Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz,
BGBl. Nr. 20/1948, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 126/1955 und 27/1965 sowie der
Kundmachung BGBl. Nr. 231/1961 wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Die rechtliche Stellung und die beruflichen
Pflichten der Wirtschaftstreuhänder sowie ihre
Zugehörigkeit zu den Berufsgruppen sind in einem
besonderen Bundesgesetz über das Berufsrecht der
Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung) zu regeln."
2. § 8 lautet:
„Funktion des Präsidenten und
zweier Vizepräsidenten
§ 8. (1) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter
der Kammer. Er leitet und überwacht ihre
gesamte Geschäftsführung und besorgt die laufenden
Geschäfte. Er beruft die Sitzungen der Kammerorgane
ein und führt in diesen den Vorsitz.
(2) Die beiden Vizepräsidenten unterstützen den
Präsidenten in seiner Amtsführung. Im Verhinderungsfalle
beauftragt der Präsident einen der beiden
Vizepräsidenten mit seiner Vertretung."
3. § 10 entfällt.
4. § 12 lautet:
„Rechnungsprüfer
§ 12. (1) Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluß
der Kammer nach den für die Pflichtprüfung
von Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften
zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung
dem Kammertag Bericht zu erstatten.
(2) Der Kammertag hat in jedem Geschäftsjahr
spätestens mit der Beschlußfassung über den Haushaltsplan
zwei Rechnungsprüfer und für jeden von
diesen einen Ersatzmann aus dem Kreis der ordentlichen
Kammermitglieder zu wählen; Vorstandsmitglieder
und deren Ersatzmänner sind nicht
wählbar."
5. § 14 lautet:
„K ammertag
§ 14. (1) Der Kammertag ist in jedem Geschäftsjahr
mindestens einmal abzuhalten. Außerdem ist
ein Kammertag einzuberufen, wenn der Präsident
oder der Vorstand es für notwendig erachten oder
wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen
Kammermitglieder dies unter Angabe der zu
behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt.
(2) Der Kammertag ist mindestens 14 Tage vor
dem Termin unter Bekanntgabe des Ortes und der
Zeit der Sitzung sowie der Beratungsgegenstände
schriftlich einzuberufen.
(3) Der Kammertag ist beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Wird diese Anzahl zur festgesetzten Stunde der
Eröffnung nicht erreicht, so findet eine Stunde später
am selben Orte eine Ersatzversammlung statt,
die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlußfähig ist, sofern in der Einladung ausdrücklich
auf diese Bestimmung hingewiesen
wurde. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Die Sitzungen der Kammertage sind in der
Regel öffentlich. Ausgenommen hievon sind jene
Fälle, in denen durch bundesgesetzliche Vorschriften
oder vom Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie die geheime Beratung gefordert wird.
Über Angelegenheiten, die den Haushalt der Kammer
belasten, sowie über Angelegenheiten des Voranschlages
und Rechnungsabschlusses kann nur in
öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden.
Die Beschlüsse des öffentlichen Kammertages
sind zu veröffentlichen."
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Das Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz,
BGBl. Nr. 20 aus 1948,, in der Fassung der Bundesgesetze
Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1955, und 27 aus 1965, sowie der
Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1961, wird wie folgt
geändert:
1. Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„(2) Die rechtliche Stellung und die beruflichen
Pflichten der Wirtschaftstreuhänder sowie ihre
Zugehörigkeit zu den Berufsgruppen sind in einem
besonderen Bundesgesetz über das Berufsrecht der
Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung) zu regeln."
2. Paragraph 8, lautet:
„Funktion des Präsidenten und
zweier Vizepräsidenten
§ 8. (1) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter
der Kammer. Er leitet und überwacht ihre
gesamte Geschäftsführung und besorgt die laufenden
Geschäfte. Er beruft die Sitzungen der Kammerorgane
ein und führt in diesen den Vorsitz.
(2) Die beiden Vizepräsidenten unterstützen den
Präsidenten in seiner Amtsführung. Im Verhinderungsfalle
beauftragt der Präsident einen der beiden
Vizepräsidenten mit seiner Vertretung."
3. Paragraph 10, entfällt.
4. Paragraph 12, lautet:
„Rechnungsprüfer
§ 12. (1) Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluß
der Kammer nach den für die Pflichtprüfung
von Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften
zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung
dem Kammertag Bericht zu erstatten.
(2) Der Kammertag hat in jedem Geschäftsjahr
spätestens mit der Beschlußfassung über den Haushaltsplan
zwei Rechnungsprüfer und für jeden von
diesen einen Ersatzmann aus dem Kreis der ordentlichen
Kammermitglieder zu wählen; Vorstandsmitglieder
und deren Ersatzmänner sind nicht
wählbar."
5. Paragraph 14, lautet:
„K ammertag
§ 14. (1) Der Kammertag ist in jedem Geschäftsjahr
mindestens einmal abzuhalten. Außerdem ist
ein Kammertag einzuberufen, wenn der Präsident
oder der Vorstand es für notwendig erachten oder
wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen
Kammermitglieder dies unter Angabe der zu
behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt.
(2) Der Kammertag ist mindestens 14 Tage vor
dem Termin unter Bekanntgabe des Ortes und der
Zeit der Sitzung sowie der Beratungsgegenstände
schriftlich einzuberufen.
(3) Der Kammertag ist beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Wird diese Anzahl zur festgesetzten Stunde der
Eröffnung nicht erreicht, so findet eine Stunde später
am selben Orte eine Ersatzversammlung statt,
die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlußfähig ist, sofern in der Einladung ausdrücklich
auf diese Bestimmung hingewiesen
wurde. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Die Sitzungen der Kammertage sind in der
Regel öffentlich. Ausgenommen hievon sind jene
Fälle, in denen durch bundesgesetzliche Vorschriften
oder vom Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie die geheime Beratung gefordert wird.
Über Angelegenheiten, die den Haushalt der Kammer
belasten, sowie über Angelegenheiten des Voranschlages
und Rechnungsabschlusses kann nur in
öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden.
Die Beschlüsse des öffentlichen Kammertages
sind zu veröffentlichen."
6.Ziffer 6 § 15 lit. c lautet:
„c) die Festlegung der Höhe der von den Kammermitgliedern
und Berufsanwärtern zu
bezahlenden Umlagen und Gebühren für
Sonderleistungen,".
7. Die §§ 16 und 17 lauten:
„Gebarung
§ 16. (1) Die Gebarung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
hat nach den Grundsätzen der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
zu erfolgen. Die vorgesehenen Umlagen und
die Gebühren für Sonderleistungen sind nur in solcher
Höhe festzusetzen, daß ihr Aufkommen
zusammen mit allfälligen sonstigen Einnahmen den
in dem genehmigten Jahresvoranschlag festgelegten
Aufwand zuzüglich angemessener Rücklagen deckt
und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
gewahrt wird. Angemessene Rücklagen sind jene
Rücklagen, die zum Ausgleich unvorhergesehener
Schwankungen in den Einnahmen und Ausgaben
sowie zur Bedeckung bestimmter Vorhaben gebildet
werden.
(2) Als Umlagen im Sinne des Abs. 1 können
erhoben werden
1. Beitrittsgebühren, Zweigstellengebühren und
Vorrückungsgebühren als einmalige Gebühren;
2. jährliche Grundgebühren;
3. Umsatzgebühren.
(3) In der Umlagenordnung (§ 17 Abs. 1) sind
unter Berücksichtigung der Eigenart der Umlagen
und der Gebühren für Sonderleistungen und des
Grundsatzes der Selbstbemessung durch die Zahlungspflichtigen
sowie unter Bedachtnahme auf die
Zweckmäßigkeit und einen gleichmäßigen Mittelzufluß
die Fälligkeitstermine der Umlagen und der
Gebühren für Sonderleistungen festzulegen. Die
Einhebung der Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen
sowie die Erlassung von Bescheiden
hinsichtlich der Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen
erfolgt durch das Kammeramt.
(4) Das Recht, eine fällige Umlage oder Gebühr
für eine Sonderleistung einzuheben und zwangsweise
einzutreiben, verjährt binnen fünf Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Umlage oder die Gebühr für die Sonderleistung fällig
geworden ist.
(5) Die im Abs. 2 angeführten Umlagen können
vom Vorstand der Kammer ganz oder teilweise
nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach
Lage des Falles unbillig wäre, oder es kann die Teilzahlung
oder Stundung bewilligt werden, wenn die
sofortige Einhebung nach Lage des Falles unbillig
wäre.
(6) Die Mitglieder der Kammer sind verpflichtet,
dem Kammeramt jährlich innerhalb eines Monats
nach Aufforderung durch das Kammeramt hinsichtlich
der Umsatzgebühren eine Umlagenerklärung
zu übermitteln. Das Kammeramt ist zur Überprüfung
der Umlagenerklärungen berechtigt. Die
Kammermitglieder sind verpflichtet, die für die
Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und die für die Überprüfung erforderlichen Belege
vorzulegen.
(7) Wird den im Abs. 6 festgelegten Verpflichtungen
nicht entsprochen, so ist das Kammeramt
berechtigt, die Umsatzgebühr des betreffenden
Kammermitglieds auf Grund einer Schätzung mit
Bescheid vorzuschreiben, bei der alle bedeutsamen
Umstände zu berücksichtigen sind.
(8) Gegen auf Grund der vorhergehenden
Absätze vom Kammeramt erlassene Bescheide kann
binnen zwei Wochen die Berufung beim Kammeramt
eingebracht werden. Über die Berufung hat der
Vorstand zu entscheiden, gegen dessen Entscheidung
kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig
ist. Für das Verfahren gilt das AVG 1950.
Geschäfts- und
Verfahrensordnungen
§ 17. (1) Die Kammer hat in Ausführung des
§ 16 eine Haushaltsordnung und eine Umlagenordnung
sowie zur Regelung der inneren Geschäftsführung
und des Verkehrs mit Personen und Stellen
außerhalb der Kammer eine Geschäftsordnung
zu erlassen.
(2) Der Vorstand kann Honorarempfehlungen,
Vorschriften über die Werbung und den Wettbewerb
der Wirtschaftstreuhänder untereinander
sowie Rahmenbedingungen für die Übernahme
beruflicher Aufträge erlassen. Hiebei sind im Rahmen
der einschlägigen Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung die Eigenart der
Berufsausübung der Wirtschaftstreuhänder, die
Wahrung des Ansehens des Berufsstandes und die
Interessen der Klienten der Wirtschaftstreuhänder
zu berücksichtigen.
(3) Die Haushalts- und Umlagenordnung bedürfen
der Genehmigung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie. Die Genehmigung
darf nur dann versagt werden, wenn die darin enthaltenen
Vorschriften im Widerspruch zu bundesgesetzlichen
Vorschriften stehen.
(4) Die Haushalts- und Umlagenordnung sowie
die in Abs. 2 angeführten Empfehlungen, Vorschriften
und Rahmenbedingungen sind in geeigneter
Weise den Kammermitgliedern kundzumachen."
Paragraph 15, Litera c, lautet:
„c) die Festlegung der Höhe der von den Kammermitgliedern
und Berufsanwärtern zu
bezahlenden Umlagen und Gebühren für
Sonderleistungen,".
7. Die Paragraphen 16 und 17 lauten:
„Gebarung
§ 16. (1) Die Gebarung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
hat nach den Grundsätzen der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
zu erfolgen. Die vorgesehenen Umlagen und
die Gebühren für Sonderleistungen sind nur in solcher
Höhe festzusetzen, daß ihr Aufkommen
zusammen mit allfälligen sonstigen Einnahmen den
in dem genehmigten Jahresvoranschlag festgelegten
Aufwand zuzüglich angemessener Rücklagen deckt
und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
gewahrt wird. Angemessene Rücklagen sind jene
Rücklagen, die zum Ausgleich unvorhergesehener
Schwankungen in den Einnahmen und Ausgaben
sowie zur Bedeckung bestimmter Vorhaben gebildet
werden.
(2) Als Umlagen im Sinne des Absatz eins, können
erhoben werden
1. Beitrittsgebühren, Zweigstellengebühren und
Vorrückungsgebühren als einmalige Gebühren;
2. jährliche Grundgebühren;
3. Umsatzgebühren.
(3) In der Umlagenordnung (Paragraph 17, Absatz eins,) sind
unter Berücksichtigung der Eigenart der Umlagen
und der Gebühren für Sonderleistungen und des
Grundsatzes der Selbstbemessung durch die Zahlungspflichtigen
sowie unter Bedachtnahme auf die
Zweckmäßigkeit und einen gleichmäßigen Mittelzufluß
die Fälligkeitstermine der Umlagen und der
Gebühren für Sonderleistungen festzulegen. Die
Einhebung der Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen
sowie die Erlassung von Bescheiden
hinsichtlich der Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen
erfolgt durch das Kammeramt.
(4) Das Recht, eine fällige Umlage oder Gebühr
für eine Sonderleistung einzuheben und zwangsweise
einzutreiben, verjährt binnen fünf Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Umlage oder die Gebühr für die Sonderleistung fällig
geworden ist.
(5) Die im Absatz 2, angeführten Umlagen können
vom Vorstand der Kammer ganz oder teilweise
nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach
Lage des Falles unbillig wäre, oder es kann die Teilzahlung
oder Stundung bewilligt werden, wenn die
sofortige Einhebung nach Lage des Falles unbillig
wäre.
(6) Die Mitglieder der Kammer sind verpflichtet,
dem Kammeramt jährlich innerhalb eines Monats
nach Aufforderung durch das Kammeramt hinsichtlich
der Umsatzgebühren eine Umlagenerklärung
zu übermitteln. Das Kammeramt ist zur Überprüfung
der Umlagenerklärungen berechtigt. Die
Kammermitglieder sind verpflichtet, die für die
Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und die für die Überprüfung erforderlichen Belege
vorzulegen.
(7) Wird den im Absatz 6, festgelegten Verpflichtungen
nicht entsprochen, so ist das Kammeramt
berechtigt, die Umsatzgebühr des betreffenden
Kammermitglieds auf Grund einer Schätzung mit
Bescheid vorzuschreiben, bei der alle bedeutsamen
Umstände zu berücksichtigen sind.
(8) Gegen auf Grund der vorhergehenden
Absätze vom Kammeramt erlassene Bescheide kann
binnen zwei Wochen die Berufung beim Kammeramt
eingebracht werden. Über die Berufung hat der
Vorstand zu entscheiden, gegen dessen Entscheidung
kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig
ist. Für das Verfahren gilt das AVG 1950.
Geschäfts- und
Verfahrensordnungen
§ 17. (1) Die Kammer hat in Ausführung des
§ 16 eine Haushaltsordnung und eine Umlagenordnung
sowie zur Regelung der inneren Geschäftsführung
und des Verkehrs mit Personen und Stellen
außerhalb der Kammer eine Geschäftsordnung
zu erlassen.
(2) Der Vorstand kann Honorarempfehlungen,
Vorschriften über die Werbung und den Wettbewerb
der Wirtschaftstreuhänder untereinander
sowie Rahmenbedingungen für die Übernahme
beruflicher Aufträge erlassen. Hiebei sind im Rahmen
der einschlägigen Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung die Eigenart der
Berufsausübung der Wirtschaftstreuhänder, die
Wahrung des Ansehens des Berufsstandes und die
Interessen der Klienten der Wirtschaftstreuhänder
zu berücksichtigen.
(3) Die Haushalts- und Umlagenordnung bedürfen
der Genehmigung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie. Die Genehmigung
darf nur dann versagt werden, wenn die darin enthaltenen
Vorschriften im Widerspruch zu bundesgesetzlichen
Vorschriften stehen.
(4) Die Haushalts- und Umlagenordnung sowie
die in Absatz 2, angeführten Empfehlungen, Vorschriften
und Rahmenbedingungen sind in geeigneter
Weise den Kammermitgliedern kundzumachen."
