Auf Grund der §§ 11 bis 23, 101, 131, 132, 141
und 151 des Luftfahrtgesetzes, BGBl.
Nr. 253/1957, wird verordnet:
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten
1. für Zivilluftfahrzeuge (§ 11 Abs. 1 und 2 des
Luftfahrtgesetzes) österreichischer Staatszugehörigkeit
(§ 15 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes)
einschließlich ihrer Ausrüstung;
2. für Zivilluftfahrzeuge, die in keinem Luftfahrzeugregister
eingetragen sind und in Österreich
verwendet werden, einschließlich ihrer
Ausrüstung;
3. sinngemäß für Zivilluftfahrzeuge fremder
Staatszugehörigkeit einschließlich ihrer Ausrüstung,
für welche die Aufsicht den österreichischen
Luftfahrtbehörden übertragen worden
ist oder soweit dies sonst im Sicherheitsinteresse
bei einer Verwendung in Österreich
geboten erscheint.
(2) Für zulassungspflichtiges Zivilluftfahrtgerät
(§ 29), das in Österreich oder in österreichischen
Zivilluftfahrzeugen verwendet wird, und für dessen
Betriebstüchtigkeit gelten die Bestimmungen der
§§ 31 bis 59 über Zivilluftfahrzeuge und deren
Lufttüchtigkeit sinngemäß, soweit sich aus einzelnen
dieser Bestimmungen nichts anderes ergibt; die
Bestimmungen der §§ 2, 27 Abs. 4, 32 Abs. 6, 40
Abs. 1 Z 7, 45 Abs. 3 und 46 Abs. 3 gelten für solches
Zivilluftfahrtgerät unmittelbar.
(3) Für das im folgenden bezeichnete Zivilluftfahrtgerät
gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 1
zweiter Satz und Abs. 4, des § 27 Abs. 4 und 5, des
§ 48 Abs. 3, des § 49 Abs. 7, des § 53 Abs. 6 und des
§ 54 Abs. 1 : nicht eingebaute Bau- und Bestandteile
von Flugwerken, Luftfahrzeugtriebwerken einschließlich
der Luftschrauben sowie Ausrüstung
von Zivilluftfahrzeugen und Zivilluftfahrtgerät,
soweit diese Teile bzw. diese Ausrüstung in den im
Abs. 1 bezeichneten Zivilluftfahrzeugen oder dem
in Abs. 2 bezeichneten Zivilluftfahrtgerät verwendet
werden sollen.
Verwendung von Zivilluftfahrzeugen und
Zivilluftfahrtgerät
§ 2. (1) Zivilluftfahrzeuge und zulassungspflichtiges
Zivilluftfahrtgerät (§ 29) dürfen nur nach
Maßgabe ihrer Zulassung verwendet werden. Das
im § 1 Abs. 3 bezeichnete Zivilluftfahrtgerät darf in
Zivilluftfahrzeugen nur verwendet werden, wenn
dessen Betriebstüchtigkeit gemäß § 27 Abs. 4 und 5
festgestellt worden ist.
(2) Zivilluftfahrzeuge dürfen für im Lufttüchtigkeitszeugnis
eingetragene Verwendungsarten, Einsatzarten
und Navigationsarten nicht verwendet
werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß die Lufttüchtigkeit für diese Verwendungen
nicht oder nicht mehr gegeben ist. Zivilluftfahrtgerät
(§ 1 Abs. 2 und 3) darf nicht verwendet
oder in Zivilluftfahrzeuge bzw. Zivilluftfahrtgerät
eingebaut werden, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß dessen Betriebstüchtigkeit nicht
gegeben ist.
(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes
bestimmt wird, ist die Verwendung von Zivilluftfahrzeugen
und Zulassungspflichtigem Zivilluftfahrtgerät
außerdem unzulässig, wenn
1. eine nach den Bestimmungen des § 40 erforderliche
Nachprüfung trotz amtlicher Terminsetzung
nicht durchgeführt oder der
Bestand der Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit
nicht beurkundet worden ist, oder
2. die erforderlichen Wartungsarbeiten nicht
oder nicht entsprechend den Bestimmungen
dieser Verordnung durchgeführt worden sind,
oder
3. die gemäß § 58 getroffenen Maßnahmen noch
in Geltung sind, oder
4. die festgestellte Lärmentwicklung den in der
Lärmzulässigkeitsverordnung jeweils festgelegten
Grenzwert übersteigt, oder
5. die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen
nicht aufrecht sind.
Auf Grund der Paragraphen 11 bis 23, 101, 131, 132, 141
und 151 des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 253 aus 1957,, wird verordnet:
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten
1. für Zivilluftfahrzeuge (Paragraph 11, Absatz eins und 2 des
Luftfahrtgesetzes) österreichischer Staatszugehörigkeit
(Paragraph 15, Absatz eins, des Luftfahrtgesetzes)
einschließlich ihrer Ausrüstung;
2. für Zivilluftfahrzeuge, die in keinem Luftfahrzeugregister
eingetragen sind und in Österreich
verwendet werden, einschließlich ihrer
Ausrüstung;
3. sinngemäß für Zivilluftfahrzeuge fremder
Staatszugehörigkeit einschließlich ihrer Ausrüstung,
für welche die Aufsicht den österreichischen
Luftfahrtbehörden übertragen worden
ist oder soweit dies sonst im Sicherheitsinteresse
bei einer Verwendung in Österreich
geboten erscheint.
(2) Für zulassungspflichtiges Zivilluftfahrtgerät
(Paragraph 29,), das in Österreich oder in österreichischen
Zivilluftfahrzeugen verwendet wird, und für dessen
Betriebstüchtigkeit gelten die Bestimmungen der
§§ 31 bis 59 über Zivilluftfahrzeuge und deren
Lufttüchtigkeit sinngemäß, soweit sich aus einzelnen
dieser Bestimmungen nichts anderes ergibt; die
Bestimmungen der Paragraphen 2,, 27 Absatz 4,, 32 Absatz 6,, 40
Abs. 1 Ziffer 7,, 45 Absatz 3 und 46 Absatz 3, gelten für solches
Zivilluftfahrtgerät unmittelbar.
(3) Für das im folgenden bezeichnete Zivilluftfahrtgerät
gelten die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins,
zweiter Satz und Absatz 4,, des Paragraph 27, Absatz 4 und 5, des
§ 48 Absatz 3,, des Paragraph 49, Absatz 7,, des Paragraph 53, Absatz 6 und des
§ 54 Absatz eins, : nicht eingebaute Bau- und Bestandteile
von Flugwerken, Luftfahrzeugtriebwerken einschließlich
der Luftschrauben sowie Ausrüstung
von Zivilluftfahrzeugen und Zivilluftfahrtgerät,
soweit diese Teile bzw. diese Ausrüstung in den im
Abs. 1 bezeichneten Zivilluftfahrzeugen oder dem
in Absatz 2, bezeichneten Zivilluftfahrtgerät verwendet
werden sollen.
Verwendung von Zivilluftfahrzeugen und
Zivilluftfahrtgerät
§ 2. (1) Zivilluftfahrzeuge und zulassungspflichtiges
Zivilluftfahrtgerät (Paragraph 29,) dürfen nur nach
Maßgabe ihrer Zulassung verwendet werden. Das
im Paragraph eins, Absatz 3, bezeichnete Zivilluftfahrtgerät darf in
Zivilluftfahrzeugen nur verwendet werden, wenn
dessen Betriebstüchtigkeit gemäß Paragraph 27, Absatz 4 und 5
festgestellt worden ist.
(2) Zivilluftfahrzeuge dürfen für im Lufttüchtigkeitszeugnis
eingetragene Verwendungsarten, Einsatzarten
und Navigationsarten nicht verwendet
werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß die Lufttüchtigkeit für diese Verwendungen
nicht oder nicht mehr gegeben ist. Zivilluftfahrtgerät
(Paragraph eins, Absatz 2 und 3) darf nicht verwendet
oder in Zivilluftfahrzeuge bzw. Zivilluftfahrtgerät
eingebaut werden, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß dessen Betriebstüchtigkeit nicht
gegeben ist.
(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes
bestimmt wird, ist die Verwendung von Zivilluftfahrzeugen
und Zulassungspflichtigem Zivilluftfahrtgerät
außerdem unzulässig, wenn
1. eine nach den Bestimmungen des Paragraph 40, erforderliche
Nachprüfung trotz amtlicher Terminsetzung
nicht durchgeführt oder der
Bestand der Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit
nicht beurkundet worden ist, oder
2. die erforderlichen Wartungsarbeiten nicht
oder nicht entsprechend den Bestimmungen
dieser Verordnung durchgeführt worden sind,
oder
3. die gemäß Paragraph 58, getroffenen Maßnahmen noch
in Geltung sind, oder
4. die festgestellte Lärmentwicklung den in der
Lärmzulässigkeitsverordnung jeweils festgelegten
Grenzwert übersteigt, oder
5. die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen
nicht aufrecht sind.
(4)Absatz 4Das im § 1 Abs. 3 bezeichnete Zivilluftfahrtgerät
darf in Zivilluftfahrzeugen bzw. in zulassungspflichtigem
Zivilluftfahrtgerät nur verwendet
werden, wenn die im entsprechenden Wartungshandbuch
beschriebenen Lagerungsvorschriften
beachtet und die zugehörigen Pflegearbeiten
durchgeführt worden sind.
II. EINTRAGUNG UND KENNZEICHNUNG
A. Eintragung von
Zivilluftfahrzeugen
Luftfahrzeugregister
§ 3. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat das
Luftfahrzeugregister (§ 16 des Luftfahrtgesetzes) in
übersichtlicher Form — auf fortlaufend numerierten
Blättern und mit Ordnungszahlen — zu führen.
(2) Im Luftfahrzeugregister sind für jedes Zivilluftfahrzeug,
mit Ausnahme der im § 26 bezeichneten
sowie der in Erprobung stehenden Zivilluftfahrzeuge,
jene Angaben einzutragen, die der Eintragungsschein
(§ 4) zu enthalten hat.
Eintragungsschein
§ 4. Über die Eintragung eines Zivilluftfahrzeuges
in das Luftfahrzeugregister ist dem Antragsteller
eine Bescheinigung nach dem Muster 1 der
Anlage A auszustellen (Eintragungsschein). Die
Ordnungszahl auf dem Eintragungsschein muß mit
der Ordnungszahl auf dem entsprechenden Blatt
des Luftfahrzeugregisters übereinstimmen.
Antrag auf Eintragung
§ 5. (1) Anträge auf Eintragung von Zivilluftfahrzeugen
in das Luftfahrzeugregister sind von
den Luftfahrzeughaltern (§ 13 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes)
einzubringen.
(2) Der Antrag hat zu enthalten bzw. dem
Antrag sind anzuschließen:
1. Namen und Wohnsitze (Sitze) der Luftfahrzeughalter;
2. Namen und Wohnsitze der Eigentümer;
3. Zustimmungserklärung der Eigentümer;
4. Urkunden, aus denen sich die Rechtstitel der
Eigentümer ergeben;
5. Urkunden über die im § 16 Abs. 2 und 3 des
Luftfahrtgesetzes bezeichneten Voraussetzungen
hinsichtlich der Staatszugehörigkeit;
6. Urkunden, aus denen sich die Halterschaft
ergibt, wenn die Halter nicht selbst Eigentümer
der Zivilluftfahrzeuge sind;
7. Urkunden, aus denen sich Namen und
Wohnsitze (Sitze) der Hersteller ergeben;
bei Erzeugnissen ausländischer Herkunft
gegebenenfalls auch deren Bevollmächtigte
(Musterbetreuer) in Österreich;
8. Urkunden über die Arten der Zivilluftfahrzeuge,
ihre Verwendungs-, Einsatz- und
Navigationsarten, ihre Typen, Werknummern
und Baujahre;
9. Urkunden, aus denen im Falle der Einfuhr
aus dem Ausland die ordnungsgemäße Zollabfertigung
ersichtlich ist;
10. Urkunden der Hersteller, aus denen hervorgeht,
daß die einzutragenden Luftfahrzeuge
noch in keinem anderen Staat registriert
waren, oder Urkunden der in Betracht kommenden
ausländischen Luftfahrtbehörden,
aus denen hervorgeht, daß die Luftfahrzeuge
nicht mehr in ihren Staaten registriert sind.
(3) Wird die Eintragung vor der Überstellung
eines Zivilluftfahrzeuges aus dem Ausland in das
Inland beantragt, so sind die im Abs. 2 Z 9 und 10
bezeichneten Urkunden unmittelbar nach der Einfuhr
des Zivilluftfahrzeuges im Inland nachzureichen.
(4) Mehrere Eigentümer oder Halter eines Zivilluftfahrzeuges
haben einen Bevollmächtigten mit
Wohnsitz im Inland zu bestellen, der allein zur
Stellung von Anträgen und zum Empfang von
Zustellungen ermächtigt ist.
Änderung von Eintragungen
§ 6. (1) Die im Luftfahrzeugregister eingetragenen
Luftfahrzeughalter und Eigentümer von Zivilluftfahrzeugen
sind verpflichtet, dem Bundesamt
für Zivilluftfahrt unverzüglich alle ihnen bekannten
Umstände anzuzeigen, die eine Änderung der Eintragungen
erforderlich machen.
(2) Eintragungen im Luftfahrzeugregister sind
von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Bundesamt
für Zivilluftfahrt davon Kenntnis erlangt, daß
die im Register enthaltenen Angaben nicht zutreffen.
(3) Wird eine Eintragung im Luftfahrzeugregister
geändert, so ist der Eintragungsschein entsprechend
zu berichtigen. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt
hat zu diesem Zwecke die Vorlage des Eintragungsscheines
vorzuschreiben und diesen gegebenenfalls
einzuziehen. Erforderlichenfalls sind neue
Eintragungsscheine auszustellen.
Löschung von Eintragungen
§ 7. (1) Eintragungen im Luftfahrzeugregister
sind zu löschen, wenn
1. eine ihrer Voraussetzungen nicht oder nicht
mehr gegeben ist oder das Zivilluftfahrzeug
zerstört worden ist, oder
2. im Falle der Eintragung gemäß § 5 Abs. 3 die
Urkunden nicht innerhalb von vier Wochen
nach der Einfuhr der Zivilluftfahrzeuge im
Inland vorgelegt worden sind, oder
3. die Luftfahrzeughalter oder die Eigentümer
die Löschung beantragt haben (wobei die
Das im Paragraph eins, Absatz 3, bezeichnete Zivilluftfahrtgerät
darf in Zivilluftfahrzeugen bzw. in zulassungspflichtigem
Zivilluftfahrtgerät nur verwendet
werden, wenn die im entsprechenden Wartungshandbuch
beschriebenen Lagerungsvorschriften
beachtet und die zugehörigen Pflegearbeiten
durchgeführt worden sind.
II. EINTRAGUNG UND KENNZEICHNUNG
A. Eintragung von
Zivilluftfahrzeugen
Luftfahrzeugregister
§ 3. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat das
Luftfahrzeugregister (Paragraph 16, des Luftfahrtgesetzes) in
übersichtlicher Form — auf fortlaufend numerierten
Blättern und mit Ordnungszahlen — zu führen.
(2) Im Luftfahrzeugregister sind für jedes Zivilluftfahrzeug,
mit Ausnahme der im Paragraph 26, bezeichneten
sowie der in Erprobung stehenden Zivilluftfahrzeuge,
jene Angaben einzutragen, die der Eintragungsschein
(Paragraph 4,) zu enthalten hat.
Eintragungsschein
§ 4. Über die Eintragung eines Zivilluftfahrzeuges
in das Luftfahrzeugregister ist dem Antragsteller
eine Bescheinigung nach dem Muster 1 der
Anlage A auszustellen (Eintragungsschein). Die
Ordnungszahl auf dem Eintragungsschein muß mit
der Ordnungszahl auf dem entsprechenden Blatt
des Luftfahrzeugregisters übereinstimmen.
Antrag auf Eintragung
§ 5. (1) Anträge auf Eintragung von Zivilluftfahrzeugen
in das Luftfahrzeugregister sind von
den Luftfahrzeughaltern (Paragraph 13, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes)
einzubringen.
(2) Der Antrag hat zu enthalten bzw. dem
Antrag sind anzuschließen:
1. Namen und Wohnsitze (Sitze) der Luftfahrzeughalter;
2. Namen und Wohnsitze der Eigentümer;
3. Zustimmungserklärung der Eigentümer;
4. Urkunden, aus denen sich die Rechtstitel der
Eigentümer ergeben;
5. Urkunden über die im Paragraph 16, Absatz 2 und 3 des
Luftfahrtgesetzes bezeichneten Voraussetzungen
hinsichtlich der Staatszugehörigkeit;
6. Urkunden, aus denen sich die Halterschaft
ergibt, wenn die Halter nicht selbst Eigentümer
der Zivilluftfahrzeuge sind;
7. Urkunden, aus denen sich Namen und
Wohnsitze (Sitze) der Hersteller ergeben;
bei Erzeugnissen ausländischer Herkunft
gegebenenfalls auch deren Bevollmächtigte
(Musterbetreuer) in Österreich;
8. Urkunden über die Arten der Zivilluftfahrzeuge,
ihre Verwendungs-, Einsatz- und
Navigationsarten, ihre Typen, Werknummern
und Baujahre;
9. Urkunden, aus denen im Falle der Einfuhr
aus dem Ausland die ordnungsgemäße Zollabfertigung
ersichtlich ist;
10. Urkunden der Hersteller, aus denen hervorgeht,
daß die einzutragenden Luftfahrzeuge
noch in keinem anderen Staat registriert
waren, oder Urkunden der in Betracht kommenden
ausländischen Luftfahrtbehörden,
aus denen hervorgeht, daß die Luftfahrzeuge
nicht mehr in ihren Staaten registriert sind.
(3) Wird die Eintragung vor der Überstellung
eines Zivilluftfahrzeuges aus dem Ausland in das
Inland beantragt, so sind die im Absatz 2, Ziffer 9 und 10
bezeichneten Urkunden unmittelbar nach der Einfuhr
des Zivilluftfahrzeuges im Inland nachzureichen.
(4) Mehrere Eigentümer oder Halter eines Zivilluftfahrzeuges
haben einen Bevollmächtigten mit
Wohnsitz im Inland zu bestellen, der allein zur
Stellung von Anträgen und zum Empfang von
Zustellungen ermächtigt ist.
Änderung von Eintragungen
§ 6. (1) Die im Luftfahrzeugregister eingetragenen
Luftfahrzeughalter und Eigentümer von Zivilluftfahrzeugen
sind verpflichtet, dem Bundesamt
für Zivilluftfahrt unverzüglich alle ihnen bekannten
Umstände anzuzeigen, die eine Änderung der Eintragungen
erforderlich machen.
(2) Eintragungen im Luftfahrzeugregister sind
von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Bundesamt
für Zivilluftfahrt davon Kenntnis erlangt, daß
die im Register enthaltenen Angaben nicht zutreffen.
(3) Wird eine Eintragung im Luftfahrzeugregister
geändert, so ist der Eintragungsschein entsprechend
zu berichtigen. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt
hat zu diesem Zwecke die Vorlage des Eintragungsscheines
vorzuschreiben und diesen gegebenenfalls
einzuziehen. Erforderlichenfalls sind neue
Eintragungsscheine auszustellen.
Löschung von Eintragungen
§ 7. (1) Eintragungen im Luftfahrzeugregister
sind zu löschen, wenn
1. eine ihrer Voraussetzungen nicht oder nicht
mehr gegeben ist oder das Zivilluftfahrzeug
zerstört worden ist, oder
2. im Falle der Eintragung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, die
Urkunden nicht innerhalb von vier Wochen
nach der Einfuhr der Zivilluftfahrzeuge im
Inland vorgelegt worden sind, oder
3. die Luftfahrzeughalter oder die Eigentümer
die Löschung beantragt haben (wobei die
Luftfahrzeughalter die Zustimmungserklärung
der Eigentümer benötigen) oder hiezu
auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung
verpflichtet sind, oder
4. innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt
der Eintragung keine Zulassung oder
Zwischenbewilligung (§ 20 des Luftfahrtgesetzes)
beantragt worden ist, oder
5. die Zulassung oder die Zwischenbewilligung
rechtskräftig versagt wurde, oder
6. die Zulassung rechtskräftig widerrufen worden
ist (§ 19 des Luftfahrtgesetzes) und innerhalb
eines Zeitraumes von drei Monaten
keine neuerliche Zulassung erfolgt, oder
7. eine Zwischenbewilligung abgelaufen ist und
innerhalb von drei Monaten keine Zulassung
oder neuerliche Zwischenbewilligung beantragt
worden ist.
(2) Ist eine Eintragung gelöscht worden, so sind
der Eintragungsschein, der Zulassungsschein und
das Lufttüchtigkeitszeugnis dem Bundesamt für
Zivilluftfahrt unverzüglich zurückzustellen.
B. Kennzeichnung von
Zivilluftfahrzeugen
Verpflichtung zur Kennzeichnung
§ 8. (1) Im Luftfahrzeugregister eingetragene
oder in Erprobung stehende Zivilluftfahrzeuge, die
im Fluge (§ 11 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes) verwendet
werden, müssen gemäß §§ 9 bis 19 gekennzeichnet
sein.
(2) An im Luftfahrzeugregister nicht eingetragenen
Luftfahrzeugen, die im Fluge verwendet werden,
dürfen keine Kennzeichen im Sinne der
Bestimmungen der §§ 9 bis 19 geführt werden, ausgenommen
in Erprobung stehende Luftfahrzeuge.
Umfang der Kennzeichnung
§ 9. Die Kennzeichnung umfaßt:
1. die Anbringung des Kennzeichens (§§ 12 bis
18) und
2. bei Luftfahrzeugen mit eigenem Antrieb die
Anbringung des Erkennungsschildes (§ 19).
Bestandteile des Kennzeichens
§ 10. (1) Das Kennzeichen besteht aus dem
Staatszugehörigkeitszeichen „OE" und dem Eintragungszeichen.
(2) Das Eintragungszeichen besteht:
1. bei zivilen Segelflugzeugen einschließlich
Motorseglern sowie bei Ultraleichtluftfahrzeugen
aus einer vierstelligen Zifferngruppe;
2. bei anderen eintragungspflichtigen Zivilluftfahrzeugen
aus einer dreistelligen Buchstabengruppe.
(3) Das Eintragungszeichen muß vom Staatszugehörigkeitszeichen
durch einen Bindestrich
getrennt sein.
Zuteilung des Kennzeichens
§ 11. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat bei
Eintragung des Zivilluftfahrzeuges im Luftfahrzeugregister
das Eintragungszeichen gemäß Anlage
B festzulegen.
(2) Ein bereits zugeteiltes Kennzeichen — ausgenommen
ein Probekennzeichen — soll in der Regel
erst zehn Jahre nach Löschung im Luftfahrzeugregister
einem anderen Luftfahrzeug zugeteilt werden.
(3) Als Eintragungszeichen dürfen keine Buchstabengruppen
zugeteilt werden, die mit Signalen
des Funkverkehrs verwechselt werden könnten.
Führung des Kennzeichens an Zivilluftfahrzeugen
schwerer als Luft
§ 12. (1) Bei Zivilluftfahrzeugen schwerer als
Luft muß das Kennzeichen angebracht sein:
1. a) am Rumpf, oder
b) an den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen,
oder
c) an den am Rumpf angebrachten Triebwerksgondeln,
oder
d) auf dem Seitenleitwerk und gegebenenfalls
2. auf der Tragfläche.
(2) An Flächenflugzeugen muß das Kennzeichen
gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis c auf beiden Seiten des
Rumpfes, und zwar zwischen Tragfläche und Leitwerk
(Abbildungen 2 und 4 der Anlage C), angebracht
sein. Das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 1
lit. d muß an beiden Seiten eines einteiligen (Abbildungen
1 und 3 der Anlage C) oder an den Außenseiten
der äußersten Teile eines mehrteiligen Leitwerkes
bzw. eines V-förmigen Leitwerkes angebracht
sein.
(3) Das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 2 muß auf
der Unterseite der untersten — in Flugrichtung
gesehen — linken Tragflächenhälfte angebracht
sein. Die Oberkanten der Schriftzeichen haben in
Richtung zur Vorderkante der Tragfläche zu weisen.
