Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 216, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1982,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für jeweils höchstens 150 Milliarden Schilling der in Absatz eins, genannten Kreditoperationen (Nettoerlös der Kreditoperation ohne Zinsen und Kosten) die Beschaffungskosten durch Zuschüsse zu vermindern." 2. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, hat zu lauten: „1. der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 190 Milliarden Schilling nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Schillingwertes der Kreditoperation;" Artikel römisch zwei Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Kirchschläger Sinowatz