Der Nationalrat hat beschlossen:
I. ABSCHNITT
Stellung des Rechtspflegers
Begriff
§ 1. Rechtspfleger sind Gerichtsbeamte, denen
als Organen des Bundes auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes die Besorgung von
Geschäften der Gerichtsbarkeit übertragen ist.
Arbeitsgebiete
§ 2. Ein Gerichtsbeamter kann für eines oder
mehrere der folgenden Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger
bestellt werden:
1. Zivilprozeß- und Exekutionssachen;
2. Verlassenschafts- und Pflegschaftssachen
sowie Angelegenheiten des Gerichtserlages
und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse;
3. Grundbuchs- und Schiffsregistersachen;
4. Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters.
Voraussetzungen der Übertragung
§ 3. Einem Gerichtsbeamten darf die Besorgung
von Geschäften der Gerichtsbarkeit nur bei gegebenem
Bedarf und bei Vorliegen folgender persönlicher
Voraussetzungen übertragen werden:
1. völlige Vertrautheit mit den Arbeiten der
Geschäftsstelle;
2. Eignung zum selbständigen Parteienverkehr;
3. zuverlässige Besorgung der vorbereitenden
Erledigung auf dem betreffenden Arbeitsgebiet;
4. erfolgreicher Abschluß der Ausbildung.
Urkunde
§ 4. (1) Der Bundesminister für Justiz hat einem
Gerichtsbeamten, der die im § 3 genannten Voraussetzungen
erfüllt, hierüber eine Urkunde auszustellen.
In der Urkunde ist das Arbeitsgebiet (§ 2) zu
bezeichnen.
(2) Der Gerichtsbeamte erlangt nach Maßgabe
der §§ 5 Abs. 1 und 2 und 6 Abs. 2 mit der Ausstellung
der Urkunde die Befugnis zur Besorgung der
in seinen Wirkungskreis fallenden Geschäfte der
Gerichtsbarkeit für das Bundesgebiet.
Verwendung
§ 5. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes
hat nach dem gegebenen Bedarf zu bestimmen, bei
welchem Gericht, in welchem zeitlichen Umfang
und auf welchem Arbeitsgebiet ein Gerichtsbeamter
als Rechtspfleger zu verwenden ist.
(2) Der Rechtspfleger ist durch den Vorsteher
des Bezirksgerichtes (Präsidenten des Gerichtshofes)
einer Gerichtsabteilung oder mehreren
Gerichtsabteilungen zuzuweisen. Wenn der
Geschäftsumfang es erfordert, können einer
Gerichtsabteilung mehrere Rechtspfleger zugewiesen
werden.
(3) Der als Rechtspfleger verwendete Gerichtsbeamte
hat neben seinem Amtstitel die Funktionsbezeichnung
„Rechtspfleger" zu führen.
Geschäftsverteilung
§ 6. (1) Der Rechtspfleger ist in der Geschäftsverteilungsübersicht
des Gerichtes unter Angabe
seines Arbeitsgebietes und der Gerichtsabteilung,
der er zugewiesen ist, anzuführen.
(2) Die Aufteilung der Geschäfte innerhalb einer
Gerichtsabteilung erfolgt durch den Richter nach
Maßgabe des zeitlichen Umfanges der Zuweisung
eines oder mehrerer Rechtspfleger.
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. ABSCHNITT
Stellung des Rechtspflegers
Begriff
§ 1. Rechtspfleger sind Gerichtsbeamte, denen
als Organen des Bundes auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes die Besorgung von
Geschäften der Gerichtsbarkeit übertragen ist.
Arbeitsgebiete
§ 2. Ein Gerichtsbeamter kann für eines oder
mehrere der folgenden Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger
bestellt werden:
1. Zivilprozeß- und Exekutionssachen;
2. Verlassenschafts- und Pflegschaftssachen
sowie Angelegenheiten des Gerichtserlages
und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse;
3. Grundbuchs- und Schiffsregistersachen;
4. Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters.
Voraussetzungen der Übertragung
§ 3. Einem Gerichtsbeamten darf die Besorgung
von Geschäften der Gerichtsbarkeit nur bei gegebenem
Bedarf und bei Vorliegen folgender persönlicher
Voraussetzungen übertragen werden:
1. völlige Vertrautheit mit den Arbeiten der
Geschäftsstelle;
2. Eignung zum selbständigen Parteienverkehr;
3. zuverlässige Besorgung der vorbereitenden
Erledigung auf dem betreffenden Arbeitsgebiet;
4. erfolgreicher Abschluß der Ausbildung.
Urkunde
§ 4. (1) Der Bundesminister für Justiz hat einem
Gerichtsbeamten, der die im Paragraph 3, genannten Voraussetzungen
erfüllt, hierüber eine Urkunde auszustellen.
In der Urkunde ist das Arbeitsgebiet (Paragraph 2,) zu
bezeichnen.
(2) Der Gerichtsbeamte erlangt nach Maßgabe
der Paragraphen 5, Absatz eins und 2 und 6 Absatz 2, mit der Ausstellung
der Urkunde die Befugnis zur Besorgung der
in seinen Wirkungskreis fallenden Geschäfte der
Gerichtsbarkeit für das Bundesgebiet.
Verwendung
§ 5. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes
hat nach dem gegebenen Bedarf zu bestimmen, bei
welchem Gericht, in welchem zeitlichen Umfang
und auf welchem Arbeitsgebiet ein Gerichtsbeamter
als Rechtspfleger zu verwenden ist.
(2) Der Rechtspfleger ist durch den Vorsteher
des Bezirksgerichtes (Präsidenten des Gerichtshofes)
einer Gerichtsabteilung oder mehreren
Gerichtsabteilungen zuzuweisen. Wenn der
Geschäftsumfang es erfordert, können einer
Gerichtsabteilung mehrere Rechtspfleger zugewiesen
werden.
(3) Der als Rechtspfleger verwendete Gerichtsbeamte
hat neben seinem Amtstitel die Funktionsbezeichnung
„Rechtspfleger" zu führen.
Geschäftsverteilung
§ 6. (1) Der Rechtspfleger ist in der Geschäftsverteilungsübersicht
des Gerichtes unter Angabe
seines Arbeitsgebietes und der Gerichtsabteilung,
der er zugewiesen ist, anzuführen.
(2) Die Aufteilung der Geschäfte innerhalb einer
Gerichtsabteilung erfolgt durch den Richter nach
Maßgabe des zeitlichen Umfanges der Zuweisung
eines oder mehrerer Rechtspfleger.
(3)Absatz 3,Werden bei einem Gericht mehrere zur
Besorgung desselben Arbeitsgebietes befugte
Rechtspfleger verwendet, so hat der Vorsteher des
Bezirksgerichtes (Präsident des Gerichtshofes) in
der Geschäftsverteilungsübersicht eine entsprechende
wechselseitige Vertretungsregelung zu treffen.
Ablehnung
§ 7. Die Vorschriften über die Ablehnung von
Richtern sind auf die Rechtspfleger anzuwenden.
Über die Ablehnung entscheidet der Vorsteher des
Bezirksgerichtes (Präsident des Gerichtshofes) endgültig.
Weisungsrecht des Richters
§ 8. (1) Der Rechtspfleger ist bei Besorgung der
in seinen Wirkungskreis fallenden Geschäfte nur an
die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung
zuständigen Richters gebunden.
(2) Eine allgemeine Weisung über die Behandlung
von Rechtsfragen hat der Richter schriftlich
zu erteilen. Der Rechtspfleger hat solche Weisungen
in ein Verzeichnis einzutragen und diese aufzubewahren.
Bei einem Richterwechsel oder einer
Stellvertretung hat der Rechtspfleger vor der Bearbeitung
eines Geschäftsstückes, für das eine allgemeine
Weisung vorliegt, die schriftliche Weisung
des neuen Richters einzuholen.
(3) Wenn der Richter für eine einzelne Rechtssache
eine mündliche Weisung erteilt, hat der Rechtspfleger
dies im Akt zu vermerken und den Vermerk
dem Richter zur Kenntnisnahme vorzulegen; eine
schriftliche Weisung ist zum Akt zu nehmen.
Erledigung durch den Richter
§ 9. (1) Der Richter kann sich die Erledigung
einzelner Geschäftsstücke vorbehalten oder die
Erledigung an sich ziehen, wenn dies nach seiner
Ansicht im Hinblick auf die tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeit der Sache oder die Wichtigkeit
und die Tragweite der Entscheidung zweckmäßig
ist. Eine solche Maßnahme ist im Akt zu vermerken.
(2) Der Richter kann ein Geschäftsstück durch
einen entsprechenden Vermerk dem Rechtspfleger
zuweisen, wenn es nach seiner Ansicht in den Wirkungskreis
des Rechtspflegers fällt.
Vorlagepflicht
§ 10. (1) Der Rechtspfleger hat ein Geschäftsstück,
auch wenn es in seinen Wirkungskreis fällt,
dem Richter vorzulegen, wenn
1. der Richter die Erledigung des Geschäftsstückes
sich vorbehalten oder an sich gezogen
hat;
2. der Rechtspfleger von der ihm bekannten
Rechtsansicht des Richters abweichen will;
3. sich bei der Bearbeitung Schwierigkeiten
rechtlicher oder tatsächlicher Art ergeben.
(2) Der Rechtspfleger hat gegen seine Entscheidungen
erhobene Rechtsmittel, vorbehaltlich des
§ 11 Abs. 2, dem Richter ohne Aufschub mit allen
für die Beurteilung des Rechtsmittels erforderlichen
Akten und mit einem Vorlagebericht vorzulegen.
Sind für die Entscheidung über das Rechtsmittel
Zwischenerhebungen erforderlich, so hat sie der
Rechtspfleger durchzuführen.
Anfechtbarkeit der Entscheidungen des Rechtspflegers
§ 11. (1) Die Entscheidungen des Rechtspflegers
können wie die des Richters angefochten werden.
(2) Über Rechtsbehelfe und nicht aufsteigende
Rechtsmittel, mit Ausnahme der Vorstellung nach
§ 12, kann der Rechtspfleger entscheiden.
(3) Anderen Rechtsmitteln kann der Richter
stattgeben; in diesem Fall sind auf den Kostenersatz
die für das Rechtsmittelverfahren geltenden
Vorschriften anzuwenden.
(4) Findet der Richter, daß dem Rechtsmittel
nicht oder nur teilweise Folge zu geben wäre, so ist
das Rechtsmittel dem Rechtsmittelgericht mit dem
Vorlagebericht des Rechtspflegers vorzulegen.