Die Schriftzeichen müssen möglichst im gleichen
Abstand von der Vorderkante und von der
Hinterkante der Tragfläche angeordnet sein
(Abbildung 5 der Anlage C).
(4) An Drehflüglern und Ultraleichtluftfahrzeugen
ist das Kennzeichen in sinngemäßer Anwendung
der Abs. 2 und 3 an hiezu geeigneten Flächen
anzubringen.
Führung des Kennzeichens an Zivilluftfahrzeugen
leichter als Luft
§ 13. (1) Bei Luftschiffen muß das Kennzeichen
angebracht sein:
1. auf der Hülle, und zwar auf beiden Seiten,
jeweils an der Stelle des größten Querschnit-
Luftfahrzeughalter die Zustimmungserklärung
der Eigentümer benötigen) oder hiezu
auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung
verpflichtet sind, oder
4. innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt
der Eintragung keine Zulassung oder
Zwischenbewilligung (Paragraph 20, des Luftfahrtgesetzes)
beantragt worden ist, oder
5. die Zulassung oder die Zwischenbewilligung
rechtskräftig versagt wurde, oder
6. die Zulassung rechtskräftig widerrufen worden
ist (Paragraph 19, des Luftfahrtgesetzes) und innerhalb
eines Zeitraumes von drei Monaten
keine neuerliche Zulassung erfolgt, oder
7. eine Zwischenbewilligung abgelaufen ist und
innerhalb von drei Monaten keine Zulassung
oder neuerliche Zwischenbewilligung beantragt
worden ist.
(2) Ist eine Eintragung gelöscht worden, so sind
der Eintragungsschein, der Zulassungsschein und
das Lufttüchtigkeitszeugnis dem Bundesamt für
Zivilluftfahrt unverzüglich zurückzustellen.
B. Kennzeichnung von
Zivilluftfahrzeugen
Verpflichtung zur Kennzeichnung
§ 8. (1) Im Luftfahrzeugregister eingetragene
oder in Erprobung stehende Zivilluftfahrzeuge, die
im Fluge (Paragraph 11, Absatz 3, des Luftfahrtgesetzes) verwendet
werden, müssen gemäß Paragraphen 9 bis 19 gekennzeichnet
sein.
(2) An im Luftfahrzeugregister nicht eingetragenen
Luftfahrzeugen, die im Fluge verwendet werden,
dürfen keine Kennzeichen im Sinne der
Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 19 geführt werden, ausgenommen
in Erprobung stehende Luftfahrzeuge.
Umfang der Kennzeichnung
§ 9. Die Kennzeichnung umfaßt:
1. die Anbringung des Kennzeichens (Paragraphen 12 bis
18) und
2. bei Luftfahrzeugen mit eigenem Antrieb die
Anbringung des Erkennungsschildes (Paragraph 19,).
Bestandteile des Kennzeichens
§ 10. (1) Das Kennzeichen besteht aus dem
Staatszugehörigkeitszeichen „OE" und dem Eintragungszeichen.
(2) Das Eintragungszeichen besteht:
1. bei zivilen Segelflugzeugen einschließlich
Motorseglern sowie bei Ultraleichtluftfahrzeugen
aus einer vierstelligen Zifferngruppe;
2. bei anderen eintragungspflichtigen Zivilluftfahrzeugen
aus einer dreistelligen Buchstabengruppe.
(3) Das Eintragungszeichen muß vom Staatszugehörigkeitszeichen
durch einen Bindestrich
getrennt sein.
Zuteilung des Kennzeichens
§ 11. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat bei
Eintragung des Zivilluftfahrzeuges im Luftfahrzeugregister
das Eintragungszeichen gemäß Anlage
B festzulegen.
(2) Ein bereits zugeteiltes Kennzeichen — ausgenommen
ein Probekennzeichen — soll in der Regel
erst zehn Jahre nach Löschung im Luftfahrzeugregister
einem anderen Luftfahrzeug zugeteilt werden.
(3) Als Eintragungszeichen dürfen keine Buchstabengruppen
zugeteilt werden, die mit Signalen
des Funkverkehrs verwechselt werden könnten.
Führung des Kennzeichens an Zivilluftfahrzeugen
schwerer als Luft
§ 12. (1) Bei Zivilluftfahrzeugen schwerer als
Luft muß das Kennzeichen angebracht sein:
1. a) am Rumpf, oder
b) an den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen,
oder
c) an den am Rumpf angebrachten Triebwerksgondeln,
oder
d) auf dem Seitenleitwerk und gegebenenfalls
2. auf der Tragfläche.
(2) An Flächenflugzeugen muß das Kennzeichen
gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c auf beiden Seiten des
Rumpfes, und zwar zwischen Tragfläche und Leitwerk
(Abbildungen 2 und 4 der Anlage C), angebracht
sein. Das Kennzeichen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,
lit. d muß an beiden Seiten eines einteiligen (Abbildungen
1 und 3 der Anlage C) oder an den Außenseiten
der äußersten Teile eines mehrteiligen Leitwerkes
bzw. eines V-förmigen Leitwerkes angebracht
sein.
(3) Das Kennzeichen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, muß auf
der Unterseite der untersten — in Flugrichtung
gesehen — linken Tragflächenhälfte angebracht
sein. Die Oberkanten der Schriftzeichen haben in
Richtung zur Vorderkante der Tragfläche zu weisen.
Die Schriftzeichen müssen möglichst im gleichen
Abstand von der Vorderkante und von der
Hinterkante der Tragfläche angeordnet sein
(Abbildung 5 der Anlage C).
(4) An Drehflüglern und Ultraleichtluftfahrzeugen
ist das Kennzeichen in sinngemäßer Anwendung
der Absatz 2 und 3 an hiezu geeigneten Flächen
anzubringen.
Führung des Kennzeichens an Zivilluftfahrzeugen
leichter als Luft
§ 13. (1) Bei Luftschiffen muß das Kennzeichen
angebracht sein:
1. auf der Hülle, und zwar auf beiden Seiten,
jeweils an der Stelle des größten Querschnit-
testes des Schiffskörpers (Abbildung 6 der Anlage
C) oder
2. auf der unteren Seite der untersten linken
waagrechten Stabilisierungsflosse in der Flugrichtung
sowie auf den beiden äußersten Seitenflächen
der unteren lotrechten Stabilisierungsflossen
parallel zur Schiffslängsachse
(Abbildung 7 der Anlage C).
(2) Bei Freiballonen muß das Kennzeichen an
zwei einander gegenüberliegenden Stellen der
Hülle unmittelbar unterhalb des größten waagrechten
Ballonumfanges angebracht sein.
(3) Für andere Zivilluftfahrzeuge leichter als Luft
gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß.
Anbringung der Schriftzeichen
§ 14. (1) Die Schriftzeichen müssen in haltbarer
Weise in einer sich deutlich vom Untergrund abhebenden
Farbe angebracht sein und stets in deutlich
lesbarem Zustand erhalten werden.
(2) Das Schriftfeld muß rechteckig sein und darf
nicht umrandet werden.
(3) Das Kennzeichen muß so angebracht sein,
daß seine Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
Form der Schriftzeichen
§ 15. (1) Als Schriftzeichen müssen römische
Blockbuchstaben nach Muster der Anlage C und
arabische Ziffern verwendet werden.
(2) Die Schriftzeichen müssen in Balkenschrift
ohne Verzierung ausgeführt sein. Die Breite der
Schriftzeichen — mit Ausnahme des Buchstabens I
und der Ziffer 1 — sowie die Länge des Bindestriches
muß zwei Drittel der Höhe der Schriftzeichen
(§§ 16 und 17) betragen.
(3) Die Strichstärke und der Abstand zwischen
zwei Schriftzeichen soll ein Sechstel der Höhe der
Schriftzeichen (§§ 16 und 17) betragen.
Höhe der Schriftzeichen bei Zivilluftfahrzeugen
schwerer als Luft
§ 16. (1) Die Höhe der Schriftzeichen auf Tragflächen
von Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft
muß mindestens 50 cm betragen. Sie soll vier Fünftel
der geringsten Breite der Tragfläche im Bereich
des Schriftfeldes nicht überschreiten.
(2) Die Höhe der Schriftzeichen, die auf dem
Rumpf, auf den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen
oder auf den Triebwerksgondeln von Zivilluftfahrzeugen
schwerer als Luft angebracht werden,
muß so gewählt sein, daß das Schriftfeld die
sichtbaren Umrißlinien der Bauteile nicht berührt.
Die Schriftzeichen müssen jedoch mindestens
30 cm hoch sein.
(3) Die Höhe der Schriftzeichen auf den Flächen
des Seitenleitwerkes von Zivilluftfahrzeugen
schwerer als Luft muß so gewählt sein, daß das
Schriftfeld einen mindestens 10 cm breiten Rand
längs aller Kanten der Leitwerksfläche frei läßt.
Die Schriftzeichen müssen jedoch mindestens
30 cm hoch sein.
Höhe der Schriftzeichen bei Zivilluftfahrzeugen
leichter als Luft
§ 17. (1) Schriftzeichen an Zivilluftfahrzeugen
leichter als Luft müssen mindestens 50 cm hoch
sein.
(2) Bei Luftschiffen soll die Höhe der Schriftzeichen
ein Zwölftel der größten Längsausdehnung
der Hülle des Luftschiffkörpers nicht überschreiten.
Ausnahmebewilligung
§ 18. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat
auf Antrag des Luftfahrzeughalters Ausnahmen
von den Bestimmungen der §§ 12 bis 17 zu bewilligen,
soweit dies wegen der Bauart, der Flächenausmaße
oder der besonderen Art der Verwendung
des Zivilluftfahrzeuges erforderlich ist und die
Sicherheit der Luftfahrt hiedurch nicht beeinträchtigt
wird.
(2) Die Ausnahmebewilligung ist insoweit
bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als
dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt
erforderlich ist.
(3) Die Ausnahmebewilligung ist zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht
oder nicht mehr gegeben sind.
Erkennungsschild
§ 19. (1) Das Erkennungsschild muß eine rechteckige
Form sowie ein Flächenausmaß von mindestens
2,5 cm x 10 cm aufweisen und aus feuerfestem,
nicht rostendem Material bestehen.
(2) In das Erkennungsschild muß das Kennzeichen
des Zivilluftfahrzeuges haltbar eingraviert
sein. Es ist in deutlich lesbarem Zustand zu erhalten.
(3) Das Erkennungsschild muß möglichst weit
hinten am Rumpf des Luftfahrzeuges möglichst
unlösbar angebracht sein.
C.Führung der Farben und des
Wappens der Republik Österreich
Verpflichtung zur Führung der Farben und des
Wappens der Republik Österreich
§ 20. (1) Im Luftfahrzeugregister eingetragene
Zivilluftfahrzeuge, die im Fluge verwendet werden,
müssen die Farben der Republik Österreich führen.
(2) Die Farben der Republik Österreich müssen
an Zivilluftfahrzeugen in Form waagrechter, über-
des Schiffskörpers (Abbildung 6 der Anlage
C) oder
2. auf der unteren Seite der untersten linken
waagrechten Stabilisierungsflosse in der Flugrichtung
sowie auf den beiden äußersten Seitenflächen
der unteren lotrechten Stabilisierungsflossen
parallel zur Schiffslängsachse
(Abbildung 7 der Anlage C).
(2) Bei Freiballonen muß das Kennzeichen an
zwei einander gegenüberliegenden Stellen der
Hülle unmittelbar unterhalb des größten waagrechten
Ballonumfanges angebracht sein.
(3) Für andere Zivilluftfahrzeuge leichter als Luft
gelten die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sinngemäß.
Anbringung der Schriftzeichen
§ 14. (1) Die Schriftzeichen müssen in haltbarer
Weise in einer sich deutlich vom Untergrund abhebenden
Farbe angebracht sein und stets in deutlich
lesbarem Zustand erhalten werden.
(2) Das Schriftfeld muß rechteckig sein und darf
nicht umrandet werden.
(3) Das Kennzeichen muß so angebracht sein,
daß seine Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
Form der Schriftzeichen
§ 15. (1) Als Schriftzeichen müssen römische
Blockbuchstaben nach Muster der Anlage C und
arabische Ziffern verwendet werden.
(2) Die Schriftzeichen müssen in Balkenschrift
ohne Verzierung ausgeführt sein. Die Breite der
Schriftzeichen — mit Ausnahme des Buchstabens römisch eins
und der Ziffer 1 — sowie die Länge des Bindestriches
muß zwei Drittel der Höhe der Schriftzeichen
(Paragraphen 16 und 17) betragen.
(3) Die Strichstärke und der Abstand zwischen
zwei Schriftzeichen soll ein Sechstel der Höhe der
Schriftzeichen (Paragraphen 16 und 17) betragen.
Höhe der Schriftzeichen bei Zivilluftfahrzeugen
schwerer als Luft
§ 16. (1) Die Höhe der Schriftzeichen auf Tragflächen
von Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft
muß mindestens 50 cm betragen. Sie soll vier Fünftel
der geringsten Breite der Tragfläche im Bereich
des Schriftfeldes nicht überschreiten.
(2) Die Höhe der Schriftzeichen, die auf dem
Rumpf, auf den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen
oder auf den Triebwerksgondeln von Zivilluftfahrzeugen
schwerer als Luft angebracht werden,
muß so gewählt sein, daß das Schriftfeld die
sichtbaren Umrißlinien der Bauteile nicht berührt.
Die Schriftzeichen müssen jedoch mindestens
30 cm hoch sein.
(3) Die Höhe der Schriftzeichen auf den Flächen
des Seitenleitwerkes von Zivilluftfahrzeugen
schwerer als Luft muß so gewählt sein, daß das
Schriftfeld einen mindestens 10 cm breiten Rand
längs aller Kanten der Leitwerksfläche frei läßt.
Die Schriftzeichen müssen jedoch mindestens
30 cm hoch sein.
Höhe der Schriftzeichen bei Zivilluftfahrzeugen
leichter als Luft
§ 17. (1) Schriftzeichen an Zivilluftfahrzeugen
leichter als Luft müssen mindestens 50 cm hoch
sein.
(2) Bei Luftschiffen soll die Höhe der Schriftzeichen
ein Zwölftel der größten Längsausdehnung
der Hülle des Luftschiffkörpers nicht überschreiten.
Ausnahmebewilligung
§ 18. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat
auf Antrag des Luftfahrzeughalters Ausnahmen
von den Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 17 zu bewilligen,
soweit dies wegen der Bauart, der Flächenausmaße
oder der besonderen Art der Verwendung
des Zivilluftfahrzeuges erforderlich ist und die
Sicherheit der Luftfahrt hiedurch nicht beeinträchtigt
wird.
(2) Die Ausnahmebewilligung ist insoweit
bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als
dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt
erforderlich ist.
(3) Die Ausnahmebewilligung ist zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht
oder nicht mehr gegeben sind.
Erkennungsschild
§ 19. (1) Das Erkennungsschild muß eine rechteckige
Form sowie ein Flächenausmaß von mindestens
2,5 cm x 10 cm aufweisen und aus feuerfestem,
nicht rostendem Material bestehen.
(2) In das Erkennungsschild muß das Kennzeichen
des Zivilluftfahrzeuges haltbar eingraviert
sein. Es ist in deutlich lesbarem Zustand zu erhalten.
(3) Das Erkennungsschild muß möglichst weit
hinten am Rumpf des Luftfahrzeuges möglichst
unlösbar angebracht sein.
C.Führung der Farben und des
Wappens der Republik Österreich
Verpflichtung zur Führung der Farben und des
Wappens der Republik Österreich
§ 20. (1) Im Luftfahrzeugregister eingetragene
Zivilluftfahrzeuge, die im Fluge verwendet werden,
müssen die Farben der Republik Österreich führen.
(2) Die Farben der Republik Österreich müssen
an Zivilluftfahrzeugen in Form waagrechter, über-
einandereinander angeordneter, gleich breiter, roter und
weißer Farbstreifen nach den Bestimmungen der
§§ 21 bis 23 so angebracht sein, daß ihre Erkennbarkeit
nicht beeinträchtigt wird. Die Gesamthöhe
der drei Farbstreifen muß mindestens 18 cm betragen,
ihre Länge mindestens 30 cm.
(3) An Zivilluftfahrzeugen des Bundes, die für
einen Einsatz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ruhe, Ordnung und Sicherheit (§ 145 des
Luftfahrtgesetzes) bestimmt sind, ist im weißen
Mittelfeld der Farben der Republik Österreich das
Wappen der Republik Österreich zu führen. Sonstige
Rechtsvorschriften über die Führung des
Wappens der Republik Österreich werden durch
die Bestimmungen dieser Verordnung nicht
berührt.
(4) Die Farben und das Wappen der Republik
Österreich müssen in haltbarer Weise angebracht
sein und in stets gut erkennbarem Zustand erhalten
werden. Sie müssen sich vom Untergrund deutlich
abheben.
Führung der Farben der Republik Österreich bei
Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft
§ 21. (1) An Zivilluftfahrzeugen schwerer als
Luft, die das Kennzeichen am Rumpf oder auf den
dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder auf den
Triebwerksgondeln tragen, müssen die Farben der
Republik Österreich auf beiden Seiten eines einteiligen
Seitenleitwerkes entweder oberhalb oder
unterhalb des Höhenleitwerkes bzw. an den
Außenseiten der äußersten Teile eines mehrteiligen
Seitenleitwerkes oder bei einem V-förmigen Leitwerk
an den Außen- und Innenseiten dieses Leitwerkes
(Abbildungen 2 und 4 der Anlage C), sonst
hinter dem Kennzeichen geführt werden. Bei Drehflüglern
sind dafür sinngemäß geeignete Flächen
heranzuziehen.
(2) An Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft, die
das Kennzeichen am Seiten- oder V-förmigen Leitwerk
tragen, müssen die Farben der Republik
Österreich auf diesem Leitwerk oberhalb des Kennzeichens
geführt werden (Abbildungen 1 und 3 der
Anlage C).
(3) Die Verwendung der gesamten Außenseiten
der Seitenleitwerksflächen von Zivilluftfahrzeugen
für die Farben der Republik Österreich ist nur bei
Motorflugzeugen zulässig, die auch im Fluglinienverkehr
eingesetzt werden (Abbildung 4 der Anlage
C).
Führung der Farben und der Flagge der Republik
Österreich bei Zivilluftfahrzeugen leichter als Luft
§ 22. (1) An Luftschiffen müssen die Farben der
Republik Österreich geführt werden:
1. an beiden Seiten der unteren oder der oberen
äußersten Seitenfläche der lotrechten Stabilisierungsflossen
(Abbildung 6 der Anlage C),
wenn sie das Kennzeichen (§ 13) auf der
Hülle tragen,
2. auf der Hülle, möglichst an der Stelle des
größten Querschnittes des Schiffkörpers, an
dessen beiden Seiten (Abbildung 7 der Anlage
C), wenn sie das Kennzeichen auf den Stabilisierungsflossen
tragen.
(2) An Freiballonen muß die Flagge der Republik
Österreich geführt werden. Die Flagge muß so
gesetzt sein, daß die Erkennbarkeit des Kennzeichens
nicht beeinträchtigt wird.
(3) Für sonstige Zivilluftfahrzeuge leichter als
Luft gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2
sinngemäß.
Ausnahmebewilligung
§ 23. Die Bestimmungen des § 18 gelten sinngemäß
für die Führung der Farben und des Wappens
der Republik Österreich.
D.Beschriftung und Bemalung
Anbringung
§ 24. Andere als die für die Kennzeichnung oder
für den Betrieb von Zivilluftfahrzeugen vorgeschriebenen
Beschriftungen, Bemalungen und bildlichen
Darstellungen dürfen an Zivilluftfahrzeugen
nicht geführt werden, wenn dadurch
1. die Erkennbarkeit der Kennzeichen und der
Farben der Republik Österreich oder
2. die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt
werden.
Untersagung
§ 25. Die Führung von Beschriftungen, Bemalungen
und bildlichen Darstellungen, welche den Voraussetzungen
des § 24 nicht entsprechen, ist vom
Bundesamt für Zivilluftfahrt zu untersagen.
Sonderbestimmungen für Fallschirme, Hängegleiter
und Ultraleichtluftfahrzeuge
§ 26. (1) Auf Fallschirmen müssen deutlich lesbar
und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung der
Type, das Eigengewicht, die Gebrauchsgeschwindigkeit,
das Baujahr, die Werknummer sowie der
Name und die Anschrift des Herstellers angebracht
sein.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für
Hängegleiter sinngemäß.
(3) Die Bestimmungen der §§ 3 bis 25 gelten
nicht für Fallschirme, die Bestimmungen der §§ 8
bis 25 gelten nicht für Hängegleiter, die Bestimmungen
der §§ 19 bis 21 gelten nicht für Ultraleichtluftfahrzeuge.
Die Bestimmungen der §§ 3 bis
7 gelten für Hängegleiter und Ultraleichtluftfahrzeuge,
soweit sie überhaupt anwendbar sind, mit
angeordneter, gleich breiter, roter und
weißer Farbstreifen nach den Bestimmungen der
§§ 21 bis 23 so angebracht sein, daß ihre Erkennbarkeit
nicht beeinträchtigt wird. Die Gesamthöhe
der drei Farbstreifen muß mindestens 18 cm betragen,
ihre Länge mindestens 30 cm.
(3) An Zivilluftfahrzeugen des Bundes, die für
einen Einsatz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ruhe, Ordnung und Sicherheit (Paragraph 145, des
Luftfahrtgesetzes) bestimmt sind, ist im weißen
Mittelfeld der Farben der Republik Österreich das
Wappen der Republik Österreich zu führen. Sonstige
Rechtsvorschriften über die Führung des
Wappens der Republik Österreich werden durch
die Bestimmungen dieser Verordnung nicht
berührt.
(4) Die Farben und das Wappen der Republik
Österreich müssen in haltbarer Weise angebracht
sein und in stets gut erkennbarem Zustand erhalten
werden. Sie müssen sich vom Untergrund deutlich
abheben.
Führung der Farben der Republik Österreich bei
Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft
§ 21. (1) An Zivilluftfahrzeugen schwerer als
Luft, die das Kennzeichen am Rumpf oder auf den
dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder auf den
Triebwerksgondeln tragen, müssen die Farben der
Republik Österreich auf beiden Seiten eines einteiligen
Seitenleitwerkes entweder oberhalb oder
unterhalb des Höhenleitwerkes bzw. an den
Außenseiten der äußersten Teile eines mehrteiligen
Seitenleitwerkes oder bei einem V-förmigen Leitwerk
an den Außen- und Innenseiten dieses Leitwerkes
(Abbildungen 2 und 4 der Anlage C), sonst
hinter dem Kennzeichen geführt werden. Bei Drehflüglern
sind dafür sinngemäß geeignete Flächen
heranzuziehen.
(2) An Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft, die
das Kennzeichen am Seiten- oder V-förmigen Leitwerk
tragen, müssen die Farben der Republik
Österreich auf diesem Leitwerk oberhalb des Kennzeichens
geführt werden (Abbildungen 1 und 3 der
Anlage C).
(3) Die Verwendung der gesamten Außenseiten
der Seitenleitwerksflächen von Zivilluftfahrzeugen
für die Farben der Republik Österreich ist nur bei
Motorflugzeugen zulässig, die auch im Fluglinienverkehr
eingesetzt werden (Abbildung 4 der Anlage
C).
Führung der Farben und der Flagge der Republik
Österreich bei Zivilluftfahrzeugen leichter als Luft
§ 22. (1) An Luftschiffen müssen die Farben der
Republik Österreich geführt werden:
1. an beiden Seiten der unteren oder der oberen
äußersten Seitenfläche der lotrechten Stabilisierungsflossen
(Abbildung 6 der Anlage C),
wenn sie das Kennzeichen (Paragraph 13,) auf der
Hülle tragen,
2. auf der Hülle, möglichst an der Stelle des
größten Querschnittes des Schiffkörpers, an
dessen beiden Seiten (Abbildung 7 der Anlage
C), wenn sie das Kennzeichen auf den Stabilisierungsflossen
tragen.
