung bei einer
bestimmten Art der Anwendung unter mengenmäßiger
Angabe der Aufnahme (Anreicherung)
in den einzelnen Organen,
2. über die Ausscheidung der radioaktiven Arzneispezialität
mit Bestimmung der biologischen
Halbwertszeit,
3. über die absorbierte Strahlendosis pro Einheit
der verabreichten Aktivität insbesondere für
das Zielorgan, die blutbildenden Organe, das
retikuloendotheliale System, die männlichen
und weiblichen Gonaden und den Ganzkörper,
4. über die bei einer einmaligen Anwendung
erzielte mittlere absorbierte Strahlendosis im
Zielorgan, wobei die verabreichte Aktivität
der vorgesehenen Anwendung unter Berücksichtigung
der verschiedenen Organ- und
Körpergewichte entsprechen muß,
5. falls die radioaktive Arzneispezialität für eine
wiederholte Anwendung vorgesehen ist, über
die bei einer wiederholten Anwendung
erzielte mittlere kumulative absorbierte Strahlendosis
im Zielorgan, wobei die verabreichten
Aktivitäten der vorgesehenen Anwendung
unter Berücksichtigung der verschiedenen
Organ- und Körpergewichte entsprechen
müssen,
6. über die Strahlenbelastung durch radionuklidische
Verunreinigungen und
7. über die toxikologische Belastung durch
Stoffe, die durch Radiolyse entstanden sind.
(2) Die Angaben gemäß Absatz eins, müssen insbesondere
eine strahlenhygienische Bewertung im Sinne
des Paragraph 91, Absatz 2, sicherstellen.
Klinische Daten
§ 91. (1) Die Paragraphen 62 bis 69 gelten mit der Maßgabe,
daß die klinischen Daten auch Angaben enthalten
müssen über
1. die bei den Anwendungsgebieten der radioaktiven
Arzneispezialität erforderliche mittlere
Aktivität, wobei die vorgesehenen Verbrauchergruppen
oder Tierarten und besondere
Zustände oder Funktionsstörungen des Verbrauchers
oder Tieres zu berücksichtigen
sind,
2. die Berechnung der absorbierten Strahlendosis
pro Einheit der verabreichten Aktivität,
insbesondere für das Zielorgan, die blutbildenden
Organe, die männlichen und weiblichen
Gonaden und den Ganzkörper,
3. die bei einer einmaligen Anwendung erzielte
mittlere absorbierte Strahlendosis im Zielorgan,
4.Ziffer 4 die bei einer wiederholten Anwendung am
Erwachsenen erzielte mittlere kumulative
absorbierte Strahlendosis im Zielorgan, falls
die radioaktive" Arzneispezialität für eine wiederholte
Anwendung vorgesehen ist,
5. die bei den vorgesehenen Anwendungsgebieten
und Verabreichungsarten zulässige maximale
Dosis und
6. die Strahlenbelastung durch radionuklidische
Verunreinigungen.
(2) Die Angaben und Daten gemäß Abs. 1 müssen
insbesondere die Strahlenbelastung von
Mensch oder Tier durch unerwünschte Wirkungen
der ionisierenden Strahlen der radioaktiven Arzneispezialität
bei den vorgesehenen Anwendungsgebieten
erkennen lassen und eine strahlenhygienische
Bewertung sicherstellen.
XI. ABSCHNITT
B-iogene Arzneispezialitäten
Allgemeines
$ 92. Bei Antragstellung auf Zulassung einer biogenen
Arzneispezialität gelten die Abschnitte I bis
VII, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt
ist.
Bezeichnung
§ 93. § 14 gilt mit der Maßgabe, daß Bestandteile
der biogenen Arzneispezialität, die Einfluß auf die
Wirksamkeit haben und im Arzneibuch im Sinne
des § 1 des Arzneibuchgesetzes enthalten sind, aus
der Bezeichnung der Arzneispezialität eindeutig zu
erkennen sein müssen.
Zusammenfassungen
§ 94. Die §§ 35 bis 38 gelten mit der Maßgabe,
daß den Datenzusammenfassungen und den wissenschaftlichen
Kommentierungen und Bewertungen
auch Angaben darüber zu entnehmen sein müssen,
ob bei den pharmazeutischen Daten
1. die Inaktivierung von vermehrungsfähigen
Mikroorganismen oder die Entgiftung von
Toxinen,
2. das Freisein von vermehrungsfähigen
Mikroorganismen wie insbesondere von fremden
Bakterien, Pilzen, Mykoplasmen, Viren
und Rickettsien,
3. die immunochemische Charakterisierung,
4. die Wirksamkeitsprüfung und
5. die Gleichförmigkeit der Herstellung
im. Hinblick auf die besondere Art der biogenen
Arzneispezialität ausreichend berücksichtigt sind.