Soweit es der Richter für erforderlich erachtet,
kann er den Vorlagebericht durch die Angabe der
Gründe, weshalb er dem Rechtsmittel nicht stattgegeben
hat, ergänzen.
Vorstellung an den Richter
§ 12. (1) Gegen eine nach sonstigen Verfahrensvorschriften
wegen des Streitwertes nicht oder nur
beschränkt anfechtbare Entscheidung des Rechtspflegers
kann Vorstellung an den Richter erhoben
werden.
(2) Die Vorstellung ist binnen vierzehn Tagen
beim erkennenden Gericht mündlich zu Protokoll
zu erklären oder schriftlich einzubringen. Die Frist
beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung
der Entscheidung; sie kann nicht verlängert
werden.
(3) Die Vorstellung hat auf die Ausführung der
angefochtenen Entscheidung und deren Vollstreckbarkeit
keine aufschiebende Wirkung. Der Richter
kann jedoch der Vorstellung auf Antrag aufschiebende
Wirkung zuerkennen und etwa notwendige
Sicherungsmaßnahmen anordnen, wenn aus der
Hemmung der Ausführung der Entscheidung oder
der auf Grund derselben einzuleitenden Exekution
dem Gegner kein unverhältnismäßiger Nachteil
erwächst und ohne solche Aufschiebung der Zweck
der Vorstellung vereitelt würde. Gegen diesen
Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
Werden bei einem Gericht mehrere zur
Besorgung desselben Arbeitsgebietes befugte
Rechtspfleger verwendet, so hat der Vorsteher des
Bezirksgerichtes (Präsident des Gerichtshofes) in
der Geschäftsverteilungsübersicht eine entsprechende
wechselseitige Vertretungsregelung zu treffen.
Ablehnung
§ 7. Die Vorschriften über die Ablehnung von
Richtern sind auf die Rechtspfleger anzuwenden.
Über die Ablehnung entscheidet der Vorsteher des
Bezirksgerichtes (Präsident des Gerichtshofes) endgültig.
Weisungsrecht des Richters
§ 8. (1) Der Rechtspfleger ist bei Besorgung der
in seinen Wirkungskreis fallenden Geschäfte nur an
die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung
zuständigen Richters gebunden.
(2) Eine allgemeine Weisung über die Behandlung
von Rechtsfragen hat der Richter schriftlich
zu erteilen. Der Rechtspfleger hat solche Weisungen
in ein Verzeichnis einzutragen und diese aufzubewahren.
Bei einem Richterwechsel oder einer
Stellvertretung hat der Rechtspfleger vor der Bearbeitung
eines Geschäftsstückes, für das eine allgemeine
Weisung vorliegt, die schriftliche Weisung
des neuen Richters einzuholen.
(3) Wenn der Richter für eine einzelne Rechtssache
eine mündliche Weisung erteilt, hat der Rechtspfleger
dies im Akt zu vermerken und den Vermerk
dem Richter zur Kenntnisnahme vorzulegen; eine
schriftliche Weisung ist zum Akt zu nehmen.
Erledigung durch den Richter
§ 9. (1) Der Richter kann sich die Erledigung
einzelner Geschäftsstücke vorbehalten oder die
Erledigung an sich ziehen, wenn dies nach seiner
Ansicht im Hinblick auf die tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeit der Sache oder die Wichtigkeit
und die Tragweite der Entscheidung zweckmäßig
ist. Eine solche Maßnahme ist im Akt zu vermerken.
(2) Der Richter kann ein Geschäftsstück durch
einen entsprechenden Vermerk dem Rechtspfleger
zuweisen, wenn es nach seiner Ansicht in den Wirkungskreis
des Rechtspflegers fällt.
Vorlagepflicht
§ 10. (1) Der Rechtspfleger hat ein Geschäftsstück,
auch wenn es in seinen Wirkungskreis fällt,
dem Richter vorzulegen, wenn
1. der Richter die Erledigung des Geschäftsstückes
sich vorbehalten oder an sich gezogen
hat;
2. der Rechtspfleger von der ihm bekannten
Rechtsansicht des Richters abweichen will;
3. sich bei der Bearbeitung Schwierigkeiten
rechtlicher oder tatsächlicher Art ergeben.
(2) Der Rechtspfleger hat gegen seine Entscheidungen
erhobene Rechtsmittel, vorbehaltlich des
§ 11 Absatz 2,, dem Richter ohne Aufschub mit allen
für die Beurteilung des Rechtsmittels erforderlichen
Akten und mit einem Vorlagebericht vorzulegen.
Sind für die Entscheidung über das Rechtsmittel
Zwischenerhebungen erforderlich, so hat sie der
Rechtspfleger durchzuführen.
Anfechtbarkeit der Entscheidungen des Rechtspflegers
§ 11. (1) Die Entscheidungen des Rechtspflegers
können wie die des Richters angefochten werden.
(2) Über Rechtsbehelfe und nicht aufsteigende
Rechtsmittel, mit Ausnahme der Vorstellung nach
§ 12, kann der Rechtspfleger entscheiden.
(3) Anderen Rechtsmitteln kann der Richter
stattgeben; in diesem Fall sind auf den Kostenersatz
die für das Rechtsmittelverfahren geltenden
Vorschriften anzuwenden.
(4) Findet der Richter, daß dem Rechtsmittel
nicht oder nur teilweise Folge zu geben wäre, so ist
das Rechtsmittel dem Rechtsmittelgericht mit dem
Vorlagebericht des Rechtspflegers vorzulegen.
Soweit es der Richter für erforderlich erachtet,
kann er den Vorlagebericht durch die Angabe der
Gründe, weshalb er dem Rechtsmittel nicht stattgegeben
hat, ergänzen.
Vorstellung an den Richter
§ 12. (1) Gegen eine nach sonstigen Verfahrensvorschriften
wegen des Streitwertes nicht oder nur
beschränkt anfechtbare Entscheidung des Rechtspflegers
kann Vorstellung an den Richter erhoben
werden.
(2) Die Vorstellung ist binnen vierzehn Tagen
beim erkennenden Gericht mündlich zu Protokoll
zu erklären oder schriftlich einzubringen. Die Frist
beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung
der Entscheidung; sie kann nicht verlängert
werden.
(3) Die Vorstellung hat auf die Ausführung der
angefochtenen Entscheidung und deren Vollstreckbarkeit
keine aufschiebende Wirkung. Der Richter
kann jedoch der Vorstellung auf Antrag aufschiebende
Wirkung zuerkennen und etwa notwendige
Sicherungsmaßnahmen anordnen, wenn aus der
Hemmung der Ausführung der Entscheidung oder
der auf Grund derselben einzuleitenden Exekution
dem Gegner kein unverhältnismäßiger Nachteil
erwächst und ohne solche Aufschiebung der Zweck
der Vorstellung vereitelt würde. Gegen diesen
Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
(4)Absatz 4,Der Richter hat über die Vorstellung mit
Beschluß in der Sache selbst zu entscheiden, soweit
die Vorstellung nicht als verspätet oder unzulässig
zurückzuweisen ist.
(5) Wird zugleich mit der Vorstellung ein
Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel erhoben, so ist
zuerst über die Vorstellung zu entscheiden.
Ausfertigungen
§ 13. (1) Die Ausfertigungen von Amtszeugnissen,
von Ausfolgungsaufträgen und von Schreiben,
die für das Ausland bestimmt sind, sind vom
Rechtspfleger unter Angabe seiner Funktionsbezeichnung
ohne Abdruck der Unterfertigungsstampiglie
eigenhändig zu unterschreiben.
(2) Auf allen sonstigen Ausfertigungen ist unter
dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie des
Rechtspflegers die Richtigkeit der Ausfertigung
vom Leiter der Geschäftsabteilung mit eigenhändiger
Unterschrift zu beglaubigen. Die Unterfertigungsstampiglie
des Rechtspflegers hat die Funktionsbezeichnung
zu enthalten.
(3) Ist der Rechtspfleger gleichzeitig Leiter der
Geschäftsabteilung, so hat er unter seiner Unterfertigungsstampiglie
die Richtigkeit der Ausfertigung
in seiner Eigenschaft als Leiter der Geschäftsabteilung
mit eigenhändiger Unterschrift zu beglaubigen.
Dienststellung und Dienstaufsicht
§ 14. (1) Ein Gerichtsbeamter kann neben seiner
Verwendung als Rechtspfleger mit anderen Aufgaben
des Gehobenen Dienstes, mit Genehmigung
des Präsidenten des Oberlandesgerichtes auch mit
Aufgaben des Fachdienstes bei Gericht beschäftigt
werden. Im übrigen ist § 36 Abs. 4 BDG 1979 anzuwenden.
(2) Der Rechtspfleger untersteht in dieser Verwendung
der Dienstaufsicht des Vorstehers des
Bezirksgerichtes (Präsidenten des Gerichtshofes)
und des Leiters der Gerichtsabteilung, der er zugewiesen
ist, ansonsten auch der Dienstaufsicht des
Vorstehers der Geschäftsstelle.
Aberkennung der Befugnis
§ 15. (1) Der Bundesminister für Justiz hat einem
Gerichtsbeamten die Befugnis zur Besorgung der
den Rechtspflegern übertragenen Geschäfte
abzuerkennen, wenn der Gerichtsbeamte die persönlichen
Voraussetzungen für die Übertragung
(§ 3 Z 1 bis 3) auf Dauer nicht mehr erfüllt.
(2) Der Gerichtsbeamte hat die Urkunde, mit der
ihm die Befugnis zur Besorgung von Geschäften
der Gerichtsbarkeit übertragen wurde, binnen drei
Tagen nach Zustellung des Bescheides im Dienstweg
dem Bundesministerium für Justiz zurückzustellen.
II. ABSCHNITT
Wirkungskreis des Rechtspflegers
Gemeinsame Bestimmungen
§ 16. (1) Jeder Wirkungskreis (§§ 17 bis 22)
umfaßt:
1. die Durchführung des Mahnverfahrens, einschließlich
der Zurückweisung der Klage, bis
die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich
wird;
2. die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit
der gerichtlichen Entscheidungen
im jeweiligen Wirkungskreis sowie von
richterlichen Entscheidungen im jeweiligen
Arbeitsgebiet;
3. die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger
erteilten Bestätigung der Rechtskraft und der
Vollstreckbarkeit;
4. die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung
der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein
Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt
wird;
5. die Vornahme von Amtshandlungen auf
Grund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen
Gerichtes oder einer inländischen
Behörde;
6. die Verhängung von Ordnungsstrafen bis
zum Betrag von 2000 S.