8.Ziffer 8 Nach § 17 wird folgender § 17 a eingefügt:
„Disziplinarordnung
§ 17 a. Die Regelungen über die Wahrung der
Berufs- und Standespflichten sind in einem besonderen
Bundesgesetz über die Ehrengerichtsbarkeit
für Wirtschaftstreuhänder und Berufsanwärter
(Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung) zu
treffen."
9. Im § 26 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages
„1000 S" der Betrag „10000 S".
10. Im § 26 Abs. 3 zweiter Satz treten an die
Stelle der Worte „den Bestimmungen der Ehrengerichts-
und Disziplinarordnung" die Worte
„der Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung
(§ 17 a)".
11. § 31 lautet:
„Eintreibung von Forderungen
§ 31. (1) Rückständige Umlagen, Gebühren für
Sonderleistungen, sonstige Pflichtbeiträge, Ordnungsstrafen,
ehrengerichtlich verhängte Geldbußen
und auferlegte Verfahrenskosten können im
Verwaltungsweg oder auf gerichtlichem Weg eingetrieben
werden.
(2) Zur Eintreibung ist vom Kammeramt ein
Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen
und die Anschrift des Schuldners, den rückständigen
Betrag, die Art des Rückstandes sowie den
Vermerk zu enthalten hat, daß der Rückstandsausweis
einem die Vollstreckbarkeit hemmenden
Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis
ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung."
12. Die Überschriften „Artikel III" und „Übergangs-
und Durchführungsbestimmungen" vor § 32
entfallen.
13. Die §§ 33 bis 35 lauten:
„Ausstellung und Einziehung von
Urkunden
§ 33. (1) Bestellungs- und Anerkennungsurkunden
(§ 20 Abs. 1 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung)
sowie Ausweise gemäß § 32 dürfen von
der Kammer nur ausgestellt werden, wenn der
Nachweis über den Erlag der Beitrittsgebühr, im
Fall der Erlangung einer weiteren Berufsbefugnis
der Vorrückungsgebühr, im Sinne der Umlagenordnung
erbracht wird.
(2) Bestellungsurkunden, Anerkennungsurkunden
und Mitgliedsausweise, die von der Kammer
ausgestellt worden sind, aber den Tatsachen nicht
mehr entsprechen, sind der Kammer zurückzustellen.
Auf Verlangen hat die Kammer diese Ausweispapiere,
versehen mit einem deutlich ersichtlichen
Ungültigkeitsvermerk, zurückzugeben.
Eintragung in die Liste der Wirtschaftstreuhänder
§ 34. Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, die
Bestellungs-(Anerkennungs-)Urkunde binnen längstens
drei Monaten, vom Tage der Ausstellung an
gerechnet, der Kammer zur Anbringung des Vermerkes
über die Eintragung in die Liste der Wirtschaftstreuhänder
und zur Ausstellung des Mitgliedsausweises,
bei Befugniserweiterung zur
Ergänzung desselben, vorzulegen. Die Bestellungs-
(Anerkennungs-)Urkunde ist binnen längstens zwei
Wochen mit dem Vermerk versehen dem Berechtigten
zurückzustellen.
Datenschutz
§ 35. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebildete
Körperschaft des öffentlichen Rechts ist insoweit
zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung
von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies der Erfüllung
der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben
dient.
(2) Soweit die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
die Verarbeitung von Daten ihrer Mitglieder
durchführt, ist sie Verarbeiter im Sinne des § 3 Z 4
des Datenschutzgesetzes. Die Inanspruchnahme
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch ihre
Landesstellen bedarf keines Vertrages nach § 13
Abs. 2 des Datenschutzgesetzes.
(3) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist
verpflichtet, eine Datenschutzverordnung gemäß
§ 9 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes zu erlassen."
14. Nach dem § 35 entfallen die bisherige Überschrift
„Ergebnisse des Prüfungsverfahrens" und
die bisherigen §§ 36 bis 44 und werden durch die
folgenden Überschriften und die folgenden §§ 36
bis 69 ersetzt:
„Artikel III
Wahlen
1. Allgemeine Grundsätze, Verordnungsermächtigung
und Wahlschutz:
§ 36. (1) Der Kammertag, der Vorstand, der Präsident
und die beiden Vizepräsidenten der nach
diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaft sind
auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen
Wahlrechtes nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes
zu wählen. Die Kosten, die sich aus
der Durchführung der in dieser Wahlordnung geregelten
Wahlen ergeben, sind von der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder zu tragen.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat unter Beachtung der im Abs. 1
festgelegten Grundsätze und unter Berücksichtigung
der folgenden Bestimmungen durch Verord-
Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 17, a eingefügt:
„Disziplinarordnung
§ 17 a. Die Regelungen über die Wahrung der
Berufs- und Standespflichten sind in einem besonderen
Bundesgesetz über die Ehrengerichtsbarkeit
für Wirtschaftstreuhänder und Berufsanwärter
(Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung) zu
treffen."
9. Im Paragraph 26, Absatz eins, tritt an die Stelle des Betrages
„1000 S" der Betrag „10000 S".
10. Im Paragraph 26, Absatz 3, zweiter Satz treten an die
Stelle der Worte „den Bestimmungen der Ehrengerichts-
und Disziplinarordnung" die Worte
„der Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung
(Paragraph 17, a)".
11. Paragraph 31, lautet:
„Eintreibung von Forderungen
§ 31. (1) Rückständige Umlagen, Gebühren für
Sonderleistungen, sonstige Pflichtbeiträge, Ordnungsstrafen,
ehrengerichtlich verhängte Geldbußen
und auferlegte Verfahrenskosten können im
Verwaltungsweg oder auf gerichtlichem Weg eingetrieben
werden.
(2) Zur Eintreibung ist vom Kammeramt ein
Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen
und die Anschrift des Schuldners, den rückständigen
Betrag, die Art des Rückstandes sowie den
Vermerk zu enthalten hat, daß der Rückstandsausweis
einem die Vollstreckbarkeit hemmenden
Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis
ist ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung."
12. Die Überschriften „Artikel III" und „Übergangs-
und Durchführungsbestimmungen" vor Paragraph 32,
entfallen.
13. Die Paragraphen 33 bis 35 lauten:
„Ausstellung und Einziehung von
Urkunden
§ 33. (1) Bestellungs- und Anerkennungsurkunden
(Paragraph 20, Absatz eins, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung)
sowie Ausweise gemäß Paragraph 32, dürfen von
der Kammer nur ausgestellt werden, wenn der
Nachweis über den Erlag der Beitrittsgebühr, im
Fall der Erlangung einer weiteren Berufsbefugnis
der Vorrückungsgebühr, im Sinne der Umlagenordnung
erbracht wird.
(2) Bestellungsurkunden, Anerkennungsurkunden
und Mitgliedsausweise, die von der Kammer
ausgestellt worden sind, aber den Tatsachen nicht
mehr entsprechen, sind der Kammer zurückzustellen.
Auf Verlangen hat die Kammer diese Ausweispapiere,
versehen mit einem deutlich ersichtlichen
Ungültigkeitsvermerk, zurückzugeben.
Eintragung in die Liste der Wirtschaftstreuhänder
§ 34. Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, die
Bestellungs-(Anerkennungs-)Urkunde binnen längstens
drei Monaten, vom Tage der Ausstellung an
gerechnet, der Kammer zur Anbringung des Vermerkes
über die Eintragung in die Liste der Wirtschaftstreuhänder
und zur Ausstellung des Mitgliedsausweises,
bei Befugniserweiterung zur
Ergänzung desselben, vorzulegen. Die Bestellungs-
(Anerkennungs-)Urkunde ist binnen längstens zwei
Wochen mit dem Vermerk versehen dem Berechtigten
zurückzustellen.
Datenschutz
§ 35. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebildete
Körperschaft des öffentlichen Rechts ist insoweit
zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung
von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 565 aus 1978,, ermächtigt, als dies der Erfüllung
der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben
dient.
(2) Soweit die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
die Verarbeitung von Daten ihrer Mitglieder
durchführt, ist sie Verarbeiter im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4,
des Datenschutzgesetzes. Die Inanspruchnahme
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch ihre
Landesstellen bedarf keines Vertrages nach Paragraph 13,
Abs. 2 des Datenschutzgesetzes.
(3) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist
verpflichtet, eine Datenschutzverordnung gemäß
§ 9 Absatz 2, des Datenschutzgesetzes zu erlassen."
14. Nach dem Paragraph 35, entfallen die bisherige Überschrift
„Ergebnisse des Prüfungsverfahrens" und
die bisherigen Paragraphen 36 bis 44 und werden durch die
folgenden Überschriften und die folgenden Paragraphen 36,
bis 69 ersetzt:
„Artikel römisch drei
Wahlen
1. Allgemeine Grundsätze, Verordnungsermächtigung
und Wahlschutz:
§ 36. (1) Der Kammertag, der Vorstand, der Präsident
und die beiden Vizepräsidenten der nach
diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaft sind
auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen
Wahlrechtes nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes
zu wählen. Die Kosten, die sich aus
der Durchführung der in dieser Wahlordnung geregelten
Wahlen ergeben, sind von der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder zu tragen.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat unter Beachtung der im Absatz eins,
festgelegten Grundsätze und unter Berücksichtigung
der folgenden Bestimmungen durch Verord-
nungnung die für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden
Wahlen erforderlichen Durchführungsvorschriften
zu erlassen (Wahlordnung).
§ 37. Die in diesem Bundesgesetz geregelten
Wahlen stehen unter dem Schutz der Bestimmungen
der §§ 262 bis 268 des Strafgesetzbuches,
BGBl. Nr. 60/1974.
2. Wahlen in den Kammertag:
Anordnung der Wahl
§ 38. (1) Die Wahlen in den Kammertag sind
innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der
fünfjährigen Funktionsperiode des Kammertages
abzuhalten. Die Anordnung der Wahlen hat durch
den Vorstand zu erfolgen. Als Zeitpunkt der
Anordnung gilt der Tag der Beschlußfassung, wenn
nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt wird. Die
Anordnung der Wahlen ist in geeigneter Weise zu
veröffentlichen.
(2) Die Funktionsperiode des Kammertages
beginnt mit dem Tage seiner konstituierenden Sitzung
(§ 61); sie dauert jedenfalls bis zu dem Tag,
an dem der neu gewählte Kammertag zu seiner
konstituierenden Sitzung zusammentritt.
Wahlkreise
§ 39. (1) Jedes Bundesland, ausgenommen Burgenland
und Niederösterreich, bildet einen Wahlkreis;
die beiden letztgenannten Bundesländer bilden
zusammen einen Wahlkreis.
(2) Die Zugehörigkeit eines wahlberechtigten
Mitglieds der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
zu einem Wahlkreis bestimmt sich nach dem
Berufssitz; besteht ein solcher nicht, so ist der
ordentliche Wohnsitz am Tage der Wahlausschreibung
maßgebend.
(3) Die nach Abs. 1 festgelegten Wahlkreise bilden
zusammen einen Wahlkreisverband.
Zahl der Mitglieder des Kammertages
und Aufteilung der Mandate
auf die Wahlkreise
§ 40. (1) Der Kammertag besteht aus 66 Mitgliedern.
(2) Die Zahl der auf die einzelnen Wahlkreise
entfallenden Mitglieder des Kammertages ist auf
Grund der Zahl der ordentlichen Mitglieder der
Kammer in den einzelnen Wahlkreisen zu ermitteln.
Maßgebend hiefür ist der Zeitpunkt, der acht
Monate vor dem Ablauf der Funktionsperiode des
Kammertages liegt.
(3) Die Aufteilung der auf die einzelnen Wahlkreise
entfallenden Mitglieder des Kammertages
hat wie folgt zu erfolgen:
1. Das Kammeramt hat für jeden Wahlkreis eine
Liste der den einzelnen Wahlkreisen zugehörenden
ordentlichen Mitglieder der Kammer
zu erstellen und diese Liste der Hauptwahlkommission
zu deren erster Sitzung zu übermitteln.
2. Die Zahlen der den einzelnen Wahlkreisen
zugehörenden ordentlichen Mitglieder der
Kammer werden, nach ihrer Größe geordnet,
nebeneinander geschrieben; unter jede dieser
Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel,
Viertel, Fünftel usw. geschrieben, bis die
66größte Zahl ermittelt ist.
3. Jeder Wahlkreis hat so viele Mitglieder in den
Kammertag zu wählen, als die unter Z 2
ermittelte Zahl in der Zahl der dem jeweiligen
Wahlkreis zugehörenden ordentlichen Mitglieder
der Kammer enthalten ist.
4. Haben nach der Berechnung gemäß Z 3 mehrere
Wahlkreise den gleichen Anspruch auf
ein Mandat, so entscheidet das Los.
Wahlrecht
§ 41. (1) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen
Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
deren Mitgliedschaft am Tage der Wahlausschreibung
bestanden hat, sofern nicht ein Ausschlußgrund
nach Abs. 2 vorliegt.
(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind alle Personen
1. die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen
sind,
2. über deren Vermögen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren
eröffnet ist,
3. denen die Berechtigung, auf der ihre Kammerzugehörigkeit
beruht, für eine bestimmte
Zeit entzogen wurde, auf die Dauer der Entziehung.
(3) Wahlberechtigte, die neben ihrem Berufssitz
noch eine oder mehrere Zweigstellen haben, dürfen
nur an ihrem Berufssitz in der Wählerliste eingetragen
sein und ihr Wahlrecht nur einmal und zwar
hinsichtlich ihres Berufssitzes ausüben.
(4) Im Falle der Ausübung einer Berufsbefugnis
durch einen Stellvertreter steht nicht diesem, sondern
dem Inhaber der Berufsbefugnis das Wahlrecht
zu.
(5) Das Wahlrecht der Witwen- und Deszendentenfortbetriebe
wird durch den Kanzleiverweser
ausgeübt.
(6) Das Wahlrecht juristischer Personen und
Personengemeinschaften wird durch einen ihrer im
Handels- bzw. Genossenschaftsregister eingetragenen
gesetzlichen Vertreter bzw. geschäftsführenden
Gesellschafter ausgeübt, den sie der Hauptwahlkommission
bis längstens zwei Wochen nach
Ausschreibung der Wahl als Träger ihres Wahlrechtes
bezeichnen müssen.
die für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden
Wahlen erforderlichen Durchführungsvorschriften
zu erlassen (Wahlordnung).
§ 37. Die in diesem Bundesgesetz geregelten
Wahlen stehen unter dem Schutz der Bestimmungen
der Paragraphen 262 bis 268 des Strafgesetzbuches,
BGBl. Nr. 60 aus 1974,.
2. Wahlen in den Kammertag:
Anordnung der Wahl
§ 38. (1) Die Wahlen in den Kammertag sind
innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der
fünfjährigen Funktionsperiode des Kammertages
abzuhalten. Die Anordnung der Wahlen hat durch
den Vorstand zu erfolgen. Als Zeitpunkt der
Anordnung gilt der Tag der Beschlußfassung, wenn
nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt wird. Die
Anordnung der Wahlen ist in geeigneter Weise zu
veröffentlichen.
(2) Die Funktionsperiode des Kammertages
beginnt mit dem Tage seiner konstituierenden Sitzung
(Paragraph 61,); sie dauert jedenfalls bis zu dem Tag,
an dem der neu gewählte Kammertag zu seiner
konstituierenden Sitzung zusammentritt.
Wahlkreise
§ 39. (1) Jedes Bundesland, ausgenommen Burgenland
und Niederösterreich, bildet einen Wahlkreis;
die beiden letztgenannten Bundesländer bilden
zusammen einen Wahlkreis.
(2) Die Zugehörigkeit eines wahlberechtigten
Mitglieds der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
zu einem Wahlkreis bestimmt sich nach dem
Berufssitz; besteht ein solcher nicht, so ist der
ordentliche Wohnsitz am Tage der Wahlausschreibung
maßgebend.
(3) Die nach Absatz eins, festgelegten Wahlkreise bilden
zusammen einen Wahlkreisverband.
Zahl der Mitglieder des Kammertages
und Aufteilung der Mandate
auf die Wahlkreise
§ 40. (1) Der Kammertag besteht aus 66 Mitgliedern.