Herstellungsverfahren
§ 95. § 39 gilt mit der Maßgabe, daß zum Herstellungsverfahren
biogener Arzneispezialitäten
auch Angaben zu machen sind über
1. Ausgangsmaterialien unter besonderer
Berücksichtigung der für die Qualität, Wirksamkeit
und Unbedenklichkeit der biogenen
Arzneispezialität relevanten Eigenschaften,
wobei
a) Stämme von Mikroorganismen nach
ihrer Herkunft, Passagegeschichte und
Passagezahl zu definieren sind,
b) Substrate für die Vermehrung der
Mikroorganismen anzugeben sind,
c) menschliche oder tierische Spender zu
definieren sind und
d) Antigene oder Halbantigene, die der
Erkennung von spezifischen Abwehr-
und Schutzstoffen oder der Desensibilisierung
oder Hyposensibilisierung dienen,
hinsichtlich ihrer Qualität zu definieren
sind,
2. besondere Vorkehrungen zur Identitätssicherung
der Ausgangsmaterialien und Zwischenprodukte,
3. das Saatmaterial, wobei insbesondere anzugeben
ist,
a) ob das Saatmaterial einem einheitlichen
Vorrat entstammt,
b) ob das Saatmaterial für die Herstellung
der biogenen Arzneispezialität von jenem
abweicht, das für die Prüfung der Wirksamkeit
verwendet wurde, und
c) ob das Saatmaterial passagiert wurde und
zutreffendenfalls die Anzahl der Passagen,
4. das Vermehrungs- und Züchtungssubstrat,
wobei das Sterilisationsverfahren für die verwendeten
unbelebten Nährböden anzugeben
ist und Angaben darüber zu machen sind, ob
die Vermehrungs- und Züchtungssubstrate
a) konstant zusammengesetzt sind,
b) chemisch definiert sind und
c) Substanzen enthalten, die in der fertigen
Arzneispezialität auch enthalten sind
oder enthalten sein können,
5. die Vermehrung von Mikroorganismen,
wobei anzugeben ist,
a) durch welche Maßnahmen sichergestellt
ist, daß die Mikroorganismen unter konstanten
Bedingungen gezüchtet werden,
b) wodurch Änderungen von wesentlichen
Eigenschaften der Mikroorganismen vermieden
werden, und
c) welche Züchtungsbedingungen bestehen,
6. die. Filtration, Reinigung und Inaktivierung,
wobei
a) die Verfahren der Filtration und die
Methoden zu ihrer Kontrolle anzugeben
sind,
b) weitere Herstellungsschritte wie zusätzliche
Reinigungs-, Extraktions- oder Konzentrationsverfahren
in jener Ausführlichkeit
und Genauigkeit anzugeben
die bei einer wiederholten Anwendung am
Erwachsenen erzielte mittlere kumulative
absorbierte Strahlendosis im Zielorgan, falls
die radioaktive" Arzneispezialität für eine wiederholte
Anwendung vorgesehen ist,
5. die bei den vorgesehenen Anwendungsgebieten
und Verabreichungsarten zulässige maximale
Dosis und
6. die Strahlenbelastung durch radionuklidische
Verunreinigungen.
(2) Die Angaben und Daten gemäß Absatz eins, müssen
insbesondere die Strahlenbelastung von
Mensch oder Tier durch unerwünschte Wirkungen
der ionisierenden Strahlen der radioaktiven Arzneispezialität
bei den vorgesehenen Anwendungsgebieten
erkennen lassen und eine strahlenhygienische
Bewertung sicherstellen.
XI. ABSCHNITT
B-iogene Arzneispezialitäten
Allgemeines
$ 92. Bei Antragstellung auf Zulassung einer biogenen
Arzneispezialität gelten die Abschnitte römisch eins bis
VII, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt
ist.
Bezeichnung
§ 93. Paragraph 14, gilt mit der Maßgabe, daß Bestandteile
der biogenen Arzneispezialität, die Einfluß auf die
Wirksamkeit haben und im Arzneibuch im Sinne
des Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes enthalten sind, aus
der Bezeichnung der Arzneispezialität eindeutig zu
erkennen sein müssen.
Zusammenfassungen
§ 94. Die Paragraphen 35 bis 38 gelten mit der Maßgabe,
daß den Datenzusammenfassungen und den wissenschaftlichen
Kommentierungen und Bewertungen
auch Angaben darüber zu entnehmen sein müssen,
ob bei den pharmazeutischen Daten
1. die Inaktivierung von vermehrungsfähigen
Mikroorganismen oder die Entgiftung von
Toxinen,
2. das Freisein von vermehrungsfähigen
Mikroorganismen wie insbesondere von fremden
Bakterien, Pilzen, Mykoplasmen, Viren
und Rickettsien,
3. die immunochemische Charakterisierung,
4. die Wirksamkeitsprüfung und
5. die Gleichförmigkeit der Herstellung
im. Hinblick auf die besondere Art der biogenen
Arzneispezialität ausreichend berücksichtigt sind.
