Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Dem Bundesheer gehören an: 1. Personen, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, an dem sie entlassen werden, 2. Berufsoffiziere des Dienststandes und 3. Beamte und Vertragsbedienstete, die nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung." 2. Paragraph 10, samt Überschrift hat zu lauten: „Dienstgrad § 10. (1) Für die Soldaten sind folgende Dienstgradbezeichnungen vorgesehen: 1. für Soldaten ohne Chargengrad: Wehrmann; 2. für Chargen: Gefreiter, Korporal, Zugsführer; 3. für Unteroffiziere: Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant; 4. für Offiziere: a) für Reserveoffiziere: Fähnrich, Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, sowie je nach Verwendung bei den Dienstgraden Oberleutnant bis Oberst die Zusätze ,...arzt', ,... apotheker', ,... veterinär', ,des Generalstabsdienstes', ,des Intendanzdienstes', ,des höheren militärtechnischen Dienstes', ,des höheren militärfachlichen Dienstes', beziehungsweise für Militärseelsorger die dienstrechtlich für Berufsoffiziere dieser Verwendung vorgesehenen Amtstitel; b) für Berufsoffiziere: die dienstrechtlich vorgesehenen Amtstitel beziehungsweise Verwendungsbezeichnungen. (2) Die Soldaten, die nach Paragraph 7, zu Offizieren ernannt oder nach Paragraph 8, zu Chargen oder Unteroffizieren befördert worden sind, führen die ihrer Ernennung (Beförderung) entsprechende Dienstgradbezeichnung. (3) Die Wehrpflichtigen in der Reserve dürfen ihre Dienstgradbezeichnung nur mit dem Zusatz, der Reserve' führen. (4) Die in den Absatz eins bis 3 geregelten Dienstgradbezeichnungen sind gesetzlich geschützt." 3. Paragraph 12, samt Überschrift hat zu entfallen. 4. Im Paragraph 26, Absatz eins, ist die Verweisung „§ 10 Litera b, des Heeresgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1956,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1967" durch „§ 10 Absatz 2, des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956," zu ersetzen.

Ziffer 5 Im Paragraph 26, Absatz 2, haben die Worte „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 313/1976" zu entfallen. 6. Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 3, hat zu lauten: „3. Wehrdienst als Zeitsoldat nach Paragraph 32 ;, ", 7. Im Paragraph 28, Absatz 3, ist das Zitat „§ 32 Absatz 3 und 5" durch „§ 32 Absatz 6 und 8" zu ersetzen. 8. Paragraph 29, Absatz 9, Litera b, hat zu lauten: „b) sonstige Wehrpflichtige der Reserve, sofern sie Angehörige des Bundesheeres im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 gewesen sind oder einen Wehrdienst als Zeitsoldat (Paragraph 27, Absatz 3, Z 3) geleistet haben," 9. Die Paragraphen 32 und 33 haben mit ihren Überschriften zu lauten: „Wehrdienst als Zeitsoldat § 32. (1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst geleistet haben, können auf Grund freiwilliger Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der Dauer von mindestens drei Monaten bis zu höchstens zehn Jahren, in einer. Verwendung als Militärpilot bis zu höchstens 15 Jahren, verpflichtet werden. Auf Grund freiwilliger Meldung ist eine Weiterverpflichtung oder eine neuerliche Verpflichtung zulässig, wobei die genannte Höchstdauer insgesamt nicht überschritten werden darf. (2) Der Wehrdienst als Zeitsoldat darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Zeitsoldat das 40. Lebensjahr vollendet, geleistet werden. Ein Verpflichtungszeitraum hat jeweils mit einem Monatsersten zu beginnen und mit dem Ablauf eines Monats zu enden. (3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen durch Verordnung zu bestimmen, wie oft und zu jeweils welcher Dauer Verpflichtungen zum Wehrdienst als Zeitsoldat im Rahmen des im Absatz eins, festgelegten Zeitraumes zulässig sind. (4) Die Anzahl der Wehrpflichtigen, die den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, hat sich nach dem jeweiligen militärischen Bedarf zu richten. Insoweit ein solcher Bedarf nicht gegeben ist oder sonstige militärische Rücksichten einer Verwendung als Zeitsoldat entgegenstehen, dürfen Wehrpflichtige nicht als Zeitsoldaten verpflichtet werden. (5) Die Anzahl der Wehrpflichtigen, die im jeweiligen Finanzjahr zum Wehrdienst als Zeitsoldat einberufen werden darf, ist vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. (6) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, während einer Präsenzdienstleistung beim Kommandanten der militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist, in allen übrigen Fällen beim zuständigen Militärkommando schriftlich unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes abzugeben. Während des Grundwehrdienstes oder eines Wehrdienstes als Zeitsoldat ist die freiwillige Meldung spätestens sechs Wochen vor Beendigung dieser Präsenzdienstleistung abzugeben, ansonsten spätestens acht Wochen vor dem in der freiwilligen Meldung gewünschten Beginn des Wehrdienstes als Zeitsoldat. Die freiwillige Meldung bedarf der Annahme durch das zuständige Militärkommando. Die Annahme der freiwilligen Meldung ist zu verweigern, wenn ein Wahlausschließungsgrund gemäß den Paragraphen 22,, 24 und 25 der Nationalrats- Wahlordnung 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970,, vorliegt, wenn der Wehrpflichtige nicht die notwendige militärische Eignung aufweist, kein Bedarf gegeben ist oder der Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat durch den Wehrpflichtigen sonstige militärische Rücksichten entgegenstehen. (7) Dem Wehrpflichtigen, dessen freiwillige Meldung angenommen wurde und der den Grundwehrdienst bereits geleistet hat und nicht einen Wehrdienst als Zeitsoldat leistet, ist der Einberufungsbefehl zum Wehrdienst als Zeitsoldat spätestens zwei Wochen vor Beginn des Wehrdienstes als Zeitsoldat zuzustellen. (8) Die Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat kann vom Wehrpflichtigen bis zum Ablauf des achten Tages nach Zustellung des Einberufungsbefehles schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Die Zurückziehung der freiwilligen Meldung ist beim zuständigen Militärkommando einzubringen. Der Paragraph 37, Absatz 3,, 4 und 5 sowie der § 40 Absatz 4 bis 10 bleiben unberührt. Berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat § 33. (1) Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung leisten, ist vom zuständigen Militärkommando nach Maßgabe der folgenden Absätze eine berufliche Bildung im Inland bis zum Höchstausmaß von einem Drittel der Dienstleistungszeit als Zeitsoldat während dieses Präsenzdienstes zu ermöglichen. Der Beginn der beruflichen Bildung ist vom zuständigen Militärkommando nach Möglichkeit so festzulegen, daß die berufliche Bildung mit dem Wehrdienst als Zeitsoldat endet. Ein anderer Beginn kann unter Berücksichtigung der Interessen des anspruchsberechtigten Zeitsoldaten bewilligt werden, wenn die zustehende berufliche Bildung sonst nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden kann. (2) Der Zeitsoldat hat sich vor Beginn der beruflichen Bildung nachweislich einer Berufsberatung durch Organe der Arbeitsmarktverwaltung zu