(2) Die Zahl der auf die einzelnen Wahlkreise
entfallenden Mitglieder des Kammertages ist auf
Grund der Zahl der ordentlichen Mitglieder der
Kammer in den einzelnen Wahlkreisen zu ermitteln.
Maßgebend hiefür ist der Zeitpunkt, der acht
Monate vor dem Ablauf der Funktionsperiode des
Kammertages liegt.
(3) Die Aufteilung der auf die einzelnen Wahlkreise
entfallenden Mitglieder des Kammertages
hat wie folgt zu erfolgen:
1. Das Kammeramt hat für jeden Wahlkreis eine
Liste der den einzelnen Wahlkreisen zugehörenden
ordentlichen Mitglieder der Kammer
zu erstellen und diese Liste der Hauptwahlkommission
zu deren erster Sitzung zu übermitteln.
2. Die Zahlen der den einzelnen Wahlkreisen
zugehörenden ordentlichen Mitglieder der
Kammer werden, nach ihrer Größe geordnet,
nebeneinander geschrieben; unter jede dieser
Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel,
Viertel, Fünftel usw. geschrieben, bis die
66größte Zahl ermittelt ist.
3. Jeder Wahlkreis hat so viele Mitglieder in den
Kammertag zu wählen, als die unter Ziffer 2,
ermittelte Zahl in der Zahl der dem jeweiligen
Wahlkreis zugehörenden ordentlichen Mitglieder
der Kammer enthalten ist.
4. Haben nach der Berechnung gemäß Ziffer 3, mehrere
Wahlkreise den gleichen Anspruch auf
ein Mandat, so entscheidet das Los.
Wahlrecht
§ 41. (1) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen
Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
deren Mitgliedschaft am Tage der Wahlausschreibung
bestanden hat, sofern nicht ein Ausschlußgrund
nach Absatz 2, vorliegt.
(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind alle Personen
1. die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen
sind,
2. über deren Vermögen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren
eröffnet ist,
3. denen die Berechtigung, auf der ihre Kammerzugehörigkeit
beruht, für eine bestimmte
Zeit entzogen wurde, auf die Dauer der Entziehung.
(3) Wahlberechtigte, die neben ihrem Berufssitz
noch eine oder mehrere Zweigstellen haben, dürfen
nur an ihrem Berufssitz in der Wählerliste eingetragen
sein und ihr Wahlrecht nur einmal und zwar
hinsichtlich ihres Berufssitzes ausüben.
(4) Im Falle der Ausübung einer Berufsbefugnis
durch einen Stellvertreter steht nicht diesem, sondern
dem Inhaber der Berufsbefugnis das Wahlrecht
zu.
(5) Das Wahlrecht der Witwen- und Deszendentenfortbetriebe
wird durch den Kanzleiverweser
ausgeübt.
(6) Das Wahlrecht juristischer Personen und
Personengemeinschaften wird durch einen ihrer im
Handels- bzw. Genossenschaftsregister eingetragenen
gesetzlichen Vertreter bzw. geschäftsführenden
Gesellschafter ausgeübt, den sie der Hauptwahlkommission
bis längstens zwei Wochen nach
Ausschreibung der Wahl als Träger ihres Wahlrechtes
bezeichnen müssen.
(7)Absatz 7,Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für
juristische Personen und Personengemeinschaften
sowie Kanzleiverweser.
Wählbarkeit
§ 42. (1) Wählbar in den Kammertag sind die
gemäß § 41 wahlberechtigten Mitglieder der Kammer,
deren das Wahlrecht begründende Berechtigung
am Wahltag mindestens ein Jahr ausgeübt
wird.
(2) Juristische Personen und Personengemeinschaften
sowie Witwen- und Deszendentenfortbetriebe
sind nicht wählbar.
Hauptwahlkommission
§ 43. (1) Zur Durchführung und Leitung der
Wahl ist bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
in Wien eine Hauptwahlkommission für das
ganze Bundesgebiet zu bestellen. Die Hauptwahlkommission
besteht aus dem Vorsitzenden sowie
sechs Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmitgliedern,
wobei jede Berufsgruppe durch zwei Mitglieder
(Ersatzmitglieder) vertreten sein muß. Mindestens
zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen
anderen Wahlkreisen als dem Wahlkreis Wien
zugehören.
(2) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der
Hauptwahlkommission sind vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie auf Grund von
Vorschlägen zu bestellen, die vom Vorstand der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder spätestens neun
Monate vor dem Ablauf der Funktionsperiode des
Kammertages zu erstatten sind. Die Vorgeschlagenen
dürfen nicht gemäß § 41 Abs. 2 vom Wahlrecht
ausgeschlossen sein und müssen ihre ihr Wahlrecht
begründende Berechtigung in diesem Zeitpunkt
mindestens ein Jahr ausgeübt haben.
(3) Den Vorsitz in der Hauptwahlkommission
führt ein vom Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie bestellter Hauptwahlkommissär, der
vor Antritt seines Amtes in die Hand des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie das
Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter
Erfüllung der mit seinem Amte verbundenen
Pflichten abzulegen hat.
(4) Für den Fall der Verhinderung des Hauptwahlkommissärs
ist ein Stellvertreter des Hauptwahlkommissärs
zu bestellen; für seine Bestellung
gilt Abs. 3.
(5) Der Hauptwahlkommissär führt die
Geschäfte der Hauptwahlkommission unter
Bedachtnahme auf die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
und der Wahlordnung sowie in sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen der am Tage
der Wahlausschreibung geltenden Nationalrats-
Wahlordnung, soweit solche Verfügungen nicht
der Hauptwahlkommission vorbehalten sind. Der
Hauptwahlkommissär nimmt die Angelobung der
sechs Mitglieder der Hauptwahlkommission und
deren Ersatzmitglieder vor, die damit die Verpflichtung
zu strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter
Erfüllung der mit dem Amte verbundenen
Pflichten übernehmen.
(6) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:
1. die Aufteilung der auf die einzelnen Wahlkreise
entfallenden Mitglieder des Kammertages;
2. die Ausschreibung der Wahl, die Festsetzung
des Zeitpunktes, bis zu welchem sich die
Wahlberechtigten im Besitz des Wahlkuverts
befinden müssen, sowie des Zeitraumes,
innerhalb dessen die Wahlkuverts bei der
Kreiswahlkommission einlangen oder abgegeben
werden müssen;
3. die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen;
4. die Angabe, an welcher Stelle sowie innerhalb
welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten
zur Einsichtnahme aufliegen;
5. die Entscheidung über Einsprüche gegen die
Wählerlisten;
6. die Entscheidung über die Wählbarkeit der
Wahlwerber und über die Gültigkeit der
Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der
Wahlvorschläge;
7. die Überprüfung der Wahlergebnisse in den
Wahlkreisen und die Ermittlung des endgültigen
Abstimmungsergebnisses;
8. die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden
Gruppen und die Verlautbarung des
Wahlergebnisses.
Kreiswahlkommissionen
§ 44. (1) Für jeden Wahlkreis, ausgenommen für
die Wahlkreise Burgenland — Niederösterreich
und Wien, ist am Sitz der Landesstelle der Kammer
eine Kreiswahlkommission zu bestellen. Für die
beiden letzteren Wahlkreise ist je eine Kreiswahlkommission
am Sitz der Kammer in Wien zu
bestellen.
(2) Die Kreiswahlkommissionen bestehen aus
dem Kreiswahlkommissär als Vorsitzenden sowie
drei Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmitgliedern,
wobei jede Berufsgruppe nach Möglichkeit
durch ein Mitglied (Ersatzmitglied) des betreffenden
Wahlkreises vertreten sein soll. In der Kreiswahlkommission
für den Wahlkreis Burgenland —
Niederösterreich müssen beide Bundesländer durch
mindestens ein Mitglied (Ersatzmitglied) vertreten
sein.
(3) Der Kreiswahlkommissär wird vom Hauptwahlkommissär
bestellt und hat vor Antritt seines
Amtes in die Hände des Hauptwahlkommissärs das
Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter
Erfüllung der mit seinem Amte verbundenen
Pflichten abzulegen.
Die Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß auch für
juristische Personen und Personengemeinschaften
sowie Kanzleiverweser.
Wählbarkeit
§ 42. (1) Wählbar in den Kammertag sind die
gemäß Paragraph 41, wahlberechtigten Mitglieder der Kammer,
deren das Wahlrecht begründende Berechtigung
am Wahltag mindestens ein Jahr ausgeübt
wird.
(2) Juristische Personen und Personengemeinschaften
sowie Witwen- und Deszendentenfortbetriebe
sind nicht wählbar.
Hauptwahlkommission
§ 43. (1) Zur Durchführung und Leitung der
Wahl ist bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
in Wien eine Hauptwahlkommission für das
ganze Bundesgebiet zu bestellen. Die Hauptwahlkommission
besteht aus dem Vorsitzenden sowie
sechs Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmitgliedern,
wobei jede Berufsgruppe durch zwei Mitglieder
(Ersatzmitglieder) vertreten sein muß. Mindestens
zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen
anderen Wahlkreisen als dem Wahlkreis Wien
zugehören.
(2) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der
Hauptwahlkommission sind vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie auf Grund von
Vorschlägen zu bestellen, die vom Vorstand der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder spätestens neun
Monate vor dem Ablauf der Funktionsperiode des
Kammertages zu erstatten sind. Die Vorgeschlagenen
dürfen nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 2, vom Wahlrecht
ausgeschlossen sein und müssen ihre ihr Wahlrecht
begründende Berechtigung in diesem Zeitpunkt
mindestens ein Jahr ausgeübt haben.
(3) Den Vorsitz in der Hauptwahlkommission
führt ein vom Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie bestellter Hauptwahlkommissär, der
vor Antritt seines Amtes in die Hand des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie das
Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter
Erfüllung der mit seinem Amte verbundenen
Pflichten abzulegen hat.
(4) Für den Fall der Verhinderung des Hauptwahlkommissärs
ist ein Stellvertreter des Hauptwahlkommissärs
zu bestellen; für seine Bestellung
gilt Absatz 3,
(5) Der Hauptwahlkommissär führt die
Geschäfte der Hauptwahlkommission unter
Bedachtnahme auf die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
und der Wahlordnung sowie in sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen der am Tage
der Wahlausschreibung geltenden Nationalrats-
Wahlordnung, soweit solche Verfügungen nicht
der Hauptwahlkommission vorbehalten sind. Der
Hauptwahlkommissär nimmt die Angelobung der
sechs Mitglieder der Hauptwahlkommission und
deren Ersatzmitglieder vor, die damit die Verpflichtung
zu strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter
Erfüllung der mit dem Amte verbundenen
Pflichten übernehmen.
(6) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:
1. die Aufteilung der auf die einzelnen Wahlkreise
entfallenden Mitglieder des Kammertages;
2. die Ausschreibung der Wahl, die Festsetzung
des Zeitpunktes, bis zu welchem sich die
Wahlberechtigten im Besitz des Wahlkuverts
befinden müssen, sowie des Zeitraumes,
innerhalb dessen die Wahlkuverts bei der
Kreiswahlkommission einlangen oder abgegeben
werden müssen;
3. die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen;
4. die Angabe, an welcher Stelle sowie innerhalb
welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten
zur Einsichtnahme aufliegen;
5. die Entscheidung über Einsprüche gegen die
Wählerlisten;
6. die Entscheidung über die Wählbarkeit der
Wahlwerber und über die Gültigkeit der
Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der
Wahlvorschläge;
7. die Überprüfung der Wahlergebnisse in den
Wahlkreisen und die Ermittlung des endgültigen
Abstimmungsergebnisses;
8. die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden
Gruppen und die Verlautbarung des
Wahlergebnisses.
Kreiswahlkommissionen
§ 44. (1) Für jeden Wahlkreis, ausgenommen für
die Wahlkreise Burgenland — Niederösterreich
und Wien, ist am Sitz der Landesstelle der Kammer
eine Kreiswahlkommission zu bestellen. Für die
beiden letzteren Wahlkreise ist je eine Kreiswahlkommission
am Sitz der Kammer in Wien zu
bestellen.
(2) Die Kreiswahlkommissionen bestehen aus
dem Kreiswahlkommissär als Vorsitzenden sowie
drei Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmitgliedern,
wobei jede Berufsgruppe nach Möglichkeit
durch ein Mitglied (Ersatzmitglied) des betreffenden
Wahlkreises vertreten sein soll. In der Kreiswahlkommission
für den Wahlkreis Burgenland —
Niederösterreich müssen beide Bundesländer durch
mindestens ein Mitglied (Ersatzmitglied) vertreten
sein.
(3) Der Kreiswahlkommissär wird vom Hauptwahlkommissär
bestellt und hat vor Antritt seines
Amtes in die Hände des Hauptwahlkommissärs das
Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter
Erfüllung der mit seinem Amte verbundenen
Pflichten abzulegen.
(4)Absatz 4,Für den Fall der Verhinderung des Kreiswahlkommissärs
ist vom Hauptwahlkommissär ein
Stellvertreter des Kreiswahlkommissärs zu bestellen.
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kreiswahlkommissionen
werden über Vorschlag des
Vorstandes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
von der Hauptwahlkommission bestellt. Sie und der
Stellvertreter des Kreiswahlkommissärs haben vor
Antritt ihres Amtes in die Hände des Kreiswahlkommissärs
das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit
und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amte
verbundenen Pflichten abzulegen.
(6) Der Kreiswahlkommissär führt die Geschäfte
der Kreiswahlkommission, soweit sie nicht der
Kreiswahlkommission selbst vorbehalten sind.
(7) Der Kreiswahlkommission obliegt insbesondere:
a) die Auflegung der Wählerlisten;
b) die Entgegennahme der Wahlkuverts;
c) die Feststellung des Abstimmungsergebnisses.
Zeitpunkt der Bestellung der Mitglieder
der Wahlkommissionen,
Sitzungen, Geschäftsführung
§ 45. (1) Der Vorsitzende und die Mitglieder
(Ersatzmitglieder) der Hauptwahlkommission sind
spätestens zwei Wochen nach der Anordnung der
Wahl, der Vorsitzende und die Mitglieder der
Kreiswahlkommissionen spätestens vier Wochen
nach der Anordnung der Wahl zu bestellen.
(2) Das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes)
der Hauptwahlkommission und der Kreiswahlkommissionen
ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen
Annahme jedes ordentliche Mitglied der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder verpflichtet ist, das im
Bereich der Hauptwahlkommission oder der Kreiswahlkommissionen
seinen ordentlichen Wohnsitz
hat. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der
Wahlkommissionen sind Barauslagen nach Maßgabe
der für Kammerfunktionäre geltenden
Bestimmungen zu vergüten.
(3) Der Vorsitzende hat die Wahlkommission
innerhalb einer Woche nach seiner Bestellung zur
ersten Sitzung einzuberufen. Die folgenden Sitzungen
finden nach Bedarf oder auf Beschluß der
Wahlkommission statt.
(4) Die Hauptwahlkommission und die Kreiswahlkommissionen
werden von ihren Vorsitzenden
entweder mittels eingeschriebenen Briefes oder
telegrafisch, im Dringlichkeitsfalle auch telefonisch
einberufen. Die Hauptwahlkommission und die
Kreiswahlkommissionen sind beschlußfähig, wenn
der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein
Stellvertreter, und wenigstens zwei Drittel ihrer
Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die
Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit; der Vorsitzende stimmt nicht
mit; nur bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme
den Ausschlag.
(5) Den Sitzungen der Hauptwahlkommission ist
der Kammerdirektor (sein Stellvertreter oder ein
anderer rechtskundiger Beamter der Kammer), den
Sitzungen der Kreiswahlkommissionen ein vom
Kammerdirektor zu bestimmender Vertreter mit
beratender Stimme beizuziehen. Der Kammerdirektor
und seine Vertreter sind in Angelegenheiten
der Wahl an die Weisungen des jeweiligen Vorsitzenden
der Wahlkommission gebunden.