(2) An Freiballonen muß die Flagge der Republik
Österreich geführt werden. Die Flagge muß so
gesetzt sein, daß die Erkennbarkeit des Kennzeichens
nicht beeinträchtigt wird.
(3) Für sonstige Zivilluftfahrzeuge leichter als
Luft gelten die Bestimmungen der Absatz eins und 2
sinngemäß.
Ausnahmebewilligung
§ 23. Die Bestimmungen des Paragraph 18, gelten sinngemäß
für die Führung der Farben und des Wappens
der Republik Österreich.
D.Beschriftung und Bemalung
Anbringung
§ 24. Andere als die für die Kennzeichnung oder
für den Betrieb von Zivilluftfahrzeugen vorgeschriebenen
Beschriftungen, Bemalungen und bildlichen
Darstellungen dürfen an Zivilluftfahrzeugen
nicht geführt werden, wenn dadurch
1. die Erkennbarkeit der Kennzeichen und der
Farben der Republik Österreich oder
2. die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt
werden.
Untersagung
§ 25. Die Führung von Beschriftungen, Bemalungen
und bildlichen Darstellungen, welche den Voraussetzungen
des Paragraph 24, nicht entsprechen, ist vom
Bundesamt für Zivilluftfahrt zu untersagen.
Sonderbestimmungen für Fallschirme, Hängegleiter
und Ultraleichtluftfahrzeuge
§ 26. (1) Auf Fallschirmen müssen deutlich lesbar
und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung der
Type, das Eigengewicht, die Gebrauchsgeschwindigkeit,
das Baujahr, die Werknummer sowie der
Name und die Anschrift des Herstellers angebracht
sein.
(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten für
Hängegleiter sinngemäß.
(3) Die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 25 gelten
nicht für Fallschirme, die Bestimmungen der Paragraphen 8,
bis 25 gelten nicht für Hängegleiter, die Bestimmungen
der Paragraphen 19 bis 21 gelten nicht für Ultraleichtluftfahrzeuge.
Die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis
7 gelten für Hängegleiter und Ultraleichtluftfahrzeuge,
soweit sie überhaupt anwendbar sind, mit
derder Maßgabe, daß das Luftfahrzeugregister für
diese Luftfahrzeugarten in Form einfacher Listen
geführt werden kann.
(4) Für Hängegleiter und Ultraleichtluftfahrzeuge
muß kein Eintragungsschein ausgestellt werden.
III. LUFTTÜCHTIGKEIT
Urkunden betreffend Lufttüchtigkeit und
Betriebstüchtigkeit
§ 27. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat für
Zivilluftfahrzeuge auf Antrag Lufttüchtigkeitszeugnisse
nach dem Muster 2 der Anlage A auszustellen,
sofern auf Grund einer Prüfung gemäß §§ 31
bis 42 keine Bedenken gegen die Lufttüchtigkeit
(§ 17 des Luftfahrtgesetzes) bestehen.
(2) Für in Erprobung stehende Zivilluftfahrzeuge,
deren Betriebssicherheit gegeben ist, hat das
Bundesamt für Zivilluftfahrt auf Antrag eingeschränkte
Lufttüchtigkeitszeugnisse nach dem
Muster 3 der Anlage A auszustellen. Das gleiche
gilt für Zivilluftfahrzeuge, die nicht nach einer
international angewandten Bauvorschrift geprüft
worden sind (zB Experimental-Luftfahrzeuge). Für
die Ausfuhr von Luftfahrzeugen sind Lufttüchtigkeitszeugnisse
nach dem Muster 4 der Anlage A
auszustellen; die gleichen Muster sind für die Ausfuhr
von Zivilluftfahrtgerät zu verwenden.
(3) Lufttüchtigkeitszeugnisse für Hängegleiter
sind nach dem Muster 7 der Anlage A auszustellen.
(4) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat für
Zivilluftfahrtgerät (§ 1 Abs. 2 und 3) auf Antrag
einen Prüfschein nach dem Muster 9 der Anlage A
auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung in
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der
§§ 31 bis 42 keine Bedenken gegen die Betriebstüchtigkeit
bestehen. Der Prüfschein kann auch
von luftfahrtbehördlich anerkannten Herstellungs- und
Wartungsunternehmen ausgestellt werden.
Prüfscheine haben zumindest die im § 53 Abs. 6
bezeichneten Angaben zu enthalten.
(5) Sofern es sich bei Zivilluftfahrtgerät im Sinne
des § 1 Abs. 3 um Originalersatzteile oder um
Nachbauten, deren Gleichwertigkeit bereits von
einer Luftfahrtbehörde oder einem luftfahrtbehördlich
anerkannten Herstellungs- oder Wartungsunternehmen
festgestellt worden ist, handelt, genügen
Ursprungszeugnisse, Prüfberichte und ähnliche
Nachweise als Bescheinigung der Betriebstüchtigkeit
(serviceable tag, approval tag).
Arten von Zivilluftfahrzeugen
§ 28. Arten von Zivilluftfahrzeugen (Luftfahrzeugarten)
im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Luftfahrzeuge schwerer als Luft, vorwiegend
mit eigenem Antrieb, und zwar
a) Motorflugzeuge (Land-, Amphibien- und
Wasserflugzeuge);
b) Hubschrauber (Land-, Amphibien- und
Wasserhubschrauber);
c) sonstige (wie zB Tragschrauber);
2. Luftfahrzeuge schwerer als Luft, vorwiegend
ohne eigenen Antrieb, und zwar
a) Segelflugzeuge einschließlich Motorsegler
(Land-, Amphibien- und Wassersegelflugzeuge);
b) Fallschirme mit automatischer oder Handauslösung;
c) Hängegleiter;
d) sonstige (wie zB Ultraleichtluftfahrzeuge);
3. Luftfahrzeuge leichter als Luft, vorwiegend
mit eigenem Antrieb, und zwar
a) Luftschiffe (halbstarre, starre und Prall-
Luftschiffe);
b) sonstige;
4. Luftfahrzeuge leichter als Luft, vorwiegend
ohne eigenen Antrieb, und zwar
a) Freiballone;
b) sonstige.
Arten von Zulassungspflichtigem Zivilluftfahrtgerät
§ 29. Für nachfolgend bezeichnete Arten von
Zivilluftfahrtgerät ist eine Zulassung (§ 23 des Luftfahrtgesetzes)
nach den Bestimmungen dieser Verordnung
erforderlich:
1. Triebwerke einschließlich Luftschrauben;
2. Start- und Flughilfen;
3. Schleppkörper;
4. tragbare Funk-, Funknavigations- und Atemgeräte,
die zur Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
bestimmt sind;
5. Rettungsfallschirme;
6. Gerät, das selbständig im Fluge verwendet
werden kann, ohne Luftfahrzeug zu sein, wie
— Fesselballone, deren Leermasse ohne Haltevorrichtung
20 kg übersteigt;
— Drachen, deren Leermasse ohne Haltevorrichtung
7,5 kg übersteigt;
— Flugmodelle, deren Leermasse ohne allfällige
Haltevorrichtung 20 kg übersteigt.
Zulassungsaiten für Zivilluftfahrzeuge
§ 30. (1) Zivilluftfahrzeuge können für folgende
Verwendungsarten zugelassen werden:
1. Beförderung durch Luftbeförderungsunternehmen
(§ 101 lit. a des Luftfahrtgesetzes);
2. Vermietung durch Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen
(§ 101 lit. b des Luftfahrtgesetzes);
3. Beförderung im Zusammenhang mit einem
Beruf oder Gewerbe (Geschäftsflüge) mit
Luftfahrzeugen mit mehr als sechs Passagiersitzen
oder mit Luftfahrzeugen mit Strahlantrieb;
Maßgabe, daß das Luftfahrzeugregister für
diese Luftfahrzeugarten in Form einfacher Listen
geführt werden kann.
(4) Für Hängegleiter und Ultraleichtluftfahrzeuge
muß kein Eintragungsschein ausgestellt werden.
III. LUFTTÜCHTIGKEIT
Urkunden betreffend Lufttüchtigkeit und
Betriebstüchtigkeit
§ 27. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat für
Zivilluftfahrzeuge auf Antrag Lufttüchtigkeitszeugnisse
nach dem Muster 2 der Anlage A auszustellen,
sofern auf Grund einer Prüfung gemäß Paragraphen 31,
bis 42 keine Bedenken gegen die Lufttüchtigkeit
(Paragraph 17, des Luftfahrtgesetzes) bestehen.
(2) Für in Erprobung stehende Zivilluftfahrzeuge,
deren Betriebssicherheit gegeben ist, hat das
Bundesamt für Zivilluftfahrt auf Antrag eingeschränkte
Lufttüchtigkeitszeugnisse nach dem
Muster 3 der Anlage A auszustellen. Das gleiche
gilt für Zivilluftfahrzeuge, die nicht nach einer
international angewandten Bauvorschrift geprüft
worden sind (zB Experimental-Luftfahrzeuge). Für
die Ausfuhr von Luftfahrzeugen sind Lufttüchtigkeitszeugnisse
nach dem Muster 4 der Anlage A
auszustellen; die gleichen Muster sind für die Ausfuhr
von Zivilluftfahrtgerät zu verwenden.
(3) Lufttüchtigkeitszeugnisse für Hängegleiter
sind nach dem Muster 7 der Anlage A auszustellen.
(4) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat für
Zivilluftfahrtgerät (Paragraph eins, Absatz 2 und 3) auf Antrag
einen Prüfschein nach dem Muster 9 der Anlage A
auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung in
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der
§§ 31 bis 42 keine Bedenken gegen die Betriebstüchtigkeit
bestehen. Der Prüfschein kann auch
von luftfahrtbehördlich anerkannten Herstellungs- und
Wartungsunternehmen ausgestellt werden.
Prüfscheine haben zumindest die im Paragraph 53, Absatz 6,
bezeichneten Angaben zu enthalten.
(5) Sofern es sich bei Zivilluftfahrtgerät im Sinne
des Paragraph eins, Absatz 3, um Originalersatzteile oder um
Nachbauten, deren Gleichwertigkeit bereits von
einer Luftfahrtbehörde oder einem luftfahrtbehördlich
anerkannten Herstellungs- oder Wartungsunternehmen
festgestellt worden ist, handelt, genügen
Ursprungszeugnisse, Prüfberichte und ähnliche
Nachweise als Bescheinigung der Betriebstüchtigkeit
(serviceable tag, approval tag).
Arten von Zivilluftfahrzeugen
§ 28. Arten von Zivilluftfahrzeugen (Luftfahrzeugarten)
im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Luftfahrzeuge schwerer als Luft, vorwiegend
mit eigenem Antrieb, und zwar
a) Motorflugzeuge (Land-, Amphibien- und
Wasserflugzeuge);
b) Hubschrauber (Land-, Amphibien- und
Wasserhubschrauber);
c) sonstige (wie zB Tragschrauber);
2. Luftfahrzeuge schwerer als Luft, vorwiegend
ohne eigenen Antrieb, und zwar
a) Segelflugzeuge einschließlich Motorsegler
(Land-, Amphibien- und Wassersegelflugzeuge);
b) Fallschirme mit automatischer oder Handauslösung;
c) Hängegleiter;
d) sonstige (wie zB Ultraleichtluftfahrzeuge);
3. Luftfahrzeuge leichter als Luft, vorwiegend
mit eigenem Antrieb, und zwar
a) Luftschiffe (halbstarre, starre und Prall-
Luftschiffe);
b) sonstige;
4. Luftfahrzeuge leichter als Luft, vorwiegend
ohne eigenen Antrieb, und zwar
a) Freiballone;
b) sonstige.
Arten von Zulassungspflichtigem Zivilluftfahrtgerät
§ 29. Für nachfolgend bezeichnete Arten von
Zivilluftfahrtgerät ist eine Zulassung (Paragraph 23, des Luftfahrtgesetzes)
nach den Bestimmungen dieser Verordnung
erforderlich:
1. Triebwerke einschließlich Luftschrauben;
2. Start- und Flughilfen;
3. Schleppkörper;
4. tragbare Funk-, Funknavigations- und Atemgeräte,
die zur Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
bestimmt sind;
5. Rettungsfallschirme;
6. Gerät, das selbständig im Fluge verwendet
werden kann, ohne Luftfahrzeug zu sein, wie
— Fesselballone, deren Leermasse ohne Haltevorrichtung
20 kg übersteigt;
— Drachen, deren Leermasse ohne Haltevorrichtung
7,5 kg übersteigt;
— Flugmodelle, deren Leermasse ohne allfällige
Haltevorrichtung 20 kg übersteigt.
Zulassungsaiten für Zivilluftfahrzeuge
§ 30. (1) Zivilluftfahrzeuge können für folgende
Verwendungsarten zugelassen werden:
1. Beförderung durch Luftbeförderungsunternehmen
(Paragraph 101, Litera a, des Luftfahrtgesetzes);
2. Vermietung durch Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen
(Paragraph 101, Litera b, des Luftfahrtgesetzes);
3. Beförderung im Zusammenhang mit einem
Beruf oder Gewerbe (Geschäftsflüge) mit
Luftfahrzeugen mit mehr als sechs Passagiersitzen
oder mit Luftfahrzeugen mit Strahlantrieb;
4.Ziffer 4 Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen (§ 42
des Luftfahrtgesetzes);
5. Verwendung in der allgemeinen Luftfahrt;
6. Verwendung als Experimental-Luftfahrzeug.
Z 1 umschließt Z 2 bis 5, Z 2 umschließt Z 3 bis 5,
Z 3 umschließt Z 4 und 5 und Z 4 umschließt Z 5,
sofern nicht Anforderungen für die besondere Einsatzart
oder besondere Navigationsart entgegenstehen.
Nach Z 5 zugelassene Zivilluftfahrzeuge dürfen
auch für die Ausbildung zur Erlangung von
Typenberechtigungen verwendet werden.
(2) Zivilluftfahrzeuge können auf Grund der
Bauart und technischen Ausrüstung für folgende
Einsatzarten zugelassen werden:
1. Flüge zur Personenbeförderung;
2. Flüge zur Beförderung von Fracht;
3. Kunstflüge;
4. Schleppflüge;
5. Grundschulungsflüge;
6. Arbeitsflüge;
7. Flüge für sonstige Einsätze.
(3) Grundschulungsflüge sind Flüge, bei welchen
ein zur selbständigen Führung oder Bedienung von
Zivilluftfahrzeugen der betreffenden Art (§ 28) im
Fluge nicht berechtigter Flugschüler das Zivilluftfahrzeug
unter der Aufsicht eines befugten Lehrers
im Fluge führt oder technisch bedient. Andere
Schulungsflüge sind mit den für die Einsatzarten
gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, Z 6 und Z 7 zugelassenen
Luftfahrzeugen zulässig, sofern nicht Bedenken
gegen die Verkehrssicherheit bestehen.
(4) Arbeitsflüge sind Flüge, bei denen mit einem
Zivilluftfahrzeug Arbeitsvorgänge ausgeführt werden,
deren Zweck nicht in der Durchführung des
Fluges selbst oder in einer Beförderung besteht.
Arbeitsflüge sind insbesondere: Streu- und Sprühflüge;
Schädlingsbekämpfungsflüge; Flüge zum
Absetzen von Personen und Sachen mit Fallschirmen
sowie zum Abwerfen von Sachen; Foto- und
Vermessungsflüge sowie Außenlast-Schleppflüge.
(5) Zivilluftfahrzeuge können auf Grund der
Bordausrüstung für folgende Navigationsarten
zugelassen werden:
1. Sichtflüge bei Tag;
2. Flüge mit Luftfunkstelle;
3. Nacht-Sichtplatzflüge;
4. Nacht-Sichtflüge;
5. IFR-Flüge;
6. Wolkensegelflüge.
(6) Die Mindesterfordernisse hinsichtlich der
Luftfahrzeugausrüstung sind für die einzelnen Verwendungsarten,
Einsatz- bzw. Navigationsarten in
Anlage D festgelegt. Die Zulassung für Verwendungs-,
Einsatz- und Navigationsarten ist im Lufttüchtigkeitszeugnis
zu bescheinigen.
Allgemeine Bestimmungen für die Feststellung der
Lufttüchtigkeit
§ 31. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat
zur Feststellung der Lufttüchtigkeit von Zivilluftfahrzeugen
Musterprüfungen (§ 32), Stückprüfungen
(§ 37) und Nachprüfungen (§ 40) durchzuführen
und über diese Prüfungen Prüfberichte zu
erstellen, den Antragstellern bzw. Haltern Einsicht
zu gewähren und sie über die Ergebnisse des Verfahrens
und allfällige weitere Verfahrenserfordernisse
in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Prüfberichte haben zu enthalten:
1. das Datum der Antragstellung, falls ein
Antrag zu stellen war;
2. die Bezeichnung der geprüften Gegenstände
mit Angabe der technischen Daten und der
Feststellung, ob die Lufttüchtigkeit gegeben
erscheint, besonders durch
a) die Feststellung, welchen Luftfahrzeugarten
die geprüften Zivilluftfahrzeuge einschließlich
ihrer Triebwerke zuzuordnen
sind und für welche Verwendungs-, Navigations-
und Einsatzarten sie auf Grund
der Typen- und Konstruktionsmerkmale,
ihrer Ausrüstung sowie ihres Betriebsverhaltens
am Boden und im Fluge als lufttüchtig
anzusehen sind;
b) die Feststellung über das Vorhandensein
der zum sicheren Betrieb erforderlichen
Mindestausrüstung einschließlich der
Funk- und Funknavigationsgeräte, der zur
Bedienung erforderlichen Beschriftungen,
Hinweisschilder, Anzeige- und Warnungstafeln;
c) die Feststellung über die ordnungsgemäße
Anbringung der Kennzeichnung, der Farben
der Republik Österreich sowie sonstiger
Beschriftungen und Bemalungen;
d) Angaben, inwieweit die festgestellten
Betriebsgrenzen den Sicherheitserfordernissen
entsprechen und in welchem
Umfang diese in den Betriebsanweisungen
für das geprüfte Zivilluftfahrzeug Aufnahme
finden müssen;
3. das Datum des Beginnes und Datum des
Abschlusses der einzelnen Prüfungen und
deren Ergebnisse.
(3) Prüfberichte müssen mit durchlaufenden Seitenzahlen
versehen sein.
(4) Eintragungen in den Prüfberichten haben mit
schwer löschbarer Schrift zu erfolgen. Unrichtige
Eintragungen sind so durchzustreichen, daß sie lesbar
bleiben. Keine Eintragung darf unsichtbar oder
unlesbar gemacht werden.
(5) Bei der Erstellung von Prüfberichten sind
auch Beweise, welche bei anderer Gelegenheit vom
Bundesamt für Zivilluftfahrt oder von einer anderen
Behörde (zB von einer ausländischen Luftfahrtbehörde)
oder einer von dieser anerkannten Stelle
Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen (Paragraph 42,
des Luftfahrtgesetzes);
5. Verwendung in der allgemeinen Luftfahrt;
6. Verwendung als Experimental-Luftfahrzeug.
Z 1 umschließt Ziffer 2 bis 5, Ziffer 2, umschließt Ziffer 3 bis 5,
Z 3 umschließt Ziffer 4 und 5 und Ziffer 4, umschließt Ziffer 5,,
sofern nicht Anforderungen für die besondere Einsatzart
oder besondere Navigationsart entgegenstehen.
Nach Ziffer 5, zugelassene Zivilluftfahrzeuge dürfen
auch für die Ausbildung zur Erlangung von
Typenberechtigungen verwendet werden.
(2) Zivilluftfahrzeuge können auf Grund der
Bauart und technischen Ausrüstung für folgende
Einsatzarten zugelassen werden:
1. Flüge zur Personenbeförderung;
2. Flüge zur Beförderung von Fracht;
3. Kunstflüge;
4. Schleppflüge;
5. Grundschulungsflüge;
6. Arbeitsflüge;
7. Flüge für sonstige Einsätze.
(3) Grundschulungsflüge sind Flüge, bei welchen
ein zur selbständigen Führung oder Bedienung von
Zivilluftfahrzeugen der betreffenden Art (Paragraph 28,) im
Fluge nicht berechtigter Flugschüler das Zivilluftfahrzeug
unter der Aufsicht eines befugten Lehrers
im Fluge führt oder technisch bedient. Andere
Schulungsflüge sind mit den für die Einsatzarten
gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Ziffer 6 und Ziffer 7, zugelassenen
Luftfahrzeugen zulässig, sofern nicht Bedenken
gegen die Verkehrssicherheit bestehen.
(4) Arbeitsflüge sind Flüge, bei denen mit einem
Zivilluftfahrzeug Arbeitsvorgänge ausgeführt werden,
deren Zweck nicht in der Durchführung des
Fluges selbst oder in einer Beförderung besteht.
Arbeitsflüge sind insbesondere: Streu- und Sprühflüge;
Schädlingsbekämpfungsflüge; Flüge zum
Absetzen von Personen und Sachen mit Fallschirmen
sowie zum Abwerfen von Sachen; Foto- und
Vermessungsflüge sowie Außenlast-Schleppflüge.
(5) Zivilluftfahrzeuge können auf Grund der
Bordausrüstung für folgende Navigationsarten
zugelassen werden:
1. Sichtflüge bei Tag;
2. Flüge mit Luftfunkstelle;
3. Nacht-Sichtplatzflüge;
4. Nacht-Sichtflüge;
5. IFR-Flüge;
6. Wolkensegelflüge.
(6) Die Mindesterfordernisse hinsichtlich der
Luftfahrzeugausrüstung sind für die einzelnen Verwendungsarten,
Einsatz- bzw. Navigationsarten in
Anlage D festgelegt. Die Zulassung für Verwendungs-,
Einsatz- und Navigationsarten ist im Lufttüchtigkeitszeugnis
zu bescheinigen.
Allgemeine Bestimmungen für die Feststellung der
Lufttüchtigkeit
§ 31. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat
zur Feststellung der Lufttüchtigkeit von Zivilluftfahrzeugen
Musterprüfungen (Paragraph 32,), Stückprüfungen
(Paragraph 37,) und Nachprüfungen (Paragraph 40,) durchzuführen
und über diese Prüfungen Prüfberichte zu
erstellen, den Antragstellern bzw. Haltern Einsicht
zu gewähren und sie über die Ergebnisse des Verfahrens
und allfällige weitere Verfahrenserfordernisse
in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Prüfberichte haben zu enthalten:
1. das Datum der Antragstellung, falls ein
Antrag zu stellen war;
2. die Bezeichnung der geprüften Gegenstände
mit Angabe der technischen Daten und der
Feststellung, ob die Lufttüchtigkeit gegeben
erscheint, besonders durch
a) die Feststellung, welchen Luftfahrzeugarten
die geprüften Zivilluftfahrzeuge einschließlich
ihrer Triebwerke zuzuordnen
sind und für welche Verwendungs-, Navigations-
und Einsatzarten sie auf Grund
der Typen- und Konstruktionsmerkmale,
ihrer Ausrüstung sowie ihres Betriebsverhaltens
am Boden und im Fluge als lufttüchtig
anzusehen sind;
b) die Feststellung über das Vorhandensein
der zum sicheren Betrieb erforderlichen
Mindestausrüstung einschließlich der
Funk- und Funknavigationsgeräte, der zur
Bedienung erforderlichen Beschriftungen,
Hinweisschilder, Anzeige- und Warnungstafeln;
c) die Feststellung über die ordnungsgemäße
Anbringung der Kennzeichnung, der Farben
der Republik Österreich sowie sonstiger
Beschriftungen und Bemalungen;
d) Angaben, inwieweit die festgestellten
Betriebsgrenzen den Sicherheitserfordernissen
entsprechen und in welchem
Umfang diese in den Betriebsanweisungen
für das geprüfte Zivilluftfahrzeug Aufnahme
finden müssen;
3. das Datum des Beginnes und Datum des
Abschlusses der einzelnen Prüfungen und
deren Ergebnisse.
(3) Prüfberichte müssen mit durchlaufenden Seitenzahlen
versehen sein.
(4) Eintragungen in den Prüfberichten haben mit
schwer löschbarer Schrift zu erfolgen. Unrichtige
Eintragungen sind so durchzustreichen, daß sie lesbar
bleiben. Keine Eintragung darf unsichtbar oder
unlesbar gemacht werden.