unterziehen Ein Anspruch auf berufliche Bildung besteht nur hinsichtlich solcher Berufe, gegen die im Berufsberatungsgutachten der Arbeitsmarktverwaltung keine Einwände wegen mangelnder Fähigkeiten des Zeitsoldaten oder wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt erhoben wurden. (3) Als berufliche Bildung kommt die fachliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen und Betrieben im Inland in Betracht, und zwar 1. die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, die in den einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften a) als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft, b) zur Vorbereitung auf eine als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft vorgeschriebene Prüfung vorgesehen sind, 2. die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen zur Vorbereitung auf eine Prüfung, die in den einzelnen dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften als Erfordernis für eine den in der Z 1 erwähnten Planstellen vergleichbare Verwendung bei den Österreichischen Bundesbahnen oder in der Flugsicherung beim Bundesamt für Zivilluftfahrt vorgesehen ist, 3. die Absolvierung anderer als in den Ziffer eins und 2 angeführter Bildungsgänge. (4) Fällt die Einrichtung der im Absatz 3, Ziffer eins bis 3 angeführten Bildungsgänge in den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums, so sind sie, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, nach den maßgeblichen dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften von den jeweils sachlich zuständigen Bundesministerien bei Dienststellen des Bundesheeres dem jeweiligen Bedarf entsprechend einzurichten. Sofern sich dies aber aus Gründen der jeweiligen beruflichen Bildung oder aus verwaltungsökonomischen Gründen als nicht möglich oder nicht zweckmäßig erweist, ist die entsprechende berufliche Bildung außerhalb der Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen. (5) In den Fällen, die nicht im Absatz 4, geregelt sind, ist die berufliche Bildung, sofern nicht entsprechende Möglichkeiten bei Dienststellen des Bundesheeres bestehen, außerhalb der Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen. (6) Die Kosten der beruflichen Bildung trägt in allen Fällen der Bund. (7) Kann die berufliche Bildung auf Grund eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des Paragraph 2, Abs. 1 Litera a bis c während des Wehrdienstes als Zeitsoldat nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden, so sind dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm vom zuständigen Militärkommando ermöglichte berufliche Bildung, der er sich unmittelbar im Anschluß an den Wehrdienst als Zeitsoldat oder an einen auf diesen Wehrdienst folgenden Präsenzdienst im Falle des Paragraph 40, Absatz 2, unterzogen hat, vom Bund zu ersetzen. Der Anspruch auf Kostenersatz ist vom ehemaligen Zeitsoldaten innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der beruflichen Bildung beim zuständigen Militärkommando geltend zu machen, das darüber zu entscheiden hat. (8) Wehrpflichtige, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß oder wegen eines in diesem Präsenzdienst erlittenen Unfalles aus dem Präsenzdienst ausscheiden, sind innerhalb von vier Jahren nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst im Falle der Bewerbung um eine Planstelle der Bundesverwaltung vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber. (9) Durch Verordnung der Bundesregierung kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Planstellen der Bundesverwaltung nur ehemalige Zeitsoldaten ernannt werden dürfen, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß oder wegen eines im Dienst erlittenen Unfalles aus diesem Präsenzdienst ausscheiden, sofern sie sich innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Verpflichtungsverhältnisses um eine Planstelle der Bundesverwaltung bewerben." 10. Paragraph 36, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Wehrpflichtige und Personen, die sich freiwillig zur vorzeitigen Leistung des Präsenzdienstes gemeldet haben, sind den einzelnen Truppenkörpern nach Eignung und Bedarf und — soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen — unter Bedachtnahme auf den erlernten Beruf, auf die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse und auf den Wohnsitz sowie auf ihre Wünsche hinsichtlich Garnison und Truppengattung zuzuweisen. Bei Personen, die sich freiwillig zur vorzeitigen Leistung des Präsenzdienstes oder zum Wehrdienst als Zeitsoldat gemeldet haben, ist überdies der Wunsch hinsichtlich des Einberufungstermines — soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen — zu berücksichtigen." 11. Der letzte Satz des Paragraph 40, Absatz 9, hat zu lauten: „Wehrpflichtige, die aus freiwilligen Waffenübungen oder aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat vorzeitig entlassen wurden, dürfen nach Wegfall des Entlassungsgrundes nur mit ihrer Zustimmung für die restliche Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes einberufen werden." 12. Paragraph 41, samt Überschrift hat zu lauten: „Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit § 41. (1) Präsenzdienst leistende Wehrpflichtige, deren Dienstunfähigkeit vom zuständigen Militärarzt festgestellt wird, gelten mit Ablauf des Tages

dieser Feststellung als im Sinne des Paragraph 40, vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen und in die Reserve rückversetzt. (2) Als dienstunfähig gilt, wer geistig oder körperlich zu jedem Dienst im Bundesheer 1. dauernd unfähig ist oder 2. vorübergehend unfähig ist, wenn die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 30 Tagen, sofern aber der Präsenzdienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist. (3) Die im Absatz eins, genannte Rechtswirkung tritt in folgenden Fällen einer Dienstunfähigkeit nur ein, wenn der betroffene Wehrpflichtige mit seinem unverzüglichen Ausscheiden aus dem Präsenzstand einverstanden ist: 1. In jeglichem Präsenzdienst eine Dienstunfähigkeit, die auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Präsenzdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder auf eine im Paragraph eins, Absatz eins, Litera d,, h, i, j oder k des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, näher umschriebene Gesundheitsschädigung zurückzuführen ist; hinsichtlich der Gesundheitsschädigung gilt der Paragraph 2, Absatz eins und 2 HVG sinngemäß. 2. In einem außerordentlichen Präsenzdienst, der auf Grund freiwilliger Meldung geleistet wird (Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 3,, 4, 5 oder 7), auch eine Dienstunfähigkeit, die nicht auf eine Gesundheitsschädigung nach Ziffer eins, zurückzuführen ist und auf Grund einer anderen als der zu Beginn des Präsenzdienstes durchgeführten Untersuchung (Einstellungsuntersuchung) festgestellt wird. (4) Sind bei einem Zeitsoldaten zwar die im Abs. 3 Ziffer 2, genannten Voraussetzungen gegeben, ist der Zeitsoldat aber mit seinem unverzüglichen Ausscheiden aus dem Präsenzstand nicht einverstanden, so gilt er erst nach Ablauf eines Zeitraumes von einem Drittel des bis zur Feststellung der Dienstunfähigkeit zurückgelegten Wehrdienstes als Zeitsoldat, mindestens aber nach Ablauf eines Jahres, jeweils gerechnet von der Feststellung der Dienstunfähigkeit an, als im Sinne des Paragraph 40, vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen und in die Reserve rückversetzt, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wieder erlangt oder der Präsenzdienst vorher endet. Bis zum Zeitpunkt dieser Entlassung kann der Zeitsoldat eine berufliche Bildung nach Paragraph 33, in Anspruch nehmen." 