Auf Grund der Paragraphen 11 bis 23, 101, 131, 132, 141 und 151 des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, wird verordnet: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich § 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten 1. für Zivilluftfahrzeuge (Paragraph 11, Absatz eins und 2 des Luftfahrtgesetzes) österreichischer Staatszugehörigkeit (Paragraph 15, Absatz eins, des Luftfahrtgesetzes) einschließlich ihrer Ausrüstung; 2. für Zivilluftfahrzeuge, die in keinem Luftfahrzeugregister eingetragen sind und in Österreich verwendet werden, einschließlich ihrer Ausrüstung; 3. sinngemäß für Zivilluftfahrzeuge fremder Staatszugehörigkeit einschließlich ihrer Ausrüstung, für welche die Aufsicht den österreichischen Luftfahrtbehörden übertragen worden ist oder soweit dies sonst im Sicherheitsinteresse bei einer Verwendung in Österreich geboten erscheint. (2) Für zulassungspflichtiges Zivilluftfahrtgerät (Paragraph 29,), das in Österreich oder in österreichischen Zivilluftfahrzeugen verwendet wird, und für dessen Betriebstüchtigkeit gelten die Bestimmungen der §§ 31 bis 59 über Zivilluftfahrzeuge und deren Lufttüchtigkeit sinngemäß, soweit sich aus einzelnen dieser Bestimmungen nichts anderes ergibt; die Bestimmungen der Paragraphen 2,, 27 Absatz 4,, 32 Absatz 6,, 40 Abs. 1 Ziffer 7,, 45 Absatz 3 und 46 Absatz 3, gelten für solches Zivilluftfahrtgerät unmittelbar. (3) Für das im folgenden bezeichnete Zivilluftfahrtgerät gelten die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4,, des Paragraph 27, Absatz 4 und 5, des § 48 Absatz 3,, des Paragraph 49, Absatz 7,, des Paragraph 53, Absatz 6 und des § 54 Absatz eins, : nicht eingebaute Bau- und Bestandteile von Flugwerken, Luftfahrzeugtriebwerken einschließlich der Luftschrauben sowie Ausrüstung von Zivilluftfahrzeugen und Zivilluftfahrtgerät, soweit diese Teile bzw. diese Ausrüstung in den im Abs. 1 bezeichneten Zivilluftfahrzeugen oder dem in Absatz 2, bezeichneten Zivilluftfahrtgerät verwendet werden sollen. Verwendung von Zivilluftfahrzeugen und Zivilluftfahrtgerät § 2. (1) Zivilluftfahrzeuge und zulassungspflichtiges Zivilluftfahrtgerät (Paragraph 29,) dürfen nur nach Maßgabe ihrer Zulassung verwendet werden. Das im Paragraph eins, Absatz 3, bezeichnete Zivilluftfahrtgerät darf in Zivilluftfahrzeugen nur verwendet werden, wenn dessen Betriebstüchtigkeit gemäß Paragraph 27, Absatz 4 und 5 festgestellt worden ist. (2) Zivilluftfahrzeuge dürfen für im Lufttüchtigkeitszeugnis eingetragene Verwendungsarten, Einsatzarten und Navigationsarten nicht verwendet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Lufttüchtigkeit für diese Verwendungen nicht oder nicht mehr gegeben ist. Zivilluftfahrtgerät (Paragraph eins, Absatz 2 und 3) darf nicht verwendet oder in Zivilluftfahrzeuge bzw. Zivilluftfahrtgerät eingebaut werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dessen Betriebstüchtigkeit nicht gegeben ist. (3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, ist die Verwendung von Zivilluftfahrzeugen und Zulassungspflichtigem Zivilluftfahrtgerät außerdem unzulässig, wenn 1. eine nach den Bestimmungen des Paragraph 40, erforderliche Nachprüfung trotz amtlicher Terminsetzung nicht durchgeführt oder der Bestand der Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit nicht beurkundet worden ist, oder 2. die erforderlichen Wartungsarbeiten nicht oder nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt worden sind, oder 3. die gemäß Paragraph 58, getroffenen Maßnahmen noch in Geltung sind, oder 4. die festgestellte Lärmentwicklung den in der Lärmzulässigkeitsverordnung jeweils festgelegten Grenzwert übersteigt, oder 5. die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen nicht aufrecht sind.

  1. Absatz 4Das im Paragraph eins, Absatz 3, bezeichnete Zivilluftfahrtgerät darf in Zivilluftfahrzeugen bzw. in zulassungspflichtigem Zivilluftfahrtgerät nur verwendet werden, wenn die im entsprechenden Wartungshandbuch beschriebenen Lagerungsvorschriften beachtet und die zugehörigen Pflegearbeiten durchgeführt worden sind. II. EINTRAGUNG UND KENNZEICHNUNG A. Eintragung von Zivilluftfahrzeugen Luftfahrzeugregister § 3. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat das Luftfahrzeugregister (Paragraph 16, des Luftfahrtgesetzes) in übersichtlicher Form — auf fortlaufend numerierten Blättern und mit Ordnungszahlen — zu führen. (2) Im Luftfahrzeugregister sind für jedes Zivilluftfahrzeug, mit Ausnahme der im Paragraph 26, bezeichneten sowie der in Erprobung stehenden Zivilluftfahrzeuge, jene Angaben einzutragen, die der Eintragungsschein (Paragraph 4,) zu enthalten hat. Eintragungsschein § 4. Über die Eintragung eines Zivilluftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister ist dem Antragsteller eine Bescheinigung nach dem Muster 1 der Anlage A auszustellen (Eintragungsschein). Die Ordnungszahl auf dem Eintragungsschein muß mit der Ordnungszahl auf dem entsprechenden Blatt des Luftfahrzeugregisters übereinstimmen. Antrag auf Eintragung § 5. (1) Anträge auf Eintragung von Zivilluftfahrzeugen in das Luftfahrzeugregister sind von den Luftfahrzeughaltern (Paragraph 13, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes) einzubringen. (2) Der Antrag hat zu enthalten bzw. dem Antrag sind anzuschließen: 1. Namen und Wohnsitze (Sitze) der Luftfahrzeughalter; 2. Namen und Wohnsitze der Eigentümer; 3. Zustimmungserklärung der Eigentümer; 4. Urkunden, aus denen sich die Rechtstitel der Eigentümer ergeben; 5. Urkunden über die im Paragraph 16, Absatz 2 und 3 des Luftfahrtgesetzes bezeichneten Voraussetzungen hinsichtlich der Staatszugehörigkeit; 6. Urkunden, aus denen sich die Halterschaft ergibt, wenn die Halter nicht selbst Eigentümer der Zivilluftfahrzeuge sind; 7. Urkunden, aus denen sich Namen und Wohnsitze (Sitze) der Hersteller ergeben; bei Erzeugnissen ausländischer Herkunft gegebenenfalls auch deren Bevollmächtigte (Musterbetreuer) in Österreich; 8. Urkunden über die Arten der Zivilluftfahrzeuge, ihre Verwendungs-, Einsatz- und Navigationsarten, ihre Typen, Werknummern und Baujahre; 9. Urkunden, aus denen im Falle der Einfuhr aus dem Ausland die ordnungsgemäße Zollabfertigung ersichtlich ist; 10. Urkunden der Hersteller, aus denen hervorgeht, daß die einzutragenden Luftfahrzeuge noch in keinem anderen Staat registriert waren, oder Urkunden der in Betracht kommenden ausländischen Luftfahrtbehörden, aus denen hervorgeht, daß die Luftfahrzeuge nicht mehr in ihren Staaten registriert sind. (3) Wird die Eintragung vor der Überstellung eines Zivilluftfahrzeuges aus dem Ausland in das Inland beantragt, so sind die im Absatz 2, Ziffer 9 und 10 bezeichneten Urkunden unmittelbar nach der Einfuhr des Zivilluftfahrzeuges im Inland nachzureichen. (4) Mehrere Eigentümer oder Halter eines Zivilluftfahrzeuges haben einen Bevollmächtigten mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, der allein zur Stellung von Anträgen und zum Empfang von Zustellungen ermächtigt ist. Änderung von Eintragungen § 6. (1) Die im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeughalter und Eigentümer von Zivilluftfahrzeugen sind verpflichtet, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich alle ihnen bekannten Umstände anzuzeigen, die eine Änderung der Eintragungen erforderlich machen. (2) Eintragungen im Luftfahrzeugregister sind von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Bundesamt für Zivilluftfahrt davon Kenntnis erlangt, daß die im Register enthaltenen Angaben nicht zutreffen. (3) Wird eine Eintragung im Luftfahrzeugregister geändert, so ist der Eintragungsschein entsprechend zu berichtigen. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat zu diesem Zwecke die Vorlage des Eintragungsscheines vorzuschreiben und diesen gegebenenfalls einzuziehen. Erforderlichenfalls sind neue Eintragungsscheine auszustellen. Löschung von Eintragungen § 7. (1) Eintragungen im Luftfahrzeugregister sind zu löschen, wenn 1. eine ihrer Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder das Zivilluftfahrzeug zerstört worden ist, oder 2. im Falle der Eintragung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, die Urkunden nicht innerhalb von vier Wochen nach der Einfuhr der Zivilluftfahrzeuge im Inland vorgelegt worden sind, oder 3. die Luftfahrzeughalter oder die Eigentümer die Löschung beantragt haben (wobei die