(5) Bei der Erstellung von Prüfberichten sind
auch Beweise, welche bei anderer Gelegenheit vom
Bundesamt für Zivilluftfahrt oder von einer anderen
Behörde (zB von einer ausländischen Luftfahrtbehörde)
oder einer von dieser anerkannten Stelle
erhobenerhoben wurden, wie Bauurkunden, Prüfungszeugnisse
über Werkstoffe, Angaben über die Bauausführung,
den Schweißer, die zerstörungsfreie
Werkstoffprüfung, den Bauzustand und das
Betriebsverhalten am Boden und im Fluge, Lufttüchtigkeits-
oder Betriebstüchtigkeitszeugnisse,
Wartungshandbücher, Prüfungszeugnisse, Musterkennblätter
u. dgl., heranzuziehen.
(6) Muster- oder Stückprüfungen können auf
den Umfang einer Nachprüfung beschränkt werden,
wenn die Type des Zivilluftfahrzeuges nach
international angewandten Bauvorschriften mustergeprüft
ist und für das Zivilluftfahrzeug ein Exportlufttüchtigkeitszeugnis
vorgelegt worden ist (§ 40
Abs. 1 Z 4 oder Abs. 2). Das Exportlufttüchtigkeitszeugnis
muß innerhalb einer Frist von 60 Tagen vor
der Antragstellung beim Bundesamt für Zivilluftfahrt
ausgestellt, erneuert oder für gültig erklärt
worden sein.
(7) Von ausländischen Luftfahrtbehörden erhobene
Beweise sind dem Verfahren zugrunde zu
legen, wenn die gestellten Anforderungen zumindest
den nach dieser Verordnung zu stellenden
Anforderungen entsprechen.
Musterprüfungen
§ 32. (1) Zur Feststellung der Lufttüchtigkeit von
Zivilluftfahrzeugen ist auf Antrag eine Musterprüfung
durchzuführen, wenn die Zivilluftfahrzeuge
nicht nachweislich einem bereits mustergeprüften
Ursprungsmuster nachgebaut worden sind. Die
Musterprüfung hat erforderlichenfalls eine Erprobung
sowie auch eine Prüfung aller Bestandteile zu
umfassen.
(2) Bei der Musterprüfung hat das Bundesamt
für Zivilluftfahrt festzustellen, ob das Luftfahrzeug
international angewandten Bauvorschriften genügt.
(3) Zur Feststellung der Lufttüchtigkeit von
Experimental-Luftfahrzeugen ist eine eingeschränkte
Musterprüfung durchzuführen. Für solche
Luftfahrzeuge ist gegebenenfalls ein eingeschränktes
Lufttüchtigkeitszeugnis unter Berücksichtigung
der Erfordernisse der Sicherheit und
internationaler Abkommen auszustellen.
(4) Nach der Vorlage der Bauurkunden (§ 33)
hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt festzustellen,
ob diese zur Herstellung des Musters geeignet
erscheinen und ob mit der Herstellung des Musters
begonnen werden kann. Hiebei ist festzulegen, welche
Prüfungen während des Baufortschrittes durchzuführen
sind. Im Rahmen der Musterprüfung
können Zivilluftfahrzeuge mit Einverständnis des
Halters zerlegt oder beschädigt werden, sofern dies
zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlich
erscheint.
(5) Ist das Muster mit veränderlichen oder austauschbaren
Bestandteilen ausgestattet, durch welche
Art, Verwendungszweck, Festigkeit, Leistung
oder Betriebseigenschaften wahlweise verändert
werden können, so ist die Musterprüfung auf alle
Wandlungsformen und Rüstzustände auszudehnen.
(6) Bei der Musterprüfung von Zivilluftfahrtgerät
ist festzustellen, ob dieses allgemein oder nur im
Zusammenhang mit bestimmten Arten oder Typen
von Zivilluftfahrzeugen betriebstüchtig ist.
(7) Zur Vornahme von Bauabweichungen an
Stückausführungen nach einem mustergeprüften
Muster oder dem Ursprungsmuster, durch welche
Type (Bau- und Konstruktionsmerkmale), Art und
Verwendungszweck, Festigkeit, Leistung oder
Betriebseigenschaften geändert werden, ist ein
Antrag auf ergänzende Musterprüfung (Zusatzmusterprüfung)
zu stellen.
(8) Sind die Bauabweichungen im Sinne des
Abs. 7 nicht von der Luftfahrtbehörde des Herstellerlandes
des Ursprungsmusters approbiert, so ist
dem Musterhersteller Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
(9) Die Bestimmungen der Abs. 7 und 8 finden
keine Anwendung auf Änderungen (§ 48 Abs. 4),
die der Behebung von Mängeln dienen, welche
nach erfolgter Muster- oder Stückprüfung festgestellt
worden sind.
(10) Für die Musterprüfung von Erzeugnissen
ausländischer Herkunft ist gegebenenfalls ein
Musterbetreuer namhaft zu machen. Musterbetreuer
sind physische oder juristische Personen,
welche sich fachtechnisch oder mit dem Vertrieb
von im Ausland hergestellten Luftfahrzeugen oder
von zivilem Luftfahrtgerät befassen und sich verpflichten,
die Betreuung durchzuführen.
Bauurkunden
§ 33. (1) Bauurkunden im Sinne der Verordnung
sind die für die Herstellung des Musters und für die
Inbetriebnahme erforderlichen Unterlagen, wie
1. Bau- und Schaltpläne sowie Stück- und Ausrüstungslisten;
2. Berechnungsgrundlagen oder Angaben über
empirische Methoden hinsichtlich der Aerodynamik,
der, Stabilität, der Leistung, der
Statik und Festigkeit sowie der Gewichts- und
Schwerpunktbestimmung;
3. Angaben über die verwendeten Werkstoffe;
4. Angaben über die Bauausführung, die dabei
angewendeten Arbeitsverfahren, allenfalls
Versuchsberichte von Bruch- und Belastungsproben;
5. Angaben über das Erprobungsprogramm
hinsichtlich des Betriebsverhaltens am Boden
und im Fluge sowie über die erzielten Ergebnisse;
6. Angaben über die Befähigung der Schweißer
und die Art der zerstörungsfreien Prüfung;
7. Gewichts- bzw. Masseangaben (Leergewicht,
Höchstabflugmasse, Landehöchst-
wurden, wie Bauurkunden, Prüfungszeugnisse
über Werkstoffe, Angaben über die Bauausführung,
den Schweißer, die zerstörungsfreie
Werkstoffprüfung, den Bauzustand und das
Betriebsverhalten am Boden und im Fluge, Lufttüchtigkeits-
oder Betriebstüchtigkeitszeugnisse,
Wartungshandbücher, Prüfungszeugnisse, Musterkennblätter
u. dgl., heranzuziehen.
(6) Muster- oder Stückprüfungen können auf
den Umfang einer Nachprüfung beschränkt werden,
wenn die Type des Zivilluftfahrzeuges nach
international angewandten Bauvorschriften mustergeprüft
ist und für das Zivilluftfahrzeug ein Exportlufttüchtigkeitszeugnis
vorgelegt worden ist (Paragraph 40,
Abs. 1 Ziffer 4, oder Absatz 2,). Das Exportlufttüchtigkeitszeugnis
muß innerhalb einer Frist von 60 Tagen vor
der Antragstellung beim Bundesamt für Zivilluftfahrt
ausgestellt, erneuert oder für gültig erklärt
worden sein.
(7) Von ausländischen Luftfahrtbehörden erhobene
Beweise sind dem Verfahren zugrunde zu
legen, wenn die gestellten Anforderungen zumindest
den nach dieser Verordnung zu stellenden
Anforderungen entsprechen.
Musterprüfungen
§ 32. (1) Zur Feststellung der Lufttüchtigkeit von
Zivilluftfahrzeugen ist auf Antrag eine Musterprüfung
durchzuführen, wenn die Zivilluftfahrzeuge
nicht nachweislich einem bereits mustergeprüften
Ursprungsmuster nachgebaut worden sind. Die
Musterprüfung hat erforderlichenfalls eine Erprobung
sowie auch eine Prüfung aller Bestandteile zu
umfassen.
(2) Bei der Musterprüfung hat das Bundesamt
für Zivilluftfahrt festzustellen, ob das Luftfahrzeug
international angewandten Bauvorschriften genügt.
(3) Zur Feststellung der Lufttüchtigkeit von
Experimental-Luftfahrzeugen ist eine eingeschränkte
Musterprüfung durchzuführen. Für solche
Luftfahrzeuge ist gegebenenfalls ein eingeschränktes
Lufttüchtigkeitszeugnis unter Berücksichtigung
der Erfordernisse der Sicherheit und
internationaler Abkommen auszustellen.
(4) Nach der Vorlage der Bauurkunden (Paragraph 33,)
hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt festzustellen,
ob diese zur Herstellung des Musters geeignet
erscheinen und ob mit der Herstellung des Musters
begonnen werden kann. Hiebei ist festzulegen, welche
Prüfungen während des Baufortschrittes durchzuführen
sind. Im Rahmen der Musterprüfung
können Zivilluftfahrzeuge mit Einverständnis des
Halters zerlegt oder beschädigt werden, sofern dies
zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlich
erscheint.
(5) Ist das Muster mit veränderlichen oder austauschbaren
Bestandteilen ausgestattet, durch welche
Art, Verwendungszweck, Festigkeit, Leistung
oder Betriebseigenschaften wahlweise verändert
werden können, so ist die Musterprüfung auf alle
Wandlungsformen und Rüstzustände auszudehnen.
(6) Bei der Musterprüfung von Zivilluftfahrtgerät
ist festzustellen, ob dieses allgemein oder nur im
Zusammenhang mit bestimmten Arten oder Typen
von Zivilluftfahrzeugen betriebstüchtig ist.
(7) Zur Vornahme von Bauabweichungen an
Stückausführungen nach einem mustergeprüften
Muster oder dem Ursprungsmuster, durch welche
Type (Bau- und Konstruktionsmerkmale), Art und
Verwendungszweck, Festigkeit, Leistung oder
Betriebseigenschaften geändert werden, ist ein
Antrag auf ergänzende Musterprüfung (Zusatzmusterprüfung)
zu stellen.
(8) Sind die Bauabweichungen im Sinne des
Abs. 7 nicht von der Luftfahrtbehörde des Herstellerlandes
des Ursprungsmusters approbiert, so ist
dem Musterhersteller Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
(9) Die Bestimmungen der Absatz 7 und 8 finden
keine Anwendung auf Änderungen (Paragraph 48, Absatz 4,),
die der Behebung von Mängeln dienen, welche
nach erfolgter Muster- oder Stückprüfung festgestellt
worden sind.
(10) Für die Musterprüfung von Erzeugnissen
ausländischer Herkunft ist gegebenenfalls ein
Musterbetreuer namhaft zu machen. Musterbetreuer
sind physische oder juristische Personen,
welche sich fachtechnisch oder mit dem Vertrieb
von im Ausland hergestellten Luftfahrzeugen oder
von zivilem Luftfahrtgerät befassen und sich verpflichten,
die Betreuung durchzuführen.
Bauurkunden
§ 33. (1) Bauurkunden im Sinne der Verordnung
sind die für die Herstellung des Musters und für die
Inbetriebnahme erforderlichen Unterlagen, wie
1. Bau- und Schaltpläne sowie Stück- und Ausrüstungslisten;
2. Berechnungsgrundlagen oder Angaben über
empirische Methoden hinsichtlich der Aerodynamik,
der, Stabilität, der Leistung, der
Statik und Festigkeit sowie der Gewichts- und
Schwerpunktbestimmung;
3. Angaben über die verwendeten Werkstoffe;
4. Angaben über die Bauausführung, die dabei
angewendeten Arbeitsverfahren, allenfalls
Versuchsberichte von Bruch- und Belastungsproben;
5. Angaben über das Erprobungsprogramm
hinsichtlich des Betriebsverhaltens am Boden
und im Fluge sowie über die erzielten Ergebnisse;
6. Angaben über die Befähigung der Schweißer
und die Art der zerstörungsfreien Prüfung;
7. Gewichts- bzw. Masseangaben (Leergewicht,
Höchstabflugmasse, Landehöchst-
massemasse usw.) und Angaben über den Schwerpunktbereich;
8, Betriebsanweisungen (Luftfahrzeugbetriebshandbuch)
mit Angaben über Leistungs- und
Betriebsgrenzen, Betriebsmittel, Mindestbesatzung,
Mindestausrüstung und Ladepläne;
9. Wartungsanweisungen (§ 50);
10. Prüfberichte und Musterkennblätter ausländischer
Herkunft.
(2) Musterhersteller und Musterbetreuer sind
verpflichtet, die für die Musterprüfung erforderlichen
Bauurkunden den Zivilluftfahrtbehörden
kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sie sind weiters
verpflichtet, die Zivilluftfahrtbehörden sowie alle
ihnen bekannten Halter von Zivilluftfahrzeugen
des betreffenden Musters über alle Änderungen
und Ergänzungen der Bauurkuhden in geeigneter
Weise in Kenntnis zu setzen.
(3) Bei Bauurkunden von Experimental-Luftfahrzeugen
kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt
auf einzelne Unterlagen verzichten, wenn die vorgelegten
Urkunden und Angaben sowie die Ergebnisse
praktischer Versuche zur Beurteilung ausreichen.
Musterprüfberichte
§ 34. (1) Prüfberichte über Musterprüfungen
haben unter Beachtung der im § 31 Abs. 2 bezeichneten
Grundsätze zu enthalten:
1. ein Verzeichnis der vorliegenden Bauurkunden;
2. jene Bauvorschriften, nach denen die
Musterprüfung erfolgt ist;
3. die Feststellung, inwieweit die Bauurkunden
nach dem jeweiligen Stand der Technik für
die beabsichtigte Verwendungsart ausreichend
und geeignet erscheinen;
4. die Feststellung, daß mit dem Bau des
Musters begonnen werden durfte und welche
Prüfungen (Musterbauprüfung) während
des Baufortschrittes vorgeschrieben
waren und durchgeführt wurden;
5. Angaben darüber, ob
a) die Musterausführung in ihren Abmessungen
und Gewichten mit der Genauigkeit
einer ordnungsgemäßen Fertigung
den Bauplänen entspricht,
b) die verarbeiteten Werkstoffe in ihrer
Beschaffenheit und Festigkeit den Werkstofflisten
entsprechen,
c) die in den Stücklisten vorgesehenen Bauteile
sowie die Ausrüstung für die beantragten
Verwendungsarten vollständig
und betriebstüchtig sind,
d) der Zusammenbau sachgemäß und allenfalls
mit den entsprechenden Vorrichtungen
erfolgt ist;
6. ein Verzeichnis jener verwendeten Bauteile
und Äusrüstungsgegenstände, deren ordnungsgemäße
Fertigung für die Lufttüchtigkeit
von wesentlicher Bedeutung ist;
7. die Bezeichnung jener Bauteile und Ausrüstungsteile,
deren ordnungsgemäße Fertigung
durch besondere Prüfungen während
der Baudurchführung nachzuweisen ist
(Bauteile, die zB nur in bestimmten Unternehmen
hergestellt werden dürfen);
8. die Feststellung, daß die Musterbauprüfung
soweit fortgeschritten ist, daß mit der praktischen
Erprobung — gegebenenfalls im Fluge
— begonnen werden darf;
9. die Festlegung des Erprobungsumfanges
(Erprobungsprogramme über Prüfläufe,
Prüfflüge und Prüfabwürfe usw.), welcher
unter Berücksichtigung der Bauart und der
in Aussicht genommenen Verwendungsart
zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlich
ist;
10. jene Bedingungen, Auflagen und Befristungen
(Erprobungsbewilligung), unter welchen
die Durchführung der vorgesehenen Erprobung
im Fluge als verkehrssicher anzusehen
ist, wobei auf allfällige, während der Erprobung
zu erwartende Veränderungen am
gesamten Bauzustand und das Materialverhalten
einzelner Teile oder der Ausrüstung
Bedacht zu nehmen ist;
11. nach Beendigung der in Z 9 genannten und
gemäß Z 10 durchgeführten Erprobungsprogramme
die Feststellung, ob bzw. mit welchen
Einschränkungen (§ 27 Abs. 2) die
Lufttüchtigkeit beurkundet werden kann
oder aus welchen Gründen die Durchführung
weiterer Erprobungen erforderlich ist;
12. die Beurteilung, ob das Muster zum Nachbau
von Stückausführungen geeignet
erscheint, welche Bauurkunden heranzuziehen
sind und welche Voraussetzungen für
die Lufttüchtigkeit von Bedeutung sein können;
13. gegebenenfalls Angaben über die zur Vermeidung
übermäßigen Lärmes erforderlichen
Einrichtungen und Maßnahmen;
14. die Feststellung, ob die Betriebs- und Wartungsanweisungen
ausreichend vorhanden
sind;
15. den Entwurf eines Musterkennblattes.
(2) Spätere Änderungen des Baumusters, welche
zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erforderlich
werden (zwingend vorzuschreibende Änderungen),
sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt mittels
Lufttüchtigkeitsanweisungen vorzuschreiben und in
luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen. Von solchen
Anweisungen ist Abstand zu nehmen, wenn
feststeht, daß die betroffenen Halter die erforderlichen
Maßnahmen selbst veranlaßt haben.
Musterkennblätter
§ 35. Zum Abschluß der Musterprüfungen sind
vom Bundesamt für Zivilluftfahrt amtliche Muster-
usw.) und Angaben über den Schwerpunktbereich;
8, Betriebsanweisungen (Luftfahrzeugbetriebshandbuch)
mit Angaben über Leistungs- und
Betriebsgrenzen, Betriebsmittel, Mindestbesatzung,
Mindestausrüstung und Ladepläne;
9. Wartungsanweisungen (Paragraph 50,);
10. Prüfberichte und Musterkennblätter ausländischer
Herkunft.
(2) Musterhersteller und Musterbetreuer sind
verpflichtet, die für die Musterprüfung erforderlichen
Bauurkunden den Zivilluftfahrtbehörden
kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sie sind weiters
verpflichtet, die Zivilluftfahrtbehörden sowie alle
ihnen bekannten Halter von Zivilluftfahrzeugen
des betreffenden Musters über alle Änderungen
und Ergänzungen der Bauurkuhden in geeigneter
Weise in Kenntnis zu setzen.
(3) Bei Bauurkunden von Experimental-Luftfahrzeugen
kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt
auf einzelne Unterlagen verzichten, wenn die vorgelegten
Urkunden und Angaben sowie die Ergebnisse
praktischer Versuche zur Beurteilung ausreichen.
Musterprüfberichte
§ 34. (1) Prüfberichte über Musterprüfungen
haben unter Beachtung der im Paragraph 31, Absatz 2, bezeichneten
Grundsätze zu enthalten:
1. ein Verzeichnis der vorliegenden Bauurkunden;
2. jene Bauvorschriften, nach denen die
Musterprüfung erfolgt ist;
3. die Feststellung, inwieweit die Bauurkunden
nach dem jeweiligen Stand der Technik für
die beabsichtigte Verwendungsart ausreichend
und geeignet erscheinen;
4. die Feststellung, daß mit dem Bau des
Musters begonnen werden durfte und welche
Prüfungen (Musterbauprüfung) während
des Baufortschrittes vorgeschrieben
waren und durchgeführt wurden;
5. Angaben darüber, ob
a) die Musterausführung in ihren Abmessungen
und Gewichten mit der Genauigkeit
einer ordnungsgemäßen Fertigung
den Bauplänen entspricht,
b) die verarbeiteten Werkstoffe in ihrer
Beschaffenheit und Festigkeit den Werkstofflisten
entsprechen,
c) die in den Stücklisten vorgesehenen Bauteile
sowie die Ausrüstung für die beantragten
Verwendungsarten vollständig
und betriebstüchtig sind,
d) der Zusammenbau sachgemäß und allenfalls
mit den entsprechenden Vorrichtungen
erfolgt ist;
6. ein Verzeichnis jener verwendeten Bauteile
und Äusrüstungsgegenstände, deren ordnungsgemäße
Fertigung für die Lufttüchtigkeit
von wesentlicher Bedeutung ist;
7. die Bezeichnung jener Bauteile und Ausrüstungsteile,
deren ordnungsgemäße Fertigung
durch besondere Prüfungen während
der Baudurchführung nachzuweisen ist
(Bauteile, die zB nur in bestimmten Unternehmen
hergestellt werden dürfen);
8. die Feststellung, daß die Musterbauprüfung
soweit fortgeschritten ist, daß mit der praktischen
Erprobung — gegebenenfalls im Fluge
— begonnen werden darf;
9. die Festlegung des Erprobungsumfanges
(Erprobungsprogramme über Prüfläufe,
Prüfflüge und Prüfabwürfe usw.), welcher
unter Berücksichtigung der Bauart und der
in Aussicht genommenen Verwendungsart
zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlich
ist;
10. jene Bedingungen, Auflagen und Befristungen
(Erprobungsbewilligung), unter welchen
die Durchführung der vorgesehenen Erprobung
im Fluge als verkehrssicher anzusehen
ist, wobei auf allfällige, während der Erprobung
zu erwartende Veränderungen am
gesamten Bauzustand und das Materialverhalten
einzelner Teile oder der Ausrüstung
Bedacht zu nehmen ist;
11. nach Beendigung der in Ziffer 9, genannten und
gemäß Ziffer 10, durchgeführten Erprobungsprogramme
die Feststellung, ob bzw. mit welchen
Einschränkungen (Paragraph 27, Absatz 2,) die
Lufttüchtigkeit beurkundet werden kann
oder aus welchen Gründen die Durchführung
weiterer Erprobungen erforderlich ist;
12. die Beurteilung, ob das Muster zum Nachbau
von Stückausführungen geeignet
erscheint, welche Bauurkunden heranzuziehen
sind und welche Voraussetzungen für
die Lufttüchtigkeit von Bedeutung sein können;
13. gegebenenfalls Angaben über die zur Vermeidung
übermäßigen Lärmes erforderlichen
Einrichtungen und Maßnahmen;
14. die Feststellung, ob die Betriebs- und Wartungsanweisungen
ausreichend vorhanden
sind;
15. den Entwurf eines Musterkennblattes.
(2) Spätere Änderungen des Baumusters, welche
zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erforderlich
werden (zwingend vorzuschreibende Änderungen),
sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt mittels
Lufttüchtigkeitsanweisungen vorzuschreiben und in
luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen. Von solchen
Anweisungen ist Abstand zu nehmen, wenn
feststeht, daß die betroffenen Halter die erforderlichen
Maßnahmen selbst veranlaßt haben.
Musterkennblätter
§ 35. Zum Abschluß der Musterprüfungen sind
vom Bundesamt für Zivilluftfahrt amtliche Muster-
kennblätter zu erstellen, in denen die wesentlichen
technischen und betrieblichen Daten des geprüften
Luftfahrzeuges enthalten sind. Insbesondere sind
Angaben über die Verwendungsarten und Betriebsgrenzen
sowie Hinweise auf die geltenden
Betriebs- und Wartungsanweisungen aufzunehmen.
Anerkennung ausländischer Musterprüfungen
§ 36. (1) Ausländische Musterprüfungen sind
vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anzuerkennen,
wenn
1. sie nach international angewandten Bauvorschriften
durchgeführt worden sind,
2. die dort berücksichtigten Anforderungen
zumindest den nach dieser Verordnung zu
stellenden Anforderungen entsprechen und
3. die erforderlichen Bauurkunden vom Antragsteller
beigebracht werden;
4. österreichische Musterprüfungen in dem
betreffenden anderen Staat unter den gleichen
Voraussetzungen anerkannt werden.
(2) Prüfberichte und Musterkennblätter sind
kostenlos in deutscher oder englischer Sprache dem
Bundesamt für Zivilluftfahrt zur Verfügung zu stellen.
Stückprüfungen
§ 37. (1) Zivilluftfahrzeuge sind zur Feststellung
der Lufttüchtigkeit auf Antrag einer Stückprüfung
zu unterziehen, wenn sie als Stückausführung eines
mustergeprüften und zum Nachbau geeigneten
Ursprungsmusters hergestellt wurden. Die Bestimmungen
des § 32 Abs. 3 gelten sinngemäß.