13. Paragraph 47, hat zu lauten: „§ 47. (1) Soldaten, die den Grundwehrdienst oder einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, haben jeweils aus dem Kreis jener Soldaten, die den Grundwehrdienst beziehungsweise einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählen. Wehrmänner und Chargen haben einen Soldatenvertreter gemeinsam, und zwar 1. im Grundwehrdienst zum Kommandanten der Einheit oder dem diesem Gleichgestellten, 2. im Wehrdienst als Zeitsoldat zum Disziplinarvorgesetzten zu entsenden. Unteroffiziere haben einen Soldatenvertreter zum Disziplinarvorgesetzten, Offiziere zum Kommandanten des Heereskörpers oder dem diesem Gleichgestellten zu entsenden. Der Vertretungsbereich der Soldatenvertreter erstreckt sich auf den Befehlsbereich der Kommandanten beziehungsweise auf den disziplinarrechtlichen Wirkungsbereich des Disziplinarvorgesetzten, zu dem sie entsendet sind. (2) Die Wahl ist auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes durchzuführen. Von der Wahl ausgeschlossen sind Soldaten, die vom Wahlrecht zum Nationalrat gemäß den Paragraphen 22,, 24 und 25 der Nationalrats- Wahlordnung 1971 ausgeschlossen sind. (3) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, haben ihre Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner nach ihrem Einberufungstermin zu wählen. Zeitsoldaten haben ihre Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner einmal jährlich im Jänner zu wählen. Ändert sich im Vertretungsbereich (Absatz eins,) des Soldatenvertreters die Zahl der Wahlberechtigten um mehr als die Hälfte, so ist eine neue Wahl durchzuführen. (4) Verlangen mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung des Soldatenvertreters oder eines Ersatzmannes, so ist darüber abzustimmen. Der Antrag auf Abberufung ist bei dem Kommandanten (Disziplinarvorgesetzten) einzubringen, zu dem der Soldatenvertreter oder der Ersatzmann entsendet worden ist. (5) Die Funktion des Soldatenvertreters erlischt mit 1. der Wahl eines neuen Soldatenvertreters, 2. dem Verzicht auf diese Funktion, 3. der Abberufung, 4. der Versetzung in einen anderen Vertretungsbereich (Absatz eins,) oder 5. dem Eintritt eines Wahlausschließungsgrundes. (6) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner sowie der Abstimmung über die Abberufung von Soldatenvertretern und Ersatzmännern zu erlassen. (7) Die Soldatenvertreter haben die Interessen der von ihnen vertretenen Wehrpflichtigen, soweit sie den Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu fördern. Sie haben insbesondere das Recht mitzuwirken

Ziffer eins bei der Verabreichung der Besoldung und Bekleidung; 2. in Angelegenheiten der Unterbringung und Verpflegung; 3. in Angelegenheiten der Dienstfreistellung; 4. beim Vorbringen von Wünschen und Beschwerden; 5. im Ordnungsstraf- und Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Heeresdisziplinargesetzes, BGBl. Nr. 151/1956; 6. an Betreuungsmaßnahmen, die den Soldaten zur Freizeitgestaltung dienen. Die Soldatenvertreter für Zeitsoldaten haben ferner die besonderen Interessen der Zeitsoldaten in beruflichen Angelegenheiten, einschließlich der beruflichen Bildung, sowie in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. (8) Die Soldatenvertreter haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen. Ihnen sind, soweit militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen zu erteilen und die hiezu notwendige freie Zeit zu gewähren. Die Soldatenvertreter sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. (9) Die Soldatenvertreter dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Landesverteidigung versetzt oder vorzeitig entlassen werden. Sie dürfen wegen einer Tätigkeit in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Absätzen 7 und 8 nicht benachteiligt werden. (10) Den Heeresangehörigen bleibt es unbenommen, Wünsche und Beschwerden auch ohne Beiziehung von Soldatenvertretern vorzubringen. In diesem Falle hat die Mitwirkung eines Soldatenvertreters zu unterbleiben, solange der Antragsteller oder Beschwerdeführer nicht die Beiziehung verlangt." 14. Paragraph 48, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Berufsoffiziere und die nach Paragraph 11, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogenen Beamten und Vertragsbediensteten haben nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Urlaub." 15. Paragraph 49, Absatz eins bis 4 hat zu lauten: „(1) Zeitsoldaten haben Anspruch auf eine Dienstfreistellung; der Anspruch besteht hinsichtlich eines Verpflichtungszeitraumes von drei Monaten jedoch nur dann, wenn dieser Zeitraum unmittelbar an den Grundwehrdienst anschließt oder unmittelbar vor einem weiteren Verpflichtungszeitraum liegt. (2) Die Dienstfreistellung beträgt 24 Werktage für je ein Jahr des Wehrdienstes als Zeitsoldat. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilmäßig, wobei Bruchteile von Werktagen als volle Werktage gelten. Wird ein Wehrdienst als Zeitsoldat im Anschluß an den Grundwehrdienst nach Paragraph 28, Absatz eins, oder 3 geleistet, so ist auch die Zeit des Grundwehrdienstes für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehen. (3) Nach einer Gesamtdauer von zehn Jahren des Wehrdienstes als Zeitsoldat unter Berücksichtigung einer allfälligen Anrechnung des Grundwehrdienstes beträgt die Dienstfreistellung für je ein Jahr dieses Wehrdienstes 26 Werktage. Für eine anteilmäßige Bemessung der Dienstfreistellung ist der zweite Satz des Absatz 2, anzuwenden. (4) Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Wehrpflichtigen angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Sofern die Gesamtdauer des Wehrdienstes als Zeitsoldat und des allenfalls unmittelbar vorher geleisteten Grundwehrdienstes zwölf Monate nicht übersteigt, ist die Dienstfreistellung unmittelbar vor der Entlassung aus dem Präsenzdienst zu gewähren; aus triftigen Gründen kann aber in diesen Fällen die Dienstfreistellung teilweise oder zur Gänze zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden." 16. Paragraph 49, Absatz 9, hat zu lauten: „(9) Außer den in den Absatz eins bis 8 geregelten Dienstfreistellungen kann den Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten, in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch in der Dauer von zwei Wochen, gewährt werden. Eine Dienstfreistellung in der Dauer bis zu einer Woche ist vom zuständigen Einheitskommandanten oder von dem diesem gleichgestellten Kommandanten zu gewähren. Eine darüber hinausgehende Dienstfreistellung ist vom Kommandanten des Heereskörpers oder von dem diesem gleichgestellten Kommandanten zu gewähren." 17. Paragraph 50, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Die Ansprüche der Berufsoffiziere und der nach Paragraph 11, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogenen Beamten und Vertragsbediensteten bestimmen sich nach den wehr-, dienst- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften." 18. Paragraph 52, hat zu lauten: „§ 52. (1) Für die Beamten der Heeresverwaltung gilt das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, im vollen Umfange, für die Berufsoffiziere sowie für die Beamten, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, gilt das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Ausnahme seines 9. Abschnittes (Paragraphen 91 bis 135). (2) Offiziere, die Leiter einer Dienststelle sind, haben hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht

dem im Paragraph eins, Absatz 3, genannten Personenkreis angehören, den 9. Abschnitt des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, sofern es sich um Lehrer handelt, überdies die Paragraphen 179 bis 182 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 anzuwenden; hiebei haben diese Offiziere die Pflichten und Befugnisse des Dienstvorgesetzten (Paragraph 109, Absatz eins, BDG 1979). (3) Leiter einer militärischen Dienststelle, die nicht Offiziere sind, haben hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Angehörigen des Bundesheeres (Paragraph eins, Absatz 3,) das Heeresdisziplinargesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1956,, anzuwenden; hiebei haben diese Dienststellenleiter die Pflichten und Befugnisse des Ordnungsstrafbefugten beziehungsweise Disziplinarvorgesetzten nach den Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes." 19. Paragraph 63, Absatz 6, hat zu entfallen. 20. Paragraph 68, samt Überschrift hat zu lauten: „Gebührenfreiheit § 68. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit." 21. Paragraph 69, samt Überschrift hat zu lauten: „Vollziehung § 69. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich 1. des Paragraph 2, Absatz eins,, soweit einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben übertragen sind, der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese, 2. des Paragraph 2, Absatz 2,, soweit dem Bundesminister für Inneres Aufgaben übertragen sind, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese, 3. des Paragraph 2, Absatz 3, der Bundesminister für Justiz, 4. des Paragraph 3, Absatz 2,, soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese, 5. des Paragraph 5, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, 6. des Paragraph 13, die Bundesregierung, 7. des Paragraph 14,, soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese, 8. des Paragraph 17, Absatz 3, der Bundesminister für Inneres, 9. des Paragraph 32, Absatz 5, der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen, 10. des Paragraph 33, Absatz eins bis 7 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister, soweit aber der Wirkungsbereich eines anderen als des Bundesministers für Landesverteidigung vorwiegend betroffen ist, dieser Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, 11. des Paragraph 33, Absatz 8, der jeweils zuständige Bundesminister, 12. des Paragraph 33, Absatz 9, die Bundesregierung, 13. des Paragraph 36, Absatz 4 und 5, soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese, 14. der Paragraphen 53 und 54 der Bundesminister für Justiz, 15. des Paragraph 56,, soweit diese Bestimmungen die Unterlassung der Anmeldung nach Paragraph 17, Abs. 3 betreffen, der Bundesminister für Inneres, 16. des Paragraph 61, Absatz 2, der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese, 17. des Paragraph 61, Absatz 4, der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, 18. des Paragraph 67, die Bundesregierung, 19. des Paragraph 68,, soweit sich diese Bestimmung auf Stempel- und Rechtsgebühren bezieht, der Bundesminister für Finanzen, 20. des Paragraph 68,, soweit sich diese Bestimmung auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler, 21. des Paragraph 68,, soweit sich diese Bestimmung auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz, 22. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung betraut. (2) Mit der Wahrung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 in den Angelegenheiten des Paragraph 51, Ziffer 2, ist der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut. Der Paragraph 51, Ziffer 2, ist gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955, (22. September 1955) in Kraft getreten. Die Ausführungsgesetze der Länder waren binnen sechs Monaten nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955, zu erlassen." Artikel römisch II Das Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/ 1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 285/1982, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 2, samt Überschrift hat zu entfallen.

Ziffer 2 Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, hat zu lauten: „2. Sachbezüge und Aufwandsersatz (römisch III. Abschnitt)," 3. Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, hat zu lauten: „e) einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 leisten, 70 S;" 4. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, hat zu lauten: „2. für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 40, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 leisten, 100 S und" 5. Im Paragraph 5, Absatz 2, ist nach der Betragsangabe „2550 S" der Punkt durch einen Beistrich zu ersetzen und folgende Zeile einzufügen: „Brigadier 2820 S." 6. Paragraph 5, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Erstreckt sich der Anspruch auf die Dienstgradzulage auf Bruchteile eines Monats, so gebührt die Dienstgradzulage mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile." 7. Paragraph 6, samt Überschrift hat zu lauten: „Monatsprämie § 6. (1) Wehrpflichtige, die einen in den Ziffer eins bis 4 genannten Präsenzdienst leisten, gebührt für jeden Monat eines solchen Präsenzdienstes eine Monatsprämie, und zwar 1. bei einem Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten in der Höhe von 180 S; 2. bei einem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten bis zum Ende des sechsten Monats in der Höhe von 180 S, für den siebenten und achten Monat in der Höhe von je 870 S; 3. bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat a) bei einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr in der Höhe von 3510 S, b) bei einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr für Chargen in der Höhe von 6000 S, für Unteroffiziere in der Höhe von 6300 S, für Offiziere in der Höhe von 7020 S; 4. bei einem außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 40, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 im Anschluß an einen in den Ziffer eins bis 3 genannten Präsenzdienst in der Höhe der zuletzt zugestandenen Prämie. (2) Erstreckt sich der Anspruch auf die Monatsprämie auf Bruchteile eines Monats, so gebührt die Monatsprämie mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile." 8. Paragraph 7, samt Überschrift hat zu lauten: „Auszahlung und Einstellung von Taggeld, Dienstgradzulage und Monatsprämie § 7. (1) Das Taggeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie sind für jeden Kalendermonat am 15. jeden Monats auszuzahlen. Fällt der Dienstantrittstag nicht auf den Auszahlungstag, so sind die genannten Bezüge für die Tage bis zum Monatsende am Dienstantrittstag auszuzahlen; dies gilt nicht für den Antritt des Wehrdienstes als Zeitsoldat. (2) Bei Kaderübungen, Truppenübungen und freiwilligen Waffenübungen, die nicht länger als 20 Tage dauern, sind die im Absatz eins, genannten Bezüge am Dienstantrittstag für die gesamte Dauer der Waffenübung im vorhinein auszuzahlen. (3) Die dem Zeitsoldaten gebührende Monatsprämie ist auf ein von ihm angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im Inland zu überweisen. Dies gilt auch für eine allfällige Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, sowie im Falle des Bestandes einer Versicherung nach Paragraph 17, b im letzten Jahr des Wehrdienstes als Zeitsoldat auch für das Taggeld und die Dienstgradzulage. Der Wehrpflichtige hat die erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt des Wehrdienstes als Zeitsoldat seiner militärischen Dienststelle bekanntzugeben. (4) Bei der Berechnung und Zahlbarstellung der für Zeitsoldaten nach Absatz 3, zu überweisenden Bezüge hat das Bundesrechenamt unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, mitzuwirken." 9. Paragraph 7, a Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Wehrpflichtige, die Präsenzdienst leisten, Wehrpflichtige der Reserve sowie die im Paragraph 42, Abs. 5 des Wehrgesetzes 1978 angeführten Personen haben nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf Fahrtkostenvergütung; Zeitsoldaten haben — abgesehen von den Fällen des Absatz 2, Litera d, — nur Anspruch auf Fahrtkostenvergütung nach Abs. 2 Litera e, Punkt ", 10. Im Paragraph 7, a Absatz 2, Litera d, sind die Worte „oder des freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes" durch die Worte „oder — sofern sie nicht am Dienstort wohnen — während ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat" zu ersetzen. 11. Im Paragraph 7, a Absatz 2, Litera e, hat der Klammerausdruck zu entfallen: 12. Nach dem Paragraph 7, a sind folgende Paragraphen 7, b und 7 c samt Überschriften einzufügen:

