Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 bis 3 und 33 Abs. 1,
2 und 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 234/1972, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 144/1974 und BGBl. Nr. 544/1982
wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, unterliegende Betriebe handelt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie und soweit es sich
um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,
BGBl. Nr. 99/1952, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 80/1957, BGBl.
Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 174/1981 unterliegen,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Verkehr verordnet:
I. HAUPTSTÜCK
BEGRIFFE
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind
1. „Arbeitsräume"
Räume von Betrieben, in denen nach ihrer
Zweckbestimmung Arbeiten ausgeführt werden
und in denen mindestens ein ständiger
Arbeitsplatz eingerichtet ist; Führer- und
Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen
und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als
Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete
Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter,
gelten nicht als Arbeitsräume,
2. „Ständige Arbeitsplätze"
a) Bereiche, in denen Arbeitnehmer entweder
an 30 oder mehr Tagen im Jahr
beschäftigt sind oder
b) Bereiche, in denen Arbeitnehmer an
weniger als 30 Tagen im Jahr, aber in der
Regel länger als vier Stunden täglich
beschäftigt sind;
Bereiche, in denen Arbeitnehmer mit Bauarbeiten
sowie fallweise mit Instandsetzungs-,
Instandhaltungs- oder Montagearbeiten
beschäftigt sind, gelten nicht als ständige
Arbeitsplätze,
3. „Sonstige Betriebsräume"
Räume von Betrieben, die keine Arbeitsräume
sind, in denen jedoch vorübergehend
Arbeiten ausgeführt werden; Führer- und
Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen
und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als
Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete
Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter,
gelten nicht als Betriebsräume,
4. „Betriebsräume"
Räume von Betrieben nach den Z 1 und 3,
5. „Arbeitsstellen"
alle Stellen in Räumen, die keine Betriebsräume
sind, und alle Stellen im Freien, an
denen Arbeiten ausgeführt werden; hiezu
gehören beispielsweise außerhalb des Standortes
des Betriebes gelegene Arbeitsbereiche
in einer Wohnung, Montage- und Baustellen
auf dem Betriebsgelände oder außerhalb desselben
im Freien, Führer- und Bedienungsstände
von Betriebseinrichtungen und
Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz
gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume,
wie Verkaufsstände oder Kassenschalter,
6. „Stockwerke"
Geschosse eines Gebäudes, die über dem
Erdgeschoß liegen,
7. „Wohnräume"
Räume, die vom Arbeitgeber für Wohnzwecke
den Arbeitnehmern zur Verfügung
gestellt werden, ohne daß hiezu eine gesetzliche
Verpflichtung besteht,
8. „Unterkünfte"
Räumlichkeiten, die vom Arbeitgeber für
Wohnzwecke den Arbeitnehmern zur Verfügung
gestellt werden, wenn der Arbeitgeber
unter den im § 16 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
festgelegten Voraussetzungen
zur Beistellung dieser Räumlichkeiten
verpflichtet ist, wobei unter „Unterkunft"
hiebei nicht das einzelne Unterkunftsbauwerk,
sondern die Gesamtheit der örtlich
zusammengehörigen, diesem Zweck unmit-
Auf Grund der Paragraphen 24, Absatz eins bis 3 und 33 Absatz eins,,
2 und 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 234 aus 1972,, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 144/1974 und Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1982,
wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, unterliegende Betriebe handelt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie und soweit es sich
um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,
BGBl. Nr. 99/1952, in der Fassung
der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1957,, Bundesgesetzblatt
Nr. 234 aus 1972, und Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, unterliegen,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Verkehr verordnet:
I. HAUPTSTÜCK
BEGRIFFE
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind
1. „Arbeitsräume"
Räume von Betrieben, in denen nach ihrer
Zweckbestimmung Arbeiten ausgeführt werden
und in denen mindestens ein ständiger
Arbeitsplatz eingerichtet ist; Führer- und
Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen
und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als
Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete
Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter,
gelten nicht als Arbeitsräume,
2. „Ständige Arbeitsplätze"
a) Bereiche, in denen Arbeitnehmer entweder
an 30 oder mehr Tagen im Jahr
beschäftigt sind oder
b) Bereiche, in denen Arbeitnehmer an
weniger als 30 Tagen im Jahr, aber in der
Regel länger als vier Stunden täglich
beschäftigt sind;
Bereiche, in denen Arbeitnehmer mit Bauarbeiten
sowie fallweise mit Instandsetzungs-,
Instandhaltungs- oder Montagearbeiten
beschäftigt sind, gelten nicht als ständige
Arbeitsplätze,
3. „Sonstige Betriebsräume"
Räume von Betrieben, die keine Arbeitsräume
sind, in denen jedoch vorübergehend
Arbeiten ausgeführt werden; Führer- und
Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen
und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als
Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete
Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter,
gelten nicht als Betriebsräume,
4. „Betriebsräume"
Räume von Betrieben nach den Ziffer eins und 3,
5. „Arbeitsstellen"
alle Stellen in Räumen, die keine Betriebsräume
sind, und alle Stellen im Freien, an
denen Arbeiten ausgeführt werden; hiezu
gehören beispielsweise außerhalb des Standortes
des Betriebes gelegene Arbeitsbereiche
in einer Wohnung, Montage- und Baustellen
auf dem Betriebsgelände oder außerhalb desselben
im Freien, Führer- und Bedienungsstände
von Betriebseinrichtungen und
Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz
gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume,
wie Verkaufsstände oder Kassenschalter,
6. „Stockwerke"
Geschosse eines Gebäudes, die über dem
Erdgeschoß liegen,
7. „Wohnräume"
Räume, die vom Arbeitgeber für Wohnzwecke
den Arbeitnehmern zur Verfügung
gestellt werden, ohne daß hiezu eine gesetzliche
Verpflichtung besteht,
8. „Unterkünfte"
Räumlichkeiten, die vom Arbeitgeber für
Wohnzwecke den Arbeitnehmern zur Verfügung
gestellt werden, wenn der Arbeitgeber
unter den im Paragraph 16, Absatz 2, des Arbeitnehmerschutzgesetzes
festgelegten Voraussetzungen
zur Beistellung dieser Räumlichkeiten
verpflichtet ist, wobei unter „Unterkunft"
hiebei nicht das einzelne Unterkunftsbauwerk,
sondern die Gesamtheit der örtlich
zusammengehörigen, diesem Zweck unmit-
telbartelbar oder mittelbar dienenden Baulichkeiten
verstanden wird,
9. „Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische
Einrichtungen und Betriebsmittel"
Einrichtungen, Geräte und sonstige materielle
Mittel, die bei der Arbeit verwendet
werden, mit Ausnahme der in Z 13 angeführten
Arbeitsstoffe,
10. „Anerkannte Regeln der Technik"
Bestimmungen, die aus Wissenschaft oder
Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene
Grundsätze enthalten und von durch
Rechtsvorschriften anerkannten fachlichen
Stellen herausgegeben sind, wie ÖNormen
oder ÖVE-Bestimmungen,
11. „Arbeitsphysiologische Erkenntnisse"
die aus der Lehre vom Bau, den Funktionen
und der Energetik des menschlichen Körpers,
die bei der Arbeit eine Rolle spielen,
gewonnenen Gesetzmäßigkeiten und Erfahrungen,
nach denen die Arbeit an den Menschen
anzupassen ist,
12. „Ergonomische Erkenntnisse"
das Ergebnis der wissenschaftlichen Studien
der Beziehungen zwischen dem arbeitenden
Menschen und seiner Umgebung, das sind
insbesondere die nächste Umgebung innerhalb
der der Mensch arbeitet, die Einrichtungen,
Geräte und sonstigen materiellen
Mittel, die bei der Arbeit verwendet werden,
die Materialien, Arbeitsmethoden und
Arbeitsverfahren sowie die Organisation der
Arbeit. Diese Erkenntnisse dienen dazu, die
Gesundheit des. Menschen am Arbeitsplatz
und in seiner Arbeitsumgebung zu erhalten
und ein optimales Wohlbefinden bei der
Arbeit zu sichern,
13. "Arbeitsstoffe"
alle Stoffe, die in Betrieben gewonnen,
erzeugt, verwendet oder gelagert werden,
anfallen oder entstehen; als „Verwenden"
gilt das Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten,
Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen,
Mischen, Beseitigen und innerbetriebliche
Befördern,
14. „Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe"
Arbeitsstoffe mit giftigen, gesundheitsschädlichen,
fibrogenen, ätzenden, reizenden,
krebserzeugenden, erbgutverändernden,
fruchtschädigenden, radioaktiven, infektiösen,
biologisch inerten oder sonstigen
Eigenschaften, durch deren Einwirkung sich
Berufskrankheiten im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften, sonstige
Krankheiten oder andere nachteilige Einflüsse
auf die Gesundheit ergeben können,
15. „Brandgefährliche Arbeitsstoffe"
Arbeitsstoffe mit brandfördernden, leicht
entzündlichen, entzündlichen, schwer entzündlichen
oder sonstigen Eigenschaften,
durch die Brände oder Explosionen von
Gas-, Dampf- oder Staub-Luftgemischen
hervorgerufen werden können,
16. „Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe"
Arbeitsstoffe, die durch mechanische Beanspruchung
oder thermische Einwirkung
ohne Luftzutritt explodieren können.
§ 2. (1) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe
(§ 1 Z 14) sind
1. "giftig",
wenn sie auch in geringeren Mengen durch
Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme
durch die Haut erhebliche akute oder chronische
Gesundheitsschäden oder den Tod verursachen
können,
2. „gesundheitsschädlich (mindergiftig)",
wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder
Aufnahme durch die Haut Gesundheitsschäden
von beschränkter Wirkung verursachen
können,
3. „fibrogen",
wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen
mit Bindegewebsbildung einhergehende
Erkrankungen der Lunge verursachen können,
4. „ätzend",
wenn sie bei Berühren mit lebenden Geweben
deren Zerstörung verursachen können,
5. „reizend (haut- oder schleimhautreizend)",
wenn sie, ohne ätzend zu sein, durch unmittelbare,
längere oder wiederholte Berührung
mit der Haut oder mit Schleimhäuten eine
Entzündung verursachen können,
6. „krebserzeugend (kanzerogen)",
wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder
Aufnahme durch die Haut Krebs verursachen
oder die Krebshäufigkeit erhöhen können;
dies ist jedenfalls dann gegeben, wenn sie
a) Krebs verursachen können, der im Sinne
der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften
als Berufskrankheit gilt, oder
b) beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige
Neubildungen zu verursachen vermögen
oder sich im Tierversuch als krebserzeugend
erwiesen haben und in einer Verlautbarung
in den Amtlichen Nachrichten
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
und des Bundesministeriums für
Gesundheit und Umweltschutz als krebserzeugend
bezeichnet wurden,
7. „radioaktiv",
wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse
ionisierende Strahlen aussenden,
8. „infektiös",
wenn sie mit Mikroorganismen behaftet sind,
die beim Menschen Krankheiten hervorrufen
können,
9. „biologisch inert",
wenn sie als Schwebstoffe weder giftig noch
fibrogen wirken und keine spezifischen
Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch
oder mittelbar dienenden Baulichkeiten
verstanden wird,
9. „Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische
Einrichtungen und Betriebsmittel"
Einrichtungen, Geräte und sonstige materielle
Mittel, die bei der Arbeit verwendet
werden, mit Ausnahme der in Ziffer 13, angeführten
Arbeitsstoffe,
10. „Anerkannte Regeln der Technik"
Bestimmungen, die aus Wissenschaft oder
Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene
Grundsätze enthalten und von durch
Rechtsvorschriften anerkannten fachlichen
Stellen herausgegeben sind, wie ÖNormen
oder ÖVE-Bestimmungen,
11. „Arbeitsphysiologische Erkenntnisse"
die aus der Lehre vom Bau, den Funktionen
und der Energetik des menschlichen Körpers,
die bei der Arbeit eine Rolle spielen,
gewonnenen Gesetzmäßigkeiten und Erfahrungen,
nach denen die Arbeit an den Menschen
anzupassen ist,
12. „Ergonomische Erkenntnisse"
das Ergebnis der wissenschaftlichen Studien
der Beziehungen zwischen dem arbeitenden
Menschen und seiner Umgebung, das sind
insbesondere die nächste Umgebung innerhalb
der der Mensch arbeitet, die Einrichtungen,
Geräte und sonstigen materiellen
Mittel, die bei der Arbeit verwendet werden,
die Materialien, Arbeitsmethoden und
Arbeitsverfahren sowie die Organisation der
Arbeit. Diese Erkenntnisse dienen dazu, die
Gesundheit des. Menschen am Arbeitsplatz
und in seiner Arbeitsumgebung zu erhalten
und ein optimales Wohlbefinden bei der
Arbeit zu sichern,
13. "Arbeitsstoffe"
alle Stoffe, die in Betrieben gewonnen,
erzeugt, verwendet oder gelagert werden,
anfallen oder entstehen; als „Verwenden"
gilt das Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten,
Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen,
Mischen, Beseitigen und innerbetriebliche
Befördern,
14. „Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe"
Arbeitsstoffe mit giftigen, gesundheitsschädlichen,
fibrogenen, ätzenden, reizenden,
krebserzeugenden, erbgutverändernden,
fruchtschädigenden, radioaktiven, infektiösen,
biologisch inerten oder sonstigen
Eigenschaften, durch deren Einwirkung sich
Berufskrankheiten im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften, sonstige
Krankheiten oder andere nachteilige Einflüsse
auf die Gesundheit ergeben können,
15. „Brandgefährliche Arbeitsstoffe"
Arbeitsstoffe mit brandfördernden, leicht
entzündlichen, entzündlichen, schwer entzündlichen
oder sonstigen Eigenschaften,
durch die Brände oder Explosionen von
Gas-, Dampf- oder Staub-Luftgemischen
hervorgerufen werden können,
16. „Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe"
Arbeitsstoffe, die durch mechanische Beanspruchung
oder thermische Einwirkung
ohne Luftzutritt explodieren können.
§ 2. (1) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe
(Paragraph eins, Ziffer 14,) sind
1. "giftig",
wenn sie auch in geringeren Mengen durch
Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme
durch die Haut erhebliche akute oder chronische
Gesundheitsschäden oder den Tod verursachen
können,
2. „gesundheitsschädlich (mindergiftig)",
wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder
Aufnahme durch die Haut Gesundheitsschäden
von beschränkter Wirkung verursachen
können,
3. „fibrogen",
wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen
mit Bindegewebsbildung einhergehende
Erkrankungen der Lunge verursachen können,
4. „ätzend",
wenn sie bei Berühren mit lebenden Geweben
deren Zerstörung verursachen können,
5. „reizend (haut- oder schleimhautreizend)",
wenn sie, ohne ätzend zu sein, durch unmittelbare,
längere oder wiederholte Berührung
mit der Haut oder mit Schleimhäuten eine
Entzündung verursachen können,
6. „krebserzeugend (kanzerogen)",
wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder
Aufnahme durch die Haut Krebs verursachen
oder die Krebshäufigkeit erhöhen können;
dies ist jedenfalls dann gegeben, wenn sie
a) Krebs verursachen können, der im Sinne
der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften
als Berufskrankheit gilt, oder
b) beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige
Neubildungen zu verursachen vermögen
oder sich im Tierversuch als krebserzeugend
erwiesen haben und in einer Verlautbarung
in den Amtlichen Nachrichten
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
und des Bundesministeriums für
Gesundheit und Umweltschutz als krebserzeugend
bezeichnet wurden,
7. „radioaktiv",
wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse
ionisierende Strahlen aussenden,
8. „infektiös",
wenn sie mit Mikroorganismen behaftet sind,
die beim Menschen Krankheiten hervorrufen
können,
9. „biologisch inert",
wenn sie als Schwebstoffe weder giftig noch
fibrogen wirken und keine spezifischen
Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch
eineeine Beeinträchtigung von Funktionen der
Atmungsorgane verursachen können.
(2) Brandgefährliche Arbeitsstoffe (§ 1 Z 15) sind
1. „brandfördernd",
wenn sie in Berührung mit anderen, insbesondere
brennbaren Stoffen stark exotherm
reagieren können oder wenn sie organische
Peroxide sind,
2. „leicht entzündlich",
wenn sie
a) in flüssigem Zustand einen Flammpunkt
unter 21° C aufweisen oder
b) als Gase im Gemisch mit Luft bei 20° C
und 1 bar einen Explosionsbereich (Zündbereich)
haben oder
c) bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter
Luft leicht entzündliche Gase in
gefährlicher Menge bilden oder
d) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung
einer Zündquelle leicht entzündet
werden können und nach deren Entfernen
in gefährlicher Weise weiterbrennen
oder weiterglimmen oder
e) an der Luft ohne Energiezufuhr sich erhitzen
und schließlich entzünden können
oder
f) in staubförmigem Zustand mit Luft einen
Explosionsbereich (Zündbereich) haben,
3. „entzündlich",
wenn sie in flüssigem Zustand einen Flammpunkt
im Bereich von 21 ° C bis einschließlich
55° C aufweisen,
4. „schwer entzündlich",
wenn sie in flüssigem Zustand einen Flammpunkt
im Bereich von über 55° C bis einschließlich
100° C aufweisen.
(3) Zur Bestimmung des Flammpunktes nach
Abs. 2 dürfen nur Apparate und Prüfverfahren verwendet
werden, die auf Grund von Rechtsvorschriften
für diese Zwecke heranzuziehen sind.
II. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND
MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER
ARBEITNEHMER
I. ABSCHNITT
Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume,
Arbeitsstellen
Luftraum und Bodenfläche in Arbeitsräumen
§ 3. (1) In Arbeitsräumen muß jedem ständig
beschäftigten Arbeitnehmer bei Arbeiten mit geringer
körperlicher Beanspruchung ein Luftraum von
mindestens 12 m³ und bei Arbeiten mit normaler
körperlicher Beanspruchung ein Luftraum von mindestens
15 m³ zur Verfügung stehen; bei Arbeiten
mit starker körperlicher Beanspruchung, bei
erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie erhöhter
Wärmeeinwirkung, und bei einer Verunreinigung
der Luft durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe
muß der auf jeden ständig beschäftigten
Arbeitnehmer entfallende Luftraum mindestens
18 m³ betragen.
(2) In Arbeitsräumen, in denen Arbeitnehmer
ständig beschäftigt sind und die auch für den Aufenthalt
von anderen Personen bestimmt sind, muß
für jede dieser Personen zusätzlich ein Luftraum
von mindestens 10 m³ zur Verfügung stehen; dies
gilt nicht für Verkaufsräume und für Räume in
Betrieben des Gastgewerbes.
(3) Der Mindestluftraum nach den Abs. 1 und 2
darf durch das Volumen von Einbauten nicht verringert
sein.
(4) Arbeitsräume müssen so bemessen sein, daß
für jeden ständig beschäftigten Arbeitnehmer eine
zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens
2 m² vorhanden ist.
Lichte Höhe der Arbeitsräume
§ 4. (1) Ständige Arbeitsplätze müssen, sofern
nachstehend nicht anderes bestimmt ist, in Räumen
eingerichtet sein, deren lichte Höhe mindestens 3 m
beträgt. Bei einer Verunreinigung der Luft durch
gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und bei
erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie erhöhter
Wärmeeinwirkung, hat die Behörde eine größere
lichte Raumhöhe vorzuschreiben.