Herstellungsverfahren
§ 95. Paragraph 39, gilt mit der Maßgabe, daß zum Herstellungsverfahren
biogener Arzneispezialitäten
auch Angaben zu machen sind über
1. Ausgangsmaterialien unter besonderer
Berücksichtigung der für die Qualität, Wirksamkeit
und Unbedenklichkeit der biogenen
Arzneispezialität relevanten Eigenschaften,
wobei
a) Stämme von Mikroorganismen nach
ihrer Herkunft, Passagegeschichte und
Passagezahl zu definieren sind,
b) Substrate für die Vermehrung der
Mikroorganismen anzugeben sind,
c) menschliche oder tierische Spender zu
definieren sind und
d) Antigene oder Halbantigene, die der
Erkennung von spezifischen Abwehr-
und Schutzstoffen oder der Desensibilisierung
oder Hyposensibilisierung dienen,
hinsichtlich ihrer Qualität zu definieren
sind,
2. besondere Vorkehrungen zur Identitätssicherung
der Ausgangsmaterialien und Zwischenprodukte,
3. das Saatmaterial, wobei insbesondere anzugeben
ist,
a) ob das Saatmaterial einem einheitlichen
Vorrat entstammt,
b) ob das Saatmaterial für die Herstellung
der biogenen Arzneispezialität von jenem
abweicht, das für die Prüfung der Wirksamkeit
verwendet wurde, und
c) ob das Saatmaterial passagiert wurde und
zutreffendenfalls die Anzahl der Passagen,
4. das Vermehrungs- und Züchtungssubstrat,
wobei das Sterilisationsverfahren für die verwendeten
unbelebten Nährböden anzugeben
ist und Angaben darüber zu machen sind, ob
die Vermehrungs- und Züchtungssubstrate
a) konstant zusammengesetzt sind,
b) chemisch definiert sind und
c) Substanzen enthalten, die in der fertigen
Arzneispezialität auch enthalten sind
oder enthalten sein können,
5. die Vermehrung von Mikroorganismen,
wobei anzugeben ist,
a) durch welche Maßnahmen sichergestellt
ist, daß die Mikroorganismen unter konstanten
Bedingungen gezüchtet werden,
b) wodurch Änderungen von wesentlichen
Eigenschaften der Mikroorganismen vermieden
werden, und
c) welche Züchtungsbedingungen bestehen,
6. die. Filtration, Reinigung und Inaktivierung,
wobei
a) die Verfahren der Filtration und die
Methoden zu ihrer Kontrolle anzugeben
sind,
b) weitere Herstellungsschritte wie zusätzliche
Reinigungs-, Extraktions- oder Konzentrationsverfahren
in jener Ausführlichkeit
und Genauigkeit anzugeben
sind, die für die Beurteilung des Verfahrens
erforderlich sind, und
c) Angaben über Inaktivierung und Entgiftung
zu machen sind, die zu enthalten
haben
aa) eine Beschreibung des Verfahrens
zur Inaktivierung vermehrungsfähiger
Mikroorganismen oder zur Entgiftung
von Toxinen in jener Ausführlichkeit
und Genauigkeit, die
für die Beurteilung des Verfahrens
erforderlich ist,
bb) das Inaktivierungs- oder Entgiftungsmittel
und Angaben über dessen
Neutralisation oder Elimination
und zutreffendenfalls über den
Nachweis von. Restmengen und
deren Unschädlichkeit und
cc) zutreffendenfalls Angaben zur Inaktivierungskinetik,
7. Mischungen, wobei die Maßnahmen, die die
Qualität verschiedenartiger oder gleichartiger
Zwischenprodukte vor einer Mischung
sicherstellen, sowie Verdünnungsmittel, Art
und Menge von Stabilisatoren, von anderen
Zusätzen und von Verdünnungsmitteln, die
für die Einstellung der biogenen Arzneispezialität
verwendet werden, anzugeben sind,
8. die Abfüllung, wobei Angaben über die Einhaltung
der aseptischen Bedingungen bei der
Abfüllung zu machen sind,
9. den Abfüllvorgang, wobei
a) das Kontrollverfahren, mit dem der
Abfüllvorgang für jede Abfülleinrichtung
in regelmäßigen Abständen auf eine
Kontamination mit Mikroorganismen
überprüft wird,
b) das Verfahren zur Überwachung der
Keimzahl in der Luft des Abfüllraumes
oder -bereiches und
c) Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung
gegenseitiger Verunreinigungen bei
gleichzeitiger Herstellung verschiedener
Arzneispezialitäten
anzugeben sind,
10. Behältnisse, wobei die Verfahren zur Sterilisation
von Behältnissen und die dabei verwendeten
Sterilisationskontrollen anzugeben
sind, und
11. Lyophilisierung, wobei Einzelheiten des
Trocknungsverfahrens unter Anführung der
relevanten Verfahrenskriterien (Temperatur,
Druck, Dauer) anzugeben sowie zutreffendenfalls
Angaben zur Bestimmung des Restwassergehaltes
zu machen sind.
Analysen-, Standardisierungsvorschrift und Kontrollen
§ 96. § 40 gilt mit der Maßgabe, daß zu den Analysen-,
Standardisierungsvorschriften und Kontrollen
auch die in den §§ 97 und 98 genannten Angaben
über
1. Prüfungen während der Herstellung und
2. Prüfungen an der fertigen Arzneispezialität
vorzulegen sind.
§ 97. (1) Die Prüfungen während der Herstellung
sind insbesondere:
1. Prüfungen am Substrat,
2. Prüfungen an der Ernte und
3. Prüfungen an den aufbereiteten und inaktivierten
Ansätzen.
