Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1982,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 47 und 129, wird verordnet: Artikel römisch eins Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976,, über die Lehrpläne für Berufsschulen in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1977,, 103/1982 und 479/1983 wird wie folgt geändert: 1. Die Paragraphen eins und 2 haben zu lauten: „§ 1. Für die Berufsschulen, ausgenommen die hauswirtschaftlichen Berufsschulen, sind die in den im folgenden genannten Anlagen enthaltenen Rahmenlehrpläne, jeweils in Verbindung mit Anlage A (mit Ausnahme der darin unter römisch II wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht), anzuwenden: 1. für Lehrberufe der Bau- und Baunebengewerbe, und zwar für Maurer, Betonbauer, Stukkateur: Anlage A/1/1 Bautechnischer Zeichner: Anlage A/1/2 Brunnenmacher: Anlage A/1/3 Dachdecker: Anlage A/1/4 Platten- und Fliesenleger: Anlage A/1/5 Hafner: Anlage A/1/6 Rauchfangkehrer: Anlage A/1/7 Steinmetz, Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terazzomacher: Anlage A/1/8 Zimmerer: Anlage A/1/9 Pflasterer: Anlage A/1/10 Wärme-, Kälte- und Schallisolierer: Anlage A/1/11 Steinholzleger und Spezialestrichhersteller: Anlage A/1 /12 Belagsverleger: Anlage A/1/13 2. für Lehrberufe der Bekleidungsgewerbe und der lederverarbeitenden Gewerbe, und zwar für Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher: Anlage A/2/1 Hutmacher, Kappenmacher, Modist: Anlage A/2/2 Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner, Handschuhmacher, Sattler und Riemer: Anlage A/2/3 Schuhmacher, Orthopädieschuhmacher: Anlage K/2/4 Kürschner: Anlage A/2/5 Wäschenäher, Wäschewarenerzeuger: Anlage A/2/6 Strickwarenerzeuger: Anlage K/2/7 Miedererzeuger: Anlage A/2/8 Lederbekleidungserzeuger (Säckler): Anlage A/2/9 Wirkwarenerzeuger: Anlage A/2/10 Gold-, Silber- und Perlensticker: Anlage A/2/11 Posamentierer: Anlage A/2/12 Maschinsticker, Großmaschinsticker: Anlage A/2/13 Oberteilherrichter: Anlage A/2/14 3. für Lehrberufe chemischer Richtung, und zwar für Chemielaborant: Anlage A/3/1 Chemiewerker: Anlage A/3/2 Vulkaniseur: Anlage A/3/3 Brauer und Mälzer, Destillateur: Anlage A/3/4 Chemischputzer: Anlage A/3/5 Leder- und Lederwarenfärber: Anlage A/3/6 Präparator: Anlage A/3/7 Schädlingsbekämpfer: Anlage A/3/8

Rotgerber, Rauhwarenzurichter, Weiß- und Sämischgerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches, und zwar für Elektroinstallateur, Betriebselektriker, Starkstrommonteur: Anlage A/4/1 Radio- und Fernsehmechaniker: Anlage A/4/2 Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Starkstrom: Anlage A/4/3 Elektromechaniker für Schwachstrom: Anlage A/4/4 Nachrichtenelektroniker, Fernmeldemonteur: Anlage A/4/5 Meß- und Regelmechaniker: Anlage A/4/6 5. für Lehrberufe der Bereiche Gärtnerei und Landwirtschaft, und zwar für Blumenbinder und -händler (Florist): Anlage A/5/1 Friedhofs- und Ziergärtner, Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter): Anlage A/5/2 Tierpfleger: Anlage A/5/3 6. für Lehrberufe der Bereiche Gastgewerbe/ Nahrungsmittelgewerbe, und zwar für Bäcker: Anlage A/6/1 Heischer: Anlage A/6/2 Kellner: Anlage A/6/3 Koch: Anlage A/6/4 Konditor (Zuckerbäcker), Lebzelter und Wachszieher, Bonbon- und Konfektmacher: Anlage A/6/5 Getreidemüller: Anlage A/6/6 Molker und Käser: Anlage A/6/7 Obst- und Gemüsekonservierer: Anlage A/6/8 Hotel- und Gastgewerbeassistent: Anlage A/6/9 7. für Lehrberufe der Bereiche Glasbearbeitung/ Keramik, und zwar für Glaser, Glasgraveur, Glasschleifer und Glasbeleger, Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger, Hohlglasfeinschleifer (Kugler): Anlage A/7/1 Keramiker, Figurenkeramformer, Geschirrkeramformer, Kerammodellabgießer, Technokeramformer: Anlage A/7/2 Glasmaler, Kerammaler, Porzellanmaler: Anlage A/7/3 Emailleur: Anlage A/7/4 8. für Lehrberufe grafischer Richtung, und zwar für Drucker: Anlage A/8/1 Druckformenhersteller, Notenstecher, Reproduktionsfotograf, Tiefdruckformenhersteller, Fotograveur: Anlage A/8/2 Flachdrucker, Siebdrucker, Kupferdrucker: Anlage A/8/3 Lithograf (Fototonätzer): Anlage A/8/4 Kartolithograf: Anlage A/8/5 Setzer, Schriftgießer und Stereotypeur, Stereotypeur und Galvanoplastiker: Anlage A/8/6 Stempelerzeuger und Flexograf: Anlage A/8/7 9. für Lehrberufe der Bereiche Handel und Verkehr, und zwar für Einzelhandelskaufmann, Waffen- und Munitionshändler: Anlage A/9/1 Großhandelskaufmann: Anlage A/9/2 Bürokaufmann: Anlage A/9/3 Industriekaufmann: Anlage A/9/4 Buchhändler: Anlage A/9/5 Drogist: Anlage A/9/6 Fotokaufmann: Anlage A/9/7 Musikalienhändler: Anlage A/9/8 Reisebüroassistent: Anlage A/9/9 Spediteur: Anlage A/9/10 Binnenschiffer: Anlage A/9/11 10. für Lehrberufe der Bereiche Holz- und Kunststoffverarbeitung, und zwar für Tischler: Anlage A/10/1 Kunststoffarbeiter: Anlage A/10/2 Säger: Anlage A/10/3 Binder: Anlage A/10/4 Drechsler: Anlage A/10/5 Bootbauer: Anlage A/10/6 Wagner: Anlage A/10/7 Bürsten- und Pinselmacher: Anlage A/10/8 Holz- und Steinbildhauer: Anlage A/10/9 Korb- und Möbelflechter: Anlage A/10/10 11. für Lehrberufe der Maler- und Tapezierergewerbe, und zwar für Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler), Polsterer, Tapezierer- und Bettwarenerzeuger: Anlage A/11/1 Lackierer: Anlage A/11/2 Maler und Anstreicher: Anlage A/11/3

Schilderhersteller: Anlage A/11 /4 Vergolder und Staffierer: Anlage A/11 /5 12. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Blechverarbeitung), und zwar für Blechschlosser, Karosseur, Spengler: Anlage A/12/1 Kupferschmied: Anlage A/12/2 13. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Installation), und zwar für Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Wasserleitungsinstallateur: Anlage A/13/1 Zentralheizungsbauer, Rohrleitungsmonteur: Anlage A/13/2 14. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Gießerei), und zwar für Former und Gießer (Metall- und Eisen-), Gelbgießer, Zinngießer: Anlage A/14/1 Modelltischler (Formentischler): Anlage A/14/2 15. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Mechanikerberufe), und zwar für Mechaniker, Büromaschinenmechaniker, Kühlmaschinenmechaniker: Anlage A/15/1 Büchsenmacher, Waffenmechaniker: Anlage A/15/2 Kraftfahrzeugmechaniker: Anlage A/15/3 Kraftfahrzeugelektriker: Anlage A/15/4 Landmaschinenmechaniker: Anlage A/15/5 Feinmechaniker, Waagenhersteller: Anlage A/15/6 Uhrmacher: Anlage A/15/7 Verpackungsmittelmechaniker: Anlage A/15/8 Chirurgieinstrumentenerzeuger: Anlage A/15/9 Leichtflugzeugbauer: Anlage A/15 /10 Luftfahrzeugmechaniker: Anlage A/15/11 Textilmechaniker: Anlage A/15/12 16. für Lehrberufe der Bereiche Metallveredelung und Schmuckherstellung, und zwar für Gold- und Silberschmied und Juwelier, Diamantschleifer, Edelsteinschleifer: Anlage A/16/1 Metallschleifer und Galvaniseur, Galvaniseur: Anlage A/16/2 Graveur, Gürtler, Gold-, Silber- und Metallschläger, Metalldrücker, Ziseleur: Anlage A/16/3 17. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Schlosserberufe), und zwar für Bauschlosser, Betriebsschlosser, Schlosser, Stahlbauschlosser : Anlage A/17 /1 Maschinenschlosser: Anlage A/17/2 Werkzeugmacher, Formenbauer, Modellschlosser: Anlage A/17/3 Dreher: Anlage A/17/4 Hüttenwerkschlosser: Anlage A/17/5 Universalschweißer: Anlage A/17/6 Bergwerkschlosser-Maschinenhäuer: Anlage A/l7/7 Schiffbauer: Anlage A/17/8 Werkzeugmaschineur: Anlage A/17/9 Skierzeuger: Anlage A/17/10 18. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Schmiedeberufe), und zwar für Schmied, Fahrzeugfertiger, Formschmied, Messerschmied : Anlage A/18/1 19. für Lehrberufe des Bereiches Metall (übrige Berufe), und zwar für Physiklaborant: Anlage A/19/1 Werkstoffprüfer: Anlage A/19/2 Universalhärter: Anlage A/19/3 Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik): Anlage A/19/4 20. für Lehrberufe des Bereiches Musikinstrumentenerzeugung, und zwar für Klaviermacher, Orgelbauer, Blechblasinstrumentenerzeuger, Harmonikamacher, Harmoniumerzeuger und Erzeuger von ähnlichen Musikinstrumenten, Holzblasinstrumentenerzeuger, Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger: Anlage A/20/1 21. für Lehrberufe der Bereiche Optik/Fotografie, und zwar für Fotograf: Anlage A/21/1 Fotolaborant: Anlage A/21/2 Optiker: Anlage A/21/3 Feinoptiker: Anlage A/21/4 22. für Lehrberufe der Bereiche Papiererzeugung und Papierverarbeitung, und zwar für Buchbinder, Etui- und Kassettenerzeuger, Kartonagewarenerzeuger: Anlage A/22/1 Papiermacher: Anlage A/22/2

Ziffer 23 für Lehrberufe des Bereiches Schönheitspflege, und zwar für Friseur und Perückenmacher: Anlage A/23/1 Schönheitspfleger (Kosmetiker), Fußpfleger, Masseur: Anlage A/23/2 24. für Lehrberufe des Bereiches Textilerzeugung, und zwar für Textilveredler: Anlage A/24/1 Dessinateur für Stoffdruck: Anlage A/24/2 Eotogravurzeichner: Anlage A/2A/3 Stickereizeichner: Anlage A/24/4 Stoffdrucker: Anlage A/24/5 Textilmusterzeichner: Anlage A/24/6 25. für Lehrberufe des Bereiches Zahn- und Orthopädietechnik, und zwar für Zahntechniker: Anlage A/25/1 Bandagist: Anlage A/25/2 Orthopädiemechaniker: Anlage A/25/3 S 2. Für die hauswirtschaftlichen Berufsschulen ist der in Anlage B enthaltene Rahmenlehrplan (mit Ausnahme der darin unter römisch II genannten Lehrpläne für den Religionsunterricht) anzuwenden." 2. Paragraph 3, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Die Landesschulräte haben gemäß Paragraph 6, Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes in dem in den Paragraphen eins und 2 genannten Lehrplänen vorgesehenen Rahmen durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände festzulegen und den Lehrstoff auf die einzelnen Stufen aufzuteilen, soweit dies nicht bereits durch die Lehrpläne erfolgt. Ferner können die Landesschulräte im Rahmen der Ermächtigungen in den Lehrplänen die Pflichtgegenstände „Fachkunde" und „Praktische Arbeit" in zwei oder mehrere Pflichtgegenstände teilen, wobei der gesamte Lehrstoff des Pflichtgegensundes „Fachkunde" bzw. „Praktische Arbeit" auf die neuen Pflichtgegenstände aufzuteilen ist." 3. Dem Paragraph 3, sind folgende Absätze 6 bis 8 anzufügen: „(6) Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen im Sinne des Absatz eins, haben die Landesschulräte für jeden Lehrplan festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen die gemäß Paragraph 46, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes vorgesehenen Leistungsgruppen mit vertieftem und erweitertem Bildungsangebot zu führen sind; hiebei dürfen höchstens drei Pflichtgegenstände (einschließlich der vom Landesschulrat gemäß Absatz eins, zweiter Satz im Rahmen der „Fachkunde" festgelegten Anzahl von Pflichtgegenständen) bestimmt werden. Wird für Leistungsgruppen ein erweitertes Bildungsangebot vorgesehen, ist die Führung des im Rahmenlehrplan jeweils unter „Erweitertes Bildungsangebot" angegebenen Pflichtgegenstandes mit 40 Stunden vorzusehen; dieser ist in Verbindung mit dem in der Stundentafel festgelegten Pflichtgegenstand zu führen, wobei die Stundenzahl des zuletzt genannten Pflichtgegenstandes unter Beachtung der Gesamtstundenzahl entsprechend zu vermindern ist. Wird für Leistungsgruppen ein vertieftes Bildungsangebot vorgesehen, sind im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen in den im Rahmenlehrplan dafür vorgesehenen Pflichtgegenständen die Bildungs- und Lehraufgabe, sowie der Lehrstoff der Vertiefung unter Beachtung der Ziffer 12, des Unterabschnittes B (Allgemeine didaktische Grundsätze) der Anlage A, Abschnitt römisch eins, vorzusehen. Werden in mehr als einem Pflichtgegenstand Leistungsgruppen geführt, ist die Kombination von vertieftem und erweitertem Bildungsangebot zulässig. Sofern im Hinblick auf Paragraph 51, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes zu erwarten ist, daß für bestimmte Lehrberufe keine Leistungsgruppen zu bilden sein werden, kann die Erlassung der diesbezüglichen zusätzlichen Lehrplanbestimmungen entfallen. (7) Der Beobachtungszeitraum für die Einstufung in die Leistungsgruppen hat an. lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen eine Woche, an ganzjährigen Berufsschulen vier Unterrichtstage zu umfassen. Für die Umstufung in eine höhere oder niedrigere Leistungsgruppe besteht ein Termin während des Unterrichtsjahres und ein weiterer Termin am Ende des Unterrichtsjahres für die nächste Schulstufe, sofern der betreffende Pflichtgegenstand in dieser geführt wird. In Schulstufen, die einem halben Lehrjahr entsprechen, besteht kein Umstufungstermin. (8) Die Arten des Förderunterrichtes gemäß Paragraph 8, lit. f Sub-Litera, a, a und cc des Schulorganisationsgesetzes sind jeweils als eigene Unterrichtsveranstaltung zu führen. Der Förderunterricht für Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben, ist in den Pflichtgegenständen des betriebswirtschaftlichen und des fachtheoretischen Unterrichts, ausgenommen „Laboratoriumsübungen", für eine Kursdauer von höchstens 18 Unterrichtsstunden je Unterrichtsgegenstand einzurichten, wobei die Dauer eines Kurses sechs Unterrichtsstunden nicht unterschreiten darf. Der Schüler darf diesen Förderunterricht insgesamt im Ausmaß von höchstens 18 Unterrichtsstunden je Schulstufe besuchen. Der Förderunterricht für Schüler, die auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe vorbereitet werden sollen, und für Schüler, deren Übertritt in eine niedrigere Leistungsgruppe verhindert werden soll, ist für eine Kursdauer von höchstens 18 Unterrichtsstunden je Unterrichtsgegenstand einzurichten, wobei die

Dauer eines Kurses sechs Unterrichtsstunden nicht unterschreiten darf. Der Schüler hat bei Bedarf diesen Förderunterricht insgesamt im Ausmaß von höchstens 18 Unterrichtsstunden je Schulstufe zu besuchen. Ein Schüler darf beide Arten des Förderunterrichts auf einer Schulstufe im Ausmaß von insgesamt höchstens 24 Unterrichtsstunden besuchen." 4. In der Anlage A (Allgemeines Bildungsziel, allgemeine didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen), Abschnitt römisch eins (Allgemeines Bildungsziel und allgemeine didaktische Grundsätze), ist im Unterabschnitt A (Allgemeines Bildungsziel) dem 2. Absatz folgender Satz anzufügen: „Das durch einen zusätzlichen Pflichtgegenstand erweiterte oder über die zur Erfüllung der Aufgabe der Berufsschule notwendigen Anforderungen hinaus vertiefte Bildungsangebot soll die berufliche Mobilität des Schülers erhöhen, seine fachliche Weiterbildung erweitern und das Streben nach höherer Qualifikation fördern." 5. In der Anlage A (Allgemeines Bildungsziel, allgemeine didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen), Abschnitt römisch eins (Allgemeines Bildungsziel und allgemeine didaktische Grundsätze), Unterabschnitt B (Allgemeine didaktische Grundsätze) a) hat Ziffer 4, zu lauten: „4. Die Ergänzungsaufgabe des Unterrichtsgegensundes „Praktische Arbeit" liegt nicht im Üben von in der betrieblichen Lehre zu erlernenden Fertigkeiten. Die „Praktische Arbeit" hat die in der betreffenden Tätigkeit innewohnende Problematik und die Schwierigkeiten sowie ihre Lösung aufzuzeigen. Dadurch trägt sie zum leichteren Verständnis der abstrakten Sachgebiete des theoretischen Fachunterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages bei." b) ist nach Ziffer 11, folgende Ziffer 12, anzufügen: „12. Der Zweck des vertieften Bildungsangebotes bedingt, daß dessen Lehrstoff nicht getrennt behandelt, sondern in den zur Erfüllung der Aufgabe der Berufsschule notwendigen Lehrstoff integriert wird. Dabei kommt der Bewältigung der im Lehrstoff der Vertiefung mit gesonderter Überschrift hervorgehobenen komplexen Aufgaben, die die Integration mehrerer Teile des Lehrstoffes und eine größere Selbständigkeit des Schülers erfordern, größere Bedeutung zu als der Vermittlung zusätzlicher Inhalte." 6. In der Anlage A (Allgemeines Bildungsziel, allgemeine didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen), Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff, Didaktische Grundsätze der einzelnen gemeinsamen Unterrichtsgegenstände), hat im Unterabschnitt B (Betriebswirtschaftlicher Unterricht) a) der Unterrichtsgegenstand „Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr" zu lauten: „Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll um die grundlegenden Ziele und wesentlichen Faktoren, die die Wirtschaft beeinflussen, Bescheid wissen. Er soll Verständnis für Vorgänge und Zusammenhänge in der Wirtschaft gewinnen, die ihn in seiner privaten, betrieblichen und gesellschaftlichen Stellung betreffen und die Befähigung erlangen, wirtschaftliche Probleme zu erkennen und verantwortungsbewußt zu handeln. Er soll selbständig Briefe und Vordrucke inhaltlich und formal richtig ausfertigen können. Lehrstoff: Der Schriftverkehr des Lehrlings: Formal richtige Ausfertigung von Schriftstücken, die den Lehrling als Arbeitnehmer und Konsument betreffen: Briefe und Postkarten an Berufsschulen, Behörden (Gebührenpflicht, Rechtsmittel), Interessenvertretungen, Versicherungen; Lebenslauf, Stellenbewerbung. Möglichkeiten der Nachrichtenübermittlung. Dokumente: Beschaffung; Aufbewahrung; Abschriften, Zweitschriften und Kopien; Beglaubigung; Verlust. Der Vertrag. Rechts- und Geschäftsfähigkeit. Arten von Verträgen, insbesondere jene, mit denen der Lehrling konfrontiert werden kann. Der Kaufvertrag von der Anbahnung bis zur Erfüllung mit Beispielen des dazugehörigen Schriftverkehrs unter Beachtung der Formvorschriften der ÖNORM. Briefe im Rahmen des normalen und gestörten Verlaufes auch mit Blickrichtung auf den Lehrling als Konsument. Möglichkeiten des Güterversands. Zahlungsverkehr: Überblick über das österreichische Bankenwesen mit Einbeziehung aktueller Zahlungsformen. Sparformen und Geldanlage. Kredit. Versicherungswesen. Konsumentenschutz. Der Betrieb. Aufgaben und Arten.

Betriebsorganisation: Produktions-, Verwaltungs- und Vertriebsbereich (Marketing). Einsatz moderner Organisationsmittel. Soziale, wirtschaftliche und ergonomische Aspekte von Rationalisierungsmaßnahmen. Gewerbeordnung. Gewerblicher Rechtsschutz. Das Unternehmen. Unternehmensformen: Arten nach Haftung, Finanzierung, Geschäftsführung. Gemeinwirtschaftlicher Bereich. Unternehmenskonzentration. Multinationale Konzerne. Grundbegriffe der Volkswirtschaft: Wirtschaften (Ökonomisches Prinzip), Geld und Währung (Kaufkraft), die Knappheit der Güter und ihre Auswirkungen, Produktionsfaktoren, Preisbildung (Marktmechanismus). Wirtschaftssysteme. Wirtschaftspolitik: Wirtschaftswachstum, Preisstabilität, Zahlungsbilanz, Vollbeschäftigung, Einkommensverteilung. Didaktische Grundsätze: Der Unterricht hat von der Erfahrung des Schülers unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vorgänge in seiner Umwelt auszugehen und soll vom persönlichen über den betrieblichen zum gesamtwirtschaftlichen Bereich führen. Bei der Auswahl der Sachgebiete ist neben der Verflechtung der Wirtschaftskunde mit dem Schriftverkehr im besonderen auf das fachübergreifende Prinzip Bedacht zu nehmen. Dies gilt vornehmlich für die Unterrichtsgegenstände „Wirtschaftsrechnen mit Buchführung" und „Politische Bildung". Die Gewichtung der Inhalte sollte insbesondere von der Position des Lehrlings als künftigem Facharbeiter bestimmt sein. Somit ist schwerpunktmäßig auf die Bedürfnisse der einzelnen Lehrberufe Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus ist das Verständnis für gesamtwirtschaftliche Vorgänge und Zusammenhänge zu fördern. Bei der methodischen Gestaltung des Unterrichts und beim Einsatz von Unterrichtsmitteln ist auf die verschiedenen Eingangsvoraussetzungen Bedacht zu nehmen. Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine in der 4. Schulstufe bei dreieinhalbjährigen Lehrberufen. b) der Unterrichtsgegenstand „Wirtschaftsrechnen mit Buchführung" zu lauten: „Wirtschaftsrechnen mit Buchführung Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll über Einkünfte, deren wirtschaftliche Verwendung und die Ziele, die Grundlagen und die Organisation des betrieblichen Rechnungswesens Bescheid wissen. Er soll die sich daraus ergebenden Aufgaben rechnerisch lösen und buchen sowie sachlich und formal richtig gestalten können. Er soll zu wirtschaftlichem und sozialem Verhalten und zu kritischem Verständnis gegenüber lohn- und preispolitischen Maßnahmen befähigt sein. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die gebräuchlichen Techniken der Betriebsabrechnung sowie der Arbeitszeitermittlung beherrschen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können. Lehrstoff: Lehrlingsentschädigung; Lohn und Lohnarten. Berechnung des Auszahlungsbetrages: Entgeltansprüche nach Kollektivvertrag, ASVG, EStG, FLAG. Privater Einkauf: Rabatt, Skonto, Umsatzsteuer. Sparen und Geldanlage: Zinsenberechnung. Ertragsvergleich. Ratengeschäft: Berechnung der Mehrkosten im Vergleich zu anderen Zahlungsarten. Kredit und Kreditkosten. Wertsicherung durch Indizes. Währungsrechnungen. Werteaufbau im Betrieb: Vermögen und Kapital. Erfassung durch Inventur. Grundzüge der Buchführung: Aufgaben; Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht; Formvorschriften. Inventarium und Bilanz. Aufzeichnungen nach den Grundzügen der Mindestbuchführung; Erfassung von Geschäftsvorgängen im Rahmen der Doppelten Buchführung. Abschluß. Grundzüge der steuerlichen Auswertung. Betriebskennziffern als Grundlage der Planung. Grundzüge der Kostenrechnung: Kostenarten, Kostenstellen. Kalkulation.

Lehrstoff der Vertiefung: Arbeitszeitermittlung. Betriebsabrechnung. Komplexe Aufgaben: Berechnung des Auszahlungsbetrages. Umsatzsteuer. Ertragsvergleich von Geldanlagen. Abschluß in der Doppelten Buchführung. Steuerliche Auswertung der Buchführung. Betriebskennziffern. Kalkulation. Didaktische Grundsätze: Die Abfolge des Lehrstoffes soll sich am Erfahrungsbereich des Schülers orientieren. Im Unterricht sollen — vom persönlichen Erleben ausgehend — betriebs- und gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge rechnerisch erfaßt werden. Bei der Auswahl der Sachgebiete ist neben der Verflechtung des Wirtschaftsrechnens mit der Buchführung auf das fachübergreifende Prinzip Bedacht zu nehmen. Die Gewichtung der Inhalte sollte berücksichtigen, daß die Buchführung nur in dem Ausmaß zu vermitteln ist, wie es für das Verständnis der Kostenrechnung und für die wirtschaftlichen Maßnahmen und Entscheidungen notwendig ist. Je nach den Erfordernissen des Lehrberufes sind die Doppelte Buchführung und die Kostenrechnung sowie die Kalkulation zumindest in ihren wesentlichen Merkmalen zu behandeln. Der Lehrstoff ist berufsbezogen zu vermitteln; eine allgemein theoretische Behandlung ist zu vermeiden. Der Einsatz von Rechengeräten wird — dem Lehrstoff und den Eingangsvoraussetzungen der Schüler entsprechend — grundsätzlich empfohlen. Das Ausmaß des Lehrstoffes der Vertiefung richtet sich nach den Erfordernissen des Lehrberufes und den Gegebenheiten der jeweiligen Schülergruppe. Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine in der 4. Schulstufe bei dreieinhalbjährigen Lehrberufen. 7. In der Anlage A (Allgemeines Bildungsziel, allgemeine didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen), Abschnit römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff, didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) sind nach Abschnitt D (Lebende Fremdsprache) folgende Abschnitte E und F anzufügen: „E. Unterrichtsgegenstände für das erweiterte Bildungsangebot Diese Unterrichtsgegenstände können im Sinne des erweiterten Bildungsangebotes dort unterrichtet werden, wo sie im Rahmenlehrplan der einzelnen Lehrberufe bzw. Lehrberufsgruppen in der Stundentafel angeführt sind. Bei der Vermittlung des Lehrstoffes sind die fachlichen Besonderheiten der einzelnen Lehrberufe zu berücksichtigen. Grundlagen der elektronischen Datenverarbeitung Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die Geräte und die Organisation der elektronischen Datenverarbeitung sowie die Arbeitsweise von Datenverarbeitungsanlagen und die Einsatzmöglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung im Bereich seines Lehrberufes kennen. Der Schüler soll die Bedeutung der elektronischen Datenverarbeitung in der Berufswelt und in der Gesellschaft verstehen und mit den ergonomischen Problemen vertraut sein. Lehrstoff: Hardware: Arten und Aufbau elektronischer Datenverarbeitungsanlagen. Datenträger. Software: Mathematische und logische Voraussetzungen. Aufgaben der Betriebssysteme und Hilfsprogramme, Anwenderprogramme, Programmpakete und Programmiersprachen. Operating: Zentraleinheit, On-Line- und Off-Line-Peripherie. Datenfernverarbeitung. Organisation und gesellschaftliche Aspekte: Aufbau- und Ablauforganisation der elektronischen Datenverarbeitung im Betrieb. Nutzungsformen und Berufe der EDV. Datensicherung, Datenschutz, Ergonomie. Bedeutung der elektronischen Datenverarbeitung in der Berufswelt und in der Gesellschaft. Didaktische Grundsätze: Der Lehrstoff ist schwerpunktmäßig nach den fachlichen Erfordernissen des jeweiligen Lehrberufes zu vermitteln. Die Themen „Hardware" und „Software" sollen auf die für den Einsatz von Anwenderprogrammen erforderlichen Grundkenntnisse beschränkt bleiben. Die abstrakte Natur des Unterrichtsgegenstandes erfordert den intensiven Einsatz veranschaulichender Methoden und Unterrichtsmittel. Demonstrationen verschiedener Konfigurationen bei Lehrausgängen und Exkursionen sind anzustreben. Berufsbezogenes Englisch Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache Berufssituationen und damit verbundene Alltagssituationen in der engli-

schen Sprache bewältigen können und die für die Berufspraxis notwendige Sicherheit im Gebrauch von Übersetzungshilfen aufweisen. Der Schüler soll die Bedeutung von Englischkenntnissen für die berufliche Kommunikations- und Handlungsfähigkeit verstehen. Lehrstoff: Kommunikative Fertigkeiten: Hörverständnis, Sprechen, Leseverständnis, schriftlicher Ausdruck, Wortschatz. Kommunikationssituationen. Grammatik: Situative, thematische und funktionale Aspekte; sprachliche Strukturen. Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch von Übersetzungshilfen. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Situationen, mit deren Auftreten im Berufs- und damit verbundenen Alltagsleben des Schülers zu rechnen ist. Dies bedingt die Berücksichtigung des Lehrberufes sowie eine Beschränkung der Grammatik auf eine Hilfsfunktion im Zusammenhang mit auftretenden Situationen und Themen. Der Unterricht in diesem Pflichtgegenstand geht vom Lehrstoff der 8. Schulstufe aus. Die kommunikativen Fertigkeiten werden durch den weitgehenden Gebrauch des Englischen bei der Lehrstoffvermittlung — ausgenommen im Bereich der Grammatik — sowie durch den Einsatz audiovisueller Unterrichtsmittel gefördert. Die Verwendung fachspezifischer englischer Texte (zB Gebrauchs-, Wartungs- und Reparaturanleitungen; Geschäftskorrespondenz) verstärkt den Praxisbezug des Unterrichtes. Die Sprachlehre ist auf ein Mindestmaß zu beschränken; sie dient der Verbesserung der Sprachfertigkeit. F. Förderunterricht a) Förderunterricht gemäß Paragraph 8, Litera f, Sub-Litera, a, a, des Schulorganisationsgesetzes: Bildungs- und Lehraufgabe: Der vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffene Schüler soll jene Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen, die ihm die sichere Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Pflichtgegenstandes ermöglichen. Lehrstoff: Pflichtgegenstände des betriebswirtschaftlichen und des fachtheoretischen Unterrichtes ausgenommen Laboratoriumsübungen. Wie im entsprechenden Pflichtgegenstand unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wiederholungen und Übungen notwendig sind. Didaktische Grundsätze: Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert Wiederholung und verstärkte Einübung des Lehrstoffes des betreffenden Pflichtgegenstandes ohne jede Ausweitung in der Breite oder Tiefe. Dabei ist es wichtig, daß die anschauliche Darstellung der zu wiederholenden Lehrinhalte im Vordergrund und Abstraktionen vermieden werden, sowie daß die Übungsbeispiele möglichst auf den Lehrberuf des Schülers bezogen sind. Da die Schwächen der Schüler im allgemeinen in verschiedenen Bereichen liegen, kommt der Gruppenarbeit besondere Bedeutung zu. Ständige Kontakte mit dem Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes sind eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Förderunterrichtes. b) Förderunterricht gemäß Paragraph 8, Litera f, Sub-Litera, c, c, des Schulorganisationsgesetzes: Bildungs- und Lehraufgabe: Der grundsätzlich geeignete und leistungswillige Schüler soll jene Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen, die ihm die Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Pflichtgegenstandes in der Leistungsgruppe mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot ermöglicht bzw. jene Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben, die ihn zu einem Aufstieg in die höhere Leistungsgruppe befähigen. Lehrstoff: (Pflichtgegenstände des erweiterten Bildungsangebotes) Wie im entsprechenden Pflichtgegenstand unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte, die für die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe in diesem Pflichtgegenstand wesentlich sind. Lehrstoff: (Pflichtgegenstände des vertieften Bildungsangebotes) Wie im entsprechenden Pflichtgegenstand unter Beschränkung auf jene Teile des zusätzlichen Lehrstoffes der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot, die für die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe dieser Leistungsgruppe im betreffenden Pflichtgegenstand wesentlich sind.

Didaktische Grundsätze: Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert die sorgfältige Auswahl des wesentlichen Lehrstoffes des erweiterten oder vertieften Bildungsangebotes im betreffenden Pflichtgegenstand. Dabei ist es wichtig, daß die Übungsbeispiele möglichst auf den Lehrberuf des Schülers bezogen sind. Ansonsten gelten die didaktischen Grundsätze des betreffenden Pflichtgegenstandes. Ständige Kontakte mit dem Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes sind eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Förderunterrichtes." 8. In der Anlage A/1/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Maurer, Betonbauer, Stukkateur) hat Abschnitt römisch eins (Stundentafel) zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 9. In der Anlage A/1/1, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich Maßnahmen der Denkmalpflege sowie die Organisation von Bauabläufen kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Denkmalpflege: Baustile und Bauformenlehre. Bestimmungen des Denkmalschutzes. Sanierung und Restaurierung. Bauorganisation: Baurechtliche Bestimmungen; Baubehörden; Instanzenzug. Komplexe Aufgaben: Arbeitsvorbereitung für Bauabläufe; Bauberichte; einfache Vermessungsarbeiten;" Wasserhaltung; spezielle Beton- und Stahlbetonarbeiten. Güteschutz bei Baustoffen." b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich den Pythagoräischen Lehrsatz anwenden als auch Winkelfunktionen berechnen können; er soll auch komplexe Aufgaben der neuzeitlichen Baustoffermittlung und statischer Berechnungen lösen können." bb) der Unterabschnitt Lehrstoff durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Lehrstoff: a) für Maurer und Betonbauer: Umrechnen von Maßstäben. Berechnen von Baustoffbedarf und Schalungsmaterial, von Mörtel- und Betonmischungen; Materialverlust. Masseberechnungen. Berechnen von Steigungen und Gefällen.

Einfache Stiegenberechnungen. Einfache Berechnungen aus der Statik. b) für Stukkateur: Umrechnen von Maßstäben. Berechnen von Materialbedarf und Materialmischungen; Materialverlust. Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen. Lehrstoff der Vertiefung: Pythagoräischer Lehrsatz. Winkelfunktionen. Komplexe Aufgaben: Baustoffermittlung. Einfache statische Berechnungen." 10. In der Anlage A/1/2 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Bautechnischer Zeichner) hat Abschnitt römisch eins (Stundentafel) zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 11. In der Anlage A/1/2, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich Maßnahmen der Denkmalpflege sowie die gängigen Verzeichnisse und Berichte im Bauwesen kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) ist nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Denkmalpflege: Baustile und Bauformenlehre. Bestimmungen des Denkmalschutzes, Sanierung und Restaurierung. Bauorganisation: Leistungsverzeichnis, Kalkulationsgrundlagen; Bauzeitpläne; Bauberichte. Bauabnahme und Gewährleistung. Komplexe Aufgaben: Kenntnis der Bauabläufe. Erstellung von Verzeichnissen und Berichten, Vermessungsarbeiten." b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können." bb) ist im Unterabschnitt Lehrstoff zu streichen: „Rechnen mit Rechenstab und Rechenmaschine" cc) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen: „Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen." c) beim Unterrichtsgegenstand Fachzeichnen mit Konstruktionslehre aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

Sub-Litera, b, b dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Modularer Raster. Fertigteilbauweise. Abrechnungspläne." 12. In der Anlage A/1/3 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Brunnenmacher) hat Abschnitt römisch eins (Stundentafel) zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 13. In der Anlage A/1/4 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Dachdecker) hat Abschnitt römisch eins (Stundentafel) zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 14. In der Anlage A/1/4, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich technische Auf- und Einbauten auf Dächern sowie die Arbeitsgänge bei der Fassadenverkleidung kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Dachaufbauten und -einbauten. Dachöffnungen (Belichtungen und Belüftungen). Fassadenverkleidungen. Komplexe Aufgaben: Dehnfugen und Wandanschlüsse; Wärme- und Schallschutz; Sicherheitsvorkehrungen für den Dachdecker; Verwendung von Kunststoffen."

Litera b beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich den Pythagoräischen Lehrsatz anwenden als auch Winkelfunktionen berechnen können; er soll auch komplexe Aufgaben der Belastungsberechnungen lösen können." bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen: „Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen." cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Pythagoräischer Lehrsatz. Winkelfunktionen. Komplexe Aufgaben: Berechnung von Belastungen." 15. In der Anlage A/1/5 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Platten- und Fliesenleger) hat Abschnitt römisch eins (Stundentafel) zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 16. In der Anlage A/1/5, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die Erfordernisse der Verlegung für Sonderzwecke sowie die Prinzipien des Umganges mit Kunden und der Zusammenarbeit mit Behörden und anderen Professionisten kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Sonderverlegungen: Schwimmbad- und Saunabereich, Innenausbau, Stiegen, Fassaden, Terrassen, Schall- und Wärmedämmung. Bereiche mit physikalischen und chemischen Einflüssen. Bauorganisation: Umgang mit Kunden. Zusammenarbeit mit Behörden und Professionisten. Koordinierung der Arbeiten. Komplexe Aufgaben: Planung von Sonderverlegungen; Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Reparaturen; Schadensanalysen bei Fliesen und Plattenbelägen." b) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnen die Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabe sowie Lehrstoff zu lauten: „Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-

schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich einfache Kostenvoranschläge erstellen können. Lehrstoff: Materialbedarfsrechnungen. Berechnungen nach Bau- und Verlegezeichnungen auf Grund bestehender Nonnen. Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen. Lehrstoff der Vertiefung: Kostenvoranschlag von Bauobjekten laut Plan. Aufmaß und Abrechnung." 17. In der Anlage A/1/6 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Hafner) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 18. In der Anlage A/1/6, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich Maßnahmen der Energieeinsparung und des Umweltschutzes sowie die Erfordernisse der Verlegung für Sonderzwecke kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Energieeinsparung: Alternativenergien (Wirkungsweise, Einsatz), Wärmedämmung. Umweltschutz: Schadstoffemission. Schalldämmung. Sonderverlegungen: Bereiche mit physikalischen und chemischen Einflüssen. Komplexe Aufgaben: Gestaltung durch keramischen Belag (innen und außen). Wirtschaftlichkeitsvergleich von Heizungsformen. Fliesenplan, Verlegeplan. Spezialausführungen (Holzbrandkachelofen, gemauerter Ofen, Herde, Hypokaustenheizung); Schadensanalysen bei Heizanlagen sowie Fliesen und Plattenbelägen." b) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnen die Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabe sowie Lehrstoff zu lauten: „Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich fachlich komplexe Rechenaufgaben lösen können. Lehrstoff: Materialbedarfsrechnungen. Berechnungen nach Bauplänen und Verlegezeichnungen auf Grund bestehender Normen.

