Auf Grund des Paragraph 77, Absatz 4, des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1982, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet: § 1. Der Förderzins für flüssige Kohlenwasserstoffe wird für die ab 1. Jänner 1985 1. aus Vorkommen oder Teilen von Vorkommen mit hochviskosem Erdöl und geringer oder ohne Lagerstättenenergie geförderten flüssigen Kohlenwasserstoffe mit 10%, 2. mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der Ausbeute mittels künstlich zugeführter Energie geförderten flüssigen Kohlenwasserstoffe, wenn hiebei über eine sekundäre Ausbeute hinausgegangen worden ist, mit 10% und 3. aus gering permeablen Vorkommen oder Teilen von solchen mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der Durchlässigkeit durch hydraulische Lagerstättenbehandlung geförderten flüssigen Kohlenwasserstoffe, sofern die Förderrate der Sonde vor Einleitung dieser Verfahren weniger als 1 t Rohöl pro Tag beträgt, mit 15% des Wertes nach Paragraph 77, Absatz 2, des Berggesetzes 1975 festgesetzt. § 2. Der Förderzins für gasförmige Kohlenwasserstoffe wird für die ab 1. Jänner 1985 1. aus einer Tiefe von mehr als 5000 m geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe mit 10% und 2. aus gering permeablen Vorkommen oder Teilen von solchen mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der Durchlässigkeit durch hydraulische Lagerstättenbehandlung geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe, sofern die Förderrate der Sonde vor Einleitung dieser Verfahren weniger als 10000 m³ Erdgas pro Tag beträgt, mit 10% des Wertes nach Paragraph 77, Absatz 2, des Berggesetzes 1975 festgesetzt. § 3. Treffen mehrere Tatbestände der Paragraphen eins und 2 zu, so ist der jeweils niedrigste Förderzins zu entrichten.
Steger