(2) Zu den Prüfungen am Substrat und an Nährböden
müssen Angaben gemacht werden
1. bei unbelebten Nährböden über die Häufigkeit
der Prüfung auf Sterilität des Nährbodens
und über die Wirksamkeit des angegebenen
Sterilisationsverfahrens,
2. bei belebten Substraten über die vor der
Beimpfung mit dem Saatmaterial durchzuführenden
Prüfungen (Stichproben) sowie über
den Umfang und die Methoden der für jeden
Substratansatz durchzuführenden Prüfungen,
3. bei Gewinnung von biogenen Arzneispezialitäten
aus lebenden Tieren über die laufende
Überwachung der beimpften oder immunisierten
Tiere und über Untersuchungen durch
Obduktion im Falle ihrer Tötung und
4. bei Verwendung von genetisch modifizierten
Zellen über die Prüfung der genetischen Stabilität
dieser Zellen.
(3) Zu den Prüfungen an der Ernte müssen
Angaben über die bei den Ernten und Teilgemischen
durchzuführenden Prüfungen auf Verunreinigungen
durch Bakterien, Pilze, Mykoplasmen
und Viren gemacht werden. "Weiters ist anzugeben,
ob die bei Lebendimpfstoffen erforderlichen Prüfungen
(Stichproben) vor einer eventuellen Reinigung
oder vor der Mischung zum Zwischenprodukt
oder zur fertigen Arzneispezialität durchgeführt
werden.
(4) Zu den Prüfungen an den aufbereiteten,
inaktivierten Ansätzen müssen Angaben gemacht
werden über
1. den Erfolg der angewandten Aufbereitungs-,
Reinigungs- und Konzentrationsverfahren
und
2. den Erfolg einer im Herstellungsverfahren
durchgeführten Inaktivierung, wobei
a) neben Angaben über andere erforderliche
Untersuchungen am Ende der Inaktivierung
auch Angaben über Prüfungen mit
den festgelegten Sichtprobenvolumina zu
machen sind,
b) die Empfindlichkeit des verwendeten
Testsystems, auch zur Erkennung möglicher
Fremderreger, zu belegen ist und
c) anzugeben ist, ob eventuelle Zusätze zum
Prüfsystem Substanzen enthalten, die die
Vermehrung der Mikroorganismen oder
die Wirkung des Toxins hemmen können.
sind, die für die Beurteilung des Verfahrens
erforderlich sind, und
c) Angaben über Inaktivierung und Entgiftung
zu machen sind, die zu enthalten
haben
aa) eine Beschreibung des Verfahrens
zur Inaktivierung vermehrungsfähiger
Mikroorganismen oder zur Entgiftung
von Toxinen in jener Ausführlichkeit
und Genauigkeit, die
für die Beurteilung des Verfahrens
erforderlich ist,
bb) das Inaktivierungs- oder Entgiftungsmittel
und Angaben über dessen
Neutralisation oder Elimination
und zutreffendenfalls über den
Nachweis von. Restmengen und
deren Unschädlichkeit und
cc) zutreffendenfalls Angaben zur Inaktivierungskinetik,
7. Mischungen, wobei die Maßnahmen, die die
Qualität verschiedenartiger oder gleichartiger
Zwischenprodukte vor einer Mischung
sicherstellen, sowie Verdünnungsmittel, Art
und Menge von Stabilisatoren, von anderen
Zusätzen und von Verdünnungsmitteln, die
für die Einstellung der biogenen Arzneispezialität
verwendet werden, anzugeben sind,
8. die Abfüllung, wobei Angaben über die Einhaltung
der aseptischen Bedingungen bei der
Abfüllung zu machen sind,
9. den Abfüllvorgang, wobei
a) das Kontrollverfahren, mit dem der
Abfüllvorgang für jede Abfülleinrichtung
in regelmäßigen Abständen auf eine
Kontamination mit Mikroorganismen
überprüft wird,
b) das Verfahren zur Überwachung der
Keimzahl in der Luft des Abfüllraumes
oder -bereiches und
c) Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung
gegenseitiger Verunreinigungen bei
gleichzeitiger Herstellung verschiedener
Arzneispezialitäten
anzugeben sind,
10. Behältnisse, wobei die Verfahren zur Sterilisation
von Behältnissen und die dabei verwendeten
Sterilisationskontrollen anzugeben
sind, und
11. Lyophilisierung, wobei Einzelheiten des
Trocknungsverfahrens unter Anführung der
relevanten Verfahrenskriterien (Temperatur,
Druck, Dauer) anzugeben sowie zutreffendenfalls
Angaben zur Bestimmung des Restwassergehaltes
zu machen sind.
Analysen-, Standardisierungsvorschrift und Kontrollen
§ 96. Paragraph 40, gilt mit der Maßgabe, daß zu den Analysen-,
Standardisierungsvorschriften und Kontrollen
auch die in den Paragraphen 97 und 98 genannten Angaben
über
1. Prüfungen während der Herstellung und
2. Prüfungen an der fertigen Arzneispezialität
vorzulegen sind.
§ 97. (1) Die Prüfungen während der Herstellung
sind insbesondere:
1. Prüfungen am Substrat,
2. Prüfungen an der Ernte und
3. Prüfungen an den aufbereiteten und inaktivierten
Ansätzen.