Luftfahrzeughalter die Zustimmungserklärung der Eigentümer benötigen) oder hiezu auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung verpflichtet sind, oder 4. innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung keine Zulassung oder Zwischenbewilligung (Paragraph 20, des Luftfahrtgesetzes) beantragt worden ist, oder 5. die Zulassung oder die Zwischenbewilligung rechtskräftig versagt wurde, oder 6. die Zulassung rechtskräftig widerrufen worden ist (Paragraph 19, des Luftfahrtgesetzes) und innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten keine neuerliche Zulassung erfolgt, oder 7. eine Zwischenbewilligung abgelaufen ist und innerhalb von drei Monaten keine Zulassung oder neuerliche Zwischenbewilligung beantragt worden ist. (2) Ist eine Eintragung gelöscht worden, so sind der Eintragungsschein, der Zulassungsschein und das Lufttüchtigkeitszeugnis dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich zurückzustellen. B. Kennzeichnung von Zivilluftfahrzeugen Verpflichtung zur Kennzeichnung § 8. (1) Im Luftfahrzeugregister eingetragene oder in Erprobung stehende Zivilluftfahrzeuge, die im Fluge (Paragraph 11, Absatz 3, des Luftfahrtgesetzes) verwendet werden, müssen gemäß Paragraphen 9 bis 19 gekennzeichnet sein. (2) An im Luftfahrzeugregister nicht eingetragenen Luftfahrzeugen, die im Fluge verwendet werden, dürfen keine Kennzeichen im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 19 geführt werden, ausgenommen in Erprobung stehende Luftfahrzeuge. Umfang der Kennzeichnung § 9. Die Kennzeichnung umfaßt: 1. die Anbringung des Kennzeichens (Paragraphen 12 bis 18) und 2. bei Luftfahrzeugen mit eigenem Antrieb die Anbringung des Erkennungsschildes (Paragraph 19,). Bestandteile des Kennzeichens § 10. (1) Das Kennzeichen besteht aus dem Staatszugehörigkeitszeichen „OE" und dem Eintragungszeichen. (2) Das Eintragungszeichen besteht: 1. bei zivilen Segelflugzeugen einschließlich Motorseglern sowie bei Ultraleichtluftfahrzeugen aus einer vierstelligen Zifferngruppe; 2. bei anderen eintragungspflichtigen Zivilluftfahrzeugen aus einer dreistelligen Buchstabengruppe. (3) Das Eintragungszeichen muß vom Staatszugehörigkeitszeichen durch einen Bindestrich getrennt sein. Zuteilung des Kennzeichens § 11. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat bei Eintragung des Zivilluftfahrzeuges im Luftfahrzeugregister das Eintragungszeichen gemäß Anlage B festzulegen. (2) Ein bereits zugeteiltes Kennzeichen — ausgenommen ein Probekennzeichen — soll in der Regel erst zehn Jahre nach Löschung im Luftfahrzeugregister einem anderen Luftfahrzeug zugeteilt werden. (3) Als Eintragungszeichen dürfen keine Buchstabengruppen zugeteilt werden, die mit Signalen des Funkverkehrs verwechselt werden könnten. Führung des Kennzeichens an Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft § 12. (1) Bei Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft muß das Kennzeichen angebracht sein: 1. a) am Rumpf, oder b) an den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen, oder c) an den am Rumpf angebrachten Triebwerksgondeln, oder d) auf dem Seitenleitwerk und gegebenenfalls 2. auf der Tragfläche. (2) An Flächenflugzeugen muß das Kennzeichen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c auf beiden Seiten des Rumpfes, und zwar zwischen Tragfläche und Leitwerk (Abbildungen 2 und 4 der Anlage C), angebracht sein. Das Kennzeichen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, lit. d muß an beiden Seiten eines einteiligen (Abbildungen 1 und 3 der Anlage C) oder an den Außenseiten der äußersten Teile eines mehrteiligen Leitwerkes bzw. eines V-förmigen Leitwerkes angebracht sein. (3) Das Kennzeichen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, muß auf der Unterseite der untersten — in Flugrichtung gesehen — linken Tragflächenhälfte angebracht sein. Die Oberkanten der Schriftzeichen haben in Richtung zur Vorderkante der Tragfläche zu weisen. Die Schriftzeichen müssen möglichst im gleichen Abstand von der Vorderkante und von der Hinterkante der Tragfläche angeordnet sein (Abbildung 5 der Anlage C). (4) An Drehflüglern und Ultraleichtluftfahrzeugen ist das Kennzeichen in sinngemäßer Anwendung der Absatz 2 und 3 an hiezu geeigneten Flächen anzubringen. Führung des Kennzeichens an Zivilluftfahrzeugen leichter als Luft § 13. (1) Bei Luftschiffen muß das Kennzeichen angebracht sein: 1. auf der Hülle, und zwar auf beiden Seiten, jeweils an der Stelle des größten Querschnit-

tes des Schiffskörpers (Abbildung 6 der Anlage C) oder 2. auf der unteren Seite der untersten linken waagrechten Stabilisierungsflosse in der Flugrichtung sowie auf den beiden äußersten Seitenflächen der unteren lotrechten Stabilisierungsflossen parallel zur Schiffslängsachse (Abbildung 7 der Anlage C). (2) Bei Freiballonen muß das Kennzeichen an zwei einander gegenüberliegenden Stellen der Hülle unmittelbar unterhalb des größten waagrechten Ballonumfanges angebracht sein. (3) Für andere Zivilluftfahrzeuge leichter als Luft gelten die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sinngemäß. Anbringung der Schriftzeichen § 14. (1) Die Schriftzeichen müssen in haltbarer Weise in einer sich deutlich vom Untergrund abhebenden Farbe angebracht sein und stets in deutlich lesbarem Zustand erhalten werden. (2) Das Schriftfeld muß rechteckig sein und darf nicht umrandet werden. (3) Das Kennzeichen muß so angebracht sein, daß seine Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Form der Schriftzeichen § 15. (1) Als Schriftzeichen müssen römische Blockbuchstaben nach Muster der Anlage C und arabische Ziffern verwendet werden. (2) Die Schriftzeichen müssen in Balkenschrift ohne Verzierung ausgeführt sein. Die Breite der Schriftzeichen — mit Ausnahme des Buchstabens römisch eins und der Ziffer 1 — sowie die Länge des Bindestriches muß zwei Drittel der Höhe der Schriftzeichen (Paragraphen 16 und 17) betragen. (3) Die Strichstärke und der Abstand zwischen zwei Schriftzeichen soll ein Sechstel der Höhe der Schriftzeichen (Paragraphen 16 und 17) betragen. Höhe der Schriftzeichen bei Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft § 16. (1) Die Höhe der Schriftzeichen auf Tragflächen von Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft muß mindestens 50 cm betragen. Sie soll vier Fünftel der geringsten Breite der Tragfläche im Bereich des Schriftfeldes nicht überschreiten. (2) Die Höhe der Schriftzeichen, die auf dem Rumpf, auf den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder auf den Triebwerksgondeln von Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft angebracht werden, muß so gewählt sein, daß das Schriftfeld die sichtbaren Umrißlinien der Bauteile nicht berührt. Die Schriftzeichen müssen jedoch mindestens 30 cm hoch sein. (3) Die Höhe der Schriftzeichen auf den Flächen des Seitenleitwerkes von Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft muß so gewählt sein, daß das Schriftfeld einen mindestens 10 cm breiten Rand längs aller Kanten der Leitwerksfläche frei läßt. Die Schriftzeichen müssen jedoch mindestens 30 cm hoch sein. Höhe der Schriftzeichen bei Zivilluftfahrzeugen leichter als Luft § 17. (1) Schriftzeichen an Zivilluftfahrzeugen leichter als Luft müssen mindestens 50 cm hoch sein. (2) Bei Luftschiffen soll die Höhe der Schriftzeichen ein Zwölftel der größten Längsausdehnung der Hülle des Luftschiffkörpers nicht überschreiten. Ausnahmebewilligung § 18. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters Ausnahmen von den Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 17 zu bewilligen, soweit dies wegen der Bauart, der Flächenausmaße oder der besonderen Art der Verwendung des Zivilluftfahrzeuges erforderlich ist und die Sicherheit der Luftfahrt hiedurch nicht beeinträchtigt wird. (2) Die Ausnahmebewilligung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. (3) Die Ausnahmebewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Erkennungsschild § 19. (1) Das Erkennungsschild muß eine rechteckige Form sowie ein Flächenausmaß von mindestens 2,5 cm x 10 cm aufweisen und aus feuerfestem, nicht rostendem Material bestehen. (2) In das Erkennungsschild muß das Kennzeichen des Zivilluftfahrzeuges haltbar eingraviert sein. Es ist in deutlich lesbarem Zustand zu erhalten. (3) Das Erkennungsschild muß möglichst weit hinten am Rumpf des Luftfahrzeuges möglichst unlösbar angebracht sein. C.Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich Verpflichtung zur Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich § 20. (1) Im Luftfahrzeugregister eingetragene Zivilluftfahrzeuge, die im Fluge verwendet werden, müssen die Farben der Republik Österreich führen. (2) Die Farben der Republik Österreich müssen an Zivilluftfahrzeugen in Form waagrechter, über-

einander angeordneter, gleich breiter, roter und weißer Farbstreifen nach den Bestimmungen der §§ 21 bis 23 so angebracht sein, daß ihre Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Die Gesamthöhe der drei Farbstreifen muß mindestens 18 cm betragen, ihre Länge mindestens 30 cm. (3) An Zivilluftfahrzeugen des Bundes, die für einen Einsatz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (Paragraph 145, des Luftfahrtgesetzes) bestimmt sind, ist im weißen Mittelfeld der Farben der Republik Österreich das Wappen der Republik Österreich zu führen. Sonstige Rechtsvorschriften über die Führung des Wappens der Republik Österreich werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt. (4) Die Farben und das Wappen der Republik Österreich müssen in haltbarer Weise angebracht sein und in stets gut erkennbarem Zustand erhalten werden. Sie müssen sich vom Untergrund deutlich abheben. Führung der Farben der Republik Österreich bei Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft § 21. (1) An Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft, die das Kennzeichen am Rumpf oder auf den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder auf den Triebwerksgondeln tragen, müssen die Farben der Republik Österreich auf beiden Seiten eines einteiligen Seitenleitwerkes entweder oberhalb oder unterhalb des Höhenleitwerkes bzw. an den Außenseiten der äußersten Teile eines mehrteiligen Seitenleitwerkes oder bei einem V-förmigen Leitwerk an den Außen- und Innenseiten dieses Leitwerkes (Abbildungen 2 und 4 der Anlage C), sonst hinter dem Kennzeichen geführt werden. Bei Drehflüglern sind dafür sinngemäß geeignete Flächen heranzuziehen. (2) An Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft, die das Kennzeichen am Seiten- oder V-förmigen Leitwerk tragen, müssen die Farben der Republik Österreich auf diesem Leitwerk oberhalb des Kennzeichens geführt werden (Abbildungen 1 und 3 der Anlage C). (3) Die Verwendung der gesamten Außenseiten der Seitenleitwerksflächen von Zivilluftfahrzeugen für die Farben der Republik Österreich ist nur bei Motorflugzeugen zulässig, die auch im Fluglinienverkehr eingesetzt werden (Abbildung 4 der Anlage C). Führung der Farben und der Flagge der Republik Österreich bei Zivilluftfahrzeugen leichter als Luft § 22. (1) An Luftschiffen müssen die Farben der Republik Österreich geführt werden: 1. an beiden Seiten der unteren oder der oberen äußersten Seitenfläche der lotrechten Stabilisierungsflossen (Abbildung 6 der Anlage C), wenn sie das Kennzeichen (Paragraph 13,) auf der Hülle tragen, 2. auf der Hülle, möglichst an der Stelle des größten Querschnittes des Schiffkörpers, an dessen beiden Seiten (Abbildung 7 der Anlage C), wenn sie das Kennzeichen auf den Stabilisierungsflossen tragen. (2) An Freiballonen muß die Flagge der Republik Österreich geführt werden. Die Flagge muß so gesetzt sein, daß die Erkennbarkeit des Kennzeichens nicht beeinträchtigt wird. (3) Für sonstige Zivilluftfahrzeuge leichter als Luft gelten die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sinngemäß. Ausnahmebewilligung § 23. Die Bestimmungen des Paragraph 18, gelten sinngemäß für die Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich. D.Beschriftung und Bemalung Anbringung § 24. Andere als die für die Kennzeichnung oder für den Betrieb von Zivilluftfahrzeugen vorgeschriebenen Beschriftungen, Bemalungen und bildlichen Darstellungen dürfen an Zivilluftfahrzeugen nicht geführt werden, wenn dadurch 1. die Erkennbarkeit der Kennzeichen und der Farben der Republik Österreich oder 2. die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt werden. Untersagung § 25. Die Führung von Beschriftungen, Bemalungen und bildlichen Darstellungen, welche den Voraussetzungen des Paragraph 24, nicht entsprechen, ist vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zu untersagen. Sonderbestimmungen für Fallschirme, Hängegleiter und Ultraleichtluftfahrzeuge § 26. (1) Auf Fallschirmen müssen deutlich lesbar und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung der Type, das Eigengewicht, die Gebrauchsgeschwindigkeit, das Baujahr, die Werknummer sowie der Name und die Anschrift des Herstellers angebracht sein. (2) Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten für Hängegleiter sinngemäß. (3) Die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 25 gelten nicht für Fallschirme, die Bestimmungen der Paragraphen 8, bis 25 gelten nicht für Hängegleiter, die Bestimmungen der Paragraphen 19 bis 21 gelten nicht für Ultraleichtluftfahrzeuge. Die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 7 gelten für Hängegleiter und Ultraleichtluftfahrzeuge, soweit sie überhaupt anwendbar sind, mit

