Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Die Straßenverkehrsordnung vom 6. Juli 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1984,, wird wie folgt geändert: Im römisch acht. Abschnitt wird dem Absatz eins, des Paragraph 76, folgender Satz angefügt: „Benützer von selbstfahrenden Rollstühlen dürfen Gehsteige, Gehwege und Fußgängerzonen in Schrittgeschwindigkeit befahren." Artikel römisch zwei Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet sich nach Paragraph 105, der Straßenverkehrsordnung 1960.

Kirchschläger Sinowatz