„Überbrückungshilfe § 7 b. (1) Bei der Entlassung aus einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren gebührt dem Wehrpflichtigen eine Überbrückungshilfe. (2) Die Überbrückungshilfe beträgt nach einem Wehrdienst als Zeitsoldat von drei Jahren das Zweifache, vier Jahren das Dreifache, fünf Jahren das Vierfache, sechs Jahren das Fünffache, sieben Jahren das Sechsfache, acht Jahren das Siebenfache, neun Jahren das Achtfache, zehn Jahren das Neunfache, mehr als zehn Jahren das Zehnfache der dem Zeitsoldaten für den letzten Monat des Wehrdienstes als Zeitsoldat gebührenden Monatsprämie in der im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, vorgesehenen Höhe. Zeiten, in denen der Zeitsoldat die berufliche Bildung in Anspruch genommen hat, sind bei der Ermittlung des. für die Überbrückungshilfe maßgeblichen Zeitraumes nicht zu berücksichtigen. (3) Für die Auszahlung der Überbrückungshilfe gilt der Paragraph 7, Absatz 3 und 4 sinngemäß. (4) Wird ein ehemaliger Zeitsoldat, der eine Überbrückungshilfe erhalten hat, innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Überbrückungshilfe soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsprämien höher ist als die Zahl der Monatsentgelte einschließlich allfälliger Zulagen, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zuzüglich der Zeit des Grundwehrdienstes zusteht. Der Erstattungsbetrag ist durch Abzug von den Bezügen im neuen Dienstverhältnis unter sinngemäßer Anwendung des § 13 a Absatz 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, hereinzubringen. Unterhaltsbeitrag für vorzeitig entlassene Zeitsoldaten § 7 c. Wird ein Zeitsoldat von Amts wegen vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen (Paragraph 40, Absatz 5, des Wehrgesetzes 1978) und verfügt er über kein ausreichendes Einkommen, um seinen sowie den für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten zu können, so ist ihm auf Antrag vom Bundesminister für Landesverteidigung ein Unterhaltsbeiträg zu gewähren. Dieser Unterhaltsbeitrag kann bis zur Höhe der während der beruflichen Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat zugestandenen Barbezüge und höchstens für ein Jahr zuerkannt werden." 13. Die Überschrift des römisch III. Abschnittes hat zu lauten: „Sachbezüge und Aufwandsersatz" 14. Paragraph 8, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Der Absatz eins, gilt nicht für Zeitsoldaten. Ihnen können aus militärischen Gründen dauernd oder vorübergehend Unterkünfte unentgeltlich zugewiesen werden. Sie sind zur Benützung dieser Unterkünfte nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen verpflichtet." 15. Der bisherige Paragraph 8, Absatz 2, erhält die Bezeichnung „(3)". 16. Paragraph 9, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Für Zeitsoldaten gilt der Absatz eins, nur während militärischer Übungen, die länger als 24 Stunden dauern, sowie während eines Einsatzes in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a,, b oder c des Wehrgesetzes 1978 oder während außerordentlicher Übungen nach Paragraph 36, Absatz 4, des Wehrgesetzes 1978." 17. Der bisherige Paragraph 9, Absatz 2, erhält die Bezeichnung „(3)". 18. Nach Paragraph 9, ist folgender Paragraph 9, a einzufügen: „Soldatenheime § 9 a. (1) Sofern es die militärischen Erfordernisse zulassen, sind im Unterkunftsbereich nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse Räumlichkeiten für den Aufenthalt der Wehrpflichtigen während ihrer Freizeit (Soldatenheime) einzurichten, wobei auch ein diesem Verwendungszweck angemessenes Angebot an Waren für den persönlichen Bedarf, wie Lebens- und Genußmittel, Toiletteartikel und Schreibwaren, zur entgeltlichen Abgabe an die Wehrpflichtigen bereitzustellen ist; das Entgelt für die angebotenen Waren darf nur in der zur Deckung der Einkaufskosten nötigen Höhe bemessen werden. Die Einnahmen aus dem Verkauf der angebotenen Waren sind zweckgebunden zur Bestreitung der unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben zu verwenden. (2) Die Inanspruchnahme der Soldatenheime ist außer den Wehrpflichtigen auch anderen Soldaten sowie den Angehörigen der Heeresverwaltung und sonstigen Personen, die sich aus dienstlichen Gründen oder mit Erlaubnis des zuständigen Kommandanten im Unterkunftsbereich aufhalten, gestattet." 19. Paragraph 10, samt Überschrift hat zu lauten: „Ansprüche beim Verlassen des Garnisonsortes § 10. (1) Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihm, sofern während des Aufenthaltes außerhalb des Garnisonsortes die Beistellung einer militärischen Unterkunft nicht möglich ist, eine Abfindung. Die Abfindung für die Unterkunft darf bei Wehrpflichtigen, die nicht Offiziere sind, das Ausmaß der Nächtigungs-

gebühr der Gebührenstufe 1, bei Offizieren das Ausmaß der Nächtigungsgebühr für gleichrangige Berufsoffiziere nach der Reisegebührenvorschrift 1955 nicht überschreiten; Paragraph 13, Absatz 7, der Reisegebührenvorschrift 1955 gilt sinngemäß. (2) Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihm, sofern die Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist, eine Abfindung. Die Abfindung für die Verpflegung darf das Vierfache des nach Paragraph 9, Absatz 3, jeweils festgesetzten Tageskostgeldes nicht überschreiten; diese Abfindung erhöht sich um den Wert der nach Paragraph 11, gebührenden Verpflegszubußen. (3) Zeitsoldaten, die außerhalb militärischer Übungen von mehr als 24 Stunden Dauer, eines Einsatzes in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a,, b oder c des Wehrgesetzes 1978 oder außerordentlicher Übungen nach Paragraph 36, Absatz 4, des Wehrgesetzes 1978 befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen und verhindert sind, an der den Wehrpflichtigen verabreichten Verpflegung gegen Entgelt teilzunehmen, gebührt an Stelle der Abfindung nach Absatz 2, eine Verpflegsgebühr im dreifachen Ausmaß der für die versäumten Mahlzeiten vorgesehenen Teilbeträge des nach Paragraph 9, Absatz 3, jeweils festgesetzten Tageskostgeldes." 20. Dem Paragraph 12, Absatz 3, sind folgende Sätze anzufügen: „Dieser Betrag ist mit dem Taggeld auszuzahlen. Er gebührt nicht im Wehrdienst als Zeitsoldat." 21. Nach Paragraph 12, a ist folgender Paragraph 12, b mit Überschrift einzufügen: „Verhinderung des Antrittes oder der Fortsetzung einer Dienstfreistellung § 12 b. Kann ein Wehrpflichtiger eine gewährte Dienstfreistellung aus dienstlichen Gründen befehlsgemäß nicht antreten oder nicht fortsetzen, so hat er Anspruch auf den Ersatz der ihm nachweislich durch die Verhinderung des Antrittes oder der Fortsetzung der Dienstfreistellung erwachsenen Reisekosten." 22. Nach Paragraph 17, a ist folgender Paragraph 17, b samt Überschrift einzufügen: „Versicherungsschutz für Zeitsoldaten § 17 b. (1) Zeitsoldaten, die Anspruch auf berufliche Bildung (Paragraph 33, des Wehrgesetzes 1978) haben, sind im letzten Jahr ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sowie in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 versichert. Sie sind in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977); als Dienstgeber gilt der Bund. (2) Die Beiträge für die nach Absatz eins, Versicherten sind zur Gänze vom Bund zu tragen. Als allgemeine Beitragsgrundlage für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gilt das Taggeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie. (3) Für die Dauer des Bestandes dieser Versicherung sind die Paragraphen 13 bis 17 a auf die Zeitsoldaten nicht anzuwenden. (4) War ein Zeitsoldat im Falle seiner Weiterverpflichtung in dem dieser Weiterverpflichtung vorangegangen Jahr nach Absatz eins, versichert, so sind die vom Bund für die Pensionsversicherung und die Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge abzüglich jener Beiträge, die der Bund an die Pensionsversicherungsträger gemäß Artikel römisch VI des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983 für diesen Zeitraum zu leisten gehabt hätte, durch Abzug von der nach Paragraph 7, b gebührenden Überbrückungshilfe hereinzubringen." 