(2) Der Zusammenbau einer Stückausführung
aus den einem Muster entsprechenden Bestand-,
Zubehör- und Ausrüstungsteilen ist dem Nachbau
im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten.
(3) Für die Stückprüfung von Stückausführungen,
welche einem mustergeprüften Ursprungsmuster
nachgebaut sind, gelten die Bestimmungen der
§§ 32 und 33 sinngemäß.
Stückprüfberichte
§ 38. Prüfberichte über Stückprüfungen haben
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des § 31 Abs. 2 zu enthalten:
1. ein Verzeichnis der vorliegenden Bauurkunden;
2. die Feststellung, inwieweit diese Bauurkunden
mit den auf den letzten Stand gebrachten
Bauurkunden des Musters und dem
Musterprüfbericht des Ursprungsmusters
übereinstimmen;
3. die Feststellung, daß mit dem Bau der Stückausführung
begonnen werden durfte und
welche Prüfungen (Stückbauprüfungen)
während des Baufortschrittes vorgeschrieben
waren und durchgeführt wurden;
4. Angaben darüber, ob bei der Stückbauprüfung
a) das Stück in seinen Abmessungen und
Gewichten mit der Genauigkeit einer
ordnungsgemäßen Fertigung dem
Muster entspricht,
b) die verarbeiteten Werkstoffe in ihrer
Beschaffenheit und Festigkeit dem
Muster entsprechen,
c) die in den Stücklisten vorgesehenen Bauteile
sowie die Ausrüstung für die beantragten
Verwendungszwecke vollständig
und betriebstüchtig sind sowie
d) der Zusammenbau sachgemäß und erforderlichenfalls
mit den entsprechenden
Vorrichtungen erfolgt ist;
5. die Feststellung, ob bzw. inwieweit (§ 32
Abs. 5) die geprüfte Stückausführung mit
dem Ursprungsmuster übereinstimmt;
6. die Feststellung, daß die Stückbauprüfung
im wesentlichem abgeschlossen ist und mit
der praktischen Erprobung — gegebenenfalls
im Fluge — begonnen werden kann;
7. die Festlegung des Erprobungsumfanges
(Prüfläufe, Prüfflüge, Prüfabwürfe usw.),
welcher zur Feststellung der Gleichwertigkeit
der Lufttüchtigkeit des zu prüfenden
Gegenstandes mit dem Muster erforderlich
ist;
8. die Feststellung, ob nach Beendigung der in
Z 7 vorgesehenen Erprobung die Lufttüchtigkeit
beurkundet werden kann oder aus
welchen Gründen die Durchführung weiterer
Erprobungen erforderlich ist;
9. Angaben über die zur Vermeidung übermäßigen
Lärmes erforderlichen Einrichtungen
und Maßnahmen;
10. Angaben darüber, welche Urkunden im
Sinne des § 31 Abs. 6 vorgelegt worden sind
und welche Feststellungen gemäß Z 1 bis 9
daher entfallen können.
Anerkennung ausländischer Stückprüfungen
§ 39. Ausländische Stückprüfungen sind vom
Bundesamt für Zivilluftfahrt anzuerkennen, wenn
von dem Baumuster die Musterprüfung anerkannt
wurde und die für die Prüfung erforderlichen Bauurkunden
dem Bundesamt für Zivilluftfahrt kostenlos
zur Verfügung gestellt wurden. Die Bestimmungen
des § 36 gelten sinngemäß.
Nachprüfungen
§ 40. (1) Zivilluftfahrzeuge sind zur Feststellung
des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit einer
Nachprüfung zu unterziehen:
1. nach Durchführung von Instandsetzungsarbeiten
(Instandsetzungs-Nachprüfung);
2. nach Durchführung von Änderungsarbeiten
(Änderungs-Nachprüfung);
kennblätter zu erstellen, in denen die wesentlichen
technischen und betrieblichen Daten des geprüften
Luftfahrzeuges enthalten sind. Insbesondere sind
Angaben über die Verwendungsarten und Betriebsgrenzen
sowie Hinweise auf die geltenden
Betriebs- und Wartungsanweisungen aufzunehmen.
Anerkennung ausländischer Musterprüfungen
§ 36. (1) Ausländische Musterprüfungen sind
vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anzuerkennen,
wenn
1. sie nach international angewandten Bauvorschriften
durchgeführt worden sind,
2. die dort berücksichtigten Anforderungen
zumindest den nach dieser Verordnung zu
stellenden Anforderungen entsprechen und
3. die erforderlichen Bauurkunden vom Antragsteller
beigebracht werden;
4. österreichische Musterprüfungen in dem
betreffenden anderen Staat unter den gleichen
Voraussetzungen anerkannt werden.
(2) Prüfberichte und Musterkennblätter sind
kostenlos in deutscher oder englischer Sprache dem
Bundesamt für Zivilluftfahrt zur Verfügung zu stellen.
Stückprüfungen
§ 37. (1) Zivilluftfahrzeuge sind zur Feststellung
der Lufttüchtigkeit auf Antrag einer Stückprüfung
zu unterziehen, wenn sie als Stückausführung eines
mustergeprüften und zum Nachbau geeigneten
Ursprungsmusters hergestellt wurden. Die Bestimmungen
des Paragraph 32, Absatz 3, gelten sinngemäß.
(2) Der Zusammenbau einer Stückausführung
aus den einem Muster entsprechenden Bestand-,
Zubehör- und Ausrüstungsteilen ist dem Nachbau
im Sinne des Absatz eins, gleichzuhalten.
(3) Für die Stückprüfung von Stückausführungen,
welche einem mustergeprüften Ursprungsmuster
nachgebaut sind, gelten die Bestimmungen der
§§ 32 und 33 sinngemäß.
Stückprüfberichte
§ 38. Prüfberichte über Stückprüfungen haben
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des Paragraph 31, Absatz 2, zu enthalten:
1. ein Verzeichnis der vorliegenden Bauurkunden;
2. die Feststellung, inwieweit diese Bauurkunden
mit den auf den letzten Stand gebrachten
Bauurkunden des Musters und dem
Musterprüfbericht des Ursprungsmusters
übereinstimmen;
3. die Feststellung, daß mit dem Bau der Stückausführung
begonnen werden durfte und
welche Prüfungen (Stückbauprüfungen)
während des Baufortschrittes vorgeschrieben
waren und durchgeführt wurden;
4. Angaben darüber, ob bei der Stückbauprüfung
a) das Stück in seinen Abmessungen und
Gewichten mit der Genauigkeit einer
ordnungsgemäßen Fertigung dem
Muster entspricht,
b) die verarbeiteten Werkstoffe in ihrer
Beschaffenheit und Festigkeit dem
Muster entsprechen,
c) die in den Stücklisten vorgesehenen Bauteile
sowie die Ausrüstung für die beantragten
Verwendungszwecke vollständig
und betriebstüchtig sind sowie
d) der Zusammenbau sachgemäß und erforderlichenfalls
mit den entsprechenden
Vorrichtungen erfolgt ist;
5. die Feststellung, ob bzw. inwieweit (Paragraph 32,
Abs. 5) die geprüfte Stückausführung mit
dem Ursprungsmuster übereinstimmt;
6. die Feststellung, daß die Stückbauprüfung
im wesentlichem abgeschlossen ist und mit
der praktischen Erprobung — gegebenenfalls
im Fluge — begonnen werden kann;
7. die Festlegung des Erprobungsumfanges
(Prüfläufe, Prüfflüge, Prüfabwürfe usw.),
welcher zur Feststellung der Gleichwertigkeit
der Lufttüchtigkeit des zu prüfenden
Gegenstandes mit dem Muster erforderlich
ist;
8. die Feststellung, ob nach Beendigung der in
Z 7 vorgesehenen Erprobung die Lufttüchtigkeit
beurkundet werden kann oder aus
welchen Gründen die Durchführung weiterer
Erprobungen erforderlich ist;
9. Angaben über die zur Vermeidung übermäßigen
Lärmes erforderlichen Einrichtungen
und Maßnahmen;
10. Angaben darüber, welche Urkunden im
Sinne des Paragraph 31, Absatz 6, vorgelegt worden sind
und welche Feststellungen gemäß Ziffer eins bis 9
daher entfallen können.
Anerkennung ausländischer Stückprüfungen
§ 39. Ausländische Stückprüfungen sind vom
Bundesamt für Zivilluftfahrt anzuerkennen, wenn
von dem Baumuster die Musterprüfung anerkannt
wurde und die für die Prüfung erforderlichen Bauurkunden
dem Bundesamt für Zivilluftfahrt kostenlos
zur Verfügung gestellt wurden. Die Bestimmungen
des Paragraph 36, gelten sinngemäß.
Nachprüfungen
§ 40. (1) Zivilluftfahrzeuge sind zur Feststellung
des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit einer
Nachprüfung zu unterziehen:
1. nach Durchführung von Instandsetzungsarbeiten
(Instandsetzungs-Nachprüfung);
2. nach Durchführung von Änderungsarbeiten
(Änderungs-Nachprüfung);
3.Ziffer 3 sofern die ordnungsgemäße Durchführung
von Wartungsarbeiten während der bisherigen
Verwendung, insbesondere aber im Zeitraum
seit der letzten Prüfung (Musterprüfung,
Stückprüfung oder Nachprüfung), nicht
nachgewiesen werden kann (Wiederverwendungs-
Nachprüfung) ;
4. wenn die Lufttüchtigkeit im Sinne des § 31
Abs. 6 durch eine Muster- oder eine Stückprüfung
einer ausländischen Luftfahrtbehörde
festgestellt oder beurkundet wurde (vereinfachte
Muster- bzw. Stückprüfung);
5. weiters Luftfahrzeuge, welche für die im § 30
Abs. 1 Z 1 angegebene Verwendungsart zugelassen
sind, sowie in Erprobung stehende
Luftfahrzeuge mit eingeschränktem Lufttüchtigkeitszeugnis
(§ 27 Abs. 2 erster Satz) nach
Ablauf eines Zeitraumes von zwölf Monaten
nach Abschluß der Musterprüfung, der Stückprüfung
oder der letzten Nachprüfung, sofern
unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit
vom Bundesamt für Zivilluftfahrt kein
anderer Zeitraum festgelegt ist. Das gleiche
gilt für Luftfahrzeuge, die für die Einsatzarten
gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 bis 6 sowie für die
Navigationsarten gemäß § 30 Abs. 5 Z 5 zugelassen
sind;
6. weiters Luftfahrzeuge, welche für die im § 30
Abs. 1 Z 2 bis 6 angegebenen Zwecke zugelassen
sind, nach Ablauf eines Zeitraumes von
24 Monaten nach Abschluß der Musterprüfung,
der Stückprüfung oder der letzten
Nachprüfung, sofern vom Bundesamt für
Zivilluftfahrt kein anderer Zeitraum aus
Gründen der Sicherheit festgelegt worden ist,
wie insbesondere bei Experimental-Luftfahrzeugen;
7. ebenso Fallschirme nach Ablauf eines Zeitraumes
von 24 Monaten, sofern deren Alter nach
ihrer Musterprüfung oder der Stückprüfung
zwölf Jahre nicht überschritten hat, sonst
nach Ablauf eines Zeitraumes von zwölf
Monaten nach der letzten Nachprüfung;
8. wenn andere als in Z 1 bis 7 bezeichnete
Umstände die Annahme rechtfertigen, daß die
Lufttüchtigkeit nicht mehr gegeben ist oder
die Zulassung gemäß § 19 des Luftfahrtgesetzes
widerrufen oder gemäß § 68 AVG 1950
behoben wurde und die neuerliche Zulassung
beabsichtigt ist (Sonder-Nachprüfung).
Die Betriebstüchtigkeit von Zulassungspflichtigem
Zivilluftfahrtgerät ist spätestens vor seinem Einbau
oder seiner Verwendung festzustellen, sofern kein
gültiger Prüfschein vorliegt (§ 27 Abs. 4 und 5).
(2) Die Nachprüfung kann auf eine stichprobenartige
Prüfung beschränkt werden,. wenn offensichtlich
keine begründeten Bedenken gegen die
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bestehen.
(3) Für Nachprüfungen von Experimental-Luftfahrzeugen
gelten die Bestimmungen des § 32
Abs. 3 sinngemäß.
(4) Nach Durchführung der im Abs. 1 Z 1 und 2
bezeichneten Arbeiten ist keine Nachprüfung erforderlich,
wenn diese vom Hersteller oder von solchen
Wartungshilfsbetrieben oder luftfahrtbehördlich
anerkannten gewerblichen Wartungsbetrieben
durchgeführt wurden, die auf Grund einer Prüfung
1. des Betriebsumfanges und der Betriebseinrichtungen,
2. der Schulung und Qualifikation des Personals,
3. der besonderen Eignung der Betriebsleitung
und der Kontrollorganisation sowie
4. des Nachweises einer mindestens zweijährigen
einschlägigen Betriebsdauer
durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt eine ordnungsgemäße
Durchführung der Arbeiten nach den
Bestimmungen dieser Verordnung erwarten lassen
und eine diesbezügliche luftfahrtbehördliche Bewilligung
(Nachprüfungsdispens) besitzen.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß
Abs. 4 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt
bescheidmäßig eine Bewilligung zu erteilen. In der
Bewilligung ist festzulegen, für welche Arten und
Typen von Zivilluftfahrzeugen sie gilt. Die Bewilligung
ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu
erteilen, wenn dies zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen
Durchführung der Arbeiten erforderlich
ist. Sie ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen
und zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen
für die Erteilung nicht mehr gegeben ist
oder im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war
und dieser Mangel noch fortdauert.
(6) An Zivilluftfahrzeugen, bei denen kein Zweifel
an der Lufttüchtigkeit besteht und die aus anderen
Gründen als solchen der Wartung in Bauteile
zerlegt (wie insbesondere zum Zwecke des Transportes)
und wieder zusammengebaut worden sind,
ist keine Nachprüfung erforderlich, wenn der
Zusammenbau vom Hersteller oder von einem
Unternehmen, das die Voraussetzungen des § 54
erfüllt, durchgeführt worden ist und dabei keine
Beschädigung betriebstüchtiger Teile eingetreten ist
und keine bauliche oder die Lufttüchtigkeit beeinträchtigende
Veränderung vorgenommen worden
ist. Dasselbe gilt für den An- und Abbau von Teilen
vor oder nach Inbetriebnahme von Luftfahrzeugen,
soweit dies ausdrücklich in den luftfahrtbehördlich
geprüften Betriebsanweisungen vorgesehen ist (zB
transportbedingter An- und Abbau von Tragflächen
bei Segelflugzeugen und Hängegleitern,
betriebsbedingter Wechsel der Fahrwerksart,
Umrüstung der Kabine).
Nachprüfberichte
§ 41. (1) In Prüfberichten über Nachprüfungen
ist unter sinngemäßer Beachtung der in den §§ 34
und 38 bezeichneten Grundsätze festzustellen:
1. ob und inwieweit der Prüfungsgegenständ
dem Muster entspricht;
sofern die ordnungsgemäße Durchführung
von Wartungsarbeiten während der bisherigen
Verwendung, insbesondere aber im Zeitraum
seit der letzten Prüfung (Musterprüfung,
Stückprüfung oder Nachprüfung), nicht
nachgewiesen werden kann (Wiederverwendungs-
Nachprüfung) ;
4. wenn die Lufttüchtigkeit im Sinne des Paragraph 31,
Abs. 6 durch eine Muster- oder eine Stückprüfung
einer ausländischen Luftfahrtbehörde
festgestellt oder beurkundet wurde (vereinfachte
Muster- bzw. Stückprüfung);
5. weiters Luftfahrzeuge, welche für die im Paragraph 30,
Abs. 1 Ziffer eins, angegebene Verwendungsart zugelassen
sind, sowie in Erprobung stehende
Luftfahrzeuge mit eingeschränktem Lufttüchtigkeitszeugnis
(Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz) nach
Ablauf eines Zeitraumes von zwölf Monaten
nach Abschluß der Musterprüfung, der Stückprüfung
oder der letzten Nachprüfung, sofern
unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit
vom Bundesamt für Zivilluftfahrt kein
anderer Zeitraum festgelegt ist. Das gleiche
gilt für Luftfahrzeuge, die für die Einsatzarten
gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 sowie für die
Navigationsarten gemäß Paragraph 30, Absatz 5, Ziffer 5, zugelassen
sind;
6. weiters Luftfahrzeuge, welche für die im Paragraph 30,
Abs. 1 Ziffer 2 bis 6 angegebenen Zwecke zugelassen
sind, nach Ablauf eines Zeitraumes von
24 Monaten nach Abschluß der Musterprüfung,
der Stückprüfung oder der letzten
Nachprüfung, sofern vom Bundesamt für
Zivilluftfahrt kein anderer Zeitraum aus
Gründen der Sicherheit festgelegt worden ist,
wie insbesondere bei Experimental-Luftfahrzeugen;
7. ebenso Fallschirme nach Ablauf eines Zeitraumes
von 24 Monaten, sofern deren Alter nach
ihrer Musterprüfung oder der Stückprüfung
zwölf Jahre nicht überschritten hat, sonst
nach Ablauf eines Zeitraumes von zwölf
Monaten nach der letzten Nachprüfung;
8. wenn andere als in Ziffer eins bis 7 bezeichnete
Umstände die Annahme rechtfertigen, daß die
Lufttüchtigkeit nicht mehr gegeben ist oder
die Zulassung gemäß Paragraph 19, des Luftfahrtgesetzes
widerrufen oder gemäß Paragraph 68, AVG 1950
behoben wurde und die neuerliche Zulassung
beabsichtigt ist (Sonder-Nachprüfung).
Die Betriebstüchtigkeit von Zulassungspflichtigem
Zivilluftfahrtgerät ist spätestens vor seinem Einbau
oder seiner Verwendung festzustellen, sofern kein
gültiger Prüfschein vorliegt (Paragraph 27, Absatz 4 und 5).
(2) Die Nachprüfung kann auf eine stichprobenartige
Prüfung beschränkt werden,. wenn offensichtlich
keine begründeten Bedenken gegen die
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bestehen.
(3) Für Nachprüfungen von Experimental-Luftfahrzeugen
gelten die Bestimmungen des Paragraph 32,
Abs. 3 sinngemäß.
(4) Nach Durchführung der im Absatz eins, Ziffer eins und 2
bezeichneten Arbeiten ist keine Nachprüfung erforderlich,
wenn diese vom Hersteller oder von solchen
Wartungshilfsbetrieben oder luftfahrtbehördlich
anerkannten gewerblichen Wartungsbetrieben
durchgeführt wurden, die auf Grund einer Prüfung
1. des Betriebsumfanges und der Betriebseinrichtungen,
2. der Schulung und Qualifikation des Personals,
3. der besonderen Eignung der Betriebsleitung
und der Kontrollorganisation sowie
4. des Nachweises einer mindestens zweijährigen
einschlägigen Betriebsdauer
durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt eine ordnungsgemäße
Durchführung der Arbeiten nach den
Bestimmungen dieser Verordnung erwarten lassen
und eine diesbezügliche luftfahrtbehördliche Bewilligung
(Nachprüfungsdispens) besitzen.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß
Abs. 4 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt
bescheidmäßig eine Bewilligung zu erteilen. In der
Bewilligung ist festzulegen, für welche Arten und
Typen von Zivilluftfahrzeugen sie gilt. Die Bewilligung
ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu
erteilen, wenn dies zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen
Durchführung der Arbeiten erforderlich
ist. Sie ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen
und zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen
für die Erteilung nicht mehr gegeben ist
oder im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war
und dieser Mangel noch fortdauert.
(6) An Zivilluftfahrzeugen, bei denen kein Zweifel
an der Lufttüchtigkeit besteht und die aus anderen
Gründen als solchen der Wartung in Bauteile
zerlegt (wie insbesondere zum Zwecke des Transportes)
und wieder zusammengebaut worden sind,
ist keine Nachprüfung erforderlich, wenn der
Zusammenbau vom Hersteller oder von einem
Unternehmen, das die Voraussetzungen des Paragraph 54,
erfüllt, durchgeführt worden ist und dabei keine
Beschädigung betriebstüchtiger Teile eingetreten ist
und keine bauliche oder die Lufttüchtigkeit beeinträchtigende
Veränderung vorgenommen worden
ist. Dasselbe gilt für den An- und Abbau von Teilen
vor oder nach Inbetriebnahme von Luftfahrzeugen,
soweit dies ausdrücklich in den luftfahrtbehördlich
geprüften Betriebsanweisungen vorgesehen ist (zB
transportbedingter An- und Abbau von Tragflächen
bei Segelflugzeugen und Hängegleitern,
betriebsbedingter Wechsel der Fahrwerksart,
Umrüstung der Kabine).
Nachprüfberichte
§ 41. (1) In Prüfberichten über Nachprüfungen
ist unter sinngemäßer Beachtung der in den Paragraphen 34,
und 38 bezeichneten Grundsätze festzustellen:
1. ob und inwieweit der Prüfungsgegenständ
dem Muster entspricht;
2.Ziffer 2 ob die vorgeschriebene Mindestausrüstung
und die erforderlichen Betriebsunterlagen
vorhanden sind;
3. ob der Prüfungsgegenstand unter den Voraussetzungen
des § 40 Abs. 1 Z 4 (vereinfachte
Muster- bzw. Stückprüfung) geprüft
worden ist und ob die im § 31 Abs. 5 genannten
oder andere gleichwertige Beweismittel
vorliegen;
4. ob die vorgeschriebenen Wartungsarbeiten
nach den letztgültigen Wartungsanweisungen
und entsprechend dieser Verordnung durchgeführt
worden sind;
5. ob und welche der vorgeschriebenen Änderungen
(§ 48 Abs. 4) am Prüfungsgegenstand
ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
6. ob nach Prüfung des Weiterbestandes der
Lufttüchtigkeit am Boden eine Prüfung des
Betriebsverhaltens im Fluge erforderlich ist;
7. warum der Prüfungsgegenstand gegebenenfalls
beschädigt werden mußte;
8. ob die Funktion und das Betriebsverhalten des
Prüfungsgegenstandes sowie seiner Einzelteile
für die Feststellung der Lufttüchtigkeit
ausreichen.
(2) Weiters sind ein Befundbericht und eine
Beanstandungsliste zu erstellen, in denen alle festgestellten
Mängel verzeichnet sind. Für die Behebung
dieser Mängel sind Fristen vorzuschreiben.
(3) Bei stichprobenartigen Nachprüfungen (§ 40
Abs. 2) können sich die Feststellungen auf den
Umfang der vorgenommenen Prüfung beschränken.
Erprobungs- und Prüfflüge
§ 42. (1) Die Durchführung von Erprobungsflügen
ist nur mit Bewilligung (Erprobungsbewilligung)
des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (§ 7 Abs. 3
des Luftfahrtgesetzes) zulässig.
(2) Die Bewilligung hat zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des zu erprobenden
Zivilluftfahrzeuges und die genaue Bezeichnung
des mit diesem zu erprobenden Zivilluftfahrtgerätes;
2. Angaben über Namen und Wohnsitz der Halter
und der Eigentümer;
3. die Bezeichnung der zu benützenden Erprobungsbereiche;
4. das vorgeschriebene Erprobungsprogramm;
5. Bedingungen, Befristungen und Auflagen
unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung
der Verkehrssicherheit, den Umweltschutz
und den Zweck der Erprobung.
(3) Zur Feststellung, ob ein Zivilluftfahrzeug als
lufttüchtig anzusehen ist, kann das Bundesamt für
Zivilluftfahrt insbesondere im Rahmen von
Muster-, Stück- und Nachprüfungen die Durchführung
von Prüfflügen mit Sachverständigen bzw.
durch Sachverständige vorschreiben. Solche Prüfflüge
gelten nicht als Verwendung im Sinne des § 2
Abs. 1.
Untersagung des Betriebes
§ 43. (1) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß ein Zivilluftfahrzeug für einen im Lufttüchtigkeitszeugnis
angeführten Verwendungszweck
nicht mehr lufttüchtig ist, hat das Bundesamt
für Zivilluftfahrt dessen Betrieb von Amts
wegen zu untersagen.
(2) Zugleich mit der Untersagung des Betriebes
kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt eine angemessene
Frist bestimmen, innerhalb derer die festgestellten
Mängel zu beheben sind.
