Auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, des Arbeitsruhegesetzes (ARG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe (ARG-VO), Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1984,, geändert wie folgt: Artikel römisch eins 1. In Abschnitt römisch dreizehn (Fremdenverkehr, Freizeitgestaltung, Kongresse, Konferenzen) hat die Ziffer 5 (Wechselstuben) zu lauten: „5. Wechselstuben Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft) sowie der schaltermäßige An- und Verkauf ausländischer Geldsorten und Reiseschecks (Wechselstubengeschäft) auf dem Flughafen Wien- Schwechat sowie in jeweils einer Wechselstube a) auf sonstigen Flugplätzen mit internationalem Linienverkehr sowie in zentralen Bus- und Bahnabfertigungsstellen (Air terminals) dieser Flugplätze; 2. Die Litera b bis e bleiben unverändert. Artikel römisch zwei Diese Verordnung tritt am 2. Juli 1984 in Kraft.

Dallinger