(2) Zu den Prüfungen am Substrat und an Nährböden
müssen Angaben gemacht werden
1. bei unbelebten Nährböden über die Häufigkeit
der Prüfung auf Sterilität des Nährbodens
und über die Wirksamkeit des angegebenen
Sterilisationsverfahrens,
2. bei belebten Substraten über die vor der
Beimpfung mit dem Saatmaterial durchzuführenden
Prüfungen (Stichproben) sowie über
den Umfang und die Methoden der für jeden
Substratansatz durchzuführenden Prüfungen,
3. bei Gewinnung von biogenen Arzneispezialitäten
aus lebenden Tieren über die laufende
Überwachung der beimpften oder immunisierten
Tiere und über Untersuchungen durch
Obduktion im Falle ihrer Tötung und
4. bei Verwendung von genetisch modifizierten
Zellen über die Prüfung der genetischen Stabilität
dieser Zellen.
(3) Zu den Prüfungen an der Ernte müssen
Angaben über die bei den Ernten und Teilgemischen
durchzuführenden Prüfungen auf Verunreinigungen
durch Bakterien, Pilze, Mykoplasmen
und Viren gemacht werden. "Weiters ist anzugeben,
ob die bei Lebendimpfstoffen erforderlichen Prüfungen
(Stichproben) vor einer eventuellen Reinigung
oder vor der Mischung zum Zwischenprodukt
oder zur fertigen Arzneispezialität durchgeführt
werden.
(4) Zu den Prüfungen an den aufbereiteten,
inaktivierten Ansätzen müssen Angaben gemacht
werden über
1. den Erfolg der angewandten Aufbereitungs-,
Reinigungs- und Konzentrationsverfahren
und
2. den Erfolg einer im Herstellungsverfahren
durchgeführten Inaktivierung, wobei
a) neben Angaben über andere erforderliche
Untersuchungen am Ende der Inaktivierung
auch Angaben über Prüfungen mit
den festgelegten Sichtprobenvolumina zu
machen sind,
b) die Empfindlichkeit des verwendeten
Testsystems, auch zur Erkennung möglicher
Fremderreger, zu belegen ist und
c) anzugeben ist, ob eventuelle Zusätze zum
Prüfsystem Substanzen enthalten, die die
Vermehrung der Mikroorganismen oder
die Wirkung des Toxins hemmen können.
§ 98. (1) Die Prüfungen an der fertigen Arzneispezialität
sind insbesondere:
1. Sterilitätsprüfungen,
2. Unschädlichkeitsprüfungen,
3. Reinheitsprüfungen,
4. Wirksamkeitsprüfungen,
5. Identitätsprüfungen und
6. Prüfungen auf Gleichförmigkeit der Herstellung,
wenn bei der Herstellung der biogenen
Arzneispezialität in ihren Eigenschaften nicht
allgemein bekannte Ausgangsmaterialien oder
im Hinblick auf ihre Eignung nicht allgemein
bekannte Verfahren verwendet werden.
(2) Sterilitätsprüfungen müssen insbesondere
umfassen:
1. Prüfungen auf Bakterien und Pilze mit
Angabe der
a) Stichproben für Abfüllcharge und fertige
Arzneispezialität unter Angabe der Bedingungen
und Größe,
b) Methoden und
c) Bewertung und Bedingungen einer Wiederholung,
2. Prüfungen auf Mykoplasmen durch Züchtung
oder andere Methoden, wobei bei der Züchtung
a) Stichproben unter Angabe der Bedingungen
und Größe,
b) Kulturmedien und Auswahlkriterien,
c) Ansatz der Prüfungen,
d) Bebrütung,
e) Subkulturen,
f) Kontrolluntersuchungen, wobei positive
Kontrollen mit mindestens zwei bekannten
Mykoplasmastämmen durchzuführen
sind, und
g) Bewertung und Bedingungen einer Wiederholung
anzugeben sind und
3. Prüfungen auf Viren durch Züchtung oder
andere Methoden, wobei bei der Züchtung
a) Stichproben unter Angabe der Bedingungen
und Größe,
b) Kulturmedien und Nachweissysteme zur
Prüfung auf Freisein von Antikörpern
gegen auszuschließende Viren,
c) Ansatz der Prüfungen,
d) Bebrütung,
e) Subkulturen,
f) Kontrolluntersuchungen, wobei Kontrollen
mit unbeimpften Kulturen und gegebenenfalls
Empfindlichkeitsprüfungen
durchzuführen sind, und
g) Bewertung und Bedingungen einer Wiederholung
anzugeben sind.
(3) Unschädlichkeitsprüfungen müssen insbesondere
umfassen:
1. spezielle Unschädlichkeitsprüfungen,
2. Prüfungen auf anomale Toxizität und
3. Pyrogentests, wobei die Bestimmungen des
§ 33 sinngemäß gelten.