(2) Sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher
Beanspruchung durchgeführt werden und Verunreinigungen
oder Arbeitsbedingungen nach Abs. 1
nicht vorliegen, dürfen ständige Arbeitsplätze in
Räumen mit einer Bodenfläche von weniger als
100 m² auch eingerichtet sein, wenn deren Höhe
mindestens 2,60 m beträgt; unter den gleichen Voraussetzungen
dürfen ständige Arbeitsplätze in Räumen
mit einer Bodenfläche von 100 bis 500 m² eingerichtet
sein, wenn deren Höhe mindestens 2,80 m
beträgt.
Lage der Arbeitsräume
§ 5. (1) Ständige Arbeitsplätze dürfen nur in
Räumen eingerichtet sein, deren Fußboden nicht
allseits tiefer als 1 m unter dem angrenzenden
Gelände liegt, und wenn das Eindringen von
Bodenfeuchtigkeit in die Räume verhindert ist.
(2) Abweichend vom Abs. 1 hat die Behörde auf
Antrag die Einrichtung von ständigen Arbeitsplätzen
auch in Räumen zuzulassen, deren Fußboden
allseits tiefer als 1 m unter dem angrenzenden
Gelände liegt, wenn eine solche Lage der Arbeitsräume
aus produktionstechnischen oder konstruktiven
Gründen erforderlich ist, das Eindringen von
Grundwasser und Bodenfeuchtigkeit in die Räume
verhindert und eine dem § 13 entsprechende Lüftung
vorhanden ist.
Beeinträchtigung von Funktionen der
Atmungsorgane verursachen können.
(2) Brandgefährliche Arbeitsstoffe (Paragraph eins, Ziffer 15,) sind
1. „brandfördernd",
wenn sie in Berührung mit anderen, insbesondere
brennbaren Stoffen stark exotherm
reagieren können oder wenn sie organische
Peroxide sind,
2. „leicht entzündlich",
wenn sie
a) in flüssigem Zustand einen Flammpunkt
unter 21° C aufweisen oder
b) als Gase im Gemisch mit Luft bei 20° C
und 1 bar einen Explosionsbereich (Zündbereich)
haben oder
c) bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter
Luft leicht entzündliche Gase in
gefährlicher Menge bilden oder
d) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung
einer Zündquelle leicht entzündet
werden können und nach deren Entfernen
in gefährlicher Weise weiterbrennen
oder weiterglimmen oder
e) an der Luft ohne Energiezufuhr sich erhitzen
und schließlich entzünden können
oder
f) in staubförmigem Zustand mit Luft einen
Explosionsbereich (Zündbereich) haben,
3. „entzündlich",
wenn sie in flüssigem Zustand einen Flammpunkt
im Bereich von 21 ° C bis einschließlich
55° C aufweisen,
4. „schwer entzündlich",
wenn sie in flüssigem Zustand einen Flammpunkt
im Bereich von über 55° C bis einschließlich
100° C aufweisen.
(3) Zur Bestimmung des Flammpunktes nach
Abs. 2 dürfen nur Apparate und Prüfverfahren verwendet
werden, die auf Grund von Rechtsvorschriften
für diese Zwecke heranzuziehen sind.
II. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND
MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER
ARBEITNEHMER
I. ABSCHNITT
Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume,
Arbeitsstellen
Luftraum und Bodenfläche in Arbeitsräumen
§ 3. (1) In Arbeitsräumen muß jedem ständig
beschäftigten Arbeitnehmer bei Arbeiten mit geringer
körperlicher Beanspruchung ein Luftraum von
mindestens 12 m³ und bei Arbeiten mit normaler
körperlicher Beanspruchung ein Luftraum von mindestens
15 m³ zur Verfügung stehen; bei Arbeiten
mit starker körperlicher Beanspruchung, bei
erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie erhöhter
Wärmeeinwirkung, und bei einer Verunreinigung
der Luft durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe
muß der auf jeden ständig beschäftigten
Arbeitnehmer entfallende Luftraum mindestens
18 m³ betragen.
(2) In Arbeitsräumen, in denen Arbeitnehmer
ständig beschäftigt sind und die auch für den Aufenthalt
von anderen Personen bestimmt sind, muß
für jede dieser Personen zusätzlich ein Luftraum
von mindestens 10 m³ zur Verfügung stehen; dies
gilt nicht für Verkaufsräume und für Räume in
Betrieben des Gastgewerbes.
(3) Der Mindestluftraum nach den Absatz eins und 2
darf durch das Volumen von Einbauten nicht verringert
sein.
(4) Arbeitsräume müssen so bemessen sein, daß
für jeden ständig beschäftigten Arbeitnehmer eine
zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens
2 m² vorhanden ist.
Lichte Höhe der Arbeitsräume
§ 4. (1) Ständige Arbeitsplätze müssen, sofern
nachstehend nicht anderes bestimmt ist, in Räumen
eingerichtet sein, deren lichte Höhe mindestens 3 m
beträgt. Bei einer Verunreinigung der Luft durch
gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und bei
erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie erhöhter
Wärmeeinwirkung, hat die Behörde eine größere
lichte Raumhöhe vorzuschreiben.
(2) Sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher
Beanspruchung durchgeführt werden und Verunreinigungen
oder Arbeitsbedingungen nach Absatz eins,
nicht vorliegen, dürfen ständige Arbeitsplätze in
Räumen mit einer Bodenfläche von weniger als
100 m² auch eingerichtet sein, wenn deren Höhe
mindestens 2,60 m beträgt; unter den gleichen Voraussetzungen
dürfen ständige Arbeitsplätze in Räumen
mit einer Bodenfläche von 100 bis 500 m² eingerichtet
sein, wenn deren Höhe mindestens 2,80 m
beträgt.
Lage der Arbeitsräume
§ 5. (1) Ständige Arbeitsplätze dürfen nur in
Räumen eingerichtet sein, deren Fußboden nicht
allseits tiefer als 1 m unter dem angrenzenden
Gelände liegt, und wenn das Eindringen von
Bodenfeuchtigkeit in die Räume verhindert ist.
(2) Abweichend vom Absatz eins, hat die Behörde auf
Antrag die Einrichtung von ständigen Arbeitsplätzen
auch in Räumen zuzulassen, deren Fußboden
allseits tiefer als 1 m unter dem angrenzenden
Gelände liegt, wenn eine solche Lage der Arbeitsräume
aus produktionstechnischen oder konstruktiven
Gründen erforderlich ist, das Eindringen von
Grundwasser und Bodenfeuchtigkeit in die Räume
verhindert und eine dem Paragraph 13, entsprechende Lüftung
vorhanden ist.
Fußböden in Betriebsräumen
§ 6. (1) Fußböden und Fußbodenbeläge in
Betriebsräumen müssen den Erfordernissen entsprechen,
die sich aus den betrieblichen, sicherheitstechnischen
und hygienischen Verhältnissen ergeben;
sie dürfen keine Stolperstellen aufweisen, müssen
eben und gleitsicher ausgeführt sowie leicht zu
reinigen sein.
(2) An ständigen Arbeitsplätzen muß ein Fußboden
mit ausreichend hoher Wärmedämmung und
geringer Wärmeableitung vorhanden sein oder der
Fußboden muß einen diesen Anforderungen entsprechenden
Belag erhalten, sofern dies nicht aus
betrieblichen Gründen, wie bei Arbeiten mit
geschmolzenem heißem Material, ausgeschlossen
ist.
(3) Fußböden in Betriebsräumen, in denen größere
Flüssigkeitsmengen verwendet werden, sind
flüssigkeitsundurchlässig und mit einem Gefälle zu
einem Abfluß herzustellen, in dem ein Geruchsverschluß
eingebaut sein muß.
(4) In Betriebsräumen, in denen größere Mengen
giftiger, ätzender, leicht entzündlicher, entzündlicher
oder schwer entzündlicher Flüssigkeiten
erzeugt, verwendet oder gelagert werden, muß der
Fußboden flüssigkeitsundurchlässig und gegen die
Einwirkung solcher Flüssigkeiten widerstandsfähig
sein. Durch Maßnahmen, wie Gefälle des Fußbodens
zu Sammelgruben oder entsprechend hohe,
flüssigkeitsundurchlässige Wandumfassungen und
Türschwellen, muß verhindert sein, daß solche
Flüssigkeiten in andere Räume oder ins Freie fließen
können. Die Flüssigkeiten dürfen nur in für sie
bestimmte und geeignete Ableitungen gelangen.
Dieser Absatz ist sinngemäß auch auf giftige,
ätzende oder leicht entzündliche Arbeitsstoffe in
festem Zustand anzuwenden.
(5) Fußböden von explosionsgefährdeten Räumen
müssen aus nicht brennbarem Material bestehen,
bei dem auch gefahrbringende elektrostatische
Aufladungen nicht auftreten.
(6) Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von
Ableitungen müssen so ausgeführt sein, daß giftige,
ätzende, leicht entzündliche, entzündliche oder
schwer entzündliche Arbeitsstoffe sowie deren
Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe unbeabsichtigt
weder in die Kanäle und Ableitungen gelangen
noch aus diesen austreten können.
(7) In Betriebsräumen, in denen ekelerregende,
leicht zersetzliche oder infektiöse Arbeitsstoffe
erzeugt, verwendet oder gelagert werden, muß der
Fußboden mit einem festen, dichten und leicht
waschbaren Belag versehen sein; für das Ableiten
des Wassers, das zum Reinigen verwendet wurde,
sind die Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(8) Wenn der Fußboden einer gefahrbringenden
Erwärmung ausgesetzt ist, muß er unter und rund
um Öfen, Herde, offene Feuerstellen und Feuerungsöffnungen
bis zu einer Entfernung von mindestens
0,60 m aus nicht brennbarem Material hergestellt
oder mit einem aus solchem Material bestehenden
Belag so versehen sein, daß eine gefahrbringende
Erwärmung verhindert ist; dies gilt auch,
wenn der Fußboden oder dessen Belag durch herabfallende
oder herausfließende Brennmaterialien,
Schlacke u. dgl. in Brand gesetzt werden kann.
Wände und Decken in Betriebsräumen
§ 7. (1) Wände und Decken in Betriebsräumen
müssen, auch hinsichtlich ihrer Farbgebung, den
Erfordernissen entsprechen, die sich aus den
betrieblichen, sicherheitstechnischen und hygienischen
Verhältnissen ergeben; sie müssen, sofern
eine aus betrieblichen Gründen erforderliche
besondere Ausgestaltung der Wände und Decken
dem nicht entgegensteht, möglichst glatt und leicht
zu reinigen sein und dürfen für Staub und Schmutz
keine besonderen Ablagerungsflächen aufweisen.
(2) In Betriebsräumen, in denen giftige, ekelerregende,
leicht zersetzliche oder infektiöse Arbeitsstoffe
erzeugt, verwendet oder gelagert werden,
müssen die Wände bis zu einer Höhe von mindestens
2 m mit einem dichten und leicht waschbaren
Verputz, Anstrich oder Belag versehen sein. Der
Übergang von den Wänden zum Fußboden muß als
Hohlkehle ausgebildet sein.
(3) Wände und Decken müssen in jenem
Bereich, in dem sie einer gefahrbringenden Erwärmung
ausgesetzt sein können, aus nicht brennbarem
Material hergestellt oder mit einem aus solchem
Material bestehenden Belag so versehen sein,
daß eine gefahrbringende Erwärmung verhindert
ist.
(4) Wände und Decken von explosionsgefährdeten
Räumen müssen aus nicht brennbarem Material
bestehen und gegenüber angrenzenden Räumen
zumindest brandbeständig ausgeführt sein. Wände
und Decken von brandgefährdeten Räumen müssen
zumindest brandhemmend sein.
(5) Lichtdurchlässige Wände müssen im Bereich
von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen so beschaffen
oder gesichert sein, daß Arbeitnehmer durch
Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.
Größere lichtdurchlässige Wände müssen als
solche deutlich erkennbar sein.
Belichtung der Arbeitsräume
§ 8. (1) Arbeitsräume müssen, soweit die Art der
Arbeitsvorgänge oder die Zweckbestimmung des
Raumes dem nicht entgegenstehen, ins Freie führende
Lichteintrittsflächen, wie Fenster, Oberlichten
oder Lichtkuppeln, besitzen, deren Summe mindestens
ein Zehntel der Fußbodenfläche des Raumes
betragen muß; mindestens eine etwa in Augenhöhe
gelegene Sichtverbindung mit dem Freien in
Fußböden in Betriebsräumen
§ 6. (1) Fußböden und Fußbodenbeläge in
Betriebsräumen müssen den Erfordernissen entsprechen,
die sich aus den betrieblichen, sicherheitstechnischen
und hygienischen Verhältnissen ergeben;
sie dürfen keine Stolperstellen aufweisen, müssen
eben und gleitsicher ausgeführt sowie leicht zu
reinigen sein.
(2) An ständigen Arbeitsplätzen muß ein Fußboden
mit ausreichend hoher Wärmedämmung und
geringer Wärmeableitung vorhanden sein oder der
Fußboden muß einen diesen Anforderungen entsprechenden
Belag erhalten, sofern dies nicht aus
betrieblichen Gründen, wie bei Arbeiten mit
geschmolzenem heißem Material, ausgeschlossen
ist.
(3) Fußböden in Betriebsräumen, in denen größere
Flüssigkeitsmengen verwendet werden, sind
flüssigkeitsundurchlässig und mit einem Gefälle zu
einem Abfluß herzustellen, in dem ein Geruchsverschluß
eingebaut sein muß.
(4) In Betriebsräumen, in denen größere Mengen
giftiger, ätzender, leicht entzündlicher, entzündlicher
oder schwer entzündlicher Flüssigkeiten
erzeugt, verwendet oder gelagert werden, muß der
Fußboden flüssigkeitsundurchlässig und gegen die
Einwirkung solcher Flüssigkeiten widerstandsfähig
sein. Durch Maßnahmen, wie Gefälle des Fußbodens
zu Sammelgruben oder entsprechend hohe,
flüssigkeitsundurchlässige Wandumfassungen und
Türschwellen, muß verhindert sein, daß solche
Flüssigkeiten in andere Räume oder ins Freie fließen
können. Die Flüssigkeiten dürfen nur in für sie
bestimmte und geeignete Ableitungen gelangen.
Dieser Absatz ist sinngemäß auch auf giftige,
ätzende oder leicht entzündliche Arbeitsstoffe in
festem Zustand anzuwenden.
(5) Fußböden von explosionsgefährdeten Räumen
müssen aus nicht brennbarem Material bestehen,
bei dem auch gefahrbringende elektrostatische
Aufladungen nicht auftreten.
(6) Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von
Ableitungen müssen so ausgeführt sein, daß giftige,
ätzende, leicht entzündliche, entzündliche oder
schwer entzündliche Arbeitsstoffe sowie deren
Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe unbeabsichtigt
weder in die Kanäle und Ableitungen gelangen
noch aus diesen austreten können.
(7) In Betriebsräumen, in denen ekelerregende,
leicht zersetzliche oder infektiöse Arbeitsstoffe
erzeugt, verwendet oder gelagert werden, muß der
Fußboden mit einem festen, dichten und leicht
waschbaren Belag versehen sein; für das Ableiten
des Wassers, das zum Reinigen verwendet wurde,
sind die Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(8) Wenn der Fußboden einer gefahrbringenden
Erwärmung ausgesetzt ist, muß er unter und rund
um Öfen, Herde, offene Feuerstellen und Feuerungsöffnungen
bis zu einer Entfernung von mindestens
0,60 m aus nicht brennbarem Material hergestellt
oder mit einem aus solchem Material bestehenden
Belag so versehen sein, daß eine gefahrbringende
Erwärmung verhindert ist; dies gilt auch,
wenn der Fußboden oder dessen Belag durch herabfallende
oder herausfließende Brennmaterialien,
Schlacke u. dgl. in Brand gesetzt werden kann.
Wände und Decken in Betriebsräumen
§ 7. (1) Wände und Decken in Betriebsräumen
müssen, auch hinsichtlich ihrer Farbgebung, den
Erfordernissen entsprechen, die sich aus den
betrieblichen, sicherheitstechnischen und hygienischen
Verhältnissen ergeben; sie müssen, sofern
eine aus betrieblichen Gründen erforderliche
besondere Ausgestaltung der Wände und Decken
dem nicht entgegensteht, möglichst glatt und leicht
zu reinigen sein und dürfen für Staub und Schmutz
keine besonderen Ablagerungsflächen aufweisen.
(2) In Betriebsräumen, in denen giftige, ekelerregende,
leicht zersetzliche oder infektiöse Arbeitsstoffe
erzeugt, verwendet oder gelagert werden,
müssen die Wände bis zu einer Höhe von mindestens
2 m mit einem dichten und leicht waschbaren
Verputz, Anstrich oder Belag versehen sein. Der
Übergang von den Wänden zum Fußboden muß als
Hohlkehle ausgebildet sein.
(3) Wände und Decken müssen in jenem
Bereich, in dem sie einer gefahrbringenden Erwärmung
ausgesetzt sein können, aus nicht brennbarem
Material hergestellt oder mit einem aus solchem
Material bestehenden Belag so versehen sein,
daß eine gefahrbringende Erwärmung verhindert
ist.
(4) Wände und Decken von explosionsgefährdeten
Räumen müssen aus nicht brennbarem Material
bestehen und gegenüber angrenzenden Räumen
zumindest brandbeständig ausgeführt sein. Wände
und Decken von brandgefährdeten Räumen müssen
zumindest brandhemmend sein.
(5) Lichtdurchlässige Wände müssen im Bereich
von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen so beschaffen
oder gesichert sein, daß Arbeitnehmer durch
Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.
Größere lichtdurchlässige Wände müssen als
solche deutlich erkennbar sein.
Belichtung der Arbeitsräume
§ 8. (1) Arbeitsräume müssen, soweit die Art der
Arbeitsvorgänge oder die Zweckbestimmung des
Raumes dem nicht entgegenstehen, ins Freie führende
Lichteintrittsflächen, wie Fenster, Oberlichten
oder Lichtkuppeln, besitzen, deren Summe mindestens
ein Zehntel der Fußbodenfläche des Raumes
betragen muß; mindestens eine etwa in Augenhöhe
gelegene Sichtverbindung mit dem Freien in
einereiner Größe von mindestens einem Zwanzigstel der
Fußbodenfläche des Raumes muß vorhanden sein.
Arbeitsräume müssen möglichst gleichmäßig natürlich
belichtet sein. Lichteintrittsflächen müssen so
beschaffen oder mit Einrichtungen ausgestattet
sein, daß nachteilige Einwirkungen durch direktes
Sonnenlicht auf die Arbeitnehmer vermieden sind.
(2) Wenn aus zwingenden, vor allem in den örtlichen
Verhältnissen gelegenen Gründen, wie bei
Gebäuden in dicht verbauten Ortskernen, eine ausreichende
und möglichst gleichmäßige natürliche
Belichtung der Arbeitsräume nicht erreicht werden
kann, müssen die Arbeitsräume zusätzlich durch
eine künstliche Beleuchtung erhellt sein, die den
Erfordernissen des § 9 entsprechen muß.
(3) Das Arbeitsinspektorat kann bei Vorliegen
wichtiger Gründe, wie bei dringend benötigten
zusätzlichen Arbeitsräumen, über Antrag zulassen,
daß Räume als Arbeitsräume verwendet werden,
die nicht natürlich belichtet sind. In diesen Fällen
müssen die Arbeitsräume durch eine künstliche
Beleuchtung erhellt sein, die den Erfordernissen
des § 9 entsprechen muß; sofern dies technisch
durchführbar ist, muß auch eine Sichtverbindung
mit dem Freien vorhanden sein.