(6) Als Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission
sowie der Kreiswahlkommissionen für die
Wahlkreise Wien und Burgenland — Niederösterreich
dient das Kammeramt in Wien, als Geschäftsstelle
der übrigen Kreiswahlkommissionen die
Kanzlei der jeweiligen Landesstelle der Kammer.
Vertrauenspersonen
§ 46. (1) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag
zugelassen wurde, kann je eine Vertrauensperson
in die Hauptwahlkommission und in die
Kreiswahlkommissionen entsenden, für deren
Wahlkreise sie Wahlvorschläge erstattet hat. Solche
Vertrauenspersonen sind der jeweiligen Wahlkommission
frühestens mit der Einbringung des Wahlvorschlages
und spätestens am siebenten Tage vor
der Wahl durch den Zustellungsbevollmächtigten
der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen.
Der fristgerecht namhaft gemachten Vertrauensperson
hat der Vorsitzende der Wahlkommission,
für die sie bestimmt ist, einen Eintrittsschein, der
ihr die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung
ermöglicht, auszustellen; ein weiterer Einfluß auf
den Gang der Wahlhandlung steht der Vertrauensperson
nicht zu. Für jede Vertrauensperson kann
für den Fall der Verhinderung dieser Person
zusätzlich eine Ersatzperson namhaft gemacht werden.
(2) Mitglieder einer Wahlkommission dürfen
nicht als Vertrauenspersonen namhaft gemacht
werden.
Ausschreibung der Wahl
§ 47. (1) Die Hauptwahlkommission bestimmt
den Zeitpunkt der Wahl derart, daß zwischen dem
Tage der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung
der Wahlkundmachung) und dem Wahltag
ein Zeitraum von mindestens vierzehn Wochen
liegt.
(2) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:
1. den Wahltag, das ist der Tag, an dem einheitlich
in allen Wahlkreisen die von den
Wahlberechtigten zu übermittelnden, den
Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts bei
den Kreiswahlkommissionen eingelangt sein
müssen und an dem das Stimmenermittlungsverfahren
durchzuführen ist;
2.Ziffer 2 die Angabe, wohin und bis wann die Wahlkuverts
entweder eingesendet oder wo und
wann sie abgegeben werden können;
3. die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen
zu wählenden Mitglieder des Kammertages;
4. die Angabe, wo und wann die Wählerlisten
und ein Abdruck dieses Bundesgesetzes und
der Wahlordnung eingesehen werden können;
5. die Bestimmung, daß Einwendungen gegen
die Wählerlisten binnen zwei Wochen nach
Auflegung der Wählerlisten bei der Kreiswahlkommission
einzubringen sind;
6. die Aufforderung, daß Wahlvorschläge
schriftlich bei der Hauptwahlkommission
spätestens bis 16 Uhr des Tages, der fünf
Wochen vor dem Wahltage liegt, einzubringen
sind;
7. die im § 51 Abs. 3 enthaltene Bestimmung
über die Zahl der Wahlwerber, die Unterzeichnung
des Wahlvorschlages und die
Nennung eines Zustellungsbevollmächtigten;
weiters, daß Wahlvorschläge nur bei
Erfüllung der in den §§ 51 Abs. 7 und 57
Abs. 5 angeführten Voraussetzungen einen
Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten
im zweiten Ermittlungsverfahren haben;
8. die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung
zugelassenen Wahlvorschläge zur
Einsicht aufliegen werden;
9. die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur für
zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden
können;
10. die Angabe, wie die Stimmabgabe zu erfolgen
hat.
(3) Die Wahlkundmachung ist in geeigneter
Weise zu veröffentlichen.
Wählerlisten
§ 48. (1) Das Kammeramt hat für jeden Wahlkreis
eine Wählerliste anzulegen. Für den Wahlkreis
Burgenland — Niederösterreich sind nach
den beiden Bundesländern getrennte Wählerlisten
anzulegen.
(2) Den ordentlichen Kammermitgliedern sind
auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der
Auflegung der Wählerlisten vom Kammeramt Ausfertigungen
derselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
Dieses Verlangen ist spätestens am dritten
Tage nach Ausschreibung der Wahl beim Kammeramt
zu stellen.
Einspruchsverfahren
§ 49. (1) Die Wählerlisten sind spätestens vier
Wochen nach der Wahlausschreibung von jeder
Kreiswahlkommission an ihrem Sitze mit der
Bekanntmachung öffentlich aufzulegen, daß Einsprüche
binnen zwei Wochen nach Auflegung der
Wählerlisten bei der Kreiswahlkommission eingebracht
werden können. Die Bekanntmachung ist in
geeigneter Weise zu verlautbaren.
(2) Innerhalb der Einspruchsfrist kann jedes
Kammermitglied wegen Aufnahme vermeintlich
Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme
vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich Einspruch
erheben. Ein Einspruch darf nur namentlich
bezeichnete Personen zum Gegenstand haben und
hat einen begründeten Antrag zu enthalten, widrigenfalls
er ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen
ist.
(3) Vom ersten Tage der Auflegung der Wählerlisten
an dürfen Änderungen an ihnen nur mehr im
Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen
werden; ausgenommen hievon sind Formgebrechen,
insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern.
(4) Die Kreiswahlkommission hat Personen, die
Gegenstand eines nicht gemäß Abs. 2 zurückzuweisenden
Einspruches sind, hievon mittels eingeschriebenen
Briefes binnen zwei Tagen nach Einlangen
des Einspruches zu verständigen. Eine Stellungnahme
der den Gegenstand des Einspruchs bildenden
Person kann nur berücksichtigt werden,
wenn sie innerhalb weiterer fünf Tage bei der
Kreiswahlkommission schriftlich vorgebracht wird.
(5) Über Einsprüche hat die Kreiswahlkommission
spätestens eine Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist,
auch wenn bis dahin eine Stellungnahme
des vom Einspruch Verständigten nicht eingelangt
ist, zu entscheiden. Die Entscheidung ist
dem Einspruchswerber und der Gegenstand des
Einspruchs bildenden Person zuzustellen. Beiden
steht die Berufung an die Hauptwahlkommission
offen, die innerhalb einer Woche nach der Zustellung
bei der Kreiswahlkommission einzubringen
ist. Die Hauptwahlkommission hat innerhalb einer
Woche über die Berufung zu entscheiden.
(6) Die Hauptwahlkommission hat ihre Entscheidung
der Kreiswahlkommission, dem Einspruchswerber
und der Gegenstand des Einspruchs bildenden
Person zuzustellen. Auf Grund von rechtskräftigen
Entscheidungen im Einspruchsverfahren
allenfalls erforderliche Richtigstellungen oder
Ergänzungen der Wählerlisten sind von der Kreiswahlkömmission
sofort durchzuführen. Bei jeder
Richtigstellung oder Ergänzung der Wählerliste ist
ein Hinweis auf die Entscheidung anzubringen.
(7) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens
haben die Kreiswahlkommissionen die Wählerlisten
abzuschließen und den ordentlichen Kammermitgliedern,
die die Ausfolgung einer Wählerliste
beantragt haben, die gemäß Abs. 3 und 6 vorgenommenen
Richtigstellungen und Ergänzungen der
Wählerlisten zu übermitteln. Die abgeschlossenen
Wählerlisten sind der Wahl zugrunde zu legen.
die Angabe, wohin und bis wann die Wahlkuverts
entweder eingesendet oder wo und
wann sie abgegeben werden können;
3. die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen
zu wählenden Mitglieder des Kammertages;
4. die Angabe, wo und wann die Wählerlisten
und ein Abdruck dieses Bundesgesetzes und
der Wahlordnung eingesehen werden können;
5. die Bestimmung, daß Einwendungen gegen
die Wählerlisten binnen zwei Wochen nach
Auflegung der Wählerlisten bei der Kreiswahlkommission
einzubringen sind;
6. die Aufforderung, daß Wahlvorschläge
schriftlich bei der Hauptwahlkommission
spätestens bis 16 Uhr des Tages, der fünf
Wochen vor dem Wahltage liegt, einzubringen
sind;
7. die im Paragraph 51, Absatz 3, enthaltene Bestimmung
über die Zahl der Wahlwerber, die Unterzeichnung
des Wahlvorschlages und die
Nennung eines Zustellungsbevollmächtigten;
weiters, daß Wahlvorschläge nur bei
Erfüllung der in den Paragraphen 51, Absatz 7 und 57
Abs. 5 angeführten Voraussetzungen einen
Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten
im zweiten Ermittlungsverfahren haben;
8. die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung
zugelassenen Wahlvorschläge zur
Einsicht aufliegen werden;
9. die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur für
zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden
können;
10. die Angabe, wie die Stimmabgabe zu erfolgen
hat.
(3) Die Wahlkundmachung ist in geeigneter
Weise zu veröffentlichen.
Wählerlisten
§ 48. (1) Das Kammeramt hat für jeden Wahlkreis
eine Wählerliste anzulegen. Für den Wahlkreis
Burgenland — Niederösterreich sind nach
den beiden Bundesländern getrennte Wählerlisten
anzulegen.
(2) Den ordentlichen Kammermitgliedern sind
auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der
Auflegung der Wählerlisten vom Kammeramt Ausfertigungen
derselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
Dieses Verlangen ist spätestens am dritten
Tage nach Ausschreibung der Wahl beim Kammeramt
zu stellen.
Einspruchsverfahren
§ 49. (1) Die Wählerlisten sind spätestens vier
Wochen nach der Wahlausschreibung von jeder
Kreiswahlkommission an ihrem Sitze mit der
Bekanntmachung öffentlich aufzulegen, daß Einsprüche
binnen zwei Wochen nach Auflegung der
Wählerlisten bei der Kreiswahlkommission eingebracht
werden können. Die Bekanntmachung ist in
geeigneter Weise zu verlautbaren.
(2) Innerhalb der Einspruchsfrist kann jedes
Kammermitglied wegen Aufnahme vermeintlich
Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme
vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich Einspruch
erheben. Ein Einspruch darf nur namentlich
bezeichnete Personen zum Gegenstand haben und
hat einen begründeten Antrag zu enthalten, widrigenfalls
er ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen
ist.
(3) Vom ersten Tage der Auflegung der Wählerlisten
an dürfen Änderungen an ihnen nur mehr im
Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen
werden; ausgenommen hievon sind Formgebrechen,
insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern.
(4) Die Kreiswahlkommission hat Personen, die
Gegenstand eines nicht gemäß Absatz 2, zurückzuweisenden
Einspruches sind, hievon mittels eingeschriebenen
Briefes binnen zwei Tagen nach Einlangen
des Einspruches zu verständigen. Eine Stellungnahme
der den Gegenstand des Einspruchs bildenden
Person kann nur berücksichtigt werden,
wenn sie innerhalb weiterer fünf Tage bei der
Kreiswahlkommission schriftlich vorgebracht wird.
(5) Über Einsprüche hat die Kreiswahlkommission
spätestens eine Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist,
auch wenn bis dahin eine Stellungnahme
des vom Einspruch Verständigten nicht eingelangt
ist, zu entscheiden. Die Entscheidung ist
dem Einspruchswerber und der Gegenstand des
Einspruchs bildenden Person zuzustellen. Beiden
steht die Berufung an die Hauptwahlkommission
offen, die innerhalb einer Woche nach der Zustellung
bei der Kreiswahlkommission einzubringen
ist. Die Hauptwahlkommission hat innerhalb einer
Woche über die Berufung zu entscheiden.
(6) Die Hauptwahlkommission hat ihre Entscheidung
der Kreiswahlkommission, dem Einspruchswerber
und der Gegenstand des Einspruchs bildenden
Person zuzustellen. Auf Grund von rechtskräftigen
Entscheidungen im Einspruchsverfahren
allenfalls erforderliche Richtigstellungen oder
Ergänzungen der Wählerlisten sind von der Kreiswahlkömmission
sofort durchzuführen. Bei jeder
Richtigstellung oder Ergänzung der Wählerliste ist
ein Hinweis auf die Entscheidung anzubringen.
(7) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens
haben die Kreiswahlkommissionen die Wählerlisten
abzuschließen und den ordentlichen Kammermitgliedern,
die die Ausfolgung einer Wählerliste
beantragt haben, die gemäß Absatz 3 und 6 vorgenommenen
Richtigstellungen und Ergänzungen der
Wählerlisten zu übermitteln. Die abgeschlossenen
Wählerlisten sind der Wahl zugrunde zu legen.
Wahlkuvert und amtlicher Stimmzettel
§ 50. (1) Die Kreiswahlkommissionen haben
nach Abschluß des Einspruchverfahrens sämtlichen
laut der Wählerliste ihres Wahlkreises Wahlberechtigten
ein Wahlkuvert sowie einen amtlichen
Stimmzettel spätestens zehn Tage vor dem Wahltage
mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat für jede Wählergruppe,
deren Wahlvorschlag für den betreffenden
Wahlkreis zugelassen worden ist, eine gleichgroße
Zeile vorzusehen. Diese Zeile hat die Listennummer,
einen Kreis und die Bezeichnung der
Wählergruppe einschließich einer allfälligen Kurzbezeichnung
entsprechend der gemäß § 52 Abs. 6
erfolgten Veröffentlichung zu enthalten. Die Reihenfolge
der Wählergruppen auf dem amtlichen
Stimmzettel richtet sich nach der im § 52 Abs. 7
festgelegten Reihenfolge.
(3) Der amtliche Stimmzettel und das Wahlkuvert
dürfen nur auf Anordnung der Kreiswahlkommission
entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten
zusätzlich einer Reserve von 20 vH hergestellt
werden.
Wahlvorschläge
§ 51. (1) Die Wählergruppen haben ihre Wahlvorschläge
spätestens bis 16 Uhr des Tages, der
fünf Wochen vor dem Wahltage liegt, schriftlich
bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Der
Empfang des Wahlvorschlages ist unter Angabe der
Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.
(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens
1 vH, abgerundet auf eine volle Zahl — in jedem
Fall aber von mindestens fünf —, der Wahlberechtigten
des betreffenden Wahlkreises durch deren
Unterschrift unterstützt werden.
(3) Die Wahlvorschläge dürfen nicht weniger
Wahlwerber als ein Drittel, aufgerundet auf die
nächsthöhere ganze Zahl, und nicht mehr Wahlwerber
als das Doppelte der Zahl der im betreffenden
Wahlkreis zu wählenden Mitglieder des Kammertages
enthalten. Die Zustimmung jedes Wahlwerbers
zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag
muß durch seine Unterschrift nachgewiesen werden.
(4) Jeder Wahlvorschlag hat die Bezeichnung der
Wählergruppe zu enthalten. Fehlt eine solche
Bezeichnung, so ist der Wahlvorschlag nach dem
Listenführer, das ist der an erster Stelle vorgeschlagene
Wahlwerber, zu benennen. Der Listenführer
gilt als Zustellungsbevollmächtigter der Wählergruppe,
die den Wahlvorschlag erstellt hat, wenn
nicht ein Zustellungsbevollmächtigter, der ein
ordentliches Mitglied der Kammer sein muß, im
Wahlvorschlag angegeben ist.
(5) Jeder Wahlwerber kann in einem Wahlkreis
nur im Wahlvorschlag einer Wählergruppe aufscheinen,
widrigenfalls er von der Hauptwahlkommission
aufzufordern ist, binnen drei Tagen nach
Zustellung der Aufforderung zu erklären, für welchen
der Wahlvorschläge er sich entscheidet; entsprechend
seiner fristgerecht abgegebenen Erklärung
ist er von allen anderen Wahlvorschlägen zu
streichen. Wenn er innerhalb der Frist keine Erklärung
abgibt, ist er von allen Wahlvorschlägen zu
streichen.
(6) Die Verbindung (Koppelung) von zwei oder
mehreren eingebrachten Wahlvorschlägen ist zulässig.
Diesbezügliche Erklärungen, welche auch die
beantragte Reihenfolge der Wahlwerber des gekoppelten
Wahlvorschlages enthalten müssen, sind
durch die Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe
spätestens bis 16 Uhr des Tages, der vier
Wochen vor dem Wahltage liegt, bei der Hauptwahlkommission
einzubringen.