Berechnungen im Zusammenhang mit der Verbrennung, mit Feuerstätten und Rauchfängen. Wärmebedarfsrechnungen. Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Heizanlagen: Zugquerschnitte. Reibungsverlust, dynamischer Verlust. Heizlastverteilung von Mehrraumheizungen. Betriebskosten: Konventionelle Heizanlagen, Alternativenergien." 19. In der Anlage A/1/7 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Rauchfangkehrer) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 20. In der Anlage A/1/7, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die Erfordernisse des beruflichen Unfallschutzes kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) im Unterabschnitt Lehrstoff nach dem 4. Absatz folgender Absatz einzufügen: „Brandschutz: Brandursachen, Brandvorbeugung, Brandbekämpfung." cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Unfallschutz: Schutz vor Elektro- und Gasunfällen, Schutzmaßnahmen bei Reinigungsmaschinen und vollautomatischen Heizanlagen. Komplexe Aufgaben: Dimensionierung von Feuerungsanlagen; Funktion und Überprüfung von Gasfeuerungsanlagen; Alternativenergien; Kehraufzeichnungen. Brennerkunde." b) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnen die Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabe sowie Lehrstoff zu lauten: „Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich Betriebskosten berechnen können; er soll auch fachlich komplexe Rechenaufgaben lösen können. Lehrstoff: Berechnungen im Zusammenhang mit der Verbrennung, mit Feuerstätten und Rauchfängen. Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung: Betriebskosten: Konventronelle Heizanlagen, Alternativenergien. Komplexe Aufgaben: Wärmeverlust bei Wohnungen und Feuerungsanlagen; Taupunktberechnungen; Wärmedehnung, Luftverbund; Wirkungsgradberechnung einer Feuerstätte." 21. In der Anlage A/1/8 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Steinmetz, Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 22. In der Anlage A/1/8, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die Werkstoffe und Arbeitsgänge kennen, die für einfache Abdämmungen erforderlich sind; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) im Unterabschnitt Lehrstoff für Steinmetz als viertletzter Absatz einzufügen: „Einwirkung von Feuchtigkeit, Temperatur und Zugluft. Baudenkmäler: Chemische und mechanische Reinigung. Ausbesserungen. Einsetzen von Vierungen. Inkrustierungen. Konservierung. cc) der Unterabschnitt Lehrstoff für Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher durch folgende Absätze zu ersetzen: „Je nach den Erfordernissen des Lehrberufes: Roh- und Hilfsstoffe, Normen. Fertigwaren und Fertigteile. Betontechnologie. Färben. Einsatz und Wirkungsweise der Werkzeuge, Geräte und Maschinen. Transport- und Beförderungsmittel. Die Werkstätte (Einrichtung und Hygiene). Wirkung der Kräfte im Baukörper; Zug, Druck, Biegung, Knickung. Einwirkung von Feuchtigkeit, Temperatur und Zugluft. Stahlbeton. Verbindungsmittel. Deckenkonstruktionen. Trennfugen und ihre Ausbildung. Fundierungsarbeiten. Untersuchung des Untergrundes auf Saugfähigkeit, Festigkeit und Ebenflächigkeit sowie auf das Vorhandensein treibender Bestandteile. Die Fassade: Öffnungen, Profile, Zierstäbe, Gesimse, Konsolen und Balkone. Verkleidungen. Terrazzoarten, Mosaik, Einlegearbeiten. Schwimmende Estriche. Steinholz und andere Estriche. Pflege von Terrazzo und Steinholz."

Sub-Litera, d, d nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Abdämmungen: Neuzeitliche Dämmwerkstoffe. Feuchtigkeits-, Wärme- und Schalldämmung. Komplexe Aufgaben: Werkzeuge (Befestigung, Verschleiß), Armaturen, Vibrationsdämpfung. Minerale und Gesteine. Verankerungen, bauphysikalische Beanspruchungen. Profile und Ornamente." b) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnen die Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabe sowie Lehrstoff zu lauten: „Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können. Lehrstoff: Berufsbezogene Längen-, Flächen-, Raum- und Masseberechnungen, Materialberechnungen. Grundsätzliches zur Berechnung von Stiegen. Grundlagen der Arbeitszeitberechnungen. Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Masseberechnungen. Steigungsverhältnisse bei Stiegen." 23. In der Anlage A/1/9 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Zimmerer) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 24. In der Anlage A/1/9, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die Dachdeckungswerkstoffe kennen und über die Dämmung Bescheid wissen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) im Unterabschnitt Lehrstoff der vorletzte Absatz durch folgenden Absatz zu ersetzen: „Holzbauweisen, Holzverbindungen, Holzverbindungsmittel. Dachformen, Tragwerke. Innenausbau. Stiegenbau. Schalungsarbeiten. Arbeits-, Schutz- und Lehrgerüste. Leimbau." cc) ist nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Dachdeckungswerkstoffe. Dämmung: Dämmstoffe. Schall- und Wärmedämmung.

Komplexe Aufgaben: Stiegenkrümmling; Hechtgauben. Brückenbau. Brandschutz." b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich Winkelfunktionen und Wärmeschutzaufgaben berechnen können, er soll auch komplexe Aufgaben aus dem Bereich der Mechanik und des rechnerischen Abbundes lösen können." bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen: „Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen. Lehrstoff der Vertiefung: Winkelfunktionen. Wärmeschutzberechnungen. Komplexe Aufgaben: Mechanik. Rechnerischer Abbund." 25. In der Anlage A/1/10 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Pflasterer) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 26. In der Anlage A/1/11 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Ziffer 27 In der Anlage A/1/11, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die Werkstoffe und Arbeitsgänge kennen, die für einfache Maurerarbeiten und der Blechverarbeitung erforderlich sind; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Maurerarbeiten: Baustoffe. Tragende Wände, Leichtwände, Mauerwerksarten. Decken- und Fußbodenkonstruktionen. Blechverarbeitung: Blechschneiden, Biegen, Bördeln. Komplexe Aufgaben: Abwicklung der Oberflächen nicht geradlinig begrenzter Körper. Verkleidung technischer Isolierungen, Altbauisolierung. Brandschutz." b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen: „Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen. Lehrstoffe der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Materialbedarfsrechnungen. Wärmetechnische Berechnungen." 28. In der Anlage A/1/12 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Steinholzleger und Spezialestrichhersteller) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt 720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 29. In der Anlage A/2/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Ziffer 30 In der Anlage A/2/1,. Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die Grundlagen der Kundenberatung beherrschen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Kundenberatung: Bedürfnisse und Motive. Psychologie und Symbolik von Formen und Farben. Verkaufsgespräch. Komplexe Aufgaben: Anpassung der Maschinen und Verfahren an die Stoffarten. Material-, Bindungs- und Ausrüstungsbestimmung. Knopf- und Falteneinteilung, Stoffverbrauch." 31. In der Anlage A/2/2 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Hutmacher, Kappenmacher, Modist) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt 720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 32. In der Anlage A/2/3 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner, Handschuhmacher, Sattler und Riemer) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL A.FÜR LEDERGALANTERIEWARENERZEUGER UND TASCHNER, HANDSCHUHMACHER Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

B. FÜR SATTLER UND RIEMER Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt 720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 33. In der Anlage A/2/3, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die Farbenlehre und Stilkunde kennen, die für einfache Ledergalanteriewarenerzeugungsarbeiten erforderlich sind; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung (nur für Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner): Farbenlehre. Stilkunde. Entwürfe, Modelle und Dessins. Komplexe Aufgaben: Pflege und Reinigung von Leder." 34. In der Anlage A/2/4 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Schuhmacher, Orthopädieschuhmacher) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Ziffer 35 In der Anlage A/2/4, Abschnitt römisch III (Bildungs und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die Werkstoffe und Arbeitsgänge kennen, die für das Modellieren von Schäften erforderlich sind; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Modellieren von Schäften: Werkstoffe, Arbeitsgänge. Komplexe Aufgaben: Schuhzurichtung am Konfektionsschuh. Zusatz beim Lehrstoff für Orthopädieschuhmacher: Grundkenntnisse des Einlagen-, Bettungs- und Stützungsbaues. Orthopädische Zurichtung an Konfektionsschuhen. Kenntnis der Mechanik des menschlichen Bewegungsapparates." 36. In der Anlage A/2/5 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Kürschner) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 37. In der Anlage A/2/5, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsäue der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich seltener verarbeitete Felle und die besonderen Arbeitsgänge bei ihrer Verarbeitung kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Seltenere Felle: Einteilung, Herkunft; Verarbeitungsmethoden. Komplexe Aufgaben: Mixtechnik, Federtechnik, Grotzengabelung, Querauslassen; Karoschnitt bei Bisam. Schwierigere Einschneidearbeiten." 38. In der Anlage A/2/6 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Wäschenäher, Wäschewarenerzeuger) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt 720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Ziffer 39 In der Anlage A/2/6, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die Einflüsse verschiedener Stoffarten und Körperhaltungen berücksichtigen sowie seltenere Werkstoffe und ihre Herstellungsverfahren kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Einflußgrößen für die Bemessung von Wäschewaren: Stoffarten, Körperhaltungen und -formen. Werkstoffe: Spezielle Spinnverfahren, moderne Wirkverfahren. Modifizierte Fasern. Komplexe Aufgaben: Übertragen der Teilstücke vom Modell in die natürliche Größe, Schnittaufstellung nach eigenen Maßen, Vorbereiten der Schnitte für den Zuschnitt. Einteilung der Knopflöcher Biesen-, Säumchen-, Schrägstreifen- und Faltenberechnung." 40. In der Anlage A/2/7 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Strickwarenerzeuger) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 41. In der Anlage A/2/7, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsäue der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich den Aufbau und die Wirkungsweise von elektronisch gesteuerten Strickautomaten kennen." b) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen: „Konfektionieren, Konfektionsmaschinen. Repassieren. Beurteilung von Repassiermöglichkeiten. Ausrüstung; Textilpflegekennzeichnung, Textilkennzeichnung."

Litera c nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Elektronisch gesteuerte Strickautomaten: Aufbau, Wirkungsweise." 42. In der Anlage A/2/8 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Miedererzeuger) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 43. In der Anlage A/2/9 [Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Lederbekleidungserzeuger (Säckler)] hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 44. In der Anlage A/2/10 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Wirkwarenerzeuger) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Ziffer 45 In der Anlage A/2/10, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) sind beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde nach dem dritten Absatz des Lehrstoffes folgende Absätze einzufügen: „Konfektionieren, Konfektionsmaschinen. Ausrüstung; Textilpflegekennzeichnung, Textilkennzeichnung." 46. In der Anlage A/2/11 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Gold-, Silber- und Perlensticker) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt 720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 47. In der Anlage A/2/12 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Posamentierer) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 48. In der Anlage A/2/13 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Maschinsticker, Großmaschinsticker) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt 720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Ziffer 49 In der Anlage A/2/14 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Oberteilherrichter) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt 720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 50. In der Anlage A/2/14, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die Werkstoffe und Arbeitsgänge kennen, die für das Modellieren von Schäften erforderlich sind; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Modellieren von Schäften: Werkstoffe, Arbeitsgänge. Komplexe Aufgaben: Schuhzurichtung am Konfektionsschuh." 51. In der Anlage A/3/1 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Chemielaborant) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3Vi Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Ziffer 52 In der Anlage A/3/1, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist a) beim Unterrichtsgegenstand Chemie aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die Reaktionsmechanismen kennen sowie über die Orbitaltheorie und Radioaktivität Bescheid wissen." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Reaktionsmechanismen. Orbitaltheorie. Radioaktivität." b) am Ende anzufügen: „Berufsbezogenes Englisch Siehe Anlage A, Abschnitt römisch III." 53. In der Anlage A/3/2 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Chemiewerker) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 54. In der Anlage A/3/2, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich über Spezialgebiete der Chemie und Physik sowie deren gebräuchlichste Verfahren Bescheid wissen." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Chemie: Redox-Reaktion; Salzbildung. Fließbilder organischer und anorganischer Produkte. Physik: Strömungslehre; Gasgesetze; Akustik inkl. Schallschutz; Optik. Meß- und Regeltechnik. Turbinen; Wärmekraftmaschinen; akustische und optische Meßgeräte." b) am Ende anzufügen: „Berufsbezogenes Englisch Siehe Anlage A, Abschnitt römisch III." 55. In der Anlage A/3/3 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Vulkaniseur) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt 720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Ziffer 56 In der Anlage A/3/3, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die facheinschlägigen Hilfsstoffe kennen. Er soll ferner die Runderneuerungsfähigkeit nach technischen und gesetzlichen Gesichtspunkten beurteilen können; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Hilfsstoffe: Lösungsmittel, Kleber. Runderneuerung: Technische und gesetzliche Voraussetzungen. Reifenabmessungen. Komplexe Aufgaben: Kleben und Schweißen von Kunststoffen. Lenkgeometrie und Achsvermessung." b) haben beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen die Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabe sowie Lehrstoff zu lauten: „Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können. Lehrstoff: Die metrischen Maße und Massen, das englische Zollmaß und das Prozentrechnen in fachlicher Anwendung. Das Rechnen mit allgemeinen Zahlen bei Längen-, Flächen-, Rauminhalts- und Masseberechnungen. Angewandte Rechnungen aus den Gebieten der Mechanik, der Wärmelehre und der Elektrotechnik sowie der speziellen Fachkunde. Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Rechnungen aus den Gebieten der Mechanik, Wärmelehre und Elektrotechnik." 57. In der Anlage A/3/4 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Brauer und Mälzer, Destillateur) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Ziffer 58 In der Anlage A/3/4, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist beim Unterichtsgegenstand Fachkunde ihr Unterabschnitt Lehrstoff dem Bereich „b) Werkstoffkunde" folgender Absatz anzufügen: „Grundlagen der Abwasserwirtschaft." 59. In der Anlage A/3/5 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Chemischputzer) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 60. In der Anlage A/3/6 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Leder- und Lederwarenfärber) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt: 720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 61. In der Anlage A/3/7 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Präparator) hat die Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 62. In der Anlage A/3/8 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Schädlingsbekämpfer) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 63. In der Anlage A/3/9 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Rotgerber, Weiß- und Sämischgerber, Rauhwarenzurichter) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL A. FÜR ROTGERBER, WEISS- UND SÄMISCHGERBER Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

B. FÜR RAUHWARENZURICHTER Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt 720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 64. In der Anlage A/4/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Elektroinstallateur, Betriebselektriker, Starkstrommonteur) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 65. In der Anlage A/4/1, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) a) hat beim Unterrichtsgegenstand Grundlagen der Elektrotechnik die Bildungs- und Lehraufgabe zu lauten: „Der Schüler soll die physikalischen Grundlagen der Elektrotechnik als Voraussetzung für das Verständnis von Zusammenhängen und für die weitere fachliche Ausbildung eingehend kennen. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." b) hat beim Unterrichtsgegenstand Grundlagen der Elektrotechnik der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten: „Lehrstoff: Wesen und Wirkung des Stromes, Grundgesetze des Stromkreises. Ohmsches Gesetz, Widerstandsberechnungen und Temperaturabhängigkeit. Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche Regeln. Stromkreis; innerer und äußerer Spannungsabfall, Schalten von Spannungsquellen. Elektrische und mechanische Arbeit und Leistung, Wirkungsgrad. Stromwärme. Elektrochemie. Magnetismus und Elektromagnetismus. Kraftwirkung im Magnetfeld. Induktion der Bewegung und der Ruhe.

Grundbegriffe der Wechselstromtechnik. Aufbau, Verwendung und elektrisches Verhalten ohmscher, induktiver und kapazitiver Widerstände. Leistung und Arbeit bei Wechselstrom, Leistungsfaktor. Entstehung und Wirkung von verketteten Wechselspannungen (Dreiphasen-Wechselstrom), Leistung und Arbeit bei Dreiphasen-Wechselstrom. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche Regeln. Aufbau, Verwendung und elektrisches Verhalten ohmscher, induktiver und kapazitiver Widerstände. Entstehung und Wirkung von verketteten Wechselspannungen (Dreiphasen-Wechselstrom), Leistung und Arbeit bei Dreiphasen-Wechselstrom." c) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." d) hat beim Unterrichtsgegensund Fachkunde der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten: „Lehrstoff: Werkstoff- und Materialkunde: Gewinnung, Eigenschaften und Verwendung der für die Elektrotechnik wichtigsten Werkstoffe. Handelsübliches Elektromaterial. Einschlägige Sicherheitsvorschriften. Installationskunde: Unfallschutz. Einschlägige Sicherheitsvorschriften/ Bewegliche und ortsfeste Leitungen je nach Art der Räume. Installationsschalter und ihre Anwendung. Installationen in Gebäuden und im Freien, Freileitungen und Erdkabel. Bemessung der Leitungen und Leitungsschutz. Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung nach ÖVE. Überprüfung auf Wirksamkeit. Schutzarten elektrischer Betriebsmittel. Hausanschlüsse, Verteiler, Meß- und Schalteinrichtungen. Installationen in Räumen besonderer Art. Baustellenanlagen. Energieerzeugung und Energieverteilung. Blitzschutzanlagen. Licht- und Wärmetechnik: Grundbegriffe der Lichttechnik. Lichttechnische Grundgrößen und ihre Einheiten. Lichtquellen: Aufbau, Eigenschaften, Schaltungen und Verwendung. Beleuchtungsanlagen. Grundbegriffe der Wärmetechnik. Wärmebedarf. Wärmequellen. Grundbegriffe der Kältetechnik. Einschlägige Sicherheitsvorschriften. Maschinen- und Gerätekunde: Einphasentransformatoren, Sondertransformatoren, Dreiphasen-Wechselstromtransformatoren. Stromrichter und deren Schaltung in der Energietechnik. Synchronmaschinen, Asynchronmaschinen, Einphasenmotoren, Universalmotor. Motorschutz. Gleichstrommaschinen. Schalten, Betreiben, Verhalten und Einsatz elektrischer Maschinen. Sondermaschinen. Schaltgeräte. Einschlägige Sicherheitsvorschriften. Meßkunde: Handhabung, Genauigkeit und Empfindlichkeit von Meßgeräten. Analog- und Digital-Meßgeräte. Spannungs- und Strommessung. Meßbereichserweiterung. Widerstands-, Isolations- und Erdungsmessung. Leistungs- und Arbeitsmessung. Sondermeßgeräte und Sondermeßverfahren. Einschlägige Sicherheitsvorschriften. Signal-, Steuer- und Regeltechnik: Grundbegriffe der Halbleitertechnik. Spannungsquellen. Stromrichtertechnik.

Aktive und passive Bauelemente und deren Anwendung. Signal-, Ruf- und Sprechanlagen. Grundbegriffe der Steuer- und Regeltechnik. Relais- und Schützschaltungen. Alarm- und Meldeanlagen. Grundbegriffe der Analog- und Digitaltechnik. Einschlägige Sicherheitsvorschriften. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung nach ÖVE. Überprüfung auf Wirksamkeit. Beleuchtungsanlagen. Schalten, Betreiben, Verhalten und Einsatz elektrischer Maschinen. Widerstands-, Isolations- und Erdungsmessung. Sondermeßgeräte und Sondermeßverfahren. Aktive und passive Bauelemente und deren Anwendung. Grundbegriffe der Steuer- und Regeltechnik." e) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnen die Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabe sowie Lehrstoff zu lauten: „Fachrechnen Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können. Lehrstoff: Fachbezogene Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnungen. Winkelfunktionen und vektorielle Darstellungen. Grundlegende Rechnungen aus dem Gebiet der Gleich-, Wechsel- und Dreiphasen-Wechselstromtechnik. Beispiele aus „Fachkunde". Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Grundlegende Rechnungen aus dem Gebiet der Gleich-, Wechsel- und Dreiphasen-Wechselstromtechnik. Beispiele aus ,Fachkunde'." f) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachzeichnen der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten: „Lehrstoff: Anfertigen von Freihandskizzen und normgerechten technischen Zeichnungen sowie deren Bemaßung. Zusammenstellungszeichnungen. Skizzieren und Zeichnen von ein- und mehrlinigen Schaltplänen elektrischer Einrichtungen unter Verwendung der genormten Schaltzeichen, mit Entwicklung der dazugehörenden Stromlaufpläne. Einfache Installationspläne mit Materialzusammenstellungen. Leseübungen von Bau- und Schaltplänen." g) hat beim Unterrichtsgegenstand Laboratoriumsübungen der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten: „Lehrstoff: Grundversuche und Übungen, welche die Zusammenhänge zwischen den elektrischen Größen klarstellen. Einfache Schaltübungen mit Lampen, Widerständen und Installationsschaltern. Schaltübungen mit in der Installationstechnik verwendeten Geräten. Messungen an galvanischen Elementen und Akkumulatoren. Grundversuche zum Magnetismus. Grundversuche und Übungen zum Dreiphasen- Wechselstrom. Versuche und Übungen an Induktivitäten und Kapazitäten. Schaltübungen und Messungen an elektrischen Maschinen, Transformatoren und Stromrichtern sowie licht- und wärmetechnischen Geräten. Fehlersuche. Schaltübungen mit in der Installationstechnik verwendeten Geräten. Ausführung und Funktionsprüfung der verschiedenen Arten von Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung. Messung von Isolations- und Erdungswiderständen sowie Netzschleifenwiderständen. Messungen an aktiven und passiven Bauelementen.

Schaltungen zur Steuer- und Regeltechnik. Demonstrationen und Übungen zur Erklärung der Analog- und Digitaltechnik." h) hat beim Unterrichtsgegenstand Praktische Arbeit der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten: „Lehrstoff: Handhabung, Pflege und Instandhaltung der verwendeten Werkzeuge, Apparate, Maschinen und Geräte. Für den Lehrberuf erforderliche Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung. Verbindungstechniken. Zurichten, Bearbeiten und Verlegen von blanken und isolierten Leitungen." 66. In der Anlage A/4/2 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 67. In der Anlage A/4/2, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) a) ist beim Unterrichtsgegenstand Grundlagen der Elektrotechnik der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." b) hat beim Unterrichtsgegenstand Grundlagen der Elektrotechnik der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten: „Lehrstoff: Wesen und Wirkung des Stromes, Grundgesetze des Stromkreises. Ohmsches Gesetz, Widerstandsberechnungen und Temperaturabhängigkeit. Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche Regeln. Stromkreis; innerer und äußerer Spannungsabfall. Spannungsquellen, Anpassung. Schalten von Spannungsquellen. Leistung und Arbeit; Wirkungsgrad. Stromwärme. Elektrochemie. Magnetismus und Elektromagnetismus. Kraftwirkung im Magnetfeld. Induktion der Bewegung und der Ruhe, Selbstinduktion. Grundbegriffe der Wechselstromtechnik. Verwendung und elektrisches Verhalten ohmscher, induktiver und kapazitiver Widerstände. Leistung und Arbeit bei Wechselstrom, Leistungsfaktor. Netzarten und genormte Spannungen. Elektrostatisches Feld, der Kondensator. RC-Kombinationen. Vektorielle Darstellung von Wechselstromgrößen. Grenzfrequenz. RL-Kombinationen. Parallel- und Serienschwingkreis, Resonanz, Bandbreite und Güte. Vierpole.

Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche Regeln. Spannungsquellen, Anpassung. Verwendung und elektrisches Verhalten ohmscher, induktiver und kapazitiver Widerstände. RC-Kombinationen. Parallel- und Serienschwingkreis, Resonanz, Bandbreite und Güte." c) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." d) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten: „Lehrstoff: Werkstoff- und Materialkunde: Gewinnung, Eigenschaften und Verwendung der für die Radio- und Fernsehtechnik wichtigsten Werkstoffe. Magnetwerkstoffe. Lösungsmittel, Mittel zur Oberflächenreinigung, Kleber. Mechanische Schalter und Steckverbindungen. Sicherungen. Grundlagen der Elektronik: Passive Bauelemente der Elektronik. Aufbau, Arbeitsweise und Kennwerte der Halbleiterelemente. Elektronenröhren. Stromversorgungseinheiten. Grundschaltungen der NF- und HF-Technik. Digitale Grundschaltungen. Integrierte Bausteine. Grundlagen der Mikroprozessortechnik. Elektroakustik und Radiotechnik: Grundbegriffe der Akustik. Elektroakustische Wandler. NF-Verstärker. Schallaufzeichnung. Drahtlose Signalübertragung. AM- und FM-Empfangstechnik. Stereorundfunk. Abstimmsysteme. Störquellen und Funkentstörung. Fernsehtechnik: Prinzip der Bildübertragung und Fernsehnorm. Blockschaltbild und Funktionsstufen des Fernsehempfängers. Grundbegriffe des Farbfernsehens. Antennentechnik. Prinzip der Bildaufzeichnung. Meßkunde: Handhabung, Genauigkeit und Empfindlichkeit von Meßgeräten. Analog- und Digital-Meßgeräte. Meßbereichserweiterung. Spannungs-, Strom-, Widerstands- und Leistungsmessung. Messungen an Kapazitäten, Induktivitäten, Übertragern und Halbleitern. Messungen von Frequenzgängen. Meßverfahren in Antennenanlagen. Arbeitsweise und Anwendung von elektronischen Analog- und Digital-Meßgeräten, Generatoren, Oszilloskopen und elektronischen Schaltern. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Magnetwerkstoffe. Stromversorgungseinheiten. Grundschaltungen der NF- und HF-Technik. Digitale Grundschaltungen. NF-Verstärker. Schallaufzeichnung. AM- und FM-Empfangstechnik. Stereorundfunk. Blockschaltbild und Funktionsstufen des Fernsehempfängers. Spannungs-, Strom-, Widerstands- und Leistungsmessung. Messung von Frequenzgängen. Arbeitsweise und Anwendung von elektronischen Analog- und Digital-Meßgeräten, Generatoren, Oszilloskopen und elektronischen Schaltern.

Litera e hat der Unterrichtsgegenstand Fachrechnen zu lauten: „Fachrechnen Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können. Lehrstoff: Fachbezogene Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnungen. Winkelfunktionen und vektorielle Darstellungen. Rechnen mit Zehnerpotenzen. Grundlegende Rechnungen aus dem Gebiet der Gleich- und Wechselstromtechnik und des Magnetismus. RC- und RL-Kombinationen, Schwingkreise und Übertrager. Auswertung von Kennlinien. Anpassungs- und Übertragungseinheiten, logarithmisches Maßsystem. NF-Verstärker. Antennenanlagen. Schaltalgebra und Zahlensysteme. Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Grundlegende Rechnungen aus dem Gebiet der Gleich- und Wechselstromtechnik und des Magnetismus. RC- und RL-Kombinationen, Schwingkreise und Überträger. Anpassungs- und Übertragungseinheiten." f) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachzeichnen der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten: „Lehrstoff: Anfertigen von Freihandskizzen und normgerechten technischen Zeichnungen sowie deren Bemaßung. Werkstattzeichnungen. Leiterplattenentwurf. Entwicklung von Schaltplänen. Diagramme aus der Wechselstromtechnik. Antennenanlagen." g) hat beim Unterrichtsgegenstand Laboratoriumsübungen der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten: „Lehrstoff: Grundversuche und Übungen, welche die Zusammenhänge zwischen den elektrischen Größen klarstellen. Schalt- und Meßübungen an Widerständen und Widersundsschaltungen. Kennlinien linearer und nichtlinearer Widerstände. Messungen an Spannungsquellen und Akkumulatoren. Grundversuche zum Magnetismus. Kennlinienaufnahme von Halbleiterelementen. Messungen und Untersuchungen an Baustufen und Anlagen der Elektroakustik und Radiotechnik, bei Antennen und HF-Energieleitungen. Abgleicharbeiten an AM- und FM-Geräten. Elektrische Funktionskontrolle an Fernsehempfangsgeräten. Einstellarbeiten am Fernsehempfänger unter Verwendung der gebräuchlichen Meß- und Prüfgeräte." h) hat beim Unterrichtsgegenstand Praktische Arbeit der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten: „Lehrstoff: Handhabung, Pflege und Instandhaltung der verwendeten Werkzeuge, Apparate, Maschinen und Geräte. Für den Lehrberuf erforderliche Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung. Einfache Arbeiten des Gerätebaues: Montieren, Schalten. Verbindungstechniken." 68. In der Anlage A/4/3 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Starkstrom) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3Vi Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Ziffer 69 In der Anlage A/4/3, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) a) ist beim Unterrichtsgegenstand Grundlagen der Elektrotechnik der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." b) hat beim Unterrichtsgegenstand Grundlagen der Elektrotechnik der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten: „Lehrstoff: Wesen und Wirkung des Stromes, Grundgesetze (des Stromkreises. Ohmsches Gesetz, Widerstandsberechnung und Temperaturabhängigkeit. Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche Regeln. Stromkreis; innerer und äußerer Spannungsabfall. Schalten von Spannungsquellen. Elektrische und mechanische Leistung und Arbeit, Wirkungsgrad. Stromwärme. Elektrochemie. Magnetismus und Elektromagnetismus. Kraftwirkung im Magnetfeld. Induktion der Bewegung und der Ruhe. Grundbegriffe der Wechselstromtechnik. Aufbau, Verwendung und elektrisches Verhalten ohmscher, induktiver und kapazitiver Widerstände. Leistung und Arbeit bei Wechselstrom, Leistungsfaktor. Phasenkompensation. Entstehung, Erzeugung und Wirkung des Dreiphasen- Wechselstromes, Leistung und Arbeit bei Dreiphasen-Wechselstrom. Grundsätzliches über Halbleiter. Grundlagen der Digitaltechnik. Zusatz für Elektromechaniker und -maschinenbauer: Mechanische Elemente der Statik und Dynamik. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche Regeln. Aufbau, Verwendung und elektrisches Verhalten ohmscher, induktiver und kapazitiver Widerstände. Entstehung, Erzeugung und Wirkung des Dreiphasen- Wechselstromes, Leistung und Arbeit bei Dreiphasen-Wechselstrom, Mechanische Elemente der Statik und Dynamik." c) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." d) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten: „Lehrstoff: Technologie: Gewinnung, Eigenschaften und Verwendung der für die Elektrotechnik wichtigsten Werkstoffe; ihre Ver- und Bearbeitung von Hand aus und maschinell. Verbindungstechniken. Leiterplattenherstellung.

Zusatz für Elektromechaniker und -maschinenbauer: Maschinenfundamente. Maschinen- und Gerätekunde: Elemente des Maschinen- und Gerätebaues. Leitungen, Sicherungen und Schalter. Elektromagnetische. Schalter. Leitungs-, Motor- und Berührungsschutzschalter. Schutzmaßnahmen. Wirkungsweise und Aufbau von Transformatoren, Gleichstrommaschinen, Dreiphasen-Wechselstrommaschinen, Einphasenwechselstrommaschinen, Gleichrichtern und Umformern. Sonderschaltungen für Elektromaschinen und -geräte. Blindstromkompensation. Entstören von elektrischen Maschinen und Geräten. Grundlagen der Leistungselektronik. Grundlagen der Steuer- und Regeltechnik. Alternative Energiequellen. Zusatz für Elektromechaniker und -maschinenbauer: Die wichtigsten Wicklungsarten, Bauformen, Schutzarten und Isolierklassen elektrischer Maschinen. Meßkunde: Handhabung, Genauigkeit und Empfindlichkeit von Meßgeräten. Analog- und Digital-Meßgeräte. Spannungs- und Strommessung. Meßbereichserweiterung. Widerstands- und Isolationsmessung, Leistungs- und Arbeitsmessung. Mechanische und elektronische: Meßverfahren, Auswuchten und Fluchten. Sondermeßgeräte und Sondermeßverfahren. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Verbindungstechniken. Leitungs-, Motor- und Berührungsschutzschalter. Wirkungsweise und Aufbau von Transformatoren, Gleichstrommaschinen, Dreiphasen-Wechselstrommaschinen, Einphasenwechselstrommaschinen, Gleichrichtern und Umformern. Sonderschaltungen für Elektromaschinen und -geräte. Grundlagen der Leistungselektronik. Die wichtigsten Wicklungsarten, Bauformen, Schutzarten und Isolierklassen elektrischer Maschinen. Spannungs- und Strommessung. Widerstands- und Isolationsmessung, Leistungs- und Arbeitsmessung." e) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnen die Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabe sowie Lehrstoff zu lauten: „Fachrechnen Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können. Lehrstoff: Fachbezogene Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnungen. Winkelfunktionen und vektorielle Darstellungen. Grundlegende Rechnungen aus dem Gebiet, der Gleich-, Wechsel- und Dreiphasenwechsel-Stromtechnik und des Magnetismus. Einfache Festigkeitsberechnungen. Bewegungslehre, mechanische Antriebe. Schaltalgebra und binäres Zahlensystem. Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Grundlegende Rechnungen aus dem Gebiet der Gleich-, Wechsel- und Dreiphasenwechsel-Stromtechnik und des Magnetismus. Bewegungslehre, mechanische Antriebe." f) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachzeichnen der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten: „Lehrstoff: Anfertigen von. Freihandskizzen und normgerechten technischen. Zeichnungen sowie deren

Bemaßung. Oberflächenzeichen, Gewinde- und Schnittdarstellungen. Diagramme, Kennlinien. Zusammenstellungszeichnungen. Entwickeln, Skizzieren und Zeichnen von ein- und mehrlinigen Schaltplänen elektrischer Einrichtungen. Zusatz für Elektromechaniker und -maschinenbauer: Wicklungsschemata und -schaltungen." g) hat beim Unterrichtsgegenstand Laboratoriumsübungen der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten: „Lehrstoff: Grundversuche und Übungen, welche die Zusammenhänge zwischen den elektrischen Größen klarstellen. Grundversuche zum Magnetismus. Schaltübungen mit Lampen, Widerständen und Schaltern. Grundversuche zur Induktion der Bewegung und der Ruhe. Grundversuche und Übungen zum Dreiphasen- Wechselstrom. Versuche und Übungen an Induktivitäten und Kapazitäten. Schaltübungen und Messungen an elektrischen Maschinen, Transformatoren und Stromrichtern. Messung von Isolationswiderständen. Schaltungen zur Steuer- und Regeltechnik. Meßübungen an Halbleiterelementen. Demonstrationen und Übungen zur Erklärung der Analog- und Digitaltechnik." h) hat beim Unterrichtsgegenstand Praktische Arbeit der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten: „Lehrstoff: Handhabung, Pflege und Instandhaltung der verwendeten Werkzeuge, Apparate, Maschinen und Geräte. Für den Lehrberuf erforderliche Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung. Verbindungstechniken. Zurichten, Bearbeiten und Verlegen von blanken und isolierten Leitungen." 70. In der Anlage A/4/4 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3Vi Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 71. In der Anlage A/4/4, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) a) ist beim Unterrichtsgegenstand Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." b) hat beim Unterrichtsgegenstand Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten:

„Lehrstoff: Wesen und Wirkung des Stromes, Grundgesetze des Stromkreises. Ohmsches Gesetz, Widerstandsberechnungen und Temperaturabhängigkeit. Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche Regeln. Stromkreis; innerer und äußerer Spannungsabfall. EMK und Spannungsquellen. Schalten von Spannungsquellen. Elektrische und mechanische Leistung und Arbeit; Wirkungsgrad. Stromwärme. Chemische Wirkung und Spannungsreihe. Magnetismus und Elektromagnetismus. Kraftwirkungen im Magnetfeld. Induktion der Bewegung und der Ruhe. Grundbegriffe des Wechselstromes. Grundbegriffe des Dreiphasen-Wechselstromes. Verwendung und elektrisches Verhalten ohmscher, induktiver und kapazitiver Widerstände. Leistung und Arbeit bei Wechselstrom, Leistungsfaktor. Netzarten und genormte Spannungen und Anpassung. Elektrostatisches Feld. RC-Kombinationen. Vektorielle Darstellung von Wechselstromgrößen. Grenzfrequenz. RL-Kombinationen. Parallel- und Serienschwingkreis. Halbleiter und ihre Anwendung. Verstärkerschaltungen. Digitale Schaltungstechnik und Mikroelektronik. Mikroprozessortechnik. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche Regeln. Stromkreis, innerer und äußerer Spannungsabfall, EMK, Spannungsquellen. Verwendung und elektrisches Verhalten ohmscher, induktiver und kapazitiver Widerstände. Verstärkerschaltungen. Digitale Schaltungstechnik und Mikroelektronik." c) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." d) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten: „Lehrstoff: Technologie: Gewinnung, Eigenschaften und Verwendung der für die Elektrotechnik wichtigsten Werkstoffe; ihre Ver- und Bearbeitung von Hand aus und maschinell. Grundbegriffe der Verbindungstechniken. Grundbegriffe der Leiterplattentechnologie. Maschinen- und Gerätekunde: Elemente im Maschinen- und Gerätebau. Leitungen, Sicherungen und Schalter. Elektromagnetische Schalter. Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung nach ÖVE. Leitungs-, Motor- und Berührungsschutzschalter. Dimensionierung und Aufbau von Kleintransformatoren, Kleinmaschinen und Gleichrichterschaltungen. Bauelemente und Schaltungen der Nachrichtentechnik. Datenübertragung. Grundbegriffe der Steuer- und Regeltechnik. Meßkunde: Handhabung, Genauigkeit und Empfindlichkeit von Meßgeräten. Analog- und Digital-Meßgeräte. Spannungs- und Strommessung. Meßbereichserweiterung. Widerstands- und Leistungsmessung. Messen nichtelektrischer Größen. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Dimensionierung und Aufbau von Kleintransformatoren, Kleinmaschinen und Gleichrichterschaltungen.

Grundbegriffe der Steuer- und Regeltechnik. Analog- und Digital-Meßgeräte. Messen nichtelektrischer Größen." e) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnen die Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabe sowie Lehrstoff zu lauten: „Fachrechnen Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können. Lehrstoff: Fachbezogene Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnungen. Winkelfunktionen und vektorielle Darstellungen. Logarithmus. Pegelrechnung. Rechnungen aus dem Gebiet der Gleich- und Wechselstromtechnik und des Magnetismus. RC- und RL-Kombinationen sowie Schwingkreise und Übertrager. Leistung, Arbeit und Wirkungsgrad. Leistungsfaktor. Verstärkerberechnung. Zahlensysteme und Schaltalgebra. Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Rechnungen aus dem Gebiet der Gleich- und Wechselstromtechnik und des Magnetismus. Zahlensysteme und Schaltalgebra." f) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachzeichnen der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten: „Lehrstoff: Anfertigen von Freihandskizzen und normgerechten technischen Zeichnungen sowie deren Bemaßung. Oberflächenzeichen, Gewinde- und Schnittdarstellungen. Skizzieren und Zeichnen von ein- und mehrlinigen Schaltplänen elektrischer und elektronischer Einrichtungen. Entwickeln der dazu gehörenden Stromlaufpläne und Leiterplatten. Erstellung von Funktionsplänen für Meß-, Regelungs-, Schaltungsaufgaben." g) hat beim Unterrichtsgegenstand Laboratoriumsübungen der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten: „Lehrstoff: Grundversuche und Übungen, welche die Zusammenhänge zwischen den elektrischen Größen klarstellen. Grundversuche zum Magnetismus. Einfache Schaltübungen mit Lampen, Widerständen, Schaltern und Relais. Versuche und Übungen an Induktivitäten und Kapazitäten. Grundschaltungen an elektrischen Maschinen und Geräten. Kennlinienaufnahme an Halbleitern. Schaltungen der Nachrichten- und Verstärkertechnik sowie von Kontroll- und Signalanlagen, auch unter Verwendung von Bauelementen der Elektronik. Betriebsmessungen an fertigen Geräten und Fehlersuche. Schaltungen der Steuer- und Regeltechnik. Übungen zur Analog-, Digitaltechnik und Mikroelektronik." h) hat beim Unterrichtsgegenstand Praktische Arbeit der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten: „Lehrstoff: Handhabung, Pflege und Instandhaltung der verwendeten Werkzeuge, Apparate, Maschinen und Geräte. Für den Lehrberuf erforderliche Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung. Verbindungstechniken. Zurichten, Bearbeiten und Verlegen von Leitungen. Leiterplattenfertigung." 72. In der Anlage A/4/5 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Nachrichtenelektroniker, Fernmeldemonteur) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL A. FÜR NACHRICHTENELEKTRONIKER Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

B. FÜR FERNMELDEMONTEUR Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 73. In der Anlage A/4/5, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) a) ist beim Unterrichtsgegenstand Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." b) hat beim Unterrichtsgegenstand Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik der Lehrstoff zu lauten: „Lehrstoff: Wesen und Wirkung des Stromes, Grundgesetze des Stromkreises. Ohmsches Gesetz, Widerstandsberechnungen und Temperaturabhängigkeit. Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche Regeln. Stromkreis; innerer und äußerer Spannungsabfall. EMK und Spannungsquellen. Schalten von Spannungsquellen. Elektrische und mechanische Leistung und Arbeit; Wirkungsgrad. Anpassung. Stromwärme. Elektrochemie. Magnetismus und Elektromagnetismus. Kraftwirkungen im Magnetfeld. Induktion der Bewegung und der Ruhe. Grundbegriffe des Wechselstromes. Verwendung und elektrisches Verhalten ohmscher, induktiver und kapazitiver Widerstände.