der Maßgabe, daß das Luftfahrzeugregister für diese Luftfahrzeugarten in Form einfacher Listen geführt werden kann. (4) Für Hängegleiter und Ultraleichtluftfahrzeuge muß kein Eintragungsschein ausgestellt werden. III. LUFTTÜCHTIGKEIT Urkunden betreffend Lufttüchtigkeit und Betriebstüchtigkeit § 27. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat für Zivilluftfahrzeuge auf Antrag Lufttüchtigkeitszeugnisse nach dem Muster 2 der Anlage A auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung gemäß Paragraphen 31, bis 42 keine Bedenken gegen die Lufttüchtigkeit (Paragraph 17, des Luftfahrtgesetzes) bestehen. (2) Für in Erprobung stehende Zivilluftfahrzeuge, deren Betriebssicherheit gegeben ist, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt auf Antrag eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse nach dem Muster 3 der Anlage A auszustellen. Das gleiche gilt für Zivilluftfahrzeuge, die nicht nach einer international angewandten Bauvorschrift geprüft worden sind (zB Experimental-Luftfahrzeuge). Für die Ausfuhr von Luftfahrzeugen sind Lufttüchtigkeitszeugnisse nach dem Muster 4 der Anlage A auszustellen; die gleichen Muster sind für die Ausfuhr von Zivilluftfahrtgerät zu verwenden. (3) Lufttüchtigkeitszeugnisse für Hängegleiter sind nach dem Muster 7 der Anlage A auszustellen. (4) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat für Zivilluftfahrtgerät (Paragraph eins, Absatz 2 und 3) auf Antrag einen Prüfschein nach dem Muster 9 der Anlage A auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 31 bis 42 keine Bedenken gegen die Betriebstüchtigkeit bestehen. Der Prüfschein kann auch von luftfahrtbehördlich anerkannten Herstellungs- und Wartungsunternehmen ausgestellt werden. Prüfscheine haben zumindest die im Paragraph 53, Absatz 6, bezeichneten Angaben zu enthalten. (5) Sofern es sich bei Zivilluftfahrtgerät im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, um Originalersatzteile oder um Nachbauten, deren Gleichwertigkeit bereits von einer Luftfahrtbehörde oder einem luftfahrtbehördlich anerkannten Herstellungs- oder Wartungsunternehmen festgestellt worden ist, handelt, genügen Ursprungszeugnisse, Prüfberichte und ähnliche Nachweise als Bescheinigung der Betriebstüchtigkeit (serviceable tag, approval tag). Arten von Zivilluftfahrzeugen § 28. Arten von Zivilluftfahrzeugen (Luftfahrzeugarten) im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Luftfahrzeuge schwerer als Luft, vorwiegend mit eigenem Antrieb, und zwar a) Motorflugzeuge (Land-, Amphibien- und Wasserflugzeuge); b) Hubschrauber (Land-, Amphibien- und Wasserhubschrauber); c) sonstige (wie zB Tragschrauber); 2. Luftfahrzeuge schwerer als Luft, vorwiegend ohne eigenen Antrieb, und zwar a) Segelflugzeuge einschließlich Motorsegler (Land-, Amphibien- und Wassersegelflugzeuge); b) Fallschirme mit automatischer oder Handauslösung; c) Hängegleiter; d) sonstige (wie zB Ultraleichtluftfahrzeuge); 3. Luftfahrzeuge leichter als Luft, vorwiegend mit eigenem Antrieb, und zwar a) Luftschiffe (halbstarre, starre und Prall- Luftschiffe); b) sonstige; 4. Luftfahrzeuge leichter als Luft, vorwiegend ohne eigenen Antrieb, und zwar a) Freiballone; b) sonstige. Arten von Zulassungspflichtigem Zivilluftfahrtgerät § 29. Für nachfolgend bezeichnete Arten von Zivilluftfahrtgerät ist eine Zulassung (Paragraph 23, des Luftfahrtgesetzes) nach den Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich: 1. Triebwerke einschließlich Luftschrauben; 2. Start- und Flughilfen; 3. Schleppkörper; 4. tragbare Funk-, Funknavigations- und Atemgeräte, die zur Verwendung in Zivilluftfahrzeugen bestimmt sind; 5. Rettungsfallschirme; 6. Gerät, das selbständig im Fluge verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug zu sein, wie — Fesselballone, deren Leermasse ohne Haltevorrichtung 20 kg übersteigt; — Drachen, deren Leermasse ohne Haltevorrichtung 7,5 kg übersteigt; — Flugmodelle, deren Leermasse ohne allfällige Haltevorrichtung 20 kg übersteigt. Zulassungsaiten für Zivilluftfahrzeuge § 30. (1) Zivilluftfahrzeuge können für folgende Verwendungsarten zugelassen werden: 1. Beförderung durch Luftbeförderungsunternehmen (Paragraph 101, Litera a, des Luftfahrtgesetzes); 2. Vermietung durch Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen (Paragraph 101, Litera b, des Luftfahrtgesetzes); 3. Beförderung im Zusammenhang mit einem Beruf oder Gewerbe (Geschäftsflüge) mit Luftfahrzeugen mit mehr als sechs Passagiersitzen oder mit Luftfahrzeugen mit Strahlantrieb;

Ziffer 4 Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen (Paragraph 42, des Luftfahrtgesetzes); 5. Verwendung in der allgemeinen Luftfahrt; 6. Verwendung als Experimental-Luftfahrzeug. Z 1 umschließt Ziffer 2 bis 5, Ziffer 2, umschließt Ziffer 3 bis 5, Z 3 umschließt Ziffer 4 und 5 und Ziffer 4, umschließt Ziffer 5,, sofern nicht Anforderungen für die besondere Einsatzart oder besondere Navigationsart entgegenstehen. Nach Ziffer 5, zugelassene Zivilluftfahrzeuge dürfen auch für die Ausbildung zur Erlangung von Typenberechtigungen verwendet werden. (2) Zivilluftfahrzeuge können auf Grund der Bauart und technischen Ausrüstung für folgende Einsatzarten zugelassen werden: 1. Flüge zur Personenbeförderung; 2. Flüge zur Beförderung von Fracht; 3. Kunstflüge; 4. Schleppflüge; 5. Grundschulungsflüge; 6. Arbeitsflüge; 7. Flüge für sonstige Einsätze. (3) Grundschulungsflüge sind Flüge, bei welchen ein zur selbständigen Führung oder Bedienung von Zivilluftfahrzeugen der betreffenden Art (Paragraph 28,) im Fluge nicht berechtigter Flugschüler das Zivilluftfahrzeug unter der Aufsicht eines befugten Lehrers im Fluge führt oder technisch bedient. Andere Schulungsflüge sind mit den für die Einsatzarten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Ziffer 6 und Ziffer 7, zugelassenen Luftfahrzeugen zulässig, sofern nicht Bedenken gegen die Verkehrssicherheit bestehen. (4) Arbeitsflüge sind Flüge, bei denen mit einem Zivilluftfahrzeug Arbeitsvorgänge ausgeführt werden, deren Zweck nicht in der Durchführung des Fluges selbst oder in einer Beförderung besteht. Arbeitsflüge sind insbesondere: Streu- und Sprühflüge; Schädlingsbekämpfungsflüge; Flüge zum Absetzen von Personen und Sachen mit Fallschirmen sowie zum Abwerfen von Sachen; Foto- und Vermessungsflüge sowie Außenlast-Schleppflüge. (5) Zivilluftfahrzeuge können auf Grund der Bordausrüstung für folgende Navigationsarten zugelassen werden: 1. Sichtflüge bei Tag; 2. Flüge mit Luftfunkstelle; 3. Nacht-Sichtplatzflüge; 4. Nacht-Sichtflüge; 5. IFR-Flüge; 6. Wolkensegelflüge. (6) Die Mindesterfordernisse hinsichtlich der Luftfahrzeugausrüstung sind für die einzelnen Verwendungsarten, Einsatz- bzw. Navigationsarten in Anlage D festgelegt. Die Zulassung für Verwendungs-, Einsatz- und Navigationsarten ist im Lufttüchtigkeitszeugnis zu bescheinigen. Allgemeine Bestimmungen für die Feststellung der Lufttüchtigkeit § 31. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat zur Feststellung der Lufttüchtigkeit von Zivilluftfahrzeugen Musterprüfungen (Paragraph 32,), Stückprüfungen (Paragraph 37,) und Nachprüfungen (Paragraph 40,) durchzuführen und über diese Prüfungen Prüfberichte zu erstellen, den Antragstellern bzw. Haltern Einsicht zu gewähren und sie über die Ergebnisse des Verfahrens und allfällige weitere Verfahrenserfordernisse in Kenntnis zu setzen. (2) Die Prüfberichte haben zu enthalten: 1. das Datum der Antragstellung, falls ein Antrag zu stellen war; 2. die Bezeichnung der geprüften Gegenstände mit Angabe der technischen Daten und der Feststellung, ob die Lufttüchtigkeit gegeben erscheint, besonders durch a) die Feststellung, welchen Luftfahrzeugarten die geprüften Zivilluftfahrzeuge einschließlich ihrer Triebwerke zuzuordnen sind und für welche Verwendungs-, Navigations- und Einsatzarten sie auf Grund der Typen- und Konstruktionsmerkmale, ihrer Ausrüstung sowie ihres Betriebsverhaltens am Boden und im Fluge als lufttüchtig anzusehen sind; b) die Feststellung über das Vorhandensein der zum sicheren Betrieb erforderlichen Mindestausrüstung einschließlich der Funk- und Funknavigationsgeräte, der zur Bedienung erforderlichen Beschriftungen, Hinweisschilder, Anzeige- und Warnungstafeln; c) die Feststellung über die ordnungsgemäße Anbringung der Kennzeichnung, der Farben der Republik Österreich sowie sonstiger Beschriftungen und Bemalungen; d) Angaben, inwieweit die festgestellten Betriebsgrenzen den Sicherheitserfordernissen entsprechen und in welchem Umfang diese in den Betriebsanweisungen für das geprüfte Zivilluftfahrzeug Aufnahme finden müssen; 3. das Datum des Beginnes und Datum des Abschlusses der einzelnen Prüfungen und deren Ergebnisse. (3) Prüfberichte müssen mit durchlaufenden Seitenzahlen versehen sein. (4) Eintragungen in den Prüfberichten haben mit schwer löschbarer Schrift zu erfolgen. Unrichtige Eintragungen sind so durchzustreichen, daß sie lesbar bleiben. Keine Eintragung darf unsichtbar oder unlesbar gemacht werden. (5) Bei der Erstellung von Prüfberichten sind auch Beweise, welche bei anderer Gelegenheit vom Bundesamt für Zivilluftfahrt oder von einer anderen Behörde (zB von einer ausländischen Luftfahrtbehörde) oder einer von dieser anerkannten Stelle

