Auf Grund des Paragraph 26, a Absatz 2, Litera c, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1982, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit und Umweltschutz und für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet: Artikel römisch eins § 7 a der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1982, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift hat zu lauten: „G ehalt an Bleiverbindungen und an Benzol in Kraftstoffen" 2. Der bisherige Wortlaut des Paragraph 7, a wird als „(1)" bezeichnet. Als neuer Absatz 2, wird angefügt: „(2) Bei den für den Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern oder ihrer Einrichtungen feil-

gebotenen Kraftstoffen für Ottomotore darf der Gehalt an Benzol 5 vH des Volumens nicht überschreiten." Artikel römisch zwei Von Artikel römisch eins, sind Kraftstoffe ausgenommen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erzeugt oder in das Bundesgebiet eingebracht worden sind. Artikel römisch drei Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1983 in Kraft.

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