Gemäß Artikel 140, Absatz 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Absatz 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht: (1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. Dezember 1984, G 24, 50, 51, 52, 89/83, G 107/84, der Bundesregierung zugestellt am 3. Dezember 1984, die Wortfolge „und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen können," und die Wortfolge „oder zur Beweissicherung" im ersten Absatz sowie den zweiten Absatz des Paragraph 89, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335 aus 1975, als verfassungswidrig aufgehoben. (2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1985 in Kraft. (3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Sinowatz