Beleuchtung der Arbeitsräume
§ 9. (1) Beleuchtungseinrichtungen müssen so
angeordnet und beschaffen sein, daß eine störende
direkte Lichteinwirkung auf die Augen verhindert
ist; Reflexblendung, Flimmern und stroboskopische
Effekte müssen vermieden sein. Soweit erforderlich
müssen Beleuchtungseinrichtungen auch so
beschaffen sein, daß keine Verfälschung von Farben
auftritt.
(2) Die künstliche Beleuchtung von Arbeitsräumen
muß möglichst gleichmäßig sein. Benachbarte,
durch Verkehrsöffnungen verbundene Bereiche
dürfen keine zu großen Helligkeitsunterschiede
aufweisen. Die Beleuchtung muß von den Ein- und
Ausgängen aus geschaltet werden können. Lichtschalter
müssen leicht zugänglich und erforderlichenfalls
bei Dunkelheit erkennbar sein.
(3) Die künstliche Beleuchtung muß in Arbeitsräumen
eine Beleuchtungsstärke von mindestens
100 Lux aufweisen, wobei die einzelnen Arbeitsplätze
erforderlichenfalls zusätzlich, der jeweiligen
Sehaufgabe entsprechend, beleuchtet sein müssen;
bei Festlegung der Beleuchtungsstärke sind insbesondere
der Reflexionsgrad der Wände, Decken,
Fußböden, Arbeitsflächen oder Werkstücke sowie
Farbe und Kontrast der Arbeitsflächen oder Werkstücke
zu berücksichtigen.
Notbeleuchtung in Betriebsräumen
§ 10. (1) Arbeitsräume ohne natürliche Belichtung
müssen mit einer Notbeleuchtung ausgestattet
sein.
(2) Die Behörde hat eine Notbeleuchtung auch
für Arbeitsräume mit natürlicher Belichtung und
für sonstige Betriebsräume vorzuschreiben, falls
sich für die Arbeitnehmer bei Ausfall der künstlichen
Beleuchtung insbesondere durch die Art der
Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, Arbeitsverfahren
oder Arbeitsvorgänge in erhöhtem Maße
Gefahren ergeben oder bei Beschäftigung einer
größeren Anzahl von Arbeitnehmern, vor allem
besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer im
Sinne des § 10 des Arbeitnehmerschutzgesetzes.
(3) Durch die Notbeleuchtung muß eine sichere
Orientierung innerhalb der Betriebsräume und ein
Verlassen der Räume ohne Gefährdung möglich
sein. Die Notbeleuchtung muß während ihres
Betriebes unabhängig von der künstlichen Beleuchtung
sein. Sofern die Notbeleuchtung nicht ständig
in Betrieb ist, muß sie sich bei Ausfall der künstlichen
Beleuchtung bei Vorliegen der im Abs. 2
angeführten Umstände innerhalb von zwei Sekunden,
ansonsten innerhalb von 15 Sekunden selbsttätig
einschalten. Die Notbeleuchtung muß eine
Beleuchtungsstärke von mindestens einem Hundertstel
der Beleuchtungsstärke der künstlichen
Beleuchtung, jedoch von nicht weniger als 1 Lux,
aufweisen; falls sich für die Arbeitnehmer durch die
Art der Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel,
Arbeitsverfahren oder Arbeitsvorgänge in erhöhtem
Maße Gefahren ergeben, muß die Notbeleuchtung
jedoch eine Beleuchtungsstärke von mindestens
15 Lux aufweisen.
Warnbeleuchtung in Betriebsräumen
§ 11. (1) Vorübergehend bestehende, nur
behelfsmäßig gesicherte, absturzgefährliche Stellen
in Betriebsräumen, müssen, abgesehen von sonst zu
treffenden Schutzmaßnahmen, bei schlechter Sicht
oder bei Dunkelheit durch eine Warnbeleuchtung
auffallend und ausreichend gekennzeichnet sein;
dies gilt auch für vorübergehende Lagerungen oder
sonstige Hindernisse auf Verkehrswegen.
(2) Soweit es zur Kennzeichnung besonderer
Gefahrenstellen in Betriebsräumen erforderlich ist,
hat die Behörde vorzuschreiben, daß diese Gefahrenstellen
auch bei Tageslicht durch eine Warnbeleuchtung
zu kennzeichnen sind.
(3) Als Warnbeleuchtung im Sinne der Abs. 1
und 2 sind nach Möglichkeit Blinklichter oder
optisch bewegte Lichtsignale zu verwenden.
Klima in Arbeitsräumen
§ 12. (1) In Arbeitsräumen müssen Raumtemperatur,
relative Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindigkeit
so aufeinander abgestimmt sein, daß, sofern
Abs. 3 nicht anderes bestimmt, zumindest an den
Arbeitsplätzen den allgemeinen Anforderungen
entsprechende, erträgliche raumklimatische Verhältnisse
gegeben sind. Zur Erzielung solcher
raumklimatischer Verhältnisse müssen die Werte
Größe von mindestens einem Zwanzigstel der
Fußbodenfläche des Raumes muß vorhanden sein.
Arbeitsräume müssen möglichst gleichmäßig natürlich
belichtet sein. Lichteintrittsflächen müssen so
beschaffen oder mit Einrichtungen ausgestattet
sein, daß nachteilige Einwirkungen durch direktes
Sonnenlicht auf die Arbeitnehmer vermieden sind.
(2) Wenn aus zwingenden, vor allem in den örtlichen
Verhältnissen gelegenen Gründen, wie bei
Gebäuden in dicht verbauten Ortskernen, eine ausreichende
und möglichst gleichmäßige natürliche
Belichtung der Arbeitsräume nicht erreicht werden
kann, müssen die Arbeitsräume zusätzlich durch
eine künstliche Beleuchtung erhellt sein, die den
Erfordernissen des Paragraph 9, entsprechen muß.
(3) Das Arbeitsinspektorat kann bei Vorliegen
wichtiger Gründe, wie bei dringend benötigten
zusätzlichen Arbeitsräumen, über Antrag zulassen,
daß Räume als Arbeitsräume verwendet werden,
die nicht natürlich belichtet sind. In diesen Fällen
müssen die Arbeitsräume durch eine künstliche
Beleuchtung erhellt sein, die den Erfordernissen
des Paragraph 9, entsprechen muß; sofern dies technisch
durchführbar ist, muß auch eine Sichtverbindung
mit dem Freien vorhanden sein.
Beleuchtung der Arbeitsräume
§ 9. (1) Beleuchtungseinrichtungen müssen so
angeordnet und beschaffen sein, daß eine störende
direkte Lichteinwirkung auf die Augen verhindert
ist; Reflexblendung, Flimmern und stroboskopische
Effekte müssen vermieden sein. Soweit erforderlich
müssen Beleuchtungseinrichtungen auch so
beschaffen sein, daß keine Verfälschung von Farben
auftritt.
(2) Die künstliche Beleuchtung von Arbeitsräumen
muß möglichst gleichmäßig sein. Benachbarte,
durch Verkehrsöffnungen verbundene Bereiche
dürfen keine zu großen Helligkeitsunterschiede
aufweisen. Die Beleuchtung muß von den Ein- und
Ausgängen aus geschaltet werden können. Lichtschalter
müssen leicht zugänglich und erforderlichenfalls
bei Dunkelheit erkennbar sein.
(3) Die künstliche Beleuchtung muß in Arbeitsräumen
eine Beleuchtungsstärke von mindestens
100 Lux aufweisen, wobei die einzelnen Arbeitsplätze
erforderlichenfalls zusätzlich, der jeweiligen
Sehaufgabe entsprechend, beleuchtet sein müssen;
bei Festlegung der Beleuchtungsstärke sind insbesondere
der Reflexionsgrad der Wände, Decken,
Fußböden, Arbeitsflächen oder Werkstücke sowie
Farbe und Kontrast der Arbeitsflächen oder Werkstücke
zu berücksichtigen.
Notbeleuchtung in Betriebsräumen
§ 10. (1) Arbeitsräume ohne natürliche Belichtung
müssen mit einer Notbeleuchtung ausgestattet
sein.
(2) Die Behörde hat eine Notbeleuchtung auch
für Arbeitsräume mit natürlicher Belichtung und
für sonstige Betriebsräume vorzuschreiben, falls
sich für die Arbeitnehmer bei Ausfall der künstlichen
Beleuchtung insbesondere durch die Art der
Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, Arbeitsverfahren
oder Arbeitsvorgänge in erhöhtem Maße
Gefahren ergeben oder bei Beschäftigung einer
größeren Anzahl von Arbeitnehmern, vor allem
besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer im
Sinne des Paragraph 10, des Arbeitnehmerschutzgesetzes.
(3) Durch die Notbeleuchtung muß eine sichere
Orientierung innerhalb der Betriebsräume und ein
Verlassen der Räume ohne Gefährdung möglich
sein. Die Notbeleuchtung muß während ihres
Betriebes unabhängig von der künstlichen Beleuchtung
sein. Sofern die Notbeleuchtung nicht ständig
in Betrieb ist, muß sie sich bei Ausfall der künstlichen
Beleuchtung bei Vorliegen der im Absatz 2,
angeführten Umstände innerhalb von zwei Sekunden,
ansonsten innerhalb von 15 Sekunden selbsttätig
einschalten. Die Notbeleuchtung muß eine
Beleuchtungsstärke von mindestens einem Hundertstel
der Beleuchtungsstärke der künstlichen
Beleuchtung, jedoch von nicht weniger als 1 Lux,
aufweisen; falls sich für die Arbeitnehmer durch die
Art der Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel,
Arbeitsverfahren oder Arbeitsvorgänge in erhöhtem
Maße Gefahren ergeben, muß die Notbeleuchtung
jedoch eine Beleuchtungsstärke von mindestens
15 Lux aufweisen.
Warnbeleuchtung in Betriebsräumen
§ 11. (1) Vorübergehend bestehende, nur
behelfsmäßig gesicherte, absturzgefährliche Stellen
in Betriebsräumen, müssen, abgesehen von sonst zu
treffenden Schutzmaßnahmen, bei schlechter Sicht
oder bei Dunkelheit durch eine Warnbeleuchtung
auffallend und ausreichend gekennzeichnet sein;
dies gilt auch für vorübergehende Lagerungen oder
sonstige Hindernisse auf Verkehrswegen.
(2) Soweit es zur Kennzeichnung besonderer
Gefahrenstellen in Betriebsräumen erforderlich ist,
hat die Behörde vorzuschreiben, daß diese Gefahrenstellen
auch bei Tageslicht durch eine Warnbeleuchtung
zu kennzeichnen sind.
(3) Als Warnbeleuchtung im Sinne der Absatz eins,
und 2 sind nach Möglichkeit Blinklichter oder
optisch bewegte Lichtsignale zu verwenden.
Klima in Arbeitsräumen
§ 12. (1) In Arbeitsräumen müssen Raumtemperatur,
relative Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindigkeit
so aufeinander abgestimmt sein, daß, sofern
Abs. 3 nicht anderes bestimmt, zumindest an den
Arbeitsplätzen den allgemeinen Anforderungen
entsprechende, erträgliche raumklimatische Verhältnisse
gegeben sind. Zur Erzielung solcher
raumklimatischer Verhältnisse müssen die Werte
für Raumtemperatur, relative Luftfeuchtigkeit und
Luftgeschwindigkeit in der kalten Jahreszeit innerhalb
der im Abs. 2 angeführten Grenzen liegen; in
der warmen Jahreszeit ist anzustreben, daß mit vorhandenen
Betriebseinrichtungen, wie Lüftungsanlagen
oder Absaugeanlagen, diesen Grenzwerten
möglichst nahe gekommen wird.
(2) Die Raumtemperatur muß bei Arbeiten mit
geringer körperlicher Beanspruchung zwischen
19° C und 25° C liegen und die Luftgeschwindigkeit
darf nicht mehr als 0,10 m/s betragen. Bei
Arbeiten mit normaler körperlicher Beanspruchung
müssen die Grenzen des Temperaturbereiches
18° C und 24° C betragen; bei Arbeiten mit starker
körperlicher Beanspruchung darf die Raumtemperatur
nicht unter 12° C liegen. Die Luftgeschwindigkeit
darf bei Arbeiten mit normaler körperlicher
Beanspruchung nicht über 0,20 m/s liegen; bei
Arbeiten mit starker körperlicher Beanspruchung
darf die Luftgeschwindigkeit jedoch soweit erhöht
sein, als sie nicht als unangenehm empfunden wird.
Wird eine Klimaanlage verwendet, muß die relative
Luftfeuchtigkeit zwischen 40 und 70 Prozent liegen;
in allen anderen Fällen muß der Wert zwischen
30 und 70 Prozent liegen.
(3) Soweit die Art der Arbeit raumklimatische
Verhältnisse nach den Abs. 1 und 2 nicht zuläßt,
müssen die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen
getroffen sein, wie Abschirmen wärmestrahlender
Flächen, Kühlen, Einblasen entsprechend trockener
oder feuchter Luft sowie Tragen von Schutzkleidung
oder Verminderung der Einwirkungsdauer
durch betriebsorganisatorische Maßnahmen.
(4) Wird eine Klimaanlage verwendet, um die in
den Abs. 1 und 2 angeführten raumklimatischen
Verhältnisse herzustellen, müssen Meßgeräte zur
Kontrolle der Raumtemperatur und der relativen
Luftfeuchtigkeit vorhanden sein.
Lüftung von Arbeitsräumen
§ 13. (1) In Arbeitsräumen ist dafür zu sorgen,
daß frische, von Verunreinigungen möglichst freie
Luft zugeführt sowie Luft mit zu geringem Sauerstoffgehalt
und zu hohem Kohlendioxidgehalt
abgeführt wird; die Lüftung hat so zu erfolgen, daß
die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet
sind. Die im § 12 Abs. 2 jeweils angeführten Luftgeschwindigkeiten
dürfen an den Arbeitsplätzen nicht
überschritten sein.
(2) Die natürliche Lüftung von Arbeitsräumen
hat nach Möglichkeit durch Fenster zu erfolgen;
bei einer Raumtiefe von mehr als 10 m muß eine
Querlüftung durch Fenster, Ventilatoren oder sonstige
Lüftungsöffnungen, wie Lüftungsschächte
oder Lüftungsklappen, möglich sein. Fenster und
sonstige Lüftungsöffnungen müssen einen wirksamen
Lüftungsquerschnitt von mindestens einem
Fünfzigstel der Fußbodenfläche des Raumes aufweisen
und sich von einem festen Standplatz aus
öffnen oder verstellen lassen; sie müssen so angeordnet
sein, daß Arbeitnehmer an Arbeitsplätzen
vor schädlicher Zugluft geschützt sind. In eingeschossigen
Gebäuden müssen Arbeitsräume mit
mehr als 500 m² Bodenfläche zusätzlich durch Lüftungsaufsätze
auf dem Dach lüftbar sein.
(3) Arbeitsräume, in denen eine ausreichende
natürliche Lüftung nicht möglich ist, müssen durch
Lüftungsanlagen, Klimageräte oder Klimaanlagen
künstlich gelüftet sein. Die zugeführte Frischluft
muß bei Bedarf derart erwärmt oder gekühlt sowie
getrocknet oder befeuchtet sein, daß die in den § 12
Abs. 1 und 2 angeführten raumklimatischen Verhältnisse
gegeben sind. Lufteintrittsöffnungen müssen
so angeordnet sein, daß Arbeitnehmer an
Arbeitsplätzen vor schädlicher Zugluft geschützt
sind.
(4) Bei künstlicher Lüftung ist für jeden in einem
Arbeitsraum ständig beschäftigten Arbeitnehmer in
der Stunde bei Arbeiten mit geringer körperlicher
Beanspruchung eine Frischluftmenge von mindestens
35 m³, bei Arbeiten mit normaler körperlicher
Beanspruchung eine Frischluftmenge von mindestens
50 m³ und bei Arbeiten mit starker körperlicher
Beanspruchung eine Frischluftmenge von mindestens
70 m³ zuzuführen; bei erschwerenden
Arbeitsbedingungen, wie erhöhter Wärmeeinwirkung,
müssen diese Frischluftmengen mindestens
um ein Drittel höher sein.
(5) Bei Umluftbetrieb darf der Anteil der nach
Abs. 4 in der Stunde zuzuführenden Frischluftmengen
bei Außenlufttemperaturen zwischen 26° C
und 32° C und zwischen 0° C und —12° C um
höchstens 50 Prozent linear verringert sein.
Beheizung von Arbeitsräumen und von brand- oder
explosionsgefährdeten Räumen
§ 14. (1) Durch Beheizung muß in den Arbeitsräumen
unter Berücksichtigung der körperlichen
Beanspruchung der Arbeitnehmer eine innerhalb
der im § 12 Abs. 2 angeführten Grenzen liegende,
gleichmäßige Raumtemperatur herrschen, sofern
sich nicht bereits durch die Arbeitsvorgänge oder
die Arbeitsbedingungen eine solche Temperatur
ergibt oder die Einhaltung einer niedrigeren Temperatur
erforderlich ist. Wenn aus betrieblichen
Gründen die Einhaltung einer gleichmäßigen
Raumtemperatur nicht möglich ist, müssen zumindest
im Bereich der ständigen Arbeitsplätze dem
ersten Satz entsprechende Temperaturen herrschen.
Heizeinrichtungen müssen so eingerichtet
sein, daß gesundheitlich nachteilige Einwirkungen
durch strahlende Wärme auf die Arbeitnehmer vermieden
sind.
(2) Brandgefährdete Räume und explosionsgefährdete
Räume dürfen nur mit geeigneten, entsprechend
gesicherten Heizeinrichtungen beheizt
werden, die so gestaltet sein müssen, daß Gegen-
für Raumtemperatur, relative Luftfeuchtigkeit und
Luftgeschwindigkeit in der kalten Jahreszeit innerhalb
der im Absatz 2, angeführten Grenzen liegen; in
der warmen Jahreszeit ist anzustreben, daß mit vorhandenen
Betriebseinrichtungen, wie Lüftungsanlagen
oder Absaugeanlagen, diesen Grenzwerten
möglichst nahe gekommen wird.
(2) Die Raumtemperatur muß bei Arbeiten mit
geringer körperlicher Beanspruchung zwischen
19° C und 25° C liegen und die Luftgeschwindigkeit
darf nicht mehr als 0,10 m/s betragen. Bei
Arbeiten mit normaler körperlicher Beanspruchung
müssen die Grenzen des Temperaturbereiches
18° C und 24° C betragen; bei Arbeiten mit starker
körperlicher Beanspruchung darf die Raumtemperatur
nicht unter 12° C liegen. Die Luftgeschwindigkeit
darf bei Arbeiten mit normaler körperlicher
Beanspruchung nicht über 0,20 m/s liegen; bei
Arbeiten mit starker körperlicher Beanspruchung
darf die Luftgeschwindigkeit jedoch soweit erhöht
sein, als sie nicht als unangenehm empfunden wird.
Wird eine Klimaanlage verwendet, muß die relative
Luftfeuchtigkeit zwischen 40 und 70 Prozent liegen;
in allen anderen Fällen muß der Wert zwischen
30 und 70 Prozent liegen.
(3) Soweit die Art der Arbeit raumklimatische
Verhältnisse nach den Absatz eins und 2 nicht zuläßt,
müssen die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen
getroffen sein, wie Abschirmen wärmestrahlender
Flächen, Kühlen, Einblasen entsprechend trockener
oder feuchter Luft sowie Tragen von Schutzkleidung
oder Verminderung der Einwirkungsdauer
durch betriebsorganisatorische Maßnahmen.
