Der Nationalrat hat beschlossen: § 1. (1) „Waschmittel" im Sinne dieses Bundesgesetzes sind chemische Erzeugnisse, die zur Reinigung von 1. Textilien, 2. Geschirren oder Geräten, die mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommen, 3. Böden, Wänden, Möbeln oder sanitären Einrichtungen, 4. Kraftfahrzeugen, 5. Maschinen in gewerblichen Betrieben oder von 6. Werkstücken in metallverarbeitenden gewerblichen Betriebsanlagen in Verkehr gebracht werden und die zusammen mit Wasser reinigend wirken. (2) Als Waschmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch chemische Erzeugnisse, die vor, während oder nach dem Waschvorgang dem Waschgut zugegeben werden. (3) „Inverkehrbringen" im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Herstellen, Einführen, Verpacken, Feilhalten und jedes sonstige Überlassen, sofern diese Tätigkeiten zu Erwerbszwecken geschehen. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn 1. sichergestellt ist, daß das Waschmittel in einer diesem Bundesgesetz nicht entsprechenden Beschaffenheit im Inland nicht zum Verbraucher gelangt, 2. das Waschmittel in Form von Warenproben (das sind als solche gekennzeichnete Waschmittelpackungen und -behältnisse, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis, mit einer Nennfüllmenge, welche geringer als die Nennfüllmenge der kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Verpackungsart ist) weitergegeben wird oder 3. das Waschmittel in einer anderen als der in Z 2 genannten Form ausschließlich zu Zwecken der Produktforschung, ausgenommen die Marktforschung, weitergegeben wird. Anforderungen an Waschmittel § 2. Waschmittel dürfen unbeschadet anderer Rechtsvorschriften nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den auf Grund desselben erlassenen Verordnungen entsprechen. Abbaubarkeit von in Waschmitteln enthaltenen Stoffen § 3. Soweit es für den Schutz der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt gegen Gefahren oder Belastungen durch in Waschmitteln enthaltene Stoffe erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie durch Verordnung Anforderungen an die biotische und abiotische Abbaubarkeit von in Waschmitteln enthaltenen 1. waschaktiven Substanzen (zB Seifen, synthetische Substanzen), 2. Waschmittelaufbaustoffen (zB Soda, Natron, Pottasche, Wasserglas, Silicate, Phosphate, Celluloseglykolate), 3. Sonderzusätzen (zB Natriumperborat, Natriumpercarbonat, Magnesiumsilicat, optische Aufheller, Polywachse, Polyglykole, Triäthanolamin, Verdickungsmittel, Enzyme), 4. Hilfsstoffen (zB Salze) sowie die zur Bestimmung der Abbaubarkeit, insbesondere hinsichtlich deren Ausmaß und Dauer, erforderlichen Verfahren festzusetzen. § 4. (1) Waschmittel, die zur Reinigung von Textilien bestimmt sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Phosphatgehalt aufweisen, der die in der Anlage festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet. (2) Soweit es im Interesse des vorbeugenden Schutzes der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt gegen Gefahren oder Belastungen durch Phosphate erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einverneh-
men mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie strengere als die gemäß Absatz eins, festgelegten Obergrenzen sowie Höchstmengen für Phosphate in anderen Waschmitteln (Paragraph eins, Absatz eins und 2) festzusetzen. (3) Soweit es für den Schutz der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt gegen Belastungen durch Phosphate erforderlich ist und ein Ersatzstoff zur Verfügung steht, von dem Gefahren für die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt nicht oder zumindest in geringerem Maße zu erwarten sind, hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie und auf gesamtwirtschaftliche Interessen durch Verordnung das Inverkehrbringen phosphathältiger Waschmittel zu beschränken oder zu verbieten. (4) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie das für die Bestimmung des Phosphatgehaltes erforderliche Verfahren festzusetzen. Höchstmengen von in Waschmitteln enthaltenen anderen Stoffen § 5. Soweit es im Interesse des vorbeugenden Schutzes der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt gegen Gefahren oder Belastungen durch in Waschmitteln enthaltene Stoffe gelegen ist, hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung waschaktive Substanzen, Waschmittelaufbaustoffe, Sonderzusätze oder