Leistung und Arbeit bei Wechselstrom, Leistungsfaktor. Netzarten und genormte Spannungen. Anpassung. Elektrostatisches Feld. RC-Kombinationen. Vektorielle Darstellung von Wechselstromgrößen. Grenzfrequenz. RL- Kombinationen. Parallel- und Serienschwingkreis. Resonanz, Bandbreite und Güte. Frequenzabhängige Vierpole. Grundlagen der Analog- und Digitaltechnik. Halbleiter und ihre Anwendung. Elektromagnetische Wellen, Modulationsarten. Lineare und digitale integrierte Schaltungen. Mikroelektronik. Hardware und Software. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche Regeln. Modulationsarten. Frequenzabhängige Vierpole: Mikroelektronik. Software." c) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." d) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde der Lehrstoff zu lauten: „Lehrstoff: Technologie: Gewinnung, Eigenschaften und Verwendung der in der Nachrichtentechnik wichtigsten Werkstoffe. Leiterplattentechnologie. Techniken des Hersteilens elektrisch leitender Verbindungen. Die wichtigsten Maschinenelemente im Geräte- und Anlagenbau. Leitungen und Kabel. Zusatz für Nachrichtenelektroniker: Montagetechnik. Zubehör. Geräte- und Anlagenkunde: Elektromagnetische Schaltelemente. Aufbau und Funktion der Bauelemente der Nachrichtentechnik. Fernsprechvermittlungstechnik und -vermittlungssysteme. Signal-, Melde- und Sicherungsanlagen. Apparatetechnik und Zusatzeinrichtungen. Übertragungstechnik. Antennentechnik. Meßkunde: Handhabung, Genauigkeit, und Empfindlichkeit von Meßgeräten. Spannungs-, Strom-, Frequenz- und Widerstandsmessung. Analog- und Digital-Meßgeräte. Messen nichtelektrischer Größen. Zusatz für Nachrichtenelektroniker: Elektronik in der Vermittlungs- und Übertragungstechnik. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Leitungen und Kabel (Koax, Lichtleiter). Aufbau und Funktion der Bauelemente der Nachrichtentechnik. Messen nichtelektrischer Größen." e) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnen die Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabe sowie Lehrstoff zu lauten: „Fachrechnen Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können. Lehrstoff: Fachbezogene Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnungen.

Winkelfunktionen und vektorielle Darstellungen. Grundlegende Rechnungen aus dem Gebiet der Gleich-, Wechselstromtechnik und des Magnetismus. Logarithmisches Maßsystem (dB, Np). Schaltalgebra und Zahlensysteme. Angewandte Rechnungen aus den Bereichen der fachtheoretischen Unterrichtsgegenstände. Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Grundlegende Rechnungen aus dem Gebiet der Gleich-, Wechselstromtechnik und des Magnetismus. Angewandte Rechnungen aus den Bereichen der fachtheoretischen Unterrichtsgegenstände." f) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachzeichnen der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten: „Lehrstoff: Anfertigen von Freihandskizzen und normgerechten technischen Zeichnungen sowie deren Bemaßung. Skizzieren und Zeichnen von ein- und mehrlinigen Schaltplänen und Schaltzeitdiagrammen nachrichtentechnischer Einrichtungen. Entwurf einfacher gedruckter Schaltungen. Schaltungsaufnahme von einfachen, bestückten Leiterplatten. Entwurf von Blockschaltbildern nachrichtentechnischer Anlagen." g) hat beim Unterrichtsgegenstand Laboratoriumsübungen der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten: „Lehrstoff: Grundversuche und Übungen, welche die Zusammenhänge zwischen den elektrischen Größen klarstellen. Einfache Schaltübungen mit nachrichtentechnischen Bauelementen. Messungen zur Bestimmung der elektrischen Größen von Widerständen, Kondensatoren und Induktivitäten. Aufbau von Schaltungen der Nachrichtentechnik. Messungen an nachrichtentechnischen Einrichtungen. Fehlersuche. Messungen bei höheren Frequenzen, Dämpfungsmessungen. Meß- und Schaltübungen mit Halbleiterbauelementen. Übungen zur analogen und digitalen Schaltungstechnik. Mikroelektronik. Zusatz für Nachrichtenelektroniker: Messungen und Übungen aus weiteren Bereichen der Speziellen Fachkunde." 74. In der Anlage A/4/6 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Ziffer 75 In der Anlage A/4/6, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze bei einzelnen Unterrichtsgegenständen) a) ist beim Unterrichtsgegenstand Grundlagen der Physik und Elektrotechnik der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." b) hat beim Unterrichtsgegenstand Grundlagen der Physik und Elektrotechnik der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten: „Lehrstoff: Masse und Kräfte; Drehzahl. Druck, Durchflußmengen (Volumen- und Massendurchfluß) sowie gespeicherte Menge (Behältersund). Temperatur und Ausdehnung. Brennstoffe, Brennwert und Heizwert, spezifische Wärmekapazität, Verbrennung und Luftbedarf. Wesen und Wirkung des Stromes, Grundgesetze des Stromkreises. Ohmsches Gesetz, Widerstandsberechnungen und Temperaturabhängigkeit. Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche Regeln. Stromkreis; innerer und äußerer Spannungsabfall. EMK und Spannungsquellen. Schalten von Spannungsquellen. Elektrische und mechanische Leistung und Arbeit. Stromwärme. Chemische Wirkung und Spannungsreihe. Magnetismus und Elektromagnetismus. Kraftwirkungen im Magnetfeld. Induktion der Bewegung und der Ruhe. Grundbegriffe des Wechselstromes. Verwendung und elektrisches Verhalten ohmscher, induktiver und kapazitiver Widerstände. Leistung und Arbeit bei Wechselstrom, Leistungsfaktor. Stromquellen, Netzarten und genormte Spannungen. Grundbegriffe des Dreiphasen-Wechselstromes. Leistung und Arbeit bei Dreiphasen-Wechselstrom. Parallel- und Serienschwingkreis. Grundsätzliches über Elektronen- und Ionenröhren und der Halbleiterelemente. Verstärkerschaltungen. Digitale Schaltungstechnik und Mikroelektronik. Mikroprozessortechnik. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Widerstandsschaltungen und Kirchhoffsche Regeln. Stromkreis, innerer und äußerer Spannungsabfall, EMK, Spannungsquellen. Verwendung und elektrisches Verhalten ohmscher, induktiver und kapazitiver Widerstände. Verstärkerschaltungen. Digitale Schaltungstechnik und Mikroelektronik." c) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich nach technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Gesichtspunkten Bauteile auswählen sowie Eich- und Prüfpläne erstellen können; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." d) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten: „Lehrstoff: Technologie: Gewinnung, Eigenschaften und Verwendung der für die Meß- und Regelmechanik wichtigsten Werkstoffe; ihre Ver- und Bearbeitung von Hand aus und maschinell. Grundbegriffe des Lötens und Schweißens. Elemente im Maschinen- und Gerätebau. Grundlagen der Pneumatik und der Hydraulik. Verbindungselemente in Meß- und Regelanlagen. Maschinen- und Gerätekunde: Leitungen, Sicherungen und Schalter. Elektromagnetische Schalter. Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung nach ÖVE. Leitungs-, Motor- und Berührungsschutzschalter. Transformatoren; Gleich-, Wechsel- und Dreiphasen- Wechselstrommotoren; Gleichrichterschaltungen.

Meßkunde: Handhabung, Genauigkeit und Empfindlichkeit von Meßgeräten. Dämpfung und Anzeigefehler. Drehspulmeßwerk und Zusätze. Dreheisenmeßwerk und elektrodynamisches Meßwerk. Spannungs- und Strommessung. Meßbereichserweiterung und Anleger. Analog- und Digital-Meßgeräte. Widerstands- und Leistungsmessung. Bestimmen von Massen und Kräften mit einfachen Geräten. Drehzahl-, Druck-, Durchfluß-, Standhöhen- und Temperaturmessungen; Meßverfahren und Meßgeräte. Elektronische Meßverfahren. Signal- und Regelungstechnik: Schaltungen von Signal- und Meldeanlagen. Prinzip des Regelkreises. Geräte, Baugruppen und Bauglieder von Regelkreisen. Zweipunkt- und Dreipunkt-Regeleinrichtung, stetige Regeleinrichtungen. Regelkreise mit pneumatischer, elektrischer und/ oder hydraulischer Hilfsenergie. Elektronik: Widerstände, Kondensatoren, Spulen. Elektronen- und Ionenröhren. Lichtelektrische-, Halbleiterbauelemente. Magnetverstärker. Schaltungen in der Meß- und Regelmechanik und ihre Anwendung. Lehrstoff der Vertiefung: Arbeitsplanung: Fühlerauswahl und -einbau. Erstellung von Prüf- und Kalibrierplänen für Meßgeräte. Komplexe Aufgaben: Feuchtemessung, Mangelsicherung." e) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnen die Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabe sowie Lehrstoff zu lauten: „Fachrechnen Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungangebot soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können. Lehrstoff: Fachbezogene Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnungen. Winkelfunktionen und vektorielle Darstellungen. Rechnungen aus dem Gebiet der Physik, der Gleich- und Wechselstromtechnik und des Magnetismus. Wirkungsgrad und Leistungsfaktor. Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Rechnungen aus dem Gebiet der Physik, der Gleich- und Wechselstromtechnik und des Magnetismus." f) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachzeichnen der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten: „Lehrstoff: Anfertigen von Freihandskizzen und normgerechten technischen Zeichnungen sowie deren Bemaßung. Oberflächenzeichen, Gewinde- und Schnittdarstellungen. Skizzieren und Zeichnen von ein- und mehrlinigen Schaltplänen elektrischer Einrichtungen sowie von pneumatischen, hydraulischen, elektrischen und kombinierten Regelkreisen unter Verwendung der genormten Symbole. Diagramme und Kennlinien zur Fachkunde. Diagramme zur Regeltechnik. Blockschaltbild. Zusammenstellungszeichnungen." g) hat beim Unterrichtsgegenstand Laboratoriumsübungen der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten: „Lehrstoff: Grundversuche und Übungen, welche die Zusammenhänge zwischen elektrischen Größen klarstellen. Grundversuche zur Induktion der Bewegung und der Ruhe.

Einfache Schaltübungen mit Lampen, Widerständen, Schaltern, Relais und Schützen. Versuche und Übungen an Induktivitäten und Kapazitäten. Grundschaltungen an elektrischen Maschinen, Geräten und Gleichrichtern. Messen und Bestimmen physikalischer Größen. Schaltungen der Steuer- und Regeltechnik. Betriebsmessungen und Fehlersuche. Übungen zur Analog-, Digitaltechnik und Mikroelektronik." 76. In der Anlage A/5/1 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Blumenbinder und -händler — Florist) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 77. In der Anlage A/5/1, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten im Verkaufen haben." b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Verkaufsgespräch: Der Verkäufer; Verkaufspsychologie; Verkaufstraining." 78. In der Anlage A/5/2 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Friedhofs- und Ziergärtner, Landschaftsgärtner, Garten- und Grünflächengestalter) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 79. In der Anlage A/5/2, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

Litera a hat beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten: „Lehrstoff: a) Bodenkunde und Düngerlehre: Entstehung und Eigenschaften der Boden- und Erdarten. Methoden der Bodenuntersuchung, -verbesserung und -bearbeitung; Bodenbearbeitungsmaschinen und Geräte. Erdersatz und Pflanzstoffe. Pflanzennährstoffe, ihre Anwendung und Wirkung auf die Pflanzen. Anorganische und organische Düngemittel. Nährstoffgehalt. Zeitpunkt der Düngung. Zusammensetzung der Nährstofflösungen. Düngemethoden für Gehölze, Gemüse und Zierpflanzen. Immission von metallischen Elementen. b) Pflanzenkunde: Gestalt und Bau der Pflanze. Zellen und Gewebe der Pflanze. Lebenserscheinungen, Ernährung, Atmung, Wasserhaushalt und Entwicklung. Aufgliederung der Pflanzen: Familien, Gattungen, Arten, Nomenklatur. c) Pflanzenschutz: Unfallverhütung. Bedeutung des Pflanzenschutzes. Pflanzenkrankheiten und Schädlinge. Pflanzenschutzmittel und ihre Anwendung unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften (besonders in bezug auf Selbstschutz, Umwelt- und Konsumentenschutz). Vorbeugemaßnahmen und Behandlung der Pflanzenkrankheiten sowie Schädlingsbekämpfungsmethoden. Gartennützlinge. d) Obst- und Gehölzkunde: Die Baumschule (Arten und Einteilung), Vermehrung der Obstunterlagen und Ziergehölze. Die wichtigsten Unterlagen, Veredelungsarten, ihre Anwendung und Weiterbehandlung. Pflanzung und Pflege von Obst- und Ziergehölzen. Gehölzschnitt. Die Obstarten und -sorten, ihre Ernte und Lagerung. e) Gemüsebau: Arten des Gemüsebaues; Freilandgemüsebau und -treiberei. Die wichtigsten Gemüsearten und -sorten, Küchen- und Gewürzkräuter. Anbauplan, Anbauzeiten und Fruchtfolge. Aussaat, Pflanzung, Pflege, Kulturdauer, Ernte und Lagerung. f) Blumen- und Zierpflanzenbau: Betriebseinrichtungen, Kulturbehelfe, Werkzeuge und Geräte. Klimazonen der Erde. Annuelle, Bienne, Perennen. Vermehrung, Heranzucht und Verwendung. Kulturverlauf. Treiberei. Topfpflanzen und Schnittblumen unter Glas." b) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachzeichnen der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten: „Lehrstoff: Schriftübungen. Konstruieren geometrischer Formen. Grund-, Auf- und Seitenriß. Ausführungen von Planzeichnungen in gebräuchlichen Maßstäben. Anfertigen von Ausmaßplänen. Entwerfen von Bepflanzungsplänen. Detailzeichnungen von Wege-, Stufen- und Mauernbau." 80. In der Anlage A/5/3 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Tierpfleger) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Ziffer 81 In der Anlage A/6/1 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Bäcker) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 82. In der Anlage A/6/1, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde a) dem Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler soll zusätzlich zum Lehrstoff die Erfordernisse der Herstellung von Diätbackwaren und Vollwertbroten sowie fachbezogene Umweltprobleme kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Spezialbackwaren: Diätbackwaren, Vollwertbrote (Rohstoffe, Herstellung). Umweltprobleme: Reinigungsmittel; Desinfektionsmittel; Bekämpfung von Lagerschädlingen. Komplexe Aufgaben: Qualitätsbestimmung. Rationeller Energieeinsatz; Wärmegewinnung; Alternativenergien." 83. In der Anlage A/6/2 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Fleischer) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 84. In der Anlage A/6/2, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

Litera a dem Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler soll zusätzlich zum Lehrstoff die Herstellung von in Imbißstuben verabreichten Speisen kennen sowie mikroskopische Übungen durchführen können; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Einfache Speisen: Suppen, Aufstriche, Salate, Soßen, Rouladen, Pasteten, kleine Wurst- und Fleischgerichte. Dekorative Aspikerzeugnisse. Bakteriologie: Grundlagen; mikroskopische Untersuchungsmethoden. Komplexe Aufgaben: Analysen im Hinblick auf den Codex. Technologie der Pökelwarenerzeugung. Hygieneverordnung." 85. In der Anlage A/6/3 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Kellner) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 86. In der Anlage A/6/3, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist a) beim Unterrichtsgegenstand Getränkekunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzliche Kenntnisse über Weine und Spirituosen sowie Getränke im Barbereich haben." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Weine und Spirituosen: Sortimente der inländischen und ausländischen Spitzenprodukte. Qualitätsbestimmung. Getränke in Barbereich: Barstock. Korrespondenz der Basisgetränke. Empfehlungen der internationalen Barkeeperunion. Gliederung und Deklarationsvorschriften der Spirituosen." b) am Ende anzufügen: „Grundlagen der EDV Siehe Anlage A, Abschnitt römisch III." 87. In der Anlage A/6/4 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Koch) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Ziffer 88 In der Anlage A/6/4, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist a) beim Unterrichtsgegenstand Nahrungsmittel- und Speisenkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzliche Kenntnisse über die Vollwertküche, die Gemeinschaftsverpflegung und Strömungen des Kochens haben." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Vollwertküche: Naturwissenschaftliche Grundlagen. Vollwertige Ernährung. Vollwertige Nahrungsmittel. Menüzusammenstellung. Produktvergleiche. Säure-Basen- Gleichgewicht. Kochtechnische Auswirkungen. Lebensmittelrechtliche Bestimmungen. Gemeinschaftsverpflegung: Ernährungsphysiologische Aspekte. Menüabstimmungen. Aktuelle Strömungen und Entwicklungen des Kochens." b) am Ende anzufügen: „Grundlagen der EDV Siehe Anlage A, Abschnitt römisch III." 89. In der Anlage A/6/5 [Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Zuckerbäcker (Konditor), Lebzelter und Wachszieher, Bonbon- und Konfektmacher] hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL A. FÜR KONDITOR (ZUCKERBÄCKER) Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

B. FÜR LEBZELTER UND WACHSZIEHER, BONBON- UND KONFEKTMACHER Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt 720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 90. In der Anlage A/6/5, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler soll zusätzlich zum Lehrstoff die Rohstoffe und Arbeitsgänge bei der Herstellung von Sandwiches und kalten Platten kennen. Er soll die psychologisch-ästhetischen Einflußfaktoren bei Speisen sowie die Verfahren optimaler Arbeitsgestaltung kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Kalte Küche: Sandwiches, kalte Platten, Diabetikerwaren. Psychologie und Ästhetik der Nahrung: Einfluß von Farbe, Form, Konsistenz, Geruch, Geschmack. Exotisches Obst, Würzmischungen, Modeeinflüsse. Dekoration. Lebensmittelhygiene. Arbeitsgestaltung: Ergonomie, Rationalisierung, Energiesparen (Energierückgewinnung, Brennstoffe). Wirtschaftlichkeitsvergleiche. Komplexe Aufgaben: Qualitätsbestimmung. Herstellen von Attrappen und Formen." 91. In der Anlage A/6/6 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Getreidemüller) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 92. In der Anlage A/6/6, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

Litera a der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen; „Der Schüler soll zusätzlich zum Lehrstoff die gebräuchlichsten Verfahren der Schalt- und Regeltechnik kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Schalt- und Regeltechnik: Begriffe; Zweipunkt- und Mehrpunktregler, stetige Regler. Automatische Mühlenüberwachung, Vermahlungs- und Ausbeutekontrolle, Verriegelungen. Komplexe Aufgaben: Getreideprodukte in der Tierernährung. Arbeitsplanung." 93. In der Anlage A/6/7 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Molker und Käser) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 94. In der Anlage A/6/7, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich zum Lehrstoff die Herstellung und die Verwendung zusammengesetzter Milchprodukte kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Zusammengesetzte Milchprodukte: Fruchtmilch, Fruchtjoghurt, Milchcocktails. Butterarten. Käsearten. Dauermilcherzeugnisse. Komplexe Probleme: Ästhetische Produkt- und Verpackungsgestaltung. Lagerhaltung. Fehlerbekämpfung bei zusammengesetzten Milchprodukten und bei den verschiedenen Käsearten." b) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) ist nach dem bisherigen Wortlaut des Unterabschnittes Lehrstoff einzufügen: „Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Milchwirtschaftliches Rechnen. Butterei- und käsereitechnische Berechnungen."

Ziffer 95 In der Anlage A/6/8 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt 720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 96. In der Anlage A/6/9 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 97. In der Anlage A/6/9, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist a) bei den Unterrichtsgegenständen Einführung in Fachenglisch/Einführung in Fachfranzösisch aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzliche Sprachkenntnisse haben, die ihm eine einfache Konversation ermöglichen als auch seinen Sprachschatz für Küche, Speisesaal, Restaurant, Frontbüro und Ökonomat erweitern." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Gemäß der Bildungs- und Lehraufgabe im Bereich: Kommunikative Fertigkeiten: Hörverständnis, Sprechen, Leseverständnis, schriftlicher Ausdruck, Wortschatz. Kommunikationssituationen: Beruf, beruflicher Alltag."

Litera b am Ende anzufügen: „Grundlagen der EDV Siehe Anlage A, Abschnitt römisch III." 98. In der Anlage A/7/1 [Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Glaser, Glasgraveur, Glasschleifer und Glasbeleger, Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger, Hohlglasfeinschleifer (Kugler)] hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 99. In der Anlage A/7/1, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist im Unterrichtsgegenstand Fachkunde a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot des Lehrberufes Glaser soll zusätzlich die Silikatswerkstoffe im Bauwesen und ihre Bearbeitungsgänge kennen sowie Kenntnisse über Dichtstoffe und Rahmenmaterialien haben; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Werkstoffe: Brandschutzgläser und feuerwiderstandsfähige Dichtstoffe nach DIN 4102, Verarbeitung von anorganischem Glas, Glasbauelemente für die Solarenergienutzung. Kenntnisse und Verarbeitung von Dichtstoffen für Bau- und Fensterfugen. Rahmenmaterialien und deren Bearbeitung. Komplexe Aufgaben: Wirtschaftliche Bemessung und Ausführung von Fenstern. Konservierung wertvoller Glasfenster." 100. In der Anlage A/7/2 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Keramiker, Figurenkeramformer, Geschirrkeramformer, Kerammodellabgießer, Technokeramformer) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL A. FÜR TECHNOKERAMFORMER Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

B. FÜR KERAMIKER, FIGURENKERAMFORMER, GESCHIRRKERAMFORMER, KERAMMODELLABGIESSER Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt 720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 101. In der Anlage A/7/3 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Glasmaler, Kerammaler, Porzellanmaler) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt 720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 102. In der Anlage A/7/3, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die geschichtliche Entwicklung der Malerei auf Silikatwerkstoffen kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Kunstgeschichte: Entwicklung der Techniken der Malerei auf Silikatwerkstoffen. Stilrichtungen, Stilmerkmale. Komplexe Aufgaben: Werkstoffaufbereitung, Temperatur- und Dichtebestimmungen, Kunstglasuren, Edelmetalldekor. Konservierung und Restaurierung." 103. In der Anlage A/7/4 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Emailleur) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Ziffer 104 In der Anlage A/8/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Drucker, Hochdrucker) hat die Stundentafel zu lauten: RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF DRUCKER „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 105. In der Anlage A/8/1, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) a) hat der Unterabschnitt Fachunterricht zu lauten: „Fachunterricht Sprache Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll sich der gehobenen Umgangssprache bedienen und Texte auf ihre sprachliche Richtigkeit überprüfen können. Er soll charakteristische Werke der deutschsprachigen Literatur kennen und verstehen. Lehrstoff: Korrekturzeichen und deren Anwendung. Wortbildung, Wortlehre, Wortarten. Rechtschreibregeln und Rechtschreibübungen. Übungen im Gebrauch des Dudens und anderer Nachschlagwerke. Satzlehre. Satzzeichen. Zeichensetzung und deren Übungen. Fremd- und Fachwörterschreibung. Stilübungen. Protokollführung. Sprachentwicklung. Sprachformen. Deutschsprachige Literatur bis zur Gegenwart. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Bedeutung für die Beurteilung der sprachlichen Richtigkeit von Texten, im Themenbereich „Literatur" die Anwendbarkeit der behandelten Thematik auf Probleme der Jetztzeit; daher kommt der zeit-

genössischen und hier wieder der österreichischen Literatur besonderes Gewicht zu. Die praktisch ausgerichtete Bildungs- und Lehraufgabe erfordert intensives Üben, auch im Gebrauch der praxisüblichen Nachschlagwerke. Die Textauswahl wird von den Bedürfnissen des Lehrberufes bestimmt. Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk beigemessen werden. In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten. Allgemeine Fachkunde Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die Arbeitsverfahren der grafischen Berufe sowie ihre Entwicklung kennen; er soll die in den grafischen Berufen gebräuchlichen Maßsysteme kennen. Lehrstoff: Maßsysteme: Maß. Berufsbezogene Einheiten. Das typografische System. Herstellung von Druckerzeugnissen: Arbeitsvorbereitung und Arbeitsgänge für Text und Illustration in den verschiedenen Druck- und Reproduktionsverfahren. Buchbinderei. Kulturgeschichte: Schriftträger und Schreibgeräte, Schriftformen, Druckverfahren, Illustration; Formen der Druckerzeugnisse. Einfluß der kunstgeschichtlichen Epochen. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zum Verständnis für das Zusammenwirken und die Arbeitsweisen der grafischen Berufe in der Gegenwart. Die Verwendung von Mustern erhöht die Anschaulichkeit des Unterrichtes; Exkursionen und Lehrausgänge fördern das Verständnis für Zusammenhänge. Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Spezielle Fachkunde" ist wegen der Lehrstoffabgrenzung wichtig; dem genannten Pflichtgegenstand kommen vorwiegend die für den Lehrberuf des Schülers maßgeblichen Lehrinhalte zu. Spezielle Fachkunde Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die im Lehrberuf verwendeten Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen, Apparate, Geräte und Arbeitsverfahren nach dem Stande der Technik gründlich kennen und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit auswählen können. Der Schüler soll die im Lehrberuf auftretenden fachlichen Rechnungen ausführen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich zu einzelnen Lehrstoffinhalten vertiefte Kenntnisse haben. Lehrstoff: Einschlägige Sicherheitsvorschriften und sonstige in Betracht kommende Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit. Erste Hilfe. Werkstoffe: Bedruckstoffe, Druckfarben, Hilfsstoffe. Chemie und Physik: Für die Druckverfahren des Hoch- und Flachdrucks bedeutsame Begriffe und Gesetze. Reproduktions- und Drucktechnik: Druckverfahren des Hoch- und Flachdruckes, Reproduktionsfotografie. Ausschießen; Formatmachen; Standmachen. Formenschließen, Zurichten, Aufzugarten. Einteilungsbogen, Film-Montage, Kopie; Kopierverfahren. Hochdruckformen (Originale, Duplikate). Druckplatten für den Flachdruck (Arten, Bearbeitung). Wechselwirkung von Feuchtung, Farbe, Bedruckstoff und Trocknung. Einrichten und Fortdruck. Ein- und Mehrfarbendruck. Druckschwierigkeiten. Standardisierungsmöglichkeiten und Qualitätskontrollen. Sonderarbeiten (zB Rillen, Stanzen). Maschinen, Apparate und Geräte: Maschinen, Apparate und Geräte des Hoch- und Flachdruckes. Mechanik, Maschinenteile. Funktionsabläufe (Abwicklung). Elektronik: Bauteile, Schaltungen. Elektronische Datenverarbeitung. Elektronische Meß- und Steuertechnik. Fachliches Rechnen: Farbverbrauch; Papiergewicht; Nutzen. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Reproduktionstechnik, Verpackungsmittelmechanik. Arbeitsvorbereitung für elektronische Verfahren. Qualitätskontrolle. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das Vorkommen in der Praxis des Lehrberufes. Die Verwendung von Mustern erhöht die Anschaulichkeit des Unterrichtes; Exkursionen und Lehrausgänge fördern das Verständnis für Zusammenhänge.

Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Allgemeine Fachkunde" ist wegen der Lehrstoffabgrenzung wichtig; dem genannten Pflichtgegenstand kommen vorwiegend die für die anderen grafischen Lehrberufe maßgeblichen Lehrinhalte zu. Von großer Bedeutung ist auch die Abstimmung mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Praktische Arbeit" zwecks rechtzeitiger Bereitstellung theoretischer Vorkenntnisse. Den Bedingungen der Praxis entsprechend, empfiehlt sich die Behandlung des Themenbereiches Sicherheitsvorschriften jeweils im Zusammenhang mit den einzelnen technologischen Themenbereichen. Zwei Schularbeiten im fachlichen Rechnen in jeder Schulstufe. Fachzeichnen Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die Ausdrucksmöglichkeiten von Form, Farbe und Schrift kennen; er soll die Form- und Farbqualität von Druckerzeugnissen beurteilen können. Der Schüler soll technisch-schematische Darstellungen von Maschinen seines Lehrberufes anfertigen können und sich der Werbewirksamkeit und des kunstgewerblichen Stellenwertes der Druckerzeugnisse bewußt sein. Lehrstoff: Technisch-schematische Darstellungen und Funktionsabläufe von Maschinen des Lehrberufes einschließlich der notwendigen Beschriftungen. Einteilungsbogen. Farbe: Charakteristik und Symbolik der Farben. Grauklare Reihe. Bunte und unbunte Farben. Farbenkreise. Reine und gebrochene Farben, warme und kalte Farben. Additive und substraktive Farbmischungen, Farbtreffübungen. Farbharmonien, Farbkontraste. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zum Verständnis der technischen Funktionen beim Druck und damit zur Fähigkeit zur Beurteilung von Druckerzeugnissen. Die Verwendung von Mustern trägt zur Schulung des ästhetischen Sinnes der Schüler bei; wobei auf das Schulen des farbigen Sehens und der Geschmacksbildung besonderer Wert zu legen ist. Als nützlich erweist sich die Anfertigung farbiger Vorlagen für den praktischen Unterricht. Praktische Arbeit Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die Werkzeuge, Maschinen, Apparate und Geräte des Lehrberufes nach dem Stande der Technik sicher handhaben, pflegen und warten können und dabei die Sicherheitsvorschriften beachten. Der Schüler soll Aufgaben der Berufspraxis mit Verantwortungsbewußtsein und Geschmack lösen können. Lehrstoff: Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung, Handhabung, Pflege und Instandhaltung der Geräte, Maschinen und Materialien. Ausdeckarbeiten auf Film und Platte. Ausschießen, Format- und Standmachen, Justieren, Formenschließen. Aufzug und Zurichtung an Hochdruckmaschinen. Erstellung eines Einteilungsbogens. Ein- und Mehrfarbenmontage. Herstellung und Bearbeitung von Druckplatten. Mischen und Aufbereiten der Druckfarben. Sachgerechte Behandlung von Bedruckstoffen. Einstellen und Einrichten von Ein- und Mehrfarben- Flachdruckmaschinen. Fortdruck. Qualitätskontrolle unter Verwendung neuzeitlicher Prüfgeräte. Erkennen und Beheben von Druckschwierigkeiten. Sonderarbeiten (zB Rillen, Stanzen). Einführung in fachverwandte Arbeitsverfahren. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf typische Aufgaben der Berufspraxis, deren Lösung im Lehrbetrieb nicht voll vermittelt werden kann. Vor dem Beginn der Arbeiten in einem Themenbereich müssen die Schüler mit Eigenschaften und Anwendung der Werk- und Hilfsstoffe, der Werkzeuge, Maschinen, Apparate und Geräte, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Hinweise auf die Zusammenhänge zwischen theoretischer Erkenntnis, Anwendung in der Werkstätte und praktischem Erfolg erhöhen die Motivation der Schüler; Hinweise auf fachspezifische Eigenheiten verwandter grafischer Berufe fördern die geistige und die berufliche Mobilität. Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte Sicherheit in den Fertigkeiten wird vor allem

durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades erreicht. Beurteilungsgrundlagen sind Sicherheit, Genauigkeit und Sauberkeit der Arbeit sowie wirtschaftliche Arbeitsweise." 106. In der Anlage A/8/2 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Druckformenhersteller, Notenstecher, Reproduktionsfotograf, Tiefdruckformenhersteller, Fotograveur) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 107. In der Anlage A/8/2, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) hat der Unterabschnitt Fachunterricht zu lauten: „Fachunterricht Allgemeine didaktische Bemerkungen: In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Besonderheiten der einzelnen Lehrberufe zu berücksichtigen und nach Möglichkeit Fachklassen zu bilden. Sprache Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll sich der gehobenen Umgangssprache bedienen und Texte auf ihre sprachliche Richtigkeit Überprüfen können. Er soll charakteristische Werke der deutschsprachigen Literatur kennen und verstehen. Lehrstoff: Korrekturzeichen und deren Anwendung. Wortbildung, Wortlehre, Wortarten. Rechtschreibregeln und Rechtschreibübungen. Übungen im Gebrauch des Dudens und anderer Nachschlagwerke. Satzlehre. Satzzeichen. Zeichensetzung und deren Übungen. Fremd- und Fachwörterschreibung. Stilübungen. Protokollführung. Sprachentwicklung. Sprachformen. Deutschsprachige Literatur bis zur Gegenwart. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Bedeutung für die Beurteilung der sprachlichen Richtigkeit von Texten, im Themenbereich „Literatur" die Anwendbarkeit der behandelten Thematik auf Probleme der Jetztzeit; daher kommt der zeitgenössischen und hier wieder der österreichischen Literatur besonderes Gewicht zu. Die praktisch ausgerichtete Bildungs- und Lehraufgabe erfordert intensives Üben, auch im Gebrauch der praxisüblichen Nachschlagwerke. Die Textauswahl wird von den Bedürfnissen des Lehrberufes bestimmt. Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk beigemessen werden. In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten. Allgemeine Fachkunde Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die Arbeitsverfahren der grafischen Berufe sowie ihre Entwicklung kennen; er soll die in den grafischen Berufen gebräuchlichen Maßsysteme kennen.

Lehrstoff: Maßsysteme: Maß. Berufsbezogene Einheiten. Das typografische System. Herstellung von Druckerzeugnissen: Arbeitsvorbereitung und Arbeitsgänge für Text und Illustration in den verschiedenen Druck- und Reproduktionsverfahren. Buchbinderei. Kulturgeschichte: Schriftträger und Schreibgeräte, Schriftformen, Druckverfahren, Illustration; Formen der Druckerzeugnisse. Einfluß der kunstgeschichtlichen Epochen. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zum Verständnis für das Zusammenwirken und die Arbeitsweisen der grafischen Berufe in der Gegenwart. Die Verwendung von Mustern erhöht die Anschaulichkeit des Unterrichtes; Exkursionen und Lehrausgänge fördern das Verständnis für Zusammenhänge. Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Spezielle Fachkunde" ist wegen der Lehrstoffabgrenzung wichtig; dem genannten Pflichtgegenstand kommen vorwiegend die für den Lehrberuf des Schülers maßgeblichen Lehrinhalte zu. Spezielle Fachkunde Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die im Lehrberuf verwendeten Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen, Apparate, Geräte und Arbeitsverfahren nach dem Stande der Technik gründlich kennen und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit auswählen können. Er soll die im Lehrberuf auftretenden fachlichen Rechnungen ausführen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich zu einzelnen Lehrstoffinhalten vertiefte Kenntnisse haben. Lehrstoff: a) für Druckformenhersteller: Einschlägige Sicherheitsvorschriften und sonstige in Betracht kommende Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit. Erste Hilfe. Werkstoffe: Aufbau fotografischer Materialien. Druckplatten, Druckpapiere, Druckfarben. Fotooptik: Grundbegriffe der Physik. Entwicklung der Fotografie. Spiegel, Linsen, Prismen, Blenden; Filter, Raster, Beleuchtung, Farbtemperatur des Lichtes. Projektion. Fotochemie: Grundbegriffe der Chemie; fotografische Bäder. Einflüsse auf die Gradation (Filmmaterial, Belichtung, Entwicklung); chemische Korrektur. Meßtechnik: Sensitometrie. Farbprüfverfahren. Reproduktions- und Drucktechnik: Druckverfahren, Druckplatten, Plattenkopien und Fertigmachen der Druckformen. Farbfilter, Farbauszugsfilter, Farbreihenfolge im Druck. Retusche. Mechanische und fotografische Tonwert- und Farbkorrektur, Scannertechnologie, Maskierverfahren. Entwicklungs- und Kopierverfahren. Maschinen, Apparate und Geräte: Filmkontaktgerät, Kamera, Scanner, Entwicklungsmaschinen, Kopieranlagen, Reproduktions- Fertigungsstrecken. Fotosetzgeräte. Rechenhilfen (Reprorechenscheibe, elektronische Rechner). Elektronik: Bauteile, Schaltungen. Elektronische Bildsysteme. Elektronischer Farbauszug. Elektronische Datenverarbeitung. Elektronische Meß- und Steuertechnik. b) für Notenstecher: Unfallverhütung. Notenschrift und Bezeichnungen in der Musik. Einsatz und Wirkungsweise der Geräte, Maschinen und Materialien. Schriftarten und Schriftgrößen. Zurichten der Stichplatte. Einteilen der Stichplatte gemäß den musikalischen Regeln. Notenlinien und Einteilen der Takte und Noten nach bestimmten Größenverhältnissen. Schlagen der Notenzeichen und Schriften mittels Stahlstempels. Planieren der Plattenrückseite. Stechen mittels verschiedenartiger Stichel. Nachbearbeiten der Platte. Korrekturen. Zurichten der Werkzeuge. Anwendung von Rechenbeispielen bei geeigneten Themen. Informationen über fachverwandte Lehrberufe. c) für Reproduktionsfotografen: Einschlägige Sicherheitsvorschriften und sonstige in Betracht kommende Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit. Erste Hilfe. Werkstoffe: Aufbau fotografischer Materialien. Druckplatten, Druckpapiere, Druckfarben.

