Der Nationalrat hat beschlossen: I. ABSCHNITT Stellung des Rechtspflegers Begriff § 1. Rechtspfleger sind Gerichtsbeamte, denen als Organen des Bundes auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit übertragen ist. Arbeitsgebiete § 2. Ein Gerichtsbeamter kann für eines oder mehrere der folgenden Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger bestellt werden: 1. Zivilprozeß- und Exekutionssachen; 2. Verlassenschafts- und Pflegschaftssachen sowie Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse; 3. Grundbuchs- und Schiffsregistersachen; 4. Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters. Voraussetzungen der Übertragung § 3. Einem Gerichtsbeamten darf die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit nur bei gegebenem Bedarf und bei Vorliegen folgender persönlicher Voraussetzungen übertragen werden: 1. völlige Vertrautheit mit den Arbeiten der Geschäftsstelle; 2. Eignung zum selbständigen Parteienverkehr; 3. zuverlässige Besorgung der vorbereitenden Erledigung auf dem betreffenden Arbeitsgebiet; 4. erfolgreicher Abschluß der Ausbildung. Urkunde § 4. (1) Der Bundesminister für Justiz hat einem Gerichtsbeamten, der die im Paragraph 3, genannten Voraussetzungen erfüllt, hierüber eine Urkunde auszustellen. In der Urkunde ist das Arbeitsgebiet (Paragraph 2,) zu bezeichnen. (2) Der Gerichtsbeamte erlangt nach Maßgabe der Paragraphen 5, Absatz eins und 2 und 6 Absatz 2, mit der Ausstellung der Urkunde die Befugnis zur Besorgung der in seinen Wirkungskreis fallenden Geschäfte der Gerichtsbarkeit für das Bundesgebiet. Verwendung § 5. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat nach dem gegebenen Bedarf zu bestimmen, bei welchem Gericht, in welchem zeitlichen Umfang und auf welchem Arbeitsgebiet ein Gerichtsbeamter als Rechtspfleger zu verwenden ist. (2) Der Rechtspfleger ist durch den Vorsteher des Bezirksgerichtes (Präsidenten des Gerichtshofes) einer Gerichtsabteilung oder mehreren Gerichtsabteilungen zuzuweisen. Wenn der Geschäftsumfang es erfordert, können einer Gerichtsabteilung mehrere Rechtspfleger zugewiesen werden. (3) Der als Rechtspfleger verwendete Gerichtsbeamte hat neben seinem Amtstitel die Funktionsbezeichnung „Rechtspfleger" zu führen. Geschäftsverteilung § 6. (1) Der Rechtspfleger ist in der Geschäftsverteilungsübersicht des Gerichtes unter Angabe seines Arbeitsgebietes und der Gerichtsabteilung, der er zugewiesen ist, anzuführen. (2) Die Aufteilung der Geschäfte innerhalb einer Gerichtsabteilung erfolgt durch den Richter nach Maßgabe des zeitlichen Umfanges der Zuweisung eines oder mehrerer Rechtspfleger.

  1. Absatz 3,Werden bei einem Gericht mehrere zur Besorgung desselben Arbeitsgebietes befugte Rechtspfleger verwendet, so hat der Vorsteher des Bezirksgerichtes (Präsident des Gerichtshofes) in der Geschäftsverteilungsübersicht eine entsprechende wechselseitige Vertretungsregelung zu treffen. Ablehnung § 7. Die Vorschriften über die Ablehnung von Richtern sind auf die Rechtspfleger anzuwenden. Über die Ablehnung entscheidet der Vorsteher des Bezirksgerichtes (Präsident des Gerichtshofes) endgültig. Weisungsrecht des Richters § 8. (1) Der Rechtspfleger ist bei Besorgung der in seinen Wirkungskreis fallenden Geschäfte nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden. (2) Eine allgemeine Weisung über die Behandlung von Rechtsfragen hat der Richter schriftlich zu erteilen. Der Rechtspfleger hat solche Weisungen in ein Verzeichnis einzutragen und diese aufzubewahren. Bei einem Richterwechsel oder einer Stellvertretung hat der Rechtspfleger vor der Bearbeitung eines Geschäftsstückes, für das eine allgemeine Weisung vorliegt, die schriftliche Weisung des neuen Richters einzuholen. (3) Wenn der Richter für eine einzelne Rechtssache eine mündliche Weisung erteilt, hat der Rechtspfleger dies im Akt zu vermerken und den Vermerk dem Richter zur Kenntnisnahme vorzulegen; eine schriftliche Weisung ist zum Akt zu nehmen. Erledigung durch den Richter § 9. (1) Der Richter kann sich die Erledigung einzelner Geschäftsstücke vorbehalten oder die Erledigung an sich ziehen, wenn dies nach seiner Ansicht im Hinblick auf die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Sache oder die Wichtigkeit und die Tragweite der Entscheidung zweckmäßig ist. Eine solche Maßnahme ist im Akt zu vermerken. (2) Der Richter kann ein Geschäftsstück durch einen entsprechenden Vermerk dem Rechtspfleger zuweisen, wenn es nach seiner Ansicht in den Wirkungskreis des Rechtspflegers fällt. Vorlagepflicht § 10. (1) Der Rechtspfleger hat ein Geschäftsstück, auch wenn es in