Auf Grund des Paragraph 73, Absatz 5, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 619, wird verordnet:

Artikel römisch eins Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Juni 1978, BGBl. Nr. 323, über Ausübungsregeln für Immobilienmakler wird wie folgt geändert: 1. Die Promulgationsklausel hat zu lauten: „Auf Grund des Paragraph 69, Absatz 2,, des Paragraph 73, Absatz 5 und des Paragraph 261, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, in der Fassung der Gewerbeordnungs- Novelle 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 619, wird verordnet:" 2. Nach Paragraph 20, ist folgender Paragraph 20, a samt Überschrift einzufügen: „Mitteilung von Geschäftsbedingungen an den Verein für Konsumenteninformation § 20 a. Die Immobilienmakler haben die von ihnen verwendeten Geschäftsbedingungen dem Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln, es sei denn sie verwenden nur jene Geschäftsbedingungen, deren Verwendung von der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder empfohlen wird." Artikel römisch II (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1983 in Kraft. (2) Immobilienmakler, die zu dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt Geschäftsbedingungen verwenden, haben diese bis spätestens 1. Juni 1983 dem Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln, es sei denn sie verwenden nur jene Geschäftsbedingungen, deren Verwendung von der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder empfohlen wird.

Staribacher