Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 553 aus 1984,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 2, Absatz eins, tritt am Ende der Litera e, an die Stelle des Punktes ein Beistrich; angefügt wird eine lit. f, die lautet: „f) für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie aa) weder den Präsenzdienst noch den Zivildienst leisten und bb) beim Arbeitsamt als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31 aus 1969,, erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsamtes nachzuweisen." 2. Im Paragraph 6, Absatz 2, tritt am Ende der Litera d, an die Stelle des Punktes ein Beistrich; angefügt werden das Wort „oder" und eine Litera e,, die lautet: „e) das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und aa) weder den Präsenzdienst noch den Zivildienst leisten und bb) beim Arbeitsamt als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31 aus 1969,, erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsamtes nachzuweisen." 3. Im Paragraph 8, Absatz 2, tritt an die Stelle des Betrages „200 S" der Betrag „250 S". 4. Im Paragraph 8, Absatz 3, tritt an die Stelle des Betrages „200 S" der Betrag „250 S". 5. Im Paragraph 8, Absatz 4, tritt an die Stelle des Betrages „1300 S" der Betrag „1350 S". 6. Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, lautet: „b) aus der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung oder aus der Opferfürsorge,". 7. Paragraph 21, Absatz 3, lautet: „(3) Das Recht, Familienbeihilfe auf Grund bescheinigter Ansprüche ausgezahlt zu erhalten, verjährt in fünf Jahren, gerechnet vom Ende des Kalendermonats, für den die Familienbeihilfe gebührt hat. Die Verjährung ist gehemmt, solange eine Verfassungsgerichtshof- oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Gewährung der Familienbeihilfe anhängig ist." 8. Paragraph 24, lautet: „§ 24. (1) Anspruchsberechtigten (Empfangsberechtigten), die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ihre Familienbeihilfenkarte dem Finanzamt zur Auszahlung der Familienbeihilfe überlassen haben, ist die Familienbeihilfe vierteljährlich nach Ablauf des Kalendervierteljahres auszuzahlen. (2) Abweichend von Absatz eins, ist auf Verlangen eines Anspruchsberechtigten (Empfangsberechtigten) die Familienbeihilfe auf seinem Abgabenkonto gutzuschreiben; die Gutschrift hat spätestens zum 10. des letzten Monats des Kalendervierteljahres zu erfolgen. (3) Auf Antrag hat das Finanzamt die monatliche Auszahlung der Familienbeihilfe zu bewilligen, wenn der Anspruchsberechtigte oder die zur Empfangnahme der Familienbeihilfe ermächtigte Person (Paragraph 12,) nachweist, daß ohne die monatliche Auszahlung der Familienbeihilfe der notwendige Lebensbedarf des Antragstellers und des Kindes, für das die Familienbeihilfe gewährt wird, nicht gesichert ist. Das Finanzamt kann die monatliche Auszahlung der Familienbeihilfe auch von Amts wegen bewilligen, wenn amtsbekannt ist, daß die im ersten Satz genannten Voraussetzungen vorliegen."
Ziffer 9 Paragraph 30, c Absatz eins und 2 lautet: „(1) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg nicht länger als 10 km ist und a) an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 60 S, b) an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich . 120 S, c) an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich . 180 S. (2) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg länger als 10 km ist und a) an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 90 S, b) an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 180 S, c) an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 270 S." 10. Paragraph 30, c Absatz 3, zweiter Satz lautet: „Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Absatz eins, und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100 vH." 11. Im Paragraph 31, Absatz 2, tritt an die Stelle des Ausdruckes „Försterschulen im Sinne des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222 aus 1962,," der Ausdruck „Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440,". 12. Im Paragraph 34, a Absatz 3, tritt an die Stelle des Ausdruckes „der Paragraphen 83 bis 96 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes," der Ausdruck „des Paragraph 181, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,," und an die Stelle des Ausdruckes „der Paragraphen 86 bis 98 des Gewerblichen Selbständigen- Krankenversicherungsgesetzes" der Ausdruck „des § 193 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560 aus 1978,,". 13. Paragraph 40, Absatz 9, lautet: „(9) Die flüssigen Mittel des Reservefonds für Familienbeihilfen sind auf Konten bei der Österreichischen Postsparkasse zu halten." 14. Paragraph 41, Absatz 4, Litera e, lautet: „e) die im Paragraph 3, Ziffer 14, a und 18 bis 28 des Einkommensteuergesetzes 1972 genannten Bezüge,". 15. Im Paragraph 41, Absatz 4, entfällt die Litera f, in bisheriger Fassung; die bisherige Litera g, erhält die Bezeichnung „f)". Artikel römisch zwei (1) Artikel römisch eins, Ziffer 3, 4 und 5 tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft. (2) Artikel römisch eins, Ziffer 9 und 10 tritt rückwirkend mit 1. September 1984 in Kraft; insoweit Schulfahrtbeihilfe für die Zeit ab 1. September 1984 gemäß § 30 c Absatz eins und 2 sowie Paragraph 30, c Absatz 3, zweiter Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewährt wurde, sind die sich auf Grund dieses Bundesgesetzes ergebenden Differenzbeträge von Amts wegen nachzuzahlen. (3) Artikel römisch eins, Ziffer 14, ist auf Lohnzahlungszeiträume nach dem 31. Dezember 1985 anzuwenden. (4) Die durch Artikel römisch eins, Ziffer eins und 2 bewirkten Änderungen der Paragraphen 2 und 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 treten mit 31. Dezember 1988 außer Kraft. Artikel römisch drei Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz betraut.
Kirchschläger Sinowatz