seinen Wirkungskreis fällt, dem Richter vorzulegen, wenn 1. der Richter die Erledigung des Geschäftsstückes sich vorbehalten oder an sich gezogen hat; 2. der Rechtspfleger von der ihm bekannten Rechtsansicht des Richters abweichen will; 3. sich bei der Bearbeitung Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art ergeben. (2) Der Rechtspfleger hat gegen seine Entscheidungen erhobene Rechtsmittel, vorbehaltlich des § 11 Absatz 2,, dem Richter ohne Aufschub mit allen für die Beurteilung des Rechtsmittels erforderlichen Akten und mit einem Vorlagebericht vorzulegen. Sind für die Entscheidung über das Rechtsmittel Zwischenerhebungen erforderlich, so hat sie der Rechtspfleger durchzuführen. Anfechtbarkeit der Entscheidungen des Rechtspflegers § 11. (1) Die Entscheidungen des Rechtspflegers können wie die des Richters angefochten werden. (2) Über Rechtsbehelfe und nicht aufsteigende Rechtsmittel, mit Ausnahme der Vorstellung nach § 12, kann der Rechtspfleger entscheiden. (3) Anderen Rechtsmitteln kann der Richter stattgeben; in diesem Fall sind auf den Kostenersatz die für das Rechtsmittelverfahren geltenden Vorschriften anzuwenden. (4) Findet der Richter, daß dem Rechtsmittel nicht oder nur teilweise Folge zu geben wäre, so ist das Rechtsmittel dem Rechtsmittelgericht mit dem Vorlagebericht des Rechtspflegers vorzulegen. Soweit es der Richter für erforderlich erachtet, kann er den Vorlagebericht durch die Angabe der Gründe, weshalb er dem Rechtsmittel nicht stattgegeben hat, ergänzen. Vorstellung an den Richter § 12. (1) Gegen eine nach sonstigen Verfahrensvorschriften wegen des Streitwertes nicht oder nur beschränkt anfechtbare Entscheidung des Rechtspflegers kann Vorstellung an den Richter erhoben werden. (2) Die Vorstellung ist binnen vierzehn Tagen beim erkennenden Gericht mündlich zu Protokoll zu erklären oder schriftlich einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung; sie kann nicht verlängert werden. (3) Die Vorstellung hat auf die Ausführung der angefochtenen Entscheidung und deren Vollstreckbarkeit keine aufschiebende Wirkung. Der Richter kann jedoch der Vorstellung auf Antrag aufschiebende Wirkung zuerkennen und etwa notwendige Sicherungsmaßnahmen anordnen, wenn aus der Hemmung der Ausführung der Entscheidung oder der auf Grund derselben einzuleitenden Exekution dem Gegner kein unverhältnismäßiger Nachteil erwächst und ohne solche Aufschiebung der Zweck der Vorstellung vereitelt würde. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
  1. Absatz 4,Der Richter hat über die Vorstellung mit Beschluß in der Sache selbst zu entscheiden, soweit die Vorstellung nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist. (5) Wird zugleich mit der Vorstellung ein Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel erhoben, so ist zuerst über die Vorstellung zu entscheiden. Ausfertigungen § 13. (1) Die Ausfertigungen von Amtszeugnissen, von Ausfolgungsaufträgen und von Schreiben, die für das Ausland bestimmt sind, sind vom Rechtspfleger unter Angabe seiner Funktionsbezeichnung ohne Abdruck der Unterfertigungsstampiglie eigenhändig zu unterschreiben. (2) Auf allen sonstigen Ausfertigungen ist unter dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie des Rechtspflegers die Richtigkeit der Ausfertigung vom Leiter der Geschäftsabteilung mit eigenhändiger Unterschrift zu beglaubigen. Die Unterfertigungsstampiglie des Rechtspflegers hat die Funktionsbezeichnung zu enthalten. (3) Ist der Rechtspfleger gleichzeitig Leiter der Geschäftsabteilung, so hat er unter seiner Unterfertigungsstampiglie die Richtigkeit der Ausfertigung in seiner Eigenschaft als Leiter der Geschäftsabteilung mit eigenhändiger Unterschrift zu beglaubigen. Dienststellung und Dienstaufsicht § 14. (1) Ein Gerichtsbeamter kann neben seiner Verwendung als Rechtspfleger mit anderen Aufgaben des Gehobenen Dienstes, mit Genehmigung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes auch mit Aufgaben des Fachdienstes bei Gericht beschäftigt werden. Im übrigen ist Paragraph 36, Absatz 4, BDG 1979 anzuwenden. (2) Der Rechtspfleger untersteht in dieser Verwendung der Dienstaufsicht des Vorstehers des Bezirksgerichtes (Präsidenten des Gerichtshofes) und des Leiters der Gerichtsabteilung, der er zugewiesen ist, ansonsten auch der Dienstaufsicht des Vorstehers der Geschäftsstelle. Aberkennung der Befugnis § 15. (1) Der Bundesminister für Justiz hat einem Gerichtsbeamten die Befugnis zur Besorgung der den Rechtspflegern übertragenen Geschäfte abzuerkennen, wenn der Gerichtsbeamte die persönlichen Voraussetzungen für die Übertragung (Paragraph 3, Ziffer eins bis 3) auf Dauer nicht mehr erfüllt. (2) Der Gerichtsbeamte hat die Urkunde, mit der ihm die Befugnis zur Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit übertragen wurde, binnen drei Tagen nach Zustellung des Bescheides im Dienstweg dem Bundesministerium für Justiz zurückzustellen. II. ABSCHNITT Wirkungskreis des Rechtspflegers Gemeinsame Bestimmungen § 16. (1) Jeder Wirkungskreis (Paragraphen 17 bis 22) umfaßt: 1. die Durchführung des Mahnverfahrens, einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird; 2. die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen im jeweiligen Wirkungskreis sowie von richterlichen Entscheidungen im jeweiligen Arbeitsgebiet; 3. die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger erteilten Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit; 4. die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt wird; 5. die Vornahme von Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichtes oder einer inländischen Behörde; 6. die Verhängung von Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 2000 S. (2) Dem Richter bleiben stets vorbehalten: 1. die Berichte an vorgesetzte Behörden; 2. die Schreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, an ausländische Vertretungsbehörden im Inland, an andere ausländische Behörden und an zwischenstaatliche Organisationen; 3. die Erledigung von Beschwerden; 4. — vorbehaltlich des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, — die Anordnung und die Abnahme eines Eides; 5. die Anordnung der Haft sowie die Umwandlung von Geldstrafen in Haft; 6. Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist. Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen § 17. (1) Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach Paragraph 16, Abs. 1. (2) Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt: 1. die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen a) durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den Paragraphen 87 bis 96 EO, b) auf das bewegliche Vermögen nach den §§ 249 bis 345 EO; 2. die Exekution zur Sicherstellung nach den §§ 371, 372 EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den Paragraphen 232, 233, BAO

oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die im Paragraph 374, Absatz eins, EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung; 3. das Offenbarungseidesverfahren einschließlich der Anordnung des Eides; 4. im Zusammenhang mit den in Ziffer eins und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach Paragraph 42, Absatz eins, Z 2 a, 3, 4 und 6 EO, nach den Paragraphen 7, Absatz 2, dritter Satz und 9 Absatz 3, GEG 1962 oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit; 5. die Beschlüsse nach Paragraph 21, Absatz 2, GGG sowie die Berichtigung solcher Beschlüsse (Paragraph 6, a Abs. 2 zweiter Satz GEG 1962). (3) Dem Richter bleibt die Exekution auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels vorbehalten. Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen § 18. (1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfaßt die Geschäfte der Verlassenschaftsabhandlung. (2) Dem Richter bleiben vorbehalten: 1. die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn a) die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich den Betrag von 500000 S übersteigen, b) es sich um den Nachlaß eines protokollierten Einzelkaufmannes oder eines Geschäftsführers einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft handelt, c) bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind, d) der Erblasser nicht österreichischer Staatsbürger war oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte, e) eine Substitution angeordnet ist, f) im Zuge der Abhandlung das Erbrecht bestritten wird, g) die Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben verlangt wird; 2. die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach § 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen. Wirkungskreis in Pflegschaftssachen § 19. (1) Der Wirkungskreis in Pflegschaftssachen umfaßt: 1. die Geschäfte in Pflegschaftssachen (einschließlich der Vormundschafts- und Sachwalterschaftssachen); 2. die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer im Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Exekution sowie der Exekution zur Sicherstellung nach Paragraph 372, EO durch die im Paragraph 374, Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht geschaffenen Exekutionstitels über Unterhaltsbeiträge. (2) Dem Richter bleiben vorbehalten: 1. Verfahren zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses, zur