Hilfsstoffe zu bezeichnen und unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie sowie auf gesamtwirtschaftliche Interessen Höchstmengen für diese Stoffe in Waschmitteln festzusetzen. Verpackung, Dosierung und Teststreifen § 6. Soweit es für den Schutz der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist und soweit nicht diesen Erfordernissen durch entsprechende Kennzeichnungsvorschriften auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1923,, entsprochen ist, hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie Bestimmungen über Inhalt, Art, Form, Größe, Beschaffenheit und Ort der Anbringung der Kennzeichnung auf der Verpackung von Waschmitteln zu erlassen. In dieser Verordnung können auch Vorschriften über die Angabe von Dosierungsempfehlungen sowie die kostenlose Abgabe von Teststreifen zur Bestimmung der Wasserhärte an den Letztverbraucher erlassen werden. Überwachung § 7. (1) Die Überwachung des Verkehrs mit Waschmitteln obliegt dem Landeshauptmann. (2) Der Landeshauptmann kann sich zur Erfüllung dieser Aufgabe auch der Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Litera b, des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, bedienen. (3) Die Aufsichtsorgane sind befugt, überall, wo Waschmittel in Verkehr gebracht werden, Nachschau zu halten. Der Paragraph 37, Absatz 2 bis 4 des Lebensmittelgesetzes 1975 gilt sinngemäß: § 8. (1) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, über Aufforderung den Aufsichtsorganen Auskunft über die Herkunft des Waschmittels zu erteilen. (2) Soweit es sich bei den Personen im Sinne des Abs. 1 um Hersteller oder Importeure handelt, haben diese darüber hinaus auch die für die Beurteilung der Beschaffenheit des Waschmittels nach diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen erforderlichen Auskünfte über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe zu erteilen. (3) Die Aufsichtsorgane sind befugt, Proben von Waschmitteln zu entnehmen. Die im Absatz eins, genannten Personen haben die Entnahme von Proben zu dulden. (4) Für die weitere Behandlung der Probe gilt § 39 Absatz 2 bis 6 des Lebensmittelgesetzes 1975 sinngemäß. § 9. (1) Die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung (Paragraph 42, LMG 1975) sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches verpflichtet, auf Verlangen der Behörde Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und hierüber unverzüglich Befund und Gutachten zu erstatten. Paragraph 43, Absatz 2, des Lebensmittelgesetzes 1975 gilt sinngemäß. (2) Der Wirkungsbereich der Bundesanstalt für Wassergüte Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1974,) wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. § 10. Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsstrafbestimmung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Verwaltungsbehörde zu bestrafen
Ziffer eins mit Geldstrafe bis zu 50000 S, wer a) Waschmittel, die zur Reinigung von Textilien bestimmt sind, in Verkehr bringt, die einen höheren als gemäß Paragraph 4, Absatz eins, festgelegten Phosphatgehalt aufweisen, b) Waschmittel entgegen einer gemäß Paragraph 3,, § 4 Absatz 2 bis 4 oder Paragraph 5, erlassenen Verordnung in Verkehr bringt, c) der Auskunftspflicht des Paragraph 8, Absatz 2, zuwiderhandelt oder d) entgegen dem Paragraph 8, Absatz 3, die Entnahme von Proben verweigert; 2. mit Geldstrafe bis zu 15000 S, wer a) Waschmittel entgegen einer gemäß Paragraph 6, erlassenen Verordnung in Verkehr bringt oder b) der Auskunftspflicht des Paragraph 8, Absatz eins, zuwiderhandelt. Übergangs- und Schlußbestimmungen § 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft. (2) Waschmittel, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hergestellt wurden und den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, nicht entsprechen, dürfen noch bis 30. September 1985 abgegeben werden. (3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens mit dem Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. § 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist 1. hinsichtlich der Paragraphen 3, 4, Absatz 2 bis 4 und des Paragraph 5, der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, 2. hinsichtlich des Paragraph 6, der Bundesminister für. Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, 3. im übrigen der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz betraut.
Kirchschläger Sinowatz