Fotooptik: Grundbegriffe der Physik; Spiegel, Linsen, Prismen, Blenden; Filter, Raster. Beleuchtung, Farbtemperatur des Lichtes. Projektion. Fotochemie: Grundbegriffe der Chemie; fotografische Bäder. Einflüsse auf die Gradation (Schwärzung, Belichtung, Entwicklung). Meßtechnik: Sensitometrie. Farbprüfverfahren. Reproduktionstechnik: Farbfilter, Farbauszüge, Farbreihenfolge. Retusche, mechanische und fotografische Tonwert- und Farbkorrektur, Scannenechnologie, Maskierverfahren. Entwicklungs- und Kopierverfahren. Maschinen, Apparate und Geräte: Filmkontaktgerät, Kamera, Scanner, Entwicklungsmaschinen, Kopieranlagen, Reproduktions- Fertigungsstrecken. Fotosetzgeräte. Rechenhilfen (Reprorechenscheibe, elektronische Rechner). Elektronik: Bauteile, Schaltungen. Elektronische Bildsysteme. Elektronischer Farbauszug. Elektronische Datenverarbeitung. Elektronische Meß- und Steuertechnik. d) für Tiefdruckformenhersteller: Unfallverhütung. Einsatz und Wirkungsweise der Geräte, Maschinen und Materialien der Reproduktionsfotografie und der Tiefdruckformenherstellung. Fotochemie. Eigenschaften der Druckfarben. Farbfilterungsverfahren und Maskiertechnik. Aufkupferung von Tiefdruckzylindern. Halbtonretusche (negativ und positiv) von einfarbigen und mehrfarbigen Arbeiten aller Schwierigkeitsgrade. Das Densitometer. Korrekturen durch Abschwächer auf Negativen und Positiven. Montage und Kopie der Bild- und Testfilme. Das Verfahren des Übertragens der Kopien auf den Zylinder. Entwicklung der Kopien. Zylinderätzen, Atzbäder und gebräuchliche Lösungen. Korrekturen am Zylinder (plus und minus). Grundkenntnisse von elektronisch gesteuerten Farbauszugsgeräten. Anwendung von Rechenbeispielen bei geeigneten Themen. Informationen über fachverwandte Lehrberufe. e) für Fotograveur: Unfallverhütung, Einsatz und Wirkungsweise der Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe. Die speziellen Werk- und Hilfsstoffe, ihre Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten. Die Technik des Gravierens, des Kopierens, des Retuschierens und des Lackretuschierens. Unterschiedliche Filmtypen und deren Aufbau. Die Herstellung von Farbauszügen und ihre Weiterverarbeitung und Rapportierung. Die verschiedenen Druckformen, das Herrichten und Weiterverarbeiten von verschiedenen Druckformen und ihre Korrektur. Die verschiedenen Textilien und ihre drucktechnischen Eigenschaften. Arbeitsvorbereitung. Anwendung von Rechenbeispielen bei geeigneten Themen. Information über fachverwandte Lehrberufe. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Arbeitsvorbereitung für elektronische Verfahren. Qualitätskontrolle. Druckverfahren. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das Vorkommen in der Praxis des Lehrberufes. Die Verwendung von Mustern erhöht die Anschaulichkeit des Unterrichtes; Exkursionen und Lehrausgänge fördern das Verständnis für Zusammenhänge. Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Allgemeine Fachkunde" ist wegen der Lehrstoffabgrenzung wichtig; dem genannten Pflichtgegenstand kommen vorwiegend die für die anderen grafischen Lehrberufe maßgeblichen Lehrinhalte zu. Von großer Bedeutung ist auch die Abstimmung mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Praktische Arbeit" zwecks rechtzeitiger Bereitstellung theoretischer Vorkenntnisse. Den Bedingungen der Praxis entsprechend, empfiehlt sich die Behandlung des Themenbereiches Sicherheitsvorschriften jeweils im Zusammenhang mit den einzelnen technologischen Themenbereichen. Ebenso gehören facheinschlägige Berechnungen im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe zu jedem Themenbereich. Zwei Schularbeiten im fachlichen Rechnen in jeder Schulstufe. Fachzeichnen Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die Ausdrucksmöglichkeiten von Form, Farbe und Schrift kennen; er soll die Form- und Farbqualität von Druckerzeugnissen beurteilen können. Der Schüler soll einfache grafische Entwürfe erstellen können und sich der Werbewirksamkeit und des kunstgewerblichen Stellenwertes der Druckerzeugnisse bewußt sein. Lehrstoff: Schrift: Schriftarten und Schreibtechniken. Einfluß der kunstgeschichtlichen Epochen. Schriftgestalten nach der Klassifikation. Schriftkomposition.

Buchstabenverbindungen (flächig und räumlich dargestellt). Lineares Zeichnen: Strichbildung, Flächenteilung, Ausdeckübungen. Auflösen von Halbtonvorlagen in Linien, Punkten und Farbflächen mit Maßstabsveränderung. Farbe: Charakteristik und Symbolik der Farben, Farbenlehre. Grauklare Reihe, Farbenkreise. Licht- und Körperfarben, bunte und unbunte Farbreihen, warme und kalte Farben, Schwarz- und Weißfarben für Farbauszugsverfahren. Mischen von Deck- und Lasurfarben. Strich- und Farbkontraste. Farbtreffübungen. Entwurf: Einfache grafische Entwürfe mit Pinsel und Farbe. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zum Verständnis der technischen Funktionen beim Druck und damit zur Fähigkeit zur Beurteilung von Druckerzeugnissen. Die Verwendung von Mustern trägt zur Schulung des ästhetischen Sinnes der Schüler bei. Als besonders nützlich erweist sich die Anfertigung farbiger Vorlagen für den praktischen Unterricht. Praktische Arbeit Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die Werkzeuge, Maschinen, Apparate und Geräte des Lehrberufes nach dem Stande der Technik sicher handhaben, pflegen und warten können und dabei die Sicherheitsvorschriften beachten. Der Schüler soll Aufgaben der Berufspraxis mit Verantwortungsbewußtsein und Geschmack lösen können. Lehrstoff: a) für Druckformenhersteller: Sicherheitsvorschriften. Hygienevorschriften. Handhabung, Pflege und Instandhaltung der verwendeten Geräte, Maschinen, Apparate und Materialien. Vorbereitung von Vorlagen. Einfache Aufnahmen. Arbeiten mit dem Densitometer. Retuschearbeiten. Tonwertkorrekturen. Kopieren. Herstellung von Farbauszügen und deren Korrektur. Fotografische Maskierverfahren. Herstellung von Einteilungsbogen. Herstellung von Filmmontagen (Seiten- und Bogenmontagen) mit verschiedenen Einpaßhilfen. Ausschießen. Herstellung von Kontaktkopien mit Kontroll- und Meß-Streifen. Aus- und Einkopieren von Strich und Raster. Herstellen und Fertigmachen der Druckformen. Herstellen von Probedrucken (Kontrollverfahren). Arbeiten an Fotosetzgeräten (nach Arbeitsvorbereitung). Programmieren und Bedienen elektronischer Geräte. Arbeiten am Scanner. b) für Notenstecher: Unfallverhütung. Handhabung, Pflege und Instandhaltung der verwendeten Geräte, Maschinen und Materialien. Zurichten der Stichplatten (Zuschneiden auf bestimmte Größen, Abschaben mit der Ziehklinge). Übungen im Einteilen der Stichplatten gemäß den musikalischen Regeln, im Einziehen der Notenlinien und Einteilen der Takte und Noten nach bestimmten Größenverhältnissen. Ausführung der Notenzeichen und Schriften mittels Stahlstempels. Planieren der Plattenrückseite, Stechübungen mittels verschiedenartiger Stichel (Messer- oder Flachstichel). Nachbearbeiten der Platte (Nachziehen der Notenlinien. Polieren und Ausbürsten der Platte). Durchführen der Korrekturen. Zurichten der Werkzeuge. Einführung im Arbeitsverfahren fachverwandter Lehrberufe. c) für Reproduktionsfotografen: Sicherheitsvorschriften. Hygienevorschriften. Handhabung, Pflege und Instandhaltung der verwendeten Geräte, Maschinen, Apparate und Materialien. Vorbereiten von Vorlagen. Strich- und Rasteraufnahmen (direkt, indirekt). Arbeiten mit dem Densitometer. Retuschearbeiten. Herstellen von Farbauszügen. Fotografische Maskierverfahren.

Kontaktarbeiten. Arbeiten mit Tageslichtfilmen. Kopieren. Aus- und Einkopieren von Strich und Raster. Programmieren und Bedienen elektronischer Geräte. Arbeiten an Fotosetzgeräten (nach Arbeitsvorbereitung). d) für Tiefdruckformenhersteller: Unfallverhütung. Handhabung, Pflege und Instandhaltung der verwendeten Geräte, Maschinen und Materialien. Halbtonretusche (negativ und positiv) von ein- und mehrfarbigen Arbeiten. Arbeiten mit dem Densitometer. Korrekturarbeiten mit Abschwächer auf Negativen und Positiven. Montieren und Kopieren der Bild- und Textfilme. Übertragen der Kopien auf den Zylinder. Entwickeln der Kopien, Zylinderätzen. Ansetzen und Anwenden der verschiedenen Ätzbäder und Lösungen. Durchführen der Korrekturen am Zylinder (plus und minus). Grundkenntnisse in der Bedienung von elektronisch gesteuerten Farbauszugsgeräten. Einführung in Arbeitsverfahren fachverwandter Lehrberufe. e) Fotograveur: Unfallverhütung, Handhabung, Pflege und Instandhaltung der verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen, Arbeitsbehelfe und Materialien. Übungen im Gravieren, Retuschieren, Lackretuschieren, Retuschieren mit Gravurwerkzeugen Kopieren. Herstellung von Nutzen, Weiterverarbeitung der Farbauszüge und Druckformen. Filmmontage, Korrigieren von Druckformen. Retuschierarbeiten am Film. Druckübungen auf verschiedenen Textilien. Einführung in Arbeitsverfahren fachverwandter Lehrberufe. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf typische Aufgaben der Berufspraxis, deren Lösung im Lehrbetrieb nicht voll vermittelt werden kann. Vor dem Beginn der Arbeiten in einem Themenbereich müssen die Schüler mit Eigenschaften und Anwendung der Werk- und Hilfsstoffe, der Werkzeuge, Maschinen, Apparate und Geräte, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Hinweise auf die Zusammenhänge zwischen theoretischer Erkenntnis, Anwendung in der Werkstätte und praktischem Erfolg erhöhen die Motivation der Schüler; Hinweise auf fachspezifische Eigenheiten verwandter grafischer Berufe fördern die geistige und die berufliche Mobilität. Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte Sicherheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades erreicht. Beurteilungsgrundlagen sind Sicherheit, Genauigkeit und Sauberkeit der Arbeit sowie wirtschaftliche Arbeitsweise." 108. In der Anlage A/8/3 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Flachdrucker, Siebdrucker, Kupferdrucker) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 109. In der Anlage A/8/3, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) a) hat der Unterabschnitt Fachunterricht zu lauten:

„Fachunterricht Allgemeine didaktische Bemerkungen: In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Besonderheiten der einzelnen Lehrberufe zu berücksichtigen und für diese nach Möglichkeit Fachklassen zu bilden. Sprache Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll sich der gehobenen Umgangssprache bedienen und Texte auf ihre sprachliche Richtigkeit überprüfen können. Er soll charakteristische Werke der deutschsprachigen Literatur kennen und verstehen. Lehrstoff: Korrekturzeichen und deren Anwendung. Wortbildung. Wortlehre. Wortarten. Rechtschreibregeln und Rechtschreibübungen. Übungen im Gebrauch des Dudens und anderer Nachschlagewerke. Satzlehre. Satzzeichen. Zeichensetzung und deren Übungen. Fremd- und Fachwörterschreibung. Stilübungen. Protokollführung. Sprachentwicklung. Sprachformen. Deutschsprachige Literatur bis zur Gegenwart. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Bedeutung für die Beurteilung der sprachlichen Richtigkeit von Texten, im Themenbereich „Literatur" die Anwendbarkeit der behandelten Thematik auf Probleme der Jetztzeit; daher kommt der zeitgenössischen und hier wieder der österreichischen Literatur besonderes Gewicht zu. Die praktisch ausgerichtete Bildungs- und Lehraufgabe erfordert intensives Üben, auch im Gebrauch der praxisüblichen Nachschlagwerke. Die Textauswahl wird von den Bedürfnissen des Lehrberufes bestimmt. Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk beigemessen werden. In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten. Allgemeine Fachkunde Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die Arbeitsverfahren der grafischen Berufe sowie ihre Entwicklung kennen; er soll die in den grafischen Berufen gebräuchlichen Maßsysteme kennen. Lehrstoff: Maßsysteme: Berufsbezogene Maßeinheiten. Das typografische System. Herstellung von Druckerzeugnissen: Arbeitsvorbereitung und Arbeitsgänge für Text und Illustration in den verschiedenen Druck- und Reproduktionsverfahren (ausgenommen Flachdruck), Buchbinderei. Kulturgeschichte: Schriftträger und Schreibgeräte, Schriftformen, Druckverfahren, Illustration; Formen der Druckerzeugnisse. Einfluß der kunstgeschichtlichen Epochen. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zum Verständnis für das Zusammenwirken und die Arbeitsweisen der grafischen Berufe in der Gegenwart. Die Verwendung von Mustern erhöht die Anschaulichkeit des Unterrichtes; Exkursionen und Lehrausgänge fördern das Verständnis für Zusammenhänge. Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Spezielle Fachkunde" ist wegen der Lehrstoffabgrenzung wichtig; dem genannten Pflichtgegenstand kommen vorwiegend die für den Lehrberuf des Schülers maßgeblichen Lehrinhalte zu. Spezielle Fachkunde Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die im Lehrberuf verwendeten Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen, Apparate, Geräte und Arbeitsverfahren nach dem Stande der Technik gründlich kennen und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit auswählen können. Der Schüler soll die im Lehrberuf auftretenden fachlichen Rechnungen ausführen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich zu einzelnen Lehrstoffinhalten vertiefte Kenntnisse haben. Lehrstoff: a) für Flachdrucker: Einschlägige Sicherheitsvorschriften und sonstige in Betracht kommende Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit. Erste Hilfe. Werkstoffe: Bedruckstoffe, Druckfarben, Hilfsstoffe.

Chemie und Physik: Für die Druckverfahren des Flachdrucks bedeutsame Begriffe und Gesetze. Reproduktions- und Drucktechnik: Druckverfahren des Flachdruckes. Reproduktionsfotografie. Ausschießen; Formatmachen, Einteilungsbogen, Montage, Kopie; Kopierverfahren. Druckplatten für den Flachdruck (Arten, Bearbeitung). Wechselwirkung von Feuchtung, Farbe, Bedruckstoff und Trocknung. Einrichten und Fortdruck. Ein- und Mehrfarbendruck, Druckschwierigkeiten. Standardisierungsmöglichkeiten und Qualitätskontrollen. Sonderarbeiten: (zB Rillen, Perforieren). Maschinen, Apparate und Geräte: Maschinen, Apparate und Geräte des Flachdruckes. Mechanik, Maschinenteile. Funktionsabläufe (Abwicklung). Elektronik: Bauteile, Schaltungen. Elektronische Datenverarbeitung. Elektronische Meß- und Steuertechnik. Fachliches Rechnen: Farbverbrauch, Papiergewicht; Nutzen. b) für Siebdrucker: Einschlägige Sicherheitsvorschriften und sonstige in Betracht kommende Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit. Erste Hilfe. Werkstoffe: Bedruckstoffe, Druckfarben, Hilfsstoffe. Chemie und Physik: Für den Siebdruck bedeutsame Begriffe und Gesetze. Reproduktions- und Drucktechnik: Druckverfahren des Siebdrucks. Reproduktionsfotografie, Ausschießen; Formatmachen, Einteilungsbogen, Gewebearten und deren Verwendung, Rahmen und Bespannung, Montage, Kopie; Kopierverfahren. Schablonen und deren Herstellung. Einrichten und Fortdruck. Ein- und Mehrfarbendruck. Trocknung. Druckschwierigkeiten. Standardisierungsmöglichkeiten und Qualitätskontrollen. Sonderarbeiten. Maschinen, Apparate und Geräte: Maschinen, Apparate und Geräte des Siebdruckes. Mechanik, Maschinenteile. Elektronik: Bauteile, Schaltungen. Elektronische Bildsysteme. Elektronischer Farbauszug. Elektronische Datenverarbeitung. Elektronische Meß- und Steuertechnik. Fachliches Rechnen: Farbverbrauch, Papiergewicht; Nutzen. c) für Kupferdrucker: Unfallverhütung. Kupferstich, Heliogravur, Radierung. Einsatz und Wirkungsweise der Werkzeuge, Maschinen und Materialien. Gebräuchliche Materialien (Kupfer, Zink, Stahl). Druckfarben und Bedruckstoffe. Chemikalien. Die Druckarten. Beurteilung der Drucke in bezug auf Klarheit der Formen in allen Teilen des Bildes, Schärfe, Sauberkeit, Abstufung der Farben. Mischen und Zubereiten der Druckfarben. Einführung in Papierkunde und -herstellung; Papiersorten, deren Eigenschaften und Verwendung; andere Bedruckmaterialien. Feuchten und Vorbehandeln der Papiersorten. Vorbehandeln von Druckplatten. Individuelles Einfärben bzw. Behandeln (Wischen) der Druckplatten. Andrucken ein- und mehrfarbiger Arbeiten auf verschiedenen Papiersorten. Einrichten der Druckplatte, Einpassen, Drucken. Druckschwierigkeiten. Anwendung von Rechenbeispielen bei geeigneten Themen. Informationen über fachverwandte Lehrberufe. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Reproduktionstechnik, Verpackungsmittelmechanik. Arbeitsvorbereitung für elektronische Verfahren, Qualitätskontrolle. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das Vorkommen in der Praxis des Lehrberufes. Die Verwendung von Mustern erhöht die Anschaulichkeit des Unterrichtes; Exkursionen und Lehrausgänge fördern das Verständnis für Zusammenhänge. Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Allgemeine Fachkunde" ist wegen der Lehrstoffabgrenzung wichtig; dem genannten Pflichtgegenstand kommen vorwiegend die für die anderen grafischen Lehrberufe maßgeblichen Lehrinhalte zu. Von großer Bedeutung ist auch die Abstimmung mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Praktische Arbeit" zwecks rechtzeitiger Bereitstellung theoretischer Vorkenntnisse. Den Bedingungen der Praxis entsprechend, empfiehlt sich die Behandlung des Themenbereiches Sicherheitsvorschriften jeweils im Zusammenhang mit den einzelnen technologischen Themenbereichen. Ebenso gehören facheinschlägige Berechungen im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe zu jedem Themenbereich.

Zwei Schularbeiten im fachlichen Rechnen in jeder Schulstufe. Fachzeichnen Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die Ausdrucksmöglichkeiten von Form, Farbe und Schrift kennen; er soll die Form- und Farbqualität von Druckerzeugnissen beurteilen können. Der Schüler soll technisch-schematische Darstellungen von Maschinen seines Lehrberufes anfertigen können und sich der Werbewirksamkeit und des kunstgewerblichen Stellenwertes der Druckerzeugnisse bewußt sein. Lehrstoff: Technisch-schematische Darstellungen und Funktionsabläufe von Maschinen des Lehrberufes einschließlich der notwendigen Beschriftungen. Einteilungsbogen. Farbe: Charakteristik und Symbolik der Farben. Grauklare Reihe. Bunte und unbunte Farben. Farbenkreise. Reine und gebrochene Farben, warme und kalte Farben. Additive und substraktive Farbmischungen, Farbtreffübungen. Farbharmonien, Farbkontraste. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zum Verständnis der technischen Funktionen beim Druck und damit zur Fähigkeit zur Beurteilung von Druckerzeugnissen. Die Verwendung von Mustern trägt zur Schulung des ästhetischen Sinnes der Schüler bei, wobei auf das Schulen des farbigen Sehens und der Geschmacksbildung besonderer Wert zu legen ist. Als nützlich erweist sich die Anfertigung farbiger Vorlagen für den praktischen Unterricht. Praktische Arbeit Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die Werkzeuge, Maschinen, Apparate und Geräte des Lehrberufes nach dem Stande der Technik sicher handhaben, pflegen und warten können und dabei die Sicherheitsvorschriften beachten. Der Schüler soll Aufgaben der Berufspraxis mit Verantwortungsbewußtsein und Geschmack lösen können. Lehrstoff: a) für Flachdrucker: Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung. Handhabung, Pflege und Instandhaltung der Geräte, Maschinen und Materialien. Herstellung von Kontaktfilmen und einfache Ausdeckarbeiten. Erstellen eines Einteilungsbogens. Ein- und Mehrfarbenmontage. Kopie. Bearbeitung von Druckplatten. Mischen und Aufbereiten der Druckfarben. Sachgerechte Behandlung von Bedruckstoffen. Einstellen und Einrichten von Ein-, Mehrfarben-Flachdruckmaschinen. Fortdruck. Qualitätskontrolle unter Verwendung neuzeitiger Prüfgeräte. Erkennen und Beheben von Druckschwierigkeiten. Sonderarbeiten. Einführung in fachverwandte Arbeitsverfahren. b) für Siebdrucker: Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung. Handhabung, Pflege und Instandhaltung der Geräte, Maschinen und Materialien. Arbeiten an der Reprokamera. Herstellung von Kontaktfilmen und einfache Retuschearbeiten. Einteilungsbogen. Ein- und Mehrfarbenmontage. Bespannen von Siebdruckrahmen. Schablonenherstellung. Mischen und Aufbereiten der Druckfarben. Sachgerechte Behandlung von Bedruckstoffen. Einstellen und Einrichten von Siebdruckgeräten und Siebdruckmaschinen. Ein- und Mehrfarbendruck. Qualitätskontrolle. Erkennen und Beheben von Druckschwierigkeiten. Sonderarbeiten. Einführung in fachverwandte Arbeitsverfahren. c) für Kupferdrucker: Unfallverhütung. Vorbehandeln von Druckplatten. Mischen und Zubereiten der Druckfarben. Feuchten und Vorbehandeln der Papiersorten. Individuelles Einfärben bzw. Behandeln (Wischen) der Druckplatten. Andrucken ein- und mehrfarbiger Arbeiten auf verschiedenen Papiersorten. Einrichten der Druckplatten. Drucken. Handhabung,

Pflege und Instandhaltung der verwendeten Werkzeuge, Maschinen und Materialien. Einführung in Arbeitsverfahren fachverwandter Lehrberufe. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf typische Aufgaben der Berufspraxis, deren Lösung im Lehrbetrieb nicht voll vermittelt werden kann. Vor dem Beginn der Arbeiten in einem Themenbereich müssen die Schüler mit Eigenschaften und Anwendung der Werk- und Hilfsstoffe, der Werkzeuge, Maschinen, Apparate und Geräte, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Hinweise auf die Zusammenhänge zwischen theoretischer Erkenntnis, Anwendung in der Werkstätte und praktischem Erfolg erhöhen die Motivation der Schüler; Hinweise auf fachspezifische Eigenheiten verwandter grafischer Berufe fördern die geistige und die berufliche Mobilität. Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte Sicherheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades erreicht. Beurteilungsgrundlagen sind Sicherheit, Genauigkeit und Sauberkeit der Arbeit sowie wirtschaftliche Arbeitsweise." 110. In der Anlage A/8/4 [Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Lithograf (Fototonätzer)] hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 111. In der Anlage A/8/4, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) hat der Unterabschnitt Fachunterricht zu lauten: „Fachunterricht Sprache Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll sich der gehobenen Umgangssprache bedienen und Texte auf ihre sprachliche Richtigkeit überprüfen können. Er soll charakteristische Werke der deutschsprachigen Literatur kennen und verstehen. Lehrstoff: Korrekturzeichen und deren Anwendung. Wortbildung, Wortlehre, Wortarten. Rechtschreibregeln und Rechtschreibübungen. Übungen im Gebrauch des Dudens und anderer Nachschlagwerke. Satzlehre. Satzzeichen. Zeichensetzung und deren Übungen. Fremd- und Fachwörterschreibung. Stilübungen. Protokollführung. Sprachentwicklung. Sprachformen. Deutschsprachige Literatur bis zur Gegenwart. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Bedeutung für die Beurteilung der sprachlichen Richtigkeit von Texten, im Themenbereich „Literatur" die Anwendbarkeit der behandelten Thematik auf Probleme der Jetztzeit; daher kommt der zeitgenössischen und hier wieder der österreichischen Literatur besonderes Gewicht zu.

Die praktisch ausgerichtete Bildungs- und Lehraufgabe erfordert intensives Üben auch im Gebrauch der praxisüblichen Nachschlagwerke. Die Textauswahl wird von den Bedürfnissen des Lehrberufes bestimmt. Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk beigemessen werden. In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten. Allgemeine Fachkunde Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die Arbeitsverfahren der grafischen Berufe sowie ihre Entwicklung kennen. Er soll die in den grafischen Berufen gebräuchlichen Maßsysteme kennen. Lehrstoff: Maßsysteme: Berufsbezogene Maßeinheiten. Das typografische System. Herstellung von Druckerzeugnissen: Arbeitsvorbereitung und Arbeitsgänge für Text und Illustration in den verschiedenen Druck- und Reproduktionsverfahren. Buchbinderei. Kulturgeschichte: Schriftträger und Schreibgeräte, Schriftformen, Druckverfahren, Illustration; Formen der Druckerzeugnisse. Einfluß der kunstgeschichtlichen Epochen. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zum Verständnis für das Zusammenwirken und die Arbeitsweisen der grafischen Berufe in der Gegenwart. Die Verwendung von Mustern erhöht die Anschaulichkeit des Unterrichtes; Exkursionen und Lehrausgänge fördern das Verständnis für Zusammenhänge. Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Spezielle Fachkunde" ist wegen der Lehrstoffabgrenzung wichtig; dem genannten Pflichtgegenstand kommen vorwiegend die für den Lehrberuf des Schülers maßgeblichen Lehrinhalte zu. Spezielle Fachkunde Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die im Lehrberuf verwendeten Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen, Apparate, Geräte und Arbeitsverfahren nach dem Stande der Technik gründlich kennen und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit auswählen können. Der Schüler soll die im Lehrberuf auftretenden fachlichen Rechnungen ausführen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich zu einzelnen Lehrstoffinhalten vertiefte Kentnisse haben. Lehrstoff: Einschlägige Sicherheitsvorschriften und sonstige in Betracht kommende Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit. Erste Hilfe. Werkstoffe: Aufbau fotografischer Materialien. Druckplatten, Druckpapiere, Druckfarben. Fotooptik: Grundbegriffe der Physik. Entwicklung der Fotografie. Spiegel, Linsen, Prismen, Blenden, Filter, Raster. Beleuchtung, Farbtemperatur. Projektion. Fotochemie: Grundbegriffe der Chemie; fotografische Bäder. Einflüsse auf die Gradation (Filmmaterial, Belichtung, Entwicklung); chemische Korrektur. Meßtechnik: Sensitometrie. Farbprüfverfahren. Reproduktions- und Drucktechnik: Druckverfahren, Druckplatten, Plattenkopien und Fertigmachen der Druckformen. Farbfilter, Farbauszugsfilter, Farbreihenfolge. Retusche. Mechanische und fotografische Tonwert- und Farbkorrektur, Scannertechnologie, Maskierverfahren. Entwicklungs- und Kopierverfahren. Maschinen, Apparate und Geräte: Filmkontaktgerät, Kamera, Scanner, Entwicklungsmaschinen, Kopieranlagen, Reproduktions- Fertigungsstrecken. Fotosetzgeräte. Rechenhilfen (Reprorechenscheibe, elektronische Rechner). Elektronik: Bauteile, Schaltungen. Elektronische Bildsysteme. Elektronischer Farbauszug. Elektronische Datenverarbeitung. Elektronische Meß- und Steuertechnik. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Arbeitsvorbereitung für elektronische Verfahren. Qualitätskontrolle. Druckverfahren. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das Vorkommen in der Praxis des Lehrberufes. Die Verwendung von Mustern erhöht die Anschaulich-

keit des Unterrichtes; Exkursionen und Lehrausgänge fördern das Verständnis für Zusammenhänge. Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Allgemeine Fachkunde" ist wegen der Lehrstoffabgrenzung wichtig; dem genannten Pflichtgegenstand kommen vorwiegend die für die anderen grafischen Lehrberufe maßgeblichen Lehrinhalte zu. Von großer Bedeutung ist auch die Abstimmung mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Praktische Arbeit" zwecks rechtzeitiger Bereitstellung theoretischer Vorkenntnisse. Den Bedingungen der Praxis entsprechend, empfiehlt sich die Behandlung des Themenbereiches Sicherheitsvorschriften jeweils im Zusammenhang mit den einzelnen technologischen Themenbereichen. Ebenso gehören facheinschlägige Berechnungen im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe zu jedem Themenbereich. Zwei Schularbeiten im fachlichen Rechnen in jeder Schulstufe. Fachzeichnen Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die Ausdrucksmöglichkeiten von Form, Farbe und Schrift kennen; er soll die Form- und Farbqualität von Druckerzeugnissen beurteilen können. Der Schüler soll einfache grafische Entwürfe erstellen können und sich der Werbewirksamkeit und des kunstgewerblichen Stellenwertes der Druckerzeugnisse bewußt sein. Lehrstoff: Schrift: Schriftarten und Schreibtechniken. Einfluß der kunstgeschichtlichen Epochen. Schriftgestalten nach der Klassifikation. Schriftkomposition. Buchstabenverbindungen (flächig und räumlich dargestellt). Lineares Zeichnen: Strichbildung, Flächenteilung, Ausdeckübungen. Auflösen von Halbtonvorlagen in Linien, Punkte und Farbflächen mit Maßstabsveränderung. Farbe: Charakteristik und Symbolik der Farben. Farbenlehre. Grauklare Reihe, Farbenkreise. Licht- und Körperfarben, bunte und unbunte Farbenreihen, warme und kalte Farben. Schwarz- und Weißfarben für Farbauszugsverfahren. Mischen von Deck- und Lasurfarben. Strich- und Farbkontraste. Farbtreffübungen. Entwurf: Einfache grafische Entwürfe mit Pinsel und Farbe. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zum Verständnis der technischen Funktionen beim Druck und damit zur Fähigkeit zur Beurteilung von Druckerzeugnissen. Die Verwendung von Mustern trägt zur Schulung des ästhetischen Sinnes der Schüler bei. Als besonders nützlich erweist sich die Anfertigung farbiger Vorlagen für den praktischen Unterricht. Praktische Arbeit Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die Werkzeuge, Maschinen, Apparate und Geräte des Lehrberufes nach dem Stande der Technik sicher handhaben, pflegen und warten können und dabei die Sicherheitsvorschriften beachten. Der Schüler soll Aufgaben der Berufspraxis mit Verantwortungsbewußtsein und Geschmack lösen können. Lehrstoff: Sicherheitsvorschriften. Hygienevorschriften. Handhabung, Pflege und Instandhaltung der verwendeten Geräte, Maschinen, Apparate und Materialien. Vorbereiten von Vorlagen. Anfertigen von Pausen- und Korrekturzeichnungen. Ausdeckübungen. Schriftübungen. Arbeiten mit Abreibefolien. Poshivretusche. Arbeiten mit Tageslichtfilmen. Einfache Aufnahmen. Arbeiten mit dem Densitometer. Herstellung von Farbauszügen und deren Korrektur. Fotografische Maskierverfahren. Herstellung von Einteilungsbogen. Herstellung von Filmmontagen (Seiten- und Bogenmontagen) mit verschiedenen Einpaßhilfen. Ausschießen.

Herstellung von Kontaktkopien mit Kontroll- und Meßstreifen. Aus- und Einkopieren von Strich und Raster. Herstellen und Fertigmachen der Druckformen. Herstellen von Probedrucken (Kontrollverfahren). Programmieren und Bedienen elektronischer Geräte. Arbeiten an Fotosetzgeräten nach Arbeitsvorbereitung. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf typische Aufgaben der Berufspraxis, deren Lösung im Lehrbetrieb nicht voll vermittelt werden kann. Vor dem Beginn der Arbeiten in einem Themenbereich müssen die Schüler mit Eigenschaften und Anwendung der Werk- und Hilfsstoffe, der Werkzeuge, Maschinen, Apparate und Geräte, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Hinweise auf die Zusammenhänge zwischen theoretischer Erkenntnis, Anwendung in der Werkstätte und praktischem Erfolg erhöhen die Motivation der Schüler; Hinweise auf fachspezifische Eigenheiten verwandter graphischer Berufe fördern die geistige und die berufliche Mobilität. Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte Sicherheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades erreicht. Beurteilungsgrundlagen sind Sicherheit, Genauigkeit und Sauberkeit der Arbeit sowie wirtschaftliche Arbeitsweise." 112. In der Anlage A/8/5 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Kartolithograf) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 113. In der Anlage A/8/6 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Setzer, Schriftgießer und Stereotypeur, Stereotypeur und Galvanoplastiker) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Ziffer 114 In der Anlage A/8/6, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) a) hat der Unterabschnitt Fachunterricht zu lauten: „Fachunterricht Allgemeine didaktische Bemerkungen: In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Besonderheiten der einzelnen Lehrberufe zu berücksichtigen und für diese nach Möglichkeit Fachklassen zu bilden. Sprache Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll sich der gehobenen Umgangssprache bedienen und Texte auf ihre sprachliche Richtigkeit überprüfen können. Er soll charakteristische Werke der deutschsprachigen Literatur kennen und verstehen. Lehrstoff: Rechtschreibung, Sprachlehre, Satzlehre und Zeichensetzung. Häufige Fehler und Zweifelsfälle. Mündlicher Ausdruck. Schriftlicher Ausdruck. Fahnenkorrektur nach Duden. Verwenden anderer Nachschlagwerke. Sprachentwicklung. Sprachformen. Deutschsprachige Literatur bis zur Gegenwart. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Bedeutung für die Beurteilung der sprachlichen Richtigkeit von Texten, im Themenbereich „Literatur" die Anwendbarkeit der behandelten Thematik auf Probleme der Jetztzeit; daher kommt der zeitgenössischen und hier wieder der österreichischen Literatur besonderes Gewicht zu. Die praktisch ausgerichtete Bildungs- und Lehraufgabe erfordert intensives Üben, auch im Gebrauch der praxisüblichen Nachschlagwerke. Die Textauswahl wird von den Bedürfnissen des Lehrberufes bestimmt. Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk beigemessen werden. In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten. Allgemeine Fachkunde Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die Arbeitsverfahren der grafischen Berufe sowie ihre Entwicklung kennen; er soll die in den grafischen Berufen gebräuchlichen Maßsysteme kennen. Lehrstoff: Maßsysteme: Berufsbezogene Maßeinheiten. Das typografische System. Herstellung von Druckerzeugnissen: Arbeitsvorbereitung und Arbeitsgänge für Text und Illustration in den verschiedenen Druck- und Reproduktionsverfahren. Buchbinderei. Kulturgeschichte: Schriftträger und Schreibgeräte, Schriftformen, Druckverfahren, Illustration; Formen der Druckerzeugnisse. Einfluß der kunstgeschichtlichen Epochen. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zum Verständnis für das Zusammenwirken und die Arbeitsweisen der grafischen Berufe in der Gegenwart. Die Verwendung von Mustern erhöht die Anschaulichkeit des Unterrichtes; Exkursionen und Lehrausgänge fördern das Verständnis für Zusammenhänge. Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Spezielle Fachkunde" ist wegen der Lehrstoffabgrenzung wichtig; dem genannten Pflichtgegenstand kommen vorwiegend die für den Lehrberuf des Schülers maßgeblichen Lehrinhalte zu. Spezielle Fachkunde Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die im Lehrberuf verwendeten Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen, Apparate,

Geräte und Arbeitsverfahren nach dem Stande der Technik gründlich kennen und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit die Herstellung von Druckerzeugnissen im Gesamtzusammenhang kennen. Der Schüler soll die im Lehrberuf auftretenden fachlichen Rechnungen ausführen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich zu einzelnen Lehrstoffinhalten vertiefte Kenntnisse haben. Lehrstoff: a) für Setzer: Einschlägige Sicherheitsvorschriften und sonstige in Betracht kommende Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit. Erste Hilfe. Werkstoffe: Papier (Arten, Herstellung, Eigenschaften, Verwendung) und andere Druckträger. Fotografische Materialien. Satzarten: Schriftgrade. Glatter und gemischter Satz. Satz von Gedichten, Dramen, Fremdsprachentexten. Reihensatz. Satz chemischer und mathematischer Formeln. Tabellensatz. Satz von Gebrauchsdrucksorten, Anzeigen, Urkunden, Wertpapieren, Einbau von Strich- und Rasterlithos (Klischees). Werksatz: Manuskriptberechnen, Manuskripteinrichten, Korrekturvorschriften, Satzspiegelbestimmen, Satzanweisungen, Arbeitsvorbereitung, Titelbogen. Textseiten, Tabellen, Verzeichnisse; Satz und Umbruch für alle Druckverfahren. Ausschießen. Zeitungen, Zeitschriften. CRD- und Lasersatz. Buchbinderei: Falzen, Falzarten. Binden (Werkstoffe, Verfahren). Schutzumschlag. Maschinen, Apparate und Geräte: Setzmaschinen. Fotosatz und Textverarbeitung. Reproduktionsfotografie. Elektronik: Bauteile, Schaltungen. Elektronische Datenverarbeitung. Elektronische Meß- und Steuertechnik. Satzprogramme. b) für Schriftgießer und Stereotypeure, Stereotypeure und Galvanoplastiker: Unfallverhütung. Einsatz und Wirkungsweise der Werkzeuge, Maschinen und Materialien. Formenbereitung. Stereotypie: Herstellung, Prägung der Matrize. Gießen der Stereos, Fertigmachen, Korrekturen. Rundstereotypie. Kunststoffstereotypie. Gummiklischee. Gummistempel. Matrixverfahren. Galvanoplastik. Bleiprägung. Bäder. Egalisieren und Richten. Schriftgießerei. Schriftzeichen. Type. Typografisches System. Die Metallurgie. Werkzeuge des Schriftgießers. Entstehung der Schrift. Justieren der Matrize. Zurichten. Gießen. Gießzettel, Gießmaschinen, -instrumente und -geräte und deren Handhabung. Die mechanische Werkstätte in der Schriftgießerei. Anwendung von Rechenbeispielen bei geeigneten Themen. Information über fachverwandte Lehrberufe. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Elektronische Datenverarbeitung. Satzprogramme. CRD- und Lasersatz. Reproduktionsfotografie. Fremdsprachensatz. Arbeitsvorbereitung für elektronische Verfahren. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das Vorkommen in der Praxis des Lehrberufes. Die Verwendung von Mustern erhöht die Anschaulichkeit des Unterrichtes; Exkursionen und Lehrausgänge fördern das Verständnis für Zusammenhänge. Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Allgemeine Fachkunde" ist wegen der Lehrstoffabgrenzung wichtig; dem genannten Pflichtgegenstand kommen vorwiegend die für die anderen grafischen Lehrberufe maßgeblichen Lehrinhalte zu. Von großer Bedeutung ist auch die Abstimmung mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Praktische Arbeit" zwecks rechtzeitiger Bereitstellung theoretischer Vorkenntnisse. Den Bedingungen der Praxis entsprechend, empfiehlt sich die Behandlung des Themenbereiches Sicherheitsvorschriften jeweils im Zusammenhang mit den einzelnen technologischen Themenbereichen. Ebenso gehören facheinschlägige Berechnungen im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe zu jedem Themenbereich. Zwei Schularbeiten im fachlichen Rechnen in jeder Schulstufe. Fachzeichnen Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die Ausdrucksmöglichkeiten von Form, Farbe und Schrift kennen und Entwürfe für den Satz erstellen können. Der Schüler soll sich der Werbewirksamkeit und des kunstgewerblichen Stellenwertes der Druckerzeugnisse bewußt sein.