(4) Wird eine Klimaanlage verwendet, um die in
den Absatz eins und 2 angeführten raumklimatischen
Verhältnisse herzustellen, müssen Meßgeräte zur
Kontrolle der Raumtemperatur und der relativen
Luftfeuchtigkeit vorhanden sein.
Lüftung von Arbeitsräumen
§ 13. (1) In Arbeitsräumen ist dafür zu sorgen,
daß frische, von Verunreinigungen möglichst freie
Luft zugeführt sowie Luft mit zu geringem Sauerstoffgehalt
und zu hohem Kohlendioxidgehalt
abgeführt wird; die Lüftung hat so zu erfolgen, daß
die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet
sind. Die im Paragraph 12, Absatz 2, jeweils angeführten Luftgeschwindigkeiten
dürfen an den Arbeitsplätzen nicht
überschritten sein.
(2) Die natürliche Lüftung von Arbeitsräumen
hat nach Möglichkeit durch Fenster zu erfolgen;
bei einer Raumtiefe von mehr als 10 m muß eine
Querlüftung durch Fenster, Ventilatoren oder sonstige
Lüftungsöffnungen, wie Lüftungsschächte
oder Lüftungsklappen, möglich sein. Fenster und
sonstige Lüftungsöffnungen müssen einen wirksamen
Lüftungsquerschnitt von mindestens einem
Fünfzigstel der Fußbodenfläche des Raumes aufweisen
und sich von einem festen Standplatz aus
öffnen oder verstellen lassen; sie müssen so angeordnet
sein, daß Arbeitnehmer an Arbeitsplätzen
vor schädlicher Zugluft geschützt sind. In eingeschossigen
Gebäuden müssen Arbeitsräume mit
mehr als 500 m² Bodenfläche zusätzlich durch Lüftungsaufsätze
auf dem Dach lüftbar sein.
(3) Arbeitsräume, in denen eine ausreichende
natürliche Lüftung nicht möglich ist, müssen durch
Lüftungsanlagen, Klimageräte oder Klimaanlagen
künstlich gelüftet sein. Die zugeführte Frischluft
muß bei Bedarf derart erwärmt oder gekühlt sowie
getrocknet oder befeuchtet sein, daß die in den Paragraph 12,
Abs. 1 und 2 angeführten raumklimatischen Verhältnisse
gegeben sind. Lufteintrittsöffnungen müssen
so angeordnet sein, daß Arbeitnehmer an
Arbeitsplätzen vor schädlicher Zugluft geschützt
sind.
(4) Bei künstlicher Lüftung ist für jeden in einem
Arbeitsraum ständig beschäftigten Arbeitnehmer in
der Stunde bei Arbeiten mit geringer körperlicher
Beanspruchung eine Frischluftmenge von mindestens
35 m³, bei Arbeiten mit normaler körperlicher
Beanspruchung eine Frischluftmenge von mindestens
50 m³ und bei Arbeiten mit starker körperlicher
Beanspruchung eine Frischluftmenge von mindestens
70 m³ zuzuführen; bei erschwerenden
Arbeitsbedingungen, wie erhöhter Wärmeeinwirkung,
müssen diese Frischluftmengen mindestens
um ein Drittel höher sein.
(5) Bei Umluftbetrieb darf der Anteil der nach
Abs. 4 in der Stunde zuzuführenden Frischluftmengen
bei Außenlufttemperaturen zwischen 26° C
und 32° C und zwischen 0° C und —12° C um
höchstens 50 Prozent linear verringert sein.
Beheizung von Arbeitsräumen und von brand- oder
explosionsgefährdeten Räumen
§ 14. (1) Durch Beheizung muß in den Arbeitsräumen
unter Berücksichtigung der körperlichen
Beanspruchung der Arbeitnehmer eine innerhalb
der im Paragraph 12, Absatz 2, angeführten Grenzen liegende,
gleichmäßige Raumtemperatur herrschen, sofern
sich nicht bereits durch die Arbeitsvorgänge oder
die Arbeitsbedingungen eine solche Temperatur
ergibt oder die Einhaltung einer niedrigeren Temperatur
erforderlich ist. Wenn aus betrieblichen
Gründen die Einhaltung einer gleichmäßigen
Raumtemperatur nicht möglich ist, müssen zumindest
im Bereich der ständigen Arbeitsplätze dem
ersten Satz entsprechende Temperaturen herrschen.
Heizeinrichtungen müssen so eingerichtet
sein, daß gesundheitlich nachteilige Einwirkungen
durch strahlende Wärme auf die Arbeitnehmer vermieden
sind.
(2) Brandgefährdete Räume und explosionsgefährdete
Räume dürfen nur mit geeigneten, entsprechend
gesicherten Heizeinrichtungen beheizt
werden, die so gestaltet sein müssen, daß Gegen-
stände auf ihnen nicht abgestellt werden können
und sich Staub in gefahrdrohender Menge auf
ihnen nicht absetzen kann.
(3) Elektrische Heizeinrichtungen müssen § 38
entsprechen. Andere als elektrische Heizeinrichtungen,
die zur Beheizung von explosionsgefährdeten
Räumen verwendet werden, müssen insbesondere
so beschaffen sein, daß Gase, Dämpfe und Staub
leicht entzündlicher, entzündlicher und schwer entzündlicher
Arbeitsstoffe im Gemisch mit Luft nicht
gezündet werden können; die Oberflächentemperatur
solcher Heizeinrichtungen darf 80 Prozent
der Zündtemperatur dieser Arbeitsstoffe nicht
überschreiten.
Kühlung von Arbeitsräumen
§ 15. (1) In Arbeitsräumen, in denen die Arbeitnehmer
einer dauernden, übermäßigen Wärmeeinwirkung
ausgesetzt sind, ist durch geeignete Vorkehrungen,
wie durch möglichst klein zu haltende
wärmestrahlende Flächen, durch Isolieren oder
Abschirmen wärmestrahlender Flächen oder durch
lüftungstechnische Maßnahmen, Vorsorge zu treffen,
daß eine solche Wärmeeinwirkung auf ein
gesundheitlich unbedenkliches Maß verringert ist.
(2) Wird durch Vorkehrungen nach Abs. 1 die
Wärmeeinwirkung nicht auf ein gesundheitlich
unbedenkliches Maß verringert, so müssen, soweit
es die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungen
zulassen, Kühleinrichtungen vorhanden sein; der
wirksame Querschnitt der Ausblaseöffnungen von
Kühleinrichtungen muß durch Einrichtungen, wie
Leitbleche oder Blenden, verändert werden können.
Schädliche Zugluft ist zu vermeiden.
Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe
und sonstige Beeinträchtigungen in Betriebsräumen
§ 16. (1) Betriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge
und Arbeitsverfahren, mit denen eine erhebliche
Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch Gase,
Dämpfe, Schwebstoffe, blendendes Licht, schädliche
Strahlen, Wärme, üblen Geruch oder ähnliche
Einwirkungen verbunden ist, sind nach Möglichkeit
in eigenen Räumen unterzubringen oder
durchzuführen; anderenfalls müssen solche
Betriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und
Arbeitsverfahren von den übrigen Arbeitsplätzen
soweit als möglich getrennt sein oder die Arbeiten
sind so auszuführen, daß die nicht unmittelbar mit
solchen Arbeiten Beschäftigten Einwirkungen der
angeführten Art nicht ausgesetzt sind. Sofern durch
diese Einwirkungen die Gesundheit von Arbeitnehmern
gefährdet werden kann, die wohl im selben
Raum, jedoch nicht an Betriebseinrichtungen oder
bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren im
Sinne des ersten Satzes beschäftigt sind, hat die
Behörde die Beistellung eigener Räume oder
andere Schutzmaßnahmen, wie Durchführung der
Arbeitsvorgänge in geschlossenen Apparaten, vorzuschreiben.
(2) Bei Arbeiten in Betriebsräumen, bei denen
sich die Entwicklung von Gasen, Dämpfen oder
Schwebstoffen gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe
in einer gefährlichen oder in anderer Weise
für die Gesundheit nachteiligen Konzentration
nicht vermeiden läßt, ist die mit diesen Arbeitsstoffen
verunreinigte Luft durch geräuscharm arbeitende
Absaugeanlagen möglichst an der Entstehungs-
oder Austrittsstelle abzuführen. Eine Konzentration
im Sinne des ersten Satzes liegt jedenfalls
dann vor, wenn die in den Amtlichen Nachrichten
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
und des Bundeministeriums für Gesundheit
und Umweltschutz verlautbarten Maximalen
Arbeitsplatzkonzentrationen und Technischen
Richtkonzentrationen von Arbeitsstoffen überschritten
sind. Absaugeanlagen und Raumlüftung
(§ 13) müssen so gestaltet und wirksam sein, daß
sich Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe gesundheitsgefährdender
Arbeitsstoffe in einer gefährlichen
oder in anderer Weise für die Gesundheit nachteiligen
Konzentration nicht ansammeln und insbesondere
nicht in den Bereich der Atmungsorgane
gelangen können; hiebei ist anzustreben, daß insbesondere
die Technischen Richtkonzentrationen,
tunlichst aber auch die Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen
so weit wie möglich unterschritten
sind.
(3) Bei Arbeiten in Betriebsräumen, bei denen
sich die Entwicklung einer für die Sicherheit der
Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration von
Gasen, Dämpfen oder Staub leicht entzündlicher,
entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe
nicht vermeiden läßt, ist die mit diesen
Arbeitsstoffen verunreinigte Luft durch geräuscharm
arbeitende Absaugeanlagen möglichst an der
Entstehungs- oder Austrittsstelle abzuführen. Eine
Konzentration im Sinne des ersten Satzes liegt
jedenfalls dann vor, wenn sie 50 Prozent der unteren
Explosionsgrenze erreicht, sofern die Behörde
im Einzelfall nicht eine geringere Konzentration
festgelegt hat. Absaugeanlagen und Raumlüftung
müssen so gestaltet und wirksam sein, daß sich
Gase, Dämpfe oder Staub leicht entzündlicher, entzündlicher
oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe
in einer für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährlichen
Konzentration nicht ansammeln können.
(4) Abgesaugte Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe
sind so abzuleiten, abzuscheiden oder zu sammeln,
daß Arbeitnehmer nicht gefährdet und die Luftverhältnisse
im Betrieb nicht beeinträchtigt sind.
Absaugung und Raumlüftung dürfen einander
nicht ungünstig beeinflussen.
(5) Den Betriebsräumen ist die der abgesaugten
Luftmenge entsprechende Frischluftmenge, wenn
notwendig vorgewärmt, unter Vermeidung schädlicher
Zugluft zuzuführen. Umluftbetrieb (§ 13
stände auf ihnen nicht abgestellt werden können
und sich Staub in gefahrdrohender Menge auf
ihnen nicht absetzen kann.
(3) Elektrische Heizeinrichtungen müssen Paragraph 38,
entsprechen. Andere als elektrische Heizeinrichtungen,
die zur Beheizung von explosionsgefährdeten
Räumen verwendet werden, müssen insbesondere
so beschaffen sein, daß Gase, Dämpfe und Staub
leicht entzündlicher, entzündlicher und schwer entzündlicher
Arbeitsstoffe im Gemisch mit Luft nicht
gezündet werden können; die Oberflächentemperatur
solcher Heizeinrichtungen darf 80 Prozent
der Zündtemperatur dieser Arbeitsstoffe nicht
überschreiten.
Kühlung von Arbeitsräumen
§ 15. (1) In Arbeitsräumen, in denen die Arbeitnehmer
einer dauernden, übermäßigen Wärmeeinwirkung
ausgesetzt sind, ist durch geeignete Vorkehrungen,
wie durch möglichst klein zu haltende
wärmestrahlende Flächen, durch Isolieren oder
Abschirmen wärmestrahlender Flächen oder durch
lüftungstechnische Maßnahmen, Vorsorge zu treffen,
daß eine solche Wärmeeinwirkung auf ein
gesundheitlich unbedenkliches Maß verringert ist.
(2) Wird durch Vorkehrungen nach Absatz eins, die
Wärmeeinwirkung nicht auf ein gesundheitlich
unbedenkliches Maß verringert, so müssen, soweit
es die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungen
zulassen, Kühleinrichtungen vorhanden sein; der
wirksame Querschnitt der Ausblaseöffnungen von
Kühleinrichtungen muß durch Einrichtungen, wie
Leitbleche oder Blenden, verändert werden können.
Schädliche Zugluft ist zu vermeiden.
Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe
und sonstige Beeinträchtigungen in Betriebsräumen
§ 16. (1) Betriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge
und Arbeitsverfahren, mit denen eine erhebliche
Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch Gase,
Dämpfe, Schwebstoffe, blendendes Licht, schädliche
Strahlen, Wärme, üblen Geruch oder ähnliche
Einwirkungen verbunden ist, sind nach Möglichkeit
in eigenen Räumen unterzubringen oder
durchzuführen; anderenfalls müssen solche
Betriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und
Arbeitsverfahren von den übrigen Arbeitsplätzen
soweit als möglich getrennt sein oder die Arbeiten
sind so auszuführen, daß die nicht unmittelbar mit
solchen Arbeiten Beschäftigten Einwirkungen der
angeführten Art nicht ausgesetzt sind. Sofern durch
diese Einwirkungen die Gesundheit von Arbeitnehmern
gefährdet werden kann, die wohl im selben
Raum, jedoch nicht an Betriebseinrichtungen oder
bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren im
Sinne des ersten Satzes beschäftigt sind, hat die
Behörde die Beistellung eigener Räume oder
andere Schutzmaßnahmen, wie Durchführung der
Arbeitsvorgänge in geschlossenen Apparaten, vorzuschreiben.
(2) Bei Arbeiten in Betriebsräumen, bei denen
sich die Entwicklung von Gasen, Dämpfen oder
Schwebstoffen gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe
in einer gefährlichen oder in anderer Weise
für die Gesundheit nachteiligen Konzentration
nicht vermeiden läßt, ist die mit diesen Arbeitsstoffen
verunreinigte Luft durch geräuscharm arbeitende
Absaugeanlagen möglichst an der Entstehungs-
oder Austrittsstelle abzuführen. Eine Konzentration
im Sinne des ersten Satzes liegt jedenfalls
dann vor, wenn die in den Amtlichen Nachrichten
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
und des Bundeministeriums für Gesundheit
und Umweltschutz verlautbarten Maximalen
Arbeitsplatzkonzentrationen und Technischen
Richtkonzentrationen von Arbeitsstoffen überschritten
sind. Absaugeanlagen und Raumlüftung
(Paragraph 13,) müssen so gestaltet und wirksam sein, daß
sich Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe gesundheitsgefährdender
Arbeitsstoffe in einer gefährlichen
oder in anderer Weise für die Gesundheit nachteiligen
Konzentration nicht ansammeln und insbesondere
nicht in den Bereich der Atmungsorgane
gelangen können; hiebei ist anzustreben, daß insbesondere
die Technischen Richtkonzentrationen,
tunlichst aber auch die Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen
so weit wie möglich unterschritten
sind.
(3) Bei Arbeiten in Betriebsräumen, bei denen
sich die Entwicklung einer für die Sicherheit der
Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration von
Gasen, Dämpfen oder Staub leicht entzündlicher,
entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe
nicht vermeiden läßt, ist die mit diesen
Arbeitsstoffen verunreinigte Luft durch geräuscharm
arbeitende Absaugeanlagen möglichst an der
Entstehungs- oder Austrittsstelle abzuführen. Eine
Konzentration im Sinne des ersten Satzes liegt
jedenfalls dann vor, wenn sie 50 Prozent der unteren
Explosionsgrenze erreicht, sofern die Behörde
im Einzelfall nicht eine geringere Konzentration
festgelegt hat. Absaugeanlagen und Raumlüftung
müssen so gestaltet und wirksam sein, daß sich
Gase, Dämpfe oder Staub leicht entzündlicher, entzündlicher
oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe
in einer für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährlichen
Konzentration nicht ansammeln können.
(4) Abgesaugte Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe
sind so abzuleiten, abzuscheiden oder zu sammeln,
daß Arbeitnehmer nicht gefährdet und die Luftverhältnisse
im Betrieb nicht beeinträchtigt sind.
Absaugung und Raumlüftung dürfen einander
nicht ungünstig beeinflussen.
(5) Den Betriebsräumen ist die der abgesaugten
Luftmenge entsprechende Frischluftmenge, wenn
notwendig vorgewärmt, unter Vermeidung schädlicher
Zugluft zuzuführen. Umluftbetrieb (Paragraph 13,
Abs. 5) ist bei Verwendung krebserzeugender
Arbeitsstoffe verboten.
(6) Wenn Störungen oder Gebrechen an Absaugeanlagen
auftreten können, die nicht ohne weiteres
erkennbar sind und die zu einer akuten Gefährdung
der Arbeitnehmer führen können, hat die
Behörde vorzuschreiben, daß diese Störungen und
Gebrechen den betroffenen Arbeitnehmern durch
eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung rechtzeitig
anzuzeigen sind.
(7) Absaugeanlagen einschließlich der Rohrleitungen
sind nach Bedarf zu reinigen. Abscheideanlagen
sind nach Bedarf zu entleeren und Filter
rechtzeitig zu regenerieren oder auszutauschen.
(8) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme von
Absaugeanlagen ist deren Wirksamkeit im Sinne
der Abs. 2 und 3 durch Messungen nachzuweisen;
die Absaugeanlagen dürfen erst in Betrieb genommen
werden, wenn dieser Nachweis erbracht
wurde. Weiters ist durch regelmäßige Kontrollmessungen
die Wirksamkeit der Absaugeanlagen zu
prüfen. Absaugeanlagen sind überdies mindestens
einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand zu prüfen. Die Messungen und Prüfungen
sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu
berechtigten Personen durchführen zu lassen. Über
das Ergebnis der Messungen und über die Prüfungen
sind Vormerke zu führen.
(9) Abgase von Betriebseinrichtungen sind so ins
Freie abzuleiten, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet
sind; Abgase von Gasverbrauchseinrichtungen müssen
dann nicht abgeleitet werden, wenn der Austritt
der Abgase in den Raum auf Grund von anderen
Rechtsvorschriften oder anerkannten Regeln der
Technik zulässig ist. Heizeinrichtungen im Sinne
des § 14 für feste oder flüssige Brennstoffe dürfen
ohne Anschluß an eine Abgasanlage in geschlossenen
Betriebsräumen nicht betrieben werden.
Abgase offener Feuerstellen sind durch möglichst
tief herabreichende Schwadenfänger zu erfassen
und gefahrlos ins Freie abzuleiten.
(10) Durch Verbrennungsmotoren angetriebene
Betriebsmittel, wie Flurförderzeuge, dürfen in
geschlossenen Betriebsräumen nur dann betrieben
werden, wenn Abgasbestandteile, wie Kohlenoxide,
Stickoxide, Ruß oder Ölnebel, in einer Konzentration
im Sinne des Abs. 2 in der Raumluft nicht auftreten.
Bei Prüf- und Wartungsarbeiten an Verbrennungsmotoren
in geschlossenen Betriebsräumen
sind entstehende Abgase zu erfassen und
gefahrlos ins Freie abzuleiten.
(11) In Arbeitsräumen, in denen sich durch
Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren größere
Dampfmengen entwickeln, müssen geeignete Vorkehrungen
getroffen sein, durch die eine die
Sicherheit der Arbeitnehmer gefährdende oder die
Gesundheit nachteilig beeinflussende Dampfbildung
verhindert ist.