23. Paragraph 18, hat zu lauten: „§ 18. Wehrpflichtige, die 1. einen Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten, 2. einen Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten oder 3. einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 40, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 im Anschluß an einen in den Ziffer eins und 2 genannten Präsenzdienst leisten, haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes auf Antrag Anspruch auf Familienunterhalt für ihre Ehegattin und für Kinder im Sinne des Paragraph 119, des Einkommensteuergesetzes 1972 (EStG 1972); für andere Personen gebührt Familienunterhalt nur dann, wenn der Wehrpflichtige ihnen kraft Gesetzes Unterhalt leistet oder zu leisten hätte." 24. Im Paragraph 20, Absatz 2, ist das Zitat „Abs. 1 Litera b, zweiter Halbsatz" durch „Abs. 1 Ziffer 2, zweiter Halbsatz" zu ersetzen. 25. Paragraph 21, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Wehrpflichtige, die einen im Paragraph 18, Ziffer eins bis 3 genannten Präsenzdienst leisten und Anspruch auf Familienunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben (Paragraph 20, Absatz eins, Z 1 und 2 sowie Absatz 2,), gebührt auf Antrag die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20vH ihrer Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt. Dieser Anspruch besteht nicht, sofern die Ehegattin des Wehrpflichtigen über eigene Einkünfte verfügt, die monatlich den für Beamte nach Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, geltenden Mindestsatz — bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit diesen Mindestsatz zuzüglich des im

§ 62 Absatz eins, EStG 1972 für den Fall der monatlichen Lohnzahlung vorgesehenen Bauschbetrages an Werbungskosten — übersteigen." 26. Im Paragraph 21, Absatz 3, ist das Zitat „§ 18 Ziffer eins bis 4" durch „§ 18 Ziffer eins bis 3" zu ersetzen. 27. Paragraph 21, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Mit der Wohnkostenbeihilfe nach den Abs. 1 und 3 sind den Wehrpflichtigen die ihnen nachweislich während des Präsenzdienstes für die erforderliche Beibehaltung der notwendigen Wohnung entstehenden Kosten so weit abzugelten, als ein allenfalls während des Präsenzdienstes verbleibendes Einkommen diese Kosten nicht deckt. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen der Erwerb der Wohnung zwar erst nach dem Antritt des Präsenzdienstes vollzogen, aber bereits vor der Zustellung des Einberufungsbefehles hinsichtlich einer bestimmten Wohnung nachweislich eingeleitet worden ist." 28. Paragraph 26, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sowie die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sind am 15. eines jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Bei der Berechnung und Zahlbarstellung hat das Bundesrechenamt unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes mitzuwirken." 29. Im Paragraph 28, Absatz 5, hat der letzte Satz zu entfallen. 30. Paragraph 38, hat zu lauten: „§ 38. Die Ansprüche auf Barbezüge (römisch II. Abschnitt), ausgenommen die Monatsprämie für Zeitsoldaten und die dieser entsprechende Monatsprämie nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,, sowie die Ansprüche auf Sachbezüge und Aufwandsersatz (römisch III. Abschnitt) sind der Zwangsvollstreckung entzogen und können auf Dritte durch Rechtsgeschäfte nicht übertragen werden." 31. Paragraph 39, hat zu lauten: „§ 39. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz 4 und des Paragraph 26, Absatz 3,, soweit sich diese Bestimmungen auf das Bundesrechenamt beziehen, der Bundesminister für Finanzen, 2. hinsichtlich des Paragraph 7 b, Absatz 4, jeder Bundesminister insoweit, als er oberste Dienstbehörde ist, 3. hinsichtlich des Paragraph 17, a Absatz eins und 2 und des § 38 der Bundesminister für Justiz, 4. hinsichtlich des Paragraph 17, b Absatz eins, der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, 5. hinsichtlich des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, der Bundesminister für Unterricht und Kunst, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder niederen Fachschulen betreffen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, und zwar jeder im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, 6. hinsichtlich des Paragraph 36, Absatz 3, der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, 7. hinsichtlich des Paragraph 37,, soweit sich diese Bestimmung auf Stempelgebühren bezieht, der Bundesminister für Finanzen, 8. hinsichtlich des Paragraph 37,, soweit sich diese Bestimmung auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler, 9. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, und zwar soweit hiebei der Wirkungsbereich anderer Bundesminister berührt wird, im Einvernehmen mit diesen der Bundesminister für Landesverteidigung." Artikel römisch III Das Bundesgesetz über das Bundesheerdienstzeichen, BGBl. Nr. 202/1963, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1969,, 272/1971 und 422/1974 wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 3, hat zu lauten: „§ 3. (1) Das Bundesheerdienstzeichen ist an die im Paragraph eins, Absatz 3, Z2 und 3 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, genannten Angehörigen des Bundesheeres zu verleihen, und zwar 1. als Bundesheerdienstzeichen 3. Klasse an Personen, die fünf Dienstjahre als Angehörige des Bundesheeres (Paragraph eins, des Wehrgesetzes 1978) tatsächlich zurückgelegt haben, 2. als Bundesheerdienstzeichen 2. Klasse an Personen, die 15 Dienstjahre als Angehörige des Bundesheeres tatsächlich zurückgelegt haben, 3. als Bundesheerdienstzeichen 1. Klasse an Personen, die 25 Dienstjahre als Angehörige des Bundesheeres tatsächlich zurückgelegt haben, sofern sich die genannten Personen während dieser Zeit wohl verhalten haben. (2) Das Bundesheerdienstzeichen ist an Wehrpflichtige der Reserve zu verleihen, und zwar 1. als Bundesheerdienstzeichen 3. Klasse nach Ablauf eines Zeitraumes von mindestens fünf Jahren ab der Entlassung aus dem Grundwehrdienst (Paragraph 28, Absatz eins, oder 3 des Wehrgesetzes 1978) oder der Beendigung der Waffenübung nach Paragraph 35, Absatz eins, des Wehrgesetzes 1978 an Personen, die innerhalb dieses Zeitraumes freiwillige Waffenübungen im Gesamtausmaß von 15 Wochen geleistet haben, 2. als Bundesheerdienstzeichen 2. Klasse nach Ablauf eines Zeitraumes von mindestens 15 Jahren ab der Entlassung aus dem Grundwehrdienst oder der Beendigung der Waffen-

übung nach Paragraph 35, Absatz eins, des Wehrgesetzes 1978 an Personen, die innerhalb dieses Zeitraumes freiwillige Waffenübungen im Gesamtausmaß von 30 Wochen geleistet haben, 3. als Bundesheerdienstzeichen 1. Klasse nach Ablauf eines Zeitraumes von mindestens 25 Jahren ab der Entlassung aus dem Grundwehrdienst oder der Beendigung der Waffenübung nach Paragraph 35, Absatz eins, des Wehrgesetzes 1978 an Personen, die innerhalb dieses Zeitraumes freiwillige Waffenübungen im Gesamtausmaß von 45 Wochen geleistet haben, sofern sich die Wehrpflichtigen der Reserve während der Leistung der freiwilligen Waffenübungen wohl verhalten haben. Der Leistung freiwilliger Waffenübungen ist hiebei gleichzuhalten a) die Leistung von Kaderübungen (Paragraph 29, des Wehrgesetzes 1978) mit der Maßgabe, daß Kaderübungen in der Dauer von 15 Tagen freiwilligen Waffenübungen in der Dauer von zwei Wochen entsprechen, b) die Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat (Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1978), c) die Leistung eines Präsenzdienstes nach dem Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965,, d) die Leistung eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes (Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1978 in der vor dem Inkrafttreten des Art. römisch eins des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983 