Ehelicherklärung, zur Erklärung der Ehemündigkeit, zur Verlängerung oder Verkürzung der Minderjährigkeit, zur Genehmigung eines Pflegevertrages oder einer späteren Namensgebung, zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt sowie zum Widerruf der Bewilligung oder zur Aufhebung der Wahlkindschaft; 2. Verfahren zur Regelung und zur Entziehung einzelner oder aller aus den familienrechtlichen Beziehungen erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten — ausgenommen die Aufnahme von und die Entscheidung über Vereinbarungen über den persönlichen Verkehr eines Elternteiles (von Großeltern) mit seinem Kind (ihrem Enkelkind) und von Vereinbarungen der Eltern gemäß Paragraph 177, Absatz eins, ABGB — sowie die Verfahren zur Ersetzung von Einwilligungen und Zustimmungen; 3. die Genehmigung von Vertretungshandlungen und Einwilligungen von gesetzlichen Vertretern, Vormündern, Sachwaltern und Kuratoren, ausgenommen die Ermächtigung zur Erhebung von Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und von Klagen auf Leistung des Unterhalts sowie die Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen; 4. die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen, wenn der Wert des Vermögens 500000 S übersteigt; 5. die Entscheidung über den Ersatz zu Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse auf Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes und über die unmittelbare Rückzahlungspflicht an den Bund; 6. die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach § 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen; 7. Verfahren zur Bestellung oder Enthebung a) eines Sachwalters für behinderte Personen einschließlich der Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft, b) eines Sachwalters für Ungeborene nach § 274 ABGB, c) eines Kurators für Abwesende, wenn sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder wenn Anhaltspunkte für deren Aufenthalt im Ausland gegeben sind, sowie

für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft nach Paragraph 276, ABGB; 8. alle pflegschaftsgerichtlichen Verfügungen über Personen, a) die nicht österreichische. Staatsbürger sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, b) die im geschlossenen Bereich einer Krankenanstalt angehalten werden sollen oder angehalten werden, c) für die Maßnahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe, Erziehungsaufsicht oder Fürsorgeerziehung angeordnet werden sollen oder angeordnet sind; 9. die Belehrung von Minderjährigen über das Unrecht strafbarer Handlungen und deren mögliche Folgen auf Grund von der Staatsanwaltschaft zurückgelegter und dem Pflegschaftsgericht übermittelter Anzeigen. Wirkungskreis in Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse § 20. (1) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten des Gerichtserlages umfaßt die Geschäfte der gerichtlichen Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB im Verfahren außer Streitsachen. (2) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse umfaßt die Geschäfte nach den Paragraphen 8 bis 10 des Bundesgesetzes vom 26. November 1963, BGBl. Nr. 281, über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse und die damit zusammenhängenden Verfügungen nach dem genannten Bundesgesetz. Wirkungskreis in Grundbuchs- und Schiffsregistersachen § 21. (1) Der Wirkungskreis in Grundbuchssachen umfaßt: 1. die Geschäfte des Grundbuchsverfahrens sowie der gerichtlichen Hinterlegung und Einreihung von Urkunden über Rechte an nichtverbücherten Liegenschaften und an Bauwerken; 2. im Verfahren zur Anlegung und zur Ergänzung des Grundbuches die Verfassung der Verzeichnisse über die Grundstücke und Personen, die Anfertigung des Entwurfes der Grundbuchseinlagen, die Verfassung der Grundbuchseinlagen auf Grund der Entwürfe, die Entgegennahme und die Erledigung von Einwendungen gegen die Entwürfe der Grundbuchseinlagen und von Anmeldungen und Widersprüchen im Richtigstellungsverfahren, sofern die Berichtigung von Schreibfehlern oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten begehrt wird. (2) Der Wirkungskreis in Schiffsregistersachen umfaßt die Geschäfte des Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Schiffbauregisters. Wirkungskreis in Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters § 22. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters umfaßt: 1. alle mit der Führung des Handelsregisters A und B sowie des Genossenschaftsregisters zusammenhängenden Geschäfte; 2. das Einschreiten gemäß den Paragraphen 140 und 141 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (2) Dem Richter bleiben vorbehalten: 1. der Beschluß auf die erste Eintragung im Handelsregister B und im Genossenschaftsregister, soweit sich diese nicht auf die Zweigniederlassung einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft bezieht; 2. Beschlüsse über die Eintragungen a) von Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrages und eines Genossenschaftsvertrages, b) der Auflösung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, ausgenommen die Fälle, in denen die Auflösung schon auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist, c) der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-, Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen sowie von Beschlüssen des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, sofern diese Eintragung beim Registergericht der Hauptniederlassung (des Sitzes) oder beim Registergericht der Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft vorzunehmen ist; 3. die im Gesellschaftsrecht vorgesehenen Fälle der gerichtlichen Bestellung und Abberufung von gesetzlichen Vertretern, von besonderen Vertretern, von Aufsichtsratsmitgliedern, von Gründungs-, Sonder- und Abschlußprüfern, von Revisoren und von Liquidatoren (Abwicklern); 4. Maßnahmen auf Grund von Anträgen auf Eintragung in das Handels- und Genossenschaftsregister im Zusammenhang mit a) Verschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten Teil des AktG 1965, nach dem Paragraph 96, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, und nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, BGBl. Nr. 223 aus 1980,, Paragraphen 59, 60, VAG, BGBl. Nr. 569 aus 1978,, b) Umwandlungen nach dem elften Teil des AktG 1965 und nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesell-

schaften, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1954,, Paragraph 61, VAG, BGBl. Nr. 569 aus 1978,, c) Angelegenheiten nach dem Strukturverbesserungsgesetz, BGBl. Nr. 69 aus 1969,. III. ABSCHNITT Ausbildung zum Rechtspfleger Voraussetzungen für die Zulassung § 23. Gerichtsbedienstete, die die Erfordernisse für die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst) erfüllen und die Gerichtskanzleiprüfung sowie die Prüfung für den Fachdienst bei Gericht erfolgreich abgelegt haben, sind nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz 2, zur Ausbildung zum Rechtspfleger zuzulassen. Zulassung § 24. (1) Über den Antrag eines Gerichtsbediensteten auf Zulassung zur Rechtspflegerausbildung für eines der im Paragraph 2, angeführten Arbeitsgebiete hat der Präsident des Oberlandesgerichtes zu entscheiden. (2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn voraussichtlich kein Bedarf auf dem angestrebten Arbeitsgebiet gegeben ist, wenn die Zulassung aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist oder wenn dem Antragsteller die körperliche oder geistige Eignung für die Ausbildung zum Rechtspfleger offenbar fehlt. Gegenstand und Dauer der Ausbildung § 25. (1) Die Ausbildung des Gerichtsbediensteten zum Rechtspfleger umfaßt: 1. die Verwendung bei einem oder mehreren Gerichten mit der Vorbereitung von Erledigungen auf dem angestrebten Arbeitsgebiet, 2. die Teilnahme am Grundlehrgang sowie am Lehrgang für das angestrebte Arbeitsgebiet (Arbeitsgebietslehrgang) und 3. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sowie die Prüfung über das Arbeitsgebiet. (2) Die Dauer der Ausbildung beträgt drei Jahre. Der Arbeitsgebietslehrgang und die Prüfung über das Arbeitsgebiet können auch noch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Ausbildungsdauer absolviert werden. Ausbildung für ein weiteres Arbeitsgebiet § 26. Für einen Gerichtsbediensteten, der bereits für eines oder mehrere der im Paragraph 2, angeführten Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger bestellt ist und der die Ausbildung für ein weiteres Arbeitsgebiet anstrebt, sind die Teilnahme am Grundlehrgang und die Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges nicht erforderlich. Die Dauer der Ausbildung beträgt in diesem Fall zwei Jahre. Verwendung bei Gericht § 27. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat den zur Ausbildung als Rechtspfleger zugelassenen Gerichtsbediensteten (Rechtspflegeranwärter) für die Dauer der Ausbildung solchen Gerichten zuzuweisen, bei denen er auf dem angestrebten Arbeitsgebiet verwendet werden kann. (2) Der Rechtspflegeranwärter ist während der ersten drei Monate seiner Ausbildung in der Geschäftsstelle des Gerichtes auf dem angestrebten Arbeitsgebiet zu verwenden. Diese Ausbildung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Rechtspflegeranwärter innerhalb der letzten drei Jahre vor der Zulassung sechs Monate hindurch ausschließlich auf dem betreffenden Arbeitsgebiet in der Geschäftsstelle eines Gerichtes tätig gewesen ist. (3) Während der übrigen Ausbildungszeit ist der Rechtspflegeranwärter vom Vorsteher des Bezirksgerichtes (Präsidenten des Gerichtshofes) mindestens halbtägig mit der Vorbereitung von Erledigungen auf dem angestrebten Arbeitsgebiet zu betrauen. (4) Rechtspflegeranwärter für das Arbeitsgebiet Zivilprozeß- und Exekutionssachen sind — außer für vorbereitende Erledigungen auf ihrem künftigen Arbeitsgebiet — drei Monate hindurch mindestens während der halben Wochendienstzeit im Gerichtsvollzieherdienst zu verwenden. Diese Ausbildung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Rechtspflegeranwärter innerhalb der letzten drei Jahre vor der Zulassung sechs Monate hindurch ausschließlich im Gerichtsvollzieherdienst tätig gewesen ist. Dienstabwesenheit § 28. Die Zeit, während der der Rechtspflegeranwärter aus anderen Gründen als wegen Erholungs- und Prüfungsurlaubes vom Dienst abwesend ist, ist bei der Berechnung der Dauer der Ausbildungszeit nicht zu berücksichtigen, soweit sie während eines Ausbildungsjahres insgesamt 30 Arbeitstage überschreitet. Erreicht die nicht zu berücksichtigende Zeit der Dienstabwesenheit eineinhalb Jahre, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden, es sei denn, daß der Rechtspflegeranwärter die Prüfung über das Arbeitsgebiet bereits bestanden hat. Der Abbruch einer Ausbildung steht jedoch einer neuerlichen Zulassung zur Rechtspflegerausbildung nicht entgegen. Abhaltung und Leitung der Lehrgänge § 29. (1) Die Lehrgänge sind auf Anordnung des Bundesministers für Justiz nach Bedarf abzuhalten. (2) Ort, Zeit und Dauer der in Aussicht genommenen Lehrgänge sind den in Betracht kommenden Rechtspflegeranwärtern im Wege der Präsidenten der Oberlandesgerichte kundzumachen.

  1. Absatz 3,Der Bundesminister für Justiz hat aus dem Kreis der zur Ausübung des Richteramtes befähigten Personen den Leiter eines Ausbildungslehrganges und aus demselben Kreis sowie aus dem Kreis der Rechtspfleger und anderer Gerichtsbediensteter die erforderliche Anzahl von Lehrern zu bestellen. Aufgaben der Lehrgänge § 30. Der Grundlehrgang hat die theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vermitteln, die für alle Arbeitsgebiete unerläßlich sind, der Arbeitsgebietslehrgang die besonderen Kenntnisse für den betreffenden Wirkungskreis. Zulassung zu Lehrgängen § 31. (1) Der Antrag des Rechtspflegeranwärters auf Zulassung zu einem Lehrgang ist im Dienstweg an den Bundesminister für Justiz zu richten. Bei der Vorlage sind Äußerungen des Leiters der Dienststelle und des Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes über den bisherigen Ausbildungserfolg anzuschließen. (2) Für die Zulassung zu einem Arbeitsgebietslehrgang ist die erfolgreiche Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges Voraussetzung. (3) Zu einem Lehrgang sollen nicht mehr als 20 Rechtspflegeranwärter zugelassen werden. (4) Die Anträge auf Zulassung sind vom Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze unter Bedachtnahme auf den bisherigen Ausbildungserfolg des Zulassungswerbers zu berücksichtigen. Nicht berücksichtigte Anträge gelten als für den jeweils nächsten Lehrgang eingebracht. Teilnahme an Lehrgängen § 32. (1) Die Teilnahme am Grundlehrgang soll tunlichst gegen Ende des ersten Ausbildungsjahres und die Teilnahme am Arbeitsgebietslehrgang tunlichst innerhalb des letzten Ausbildungsjahres erfolgen. (2) Die Teilnahme an den Lehrgängen gilt als Dienst. (3) Hat der Rechtspflegeranwärter mehr als ein Viertel der in einem Lehrgang vorgesehenen Vortragsstunden versäumt, kann er die Teilnahme an diesem Lehrgang nicht fortsetzen; eine neuerliche Zulassung zu einem Lehrgang ist jedoch möglich. Mitarbeit beim Lehrgang § 33. (1) Während des Lehrganges haben sich die Lehrer durch Gespräche mit den einzelnen Rechtspflegeranwärtern zu überzeugen, daß diese den Lehrstoff erfaßt haben. Die Ergebnisse dieser Gespräche hat der Lehrer in schriftlichen Vermerken festzuhalten. (2) Die Rechtspflegeranwärter haben während des Lehrganges mehrmals unter Aufsicht eines Lehrers aus dem vorgetragenen Lehrstoff gestellte Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Der Lehrer hat die schriftlichen Arbeiten jeweils unter Anschluß seiner gutachtlichen Stellungnahme dem Leiter des Ausbildungslehrganges vorzulegen. Prüfungstermine § 34. (1) Die Termine der Prüfungen sind vom Bundesminister für Justiz