(4) Reinheitsprüfungen müssen insbesondere
umfassen:
1. Prüfungen auf Gesamteiweiß und Gesamtstickstoff,
wobei die zulässigen Höchstwerte
und die Prüfmethoden anzugeben sind,
2. Prüfungen auf Fremdprotein, wobei der
zulässige Höchstwert und die Prüfmethode
anzugeben sind, und wenn in einem Stadium
der Herstellung eines Impfstoffes, der für die
Anwendung am Menschen bestimmt ist, tierisches
Serum verwendet wird, auch der
Höchstwert und die Prüfmethode für das
nachweisbare Eiweiß im Serum pro Einzeldosierung
des Impfstoffes,
3. Prüfung auf Restfeuchte, wobei bei lyophilisierten
biogenen Arzneispezialitäten, für die
die Restfeuchte relevant ist, Angaben zur Prüfung
des Wassergehaltes zu machen sind, und
4. Prüfung auf Konservierungsmittel und sonstige
Zusätze, wobei Konservierungsmittel
oder Substanzen, die zu Unverträglichkeitsreaktionen
führen können, in der fertigen biogenen
Arzneispezialität quantitativ zu bestimmen
und die Methoden anzugeben sind.
(5) Wirksamkeitsprüfungen müssen die Wirksamkeit
der biogenen Arzneispezialität mittels
invivo- oder invitro-Versuchen belegen. Soweit
internationale Einheiten für die Wirksamkeit einer
biogenen Arzneispezialität definiert sind, sind
Angaben zu deren Bestimmung zu machen. Ist die
direkte Prüfung dieser Einheiten an der fertigen
Arzneispezialität nicht möglich, sind äquivalente
Methoden anzugeben.
(6) Identitätsprüfungen müssen aus einer qualitativen
oder quantitativen Bestimmung der spezifisch
wirksamen Bestandteile bestehen, wobei diese
durch die Wirksamkeitsprüfungen ersetzt werden
können.
(7) Prüfungen auf Gleichförmigkeit der Herstellung
sind Nachweise darüber, daß bei mindestens
fünf aufeinanderfolgenden, nach demselben Verfahren
hergestellten Chargen gleichwertige Ergebnisse
erzielt worden sind.
XII. ABSCHNITT
Änderungen
Änderungen der zugelassenen Arzneispezialität
§ 99. (1) Für Anträge auf Zulassung einer Änderung
an einer zugelassenen Arzneispezialität, deren
Handelspackung, Gebrauchsinformation oder
Fachinformation gelten die Abschnitte I bis XI
sinngemäß mit der Maßgabe, daß nur jene Muster
und Unterlagen vorzulegen sind, die eine Beurteilung
dieser Änderung ermöglichen.
§ 98. (1) Die Prüfungen an der fertigen Arzneispezialität
sind insbesondere:
1. Sterilitätsprüfungen,
2. Unschädlichkeitsprüfungen,
3. Reinheitsprüfungen,
4. Wirksamkeitsprüfungen,
5. Identitätsprüfungen und
6. Prüfungen auf Gleichförmigkeit der Herstellung,
wenn bei der Herstellung der biogenen
Arzneispezialität in ihren Eigenschaften nicht
allgemein bekannte Ausgangsmaterialien oder
im Hinblick auf ihre Eignung nicht allgemein
bekannte Verfahren verwendet werden.
(2) Sterilitätsprüfungen müssen insbesondere
umfassen:
1. Prüfungen auf Bakterien und Pilze mit
Angabe der
a) Stichproben für Abfüllcharge und fertige
Arzneispezialität unter Angabe der Bedingungen
und Größe,
b) Methoden und
c) Bewertung und Bedingungen einer Wiederholung,
2. Prüfungen auf Mykoplasmen durch Züchtung
oder andere Methoden, wobei bei der Züchtung
a) Stichproben unter Angabe der Bedingungen
und Größe,
b) Kulturmedien und Auswahlkriterien,
c) Ansatz der Prüfungen,
d) Bebrütung,
e) Subkulturen,
f) Kontrolluntersuchungen, wobei positive
Kontrollen mit mindestens zwei bekannten
Mykoplasmastämmen durchzuführen
sind, und
g) Bewertung und Bedingungen einer Wiederholung
anzugeben sind und
3. Prüfungen auf Viren durch Züchtung oder
andere Methoden, wobei bei der Züchtung
a) Stichproben unter Angabe der Bedingungen
und Größe,
b) Kulturmedien und Nachweissysteme zur
Prüfung auf Freisein von Antikörpern
gegen auszuschließende Viren,
c) Ansatz der Prüfungen,
d) Bebrütung,
e) Subkulturen,
f) Kontrolluntersuchungen, wobei Kontrollen
mit unbeimpften Kulturen und gegebenenfalls
Empfindlichkeitsprüfungen
durchzuführen sind, und
g) Bewertung und Bedingungen einer Wiederholung
anzugeben sind.
(3) Unschädlichkeitsprüfungen müssen insbesondere
umfassen:
1. spezielle Unschädlichkeitsprüfungen,
2. Prüfungen auf anomale Toxizität und
3. Pyrogentests, wobei die Bestimmungen des
§ 33 sinngemäß gelten.