erhoben wurden, wie Bauurkunden, Prüfungszeugnisse über Werkstoffe, Angaben über die Bauausführung, den Schweißer, die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung, den Bauzustand und das Betriebsverhalten am Boden und im Fluge, Lufttüchtigkeits- oder Betriebstüchtigkeitszeugnisse, Wartungshandbücher, Prüfungszeugnisse, Musterkennblätter u. dgl., heranzuziehen. (6) Muster- oder Stückprüfungen können auf den Umfang einer Nachprüfung beschränkt werden, wenn die Type des Zivilluftfahrzeuges nach international angewandten Bauvorschriften mustergeprüft ist und für das Zivilluftfahrzeug ein Exportlufttüchtigkeitszeugnis vorgelegt worden ist (Paragraph 40, Abs. 1 Ziffer 4, oder Absatz 2,). Das Exportlufttüchtigkeitszeugnis muß innerhalb einer Frist von 60 Tagen vor der Antragstellung beim Bundesamt für Zivilluftfahrt ausgestellt, erneuert oder für gültig erklärt worden sein. (7) Von ausländischen Luftfahrtbehörden erhobene Beweise sind dem Verfahren zugrunde zu legen, wenn die gestellten Anforderungen zumindest den nach dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen entsprechen. Musterprüfungen § 32. (1) Zur Feststellung der Lufttüchtigkeit von Zivilluftfahrzeugen ist auf Antrag eine Musterprüfung durchzuführen, wenn die Zivilluftfahrzeuge nicht nachweislich einem bereits mustergeprüften Ursprungsmuster nachgebaut worden sind. Die Musterprüfung hat erforderlichenfalls eine Erprobung sowie auch eine Prüfung aller Bestandteile zu umfassen. (2) Bei der Musterprüfung hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt festzustellen, ob das Luftfahrzeug international angewandten Bauvorschriften genügt. (3) Zur Feststellung der Lufttüchtigkeit von Experimental-Luftfahrzeugen ist eine eingeschränkte Musterprüfung durchzuführen. Für solche Luftfahrzeuge ist gegebenenfalls ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit und internationaler Abkommen auszustellen. (4) Nach der Vorlage der Bauurkunden (Paragraph 33,) hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt festzustellen, ob diese zur Herstellung des Musters geeignet erscheinen und ob mit der Herstellung des Musters begonnen werden kann. Hiebei ist festzulegen, welche Prüfungen während des Baufortschrittes durchzuführen sind. Im Rahmen der Musterprüfung können Zivilluftfahrzeuge mit Einverständnis des Halters zerlegt oder beschädigt werden, sofern dies zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlich erscheint. (5) Ist das Muster mit veränderlichen oder austauschbaren Bestandteilen ausgestattet, durch welche Art, Verwendungszweck, Festigkeit, Leistung oder Betriebseigenschaften wahlweise verändert werden können, so ist die Musterprüfung auf alle Wandlungsformen und Rüstzustände auszudehnen. (6) Bei der Musterprüfung von Zivilluftfahrtgerät ist festzustellen, ob dieses allgemein oder nur im Zusammenhang mit bestimmten Arten oder Typen von Zivilluftfahrzeugen betriebstüchtig ist. (7) Zur Vornahme von Bauabweichungen an Stückausführungen nach einem mustergeprüften Muster oder dem Ursprungsmuster, durch welche Type (Bau- und Konstruktionsmerkmale), Art und Verwendungszweck, Festigkeit, Leistung oder Betriebseigenschaften geändert werden, ist ein Antrag auf ergänzende Musterprüfung (Zusatzmusterprüfung) zu stellen. (8) Sind die Bauabweichungen im Sinne des Abs. 7 nicht von der Luftfahrtbehörde des Herstellerlandes des Ursprungsmusters approbiert, so ist dem Musterhersteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (9) Die Bestimmungen der Absatz 7 und 8 finden keine Anwendung auf Änderungen (Paragraph 48, Absatz 4,), die der Behebung von Mängeln dienen, welche nach erfolgter Muster- oder Stückprüfung festgestellt worden sind. (10) Für die Musterprüfung von Erzeugnissen ausländischer Herkunft ist gegebenenfalls ein Musterbetreuer namhaft zu machen. Musterbetreuer sind physische oder juristische Personen, welche sich fachtechnisch oder mit dem Vertrieb von im Ausland hergestellten Luftfahrzeugen oder von zivilem Luftfahrtgerät befassen und sich verpflichten, die Betreuung durchzuführen. Bauurkunden § 33. (1) Bauurkunden im Sinne der Verordnung sind die für die Herstellung des Musters und für die Inbetriebnahme erforderlichen Unterlagen, wie 1. Bau- und Schaltpläne sowie Stück- und Ausrüstungslisten; 2. Berechnungsgrundlagen oder Angaben über empirische Methoden hinsichtlich der Aerodynamik, der, Stabilität, der Leistung, der Statik und Festigkeit sowie der Gewichts- und Schwerpunktbestimmung; 3. Angaben über die verwendeten Werkstoffe; 4. Angaben über die Bauausführung, die dabei angewendeten Arbeitsverfahren, allenfalls Versuchsberichte von Bruch- und Belastungsproben; 5. Angaben über das Erprobungsprogramm hinsichtlich des Betriebsverhaltens am Boden und im Fluge sowie über die erzielten Ergebnisse; 6. Angaben über die Befähigung der Schweißer und die Art der zerstörungsfreien Prüfung; 7. Gewichts- bzw. Masseangaben (Leergewicht, Höchstabflugmasse, Landehöchst-

masse usw.) und Angaben über den Schwerpunktbereich; 8, Betriebsanweisungen (Luftfahrzeugbetriebshandbuch) mit Angaben über Leistungs- und Betriebsgrenzen, Betriebsmittel, Mindestbesatzung, Mindestausrüstung und Ladepläne; 9. Wartungsanweisungen (Paragraph 50,); 10. Prüfberichte und Musterkennblätter ausländischer Herkunft. (2) Musterhersteller und Musterbetreuer sind verpflichtet, die für die Musterprüfung erforderlichen Bauurkunden den Zivilluftfahrtbehörden kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sie sind weiters verpflichtet, die Zivilluftfahrtbehörden sowie alle ihnen bekannten Halter von Zivilluftfahrzeugen des betreffenden Musters über alle Änderungen und Ergänzungen der Bauurkuhden in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen. (3) Bei Bauurkunden von Experimental-Luftfahrzeugen kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt auf einzelne Unterlagen verzichten, wenn die vorgelegten Urkunden und Angaben sowie die Ergebnisse praktischer Versuche zur Beurteilung ausreichen. Musterprüfberichte § 34. (1) Prüfberichte über Musterprüfungen haben unter Beachtung der im Paragraph 31, Absatz 2, bezeichneten Grundsätze zu enthalten: 1. ein Verzeichnis der vorliegenden Bauurkunden; 2. jene Bauvorschriften, nach denen die Musterprüfung erfolgt ist; 3. die Feststellung, inwieweit die Bauurkunden nach dem jeweiligen Stand der Technik für die beabsichtigte Verwendungsart ausreichend und geeignet erscheinen; 4. die Feststellung, daß mit dem Bau des Musters begonnen werden durfte und welche Prüfungen (Musterbauprüfung) während des Baufortschrittes vorgeschrieben waren und durchgeführt wurden; 5. Angaben darüber, ob a) die Musterausführung in ihren Abmessungen und Gewichten mit der Genauigkeit einer ordnungsgemäßen Fertigung den Bauplänen entspricht, b) die verarbeiteten Werkstoffe in ihrer Beschaffenheit und Festigkeit den Werkstofflisten entsprechen, c) die in den Stücklisten vorgesehenen Bauteile sowie die Ausrüstung für die beantragten Verwendungsarten vollständig und betriebstüchtig sind, d) der Zusammenbau sachgemäß und allenfalls mit den entsprechenden Vorrichtungen erfolgt ist; 6. ein Verzeichnis jener verwendeten Bauteile und Äusrüstungsgegenstände, deren ordnungsgemäße Fertigung für die Lufttüchtigkeit von wesentlicher Bedeutung ist; 7. die Bezeichnung jener Bauteile und Ausrüstungsteile, deren ordnungsgemäße Fertigung durch besondere Prüfungen während der Baudurchführung nachzuweisen ist (Bauteile, die zB nur in bestimmten Unternehmen hergestellt werden dürfen); 8. die Feststellung, daß die Musterbauprüfung soweit fortgeschritten ist, daß mit der praktischen Erprobung — gegebenenfalls im Fluge — begonnen werden darf; 9. die Festlegung des Erprobungsumfanges (Erprobungsprogramme über Prüfläufe, Prüfflüge und Prüfabwürfe usw.), welcher unter Berücksichtigung der Bauart und der in Aussicht genommenen Verwendungsart zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlich ist; 10. jene Bedingungen, Auflagen und Befristungen (Erprobungsbewilligung), unter welchen die Durchführung der vorgesehenen Erprobung im Fluge als verkehrssicher anzusehen ist, wobei auf allfällige, während der Erprobung zu erwartende Veränderungen am gesamten Bauzustand und das Materialverhalten einzelner Teile oder der Ausrüstung Bedacht zu nehmen ist; 11. nach Beendigung der in Ziffer 9, genannten und gemäß Ziffer 10, durchgeführten Erprobungsprogramme die Feststellung, ob bzw. mit welchen Einschränkungen (Paragraph 27, Absatz 2,) die Lufttüchtigkeit beurkundet werden kann oder aus welchen Gründen die Durchführung weiterer Erprobungen erforderlich ist; 12. die Beurteilung, ob das Muster zum Nachbau von Stückausführungen geeignet erscheint, welche Bauurkunden heranzuziehen sind und welche Voraussetzungen für die Lufttüchtigkeit von Bedeutung sein können; 13. gegebenenfalls Angaben über die zur Vermeidung übermäßigen Lärmes erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen; 14. die Feststellung, ob die Betriebs- und Wartungsanweisungen ausreichend vorhanden sind; 15. den Entwurf eines Musterkennblattes. (2) Spätere Änderungen des Baumusters, welche zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erforderlich werden (zwingend vorzuschreibende Änderungen), sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt mittels Lufttüchtigkeitsanweisungen vorzuschreiben und in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen. Von solchen Anweisungen ist Abstand zu nehmen, wenn feststeht, daß die betroffenen Halter die erforderlichen Maßnahmen selbst veranlaßt haben. Musterkennblätter § 35. Zum Abschluß der Musterprüfungen sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt amtliche Muster-