(2) Dem Richter bleiben stets vorbehalten:
1. die Berichte an vorgesetzte Behörden;
2. die Schreiben an österreichische Vertretungsbehörden
im Ausland, an ausländische Vertretungsbehörden
im Inland, an andere ausländische
Behörden und an zwischenstaatliche
Organisationen;
3. die Erledigung von Beschwerden;
4. — vorbehaltlich des § 17 Abs. 2 Z 3 — die
Anordnung und die Abnahme eines Eides;
5. die Anordnung der Haft sowie die Umwandlung
von Geldstrafen in Haft;
6. Entscheidungen, bei denen ausländisches
Recht anzuwenden ist.
Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen
§ 17. (1) Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen
umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach § 16
Abs. 1.
(2) Der Wirkungskreis in Exekutionssachen
umfaßt:
1. die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen
a) durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung
nach den §§ 87 bis 96 EO,
b) auf das bewegliche Vermögen nach den
§§ 249 bis 345 EO;
2. die Exekution zur Sicherstellung nach den
§§ 371, 372 EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen
nach den §§ 232, 233 BAO
Der Richter hat über die Vorstellung mit
Beschluß in der Sache selbst zu entscheiden, soweit
die Vorstellung nicht als verspätet oder unzulässig
zurückzuweisen ist.
(5) Wird zugleich mit der Vorstellung ein
Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel erhoben, so ist
zuerst über die Vorstellung zu entscheiden.
Ausfertigungen
§ 13. (1) Die Ausfertigungen von Amtszeugnissen,
von Ausfolgungsaufträgen und von Schreiben,
die für das Ausland bestimmt sind, sind vom
Rechtspfleger unter Angabe seiner Funktionsbezeichnung
ohne Abdruck der Unterfertigungsstampiglie
eigenhändig zu unterschreiben.
(2) Auf allen sonstigen Ausfertigungen ist unter
dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie des
Rechtspflegers die Richtigkeit der Ausfertigung
vom Leiter der Geschäftsabteilung mit eigenhändiger
Unterschrift zu beglaubigen. Die Unterfertigungsstampiglie
des Rechtspflegers hat die Funktionsbezeichnung
zu enthalten.
(3) Ist der Rechtspfleger gleichzeitig Leiter der
Geschäftsabteilung, so hat er unter seiner Unterfertigungsstampiglie
die Richtigkeit der Ausfertigung
in seiner Eigenschaft als Leiter der Geschäftsabteilung
mit eigenhändiger Unterschrift zu beglaubigen.
Dienststellung und Dienstaufsicht
§ 14. (1) Ein Gerichtsbeamter kann neben seiner
Verwendung als Rechtspfleger mit anderen Aufgaben
des Gehobenen Dienstes, mit Genehmigung
des Präsidenten des Oberlandesgerichtes auch mit
Aufgaben des Fachdienstes bei Gericht beschäftigt
werden. Im übrigen ist Paragraph 36, Absatz 4, BDG 1979 anzuwenden.
(2) Der Rechtspfleger untersteht in dieser Verwendung
der Dienstaufsicht des Vorstehers des
Bezirksgerichtes (Präsidenten des Gerichtshofes)
und des Leiters der Gerichtsabteilung, der er zugewiesen
ist, ansonsten auch der Dienstaufsicht des
Vorstehers der Geschäftsstelle.
Aberkennung der Befugnis
§ 15. (1) Der Bundesminister für Justiz hat einem
Gerichtsbeamten die Befugnis zur Besorgung der
den Rechtspflegern übertragenen Geschäfte
abzuerkennen, wenn der Gerichtsbeamte die persönlichen
Voraussetzungen für die Übertragung
(Paragraph 3, Ziffer eins bis 3) auf Dauer nicht mehr erfüllt.
(2) Der Gerichtsbeamte hat die Urkunde, mit der
ihm die Befugnis zur Besorgung von Geschäften
der Gerichtsbarkeit übertragen wurde, binnen drei
Tagen nach Zustellung des Bescheides im Dienstweg
dem Bundesministerium für Justiz zurückzustellen.
II. ABSCHNITT
Wirkungskreis des Rechtspflegers
Gemeinsame Bestimmungen
§ 16. (1) Jeder Wirkungskreis (Paragraphen 17 bis 22)
umfaßt:
1. die Durchführung des Mahnverfahrens, einschließlich
der Zurückweisung der Klage, bis
die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich
wird;
2. die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit
der gerichtlichen Entscheidungen
im jeweiligen Wirkungskreis sowie von
richterlichen Entscheidungen im jeweiligen
Arbeitsgebiet;
3. die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger
erteilten Bestätigung der Rechtskraft und der
Vollstreckbarkeit;
4. die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung
der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein
Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt
wird;
5. die Vornahme von Amtshandlungen auf
Grund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen
Gerichtes oder einer inländischen
Behörde;
6. die Verhängung von Ordnungsstrafen bis
zum Betrag von 2000 S.
(2) Dem Richter bleiben stets vorbehalten:
1. die Berichte an vorgesetzte Behörden;
2. die Schreiben an österreichische Vertretungsbehörden
im Ausland, an ausländische Vertretungsbehörden
im Inland, an andere ausländische
Behörden und an zwischenstaatliche
Organisationen;
3. die Erledigung von Beschwerden;
4. — vorbehaltlich des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, — die
Anordnung und die Abnahme eines Eides;
5. die Anordnung der Haft sowie die Umwandlung
von Geldstrafen in Haft;
6. Entscheidungen, bei denen ausländisches
Recht anzuwenden ist.
Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen
§ 17. (1) Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen
umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach Paragraph 16,
Abs. 1.
(2) Der Wirkungskreis in Exekutionssachen
umfaßt:
1. die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen
a) durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung
nach den Paragraphen 87 bis 96 EO,
b) auf das bewegliche Vermögen nach den
§§ 249 bis 345 EO;
2. die Exekution zur Sicherstellung nach den
§§ 371, 372 EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen
nach den Paragraphen 232, 233, BAO
oderoder diesen vergleichbaren Bestimmungen
durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten
Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung;
3. das Offenbarungseidesverfahren einschließlich
der Anordnung des Eides;
4. im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2
angeführten Geschäften die Entscheidung
über Aufschiebungsanträge nach § 42 Abs. 1
Z 2 a, 3, 4 und 6 EO, nach den §§ 7 Abs. 2
dritter Satz und 9 Abs. 3 GEG 1962 oder über
Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages
auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder
irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit;
5. die Beschlüsse nach § 21 Abs. 2 GGG sowie
die Berichtigung solcher Beschlüsse (§ 6 a
Abs. 2 zweiter Satz GEG 1962).
(3) Dem Richter bleibt die Exekution auf Grund
eines ausländischen Exekutionstitels vorbehalten.
Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen
§ 18. (1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen
umfaßt die Geschäfte der Verlassenschaftsabhandlung.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
1. die Erledigung von Verlassenschaftssachen,
wenn
a) die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich
den Betrag von 500000 S übersteigen,
b) es sich um den Nachlaß eines protokollierten
Einzelkaufmannes oder eines
Geschäftsführers einer offenen Handelsgesellschaft
oder einer Kommanditgesellschaft
handelt,
c) bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften
hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften
anzuwenden sind,
d) der Erblasser nicht österreichischer Staatsbürger
war oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Ausland hatte,
e) eine Substitution angeordnet ist,
f) im Zuge der Abhandlung das Erbrecht
bestritten wird,
g) die Absonderung der Verlassenschaft von
dem Vermögen des Erben verlangt wird;
2. die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach
§ 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren
in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen.
Wirkungskreis in Pflegschaftssachen
§ 19. (1) Der Wirkungskreis in Pflegschaftssachen
umfaßt:
1. die Geschäfte in Pflegschaftssachen (einschließlich
der Vormundschafts- und Sachwalterschaftssachen);
2. die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung
einer im § 17 Abs. 2 Z 1 genannten
Exekution sowie der Exekution zur Sicherstellung
nach § 372 EO durch die im § 374
Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen
die Zwangsverwaltung, auf Grund
eines vom Pflegschaftsgericht geschaffenen
Exekutionstitels über Unterhaltsbeiträge.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
1. Verfahren zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit
eines Vaterschaftsanerkenntnisses,
zur Ehelicherklärung, zur Erklärung der Ehemündigkeit,
zur Verlängerung oder Verkürzung
der Minderjährigkeit, zur Genehmigung
eines Pflegevertrages oder einer späteren
Namensgebung, zur Bewilligung der
Annahme an Kindesstatt sowie zum Widerruf
der Bewilligung oder zur Aufhebung der
Wahlkindschaft;
2. Verfahren zur Regelung und zur Entziehung
einzelner oder aller aus den familienrechtlichen
Beziehungen erfließenden rein persönlichen
Rechte und Pflichten — ausgenommen
die Aufnahme von und die Entscheidung über
Vereinbarungen über den persönlichen Verkehr
eines Elternteiles (von Großeltern) mit
seinem Kind (ihrem Enkelkind) und von Vereinbarungen
der Eltern gemäß § 177 Abs. 1
ABGB — sowie die Verfahren zur Ersetzung
von Einwilligungen und Zustimmungen;
3. die Genehmigung von Vertretungshandlungen
und Einwilligungen von gesetzlichen Vertretern,
Vormündern, Sachwaltern und Kuratoren,
ausgenommen die Ermächtigung zur
Erhebung von Klagen auf Feststellung der
Vaterschaft und von Klagen auf Leistung des
Unterhalts sowie die Genehmigung von
Unterhaltsvereinbarungen;
4. die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung
und der Veränderung am Stand des Vermögens
eines Minderjährigen oder sonstigen
Pflegebefohlenen, wenn der Wert des Vermögens
500000 S übersteigt;
5. die Entscheidung über den Ersatz zu Unrecht
gewährter Unterhaltsvorschüsse auf Antrag
des Präsidenten des Oberlandesgerichtes und
über die unmittelbare Rückzahlungspflicht an
den Bund;
6. die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach
§ 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren
in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen;
7. Verfahren zur Bestellung oder Enthebung
a) eines Sachwalters für behinderte Personen
einschließlich der Beendigung, Einschränkung
oder Erweiterung der Sachwalterschaft,
b) eines Sachwalters für Ungeborene nach
§ 274 ABGB,
c) eines Kurators für Abwesende, wenn sie
nicht österreichische Staatsbürger sind
oder wenn Anhaltspunkte für deren Aufenthalt
im Ausland gegeben sind, sowie
diesen vergleichbaren Bestimmungen
durch die im Paragraph 374, Absatz eins, EO angeführten
Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung;
3. das Offenbarungseidesverfahren einschließlich
der Anordnung des Eides;
4. im Zusammenhang mit den in Ziffer eins und 2
angeführten Geschäften die Entscheidung
über Aufschiebungsanträge nach Paragraph 42, Absatz eins,
Z 2 a, 3, 4 und 6 EO, nach den Paragraphen 7, Absatz 2,
dritter Satz und 9 Absatz 3, GEG 1962 oder über
Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages
auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder
irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit;
5. die Beschlüsse nach Paragraph 21, Absatz 2, GGG sowie
die Berichtigung solcher Beschlüsse (Paragraph 6, a
Abs. 2 zweiter Satz GEG 1962).