so festzulegen, daß zwischen dem jeweiligen Lehrgangsende und der Prüfung ein Zeitraum von längstens einem Monat liegt. (2) Die vorgesehenen Prüfungstermine sind den Rechtspflegeranwärtern tunlichst bereits bei der Zulassung zum Lehrgang bekanntzugeben. (3) Tritt ein Rechtspflegeranwärter zu dem für ihn bestimmten Prüfungstermin aus unentschuldbaren Gründen nicht zur Prüfung an oder tritt er während der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Liegen jedoch entschuldbare Gründe vor, so ist für ihn ein neuerlicher Prüfungstermin festzulegen. Prüfungsurlaub § 35. Der Prüfung nach dem Grundlehrgang hat ein Prüfungsurlaub von fünf Arbeitstagen, der Prüfung nach dem Arbeitsgebietslehrgang ein Prüfungsurlaub von zehn Arbeitstagen voranzugehen. Bestellung der Prüfungskommissäre § 36. Der Bundesminister für Justiz hat zur Ausübung des Richteramtes befähigte Personen und Rechtspfleger in der erforderlichen Anzahl für die Dauer von jeweils fünf Jahren zu Prüfungskommissären zu bestellen. Zusammensetzung der Prüfungskommission § 37. (1) Für die einzelnen Prüfungen hat der Bundesminister für Justiz jeweils drei Prüfungskommissäre zu bestimmen. Zwei Prüfungskommissäre, darunter der Vorsitzende, müssen zur Ausübung des Richteramtes befähigt sein, ein Prüfungskommissär muß Rechtspfleger sein. (2) Wer zu einem Rechtspflegeranwärter in einem im Paragraph 34, des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, angeführten Angehörigkeitsverhältnis steht, kann nicht dessen Prüfungskommissär sein. Form und Gegenstand der Prüfungen § 38. (1) Die Prüfung nach dem Grundlehrgang ist mündlich abzulegen; Gegenstand der Prüfung ist der gesamte Stoff des Lehrganges.
  1. Absatz 2,Die Prüfung nach dem Arbeitsgebietslehrgang ist zunächst schriftlich und dann mündlich abzulegen; Gegenstand der Prüfung sind die auf dem betreffenden Arbeitsgebiet anzuwendenden Rechtsvorschriften und ihre Handhabung. Schriftliche Prüfung § 39. (1) Bei der schriftlichen Prüfung sind die Arbeiten unter Aufsicht eines Prüfungskommissärs oder eines auf Vorschlag des Vorsitzenden der Prüfungskommission vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes bestimmten Rechtspflegers an einem Tag innerhalb von neun Stunden zu verfassen. Die Arbeiten bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission oder ein von ihm beauftragter Prüfungskommissär. Sie bestehen in einer entsprechenden Anzahl von Aufgaben über Geschäfte, die in den Wirkungsbereich des Rechspflegers fallen. Der Zeitpunkt der Übergabe der Prüfungsaufgaben und der Abgabe der Prüfungsarbeit ist auf dieser zu vermerken. (2) Die literarischen Behelfe, die der Rechtspflegeranwärter bei der schriftlichen Prüfung benützen darf, werden durch Verordnung des Bundesministers für Justiz bestimmt. Mündliche Prüfung § 40. (1) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Sie kann mit höchstens vier Rechtspflegeranwärtern gleichzeitig abgehalten werden. (2) Nimmt der Vorsitzende keine Aufteilung des Prüfungsstoffes vor, so können die Mitglieder der Prüfungskommission Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff stellen. Ergebnis der Prüfung § 41. (1) Das Prüfungsergebnis ist unter Bedachtnahme auf die Mitarbeit beim Lehrgang mit einer der folgenden Noten zu bewerten: 1. ausgezeichnet, bei weit über dem Durchschnitt liegenden hervorragenden Kenntnissen und Fähigkeiten; 2. sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten; 3. gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten; 4. nicht genügend, bei unterdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten. (2) Die Prüfungskommissäre haben nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen abzustimmen, der Vorsitzende jedoch als letzter. Das Prüfungsergebnis ist mit absoluter Stimmenmehrheit zu beschließen. Wird über eine Note keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, so ist die für die beste Note abgegebene Stimme der jeweils schlechteren Note zuzuzählen. (3) Lautet die Note auf"„nicht genügend", so ist die Prüfung nicht bestanden. (4) Über die Abstimmung und das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben ist. (5) Das Prüfungsergebnis ist unmittelbar nach Beendigung der Prüfung vom Vorsitzenden mündlich zu verkünden. Der Vorsitzende hat dem Rechtspflegeranwärter über das Ergebnis der bestandenen Prüfung nach dem Grundlehrgang ein Zeugnis auszustellen. (6) Der Bundesminister für Justiz hat dem Rechtspflegeranwärter über das Ergebnis der bestandenen Prüfung nach dem Arbeitsgebietslehrgang ein Diplom auszustellen. Wiederholung der Prüfung § 42. Hat der Rechtspflegeranwärter