Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 658 aus 1983,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 3, Absatz eins, lautet: „(1) Es werden eingereiht: 1. in die Gebührenstufe 1: a) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E der Dienstklasse römisch drei, der Verwendungsgruppe D der Dienstklasse römisch drei bis Gehaltsstufe 14 einschließlich und der Verwendungsgruppe C der Dienstklasse römisch drei bis Gehaltsstufe 9 einschließlich, b) Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppen P 5 und P 4 der Dienstklasse römisch drei, der Verwendungsgruppen P 3 und P 2 der Dienstklasse römisch drei bis Gehaltsstufe 14 einschließlich und der Verwendungsgruppe P 1 der Dienstklasse römisch drei bis Gehaltsstufe 11 einschließlich, c) Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 bis Gehaltsstufe 7 einschließlich, d) Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 sowie Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 der Dienstklasse römisch drei bis Gehaltsstufe 9 einschließlich, e) zeitverpflichtete Soldaten, f) Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppe PT 9 in allen Gehaltsstufen, der Verwendungsgruppen PT 8 und PT 7 bis Gehaltsstufe 14 einschließlich und der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 bis Gehaltsstufe 9 einschließlich, 2. in die Gebührenstufe 2: a) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe D der Dienstklasse römisch drei ab Gehaltsstufe 15, der Verwendungsgruppe C der Dienstklasse römisch drei ab Gehaltsstufe 10 und der Verwendungsgruppe B der Dienstklasse römisch drei, b) Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppen P 3 und P 2 der Dienstklasse römisch drei ab Gehaltsstufe 15 und der Verwendungsgruppe P 1 der Dienstklasse römisch drei ab Gehaltsstufe 12, c) Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 in den Gehaltsstufen 8 bis 11 einschließlich, der Verwendungsgruppe L 2b 1 bis Gehaltsstufe 7 einschließlich, der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 bis Gehaltsstufe 5 einschließlich und der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 4 einschließlich, ausgenommen die Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 2, d) Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 der Dienstklasse römisch drei ab Gehaltsstufe 10 und der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse römisch drei, e) Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 der Dienstklasse römisch drei, f) Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 8 und PT 7 ab Gehaltsstufe 15, der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 in den Gehaltsstufen 10 bis 12 einschließlich und der Verwendungsgruppen PT 4, PT 3 und PT 2 (ohne Hochschulbildung) bis Gehaltsstufe 7 einschließlich,
Ziffer 3 in die Gebührenstufe 3: a) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen D, C und B der Dienstklassen römisch vier und römisch fünf, der Verwendungsgruppe A der Dienstklassen römisch drei bis römisch fünf sowie Beamte aller Verwendungsgruppen der Dienstklasse römisch sechs bis Gehaltsstufe 5 einschließlich, b) Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppen P 2 und P 1 der Dienstklasse römisch vier, c) Richteramtsanwärter; Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 9 der Gehaltsgruppe römisch eins, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt, d) Universitäts(Hochschul)assistenten bis Gehaltsstufe 10 einschließlich, e) Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 ab der Gehaltsstufe 12, der Verwendungsgruppe L 2b 1 ab der Gehaltsstufe 8, der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 6 und der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 5, Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 bis Gehaltsstufe 13 einschließlich und Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 10 einschließlich, Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 bis Gehaltsstufe 12 einschließlich und Lehrer der Verwendungsgruppe L PA bis Gehaltsstufe 11 einschließlich, ausgenommen die Leiter der Verwendungsgruppen L 1 und L PA, f) Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 bis Gehaltsstufe 2 einschließlich, g) Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 2 und W 3 ab der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch vier, der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklassen römisch vier und römisch fünf und der Dienstklasse römisch sechs bis Gehaltsstufe 5 einschließlich, h) Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 der Dienstklassen TV und römisch fünf, der Verwendungsgruppe H 1 der Dienstklassen römisch drei bis römisch fünf sowie der Verwendungsgruppen H 1 und H 2 der Dienstklasse römisch sechs bis Gehaltsstufe 5 einschließlich, i) Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 ab Gehaltsstufe 13, der Verwendungsgruppe PT 4 ab Gehaltsstufe 8, der Verwendungsgruppe PT 3 in den Gehaltsstufen 8 bis 17 (erstes und zweites Jahr) einschließlich, in der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 8 bis 15 einschließlich und der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 bis Gehaltsstufe 10 einschließlich, 4. in die Gebührenstufe 4: a) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch sechs ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse römisch sieben bis Gehaltsstufe 6 einschließlich, b) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 10 bis 13 der Gehaltsgruppe römisch eins, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt; Vizepräsidenten des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe römisch eins; Richter beim Oberlandesgericht bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe römisch zwei; Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe römisch zwei, c) Universitäts(Hochschul)assistenten ab der Gehaltsstufe 11 und Außerordentliche Universitätsprofessoren bis Gehaltsstufe 9 einschließlich, d) Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 14 und Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 11, Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ab der Gehaltsstufe 13 und Lehrer der Verwendungsgruppe L PA ab der Gehaltsstufe 12, Leiter der Verwendungsgruppe