(3) Dem Richter bleibt die Exekution auf Grund
eines ausländischen Exekutionstitels vorbehalten.
Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen
§ 18. (1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen
umfaßt die Geschäfte der Verlassenschaftsabhandlung.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
1. die Erledigung von Verlassenschaftssachen,
wenn
a) die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich
den Betrag von 500000 S übersteigen,
b) es sich um den Nachlaß eines protokollierten
Einzelkaufmannes oder eines
Geschäftsführers einer offenen Handelsgesellschaft
oder einer Kommanditgesellschaft
handelt,
c) bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften
hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften
anzuwenden sind,
d) der Erblasser nicht österreichischer Staatsbürger
war oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Ausland hatte,
e) eine Substitution angeordnet ist,
f) im Zuge der Abhandlung das Erbrecht
bestritten wird,
g) die Absonderung der Verlassenschaft von
dem Vermögen des Erben verlangt wird;
2. die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach
§ 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren
in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen.
Wirkungskreis in Pflegschaftssachen
§ 19. (1) Der Wirkungskreis in Pflegschaftssachen
umfaßt:
1. die Geschäfte in Pflegschaftssachen (einschließlich
der Vormundschafts- und Sachwalterschaftssachen);
2. die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung
einer im Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, genannten
Exekution sowie der Exekution zur Sicherstellung
nach Paragraph 372, EO durch die im Paragraph 374,
Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen
die Zwangsverwaltung, auf Grund
eines vom Pflegschaftsgericht geschaffenen
Exekutionstitels über Unterhaltsbeiträge.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
1. Verfahren zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit
eines Vaterschaftsanerkenntnisses,
zur Ehelicherklärung, zur Erklärung der Ehemündigkeit,
zur Verlängerung oder Verkürzung
der Minderjährigkeit, zur Genehmigung
eines Pflegevertrages oder einer späteren
Namensgebung, zur Bewilligung der
Annahme an Kindesstatt sowie zum Widerruf
der Bewilligung oder zur Aufhebung der
Wahlkindschaft;
2. Verfahren zur Regelung und zur Entziehung
einzelner oder aller aus den familienrechtlichen
Beziehungen erfließenden rein persönlichen
Rechte und Pflichten — ausgenommen
die Aufnahme von und die Entscheidung über
Vereinbarungen über den persönlichen Verkehr
eines Elternteiles (von Großeltern) mit
seinem Kind (ihrem Enkelkind) und von Vereinbarungen
der Eltern gemäß Paragraph 177, Absatz eins,
ABGB — sowie die Verfahren zur Ersetzung
von Einwilligungen und Zustimmungen;
3. die Genehmigung von Vertretungshandlungen
und Einwilligungen von gesetzlichen Vertretern,
Vormündern, Sachwaltern und Kuratoren,
ausgenommen die Ermächtigung zur
Erhebung von Klagen auf Feststellung der
Vaterschaft und von Klagen auf Leistung des
Unterhalts sowie die Genehmigung von
Unterhaltsvereinbarungen;
4. die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung
und der Veränderung am Stand des Vermögens
eines Minderjährigen oder sonstigen
Pflegebefohlenen, wenn der Wert des Vermögens
500000 S übersteigt;
5. die Entscheidung über den Ersatz zu Unrecht
gewährter Unterhaltsvorschüsse auf Antrag
des Präsidenten des Oberlandesgerichtes und
über die unmittelbare Rückzahlungspflicht an
den Bund;
6. die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach
§ 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren
in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen;
7. Verfahren zur Bestellung oder Enthebung
a) eines Sachwalters für behinderte Personen
einschließlich der Beendigung, Einschränkung
oder Erweiterung der Sachwalterschaft,
b) eines Sachwalters für Ungeborene nach
§ 274 ABGB,
c) eines Kurators für Abwesende, wenn sie
nicht österreichische Staatsbürger sind
oder wenn Anhaltspunkte für deren Aufenthalt
im Ausland gegeben sind, sowie
für unbekannte Teilnehmer an einem
Geschäft nach § 276 ABGB;
8. alle pflegschaftsgerichtlichen Verfügungen
über Personen,
a) die nicht österreichische. Staatsbürger sind
oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Ausland haben,
b) die im geschlossenen Bereich einer Krankenanstalt
angehalten werden sollen oder
angehalten werden,
c) für die Maßnahmen der gerichtlichen
Erziehungshilfe, Erziehungsaufsicht oder
Fürsorgeerziehung angeordnet werden
sollen oder angeordnet sind;
9. die Belehrung von Minderjährigen über das
Unrecht strafbarer Handlungen und deren
mögliche Folgen auf Grund von der Staatsanwaltschaft
zurückgelegter und dem Pflegschaftsgericht
übermittelter Anzeigen.
Wirkungskreis in Angelegenheiten des Gerichtserlages
und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse
§ 20. (1) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten
des Gerichtserlages umfaßt die Geschäfte der
gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB im
Verfahren außer Streitsachen.
(2) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten der
Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse umfaßt die
Geschäfte nach den §§ 8 bis 10 des Bundesgesetzes
vom 26. November 1963, BGBl. Nr. 281, über die
Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse und die
damit zusammenhängenden Verfügungen nach
dem genannten Bundesgesetz.
Wirkungskreis in Grundbuchs- und Schiffsregistersachen
§ 21. (1) Der Wirkungskreis in Grundbuchssachen
umfaßt:
1. die Geschäfte des Grundbuchsverfahrens
sowie der gerichtlichen Hinterlegung und
Einreihung von Urkunden über Rechte an
nichtverbücherten Liegenschaften und an
Bauwerken;
2. im Verfahren zur Anlegung und zur Ergänzung
des Grundbuches die Verfassung der
Verzeichnisse über die Grundstücke und Personen,
die Anfertigung des Entwurfes der
Grundbuchseinlagen, die Verfassung der
Grundbuchseinlagen auf Grund der Entwürfe,
die Entgegennahme und die Erledigung
von Einwendungen gegen die Entwürfe
der Grundbuchseinlagen und von Anmeldungen
und Widersprüchen im Richtigstellungsverfahren,
sofern die Berichtigung von
Schreibfehlern oder anderen offenbaren
Unrichtigkeiten begehrt wird.
(2) Der Wirkungskreis in Schiffsregistersachen
umfaßt die Geschäfte des Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts-
und Schiffbauregisters.
Wirkungskreis in Sachen des Handels- und des
Genossenschaftsregisters
§ 22. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des Handels-
und des Genossenschaftsregisters umfaßt:
1. alle mit der Führung des Handelsregisters A
und B sowie des Genossenschaftsregisters
zusammenhängenden Geschäfte;
2. das Einschreiten gemäß den §§ 140 und 141
des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
1. der Beschluß auf die erste Eintragung im
Handelsregister B und im Genossenschaftsregister,
soweit sich diese nicht auf die Zweigniederlassung
einer inländischen Gesellschaft
oder Genossenschaft bezieht;
2. Beschlüsse über die Eintragungen
a) von Änderungen einer Satzung, eines
Gesellschaftsvertrages und eines Genossenschaftsvertrages,
b) der Auflösung von Kapitalgesellschaften,
Genossenschaften und Versicherungsvereinen
auf Gegenseitigkeit, ausgenommen die
Fälle, in denen die Auflösung schon auf
Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist,
c) der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-,
Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen
sowie von Beschlüssen des
obersten Organs eines Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit, sofern diese Eintragung
beim Registergericht der Hauptniederlassung
(des Sitzes) oder beim Registergericht
der Zweigniederlassung einer
ausländischen Kapitalgesellschaft vorzunehmen
ist;
3. die im Gesellschaftsrecht vorgesehenen Fälle
der gerichtlichen Bestellung und Abberufung
von gesetzlichen Vertretern, von besonderen
Vertretern, von Aufsichtsratsmitgliedern, von
Gründungs-, Sonder- und Abschlußprüfern,
von Revisoren und von Liquidatoren
(Abwicklern);
4. Maßnahmen auf Grund von Anträgen auf
Eintragung in das Handels- und Genossenschaftsregister
im Zusammenhang mit
a) Verschmelzungen und Vermögensübertragungen
nach dem neunten Teil des
AktG 1965, nach dem § 96 des Gesetzes
über Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, und nach
dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz,
BGBl. Nr. 223/1980, §§ 59, 60 VAG,
BGBl. Nr. 569/1978,
b) Umwandlungen nach dem elften Teil des
AktG 1965 und nach dem Bundesgesetz
über die Umwandlung von Handelsgesell-
für unbekannte Teilnehmer an einem
Geschäft nach Paragraph 276, ABGB;
8. alle pflegschaftsgerichtlichen Verfügungen
über Personen,
a) die nicht österreichische. Staatsbürger sind
oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Ausland haben,
b) die im geschlossenen Bereich einer Krankenanstalt
angehalten werden sollen oder
angehalten werden,
c) für die Maßnahmen der gerichtlichen
Erziehungshilfe, Erziehungsaufsicht oder
Fürsorgeerziehung angeordnet werden
sollen oder angeordnet sind;
9. die Belehrung von Minderjährigen über das
Unrecht strafbarer Handlungen und deren
mögliche Folgen auf Grund von der Staatsanwaltschaft
zurückgelegter und dem Pflegschaftsgericht
übermittelter Anzeigen.
Wirkungskreis in Angelegenheiten des Gerichtserlages
und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse
§ 20. (1) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten
des Gerichtserlages umfaßt die Geschäfte der
gerichtlichen Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB im
Verfahren außer Streitsachen.
(2) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten der
Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse umfaßt die
Geschäfte nach den Paragraphen 8 bis 10 des Bundesgesetzes
vom 26. November 1963, BGBl. Nr. 281, über die
Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse und die
damit zusammenhängenden Verfügungen nach
dem genannten Bundesgesetz.