Lehrstoff: Schrift: Schriftarten. Einfluß der kunstgeschichtlichen Epochen. Schriftgestaltung nach der Klassifikation. Schriftkomposition. Skizzieren der Schriftschnitte. Grau- und Schwarzwirkung durch Schrift. Abreibbuchstaben und Rasterunterlegungen. Gliederung von Zeilen und Textgruppen nach typografischen Grundsätzen. Farbe: Farbenlehre. Farb- und Kontrastmöglichkeiten als typografische Auszeichnung. Entwurf: Bleistiftskizzen, Layouts, Klebeumbrüche mit Blindtexten. Gestaltungsübungen mit textabhängigen Schneidebögen. Entwurfsarbeiten mit Kodierungen. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zum Verständnis der technischen Funktionen beim Druck und damit zur Fähigkeit zur Beurteilung von Druckerzeugnissen. Die Verwendung von Mustern trägt zur Schulung des ästhetischen Sinnes der Schüler bei. Praktische Arbeit Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die Werkzeuge, Maschinen, Apparate und Geräte des Lehrberufes nach dem Stande der Technik sicher handhaben, pflegen und warten können und dabei die Sicherheitsvorschriften beachten. Der Schüler soll Aufgaben der Berufspraxis mit Verantwortungsbewußtsein und Geschmack lösen können. Lehrstoff: Handhabung, Pflege und Instandhaltung der verwendeten Werkzeuge, Maschinen und Materialien. Unfallverhütung und Arbeitshygiene. Setztechniken. Manuskriptvorbereitung (Arbeitsvorbereitung). Kompresser und gemischter Satz. Satz von Gedichten und Dramen. Reihensatz. Tabellensatz. Fremdsprachensatz. Formelsatz. Satz von Anzeigen, Geschäfts-, Privat-, Werbedrucksorten und Buchausstattungen. Einführende Information über die Weiterentwicklung der Satzherstellung. Arbeiten an Titel- und Akzidenzsetzgeräten. Texterfassung und Textverarbeitung. Montagen. Weiterverarbeiten des belichteten Materials. Korrekturtechniken. Einfache Arbeiten an der Reprokamera. Handhabung von Linier- und Zeichengeräten. b) für Schriftgießer und Stereotypeure, Stereotypeure und Galvanoplastiker: Unfallverhütung. Handhabung, Pflege und Instandhaltung der verwendeten Werkzeuge, Maschinen und Materialien. Die Elemente der Gießmaschine. Gießen von Ausschluß und Typen. Formatwechsel. Kegelwechsel. Umschmelzen und Legieren von Schriftmetall. Anfertigen von Stereos und Kunststoffklischees. Anfertigen von Galvanos. Einführung in Arbeitsverfahren fachverwandter Lehrberufe. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf typische Aufgaben der Berufspraxis, deren Lösung im Lehrbetrieb nicht voll vermittelt werden kann. Vor dem Beginn der Arbeiten in einem Themenbereich müssen die Schüler mit Eigenschaften und Anwendung der Werk- und Hilfsstoffe, der Werkzeuge, Maschinen, Apparate und Geräte, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Hinweise auf die Zusammenhänge zwischen theoretischer Erkenntnis, Anwendung in der Werkstätte und praktischem Erfolg erhöhen die Motivation der Schüler; Hinweise auf fachspezifische Eigenheiten verwandter grafischer Berufe fördern die geistige und die berufliche Mobilität. Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte Sicherheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades erreicht. Beurteilungsgrundlagen sind Sicherheit, Genauigkeit und Sauberkeit der Arbeit sowie wirtschaftliche Arbeitsweise. Berufsbezogenes Maschinschreiben Bildungs- und Lehraufgabe: Systematische Einführung in das Zehn-Finger- Tastsystem. Einige Gewandtheit im Abschreiben und Schreiben ohne besondere Geschwindigkeit. Lehrstoff: Erarbeiten des Tastenfeldes einschließlich aller Funktionstasten. Abschreibübungen.

Ziffern und Zeichen. Ausbessern von Fehlern nach Korrekturvorschriften. Didaktische Grundsätze: Die Texte haben vorwiegend dem Üben der Fertigkeit zu dienen, die zur Arbeit an Texterfassungsgeräten notwendig ist. Auf Fehlerfreiheit und Brauchbarkeit ist besonders zu achten." 115. In der Anlage A/8/7 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Stempelerzeuger und Flexograph) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt 720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 116. In der Anlage A/9/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Einzelhandelskaufmann, Waffen- und Munitionshändler) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 117. In der Anlage A/9/1, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) a) ist beim Unterrichtsgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die für den Lehrberuf bedeutsamen Begriffe und Zusammenhänge des Steuerrechtes, der Unternehmensführung und der Volkswirtschaft kennen:" bb) beim Unterabschnitt Lehrstoff dem fünften Absatz anzufügen: „Konsumentenschutzgesetz."

Sub-Litera, c, c nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Aus dem nachfolgenden Lehrstoff sind branchenspezifische Kapitel auszuwählen und exemplarisch zu behandeln. Steuerrecht Unternehmensführung: Finanzierung (Leasing, Factoring). Marketing, Public Relations. Entlohnungssysteme. Arbeitsplatzgestaltung (Ergonomie). Innovation. Volkswirtschaft: Wirtschaftssysteme. Währungssysteme. Wirtschaftspolitik." b) ist beim Unterrichtsgegenstand Kaufmännisches Rechnen aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades in der Personalverrechnung im Handel und Zinsrechnungen lösen und Betriebskennziffern ermitteln können; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Aus dem nachfolgenden Lehrstoff sind branchenspezifische Kapitel auszuwählen und exemplarisch zu behandeln. Personalverrechnung im Handel: Sonderzahlungen; Beiträge; Abgaben; Entgeltfortzahlung, Abfertigung; Jahresausgleich. Betriebskennziffern: Rentabilität, Liquidität. Zinsenrechnung: Kontokorrentmäßige Zinsabrechnung. Komplexe Aufgaben: Finanzierung (Leasing), Indexrechnung, Kostenrechnung, Lagerbewirtschaftung, Gewinnverteilung." c) hat der Unterrichtsgegenstand Verkaufskunde zu lauten: „Verkaufskunde Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die psychologischen Grundlagen des Verkaufens und des Verkaufsverhaltens kennen. Er soll die einzelnen Phasen eines zielorientierten Verkaufsgespräches unter Bedachtnahme auf die verschiedenen Arten der Geschäfte beherrschen. Der Schüler soll sich seiner Verantwortung als Verkäufer gegenüber der Wirtschaft und dem Konsumenten bewußt sein. Lehrstoff: Der Verkäufer: Persönlichkeitsbild und Verhalten. Der Kunde: Erscheinungsbild und Verhalten. Das Verkaufsgespräch in allen seinen Phasen: Kontaktaufnahme, Bedarfsermittlung, Unterbreitung und Prüfung des Angebotes, Beratung, wesentliche rechtliche Bestimmungen, Abschlußtechniken, Ergänzungsverkauf, Verabschiedung. Psychologische Verkaufsregeln: Kaufmotiv- und zielgruppenorientiertes Verhalten. Sonderfälle: Reklamation, Umtausch, Probeverkostungen und Werbeverkäufe, besondere Verkaufstechniken, Vermeiden von Ladendiebstahl. Didaktische Grundsätze: Die einzelnen Inhalte des Lehrstoffes sind keinesfalls isoliert, sondern im integrativen Zusammenhang zu unterrichten. Die Vermittlung des Lehrstoffes soll durch Verkaufsgespräche erfolgen, wobei auf die größtmögliche Selbständigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen ist. Die Querverbindungen zu Warenkunde, Werbetechnik und Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr sind aus Gründen der Argumentation und Präsentation zu pflegen. Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk beigemessen werden. Der Einsatz von audiovisuellen Geräten und Medien sowie Materialien ist unbedingt erforderlich." 118. In der Anlage A/9/2 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Großhandelskaufmann) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Ziffer 119 In der Anlage A/9/2, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) a) ist beim Unterrichtsgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die für den Lehrberuf bedeutsamen Begriffe und Zusammenhänge des Steuerrechts, der Unternehmensführung und der Volkswirtschaft kennen." bb) beim Unterabschnitt Lehrstoff dem fünften Absatz anzufügen: „Konsumentenschutzgesetz." cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Aus dem nachfolgenden Lehrstoff sind branchenspezifische Kapitel auszuwählen und exemplarisch zu behandeln. Steuerrecht. Unternehmensführung: Finanzierung (Leasing, Factoring). Marketing, Public Relations. Entlohnungssysteme. Arbeitsplatzgestaltung (Ergonomie). Innovation. Volkswirtschaft: Wirtschaftssysteme. Währungssysteme. Wirtschaftspolitik." b) ist beim Unterrichtsgegenstand Kaufmännisches Rechnen aa) der Bildungs und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades in der Personalverrechnung im Handel, Zollrechnung und Zinsrechnungen lösen und Betriebskennziffern ermitteln können; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Aus dem nachfolgenden Lehrstoff sind branchenspezifische Kapitel auszuwählen und exemplarisch zu behandeln. Personalverrechnung im Handel: Sonderzahlungen; Beiträge; Abgaben; Entgeltfortzahlung, Abfertigung; Jahresausgleich. Zollrechnung. Betriebskennziffern: Rentabilität, Liquidität. Zinsenrechnung: Kontokorrentmäßige Zinsabrechnung. Komplexe Aufgaben: Finanzierung (Leasing), Anlagenabschreibung, Indexrechnung, Kostenrechnung, Lagerbewirtschaftung, Wertpapiergeschäfte, Gewinnverteilung." c) hat der Unterrichtsgegenstand Verkaufskunde zu lauten: „Verkaufskunde Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die psychologischen Grundlagen des Verkaufens und des Verkaufsverhaltens kennen. Er soll die einzelnen Phasen eines zielorientierten Verkaufsgespräches unter Bedachtnahme auf die verschiedenen Arten der Geschäfte beherrschen. Der Schüler soll sich seiner Verantwortung

als Verkäufer gegenüber der Wirtschaft und dem Konsumenten bewußt sein. „Lehrstoff: Der Verkäufer: Persönlichkeitsbild und Verhalten. Der Kunde: Erscheinungsbild und Verhalten. Das Verkaufsgespräch in allen seinen Phasen: Kontaktaufnahme, Bedarfsermittlung, Unterbreitung und Prüfung des Angebotes, Beratung, wesentliche rechtliche Bestimmungen, Abschlußtechniken, Ergänzungsverkauf, Verabschiedung. Psychologische Verkaufsregeln: Kaufmotiv- und zielgruppenorientiertes Verhalten. Sonderfälle: Reklamation, Umtausch, Probeverkostungen und Werbeverkäufe, besondere Verkaufstechniken. Didaktische Grundsätze: Die einzelnen Inhalte des Lehrstoffes sind keinesfalls isoliert, sondern im integrativen Zusammenhang zu unterrichten. Die Vermittlung des Lehrstoffes soll durch Verkaufsgespräche erfolgen, wobei auf die größtmögliche Selbständigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen ist. Die Querverbindungen zu Warenkunde, Werbetechnik und Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr sind aus Gründen der Argumentation und Präsentation zu pflegen. Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk beigemessen werden. Der Einsatz von audiovisuellen Geräten und Medien sowie Materialien ist unbedingt erforderlich." 120. In der Anlage A/9/3 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Bürokaufmann) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 121. In der Anlage A/9/3, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) a) ist beim Unterrichtsgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich bestimmte Kapitel des Wirtschafts- und Steuerrechts, der Unternehmensführung und der Volkswirtschaft kennen und daraus auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können; er soll die Schriftstücke des wirtschaftlichen Verkehrs unter Anwendung von elektronischen Textverarbeitungsanlagen konzipieren und schreiben können." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Wirtschaftsrecht: Wechselrecht (Wechselklage). Grundbuch. Gewerblicher Rechtsschutz (Patent-, Marken- und Musterschutz). Steuerrecht: Vermögensteuer. Belegerteilungspflicht.

Unternehmensführung: Finanzierung (Leasing, Factoring). Marketing. Public Relations. Cash-FIow-Anah/se. Arbeitsplatzgestaltung. Innovation. Volkswirtschaft: Wirtschafts- und Währungssysteme. Außenhandel. Zahlungs- und Leistungsbilanz. Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung. Sozialprodukt. Verstaatlichte Betriebe. Budget- und Währungspolitik." b) ist beim Unterrichtsgegenstand Kaufmännisches Rechnen aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können; er soll auch mit dem Einsatz von EDV-Anlagen und den damit verbundenen ergonomischen und arbeitsorganisatorischen Problemen vertraut sein." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Personalverrechnung. Veranlagungs- und Finanzierungsformen (Vergleiche; Einbeziehung der Zinseszinsrechnung). Kostenrechnung. Lagerbewirtschaftung." c) ist beim Unterrichtsgegenstand Buchführung aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich bestimmte Kapitel aus dem Bereich Buchungen kennen und unter Verwendung von EDV-Anlagen bearbeiten können. Er soll auch mit den damit verbundenen ergonomischen und arbeitsorganisatorischen Problemen vertraut sein." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Buchungen: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Vorschriften, Gewinnermittlung). Bewertung. Lagerbuchhaltung. Buchung von Geschäftsfällen an Hand von Belegen mit EDV-Anlagen und Ausarbeitung eines für die Geschäftsführung sowie die wichtigsten Steuererklärungen verwertbaren einmonatigen Geschäftsganges an Hand von originalen Belegen (Großhandels- oder Fertigungsbetrieb) in einer der gebräuchlichen Formen unter Verwendung von EDV-Anlagen. Verbuchung schwieriger Geschäftsfälle." d) ist der Freigegenstand Englisch zu ersetzen durch: „Freigegenstand Lebende Fremdsprache Bildungs- und Lehraufgabe: Erwerbung eines bescheidenen Wort- und Phrasenschatzes, der dem täglichen Leben und den beruflichen Erfordernissen Rechnung trägt. Verstehen von gehörten oder gelesenen einfachen, brancheneinschlägigen Texten. Fähigkeit, sich in der Fremdsprache verständigen zu können. Aufnahme und Wiedergabe einfacher Geschäftsbriefe sowie Erfassen des Inhaltes dieser Briefe. Ausfertigung einfachster Geschäftsbriefe. Lehrstoff: Einführung in die fremde Artikulation. Sprech- und Leseübungen. Grundkenntnisse der Wort- und Satzlehre. Aneignung eines Wort- und Phrasenschatzes unter Bedachtnahme auf den kaufmännischen Beruf. Diktate und Niederschriften. Lesen und Übersetzen einfacher Geschäftsbriefe. Übersetzung von Wirtschaftsnachrichten mit Hilfe des Wörterbuches. Didaktische Grundsätze: Die praktischen Sprachfertigkeiten Hören, Sprechen, Lesen und Schreiben genießen Vorrang. Der Unterricht ist — mit Ausnahme der Vermittlung der Sprachlehre — soweit wie irgend möglich in der Fremdsprache zu führen. Die Sprachlehre ist auf das Mindestmaß zu beschränken, sie dient der Verbesserung der Sprachfertigkeiten. Der Wort- und Phrasenschatz ist nach der Häufigkeit der Anwendung aufzubauen. Vom Wortschatz des täglichen Lebens ist sehr bald zum Wortschatz der brancheneinschlägigen Wirtschaftssprache überzuleiten. Die Rechtschreibung ist durch Abschreibübungen einzuüben. Neben dem Lehrbuch sind fremdsprachliche Originaltexte (zB Zeitungen, Formulare, Prospekte, Gebrauchsanweisungen) sowie Sprachplatten und Bandaufnahmen von Schulfunksendungen im Unterricht zu verwenden. Bei verschiedener Vorbildung der Schüler sind nach Möglichkeit — auch klassenübergreifend — Leistungsgruppen zu bilden. Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe." 122. In der Anlage A/9/4 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Industriekaufmann) hat die Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 123. In der Anlage A/9/4, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) a) ist beim Unterrichtsgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich bestimmte Kapitel des Wirtschafts- und Steuerrechts, der Unternehmensführung und der Volkswirtschaft kennen und daraus auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können; er soll die Schriftstücke des wirtschaftlichen Verkehrs unter Anwendung von elektronischen Textverarbeitungsanlagen konzipieren und schreiben können." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Wirtschaftsrecht: Wechselrecht (Wechselklage). Grundbuch. Gewerblicher Rechtsschutz (Patent-, Marken- und Musterschutz). Steuerrecht: Vermögensteuer. Belegerteilungspflicht. Unternehmensführung: Finanzierung (Leasing, Factoring). Marketing. Public Relations. Cash-Flow-Analyse. Arbeitsplatzgestaltung. Innovation. Volkswirtschaft: Wirtschafts- und Währungssysteme. Außenhandel. Zahlungs- und Leistungsbilanz. Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung Sozialprodukt. Verstaatlichte Betriebe. Budget- und Währungspolitik." b) ist beim Unterrichtsgegenstand Kaufmännisches Rechnen aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können; er soll auch mit dem Einsatz von EDV-Anlagen und den damit verbundenen ergonomischen und arbeitsorganisatorischen Problemen vertraut sein." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Personalverrechnung. Veranlagungs- und Finanzierungsformen (Vergleiche; Einbeziehung der Zinseszinsrechnung). Kostenrechnung des Industriebetriebes (Teilkostenrechnung). Lagerbewirtschaftung." c) ist beim Unterrichtsgegenstand Buchführung aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich bestimmte Kapitel aus dem Bereich Buchungen kennen und unter Verwendung von EDV-Anlagen bearbeiten können. Er soll auch mit den damit verbundenen ergonomischen und arbeitsorganisatorischen Problemen vertraut sein."

Sub-Litera, b, b nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Buchungen: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Vorschriften, Gewinnermittlung). Bewertung. Lagerbuchhaltung. Buchung von Geschäftsfällen an Hand von Belegen mit EDV-Anlagen und Ausarbeitung eines für die Geschäftsführung sowie die wichtigsten Steuererklärungen verwertbaren einmonatigen Geschäftsganges eines Fertigungsbetriebes an Hand von Belegen in einer der gebräuchlichen Formen unter Verwendung von EDV-Anlagen. Verbuchung schwieriger Geschäftsfälle." d) ist der Freigegenstand Englisch zu ersetzen durch: „Freigegenstand Lebende Fremdsprache Bildungs- und Lehraufgabe: Erwerbung eines bescheidenen Wort- und Phrasenschatzes, der dem täglichen Leben und den beruflichen Erfordernissen Rechnung trägt. Verstehen von gehörten oder gelesenen einfachen, brancheneinschlägigen Texten. Fähigkeit, sich in der Fremdsprache verständigen zu können. Aufnahme und Wiedergabe einfacher Geschäftsbriefe sowie Erfassen des Inhaltes dieser Briefe. Ausfertigung einfachster Geschäftsbriefe. Lehrstoff: Einführung in die fremde Artikulation. Sprech- und Leseübungen. Grundkenntnisse der Wort- und Satzlehre. Aneignung eines Wort- und Phrasenschatzes unter Bedachtnahme auf den kaufmännischen Beruf. Diktate und Niederschriften. Lesen und Übersetzen einfacher Geschäftsbriefe. Übersetzung von Wirtschaftsnachrichten mit Hilfe des Wörterbuches. Didaktische Grundsätze: Die praktischen Sprachfertigkeiten Hören, Sprechen, Lesen und Schreiben genießen Vorrang. Der Unterricht ist — mit Ausnahme der Vermittlung der Sprachlehre — soweit wie irgend möglich in der Fremdsprache zu führen. Die Sprachlehre ist auf das Mindestmaß zu beschränken, sie dient der Verbesserung der Sprachfertigkeiten. Der Wort- und Phrasenschatz ist nach der Häufigkeit der Anwendung aufzubauen. Vom Wortschatz des täglichen Lebens ist sehr bald zum Wortschatz der brancheneinschlägigen Wirtschaftssprache überzuleiten. Die Rechtschreibung ist durch Abschreibübungen einzuüben. Neben dem Lehrbuch sind fremdsprachliche Originaltexte (zB Zeitungen, Formulare, Prospekte, Gebrauchsanweisungen) sowie Sprachplatten und Bandaufnahmen von Schulfunksendungen im Unterricht zu verwenden. Bei verschiedener Vorbildung der Schüler sind nach Möglichkeit — auch klassenübergreifend — Leistungsgruppen zu bilden. Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe." 124. Die Anlage A/9/5 hat zu lauten: „RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF BUCHHÄNDLER „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Ziffer 125 In der Anlage A/9/5 hat Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) zu lauten: „III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE Politische Bildung Siehe Anlage A, Abschnitt römisch III. Betriebswirtschaftlicher Unterricht Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr „Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die Organisation von Betrieben des Buchhandels genau und die Organisation anderer Handelsbetriebe sowie die Einrichtungen des wirtschaftlichen Verkehrs in den Grundzügen kennen. Er soll die für den Buchhandel bedeutsamen Rechtsvorschriften kennen. Der Schüler soll wirtschaftliche Vorgänge verstehen; er soll Entscheidungen nach betriebswirtschaftlichen Kriterien treffen und typische Schriftstücke des Buchhandels abfassen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich für den Lehrberuf bedeutsame Begriffe und Zusammenhänge des Steuerrechts, der Unternehmensführung und der Volkswirtschaft kennen. Lehrstoff: Wesen der Wirtschaft und Begriff des Wirtschaftens. Gütererzeugung, Güterverteilung und Güterverbrauch. Der Betrieb, seine Aufgaben im Rahmen der Wirtschaft; die Arten der Betriebe. Der Schriftverkehr im Betrieb: Normung, Gliederung, Sprache und Stil der kaufmännischen Schriftstücke, Behandlung der ein- und ausgehenden Post. Ablagemethoden. Der Kaufvertrag, seine Formen und sein Inhalt: Anfrage, Angebot, Abschluß und Erfüllung (normaler Verlauf). Konsumentenschutzgesetz. Ausfertigung der im Orts- und Ferngeschäft üblichen Schriftstücke: Anfrage, Angebot, Bestellung, Auftragsbestätigung. Liefer- und Gegenschein, Rechnung (SV). Nachrichtenübermittlung und Güterverkehr: Post-, Eisenbahn-, Straßen- und Luftverkehr, Schiffahrt. Die zur Nachrichtenübermittlung und zum Güterverkehr gehörenden schriftlichen Arbeiten, besonders die Versandpapiere der Post- und Bahnbeförderung (SV). Der gestörte Verlauf des Kaufvertrages: Mängelrüge, Lieferverzug, Annahmeverzug (SV). Die Zahlung und der Zahlungsverkehr: In- und ausländische Zahlungsmittel. Die Zahlungsvermittlung durch die Post, durch Geld- und Kreditunternehmungen. Die mit der Zahlung und dem Zahlungsverkehr verbundenen schriftlichen Arbeiten: Barzahlung (Barerlag und Inkasso), Zahlungsvordrucke der Post (auch Postanweisung, Postnachnahme) sowie der Geld- und Kreditunternehmungen (SV). Der Wechsel (normaler Verlauf; Protest, Notifikation und Regreß). Zahlung durch Wechsel (SV). Der Zahlungsverzug und das Mahnverfahren. Mahnbriefe, Stundungsansuchen, Postauftrag, Klage im Mahnverfahren (Zahlungsbefehl) (SV). Der Kreditverkehr (Wesen und Arten des Kredites, Kreditgewährung, Teilzahlungsgeschäft, Überwachung der Außenstände). Die wirtschaftliche Bedeutung des Sparens. Möglichkeiten der Geldanlage. Grundsätzliches über Liquidation, Ausgleich und Konkurs. Das Versicherungswesen: Personen- und Sachversicherung (ohne Sozialversicherung). Die wichtigsten Bestimmungen der Gewerbeordnung: Einteilung der Gewerbe, Umfang und Endigung der Gewerbeberechtigung (SV). Begriff, Aufgaben und Bedeutung des Handels. Das Wichtigste über Umsatz, Kosten, Gewinn, Handelsspanne, Produktivität, Rentabilität, Liquidität und Wirtschaftlichkeit. Die Werbung (Werbemittel, wirtschaftliche Bedeutung). Der unlautere Wettbewerb. Werbebriefe und Werbeinserate (SV). Die Unternehmung und ihre rechtlichen Formen. Der Kaufmannsbegriff. Die Geschäftsfähigkeit. Die Firma. Das Handelsregister. Hilfspersonen des Kaufmanns und deren Vollmachten. Der Handelsvermittler: Kommissionär, selbständiger Handelsvertreter, Makler.

Stellenausschreibung und Stellenbewerbung, Lebenslauf, Dienstzeugnis (SV). Das Wichtigste über Handelsgesellschaften. Die wichtigsten Marktorganisationen: Märkte, Messen, Ausstellungen, Auktionen, Börsen. Steuerrechtliche Grundbegriffe: Steuerbegriff, Steuerarten, Steuererklärungen, Steuerbescheide, Rechtsmittel, Finanzverwaltung, Übersicht über die Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer. Ansuchen um Zahlungserleichterungen (Stundung, Teilzahlungen) sowie um Fristverlängerung zur Einreichung der Abgabenerklärung (SV). An-, Um- und Abmeldung bei der Krankenkasse (SV). Lehrstoff der Vertiefung: Steuerrecht. Unternehmensführung: Finanzierung (Leasing, Factoring). Marketing, Public Relations. Entlohnungssysteme. Arbeitsplatzgestaltung (Ergonomie). Innovation. Volkswirtschaft: Wirtschaftssysteme, Währungssysteme. Wirtschaftspolitik. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Routineaufgaben der Buchhandelspraxis. Wegen der besonderen Wichtigkeit des Unterrichtsgegenstandes für den Beruf kommt der Motivierung der Schüler durch anregende Darstellung des Lehrstoffes große Bedeutung zu. Der Praxisbezug des Unterrichtes und die Fortbildungsbereitschaft der Schüler werden durch Hinweise auf Beiträge in Fachzeitschriften erhöht. Die mit „(SV)" gekennzeichneten Themenbereiche erfordern eingehende Übung des einschlägigen Schriftverkehrs, nach Möglichkeit in Maschinschrift. In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten über den Lehrstoff des Schriftverkehrs. Betriebliches Rechnungswesen Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die im Warenhandel auftretenden Berechnungen je nach den Erfordernissen der Praxis im Kopf, schriftlich oder mit Hilfe elektronischer Rechengeräte sicher und gewandt ausführen können. Der Schüler soll die Notwendigkeit einer geordneten Buchführung einsehen; er soll einfache Buchungen sowohl manuell als auch automatisationsunterstützt vornehmen sowie betrieblich und steuerlich auswerten können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die Einnahmen- Ausgaben-Rechnung beherrschen. Er soll Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades in der Lohn- und Gehaltsverrechnung lösen und Betriebskennziffern ermitteln können. Er soll Buchungen vornehmen und auswerten sowie komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können. Lehrstoff: Berufsbezogenes Rechnen (zB Währungen, Maße, Massen) im Rahmen der Grundrechnungsarten, der Bruchrechnung, der Schlußrechnung, des auf einfache Fälle beschränkten Kettensatzes und der Prozentrechnung unter Beachtung der einfachsten kaufmännischen Rechenvorteile. Die Zinsenrechnung einschließlich der Verzinsung mehrerer Kapitalien und ihre Anwendung auf Fälle der Diskontierung mehrerer Wechsel. Die Ratenrechnung. Die Durchschnittsrechnung. Die Verteilungsrechnung (einfache Fälle). Lohn- und Gehaltsberechnung im Handel (einfache Fälle). Die Kalkulation im Buchhandel. Betriebskennziffern (Gemeinkostenzuschlag, Lagerzins, Gewinnzuschlag, Handelsspanne). Die Notwendigkeit der buchhalterischen Verrechnung. Der Beleg und seine Ablage. Die handels- und steuerrechtlichen Formvorschriften. Einführung in das System und die Technik der Doppelten Buchführung: Bestandsaufnahme, Eröffnungsbilanz, Kontoeröffnung, Verbuchen einfacher Geschäftsfälle, Abschluß der Konten bei einfachen Abschlußangaben (Abschreibung, Warenvorrat), Schlußbilanz. Der österreichische Einheitskontenrahmen. Die Vorkontierung und Verbuchung branchenüblicher Geschäftsfälle. Die Abschlußtabelle mit Berücksichtigung einfacher Um- und Nachbuchungen. Wichtige Nebenaufzeichnungen bei Bargeld- und Warenbewegung (Kassabuch, das zum Vorsteuerbuch erweiterte Wareneingangsbuch, Lagerkartei). Die Lohnbuchhaltung. Die Verbuchung der Löhne und Gehälter im Hauptbuch. Einmonatiger facheinschlägiger Geschäftsgang (Ausarbeitung in Durchschreibeform oder mit EDV-Anlagen; Auswertung für Betriebsführung als auch steuerlich).

Lehrstoff der Vertiefung: Personalverrechnung. Betriebskennziffern: Rentabilität, Liquidität. Buchungen: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Vorschriften, Gewinnermittlung). Auswertung der Buchführung: Auswertung für die Kostenrechnung, für die Kalkulation, für die Planung. Komplexe Aufgaben: Finanzierung (Leasing), Wertpapiergeschäfte, Verbuchung von Sonderfällen, Abschluß branchenüblicher Gesellschaftsformen. Indexrechnung. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit des Vorkommens der Aufgaben in der Buchhandelspraxis. Daher ist die Stofferarbeitung an vollständigen kleineren Geschäftsfällen besonders zu empfehlen; diese Methode erfordert jedoch besondere Sorgfalt im systematischen Aufbau. Bei der Behandlung der Geschäftsfälle sind auch Hinweise zur Wirtschaftlichkeit von Bedeutung. Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte Sicherheit und Gewandtheit in den Fertigkeiten bedingt das Einüben von Kontrollmöglichkeiten und von zeitsparenden Verfahren sowie die Gewöhnung an eine übersichtliche äußere Form. In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten. Fachunterricht Maschinschreiben Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll Texte im Zehn-Finger-Tastsystem abschreiben und nach Diktat schreiben können. Er soll einfache Schriftstücke nach den Richtlinien für Maschinschreiben (ÖNORM A 1080) anfertigen können. Lehrstoff: Erarbeiten des Tastenfeldes einschließlich des Tabulators. Abschreib- und Diktatübungen. Ziffern, Zeichen und Hervorhebungen. Gestaltung von einfachen und genormten Schriftstücken (auch mit Durchschlägen). Ausfüllen von Formularen, Ausbessern von Fehlern. Bedienen der übrigen Einrichtungen an Schreibmaschinen. Pflege der Schreibmaschine. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das Vorkommen der Texte in der Buchhandelspraxis. Die erforderlichen facheinschlägigen Texte werden am besten in Zusammenarbeit mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr" erarbeitet. Da die zu erreichende Schreibgeschwindigkeit nicht vorgeschrieben ist, stehen Fehlerfreiheit und Formschönheit der Schriftstücke im Vordergrund. In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten. Werbetechnik Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll den Einfluß der Warenpräsentation auf den Umsatz verstehen. Er soll Waren des Buchhandels im Schaufenster, im Laden und bei Ausstellungen attraktiv präsentieren können. Lehrstoff: Arbeitstechnik, einfache Drucktechnik und Materialienkunde für die Arbeit im Schaufenster. Behandlung der Waren des eigenen Fachbereiches für die werbewirksame Darstellung. Einfache und variationsfähige Schriften für das Schaufenster und für sonstige Ankündigungen. Grundlagen der Schaufenstergestaltung: Aufbau, Raumaufteilung, Linienführung, Licht und Farbe; Blickfang, Dekorationshilfen; Gestaltungsgrundsätze, Gestaltungsideen. Branchenübliche Darstellung von Waren außerhalb des Schaufensters: Vitrinen, Passagen, Tische, Regale, Körbe. Übungen zur Ideenfindung, Festhalten von Ideen, Entwürfen und Musterbeispielen in einfachen Arbeitsskizzen. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Förderung der Kreativität und des Selbstvertrauens des Schülers. Der notwendige Ausgleich zwischen Phantasie und Wirtschaftlichkeit erfordert die Arbeit in Schülergruppen. Englisch Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache Berufssituationen und damit verbundene Alltagssituationen in der englischen Sprache bewältigen können und die für die Berufspraxis notwendige Sicherheit im Gebrauch von Übersetzungshilfen aufweisen. Der Schüler soll die Bedeutung von Englischkenntnissen für die berufliche Kommunikations- und Handlungsfähigkeit verstehen.

Lehrstoff: Einführung in die fremde Artikulation, Sprech- und Leseübungen. Grundkenntnisse der Wort- und Satzlehre. Aneignung eines Wort- und Phrasenschatzes unter Bedachtnahme auf den kaufmännischen Beruf und die Branche sowie auf die allgemeine Touristik. Lesen und Übersetzen einfacher brancheneinschlägiger Texte und Gebrauchsanweisungen. Einfache Rechtschreibübungen im fachlichen Bereich. Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch von Übersetzungshilfen. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Situationen, mit deren Auftreten im Alltags- oder Berufsleben des Schülers zu rechnen ist. Dies bedingt die Berücksichtigung des Lehrberufs des Schülers, den Aufbau des Wortschatzes nach der Häufigkeit sowie eine Beschränkung der Grammatik auf eine Hilfsfunktion im Zusammenhang mit auftretenden Situationen und Themen. Bei verschiedener Vorbildung der Schüler können leistungsstärkere Schüler bei der Gruppenarbeit mit der Betreuung der leistungsschwächeren eingesetzt werden. Die kommunikativen Fertigkeiten werden durch den weitgehenden Gebrauch des Englischen bei der Lehrstoffvermittlung — ausgenommen im Bereich der Grammatik — sowie durch den Einsatz audiovisueller Unterrichtsmittel gefördert. Die Verwendung fachspezifischer englischer Texte (zB Nachschlagwerke, Zeitungen, Prospekte, Geschäftskorrespondenz) verstärkt den Praxisbezug des Unterrichtes. Zwei Schularbeiten in jeder Schulstufe. Literaturkunde Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die bedeutenden Epochen, Strömungen, Gattungen und Werke der Literatur, besonders der österreichischen Literatur, kennen. Er soll mit den verschiedenen Formen der Dichtung vertraut sein und über die gängige Gegenwartsliteratur und ihren vielfältigen Ausprägungen einen Überblick haben. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzliche Kenntnisse der deutschsprachigen, besonders der österreichischen Literatur und der Weltliteratur erwerben. Werke einzelner Schriftsteller sollen näher behandelt und erläutert werden. Lehrstoff: Literarische Grundbegriffe. Wege zur Orientierung über den Inhalt der Bücher. Überblick über: Die antike Dichtung, die altgermanische Dichtung, die Dichtung des Mittelalters (750 bis 1500), die Dichtung des 16. und 17. Jahrhunderts, die Dichtung des Rokoko und der Aufklärung. Sturm und Drang. Vorklassik. Klassik. Die deutsche Romantik. Das junge Deutschland. Österreichische Klassik (1815 bis 1848). Poetischer Realismus. Der Naturalismus. Der Expressionismus. Gegenströmungen: Impressionismus, Symbolismus. Neue Sachlichkeit. Deutschsprachige Gegenwartsdichtung. Internationale Literatur. Die wichtigsten Werke der Weltliteratur. Kinderbücher und Jugendliteratur. Wichtige Sachgebiete des Buchhandels. Literaturzeitschriften. Die Literaturpreise. Lehrstoff der Vertiefung: Gegenwartsliteratur aus Österreich, den deutschsprachigen Ländern und Weltliteratur. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Gewinnung eines Gesamtüberblicks mit besonderer Betonung der Gegenwart sowie der österreichischen, in zweiter Linie der übrigen deutschsprachigen Literatur. Zum vertieften Verständnis sind auch Leseübungen erforderlich. Literarische Schallplatten und Fernsehsendungen fördern das Verständnis für lyrische und dramatische Werke. Kulturkunde Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die bedeutenden Epochen und Strömungen der Philosophie, der Religion, der bildenden Kunst und der Musik kennen. Er soll sich der Beziehung des Menschen zu Natur, Kultur und Wirtschaft bewußt werden und die Bedeutung des Umweltschutzes erkennen. Lehrstoff: Grundbegriffe aus den Bereichen der Philosophie, der Religion, der bildenden Kunst und der Musik.