L 1 bis Gehaltsstufe 17 einschließlich und Leiter der Verwendungsgruppe L PA bis Gehaltsstufe 14 einschließlich, e) Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 in den Gehaltsstufen 3 bis 8 (erstes Jahr) einschließlich und der Verwendungsgruppe S 1 bis Gehaltsstufe 3 einschließlich, f) Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse römisch sechs ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse römisch sieben bis Gehaltsstufe 6 einschließlich, g) Berufsoffiziere der Dienstklasse römisch sechs ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse römisch sieben bis Gehaltsstufe 6 einschließlich, h) Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppe PT 3 ab Gehaltsstufe 17 (drittes Jahr), der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 16 und 17 und in der außerordentlichen Vorrückung (erstes bis drittes Jahr) und der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 in den Gehaltsstufen 11 und 12, 5. in die Gebührenstufe 5: a) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch sieben ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklassen römisch acht und römisch neun, b) Richter und Staatsanwälte ab der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsgruppe römisch eins; Präsidenten des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes; Vizepräsidenten des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes ab der Gehaltsstufe 12 der Gehaltsgruppe römisch eins; Leiter der Staatsanwaltschaft; Richter und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch zwei und römisch drei und mit
festen Bezügen, soweit sie nicht unter die Gebührenstufe 4 fallen, c) Außerordentliche Universitätsprofessoren ab der Gehaltsstufe 10 und Ordentliche Universitäts (Hochschul)professoren, d) Leiter der Verwendungsgruppe L 1 ab der Gehaltsstufe 18 und Leiter der Verwendungsgruppe L PA ab der Gehaltsstufe 15, e) Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 ab der Gehaltsstufe 8 (zweites Jahr) und der Verwendungsgruppe S 1 ab der Gehaltsstufe 4, f) Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse römisch sieben ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklasse römisch acht, g) Berufsoffiziere der Dienstklasse römisch sieben ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklassen römisch acht und LX, h) Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) ab der außerordentlichen Vorrückung (viertes Jahr) und der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 ab Gehaltsstufe 13." 2. Paragraph 10, Absatz 3 und 4 lautet: „(3) Die besondere Entschädigung gemäß Absatz 2, beträgt: a) Für Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum bis 250 cm³ je Fahrkilometer 1,16 S, b) für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm³ je Fahrkilometer 2,00 S, c) für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 3,70 S. (4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 0,43 S je Fahrkilometer." 3. Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz lautet: „Das Kilometergeld beträgt für die auf solche Art innerhalb von 24 Stunden zurückgelegten Wegstrecken a) für den ersten bis fünften Kilometer je 2,30 S, b) ab dem sechsten Kilometer je 4,60 S." 4. Im Paragraph 11, Absatz 6, wird der Betrag „15 S" durch den Betrag „17 S" ersetzt. 5. Paragraph 13, Absatz eins, lautet: 6. Im Paragraph 25, Absatz eins, werden an die Litera a und b jeweils die Worte „soweit sie nicht von Litera c, erfaßt werden," angefügt. 7. Paragraph 26, Absatz eins, lautet: „(1) Bei Dienstzuteilungen vom Inland an eine im Ausland gelegene Dienststelle — ausgenommen Grenzorte — gebührt anstelle der Zuteilungsgebühr eine Vergütung gemäß Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956." 8. Im Paragraph 35, c treten an die Stelle der Absatz 3 und 4 folgende Bestimmungen: „(3) Bezieht der Beamte für ein einziges Kind einen Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956, so gebührt ihm für die Reise dieses Kindes zum Beamten einmal in jedem Kalenderjahr eine Entschädigung, wenn 1. der Beamte seinen Dienstort im Ausland hat und 2. sich das Kind aus Gründen der Erziehung, einer Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens a) im Inland, b) an einem früheren ausländischen Dienstort des Beamten, c) an einem Ort im Ausland, der dem Dienstort des Beamten näher gelegen ist als der letzte gemeinsame Wohnort im Inland, oder d) im Heimatland eines der Elternteile aufhält. (4) Bezieht der Beamte für mehr als ein Kind einen Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956, so gebührt ihm 1. für die Reise von zwei dieser Kinder zum Beamten oder 2. für die Reise des Beamten und dessen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zum Wohnort dieser Kinder einmal in jedem Kalenderjahr eine Entschädigung, wenn für den Beamten die Voraussetzung des Abs. 1 Ziffer eins und für die Kinder die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, zutreffen. Haben die Kinder nicht denselben Wohnort, so gebührt im Falle der Ziffer 2, die Entschädigung nur für die Reise zu einem dieser unter Absatz eins, Ziffer 2, fallenden Wohnorte. (5) Die Entschädigung für die in den Absatz 3 und 4 angeführten Reisen umfaßt den Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, Flugkosten höchstens jedoch bis zum Ausmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen zwischen dem Wohnort des Beamten und dem Wohnort des Kindes. (6) Der Anspruch auf eine Entschädigung nach den Absatz 3 bis 5 entfällt für das Kalenderjahr, in dem dem Beamten Anspruch auf Heimaturlaub entsteht. Der Anspruch bleibt jedoch bestehen, wenn der Beamte den Heimaturlaub im betreffenden Kalenderjahr aus zwingenden dienstlichen Grün-
den nicht antreten darf; in diesem Fall entfällt der Anspruch auf die Entschädigung jedoch für das Kalenderjahr, in dem der Antritt des Heimaturlaubes nachgeholt wird." 9. Im Paragraph 64, Absatz eins, wird der Betrag „38 S" durch den Betrag „42 S" ersetzt. Artikel römisch zwei (1) Es treten in Kraft: 1. Artikel römisch eins, Ziffer 2, mit 1. Feber 1985, 2. die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit 1. April 1985. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
Kirchschläger Sinowatz