Schutzmaßnahmen gegen Lärm und Erschütterungen
in Betriebsräumen
§ 17. (1) Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel
sowie Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren
sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen
oder durchzuführen, wenn durch sie ein
Lärm mit Spitzenwerten von 85 dB oder mehr verursacht,
oder wenn durch sie der ohne ihr Mitwirken
vorhandene Beurteilungspegel um mehr als
10 dB auf einen Wert von über 65 dB erhöht wird.
Wenn eigene Räume nicht eingerichtet werden,
dürfen dennoch die im § 51 Abs. 1 festgelegten
Grenzwerte für bestimmte Tätigkeiten nicht überschritten
werden. Sofern durch eine die Gesundheit
schädigende Lärmeinwirkung Arbeitnehmer
gefährdet werden können, die wohl im selben
Raum, jedoch nicht an Betriebseinrichtungen und
Betriebsmitteln oder bei Arbeitsvorgängen und
Arbeitsverfahren im Sinne des ersten Satzes
beschäftigt sind, hat die Behörde die Beistellung
eigener Räume oder andere Schutzmaßnahmen,
wie Abschirmung, Kapselung oder Schwingungsisolation
der Lärmquelle oder schallschluckende
Ausführung von Wänden, Decken und Fußböden,
vorzuschreiben.
(2) Eine Gefährdung im Sinne des Abs. 1 liegt
dann vor, wenn die Betriebseinrichtungen und
Betriebsmittel sowie Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren
einen Lärm verursachen, bei dem ein
Beurteilungspegelwert von 85 dB am Arbeitsplatz
erreicht oder überschritten wird.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Dezibelwerte
sind A-bewertete Schalldruckpegelwerte,
gemessen mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.
(4) Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel
sowie Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die
starke Erschütterungen verursachen, denen Arbeitnehmer
ausgesetzt sind, sind nach Möglichkeit in
eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen.
Sofern durch Einwirkung von Erschütterungen
die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährdet werden
kann, die wohl im selben Raum, jedoch nicht an
Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln oder bei
Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren im Sinne
des ersten Satzes beschäftigt sind, hat die Behörde
die Beistellung eigener Räume oder andere Schutzmaßnahmen,
wie schwingungsdämpfende Aufstellung
von Betriebseinrichtungen, vorzuschreiben.
Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Betriebsräumen
§ 18. (1) Öffnungen und Vertiefungen im Fußboden
von Betriebsräumen, wie Schächte, Gruben
oder Kanäle, müssen gegen Absturz von Personen,
Gegenständen und Material durch Umwehrungen
gesichert oder tragsicher und nicht verschiebbar
zugedeckt sein. An den Seiten, an denen infolge
der Arbeitsweise eine solche Sicherung nicht mög-
Abs. 5) ist bei Verwendung krebserzeugender
Arbeitsstoffe verboten.
(6) Wenn Störungen oder Gebrechen an Absaugeanlagen
auftreten können, die nicht ohne weiteres
erkennbar sind und die zu einer akuten Gefährdung
der Arbeitnehmer führen können, hat die
Behörde vorzuschreiben, daß diese Störungen und
Gebrechen den betroffenen Arbeitnehmern durch
eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung rechtzeitig
anzuzeigen sind.
(7) Absaugeanlagen einschließlich der Rohrleitungen
sind nach Bedarf zu reinigen. Abscheideanlagen
sind nach Bedarf zu entleeren und Filter
rechtzeitig zu regenerieren oder auszutauschen.
(8) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme von
Absaugeanlagen ist deren Wirksamkeit im Sinne
der Absatz 2 und 3 durch Messungen nachzuweisen;
die Absaugeanlagen dürfen erst in Betrieb genommen
werden, wenn dieser Nachweis erbracht
wurde. Weiters ist durch regelmäßige Kontrollmessungen
die Wirksamkeit der Absaugeanlagen zu
prüfen. Absaugeanlagen sind überdies mindestens
einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand zu prüfen. Die Messungen und Prüfungen
sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu
berechtigten Personen durchführen zu lassen. Über
das Ergebnis der Messungen und über die Prüfungen
sind Vormerke zu führen.
(9) Abgase von Betriebseinrichtungen sind so ins
Freie abzuleiten, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet
sind; Abgase von Gasverbrauchseinrichtungen müssen
dann nicht abgeleitet werden, wenn der Austritt
der Abgase in den Raum auf Grund von anderen
Rechtsvorschriften oder anerkannten Regeln der
Technik zulässig ist. Heizeinrichtungen im Sinne
des Paragraph 14, für feste oder flüssige Brennstoffe dürfen
ohne Anschluß an eine Abgasanlage in geschlossenen
Betriebsräumen nicht betrieben werden.
Abgase offener Feuerstellen sind durch möglichst
tief herabreichende Schwadenfänger zu erfassen
und gefahrlos ins Freie abzuleiten.
(10) Durch Verbrennungsmotoren angetriebene
Betriebsmittel, wie Flurförderzeuge, dürfen in
geschlossenen Betriebsräumen nur dann betrieben
werden, wenn Abgasbestandteile, wie Kohlenoxide,
Stickoxide, Ruß oder Ölnebel, in einer Konzentration
im Sinne des Absatz 2, in der Raumluft nicht auftreten.
Bei Prüf- und Wartungsarbeiten an Verbrennungsmotoren
in geschlossenen Betriebsräumen
sind entstehende Abgase zu erfassen und
gefahrlos ins Freie abzuleiten.
(11) In Arbeitsräumen, in denen sich durch
Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren größere
Dampfmengen entwickeln, müssen geeignete Vorkehrungen
getroffen sein, durch die eine die
Sicherheit der Arbeitnehmer gefährdende oder die
Gesundheit nachteilig beeinflussende Dampfbildung
verhindert ist.
Schutzmaßnahmen gegen Lärm und Erschütterungen
in Betriebsräumen
§ 17. (1) Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel
sowie Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren
sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen
oder durchzuführen, wenn durch sie ein
Lärm mit Spitzenwerten von 85 dB oder mehr verursacht,
oder wenn durch sie der ohne ihr Mitwirken
vorhandene Beurteilungspegel um mehr als
10 dB auf einen Wert von über 65 dB erhöht wird.
Wenn eigene Räume nicht eingerichtet werden,
dürfen dennoch die im Paragraph 51, Absatz eins, festgelegten
Grenzwerte für bestimmte Tätigkeiten nicht überschritten
werden. Sofern durch eine die Gesundheit
schädigende Lärmeinwirkung Arbeitnehmer
gefährdet werden können, die wohl im selben
Raum, jedoch nicht an Betriebseinrichtungen und
Betriebsmitteln oder bei Arbeitsvorgängen und
Arbeitsverfahren im Sinne des ersten Satzes
beschäftigt sind, hat die Behörde die Beistellung
eigener Räume oder andere Schutzmaßnahmen,
wie Abschirmung, Kapselung oder Schwingungsisolation
der Lärmquelle oder schallschluckende
Ausführung von Wänden, Decken und Fußböden,
vorzuschreiben.
(2) Eine Gefährdung im Sinne des Absatz eins, liegt
dann vor, wenn die Betriebseinrichtungen und
Betriebsmittel sowie Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren
einen Lärm verursachen, bei dem ein
Beurteilungspegelwert von 85 dB am Arbeitsplatz
erreicht oder überschritten wird.
(3) Die in den Absatz eins und 2 angeführten Dezibelwerte
sind A-bewertete Schalldruckpegelwerte,
gemessen mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.
(4) Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel
sowie Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die
starke Erschütterungen verursachen, denen Arbeitnehmer
ausgesetzt sind, sind nach Möglichkeit in
eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen.
Sofern durch Einwirkung von Erschütterungen
die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährdet werden
kann, die wohl im selben Raum, jedoch nicht an
Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln oder bei
Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren im Sinne
des ersten Satzes beschäftigt sind, hat die Behörde
die Beistellung eigener Räume oder andere Schutzmaßnahmen,
wie schwingungsdämpfende Aufstellung
von Betriebseinrichtungen, vorzuschreiben.
Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Betriebsräumen
§ 18. (1) Öffnungen und Vertiefungen im Fußboden
von Betriebsräumen, wie Schächte, Gruben
oder Kanäle, müssen gegen Absturz von Personen,
Gegenständen und Material durch Umwehrungen
gesichert oder tragsicher und nicht verschiebbar
zugedeckt sein. An den Seiten, an denen infolge
der Arbeitsweise eine solche Sicherung nicht mög-
lichlich ist, müssen entsprechend hohe, genügend
widerstandsfähige Leisten oder Abweiser angebracht
sein.
(2) Erhöhte Standplätze, wie Podeste oder Zwischendecken,
von welchen ein Absturz von 1 m
oder mehr möglich ist, müssen durch Geländer
oder durch Brüstungen, sofern ein Absturz von
mehr als 2 m möglich ist auch durch Fußleisten
gesichert sein. Geländer müssen dauerhaft und
standfest sein. Die obere Geländerstange muß von
der begehbaren Fläche mindestens 1 m und darf
nicht mehr als 1,20 m entfernt sein; zwischen dieser
Stange und der begehbaren Fläche muß eine Mittelstange
vorhanden sein oder es sind nicht mehr
als 0,20 m voneinander entfernte Stäbe anzuordnen,
sofern der Zwischenraum nicht vollständig
abgeschlossen ist. Fußleisten müssen mindestens
0,08 m hoch sein. Brüstungen müssen mindestens
1 m hoch sein. *)
(3) Wandöffnungen, von welchen ein Absturz
von 1 m oder mehr möglich ist, müssen so gesichert
sein, daß Personen nicht abstürzen können; dies ist
auch dann erforderlich, wenn die Wandöffnungen
nicht fest verschlossen sind. Wenn Wandöffnungen
durch abnehmbare oder schwenkbare Einrichtungen,
wie Brustwehren, Schranken, Seile oder Ketten,
gesichert sind, müssen an beiden Seiten der
Öffnungen auch genügend lange Anhaltevorrichtungen,
wie Bügel, vorhanden sein.
(4) Nach außen aufschlagende Verschlüsse von
Wandöffnungen müssen gegen Ausheben gesichert
sein. Beim und nach dem Offnen der Verschlüsse
müssen Wandöffnungen entsprechend Abs. 3 gesichert
sein.
(5) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die
Gegenstände oder Material abstürzen können,
müssen durch Schutzdächer oder Schutznetze gesichert
sein.
(6) Dachflächen und Oberlichten aus sprödem
Material, wie Glas oder Wellasbestzement, bei
denen beim Durchbrechen Absturzgefahr besteht,
dürfen nur auf Laufstegen oder Laufbrettern
begangen werden. Solche Dächer und Oberlichten
müssen mit einer genügend starken Überdeckung,
wie einem Drahtgitter, ausgestattet sein, wenn
Gegenstände oder Material auf sie herabfallen können.
Lichte Höhe, Belichtung, Beleuchtung und Lüftung
sonstiger Betriebsräume
§ 19. (1) Lagerräume müssen, wenn sie als sonstige
Betriebsräume anzusehen sind, eine solche
lichte Raumhöhe aufweisen, daß Lagerarbeiten
gefahrlos durchgeführt werden können; sie müssen
jedoch eine lichte Raumhöhe von mindestens 2 m
haben. Solche Lagerräume müssen lüftbar, nach
Möglichkeit ausreichend belichtet sowie beleuchtet
sein und eine Beleuchtungsstärke von mindestens
*) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl.
Nr. 486/1983
50 Lux aufweisen; § 9 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden.
Auf Lagerräume sind überdies die §§ 63 bis 65
anzuwenden.
(2) Sonstige Betriebsräume, wie Aufzugstriebwerksräume,
Installationsgänge, Stäubkammern
oder Trockenkammern, müssen unfallsicher
zugänglich und so gestaltet sein, daß die notwendigen
Arbeiten gefahrlos duchgeführt und die Räume
jederzeit rasch verlassen werden können; sie müssen
jedoch eine lichte Raumhöhe von mindestens
2 m haben. Solche Räume müssen lüftbar, nach
Möglichkeit ausreichend belichtet sowie ausreichend
und möglichst gleichmäßig beleuchtet sein.
In Räumen im Sinne des ersten Satzes dürfen nur
der Zweckbestimmung des Raumes entsprechende
Lagerungen vorgenommen werden.
Arbeitsstellen
§ 20. (1) An Arbeitsstellen in Räumen, die keine
Betriebsräume sind, darf nur gearbeitet werden,
wenn die Arbeitsbedingungen den Erfordernissendes
Arbeitnehmerschutzes entsprechen; insbesondere
müssen solche Arbeitsstellen im Bedarfsfall
den Arbeiten entsprechend ausreichend und möglichst
gleichmäßig beleuchtet sein. Weiters ist
zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß
für Maßnahmen im Sinne der §§ 10, 11, 13, 14 und
16 bis 18 zu sorgen.
(2) Arbeitsstellen im Freien müssen derart
beschaffen sein oder es müssen solche Vorkehrungen
getroffen sein, daß die Arbeitsbedingungen den
Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen;
insbesondere sind solche Arbeitsstellen bei
Bedarf den Arbeiten entsprechend ausreichend zu
beleuchten. Weiters ist zumindest im unumgänglich
notwendigen Ausmaß für Maßnahmen im Sinne
der §§ 11 und 16 bis 18 zu sorgen.
(3) Arbeitsstellen auf dem Betriebsgelände im
Freien müssen so gestaltet sein, daß sich die Arbeitnehmer
bei jeder Witterung sicher bewegen können.
Im Gefahrenfall müssen die Stellen rasch und
sicher verlassen werden können.
(4) Arbeitsstellen auf dem Betriebsgelände im
Freien, an denen Arbeitnehmer ständig oder regelmäßig
an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen
Einrichtungen oder Betriebsmitteln
beschäftigt werden, sind nur zulässig, wenn dies
aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist;
Arbeitnehmer, die an diesen Arbeitsstellen beschäftigt
sind, müssen durch geeignete Einrichtungen
gegen Witterungseinflüsse, wie Kälte, Wind, Niederschläge
oder Bodennässe, soweit als möglich
geschützt sein. Sofern an diesen Arbeitsstellen
Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung
ausgeübt werden, müssen sie in der kalten Jahreszeit
beheizt sein.
(5) An offenen Verkaufsständen im Freien, die
organisatorisch und räumlich im Zusammenhang
ist, müssen entsprechend hohe, genügend
widerstandsfähige Leisten oder Abweiser angebracht
sein.
(2) Erhöhte Standplätze, wie Podeste oder Zwischendecken,
von welchen ein Absturz von 1 m
oder mehr möglich ist, müssen durch Geländer
oder durch Brüstungen, sofern ein Absturz von
mehr als 2 m möglich ist auch durch Fußleisten
gesichert sein. Geländer müssen dauerhaft und
standfest sein. Die obere Geländerstange muß von
der begehbaren Fläche mindestens 1 m und darf
nicht mehr als 1,20 m entfernt sein; zwischen dieser
Stange und der begehbaren Fläche muß eine Mittelstange
vorhanden sein oder es sind nicht mehr
als 0,20 m voneinander entfernte Stäbe anzuordnen,
sofern der Zwischenraum nicht vollständig
abgeschlossen ist. Fußleisten müssen mindestens
0,08 m hoch sein. Brüstungen müssen mindestens
1 m hoch sein. *)
(3) Wandöffnungen, von welchen ein Absturz
von 1 m oder mehr möglich ist, müssen so gesichert
sein, daß Personen nicht abstürzen können; dies ist
auch dann erforderlich, wenn die Wandöffnungen
nicht fest verschlossen sind. Wenn Wandöffnungen
durch abnehmbare oder schwenkbare Einrichtungen,
wie Brustwehren, Schranken, Seile oder Ketten,
gesichert sind, müssen an beiden Seiten der
Öffnungen auch genügend lange Anhaltevorrichtungen,
wie Bügel, vorhanden sein.
(4) Nach außen aufschlagende Verschlüsse von
Wandöffnungen müssen gegen Ausheben gesichert
sein. Beim und nach dem Offnen der Verschlüsse
müssen Wandöffnungen entsprechend Absatz 3, gesichert
sein.
(5) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die
Gegenstände oder Material abstürzen können,
müssen durch Schutzdächer oder Schutznetze gesichert
sein.
(6) Dachflächen und Oberlichten aus sprödem
Material, wie Glas oder Wellasbestzement, bei
denen beim Durchbrechen Absturzgefahr besteht,
dürfen nur auf Laufstegen oder Laufbrettern
begangen werden. Solche Dächer und Oberlichten
müssen mit einer genügend starken Überdeckung,
wie einem Drahtgitter, ausgestattet sein, wenn
Gegenstände oder Material auf sie herabfallen können.
Lichte Höhe, Belichtung, Beleuchtung und Lüftung
sonstiger Betriebsräume
§ 19. (1) Lagerräume müssen, wenn sie als sonstige
Betriebsräume anzusehen sind, eine solche
lichte Raumhöhe aufweisen, daß Lagerarbeiten
gefahrlos durchgeführt werden können; sie müssen
jedoch eine lichte Raumhöhe von mindestens 2 m
haben. Solche Lagerräume müssen lüftbar, nach
Möglichkeit ausreichend belichtet sowie beleuchtet
sein und eine Beleuchtungsstärke von mindestens
*) Berichtigt gemäß Kundmachung Bundesgesetzblatt
Nr. 486 aus 1983,
50 Lux aufweisen; Paragraph 9, Absatz eins und 2 sind anzuwenden.
Auf Lagerräume sind überdies die Paragraphen 63 bis 65
anzuwenden.
(2) Sonstige Betriebsräume, wie Aufzugstriebwerksräume,
Installationsgänge, Stäubkammern
oder Trockenkammern, müssen unfallsicher
zugänglich und so gestaltet sein, daß die notwendigen
Arbeiten gefahrlos duchgeführt und die Räume
jederzeit rasch verlassen werden können; sie müssen
jedoch eine lichte Raumhöhe von mindestens
2 m haben. Solche Räume müssen lüftbar, nach
Möglichkeit ausreichend belichtet sowie ausreichend
und möglichst gleichmäßig beleuchtet sein.
In Räumen im Sinne des ersten Satzes dürfen nur
der Zweckbestimmung des Raumes entsprechende
Lagerungen vorgenommen werden.
Arbeitsstellen
§ 20. (1) An Arbeitsstellen in Räumen, die keine
Betriebsräume sind, darf nur gearbeitet werden,
wenn die Arbeitsbedingungen den Erfordernissendes
Arbeitnehmerschutzes entsprechen; insbesondere
müssen solche Arbeitsstellen im Bedarfsfall
den Arbeiten entsprechend ausreichend und möglichst
gleichmäßig beleuchtet sein. Weiters ist
zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß
für Maßnahmen im Sinne der Paragraphen 10,, 11, 13, 14 und
16 bis 18 zu sorgen.
(2) Arbeitsstellen im Freien müssen derart
beschaffen sein oder es müssen solche Vorkehrungen
getroffen sein, daß die Arbeitsbedingungen den
Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen;
insbesondere sind solche Arbeitsstellen bei
Bedarf den Arbeiten entsprechend ausreichend zu
beleuchten. Weiters ist zumindest im unumgänglich
notwendigen Ausmaß für Maßnahmen im Sinne
der Paragraphen 11 und 16 bis 18 zu sorgen.
(3) Arbeitsstellen auf dem Betriebsgelände im
Freien müssen so gestaltet sein, daß sich die Arbeitnehmer
bei jeder Witterung sicher bewegen können.
