Auf Grund der Paragraphen 77, Absatz 6 und 78 Absatz 9, des Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Förderung von Kapitalversicherungen, BGBl. Nr. 163 aus 1982,, wird verordnet: Artikel römisch eins Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 7. Juni 1982, BGBl. Nr. 281, über die Führung von Deckungsstockverzeichnissen und die Vorlage von Vermögensnachweisen für Versicherungen nach dem Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz wird wie folgt geändert: § 2 hat zu lauten: „§ 2. Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind jeweils innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des dritten, des sechsten, des neunten und des letzten Monats des Geschäftsjahres Schätzungen der Netto-Deckungsrückstellung für Versicherungen, die unter das Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz fallen, zum Ende des betreffenden Monats sowie Meldungen über die zu diesem Zeitpunkt dem Deckungsstock gewidmeten Wertpapiere gemäß Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz des Kapitalversicherungs- Förderungsgesetzes vorzulegen. Die im Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Vorlage von Vermögensnachweisen durch Unternehmen der Vertragsversicherung, Bundesgesetzblatt Nr. 654 aus 1978,, vorgeschriebenen Meldungen sind für Versicherungen, die unter das Kapitalversicherungs- Förderungsgesetz fallen, gesondert zu erstatten. Im übrigen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß." Artikel römisch zwei Diese Verordnung ist erstmals auf Stichtage nach dem 31. Dezember 1983 anzuwenden.

Salcher