Natur- und Kulturräume des Menschen. Übersicht über die großen Abschnitte der Kulturgeschichte: Altertum, Frühzeit, Entwicklung der abendländischen Kultur. Die wichtigsten Entdeckungen und Erfindungen. Die technische und industrielle Revolution. Formen der Philosophie, der Kunst und der Musik des 20. Jahrhunderts; Übungen in Kunstbetrachtungen. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Gewinnung eines Gesamtüberblicks mit besonderer Betonung der Gegenwart sowie der Kultur Österreichs, in zweiter Linie der übrigen deutschsprachigen Länder. Hohe Bedeutung kommt der Weckung des Verständnisses für die Eigenart der einzelnen Kulturbereiche und für ihr Zusammenwirken zu. Textproben und Kunstbetrachtungen, auch unter Einsatz audiovisueller Medien, fördern das Verständnis für Schöpfungen der Kultur. Auf die Umweltbeeinflussung durch die Wirtschaft und die Bedeutung des Umweltschutzes ist besonders zu verweisen. Wissenschaftskunde Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die Aufgabengebiete und die Methoden der Geistes- und der Naturwissenschaften sowie deren Wechselbeziehungen kennen. Lehrstoff: Einteilung der Wissenschaften. Überblick über die Arbeitsbereiche und Erklärung der wichtigsten Fachbegriffe der Religion und Theologie; der Philosophie, Pädagogik und Psychologie, der Rechts- und Staatswissenschaften, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Sprach- und Literaturwissenschaften, der Geschichte, der Kunst- und Musikwissenschaft, der Volkskunde, der Erd- und Völkerkunde; der Medizin, der Biologie, der Physik und Astronomie, der Chemie, der Geologie und Paläontologie, der Mineralogie und Petrographie, der Mathematik; der Technik; der Archäologie. Überblick über das österreichische Schul- und Hochschulwesen. Die akademischen Grade in Österreich. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Routineaufgaben des Buchhandels. Die Schwierigkeit der Materie erfordert eine anschauliche, vereinfachende Darstellung. Die Erklärung griechischer Wortstämme erleichtert das Verstehen der Namen der Wissenschaften. Medienkunde Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die Geschichte und die Technologie der Informationsträger sowie die Funktion des Buches im Medienverbund kennen; er soll die Ausführungsformen von Druckwerken unterscheiden können. Lehrstoff: Die Entwicklungsstufen der Schrift und der Beschreibstoffe. Vom Manuskript zum Buch und zur Zeitschrift, von der Vorlage zum Kunstdruck. Satz- und Druckverfahren, Klischeeherstellung, Einband und Schutzhülle. Bibliotheken und ihre Funktionen. Die Funktion des Buches in der Gegenwart. Wichtige optisch-akustische Informationsträger und einschlägige Geräte. Hilfsmittel der Medientechnik. Die Rolle des Buches im Medienverbund. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl sind bei Druckwerken die Vielseitigkeit der Ausführungsformen, bei den anderen Informationsträgern die Verwendbarkeit im Medienverbund mit Druckwerken. Organisations- und Verlagskunde Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die Organisationsformen, die Fachblätter und die Fachveranstaltungen des Buchhandels kennen; er soll bei der Sucharbeit und bei der Lagersortierung im Buchhandel die Aufgabengebiete der Verlage berücksichtigen können. Lehrstoff: Der Buchhandelsbetrieb (Betriebsformen, innere Organisation, Einrichtung, Lager). Einkauf, Lagerhaltung und Verkauf im Buchhandelsbetrieb. Der Import und Export im Rahmen des Buchhandelsbetriebes. Der Buchverlag. Grundzüge wichtiger gesetzlicher Bestimmungen für den Buchhandel: Urheberrecht, Verlagsrecht, Mediengesetz, Rabattgesetz sowie die buchhändle-

rische Verkehrs- und Verkaufsordnung. Pornographiegesetz. Die Berufsvertretungen des Buchhandels: Organisation und Aufgaben. Fachverwandte Organisationen und Vereine. Die Fachblätter des Buchhandels und ihre praktische Verwertbarkeit. Veranstaltungen des Buchhandels, wie Buchwochen und Buchmessen. Gemeinschaftsaktionen des Buchhandels. Wichtige Verlagshäuser in Österreich und dem deutschsprachigen Ausland. Die bedeutendsten Verlage des fremdsprachigen Auslandes. Verlage für spezielle Produktionsgebiete: Belletristik, einzelne Wissenschaften, Fach- und Sachbuch, Kinder- und Jugendliteratur, Outsider. Die Signete der wichtigsten Verlage. Wichtige Standardwerke. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Gewinnung eines Gesamtüberblicks mit besonderer Betonung der Verhältnisse in Österreich, in' zweiter Linie in den übrigen deutschsprachigen Ländern. Der Überblick über das Verlagswesen wird zweckmäßigerweise durch exemplarische Behandlung bedeutender Verlage bereichert. Die. Zusammenarbeit mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Literaturkunde", „Kulturkunde", „Wissenschaftskunde" und. insbesondere „Fachpraktikum mit Verkaufskunde" fördert das zusammenschauende Denken. Fachpraktikum mit Verkaufskunde Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll Geschäftsfälle des Buchhandels bearbeiten können; er soll bibliographieren können. Der Schüler soll sich bei Beratung und Verkauf gewandt ausdrücken und die Bedürfnisse des Kunden berücksichtigen können. Lehrstoff: Folgende Arbeitsvorgänge innerhalb möglicher Geschäftsfälle sind zu üben: Die Bestellung und ihre Bearbeitung, insbesondere die Bestellung direkt beim Verlag oder beim Kommissionär; Subskription; Barsortiments, der Direkt-Import, die Kundenbestellung, die Novitätenbestellung und die Lagerergänzung. Einführung in die Begriffe der Bibliographie und in die bibliographischen Arbeitsgebiete. Österreichische und deutsche Bibliographien der Vergangenheit und Gegenwart. Das Verzeichnis lieferbarer Bücher (V1B); allgemeine lexikalische, bibliographische und fachbibliographische Nachschlagwerke; Bibliographie der Kunstblätter. Nachschlagwerk des Musikalienhandels. Das Schweizer Buch; The Britisch National Bibliography; Bibliographie de la France; The Cumulative Book Index. Zeitschriftenbibliographien und Zeitschriftenkataloge. Die Suchliste des Antiquars. Bibliographische Auskunftsstellen. Erstellen von Fachlisten und Katalogen. Durchführung von Remissionen. Warenübernahme, Fakturenkontrolle, Behandlung von Auslandssendungen. Praktisches Arbeiten mit Partien und Reizpartien. Der Verkäufer: Persönlichkeitsbild und Verhalten. Der Kunde: Erscheinungsbild und Verhalten. Das Verkaufsgespräch in allen seinen Phasen: Kontaktaufnahme, Bedarfsermittlung, Unterbreitung und Prüfung des Angebotes, Beratung, wesentliche rechtliche Bestimmungen, Abschlußtechniken, Ergänzungsverkauf, Verabschiedung. Psychologische Verkaufsregeln. Kaufmotiv- und zielgruppenorientiertes Verhalten. Sonderfälle: Reklamation, Umtausch, Werbeverkäufe, besondere Verkaufstechniken, Vermeiden von Ladendiebsuhl. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Integration der in den anderen Pflichtgegenständen des betriebswirtschaftlichen Unterrichtes und des Fachunterrichtes erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne der Berufspraxis; dies erfordert die Zusammenarbeit mit den Lehrern dieser Pflichtgegenstände. Als Unterrichtsmethoden empfehlen sich das Unterrichtsgespräch und vor allem die Bearbeitung von Modellfällen, bei der die Förderung der Selbständigkeit der Schüler im Vordergrund steht. Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk beigemessen werden. Ton- und Bildaufzeichnungsgeräte ermöglichen die gezielte Analyse des Verkaufsverhaltens.

Freigegenstand Kurzschrift Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll verschiedene Texte kurzschriftlich aufzeichnen, die eigene Niederschrift lesen und wortgetreu in die Langschrift und in die Maschinschrift übertragen können. Lehrstoff: Die Verkehrsschrift nach der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde). Allenfalls Einführung in die Eilschrift sowie Einübung der für die kaufmännische Praxis wichtigen Kürzungen aus der Redeschrift. Diktate aus dem Wirtschaftsleben. Didaktische Grundsätze: Da die zu erreichende Schreibgeschwindigkeit nicht vorgeschrieben ist, stehen das deutliche Stenographieren, sichere Lesen und die Systemrichtigkeit im Vordergrund. Besonderer Wert ist auf die mechanische Beherrschung der Kürzel zu legen. In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten." 126. In der Anlage A/9/6 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Drogist) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 127. In der Anlage A/9/6, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) a) ist beim Unterrichtsgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich für den Lehrberuf bedeutsame Begriffe und Zusammenhänge des Steuerrechts, der Unternehmensführung und der Volkswirtschaft kennen." bb) beim Unterabschnitt Lehrstoff dem fünften Absatz anzufügen: „Konsumentenschutzgesetz." cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Steuerrecht. Unternehmensführung: Finanzierung (Leasing, Factoring). Marketing, Public Relations. Entlohnungssysteme. Arbeitsplatzgestaltung (Ergonomie). Innovation. Volkswirtschaft: Wirtschaftssysteme, Währungssysteme. Wirtschaftspolitik." b) ist beim Unterrichtsgegenstand Kaufmännisches Rechnen

Sub-Litera, a, a der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades in der Personalverrechnung im Handel lösen und die kontokorrentmäßige Zinsabrechnung und Betriebskennziffern ermitteln können; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Personalverrechnung im Handel: Sonderzahlungen; Beiträge; Abgaben; Entgeltfortzahlung, Abfertigung; Jahresausgleich. Zinsenrechnung: Kontokorrentmäßige Zinsabrechnung. Betriebskennziffern : Rentabilität, Liquidität. Komplexe Aufgaben: Finanzierung (Leasing), Indexrechnung, Kostenrechnung, Lagerbewirtschaftung, Gewinnverteilung." c) hat der Unterrichtsgegenstand Verkaufskunde zu lauten: „Verkaufskunde Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die psychologischen Grundlagen des Verkaufens und des Verkaufsverhaltens kennen. Er soll die einzelnen Phasen eines zielorientierten Verkaufsgespräches beherrschen. Der Schüler soll sich seiner Verantwortung als Verkäufer gegenüber der Wirtschaft und dem Konsumenten bewußt sein. Lehrstoff: Der Verkäufer: Persönlichkeitsbild und Verhalten. Der Kunde: Erscheinungsbild und Verhalten. Das Verkaufsgespräch in allen seinen Phasen: Kontaktaufnahme, Bedarfsermittlung, Unterbreitung und Prüfung des Angebotes, Beratung, wesentliche rechtliche Bestimmungen, Abschlußtechniken, Ergänzungsverkauf, Verabschiedung. Psychologische Verkaufsregeln: Kaufmotiv- und zielgruppenorientiertes Verhalten. Sonderfälle: Reklamation, Umtausch, Probeverkostungen und Werbeverkäufe, besondere Verkaufstechniken, Vermeiden von Ladendiebstahl. Didaktische Grundsätze: Die einzelnen Inhalte des Lehrstoffes sind keinesfalls isoliert, sondern im integrativen Zusammenhang zu unterrichten. Die Vermittlung des Lehrstoffes soll durch Verkaufsgespräche erfolgen, wobei auf die größtmögliche Selbständigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen ist. Die Querverbindungen zu Werbetechnik und Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr sind aus Gründen der Argumentation und Präsentation zu pflegen. Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk beigemessen werden. Der Einsatz von audiovisuellen Geräten und Medien sowie Materialien ist unbedingt erforderlich." d) hat der Unterrichtsgegenstand Gesundheitslehre und Körperpflege zu lauten: „Gesundheitslehre und Körperpflege Bildungs- und Lehraufgabe: Vermittlung von Kenntnissen über Bau und Funktion der menschlichen Organe, der Einhaltung der Gesundheit, der Wirkung von kosmetischen Erzeugnissen auf den menschlichen Körper sowie einer Übersicht über die einschlägigen Gesetze und Verordnungen. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich Kenntnisse der Ersten Hilfe sowie Kenntnisse über Trends bei Pflegeserien und Parfüms erhalten. Er soll wichtige Ernährungssysteme und Ernährungsweisen kennen und die Zubereitung diätetischer Nahrung an Beispielen erfahren; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können. Lehrstoff: Überblick über Bau und Funktion des menschlichen Körpers mit besonderer Berücksichtigung der Grundzüge der Hygiene. Grundzüge der Ernährungslehre. Diabetische und diätetische Präparate sowie wichtige Reformwaren. Grundzüge der Säuglingspflege und Säuglingsernährung. Wichtige Artikel zur Pflege der Haare, des Gesichts, der Hände und der Haut; Anwendung und Wirkung.

Allgemeine Grundzüge der Schönheitspflege Parfüms und Toilettewässer. Artikel zur Krankenpflege. Lehrstoff der Vertiefung: Erste Hilfe: Sofortmaßnahmen bei Verbrennungen, Verätzungen und Vergiftungen. Depotkosmetik. Duftrichtungen bei Parfüms. Haarpflege. Komplexe Aufgaben: Ernährungssysteme, Vollwertkost und Naturküche, diätetische Speisen." 128. In der Anlage A/9/7 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Fotokaufmann) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 129. In der Anlage A/9/7, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) a) ist beim Unterrichtsgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich für den Lehrberuf bedeutsame Begriffe und Zusammenhänge des Steuerrechts, der Unternehmensführung und der Volkswirtschaft kennen." bb) beim Unterabschnitt Lehrstoff dem fünften Absatz anzufügen: „Konsumentenschutzgesetz." cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Steuerrecht. Unternehmensführung: Finanzierung (Leasing, Factoring). Marketing, Public Relations. Entlohnungssysteme. Arbeitsplatzgestaltung (Ergonomie). Innovation. Volkswirtschaft: Wirtschaftssysteme, Währungssysteme. Wirtschaftspolitik." b) ist beim Unterrichtsgegenstand Kaufmännisches Rechnen aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades in der Personalverrechnung im Handel lösen und die kontokorrentmäßige Zinsabrechnung und Betriebskennziffern ermitteln können; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Personalverrechnung im Handel: Sonderzahlungen; Beiträge; Abgaben; Entgeltfortzahlung, Abfertigung; Jahresausgleich. Zinsenrechnung: Kontokorrentmäßige Zinsabrechnung. Betriebskennziffern: Rentabilität, Liquidität.

Komplexe Aufgaben: Finanzierung (Leasing), Indexrechnung, Kostenrechnung, Lagerbewirtschaftung, Gewinnverteilung." c) ist beim Unterrichtsgegenstand Fotografie aa) die Bildungs- und Lehraufgabe zu ersetzen durch: „Der Schüler soll Grundkenntnisse der Foto- Optik, Elektrizität (mit besonderem Schwerpunkt der Elektronik) und Foto-Chemie erwerben und diese bei der Verkaufsargumentation fotografischer Handelsartikel anwenden können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzliche Kenntnisse aus dem Gebiet der Elektronik, Lichtquellen und Ausrüstung haben; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Bauelemente der Elektronik. Lichtquellen und ihre Eigenschaften. Ausrüstung und Einsatz bei speziellen Aufnahmegebieten. Komplexe Aufgaben: Elektronik bei der Aufnahme- und Wiedergabetechnik. Prinzip der Ton- und Bildübertragung." d) hat der Unterrichtsgegenstand Verkaufskunde zu lauten: „Verkaufskunde Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die psychologischen Grundlagen des Verkaufens und des Verkaufsverhaltens kennen. Er soll die einzelnen Phasen eines zielorientierten Verkaufsgespräches beherrschen. Der Schüler soll sich seiner Verantwortung als Verkäufer gegenüber der Wirtschaft und dem Konsumenten bewußt sein. Lehrstoff: Der Verkäufer: Persönlichkeitsbild und Verhalten. Der Kunde: Erscheinungsbild und Verhalten. Das Verkaufsgespräch in allen seinen Phasen: Kontaktaufnahme, Bedarfsermittlung, Unterbreitung und Prüfung des Angebotes, Beratung, wesentliche rechtliche Bestimmungen, Abschlußtechniken, Ergänzungsverkauf, Verabschiedung. Psychologische Verkaufsregeln: Kaufmotiv- und zielgruppenorientiertes Verhalten. Sonderfälle: Reklamation, Umtausch, Werbeverkäufe, besondere Verkaufstechniken, Vermeiden von Ladendiebstahl. Didaktische Grundsätze: Die einzelnen Inhalte des Lehrstoffes sind keinesfalls isoliert, sondern im integrativen Zusammenhang zu unterrichten. Die Vermittlung des Lehrstoffes soll durch Verkaufsgespräche erfolgen, wobei auf die größtmögliche Selbständigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen ist. Die Querverbindungen zu Werbetechnik und Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr sind aus Gründen der Argumentation und Präsentation zu pflegen. Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk beigemessen werden. Der Einsatz von audiovisuellen Geräten und Medien sowie Materialien ist unbedingt erforderlich." 130. In der Anlage A/9/8 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Musikalienhändler) hat die Stundentafel zu lauten: „RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF MUSIKALIENHÄNDLER I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Ziffer 131 In der Anlage A/9/8 hat Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) zu lauten: „BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE Politische Bildung Siehe Anlage A, Abschnitt römisch III. Betriebswirtschaftlicher Unterricht Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die Organisation von Betrieben des Musikalienhandels genau und die Organisation anderer Handelsbetriebe sowie die Einrichtungen des wirtschaftlichen Verkehrs in den Grundzügen kennen. Er soll die für den Musikalienhandel bedeutsamen Rechtsvorschriften kennen. Der Schüler soll wirtschaftliche Vorgänge verstehen; er soll Entscheidungen nach betriebswirtschaftlichen Kriterien treffen und typische Schriftstücke des Musikalienhandels abfassen können. Lehrstoff: Wesen der Wirtschaft und Begriff des Wirtschaftens. Gütererzeugung, Güterverteilung und Güterverbrauch. Der Betrieb, seine Aufgaben im Rahmen der Wirtschaft; die Arten der Betriebe. Der Schriftverkehr im Betrieb: Normung, Gliederung, Sprache und Stil der kaufmännischen Schriftstücke, Behandlung der ein- und ausgehenden Post. Ablagemethoden. Der Kaufvertrag, seine Formen und sein Inhalt: Anfrage, Angebot, Abschluß und Erfüllung (normaler Verlauf). Konsumentenschutzgesetz. Ausfertigung der im Orts- und Ferngeschäft üblichen Schriftstücke: Anfrage, Angebot, Bestellung, Auftragsbestätigung. Liefer- und Gegenschein, Rechnung (SV). Nachrichtenübermittlung und Güterverkehr: Post-, Eisenbahn-, Straßen- und Luftverkehr, Schiffahrt. Die zur Nachrichtenübermittlung und zum Güterverkehr gehörigen schriftlichen Arbeiten, besonders die Versandpapiere der Post- und Bahnbeförderung (SV). Der gestörte Verlauf des Kaufvertrages: Mängelrüge, Lieferverzug, Annahmeverzug (SV). Die Zahlung und der Zahlungsverkehr: In- und ausländische Zahlungsmittel. Die Zahlungsvermittlung durch die Post, durch Geld- und Kreditunternehmungen. Die mit der Zahlung und dem Zahlungsverkehr verbundenen schriftlichen Arbeiten: Barzahlung (Barerlag und Inkasso), Zahlungsvordrucke der Post (auch Postanweisung, Postnachnahme) sowie der Geld- und Kreditunternehmungen (SV). Der Wechsel (normaler Verlauf; Protest, Notifikation und Regreß). Zahlung durch Wechsel (SV). Der Zahlungsverzug und das Mahnverfahren. Mahnbriefe, Stundungsansuchen,. Postauftrag, Klage im Mahnverfahren (Zahlungsbefehl) (SV). Der Kreditverkehr (Wesen und Arten des Kredites, Kreditgewährung, Teilzahlungsgeschäft, Überwachung der Außenstände). Die wirtschaftliche Bedeutung des Sparens. Möglichkeiten der Geldanlage. Grundsätzliches über Liquidation, Ausgleich und Konkurs. Das Versicherungswesen: Personen- und Sachversicherung (ohne Sozialversicherung). Die wichtigsten Bestimmungen der Gewerbeordnung: Einteilung der Gewerbe, Umfang und Endigung der Gewerbeberechtigung (SV). Begriff, Aufgaben und Bedeutung des Handels.

Das Wichtigste über Umsatz, Kosten, Gewinn, Handelsspanne, Produktivität, Rentabilität, Liquidität und Wirtschaftlichkeit. Die Werbung (Werbemittel, wirtschaftliche Bedeutung). Der unlautere Wettbewerb. Werbebriefe und Werbeinserate (SV). Die Unternehmung und ihre rechtlichen Formen. Der Kaufmannsbegriff. Die Geschäftsfähigkeit. Die Firma. Das Handelsregister. Hilfspersonen des Kaufmanns und deren Vollmachten. Der Handelsvermittler: Kommissionär, selbständiger Handelsvertreter, Makler. Stellenausschreibung und Stellenbewerbung, Lebenslauf, Dienstzeugnis (SV). Das Wichtigste über Handelsgesellschaften. Die wichtigsten Marktorganisationen: Märkte, Messen, Ausstellungen, Auktionen, Börsen. Steuerrechtliche Grundbegriffe: Steuerbegriff, Steuerarten, Steuererklärungen, Steuerbescheide, Rechtsmittel, Finanzverwaltung, Übersicht über die Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer. Ansuchen um Zahlungserleichterungen (Stundung, Teilzahlungen) sowie um Fristverlängerung zur Einreichung der Abgabenerklärung (SV). An-, Um- und Abmeldung bei der Krankenkasse (SV). Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Routineaufgaben der Musikalienhandelspraxis. Wegen der besonderen Wichtigkeit des Unterrichtsgegenstandes für den Beruf kommt der Motivierung der Schüler durch anregende Darstellung des Lehrstoffes große Bedeutung zu. Der Praxisbezug des Unterrichtes und die Fortbildungsbereitschaft der Schüler werden durch Hinweise auf Beiträge in Fachzeitschriften erhöht. Die mit „(SV)" gekennzeichneten Themenbereiche erfordern eingehende Übung des einschlägigen Schriftverkehrs, nach Möglichkeit in Maschinschrift. In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten über den Lehrstoff des Schriftverkehrs. Betriebliches Rechnungswesen Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die im Warenhandel auftretenden Berechnungen je nach den Erfordernissen der Praxis im Kopf, schriftlich oder mit Hilfe elektronischer Rechengeräte sicher und gewandt ausführen können. Der Schüler soll die Notwendigkeit einer geordneten Buchführung einsehen; er soll einfache Buchungen sowohl manuell als auch automationsunterstützt vornehmen sowie betrieblich und steuerlich auswerten können. Lehrstoff: Berufsbezogenes Rechnen (zB Währungen, Maße, Massen) im Rahmen der Grundrechnungsarten, der Bruchrechnung, der Schlußrechnung, des auf einfache Fälle beschränkten Kettensatzes und der Prozentrechnung unter Beachtung der einfachsten kaufmännischen Rechenvorteile. Die Zinsenrechnung einschließlich der Verzinsung mehrerer Kapitalien und ihre Anwendung auf Fälle der Diskontierung mehrerer Wechsel. Die Ratenrechnung. Die Durchschnittsrechnung. Die Verteilungsrechnung (einfache Fälle). Lohn- und Gehaltsberechnung im Handel (einfache Fälle). Die Kalkulation im Musikalienhandel. Betriebskennziffern (Gemeinkostenzuschlag, Lagerzins, Gewinnzuschlag, Handelsspanne). Die Notwendigkeit der buchhalterischen Verrechnung. Der Beleg und seine Ablage. Die handels- und steuerrechtlichen Formvorschriften. Einführung in das System und die Technik der Doppelten Buchführung: Bestandsaufnahme, Eröffnungsbilanz, Kontoeröffnung, Verbuchen einfacher Geschäftsfälle, Abschluß der Konten bei einfachen Abschlußangaben (Abschreibung, Warenvorrat), Schlußbilanz. Der österreichische Einheitskontenrahmen. Die Vorkontierung und Verbuchung branchenüblicher Geschäftsfälle. Die Abschlußtabelle mit Berücksichtigung einfacher Um- und Nachbuchungen. Wichtige Nebenaufzeichnungen bei Bargeld- und Warenbewegung (Kassabuch, das zum Vorsteuerbuch erweiterte Wareneingangsbuch, Lagerkartei). Die Lohnbuchhaltung. Die Verbuchung der Löhne und Gehälter im Hauptbuch. Einmonatiger facheinschlägiger Geschäftsgang (Ausarbeitung in Durchschreibeform oder mit EDV-Anlagen; Auswertung für Betriebsführung als auch steuerlich). Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit des Vorkommens der Aufgaben in der Musikalienhandelspraxis. Daher ist die Stofferarbeitung an vollständigen kleineren Geschäftsfällen besonders zu empfehlen; diese Methode erfordert

jedoch besondere Sorgfalt im systematischen Aufbau. Bei der Behandlung der Geschäftsfälle sind auch Hinweise zur Wirtschaftlichkeit von Bedeutung. Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte Sicherheit und Gewandtheit in den Fertigkeiten bedingt das Einüben von Kontrollmöglichkeiten und von zeitsparenden Verfahren sowie die Gewöhnung an eine übersichtliche äußere Form. In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten. Fachunterricht Maschinschreiben Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll Texte im Zehn-Finger-Tastsystem abschreiben und nach Diktat schreiben können. Er soll einfache Schriftstücke nach den Richtlinien für Maschinschreiben (ÖNORM A 1080) anfertigen können. Lehrstoff: Erarbeiten des Tastenfeldes einschließlich des Tabulators. Abschreib- und Diktatübungen. Ziffern, Zeichen und Hervorhebungen. Gestaltung von einfachen und genormten Schriftstücken (auch mit Durchschlägen). Ausfüllen von Formularen, Ausbessern von Fehlern. Bedienen der übrigen Einrichtungen an Schreibmaschinen. Pflege der Schreibmaschine. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist das Vorkommen der Texte in der Musikalienhandelspraxis. Die erforderlichen facheinschlägigen Texte werden am besten in Zusammenarbeit mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr" erarbeitet. Da die zu erreichende Schreibgeschwindigkeit nicht vorgeschrieben ist, stehen Fehlerfreiheit und Formschönheit der Schriftstücke im Vordergrund. In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten. Werbetechnik Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll den Einfluß der Warenpräsentation auf den Umsatz verstehen. Er soll Waren des Musikalienhandels im Schaufenster, im Laden und bei Ausstellungen attraktiv präsentieren können. Lehrstoff: Arbeitstechnik, einfache Drucktechnik und Materialienkunde für die Arbeit im Schaufenster. Behandlung der Waren des eigenen Fachbereiches für die werbewirksame Darstellung. Einfache und variationsfähige Schriften für das Schaufenster und für sonstige Ankündigungen. Grundlagen der Schaufenstergestaltung: Aufbau, Raumaufteilung, Linienführung, Licht und Farbe; Blickfang, Dekorationshilfen; Gestaltungsgrundsätze, Gestaltungsideen. Branchenübliche Darstellung von Waren außerhalb des Schaufensters: Vitrinen, Passagen, Tische, Regale, Körbe. Übungen zur Ideenfindung, Festhalten von Ideen, Entwürfen und Musterbeispielen in einfachen Arbeitsskizzen. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Förderung der Kreativität und des Selbstvertrauens des Schülers. Der notwendige Ausgleich zwischen Phantasie und Wirtschaftlichkeit erfordert die Arbeit in Schülergruppen. Englisch Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache Berufssituationen und damit verbundene Alltagssituationen in der englischen Sprache bewältigen können und die für die Berufspraxis notwendige Sicherheit im Gebrauch von Übersetzungshilfen aufweisen. Der Schüler soll die Bedeutung von Englischkenntnissen für die berufliche Kommunikations- und Handlungsfähigkeit verstehen. Lehrstoff: Einführung in die fremde Artikulation, Sprech- und Leseübungen. Grundkenntnisse der Wort- und Satzlehre. Aneignung eines Wort- und Phrasenschatzes unter Bedachtnahme auf den kaufmännischen Beruf und die Branche sowie auf die allgemeine Touristik. Lesen und Übersetzen einfacher brancheneinschlägiger Texte und Gebrauchsanweisungen. Einfache Rechtschreibübungen im fachlichen Bereich. Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch von Übersetzungshilfen. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Situationen, mit deren Auftreten im Alltags- oder Berufsleben des Schülers zu rechnen ist. Dies bedingt die Berücksichtigung des

Lehrberufs des Schülers, den Aufbau des Wortschatzes nach der Häufigkeit sowie eine Beschränkung der Grammatik auf eine Hilfsfunktion im Zusammenhang mit auftretenden Situationen und Themen. Bei verschiedener Vorbildung der Schüler können leistungsstärkere Schüler bei der Gruppenarbeit, mit der Betreuung der leistungsschwächeren eingesetzt werden. Die kommunikativen Fertigkeiten werden durch den weitgehenden Gebrauch des Englischen bei der Lehrstoffvermittlung - ausgenommen im Bereich der Grammatik - sowie durch den Einsatz audiovisueller Unterrichtsmittel gefördert. Die Verwendung fachspezifischer englischer Texte (zB Nachschlagwerke, Zeitungen, Prospekte, Geschäftskorrespondenz) verstärkt den Praxisbezug des Unterrichtes. Zwei Schularbeiten in jeder Schulstufe. Musikkunde und Musikgeschichte Bildungs- und Lehraufgabe: Vertrautmachen mit den wichtigsten Epochen der Musikgeschichte und den jeweils bedeutendsten Komponisten und Werken. Einführen in die Grundbegriffe der Musik (Notationslehre, Harmonielehre, Formenlehre). Kennenlernen der gebräuchlichen Musikinstrumente, der Orchesterbesetzung im Wandel der Zeiten; der neueren Formen und Werke der Musik, ihre Notation und Aufführungspraxis. Vermittlung von Grundkenntnissen der Kirchenmusik und der Schulmusik. Lehrstoff: Die wichtigsten Epochen der Musikgeschichte: wichtige Komponisten und ihre Werke. Musik der Gegenwart, Möglichkeiten der Weiterentwicklung. Grundbegriffe der Musikkunde: Ton und Tonsystem, Notenschrift, Rhythmus, Grundlagen der Harmonielehre, Grundlagen der musikalischen Formenlehre; Vokalmusik, Instrumentalmusik, Kammermusik, Orchestermusik; musikalisches Theater; Formen des Jazz; Kirchenmusik. Die gebräuchlichen Musikinstrumente. Formen der neuen Unterhaltungsmusik: Tanzformen, Schlager, Chanson. Die Schulmusik. Möglichkeiten zur Orientierung über den Inhalt der Notenwerke. Didaktische Grundsätze: Dem Schüler ist ein zusammenhängendes Verständnis für die Bereiche, Probleme und Entwicklung der Musik und ihrer Interpretation zu vermitteln, damit er musikbewußt hören und beurteilen kann. Im Zusammenhang mit den Grundtendenzen der Kulturgeschichte soll der Schüler die für seinen Beruf notwendige Übersicht über die Grundzüge der Musikgeschichte erwerben, um wirksam beraten und verkaufen zu können. Durch die Wiedergabe von Musikwerken soll dem Schüler Form und Stil nahegebracht werden. Der Schüler ist ferner mit der wichtigsten Fachliteratur vertraut zu mächen. Kulturkunde Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die bedeutenden Epochen und Strömungen der Philosophie, der Religion, der bildenden Kunst und der Musik kennen. Er soll sich der Beziehung des Menschen zu Natur, Kultur und Wirtschaft bewußt werden und die Bedeutung des Umweltschutzes erkennen. Lehrstoff: Grundbegriffe aus den Bereichen der Philosophie, der Religion, der bildenden Kunst und der Musik. Natur- und Kulturräume des Menschen. Übersicht über die großen Abschnitte der Kulturgeschichte: Altertum, Frühzeit, Entwicklung der abendländischen Kultur. Die wichtigsten Entdeckungen und Erfindungen. Die technische und industrielle Revolution. Formen der Philosophie, der Kunst und der Musik des 20. Jahrhunderts; Übungen in Kunstbetrachtungen. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Gewinnung eines Gesamtüberblicks mit besonderer Betonung der Gegenwart sowie der Kultur Österreichs, in zweiter Linie der übrigen deutschsprachigen Länder. Hohe Bedeutung kommt der Weckung des Verständnisses für die Eigenart der einzelnen Kulturbereiche und für ihr Zusammenwirken zu. Textproben und Kunstbetrachtungen, auch unter Einsatz audiovisueller Medien, fördern das Verständnis für Schöpfungen der Kultur. Auf die Umweltbeeinflussung durch die Wirtschaft und die Bedeutung des Umweltschutzes ist besonders zu verweisen. Wissenschaftskunde Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die Aufgabengebiete und die Methoden der Geistes- und der Naturwissenschaften sowie deren Wechselbeziehungen kennen.

Lehrstoff: Einteilung der Wissenschaften. Überblick über die Arbeitsbereiche und Erklärung der wichtigsten Fachbegriffe der Religion und Theologie; der Philosophie, Pädagogik und Psychologie, der Rechts- und Staatswissenschaften, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Sprach- und Literaturwissenschaften, der Geschichte, der Kunst- und Musikwissenschaft, der Volkskunde, der Erd- und Völkerkunde; der Medizin, der Biologie, der Physik und Astronomie, der Chemie, der Geologie und Paläontologie, der Mineralogie und Petrographie, der Mathematik; der Technik; der Archäologie. Überblick über das österreichische Schul- und Hochschulwesen. Die akademischen Grade in Österreich. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Routineaufgaben des Musikalienhandels. Die Schwierigkeit der Materie erfordert eine anschauliche, vereinfachende Darstellung. Die Erklärung griechischer Wortstämme erleichtert das Verstehen der Namen der Wissenschaften. Medienkunde Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die Geschichte und die Technologie der Informationsträger sowie die Funktion des Buches und des gedruckten Notenwerkes im Medienverbund kennen; er soll die Ausführungsformen von Medien unter besonderer Berücksichtigung von Tonträgern unterscheiden können und befähigt sein, dem Kunden Medien vorzuführen und in der Bedienung der Geräte zu beraten. Lehrstoff: Die Entwicklungsstufen der Schrift und der Beschreibstoffe. Vom Manuskript zum Buch und zum gedruckten Notenwerk. Satz- und Druckverfahren, Klischeeherstellung, Einband und Schutzhülle. Entwicklung der Notenschrift. Bibliotheken und ihre Funktionen. Wichtige optisch-akustische Informationsträger und -geräte. Die Rolle der einzelnen Medien im Medienverbund. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl sind bei Druckwerken die Vielseitigkeit der Ausführungsformen, bei den anderen Informationsträgern die Verwendbarkeit im Medienverbund mit Druckwerken. Organisations- und Verlagskunde Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die Organisationsformen, die Fachblätter und die Fachveranstaltungen des Musikalienhandels kennen; er soll bei der Sucharbeit und bei der Lagersortierung im Musikalienhandel die Aufgabengebiete der Verlage berücksichtigen können. Lehrstoff: Der Musikalienhandelsbetrieb (Betriebsformen, innere Organisation, Einrichtung, Lager). Einkauf, Lagerhaltung und Verkauf im Musikalienhandelsbetrieb. Der Import und Export im Rahmen des Musikalienhandelsbetriebes. Der Musikalienverlag. Grundzüge wichtiger gesetzlicher Bestimmungen für den Musikalienhandel: Urheberrecht, Mediengesetz, Rabattgesetz sowie die buchhändlerische Verkehrs- und Verkaufsordnung. Pornographiegesetz. Die Berufsvertretungen des Musikalienhandels: Organisation und Aufgaben. Fachverwandte Organisationen und Vereine. Die Fachblätter des Musikalienhandels und ihre praktische Verwertbarkeit. Veranstaltungen und Gemeinschaftsaktionen des Buch- und Musikalienhandels. Wichtige Verlagshäuser in Österreich und dem deutschsprachigen Ausland. Arbeitsgebiete und Signete der wichtigsten Musikalienverlage. Wichtige Standardwerke. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Gewinnung eines Gesamtüberblicks mit besonderer Betonung der Verhältnisse in Österreich, in zweiter Linie in den übrigen deutschsprachigen Ländern. Der Überblick über das Verlagswesen wird zweckmäßigerweise durch exemplarische Behandlung bedeutender Verlage bereichert. Die Zusammenarbeit mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Musikkunde und Musikgeschichte", „Kulturkunde", „Wissenschaftskunde" und insbesondere „Fachpraktikum mit Verkaufskunde" fördert das zusammenschauende Denken. Fachpraktikum mit Verkaufskunde Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll Geschäftsfälle des Musikalienhandels bearbeiten können; er soll bibliographieren können.

Der Schüler soll sich bei Beratung und Verkauf gewandt ausdrücken und die Bedürfnisse des Kunden berücksichtigen können. Lehrstoff: Folgende Arbeitsvorgänge innerhalb möglicher Geschäftsfälle sind zu üben: Die Bestellung und ihre Bearbeitung, insbesondere die Bestellung direkt beim Verlag oder beim Kommissionär; Barsortiments, die Kundenbestellung, die Novitätenbestellung und die Lagerergänzung. Das Bibliographieren, Erstellen von Fachlisten und Katalogen. Nachschlagwerke des Musikalienhandels. Durchführung von Remissionen. Warenübernahme, Fakturenkontrolle, Behandlung von Auslandssendungen. Praktisches Arbeiten mit Partien und Reizpartien. Der Verkäufer: Persönlichkeitsbild und Verhalten. Der Kunde: Erscheinungsbild und Verhalten. Das Verkaufsgespräch in allen seinen Phasen: Kontaktaufnahme, Bedarfsermittlung, Unterbreitung und Prüfung des Angebotes, Beratung, wesentliche rechtliche Bestimmungen, Abschlußtechniken, Ergänzungsverkauf, Verabschiedung. Psychologische Verkaufsregeln. Kaufmotiv- und zielgruppenorientiertes Verhalten. Sonderfälle: Reklamation, Umtausch, Werbeverkäufe, besondere Verkaufstechniken, Vermeiden von Ladendiebstahl. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Integration der in den anderen Pflichtgegenständen des betriebswirtschaftlichen Unterrichtes und des Fachunterrichtes erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne der Berufspraxis; dies erfordert die Zusammenarbeit mit den Lehrern dieser Pflichtgegenstände. Als Unterrichtsmethoden empfehlen sich das Unterrichtsgespräch und vor allem die Bearbeitung von Modellfällen, bei der die Förderung der Selbständigkeit der Schüler im Vordergrund steht. Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk beigemessen werden. Ton- und Bildaufzeichnungsgeräte ermöglichen die gezielte Analyse des Verkaufsverhaltens. Freigegenstand Kurzschrift Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll verschiedene Texte kurzschriftlich aufzeichnen, die eigene Niederschrift lesen und wortgetreu in die Langschrift und in die Maschinschrift übertragen können. Lehrstoff: Die Verkehrsschrift nach der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde). Allenfalls Einführung in die Eilschrift sowie Einübung der für die kaufmännische Praxis wichtigen Kürzungen aus der Redeschrift. Diktate aus dem Wirtschaftsleben. Didaktische Grundsätze: Da die zu erreichende Schreibgeschwindigkeit nicht vorgeschrieben ist, stehen das deutliche Stenographieren, sichere Lesen und die Systemrichtigkeit im Vordergrund. Besonderer Wert ist auf die mechanische Beherrschung der Kürzel zu legen. In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten." 132. In der Anlage A/9/9 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Reisebüroassistent) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Ziffer 133 In der Anlage A/9/9, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) a) ist beim Unterrichtsgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die für den Lehrberuf bedeutsamen Begriffe und Zusammenhänge des Steuerrechts, der Unternehmensführung und der Volkswirtschaft kennen." bb) beim Unterabschnitt Lehrstoff dem fünften Absatz anzufügen: „Konsumentenschutzgesetz." cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Steuerrecht. Unternehmensführung: Finanzierung (Leasing, Factoring). Marketing, Public Relations. Entlohnungssysteme. Arbeitsplatzgestaltung (Ergonomie). Innovation. Volkswirtschaft: Wirtschaftssysteme. Währungssysteme. Wirtschaftspolitik." b) ist beim Unterrichtsgegensund Kaufmännisches Rechnen einschließlich Buchführung aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die Einnahmen- Ausgaben-Rechnung beherrschen. Er soll Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades in der Lohn- und Gehaltsverrechnung lösen und Betriebskennziffern ermitteln können. Er soll Um- und Nachbuchungen vornehmen und auswerten sowie komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Personalverrechnung. Betriebskennziffern: Rentabilität, Liquidität. Buchungen: Um- und Nachbuchungen Komplexe Aufgaben: Finanzierung (Leasing). Indexrechnung. Auswertung der Buchführung für die Kalkulation und Planung. Verbuchung von Sonderfällen." c) ist beim Unterrichtsgegenstand Reisebürofachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzliche Kenntnisse auf dem Gebiet des Kurs- und Tarifwesens, der Gewährleistung und der Haftung des Reisebüros haben; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Kursbücher und Kursbestimmungen. Tarifwesen des Bahn-, Schiff- und Flugverkehrs. Gewährleistung, Haftung des Reisebüros. Komplexe Aufgaben: Pauschal- und Einzelreisen, Kalkulation, besondere Geschäftsfälle." d) hat der Unterrichtsgegenstand Verkaufskunde zu lauten: „Verkaufskunde Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll die psychologischen Grundlagen des Verkaufens und des Verkaufsverhaltens kennen. Er soll die einzelnen Phasen eines zielorientierten Verkaufsgespräches beherrschen. Der Schüler soll sich seiner Verantwortung als Verkäufer gegenüber der Wirtschaft und dem Konsumenten bewußt sein. Lehrstoff: Der Verkäufer: Persönlichkeitsbild und Verhalten. Der Kunde. Erscheinungsbild und Verhalten.