Im Gefahrenfall müssen die Stellen rasch und
sicher verlassen werden können.
(4) Arbeitsstellen auf dem Betriebsgelände im
Freien, an denen Arbeitnehmer ständig oder regelmäßig
an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen
Einrichtungen oder Betriebsmitteln
beschäftigt werden, sind nur zulässig, wenn dies
aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist;
Arbeitnehmer, die an diesen Arbeitsstellen beschäftigt
sind, müssen durch geeignete Einrichtungen
gegen Witterungseinflüsse, wie Kälte, Wind, Niederschläge
oder Bodennässe, soweit als möglich
geschützt sein. Sofern an diesen Arbeitsstellen
Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung
ausgeübt werden, müssen sie in der kalten Jahreszeit
beheizt sein.
(5) An offenen Verkaufsständen im Freien, die
organisatorisch und räumlich im Zusammenhang
mitmit Verkaufsläden stehen, dürfen Arbeitnehmer
nur dann beschäftigt werden, wenn die Außentemperatur
am Verkaufsstand mehr als +16° C
beträgt. Solche Verkaufsstände sind in Straßen, in
denen die Abgase von Kraftfahrzeugen hohe Konzentrationen
erreichen können, nicht zulässig. Verkaufsstände
im Sinne des ersten Satzes müssen
weitgehend Schutz vor Witterungseinflüssen und
schädlicher Zugluft bieten; sie müssen so aufgestellt
sein, daß Arbeitnehmer auch schädigenden Einwirkungen
von Temperaturunterschieden, Lärm,
Erschütterungen und Abgasen von Kraftfahrzeugen
nicht ausgesetzt sind. Bei den Verkaufsständen
muß für jeden Arbeitnehmer eine freie Bodenfläche
von mindestens 1,50 m² vorhanden sein; Sitze zum
Ausruhen sind zur Verfügung zu stellen. Dieser
Absatz ist nicht anzuwenden auf offene Warenauslagen,
wenn sich die Arbeitnehmer im Verkaufsladen
befinden und die Waren im Laden verkauft
werden sowie auf im Freien aufgestellte Verkaufsstände,
die einen vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse
dienenden Raum bilden, wie Verkaufskioske,
Verkaufswagen oder Verkaufsstände
auf Messen und Märkten.
II. ABSCHNITT
Ausgänge, Verkehrswege
Ausgänge
§ 21. (1) Ausgänge müssen so angelegt und
beschaffen sein, daß der im Betrieb übliche Fußgänger-
und Fahrzeugverkehr sicher erfolgen kann
und die Betriebsräume und Betriebsgebäude von
den Arbeitnehmern rasch und sicher verlassen werden
können. Ausgänge aus Räumen müssen so
angelegt sein, daß, sofern § 26 Abs. 2 nicht anderes
bestimmt, der zurückzulegende Weg zu einem Stiegenhaus,
zu einem unmittelbar ins Freie führenden
Ausgang (Endausgang) oder zu einem brandbeständig
ausgeführten Gang, der ein Entfernen aus
dem Gefahrenbereich leicht ermöglicht, von jedem
Punkt der Baulichkeit nicht mehr als 40 m beträgt;
bei brandgefährdeten Räumen ohne selbsttätig wirkende
Feuerlöschanlagen darf diese Entfernung
nicht mehr als 30 m und bei explosionsgefährdeten
Räumen nicht mehr als 20 m betragen. Ausgänge,
die nicht als Fluchtwege benützt werden können,
müssen entsprechend gekennzeichnet sein.
(2) Besteht infolge besonderer Betriebsverhältnisse,
wie bei Lagerung oder Verwendung von
Arbeitsstoffen oder Anwendung von Arbeitsverfahren,
durch die die Arbeitnehmer besonders gefährdet
werden können, oder aus anderen Gründen,
wie bei Beschäftigung einer größeren Anzahl
besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer im
Sinne des § 10 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, die
Möglichkeit, daß die dem regelmäßigen Verkehr
dienenden Ausgänge und Verkehrswege im Gefahrenfall
ein entsprechend rasches und sicheres Verlassen
der Betriebsräume oder der Gebäude durch
die Arbeitnehmer nicht gewährleisten, hat die
Behörde kürzere Fluchtwege als im Abs. 1 vorzuschreiben.
(3) Ausgänge müssen mindestens 0,80 m breit
sein. Bei einer auf einen Ausgang angewiesenen
Personenzahl von mehr als vier, jedoch nicht mehr
als 20, muß der Ausgang eine Breite von mindestens
1 m und bei mehr als 20, jedoch nicht mehr
als 60, eine Breite von mindestens 1,20 m besitzen.
Bei einer Personenzahl von mehr als 60 bis 120
muß eine Ausgangsbreite von mindestens 1,80 m
und von mehr als 120 bis 200 eine Breite von mindestens
2,40 m zur Verfügung stehen. Bei mehr als
200 Personen muß für je 200 weitere Personen eine
zusätzliche Ausgangsbreite von mindestens 0,60 m
vorhanden sein.
(4) Räume mit einer Bodenfläche von mehr als
200 m², die zum Aufenthalt von mehr als 20 Arbeitnehmern
bestimmt sind, müssen mindestens zwei
Ausgänge haben, die hinreichend weit voneinander
entfernt sein müssen. In Räumen mit einer Bodenfläche
von mehr als 500 m² müssen die Ausgänge
nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des
Raumes liegen.
(5) Ausgänge, die für Fußgänger und Fahrzeuge
bestimmt sind, müssen eine solche lichte Weite aufweisen,
daß auf beiden Seiten des Fahrzeugprofils,
sofern das Ladeprofil größer ist, neben diesem,
noch mindestens je 0,50 m frei bleiben. Bei Ausgängen,
die überwiegend für den Verkehr mit Fahrzeugen
bestimmt sind, müssen daneben Ausgänge nur
für Fußgänger vorhanden sein.
(6) Ausgänge müssen, solange sich Arbeitnehmer
in den Räumen aufhalten, jederzeit benützbar sein.
Ausgänge von Traglufthallen müssen stabil ausgeführt
sein; durch ein Stützgerüst oder andere geeignete
Einrichtungen muß das Zusammensinken der
Hülle soweit verhindert sein, daß der Raum gefahrlos
verlassen werden kann. Ausgänge dürfen durch
Lagerungen auch vorübergehend nicht verstellt
sein.
(7) Ausgänge müssen insbesondere unter
Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse in
einer Weise natürlich belichtet oder künstlich
beleuchtet sein, daß ein sicherer Verkehr möglich
ist.
(8) Wenn es die Erfordernisse eines sicheren
Verkehrs verlangen, hat die Behörde für Ausgänge
eine Notbeleuchtung vorzuschreiben.
Türen, Tore
§ 22. (1) Ausgänge für Fußgänger müssen nach
Möglichkeit mit Flügeltüren abgeschlossen sein;
automatische Schiebetüren sind zulässig. Handbetätigte
Schiebetüren sind jedoch nur dann zulässig,
wenn sich Flügeltüren als unzweckmäßig erweisen,
wenn es sich um Türen von Räumen handelt, in
denen nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt
Verkaufsläden stehen, dürfen Arbeitnehmer
nur dann beschäftigt werden, wenn die Außentemperatur
am Verkaufsstand mehr als +16° C
beträgt. Solche Verkaufsstände sind in Straßen, in
denen die Abgase von Kraftfahrzeugen hohe Konzentrationen
erreichen können, nicht zulässig. Verkaufsstände
im Sinne des ersten Satzes müssen
weitgehend Schutz vor Witterungseinflüssen und
schädlicher Zugluft bieten; sie müssen so aufgestellt
sein, daß Arbeitnehmer auch schädigenden Einwirkungen
von Temperaturunterschieden, Lärm,
Erschütterungen und Abgasen von Kraftfahrzeugen
nicht ausgesetzt sind. Bei den Verkaufsständen
muß für jeden Arbeitnehmer eine freie Bodenfläche
von mindestens 1,50 m² vorhanden sein; Sitze zum
Ausruhen sind zur Verfügung zu stellen. Dieser
Absatz ist nicht anzuwenden auf offene Warenauslagen,
wenn sich die Arbeitnehmer im Verkaufsladen
befinden und die Waren im Laden verkauft
werden sowie auf im Freien aufgestellte Verkaufsstände,
die einen vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse
dienenden Raum bilden, wie Verkaufskioske,
Verkaufswagen oder Verkaufsstände
auf Messen und Märkten.
II. ABSCHNITT
Ausgänge, Verkehrswege
Ausgänge
§ 21. (1) Ausgänge müssen so angelegt und
beschaffen sein, daß der im Betrieb übliche Fußgänger-
und Fahrzeugverkehr sicher erfolgen kann
und die Betriebsräume und Betriebsgebäude von
den Arbeitnehmern rasch und sicher verlassen werden
können. Ausgänge aus Räumen müssen so
angelegt sein, daß, sofern Paragraph 26, Absatz 2, nicht anderes
bestimmt, der zurückzulegende Weg zu einem Stiegenhaus,
zu einem unmittelbar ins Freie führenden
Ausgang (Endausgang) oder zu einem brandbeständig
ausgeführten Gang, der ein Entfernen aus
dem Gefahrenbereich leicht ermöglicht, von jedem
Punkt der Baulichkeit nicht mehr als 40 m beträgt;
bei brandgefährdeten Räumen ohne selbsttätig wirkende
Feuerlöschanlagen darf diese Entfernung
nicht mehr als 30 m und bei explosionsgefährdeten
Räumen nicht mehr als 20 m betragen. Ausgänge,
die nicht als Fluchtwege benützt werden können,
müssen entsprechend gekennzeichnet sein.
(2) Besteht infolge besonderer Betriebsverhältnisse,
wie bei Lagerung oder Verwendung von
Arbeitsstoffen oder Anwendung von Arbeitsverfahren,
durch die die Arbeitnehmer besonders gefährdet
werden können, oder aus anderen Gründen,
wie bei Beschäftigung einer größeren Anzahl
besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer im
Sinne des Paragraph 10, des Arbeitnehmerschutzgesetzes, die
Möglichkeit, daß die dem regelmäßigen Verkehr
dienenden Ausgänge und Verkehrswege im Gefahrenfall
ein entsprechend rasches und sicheres Verlassen
der Betriebsräume oder der Gebäude durch
die Arbeitnehmer nicht gewährleisten, hat die
Behörde kürzere Fluchtwege als im Absatz eins, vorzuschreiben.
(3) Ausgänge müssen mindestens 0,80 m breit
sein. Bei einer auf einen Ausgang angewiesenen
Personenzahl von mehr als vier, jedoch nicht mehr
als 20, muß der Ausgang eine Breite von mindestens
1 m und bei mehr als 20, jedoch nicht mehr
als 60, eine Breite von mindestens 1,20 m besitzen.
Bei einer Personenzahl von mehr als 60 bis 120
muß eine Ausgangsbreite von mindestens 1,80 m
und von mehr als 120 bis 200 eine Breite von mindestens
2,40 m zur Verfügung stehen. Bei mehr als
200 Personen muß für je 200 weitere Personen eine
zusätzliche Ausgangsbreite von mindestens 0,60 m
vorhanden sein.
(4) Räume mit einer Bodenfläche von mehr als
200 m², die zum Aufenthalt von mehr als 20 Arbeitnehmern
bestimmt sind, müssen mindestens zwei
Ausgänge haben, die hinreichend weit voneinander
entfernt sein müssen. In Räumen mit einer Bodenfläche
von mehr als 500 m² müssen die Ausgänge
nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des
Raumes liegen.
(5) Ausgänge, die für Fußgänger und Fahrzeuge
bestimmt sind, müssen eine solche lichte Weite aufweisen,
daß auf beiden Seiten des Fahrzeugprofils,
sofern das Ladeprofil größer ist, neben diesem,
noch mindestens je 0,50 m frei bleiben. Bei Ausgängen,
die überwiegend für den Verkehr mit Fahrzeugen
bestimmt sind, müssen daneben Ausgänge nur
für Fußgänger vorhanden sein.
(6) Ausgänge müssen, solange sich Arbeitnehmer
in den Räumen aufhalten, jederzeit benützbar sein.
Ausgänge von Traglufthallen müssen stabil ausgeführt
sein; durch ein Stützgerüst oder andere geeignete
Einrichtungen muß das Zusammensinken der
Hülle soweit verhindert sein, daß der Raum gefahrlos
verlassen werden kann. Ausgänge dürfen durch
Lagerungen auch vorübergehend nicht verstellt
sein.
(7) Ausgänge müssen insbesondere unter
Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse in
einer Weise natürlich belichtet oder künstlich
beleuchtet sein, daß ein sicherer Verkehr möglich
ist.
(8) Wenn es die Erfordernisse eines sicheren
Verkehrs verlangen, hat die Behörde für Ausgänge
eine Notbeleuchtung vorzuschreiben.
Türen, Tore
§ 22. (1) Ausgänge für Fußgänger müssen nach
Möglichkeit mit Flügeltüren abgeschlossen sein;
automatische Schiebetüren sind zulässig. Handbetätigte
Schiebetüren sind jedoch nur dann zulässig,
wenn sich Flügeltüren als unzweckmäßig erweisen,
wenn es sich um Türen von Räumen handelt, in
denen nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt
sind, und wenn durch die Räume kein Fluchtweg
führt. Drehtüren sind als Abschluß für einen einzigen
Ausgang eines Raumes nicht zulässig.
(2) Flügeltüren von Räumen, in denen mehr als
fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind oder durch die
ein Fluchtweg führt, müssen in Fluchtrichtung aufgehen.
Flügeltüren dürfen beim Öffnen und im
geöffneten Zustand die erforderliche Breite von
Verkehrswegen nicht beschränken und den Verkehr
nicht behindern. Türen zu Stiegen oder Stiegenhäusern
dürfen nicht unmittelbar auf die Stiege
führen; zwischen Tür und Stiege muß ein Stiegenpodest
vorhanden sein, dessen Länge in der Gehrichtung
gemessen, mindestens gleich der größten
Türblattbreite sein muß.
(3) Bei zweiflügeligen Türen muß sich auch der
feststehende Flügel leicht öffnen lassen; bei Türen
auf Hauptfluchtwegen muß dies mit einem Griff
möglich sein. Pendel- und Drehtüren müssen in
Augenhöhe eine ausreichende Durchsicht gestatten,
bei Fahrzeugverkehr muß die Durchsicht
durch Pendeltüren auch in Augenhöhe des Fahrzeuglenkers
möglich sein. Schiebetüren müssen
auch unten geführt, gegen Ausheben, Ausschwingen
und Umkippen gesichert und leicht zu bewegen
sein. Türen von Räumen, die unter Über- oder
Unterdruck stehen, müssen leicht und gefahrlos zu
öffnen sein.
(4) An Türen und Toren müssen alle vorstehenden
oder beweglichen Teile, wie Klinken, Riegel
oder Scharniere, so gestaltet sein, daß sie den Verkehr
nicht behindern und beim Öffnen und Schließen
keine Quetsch- oder Scherstellen bilden. Glastüren
oder größere lichtdurchlässige Teile von
Türen müssen gegen Eindrücken gesichert sein;
Glastüren müssen deutlich erkennbar sein. Falltüren
müssen Einrichtungen besitzen, mit denen sie
gegen unbeabsichtigtes Zufallen gesichert werden
können.
(5) Flügeltüren und -tore von brandgefährdeten
Räumen und von explosionsgefährdeten Räumen
müssen zumindest brandhemmend, in der Fluchtrichtung
aufgehend und selbstschließend sein.
(6) Hub-, Kipp- und Schiebetore mit einer Torblattfläche
von mehr als 10 m² müssen im Torblatt
mit einer Gehtüre ausgestattet sein, sofern sich
nicht in deren Nähe eine solche Türe oder eine
andere ins Freie führende Türe befindet. Gehtüren
dürfen sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt
öffnen, bei kraftbetriebenen Toren muß der
Torantrieb bei geöffneter Gehtüre zwangsläufig
stillgesetzt sein. Bei Rolltoren, die einen ins Freie
führenden Ausgang abschließen, muß in deren
Nähe eine ins Freie führende Türe vorhanden sein.
(7) Für das Bewegen von Toren müssen außen
und innen geeignete Einrichtungen angebracht
sein. Bei Torblättern, die durch Windangriff oder
sonstige Einflüsse bewegt werden können, muß
eine unbeabsichtigte Schließbewegung durch eine
Feststelleinrichtung verhindert sein. Torblätter, die
nach oben öffnen, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet
sein, die verhindern, daß die Torblätter bei
Riß oder Bruch eines Tragmittels sowie bei Störungen
oder Schäden im Drucksystem von pneumatischen
oder hydraulischen Antrieben herabfallen
können.
(8) Kraftbetriebene Türen und Tore müssen für
Notbetrieb eingerichtet sein; bei Notbetrieb muß
ein gefahrbringendes Wirksamwerden des Kraftantriebes
zwangsläufig verhindert sein. Betätigungseinrichtungen
für den Kraftantrieb müssen als
Tasten ohne Selbsthalteschaltung ausgebildet sein;
sie müssen an einer Stelle liegen, von der aus der
Verkehr durch die Türen und Tore überblickt werden
kann. Tasten ohne Selbsthalteschaltung sind
nicht erforderlich, wenn durch andere Schutzmaßnahmen,
wie Lichtschranken, Fühlleisten oder
Rutschkupplungen, die Bewegung des Tür- oder
Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand
kommt oder wenn die Schließkraft so gering
ist, daß sich dadurch keine Gefährdung von Personen
ergibt.
(9) Automatische Türen und Tore müssen durch
Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten
oder Bodenkontaktmatten, gesichert sein,
durch die die Bewegung des Tür- oder Torblattes
bei Gefährdung von Personen zum Stillstand
kommt. Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich,
wenn die Geschwindigkeit des Tür- oder Torblattes
und die Schließkraft so gering sind, daß sich
dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt.
Automatische Türen und Tore müssen im Notfall
selbsttätig öffnen oder von Hand aus leicht zu öffnen
sein.
(10) Hub-, Kipp- und Rolltore mit einer Torblattfläche
von mehr als 10 m² sowie alle kraftbetriebenen
Tore müssen vor ihrer Inbetriebnahme
sowie nach größeren Instandsetzungen oder
wesentlichen Änderungen durch eine Abnahmeprüfung
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft
werden. Diese Tore müssen ferner, unabhängig von
der Größe der Torblattfläche, durch Wiederkehrende
Prüfungen mindestens einmal jährlich auf
ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
Tore, die einer Prüfung unterzogen werden müssen,
dürfen nur verwendet werden, wenn die vorstehenden
Prüfungen durchgeführt wurden.
Notausgänge, Notausstiege
§ 23. (1) Besteht infolge der im § 21 Abs. 2
genannten Umstände oder der besonderen örtlichen
Verhältnisse die Möglichkeit, daß die dem
regelmäßigen Verkehr dienenden Ausgänge und
Verkehrswege und auch kürzere Fluchtwege nach
den §§ 21 Abs. 2 und 26 Abs. 2 im Gefahrenfall ein
entsprechend rasches und sicheres Verlassen der
Betriebsräume oder der Gebäude durch die Arbeit-
sind, und wenn durch die Räume kein Fluchtweg
führt. Drehtüren sind als Abschluß für einen einzigen
Ausgang eines Raumes nicht zulässig.
(2) Flügeltüren von Räumen, in denen mehr als
fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind oder durch die
ein Fluchtweg führt, müssen in Fluchtrichtung aufgehen.