kennblätter zu erstellen, in denen die wesentlichen technischen und betrieblichen Daten des geprüften Luftfahrzeuges enthalten sind. Insbesondere sind Angaben über die Verwendungsarten und Betriebsgrenzen sowie Hinweise auf die geltenden Betriebs- und Wartungsanweisungen aufzunehmen. Anerkennung ausländischer Musterprüfungen § 36. (1) Ausländische Musterprüfungen sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anzuerkennen, wenn 1. sie nach international angewandten Bauvorschriften durchgeführt worden sind, 2. die dort berücksichtigten Anforderungen zumindest den nach dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen entsprechen und 3. die erforderlichen Bauurkunden vom Antragsteller beigebracht werden; 4. österreichische Musterprüfungen in dem betreffenden anderen Staat unter den gleichen Voraussetzungen anerkannt werden. (2) Prüfberichte und Musterkennblätter sind kostenlos in deutscher oder englischer Sprache dem Bundesamt für Zivilluftfahrt zur Verfügung zu stellen. Stückprüfungen § 37. (1) Zivilluftfahrzeuge sind zur Feststellung der Lufttüchtigkeit auf Antrag einer Stückprüfung zu unterziehen, wenn sie als Stückausführung eines mustergeprüften und zum Nachbau geeigneten Ursprungsmusters hergestellt wurden. Die Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz 3, gelten sinngemäß. (2) Der Zusammenbau einer Stückausführung aus den einem Muster entsprechenden Bestand-, Zubehör- und Ausrüstungsteilen ist dem Nachbau im Sinne des Absatz eins, gleichzuhalten. (3) Für die Stückprüfung von Stückausführungen, welche einem mustergeprüften Ursprungsmuster nachgebaut sind, gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 sinngemäß. Stückprüfberichte § 38. Prüfberichte über Stückprüfungen haben unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2, zu enthalten: 1. ein Verzeichnis der vorliegenden Bauurkunden; 2. die Feststellung, inwieweit diese Bauurkunden mit den auf den letzten Stand gebrachten Bauurkunden des Musters und dem Musterprüfbericht des Ursprungsmusters übereinstimmen; 3. die Feststellung, daß mit dem Bau der Stückausführung begonnen werden durfte und welche Prüfungen (Stückbauprüfungen) während des Baufortschrittes vorgeschrieben waren und durchgeführt wurden; 4. Angaben darüber, ob bei der Stückbauprüfung a) das Stück in seinen Abmessungen und Gewichten mit der Genauigkeit einer ordnungsgemäßen Fertigung dem Muster entspricht, b) die verarbeiteten Werkstoffe in ihrer Beschaffenheit und Festigkeit dem Muster entsprechen, c) die in den Stücklisten vorgesehenen Bauteile sowie die Ausrüstung für die beantragten Verwendungszwecke vollständig und betriebstüchtig sind sowie d) der Zusammenbau sachgemäß und erforderlichenfalls mit den entsprechenden Vorrichtungen erfolgt ist; 5. die Feststellung, ob bzw. inwieweit (Paragraph 32, Abs. 5) die geprüfte Stückausführung mit dem Ursprungsmuster übereinstimmt; 6. die Feststellung, daß die Stückbauprüfung im wesentlichem abgeschlossen ist und mit der praktischen Erprobung — gegebenenfalls im Fluge — begonnen werden kann; 7. die Festlegung des Erprobungsumfanges (Prüfläufe, Prüfflüge, Prüfabwürfe usw.), welcher zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Lufttüchtigkeit des zu prüfenden Gegenstandes mit dem Muster erforderlich ist; 8. die Feststellung, ob nach Beendigung der in Z 7 vorgesehenen Erprobung die Lufttüchtigkeit beurkundet werden kann oder aus welchen Gründen die Durchführung weiterer Erprobungen erforderlich ist; 9. Angaben über die zur Vermeidung übermäßigen Lärmes erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen; 10. Angaben darüber, welche Urkunden im Sinne des Paragraph 31, Absatz 6, vorgelegt worden sind und welche Feststellungen gemäß Ziffer eins bis 9 daher entfallen können. Anerkennung ausländischer Stückprüfungen § 39. Ausländische Stückprüfungen sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anzuerkennen, wenn von dem Baumuster die Musterprüfung anerkannt wurde und die für die Prüfung erforderlichen Bauurkunden dem Bundesamt für Zivilluftfahrt kostenlos zur Verfügung gestellt wurden. Die Bestimmungen des Paragraph 36, gelten sinngemäß. Nachprüfungen § 40. (1) Zivilluftfahrzeuge sind zur Feststellung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit einer Nachprüfung zu unterziehen: 1. nach Durchführung von Instandsetzungsarbeiten (Instandsetzungs-Nachprüfung); 2. nach Durchführung von Änderungsarbeiten (Änderungs-Nachprüfung);

Ziffer 3 sofern die ordnungsgemäße Durchführung von Wartungsarbeiten während der bisherigen Verwendung, insbesondere aber im Zeitraum seit der letzten Prüfung (Musterprüfung, Stückprüfung oder Nachprüfung), nicht nachgewiesen werden kann (Wiederverwendungs- Nachprüfung) ; 4. wenn die Lufttüchtigkeit im Sinne des Paragraph 31, Abs. 6 durch eine Muster- oder eine Stückprüfung einer ausländischen Luftfahrtbehörde festgestellt oder beurkundet wurde (vereinfachte Muster- bzw. Stückprüfung); 5. weiters Luftfahrzeuge, welche für die im Paragraph 30, Abs. 1 Ziffer eins, angegebene Verwendungsart zugelassen sind, sowie in Erprobung stehende Luftfahrzeuge mit eingeschränktem Lufttüchtigkeitszeugnis (Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz) nach Ablauf eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach Abschluß der Musterprüfung, der Stückprüfung oder der letzten Nachprüfung, sofern unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit vom Bundesamt für Zivilluftfahrt kein anderer Zeitraum festgelegt ist. Das gleiche gilt für Luftfahrzeuge, die für die Einsatzarten gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 sowie für die Navigationsarten gemäß Paragraph 30, Absatz 5, Ziffer 5, zugelassen sind; 6. weiters Luftfahrzeuge, welche für die im Paragraph 30, Abs. 1 Ziffer 2 bis 6 angegebenen Zwecke zugelassen sind, nach Ablauf eines Zeitraumes von 24 Monaten nach Abschluß der Musterprüfung, der Stückprüfung oder der letzten Nachprüfung, sofern vom Bundesamt für Zivilluftfahrt kein anderer Zeitraum aus Gründen der Sicherheit festgelegt worden ist, wie insbesondere bei Experimental-Luftfahrzeugen; 7. ebenso Fallschirme nach Ablauf eines Zeitraumes von 24 Monaten, sofern deren Alter nach ihrer Musterprüfung oder der Stückprüfung zwölf Jahre nicht überschritten hat, sonst nach Ablauf eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach der letzten Nachprüfung; 8. wenn andere als in Ziffer eins bis 7 bezeichnete Umstände die Annahme rechtfertigen, daß die Lufttüchtigkeit nicht mehr gegeben ist oder die Zulassung gemäß Paragraph 19, des Luftfahrtgesetzes widerrufen oder gemäß Paragraph 68, AVG 1950 behoben wurde und die neuerliche Zulassung beabsichtigt ist (Sonder-Nachprüfung). Die Betriebstüchtigkeit von Zulassungspflichtigem Zivilluftfahrtgerät ist spätestens vor seinem Einbau oder seiner Verwendung festzustellen, sofern kein gültiger Prüfschein vorliegt (Paragraph 27, Absatz 4 und 5). (2) Die Nachprüfung kann auf eine stichprobenartige Prüfung beschränkt werden,. wenn offensichtlich keine begründeten Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bestehen. (3) Für Nachprüfungen von Experimental-Luftfahrzeugen gelten die Bestimmungen des Paragraph 32, Abs. 3 sinngemäß. (4) Nach Durchführung der im Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Arbeiten ist keine Nachprüfung erforderlich, wenn diese vom Hersteller oder von solchen Wartungshilfsbetrieben oder luftfahrtbehördlich anerkannten gewerblichen Wartungsbetrieben durchgeführt wurden, die auf Grund einer Prüfung 1. des Betriebsumfanges und der Betriebseinrichtungen, 2. der Schulung und Qualifikation des Personals, 3. der besonderen Eignung der Betriebsleitung und der Kontrollorganisation sowie 4. des Nachweises einer mindestens zweijährigen einschlägigen Betriebsdauer durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt eine ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten nach den Bestimmungen dieser Verordnung erwarten lassen und eine diesbezügliche luftfahrtbehördliche Bewilligung (Nachprüfungsdispens) besitzen. (5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt bescheidmäßig eine Bewilligung zu erteilen. In der Bewilligung ist festzulegen, für welche Arten und Typen von Zivilluftfahrzeugen sie gilt. Die Bewilligung ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten erforderlich ist. Sie ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen und zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert. (6) An Zivilluftfahrzeugen, bei denen kein Zweifel an der Lufttüchtigkeit besteht und die aus anderen Gründen als solchen der Wartung in Bauteile zerlegt (wie insbesondere zum Zwecke des Transportes) und wieder zusammengebaut worden sind, ist keine Nachprüfung erforderlich, wenn der Zusammenbau vom Hersteller oder von einem Unternehmen, das die Voraussetzungen des Paragraph 54, erfüllt, durchgeführt worden ist und dabei keine Beschädigung betriebstüchtiger Teile eingetreten ist und keine bauliche oder die Lufttüchtigkeit beeinträchtigende Veränderung vorgenommen worden ist. Dasselbe gilt für den An- und Abbau von Teilen vor oder nach Inbetriebnahme von Luftfahrzeugen, soweit dies ausdrücklich in den luftfahrtbehördlich geprüften Betriebsanweisungen vorgesehen ist (zB transportbedingter An- und Abbau von Tragflächen bei Segelflugzeugen und Hängegleitern, betriebsbedingter Wechsel der Fahrwerksart, Umrüstung der Kabine). Nachprüfberichte § 41. (1) In Prüfberichten über Nachprüfungen ist unter sinngemäßer Beachtung der in den Paragraphen 34, und 38 bezeichneten Grundsätze festzustellen: 1. ob und inwieweit der Prüfungsgegenständ dem Muster entspricht;