Das Verkaufsgespräch in allen seinen Phasen: Kontaktaufnahme, Bedarfsermittlung, Unterbreitung und Prüfung des Angebotes, Beratung, wesentliche rechtliche Bestimmungen, Abschlußtechniken, Ergänzungsverkauf, Verabschiedung. Psychologische Verkaufsregeln: Kaufmotiv- und zielgruppenorientiertes Verhalten. Sonderfälle: Reklamation, Umtausch, Werbeverkäufe, besondere Verkaufstechniken. Didaktische Grundsätze: Die einzelnen Inhalte des Lehrstoffes sind keinesfalls isoliert, sondern im integrativen Zusammenhang zu unterrichten. Die Vermittlung des Lehrstoffes soll durch Verkaufsgespräche erfolgen, wobei auf die größtmögliche Selbständigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen ist. Die Querverbindungen zu Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr sind aus Gründen der Argumentation und Präsentation zu pflegen. Der Pflege der Sprache soll besonderes Augenmerk beigemessen werden. Der Einsatz von audiovisuellen Geräten und Medien sowie Materialien ist unbedingt erforderlich." 134. In der Anlage A/9/10 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Spediteur hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 135. In der Anlage A/9/10, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) a) ist beim Unterrichtsgegenstand Kaufmännisches Rechnen aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich Aufgaben im Bereich der Kostenrechnung und LKW-Eigenkostenermittlung berechnen können; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Rechnungen: Kosten, Deckungsbeitrag. LKW-Eigenkostenermittlung. Komplexe Aufgaben: Transportkalkulation und Speditionskalkulation unter Zuhilfenahme von Tarifen der Verkehrsträger und der EDV. Eingangsabgabenermittlung mit Hilfe einschlägiger Zolltarife." b) ist beim Unterrichtsgegenstand Transportkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich Transportaufgaben unter Verwendung der einschlägigen Tarife rechtlich und kalkulatorisch lösen können." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen:

„Lehrstoff der Vertiefung: Kostenvergleich mehrerer Verkehrsträger. Aufbau und Handhabung des Luftfrachttarifes (TACT und Rules). Gefährliche Güter in Luftfracht-, Seefracht-, Bahnfracht- und Straßengüterfrachtverkehr. Aufbau und Anwendung der Bahn- und Straßengütertarife in Verbindung mit der Ausstellung der Frachtdokumente." c) ist beim Unterrichtsgegenstand Zollkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich Import-, Export- und Transitgeschäftsfälle in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verwendung der im Zollwesen gültigen Tarife praktisch, abwickeln können. Er soll wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen, wobei transportkundliche und tarifarisch-warenkundliche Besonderheiten zu berücksichtigen sind." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Import: Geschäftsfälle mit steigendem Schwierigkeitsgrad. Export: Geschäftsfälle mit Berücksichtigung der Zoll- und Außenhandelsdokumente. Zollmäßige Behandlung von Transitsendungen." 136. In der Anlage A/9/11 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Binnenschiffer) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt 720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 137. In der Anlage A/10/1 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Tischler) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Ziffer 138 In der Anlage A/10/1, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die speziellen Innenausbau- und Vollendungsarbeiten unter Berücksichtigung selbstgebauter Vorrichtungen und der dazu notwendigen Werkzeuge kennen. Er soll die Grundlagen der Bauphysik, insbesondere der Schall- und Wärmedämmung kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Spezielle Innenausbau- und Vollendungsarbeiten: Materialien, Geräte, selbstgebaute Vorrichtungen und Werkzeuge. Entwurf, Herstellung und Pflege. Bauphysik: Grundlagen. Schall- und Wärmedämmung; Dämmstoffe; Befestigungstechniken (Wand, Decke). Komplexe Aufgaben: Belastungsfaktoren eines Fensters; einfacher Stiegenbau." b) beim Unterrichtsgegenstand Fachzeichnen mit Konstruktionslehre aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die Verfahren der Perspektiven Darstellungen unter Beachtung architektonischer Grundsätze beherrschen und kundengerecht zeichnen können." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Perspektive: Einzelmöbel und Raum. Architektonische Grundsätze. Darstellungen, Entwürfe." 139. In der Anlage A/10/2 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Kunststoffverarbeiter) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 140. In der Anlage A/10/2, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die Herstellung und Anwendung von Schäumstoffen und spezielle Aufgabengebiete der Kunststoffbearbeitung kennen. Er soll Kennwerte für die Kunststoffverarbeitung ermitteln können und auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Werkstoffe: Ermittlung von Kennwerten. Schäumstoffe. Spritzprodukte.

Kunststoffbearbeitung: Werkzeugmaschinen-Einstellwerte; Werkzeuge; Winkel an der Werkzeugschneide. Komplexe Aufgaben: Auswahl von Kunststoffen für spezielle Aufgaben. Arbeitsplanung." b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen: „Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen." cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Festigkeitsberechnungen. Schmelzindex, Wärmeleitzahlrechnungen." 141. In der Anlage A/10/3 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Säger) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 142. In der Anlage A/10/3, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Vollmechanisierter und automatisierter Einschnitt." b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

Sub-Litera, b, b dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen: „Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen." cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Bestimmung der Holzausnützung in Prozenten. Ermittlung von Maschinenwerten. Leistung und Wirkungsgrad von Wasserkraftanlagen." 143. In der Anlage A/10/4 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Binder) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 144. In der Anlage A/10/5 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Drechsler) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 145. In der Anlage A/10/6 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Bootbauer) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Ziffer 146 In der Anlage A/10/7 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Wagner) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 147. In der Anlage A/10/8 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Bürsten- und Pinselmacher) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt 720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 148. In der Anlage A/10/9 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Ziffer 149 In der Anlage A/l0/10 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Korb- und Möbelflechter) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt 720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 150. Die Anlage A/l0/11 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Skierzeuger) hat zu entfallen. 151. In der Anlage A/11/1 [Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler), Polsterer, Tapezierer und Bettwarenerzeuger] hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 152. In der Anlage A/11/1, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die Grundsätze des geschmackvollen Einrichtens kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

Litera b nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Einrichten: Funktionsgerechte Ausstauung von Wohn- und Arbeitsräumen. Geschmacksbildung: Form und Funktion, angewandte Farbenlehre. Komplexe Aufgaben: Bereich Boden-Wand-Decke; Sonnenschutz, Wandbespannungen, Raumteiler, Wärme- und Schallschutz." 153. In der Anlage A/11/2 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Lackierer) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 154. In der Anlage A/11/2, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich Lackierverfahren für Kunststoffe sowie Verfahren des Korrosionsschutzes und der Lackausbesserung kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Kunststofflackierung: Lacke für Kunststoffbauteile und karosserien. Polyesterverarbeitung. Schutz- und Reparaturmaßnahmen: Erkennen von Schwachstellen, Korrosionsschutz (Hohlraum-, Unterbodenschutz). Ausbesserung geringfügiger Blechschäden. Komplexe Aufgaben: Planung von Produktionsabläufen, Materialrezepturen, Prüfverfahren. Kundenberatung." 155. In der Anlage A/11/3 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Maler und Anstreicher) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Ziffer 156 In der Anlage A/11/3, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die psychologischen Wirkungen von Farben, die Verfahren der Beschriftung, die Anwendungstechniken bei Schutzanstrichen sowie den Gesundheits-, Sach- und Umweltschutz kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Farbwirkung: Farbpsychologie, Farbsymbolik; Modeeinflüsse. Heraldik. Beschriftung: Verfahren, Schriftarten. Getrennt- und Zusammenschreibung. Selbstklebebuchstaben. Schutzanstriche: Anwendungstechnik und Oberflächentechnologie. Gesundheits-, Sach- und Umweltschutz. Komplexe Aufgaben: Flächenbeschichtungen, Fehlerbehebung. Ästhetische Farbgebung von Anstrichen und Beschriftungen." 157. In der Anlage A/11/4 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Schilderhersteller) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 158. In der Anlage A/11/4, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die Werkstoffe und Verfahren zur Herstellung von Einzelbuchsuben und von Lichtwerbeanlagen sowie den Siebdruck und das Titelsetzgerät kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Buchstaben- und Lichtwerbeanlagenherstellung: Werkstoffe, Bearbeitungsverfahren, industrielle Beschriftung, Lichtwerbeanlagen. Siebdruck, Titelsetzgeräte. Selbstklebebuchstaben.

Montage: Werkstoffe, Verfahren. Komplexe Aufgaben: Materialprüfung. Kundenberatung, Grundsätze der Werbepsychologie, Werbung und Baustil als Ensemble." 159. In der Anlage A/11/5 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Vergolder und Staffierer) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 160. In der Anlage A/12/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Blechschlosser, Karosseur, Spengler) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 161. In der Anlage A/12/1, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die Werkstoffe und Verfahren der Kunststoffverarbeitung sowie der speziellen Verbindungstechniken kennen. Er soll die für Blecharbeiten bedeutsamen Gesetze und Verfahren des Korrosionsschutzes und der Elektrotechnik kennen; der Spengler soll insbesondere vertiefte Kenntnisse zum Bereich Profilbleche, Wandverkleidungen und Anschlußarbeiten haben; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung (je nach Lehrberuf): Kunststoffverarbeitung: Herstellung glasfaserverstärkter Kunststofflaminate, Kunststoffkarosserien, Kunststoffschweißen.

Verbindungstechniken: Dilationselemente. Schutzgasschweißen auf Dünnblech. Klebetechniken. Korrosionsschutz: Hohlraum-, Unterbodenschutz. Elektrotechnik: Gleich- und Wechselstromkreis, Schaltsymbole. Profilbleche: Formen, Montage. Wandverkleidungen : Montage, Anschlüsse, Einfassungen. Anschlüsse an Wand- und Dachdurchbrüchen sowie Dachaufbauten. Komplexe Aufgaben: Blecharbeiten an Systemen (Großflächenverkleidung, Blitz- und Brandschutz, Lüftung, Schalldämpfung, Hoch- und Niederdruckanlagen, Anlagen am Kraftfahrzeug). Inbetriebsetzen und Einregeln von Anlagen. Schadenserhebung." b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen für Dachkonstruktionen beherrschen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen: „Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen." cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung (je nach Lehrberuf): Berechnung der Traglast, der Stützweite und des Materialbedarfes für Dachkonstruktionen. Komplexe Aufgaben: Kraft, Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad. Maschinen. Übersetzungsberechnungen. Gas- und Flüssigkeitsdruckberechnungen." 162. In der Anlage A/12/2 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Kupferschmied) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 163. In der Anlage A/12/2, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die für die Kupferverarbeitung bedeutsamen Gesetze des Korrosionsschutzes und der Elektrotechnik kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." b) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen: „Motoren (Zerlegung, Zusammenbau)."

Litera c nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Korrosionsschutz: Mechanische und chemische Verfahren. Elektrotechnik: Gleich- und Wechselstromkreis, Schaltsymbole, Elektrowärme. Komplexe Aufgaben: Arbeiten an Heiz- und Kühlsystemen. Inbetriebsetzen und Einregeln von Anlagen." 164. In der Anlage A/13/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Wasserleitungsinstallateur) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 165. In der Anlage A/13/1, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die Diagnose und Reparatur von Störungen beherrschen sowie einfache Sanitäranlagen projektieren können; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) im Unterabschnitt Lehrstoff nach dem vierten Absatz des Lehrstoffabschnittes Grundlagen der Gas- und Wasserinstallationstechnik folgender Absatz einzufügen: „Senkung des Energieverbrauches in Brauchwasseranlagen; Wärmerückgewinnung. Alternativenergien." cc) im Unterabschnitt Lehrstoff dem fünften Absatz des Lehrstoffabschnittes Grundlagen der Gas- und Wasserinstallationstechnik anzufügen: „Schall. Schallschutz." dd) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Störungen: Diagnose; Reparaturen. Projektierung einfacher Sanitäranlagen. Komplexe Aufgaben: Wasseraufbereitung. Physikalische und chemische Grundlagen; Sonderinstallationen. Technische Richtlinien und ÖNORMEN." b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen zur Rohrdimensionierung und Warmwasserbereitung in den Grundzügen durchführen können."

Sub-Litera, b, b dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen: „Hauswasseranlagen; Gas-Einzelheizung. Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen." cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Einfache Berechnungen zur Rohrdimensionierung und Warmwasserbereitung." 166. In der Anlage A/13/2 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Zentralheizungsbauer, Rohrleitungsmonteur) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 167. In der Anlage A/13/2, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die Diagnose und Reparatur von Störungen beherrschen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) der Unterabschnitt Lehrstoff durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Grundlagen der Strömungs- und Wärmetechnik. Masse und Kraft, Druck (Luftdruck, absoluter Druck, Überdruck). Wärme, Temperatur, spezifische Wärme. Wärmemenge und Wärmeinhalt. Wärmerückgewinnung. Wärmedehnung und Zustandsänderungen. Kenntnis der verwendeten Energiearten. Alternativenergien (Solarenergie, Wärmepumpen, Biogasanlagen). Verbrennung, Heizwert und Brennwert. Niedertemperaturheizung. Neue Heizsysteme. Der elektrische Strom, Gefahren und Sicherheitsmaßnahmen. Schall; Schallschutz. Allgemeiner Aufbau der Stoffe; Zustandsformen der Körper; Eigenschaften der Werkstoffe: Stahl, Gußeisen und Temperguß. Nichteisenmetalle und Legierungen. Kunststoffe, keramische Werkstoffe, Asbestzement. Hilfs- und Dichtungsmaterialien. Rohre und Rohrverbindungen, Armaturen. Korrosions- und Oberflächenschutz, Isolierung, Kälte- und Feuchtigkeitsschutz. Messen und Meßgeräte. z-Maß-Methode. Formgebung durch Sägen, Feilen, Bohren, Biegen und Gewindeschneiden (insbesondere Rohrgewinde). Löten. Gasschmelz- und Elektroschweißen, Schutzgasschweißen, Brennschneiden. Wasser, Eigenschaften und Aufbereitung. Zentralheizungskessel und Wärmetauscher. Feuerung mit festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen, Elektroheizung. Fernwärmeversorgung. Offene und geschlossene Wasserheizungen.

Schwerkraft- und Pumpen-Wasserheizungen. Rohrführung (Zweirohr- und Einrohrsystem). Regeleinrichtungen. ND-Dampfanlagen. Grundbegriffe über Gas- und Wasser-, Luftheizungs- und Klimaanlagen. Warmwasserbereitung. Gesetzliche Vorschriften, Sicherheitseinrichtungen, technische Richtlinien und einschlägige ÖNORMEN. Zusatz für Zentralheizungsbauer: Kesselraum und Rauchfang. Heizkörper und Zubehör. Lagerung von Brennstoffen." cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Störungen: Diagnose; Reparatur. Komplexe Aufgaben: Physikalische und chemische Grundlagen. Regel- und Steuerungsanlagen." b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen für kleinere Objekte nach ÖNORM M7500 in den Grundzügen beherrschen sowie Heizflächen bestimmen und auswählen können. Weiters soll er einfache Rohrdimensionen berechnen können." bb) der Unterabschnitt Lehrstoff durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Lehrstoff: Rechnen mit z-Maßen, Längendehnung, Rohrquerschnitte. Inhalte von prismatischen und zylindrischen Behältern und von Rohren. Berechnung der Ausdehnungsgefäße. Masseberechnungen. Gefälle und Verschnitt in Prozenten. Fließgeschwindigkeit und Durchflußmenge. Rechnungen mit Drücken. Wärmemenge, Wärmeleistung, Mischungsrechnungen. Arbeit und Leistung. Wirkungsgrad. Wärmedehnung, Schmelz- und Verdampfungswärme. Brennstoff- und Energiebedarf. Wärmebedarf für die WW-Bereitung. Zusatz für Zentralheizungsbauer: Berechnen von Heizflächen. Ermitteln der Pumpenleistung. Grundkenntnisse der Rohrdimensionierung. Bestimmung des Querschnittes von Abgasrohren. Heizlastberechnung nach geltenden ÖNORMEN. Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen." cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Einfache Rohrdimensionierungsberechnungen. Projektierung der Warmwasserheizung für kleinere Objekte laut ÖNORM M 7500." 168. In der Anlage A/14/1 [Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Former und Gießer (Metall- und Eisen-), Gelbgießer, Zinngießer] hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL A. FÜR FORMER UND GIESSER (METALL- UND EISEN-), GELBGIESSER Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

B. FÜR ZINNGIESSER Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt 720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 169. In der Anlage A/14/1, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die Gußgefügearten und die Prinzipien des Gießereiofenbaues kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Gußgefüge: Arten, Beeinflussung, Eigenschaften. Erstarrungsmodul, Erstarrungslenkung. Schmelz- und Gießeinrichtungen. Kupolofen, Induktionsofen (Aufbau, Betrieb). Komplexe Aufgaben: Sandmischungen für Sondergüsse. Furanharz- Formverfahren. Temperaturmeßtechnik, Formstoff- und Werkstoffprüfung." b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen: „Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen." cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Legierungsrechnungen. Schwindmaßberechnungen. Rechnungen aus dem Gebiet der allgemeinen Mechanik." 170. In der Anlage A/14/2 [Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Modelltischler (Formentischler)] hat die Stundentafel zu lauten:

„L STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 171. In der Anlage A/14/2, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die Prinzipien der Herstellung von Modellen und Kernkästen aus Kunststoffen sowie der Wiederverwendung von Modellen kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Modelle und Kernkästen aus Kunststoffen: Herstellung aus Gießharzen und Füllstoffen aus Polystyrol- und Polyurethanschaumstoff. Eigenschaften. Wiederverwendung von Modellen: Lackieren, Lagerung. Komplexe Aufgaben: Ungeteilte runde Modelle, Modelle mit verschiedenen Losteilen, mehrfach geteilte sowie besonders verkernte Modelle." b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen: „Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen." cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Schwindmaßberechnungen. Aufgaben aus der Maschinenkunde. Übersetzungsberechnungen, Zahnradabmessungen, Fertigkeitsberechnungen." 172. In der Anlage A/15/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Mechaniker, Büromaschinenmechaniker, Kühlmaschinenmechaniker) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Ziffer 173 In der Anlage A/15/1, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die Verfahren und Geräte der Regel- und Steuertechnik sowie NC- Technik kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) der neunte Absatz des Unterabschnittes Lehrstoff durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Grundlagen der mechanischen, pneumatischen, hydraulischen, elektrischen und elektronischen Regel- und Steuertechnik sowie NC-Technik." cc) der dritte Absatz der Ergänzung für Kühlmaschinenmechaniker im Unterabschnitt Lehrstoff durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Aufgaben der Kältetechnik: Normalkühlung, Tiefkühlung, Klimatisierung, Absorber- und Kompressorkältemaschinen, Verdampfer, Kondensatoren sowie primäre und sekundäre Regelorgane. Kälteanlagenverordnung. Wärmerückgewinnung." dd) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Digitaltechnik: Begriffe, digitales Messen. Komplexe Aufgaben: Auswahlkriterien für Werkstoffe, Maschinen und Geräte. Aufnahme und Auswertung von Kennlinien. Erstellen von Wartungsplänen. Grundlagen der mechanischen, pneumatischen, hydraulischen, elektrischen und elektronischen Regel- und Steuertechnik, NC-Technik." b) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnen die Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabe sowie Lehrstoff zu lauten: „Fachrechnen Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen für die Regel- und Steuertechnik sowie NC-Technik ausführen können; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können. Lehrstoff: Längen-, Flächen-, Volumens- und Masseberechnungen. Passungsrechnungen. Berechnung der Schnittgeschwindigkeit, Drehzahl und des Vorschubs; das Übersetzungsverhältnis bei Riemen- und Zahnradtrieb. Berechnung der Maße beim Kegeldrehen. Einfache Teilkopfberechnungen. Zahnradgrößen. Rechnungen aus dem Stoffgebiet der Mechanik, Pneumatik, Hydraulik, Wärmelehre und der Elektrotechnik. Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen. Zusatz für Büromaschinenmechaniker: Rechengrundlagen für elektronische Büromaschinen. Zusatz für Kühlmaschinenmechaniker: Rechenbeispiele aus der Kälte- und der Klimatechnik. Lehrstoff der Vertiefung: Berechnungen zur Regel- und Steuertechnik, NC-Technik.

Komplexe Aufgaben: Berechnungen aus den Stoffgebieten der Mechanik, Pneumatik, Hydraulik, Elektrotechnik und Elektronik. Bei Kühlmaschinenmechaniker: Komplexe Aufgaben: Berechnungen zur Kälte- und Klimatechnik." 174. In der Anlage A/15/2 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Büchsenmacher, Waffenmechaniker) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 175. In der Anlage A/15/2, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich den Aufbau und die Funktion von Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen sowie die gesetzlichen Bestimmungen für explosive Stoffe kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik: Mechanische, optische und elektrische Messungen. Hydraulik, Pneumatik. Zwei- und Mehrpunktregler, stetige Regler. Gesetzliche Bestimmungen: Sprengstoffgesetz, Pyrotechnikgesetz. Lagerungsvorschriften. Komplexe Aufgaben: Schneiden und Lochen. Wiederladen der Munition. Planung von Meß-, Steuerungs- und Regelungsäufgaben." b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen: „Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen." cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Berechnungen zur Bewegungs- und Festigkeitslehre sowie der Dynamik und der Schießtechnik."

Ziffer 176 In der Anlage A/15/3 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 177. In der Anlage A/15/3, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich physikalische und chemische Grundbegriffe als auch komplexe Aufgaben im Bereich Aufbau und Funktion von KFZ- Bauteilen und -Einrichtungen sowie von Prüf-, Meß-, Steuer- und Regelungseinrichtungen lösen können." bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff folgender Absatz anzufügen: „Diagnoseerstellung." cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Physikalische und chemische Grundbegriffe. Komplexe Aufgaben: Prüf-, Meß-, Steuer- und Regeltechnik; Gemischaufbereitung und Abgaszusammensetzung, Kraftübertragung, Fahrwerk, Bremsanlagen. Elektrische Anlagen mit Elektronik. Methoden zur gezielten Diagnoseerstellung." b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die Grundlagen der Algebra als auch komplexe Aufgaben lösen können." bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen: „Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen." cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Grundlagen der Algebra; algebraische Gleichungen. Komplexe Aufgaben: Winkelberechnungen, Hydraulik, Pneumatik, Bewegungslehre und Elektrotechnik. Graphische und rechnerische Ermittlung von Kräften, Drücken und Bewegungsabläufen. Auswertung von Diagrammen." c) beim Unterrichtsgegenstand Praktische Arbeit im Unterabschnitt Lehrstoff das Wort „Schmieden" zu streichen.

Ziffer 178 In der Anlage A/15/4 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 179. In der Anlage A/15/4, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben im Bereich Aufbau und Funktion von KFZ-Bauteilen und -Einrichtungen sowie von Prüf-, Meß-, Steuer- und Regelungseinrichtungen lösen können." bb) der Unterabschnitt Lehrstoff durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Lehrstoff: Chemische und physikalische Grundbegriffe, Eigenschaften und Verwendung der im Kraftfahrzeug vorkommenden Werkstoffe: Eisen und Nichteisenmetalle, Kunststoffe; Isolierstoffe, Halbleiterwerkstoffe; Schmierung und Schmierstoffe. Maschinen- und Bauelemente in der Kraftfahrzeugelektrik, Aufbau der Kraftfahrzeuge; Arbeitsweise und Bauarten der Kraftfahrzeugmotoren; Kraftstoffeinspritzanlagen. Gemischaufbereitung, Abgaszusammensetzung. Elektrische Anlageteile der Kraftfahrzeuge; Prüfverfahren. Zündanlagen, Ladeanlagen, Anlasser, Licht- und Signalanlagen, Scheibenwisch- und Waschanlagen, Ventilations- und Klimaanlagen, Entstörungs-, Steuer-, Kontroll- und sonstige elektrische Einrichtungen; Halbleiterbauelemente; Elektronik im Kraftfahrzeugbau. Diagnoseerstellung." cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Prüf-, Meß-, Steuer- und Regelungstechnik; Elektrische Anlagen mit Elektronik, Motor, besondere Bremssysteme, Gemischaufbereitung und Abgaszusammensetzung. Methoden zur gezielten Diagnoseerstellung, Erstellung und Auswertung von Schaltplänen." b) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnen die Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabe sowie Lehrstoff zu lauten: „Fachrechnen Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben in den Bereichen Elektrotechnik mit Elektronik, Hydraulik und Pneumatik lösen können. Lehrstoff: Berechnungen von Längen, Flächen, Volumen und Masse. Gleichförmige geradlinige und kreisförmige Bewegung; Übersetzungen. Hydraulik, Pneumatik. Kenndaten von Motoren: Hubraum, Verdichtungsverhältnis, Leistung, Drehmoment. Elektro-

technische Berechnungen: Strom, Spannung, Widerstand, Maßeinheiten. Arbeit und Leistung. Bemessung elektrischer Leitungen. Einfache Berechnungen bei Zünd- und Ladeanlagen, Batterie, Anlaßeinrichtungen und Halbleiterbauteilen. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Widerstandsberechnungen, Kapazitäten, Leistungsberechnungen, Elektronik, Hydraulik, Pneumatik." 180. In der Anlage A/15/5 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Landmaschinenmechaniker) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 181. In der Anlage A/15/5, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die facheinschlägigen elektronischen Verfahren kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Grundlagen der Elektronik. Elektronische Meß-, Prüf- und Regeleinrichtungen. Meß- und Prüfeinrichtungen an landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten. Komplexe Aufgaben: Auswahl von Werkstoffen, Maschinen und Geräten. Meß- und Prüfaufgaben und deren Auswertung." b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich Rechnungen aus Mechanik, Pneumatik, Hydraulik und Elektrik kennen." bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen: „Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen." cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Rechnungen aus Mechanik, Pneumatik; Hydraulik und Elektrik."

Ziffer 182 In der Anlage A/15/6 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Feinmechaniker, Waagenhersteller) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL A. FÜR FEINMECHANIKER Gesamtstundenzahl: 3Vi Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) B. WAAGENHERSTELLER Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 183. In der Anlage A/15/6, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich den Aufbau und die Wirkungsweise zusammengesetzter Steuerungen kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Steuerungstechnik: Pneumatische Kaskadensteuerung, elektropneumatische und hydrostatische Folgesteuerungen. Komplexe Aufgaben: Planung von Meß-, Steuerungs- und Regelungsaufgaben." 184. In der Anlage A/15/7 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Uhrmacher) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Ziffer 185 In der Anlage A/15/7, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich den Aufbau und die Funktion alter und seltener Uhren sowie von Sonnenuhren und die Funktion neuester Zeitmeßgeräte und Multifunktionszeitmeßgeräte kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Besondere Uhren: Hemmungen in alten Großuhren und selteneren Kleinuhren, Drehmomentausgleich. Sonnenuhren. Neueste Zeitmeßgeräte. Komplexe Aufgaben: Ermittlung fehlender Teile. Pendel für Präzisionsuhren. Uhrenprüfung." b) am Ende anzufügen: „Berufsbezogenes Englisch Siehe Anlage A, Abschnitt römisch III." 186. In der Anlage A/15/8 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 187. In der Anlage A/15/8, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich den Aufbau und

die Wirkungsweise zusammengesetzter Steuerungen und Prüfungsmethoden der Werkstoffe kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Verpackungssysteme. Packmitteltypen. Lehrstoff der Vertiefung: Grundlagen der pneumatischen, hydraulischen und elektronischen Regel- und Steuertechnik. Werkstoffprüfung. Komplexe Aufgaben: Planung von Meß-, Steuerungs- und Regelungsaufgaben." b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen: „Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen." cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Berechnung der Drehzahl des Übersetzungsverhältnisses bei Riemen-, Zahnrad- und Schneckenbetrieb sowie stufenlosem Getriebe." 188. In der Anlage A/15/9 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 189. In der Anlage A/15/10 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Segelflugzeugbauer) hat a) die Überschrift zu lauten: „RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF LEICHTFLUGZEUGBAUER" b) die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Ziffer 190 In der Anlage A/15/11 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3Vi Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 191. In der Anlage A/15/12 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Textilmechaniker) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 192. In der Anlage A/15/12, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich den Aufbau und die Wirkungsweise von Maschinen der Strickerei und Wirkerei, der Spinnerei und Weberei und der Ausrüstung und Textilveredlung kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Textilmaschinen: Spinnmaschinen, Strickmaschinen, Wirkmaschinen und Webstühle. Ausrüstung und Veredlung.

Komplexe Aufgaben: Fadenbruchanalyse, Spinnpläne. Materialbedarfsermittlung für Kette und Schuß. Dekomposition einfacher Gewebe. Webfehler (Bestimmung der Ursache, Behebung)." 193. In der Anlage A/16/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Gold- und Silberschmied und Juwelier, Diamantschleifer, Edelsteinschleifer) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL A. FÜR GOLD- UND SILBERSCHMIED UND JUWELIER Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) B. FÜR DIAMANTENSCHLEIFER, EDELSTEINSCHLEIFER Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 194. In der Anlage A/16/1 (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll verstärkt die Verfahren der manuellen Schmuckherstellung kennen; er soll auch einzelne Lehrstoffinhalte mit komplexen Aufgaben lösen können." b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen:

„Lehrstoff der Vertiefung: Kreative Oberflächengestaltung. Alte Arbeitstechniken für moderne Kreationen. Stilkunde. Schmuckentwicklung. Komplexe Aufgaben: Edelsteinbestimmung mit optischen Geräten." 195. In der Anlage A/16/2 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Metallschleifer und Galvaniseur, Galvaniseur) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL A. FÜR METALLSCHLEIFER UND GALVANISEUR Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) B. FÜR GALVANISEUR Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt 720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 196. In der Anlage A/16/3 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Graveur; Gold-, Silber- und Metallschläger; Gürtler; Metalldrücker; Ziseleur) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Ziffer 197 In der Anlage A/17/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Bauschlosser, Betriebsschlosser, Schlosser, Stahlbauschlosser) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL A. FÜR BETRIEBSSCHLOSSER, SCHLOSSER Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) B. FÜR BAUSCHLOSSER, STAHLBAUSCHLOSSER Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 198. In der Anlage A/17/1, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich Kenntnisse über Meßtechnik, Refa sowie Anlagen der Fördertechnik haben; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) der Unterabschnitt Lehrstoff durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Lehrstoff: Einsatz und Wirkungsweise der Werkzeuge, Maschinen und Geräte.

Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten Werk- und Hilfsstoffe; Normvorschriften; Werkstoffprüfung; Korrosion und Oberflächenschutz; Messen, Prüfen, Anreißen, Festhalten und Einspannen. Spanlose und spanabhebende Formgebung. Lösbare und unlösbare Verbindungen. Wärmebehandlung der Metalle. Kraftübertragungselemente. Je nach den Erfordernissen des Lehrberufes: Schlösser, Beschläge, Fenster, Türen, Tore, Gitter, Geländer, Treppen, Portale, Stahlbau- und Leichtmetallkonstruktionen, Rohrleitungen, Behälter, Kessel und Armaturen. Grundlagen der elektrischen, mechanischen, pneumatischen und hydraulischen Regel- und Steuertechnik; NC-Technik. Sachgemäße Bedienung, Wartung und Pflege hydraulischer, pneumatischer und elektrischer Werkzeuge, Geräte und Anlagen. Aufstellen von Maschinen und Apparaten; Passungen. Maschinenelemente. Wärme-, isolier- und schallschutztechnische Grundlagen." cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Messungen mit optischen und elektrischen Geräten. Grundlagenrefa. Anlagen der Fördertechnik. Komplexe Aufgaben: Auswahl der Werkstoffe nach Verwendung und der Werkzeuge für gegebene Bearbeitungsverfahren. Mechanische Messungen. Ermittlung von Wärmedämmwerten. Grundlagen der mechanischen, pneumatischen, hydraulischen, elektrischen Regel- und Steuertechnik; NC-Technik." b) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen für Refa, Regel- und Steuertechnik sowie NC-Technik ausführen können; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen: „Einfache Berechnungen aus Pneumatik, Hydraulik und Elektrotechnik. Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen." cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Berechnung zu Refa, Regel- und Steuertechnik und NC-Technik. Komplexe Aufgaben: Festigkeitsberechnungen, Pneumatik, Hydraulik, Elektrotechnik." Beim Betriebsschlosser auch Berechnungen zur Elektronik. 199. In der Anlage A/17/2 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Maschinenschlosser) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Ziffer 200 In der Anlage A/17/2, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich Kenntnisse über Meßtechnik, Refa sowie von Anlagen der Fördertechnik haben; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) im Unterabschnitt Lehrstoff der letzte Absatz durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Grundlagen der mechanischen, elektrischen, hydraulischen und pneumatischen Regel- und Steuertechnik, Programmsteuerungen und NC Technik." cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Messungen mit optischen und elektrischen Geräten. Grundlagenrefa. Anlagen der Fördertechnik. Komplexe Aufgaben: Auswahl der Werkstoffe nach Verwendung und der Werkzeuge für gegebene Bearbeitungsverfahren. Grundlagen der mechanischen, pneumatischen, hydraulischen, elektrischen Regel- und Steuertechnik, NC-Technik" b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen für die Steuer- und Regeltechnik sowie NC-Technik ausführen können; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) im Unterabschnitt Lehrstoff der letzte Absatz durch folgenden Wonlaut zu ersetzen: „Einfache Berechnungen aus Elektrotechnik und Elektronik, Hydraulik und Pneumatik. Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen." cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Berechnungen zu Refa, Regel- und Steuertechnik und NC-Technik. Komplexe Aufgaben: Festigkeitsberechnungen, Pneumatik, Hydraulik, Elektrotechnik und Elektronik." 201. In der Anlage A/17/3 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Werkzeugmacher, Formenbauer, Modellschlosser) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL A. FÜR WERKZEUGMACHER Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

B. FÜR FORMENBAUER, MODELLSCHLOSSER Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 202. In der Anlage A/17/3, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich Kenntnisse über Meßtechnik sowie der Kunststoffbearbeitung haben; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) im Unterabschnitt Lehrstoff anstelle des drittletzten Absatzes einzufügen: „Grundlagen der mechanischen, pneumatischen, hydraulischen, elektrischen und elektronischen Regel- und Steuertechnik, NC-Technik." cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Messungen mit optischen und elektrischen Geräten. Spanende Kunststoffbearbeitung. Kunststoffschweißen. Komplexe Aufgaben: Auswahl der Werkstoffe nach Verwendung und der Werkzeuge für gegebene Bearbeitungsverfahren. Grundlagen der mechanischen, pneumatischen, hydraulischen, elektrischen und elektronischen Regel- und Steuertechnik, NC-Technik." b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen für die Regel- und Steuertechnik sowie NC-Technik ausführen können; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) im Unterabschnitt Lehrstoff der letzte Absatz durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Einfache Berechnungen aus der Elektrotechnik und Elektronik, Pneumatik und Hydraulik. Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen." cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Berechnungen zu Regel- und Steuertechnik und NC-Technik. Komplexe Aufgaben: Pneumatik, Hydraulik, Elektrotechnik und Elektronik." 203. In der Anlage A/17/4 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Dreher) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Ziffer 204 In der Anlage A/17/4, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich Kenntnisse über Meßtechnik und Refa haben; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) im Unterabschnitt Lehrstoff der letzte Absatz durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Grundlagen der mechanischen, elektrischen, hydraulischen und pneumatischen Regel- und Steuertechnik, Programmsteuerungen, NC-Technik." cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Messungen mit optischen und elektrischen Geräten. Grundlagenrefa. Komplexe Aufgaben: Auswahl der Werkstoffe nach Verwendung und der Werkzeuge für gegebene Bearbeitungsverfahren. Grundlagen der mechanischen, elektrischen, hydraulischen und pneumatischen Regel- und Steuertechnik, Programmsteuerungen, NC-Technik." b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen aa) hat der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe zu lauten: „Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen für die Regel- und Steuertechnik sowie NC-Technik ausführen können; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) ist dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen: „Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen." cc) ist nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Berechnungen zu Regel- und Steuertechnik, NC-Technik. Komplexe Aufgaben: Pneumatik, Hydraulik und Elektrotechnik." 205. In der Anlage A/17/5 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Hüttenwerkschlosser) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Ziffer 206 In der Anlage A/17/5, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die Verfahren des Schmiedens und Pressens von Stahl und der Pfannenmetallurgie sowie den Aufbau und die Funktion von Meß- und Regelungseinrichtungen kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) der Unterabschnitt Lehrstoff durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Lehrstoff: Einführung in die Metallbearbeitung: Entwicklung der Eisen- und Stahlerzeugung. Messen und Meßgeräte. Die einfachen handwerklichen Arbeitsverfahren und die dazugehörigen Werkzeuge der Metallbearbeitung. Stähle und Nichteisenmetalle, Normung. Grundbegriffe der Mechanik, Hydraulik, Pneumatik. Hochofen- und Stahlwerkskunde. Walzwerkskunde: Die verschiedenen Erzarten, Erzgewinnung und Aufbereitung. Die Hochofenanlage. Vorgänge im Hochofen. Chemie der Reduktionsvorgänge, Reduktionsmittel. Hochofenerzeugnisse. Stahlerzeugung. Hilfseinrichtungen (Kühlbett, Haspel, Scheren, Sägen). Transporteinrichtungen. Adjustageeinrichtungen. Bearbeitung des Walzgutes. Unfallverhütung. Werkstoffprüfung: Eisenkohlenstoffdiagramm. Metallographische Untersuchungen und Auswertungen. Mechanische Werkstoffprüfung, Schnellanalysen. Grundlagen der Elektrotechnik: Spannung, Stromstärke, Widerstand. Das magnetische und das elektrische Feld. Gleichstrom, Wechselstrom, Dreiphasenwechselstrom. Transformator, Elektromotoren. Schutzvorschriften." cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Warmformgebungsverfahren: Schmieden und Pressen von Stahl. Pfannenmetallurgie. Meß- und Regelungstechnik: Mechanische, optische und elektrische Messungen. Zwei- und Mehrpunktregler, stetige Regler. Komplexe Aufgaben: Planung von Meß- und Regelungsaufgaben." b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

Sub-Litera, a, a der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen: „Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen." cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Gasdruck, Auflagerdruck; Festigkeitsberechnungen; Mechanische Arbeit. Leistung und Wirkungsgrad." 207. In der Anlage A/17/6 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Universalschweißer) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 208. In der Anlage A/17/6, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die Verfahren zum Schweißen und Trennen hochlegierter Werkstoffe sowie die Verfahren der Gütesicherung für Schweißnähte kennen." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Hochlegierte Werkstoffe: Zusatzwerkstoffe (Kohlenstoff-Äquivalent, Schaeffler-Diagramm), Arbeitsgänge (Vorwärmen, Abkühlen; Schweißfolge). Thermisches Trennen. Schweißmetallurgie. Gütesicherung für Schweißnähte: Vorschriften und Normen; Güteklassen, Auswirkung auf die Schweiß- und Überwachungsbefugnis." b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

