ABSCHNITT A Artikel römisch eins Auf Grund des Artikel 49, a B-VG wird in der Anlage 1 das Nationalbankgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 184, wiederverlautbart. Artikel römisch zwei Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus den nachstehenden Rechtsvorschriften ergeben: 1. Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 23. November 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 231, betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt, Ziffer 3,; 2. Strafgesetznovelle 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 175, "Art". römisch eins; 3. Bundesgesetz vom 31. Mai 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 200, über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter, Paragraph 170, Ziffer 5,; 4. Bundesgesetz vom 27. Juni 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 276, mit dem das Nationalbankgesetz 1955 abgeändert wird; 5. Bundesgesetz vom 15. Juni 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 224, über die Einführung des Umsatzsteuergesetzes 1972, Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 5,; 6. Bundesgesetz vom 11. Juli 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 494, mit dem das Nationalbankgesetz 1955 geändert wird; 7. Bundesgesetz vom 21. Jänner 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 47, mit dem das Nationalbankgesetz 1955 geändert wird. Artikel römisch drei Folgende gegenstandslos gewordene Bestimmungen werden als nicht mehr geltend festgestellt: 1. Im Paragraph eins, der Klammerausdruck sowie das Wort „neu", 2. Paragraph 25, Absatz 4, erster und zweiter Satz; im Hinblick darauf wird der dritte Satz richtiggestellt, 3. Paragraph 40, (im Hinblick auf die im Jahr 1981 erfolgte Tilgung der darin angesprochenen Bundesschuld). Artikel römisch vier (1) Artikelbezeichnungen, Überschriften, Zahlen und Abkürzungen werden der heutigen Schreibweise angepaßt. (2) In den Paragraphen eins, 7, Absatz eins, 25, Absatz 3, 27, Absatz eins, 43, Abs. 2, 46 Absatz 2, 51, Absatz 2, Ziffer 3, 54, Absatz 3, 59, Abs. 2 und 4, 62 Absatz eins, Ziffer 7, 72, Absatz eins, 80, Absatz 2, und 85 werden die überholten Wendungen „die Bestimmungen des", „die Vorschriften des" und „finden Anwendung" durch einfachere Wendungen ersetzt. (3) In den Paragraphen 6, 23, Absatz 2, 24, Absatz 2, 41, Absatz eins, und 5, 45 Absatz eins, 46, Absatz eins,,61 Absatz 3 und 63 Absatz 3, wird „Bundesministerium" durch „Bundesminister" ersetzt. (4) Im Paragraph 13, Absatz 2, wird „ordnungsmäßig" durch „ordnungsgemäß" ersetzt. (5) Im Paragraph 15, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)". (6) Im Paragraph 20, wird der Satzteil „und zwar in der Regel monatlich" zwischen Beistriche gesetzt. (7) Im Paragraph 21, Ziffer 9, wird der Beistrich nach dem Satzteil „die Ausgabe neuer Banknoten" durch das Wort „und" ersetzt. (8) Im Paragraph 21, Ziffer 10, wird „behufs" durch „zwecks" ersetzt. (9) Im Paragraph 21, Ziffer 13, werden im Hinblick auf Paragraph 23, Abs. 2 die Worte „der Bezüge" durch „des Gehaltes" ersetzt. (10) Im Paragraph 21, Ziffer 15, wird der Ausdruck „Dienstes-" durch „Dienst-" sowie der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. (11) Im Paragraph 21, Ziffer 16, wird der Ausdruck „des Punktes 3." durch „der Ziffer 3, ersetzt. (12) Im Paragraph 22, Absatz 4, wird vor „Wirtschaftswissenschaften" das Wort „der" eingefügt.

  1. Absatz 13,Im Paragraph 23, Absatz 4, wird nach „und" ein Beistrich gesetzt. (14) Im Paragraph 24, Absatz eins, wird vor den Worten „zweite Vizepräsident" das Wort „der" eingefügt. (15) Im Paragraph 27, Absatz eins, wird „bei dem Antritt" durch „beim Antritt" ersetzt. (16) Im Paragraph 30, Absatz eins, wird „von dem Mehrheitsbeschluß" durch „vom Mehrheitsbeschluß" ersetzt. (17) Im Paragraph 33, Absatz 2, wird nach dem Satzteil „ihre Pflichten zu erfüllen" ein Beistrich gesetzt. (18) Im Paragraph 39, Absatz 2, wird „Dienstesordnungen" durch „Dienstordnungen" ersetzt. (19) Im Paragraph 48, Absatz eins, wird vor „Gemeinden" das Wort „der" eingefügt. (20) Im Paragraph 51, Absatz 2, 2 3 werden die Worte „Inlande" und „Auslande" durch „Inland" und „Ausland" ersetzt. (21) Im Paragraph 56, wird „im Inland und Ausland" durch „im Inland und im Ausland" ersetzt. (22) Im Paragraph 65, Absatz 2, wird der Beistrich nach „Ersatz zu leisten" durch einen Strichpunkt ersetzt. (23) Im Paragraph 78, Absatz 2, wird vor „Passiven" das Wort „die" eingefügt. (24) Im Paragraph 84, Absatz eins, wird „RGBl." durch „dRGBl." ersetzt. (25) Im Paragraph 84, Absatz 2, wird vor „Ertrag" das Wort „vom" eingefügt. (26) Im Paragraph 85, wird der Satzteil „Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes" durch „Mit Ablauf des 23. September 1955" ersetzt. (27) Im Hinblick auf die mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1974, erfolgte Zuständigkeitsänderung wird Paragraph 86, (Vollziehungsklausel) richtiggestellt. Artikel römisch fünf Folgende Gliederungsbezeichungen werden geändert: Artikel römisch sechs Das Nationalbankgesetz 1955 wird mit dem Titel „Bundesgesetz über die Oesterreichische Nationalbank (Nationalbankgesetz 1984 — NBG)" wiederverlautbart. ABSCHNITT B Artikel römisch eins Auf Grund des Artikel 49, a B-VG wird in der Anlage 2 („Übergangsrecht anläßlich einer Novelle zum Nationalbankgesetz 1955") der Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981, (Abschnitt A "Art". römisch zwei Ziffer 7, dieser Kundmachung) wiederverlautbart. Artikel römisch zwei Der sich aus Artikel römisch drei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981, ergebende zeitliche Geltungsbereich wird in der wiederverlautbarten Bestimmung dadurch berücksichtigt, daß der Satzteil „Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes" durch „Mit Ablauf des 28. Feber 1986" ersetzt wird. Artikel römisch drei Im letzten Satz dieser Übergangsbestimmung entfallen die Worte „der Bestimmungen". Der Satzteil „die Regelung dieser" wird durch „diese" ersetzt.

Sinowatz Salcher