Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965, BGBl. Nr. 2, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 203 aus 1982,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz lautet: „Die Senate bestehen in der Regel aus fünf Mitgliedern (Fünfersenat), in Verwaltungsstrafsachen aus drei Mitgliedern (Strafsenat), von denen eines den Vorsitz führt und ein anderes Bericht erstattet." 2. Im Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz wird der Klammerausdruck "(Fünfersenate)" durch die Worte „gemäß Absatz eins, ersetzt. 3. Der Einleitungssatz des Paragraph 12, Absatz eins, lautet: „Senate, die nur aus dem Vorsitzenden, dem Berichter und dem rangältesten der übrigen Mitglieder des Fünfersenates bestehen (Dreiersenate), haben zu entscheiden" 4. Im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Litera c, 5. Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, lautet: „2. auf Antrag des Vorsitzenden oder des Berichters über Beschwerden, in denen die Rechtsfrage besonders einfach oder durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist." 6. Der Einleitungssatz des Paragraph 13, Absatz eins, lautet: „Der Fünfersenat ist durch vier, der Strafsenat durch sechs weitere Mitglieder (Paragraph 11, Absatz 3,) zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er mit Beschluß ausspricht," 7. Im Paragraph 13, Absatz 2, entfallen die Worte „und über Anträge, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ". 8. Paragraph 14, Absatz 2, lautet: „(2) Anordnungen prozeßleitender Art im Vorverfahren und Verfügungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, ferner Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen (Paragraph 61,) sowie Entscheidungen über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, trifft der Berichter ohne Senatsbeschluß." 9. Paragraph 14, Absatz 3, lautet: „(3) Der Berichter kann sich der Mithilfe eines rechtskundigen Bediensteten bedienen."

Ziffer 10 Im Paragraph 14, erhält der bisherige Absatz 3, die Bezeichnung „(4)". 11. Im Paragraph 17, Absatz 3, entfällt das Wort „karteimäßige". 12. Dem Paragraph 30, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden." 13. Paragraph 36, Absatz 2, lautet: „(2) Bei Säumnisbeschwerden nach Artikel 132, des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Verwaltungsbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich machen. Wird der Bescheid fristgerecht erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen." 14. Paragraph 43, Absatz 2, lautet: „(2) Jedes Erkenntnis ist zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, diese anzuführen." 15. Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (Paragraph 61,) nicht zulässig." 16. Dem Paragraph 59, Absatz 3, wird angefügt: „Wurde jedoch bis zur Entscheidung zumindest ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt, so sind die Pauschbeträge für Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand sowie die tatsächlich entrichteten Stempelgebühren im gebührenden Ausmaß jedenfalls zuzusprechen." Artikel römisch zwei (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1984, der Artikel römisch eins, Ziffer eins bis 3, 5 und 6 mit 1. Jänner 1985 in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.

Kirchschläger Sinowatz