Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat Italien am 6. Juni 1983 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1982,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1983,) hinterlegt. Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 10 A, b, s, 2 für Italien am 7. Juli 1983 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 8, des Übereinkommens hat Italien nachstehende Behörde notifiziert: (Übersetzung) Ministerium für Gnadensachen und Justiz, Generaldirektion für Zivilsachen und freie Berufe, Büro römisch eins Rom Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat die Türkei gemäß Art. 8 des Übereinkommens folgende Behörde notifiziert: (Übersetzung) Justizministerium Abteilung für gerichtliche Angelegenheiten Adalet Bakanligi Hukuk Isleri Genel Müdürlügü Bakanliklar Ankara

Sinowatz