Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß § 38 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, beträgt für Feststellungszeitpunkte ab dem 1. Jänner 1983 für das Weinbauvermögen 120000 S. Artikel römisch zwei (1) Zur Durchführung des Artikel römisch eins, sind zum 1. Jänner 1983 für alle wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, die zu diesem Zeitpunkt weinbaumäßig genutzte Flächen enthalten, von Amts wegen Einheitswerte festzustellen. (2) Auf die gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, ergehenden Bescheide sind die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins, Z 1 Litera a, des Bewertungsgesetzes 1955 nicht anzuwenden. (3) Bereits ergangene Feststellungsbescheide gemäß Paragraphen 186 und 193 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194 aus 1961,, zum 1. Jänner 1983 betreffend wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, die weinbaumäßig genutzte Flächen enthalten, gelten durch Bescheide nach Artikel römisch zwei, Absatz eins, als nachträglich geändert. (4) Bereits ergangene Art- oder Wertfortschreibungen sowie Nachfeststellungen zum 1. Jänner 1984 betreffend wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, die weinbaumäßig genutzte Flächen enthalten, sind durch Bescheide aufzuheben. (5) Für Fortschreibungen und Nachfeststellungen auf Feststellungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 1983 gilt hinsichtlich der weinbaumäßig genutzten Flächen der gemäß Artikel römisch eins, bestimmte Hektarsatz abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 23, des Bewertungsgesetzes als maßgebende Wertgrundlage. Artikel römisch drei "Art". römisch eins ist auf Pächteranteile gemäß Paragraph 31, a des Bewertungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Artikel römisch vier "Art". römisch zwei des Bewertungsänderungsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 318 aus 1979,, ist auch auf die unter Zugrundelegung des Artikel römisch eins, festgestellten Einheitswerte und Pächteranteile sinngemäß anzuwenden. Artikel römisch fünf Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Kirchschläger Sinowatz