die Prüfung nicht bestanden, kann er nach neuerlicher Teilnahme am Lehrgang die Prüfung wiederholen; eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig. Übertragung der Abhaltung von Arbeitsgebietslehrgängen für Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters § 43. (1) Der Bundesminister für Justiz kann den Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit der Abhaltung eines Arbeitsgebietslehrganges für Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters beauftragen, wenn als Teilnehmer des Lehrganges nur Rechtspflegeranwärter des betreffenden Oberlandesgerichtssprengels in Betracht kommen oder wenn andere dienstliche Gründe die Übertragung notwendig machen. (2) Bei derartigen Lehrgängen hat die ansonst dem Bundesminister für Justiz übertragenen Aufgaben der Präsident des Oberlandesgerichtes wahrzunehmen; dies jedoch vorbehaltlich der Ausstellung des Diploms nach Paragraph 41, Absatz 6, IV. ABSCHNITT Ergänzungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes § 44. Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217 aus 1986,, zuletzt geändert durch das BG BGBl. Nr. 70 aus 1985,, wird wie folgt geändert: 1. Dem Paragraph 79, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung." 2. Nach dem Paragraph 79, wird folgender Paragraph 79, a eingefügt: „§ 79 a. Dem Bundesrechenamt obliegt nach Maßgabe seiner maschinellen und personellen Aus-

stattung die Mitwirkung an der automationsunterstützten Führung von Gerichtsverfahren als Verarbeiter (Paragraph 3, Ziffer 4, DSG), soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient. Die Übermittlung von Daten im Sinn des Absatz eins, durch den Verarbeiter an andere Rechtsträger ist nur auf Grund eines Auftrags eines Auftraggebers (Paragraph 3, Ziffer 3, DSG) zulässig; die Bestimmungen, die für das auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umgestellte Grundbuch gelten, bleiben jedoch unberührt." Inkrafttreten § 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft. (2) Organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden. (3) Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1962, BGBl. Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136 aus 1983,, wird aufgehoben. Übergangsvorschriften § 46. (1) Der im Paragraph 23, vorgesehenen Gerichtskanzleiprüfung ist die Erste Kanzleiprüfung, der Prüfung für den Fachdienst bei Gericht die Grundbuchsführerprüfung gleichzuhalten. (2) Rechtspflegeranwärter, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu einem Ausbildungslehrgang zugelassen wurden, jedoch die Rechtspflegerprüfung noch nicht abgelegt haben, können die Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften abschließen oder die Zulassung zu dem in Betracht kommenden Lehrgang nach diesem Bundesgesetz beantragen. Für die Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften bleiben die noch nicht abgelaufenen Bestellungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2 und § 37 Absatz 2, des Rechtspflegergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1962,, aufrecht. (3) Ist gemäß Paragraph 25, des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 180 aus 1962,, die Unterbrechung der dreijährigen Ausbildungszeit nach dem 1. Juli 1984 eingetreten, kann innerhalb eines Zeitraumes von eineinhalb Jahren nach Eintritt der Unterbrechung der Antrag auf Fortsetzung der Ausbildung nach diesem Bundesgesetz gestellt werden. Über diesen Antrag ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 24, zu entscheiden. (4) Auf Rechtspfleger, die nach den bisherigen Vorschriften für die im Paragraph 2, Ziffer 2 bis 4 genannten Arbeitsgebiete bestellt worden sind oder bestellt werden, ist der Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, nicht anzuwenden; sie können jedoch eine Erweiterung ihres jeweiligen Wirkungskreises auf die Mähnsachen beantragen. Für die Ausbildung in Mahnsachen sind die Bestimmungen des römisch drei. Abschnittes mit folgenden Abweichungen anzuwenden: 1. Die Teilnahme am Grundlehrgang und die Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sind nicht erforderlich; 2. die Dauer der Ausbildung beträgt drei Monate; 3. der Prüfungsurlaub beträgt einen Arbeitstag; 4. für die schriftliche Prüfung ist eine Dauer von vier Stunden festzusetzen. Verweisungen § 47. Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz) verwiesen wird, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Vollziehung § 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Paragraph 44, Ziffer 2, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz betraut.

Kirchschläger Sinowatz