(4) Reinheitsprüfungen müssen insbesondere
umfassen:
1. Prüfungen auf Gesamteiweiß und Gesamtstickstoff,
wobei die zulässigen Höchstwerte
und die Prüfmethoden anzugeben sind,
2. Prüfungen auf Fremdprotein, wobei der
zulässige Höchstwert und die Prüfmethode
anzugeben sind, und wenn in einem Stadium
der Herstellung eines Impfstoffes, der für die
Anwendung am Menschen bestimmt ist, tierisches
Serum verwendet wird, auch der
Höchstwert und die Prüfmethode für das
nachweisbare Eiweiß im Serum pro Einzeldosierung
des Impfstoffes,
3. Prüfung auf Restfeuchte, wobei bei lyophilisierten
biogenen Arzneispezialitäten, für die
die Restfeuchte relevant ist, Angaben zur Prüfung
des Wassergehaltes zu machen sind, und
4. Prüfung auf Konservierungsmittel und sonstige
Zusätze, wobei Konservierungsmittel
oder Substanzen, die zu Unverträglichkeitsreaktionen
führen können, in der fertigen biogenen
Arzneispezialität quantitativ zu bestimmen
und die Methoden anzugeben sind.
(5) Wirksamkeitsprüfungen müssen die Wirksamkeit
der biogenen Arzneispezialität mittels
invivo- oder invitro-Versuchen belegen. Soweit
internationale Einheiten für die Wirksamkeit einer
biogenen Arzneispezialität definiert sind, sind
Angaben zu deren Bestimmung zu machen. Ist die
direkte Prüfung dieser Einheiten an der fertigen
Arzneispezialität nicht möglich, sind äquivalente
Methoden anzugeben.
(6) Identitätsprüfungen müssen aus einer qualitativen
oder quantitativen Bestimmung der spezifisch
wirksamen Bestandteile bestehen, wobei diese
durch die Wirksamkeitsprüfungen ersetzt werden
können.
(7) Prüfungen auf Gleichförmigkeit der Herstellung
sind Nachweise darüber, daß bei mindestens
fünf aufeinanderfolgenden, nach demselben Verfahren
hergestellten Chargen gleichwertige Ergebnisse
erzielt worden sind.
XII. ABSCHNITT
Änderungen
Änderungen der zugelassenen Arzneispezialität
§ 99. (1) Für Anträge auf Zulassung einer Änderung
an einer zugelassenen Arzneispezialität, deren
Handelspackung, Gebrauchsinformation oder
Fachinformation gelten die Abschnitte römisch eins bis römisch elf
sinngemäß mit der Maßgabe, daß nur jene Muster
und Unterlagen vorzulegen sind, die eine Beurteilung
dieser Änderung ermöglichen.
(2)Absatz 2,Falls sich Anträge gemäß Abs. 1 auf Änderungen
beziehen, für welche Formblätter nach den
Mustern der Anlagen 22 bis 30 vorgesehen sind, so
sind diese zu verwenden. Diese Formblätter sind im
Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei erhältlich.
Änderung des Zulassungsantrages
§ 100. § 99 Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn der
Antragsteller während des Zulassungsverfahrens
den Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität
ändert. Änderungen des Antrages dürfen sich nicht
auf das grundsätzliche Wesen der Arzneispezialität
beziehen.
XIII. ABSCHNITT
Änderung des Antragstellers im
Zulassungsverfahren oder des
Inhabers der Zulassung (Übertragung)
Änderung des Inhabers der Zulassung
§ 101. (1) Wird ein Antrag auf Zulassung einer
Arzneispezialität gestellt, die bereits für einen anderen
Zulassungsinhaber zugelassen ist, der gleichzeitig
auf diese Zulassung verzichtet, gelten die Unterlagen
gemäß den Abschnitten III bis XI als beigebracht,
wenn dem Antrag folgende Unterlagen
angeschlossen sind:
1. Verzichtserklärung des bisherigen Zulassungsinhabers
auf die Zulassung,
2. Erklärung des bisherigen Zulassungsinhabers,
daß alle Zulassungsunterlagen, Daten und
Angaben sowie deren Änderungen im Sinne
des § 24 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes,
Bescheide und behördlichen Mitteilungen, die
die Arzneispezialität betreffen, dem Antragsteller
übergeben wurden,
3. Erklärung des Antragstellers, daß die Unterlagen
gemäß Z 2 vom bisherigen Zulassungsinhaber
übernommen wurden,
4. Wortlaut der durch die Neuzulassung bedingten
Änderungen des Namens oder der Firma
und des Sitzes des inländischen Herstellers
oder des Depositeurs in der Kennzeichnung,
der Gebrauchs- und Fachinformation und
5. Erklärung des Antragstellers, daß die Arzneispezialität
mit Ausnahme der Änderungen
gemäß Z 4 ohne Änderungen gegenüber der
bisher zugelassenen Arzneispezialität in Verkehr
gebracht werden wird.
(2) Für die Antragstellung gemäß Abs. 1 ist das
Formblatt nach dem Muster der Anlage 31 zu verwenden.
Dieses Formblatt ist im Verlag der Österreichischen
Staatsdruckerei erhältlich.
Änderung des Antragstellers
§ 102. § 101 gilt sinngemäß, wenn ein Antragsteller
den Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität
zurückzieht und gleichzeitig ein anderer
Antragsteller an dessen Stelle tritt.
