Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 2. Dezember 1985, G 160/85-9, der Bundesregierung
zugestellt am 4. Dezember 1985, im
§ 93 Absatz 2, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 129 aus 1958,, die Wortfolge „oder die im Finanzstrafverfahren
als Beweismittel in Betracht kommen"
als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
30. November 1986 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.