Wirkungskreis in Grundbuchs- und Schiffsregistersachen
§ 21. (1) Der Wirkungskreis in Grundbuchssachen
umfaßt:
1. die Geschäfte des Grundbuchsverfahrens
sowie der gerichtlichen Hinterlegung und
Einreihung von Urkunden über Rechte an
nichtverbücherten Liegenschaften und an
Bauwerken;
2. im Verfahren zur Anlegung und zur Ergänzung
des Grundbuches die Verfassung der
Verzeichnisse über die Grundstücke und Personen,
die Anfertigung des Entwurfes der
Grundbuchseinlagen, die Verfassung der
Grundbuchseinlagen auf Grund der Entwürfe,
die Entgegennahme und die Erledigung
von Einwendungen gegen die Entwürfe
der Grundbuchseinlagen und von Anmeldungen
und Widersprüchen im Richtigstellungsverfahren,
sofern die Berichtigung von
Schreibfehlern oder anderen offenbaren
Unrichtigkeiten begehrt wird.
(2) Der Wirkungskreis in Schiffsregistersachen
umfaßt die Geschäfte des Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts-
und Schiffbauregisters.
Wirkungskreis in Sachen des Handels- und des
Genossenschaftsregisters
§ 22. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des Handels-
und des Genossenschaftsregisters umfaßt:
1. alle mit der Führung des Handelsregisters A
und B sowie des Genossenschaftsregisters
zusammenhängenden Geschäfte;
2. das Einschreiten gemäß den Paragraphen 140 und 141
des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
1. der Beschluß auf die erste Eintragung im
Handelsregister B und im Genossenschaftsregister,
soweit sich diese nicht auf die Zweigniederlassung
einer inländischen Gesellschaft
oder Genossenschaft bezieht;
2. Beschlüsse über die Eintragungen
a) von Änderungen einer Satzung, eines
Gesellschaftsvertrages und eines Genossenschaftsvertrages,
b) der Auflösung von Kapitalgesellschaften,
Genossenschaften und Versicherungsvereinen
auf Gegenseitigkeit, ausgenommen die
Fälle, in denen die Auflösung schon auf
Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist,
c) der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-,
Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen
sowie von Beschlüssen des
obersten Organs eines Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit, sofern diese Eintragung
beim Registergericht der Hauptniederlassung
(des Sitzes) oder beim Registergericht
der Zweigniederlassung einer
ausländischen Kapitalgesellschaft vorzunehmen
ist;
3. die im Gesellschaftsrecht vorgesehenen Fälle
der gerichtlichen Bestellung und Abberufung
von gesetzlichen Vertretern, von besonderen
Vertretern, von Aufsichtsratsmitgliedern, von
Gründungs-, Sonder- und Abschlußprüfern,
von Revisoren und von Liquidatoren
(Abwicklern);
4. Maßnahmen auf Grund von Anträgen auf
Eintragung in das Handels- und Genossenschaftsregister
im Zusammenhang mit
a) Verschmelzungen und Vermögensübertragungen
nach dem neunten Teil des
AktG 1965, nach dem Paragraph 96, des Gesetzes
über Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, und nach
dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz,
BGBl. Nr. 223 aus 1980,, Paragraphen 59, 60, VAG,
BGBl. Nr. 569 aus 1978,,
b) Umwandlungen nach dem elften Teil des
AktG 1965 und nach dem Bundesgesetz
über die Umwandlung von Handelsgesell-
schaften, BGBl. Nr. 187/1954, § 61 VAG,
BGBl. Nr. 569/1978,
c) Angelegenheiten nach dem Strukturverbesserungsgesetz,
BGBl. Nr. 69/1969.
III. ABSCHNITT
Ausbildung zum Rechtspfleger
Voraussetzungen für die Zulassung
§ 23. Gerichtsbedienstete, die die Erfordernisse
für die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe
B (Gehobener Dienst) erfüllen und
die Gerichtskanzleiprüfung sowie die Prüfung für
den Fachdienst bei Gericht erfolgreich abgelegt
haben, sind nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 zur Ausbildung
zum Rechtspfleger zuzulassen.
Zulassung
§ 24. (1) Über den Antrag eines Gerichtsbediensteten
auf Zulassung zur Rechtspflegerausbildung
für eines der im § 2 angeführten Arbeitsgebiete hat
der Präsident des Oberlandesgerichtes zu entscheiden.
(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn voraussichtlich
kein Bedarf auf dem angestrebten Arbeitsgebiet
gegeben ist, wenn die Zulassung aus dienstlichen
Gründen nicht möglich ist oder wenn dem Antragsteller
die körperliche oder geistige Eignung für die
Ausbildung zum Rechtspfleger offenbar fehlt.
Gegenstand und Dauer der Ausbildung
§ 25. (1) Die Ausbildung des Gerichtsbediensteten
zum Rechtspfleger umfaßt:
1. die Verwendung bei einem oder mehreren
Gerichten mit der Vorbereitung von Erledigungen
auf dem angestrebten Arbeitsgebiet,
2. die Teilnahme am Grundlehrgang sowie am
Lehrgang für das angestrebte Arbeitsgebiet
(Arbeitsgebietslehrgang) und
3. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung über
die Stoffgebiete des Grundlehrganges sowie
die Prüfung über das Arbeitsgebiet.
(2) Die Dauer der Ausbildung beträgt drei Jahre.
Der Arbeitsgebietslehrgang und die Prüfung über
das Arbeitsgebiet können auch noch innerhalb
eines Jahres nach Ablauf der Ausbildungsdauer
absolviert werden.
Ausbildung für ein weiteres Arbeitsgebiet
§ 26. Für einen Gerichtsbediensteten, der bereits
für eines oder mehrere der im § 2 angeführten
Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger bestellt ist und
der die Ausbildung für ein weiteres Arbeitsgebiet
anstrebt, sind die Teilnahme am Grundlehrgang
und die Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete
des Grundlehrganges nicht erforderlich. Die
Dauer der Ausbildung beträgt in diesem Fall zwei
Jahre.
Verwendung bei Gericht
§ 27. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes
hat den zur Ausbildung als Rechtspfleger zugelassenen
Gerichtsbediensteten (Rechtspflegeranwärter)
für die Dauer der Ausbildung solchen Gerichten
zuzuweisen, bei denen er auf dem angestrebten
Arbeitsgebiet verwendet werden kann.
(2) Der Rechtspflegeranwärter ist während der
ersten drei Monate seiner Ausbildung in der
Geschäftsstelle des Gerichtes auf dem angestrebten
Arbeitsgebiet zu verwenden. Diese Ausbildung ist
jedoch nicht erforderlich, wenn der Rechtspflegeranwärter
innerhalb der letzten drei Jahre vor der
Zulassung sechs Monate hindurch ausschließlich
auf dem betreffenden Arbeitsgebiet in der
Geschäftsstelle eines Gerichtes tätig gewesen ist.
(3) Während der übrigen Ausbildungszeit ist der
Rechtspflegeranwärter vom Vorsteher des Bezirksgerichtes
(Präsidenten des Gerichtshofes) mindestens
halbtägig mit der Vorbereitung von Erledigungen
auf dem angestrebten Arbeitsgebiet zu
betrauen.
(4) Rechtspflegeranwärter für das Arbeitsgebiet
Zivilprozeß- und Exekutionssachen sind — außer
für vorbereitende Erledigungen auf ihrem künftigen
Arbeitsgebiet — drei Monate hindurch mindestens
während der halben Wochendienstzeit im
Gerichtsvollzieherdienst zu verwenden. Diese Ausbildung
ist jedoch nicht erforderlich, wenn der
Rechtspflegeranwärter innerhalb der letzten drei
Jahre vor der Zulassung sechs Monate hindurch
ausschließlich im Gerichtsvollzieherdienst tätig
gewesen ist.
Dienstabwesenheit
§ 28. Die Zeit, während der der Rechtspflegeranwärter
aus anderen Gründen als wegen Erholungs- und
Prüfungsurlaubes vom Dienst abwesend ist, ist
bei der Berechnung der Dauer der Ausbildungszeit
nicht zu berücksichtigen, soweit sie während eines
Ausbildungsjahres insgesamt 30 Arbeitstage überschreitet.
Erreicht die nicht zu berücksichtigende
Zeit der Dienstabwesenheit eineinhalb Jahre, kann
die Ausbildung nicht fortgesetzt werden, es sei
denn, daß der Rechtspflegeranwärter die Prüfung
über das Arbeitsgebiet bereits bestanden hat. Der
Abbruch einer Ausbildung steht jedoch einer neuerlichen
Zulassung zur Rechtspflegerausbildung nicht
entgegen.
Abhaltung und Leitung der Lehrgänge
§ 29. (1) Die Lehrgänge sind auf Anordnung des
Bundesministers für Justiz nach Bedarf abzuhalten.
(2) Ort, Zeit und Dauer der in Aussicht genommenen
Lehrgänge sind den in Betracht kommenden
Rechtspflegeranwärtern im Wege der Präsidenten
der Oberlandesgerichte kundzumachen.
schaften, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1954,, Paragraph 61, VAG,
BGBl. Nr. 569 aus 1978,,
c) Angelegenheiten nach dem Strukturverbesserungsgesetz,
BGBl. Nr. 69 aus 1969,.
III. ABSCHNITT
Ausbildung zum Rechtspfleger
Voraussetzungen für die Zulassung
§ 23. Gerichtsbedienstete, die die Erfordernisse
für die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe
B (Gehobener Dienst) erfüllen und
die Gerichtskanzleiprüfung sowie die Prüfung für
den Fachdienst bei Gericht erfolgreich abgelegt
haben, sind nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz 2, zur Ausbildung
zum Rechtspfleger zuzulassen.
Zulassung
§ 24. (1) Über den Antrag eines Gerichtsbediensteten
auf Zulassung zur Rechtspflegerausbildung
für eines der im Paragraph 2, angeführten Arbeitsgebiete hat
der Präsident des Oberlandesgerichtes zu entscheiden.
(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn voraussichtlich
kein Bedarf auf dem angestrebten Arbeitsgebiet
gegeben ist, wenn die Zulassung aus dienstlichen
Gründen nicht möglich ist oder wenn dem Antragsteller
die körperliche oder geistige Eignung für die
Ausbildung zum Rechtspfleger offenbar fehlt.