geltenden Fassung), in den Fällen der Litera b bis d mit der Maßgabe, daß ein Präsenzdienst dieser Art in der Dauer von einem Jahr freiwilligen Waffenübungen in der Dauer von fünf Wochen entspricht; Bruchteile eines Jahres gelten hiebei als volles Jahr. (3) Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß für Personen, die infolge 1. des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand, 2. der Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungsgruppe, 3. der Beendigung des Dienstverhältnisses als zeitverpflichteter Soldat, 4. der Beendigung der Heranziehung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion oder der Verwendung in einer Offiziersfunktion oder 5. eines Austrittes aus dem Dienstverhältnis nach § 84 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, oder nach Paragraph 21, des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, aus dem Bundesheer nach dem 22. September 1955 ausgeschieden sind, sowie für ehemalige Vertragsbedienstete des Bundesheeres im Sinne des Paragraph 62, des Wehrgesetzes 1978 und für Beamte und Vertragsbedienstete, die gemäß Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen waren, sofern die genannten Personen die Verleihung des Bundesheerdienstzeichens beim Bundesministerium für Landesverteidigung beantragen. Dabei gilt das Ausmaß der nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 3 erforderlichen Dienstzeit auch dann als erreicht, wenn diese Personen die erforderliche Dienstzeit zwar nicht im vollen Ausmaß als Angehörige des Bundesheeres im öffentlichen Dienst tatsächlich zurückgelegt, aber freiwillige Waffenübungen im Ausmaß von drei Wochen für jedes nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 3 fehlende Jahr geleistet haben; Bruchteile eines Jahres gelten hiebei als volles Jahr. (4) Die in den Absatz 2 und 3 genannten Personen sind von der Verleihung des Bundesheerdienstzeichens ausgeschlossen, wenn sie während der Zeit, in der sie nicht dem Bundesheer angehört haben, 1. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder wegen einer oder mehrerer mit Bereicherungsvorsatz begangener oder die öffentliche Sittlichkeit verletzender strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt oder die Rechtsfolgen endgültig nachgesehen sind; 2. wegen eines Dienstvergehens zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Eintragung der Disziplinarstrafe im Standesausweis gelöscht worden ist." 2. Im Paragraph 5, ist das Zitat „§ 50 Absatz eins, des Wehrgesetzes" durch „§ 62 des Wehrgesetzes 1978" zu ersetzen. 3. Im Paragraph 10, Absatz 2, ist das Zitat „§ 9 Absatz 2 ", durch „§ 8 Absatz 2 ", zu ersetzen. Artikel römisch IV Das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1971, und 370/1975 wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, hat zu lauten: „§ 1. Die Dienstleistung von Wehrpflichtigen als Angehörige des Bundesheeres in einer Einheit, die gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1965, über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen auf Grund freiwilliger Meldungen gebildet wird, ist — sofern die Wehrpflichtigen nicht als Angehörige des Bundesheeres in einem Dienstverhältnis stehen — außerordentlicher Präsenzdienst nach Paragraph 27, Abs. 3 Ziffer 7, des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150. Auf diese Wehrpflichtigen haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jene Rechtsvorschrif-

ten Anwendung zu finden, die für Wehrpflichtige gelten, die zu einem außerordentlichen Präsenzdienst nach Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, des Wehrgesetzes 1978 herangezogen werden." 2. Paragraph 3, Absatz eins, hat zu lauten: „§ 3. (1) Auf Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des Paragraph eins, leisten, haben die Bestimmungen des römisch II., römisch fünf. und VI. Abschnittes des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956, keine Anwendung zu finden." 3. Paragraph 4, hat zu lauten: „§ 4. Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und Dienstvergehen, die während einer Dienstleistung in einer gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1965, gebildeten Einheit von Soldaten (Paragraph eins, des Wehrgesetzes 1978) begangen worden sind, hat das Heeresdisziplinargesetz, BGBl. Nr. 151/1956, mit der Maßgabe Anwendung zu finden, daß 1. Disziplinarvorgesetzter a) aller der entsendeten Einheit angehörenden Soldaten der Vorgesetzte dieser Einheit ist, b) des Vorgesetzten der entsendeten Einheit der Bundesminister für Landesverteidigung ist, 2. als zuständige Disziplinarkommission erster Instanz a) für Offiziere jene Disziplinarkommission gilt, die für Berufsoffiziere, die beim Bundesministerium für Landesverteidigung ständig in Verwendung stehen, zuständig ist, b) für Unteroffiziere, Chargen und Wehrmänner jene Disziplinarkommission gilt, die für zeitverpflichtete Soldaten, die beim Militärkommando Wien ständig in Verwendung stehen, zuständig ist, 3. über Chargen oder Wehrmänner a) an Stelle der Ordnungsstrafe Ausgangsverbot auch die Ordnungsstrafe Geldbuße, b) an Stelle der Disziplinarstrafe Ausgangsverbot auch die Disziplinarstrafe Geldbuße verhängt werden kann, 4. hinsichtlich der Geldstrafen und ihrer Vollstreckung an die Stelle der Barbezüge nach dem Heeresgebührengesetz die Geldleistungen nach Paragraph 3, Abs. 2 dieses Bundesgesetzes treten und für die Dauer der Vollstreckung des Disziplinararrestes an Stelle der Geldleistungen nach Paragraph 3, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes a) Wehrmännern, Chargen und Unteroffizieren 30 S täglich, b) Offizieren 60 S täglich, c) Wehrpflichtigen, die den Präsenzdienst im Sinne des § 1 unmittelbar im Anschluß an einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder einen Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten (Paragraph 28, Absatz 3, des Wehrgesetzes 1978) leisten, 90 S täglich gebühren, 5. bei Wehrpflichtigen, die als Angehörige des Bundesheeres in einem Dienstverhältnis stehen, für die Bemessung der Geldbuße und der Minderung des Dienstbezuges, die Auslandseinsatzzulage in den Monatsbezug einzurechnen ist." 4. Paragraph 5, hat zu lauten: „§ 5. (1) Wehrpflichtige, die sich während des Grundwehrdienstes oder des Wehrdienstes als Zeitsoldat zu einer Dienstleistung gemäß Paragraph eins, gemeldet haben, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag vorausgeht, für den der Wehrpflichtige zum außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des Paragraph eins, einberufen wird, als im Sinne des Paragraph 40, des Wehrgesetzes 1978 vorzeitig aus dem Grundwehrdienst beziehungsweise aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen, sofern dieser nicht schon früher geendet hat. Wird unmittelbar vor und unmittelbar nach einer Dienstleistung gemäß Paragraph eins, ein Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet, so gilt die Dienstleistung gemäß Paragraph eins, nicht als Unterbrechung des Wehrdienstes als Zeitsoldat. (2) Die Zeit eines außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des Paragraph eins, ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes (Paragraph 28, Absatz eins, oder 3 des Wehrgesetzes 1978) anzurechnen." Artikel römisch fünf Das Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 543 aus 1983,, wird wie folgt geändert: § 1 Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes (Paragraphen 27 und 35 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150), einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat erlitten hat, wird nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung entschädigt (Paragraph 2,). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger (Paragraph 16, des Wehrgesetzes 1978) a) bei der Meldung (Paragraph 15, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978) oder Stellung (Paragraph 24, des Wehrgesetzes 1978), b) bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (Paragraph 33, a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1974,), c) bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen (Paragraph 42, des Wehrgesetzes 1978),

