Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Bundesgesetz über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, zuletzt geändert durch das Bundes-
gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1979,, wird geändert wie folgt: § 23 a Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Weiblichen Angestellten gebührt — sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat — die Hälfte der nach Paragraph 23, Absatz eins, zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch das Dreifache des monatlichen Entgelts, wenn sie 1. nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb der Schutzfrist (Paragraph 5, Absatz eins, Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221 aus 1979,) oder 2. nach der Annahme eines Kindes, welches das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, MSchG) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, MSchG) innerhalb von acht Wochen ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären. Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes (Paragraph 15, MSchG) ist der Austritt spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Niederkunft, der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu erklären." Artikel römisch zwei Das Bundesgesetz über den Dienstvertrag der Angestellten in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Gutsangestelltengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1979,, wird geändert wie folgt: § 22 a Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Weiblichen Dienstnehmern gebührt — sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat — die Hälfte der nach Paragraph 22, Abs. 1 zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch das Dreifache des monatlichen Entgelts, wenn sie 1. nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb der Schutzfrist (Paragraph 75, b Absatz eins, Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140 aus 1948,) oder 2. nach der Annahme eines Kindes, welches das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (Paragraph 75, h Absatz 5, Ziffer eins, Landarbeitsgesetz) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 75, h Absatz 5, Z 2 Landarbeitsgesetz) innerhalb von acht Wochen ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären. Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes (Paragraph 75, h Landarbeitsgesetz) ist der Austritt spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Niederkunft, der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu erklären." Artikel römisch drei Änderung des Landarbeitsgesetzes Die im Landarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1983,, für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft gemäß Artikel 12, Abs. 1 Ziffer 6, B-VG aufgestellten Grundsätze werden wie folgt geändert: § 30 Absatz 5, hat zu lauten: „(5) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten, wenn 1. Dienstnehmer bei Erreichung oder nach Überschreiten der für die (vorzeitige) Alterspension erforderlichen Altersgrenze oder 2. weibliche Dienstnehmer spätestens drei Monate nach der Geburt eines Kindes, nach der Annahme eines Kindes, welches das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (Paragraph 75, h Absatz 5, Ziffer eins,) oder nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 75, h Absatz 5, Ziffer 2,), bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes (Paragraph 75, h Abs. 1) spätestens sechs Wochen nach dessen Beendigung das Dienstverhältnis auflösen." Artikel römisch vier Inkrafttreten und Vollziehung (1) Die Artikel römisch eins und römisch zwei dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1984 in Kraft. (2) Mit der Vollziehung der Artikel römisch eins und römisch zwei dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut. (3) Artikel römisch drei, dieses Bundesgesetzes tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (4) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Grundsätzen des Artikel römisch drei, sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Artikel römisch drei, zu erlassen. (5) Mit der Wahrung der dem Bund gemäß "Art". 15 Absatz 8, B-VG zustehenden Rechte ist der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut. Kirchschläger
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