(7) Wenn eine Wählergruppe Anspruch auf
Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren
erhebt, muß dies der Zustellungsbevollmächtigte
im Wahlvorschlag erklären. In diesem
Fall gelten alle im ersten Ermittlungsverfahren
nicht berufenen Kandidaten des Wahlvorschlages
als Wahlwerber für das zweite Ermittlungsverfahren.
(8) Die Verbindung (Koppelung) von zwei oder
mehreren eingebrachten Wahlvorschlägen ist auch
für das zweite Ermittlungsverfahren zulässig. Diesbezügliche
Erklärungen sind durch die Zustellungsbevollmächtigten
der Wählergruppen ebenfalls spätestens
bis 16 Uhr des Tages, der vier Wochen vor
dem Wahltage liegt, bei der Hauptwahlkommission
einzubringen. Eine Reihung der Wahlwerber ist in
diesem Falle nicht erforderlich, jedoch ist ein
gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter namhaft
zu machen.
Überprüfung der Wahlvorschläge
§ 52. (1) Die Hauptwahlkommission hat die
innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge
zu prüfen, vorhandene Mängel innerhalb
von drei Tagen nach Ablauf der Einreichungsfrist
dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe
mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist
eine Frist von mindestens fünf Tagen zu setzen.
Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen
Zurückziehung sind vom Zustellungsbevollmächtigten
der Wählergruppe spätestens bis 16 Uhr des
Tages, der vier Wochen vor dem Wahltage liegt,
der Hauptwahlkommission schriftlich mitzuteilen.
Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme
von Wahlwerbern und die Zurückziehung
des Wahlvorschlages müssen vom Zustellungsbevollmächtigten
und von mindestens der Hälfe jener
Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag durch
ihre Unterschrift unterstützt haben, unterschrieben
sein.
Wahlkuvert und amtlicher Stimmzettel
§ 50. (1) Die Kreiswahlkommissionen haben
nach Abschluß des Einspruchverfahrens sämtlichen
laut der Wählerliste ihres Wahlkreises Wahlberechtigten
ein Wahlkuvert sowie einen amtlichen
Stimmzettel spätestens zehn Tage vor dem Wahltage
mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat für jede Wählergruppe,
deren Wahlvorschlag für den betreffenden
Wahlkreis zugelassen worden ist, eine gleichgroße
Zeile vorzusehen. Diese Zeile hat die Listennummer,
einen Kreis und die Bezeichnung der
Wählergruppe einschließich einer allfälligen Kurzbezeichnung
entsprechend der gemäß Paragraph 52, Absatz 6,
erfolgten Veröffentlichung zu enthalten. Die Reihenfolge
der Wählergruppen auf dem amtlichen
Stimmzettel richtet sich nach der im Paragraph 52, Absatz 7,
festgelegten Reihenfolge.
(3) Der amtliche Stimmzettel und das Wahlkuvert
dürfen nur auf Anordnung der Kreiswahlkommission
entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten
zusätzlich einer Reserve von 20 vH hergestellt
werden.
Wahlvorschläge
§ 51. (1) Die Wählergruppen haben ihre Wahlvorschläge
spätestens bis 16 Uhr des Tages, der
fünf Wochen vor dem Wahltage liegt, schriftlich
bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Der
Empfang des Wahlvorschlages ist unter Angabe der
Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.
(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens
1 vH, abgerundet auf eine volle Zahl — in jedem
Fall aber von mindestens fünf —, der Wahlberechtigten
des betreffenden Wahlkreises durch deren
Unterschrift unterstützt werden.
(3) Die Wahlvorschläge dürfen nicht weniger
Wahlwerber als ein Drittel, aufgerundet auf die
nächsthöhere ganze Zahl, und nicht mehr Wahlwerber
als das Doppelte der Zahl der im betreffenden
Wahlkreis zu wählenden Mitglieder des Kammertages
enthalten. Die Zustimmung jedes Wahlwerbers
zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag
muß durch seine Unterschrift nachgewiesen werden.
(4) Jeder Wahlvorschlag hat die Bezeichnung der
Wählergruppe zu enthalten. Fehlt eine solche
Bezeichnung, so ist der Wahlvorschlag nach dem
Listenführer, das ist der an erster Stelle vorgeschlagene
Wahlwerber, zu benennen. Der Listenführer
gilt als Zustellungsbevollmächtigter der Wählergruppe,
die den Wahlvorschlag erstellt hat, wenn
nicht ein Zustellungsbevollmächtigter, der ein
ordentliches Mitglied der Kammer sein muß, im
Wahlvorschlag angegeben ist.
(5) Jeder Wahlwerber kann in einem Wahlkreis
nur im Wahlvorschlag einer Wählergruppe aufscheinen,
widrigenfalls er von der Hauptwahlkommission
aufzufordern ist, binnen drei Tagen nach
Zustellung der Aufforderung zu erklären, für welchen
der Wahlvorschläge er sich entscheidet; entsprechend
seiner fristgerecht abgegebenen Erklärung
ist er von allen anderen Wahlvorschlägen zu
streichen. Wenn er innerhalb der Frist keine Erklärung
abgibt, ist er von allen Wahlvorschlägen zu
streichen.
(6) Die Verbindung (Koppelung) von zwei oder
mehreren eingebrachten Wahlvorschlägen ist zulässig.
Diesbezügliche Erklärungen, welche auch die
beantragte Reihenfolge der Wahlwerber des gekoppelten
Wahlvorschlages enthalten müssen, sind
durch die Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe
spätestens bis 16 Uhr des Tages, der vier
Wochen vor dem Wahltage liegt, bei der Hauptwahlkommission
einzubringen.
(7) Wenn eine Wählergruppe Anspruch auf
Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren
erhebt, muß dies der Zustellungsbevollmächtigte
im Wahlvorschlag erklären. In diesem
Fall gelten alle im ersten Ermittlungsverfahren
nicht berufenen Kandidaten des Wahlvorschlages
als Wahlwerber für das zweite Ermittlungsverfahren.
(8) Die Verbindung (Koppelung) von zwei oder
mehreren eingebrachten Wahlvorschlägen ist auch
für das zweite Ermittlungsverfahren zulässig. Diesbezügliche
Erklärungen sind durch die Zustellungsbevollmächtigten
der Wählergruppen ebenfalls spätestens
bis 16 Uhr des Tages, der vier Wochen vor
dem Wahltage liegt, bei der Hauptwahlkommission
einzubringen. Eine Reihung der Wahlwerber ist in
diesem Falle nicht erforderlich, jedoch ist ein
gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter namhaft
zu machen.
Überprüfung der Wahlvorschläge
§ 52. (1) Die Hauptwahlkommission hat die
innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge
zu prüfen, vorhandene Mängel innerhalb
von drei Tagen nach Ablauf der Einreichungsfrist
dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe
mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist
eine Frist von mindestens fünf Tagen zu setzen.
Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen
Zurückziehung sind vom Zustellungsbevollmächtigten
der Wählergruppe spätestens bis 16 Uhr des
Tages, der vier Wochen vor dem Wahltage liegt,
der Hauptwahlkommission schriftlich mitzuteilen.
Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme
von Wahlwerbern und die Zurückziehung
des Wahlvorschlages müssen vom Zustellungsbevollmächtigten
und von mindestens der Hälfe jener
Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag durch
ihre Unterschrift unterstützt haben, unterschrieben
sein.
(2)Absatz 2,Wahlvorschläge, die verspätet eingebracht
wurden, sowie Wahlvorschläge, die auch nach
Ablauf der Frist zur Mängelbehebung nicht die
erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften
aufweisen oder nicht die erforderliche
Anzahl von wählbaren Wahlwerbern enthalten,
sind nicht zuzulassen.
(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt,
sind von der Hauptwahlkommission aus dem zugelassenen
Wahlvorschlag zu streichen.
(4) Wird in einem Wahlkreis kein gültiger Wahlvorschlag
eingereicht, so werden die in diesem
Wahlkreis zu vergebenden Mandate im zweiten
Ermittlungsverfahren als Restmandate zugeteilt.
(5) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht
oder wird auf Grund eines Übereinkommens
aller Wählergruppen eines Wahlkreises ein gemeinsam
erstellter gültiger Wahlvorschlag rechtzeitig
eingebracht, so hat die Hauptwahlkommission von
der Fortsetzung des Wahlverfahrens für diesen
Wahlkreis abzusehen und die Wahlwerber dieses
Wahlvorschlages durch Verlautbarung für gewählt
zu erklären.
(6) Die Hauptwahlkommission hat die von ihr
zugelassenen Wahlvorschläge im ,Amtsblatt zur
Wiener Zeitung' und im ,Amtsblatt der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder' nach Prüfung sofort
und so zu verlautbaren, daß die Kundmachung der
Wahlvorschläge spätestens fünfzehn Tage vor dem
Wahltage erfolgt.
(7) In der Verlautbarung nach Abs. 6 hat sich die
Reihenfolge der Wählergruppen, die im zuletzt
gewählten Kammertag, wenn auch im Rahmen
einer Koppelung mit anderen Wählergruppen oder
unter einer anderen Bezeichnung, vertreten sind,
nach der Zahl der bei der letzten Wahl ermittelten
Stimmen zu richten; ist diese Zahl gleich, so hat die
Hauptwahlkommission die Reihenfolge durch das
Los zu entscheiden. Im Anschluß an die nach der
vorhergehenden Regelung gereihten Wählergruppen
sind die übrigen Wählergruppen in der Reihenfolge
des Zeitpunktes der Einbringung ihrer Wahlvorschläge
zu reihen.
Stimmzettel
§ 53. (1) Die Wahlberechtigten können ihre
Stimme gültig nur mit dem amtlichen Stimmzettel
abgeben. Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt,
wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche
Wählergruppe der Wähler wählen wollte.
(2) Wenn ein Wahlkuvert mehrere gültig ausgefüllte
Stimmzettel enthält, die auf verschiedene
Wahlvorschläge lauten, sind alle ungültig. Lauten
mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel auf denselben
Wahlvorschlag, so sind sie als einziger Stimmzettel
zu zählen.
(3) Stimmzettel, die nicht erkennen lassen, welche
Wählergruppe der Wähler wählen wollte,
sowie leere Wahlkuverts sind als ungültige Stimmen
zu zählen.
Stimmabgabe
§ 54. (1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht
durch Übermittlung des geschlossenen, den
amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts
an die Kreiswahlkommission aus, in deren Wählerliste
er eingetragen ist. Die Verwendung eines
anderen als des zugesandten amtlichen Wahlkuverts
macht die darin befindliche Stimme ungültig.
(2) Der Wahlberechtigte kann das Wahlkuvert
durch die Post mittels eines eingeschriebenen Briefes
an die zuständige Kreiswahlkommission übermitteln.
Bei Übermittlung durch die Post ist für die
Umhüllung des Wahlkuverts derart Sorge zu tragen,
daß jeglicher Postvermerk und sonstige handschriftliche
Aufzeichnungen auf dem Wahlkuvert
selbst vermieden werden; die Übersendung erfolgt
auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten. Der
Wahlberechtigte kann aber auch das Wahlkuvert
spätestens am Wahltag bis zum Schluß der Stimmabgabe
persönlich oder durch einen Boten überbringen.
(3) Die Kreiswahlkommissionen sind verpflichtet,
dem Wähler auf sein Verlangen die Übernahme
des Wahlkuverts zu bestätigen.
(4) Der Kreiswahlkommissär hat die bei der
Kreiswahlkommission einlangenden Wahlkuverts
zu sammeln und für deren sichere und geordnete
Aufbewahrung bis zum Wahltage zu sorgen. Er,
sein Stellvertreter, die Mitglieder (Ersatzmitglieder)
der Kreiswahlkommission sowie die Funktionäre
und die Angestellten der Kammer dürfen niemandem
Auskunft über die eingelangten Wahlkuverts
geben noch auf Grund der Kenntnis über
bereits eingelangte Wahlkuverts Wahlberechtigte
zur Stimmabgabe veranlassen.
Abstimmungsverfahren
§ 55. (1) Am Wahltage hat sich die Kreiswahlkommission
zur Entgegennahme von Wahlkuverts
in dem in der Wahlkundmachung festgesetzten
Zeitraum sowie zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses
im Wahlkreise zu versammeln.
(2) Im Amtsraum der Kreiswahlkommission müssen
sich die Wählerliste des Wahlkreises, ein
Abstimmungsverzeichnis sowie eine Wahlurne
befinden. Im Amtsraum der Kreiswahlkommission
für den Wahlkreis Burgenland — Niederösterreich
muß sich je eine Wahlurne für jedes Bundesland
befinden; außerdem sind für diese beiden Bundesländer
getrennte Abstimmungsverzeichnisse zu führen.
(3) Bei jedem am Wahltage selbst überbrachten
Wahlkuvert ist zu überprüfen, ob der aus dem
Wahlvorschläge, die verspätet eingebracht
wurden, sowie Wahlvorschläge, die auch nach
Ablauf der Frist zur Mängelbehebung nicht die
erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften
aufweisen oder nicht die erforderliche
Anzahl von wählbaren Wahlwerbern enthalten,
sind nicht zuzulassen.
(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt,
sind von der Hauptwahlkommission aus dem zugelassenen
Wahlvorschlag zu streichen.
(4) Wird in einem Wahlkreis kein gültiger Wahlvorschlag
eingereicht, so werden die in diesem
Wahlkreis zu vergebenden Mandate im zweiten
Ermittlungsverfahren als Restmandate zugeteilt.
(5) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht
oder wird auf Grund eines Übereinkommens
aller Wählergruppen eines Wahlkreises ein gemeinsam
erstellter gültiger Wahlvorschlag rechtzeitig
eingebracht, so hat die Hauptwahlkommission von
der Fortsetzung des Wahlverfahrens für diesen
Wahlkreis abzusehen und die Wahlwerber dieses
Wahlvorschlages durch Verlautbarung für gewählt
zu erklären.
(6) Die Hauptwahlkommission hat die von ihr
zugelassenen Wahlvorschläge im ,Amtsblatt zur
Wiener Zeitung' und im ,Amtsblatt der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder' nach Prüfung sofort
und so zu verlautbaren, daß die Kundmachung der
Wahlvorschläge spätestens fünfzehn Tage vor dem
Wahltage erfolgt.
(7) In der Verlautbarung nach Absatz 6, hat sich die
Reihenfolge der Wählergruppen, die im zuletzt
gewählten Kammertag, wenn auch im Rahmen
einer Koppelung mit anderen Wählergruppen oder
unter einer anderen Bezeichnung, vertreten sind,
nach der Zahl der bei der letzten Wahl ermittelten
Stimmen zu richten; ist diese Zahl gleich, so hat die
Hauptwahlkommission die Reihenfolge durch das
Los zu entscheiden. Im Anschluß an die nach der
vorhergehenden Regelung gereihten Wählergruppen
sind die übrigen Wählergruppen in der Reihenfolge
des Zeitpunktes der Einbringung ihrer Wahlvorschläge
zu reihen.
Stimmzettel
§ 53. (1) Die Wahlberechtigten können ihre
Stimme gültig nur mit dem amtlichen Stimmzettel
abgeben. Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt,
wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche
Wählergruppe der Wähler wählen wollte.
(2) Wenn ein Wahlkuvert mehrere gültig ausgefüllte
Stimmzettel enthält, die auf verschiedene
Wahlvorschläge lauten, sind alle ungültig. Lauten
mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel auf denselben
Wahlvorschlag, so sind sie als einziger Stimmzettel
zu zählen.
(3) Stimmzettel, die nicht erkennen lassen, welche
Wählergruppe der Wähler wählen wollte,
sowie leere Wahlkuverts sind als ungültige Stimmen
zu zählen.
Stimmabgabe
§ 54. (1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht
durch Übermittlung des geschlossenen, den
amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts
an die Kreiswahlkommission aus, in deren Wählerliste
er eingetragen ist. Die Verwendung eines
anderen als des zugesandten amtlichen Wahlkuverts
macht die darin befindliche Stimme ungültig.