Gegenstand und Dauer der Ausbildung
§ 25. (1) Die Ausbildung des Gerichtsbediensteten
zum Rechtspfleger umfaßt:
1. die Verwendung bei einem oder mehreren
Gerichten mit der Vorbereitung von Erledigungen
auf dem angestrebten Arbeitsgebiet,
2. die Teilnahme am Grundlehrgang sowie am
Lehrgang für das angestrebte Arbeitsgebiet
(Arbeitsgebietslehrgang) und
3. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung über
die Stoffgebiete des Grundlehrganges sowie
die Prüfung über das Arbeitsgebiet.
(2) Die Dauer der Ausbildung beträgt drei Jahre.
Der Arbeitsgebietslehrgang und die Prüfung über
das Arbeitsgebiet können auch noch innerhalb
eines Jahres nach Ablauf der Ausbildungsdauer
absolviert werden.
Ausbildung für ein weiteres Arbeitsgebiet
§ 26. Für einen Gerichtsbediensteten, der bereits
für eines oder mehrere der im Paragraph 2, angeführten
Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger bestellt ist und
der die Ausbildung für ein weiteres Arbeitsgebiet
anstrebt, sind die Teilnahme am Grundlehrgang
und die Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete
des Grundlehrganges nicht erforderlich. Die
Dauer der Ausbildung beträgt in diesem Fall zwei
Jahre.
Verwendung bei Gericht
§ 27. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes
hat den zur Ausbildung als Rechtspfleger zugelassenen
Gerichtsbediensteten (Rechtspflegeranwärter)
für die Dauer der Ausbildung solchen Gerichten
zuzuweisen, bei denen er auf dem angestrebten
Arbeitsgebiet verwendet werden kann.
(2) Der Rechtspflegeranwärter ist während der
ersten drei Monate seiner Ausbildung in der
Geschäftsstelle des Gerichtes auf dem angestrebten
Arbeitsgebiet zu verwenden. Diese Ausbildung ist
jedoch nicht erforderlich, wenn der Rechtspflegeranwärter
innerhalb der letzten drei Jahre vor der
Zulassung sechs Monate hindurch ausschließlich
auf dem betreffenden Arbeitsgebiet in der
Geschäftsstelle eines Gerichtes tätig gewesen ist.
(3) Während der übrigen Ausbildungszeit ist der
Rechtspflegeranwärter vom Vorsteher des Bezirksgerichtes
(Präsidenten des Gerichtshofes) mindestens
halbtägig mit der Vorbereitung von Erledigungen
auf dem angestrebten Arbeitsgebiet zu
betrauen.
(4) Rechtspflegeranwärter für das Arbeitsgebiet
Zivilprozeß- und Exekutionssachen sind — außer
für vorbereitende Erledigungen auf ihrem künftigen
Arbeitsgebiet — drei Monate hindurch mindestens
während der halben Wochendienstzeit im
Gerichtsvollzieherdienst zu verwenden. Diese Ausbildung
ist jedoch nicht erforderlich, wenn der
Rechtspflegeranwärter innerhalb der letzten drei
Jahre vor der Zulassung sechs Monate hindurch
ausschließlich im Gerichtsvollzieherdienst tätig
gewesen ist.
Dienstabwesenheit
§ 28. Die Zeit, während der der Rechtspflegeranwärter
aus anderen Gründen als wegen Erholungs- und
Prüfungsurlaubes vom Dienst abwesend ist, ist
bei der Berechnung der Dauer der Ausbildungszeit
nicht zu berücksichtigen, soweit sie während eines
Ausbildungsjahres insgesamt 30 Arbeitstage überschreitet.
Erreicht die nicht zu berücksichtigende
Zeit der Dienstabwesenheit eineinhalb Jahre, kann
die Ausbildung nicht fortgesetzt werden, es sei
denn, daß der Rechtspflegeranwärter die Prüfung
über das Arbeitsgebiet bereits bestanden hat. Der
Abbruch einer Ausbildung steht jedoch einer neuerlichen
Zulassung zur Rechtspflegerausbildung nicht
entgegen.
Abhaltung und Leitung der Lehrgänge
§ 29. (1) Die Lehrgänge sind auf Anordnung des
Bundesministers für Justiz nach Bedarf abzuhalten.
(2) Ort, Zeit und Dauer der in Aussicht genommenen
Lehrgänge sind den in Betracht kommenden
Rechtspflegeranwärtern im Wege der Präsidenten
der Oberlandesgerichte kundzumachen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Justiz hat aus dem
Kreis der zur Ausübung des Richteramtes befähigten
Personen den Leiter eines Ausbildungslehrganges
und aus demselben Kreis sowie aus dem Kreis
der Rechtspfleger und anderer Gerichtsbediensteter
die erforderliche Anzahl von Lehrern zu bestellen.
Aufgaben der Lehrgänge
§ 30. Der Grundlehrgang hat die theoretischen
und praktischen Kenntnisse zu vermitteln, die für
alle Arbeitsgebiete unerläßlich sind, der Arbeitsgebietslehrgang
die besonderen Kenntnisse für den
betreffenden Wirkungskreis.
Zulassung zu Lehrgängen
§ 31. (1) Der Antrag des Rechtspflegeranwärters
auf Zulassung zu einem Lehrgang ist im Dienstweg
an den Bundesminister für Justiz zu richten. Bei der
Vorlage sind Äußerungen des Leiters der Dienststelle
und des Präsidenten des übergeordneten
Gerichtshofes über den bisherigen Ausbildungserfolg
anzuschließen.
(2) Für die Zulassung zu einem Arbeitsgebietslehrgang
ist die erfolgreiche Ablegung der Prüfung
über die Stoffgebiete des Grundlehrganges Voraussetzung.
(3) Zu einem Lehrgang sollen nicht mehr als
20 Rechtspflegeranwärter zugelassen werden.
(4) Die Anträge auf Zulassung sind vom Bundesminister
für Justiz nach Maßgabe der dienstlichen
Interessen und der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze
unter Bedachtnahme auf den bisherigen
Ausbildungserfolg des Zulassungswerbers zu
berücksichtigen. Nicht berücksichtigte Anträge gelten
als für den jeweils nächsten Lehrgang eingebracht.
Teilnahme an Lehrgängen
§ 32. (1) Die Teilnahme am Grundlehrgang soll
tunlichst gegen Ende des ersten Ausbildungsjahres
und die Teilnahme am Arbeitsgebietslehrgang tunlichst
innerhalb des letzten Ausbildungsjahres erfolgen.
(2) Die Teilnahme an den Lehrgängen gilt als
Dienst.
(3) Hat der Rechtspflegeranwärter mehr als ein
Viertel der in einem Lehrgang vorgesehenen Vortragsstunden
versäumt, kann er die Teilnahme an
diesem Lehrgang nicht fortsetzen; eine neuerliche
Zulassung zu einem Lehrgang ist jedoch möglich.
Mitarbeit beim Lehrgang
§ 33. (1) Während des Lehrganges haben sich die
Lehrer durch Gespräche mit den einzelnen Rechtspflegeranwärtern
zu überzeugen, daß diese den
Lehrstoff erfaßt haben. Die Ergebnisse dieser
Gespräche hat der Lehrer in schriftlichen Vermerken
festzuhalten.
(2) Die Rechtspflegeranwärter haben während
des Lehrganges mehrmals unter Aufsicht eines Lehrers
aus dem vorgetragenen Lehrstoff gestellte Aufgaben
schriftlich zu bearbeiten. Der Lehrer hat die
schriftlichen Arbeiten jeweils unter Anschluß seiner
gutachtlichen Stellungnahme dem Leiter des Ausbildungslehrganges
vorzulegen.
Prüfungstermine
§ 34. (1) Die Termine der Prüfungen sind vom
Bundesminister für Justiz so festzulegen, daß zwischen
dem jeweiligen Lehrgangsende und der Prüfung
ein Zeitraum von längstens einem Monat
liegt.
(2) Die vorgesehenen Prüfungstermine sind den
Rechtspflegeranwärtern tunlichst bereits bei der
Zulassung zum Lehrgang bekanntzugeben.
(3) Tritt ein Rechtspflegeranwärter zu dem für
ihn bestimmten Prüfungstermin aus unentschuldbaren
Gründen nicht zur Prüfung an oder tritt er
während der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als
nicht bestanden. Liegen jedoch entschuldbare
Gründe vor, so ist für ihn ein neuerlicher Prüfungstermin
festzulegen.
Prüfungsurlaub
§ 35. Der Prüfung nach dem Grundlehrgang hat
ein Prüfungsurlaub von fünf Arbeitstagen, der Prüfung
nach dem Arbeitsgebietslehrgang ein Prüfungsurlaub
von zehn Arbeitstagen voranzugehen.
Bestellung der Prüfungskommissäre
§ 36. Der Bundesminister für Justiz hat zur Ausübung
des Richteramtes befähigte Personen und
Rechtspfleger in der erforderlichen Anzahl für die
Dauer von jeweils fünf Jahren zu Prüfungskommissären
zu bestellen.
Zusammensetzung der Prüfungskommission
§ 37. (1) Für die einzelnen Prüfungen hat der
Bundesminister für Justiz jeweils drei Prüfungskommissäre
zu bestimmen. Zwei Prüfungskommissäre,
darunter der Vorsitzende, müssen zur Ausübung
des Richteramtes befähigt sein, ein Prüfungskommissär
muß Rechtspfleger sein.
(2) Wer zu einem Rechtspflegeranwärter in
einem im § 34 des Richterdienstgesetzes, BGBl.
Nr. 305/1961, angeführten Angehörigkeitsverhältnis
steht, kann nicht dessen Prüfungskommissär
sein.
Form und Gegenstand der Prüfungen
§ 38. (1) Die Prüfung nach dem Grundlehrgang
ist mündlich abzulegen; Gegenstand der Prüfung
ist der gesamte Stoff des Lehrganges.
Der Bundesminister für Justiz hat aus dem
Kreis der zur Ausübung des Richteramtes befähigten
Personen den Leiter eines Ausbildungslehrganges
und aus demselben Kreis sowie aus dem Kreis
der Rechtspfleger und anderer Gerichtsbediensteter
die erforderliche Anzahl von Lehrern zu bestellen.
Aufgaben der Lehrgänge
§ 30. Der Grundlehrgang hat die theoretischen
und praktischen Kenntnisse zu vermitteln, die für
alle Arbeitsgebiete unerläßlich sind, der Arbeitsgebietslehrgang
die besonderen Kenntnisse für den
betreffenden Wirkungskreis.