Sub-Litera, b, b dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen: „Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Berechnungen aus dem Bereich der Maschinenkunde. Festigkeitsberechnungen." 209. In der Anlage A/17/7 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Bergwerkschlosser-Maschinenhäuer) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 210. In der Anlage A/17/8 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Schiffbauer) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 211. In der Anlage A/17/9 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Werkzeugmaschineur) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Ziffer 212 In der Anlage A/17/9, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich Programme für NC-gesteuerte Bearbeitungsmaschinen erstellen können." bb) im Unterabschnitt Lehrstoff der letzte Absatz durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Grundlagen der elektrischen, hydraulischen und pneumatischen Steuer- und Regeltechnik, Programmsteuerungen, NC-Technik." cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Programmsteuerung: Zahlensysteme, Datenübertragungscodes. Logische Verknüpfung, logische Funktionen, Aufbau von Gatterschaltungen. Mikroprozessor (Aufbau, Anwendung). Numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen (Informationsfluß, Informationsträger, Koordinaten, Werkzeugprogrammierung und -einstellung). NC-Programme (Aufbau, Wegbedingungen, Vorschub- und Drehzahlprogrammierung, Hilfsfunktionen; Programme für typische Arbeitsgänge)." b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen für die Regel- und Steuertechnik sowie NC-Technik ausführen können; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen: „Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen." cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Berechnungen zu Regel- und Steuertechnik und NC-Technik. Komplexe Aufgaben: Pneumatik, Hydraulik und Elektrotechnik." 213. Nach Anlage A/17/9 ist folgende Anlage A/17/10 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Skierzeuger) einzufügen: „Anlage A/17/10 RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF SKIERZEUGER I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt 720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT Siehe Anlage A, Abschnitt römisch II. III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE Politische Bildung Siehe Anlage A, Abschnitt römisch III. Betriebswirtschaftlicher Unterricht Siehe Anlage A, Abschnitt römisch III. Fachunterricht Fachkunde Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schüler sollen die im Beruf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich Eigenschaften, Handelsbezeichnungen, berufseinschlägiger Normen und wirtschaftlicher Verarbeitung kennen. Sie sollen den richtigen und wirkungsvollen Einsatz von Werkzeugen, Vorrichtungen und Maschinen beherrschen. Sie sollen über fachbezogene, physikalische Grundlagen Bescheid wissen und einen Überblick über die zeitgemäßen fachlichen Arbeiten und Arbeitsverfahren sowie über die berufsbezogenen Sicherheitstechniken haben. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich den Aufbau und die Funktion elektronischer Meß- und Steuerungseinrichtungen kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." Lehrstoff: Eigenschaften, Verwendung und Normung facheinschlägiger Werk- und Hilfsstoffe; Werkstoffprüfung; Korrosion und Oberflächenschutz; Wärmebehandlung der Metalle. Messen, Prüfen, Anreißen, Festhalten und Einspannen. Spanlose und spanabhebende Formgebung. Einsatz und Wirkungsweise der Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen. Lösbare und unlösbare Verbindungen. Maschinenelemente. Skiarten und deren Normung (Alpin-, Langlauf-, Sprungski). Kenngrößen (Länge, Breite, Stärke, Festigkeiten, Laufflächengestaltung), Einfluß der Kenngrößen auf das Fahr-, Lauf- und Sprungverhalten. Konstruktionstypen (Holz-, Metall- und Kunststoffski; Sandwich- und Kastenkonstruktion). Skibauteile; Herstellungsverfahren (von der Konstruktion bis zum Fertigprodukt); Klebetechniken. Spezielle Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen für die Skierzeugung. Lehrstoff der Vertiefung: Meß- und Steuerungstechnik: Elektronische Geräte und Systeme. Komplexe Aufgaben: Vollmechanisierte und automatisierte Arbeitsgänge. Didaktische Grundsätze: In der Unterrichtserteilung ist die Querverbindung zu den anderen Unterrichtsgegenständen des Fachunterrichtes herzustellen. Es ist mehr Gewicht auf das Erkennen, die fachgerechte Verwendung und die Bearbeitung der Werkstoffe als auf die Kenntnis der Gewinnung und Erzeugung zu legen. Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Sicherheitsvorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit sowie auf die notwendigen Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen hinzuweisen. Fachrechnen Bildungs- und Lehraufgaben: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Taschenrechner,

Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Lehrstoff: Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnungen; Kraft, Reibung, Wirkungsgrad. Größt- und Kleinstmaßberechnungen bei Passungen; geradlinige und kreisförmige Bewegung; Drehzahl; Schnittgeschwindigkeit; Übersetzungen; Kegelberechnungen; Festigkeitsberechnungen (Zug, Druck-, Biege- und Scherfestigkeit) Werkstoffbedarf. Zeitaufwand — Hauptzeiten. Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenhilfen, Zahlentafeln und Formelsammlungen. Didaktische Grundsätze: Die Rechenbeispiele sind den Sachgebieten des Fachunterrichtes zu entnehmen und den Erfordernissen einer zeitgemäßen Ausbildung anzupassen. Bei etwa auftretenden Mängeln in den Grundkenntnissen des Rechnens sind diese Grundbegriffe nur an berufsbezogenen Beispielen zu üben. Auf das Verstehen des Rechenganges ist besonderer Wert zu legen. Das Rechnen mit Hilfe von Tabellen ist zu üben, weitere Rechenhilfen können verwendet werden. Zwei Schularbeiten in jeder Schulstufe Fachzeichnen Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schüler sollen die Zeichengeräte und -behelfe handhaben können und mit den Normen und den in der Praxis üblichen Formen der Darstellung vertraut sein. Sie sollen einfache Skizzen und Werkzeichnungen technisch richtig und sauber anfertigen sowie Zeichnungen und Pläne lesen und danach wirtschaftlich arbeiten können. Die Schüler sollen Freude zur selbständigen zeichnerischen Weiterbildung erwerben. Lehrstoff: Normgerechte Ausführung von technischen Zeichnungen: Arten der Darstellungen, Anordnung der Ansichten, Schnitte, Maße und Maßstäbe. Oberflächenangaben, Schriftfeld und Stückliste, Beschriftung. Darstellung von Maschinenelementen und Verbindungstechniken einschließlich der Sinnbilder. Freihandskizzen und Werkzeichnungen einfacher Modelle. Werkzeichnungen nach parallelperspektivischen Darstellungen. Herauszeichnen von Teilen aus Zusammenstellungszeichnungen. Ergänzung unvollständiger und fehlender Ansichten. Textaufgaben. Einfache Abwicklungen und Verschneidungen. Entwicklung von Werkzeichnungen für Skibauteile. Anwendung von Passungen. Aufstellen von Werkstoff- und Materiallisten. Didaktische Grundsätze: Dem Schüler ist durch Zeichnen und Lesen von Werkzeichnungen das Verständnis für die wichtigsten Konstruktionen, für die Normung sowie für die Zeichengeräte und deren Handhabung zu vermitteln. Die Auswahl der Zeichenbeispiele richtet sich nach den Erfordernissen des Berufes. Auf die Schulung des Vorstellungsvermögens ist besonders Bedacht zu nehmen. Praktische Arbeit Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schüler sollen im Zusammenwirken mit der betrieblichen Ausbildung die wesentlichen Arbeitsfertigkeiten des Berufes beherrschen. Sie sollen insbesondere mit den Werkstoffen, Werkzeugen, Skimaschinen und sonstigen Werkstätteneinrichtungen umgehen können und unter Anleitung Werkstücke nach Werkzeichnungen und Arbeitsplänen technisch richtig anfertigen können. Das bloße Einüben von Fertigkeiten ist zu vermeiden. Der Schüler soll zu sorgfältiger und wirtschaftlicher Arbeitsweise und zur Berücksichtigung von Unfallsituationen erzogen werden. Lehrstoff: Handhabung, Behandlung, Instandhaltung und Pflege der Handwerkzeuge, Werkzeugmaschinen, Vorrichtungen und sonstigen Werkstätteneinrichtungen. Anfertigen von Werkstücken (Skibauteile) nach Zeichnungen, Arbeitsplänen, Zielangaben oder Mustern unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Arbeitsweise, entsprechend dem Lehrberuf und unter methodisch richtiger und fachgerechter Anwendung der Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung. Einfache Blecharbeiten. Auswahl von Werk- und Hilfsstoffen; Werkstoffprüfung; Oberflächenschutz.

Einfache Arbeiten an Werkzeugmaschinen. Elektro- und Gasschmelzschweißen; Löten. Kunststoffverarbeitung. Materialverbindungen; Herstellung von Skiern verschiedener Bauarten. Montage und Reparaturarbeiten. Didaktische Grundsätze: Die praktische Arbeit soll dem Schüler vor allem zum Lernen jener Fertigkeiten und Techniken Gelegenheit geben, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Ausgehend von einfachen Arbeitstechniken ist zu Fachlehrgängen fortzuschreiten, die auf ein bestimmtes Arbeitsgebiet ausgerichtet sind. Bloß Übungsarbeiten an Einheitswerkstücken sind zu vermeiden. Die Einsicht in die Zusammenhänge zwischen theoretischer Erkenntnis und praktischer Anwendung soll auch durch die Erstellung von Arbeitsplänen verstärkt werden. Der Unterricht hat neuzeitliche Arbeitsmethoden, Maschinen und Werkzeuge zu berücksichtigen. Sicherheit, Genauigkeit und Sauberkeit der Arbeit sowie die wirtschaftliche Arbeitsweise sind anzustreben. Bei jeder Arbeit sind die geltenden Sicherheitsvorschriften, die sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit sowie die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen zu beachten." 214. In der Anlage A/18/1 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Schmied, Fahrzeugfertiger, Formschmied, Messerschmied) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 215. In der Anlage A/18/1, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die Funktion von Meß-, Prüf- und Regelungseinrichtungen sowie von Anlagen der Fördertechnik kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen: „Grundlagen der Hydraulik, Pneumatik und Elektrotechnik. Landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen und Geräte." cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Meß-, Prüf- und Regelungseinrichtungen an hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Anlagen. Förder- und Transporteinrichtungen. Komplexe Aufgaben: Auswahl von Werkstoffen, Maschinen und Geräten. Meß- und Prüfaufgaben und deren Auswertung." b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich Rechnungen aus Mechanik, Pneumatik, Hydraulik und Elektrotechnik kennen." bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen: „Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen." cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Rechnungen aus Mechanik, Pneumatik, Hydraulik und Elektrotechnik." 216. In der Anlage A/19/1 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Physiklaborant) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 217. In der Anlage A/19/2 [Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Werkstoffprüfer (Physik)] a) hat der Titel zu lauten: „RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF WERKSTOFFPRÜFER" b) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 218. In der Anlage A/19/2, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die facheinschlägigen elektronischen Verfahren kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

Sub-Litera, b, b nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Elektronik: Bauteile, Schaltungen. Elektronische Datenverarbeitung, elektronische Meßtechnik. Komplexe Aufgaben: Thermische Analyse. Chemisch-technische Prüfungen, Prüfung magnetischer und elektrischer Eigenschaften. Strahlenschutz." b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch einzelne Lehrstoffinhalte mit komplexen Aufgaben lösen können." bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen: „Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen." cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Festigkeitsberechnungen. Rechnungen aus der Bewegungslehre. Wärmetechnische Berechnungen. Rechnungen zu den elektrotechnischen Grundlagen." 219. In der Anlage A/19/3 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Universalhärter) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 220. In der Anlage A/19/4 [Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik)] hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Ziffer 221 In der Anlage A/19/4, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll je nach den Erfordernissen des Lehrberufes zusätzlich den Aufbau und die Wirkungsweise von Anlagen der Steuerungstechnik, der Heizungs- und Klimatechnik sowie des Werkzeug- und Vorrichtungsbaues kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Steuerungstechnik: Pneumatische, hydraulische, elektrische Systeme. Heizungs- und Klimatechnik: Zentralheizungen, Warmwasserversorgungs-, Kühl- und Klimaanlagen. Werkzeug- und Vorrichtungsbau: Bauteile, Baugruppen, Systeme. Komplexe Aufgaben: Festlegung der zur Darstellung eines Systems erforderlichen Zeichnungen." b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen: „Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen." cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Wirkungsgrad. Berechnungen aus dem Maschinenbau. Toleranz- und Passungsrechnungen. Festigkeitsberechnungen. Wärmetechnische und elektrotechnische Berechnungen." 222. In der Anlage A/20/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Klaviermacher, Orgelbauer, Blechblasinstrumentenerzeuger, Harmonikamacher, Harmoniumerzeuger und Erzeuger von ähnlichen Musikinstrumenten, Holzblasinstrumentenerzeuger, Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL A. FÜR KLAVIERMACHER, ORGELBAUER Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

B.FÜR BLECHBLASINSTRUMENTENERZEUGER, HARMONIKAMACHER, HARMONIUMERZEUGER UND ERZEUGER VON ÄHNLICHEN MUSIKINSTRUMENTEN, HOLZBLASINSTRUMENTENERZEUGER, STREICH- UND SAITENINSTRUMENTENERZEUGER Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 223. In der Anlage A/21/1 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Fotograf) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 224. In der Anlage A/21/1, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die Verfahren der Fotoelektronik, Videoelektronik und Laborelektronik, der Sofortbildfotografie und der maschinellen Farbausarbeitung kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." b) im Unterabschnitt Lehrstoff Litera b, durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „b) Spezielle Fachkunde: Die Fotografie und ihre Arbeitsgebiete.

Die Arbeitsräume, deren Ausstattung und Einrichtung. Die Ausrüstung des Fotografen. Fotografische Apparate und Aufnahmezubehör. Werk- und Hilfsstoffe. Die fotografischen Verfahren. Retuschieren (positiv und negativ). Nahaufnahme. Makrofotografie. Mikrofotografie. Beleuchtungstechnik; Tageslicht, Kunstlicht, Blitztechnik. Aufnahmetechnik. Maskenherstellung. Kopier- und Vergrößerungsgeräte. Projektoren. Filmtechnik (Apparatekunde, Drehbuch, Beleuchtung, Aufnahmetechnik, Schnitt, Vertonung). Anwendungsgebiete der Fotografie. Weiterverarbeitung fotografischer Produkte (Drucktechnik). Umgang mit Kunden. Schaufenstergestaltung. Berechnen von Material- und Zeitaufwand. Urheber- und Medienrecht. Unfallverhütung. Richtiges Verhalten nach typischen Betriebsunfällen." c) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Moderne fotografische Verfahren: Elektronik (Foto-, Video-, Laborelektronik, Kontrolltechnik, Mischtechnik). Sensitometrie, Sofortbildfotografie, maschinelle Farbausarbeitung. Komplexe Aufgaben: Arbeit mit Filter- und Trickvorsätzen. Veredeln und Verbessern der Bildhaltbarkeit. pH-Wert- Bestimmung und -auswertung." 225. In der Anlage A/21/2 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Fotolaborant) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt 720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 226. In der Anlage A/21/2, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die Verfahren der Laborelektronik und der experimentellen Fertigung kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." b) im Unterabschnitt Lehrstoff als vorletzter Absatz einzufügen: „Weiterverarbeitung fotografischer Produkte (Drucktechnik). Urheber- und Medienrecht." c) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Moderne fotografische Verfahren: Elektronik (Laborelektronik, Kontrolltechnik, Mischtechnik). Sensitometrie. Experimentelle Fertigung. Komplexe Aufgaben: Veredeln und Verbessern der Bildhaltbarkeit. Arbeiten mit Filtern an Laborgeräten. pH-Wert-Bestimmung und -auswertung."

Ziffer 227 In der Anlage A/21/3 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Optiker) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 228. In der Anlage A/21/3, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich elektronische Meß- und Arbeitsverfahren kennenlernen, die Grundlagen der Kontaktlinsentechnologie und der Brillenkunde kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Brillenkunde. Elektronisches Meß- und Arbeitsverfahren. Kontaktlinsenoptik: Werkstoff, Geräte, Verfahren. Komplexe Aufgaben: Brillenanpassung im Bereich starker Fehlsichtigkeiten." b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen: „Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen." cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Aufgaben mit höherem Schwierigkeitsgrad in enger Beziehung zur Fachkunde." 229. In der Anlage A/21/4 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Feinoptiker) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3Vi Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Ziffer 230 In der Anlage A/22/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Buchbinder, Etui und Kassettenerzeuger, Kartonagewarenerzeuger) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 231. In der Anlage A/22/1, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die Regeln der deutschen Rechtschreibung und Zeichensetzung beherrschen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Sprache: Rechtschreibung, Zeichensetzung, Silbentrennung. Fremdwörter. Gebrauch von Wörterbüchern. Komplexe Aufgaben: Arbeitsplanung. Gestaltung von Beschriftungen." 232. In der Anlage A/22/2 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Papiermacher) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Ziffer 233 In der Anlage A/22/2, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die elektronischen Meß- und Prüfverfahren sowie die Prozeßsteuerung in der Papier- und Zellstofferzeugung kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Elektronik: Elektronische Meßtechnik; Hauptbestandteile einer Prozeßrechneranlage; Prozeßleitsysteme. Komplexe Aufgaben: Grundbegriffe und Einsatz der Prozeßleittechnik." 234. In der Anlage A/23/1 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Friseur und Perückenmacher) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 235. In der Anlage A/23/1, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die Stoffe und Verfahren der Schönheitspflege kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Schönheitspflege (Kosmetik): Anatomie; Biologie; Dermatologie. Waren- und Präparatekunde. Einfache apparative Kosmetik.

Komplexe Aufgaben: Haar- und Hautdiagnose. Erstellung von Behandlungsplänen." 236. In der Anlage A/23/2 [Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Schönheitspfleger (Kosmetiker), Fußpfleger, Masseur] hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt 720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 237. In der Anlage A/23/2, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich berufsbezogene Verfahren und Techniken kennen und gründlicheres Wissen um die Fachterminologie haben; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Schönheitspfleger (Kosmetiker): Fachterminologie. Apparative Kosmetik. Fußpfleger: Orthese, Spangentechnik, Prothetik. Masseur: Spezialmassagen. Krankheitslehre. Komplexe Aufgaben: Herstellung kosmetischer Präparate für den Institutsbedarf. Erstellung von Behandlungsplänen." b) am Ende anzufügen: „Berufsbezogenes Englisch Siehe Anlage A, Abschnitt römisch III." 238. In der Anlage A/24/1 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Textilveredler) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Ziffer 239 In der Anlage A/24/1, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die psychologischästhetischen Wirkungen der Farbe sowie gebräuchliche Farbmeßverfahren kennen. Er soll den Aufbau und die Funktion von Regelungseinrichtungen kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Farbwirkung: Farbpsychologie, Farbästhetik, Farbsymbolik. Modefarben. Meß- und Regelungstechnik: Farbmessung. Zwei- und Mehrpunktregler, stetige Regler. Komplexe Aufgaben: Planung von Meß- und Regelungsaufgaben. Differential- Dyeing." 240. In der Anlage A/24/2 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Dessinateur für Stoffdruck) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 241. In der Anlage A/24/3 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Fotogravurzeichner) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt 720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Ziffer 242 In der Anlage A/24/4 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Stickereizeichner) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt 720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 243. In der Anlage A/24/5 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Stoffdrucker) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 244. In der Anlage A/24/6 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Textilmusterzeichner) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt 720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 245. In der Anlage A/25/1 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Zahntechniker) hat die Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 4 Schulstufen zu insgesamt 1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 246. In der Anlage A/25/1, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die zahntechnisch bedeutsamen physiologischen Vorgänge kennen." bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Physiologie: Knochenveränderung. Verdauungsfunktion des Speichels." b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll einfache rechnerische Probleme aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen: „Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen." cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Dentallegierungs- und Mischungsberechnungen." 247. In der Anlage A/25/2 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Bandagist) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Ziffer 248 In der Anlage A/25/2, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde. a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die myoelektrischen und elektronischen Verfahren der Prothetik kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." b) im Unterabschnitt Lehrstoff dem zweiten Absatz anzufügen: „Lähmungen, Gliedmaßenverlust." c) im Unterabschnitt Lehrstoff dem fünften Absatz anzufügen: „Oberflächenbehandlung von Holz." d) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen: „Lehrstoff der Vertiefung: Myoelektrik und Elektronik: Bewegungsübertragung, elektronische Steuerung von Behelfen. Komplexe Aufgaben: Auslegung von Korrekturmiedern. Einsatz von Kunststoffen. Versorgung von Amputierten." 249. In der Anlage A/25/3 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Orthopädiemechaniker) hat die Stundentafel zu lauten: „I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) 250. In der Anlage A/25/3, Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen: „Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot soll zusätzlich die myoelektrischen und elektronischen Verfahren der Prothetik kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können." b) im Unterabschnitt Lehrstoff der dritte und vierte Absatz durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Facheinschlägige Kenntnis der Anatomie, einschließlich der Fachausdrücke. Lähmungen, Gliedmaßenverlust. Kenntnis des Baues und der Funktion der gebräuchlichsten orthopädischen Apparate, Heilbehelfe und Prothesen. Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung bei Metall, Holz und Kunststoff. Schweißen von Folien." c) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufügen:

„Lehrstoff der Vertiefung: Myoelektrik und Elektronik: Bewegungsübertragung, elektronische Steuerung von Behelfen. Komplexe Aufgaben: Grundlagen im Auslegen von Korrekturmiedern. Einsatz von Kunststoffen. Versorgung von Amputierten." 251. Die Anlage B hat zu lauten: „RAHMENLEHRPLAN FÜR HAUSWIRTSCHAFTLICHE BERUFSSCHULEN I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt 720 Unterrichtsstunden (mit Religionsunterricht) II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE A. Allgemeines Bildungsziel: Die hauswirtschaftliche Berufsschule hat im Sinne des Paragraph 129, unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, Mädchen, die zu ihrem Besuch verpflichtet sind oder sie freiwillig besuchen, in die hauswirtschaftliche Tätigkeit einzuführen und die erworbene Allgemeinbildung zu festigen. Der humanberufliche Zweig hat außerdem den erleichterten Zugang zum Krankenpflegefachdienst gemäß Paragraph 9, Absatz 8, Litera a, des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, in der geltenden Fassung zu vermitteln. Der gastgewerbliche Zweig hat außerdem die in den Lehrberufen Kellner und Koch erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, um in Verbindung mit einer entsprechenden Beschäftigung als gastgewerbliche Hilfskraft die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung gemäß Paragraph 23, Absatz 5, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der geltenden Fassung zu erleichtern. B. Allgemeine didaktische Grundsätze: 1. Der Lehrstoff ist unter Berücksichtigung der in der Arbeitswelt gemachten Erlebnisse und Erfahrungen der Berufsschülerinnen zu erarbeiten und vom Lehrer laufend auf die aktuellen Gegebenheiten auszurichten. 2. Bei der Vermittlung des Lehrstoffes sind die Schülerinnen zu weitgehender Selbständigkeit heranzuziehen. 3. Der Unterricht ist durch systemgerechten und optimalen Einsatz der Medien anschaulich und wirklichkeitsnah zu gestalten. 4. Die geltenden Normen und die Einheiten des Maß- und Eichgesetzes sind zu verwenden. 5. Lehrausgänge und Exkursionen gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen sind in den Unterrichtsgegenständen durchzuführen, in denen sie einen bedeutenden Beitrag zur Veranschaulichung des Lehrstoffes leisten können, wobei die örtlich gegebenen Möglichkeiten und der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen sind. 6. Die in der Berufspraxis üblichen Rechengeräte können dort im Unterricht verwendet werden, wo dies der besseren Vermittlung des Lehrstoffes dienlich ist. III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT Siehe Anlage A, Abschnitt römisch II.

IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN, LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE Deutsch Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerin soll sich in Wort und Schrift klar ausdrücken können. Insbesondere soll sie einfache Reden halten und an Diskussionen teilnehmen sowie Schriftstücke abfassen können, die im allgemeinen Zweig dem privaten Bereich sowie dem allgemeinen beruflichen Schriftverkehr, im humanberuflichen Zweig dem Bereich der Sozialarbeit, im gastgewerblichen Zweig dem Bereich des Gastgewerbes entnommen sind. Die Schülerin soll die Bedeutung der Kulturgüter für den einzelnen und für die Gesellschaft verstehen und sich mit den Medien der Gegenwart kritisch auseinandersetzen können. Lehrstoff (36 Stunden im allgemeinen, 72 Stunden im humanberuflichen, 54 Stunden im gastgewerblichen Zweig): Sprechen: Mündlicher Ausdruck; Reden, Diskussionen. Schreiben: Schriftlicher Ausdruck. Schriftverkehr des privaten und allgemein-beruflichen Bereiches (allgemeiner Zweig), Schriftverkehr der Sozialarbeit (humanberuflicher Zweig), Schriftverkehr des Gastgewerbes (gastgewerblicher Zweig). Kultur: Buch, Musik, Theater. Medien: Zeitung, Illustrierte, Comics, Hörfunk, Fernsehen. Didaktische Grundsätze: Die sprachliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit sollte auf theoretischen Grundlagen aufbauen, jedoch schwerpunktmäßig durch Übungen geschult werden. Wenn immer möglich sollte daher der Lehrervortrag zugunsten von Schüleraktivitäten zurückgestellt werden. Speziell beim Thema „Schriftlicher Ausdruck" sollte das selbständige Abfassen von Schriftstücken im Vordergrund stehen. Bei Diskussionsübungen empfiehlt sich, Rollenspiele einzusetzen. Bei der Kunsterziehung ist die Auswahl solcher Medien zu berücksichtigen, die die Schülerinnen ansprechen und Motivation zum Selbststudium vermitteln. In jeder Schulstufe eine Schularbeit im allgemeinen und im gastgewerblichen Zweig; in jeder Schulstufe zwei Schularbeiten im humanberuflichen Zweig. Wirtschaftliches Rechnen Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerin soll wirtschaftlich denken können und das Funktionieren der Volkswirtschaft verstehen. Sie soll die für die wirtschaftliche Haushaltführung erforderlichen Rechnungen beherrschen und einfache Aufzeichnungen der Einnahmen-Ausgaben- Rechnung führen können. Die Schülerin des humanberuflichen Zweiges soll überdies die Zusammenhänge von Volkswirtschaft und Betriebswirtschaft, die Bedeutung der Budgets der Gebietskörperschaften sowie der internationalen Wirtschaftszusammenschlüsse kennen. Die Schülerin des gastgewerblichen Zweiges soll überdies Kalkulationen für Nahrung, Kleidung und Wohnung vornehmen können. Lehrstoff (36 Stunden im allgemeinen Zweig, 72 Stunden im humanberuflichen Zweig, 54 Stunden im gastgewerblichen Zweig): Wirtschaftliche Haushaltsführung: Essen, Kleidung, Wohnung (Kauf, Einrichtung, Betriebskosten, Instandhaltung; im gastgewerblichen Zweig auch Kalkulation); Aussteuer. Einkauf: Barkauf, Ratenkauf. Zahlungsverkehr. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: Kassabuch, Inventarium; im gastgewerblichen Zweig auch Haushaltsbudgetierung. Volkswirtschaftliche Grundbegriffe. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Routineaufgaben im Alltag und Beruf, wobei das Ausgehen von aktuellen Ereignissen (zB Anschaffung von Gegenständen durch eine Schülerin) motivationsfördernd ist. Der praktisch ausgerichteten Bildungs- und Lehraufgabe entsprechend, bildet die Bearbeitung praktischer Rechenaufgaben die dominierende Unterrichtsform. In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten im humanberuflichen Zweig. In jeder Schulstufe eine Schularbeit im allgemeinen und im gastgewerblichen Zweig. Mädchenhandarbeit Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerin des allgemeinen Zweiges soll die im Haushalt anfallenden Näh- und Ausbesserungsarbeiten gewandt ausführen und einfache Arbeitsproben und Werkstücke nähen können. Die Schülerin des humanberuflichen Zweiges soll die wichtigsten im Haushalt anfallenden Näh- und Ausbesserungsarbeiten ausführen können.

Die Schülerin des gastgewerblichen Zweiges soll die im Haushalt anfallenden Näh- und Ausbesserungsarbeiten ausführen können. Lehrstoff (190 Stunden im allgemeinen Zweig, 90 Stunden im humanberuflichen Zweig, 118 Stunden im gastgewerblichen Zweig): Nähen: Arbeitsproben; Wäsche- und Kleidungsstücke (Maßnehmen; Schnittzeichnen und Schnittabändern; Stoffbedarfsberechnung; Zuschneiden; Anfertigung und Ausbesserungen). Nähmaschine: Aufbau, Funktion; Handhabung, Pflege. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Nützlichkeit im Haushalt; daher kommt der Erziehung zur Selbständigkeit, Genauigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie der Angewöhnung richtiger Arbeitshaltungen und Arbeitsweisen größte Bedeutung zu. Wenn die Fähigkeiten der Schülerinnen gleiche Aufgabenstellungen für die ganze Klasse nicht zulassen, sind Gruppenbildungen mit verschiedenen Aufgaben zweckmäßig; dagegen sind nur für eine Schülerin bestimmte Aufgaben aus psychologischen Gründen und aus Gründen der Leistungsbeurteilung ungünstig. Hauswirtschaft Haushaltskunde Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerin soll hauswirtschaftliche Anschaffungen planen Und die Einrichtungen des Haushaltes bedienen und pflegen können. Lehrstoff (36 Stunden): Wohnung: Planung, Funktion der Räume. Ausstattung und Einrichtungen, Pflege. Blumenpflege. Küche: Einrichtung, Benützung, Pflege. Koch- und Eßgeschirr: Einkauf, Verwendung, Pflege. Haushaltsgeräte: Funktion, Bedienung, Pflege. Energie: Elektrizität, gasförmige, flüssige, feste Brennstoffe, Arten der Wärmeübertragung. Energiesparmaßnahmen. Textilien: Stoffe, textile Produkte. Pflege. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Routineaufgaben der Haushaltsführung. Daher kommt der Zusammenschau und Querverbindung zu anderen Teilbereichen der Hauswirtschaft große Bedeutung zu. Ernährungslehre, Kochen und Servieren Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerin des allgemeinen und des gastgewerblichen Zweiges soll Nahrungs- und Genußmittel im Sinne gesunder Ernährung unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und der küchentechnischen Eigenschaften auswählen können sowie einfache Speisen und Getränke gewandt zubereiten und im Haushalt servieren können. Die Schülerin des humanberuflichen Zweiges soll Nahrungsmittel im Sinne gesunder Ernährung und der Wirtschaftlichkeit auswählen können sowie einfache Speisen zubereiten und Speisen und Getränke im Haushalt servieren können. Lehrstoff (242 Stunden im allgemeinen und gastgewerblichen Zweig, 162 Stunden im humanberuflichen Zweig): Nahrungsmittel: Arten, Eigenschaften, Behandlung, Verwendung; Nährwert, Verdaulichkeit. Aufbewahrungs- und Konservierungsmethoden. Genußmittel (nur im allgemeinen und gastgewerblichen Zweig): Arten, Eigenschaften, Verwendung, Wirkung, Aufbewahrungsmethoden. Ernährung: Nährstoffe (Einteilung, Eigenschaften), Nahrungsbedarf und Nahrungszusammenstellung für den gesunden Erwachsenen, für Kinder, Schwerarbeiter, Rekonvaleszente, Schwangere, Senioren, Diätformen. Speisen: Zusammenstellung von Speisenfolgen, Grundzubereitungsarten und ihre Abwandlung, zeitgemäße Konservierung; Kinder- und Krankenküche; im gastgewerblichen Zweig zusätzlich Kochen im Gastbetrieb. Bedienung: Tischdecken, Grundregeln des Servierens; im gastgewerblichen Zweig zusätzlich Getränkekunde, Servieren im Gastbetrieb.

Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zum praktisch anwendbaren Wissen um gesunde Ernährung. Im Sinne der praktisch ausgerichteten Bildungs- und Lehraufgabe kommt der Querverbindung zwischen Ernährungslehre und dem Kochen und Servieren besondere Bedeutung zu. Schwerpunkt für die Lehrstoffauswahl ist im Themenbereich „Speisen" die Vielseitigkeit der Gerichte, im Themenbereich „Bedienung" das gründliche Einüben der Fertigkeiten für Alltagsanlässe im Haushalt. Dabei empfiehlt sich die Bildung von Schülergruppen als „Kochfamilien", wobei für jede Gruppe vollständige Hauptmahlzeiten gekocht und serviert werden. Der wirtschaftlichen Verwendung von Rohstoffen und Energie sowie der Erziehung zu positiven Arbeitshaltungen kommt große Bedeutung zu. Lebenskunde Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerin soll Kenntnisse zur aktiven und kritischen Bewältigung des Lebens haben und sich der verschiedenen Aufgaben und Stellungen des Menschen in der Gesellschaft bewußt werden. Sie soll über das verantwortungsbewußte und richtige Verhalten im Straßenverkehr Bescheid wissen. Sie soll die wichtigsten Einrichtungen der Demokratie kennen, die staatliche Rechtsordnung verstehen und im Privat- und Berufsleben zu verantwortungsbewußten Entscheidungen fähig und bereit sein. Die Schülerin des humanberuflichen Zweiges soll auch Kenntnisse der neuen österreichischen Geschichte haben. Die Schülerin des allgemeinen und gastgewerblichen Zweiges soll auch Kenntnisse über die Entwicklung der Persönlichkeit haben. Lehrstoff (36 Stunden im allgemeinen und gastgewerblichen Zweig, 54 Stunden im humanberuflichen Zweig): Mensch und Gemeinschaft: Individuum, informelle und formelle Gruppen, Partnerschaft, Ehe und Familie; Gemeinde. Verkehrserziehung. Geographie des Landes. Der Staat: Begriffe, Staatsformen, Regierungsformen; Gesetzgebung, Vollziehung und Rechtsprechung in Österreich; Menschenrechte in verschiedenen sozialen und politischen Systemen. Recht: Rechte und Pflichten des Staatsbürgers. Besondere Bestimmungen für Jugendliche (Jugendschutz, Jugendstrafrecht). Sozial-, Personen-, Familien-, Erbrecht. Geschichte Österreichs (nur im humanberuflichen Zweig): Entstehung der Republik. Politische, wirtschaftliche und soziale Veränderungen. Entwicklung der Persönlichkeit (nur im allgemeinen und gastgewerblichen Zweig): Einflußfaktoren, Erziehung (Ziel; Erzieher, Erziehungsmittel, Erziehungsstile). Altersstufen der Entwicklung zum Erwachsenen. Psychohygiene in der Selbsterziehung Sexualerziehung, Partnerschaftserziehung. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur selbständigen Handlungsfähigkeit als Staatsbürger. Die Bewältigung der Bildungs- und Lehraufgabe wird vor allem durch Sozialformen gefördert, die die freie Meinungsäußerung und Diskussion zulassen, in der keine Ansicht und kein wichtiges Argument übersehen wird. Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe ist auch die Konzentration auf die Verhältnisse in Österreich und in der Gegenwart zweckmäßig. Gesundheitslehre Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerin soll die Lebensvorgänge im menschlichen Körper sowie die Ursachen und Symptome häufiger Krankheiten und Verletzungen kennen. Die Schülerin soll einfachste Dienste der Krankenpflege und der Ersten Hilfe verrichten können. Die Schülerin soll die Bedeutung gesunder Lebensführung verstehen und im Sinne der Gesunderhaltung leben. Lehrstoff (54 Stunden): Somatologie: Bau und Funktionen des menschlichen Körpers. Krankheiten und Verletzungen: Ursachen, Verhütung. Symptome, Erste Hilfe, Hauskrankenpflege. Vorbeugung: Körperpflege, Gesundheitsfürsorge.

Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit des Auftretens der Funktion oder Störung. Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert praktische Übungen in den Themenbereichen „Erste Hilfe" und „Hauskrankenpflege". Von größter Bedeutung ist das erzieherische Einwirken im Sinne der Ausbildung und Förderung des Verantwortungsbewußtseins. Kinderpflege Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerin soll die Entwicklungsphasen des Embryos und des Kindes kennen. Sie soll die häufigsten bei Kindern auftretenden Gesundheitsstörungen kennen und sowohl vorbeugend als auch behandelnd eingreifen können. Lehrstoff (18 Stunden): Schwangerschaft: Weiblicher Körper, Hygiene der Frau, Mutterschaft. Entwicklung des Embryos. Familienplanung. Säugling und Kleinkind: Körperliche und geistige Entwicklung. Ernährung, Pflege, Entwicklungshilfen (Übung, Spiele). Gesundheitsstörungen des Kindes: Verhütung, Behandlung. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit des Auftretens der Funktion der Störung in der Entwicklung des Kindes. Daher empfiehlt sich das Anknüpfen an Erfahrungen der Schülerinnen in der Familie, unterstützt durch Exkursionen und Lehrausgänge (Mütterberatungsstelle, Kindergarten). Im Themenbereich „Pflege" sind praktische Übungen im Baden und Wickeln von Säuglingen erforderlich. Naturkunde Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerin soll den Aufbau der unbelebten und der belebten Natur sowie die für die Gesundheit bedeutsamen Naturgesetze kennen. Lehrstoff (54 Stunden im humanberuflichen Zweig): Allgemeine Chemie: Bausteine der Materie, Atom- und Molekülaufbau, Periodensystem. Arten von Verbindungen, Indikatoren, Redox-Reaktionen. Wasser: Aufbau, physikalische und chemische Eigenschaften, Lösungsverhalten; Trinkwasser, Abwasserreinigung. Salze: Kochsalz, Soda, Treibmittel, Bleichmittel. Metalle: Allgemeine Eigenschaften, Legierungen, Eisen, Aluminium, Kupfer, Gold, Silber. Silikate: Glas, Tonwaren. Biochemie: Photosynthese, Kohlenstoffkreislauf, Nährstoffe. Botanik: Bedeutung der Pflanzen für den Menschen. Bodenbeschaffenheit und bodenanzeigende Pflanzen. Physik: Größen und Gesetze der Mechanik, der Wärmelehre, der Elektrizität, der Optik und der Akustik. Energieformen (Gegenüberstellung, Auswahlkriterien). Umwelt: Umweltbelastung und Umweltschutz. Ökologische Schädlingsbekämpfung. Möglichkeiten des einzelnen. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit im Alltag, insbesondere auf Aufgaben der Hygiene, der Unfallverhütung und des Umweltschutzes. Der Anschaulichkeit der Darstellung (Versuche, audiovisuelle Unterrichtsmittel, Exkursionen und Lehrausgänge) kommt große Bedeutung zu. Psychologie und Erziehungs1ehre Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerin soll die psychischen Funktionen und die das menschliche Verhalten steuernden Kräfte kennen. Sie soll die psychische Entwicklung des Kindes zum Erwachsenen klären können. Die Schülerin soll ihren Mitmenschen verständnisvoll gegenübertreten. Lehrstoff (36 Stunden im humanberuflichen Zweig): Die Psychologie als Wissenschaft: Definition. Aufgaben. Methoden.

Aufbau der Persönlichkeit: Leib und Seele. Empfindung, Wahrnehmung, Lernen und Gedächtnis, Denken und Sprache; Trieb, Gefühl, Wille. Bewußtes und Unbewußtes. Entwicklung der Persönlichkeit: Einflußfaktoren, Erziehung (Ziel; Erzieher, Erziehungsmittel, Erziehungsstile). Altersstufen der Entwicklung zum Erwachsenen. Psychohygiene in der Selbsterziehung. Sexualerziehung, Partnerschaftserziehung. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf häufige Probleme der Kindererziehung. Die Bewältigung der Bildungs- und Lehraufgabe wird vor allem durch Diskussionen gefördert, in die der Lehrer zweckmäßigerweise nicht seine eigene Meinung einbringt, sondern durch Fragen dafür sorgt, daß keine Ansicht und kein wichtiges Argument übersehen wird. Die Diskussionen können auch von schriftlich vorbereiteten Schülerreferaten ausgehen. Gastgewerbliche Betriebskunde Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerin soll die Aufbau- und Ablauforganisationen einfacher Betriebe des Gast- und Beherbergungsgewerbes kennen. Lehrstoff (36 Stunden im gastgewerblichen Zweig): Aufbauorganisation: Gastgewerbliche Betriebsformen, Klassifizierung, Personaleinteilung, Aufgaben der Abteilungen. Ablauforganisation: Einkauf, Verkauf, Werbung. Betriebsführung, Menschenführung. Vorschriften: Mindestausstattung, Lebensmittelgesetz; aushangpflichtige Gesetze. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Routineaufgaben im Gastgewerbe. In den organisatorischen Themenbereichen empfiehlt sich die Absprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Wirtschaftliches Rechnen" und „Hauswirtschaft", im Themenbereich „Vorschriften" mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Lebenskunde"." Artikel römisch II (1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich der ersten Stufe der Berufsschule mit 1. September 1984, der zweiten Stufe mit 1. September 1985, der dritten Stufe mit 1. September 1986 und der vierten Stufe mit 1. September 1987 in Kraft. (2) Diese Verordnung tritt gegenüber den Landesschulräten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen sind nach Maßgabe des Absatz eins, in Kraft zu setzen.

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