(2) Der Wahlberechtigte kann das Wahlkuvert
durch die Post mittels eines eingeschriebenen Briefes
an die zuständige Kreiswahlkommission übermitteln.
Bei Übermittlung durch die Post ist für die
Umhüllung des Wahlkuverts derart Sorge zu tragen,
daß jeglicher Postvermerk und sonstige handschriftliche
Aufzeichnungen auf dem Wahlkuvert
selbst vermieden werden; die Übersendung erfolgt
auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten. Der
Wahlberechtigte kann aber auch das Wahlkuvert
spätestens am Wahltag bis zum Schluß der Stimmabgabe
persönlich oder durch einen Boten überbringen.
(3) Die Kreiswahlkommissionen sind verpflichtet,
dem Wähler auf sein Verlangen die Übernahme
des Wahlkuverts zu bestätigen.
(4) Der Kreiswahlkommissär hat die bei der
Kreiswahlkommission einlangenden Wahlkuverts
zu sammeln und für deren sichere und geordnete
Aufbewahrung bis zum Wahltage zu sorgen. Er,
sein Stellvertreter, die Mitglieder (Ersatzmitglieder)
der Kreiswahlkommission sowie die Funktionäre
und die Angestellten der Kammer dürfen niemandem
Auskunft über die eingelangten Wahlkuverts
geben noch auf Grund der Kenntnis über
bereits eingelangte Wahlkuverts Wahlberechtigte
zur Stimmabgabe veranlassen.
Abstimmungsverfahren
§ 55. (1) Am Wahltage hat sich die Kreiswahlkommission
zur Entgegennahme von Wahlkuverts
in dem in der Wahlkundmachung festgesetzten
Zeitraum sowie zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses
im Wahlkreise zu versammeln.
(2) Im Amtsraum der Kreiswahlkommission müssen
sich die Wählerliste des Wahlkreises, ein
Abstimmungsverzeichnis sowie eine Wahlurne
befinden. Im Amtsraum der Kreiswahlkommission
für den Wahlkreis Burgenland — Niederösterreich
muß sich je eine Wahlurne für jedes Bundesland
befinden; außerdem sind für diese beiden Bundesländer
getrennte Abstimmungsverzeichnisse zu führen.
(3) Bei jedem am Wahltage selbst überbrachten
Wahlkuvert ist zu überprüfen, ob der aus dem
Anhängeabschnitt des Wahlkuverts ersichtliche
Wähler in der Wählerliste des Wahlkreises enthalten
ist. Ist er in der Wählerliste eingetragen, so wird
er dort abgestrichen und im Abstimmungsverzeichnis
eingetragen; sodann hat der Kreiswahlkommissär
das Anhängeblatt vom Wahlkuvert abzutrennen
und zu vernichten, das Wahlkuvert selbst aber im
geschlossenen Zustand in die Wahlurne zu legen.
(4) Ist der Wähler nicht im Besitz des ihm übersandten
Wahlkuverts oder amtlichen Stimmzettels,
so hat er vor die Kreiswahlkommission zu treten,
seinen Namen zu nennen und seine Identität nachzuweisen.
Ist er in der Wählerliste eingetragen, so
wird er dort abgestrichen und im Abstimmungsverzeichnis
eingetragen. Sodann hat ihm der Kreiswahlkommissär
ein leeres Wahlkuvert und einen
amtlichen Stimmzettel mit der Aufforderung zu
übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort
hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen, in das
Wahlkuvert zu legen und dieses zu verschließen.
Der Wähler hat sodann das Wahlkuvert dem Kreiswahlkommissär
zu übergeben; dieser hat das
Anhängeblau vom Wahlkuvert abzutrennen und zu
vernichten, das Wahlkuvert selbst aber im geschlossenen
Zustand in die Wahlurne zu legen.
(5) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen
Stimmzettels ein Irrtum unterlaufen und
begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren
amtlichen Stimmzettels, so hat der Kreiswahlkommissär
dem Wähler einen weiteren Stimmzettel
auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten
Stimmzettel vor der Kreiswahlkommission
durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und
mit sich zu nehmen.
(6) Wenn die für die Entgegennahme der Wahlkuverts
am Wahltage bestimmte Zeit abgelaufen ist
und alle bis dahin im Amtsraum der Kreiswahlkommission
erschienenen Wähler die Wahlkuverts
abgegeben haben, wird hinsichtlich aller übrigen bis
zum Abschluß der Stimmabgabe auf andere Art bei
der Kreiswahlkommission eingelangten Wahlkuverts
gemäß Abs. 3 vorgegangen.
(7) Haben Wahlberechtigte ihr Wahlrecht gemäß
Abs. 4 ausgeübt, aber außerhalb des in den Abs. 1
bis 6 geregelten Abstimmungsverfahrens auch ein
Wahlkuvert an die Kreiswahlkommission durch die
Post oder durch einen Boten übermittelt, so ist das
durch die Post oder durch den Boten übermittelte
Wahlkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk ,Wahlrecht
persönlich ausgeübt' zu den Wahlakten zu
legen. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu
vermerken.
Stimmenzählung
§ 56. (1) Nach Abschluß des Abstimmungsverfahrens
hat die Kreiswahlkommission die in der
Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen
und sodann zu entleeren. Hernach sind die Wahlkuverts
zu öffnen und die gültigen und ungültigen
Stimmen und die auf die einzelnen Wahlvorschläge
entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen zu
ermitteln.
(2) Die Kreiswahlkommission für den Wahlkreis
Burgenland — Niederösterreich hat die Ermittlungen
gemäß Abs. 1 für die Bundesländer Burgenland
und Niederösterreich getrennt vorzunehmen.
(3) Die Kreiswahlkommission hat hierauf den
Vorgang des Abstimmungsverfahrens und das
Abstimmungsergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift
zu beurkunden.
(4) Die Wahlakten der Kreiswahlkommission
sind hierauf der Hauptwahlkommission zu übermitteln.
Die Hauptwahlkommission kann anordnen,
daß ihr das Abstimmungsergebnis noch vor
der Übermittlung des Wahlaktes telefonisch oder
telegrafisch bekanntzugeben ist.
Ermittlungsverfahren
§ 57. (1) Die Hauptwahlkommission hat auf
Grund der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen für
jeden Wahlkreis die auf die einzelnen Wahlvorschläge
entfallenden Mandate zu ermitteln. Die
Mandate werden im ersten Ermittlungsverfahren
auf Grund der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl
wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im
Wahlkreis für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen
gültigen Stimmen durch die Anzahl der im
Wahlkreis zu vergebenden Mandate geteilt wird.
Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächsthöhere
ganze Zahl aufzurundende Zahl ist die
Wahlzahl.
(2) Jede Wählergruppe erhält im ersten Ermittlungsverfahren
so viele Mandate, als die Wahlzahl
in ihrer Stimmensumme enthalten ist. Ist ein Wahlwerber
in mehreren Wahlkreisen gewählt, so hat er
spätestens binnen einer Woche nach Verständigung
der Hauptwahlkommission zu erklären, für welchen
Wahlkreis er sich entscheidet. Wenn er innerhalb
dieser Frist keine Erklärung abgibt, entscheidet
für ihn die Hauptwahlkommission.
(3) Nicht gewählte Wahlwerber auf einem Wahlvorschlag
sind, soweit ihnen nicht ein Restmandat
zufällt, Ersatzmänner in der Reihenfolge des Wahlvorschlages
für den Fall, daß ein Mandat im Wahlvorschlag
erledigt wird.
(4) Restmandate, das sind Mandate, die bei der
Verteilung im ersten Ermittlungsverfahren innerhalb
des Wahlkreises nicht vergeben werden können,
sowie Reststimmen, das sind gültige Stimmen,
deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren
Mandates an eine Wählergruppe nicht ausreicht,
sind im zweiten Ermittlungsverfahren für
den Wahlkreisverband bei den Wählergruppen zu
berücksichtigen, die Anspruch auf Zuteilung von
Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren
erhoben haben.
Anhängeabschnitt des Wahlkuverts ersichtliche
Wähler in der Wählerliste des Wahlkreises enthalten
ist. Ist er in der Wählerliste eingetragen, so wird
er dort abgestrichen und im Abstimmungsverzeichnis
eingetragen; sodann hat der Kreiswahlkommissär
das Anhängeblatt vom Wahlkuvert abzutrennen
und zu vernichten, das Wahlkuvert selbst aber im
geschlossenen Zustand in die Wahlurne zu legen.
(4) Ist der Wähler nicht im Besitz des ihm übersandten
Wahlkuverts oder amtlichen Stimmzettels,
so hat er vor die Kreiswahlkommission zu treten,
seinen Namen zu nennen und seine Identität nachzuweisen.
Ist er in der Wählerliste eingetragen, so
wird er dort abgestrichen und im Abstimmungsverzeichnis
eingetragen. Sodann hat ihm der Kreiswahlkommissär
ein leeres Wahlkuvert und einen
amtlichen Stimmzettel mit der Aufforderung zu
übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort
hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen, in das
Wahlkuvert zu legen und dieses zu verschließen.
Der Wähler hat sodann das Wahlkuvert dem Kreiswahlkommissär
zu übergeben; dieser hat das
Anhängeblau vom Wahlkuvert abzutrennen und zu
vernichten, das Wahlkuvert selbst aber im geschlossenen
Zustand in die Wahlurne zu legen.
(5) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen
Stimmzettels ein Irrtum unterlaufen und
begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren
amtlichen Stimmzettels, so hat der Kreiswahlkommissär
dem Wähler einen weiteren Stimmzettel
auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten
Stimmzettel vor der Kreiswahlkommission
durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und
mit sich zu nehmen.
(6) Wenn die für die Entgegennahme der Wahlkuverts
am Wahltage bestimmte Zeit abgelaufen ist
und alle bis dahin im Amtsraum der Kreiswahlkommission
erschienenen Wähler die Wahlkuverts
abgegeben haben, wird hinsichtlich aller übrigen bis
zum Abschluß der Stimmabgabe auf andere Art bei
der Kreiswahlkommission eingelangten Wahlkuverts
gemäß Absatz 3, vorgegangen.
(7) Haben Wahlberechtigte ihr Wahlrecht gemäß
Abs. 4 ausgeübt, aber außerhalb des in den Absatz eins,
bis 6 geregelten Abstimmungsverfahrens auch ein
Wahlkuvert an die Kreiswahlkommission durch die
Post oder durch einen Boten übermittelt, so ist das
durch die Post oder durch den Boten übermittelte
Wahlkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk ,Wahlrecht
persönlich ausgeübt' zu den Wahlakten zu
legen. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu
vermerken.
Stimmenzählung
§ 56. (1) Nach Abschluß des Abstimmungsverfahrens
hat die Kreiswahlkommission die in der
Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen
und sodann zu entleeren. Hernach sind die Wahlkuverts
zu öffnen und die gültigen und ungültigen
Stimmen und die auf die einzelnen Wahlvorschläge
entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen zu
ermitteln.
(2) Die Kreiswahlkommission für den Wahlkreis
Burgenland — Niederösterreich hat die Ermittlungen
gemäß Absatz eins, für die Bundesländer Burgenland
und Niederösterreich getrennt vorzunehmen.
(3) Die Kreiswahlkommission hat hierauf den
Vorgang des Abstimmungsverfahrens und das
Abstimmungsergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift
zu beurkunden.
(4) Die Wahlakten der Kreiswahlkommission
sind hierauf der Hauptwahlkommission zu übermitteln.
Die Hauptwahlkommission kann anordnen,
daß ihr das Abstimmungsergebnis noch vor
der Übermittlung des Wahlaktes telefonisch oder
telegrafisch bekanntzugeben ist.
Ermittlungsverfahren
§ 57. (1) Die Hauptwahlkommission hat auf
Grund der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen für
jeden Wahlkreis die auf die einzelnen Wahlvorschläge
entfallenden Mandate zu ermitteln. Die
Mandate werden im ersten Ermittlungsverfahren
auf Grund der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl
wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im
Wahlkreis für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen
gültigen Stimmen durch die Anzahl der im
Wahlkreis zu vergebenden Mandate geteilt wird.
Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächsthöhere
ganze Zahl aufzurundende Zahl ist die
Wahlzahl.
(2) Jede Wählergruppe erhält im ersten Ermittlungsverfahren
so viele Mandate, als die Wahlzahl
in ihrer Stimmensumme enthalten ist. Ist ein Wahlwerber
in mehreren Wahlkreisen gewählt, so hat er
spätestens binnen einer Woche nach Verständigung
der Hauptwahlkommission zu erklären, für welchen
Wahlkreis er sich entscheidet. Wenn er innerhalb
dieser Frist keine Erklärung abgibt, entscheidet
für ihn die Hauptwahlkommission.
(3) Nicht gewählte Wahlwerber auf einem Wahlvorschlag
sind, soweit ihnen nicht ein Restmandat
zufällt, Ersatzmänner in der Reihenfolge des Wahlvorschlages
für den Fall, daß ein Mandat im Wahlvorschlag
erledigt wird.
(4) Restmandate, das sind Mandate, die bei der
Verteilung im ersten Ermittlungsverfahren innerhalb
des Wahlkreises nicht vergeben werden können,
sowie Reststimmen, das sind gültige Stimmen,
deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren
Mandates an eine Wählergruppe nicht ausreicht,
sind im zweiten Ermittlungsverfahren für
den Wahlkreisverband bei den Wählergruppen zu
berücksichtigen, die Anspruch auf Zuteilung von
Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren
erhoben haben.
(5)Absatz 5,Wählergruppen, denen im ersten Ermittlungsverfahren
in keinem Wahlkreis ein Mandat
zugefallen ist, haben im zweiten Ermittlungsverfahren
keinen Anspruch auf die Zuweisung von Restmandaten.
(6) Im zweiten Ermittlungsverfahren wird die
Wahlzahl gefunden, indem die Summen der auf
jene Wählergruppen, die im zweiten Ermittlungsverfahren
Anspruch auf die Zuteilung von Restmandaten
erhoben haben, entfallenden Reststimmen
nach ihrer Größe geordnet nebeneinander
geschrieben werden; unter jeder Summe wird die
Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel usw.
geschrieben. Als Wahlzahl gilt bei einem zu vergebenden
Restmandat die größte, bei zwei zu vergebenden
Restmandaten die zweitgrößte, bei drei die
drittgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.
Jede Wählergruppe erhält so viele Restmandate,
wie die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme
enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei
Wählergruppen auf ein Restmandat den gleichen
Anspruch haben, entscheidet das Los.
(7) Die Hauptwahlkommission hat von jedem
Wahlvorschlag so viele Wahlwerber, als der entsprechenden
Wählergruppe im ersten Ermittlungsverfahren
Mandate zukommen, und zwar der
Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlag angeführt
sind, als gewählt zu erklären.
(8) Die Zustellungsbevollmächtigten von Wählergruppen,
denen im zweiten Ermittlungsverfahren
Restmandate zugeteilt wurden, sind aufzufordern,
binnen einer Woche der Hauptwahlkommission
mitzuteilen, welchen Wahlwerbern die Restmandate
zufallen sollen. Diese sind von der Hauptwahlkommission
ebenfalls als gewählt zu erklären.
Einspruchsverfahren
§ 58. (1) Der Zustellungsbevollmächtigte kann
binnen einer Woche nach Zustellung der Verständigung
über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
gegen die Gültigkeit der Wahl bei der Hauptwahlkommission
schriftlich Einspruch erheben; der
Einspruch hat eine Begründung zu enthalten.
(2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund
der Wahlakten das Wahlergebnis zu überprüfen
und stellt allfällige Unrichtigkeiten sofort richtig.
(3) Wurden wesentliche Bestimmungen über das
Wahlverfahren verletzt, bei deren Beobachtung das
Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen
wäre, so hat die Hauptwahlkömmission die Wahl
für ungültig zu erklären und zu bestimmen, welche
Teile der Wahlhandlung bei der unverzüglich auszuschreibenden
Neuwahl zu wiederholen sind.
