Auf Grund der Paragraphen 77, Absatz 6 und 78 Absatz 9, des Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, wird verordnet: Artikel römisch eins Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 4. Dezember 1978, BGBl. Nr. 654, über die Vorlage von Vermögensnachweisen durch Unternehmen der Vertragsversicherung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1982, wird wie folgt geändert: § 1 Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind jährlich innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des sechsten und des letzten Monats des Geschäftsjahres Schätzungen des Deckungserfordernisses zum Ende des betreffenden Monats und Meldungen über die zu diesem Zeitpunkt dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte vorzulegen." Artikel römisch zwei Diese Verordnung ist erstmals auf Stichtage nach dem 31. Dezember 1983 anzuwenden.

Salcher