(3) Hinsichtlich der Lärmentwickiung gelten die
Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung.
IV. ZULASSUNG
Zulassungsantrag
§ 44. (1) Die Zulassung von Zivilluftfahrzeugen
(§ 13 des Luftfahrtgesetzes) und von zulassungspflichtigem
Zivilluftfahrtgerät (§ 23 des Luftfahrtgesetzes)
ist beim Bundesamt für Zivilluftfahrt zu
beantragen (Zulassungsantrag).
(2) Zulassungsanträge sind von den Haltern einzubringen.
Die Bestimmungen im § 5 Abs. 4 gelten
auch für solche Anträge.
Inhalt des Zulassungsantrages
§ 45. (1) Zulassungsanträge haben zu enthalten:
1. Namen und Anschriften der Halter;
2. Namen und Anschriften der Hersteller und
gegebenenfalls der Musterbetreuer;
3. Angaben über die Arten der Zivilluftfahrzeuge
(§ 28) bzw. der Zivilluftfahrtgeräte
(§ 29), ihrer Typen, Werknummern, Baujahre
und die beabsichtigten Verwendungsarten
sowie Einsatzarten und Navigationsarten
(S 30).
(2) Für die Zulassung von Zivilluftfahrzeugen
hat der Luftfahrzeughalter nachzuweisen:
1. seine Halterschaft;
2. die österreichische Staatszugehörigkeit des
Luftfahrzeuges, bei Fallschirmen durch das
Vorliegen der im § 16 Abs. 2 und 3 des Luftfahrtgesetzes
bezeichneten Voraussetzungen;
3. die Lufttüchtigkeit (Lufttüchtigkeitszeugnis)
und für motorgetriebene Luftfahrzeuge die
Lärmzulässigkeit (Lärmzulässigkeitsbescheinigung
gemäß Anlage A, Muster 8);
4. gegebenenfalls die fernmeldebehördliche
Zulassung für eine Luftfahrzeugfunkstelle;
5. den Abschluß aller gesetzlich vorgeschriebenen
Versicherungen für die beantragten Verwendungsarten;
die Versicherungsnachweise
ob die vorgeschriebene Mindestausrüstung
und die erforderlichen Betriebsunterlagen
vorhanden sind;
3. ob der Prüfungsgegenstand unter den Voraussetzungen
des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, (vereinfachte
Muster- bzw. Stückprüfung) geprüft
worden ist und ob die im Paragraph 31, Absatz 5, genannten
oder andere gleichwertige Beweismittel
vorliegen;
4. ob die vorgeschriebenen Wartungsarbeiten
nach den letztgültigen Wartungsanweisungen
und entsprechend dieser Verordnung durchgeführt
worden sind;
5. ob und welche der vorgeschriebenen Änderungen
(Paragraph 48, Absatz 4,) am Prüfungsgegenstand
ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
6. ob nach Prüfung des Weiterbestandes der
Lufttüchtigkeit am Boden eine Prüfung des
Betriebsverhaltens im Fluge erforderlich ist;
7. warum der Prüfungsgegenstand gegebenenfalls
beschädigt werden mußte;
8. ob die Funktion und das Betriebsverhalten des
Prüfungsgegenstandes sowie seiner Einzelteile
für die Feststellung der Lufttüchtigkeit
ausreichen.
(2) Weiters sind ein Befundbericht und eine
Beanstandungsliste zu erstellen, in denen alle festgestellten
Mängel verzeichnet sind. Für die Behebung
dieser Mängel sind Fristen vorzuschreiben.
(3) Bei stichprobenartigen Nachprüfungen (Paragraph 40,
Abs. 2) können sich die Feststellungen auf den
Umfang der vorgenommenen Prüfung beschränken.
Erprobungs- und Prüfflüge
§ 42. (1) Die Durchführung von Erprobungsflügen
ist nur mit Bewilligung (Erprobungsbewilligung)
des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Paragraph 7, Absatz 3,
des Luftfahrtgesetzes) zulässig.
(2) Die Bewilligung hat zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des zu erprobenden
Zivilluftfahrzeuges und die genaue Bezeichnung
des mit diesem zu erprobenden Zivilluftfahrtgerätes;
2. Angaben über Namen und Wohnsitz der Halter
und der Eigentümer;
3. die Bezeichnung der zu benützenden Erprobungsbereiche;
4. das vorgeschriebene Erprobungsprogramm;
5. Bedingungen, Befristungen und Auflagen
unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung
der Verkehrssicherheit, den Umweltschutz
und den Zweck der Erprobung.
(3) Zur Feststellung, ob ein Zivilluftfahrzeug als
lufttüchtig anzusehen ist, kann das Bundesamt für
Zivilluftfahrt insbesondere im Rahmen von
Muster-, Stück- und Nachprüfungen die Durchführung
von Prüfflügen mit Sachverständigen bzw.
durch Sachverständige vorschreiben. Solche Prüfflüge
gelten nicht als Verwendung im Sinne des Paragraph 2,
Abs. 1.
Untersagung des Betriebes
§ 43. (1) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß ein Zivilluftfahrzeug für einen im Lufttüchtigkeitszeugnis
angeführten Verwendungszweck
nicht mehr lufttüchtig ist, hat das Bundesamt
für Zivilluftfahrt dessen Betrieb von Amts
wegen zu untersagen.
(2) Zugleich mit der Untersagung des Betriebes
kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt eine angemessene
Frist bestimmen, innerhalb derer die festgestellten
Mängel zu beheben sind.
(3) Hinsichtlich der Lärmentwickiung gelten die
Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung.
IV. ZULASSUNG
Zulassungsantrag
§ 44. (1) Die Zulassung von Zivilluftfahrzeugen
(Paragraph 13, des Luftfahrtgesetzes) und von zulassungspflichtigem
Zivilluftfahrtgerät (Paragraph 23, des Luftfahrtgesetzes)
ist beim Bundesamt für Zivilluftfahrt zu
beantragen (Zulassungsantrag).
(2) Zulassungsanträge sind von den Haltern einzubringen.
Die Bestimmungen im Paragraph 5, Absatz 4, gelten
auch für solche Anträge.
Inhalt des Zulassungsantrages
§ 45. (1) Zulassungsanträge haben zu enthalten:
1. Namen und Anschriften der Halter;
2. Namen und Anschriften der Hersteller und
gegebenenfalls der Musterbetreuer;
3. Angaben über die Arten der Zivilluftfahrzeuge
(Paragraph 28,) bzw. der Zivilluftfahrtgeräte
(Paragraph 29,), ihrer Typen, Werknummern, Baujahre
und die beabsichtigten Verwendungsarten
sowie Einsatzarten und Navigationsarten
(S 30).
(2) Für die Zulassung von Zivilluftfahrzeugen
hat der Luftfahrzeughalter nachzuweisen:
1. seine Halterschaft;
2. die österreichische Staatszugehörigkeit des
Luftfahrzeuges, bei Fallschirmen durch das
Vorliegen der im Paragraph 16, Absatz 2 und 3 des Luftfahrtgesetzes
bezeichneten Voraussetzungen;
3. die Lufttüchtigkeit (Lufttüchtigkeitszeugnis)
und für motorgetriebene Luftfahrzeuge die
Lärmzulässigkeit (Lärmzulässigkeitsbescheinigung
gemäß Anlage A, Muster 8);
4. gegebenenfalls die fernmeldebehördliche
Zulassung für eine Luftfahrzeugfunkstelle;
5. den Abschluß aller gesetzlich vorgeschriebenen
Versicherungen für die beantragten Verwendungsarten;
die Versicherungsnachweise
können vom Zulassungswerber bis zum Zeitpunkt
der Zulassung des Zivilluftfahrzeuges
nachgebracht werden.
(3) Für die Zulassung von Zivilluftfahrtgerät, das
selbständig im Flug verwendet werden kann (§ 29
Abs. 6), ist auch der Abschluß einer Haftpflichtversicherung
nachzuweisen.
Zulassungsschein
§ 46. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen
gemäß § 45 Abs. 2 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt
die Zulassung durch schriftlichen Bescheid
nach Muster 5 der Anlage A auszusprechen (Zulassungsschein).
(2) Die Zulassung von Fallschirmen und Hängegleitern
erfolgt durch das Lufttüchtigkeitszeugnis
nach Muster 6 (Lufttüchtigkeitszeugnis für Fallschirme)
bzw. Muster 7 (Lufttüchtigkeitszeugnis
für Hängegleiter).
(3) Die Zulassung von Zivilluftfahrtgerät erfolgt
durch den Prüfschein.
Widerruf der Zulassung
§ 47. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine
der Voraussetzungen für die Zulassung (§ 45 Abs. 2
und 3) nicht oder nicht mehr gegeben ist.
V. WARTUNG
Begriffe
§ 48. (1) Unter Wartung von Zivilluftfahrzeugen
und Zivilluftfahrtgerät im Sinne dieser Verordnung
sind alle zur Gewährleistung der Lufttüchtigkeit
bzw. der Betriebstüchtigkeit zur Aufrechterhaltung
des ordnungsgemäßen Bau- und Betriebszustandes
erforderlichen Arbeiten zu verstehen; die Wartung
umfaßt die einfache Wartung (Instandhaltung) und
die qualifizierte Wartung (Instandsetzung und
Änderung).
(2) Die Instandhaltung ist nach den Instandhaltungsanweisungen
durchzuführen und umfaßt,
sofern hiezu die Qualifikationen eines Luftfahrzeugwartes
ausreichen und keine besonderen Hilfsmittel
erforderlich sind,
1. die Pflege und Kontrolle des Flugwerkes, des
Triebwerkes und der Ausrüstung;
2. die Behebung geringfügiger, die Lufttüchtigkeit
nicht beeinträchtigender Mängel am
Flugwerk, am Triebwerk oder an der Ausrüstung;
3. den Ein- und Ausbau von Bau- und Bestandteilen
des Flugwerkes, des Triebwerkes und
der Ausrüstung.
(3) Die Instandsetzung ist nach den Instandsetzungsanweisungen
durchzuführen und umfaßt:
1. die über die Instandhaltung hinausgehenden
Arbeiten am Flugwerk, am Triebwerk und an
der Ausrüstung, welche der Pflege und Kontrolle
oder aber der Behebung von Mängeln
dienen, sofern hiezu besondere Qualifikationen
(Luftfahrzeugwartschein I. Klasse) oder
besondere Hilfsmittel erforderlich sind;
2. den Ein- und Ausbau von Bau- und Bestandteilen
des Flugwerkes, des Triebwerkes und
der Ausrüstung, soweit es sich nicht um einen
Ein- und Ausbau im Sinne des Abs. 2 Z 3 handelt;
3. die Grundüberholung des Flugwerkes, des
Triebwerkes und der Ausrüstung sowie der
Bau- und Bestandteile.
(4) Die Änderung ist nach den Änderungsanweisungen
durchzuführen und umfaßt alle Arbeiten
am Flugwerk, am Triebwerk und an der Ausrüstung,
durch welche eine bestimmte Type in ihren
Bau- oder Konstruktionsmerkmalen geändert oder
ergänzt wird (Modifikation).
(5) Pflege- und Kontrollarbeiten, für welche die
Qualifikation eines Luftfahrzeugwartes nicht erforderlich
ist, wie Versorgung mit Betriebsstoffen,
Überprüfung von Betriebsdrücken, Reinigung,
Vorflugkontrollen u. dgl., fallen nicht unter den
Begriff Wartung. Sie können von Personen durchgeführt
werden, denen auf Grund ihrer Ausbildung
solche Arbeiten geläufig sind (zB als Pilot oder auf
Grund einer besonderen Einweisung).
Durchführung von Wartungsarbeiten
§ 49. (1) Zivilluftfahrzeuge dürfen nur verwendet
werden, wenn die erforderlichen Wartungsarbeiten
ordnungsgemäß abgeschlossen sind.
(2) Instandhaltungsarbeiten (§ 48 Abs. 2) dürfen
nur von Luftfahrzeugwarten oder von Luftfahrzeugwarten
I. Klasse vorgenommen werden. Luftfahrzeug-
Wartschüler dürfen Instandhaltungsarbeiten
nur unter Aufsicht eines Luftfahrzeugwartes
oder Luftfahrzeugwartes I. Klasse ausführen,
wobei diese als ausführende Luftfahrzeugwarte gelten.
(3) Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten
(§ 48 Abs. 3 und 4), deren Durchführung nicht dem
Hersteller oder einem Wartungsbetrieb übertragen
wird, dürfen nur von Luftfahrzeugwarten I. Klasse
und nur dann ausgeführt werden, wenn
1. der gesamte Arbeitsvorgang im Wartungshandbuch
(§ 51) vollständig beschrieben ist,
oder
2. sie selbst vom Hersteller oder von einem von
diesem ermächtigten Fachmann in die durchzuführenden
Arbeiten eingewiesen worden
sind, oder
3. sie unter der Aufsicht eines vom Hersteller
gemäß Z 2 eingewiesenen Luftfahrzeugwartes
I. Klasse stehen, oder
4. sie unter unmittelbarer Anleitung eines vom
Hersteller nachweislich ermächtigten Fachmannes
stehen.
können vom Zulassungswerber bis zum Zeitpunkt
der Zulassung des Zivilluftfahrzeuges
nachgebracht werden.
(3) Für die Zulassung von Zivilluftfahrtgerät, das
selbständig im Flug verwendet werden kann (Paragraph 29,
Abs. 6), ist auch der Abschluß einer Haftpflichtversicherung
nachzuweisen.
Zulassungsschein
§ 46. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen
gemäß Paragraph 45, Absatz 2, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt
die Zulassung durch schriftlichen Bescheid
nach Muster 5 der Anlage A auszusprechen (Zulassungsschein).
(2) Die Zulassung von Fallschirmen und Hängegleitern
erfolgt durch das Lufttüchtigkeitszeugnis
nach Muster 6 (Lufttüchtigkeitszeugnis für Fallschirme)
bzw. Muster 7 (Lufttüchtigkeitszeugnis
für Hängegleiter).
(3) Die Zulassung von Zivilluftfahrtgerät erfolgt
durch den Prüfschein.
Widerruf der Zulassung
§ 47. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine
der Voraussetzungen für die Zulassung (Paragraph 45, Absatz 2,
und 3) nicht oder nicht mehr gegeben ist.
V. WARTUNG
Begriffe
§ 48. (1) Unter Wartung von Zivilluftfahrzeugen
und Zivilluftfahrtgerät im Sinne dieser Verordnung
sind alle zur Gewährleistung der Lufttüchtigkeit
bzw. der Betriebstüchtigkeit zur Aufrechterhaltung
des ordnungsgemäßen Bau- und Betriebszustandes
erforderlichen Arbeiten zu verstehen; die Wartung
umfaßt die einfache Wartung (Instandhaltung) und
die qualifizierte Wartung (Instandsetzung und
Änderung).
(2) Die Instandhaltung ist nach den Instandhaltungsanweisungen
durchzuführen und umfaßt,
sofern hiezu die Qualifikationen eines Luftfahrzeugwartes
ausreichen und keine besonderen Hilfsmittel
erforderlich sind,
1. die Pflege und Kontrolle des Flugwerkes, des
Triebwerkes und der Ausrüstung;
2. die Behebung geringfügiger, die Lufttüchtigkeit
nicht beeinträchtigender Mängel am
Flugwerk, am Triebwerk oder an der Ausrüstung;
3. den Ein- und Ausbau von Bau- und Bestandteilen
des Flugwerkes, des Triebwerkes und
der Ausrüstung.
(3) Die Instandsetzung ist nach den Instandsetzungsanweisungen
durchzuführen und umfaßt:
1. die über die Instandhaltung hinausgehenden
Arbeiten am Flugwerk, am Triebwerk und an
der Ausrüstung, welche der Pflege und Kontrolle
oder aber der Behebung von Mängeln
dienen, sofern hiezu besondere Qualifikationen
(Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse) oder
besondere Hilfsmittel erforderlich sind;
2. den Ein- und Ausbau von Bau- und Bestandteilen
des Flugwerkes, des Triebwerkes und
der Ausrüstung, soweit es sich nicht um einen
Ein- und Ausbau im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, handelt;
3. die Grundüberholung des Flugwerkes, des
Triebwerkes und der Ausrüstung sowie der
Bau- und Bestandteile.
(4) Die Änderung ist nach den Änderungsanweisungen
durchzuführen und umfaßt alle Arbeiten
am Flugwerk, am Triebwerk und an der Ausrüstung,
durch welche eine bestimmte Type in ihren
Bau- oder Konstruktionsmerkmalen geändert oder
ergänzt wird (Modifikation).
(5) Pflege- und Kontrollarbeiten, für welche die
Qualifikation eines Luftfahrzeugwartes nicht erforderlich
ist, wie Versorgung mit Betriebsstoffen,
Überprüfung von Betriebsdrücken, Reinigung,
Vorflugkontrollen u. dgl., fallen nicht unter den
Begriff Wartung. Sie können von Personen durchgeführt
werden, denen auf Grund ihrer Ausbildung
solche Arbeiten geläufig sind (zB als Pilot oder auf
Grund einer besonderen Einweisung).
Durchführung von Wartungsarbeiten
§ 49. (1) Zivilluftfahrzeuge dürfen nur verwendet
werden, wenn die erforderlichen Wartungsarbeiten
ordnungsgemäß abgeschlossen sind.
(2) Instandhaltungsarbeiten (Paragraph 48, Absatz 2,) dürfen
nur von Luftfahrzeugwarten oder von Luftfahrzeugwarten
römisch eins. Klasse vorgenommen werden. Luftfahrzeug-
Wartschüler dürfen Instandhaltungsarbeiten
nur unter Aufsicht eines Luftfahrzeugwartes
oder Luftfahrzeugwartes römisch eins. Klasse ausführen,
wobei diese als ausführende Luftfahrzeugwarte gelten.
(3) Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten
(Paragraph 48, Absatz 3 und 4), deren Durchführung nicht dem
Hersteller oder einem Wartungsbetrieb übertragen
wird, dürfen nur von Luftfahrzeugwarten römisch eins. Klasse
und nur dann ausgeführt werden, wenn
1. der gesamte Arbeitsvorgang im Wartungshandbuch
(Paragraph 51,) vollständig beschrieben ist,
oder
2. sie selbst vom Hersteller oder von einem von
diesem ermächtigten Fachmann in die durchzuführenden
Arbeiten eingewiesen worden
sind, oder
3. sie unter der Aufsicht eines vom Hersteller
gemäß Ziffer 2, eingewiesenen Luftfahrzeugwartes
I. Klasse stehen, oder
4. sie unter unmittelbarer Anleitung eines vom
Hersteller nachweislich ermächtigten Fachmannes
stehen.
(4)Absatz 4Bei der Durchführung von Wartungsarbeiten
sind stets alle erforderlichen Werkzeuge, Vorrichtungen
und Einrichtungen sowie die auf Grund des
Wartungshandbuches (§ 51) auf den neuesten
Stand gebrachten Unterlagen zu verwenden.
(5) Halter von Zivilluftfahrzeugen, welche für
die im § 30 Abs. 1 Z 1 bis 4 festgelegten Verwendungsarten
zugelassen sind, haben die Durchführung
von Wartungsarbeiten an ihren Luftfahrzeugen,
einschließlich deren Bau- und Ersatzteile (§ 1
Abs. 3), dem Hersteller, ihrem Wartungshilfsbetrieb
(§ 54 Abs. 1 bis 5) oder einem gewerblichen Wartungsbetrieb
(§ 183 GewO 1973) mit einer Bescheinigung
gemäß § 54 Abs. 6 zu übertragen.
(6) Schweißarbeiten sind von geprüften Schweißern
mit gültigen Zeugnissen für die verwendeten
Werkstoffe durchzuführen.
(7) Bau- und Bestandteile des Flugwerkes, des
Triebwerkes und der Ausrüstung dürfen nur dann
eingebaut werden, wenn deren Betriebstüchtigkeit
bescheinigt worden ist (§ 27 Abs. 4 und 5). Nicht
betriebstüchtige Bau- und Bestandteile sind eindeutig
als solche zu kennzeichnen (zB unserviceable
tag).
(8) Wartungsarbeiten an Experimental-Luftfahrzeugen,
Segelflugzeugen, Hängegleitern, Fallschirmen,
Ultraleichtluftfahrzeugen und Ballonen dürfen
von Personen ausgeführt werden, die, auch
ohne im Besitze eines Wartscheines zu sein, mit den
Arbeiten vertraut sind, sofern im Wartungshandbuch
nichts anderes bestimmt ist.
Wartungsanweisungen
§ 50. (1) Alle Wartungsarbeiten sind entsprechend
den letztgültigen, von den Herstellern als
Wartungsanweisungen bekanntgegebenen Verfahren
und Methoden auszuführen (Instandhaltungs-,
Instandsetzungs- und Änderungsanweisungen).
(2) Die Wartungsanweisungen müssen die für
das Wartungspersonal erforderlichen Anleitungen
und Angaben über Art, Umfang, Häufigkeit und
Zeitabstände der durchzuführenden Arbeiten sowie
über besondere Kontrollen enthalten.
(3) Änderungen und Nachträge von Wartungsanweisungen
können vom Bundesamt für Zivilluftfahrt
vorgeschrieben werden, wenn den Erfordernissen
der Abs. 1 und 2 nicht entsprochen wird.
Wenn Umstände bekannt werden, die Maßnahmen
mit Rücksicht auf die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit,
der Lufttüchtigkeit oder der
Betriebstüchtigkeit erfordern, müssen Änderungen
und Nachträge vom Bundesamt für Zivilluftfahrt
vorgeschrieben werden (Lufttüchtigkeitsanweisungen
beziehungsweise Betriebstüchtigkeitsanweisungen).
(4) Nicht vom Hersteller stammende Änderungen
und Nachträge zu Wartungsanweisungen sind
vom Halter dem Bundesamt für Zivilluftfahrt zur
Bewilligung vorzulegen. Diese Bewilligung ist insoweit
befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen,
als dies im Interesse der Verkehrssicherheit,
der Lufttüchtigkeit bzw. der Betriebstüchtigkeit
geboten erscheint.
(5) Die Bewilligung gemäß Abs. 4 gilt für Wartungshilfsbetriebe
von Fluglinienunternehmen
(§ 102 des Luftfahrtgesetzes) als erteilt, sofern vom
Bundesamt für Zivilluftfahrt gegen die beantragten
Änderungen und Nachträge nicht innerhalb von
zwei Monaten Einwände erhoben werden. Insbesondere
können solche Betriebe die Wartungsanweisungen
der Hersteller durch Änderung der Reihenfolge,
Aufteilung und Häufigkeit der durchzuführenden
Arbeiten den eigenen Betriebserfordernissen
anpassen, wenn dadurch die Lufttüchtigkeit
der betroffenen Zivilluftfahrzeuge nicht beeinträchtigt
wird und auch die Bestandteile und das zur
Ausrüstung oder für den Betrieb der Luftfahrzeuge
bestimmte Zivilluftfahrtgerät keine Beeinträchtigung
der Betriebstüchtigkeit erfahren.
Wartungshandbuch
§ 51. (1) Das Wartungshandbuch ist die Grundlage
für die Durchführung aller Wartungsarbeiten.
Es ist durch Nachträge auf dem letzten Stand zu
halten. Das Wartungshandbuch hat für jede Type
gesondert zu enthalten:
1. die Wartungsanweisungen (§ 50);
2. die Bedienungsanweisungen, soweit sie für die
Wartung von Bedeutung sind;
3. die Ersatzteilkataloge und Lagerungsvorschriften;
4. die Schalt- und Verdrahtungspläne;
5. die Sonderanweisungen der Hersteller (wie
Service Letters und Service Bulletins).
(2) Die Luftfahrzeughalter haben dafür zu sorgen,
daß Sonderanweisungen der Luftfahrtbehörde
(wie Lufttüchtigkeitsanweisungen) für die Wartung
zur Verfügung stehen.