Ziffer 2 ob die vorgeschriebene Mindestausrüstung und die erforderlichen Betriebsunterlagen vorhanden sind; 3. ob der Prüfungsgegenstand unter den Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, (vereinfachte Muster- bzw. Stückprüfung) geprüft worden ist und ob die im Paragraph 31, Absatz 5, genannten oder andere gleichwertige Beweismittel vorliegen; 4. ob die vorgeschriebenen Wartungsarbeiten nach den letztgültigen Wartungsanweisungen und entsprechend dieser Verordnung durchgeführt worden sind; 5. ob und welche der vorgeschriebenen Änderungen (Paragraph 48, Absatz 4,) am Prüfungsgegenstand ordnungsgemäß durchgeführt worden sind; 6. ob nach Prüfung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit am Boden eine Prüfung des Betriebsverhaltens im Fluge erforderlich ist; 7. warum der Prüfungsgegenstand gegebenenfalls beschädigt werden mußte; 8. ob die Funktion und das Betriebsverhalten des Prüfungsgegenstandes sowie seiner Einzelteile für die Feststellung der Lufttüchtigkeit ausreichen. (2) Weiters sind ein Befundbericht und eine Beanstandungsliste zu erstellen, in denen alle festgestellten Mängel verzeichnet sind. Für die Behebung dieser Mängel sind Fristen vorzuschreiben. (3) Bei stichprobenartigen Nachprüfungen (Paragraph 40, Abs. 2) können sich die Feststellungen auf den Umfang der vorgenommenen Prüfung beschränken. Erprobungs- und Prüfflüge § 42. (1) Die Durchführung von Erprobungsflügen ist nur mit Bewilligung (Erprobungsbewilligung) des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Paragraph 7, Absatz 3, des Luftfahrtgesetzes) zulässig. (2) Die Bewilligung hat zu enthalten: 1. die genaue Bezeichnung des zu erprobenden Zivilluftfahrzeuges und die genaue Bezeichnung des mit diesem zu erprobenden Zivilluftfahrtgerätes; 2. Angaben über Namen und Wohnsitz der Halter und der Eigentümer; 3. die Bezeichnung der zu benützenden Erprobungsbereiche; 4. das vorgeschriebene Erprobungsprogramm; 5. Bedingungen, Befristungen und Auflagen unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und den Zweck der Erprobung. (3) Zur Feststellung, ob ein Zivilluftfahrzeug als lufttüchtig anzusehen ist, kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt insbesondere im Rahmen von Muster-, Stück- und Nachprüfungen die Durchführung von Prüfflügen mit Sachverständigen bzw. durch Sachverständige vorschreiben. Solche Prüfflüge gelten nicht als Verwendung im Sinne des Paragraph 2, Abs. 1. Untersagung des Betriebes § 43. (1) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ein Zivilluftfahrzeug für einen im Lufttüchtigkeitszeugnis angeführten Verwendungszweck nicht mehr lufttüchtig ist, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt dessen Betrieb von Amts wegen zu untersagen. (2) Zugleich mit der Untersagung des Betriebes kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb derer die festgestellten Mängel zu beheben sind. (3) Hinsichtlich der Lärmentwickiung gelten die Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung. IV. ZULASSUNG Zulassungsantrag § 44. (1) Die Zulassung von Zivilluftfahrzeugen (Paragraph 13, des Luftfahrtgesetzes) und von zulassungspflichtigem Zivilluftfahrtgerät (Paragraph 23, des Luftfahrtgesetzes) ist beim Bundesamt für Zivilluftfahrt zu beantragen (Zulassungsantrag). (2) Zulassungsanträge sind von den Haltern einzubringen. Die Bestimmungen im Paragraph 5, Absatz 4, gelten auch für solche Anträge. Inhalt des Zulassungsantrages § 45. (1) Zulassungsanträge haben zu enthalten: 1. Namen und Anschriften der Halter; 2. Namen und Anschriften der Hersteller und gegebenenfalls der Musterbetreuer; 3. Angaben über die Arten der Zivilluftfahrzeuge (Paragraph 28,) bzw. der Zivilluftfahrtgeräte (Paragraph 29,), ihrer Typen, Werknummern, Baujahre und die beabsichtigten Verwendungsarten sowie Einsatzarten und Navigationsarten (S 30). (2) Für die Zulassung von Zivilluftfahrzeugen hat der Luftfahrzeughalter nachzuweisen: 1. seine Halterschaft; 2. die österreichische Staatszugehörigkeit des Luftfahrzeuges, bei Fallschirmen durch das Vorliegen der im Paragraph 16, Absatz 2 und 3 des Luftfahrtgesetzes bezeichneten Voraussetzungen; 3. die Lufttüchtigkeit (Lufttüchtigkeitszeugnis) und für motorgetriebene Luftfahrzeuge die Lärmzulässigkeit (Lärmzulässigkeitsbescheinigung gemäß Anlage A, Muster 8); 4. gegebenenfalls die fernmeldebehördliche Zulassung für eine Luftfahrzeugfunkstelle; 5. den Abschluß aller gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen für die beantragten Verwendungsarten; die Versicherungsnachweise

können vom Zulassungswerber bis zum Zeitpunkt der Zulassung des Zivilluftfahrzeuges nachgebracht werden. (3) Für die Zulassung von Zivilluftfahrtgerät, das selbständig im Flug verwendet werden kann (Paragraph 29, Abs. 6), ist auch der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Zulassungsschein § 46. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Zulassung durch schriftlichen Bescheid nach Muster 5 der Anlage A auszusprechen (Zulassungsschein). (2) Die Zulassung von Fallschirmen und Hängegleitern erfolgt durch das Lufttüchtigkeitszeugnis nach Muster 6 (Lufttüchtigkeitszeugnis für Fallschirme) bzw. Muster 7 (Lufttüchtigkeitszeugnis für Hängegleiter). (3) Die Zulassung von Zivilluftfahrtgerät erfolgt durch den Prüfschein. Widerruf der Zulassung § 47. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Zulassung (Paragraph 45, Absatz 2, und 3) nicht oder nicht mehr gegeben ist. V. WARTUNG Begriffe § 48. (1) Unter Wartung von Zivilluftfahrzeugen und Zivilluftfahrtgerät im Sinne dieser Verordnung sind alle zur Gewährleistung der Lufttüchtigkeit bzw. der Betriebstüchtigkeit zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Bau- und Betriebszustandes erforderlichen Arbeiten zu verstehen; die Wartung umfaßt die einfache Wartung (Instandhaltung) und die qualifizierte Wartung (Instandsetzung und Änderung). (2) Die Instandhaltung ist nach den Instandhaltungsanweisungen durchzuführen und umfaßt, sofern hiezu die Qualifikationen eines Luftfahrzeugwartes ausreichen und keine besonderen Hilfsmittel erforderlich sind, 1. die Pflege und Kontrolle des Flugwerkes, des Triebwerkes und der Ausrüstung; 2. die Behebung geringfügiger, die Lufttüchtigkeit nicht beeinträchtigender Mängel am Flugwerk, am Triebwerk oder an der Ausrüstung; 3. den Ein- und Ausbau von Bau- und Bestandteilen des Flugwerkes, des Triebwerkes und der Ausrüstung. (3) Die Instandsetzung ist nach den Instandsetzungsanweisungen durchzuführen und umfaßt: 1. die über die Instandhaltung hinausgehenden Arbeiten am Flugwerk, am Triebwerk und an der Ausrüstung, welche der Pflege und Kontrolle oder aber der Behebung von Mängeln dienen, sofern hiezu besondere Qualifikationen (Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse) oder besondere Hilfsmittel erforderlich sind; 2. den Ein- und Ausbau von Bau- und Bestandteilen des Flugwerkes, des Triebwerkes und der Ausrüstung, soweit es sich nicht um einen Ein- und Ausbau im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, handelt; 3. die Grundüberholung des Flugwerkes, des Triebwerkes und der Ausrüstung sowie der Bau- und Bestandteile. (4) Die Änderung ist nach den Änderungsanweisungen durchzuführen und umfaßt alle Arbeiten am Flugwerk, am Triebwerk und an der Ausrüstung, durch welche eine bestimmte Type in ihren Bau- oder Konstruktionsmerkmalen geändert oder ergänzt wird (Modifikation). (5) Pflege- und Kontrollarbeiten, für welche die Qualifikation eines Luftfahrzeugwartes nicht erforderlich ist, wie Versorgung mit Betriebsstoffen, Überprüfung von Betriebsdrücken, Reinigung, Vorflugkontrollen u. dgl., fallen nicht unter den Begriff Wartung. Sie können von Personen durchgeführt werden, denen auf Grund ihrer Ausbildung solche Arbeiten geläufig sind (zB als Pilot oder auf Grund einer besonderen Einweisung). Durchführung von Wartungsarbeiten § 49. (1) Zivilluftfahrzeuge dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Wartungsarbeiten ordnungsgemäß abgeschlossen sind. (2) Instandhaltungsarbeiten (Paragraph 48, Absatz 2,) dürfen nur von Luftfahrzeugwarten oder von Luftfahrzeugwarten römisch eins. Klasse vorgenommen werden. Luftfahrzeug- Wartschüler dürfen Instandhaltungsarbeiten nur unter Aufsicht eines Luftfahrzeugwartes oder Luftfahrzeugwartes römisch eins. Klasse ausführen, wobei diese als ausführende Luftfahrzeugwarte gelten. (3) Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten (Paragraph 48, Absatz 3 und 4), deren Durchführung nicht dem Hersteller oder einem Wartungsbetrieb übertragen wird, dürfen nur von Luftfahrzeugwarten römisch eins. Klasse und nur dann ausgeführt werden, wenn 1. der gesamte Arbeitsvorgang im Wartungshandbuch (Paragraph 51,) vollständig beschrieben ist, oder 2. sie selbst vom Hersteller oder von einem von diesem ermächtigten Fachmann in die durchzuführenden Arbeiten eingewiesen worden sind, oder 3. sie unter der Aufsicht eines vom Hersteller gemäß Ziffer 2, eingewiesenen Luftfahrzeugwartes I. Klasse stehen, oder 4. sie unter unmittelbarer Anleitung eines vom Hersteller nachweislich ermächtigten Fachmannes stehen.