Zulassung zu Lehrgängen
§ 31. (1) Der Antrag des Rechtspflegeranwärters
auf Zulassung zu einem Lehrgang ist im Dienstweg
an den Bundesminister für Justiz zu richten. Bei der
Vorlage sind Äußerungen des Leiters der Dienststelle
und des Präsidenten des übergeordneten
Gerichtshofes über den bisherigen Ausbildungserfolg
anzuschließen.
(2) Für die Zulassung zu einem Arbeitsgebietslehrgang
ist die erfolgreiche Ablegung der Prüfung
über die Stoffgebiete des Grundlehrganges Voraussetzung.
(3) Zu einem Lehrgang sollen nicht mehr als
20 Rechtspflegeranwärter zugelassen werden.
(4) Die Anträge auf Zulassung sind vom Bundesminister
für Justiz nach Maßgabe der dienstlichen
Interessen und der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze
unter Bedachtnahme auf den bisherigen
Ausbildungserfolg des Zulassungswerbers zu
berücksichtigen. Nicht berücksichtigte Anträge gelten
als für den jeweils nächsten Lehrgang eingebracht.
Teilnahme an Lehrgängen
§ 32. (1) Die Teilnahme am Grundlehrgang soll
tunlichst gegen Ende des ersten Ausbildungsjahres
und die Teilnahme am Arbeitsgebietslehrgang tunlichst
innerhalb des letzten Ausbildungsjahres erfolgen.
(2) Die Teilnahme an den Lehrgängen gilt als
Dienst.
(3) Hat der Rechtspflegeranwärter mehr als ein
Viertel der in einem Lehrgang vorgesehenen Vortragsstunden
versäumt, kann er die Teilnahme an
diesem Lehrgang nicht fortsetzen; eine neuerliche
Zulassung zu einem Lehrgang ist jedoch möglich.
Mitarbeit beim Lehrgang
§ 33. (1) Während des Lehrganges haben sich die
Lehrer durch Gespräche mit den einzelnen Rechtspflegeranwärtern
zu überzeugen, daß diese den
Lehrstoff erfaßt haben. Die Ergebnisse dieser
Gespräche hat der Lehrer in schriftlichen Vermerken
festzuhalten.
(2) Die Rechtspflegeranwärter haben während
des Lehrganges mehrmals unter Aufsicht eines Lehrers
aus dem vorgetragenen Lehrstoff gestellte Aufgaben
schriftlich zu bearbeiten. Der Lehrer hat die
schriftlichen Arbeiten jeweils unter Anschluß seiner
gutachtlichen Stellungnahme dem Leiter des Ausbildungslehrganges
vorzulegen.
Prüfungstermine
§ 34. (1) Die Termine der Prüfungen sind vom
Bundesminister für Justiz so festzulegen, daß zwischen
dem jeweiligen Lehrgangsende und der Prüfung
ein Zeitraum von längstens einem Monat
liegt.
(2) Die vorgesehenen Prüfungstermine sind den
Rechtspflegeranwärtern tunlichst bereits bei der
Zulassung zum Lehrgang bekanntzugeben.
(3) Tritt ein Rechtspflegeranwärter zu dem für
ihn bestimmten Prüfungstermin aus unentschuldbaren
Gründen nicht zur Prüfung an oder tritt er
während der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als
nicht bestanden. Liegen jedoch entschuldbare
Gründe vor, so ist für ihn ein neuerlicher Prüfungstermin
festzulegen.
Prüfungsurlaub
§ 35. Der Prüfung nach dem Grundlehrgang hat
ein Prüfungsurlaub von fünf Arbeitstagen, der Prüfung
nach dem Arbeitsgebietslehrgang ein Prüfungsurlaub
von zehn Arbeitstagen voranzugehen.
Bestellung der Prüfungskommissäre
§ 36. Der Bundesminister für Justiz hat zur Ausübung
des Richteramtes befähigte Personen und
Rechtspfleger in der erforderlichen Anzahl für die
Dauer von jeweils fünf Jahren zu Prüfungskommissären
zu bestellen.
Zusammensetzung der Prüfungskommission
§ 37. (1) Für die einzelnen Prüfungen hat der
Bundesminister für Justiz jeweils drei Prüfungskommissäre
zu bestimmen. Zwei Prüfungskommissäre,
darunter der Vorsitzende, müssen zur Ausübung
des Richteramtes befähigt sein, ein Prüfungskommissär
muß Rechtspfleger sein.
(2) Wer zu einem Rechtspflegeranwärter in
einem im Paragraph 34, des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 305 aus 1961,, angeführten Angehörigkeitsverhältnis
steht, kann nicht dessen Prüfungskommissär
sein.
Form und Gegenstand der Prüfungen
§ 38. (1) Die Prüfung nach dem Grundlehrgang
ist mündlich abzulegen; Gegenstand der Prüfung
ist der gesamte Stoff des Lehrganges.
(2)Absatz 2,Die Prüfung nach dem Arbeitsgebietslehrgang
ist zunächst schriftlich und dann mündlich
abzulegen; Gegenstand der Prüfung sind die auf
dem betreffenden Arbeitsgebiet anzuwendenden
Rechtsvorschriften und ihre Handhabung.
Schriftliche Prüfung
§ 39. (1) Bei der schriftlichen Prüfung sind die
Arbeiten unter Aufsicht eines Prüfungskommissärs
oder eines auf Vorschlag des Vorsitzenden der
Prüfungskommission vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes
bestimmten Rechtspflegers an
einem Tag innerhalb von neun Stunden zu verfassen.
Die Arbeiten bestimmt der Vorsitzende der
Prüfungskommission oder ein von ihm beauftragter
Prüfungskommissär. Sie bestehen in einer entsprechenden
Anzahl von Aufgaben über Geschäfte, die
in den Wirkungsbereich des Rechspflegers fallen.
Der Zeitpunkt der Übergabe der Prüfungsaufgaben
und der Abgabe der Prüfungsarbeit ist auf dieser zu
vermerken.
(2) Die literarischen Behelfe, die der Rechtspflegeranwärter
bei der schriftlichen Prüfung benützen
darf, werden durch Verordnung des Bundesministers
für Justiz bestimmt.
Mündliche Prüfung
§ 40. (1) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.
Sie kann mit höchstens vier Rechtspflegeranwärtern
gleichzeitig abgehalten werden.
(2) Nimmt der Vorsitzende keine Aufteilung des
Prüfungsstoffes vor, so können die Mitglieder der
Prüfungskommission Fragen aus dem gesamten
Prüfungsstoff stellen.
Ergebnis der Prüfung
§ 41. (1) Das Prüfungsergebnis ist unter Bedachtnahme
auf die Mitarbeit beim Lehrgang mit einer
der folgenden Noten zu bewerten:
1. ausgezeichnet, bei weit über dem Durchschnitt
liegenden hervorragenden Kenntnissen
und Fähigkeiten;
2. sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen
und Fähigkeiten;
3. gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen und
Fähigkeiten;
4. nicht genügend, bei unterdurchschnittlichen
Kenntnissen und Fähigkeiten.
(2) Die Prüfungskommissäre haben nach der
alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen abzustimmen,
der Vorsitzende jedoch als letzter. Das Prüfungsergebnis
ist mit absoluter Stimmenmehrheit
zu beschließen. Wird über eine Note keine absolute
Stimmenmehrheit erzielt, so ist die für die beste
Note abgegebene Stimme der jeweils schlechteren
Note zuzuzählen.
(3) Lautet die Note auf"„nicht genügend", so ist
die Prüfung nicht bestanden.
(4) Über die Abstimmung und das Prüfungsergebnis
ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom
Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben
ist.
(5) Das Prüfungsergebnis ist unmittelbar nach
Beendigung der Prüfung vom Vorsitzenden mündlich
zu verkünden. Der Vorsitzende hat dem
Rechtspflegeranwärter über das Ergebnis der
bestandenen Prüfung nach dem Grundlehrgang ein
Zeugnis auszustellen.
(6) Der Bundesminister für Justiz hat dem
Rechtspflegeranwärter über das Ergebnis der
bestandenen Prüfung nach dem Arbeitsgebietslehrgang
ein Diplom auszustellen.
Wiederholung der Prüfung
§ 42. Hat der Rechtspflegeranwärter die Prüfung
nicht bestanden, kann er nach neuerlicher Teilnahme
am Lehrgang die Prüfung wiederholen; eine
zweite Wiederholung ist nicht zulässig.
Übertragung der Abhaltung von Arbeitsgebietslehrgängen
für Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters
§ 43. (1) Der Bundesminister für Justiz kann den
Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit der
Abhaltung eines Arbeitsgebietslehrganges für
Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters
beauftragen, wenn als Teilnehmer des Lehrganges
nur Rechtspflegeranwärter des betreffenden
Oberlandesgerichtssprengels in Betracht kommen
oder wenn andere dienstliche Gründe die Übertragung
notwendig machen.
(2) Bei derartigen Lehrgängen hat die ansonst
dem Bundesminister für Justiz übertragenen Aufgaben
der Präsident des Oberlandesgerichtes wahrzunehmen;
dies jedoch vorbehaltlich der Ausstellung
des Diploms nach § 41 Abs. 6.
IV. ABSCHNITT
Ergänzungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes
§ 44. Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl.
Nr. 217/1986, zuletzt geändert durch das BG
BGBl. Nr. 70/1985, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 79 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen
weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung."
2. Nach dem § 79 wird folgender § 79 a eingefügt:
„§ 79 a. Dem Bundesrechenamt obliegt nach
Maßgabe seiner maschinellen und personellen Aus-
Die Prüfung nach dem Arbeitsgebietslehrgang
ist zunächst schriftlich und dann mündlich
abzulegen; Gegenstand der Prüfung sind die auf
dem betreffenden Arbeitsgebiet anzuwendenden
Rechtsvorschriften und ihre Handhabung.
Schriftliche Prüfung
§ 39. (1) Bei der schriftlichen Prüfung sind die
Arbeiten unter Aufsicht eines Prüfungskommissärs
oder eines auf Vorschlag des Vorsitzenden der
Prüfungskommission vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes
bestimmten Rechtspflegers an
einem Tag innerhalb von neun Stunden zu verfassen.
Die Arbeiten bestimmt der Vorsitzende der
Prüfungskommission oder ein von ihm beauftragter
Prüfungskommissär. Sie bestehen in einer entsprechenden
Anzahl von Aufgaben über Geschäfte, die
in den Wirkungsbereich des Rechspflegers fallen.
Der Zeitpunkt der Übergabe der Prüfungsaufgaben
und der Abgabe der Prüfungsarbeit ist auf dieser zu
vermerken.