Wartungsbetriebshandbuch
§ 52. (1) Luftbeförderungsunternehmen haben
ein Wartungsbetriebshandbuch zu erstellen und
jeweils auf dem letzten Stand zu halten. Das Wartungsbetriebshandbuch
hat zu enthalten:
1. das Wartungsprogramm (Art und Häufigkeit
von Wartungskontrollen) für jede verwendete
Luftfahrzeugtype;
2. die Aufstellung der ständig betrauten in- oder
ausländischen Wartungsbetriebe sowie die
Namen, Qualifikationen und Aufgabenbereiche
der hauptverantwortlichen Personen;
3. die Verträge (mit Ausnahme des kommerziellen
Teiles) und organisatorischen Verfahren
bei Wartung im Ausland und auf Außenstationen;
Bei der Durchführung von Wartungsarbeiten
sind stets alle erforderlichen Werkzeuge, Vorrichtungen
und Einrichtungen sowie die auf Grund des
Wartungshandbuches (Paragraph 51,) auf den neuesten
Stand gebrachten Unterlagen zu verwenden.
(5) Halter von Zivilluftfahrzeugen, welche für
die im Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 festgelegten Verwendungsarten
zugelassen sind, haben die Durchführung
von Wartungsarbeiten an ihren Luftfahrzeugen,
einschließlich deren Bau- und Ersatzteile (Paragraph eins,
Abs. 3), dem Hersteller, ihrem Wartungshilfsbetrieb
(Paragraph 54, Absatz eins bis 5) oder einem gewerblichen Wartungsbetrieb
(Paragraph 183, GewO 1973) mit einer Bescheinigung
gemäß Paragraph 54, Absatz 6, zu übertragen.
(6) Schweißarbeiten sind von geprüften Schweißern
mit gültigen Zeugnissen für die verwendeten
Werkstoffe durchzuführen.
(7) Bau- und Bestandteile des Flugwerkes, des
Triebwerkes und der Ausrüstung dürfen nur dann
eingebaut werden, wenn deren Betriebstüchtigkeit
bescheinigt worden ist (Paragraph 27, Absatz 4 und 5). Nicht
betriebstüchtige Bau- und Bestandteile sind eindeutig
als solche zu kennzeichnen (zB unserviceable
tag).
(8) Wartungsarbeiten an Experimental-Luftfahrzeugen,
Segelflugzeugen, Hängegleitern, Fallschirmen,
Ultraleichtluftfahrzeugen und Ballonen dürfen
von Personen ausgeführt werden, die, auch
ohne im Besitze eines Wartscheines zu sein, mit den
Arbeiten vertraut sind, sofern im Wartungshandbuch
nichts anderes bestimmt ist.
Wartungsanweisungen
§ 50. (1) Alle Wartungsarbeiten sind entsprechend
den letztgültigen, von den Herstellern als
Wartungsanweisungen bekanntgegebenen Verfahren
und Methoden auszuführen (Instandhaltungs-,
Instandsetzungs- und Änderungsanweisungen).
(2) Die Wartungsanweisungen müssen die für
das Wartungspersonal erforderlichen Anleitungen
und Angaben über Art, Umfang, Häufigkeit und
Zeitabstände der durchzuführenden Arbeiten sowie
über besondere Kontrollen enthalten.
(3) Änderungen und Nachträge von Wartungsanweisungen
können vom Bundesamt für Zivilluftfahrt
vorgeschrieben werden, wenn den Erfordernissen
der Absatz eins und 2 nicht entsprochen wird.
Wenn Umstände bekannt werden, die Maßnahmen
mit Rücksicht auf die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit,
der Lufttüchtigkeit oder der
Betriebstüchtigkeit erfordern, müssen Änderungen
und Nachträge vom Bundesamt für Zivilluftfahrt
vorgeschrieben werden (Lufttüchtigkeitsanweisungen
beziehungsweise Betriebstüchtigkeitsanweisungen).
(4) Nicht vom Hersteller stammende Änderungen
und Nachträge zu Wartungsanweisungen sind
vom Halter dem Bundesamt für Zivilluftfahrt zur
Bewilligung vorzulegen. Diese Bewilligung ist insoweit
befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen,
als dies im Interesse der Verkehrssicherheit,
der Lufttüchtigkeit bzw. der Betriebstüchtigkeit
geboten erscheint.
(5) Die Bewilligung gemäß Absatz 4, gilt für Wartungshilfsbetriebe
von Fluglinienunternehmen
(Paragraph 102, des Luftfahrtgesetzes) als erteilt, sofern vom
Bundesamt für Zivilluftfahrt gegen die beantragten
Änderungen und Nachträge nicht innerhalb von
zwei Monaten Einwände erhoben werden. Insbesondere
können solche Betriebe die Wartungsanweisungen
der Hersteller durch Änderung der Reihenfolge,
Aufteilung und Häufigkeit der durchzuführenden
Arbeiten den eigenen Betriebserfordernissen
anpassen, wenn dadurch die Lufttüchtigkeit
der betroffenen Zivilluftfahrzeuge nicht beeinträchtigt
wird und auch die Bestandteile und das zur
Ausrüstung oder für den Betrieb der Luftfahrzeuge
bestimmte Zivilluftfahrtgerät keine Beeinträchtigung
der Betriebstüchtigkeit erfahren.
Wartungshandbuch
§ 51. (1) Das Wartungshandbuch ist die Grundlage
für die Durchführung aller Wartungsarbeiten.
Es ist durch Nachträge auf dem letzten Stand zu
halten. Das Wartungshandbuch hat für jede Type
gesondert zu enthalten:
1. die Wartungsanweisungen (Paragraph 50,);
2. die Bedienungsanweisungen, soweit sie für die
Wartung von Bedeutung sind;
3. die Ersatzteilkataloge und Lagerungsvorschriften;
4. die Schalt- und Verdrahtungspläne;
5. die Sonderanweisungen der Hersteller (wie
Service Letters und Service Bulletins).
(2) Die Luftfahrzeughalter haben dafür zu sorgen,
daß Sonderanweisungen der Luftfahrtbehörde
(wie Lufttüchtigkeitsanweisungen) für die Wartung
zur Verfügung stehen.
Wartungsbetriebshandbuch
§ 52. (1) Luftbeförderungsunternehmen haben
ein Wartungsbetriebshandbuch zu erstellen und
jeweils auf dem letzten Stand zu halten. Das Wartungsbetriebshandbuch
hat zu enthalten:
1. das Wartungsprogramm (Art und Häufigkeit
von Wartungskontrollen) für jede verwendete
Luftfahrzeugtype;
2. die Aufstellung der ständig betrauten in- oder
ausländischen Wartungsbetriebe sowie die
Namen, Qualifikationen und Aufgabenbereiche
der hauptverantwortlichen Personen;
3. die Verträge (mit Ausnahme des kommerziellen
Teiles) und organisatorischen Verfahren
bei Wartung im Ausland und auf Außenstationen;
4.Ziffer 4 die zur Behebung von Mängeln und Störungen
anzuwendenden Kontroll- und Meldeverfahren;.
5. die Aufstellung über die anzuwendenden
technischen Publikationen gemäß § 51;
6. Richtlinien für die Durchführung von Werkstatt-
und Prüfflügen.
(2) In das Wartungsbetriebshandbuch eines Luftbeförderungsunternehmens
mit eigenem Wartungshilfsbetrieb
(§ 54 Abs. 1) sind zusätzlich aufzunehmen:
1. die Aufgabenbereiche und Verantwortlichkeit
für alle im Wartungsbetrieb vorgesehenen
Positionen einschließlich der Besetzungsliste
mit Angabe von Namen und Qualifikationen;
bei Betrieben mit mehr als 50 Bediensteten im
technischen Dienst genügen die Namen und
Qualifikationen der leitenden und verantwortlich
tätigen Personen;
2. das bei der Überprüfung der Arbeiten und bei
der Ausfertigung der Wartungsbescheinigungen
(§ 53) einzuhaltende Verfahren;
3. Vorschriften für das ordnungsgemäße Führen
des Bauteil- und Ersatzteillagers;
4. Hinweise auf erforderliche Gewichts- und
Schwerpunktbestimmungen;
5. Bestimmungen über Eichen und Kalibrieren
von Prüf- und Meßgeräten;
6. die Übersicht über die Räumlichkeiten für
den technischen Dienst;
7. die Muster aller verwendeten Formblätter,
Prüfaufzeichnungen, Karteikarten, Prüfscheine
(serviceable tags), Kontrollisten u.
dgl.
(3) Das Wartungsbetriebshandbuch einschließlich
sämtlicher Änderungen und Nachträge bedarf
mit Ausnahme der Besetzungsliste (Abs. 2 Z 1) der
Genehmigung durch das Bundesministerium für
Verkehr.
(4) Die Genehmigung ist insoweit bedingt, befristet
oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur
Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich
ist. Je ein Exemplar des Wartungsbetriebshandbuches
in der jeweils zuletzt genehmigten Fassung ist
vom Luftbeförderungsunternehmer dem Bundesministerium
für Verkehr und dem Bundesamt für
Zivilluftfahrt kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Luftfahrtbehörde kann zur Aufrechterhaltung
der Betriebssicherheit auf Grund technischer
Erkenntnisse Änderungen und Nachträge
zum Wartungsbetriebshandbuch vorschreiben,
wenn diese für notwendig erachtet werden.
(6) Auf Wartungshilfsbetriebe von Luftfahrzeug-
Vermietungsunternehmen und Zivilluftfahrerschulen
sind die Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
Wartungsbescheinigungen
§ 53. (1) Bei Durchführung von Wartungsarbeiten
sind die dem letzten Stand der Wartungsanweisungen
entsprechenden Abstrichlisten (Wartungskontrollisten)
zu verwenden. Die Arbeiten müssen
in diesen Wartungskontrollisten für jede Type —
getrennt nach den Baugruppen des Flugwerkes, der
Triebwerke und der Ausrüstung sowie deren
Bestandteile — in Arbeitsgänge unterteilt und in
Schlagworten unter Hinweis auf die entsprechenden
Wartungsanweisungen beschrieben sein. Für
nicht schematisierbare Arbeiten, wie Fehlersuche,
Reparaturen u. dgl., sind sinngemäß Arbeitsablaufabschnitte
aufzuzeichnen.
(2) Zur Bestätigung darüber, daß die Wartungsarbeiten
entsprechend den Bestimmungen der §§ 49
bis 53 Abs. 1 durchgeführt worden sind, haben die
Luftfahrzeugwarte beziehungsweise Luftfahrzeugwarte
I. Klasse jene Arbeitsgänge einzeln abzuzeichnen,
welche von ihnen ausgeführt wurden.
(3) Nach Ausführung aller auf den Wartungskontrollisten
für die jeweilige Wartung angeführten
Arbeitsgänge hat außerdem zumindest einer der an
den Arbeiten beteiligt gewesenen Luftfahrzeugwarte
beziehungsweise Luftfahrzeugwarte
I. Klasse, welcher die Berechtigung zur Durchführung
der erfolgten Wartungsarbeiten haben muß,
die vollständige Durchführung aller Arbeiten nach
den letztgültigen Wartungsanweisungen am Ende
der Wartungskontrolliste beziehungsweise des
Arbeitsberichtes durch seine Unterschrift zu bestätigen
(Wartungsbescheinigung). Abs. 8 letzter Satz
gilt sinngemäß. Diese Bescheinigung kann auch auf
einem gesonderten Blatt, auf welchem die Wartungskontrolliste
bzw. der Arbeitsbericht genau
bezeichnet ist, erfolgen.
(4) Für Zivilluftfahrzeuge, welche für die im § 30
Abs. 1 Z 1 bis 5 festgelegten Zwecke zugelassen
sind, und an jenem Zivilluftfahrtgerät, welches für
solche Zivilluftfahrzeuge bestimmt ist, ist die Überprüfung
der ordnungsgemäßen Durchführung der
Wartungsarbeiten gemäß § 48 Abs. 3 und 4 von
hiezu bestellten Luftfahrzeugwarten I. Klasse
(Kontrollwarten) vorzunehmen, welche die Berechtigung
zur Durchführung der erfolgten Wartungsarbeiten
haben. Durch ihre Unterschriften auf der
Wartungsbescheinigung haben die Kontrollwarte
die Übereinstimmung der Wartungsdurchführung
mit den letztgültigen Wartungsanweisungen und
die fachgerechte Arbeitsausführung zu bestätigen.
Auf die Überprüfung und Gegenzeichnung durch
einen Kontrollwart kann für bestimmte Arbeiten
verzichtet werden, wenn dies im Wartungsbetriebshandbuch
ausdrücklich vorgesehen ist.
(5) Werden qualifizierte Wartungsarbeiten (§ 48
Abs. 3 und 4) unter der Anleitung eines vom Hersteller
ermächtigten Fachmannes ausgeführt, so hat
auch dieser die fachgerechte Wartungsdurchführung
auf der Wartungsbescheinigung zu bestätigen.
die zur Behebung von Mängeln und Störungen
anzuwendenden Kontroll- und Meldeverfahren;.
5. die Aufstellung über die anzuwendenden
technischen Publikationen gemäß Paragraph 51 ;,
6. Richtlinien für die Durchführung von Werkstatt-
und Prüfflügen.
(2) In das Wartungsbetriebshandbuch eines Luftbeförderungsunternehmens
mit eigenem Wartungshilfsbetrieb
(Paragraph 54, Absatz eins,) sind zusätzlich aufzunehmen:
1. die Aufgabenbereiche und Verantwortlichkeit
für alle im Wartungsbetrieb vorgesehenen
Positionen einschließlich der Besetzungsliste
mit Angabe von Namen und Qualifikationen;
bei Betrieben mit mehr als 50 Bediensteten im
technischen Dienst genügen die Namen und
Qualifikationen der leitenden und verantwortlich
tätigen Personen;
2. das bei der Überprüfung der Arbeiten und bei
der Ausfertigung der Wartungsbescheinigungen
(Paragraph 53,) einzuhaltende Verfahren;
3. Vorschriften für das ordnungsgemäße Führen
des Bauteil- und Ersatzteillagers;
4. Hinweise auf erforderliche Gewichts- und
Schwerpunktbestimmungen;
5. Bestimmungen über Eichen und Kalibrieren
von Prüf- und Meßgeräten;
6. die Übersicht über die Räumlichkeiten für
den technischen Dienst;
7. die Muster aller verwendeten Formblätter,
Prüfaufzeichnungen, Karteikarten, Prüfscheine
(serviceable tags), Kontrollisten u.
dgl.
(3) Das Wartungsbetriebshandbuch einschließlich
sämtlicher Änderungen und Nachträge bedarf
mit Ausnahme der Besetzungsliste (Absatz 2, Ziffer eins,) der
Genehmigung durch das Bundesministerium für
Verkehr.
(4) Die Genehmigung ist insoweit bedingt, befristet
oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur
Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich
ist. Je ein Exemplar des Wartungsbetriebshandbuches
in der jeweils zuletzt genehmigten Fassung ist
vom Luftbeförderungsunternehmer dem Bundesministerium
für Verkehr und dem Bundesamt für
Zivilluftfahrt kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Luftfahrtbehörde kann zur Aufrechterhaltung
der Betriebssicherheit auf Grund technischer
Erkenntnisse Änderungen und Nachträge
zum Wartungsbetriebshandbuch vorschreiben,
wenn diese für notwendig erachtet werden.
(6) Auf Wartungshilfsbetriebe von Luftfahrzeug-
Vermietungsunternehmen und Zivilluftfahrerschulen
sind die Absatz 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
Wartungsbescheinigungen
§ 53. (1) Bei Durchführung von Wartungsarbeiten
sind die dem letzten Stand der Wartungsanweisungen
entsprechenden Abstrichlisten (Wartungskontrollisten)
zu verwenden. Die Arbeiten müssen
in diesen Wartungskontrollisten für jede Type —
getrennt nach den Baugruppen des Flugwerkes, der
Triebwerke und der Ausrüstung sowie deren
Bestandteile — in Arbeitsgänge unterteilt und in
Schlagworten unter Hinweis auf die entsprechenden
Wartungsanweisungen beschrieben sein. Für
nicht schematisierbare Arbeiten, wie Fehlersuche,
Reparaturen u. dgl., sind sinngemäß Arbeitsablaufabschnitte
aufzuzeichnen.
(2) Zur Bestätigung darüber, daß die Wartungsarbeiten
entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 49,
bis 53 Absatz eins, durchgeführt worden sind, haben die
Luftfahrzeugwarte beziehungsweise Luftfahrzeugwarte
römisch eins. Klasse jene Arbeitsgänge einzeln abzuzeichnen,
welche von ihnen ausgeführt wurden.
(3) Nach Ausführung aller auf den Wartungskontrollisten
für die jeweilige Wartung angeführten
Arbeitsgänge hat außerdem zumindest einer der an
den Arbeiten beteiligt gewesenen Luftfahrzeugwarte
beziehungsweise Luftfahrzeugwarte
I. Klasse, welcher die Berechtigung zur Durchführung
der erfolgten Wartungsarbeiten haben muß,
die vollständige Durchführung aller Arbeiten nach
den letztgültigen Wartungsanweisungen am Ende
der Wartungskontrolliste beziehungsweise des
Arbeitsberichtes durch seine Unterschrift zu bestätigen
(Wartungsbescheinigung). Absatz 8, letzter Satz
gilt sinngemäß. Diese Bescheinigung kann auch auf
einem gesonderten Blatt, auf welchem die Wartungskontrolliste
bzw. der Arbeitsbericht genau
bezeichnet ist, erfolgen.
(4) Für Zivilluftfahrzeuge, welche für die im Paragraph 30,
Abs. 1 Ziffer eins bis 5 festgelegten Zwecke zugelassen
sind, und an jenem Zivilluftfahrtgerät, welches für
solche Zivilluftfahrzeuge bestimmt ist, ist die Überprüfung
der ordnungsgemäßen Durchführung der
Wartungsarbeiten gemäß Paragraph 48, Absatz 3 und 4 von
hiezu bestellten Luftfahrzeugwarten römisch eins. Klasse
(Kontrollwarten) vorzunehmen, welche die Berechtigung
zur Durchführung der erfolgten Wartungsarbeiten
haben. Durch ihre Unterschriften auf der
Wartungsbescheinigung haben die Kontrollwarte
die Übereinstimmung der Wartungsdurchführung
mit den letztgültigen Wartungsanweisungen und
die fachgerechte Arbeitsausführung zu bestätigen.
Auf die Überprüfung und Gegenzeichnung durch
einen Kontrollwart kann für bestimmte Arbeiten
verzichtet werden, wenn dies im Wartungsbetriebshandbuch
ausdrücklich vorgesehen ist.
(5) Werden qualifizierte Wartungsarbeiten (Paragraph 48,
Abs. 3 und 4) unter der Anleitung eines vom Hersteller
ermächtigten Fachmannes ausgeführt, so hat
auch dieser die fachgerechte Wartungsdurchführung
auf der Wartungsbescheinigung zu bestätigen.
(6)Absatz 6Wartungsbescheinigungen über durchgeführte
Wartungsarbeiten an ausgebautem oder zerlegtem
Zivilluftfahrtgerät gelten auch als Bescheinigung
über die Betriebstüchtigkeit (§ 27 Abs. 4 und
5), wenn sie zumindest Angaben über den ausstellenden
Betrieb, die Bezeichnung des Gegenstandes,
die Feststellung der Betriebstüchtigkeit, die zulässige
Lagerzeit, das Datum und den Prüfstempel des
Betriebes sowie die Unterschrift einer hiezu
ermächtigten Person enthalten.
(7) Mit der Ausstellung der Wartungsbescheinigung
bestätigen die gemäß Abs. 2 bis 6 zur Unterschrift
verpflichteten Personen, daß die Wartungsarbeiten
ordnungsgemäß beendet sind. Eine Wartungsbescheinigung
darf jedoch nicht ausgestellt
werden, wenn während der Wartungsarbeiten
Mängel an anderen Teilen festgestellt worden sind,
als an jenen, an denen die Wartung erfolgte und
daher Bedenken gegen den Weiterbestand der
Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit bestehen.
(8) Bei Zivilluftfahrzeugen haben die gemäß
Abs. 3 oder 4 zur Zeichnung der Wartungsbescheinigung
verpflichteten Personen außerdem unverzüglich
im Bordbuch oder in einem entsprechenden
technischen Tagebuch des Luftfahrzeuges durch
Eintragung der Art der Wartung, der Mängelbehebung
und des Termins der nächsten vorherbestimmbaren
Wartung unter Beisetzung ihrer Unterschrift
(Kurzzeichen) und erforderlichenfalls der
Nummer ihres Wartscheines die Flugklarheit zu
bescheinigen. Die Flugklarheit darf entweder nur
von einem Luftfahrzeugwart bzw. Luftfahrzeugwart
I. Klasse bescheinigt werden, der die Wartungsberechtigung
für alle Fachrichtungen der entsprechenden
Luftfahrzeugtype besitzt, oder von
mehreren jeweils für deren Fachrichtung.
(9) Die Wartungsbescheinigungen sind vom Halter
in die Lebenslaufakten (§ 57) aufzunehmen.
Wartungsbetriebe haben Zweitschriften der Wartungsbescheinigungen
zumindest fünf Jahre lang
aufzubewahren.
Wartungsbetriebe
§ 54. (1) Soweit Luftbeförderungsunternehmen,
Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen und Zivilluftfahrerschulen
selbst Wartungsbetriebe führen,
die keiner Konzession für das Luftfahrzeugmechanikergewerbe
nach der Gewerbeordnung 1973
bedürfen (Wartungshilfsbetriebe), ist eine Betriebsaufnahmebewilligung
erforderlich. In dieser ist
genau zu bezeichnen,
1. welche Wartungsarbeiten im Sinne des § 48
durchgeführt und
2. welche Arten und Typen von Zivilluftfahrzeugen,
welche Arten und Typen des in diese eingebauten
Zivilluftfahrtgerätes und welche
Arten von Zulassungspflichtigem Zivilluftfahrtgerät
gewartet werden dürfen.
(2) Vor Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 1
hat die Luftfahrtbehörde eine mündliche Verhandlung
am Ort der Betriebsstätte abzuhalten. Ist für
die Erteilung der Bewilligung (gemäß Luftfahrtgesetz)
der Bundesminister für Verkehr oder der Landeshauptmann
zuständig, so ist eine Stellungnahme
vom Bundesamt für Zivilluftfahrt einzuholen. Bei
der mündlichen Verhandlung ist anhand von vorzulegenden
Unterlagen über die Betriebsorganisation
und anhand der Wartungshandbücher (§ 51)
bzw. des Wartungsbetriebshandbuches (§ 52) zu
prüfen, inwieweit der beantragte Wartungsbetrieb
dem beabsichtigten Tätigkeitsumfang entspricht.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen,
wenn
1. das erforderliche, geeignete Personal zur Verfügung
steht;
2. das Verfahren bei der Schulung des luftfahrttechnischen
Personals die Vermittlung der für
die Ausübung der praktischen Tätigkeit erforderlichen
Kenntnisse gewährleistet;
3. das Verfahren, welches die Einhaltung der
Wartungsvorschriften (Kontrollorganisation)
gewährleisten soll, und das Prüfungsverfahren
(technische Qualitätskontrolle) ausreichend
erscheinen;
4. die Evidenthaltung und Ergänzung der in den
Wartungshandbüchern befindlichen technischen
Unterlagen und die laufende Analyse
über die Wirksamkeit der Wartungs- und
Überwachungsverfahren und über die Mängelbehebung
ordnungsgemäß durchgeführt
werden können;
5. gewährleistet erscheint, daß die im Interesse
der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen
Meldungen an die Luftfahrtbehörden erstattet
werden;
6. die erforderlichen Werkzeuge und Meßeinrichtungen
zur Verfügung stehen;
7. die Arbeitsplätze ein zuverlässiges und fachgerechtes
Arbeiten ermöglichen;
8. die Lagerräume geeignet sind und den Bauvorschriften
entsprechendes Material (Rohmaterial,
Halbfabrikate usw.) vorhanden ist;
9. gewährleistet erscheint, daß das Personal mit
den im Rahmen der Betriebsorganisation zur
Anwendung kommenden Arbeitsverfahren
laufend vertraut gemacht wird.
