Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die Bundesrepublik Deutschland, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft sind übereingekommen, zur Ergänzung des Übereinkommens im Bereich der Sozialen Sicherheit vom 9. Dezember 1977 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1980, — im folgenden Übereinkommen genannt — folgendes zu vereinbaren: Artikel 1 In Anhang 4 zum Übereinkommen erhält die Einleitung von Nummer 2 folgende Fassung: „Artikel 3 des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 22. Dezember 1966 **) in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens vom 10. April 1969 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1969,,
des Zweiten Zusatzabkommens vom 29. März 1974 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1975, und des Dritten Zusatzabkommens vom 29. August 1980 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1982, mit der Maßgabe, daß". Artikel 2 Dieses Zusatzübereinkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, der Bundesregierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Zusatzübereinkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Artikel 3 (1) Dieses Zusatzübereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung des Fürstentums Liechtenstein hinterlegt, die den Regierungen der anderen Vertragsstaaten jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde notifiziert. (2) Dieses Zusatzübereinkommen tritt mit Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde mit Wirkung ab dem Tage in Kraft, an dem das Dritte Zusatzabkommen zum Abkommen vom 22. Dezember 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit in Kraft getreten ist. Soweit in der Zeit vor Inkrafttreten dieses Zusatzübereinkommens anders verfahren wurde, hat es dabei sein Bewenden. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzübereinkommen unterzeichnet. Geschehen zu Bern, am 8. Oktober 1982, in vier Urschriften. Für die Bundesrepublik Deutschland: Dr. Helmut Redies e. h. Für das Fürstentum Liechtenstein: Mario Gf. Ledebur e. h. Für die Republik Österreich: Dr. Werner Sautter e. h. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: J. D. Baechtold e. h. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. Mai 1983 bei der Regierung des Fürstentums Liechtenstein hinterlegt; das Zusatzübereinkommen ist gemäß seinem Artikel 3, Absatz 2, am 1. Juli 1982 in Kraft getreten.
Sinowatz