  1. Absatz 4Bei der Durchführung von Wartungsarbeiten sind stets alle erforderlichen Werkzeuge, Vorrichtungen und Einrichtungen sowie die auf Grund des Wartungshandbuches (Paragraph 51,) auf den neuesten Stand gebrachten Unterlagen zu verwenden. (5) Halter von Zivilluftfahrzeugen, welche für die im Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 festgelegten Verwendungsarten zugelassen sind, haben die Durchführung von Wartungsarbeiten an ihren Luftfahrzeugen, einschließlich deren Bau- und Ersatzteile (Paragraph eins, Abs. 3), dem Hersteller, ihrem Wartungshilfsbetrieb (Paragraph 54, Absatz eins bis 5) oder einem gewerblichen Wartungsbetrieb (Paragraph 183, GewO 1973) mit einer Bescheinigung gemäß Paragraph 54, Absatz 6, zu übertragen. (6) Schweißarbeiten sind von geprüften Schweißern mit gültigen Zeugnissen für die verwendeten Werkstoffe durchzuführen. (7) Bau- und Bestandteile des Flugwerkes, des Triebwerkes und der Ausrüstung dürfen nur dann eingebaut werden, wenn deren Betriebstüchtigkeit bescheinigt worden ist (Paragraph 27, Absatz 4 und 5). Nicht betriebstüchtige Bau- und Bestandteile sind eindeutig als solche zu kennzeichnen (zB unserviceable tag). (8) Wartungsarbeiten an Experimental-Luftfahrzeugen, Segelflugzeugen, Hängegleitern, Fallschirmen, Ultraleichtluftfahrzeugen und Ballonen dürfen von Personen ausgeführt werden, die, auch ohne im Besitze eines Wartscheines zu sein, mit den Arbeiten vertraut sind, sofern im Wartungshandbuch nichts anderes bestimmt ist. Wartungsanweisungen § 50. (1) Alle Wartungsarbeiten sind entsprechend den letztgültigen, von den Herstellern als Wartungsanweisungen bekanntgegebenen Verfahren und Methoden auszuführen (Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Änderungsanweisungen). (2) Die Wartungsanweisungen müssen die für das Wartungspersonal erforderlichen Anleitungen und Angaben über Art, Umfang, Häufigkeit und Zeitabstände der durchzuführenden Arbeiten sowie über besondere Kontrollen enthalten. (3) Änderungen und Nachträge von Wartungsanweisungen können vom Bundesamt für Zivilluftfahrt vorgeschrieben werden, wenn den Erfordernissen der Absatz eins und 2 nicht entsprochen wird. Wenn Umstände bekannt werden, die Maßnahmen mit Rücksicht auf die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit erfordern, müssen Änderungen und Nachträge vom Bundesamt für Zivilluftfahrt vorgeschrieben werden (Lufttüchtigkeitsanweisungen beziehungsweise Betriebstüchtigkeitsanweisungen). (4) Nicht vom Hersteller stammende Änderungen und Nachträge zu Wartungsanweisungen sind vom Halter dem Bundesamt für Zivilluftfahrt zur Bewilligung vorzulegen. Diese Bewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit bzw. der Betriebstüchtigkeit geboten erscheint. (5) Die Bewilligung gemäß Absatz 4, gilt für Wartungshilfsbetriebe von Fluglinienunternehmen (Paragraph 102, des Luftfahrtgesetzes) als erteilt, sofern vom Bundesamt für Zivilluftfahrt gegen die beantragten Änderungen und Nachträge nicht innerhalb von zwei Monaten Einwände erhoben werden. Insbesondere können solche Betriebe die Wartungsanweisungen der Hersteller durch Änderung der Reihenfolge, Aufteilung und Häufigkeit der durchzuführenden Arbeiten den eigenen Betriebserfordernissen anpassen, wenn dadurch die Lufttüchtigkeit der betroffenen Zivilluftfahrzeuge nicht beeinträchtigt wird und auch die Bestandteile und das zur Ausrüstung oder für den Betrieb der Luftfahrzeuge bestimmte Zivilluftfahrtgerät keine Beeinträchtigung der Betriebstüchtigkeit erfahren. Wartungshandbuch § 51. (1) Das Wartungshandbuch ist die Grundlage für die Durchführung aller Wartungsarbeiten. Es ist durch Nachträge auf dem letzten Stand zu halten. Das Wartungshandbuch hat für jede Type gesondert zu enthalten: 1. die Wartungsanweisungen (Paragraph 50,); 2. die Bedienungsanweisungen, soweit sie für die Wartung von Bedeutung sind; 3. die Ersatzteilkataloge und Lagerungsvorschriften; 4. die Schalt- und Verdrahtungspläne; 5. die Sonderanweisungen der Hersteller (wie Service Letters und Service Bulletins). (2) Die Luftfahrzeughalter haben dafür zu sorgen, daß Sonderanweisungen der Luftfahrtbehörde (wie Lufttüchtigkeitsanweisungen) für die Wartung zur Verfügung stehen. Wartungsbetriebshandbuch § 52. (1) Luftbeförderungsunternehmen haben ein Wartungsbetriebshandbuch zu erstellen und jeweils auf dem letzten Stand zu halten. Das Wartungsbetriebshandbuch hat zu enthalten: 1. das Wartungsprogramm (Art und Häufigkeit von Wartungskontrollen) für jede verwendete Luftfahrzeugtype; 2. die Aufstellung der ständig betrauten in- oder ausländischen Wartungsbetriebe sowie die Namen, Qualifikationen und Aufgabenbereiche der hauptverantwortlichen Personen; 3. die Verträge (mit Ausnahme des kommerziellen Teiles) und organisatorischen Verfahren bei Wartung im Ausland und auf Außenstationen;

Ziffer 4 die zur Behebung von Mängeln und Störungen anzuwendenden Kontroll- und Meldeverfahren;. 5. die Aufstellung über die anzuwendenden technischen Publikationen gemäß Paragraph 51 ;, 6. Richtlinien für die Durchführung von Werkstatt- und Prüfflügen. (2) In das Wartungsbetriebshandbuch eines Luftbeförderungsunternehmens mit eigenem Wartungshilfsbetrieb (Paragraph 54, Absatz eins,) sind zusätzlich aufzunehmen: 1. die Aufgabenbereiche und Verantwortlichkeit für alle im Wartungsbetrieb vorgesehenen Positionen einschließlich der Besetzungsliste mit Angabe von Namen und Qualifikationen; bei Betrieben mit mehr als 50 Bediensteten im technischen Dienst genügen die Namen und Qualifikationen der leitenden und verantwortlich tätigen Personen; 2. das bei der Überprüfung der Arbeiten und bei der Ausfertigung der Wartungsbescheinigungen (Paragraph 53,) einzuhaltende Verfahren; 3. Vorschriften für das ordnungsgemäße Führen des Bauteil- und Ersatzteillagers; 4. Hinweise auf erforderliche Gewichts- und Schwerpunktbestimmungen; 5. Bestimmungen über Eichen und Kalibrieren von Prüf- und Meßgeräten; 6. die Übersicht über die Räumlichkeiten für den technischen Dienst; 7. die Muster aller verwendeten Formblätter, Prüfaufzeichnungen, Karteikarten, Prüfscheine (serviceable tags), Kontrollisten u. dgl. (3) Das Wartungsbetriebshandbuch einschließlich sämtlicher Änderungen und Nachträge bedarf mit Ausnahme der Besetzungsliste (Absatz 2, Ziffer eins,) der Genehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr. (4) Die Genehmigung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Je ein Exemplar des Wartungsbetriebshandbuches in der jeweils zuletzt genehmigten Fassung ist vom Luftbeförderungsunternehmer dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesamt für Zivilluftfahrt kostenlos zur Verfügung zu stellen. (5) Die Luftfahrtbehörde kann zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit auf Grund technischer Erkenntnisse Änderungen und Nachträge zum Wartungsbetriebshandbuch vorschreiben, wenn diese für notwendig erachtet werden. (6) Auf Wartungshilfsbetriebe von Luftfahrzeug- Vermietungsunternehmen und Zivilluftfahrerschulen sind die Absatz 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Wartungsbescheinigungen § 53. (1) Bei Durchführung von Wartungsarbeiten sind die dem letzten Stand der Wartungsanweisungen entsprechenden Abstrichlisten (Wartungskontrollisten) zu verwenden. Die Arbeiten müssen in diesen Wartungskontrollisten für jede Type — getrennt nach den Baugruppen des Flugwerkes, der Triebwerke und der Ausrüstung sowie deren Bestandteile — in Arbeitsgänge unterteilt und in Schlagworten unter Hinweis auf die entsprechenden Wartungsanweisungen beschrieben sein. Für nicht schematisierbare Arbeiten, wie Fehlersuche, Reparaturen u. dgl., sind sinngemäß Arbeitsablaufabschnitte aufzuzeichnen. (2) Zur Bestätigung darüber, daß die Wartungsarbeiten entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 49, bis 53 Absatz eins, durchgeführt worden sind, haben die Luftfahrzeugwarte beziehungsweise Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse jene Arbeitsgänge einzeln abzuzeichnen, welche von ihnen ausgeführt wurden. (3) Nach Ausführung aller auf den Wartungskontrollisten für die jeweilige Wartung angeführten Arbeitsgänge hat außerdem zumindest einer der an den Arbeiten beteiligt gewesenen Luftfahrzeugwarte beziehungsweise Luftfahrzeugwarte I. Klasse, welcher die Berechtigung zur Durchführung der erfolgten Wartungsarbeiten haben muß, die vollständige Durchführung aller Arbeiten nach den letztgültigen Wartungsanweisungen am Ende der Wartungskontrolliste beziehungsweise des Arbeitsberichtes durch seine Unterschrift zu bestätigen (Wartungsbescheinigung). Absatz 8, letzter Satz gilt sinngemäß. Diese Bescheinigung kann auch auf einem gesonderten Blatt, auf welchem die Wartungskontrolliste bzw. der Arbeitsbericht genau bezeichnet ist, erfolgen. (4) Für Zivilluftfahrzeuge, welche für die im Paragraph 30, Abs. 1 Ziffer eins bis 5 festgelegten Zwecke zugelassen sind, und an jenem Zivilluftfahrtgerät, welches für solche Zivilluftfahrzeuge bestimmt ist, ist die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Wartungsarbeiten gemäß Paragraph 48, Absatz 3 und 4 von hiezu bestellten Luftfahrzeugwarten römisch eins. Klasse (Kontrollwarten) vorzunehmen, welche die Berechtigung zur Durchführung der erfolgten Wartungsarbeiten haben. Durch ihre Unterschriften auf der Wartungsbescheinigung haben die Kontrollwarte die Übereinstimmung der Wartungsdurchführung mit den letztgültigen Wartungsanweisungen und die fachgerechte Arbeitsausführung zu bestätigen. Auf die Überprüfung und Gegenzeichnung durch einen Kontrollwart kann für bestimmte Arbeiten verzichtet werden, wenn dies im Wartungsbetriebshandbuch ausdrücklich vorgesehen ist. (5) Werden qualifizierte Wartungsarbeiten (Paragraph 48, Abs. 3 und 4) unter der Anleitung eines vom Hersteller ermächtigten Fachmannes ausgeführt, so hat auch dieser die fachgerechte Wartungsdurchführung auf der Wartungsbescheinigung zu bestätigen.