Flügeltüren dürfen beim Öffnen und im
geöffneten Zustand die erforderliche Breite von
Verkehrswegen nicht beschränken und den Verkehr
nicht behindern. Türen zu Stiegen oder Stiegenhäusern
dürfen nicht unmittelbar auf die Stiege
führen; zwischen Tür und Stiege muß ein Stiegenpodest
vorhanden sein, dessen Länge in der Gehrichtung
gemessen, mindestens gleich der größten
Türblattbreite sein muß.
(3) Bei zweiflügeligen Türen muß sich auch der
feststehende Flügel leicht öffnen lassen; bei Türen
auf Hauptfluchtwegen muß dies mit einem Griff
möglich sein. Pendel- und Drehtüren müssen in
Augenhöhe eine ausreichende Durchsicht gestatten,
bei Fahrzeugverkehr muß die Durchsicht
durch Pendeltüren auch in Augenhöhe des Fahrzeuglenkers
möglich sein. Schiebetüren müssen
auch unten geführt, gegen Ausheben, Ausschwingen
und Umkippen gesichert und leicht zu bewegen
sein. Türen von Räumen, die unter Über- oder
Unterdruck stehen, müssen leicht und gefahrlos zu
öffnen sein.
(4) An Türen und Toren müssen alle vorstehenden
oder beweglichen Teile, wie Klinken, Riegel
oder Scharniere, so gestaltet sein, daß sie den Verkehr
nicht behindern und beim Öffnen und Schließen
keine Quetsch- oder Scherstellen bilden. Glastüren
oder größere lichtdurchlässige Teile von
Türen müssen gegen Eindrücken gesichert sein;
Glastüren müssen deutlich erkennbar sein. Falltüren
müssen Einrichtungen besitzen, mit denen sie
gegen unbeabsichtigtes Zufallen gesichert werden
können.
(5) Flügeltüren und -tore von brandgefährdeten
Räumen und von explosionsgefährdeten Räumen
müssen zumindest brandhemmend, in der Fluchtrichtung
aufgehend und selbstschließend sein.
(6) Hub-, Kipp- und Schiebetore mit einer Torblattfläche
von mehr als 10 m² müssen im Torblatt
mit einer Gehtüre ausgestattet sein, sofern sich
nicht in deren Nähe eine solche Türe oder eine
andere ins Freie führende Türe befindet. Gehtüren
dürfen sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt
öffnen, bei kraftbetriebenen Toren muß der
Torantrieb bei geöffneter Gehtüre zwangsläufig
stillgesetzt sein. Bei Rolltoren, die einen ins Freie
führenden Ausgang abschließen, muß in deren
Nähe eine ins Freie führende Türe vorhanden sein.
(7) Für das Bewegen von Toren müssen außen
und innen geeignete Einrichtungen angebracht
sein. Bei Torblättern, die durch Windangriff oder
sonstige Einflüsse bewegt werden können, muß
eine unbeabsichtigte Schließbewegung durch eine
Feststelleinrichtung verhindert sein. Torblätter, die
nach oben öffnen, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet
sein, die verhindern, daß die Torblätter bei
Riß oder Bruch eines Tragmittels sowie bei Störungen
oder Schäden im Drucksystem von pneumatischen
oder hydraulischen Antrieben herabfallen
können.
(8) Kraftbetriebene Türen und Tore müssen für
Notbetrieb eingerichtet sein; bei Notbetrieb muß
ein gefahrbringendes Wirksamwerden des Kraftantriebes
zwangsläufig verhindert sein. Betätigungseinrichtungen
für den Kraftantrieb müssen als
Tasten ohne Selbsthalteschaltung ausgebildet sein;
sie müssen an einer Stelle liegen, von der aus der
Verkehr durch die Türen und Tore überblickt werden
kann. Tasten ohne Selbsthalteschaltung sind
nicht erforderlich, wenn durch andere Schutzmaßnahmen,
wie Lichtschranken, Fühlleisten oder
Rutschkupplungen, die Bewegung des Tür- oder
Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand
kommt oder wenn die Schließkraft so gering
ist, daß sich dadurch keine Gefährdung von Personen
ergibt.
(9) Automatische Türen und Tore müssen durch
Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten
oder Bodenkontaktmatten, gesichert sein,
durch die die Bewegung des Tür- oder Torblattes
bei Gefährdung von Personen zum Stillstand
kommt. Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich,
wenn die Geschwindigkeit des Tür- oder Torblattes
und die Schließkraft so gering sind, daß sich
dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt.
Automatische Türen und Tore müssen im Notfall
selbsttätig öffnen oder von Hand aus leicht zu öffnen
sein.
(10) Hub-, Kipp- und Rolltore mit einer Torblattfläche
von mehr als 10 m² sowie alle kraftbetriebenen
Tore müssen vor ihrer Inbetriebnahme
sowie nach größeren Instandsetzungen oder
wesentlichen Änderungen durch eine Abnahmeprüfung
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft
werden. Diese Tore müssen ferner, unabhängig von
der Größe der Torblattfläche, durch Wiederkehrende
Prüfungen mindestens einmal jährlich auf
ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
Tore, die einer Prüfung unterzogen werden müssen,
dürfen nur verwendet werden, wenn die vorstehenden
Prüfungen durchgeführt wurden.
Notausgänge, Notausstiege
§ 23. (1) Besteht infolge der im Paragraph 21, Absatz 2,
genannten Umstände oder der besonderen örtlichen
Verhältnisse die Möglichkeit, daß die dem
regelmäßigen Verkehr dienenden Ausgänge und
Verkehrswege und auch kürzere Fluchtwege nach
den Paragraphen 21, Absatz 2 und 26 Absatz 2, im Gefahrenfall ein
entsprechend rasches und sicheres Verlassen der
Betriebsräume oder der Gebäude durch die Arbeit-
nehmernehmer nicht gewährleisten, hat die Behörde
zusätzlich die Anlage von Notausgängen vorzuschreiben;
die Vorschreibung von Notausstiegen ist
zulässig, wenn diese für nicht mehr als fünf Arbeitnehmer
bestimmt sind. Notausgänge und Notausstiege
müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie
oder in einen gesicherten Bereich führen.
(2) Notausgänge müssen entsprechend § 21
Abs. 3 bemessen sein; Türen von Notausgängen
müssen in der Fluchtrichtung aufgehen. Die lichte
Weite von Notausstiegen in horizontalen Flächen
muß mindestens 0,80 m betragen; Notausstiege in
vertikalen Flächen müssen mindestens 1,20 m hoch
und mindestens 0,80 m breit sein. Notausgänge und
Notausstiege müssen leicht erreichbar und leicht
benützbar sein.
(3) Notausgänge und Notausstiege sowie die
Zugänge zu diesen müssen als solche deutlich sichtbar
gekennzeichnet sein; sie dürfen durch Lagerungen
auch vorübergehend nicht verstellt sein. Sofern
Notausgänge und Notausstiege aus Betriebsgründen
versperrt sein müssen, ist durch geeignete Vorkehrungen
dafür zu sorgen, daß sie sich, solange
sich Arbeitnehmer im Raum aufhalten, jederzeit
ohne fremde Hilfsmittel von innen leicht öffnen
lassen. § 21 Abs. 7 und 8 sind auf Notausgänge und
Notausstiege anzuwenden.
Allgemeines über Verkehrswege
§ 24. (1) Verkehrswege müssen so angelegt und
beschaffen sein, daß der im Betrieb übliche Verkehr
sicher erfolgen kann und die Betriebsräume,
Betriebsgebäude und das Betriebsgelände von den
Arbeitnehmern rasch und sicher verlassen werden
können. Verkehrswege dürfen keine Stolperstellen
aufweisen. Verkehrswege müssen eine gleitsichere
Oberfläche oder einen gleitsicheren Belag haben.
(2) Laufstege, Podeste, Plattformen, Rampen
und ähnliche Verkehrswege müssen genügend tragfähig
und sicher befestigt sein. Sofern Verkehrswege
1 m oder mehr über dem Fuß- oder Erdboden
liegen, müssen sie, mit Ausnahme von Laderampen
und Ladeplattformen, durch Geländer oder durch
Brüstungen, wenn sie mehr als 2 m über dem Fuß- oder
Erdboden liegen auch durch Fußleisten gegen
Abstürzen von Personen, Gegenständen und Material
gesichert sein. Geländer, Brüstungen und Fußleisten
müssen dem § 18 Abs. 2 entsprechen.
(3) Unter Verwendung von Gitterrosten oder
durchbrochenem Material hergestellte Verkehrswege
dürfen Öffnungen nur in einem solchen Ausmaß
aufweisen, daß ein Durchfallen von Werkzeugen
oder anderen Gegenständen, wodurch das
Leben und die Gesundheit von Personen gefährdet
werden könnte, nicht möglich ist. Wenn sich auf
Verkehrswegen nach Abs. 2 Staub in größerer
Menge absetzen kann, müssen diese Verkehrswege
aus Gitterrosten oder aus durchbrochenem Material
hergestellt sein.
(4) Verkehrswege müssen insbesondere unter
Bedachtnahme auf die im § 21 Abs. 2 angeführten
Umstände und auf die örtlichen Verhältnisse in
einer Weise natürlich belichtet oder künstlich
beleuchtet sein, daß ein sicherer Verkehr möglich
ist. Die Beleuchtung muß den Anforderungen des
§ 9 Abs. 2 entsprechen; sie muß eine Beleuchtungsstärke
von mindestens 30 Lux aufweisen.
(5) Verkehrswege ohne natürliche Belichtung,
die zu Arbeitsräumen führen, müssen mit einer
Notbeleuchtung ausgestattet sein; auf die Notbeleuchtung
aller anderen Verkehrswege ist § 21
Abs. 8 sinngemäß anzuwenden. Die Notbeleuchtung
muß eine Beleuchtungsstärke von mindestens
1 Lux aufweisen. Sofern die Notbeleuchtung nicht
ständig in Betrieb ist, muß sie sich bei Ausfall der
künstlichen Beleuchtung innerhalb von 15 Sekunden
selbsttätig einschalten.
(6) Auf Stiegen und Gängen dürfen auch vorübergehend
keine Lagerungen vorgenommen werden.
Auf sonstigen Verkehrswegen dürfen die
durch die Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren
vorübergehend notwendigen Lagerungen nur dann
vorgenommen werden, wenn die geforderte Mindestbreite
der Verkehrswege nicht verringert ist.
(7) Verkehrswege, die mit Fahrzeugen befahren
werden, müssen so breit sein, daß auf beiden Seiten
des Fahrzeugprofils, sofern das Ladeprofil größer
ist, neben diesem, bis zu einer Höhe von 2 m noch
mindestens je 0,50 m frei bleiben.
(8) Bei Ausgängen, Ausfahrten, Durchgängen
und Durchfahrten, die auf Verkehrsflächen führen,
auf denen Fahrzeuge in einem Abstand von weniger
als 1 m vorbeifahren müssen, muß auf den
Querverkehr deutlich sichtbar hingewiesen sein; bei
besonders unübersichtlichen Stellen müssen Maßnahmen,
wie Abschrankungen oder Lichtsignale,
getroffen sein.
Verkehrswege in Betriebsräumen und im Freien
§ 25. (1) Hauptverkehrswege in Betriebsräumen
müssen eine ausreichende Breite, mindestens
jedoch eine solche von 1,20 m besitzen. Nebenverkehrswege
in Betriebsräumen, wie Durchgänge
zwischen Lagerungen, Maschinen oder sonstigen
Betriebseinrichtungen, müssen ausreichend, mindestens
jedoch 0,60 m breit sein. In Verkehrswege,
die allgemein benützt werden, dürfen Hindernisse
von oben nur so weit hineinragen, daß in diesem
Bereich die nach den Betriebsverhältnissen notwendige
lichte Höhe der Verkehrswege, mindestens
jedoch eine solche von 2 m, gegeben ist.
(2) Sofern Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren
eine größere als im Abs. 1 festgelegte Breite der
Verkehrswege in Betriebsräumen erfordern, wie bei
der Bearbeitung besonders großer Werkstücke oder
bei großen Abfallmengen, sind entsprechend breitere
Verkehrswege anzuordnen.
nicht gewährleisten, hat die Behörde
zusätzlich die Anlage von Notausgängen vorzuschreiben;
die Vorschreibung von Notausstiegen ist
zulässig, wenn diese für nicht mehr als fünf Arbeitnehmer
bestimmt sind. Notausgänge und Notausstiege
müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie
oder in einen gesicherten Bereich führen.
(2) Notausgänge müssen entsprechend Paragraph 21,
Abs. 3 bemessen sein; Türen von Notausgängen
müssen in der Fluchtrichtung aufgehen. Die lichte
Weite von Notausstiegen in horizontalen Flächen
muß mindestens 0,80 m betragen; Notausstiege in
vertikalen Flächen müssen mindestens 1,20 m hoch
und mindestens 0,80 m breit sein. Notausgänge und
Notausstiege müssen leicht erreichbar und leicht
benützbar sein.
(3) Notausgänge und Notausstiege sowie die
Zugänge zu diesen müssen als solche deutlich sichtbar
gekennzeichnet sein; sie dürfen durch Lagerungen
auch vorübergehend nicht verstellt sein. Sofern
Notausgänge und Notausstiege aus Betriebsgründen
versperrt sein müssen, ist durch geeignete Vorkehrungen
dafür zu sorgen, daß sie sich, solange
sich Arbeitnehmer im Raum aufhalten, jederzeit
ohne fremde Hilfsmittel von innen leicht öffnen
lassen. Paragraph 21, Absatz 7 und 8 sind auf Notausgänge und
Notausstiege anzuwenden.
Allgemeines über Verkehrswege
§ 24. (1) Verkehrswege müssen so angelegt und
beschaffen sein, daß der im Betrieb übliche Verkehr
sicher erfolgen kann und die Betriebsräume,
Betriebsgebäude und das Betriebsgelände von den
Arbeitnehmern rasch und sicher verlassen werden
können. Verkehrswege dürfen keine Stolperstellen
aufweisen. Verkehrswege müssen eine gleitsichere
Oberfläche oder einen gleitsicheren Belag haben.
(2) Laufstege, Podeste, Plattformen, Rampen
und ähnliche Verkehrswege müssen genügend tragfähig
und sicher befestigt sein. Sofern Verkehrswege
1 m oder mehr über dem Fuß- oder Erdboden
liegen, müssen sie, mit Ausnahme von Laderampen
und Ladeplattformen, durch Geländer oder durch
Brüstungen, wenn sie mehr als 2 m über dem Fuß- oder
Erdboden liegen auch durch Fußleisten gegen
Abstürzen von Personen, Gegenständen und Material
gesichert sein. Geländer, Brüstungen und Fußleisten
müssen dem Paragraph 18, Absatz 2, entsprechen.
(3) Unter Verwendung von Gitterrosten oder
durchbrochenem Material hergestellte Verkehrswege
dürfen Öffnungen nur in einem solchen Ausmaß
aufweisen, daß ein Durchfallen von Werkzeugen
oder anderen Gegenständen, wodurch das
Leben und die Gesundheit von Personen gefährdet
werden könnte, nicht möglich ist. Wenn sich auf
Verkehrswegen nach Absatz 2, Staub in größerer
Menge absetzen kann, müssen diese Verkehrswege
aus Gitterrosten oder aus durchbrochenem Material
hergestellt sein.
(4) Verkehrswege müssen insbesondere unter
Bedachtnahme auf die im Paragraph 21, Absatz 2, angeführten
Umstände und auf die örtlichen Verhältnisse in
einer Weise natürlich belichtet oder künstlich
beleuchtet sein, daß ein sicherer Verkehr möglich
ist. Die Beleuchtung muß den Anforderungen des
§ 9 Absatz 2, entsprechen; sie muß eine Beleuchtungsstärke
von mindestens 30 Lux aufweisen.
(5) Verkehrswege ohne natürliche Belichtung,
die zu Arbeitsräumen führen, müssen mit einer
Notbeleuchtung ausgestattet sein; auf die Notbeleuchtung
aller anderen Verkehrswege ist Paragraph 21,
Abs. 8 sinngemäß anzuwenden. Die Notbeleuchtung
muß eine Beleuchtungsstärke von mindestens
1 Lux aufweisen. Sofern die Notbeleuchtung nicht
ständig in Betrieb ist, muß sie sich bei Ausfall der
künstlichen Beleuchtung innerhalb von 15 Sekunden
selbsttätig einschalten.
(6) Auf Stiegen und Gängen dürfen auch vorübergehend
keine Lagerungen vorgenommen werden.
Auf sonstigen Verkehrswegen dürfen die
durch die Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren
vorübergehend notwendigen Lagerungen nur dann
vorgenommen werden, wenn die geforderte Mindestbreite
der Verkehrswege nicht verringert ist.
(7) Verkehrswege, die mit Fahrzeugen befahren
werden, müssen so breit sein, daß auf beiden Seiten
des Fahrzeugprofils, sofern das Ladeprofil größer
ist, neben diesem, bis zu einer Höhe von 2 m noch
mindestens je 0,50 m frei bleiben.
(8) Bei Ausgängen, Ausfahrten, Durchgängen
und Durchfahrten, die auf Verkehrsflächen führen,
auf denen Fahrzeuge in einem Abstand von weniger
als 1 m vorbeifahren müssen, muß auf den
Querverkehr deutlich sichtbar hingewiesen sein; bei
besonders unübersichtlichen Stellen müssen Maßnahmen,
wie Abschrankungen oder Lichtsignale,
getroffen sein.
Verkehrswege in Betriebsräumen und im Freien
§ 25. (1) Hauptverkehrswege in Betriebsräumen
müssen eine ausreichende Breite, mindestens
jedoch eine solche von 1,20 m besitzen. Nebenverkehrswege
in Betriebsräumen, wie Durchgänge
zwischen Lagerungen, Maschinen oder sonstigen
Betriebseinrichtungen, müssen ausreichend, mindestens
jedoch 0,60 m breit sein. In Verkehrswege,
die allgemein benützt werden, dürfen Hindernisse
von oben nur so weit hineinragen, daß in diesem
Bereich die nach den Betriebsverhältnissen notwendige
lichte Höhe der Verkehrswege, mindestens
jedoch eine solche von 2 m, gegeben ist.
(2) Sofern Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren
eine größere als im Absatz eins, festgelegte Breite der
Verkehrswege in Betriebsräumen erfordern, wie bei
der Bearbeitung besonders großer Werkstücke oder
bei großen Abfallmengen, sind entsprechend breitere
Verkehrswege anzuordnen.
(3)Absatz 3Auf Haupt- und Nebenverkehrswegen in
Betriebsräumen sind Stufen nach Möglichkeit zu
vermeiden; Rampen dürfen keine größere Neigung
als 1 : 10 aufweisen. Stufen auf solchen Verkehrswegen
müssen besonders kenntlich gemacht sein,
wie durch Anstrich der Stufenkanten mit Leuchtfarbe;
erforderlichenfalls muß eine zusätzliche
Beleuchtung angebracht sein.
(4) In Betriebsräumen mit einer Bodenfläche von
mehr als 1000 m² müssen, soweit dies die Betriebsverhältnisse
zulassen, die Verkehrswege durch
Bodenmarkierungen, durch ihre Gestaltung oder
durch Begrenzungen gekennzeichnet sein; in kleineren
Betriebsräumen ist eine solche Kennzeichnung
vorzusehen, wenn dies zum Schutz der
Arbeitnehmer erforderlich ist.
(5) Für Verkehrswege im Freien sind die Abs. 1
bis 4 sinngemäß anzuwenden.
