Auf Grund des Paragraph 7, des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, betreffend die Regelung des Apothekenwesens wird verordnet: Artikel römisch eins Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl. Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 634 aus 1983,, wird wie folgt geändert: 1. In der Anlage B werden die Preisansätze der nachstehend angeführten Arzneimittel wie folgt festgesetzt:
Ziffer 2 In der Anlage B sind nachstehende Arzneimittel wie folgt aufzunehmen: 3. In der Anlage B hat nachstehendes Arzneimittel zu entfallen: Artikel römisch zwei Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft.
Steyrer