(2) Die literarischen Behelfe, die der Rechtspflegeranwärter
bei der schriftlichen Prüfung benützen
darf, werden durch Verordnung des Bundesministers
für Justiz bestimmt.
Mündliche Prüfung
§ 40. (1) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.
Sie kann mit höchstens vier Rechtspflegeranwärtern
gleichzeitig abgehalten werden.
(2) Nimmt der Vorsitzende keine Aufteilung des
Prüfungsstoffes vor, so können die Mitglieder der
Prüfungskommission Fragen aus dem gesamten
Prüfungsstoff stellen.
Ergebnis der Prüfung
§ 41. (1) Das Prüfungsergebnis ist unter Bedachtnahme
auf die Mitarbeit beim Lehrgang mit einer
der folgenden Noten zu bewerten:
1. ausgezeichnet, bei weit über dem Durchschnitt
liegenden hervorragenden Kenntnissen
und Fähigkeiten;
2. sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen
und Fähigkeiten;
3. gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen und
Fähigkeiten;
4. nicht genügend, bei unterdurchschnittlichen
Kenntnissen und Fähigkeiten.
(2) Die Prüfungskommissäre haben nach der
alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen abzustimmen,
der Vorsitzende jedoch als letzter. Das Prüfungsergebnis
ist mit absoluter Stimmenmehrheit
zu beschließen. Wird über eine Note keine absolute
Stimmenmehrheit erzielt, so ist die für die beste
Note abgegebene Stimme der jeweils schlechteren
Note zuzuzählen.
(3) Lautet die Note auf"„nicht genügend", so ist
die Prüfung nicht bestanden.
(4) Über die Abstimmung und das Prüfungsergebnis
ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom
Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben
ist.
(5) Das Prüfungsergebnis ist unmittelbar nach
Beendigung der Prüfung vom Vorsitzenden mündlich
zu verkünden. Der Vorsitzende hat dem
Rechtspflegeranwärter über das Ergebnis der
bestandenen Prüfung nach dem Grundlehrgang ein
Zeugnis auszustellen.
(6) Der Bundesminister für Justiz hat dem
Rechtspflegeranwärter über das Ergebnis der
bestandenen Prüfung nach dem Arbeitsgebietslehrgang
ein Diplom auszustellen.
Wiederholung der Prüfung
§ 42. Hat der Rechtspflegeranwärter die Prüfung
nicht bestanden, kann er nach neuerlicher Teilnahme
am Lehrgang die Prüfung wiederholen; eine
zweite Wiederholung ist nicht zulässig.
Übertragung der Abhaltung von Arbeitsgebietslehrgängen
für Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters
§ 43. (1) Der Bundesminister für Justiz kann den
Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit der
Abhaltung eines Arbeitsgebietslehrganges für
Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters
beauftragen, wenn als Teilnehmer des Lehrganges
nur Rechtspflegeranwärter des betreffenden
Oberlandesgerichtssprengels in Betracht kommen
oder wenn andere dienstliche Gründe die Übertragung
notwendig machen.
(2) Bei derartigen Lehrgängen hat die ansonst
dem Bundesminister für Justiz übertragenen Aufgaben
der Präsident des Oberlandesgerichtes wahrzunehmen;
dies jedoch vorbehaltlich der Ausstellung
des Diploms nach Paragraph 41, Absatz 6,
IV. ABSCHNITT
Ergänzungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes
§ 44. Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl.
Nr. 217 aus 1986,, zuletzt geändert durch das BG
BGBl. Nr. 70 aus 1985,, wird wie folgt geändert:
1. Dem Paragraph 79, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen
weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung."
2. Nach dem Paragraph 79, wird folgender Paragraph 79, a eingefügt:
„§ 79 a. Dem Bundesrechenamt obliegt nach
Maßgabe seiner maschinellen und personellen Aus-
stattungstattung die Mitwirkung an der automationsunterstützten
Führung von Gerichtsverfahren als Verarbeiter
(§ 3 Z 4 DSG), soweit dies der Einfachheit,
Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.
Die Übermittlung von Daten im Sinn des Abs. 1
durch den Verarbeiter an andere Rechtsträger ist
nur auf Grund eines Auftrags eines Auftraggebers
(§ 3 Z 3 DSG) zulässig; die Bestimmungen, die für
das auf automationsunterstützte Datenverarbeitung
umgestellte Grundbuch gelten, bleiben jedoch
unberührt."
Inkrafttreten
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1986 in Kraft.
(2) Organisatorische und personelle Maßnahmen
zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können
bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag
an getroffen werden.
(3) Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1962, BGBl.
Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher
Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz),
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 136/1983, wird aufgehoben.
Übergangsvorschriften
§ 46. (1) Der im § 23 vorgesehenen Gerichtskanzleiprüfung
ist die Erste Kanzleiprüfung, der
Prüfung für den Fachdienst bei Gericht die Grundbuchsführerprüfung
gleichzuhalten.
(2) Rechtspflegeranwärter, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zu einem Ausbildungslehrgang
zugelassen wurden, jedoch die
Rechtspflegerprüfung noch nicht abgelegt haben,
können die Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften
abschließen oder die Zulassung zu dem in
Betracht kommenden Lehrgang nach diesem Bundesgesetz
beantragen. Für die Ausbildung nach den
bisherigen Vorschriften bleiben die noch nicht
abgelaufenen Bestellungen gemäß § 27 Abs. 2 und
§ 37 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes, BGBl.
Nr. 180/1962, aufrecht.
(3) Ist gemäß § 25 des Rechtspflegergesetzes,
BGBl. Nr. 180/1962, die Unterbrechung der dreijährigen
Ausbildungszeit nach dem 1. Juli 1984 eingetreten,
kann innerhalb eines Zeitraumes von
eineinhalb Jahren nach Eintritt der Unterbrechung
der Antrag auf Fortsetzung der Ausbildung nach
diesem Bundesgesetz gestellt werden. Über diesen
Antrag ist unter sinngemäßer Anwendung des § 24
zu entscheiden.
(4) Auf Rechtspfleger, die nach den bisherigen
Vorschriften für die im § 2 Z 2 bis 4 genannten
Arbeitsgebiete bestellt worden sind oder bestellt
werden, ist der § 16 Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden;
sie können jedoch eine Erweiterung ihres jeweiligen
Wirkungskreises auf die Mähnsachen beantragen.
Für die Ausbildung in Mahnsachen sind die
Bestimmungen des III. Abschnittes mit folgenden
Abweichungen anzuwenden:
1. Die Teilnahme am Grundlehrgang und die
Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete
des Grundlehrganges sind nicht erforderlich;
2. die Dauer der Ausbildung beträgt drei
Monate;
3. der Prüfungsurlaub beträgt einen Arbeitstag;
4. für die schriftliche Prüfung ist eine Dauer von
vier Stunden festzusetzen.
Verweisungen
§ 47. Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Juli
1962, BGBl. Nr. 180, betreffend die Besorgung
gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger
(Rechtspflegergesetz) verwiesen wird, erhält die
Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Vollziehung
§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich des § 44 Z 2 der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
der Bundesminister für Justiz betraut.
die Mitwirkung an der automationsunterstützten
Führung von Gerichtsverfahren als Verarbeiter
(Paragraph 3, Ziffer 4, DSG), soweit dies der Einfachheit,
Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.
Die Übermittlung von Daten im Sinn des Absatz eins,
durch den Verarbeiter an andere Rechtsträger ist
nur auf Grund eines Auftrags eines Auftraggebers
(Paragraph 3, Ziffer 3, DSG) zulässig; die Bestimmungen, die für
das auf automationsunterstützte Datenverarbeitung
umgestellte Grundbuch gelten, bleiben jedoch
unberührt."
Inkrafttreten
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1986 in Kraft.
(2) Organisatorische und personelle Maßnahmen
zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können
bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag
an getroffen werden.
(3) Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1962, BGBl.
Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher
Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz),
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 136 aus 1983,, wird aufgehoben.
Übergangsvorschriften
§ 46. (1) Der im Paragraph 23, vorgesehenen Gerichtskanzleiprüfung
ist die Erste Kanzleiprüfung, der
Prüfung für den Fachdienst bei Gericht die Grundbuchsführerprüfung
gleichzuhalten.
(2) Rechtspflegeranwärter, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zu einem Ausbildungslehrgang
zugelassen wurden, jedoch die
Rechtspflegerprüfung noch nicht abgelegt haben,
können die Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften
abschließen oder die Zulassung zu dem in
Betracht kommenden Lehrgang nach diesem Bundesgesetz
beantragen. Für die Ausbildung nach den
bisherigen Vorschriften bleiben die noch nicht
abgelaufenen Bestellungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2 und
§ 37 Absatz 2, des Rechtspflegergesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 180 aus 1962,, aufrecht.
(3) Ist gemäß Paragraph 25, des Rechtspflegergesetzes,
BGBl. Nr. 180 aus 1962,, die Unterbrechung der dreijährigen
Ausbildungszeit nach dem 1. Juli 1984 eingetreten,
kann innerhalb eines Zeitraumes von
eineinhalb Jahren nach Eintritt der Unterbrechung
der Antrag auf Fortsetzung der Ausbildung nach
diesem Bundesgesetz gestellt werden. Über diesen
Antrag ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 24,
zu entscheiden.
(4) Auf Rechtspfleger, die nach den bisherigen
Vorschriften für die im Paragraph 2, Ziffer 2 bis 4 genannten
Arbeitsgebiete bestellt worden sind oder bestellt
werden, ist der Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, nicht anzuwenden;
sie können jedoch eine Erweiterung ihres jeweiligen
Wirkungskreises auf die Mähnsachen beantragen.
Für die Ausbildung in Mahnsachen sind die
Bestimmungen des römisch drei. Abschnittes mit folgenden
Abweichungen anzuwenden:
1. Die Teilnahme am Grundlehrgang und die
Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete
des Grundlehrganges sind nicht erforderlich;
2. die Dauer der Ausbildung beträgt drei
Monate;
3. der Prüfungsurlaub beträgt einen Arbeitstag;
4. für die schriftliche Prüfung ist eine Dauer von
vier Stunden festzusetzen.
Verweisungen
§ 47. Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Juli
1962, Bundesgesetzblatt Nr. 180, betreffend die Besorgung
gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger
(Rechtspflegergesetz) verwiesen wird, erhält die
Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Vollziehung
§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich des Paragraph 44, Ziffer 2, der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
der Bundesminister für Justiz betraut.
Kirchschläger
Sinowatz