XIV. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
Nichtklinische Daten
§ 103. (1) Einem Antrag auf Zulassung einer
Arzneispezialität, der vor dem 1. April 1994 gestellt
wird, müssen Daten und Angaben über die nichtklinischen
Prüfungen im Sinne des § 45 Abs. 4 Z 3, 4
und 5 oder entsprechende Angaben im Sinne des
§ 47 im Hinblick auf einen Bestandteil mit Einfluß
auf die Wirksamkeit nicht angeschlossen werden,
sofern dieser Bestandteil in einer Arzneispezialität
enthalten ist,
1. die gemäß § 88 des Arzneimittelgesetzes als
zugelassen gilt,
2. deren Zulassung vor dem 1. April 1980 verlautbart
wurde und
3. deren Zulassung sich auf eine im Hinblick auf
die Beurteilung der Arzneimittelsicherheit
vergleichbare Anwendung bezieht.
(2) Die Daten und Angaben im Sinne des Abs. 1
sind bis zum 1. April 1994 jedoch dann nachzureichen,
wenn deren Kenntnis auf Grund neuer wissenschaftlicher
Erkenntnisse im Hinblick auf die
besondere Art der Arzneispezialität für die Arzneimittelsicherheit
von Bedeutung ist.
Falls sich Anträge gemäß Absatz eins, auf Änderungen
beziehen, für welche Formblätter nach den
Mustern der Anlagen 22 bis 30 vorgesehen sind, so
sind diese zu verwenden. Diese Formblätter sind im
Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei erhältlich.
Änderung des Zulassungsantrages
§ 100. Paragraph 99, Absatz 2, gilt sinngemäß, wenn der
Antragsteller während des Zulassungsverfahrens
den Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität
ändert. Änderungen des Antrages dürfen sich nicht
auf das grundsätzliche Wesen der Arzneispezialität
beziehen.
XIII. ABSCHNITT
Änderung des Antragstellers im
Zulassungsverfahren oder des
Inhabers der Zulassung (Übertragung)
Änderung des Inhabers der Zulassung
§ 101. (1) Wird ein Antrag auf Zulassung einer
Arzneispezialität gestellt, die bereits für einen anderen
Zulassungsinhaber zugelassen ist, der gleichzeitig
auf diese Zulassung verzichtet, gelten die Unterlagen
gemäß den Abschnitten römisch drei bis römisch elf als beigebracht,
wenn dem Antrag folgende Unterlagen
angeschlossen sind:
1. Verzichtserklärung des bisherigen Zulassungsinhabers
auf die Zulassung,
2. Erklärung des bisherigen Zulassungsinhabers,
daß alle Zulassungsunterlagen, Daten und
Angaben sowie deren Änderungen im Sinne
des Paragraph 24, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes,
Bescheide und behördlichen Mitteilungen, die
die Arzneispezialität betreffen, dem Antragsteller
übergeben wurden,
3. Erklärung des Antragstellers, daß die Unterlagen
gemäß Ziffer 2, vom bisherigen Zulassungsinhaber
übernommen wurden,
4. Wortlaut der durch die Neuzulassung bedingten
Änderungen des Namens oder der Firma
und des Sitzes des inländischen Herstellers
oder des Depositeurs in der Kennzeichnung,
der Gebrauchs- und Fachinformation und
5. Erklärung des Antragstellers, daß die Arzneispezialität
mit Ausnahme der Änderungen
gemäß Ziffer 4, ohne Änderungen gegenüber der
bisher zugelassenen Arzneispezialität in Verkehr
gebracht werden wird.
(2) Für die Antragstellung gemäß Absatz eins, ist das
Formblatt nach dem Muster der Anlage 31 zu verwenden.
Dieses Formblatt ist im Verlag der Österreichischen
Staatsdruckerei erhältlich.
Änderung des Antragstellers
§ 102. Paragraph 101, gilt sinngemäß, wenn ein Antragsteller
den Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität
zurückzieht und gleichzeitig ein anderer
Antragsteller an dessen Stelle tritt.
XIV. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
Nichtklinische Daten
§ 103. (1) Einem Antrag auf Zulassung einer
Arzneispezialität, der vor dem 1. April 1994 gestellt
wird, müssen Daten und Angaben über die nichtklinischen
Prüfungen im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer 3, 4,
und 5 oder entsprechende Angaben im Sinne des
§ 47 im Hinblick auf einen Bestandteil mit Einfluß
auf die Wirksamkeit nicht angeschlossen werden,
sofern dieser Bestandteil in einer Arzneispezialität
enthalten ist,
1. die gemäß Paragraph 88, des Arzneimittelgesetzes als
zugelassen gilt,
2. deren Zulassung vor dem 1. April 1980 verlautbart
wurde und
3. deren Zulassung sich auf eine im Hinblick auf
die Beurteilung der Arzneimittelsicherheit
vergleichbare Anwendung bezieht.
(2) Die Daten und Angaben im Sinne des Absatz eins,
sind bis zum 1. April 1994 jedoch dann nachzureichen,
wenn deren Kenntnis auf Grund neuer wissenschaftlicher
Erkenntnisse im Hinblick auf die
besondere Art der Arzneispezialität für die Arzneimittelsicherheit
von Bedeutung ist.
Steyrer