Auf Grund des Paragraph 14, Absatz eins bis 3, des Paragraph 79, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 4 und 7 und des Paragraph 79, Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 567 aus 1982, wird verordnet: Artikel römisch eins Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 4. Dezember 1978, BGBl. Nr. 652, über die Stellung einer Kaution durch Unternehmen der Vertragsversicherung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1982, wird wie folgt geändert: 1. Der Paragraph eins, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Die Kaution hat zu betragen für den Betrieb 1. der Lebensversicherung 20000000 S, 2. der Krankenversicherung.... 20000000 S, 3. von Versicherungszweigen der Schaden- und Unfallversicherung, vorbehaltlich der Z 4, insgesamt 20000000 S, 4. innerhalb der Schaden- und Unfallversicherung a) von Versicherungszweigen außer der Kraftfahrversicherung insgesamt... 15000000 S, b) nur der Transportversicherung 12000000 S. Erstreckt sich der Betrieb auf zwei der vorgenannten Ziffern, so beträgt die Kaution 30000000 S, erstreckt er sich auf drei Ziffern, so beträgt sie 40000000 S." 2. Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ist der Ausdruck „4%" durch den Ausdruck „5%" zu ersetzen. 3. Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist das Wort „vorangegangenen" jeweils durch das Wort „abgelaufenen" zu ersetzen. 4. Der Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz hat zu lauten: „Bis zur Hälfte der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, berechneten Beträge kann die Kaution in einer nur für den Fall der Stellung entsprechender Ersatzwerte kündbaren Garantie eines inländischen Kreditunternehmens oder eines zum Betrieb der Kautionsversicherung zugelassenen inländischen Versicherungsunternehmens bestehen, das zu dem zur Stellung der Kaution verpflichteten Versicherungsunternehmen nicht in einem Konzernverhältnis steht." 5. Dem Paragraph 3, ist folgender Absatz 3, anzufügen: „(3) Die der Kaution gewidmeten beweglichen Vermögenswerte sind im Inland zu verwahren." 6. Der Paragraph 4, hat zu lauten: „§ 4. Die der Kaution gewidmeten Vermögenswerte gelten, soweit sie die im Paragraph eins, Absatz 2, festgesetzten Beträge übersteigen, auch als der Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten gewidmet, für die nicht ein Deckungsstock zu bilden ist (Paragraph 78, Abs. 1 VAG)." 7. Der Paragraph 5, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Die Aufstellung der Kautionswerte ist nach den einzelnen im Paragraph 77, Absatz eins, VAG angeführten Anlageformen und den auf Grund einer Genehmigung gemäß Paragraph 77, Absatz 4, VAG der Kaution gewidmeten Vermögenswerten zu gliedern." Artikel römisch zwei (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1983 in Kraft. (2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Kautionen sind 1. entsprechend einem sich aus Artikel römisch eins, Ziffer 3, ergebenden Mehrerfordernis unter Heranziehung der Ergebnisse des letzten vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgelaufenen Geschäftsjahres bis längstens 30. Juni 1983, 2. entsprechend einem sich aus Artikel römisch eins, Ziffer eins, oder 2 ergebenden Mehrerfordernis bis längstens 30. Juni 1984 zu erhöhen. (3) Artikel römisch eins, Ziffer 4, darf nicht vor einer nach Absatz 2, in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, erforderlichen Erhöhung angewendet werden. (4) Artikel römisch eins, Ziffer 6, ist auf bestehende Kautionen ab 1. Jänner 1984 anzuwenden.

Salcher