  1. Absatz 6Wartungsbescheinigungen über durchgeführte Wartungsarbeiten an ausgebautem oder zerlegtem Zivilluftfahrtgerät gelten auch als Bescheinigung über die Betriebstüchtigkeit (Paragraph 27, Absatz 4 und 5), wenn sie zumindest Angaben über den ausstellenden Betrieb, die Bezeichnung des Gegenstandes, die Feststellung der Betriebstüchtigkeit, die zulässige Lagerzeit, das Datum und den Prüfstempel des Betriebes sowie die Unterschrift einer hiezu ermächtigten Person enthalten. (7) Mit der Ausstellung der Wartungsbescheinigung bestätigen die gemäß Absatz 2 bis 6 zur Unterschrift verpflichteten Personen, daß die Wartungsarbeiten ordnungsgemäß beendet sind. Eine Wartungsbescheinigung darf jedoch nicht ausgestellt werden, wenn während der Wartungsarbeiten Mängel an anderen Teilen festgestellt worden sind, als an jenen, an denen die Wartung erfolgte und daher Bedenken gegen den Weiterbestand der Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit bestehen. (8) Bei Zivilluftfahrzeugen haben die gemäß Abs. 3 oder 4 zur Zeichnung der Wartungsbescheinigung verpflichteten Personen außerdem unverzüglich im Bordbuch oder in einem entsprechenden technischen Tagebuch des Luftfahrzeuges durch Eintragung der Art der Wartung, der Mängelbehebung und des Termins der nächsten vorherbestimmbaren Wartung unter Beisetzung ihrer Unterschrift (Kurzzeichen) und erforderlichenfalls der Nummer ihres Wartscheines die Flugklarheit zu bescheinigen. Die Flugklarheit darf entweder nur von einem Luftfahrzeugwart bzw. Luftfahrzeugwart römisch eins. Klasse bescheinigt werden, der die Wartungsberechtigung für alle Fachrichtungen der entsprechenden Luftfahrzeugtype besitzt, oder von mehreren jeweils für deren Fachrichtung. (9) Die Wartungsbescheinigungen sind vom Halter in die Lebenslaufakten (Paragraph 57,) aufzunehmen. Wartungsbetriebe haben Zweitschriften der Wartungsbescheinigungen zumindest fünf Jahre lang aufzubewahren. Wartungsbetriebe § 54. (1) Soweit Luftbeförderungsunternehmen, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen und Zivilluftfahrerschulen selbst Wartungsbetriebe führen, die keiner Konzession für das Luftfahrzeugmechanikergewerbe nach der Gewerbeordnung 1973 bedürfen (Wartungshilfsbetriebe), ist eine Betriebsaufnahmebewilligung erforderlich. In dieser ist genau zu bezeichnen, 1. welche Wartungsarbeiten im Sinne des Paragraph 48, durchgeführt und 2. welche Arten und Typen von Zivilluftfahrzeugen, welche Arten und Typen des in diese eingebauten Zivilluftfahrtgerätes und welche Arten von Zulassungspflichtigem Zivilluftfahrtgerät gewartet werden dürfen. (2) Vor Erteilung der Bewilligung gemäß Absatz eins, hat die Luftfahrtbehörde eine mündliche Verhandlung am Ort der Betriebsstätte abzuhalten. Ist für die Erteilung der Bewilligung (gemäß Luftfahrtgesetz) der Bundesminister für Verkehr oder der Landeshauptmann zuständig, so ist eine Stellungnahme vom Bundesamt für Zivilluftfahrt einzuholen. Bei der mündlichen Verhandlung ist anhand von vorzulegenden Unterlagen über die Betriebsorganisation und anhand der Wartungshandbücher (Paragraph 51,) bzw. des Wartungsbetriebshandbuches (Paragraph 52,) zu prüfen, inwieweit der beantragte Wartungsbetrieb dem beabsichtigten Tätigkeitsumfang entspricht. (3) Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn 1. das erforderliche, geeignete Personal zur Verfügung steht; 2. das Verfahren bei der Schulung des luftfahrttechnischen Personals die Vermittlung der für die Ausübung der praktischen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse gewährleistet; 3. das Verfahren, welches die Einhaltung der Wartungsvorschriften (Kontrollorganisation) gewährleisten soll, und das Prüfungsverfahren (technische Qualitätskontrolle) ausreichend erscheinen; 4. die Evidenthaltung und Ergänzung der in den Wartungshandbüchern befindlichen technischen Unterlagen und die laufende Analyse über die Wirksamkeit der Wartungs- und Überwachungsverfahren und über die Mängelbehebung ordnungsgemäß durchgeführt werden können; 5. gewährleistet erscheint, daß die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Meldungen an die Luftfahrtbehörden erstattet werden; 6. die erforderlichen Werkzeuge und Meßeinrichtungen zur Verfügung stehen; 7. die Arbeitsplätze ein zuverlässiges und fachgerechtes Arbeiten ermöglichen; 8. die Lagerräume geeignet sind und den Bauvorschriften entsprechendes Material (Rohmaterial, Halbfabrikate usw.) vorhanden ist; 9. gewährleistet erscheint, daß das Personal mit den im Rahmen der Betriebsorganisation zur Anwendung kommenden Arbeitsverfahren laufend vertraut gemacht wird. (4) Wartungshilfsbetriebe haben einen verantwortlichen Technischen Leiter sowie erforderlichenfalls seinen Stellvertreter und Kontrollwarte (Paragraph 53, Absatz 4,) zu bestellen, welche die Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse haben und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit in der Durchführung von qualifizierten Wartungsarbeiten nachweisen müssen. Diese Tätigkeit muß sich auf jene Arten oder artverwandten Typen erstreckt haben, für die eine Bewilligung gemäß Abs. 1 beantragt wird. Für Technische Leiter von Zivilluftfahrerschulen, welche ausschließlich die im

§ 49 Absatz 8, bezeichneten Luftfahrzeuge verwenden, gelten diese Anforderungen nicht. (5) Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist schriftlich zu erteilen. Sie ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der gemäß Abs. 3 und 4 erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist. (6) Gewerblichen Herstellungs- oder Wartungsbetrieben ist — im Hinblick auf die im Paragraph 40, Absatz 4, vorgesehene Nachprüfungsdispens — auf Antrag vom Bundesministerium für Verkehr im gegebenen Fall zu bescheinigen, daß sie den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Absatz eins bis 5 entsprechen. Gleichfalls sinngemäß anzuwenden sind die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 2 bis 5. Wartung außerhalb des Bundesgebietes § 55. (1) Wartungsarbeiten dürfen Wartungsunternehmen außerhalb des Bundesgebietes nur übertragen werden, wenn diese eine entsprechende Berechtigung der zuständigen Behörde haben. Eine Nachprüfungsdispens (Paragraph 40, Absatz 4,) darf ausländischen Wartungsunternehmen nur dann erteilt werden, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist oder es im Interesse der österreichischen Luftfahrt gelegen ist. (2) Die in Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 bezeichneten Luftfahrzeuge dürfen — unbeschadet anderer erforderlicher Bewilligungen — nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt regelmäßig im Ausland gewartet werden. Für Luftfahrzeuge, welche in Luftbeförderungsunternehmen eingesetzt sind, ist für alle regelmäßigen Wartungsarbeiten zusätzlich eine schriftliche Bewilligung des Bundesministeriums für Verkehr erforderlich. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des § 54 sinngemäß erfüllt werden. (3) Wartungsbescheinigungen über außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Arbeiten müssen zumindest die Angaben gemäß Paragraph 53, enthalten. Führung von Lebenslaufakten § 56. (1) Über das Flugwerk, die Triebwerke und die Ausrüstung jedes Zivilluftfahrzeuges sind jeweils voneinander getrennte Lebenslaufakten anzulegen und zu führen (zB Motoren- und Propeller- Logbuch). Für die fortlaufende und ordnungsgemäße Führung der Lebenslaufakten hat neben dem Halter auch der verantwortliche technische Leiter des betreffenden Wartungsbetriebes zu sorgen. (2) Bei Übertragung der Halterschaft sind die Lebenslaufakten dem neuen Halter auszufolgen. Dasselbe gilt für ausgebaute Triebwerke und Bestandteile des Flugwerkes oder der Ausrüstung. (3) Nach Ablauf der Verwendungsfähigkeit von Flugwerken, Triebwerken und der Ausrüstung sind die Lebenslaufakten noch mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Inhalt der Lebenslaufakten § 57. (1) Aus den Lebenslaufakten muß die jeweilige Anzahl der Betriebsstunden (zB Flugzeit, Blockzeit, Laufzeit, Verwendungszeit, Einschaltdauer) sowie der Betriebszyklen (zB Starts, Landungen, Sprünge, Flüge, Abwürfe) ersichtlich sein zum Zeitpunkt 1. der Zulassung; 2. der einzelnen Instandhaltungen; 3. der einzelnen Instandsetzungen bzw. Änderungen; 4. der durchgeführten Nachprüfungen (Paragraph 40, Abs. 1). (2) Hinsichtlich jener in Flugwerke, Triebwerke oder die Ausrüstung eingebauten Bestandteile, deren Betriebstüchtigkeit von der ordnungsgemäßen Lagerung und ihrer Verwendungszeit abhängt, muß aus den Lebenslaufakten zumindest zu ersehen sein: 1. die bisherige Lager- oder Verwendungszeit, soweit diese zur Bestimmung der noch möglichen Einsatzdauer oder der Verwendungsfähigkeit erforderlich ist; 2. die Zeitpunkte und die Art aller vorgenommenen Wartungsarbeiten; 3. die Bezeichnung der Behörden, Stellen und Personen, welche die letzte Prüfung der Verwendungsfähigkeit vorgenommen haben, sowie der Zeitpunkt dieser Prüfung. (3) Die Lebenslaufakten haben weiters Prüfberichte, Ausrüstungslisten und Wartungsbescheinigungen über alle durchgeführten Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten sowie alle diesen Bescheinigungen gleichzuhaltenden Bescheinigungen über außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Wartungsarbeiten zu enthalten. (4) Fremdsprachigen Schriftstücken in Lebenslaufakten (mit Ausnahme von englischen) sind beglaubigte Übersetzungen in deutscher Sprache anzuschließen. VI. BESONDERE BESTIMMUNGEN Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr § 58. (1) In Fällen erkannter, unmittelbar drohender Gefahr für die Betriebssicherheit von Zivilluftfahrzeugen haben Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter sowie Personen, denen Zivilluftfahrzeuge zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme oder Wartung übertragen wurden, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr abzuwenden. Ist dies nicht möglich, haben diese Personen die zuständige Luftfahrtbehörde zu verständigen.

  1. Absatz 2Erforderlichenfalls kann die Luftfahrtbehörde unter gleichzeitiger Verständigung des Halters oder jener Person, die jeweils die tatsächliche Verfügungsgewalt über das betroffene Luftfahrzeug hat, auch ohne vorangegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 43, geeignete Maßnahmen an Ort und Stelle treffen. Insbesondere kann sie ein sofortiges Betriebsverbot mit allfälliger Entziehung der Luftfahrzeugdokumente verfügen. (3) Wenn die unmittelbar drohende Gefahr nicht mehr vorliegt, hat die zuständige Behörde die getroffenen Maßnahmen aufzuheben. Aufsicht § 59. (1) Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter sowie Personen, denen Zivilluftfahrzeuge zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme oder Wartung überlassen worden sind, haben den Aufsichtsorganen der Zivilluftfahrtbehörden zur Feststellung der Lufttüchtigkeit, der Betriebstüchtigkeit und Betriebssicherheit 1. alle einschlägigen Auskünfte zu erteilen; 2. auf Aufforderung alle für sie verfügbaren Zulassungs- und Betriebsunterlagen vorzulegen, insbesondere Eintragungsscheine (Paragraph 4,), Urkunden über die Zulassung, Lufttüchtigkeit und Betriebstüchtigkeit (Paragraphen 27, ff), Ausnahmebewilligungen nach Paragraphen 18 und 23 sowie die Erprobungsbewilligungen nach Paragraph 42, Absatz eins,, Zwischenbewilligungen nach Paragraph 20, des Luftfahrtgesetzes und Bewilligungen nach Paragraph 132, des Luftfahrtgesetzes, das Wartungshandbuch (Paragraph 51,) und das Wartungsbetriebshandbuch (Paragraph 52,); 3. Zutritt zu allen Räumlichkeiten und Orten zu gewähren, an denen Zivilluftfahrzeuge abgestellt, untergebracht, betrieben und gewartet werden. (2) Werden der Zutritt, die Untersuchung oder die Auskunftserteilung verweigert oder stehen die als Wartungs- oder Betriebsvoraussetzungen erforderlichen Anlagen, Einrichtungen und Unterlagen nicht vollständig zur Verfügung, so ist im Sinne der §§ 43 und 58 vorzugehen und gegebenenfalls eine Nachprüfung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, oder 9 anzuordnen, wenn Gründe vorliegen, den Bestand der Verkehrssicherheit, Lufttüchtigkeit oder Betriebstüchtigkeit in Zweifel zu ziehen. VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Inkrafttreten § 60. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1983 in Kraft; die Bestimmungen des Paragraph 52, jedoch erst mit 1. Jänner 1984 und die Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz 5, sowie das Erfordernis einer DME-Anlage (Anhang D) erst mit 1. Jänner 1985. (2) Die Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 18 sind auf Zivilluftfahrzeuge, die am 1. Juli 1983 im Luftfahrzeugregister eingetragen waren, spätestens ab 1. Juli 1994 anzuwenden, frühestens jedoch bei Erneuerung der Kennzeichnung. (3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Luftfahrzeugregister- und Kennzeichen- Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1958,, und die Verordnung über den Nachweis der Lufttüchtigkeit durch ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse, Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1958,, außer Kraft.

Lausecker