(4) Findet die Hauptwahlkommission keinen
Anlaß zur Richtigstellung oder Ungültigerklärung,
so ist der Einspruch abzuweisen.
(5) Gegen die Abweisung des Einspruches steht
binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung
der Hauptwahlkommission die Berufung an
den Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie offen. Ebenso steht die Berufung gegen
eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahlkommission
jenen Wählergruppen zu, die keinen
Einspruch erhoben haben. Die Berufung ist bei der
Hauptwahlkommission einzubringen, die sie unter
Anschluß des Wahlaktes unverzüglich dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie vorzulegen
hat.
Annahme der Wahl
§ 59. (1) Jedes gewählte Mitglied des Kammertages
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder erhält
von der Hauptwahlkommission eine Verständigung
über die erfolgte Wahl.
(2) Die Wahl kann nur aus wichtigen Gründen
innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verständigung
abgelehnt werden.
(3) Lehnt ein gewähltes Mitglied die Wahl ab, so
gilt der in der Reihenfolge nach nächste, nichtberufene
Wahlwerber des Wahlvorschlages, dem der
Ausgeschiedene angehört hat, als gewählt. Abs. 1
und 2 sind sinngemäß anzuwenden. Handelt es sich
um einen auf ein Restmandat gewählten Wahlwerber,
gilt § 57 Abs. 8 zweiter Satz.
(4) Scheidet während der Funktionsperiode des
Kammertages ein Mitglied aus, so ist der in der
Reihenfolge nach nächste nichtberufene Wahlwerber
des Wahlvorschlages, dem der Ausgeschiedene
angehört hat, einzuberufen. Abs. 1 und 2 sind sinngemäß
anzuwenden. Handelt es sich um einen auf
ein Restmandat gewählten Wahlwerber, gilt § 57
Abs. 8 zweiter Satz.
(5) Wenn nach Anwendung der Bestimmungen
der Abs. 3 und 4 ein Wahlvorschlag keine weiteren
Wahlwerber enthält, so hat der Hauptwahlkommissär
den Zustellungsbevollmächtigten dieses Wahlvorschlages
schriftlich aufzufordern, binnen zwei
Wochen einen Kandidaten zu nominieren. Im Falle
der Wählbarkeit hat der Hauptwahlkommissär den
nominierten Kandidaten einzuberufen, wobei für
die Beurteilung der Wählbarkeit der Tag der
schriftlichen Aufforderung als Stichtag gilt. Abs. 1
und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Das Verfahren gemäß Abs. 5 ist so lange zu
wiederholen, bis ein wählbarer Kandidat die Berufung
angenommen hat.
(7) Nach Besetzung aller Mandate hat die
Hauptwahlkommission die Namen der Mitglieder
des Kammertages in geeigneter Weise, jedenfalls
aber im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung', zu verlautbaren.
Wählergruppen, denen im ersten Ermittlungsverfahren
in keinem Wahlkreis ein Mandat
zugefallen ist, haben im zweiten Ermittlungsverfahren
keinen Anspruch auf die Zuweisung von Restmandaten.
(6) Im zweiten Ermittlungsverfahren wird die
Wahlzahl gefunden, indem die Summen der auf
jene Wählergruppen, die im zweiten Ermittlungsverfahren
Anspruch auf die Zuteilung von Restmandaten
erhoben haben, entfallenden Reststimmen
nach ihrer Größe geordnet nebeneinander
geschrieben werden; unter jeder Summe wird die
Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel usw.
geschrieben. Als Wahlzahl gilt bei einem zu vergebenden
Restmandat die größte, bei zwei zu vergebenden
Restmandaten die zweitgrößte, bei drei die
drittgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.
Jede Wählergruppe erhält so viele Restmandate,
wie die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme
enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei
Wählergruppen auf ein Restmandat den gleichen
Anspruch haben, entscheidet das Los.
(7) Die Hauptwahlkommission hat von jedem
Wahlvorschlag so viele Wahlwerber, als der entsprechenden
Wählergruppe im ersten Ermittlungsverfahren
Mandate zukommen, und zwar der
Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlag angeführt
sind, als gewählt zu erklären.
(8) Die Zustellungsbevollmächtigten von Wählergruppen,
denen im zweiten Ermittlungsverfahren
Restmandate zugeteilt wurden, sind aufzufordern,
binnen einer Woche der Hauptwahlkommission
mitzuteilen, welchen Wahlwerbern die Restmandate
zufallen sollen. Diese sind von der Hauptwahlkommission
ebenfalls als gewählt zu erklären.
Einspruchsverfahren
§ 58. (1) Der Zustellungsbevollmächtigte kann
binnen einer Woche nach Zustellung der Verständigung
über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
gegen die Gültigkeit der Wahl bei der Hauptwahlkommission
schriftlich Einspruch erheben; der
Einspruch hat eine Begründung zu enthalten.
(2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund
der Wahlakten das Wahlergebnis zu überprüfen
und stellt allfällige Unrichtigkeiten sofort richtig.
(3) Wurden wesentliche Bestimmungen über das
Wahlverfahren verletzt, bei deren Beobachtung das
Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen
wäre, so hat die Hauptwahlkömmission die Wahl
für ungültig zu erklären und zu bestimmen, welche
Teile der Wahlhandlung bei der unverzüglich auszuschreibenden
Neuwahl zu wiederholen sind.
(4) Findet die Hauptwahlkommission keinen
Anlaß zur Richtigstellung oder Ungültigerklärung,
so ist der Einspruch abzuweisen.
(5) Gegen die Abweisung des Einspruches steht
binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung
der Hauptwahlkommission die Berufung an
den Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie offen. Ebenso steht die Berufung gegen
eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahlkommission
jenen Wählergruppen zu, die keinen
Einspruch erhoben haben. Die Berufung ist bei der
Hauptwahlkommission einzubringen, die sie unter
Anschluß des Wahlaktes unverzüglich dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie vorzulegen
hat.
Annahme der Wahl
§ 59. (1) Jedes gewählte Mitglied des Kammertages
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder erhält
von der Hauptwahlkommission eine Verständigung
über die erfolgte Wahl.
(2) Die Wahl kann nur aus wichtigen Gründen
innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verständigung
abgelehnt werden.
(3) Lehnt ein gewähltes Mitglied die Wahl ab, so
gilt der in der Reihenfolge nach nächste, nichtberufene
Wahlwerber des Wahlvorschlages, dem der
Ausgeschiedene angehört hat, als gewählt. Absatz eins,
und 2 sind sinngemäß anzuwenden. Handelt es sich
um einen auf ein Restmandat gewählten Wahlwerber,
gilt Paragraph 57, Absatz 8, zweiter Satz.
(4) Scheidet während der Funktionsperiode des
Kammertages ein Mitglied aus, so ist der in der
Reihenfolge nach nächste nichtberufene Wahlwerber
des Wahlvorschlages, dem der Ausgeschiedene
angehört hat, einzuberufen. Absatz eins und 2 sind sinngemäß
anzuwenden. Handelt es sich um einen auf
ein Restmandat gewählten Wahlwerber, gilt Paragraph 57,
Abs. 8 zweiter Satz.
(5) Wenn nach Anwendung der Bestimmungen
der Absatz 3 und 4 ein Wahlvorschlag keine weiteren
Wahlwerber enthält, so hat der Hauptwahlkommissär
den Zustellungsbevollmächtigten dieses Wahlvorschlages
schriftlich aufzufordern, binnen zwei
Wochen einen Kandidaten zu nominieren. Im Falle
der Wählbarkeit hat der Hauptwahlkommissär den
nominierten Kandidaten einzuberufen, wobei für
die Beurteilung der Wählbarkeit der Tag der
schriftlichen Aufforderung als Stichtag gilt. Absatz eins,
und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Das Verfahren gemäß Absatz 5, ist so lange zu
wiederholen, bis ein wählbarer Kandidat die Berufung
angenommen hat.
(7) Nach Besetzung aller Mandate hat die
Hauptwahlkommission die Namen der Mitglieder
des Kammertages in geeigneter Weise, jedenfalls
aber im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung', zu verlautbaren.
3.Ziffer 3 Wahl des Vorstandes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder:
Zusammensetzung des Vorstandes,
Funktionsdauer, Wählbarkeit
§ 60. (1) Der Vorstand besteht aus elf, durch den
Kammertag zu wählenden Mitgliedern. Seine
Funktionsdauer beginnt mit seiner konstituierenden
Sitzung und endigt mit der konstituierenden Sitzung
des neu gewählten Vorstandes.
(2) Dem Vorstand müssen mindestens je ein Vertreter
der im § 3 aufgezählten Berufsgruppen und
mindestens drei Vertreter, die nicht dem Wahlkreis
Wien zugehören, angehören.
(3) Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein
Ersatzmann der gleichen Berufsgruppe zu wählen.
Doppelkandidaturen innerhalb eines Wahlvorschlages
sind unzulässig. Die Ersatzmänner der nicht
dem Wahlkreis Wien zugehörenden Vertreter dürfen
nicht dem Wahlkreis Wien zugehören.
(4) Für die Wählbarkeit in den Vorstand gilt § 42
sinngemäß; die Mitglieder des Vorstandes müssen
nicht Mitglieder des Kammertages sein.
Konstituierung des Kammertages
§ 61. (1) Binnen zwei Wochen nach Verlautbarung
des Wahlergebnisses im ,Amtsblatt zur Wiener
Zeitung' (§ 59 Abs. 7), wenn jedoch ein Einspruchsverfahren
gemäß § 58 stattgefunden hat, binnen
zwei Wochen nach dessen Beendigung, hat der im
Amte befindliche Präsident die gewählten Mitglieder
des Kammertages unter Bekanntgabe des Ortes
und der Zeit der Sitzung zur konstituierenden Sitzung,
bei der der Vorstand zu wählen ist, schriftlich
einzuberufen. In dieser führt das an Jahren
älteste gewählte Kammertagsmitglied den Vorsitz.
Die Sitzung ist beschlußfähig, wenn mindestens
zwei Drittel der gewählten Mitglieder anwesend
sind.
(2) Wenn die ordnungsgemäß einberufene konstituierende
Sitzung beschlußunfähig geblieben ist,
so sind die anwesenden Kammertagsmitglieder
nach Ablauf von zwei Stunden berechtigt, die Wahl
des Vorstandes gültig durchzuführen.
(3) Die zur Wahl des Vorstandes einberufene
konstituierende Sitzung des Kammertages ist nicht
öffentlich.
Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
Wahlvorschläge
§ 62. (1) Die Wahl wird vom Hauptwahlkommissär
geleitet. Er hat die im Kammertag vertretenen
Wählergruppen, die spätestens zu Beginn der konstituierenden
Sitzung des Kammertages einen
bevollmächtigten Vertreter zu nominieren haben,
zur Erstattung von schriftlichen Wahlvorschlägen
aufzufordern. Zunächst hat der bevollmächtigte
Vertreter der am stärksten vertretenen Wählergruppe,
sodann der bevollmächtigte Vertreter der
zweitstärksten Wählergruppe usw. die Bewerber zu
benennen. Zugleich mit der Erstattung der Wahlvorschläge
ist die schriftliche Zustimmungserklärung
der Bewerber beizubringen.
(2) Zur Erstattung eines Wahlvorschlages können
sich Wählergruppen zusammenschließen. Die
Stärke der Wählergruppe ergibt sich in diesem Falle
aus der Summe der auf die vereinigten Wählergruppen
entfallenden Mandate.
(3) Wird nur ein Wahlvorschlag erstattet, entfällt
jede weitere Wahlhandlung, und die vorgeschlagenen
Bewerber gelten als gewählt.
(4) Ansonsten läßt der Hauptwahlkommissär
vom Kammeramt vorbereitete leere Stimmzettel
und Kuverts verteilen und ruft hierauf ein Kammertagsmitglied
nach dem anderen zur Abgabe der
Stimme auf. Er hat dafür zu sorgen, daß jedes Mitglied
in einer Wahlzelle unbeobachtet auf seinem
Stimmzettel den Wahlvorschlag bezeichnen und
den Stimmzettel in das Kuvert legen kann. Das
Kuvert ist dem Hauptwahlkommissär zu übergeben.
Der Hauptwahlkommissär ermittelt nach
Beendigung des Abstimmungsverfahrens das
Abstimmungsergebnis, die Wahlzahl und die auf
die Wählergruppe entfallenden Mandate; § 57
Abs. 6 gilt sinngemäß.
(5) Ergibt die nach Abs. 4 durchgeführte Wahl
eine Zusammensetzung des Vorstandes, die dem
§ 60 Abs. 2 nicht entspricht, so ist die Wahl ungültig.
In diesem Fall ist die Wahl anläßlich der konstituierenden
Sitzung des Kammertages so oft zu wiederholen,
bis die Zusammensetzung des gewählten
Vorstandes dem § 60 Abs. 2 entspricht.
(6) Die Gewählten haben die Annahme der Wahl
dem Hauptwahlkommissär im Falle ihrer Anwesenheit
bei der Wahlhandlung sofort, sonst aber nach
schriftlicher Verständigung durch den Hauptwahlkommissär
binnen drei Tagen zu erklären. Im Falle
der Ablehnung ist die Wahlhandlung ohne Verzug
von neuem vorzunehmen.
(7) Das Wahlergebnis ist in geeigneter Weise zu
verlautbaren.
Ersatzmänner
§ 63. (1) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
aus, so tritt an seine Stelle der für dieses Mitglied
gewählte Ersatzmann.
(2) In diesem Falle hat der Hauptwahlkommissär
den bevollmächtigten Vertreter (§ 62 Abs. 1) der
Wählergruppe, der der Ausgeschiedene angehört
hat, schriftlich aufzufordern, binnen einer Woche
einen Ersatzmann für den an die Stelle des ausgeschiedenen
Vorstandsmitgliedes getretenen Ersatzmann
zu nominieren. Hiebei sind die Bestimmungen
des § 60 zu beachten. Der Hauptwahlkommis-
Wahl des Vorstandes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder:
Zusammensetzung des Vorstandes,
Funktionsdauer, Wählbarkeit
§ 60. (1) Der Vorstand besteht aus elf, durch den
Kammertag zu wählenden Mitgliedern. Seine
Funktionsdauer beginnt mit seiner konstituierenden
Sitzung und endigt mit der konstituierenden Sitzung
des neu gewählten Vorstandes.
(2) Dem Vorstand müssen mindestens je ein Vertreter
der im Paragraph 3, aufgezählten Berufsgruppen und
mindestens drei Vertreter, die nicht dem Wahlkreis
Wien zugehören, angehören.
(3) Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein
Ersatzmann der gleichen Berufsgruppe zu wählen.
Doppelkandidaturen innerhalb eines Wahlvorschlages
sind unzulässig. Die Ersatzmänner der nicht
dem Wahlkreis Wien zugehörenden Vertreter dürfen
nicht dem Wahlkreis Wien zugehören.
(4) Für die Wählbarkeit in den Vorstand gilt Paragraph 42,
sinngemäß; die Mitglieder des Vorstandes müssen
nicht Mitglieder des Kammertages sein.
Konstituierung des Kammertages
§ 61. (1) Binnen zwei Wochen nach Verlautbarung
des Wahlergebnisses im ,Amtsblatt zur Wiener
Zeitung' (Paragraph 59, Absatz 7,), wenn jedoch ein Einspruchsverfahren
gemäß Paragraph 58, stattgefunden hat, binnen
zwei Wochen nach dessen Beendigung, hat der im
Amte befindliche Präsident die gewählten Mitglieder
des Kammertages unter Bekanntgabe des Ortes
und der Zeit der Sitzung zur konstituierenden Sitzung,
bei der der Vorstand zu wählen ist, schriftlich
einzuberufen. In dieser führt das an Jahren
älteste gewählte Kammertagsmitglied den Vorsitz.
Die Sitzung ist beschlußfähig, wenn mindestens
zwei Drittel der gewählten Mitglieder anwesend
sind.