Litera d auf dem Wege zum Antritt des Präsenzdienstes oder auf dem Heimweg nach dem Ausscheiden aus dem Präsenzdienst, e) auf dem Wege zur oder von der Meldung oder Stellung, f) auf dem Wege zur Teilnahme an Inspektionen oder Instruktionen oder auf dem Heimweg, g) im Falle der Übergabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen auf dem Wege zur militärischen Dienststelle oder auf dem Heimweg, h) im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Wege vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg, i) bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung, j) auf dem mit der unbaren Überweisung von Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/1956, zusammenhängenden Weg zwischen der Wohnung, dem Ort der militärischen Dienstleistung oder im Falle einer beruflichen Bildung dem Ausbildungsort und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Bezügen und anschließend auf dem Weg zurück zur Wohnung, dem Ort der militärischen Dienstleistung oder dem Ausbildungsort oder k) im Falle einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat auf dem Hin- oder Rückweg zwischen dem Ausbildungsort und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder der Wohnung oder des bewilligten Aufenthaltes erlitten hat. Eine Gesundheitsschädigung, die auf einem Weg gemäß Litera d bis k erlitten wird, ist jedoch nur dann als Dienstbeschädigung zu entschädigen, wenn die mit der Zurücklegung des Weges verbundenen Gefahren die wesentliche Ursache für den Eintritt des Unfalles waren. Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt. Die Angehörigen der Vermißten stehen den Hinterbliebenen gleich." Artikel römisch VI Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung des von Zeitsoldaten gemäß Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung dieses Bundesgesetzes geleisteten Wehrdienstes für die über ein Jahr dieses Wehrdienstes hinausgehenden Zeiten erwachsen, hat der Bund an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger gemäß Paragraph 447, g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einen Abgeltungsbetrag zu leisten. Dieser beträgt für jeden Zeitsoldaten, dessen Wehrdienst länger als ein Jahr dauert, ab dem zweiten Jahr seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat monatlich 17,5 vH der Monatsprämie für Offiziere gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, des Heeresgebührengesetzes in der ab dem 1. Jänner 1984 geltenden Fassung. Artikel römisch VII (1) Hinsichtlich der 1. zeitverpflichteten Soldaten, 2. Personen, die nach Paragraph 12, des Wehrgesetzes 1978 in einer Offiziersfunktion verwendet werden und 3. Wehrpflichtigen, die einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst leisten, bleiben — sofern ihr Dienstverhältnis beziehungsweise ihr Präsenzdienst erst nach dem 31. Dezember 1983 endet — folgende Bestimmungen des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150 weiter in Kraft: § 1 Absatz 3,, Paragraph 36, Absatz 2,, § 10, Paragraph 40, Absatz 2 und 9, § 12, Paragraph 48,, § 27, Paragraph 49, Absatz eins bis 8, § 29 Absatz 9, Litera b,, Paragraph 50, Absatz 2,, § 32, Paragraph 52, Absatz eins,, § 33, 63 Absatz 6,, § 68. Diese Personen sind bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Präsenzstand Angehörige des Bundesheeres. Der § 29 Absatz 9, Litera b, des Wehrgesetzes 1978 bleibt auch hinsichtlich der unter Ziffer eins und 2 genannten Personen, die vor dem 1. Jänner 1984 aus dem Präsenzstand ausgeschieden sind, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978, weiter in Kraft. Die Weitergeltung der Paragraphen 10 und 68 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 tritt neben die Geltung dieser Paragraphen in der Fassung des Art. römisch eins. (2) Hinsichtlich der Wehrpflichtigen, die einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst leisten, der erst nach dem 31. Dezember 1983 endet, bleiben folgende Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes in der vor dem 1. Jänner 1984 geltenden Fassung weiter in Kraft: § 4 Absatz 2 und 3, Paragraph 18,, § 7, Paragraph 38,, § 7 a, 39. Die Weitergeltung des Paragraph 7, des Heeresgebührengesetzes in der vor dem 1. Jänner 1984 geltenden Fassung tritt neben die Geltung dieser Paragraphen nach Art. römisch II. (3) Hinsichtlich der Wehrpflichtigen, die einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst leisten, der erst nach dem 31. Dezember 1983 endet, bleiben der Paragraph 4, Ziffer 4, Litera c und der Paragraph 5, Absatz eins, des Bundesge-

setzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland in der vor dem 1. Jänner 1984 geltenden Fassung weiter in Kraft. (4) Wehrpflichtige, die einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst leisten, der erst nach dem 31. Dezember 1983 endet, sind 1. bei der Anwendung der Paragraphen 41 und 47 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983 Zeitsoldaten, 2. bei der Anwendung des Paragraph 21, des Heeresgebührengesetzes in der Fassung des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983 Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst leisten, gleichzuhalten. (5) Wehrpflichtige, die einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst leisten, der erst nach dem 31. Dezember 1983 endet, sind berechtigt, auf Grund freiwilliger Meldung den Wehrdienst als Zeitsoldat noch vor Ablauf ihres freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes anzutreten. Solche Meldungen sind von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an bis spätestens 31. Jänner 1984 zulässig. Wehrpflichtige, die auf Grund dieser Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat verpflichtet werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag vorausgeht, mit dem der Wehrdienst als Zeitsoldat beginnt, als im Sinne des § 40 des Wehrgesetzes 1978 vorzeitig aus dem freiwillig verlängerten Grundwehrdienst entlassen. Die Zeiten des freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes sind auf den Wehrdienst als Zeitsoldat nicht anzurechnen. (6) Dieses Bundesgesetz tritt 1. hinsichtlich des Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 9, mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, 2. hinsichtlich des Art. römisch II Ziffer 28, mit 1. Jänner 1985 und 3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 1984 in Kraft. (7) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. (8) Hinsichtlich der Vollziehung dieses Bundesgesetzes gilt folgendes: 1. Die Vollziehung des Art. römisch eins richtet sich nach § 69 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung dieses Bundesgesetzes. 2. Die Vollziehung des Art. römisch II richtet sich nach § 39 des Heeresgebührengesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes. 3. Mit der Vollziehung der Art. römisch III, römisch IV, römisch VI und VII Absatz 3,, 4 und 5 ist der Bundesminister für Landesverteidigung betraut. 4. Mit der Vollziehung des Art. römisch fünf ist der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut. 5. Die Vollziehung des Art. römisch VII Absatz eins, richtet sich nach Paragraph 68, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150. 6. Die Vollziehung des Art. römisch VII Absatz 2, richtet sich nach Paragraph 39, des Heeresgebührengesetzes in der vor dem 1. Jänner 1984 geltenden Fassung. 7. Mit der Vollziehung des Art. römisch VII Absatz 7, ist der jeweils zuständige Bundesminister betraut.

Kirchschläger Sinowatz