Auf Grund des Paragraph 52, Absatz 2, des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144 aus 1969,, wird verordnet: Artikel römisch eins Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (Paragraph 52, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,) beträgt für die geleistete Arbeitsstunde a) für leichte Hilfsarbeiten 2,80 S, b) für schwere Hilfsarbeiten 3,30 S, c) für handwerksmäßige Arbeiten 3,80 S, d) für Facharbeiten 4,20 S, e) für die Arbeiten eines Vorarbeiters . . 4,70 S. Artikel römisch zwei Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

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