(4) Wartungshilfsbetriebe haben einen verantwortlichen
Technischen Leiter sowie erforderlichenfalls
seinen Stellvertreter und Kontrollwarte
(§ 53 Abs. 4) zu bestellen, welche die Grundberechtigung
für Luftfahrzeugwarte I. Klasse haben und
eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit in
der Durchführung von qualifizierten Wartungsarbeiten
nachweisen müssen. Diese Tätigkeit muß
sich auf jene Arten oder artverwandten Typen
erstreckt haben, für die eine Bewilligung gemäß
Abs. 1 beantragt wird. Für Technische Leiter von
Zivilluftfahrerschulen, welche ausschließlich die im
Wartungsbescheinigungen über durchgeführte
Wartungsarbeiten an ausgebautem oder zerlegtem
Zivilluftfahrtgerät gelten auch als Bescheinigung
über die Betriebstüchtigkeit (Paragraph 27, Absatz 4 und
5), wenn sie zumindest Angaben über den ausstellenden
Betrieb, die Bezeichnung des Gegenstandes,
die Feststellung der Betriebstüchtigkeit, die zulässige
Lagerzeit, das Datum und den Prüfstempel des
Betriebes sowie die Unterschrift einer hiezu
ermächtigten Person enthalten.
(7) Mit der Ausstellung der Wartungsbescheinigung
bestätigen die gemäß Absatz 2 bis 6 zur Unterschrift
verpflichteten Personen, daß die Wartungsarbeiten
ordnungsgemäß beendet sind. Eine Wartungsbescheinigung
darf jedoch nicht ausgestellt
werden, wenn während der Wartungsarbeiten
Mängel an anderen Teilen festgestellt worden sind,
als an jenen, an denen die Wartung erfolgte und
daher Bedenken gegen den Weiterbestand der
Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit bestehen.
(8) Bei Zivilluftfahrzeugen haben die gemäß
Abs. 3 oder 4 zur Zeichnung der Wartungsbescheinigung
verpflichteten Personen außerdem unverzüglich
im Bordbuch oder in einem entsprechenden
technischen Tagebuch des Luftfahrzeuges durch
Eintragung der Art der Wartung, der Mängelbehebung
und des Termins der nächsten vorherbestimmbaren
Wartung unter Beisetzung ihrer Unterschrift
(Kurzzeichen) und erforderlichenfalls der
Nummer ihres Wartscheines die Flugklarheit zu
bescheinigen. Die Flugklarheit darf entweder nur
von einem Luftfahrzeugwart bzw. Luftfahrzeugwart
römisch eins. Klasse bescheinigt werden, der die Wartungsberechtigung
für alle Fachrichtungen der entsprechenden
Luftfahrzeugtype besitzt, oder von
mehreren jeweils für deren Fachrichtung.
(9) Die Wartungsbescheinigungen sind vom Halter
in die Lebenslaufakten (Paragraph 57,) aufzunehmen.
Wartungsbetriebe haben Zweitschriften der Wartungsbescheinigungen
zumindest fünf Jahre lang
aufzubewahren.
Wartungsbetriebe
§ 54. (1) Soweit Luftbeförderungsunternehmen,
Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen und Zivilluftfahrerschulen
selbst Wartungsbetriebe führen,
die keiner Konzession für das Luftfahrzeugmechanikergewerbe
nach der Gewerbeordnung 1973
bedürfen (Wartungshilfsbetriebe), ist eine Betriebsaufnahmebewilligung
erforderlich. In dieser ist
genau zu bezeichnen,
1. welche Wartungsarbeiten im Sinne des Paragraph 48,
durchgeführt und
2. welche Arten und Typen von Zivilluftfahrzeugen,
welche Arten und Typen des in diese eingebauten
Zivilluftfahrtgerätes und welche
Arten von Zulassungspflichtigem Zivilluftfahrtgerät
gewartet werden dürfen.
(2) Vor Erteilung der Bewilligung gemäß Absatz eins,
hat die Luftfahrtbehörde eine mündliche Verhandlung
am Ort der Betriebsstätte abzuhalten. Ist für
die Erteilung der Bewilligung (gemäß Luftfahrtgesetz)
der Bundesminister für Verkehr oder der Landeshauptmann
zuständig, so ist eine Stellungnahme
vom Bundesamt für Zivilluftfahrt einzuholen. Bei
der mündlichen Verhandlung ist anhand von vorzulegenden
Unterlagen über die Betriebsorganisation
und anhand der Wartungshandbücher (Paragraph 51,)
bzw. des Wartungsbetriebshandbuches (Paragraph 52,) zu
prüfen, inwieweit der beantragte Wartungsbetrieb
dem beabsichtigten Tätigkeitsumfang entspricht.
(3) Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen,
wenn
1. das erforderliche, geeignete Personal zur Verfügung
steht;
2. das Verfahren bei der Schulung des luftfahrttechnischen
Personals die Vermittlung der für
die Ausübung der praktischen Tätigkeit erforderlichen
Kenntnisse gewährleistet;
3. das Verfahren, welches die Einhaltung der
Wartungsvorschriften (Kontrollorganisation)
gewährleisten soll, und das Prüfungsverfahren
(technische Qualitätskontrolle) ausreichend
erscheinen;
4. die Evidenthaltung und Ergänzung der in den
Wartungshandbüchern befindlichen technischen
Unterlagen und die laufende Analyse
über die Wirksamkeit der Wartungs- und
Überwachungsverfahren und über die Mängelbehebung
ordnungsgemäß durchgeführt
werden können;
5. gewährleistet erscheint, daß die im Interesse
der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen
Meldungen an die Luftfahrtbehörden erstattet
werden;
6. die erforderlichen Werkzeuge und Meßeinrichtungen
zur Verfügung stehen;
7. die Arbeitsplätze ein zuverlässiges und fachgerechtes
Arbeiten ermöglichen;
8. die Lagerräume geeignet sind und den Bauvorschriften
entsprechendes Material (Rohmaterial,
Halbfabrikate usw.) vorhanden ist;
9. gewährleistet erscheint, daß das Personal mit
den im Rahmen der Betriebsorganisation zur
Anwendung kommenden Arbeitsverfahren
laufend vertraut gemacht wird.
(4) Wartungshilfsbetriebe haben einen verantwortlichen
Technischen Leiter sowie erforderlichenfalls
seinen Stellvertreter und Kontrollwarte
(Paragraph 53, Absatz 4,) zu bestellen, welche die Grundberechtigung
für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse haben und
eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit in
der Durchführung von qualifizierten Wartungsarbeiten
nachweisen müssen. Diese Tätigkeit muß
sich auf jene Arten oder artverwandten Typen
erstreckt haben, für die eine Bewilligung gemäß
Abs. 1 beantragt wird. Für Technische Leiter von
Zivilluftfahrerschulen, welche ausschließlich die im
§ 49 Abs. 8 bezeichneten Luftfahrzeuge verwenden,
gelten diese Anforderungen nicht.
(5) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist schriftlich
zu erteilen. Sie ist insoweit bedingt, befristet oder
mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der
Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung
ist zu widerrufen, wenn eine der gemäß
Abs. 3 und 4 erforderlichen Voraussetzungen nicht
oder nicht mehr gegeben ist.
(6) Gewerblichen Herstellungs- oder Wartungsbetrieben
ist — im Hinblick auf die im § 40 Abs. 4
vorgesehene Nachprüfungsdispens — auf Antrag
vom Bundesministerium für Verkehr im gegebenen
Fall zu bescheinigen, daß sie den sinngemäß anzuwendenden
Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 entsprechen.
Gleichfalls sinngemäß anzuwenden sind die
Bestimmungen des § 52 Abs. 2 bis 5.
Wartung außerhalb des Bundesgebietes
§ 55. (1) Wartungsarbeiten dürfen Wartungsunternehmen
außerhalb des Bundesgebietes nur übertragen
werden, wenn diese eine entsprechende
Berechtigung der zuständigen Behörde haben. Eine
Nachprüfungsdispens (§ 40 Abs. 4) darf ausländischen
Wartungsunternehmen nur dann erteilt werden,
wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist oder es
im Interesse der österreichischen Luftfahrt gelegen
ist.
(2) Die in § 30 Abs. 1 Z 1 bis 4 bezeichneten
Luftfahrzeuge dürfen — unbeschadet anderer
erforderlicher Bewilligungen — nur mit Bewilligung
des Bundesamtes für Zivilluftfahrt regelmäßig
im Ausland gewartet werden. Für Luftfahrzeuge,
welche in Luftbeförderungsunternehmen eingesetzt
sind, ist für alle regelmäßigen Wartungsarbeiten
zusätzlich eine schriftliche Bewilligung des Bundesministeriums
für Verkehr erforderlich. Diese Bewilligung
ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des
§ 54 sinngemäß erfüllt werden.
(3) Wartungsbescheinigungen über außerhalb
des Bundesgebietes durchgeführte Arbeiten müssen
zumindest die Angaben gemäß § 53 enthalten.
Führung von Lebenslaufakten
§ 56. (1) Über das Flugwerk, die Triebwerke und
die Ausrüstung jedes Zivilluftfahrzeuges sind
jeweils voneinander getrennte Lebenslaufakten
anzulegen und zu führen (zB Motoren- und Propeller-
Logbuch). Für die fortlaufende und ordnungsgemäße
Führung der Lebenslaufakten hat
neben dem Halter auch der verantwortliche technische
Leiter des betreffenden Wartungsbetriebes zu
sorgen.
(2) Bei Übertragung der Halterschaft sind die
Lebenslaufakten dem neuen Halter auszufolgen.
Dasselbe gilt für ausgebaute Triebwerke und
Bestandteile des Flugwerkes oder der Ausrüstung.
(3) Nach Ablauf der Verwendungsfähigkeit von
Flugwerken, Triebwerken und der Ausrüstung sind
die Lebenslaufakten noch mindestens fünf Jahre
lang aufzubewahren.
Inhalt der Lebenslaufakten
§ 57. (1) Aus den Lebenslaufakten muß die
jeweilige Anzahl der Betriebsstunden (zB Flugzeit,
Blockzeit, Laufzeit, Verwendungszeit, Einschaltdauer)
sowie der Betriebszyklen (zB Starts, Landungen,
Sprünge, Flüge, Abwürfe) ersichtlich sein
zum Zeitpunkt
1. der Zulassung;
2. der einzelnen Instandhaltungen;
3. der einzelnen Instandsetzungen bzw. Änderungen;
4. der durchgeführten Nachprüfungen (§ 40
Abs. 1).
(2) Hinsichtlich jener in Flugwerke, Triebwerke
oder die Ausrüstung eingebauten Bestandteile,
deren Betriebstüchtigkeit von der ordnungsgemäßen
Lagerung und ihrer Verwendungszeit abhängt,
muß aus den Lebenslaufakten zumindest zu ersehen
sein:
1. die bisherige Lager- oder Verwendungszeit,
soweit diese zur Bestimmung der noch möglichen
Einsatzdauer oder der Verwendungsfähigkeit
erforderlich ist;
2. die Zeitpunkte und die Art aller vorgenommenen
Wartungsarbeiten;
3. die Bezeichnung der Behörden, Stellen und
Personen, welche die letzte Prüfung der Verwendungsfähigkeit
vorgenommen haben,
sowie der Zeitpunkt dieser Prüfung.
(3) Die Lebenslaufakten haben weiters Prüfberichte,
Ausrüstungslisten und Wartungsbescheinigungen
über alle durchgeführten Instandhaltungs-,
Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten sowie alle
diesen Bescheinigungen gleichzuhaltenden Bescheinigungen
über außerhalb des Bundesgebietes
durchgeführte Wartungsarbeiten zu enthalten.
(4) Fremdsprachigen Schriftstücken in Lebenslaufakten
(mit Ausnahme von englischen) sind
beglaubigte Übersetzungen in deutscher Sprache
anzuschließen.
VI. BESONDERE BESTIMMUNGEN
Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr
§ 58. (1) In Fällen erkannter, unmittelbar drohender
Gefahr für die Betriebssicherheit von Zivilluftfahrzeugen
haben Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter
sowie Personen, denen Zivilluftfahrzeuge
zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme
oder Wartung übertragen wurden, alle
geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr
abzuwenden. Ist dies nicht möglich, haben diese
Personen die zuständige Luftfahrtbehörde zu verständigen.
§ 49 Absatz 8, bezeichneten Luftfahrzeuge verwenden,
gelten diese Anforderungen nicht.
(5) Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist schriftlich
zu erteilen. Sie ist insoweit bedingt, befristet oder
mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der
Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung
ist zu widerrufen, wenn eine der gemäß
Abs. 3 und 4 erforderlichen Voraussetzungen nicht
oder nicht mehr gegeben ist.
(6) Gewerblichen Herstellungs- oder Wartungsbetrieben
ist — im Hinblick auf die im Paragraph 40, Absatz 4,
vorgesehene Nachprüfungsdispens — auf Antrag
vom Bundesministerium für Verkehr im gegebenen
Fall zu bescheinigen, daß sie den sinngemäß anzuwendenden
Bestimmungen der Absatz eins bis 5 entsprechen.
Gleichfalls sinngemäß anzuwenden sind die
Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 2 bis 5.
Wartung außerhalb des Bundesgebietes
§ 55. (1) Wartungsarbeiten dürfen Wartungsunternehmen
außerhalb des Bundesgebietes nur übertragen
werden, wenn diese eine entsprechende
Berechtigung der zuständigen Behörde haben. Eine
Nachprüfungsdispens (Paragraph 40, Absatz 4,) darf ausländischen
Wartungsunternehmen nur dann erteilt werden,
wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist oder es
im Interesse der österreichischen Luftfahrt gelegen
ist.
(2) Die in Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 bezeichneten
Luftfahrzeuge dürfen — unbeschadet anderer
erforderlicher Bewilligungen — nur mit Bewilligung
des Bundesamtes für Zivilluftfahrt regelmäßig
im Ausland gewartet werden. Für Luftfahrzeuge,
welche in Luftbeförderungsunternehmen eingesetzt
sind, ist für alle regelmäßigen Wartungsarbeiten
zusätzlich eine schriftliche Bewilligung des Bundesministeriums
für Verkehr erforderlich. Diese Bewilligung
ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des
§ 54 sinngemäß erfüllt werden.
(3) Wartungsbescheinigungen über außerhalb
des Bundesgebietes durchgeführte Arbeiten müssen
zumindest die Angaben gemäß Paragraph 53, enthalten.
Führung von Lebenslaufakten
§ 56. (1) Über das Flugwerk, die Triebwerke und
die Ausrüstung jedes Zivilluftfahrzeuges sind
jeweils voneinander getrennte Lebenslaufakten
anzulegen und zu führen (zB Motoren- und Propeller-
Logbuch). Für die fortlaufende und ordnungsgemäße
Führung der Lebenslaufakten hat
neben dem Halter auch der verantwortliche technische
Leiter des betreffenden Wartungsbetriebes zu
sorgen.
(2) Bei Übertragung der Halterschaft sind die
Lebenslaufakten dem neuen Halter auszufolgen.
Dasselbe gilt für ausgebaute Triebwerke und
Bestandteile des Flugwerkes oder der Ausrüstung.
(3) Nach Ablauf der Verwendungsfähigkeit von
Flugwerken, Triebwerken und der Ausrüstung sind
die Lebenslaufakten noch mindestens fünf Jahre
lang aufzubewahren.
Inhalt der Lebenslaufakten
§ 57. (1) Aus den Lebenslaufakten muß die
jeweilige Anzahl der Betriebsstunden (zB Flugzeit,
Blockzeit, Laufzeit, Verwendungszeit, Einschaltdauer)
sowie der Betriebszyklen (zB Starts, Landungen,
Sprünge, Flüge, Abwürfe) ersichtlich sein
zum Zeitpunkt
1. der Zulassung;
2. der einzelnen Instandhaltungen;
3. der einzelnen Instandsetzungen bzw. Änderungen;
4. der durchgeführten Nachprüfungen (Paragraph 40,
Abs. 1).
(2) Hinsichtlich jener in Flugwerke, Triebwerke
oder die Ausrüstung eingebauten Bestandteile,
deren Betriebstüchtigkeit von der ordnungsgemäßen
Lagerung und ihrer Verwendungszeit abhängt,
muß aus den Lebenslaufakten zumindest zu ersehen
sein:
1. die bisherige Lager- oder Verwendungszeit,
soweit diese zur Bestimmung der noch möglichen
Einsatzdauer oder der Verwendungsfähigkeit
erforderlich ist;
2. die Zeitpunkte und die Art aller vorgenommenen
Wartungsarbeiten;
3. die Bezeichnung der Behörden, Stellen und
Personen, welche die letzte Prüfung der Verwendungsfähigkeit
vorgenommen haben,
sowie der Zeitpunkt dieser Prüfung.
(3) Die Lebenslaufakten haben weiters Prüfberichte,
Ausrüstungslisten und Wartungsbescheinigungen
über alle durchgeführten Instandhaltungs-,
Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten sowie alle
diesen Bescheinigungen gleichzuhaltenden Bescheinigungen
über außerhalb des Bundesgebietes
durchgeführte Wartungsarbeiten zu enthalten.
(4) Fremdsprachigen Schriftstücken in Lebenslaufakten
(mit Ausnahme von englischen) sind
beglaubigte Übersetzungen in deutscher Sprache
anzuschließen.
VI. BESONDERE BESTIMMUNGEN
Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr
§ 58. (1) In Fällen erkannter, unmittelbar drohender
Gefahr für die Betriebssicherheit von Zivilluftfahrzeugen
haben Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter
sowie Personen, denen Zivilluftfahrzeuge
zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme
oder Wartung übertragen wurden, alle
geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr
abzuwenden. Ist dies nicht möglich, haben diese
Personen die zuständige Luftfahrtbehörde zu verständigen.
(2)Absatz 2Erforderlichenfalls kann die Luftfahrtbehörde
unter gleichzeitiger Verständigung des Halters
oder jener Person, die jeweils die tatsächliche
Verfügungsgewalt über das betroffene Luftfahrzeug
hat, auch ohne vorangegangenes Verfahren
und vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 43
geeignete Maßnahmen an Ort und Stelle treffen.
Insbesondere kann sie ein sofortiges Betriebsverbot
mit allfälliger Entziehung der Luftfahrzeugdokumente
verfügen.
(3) Wenn die unmittelbar drohende Gefahr nicht
mehr vorliegt, hat die zuständige Behörde die
getroffenen Maßnahmen aufzuheben.
Aufsicht
§ 59. (1) Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter
sowie Personen, denen Zivilluftfahrzeuge zur
Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme
oder Wartung überlassen worden sind, haben den
Aufsichtsorganen der Zivilluftfahrtbehörden zur
Feststellung der Lufttüchtigkeit, der Betriebstüchtigkeit
und Betriebssicherheit
1. alle einschlägigen Auskünfte zu erteilen;
2. auf Aufforderung alle für sie verfügbaren
Zulassungs- und Betriebsunterlagen vorzulegen,
insbesondere Eintragungsscheine (§ 4),
Urkunden über die Zulassung, Lufttüchtigkeit
und Betriebstüchtigkeit (§§ 27 ff), Ausnahmebewilligungen
nach §§ 18 und 23 sowie die
Erprobungsbewilligungen nach § 42 Abs. 1,
Zwischenbewilligungen nach § 20 des Luftfahrtgesetzes
und Bewilligungen nach § 132
des Luftfahrtgesetzes, das Wartungshandbuch
(§ 51) und das Wartungsbetriebshandbuch
(§ 52);
3. Zutritt zu allen Räumlichkeiten und Orten zu
gewähren, an denen Zivilluftfahrzeuge abgestellt,
untergebracht, betrieben und gewartet
werden.
(2) Werden der Zutritt, die Untersuchung oder
die Auskunftserteilung verweigert oder stehen die
als Wartungs- oder Betriebsvoraussetzungen erforderlichen
Anlagen, Einrichtungen und Unterlagen
nicht vollständig zur Verfügung, so ist im Sinne der
§§ 43 und 58 vorzugehen und gegebenenfalls eine
Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 oder 9 anzuordnen,
wenn Gründe vorliegen, den Bestand der
Verkehrssicherheit, Lufttüchtigkeit oder Betriebstüchtigkeit
in Zweifel zu ziehen.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Inkrafttreten
§ 60. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1983 in Kraft; die Bestimmungen des § 52
jedoch erst mit 1. Jänner 1984 und die Bestimmungen
des § 49 Abs. 5 sowie das Erfordernis einer
DME-Anlage (Anhang D) erst mit 1. Jänner 1985.
(2) Die Bestimmungen der §§ 12 bis 18 sind auf
Zivilluftfahrzeuge, die am 1. Juli 1983 im Luftfahrzeugregister
eingetragen waren, spätestens ab
1. Juli 1994 anzuwenden, frühestens jedoch bei
Erneuerung der Kennzeichnung.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten
die Luftfahrzeugregister- und Kennzeichen-
Verordnung, BGBl. Nr. 66/1958, und die Verordnung
über den Nachweis der Lufttüchtigkeit durch
ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse, BGBl.
Nr. 67/1958, außer Kraft.
Erforderlichenfalls kann die Luftfahrtbehörde
unter gleichzeitiger Verständigung des Halters
oder jener Person, die jeweils die tatsächliche
Verfügungsgewalt über das betroffene Luftfahrzeug
hat, auch ohne vorangegangenes Verfahren
und vor Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 43,
geeignete Maßnahmen an Ort und Stelle treffen.
Insbesondere kann sie ein sofortiges Betriebsverbot
mit allfälliger Entziehung der Luftfahrzeugdokumente
verfügen.
(3) Wenn die unmittelbar drohende Gefahr nicht
mehr vorliegt, hat die zuständige Behörde die
getroffenen Maßnahmen aufzuheben.
Aufsicht
§ 59. (1) Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter
sowie Personen, denen Zivilluftfahrzeuge zur
Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme
oder Wartung überlassen worden sind, haben den
Aufsichtsorganen der Zivilluftfahrtbehörden zur
Feststellung der Lufttüchtigkeit, der Betriebstüchtigkeit
und Betriebssicherheit
1. alle einschlägigen Auskünfte zu erteilen;
2. auf Aufforderung alle für sie verfügbaren
Zulassungs- und Betriebsunterlagen vorzulegen,
insbesondere Eintragungsscheine (Paragraph 4,),
Urkunden über die Zulassung, Lufttüchtigkeit
und Betriebstüchtigkeit (Paragraphen 27, ff), Ausnahmebewilligungen
nach Paragraphen 18 und 23 sowie die
Erprobungsbewilligungen nach Paragraph 42, Absatz eins,,
Zwischenbewilligungen nach Paragraph 20, des Luftfahrtgesetzes
und Bewilligungen nach Paragraph 132,
des Luftfahrtgesetzes, das Wartungshandbuch
(Paragraph 51,) und das Wartungsbetriebshandbuch
(Paragraph 52,);
3. Zutritt zu allen Räumlichkeiten und Orten zu
gewähren, an denen Zivilluftfahrzeuge abgestellt,
untergebracht, betrieben und gewartet
werden.
(2) Werden der Zutritt, die Untersuchung oder
die Auskunftserteilung verweigert oder stehen die
als Wartungs- oder Betriebsvoraussetzungen erforderlichen
Anlagen, Einrichtungen und Unterlagen
nicht vollständig zur Verfügung, so ist im Sinne der
§§ 43 und 58 vorzugehen und gegebenenfalls eine
Nachprüfung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, oder 9 anzuordnen,
wenn Gründe vorliegen, den Bestand der
Verkehrssicherheit, Lufttüchtigkeit oder Betriebstüchtigkeit
in Zweifel zu ziehen.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Inkrafttreten
§ 60. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1983 in Kraft; die Bestimmungen des Paragraph 52,
jedoch erst mit 1. Jänner 1984 und die Bestimmungen
des Paragraph 49, Absatz 5, sowie das Erfordernis einer
DME-Anlage (Anhang D) erst mit 1. Jänner 1985.
(2) Die Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 18 sind auf
Zivilluftfahrzeuge, die am 1. Juli 1983 im Luftfahrzeugregister
eingetragen waren, spätestens ab
1. Juli 1994 anzuwenden, frühestens jedoch bei
Erneuerung der Kennzeichnung.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten
die Luftfahrzeugregister- und Kennzeichen-
Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1958,, und die Verordnung
über den Nachweis der Lufttüchtigkeit durch
ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse, Bundesgesetzblatt
Nr. 67 aus 1958,, außer Kraft.
Lausecker