(2) Wenn die ordnungsgemäß einberufene konstituierende
Sitzung beschlußunfähig geblieben ist,
so sind die anwesenden Kammertagsmitglieder
nach Ablauf von zwei Stunden berechtigt, die Wahl
des Vorstandes gültig durchzuführen.
(3) Die zur Wahl des Vorstandes einberufene
konstituierende Sitzung des Kammertages ist nicht
öffentlich.
Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
Wahlvorschläge
§ 62. (1) Die Wahl wird vom Hauptwahlkommissär
geleitet. Er hat die im Kammertag vertretenen
Wählergruppen, die spätestens zu Beginn der konstituierenden
Sitzung des Kammertages einen
bevollmächtigten Vertreter zu nominieren haben,
zur Erstattung von schriftlichen Wahlvorschlägen
aufzufordern. Zunächst hat der bevollmächtigte
Vertreter der am stärksten vertretenen Wählergruppe,
sodann der bevollmächtigte Vertreter der
zweitstärksten Wählergruppe usw. die Bewerber zu
benennen. Zugleich mit der Erstattung der Wahlvorschläge
ist die schriftliche Zustimmungserklärung
der Bewerber beizubringen.
(2) Zur Erstattung eines Wahlvorschlages können
sich Wählergruppen zusammenschließen. Die
Stärke der Wählergruppe ergibt sich in diesem Falle
aus der Summe der auf die vereinigten Wählergruppen
entfallenden Mandate.
(3) Wird nur ein Wahlvorschlag erstattet, entfällt
jede weitere Wahlhandlung, und die vorgeschlagenen
Bewerber gelten als gewählt.
(4) Ansonsten läßt der Hauptwahlkommissär
vom Kammeramt vorbereitete leere Stimmzettel
und Kuverts verteilen und ruft hierauf ein Kammertagsmitglied
nach dem anderen zur Abgabe der
Stimme auf. Er hat dafür zu sorgen, daß jedes Mitglied
in einer Wahlzelle unbeobachtet auf seinem
Stimmzettel den Wahlvorschlag bezeichnen und
den Stimmzettel in das Kuvert legen kann. Das
Kuvert ist dem Hauptwahlkommissär zu übergeben.
Der Hauptwahlkommissär ermittelt nach
Beendigung des Abstimmungsverfahrens das
Abstimmungsergebnis, die Wahlzahl und die auf
die Wählergruppe entfallenden Mandate; Paragraph 57,
Abs. 6 gilt sinngemäß.
(5) Ergibt die nach Absatz 4, durchgeführte Wahl
eine Zusammensetzung des Vorstandes, die dem
§ 60 Absatz 2, nicht entspricht, so ist die Wahl ungültig.
In diesem Fall ist die Wahl anläßlich der konstituierenden
Sitzung des Kammertages so oft zu wiederholen,
bis die Zusammensetzung des gewählten
Vorstandes dem Paragraph 60, Absatz 2, entspricht.
(6) Die Gewählten haben die Annahme der Wahl
dem Hauptwahlkommissär im Falle ihrer Anwesenheit
bei der Wahlhandlung sofort, sonst aber nach
schriftlicher Verständigung durch den Hauptwahlkommissär
binnen drei Tagen zu erklären. Im Falle
der Ablehnung ist die Wahlhandlung ohne Verzug
von neuem vorzunehmen.
(7) Das Wahlergebnis ist in geeigneter Weise zu
verlautbaren.
Ersatzmänner
§ 63. (1) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
aus, so tritt an seine Stelle der für dieses Mitglied
gewählte Ersatzmann.
(2) In diesem Falle hat der Hauptwahlkommissär
den bevollmächtigten Vertreter (Paragraph 62, Absatz eins,) der
Wählergruppe, der der Ausgeschiedene angehört
hat, schriftlich aufzufordern, binnen einer Woche
einen Ersatzmann für den an die Stelle des ausgeschiedenen
Vorstandsmitgliedes getretenen Ersatzmann
zu nominieren. Hiebei sind die Bestimmungen
des Paragraph 60, zu beachten. Der Hauptwahlkommis-
sär überprüft, ob der vorgeschlagene Kandidat
wählbar ist, wobei für die Beurteilung der Wählbarkeit
der Tag der schriftlichen Aufforderung als
Stichtag gilt. Im Falle der Wählbarkeit hat der
nominierte Kandidat die Annahme der Berufung
binnen dreier Tage nach schriftlicher Verständigung
durch den Hauptwahlkommissär zu erklären.
(3) Das Verfahren gemäß Abs. 2 ist so lange zu
wiederholen, bis ein wählbarer Kandidat die Berufung
angenommen hat.
(4) Der gewählte Ersatzmann tritt auch dann an
die Stelle des gewählten Vorstandsmitgliedes, wenn
dieses verhindert ist, seine Funktion als Vorstandsmitglied
auszuüben; die rechtzeitige Verständigung
des Ersatzmannes obliegt dem verhinderten Vorstandsmitglied.
(5) Scheidet der an die Stelle des ausgeschiedenen
Vorstandsmitgliedes getretene gewählte
Ersatzmann aus, so tritt an dessen Stelle der gemäß
Abs. 2 berufene Ersatzmann, wobei neuerlich
gemäß den Abs. 2 und 3 ein Ersatzmann zu nominieren
ist. Abs. 4 gilt sinngemäß.
(6) Scheidet der gewählte Ersatzmann aus, so ist
in sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 ein
neuer Ersatzmann zu berufen.
(7) Die gemäß den Abs. 1 bis 6 erfolgenden
Änderungen der Zusammensetzung des Vorstandes
sind jeweils in geeigneter Weise zu verlautbaren.
Anfechtung der Wahl des Vorstandes
§ 64. Das Wahlergebnis kann von den bevollmächtigten
Vertretern (§ 62 Abs. 1) binnen einer
Woche nach Durchführung der Wahl bei der
Hauptwahlkommission angefochten werden. § 58
gilt sinngemäß.
4. Wahl des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten:
Wahlvorgang
§ 65. (1) Die Wahl des Präsidiums (Präsident
und zwei Vizepräsidenten) ist in der konstituierenden
Sitzung des neugewählten Vorstandes vorzunehmen;
§ 60 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(2) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten
müssen dem Vorstand angehören.
(3) Für das Wahlverfahren gelten § 57 Abs. 6 und
§ 62 Abs. 1 bis 4 und 6 sinngemäß mit der Maßgabe,
daß an Stelle des Hauptwahlkommissärs das
an Jahren älteste Vorstandsmitglied tritt.
(4) Zum Präsidenten ist jenes Vorstandsmitglied
gewählt, das an erster Stelle jenes Wahlvorschlages
steht, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen
konnte.
(5) Das Wahlergebnis ist in geeigneter Weise zu
verlautbaren.
Übernahme der Amtsgeschäfte
durch den neugewählten Präsidenten
§ 66. (1) Nach durchgeführter Wahl des Präsidiums
erfolgt unmittelbar die Übergabe der Amtsgeschäfte
durch den scheidenden Präsidenten an
den neugewählten Präsidenten.
(2) Scheidet der Präsident oder ein Vizepräsident
während der Funktionsperiode aus, so hat der
Vorstand innerhalb von drei Monaten für die
Funktion des Ausgeschiedenen eine Neuwahl vorzunehmen,
bei der die in Betracht kommenden
Vorschriften des § 65 sinngemäß anzuwenden sind.
Scheiden der Präsident und beide Vizepräsidenten
aus, so hat bis zur Übergabe der Amtsgeschäfte an
den auf Grund einer vom Vorstand anzuordnenden
Neuwahl des Präsidiums neugewählten Präsidenten
das an Jahren älteste Vorstandsmitglied die
Geschäfte der Kammer zu führen.
Artikel IV
Schlußbestimmungen
§ 67. Für die Berechnung und den Lauf der im
Artikel III vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen
der §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172/
1950.
§ 68. § 16 Abs. 5 des Zustellgesetzes, BGBl.
Nr. 200/1982, gilt nicht für die Zustellung von
Schriftstücken an die Zustellungsbevollmächtigten
von Wählergruppen und von gekoppelten Wahlvorschlägen.
§ 69. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, wenn die folgenden Absätze nichts anderes
bestimmen, der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie, hinsichtlich des § 29 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 30 erster Halbsatz
ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung
der §§ 30 zweiter Halbsatz und 37 der
Bundesminister für Justiz betraut.
(3) Mit der Vollziehung der §§ 22 Abs. 2 lit. b
und c, 23 und 27 sind entsprechend ihrer Zuständigkeit
der Bundesminister für Finanzen und der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
betraut."
15. In den §§ 11 Abs. 2, 21, 22 Abs. 2 lit. b und c,
23 Abs. 2, 24 Abs. 2 und 3, 27 und 29 treten an die
sär überprüft, ob der vorgeschlagene Kandidat
wählbar ist, wobei für die Beurteilung der Wählbarkeit
der Tag der schriftlichen Aufforderung als
Stichtag gilt. Im Falle der Wählbarkeit hat der
nominierte Kandidat die Annahme der Berufung
binnen dreier Tage nach schriftlicher Verständigung
durch den Hauptwahlkommissär zu erklären.
(3) Das Verfahren gemäß Absatz 2, ist so lange zu
wiederholen, bis ein wählbarer Kandidat die Berufung
angenommen hat.
(4) Der gewählte Ersatzmann tritt auch dann an
die Stelle des gewählten Vorstandsmitgliedes, wenn
dieses verhindert ist, seine Funktion als Vorstandsmitglied
auszuüben; die rechtzeitige Verständigung
des Ersatzmannes obliegt dem verhinderten Vorstandsmitglied.
(5) Scheidet der an die Stelle des ausgeschiedenen
Vorstandsmitgliedes getretene gewählte
Ersatzmann aus, so tritt an dessen Stelle der gemäß
Abs. 2 berufene Ersatzmann, wobei neuerlich
gemäß den Absatz 2 und 3 ein Ersatzmann zu nominieren
ist. Absatz 4, gilt sinngemäß.
(6) Scheidet der gewählte Ersatzmann aus, so ist
in sinngemäßer Anwendung der Absatz 2 und 3 ein
neuer Ersatzmann zu berufen.
(7) Die gemäß den Absatz eins bis 6 erfolgenden
Änderungen der Zusammensetzung des Vorstandes
sind jeweils in geeigneter Weise zu verlautbaren.
Anfechtung der Wahl des Vorstandes
§ 64. Das Wahlergebnis kann von den bevollmächtigten
Vertretern (Paragraph 62, Absatz eins,) binnen einer
Woche nach Durchführung der Wahl bei der
Hauptwahlkommission angefochten werden. Paragraph 58,
gilt sinngemäß.
4. Wahl des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten:
Wahlvorgang
§ 65. (1) Die Wahl des Präsidiums (Präsident
und zwei Vizepräsidenten) ist in der konstituierenden
Sitzung des neugewählten Vorstandes vorzunehmen;
§ 60 Absatz eins, gilt sinngemäß.
(2) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten
müssen dem Vorstand angehören.
(3) Für das Wahlverfahren gelten Paragraph 57, Absatz 6 und
§ 62 Absatz eins bis 4 und 6 sinngemäß mit der Maßgabe,
daß an Stelle des Hauptwahlkommissärs das
an Jahren älteste Vorstandsmitglied tritt.
(4) Zum Präsidenten ist jenes Vorstandsmitglied
gewählt, das an erster Stelle jenes Wahlvorschlages
steht, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen
konnte.
(5) Das Wahlergebnis ist in geeigneter Weise zu
verlautbaren.
Übernahme der Amtsgeschäfte
durch den neugewählten Präsidenten
§ 66. (1) Nach durchgeführter Wahl des Präsidiums
erfolgt unmittelbar die Übergabe der Amtsgeschäfte
durch den scheidenden Präsidenten an
den neugewählten Präsidenten.
(2) Scheidet der Präsident oder ein Vizepräsident
während der Funktionsperiode aus, so hat der
Vorstand innerhalb von drei Monaten für die
Funktion des Ausgeschiedenen eine Neuwahl vorzunehmen,
bei der die in Betracht kommenden
Vorschriften des Paragraph 65, sinngemäß anzuwenden sind.
Scheiden der Präsident und beide Vizepräsidenten
aus, so hat bis zur Übergabe der Amtsgeschäfte an
den auf Grund einer vom Vorstand anzuordnenden
Neuwahl des Präsidiums neugewählten Präsidenten
das an Jahren älteste Vorstandsmitglied die
Geschäfte der Kammer zu führen.
Artikel römisch vier
Schlußbestimmungen
§ 67. Für die Berechnung und den Lauf der im
Artikel römisch drei vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen
der Paragraphen 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172/
1950.
§ 68. Paragraph 16, Absatz 5, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 200 aus 1982,, gilt nicht für die Zustellung von
Schriftstücken an die Zustellungsbevollmächtigten
von Wählergruppen und von gekoppelten Wahlvorschlägen.
§ 69. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, wenn die folgenden Absätze nichts anderes
bestimmen, der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie, hinsichtlich des Paragraph 29, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Paragraph 30, erster Halbsatz
ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung
der Paragraphen 30, zweiter Halbsatz und 37 der
Bundesminister für Justiz betraut.
(3) Mit der Vollziehung der Paragraphen 22, Absatz 2, Litera b,
und c, 23 und 27 sind entsprechend ihrer Zuständigkeit
der Bundesminister für Finanzen und der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
betraut."
15. In den Paragraphen 11, Absatz 2, 21, 22, Absatz 2, Litera b und c,
23 Absatz 2, 24, Absatz 2 und 3, 27 und 29 treten an die
Stelle der Worte „Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau" bzw. „Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau" die Worte „Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie" bzw.
„Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie".
16. In den §§ 22 Abs. 2 lit. b und c, 23 Abs. 2,27
und 29 treten an die Stelle der Worte „Bundesministerium
für Finanzen" bzw. „Bundesministeriums
für Finanzen" die Worte „Bundesminister für
Finanzen" bzw. „Bundesministers für Finanzen".
17. Im § 21 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wortes
„Bundesministerium" das Wort „Bundesminister".
18. Im § 29 hat an die Stelle des Wortes „Bundesministerien"
das Wort „Bundesministern" zu
treten.
Artikel II
(1) Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Art. I
dieses Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 69 des
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes in der Fassung
des Art. I Z 14 dieses Bundesgesetzes.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes in Geltung stehende Haushaltsordnung
und Umlagenordnung gelten nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche
Regelung. Sie treten mit der Neuerlassung
der Haushaltsordnung und der Umlagenordnung
auf Grund des § 17 des Wirtschaftstreuhänder-
Kammergesetzes in der Fassung des Art. I Z 7 dieses
Bundesgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf
des 31. Dezember 1984 außer Kraft.
Stelle der Worte „Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau" bzw. „Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau" die Worte „Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie" bzw.
„Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie".
16. In den Paragraphen 22, Absatz 2, Litera b und c, 23 Absatz 2,,27
und 29 treten an die Stelle der Worte „Bundesministerium
für Finanzen" bzw. „Bundesministeriums
für Finanzen" die Worte „Bundesminister für
Finanzen" bzw. „Bundesministers für Finanzen".
17. Im Paragraph 21, Absatz 2, tritt an die Stelle des Wortes
„Bundesministerium" das Wort „Bundesminister".
18. Im Paragraph 29, hat an die Stelle des Wortes „Bundesministerien"
das Wort „Bundesministern" zu
treten.
Artikel römisch zwei
(1) Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Artikel römisch eins,
dieses Bundesgesetzes bestimmt sich nach Paragraph 69, des
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes in der Fassung
des Artikel römisch eins, Ziffer 14, dieses Bundesgesetzes.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes in Geltung stehende Haushaltsordnung
und Umlagenordnung gelten nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche
Regelung. Sie treten mit der Neuerlassung
der Haushaltsordnung und der Umlagenordnung
auf Grund des Paragraph 17, des Wirtschaftstreuhänder-
Kammergesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 7, dieses
Bundesgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf
des 31. Dezember 1984 außer Kraft.
Kirchschläger
Sinowatz