Stiegen, Gänge
§ 26. (1) In Gebäuden, die ausschließlich oder
überwiegend der Unterbringung von Betrieben dienen
(Betriebsgebäude) und die mehr als ein Stockwerk
haben, muß zur Verbindung aller Geschosse
mindestens eine gerade oder gewinkelte, zumindest
brandbeständige Stiege in einem Stiegenhaus mit
Wänden und einer Decke in zumindest brandbeständiger
Bauweise vorhanden sein; die Breite jeder
Stufe muß über ihre gesamte Länge gleich sein. Das
Stiegenhaus muß gegenüber Gängen und Vorräumen
durch zumindest brandhemmende, rauchdichte,
in der Fluchtrichtung aufgehende und
selbstschließende Türen abgeschlossen sein. In
Betriebsgebäuden mit nur einem Stockwerk müssen
Stiegen zumindest brandhemmend ausgeführt sein.
Stiegen müssen unmittelbar zu einem Endausgang
(§ 21 Abs. 1) führen oder in einen zumindest brandbeständig
ausgeführten Gang oder Vorraum münden,
der unmittelbar ins Freie führt. Stiegenhäuser,
Gänge und Vorräume müssen ausreichend ins Freie
lüftbar sein; überdies muß durch geeignete Maßnahmen,
wie Rauchabzugsöffnungen, ein Verqualmen
im Falle eines Brandes weitgehend verhindert
sein.
(2) In Betriebsgebäuden bis einschließlich fünf
Stockwerken darf der zum nächsten Stiegenhaus
zurückzulegende Weg von jedem Punkt der
Betriebsräume jedes Geschosses nicht mehr als
40 m betragen, in Betriebsgebäuden mit mehr als
fünf Stockwerken darf dieser Weg jedoch nicht
mehr als 30 m betragen; § 21 Abs. 2 ist sinngemäß
anzuwenden.
(3) Stiegen müssen, sofern im Abs. 6 nicht anderes
bestimmt ist, mindestens 1,20 m breit sein; sind
sie für den Verkehr von mehr als 60 bis 120 Personen
bestimmt, müssen sie mindestens 1,80 m breit
sein und für mehr als 120 bis 200 Personen eine
Breite von 2,40 m besitzen. Bei mehr als 200 Personen
sind verhältnismäßig mehr Stiegen anzuordnen,
deren Breite den vorstehenden Bestimmungen
entsprechen muß.
(4) Der nach Abs. 3 erforderlichen Breite von
Stiegen, die in einer Fluchtrichtung mehr als fünf
Stockwerke verbinden, muß nur jene Personenzahl
zugrunde gelegt sein, die der größten aller möglichen
Personensummen in fünf unmittelbar übereinanderliegenden
Stockwerken entspricht; diese
Breite muß mindestens in diesen fünf Stockwerken
und bis zum Ausgang vorhanden sein. Durch bauliche
Einrichtungen muß sichergestellt sein, daß Personen
im Gefahrenfall nicht am Ausgang vorbeilaufen
können, wenn sich dieser nicht am unteren
Ende des Stiegenhauses befindet. Zugänge zu Stiegenhäusern
in Betriebsgebäuden mit mehr als sechs
Stockwerken müssen als Schleusen ausgebildet
sein; diese Schleusen müssen brandbeständig ausgeführt
und ausreichend ins Freie lüftbar sein sowie
zumindest brandhemmende, rauchdichte, in der
Fluchtrichtung aufgehende und selbstschließende
Türen besitzen.
(5) Sofern Betriebe in mehrgeschossigen Gebäuden
untergebracht werden, die nicht Betriebsgebäude
im Sinne des Abs. 1 sind, hat die Behörde die
erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vorzuschreiben,
wenn im Gefahrenfall ein entsprechend
rasches und sicheres Verlassen der Gebäude über
die vorhandenen Stiegen nicht gewährleistet ist.
Werden mehrere Betriebe in solchen Gebäuden
untergebracht, hat die Behörde die für jeden
Betrieb und für jedes Geschoß höchstzulässige
Anzahl von regelmäßig anwesenden Personen festzulegen.
Diese Festlegung hat die Behörde auch bei
Unterbringung mehrerer Betriebe in einem mehrgeschossigen
Betriebsgebäude zu treffen.
(6) Für Stiegen, die die Verbindung zu Betriebsräumen
herstellen, in denen insgesamt nicht mehr
als 20 Personen regelmäßig anwesend sind, ist
abweichend vom Abs. 3 eine Mindeststiegenbreite
von 1 m erforderlich. Eine solche Breite ist auch für
zusätzliche Stiegen zulässig, die außer den nach
den vorstehenden Absätzen erforderlichen Stiegen
vorhanden sind; solche zusätzliche Stiegen können
auch gewendelte Laufteile haben. Die in diesem
Absatz angeführten Stiegen müssen zumindest
brandhemmend ausgeführt sein.
(7) Stiegen müssen gefahrlos begehbar sein. Die
Stufenbreite muß mindestens 0,26 m, die Stufenhöhe
darf nicht mehr als 0,18 m betragen. Bei
zusätzlichen Stiegen nach Abs. 6 können die Stufen
auch bis zu 0,20 m hoch sein; bei gewendelten
Laufteilen muß die Stufenbreite an der Innenseite
mindestens 0,15 m betragen. Innerhalb eines Stiegenlaufes
darf die Stufenhöhe sowie die Stufenbreite
in der Gehlinie nicht verschieden sein. Nach
je höchstens 20 Stufen muß in der Gehrichtung ein
Zwischenpodest von mindestens 1,20 m vorhanden
sein.
Auf Haupt- und Nebenverkehrswegen in
Betriebsräumen sind Stufen nach Möglichkeit zu
vermeiden; Rampen dürfen keine größere Neigung
als 1 : 10 aufweisen. Stufen auf solchen Verkehrswegen
müssen besonders kenntlich gemacht sein,
wie durch Anstrich der Stufenkanten mit Leuchtfarbe;
erforderlichenfalls muß eine zusätzliche
Beleuchtung angebracht sein.
(4) In Betriebsräumen mit einer Bodenfläche von
mehr als 1000 m² müssen, soweit dies die Betriebsverhältnisse
zulassen, die Verkehrswege durch
Bodenmarkierungen, durch ihre Gestaltung oder
durch Begrenzungen gekennzeichnet sein; in kleineren
Betriebsräumen ist eine solche Kennzeichnung
vorzusehen, wenn dies zum Schutz der
Arbeitnehmer erforderlich ist.
(5) Für Verkehrswege im Freien sind die Absatz eins,
bis 4 sinngemäß anzuwenden.
Stiegen, Gänge
§ 26. (1) In Gebäuden, die ausschließlich oder
überwiegend der Unterbringung von Betrieben dienen
(Betriebsgebäude) und die mehr als ein Stockwerk
haben, muß zur Verbindung aller Geschosse
mindestens eine gerade oder gewinkelte, zumindest
brandbeständige Stiege in einem Stiegenhaus mit
Wänden und einer Decke in zumindest brandbeständiger
Bauweise vorhanden sein; die Breite jeder
Stufe muß über ihre gesamte Länge gleich sein. Das
Stiegenhaus muß gegenüber Gängen und Vorräumen
durch zumindest brandhemmende, rauchdichte,
in der Fluchtrichtung aufgehende und
selbstschließende Türen abgeschlossen sein. In
Betriebsgebäuden mit nur einem Stockwerk müssen
Stiegen zumindest brandhemmend ausgeführt sein.
Stiegen müssen unmittelbar zu einem Endausgang
(Paragraph 21, Absatz eins,) führen oder in einen zumindest brandbeständig
ausgeführten Gang oder Vorraum münden,
der unmittelbar ins Freie führt. Stiegenhäuser,
Gänge und Vorräume müssen ausreichend ins Freie
lüftbar sein; überdies muß durch geeignete Maßnahmen,
wie Rauchabzugsöffnungen, ein Verqualmen
im Falle eines Brandes weitgehend verhindert
sein.
(2) In Betriebsgebäuden bis einschließlich fünf
Stockwerken darf der zum nächsten Stiegenhaus
zurückzulegende Weg von jedem Punkt der
Betriebsräume jedes Geschosses nicht mehr als
40 m betragen, in Betriebsgebäuden mit mehr als
fünf Stockwerken darf dieser Weg jedoch nicht
mehr als 30 m betragen; Paragraph 21, Absatz 2, ist sinngemäß
anzuwenden.
(3) Stiegen müssen, sofern im Absatz 6, nicht anderes
bestimmt ist, mindestens 1,20 m breit sein; sind
sie für den Verkehr von mehr als 60 bis 120 Personen
bestimmt, müssen sie mindestens 1,80 m breit
sein und für mehr als 120 bis 200 Personen eine
Breite von 2,40 m besitzen. Bei mehr als 200 Personen
sind verhältnismäßig mehr Stiegen anzuordnen,
deren Breite den vorstehenden Bestimmungen
entsprechen muß.
(4) Der nach Absatz 3, erforderlichen Breite von
Stiegen, die in einer Fluchtrichtung mehr als fünf
Stockwerke verbinden, muß nur jene Personenzahl
zugrunde gelegt sein, die der größten aller möglichen
Personensummen in fünf unmittelbar übereinanderliegenden
Stockwerken entspricht; diese
Breite muß mindestens in diesen fünf Stockwerken
und bis zum Ausgang vorhanden sein. Durch bauliche
Einrichtungen muß sichergestellt sein, daß Personen
im Gefahrenfall nicht am Ausgang vorbeilaufen
können, wenn sich dieser nicht am unteren
Ende des Stiegenhauses befindet. Zugänge zu Stiegenhäusern
in Betriebsgebäuden mit mehr als sechs
Stockwerken müssen als Schleusen ausgebildet
sein; diese Schleusen müssen brandbeständig ausgeführt
und ausreichend ins Freie lüftbar sein sowie
zumindest brandhemmende, rauchdichte, in der
Fluchtrichtung aufgehende und selbstschließende
Türen besitzen.
(5) Sofern Betriebe in mehrgeschossigen Gebäuden
untergebracht werden, die nicht Betriebsgebäude
im Sinne des Absatz eins, sind, hat die Behörde die
erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vorzuschreiben,
wenn im Gefahrenfall ein entsprechend
rasches und sicheres Verlassen der Gebäude über
die vorhandenen Stiegen nicht gewährleistet ist.
Werden mehrere Betriebe in solchen Gebäuden
untergebracht, hat die Behörde die für jeden
Betrieb und für jedes Geschoß höchstzulässige
Anzahl von regelmäßig anwesenden Personen festzulegen.
Diese Festlegung hat die Behörde auch bei
Unterbringung mehrerer Betriebe in einem mehrgeschossigen
Betriebsgebäude zu treffen.
(6) Für Stiegen, die die Verbindung zu Betriebsräumen
herstellen, in denen insgesamt nicht mehr
als 20 Personen regelmäßig anwesend sind, ist
abweichend vom Absatz 3, eine Mindeststiegenbreite
von 1 m erforderlich. Eine solche Breite ist auch für
zusätzliche Stiegen zulässig, die außer den nach
den vorstehenden Absätzen erforderlichen Stiegen
vorhanden sind; solche zusätzliche Stiegen können
auch gewendelte Laufteile haben. Die in diesem
Absatz angeführten Stiegen müssen zumindest
brandhemmend ausgeführt sein.
(7) Stiegen müssen gefahrlos begehbar sein. Die
Stufenbreite muß mindestens 0,26 m, die Stufenhöhe
darf nicht mehr als 0,18 m betragen. Bei
zusätzlichen Stiegen nach Absatz 6, können die Stufen
auch bis zu 0,20 m hoch sein; bei gewendelten
Laufteilen muß die Stufenbreite an der Innenseite
mindestens 0,15 m betragen. Innerhalb eines Stiegenlaufes
darf die Stufenhöhe sowie die Stufenbreite
in der Gehlinie nicht verschieden sein. Nach
je höchstens 20 Stufen muß in der Gehrichtung ein
Zwischenpodest von mindestens 1,20 m vorhanden
sein.
(8)Absatz 8Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen muß
zumindest auf einer Seite ein Stiegenhandlauf
angebracht sein. Stiegen mit mehr als vier Stufen
und einer Breite von mehr als 1,20 m müssen auf
beiden Seiten mit einem Stiegenhandlauf ausgestattet
sein; Stiegen von mehr als 2,40 m Breite müssen
durch Geländer in Abschnitte von höchstens 2,40 m
Breite unterteilt sein. Auf den freien Seiten müssen
Stiegen und Stiegenabsätze ein standsicheres, mindestens
1 m hohes Geländer entweder mit einer
Mittelstange oder einer anderen Sicherung gegen
Absturz haben. Die Enden der Stiegenhandläufe
müssen in die Wände eingelassen, abgerundet oder
nach abwärts geschlossen eingebogen sein. Bei Stiegen
zu Verladerampen ist auf der freien Seite das
Anbringen eines Geländers nicht erforderlich.
(9) Gewendelte Stiegen sind als zusätzliche Stiegen
zwischen Geschossen nur dann zulässig, wenn
sie nicht als Flucht- oder Transportwege in
Betracht kommen. Zwischen brandgefährdeten
Räumen oder explosionsgefährdeten Räumen dürfen
gewendelte Stiegen nicht vorhanden sein.
(10) Explosionsgefährdete Räume und Räume,
aus denen Gase oder Dämpfe giftiger oder ätzender
Arbeitsstoffe in gefahrdrohender Menge austreten
können, dürfen mit Stiegenhäusern nur
durch Schleusen, die dem Abs. 4 entsprechen müssen,
in Verbindung stehen. Die Behörde hat solche
Schleusen vorzuschreiben, wenn im Falle eines
Brandes mit einer erfahrungsgemäß starken Rauchentwicklung
zu rechnen ist, durch die Stiegenhäuser
als Fluchtweg unbenützbar werden können.
(11) Gänge, die unmittelbar zu Stiegen oder
Endausgängen führen, müssen zumindest brandbeständig
ausgeführt sein. Abs. 1 letzter Satz ist sinngemäß
anzuwenden.
(12) Gänge, die unmittelbar zu Stiegen oder
Endausgängen führen, müssen mindestens 1,20 m
breit sein; sind sie für den Verkehr von mehr als 60
bis 120 Personen bestimmt, müssen sie mindestens
1,80 m breit sein und für mehr als 120 bis 200 Personen
eine Breite von mindestens 2,40 m besitzen.
Bei mehr als 200 Personen muß für je 200 weitere
Personen eine zusätzliche Breite von mindestens
1,20 m vorhanden sein. Gänge dürfen auch 1 m
breit sein, wenn sie zu Stiegen führen, für die nach
Abs. 6 eine Breite von 1 m zulässig ist. Die erforderliche
Mindestbreite darf durch Ausgänge, Einbauten
u. dgl. nicht verringert sein.
(13) § 25 Abs. 3 ist für Gänge sinngemäß anzuwenden.
(14) Boden-, Wand- und Deckenbeläge in Stiegenhäusern
von Betriebsgebäuden mit nur einem
Stockwerk müssen mindestens schwer brennbar
sein. In Stiegenhäusern und Schleusen von
Betriebsgebäuden mit mehr als einem Stockwerk
sowie in unmittelbar ins Freie führenden Gängen
und Stiegenvorräumen müssen solche Beläge nicht
brennbar sein. In zu Stiegen führenden Gängen von
Betriebsgebäuden sowie für Stiegen nach Abs. 6
erster Satz müssen Boden-, Wand- und Deckenbeläge
mindestens schwer brennbar sein. Boden-,
Wand- und Deckenbeläge im Sinne dieses Absatzes
dürfen im Brandfall nur schwach qualmen.
(15) In Gebäuden, die nur vorübergehenden
Zwecken dienen oder die nur für einen bestimmten
Zeitraum bestehen bleiben können, hat die Behörde
auf Antrag anstelle der Abs. 1, 3, 7, 11, 12 und 14
die allenfalls zum Schutz von Leben und Gesundheit
der Arbeitnehmer erforderlichen Auflagen vorzuschreiben.
Fahrtreppen, Fahrsteige
§ 27. (1) Fahrtreppen und Fahrsteige können als
zusätzliche Verbindungen einzelner Geschosse verwendet
werden; sie ersetzen jedoch nicht die nach
§ 26 erforderlichen Stiegen und Gänge. An jedem
Ende von Fahrtreppen und Fahrsteigen muß ein
ausreichend bemessener Stauraum vorhanden sein.
(2) Die Breite von Fahrtreppen und Fahrsteigen
muß mindestens 0,40 m betragen. Fahrtreppen und
Fahrsteige müssen so ausgebildet sein, daß keine
Quetsch- oder Scherstellen auftreten. Sie müssen
beidseitig Handläufe besitzen, die sich annähernd
mit der gleichen Geschwindigkeit bewegen wie die
Stufen und Steige. Bei Stromausfall sowie bei Auftreten
von Gebrechen, wie Bruch eines Tragmittels,
muß die Fahrbewegung selbsttätig zum Stillstand
kommen; Fahrtreppen und Fahrsteige müssen
unabhängig von der Fahrtrichtung bei Stromausfall
durch eine Bremse selbsttätig zum Stillstand
gebracht und festgehalten werden.
(3) An jedem Ende von Fahrtreppen und Fahrsteigen
muß eine leicht zugängliche und als solche
bezeichnete Notausschaltvorrichtung angebracht
sein, die gegen unbeabsichtigtes Betätigen
geschützt sein muß.
(4) Fahrtreppen und Fahrsteige müssen vor ihrer
Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen
oder wesentlichen Änderungen durch eine
Abnahmeprüfung auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand geprüft werden. Fahrtreppen und Fahrsteige
müssen ferner durch Wiederkehrende Prüfungen
mindestens einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand geprüft werden. Fahrtreppen
und Fahrsteige dürfen nur verwendet werden,
wenn die vorstehenden Prüfungen durchgeführt
wurden.
Notstiegen, Notleitern
§ 28. (1) Besteht infolge der im § 21 Abs. 2
genannten Umstände oder der besonderen örtlichen
Verhältnisse die Möglichkeit, daß die dem
regelmäßigen Verkehr dienenden Ausgänge und
Verkehrswege und auch kürzere Fluchtwege nach
den §§ 21 Abs. 2 und 26 Abs. 2 im Gefahrenfall ein
Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen muß
zumindest auf einer Seite ein Stiegenhandlauf
angebracht sein. Stiegen mit mehr als vier Stufen
und einer Breite von mehr als 1,20 m müssen auf
beiden Seiten mit einem Stiegenhandlauf ausgestattet
sein; Stiegen von mehr als 2,40 m Breite müssen
durch Geländer in Abschnitte von höchstens 2,40 m
Breite unterteilt sein. Auf den freien Seiten müssen
Stiegen und Stiegenabsätze ein standsicheres, mindestens
1 m hohes Geländer entweder mit einer
Mittelstange oder einer anderen Sicherung gegen
Absturz haben. Die Enden der Stiegenhandläufe
müssen in die Wände eingelassen, abgerundet oder
nach abwärts geschlossen eingebogen sein. Bei Stiegen
zu Verladerampen ist auf der freien Seite das
Anbringen eines Geländers nicht erforderlich.
(9) Gewendelte Stiegen sind als zusätzliche Stiegen
zwischen Geschossen nur dann zulässig, wenn
sie nicht als Flucht- oder Transportwege in
Betracht kommen. Zwischen brandgefährdeten
Räumen oder explosionsgefährdeten Räumen dürfen
gewendelte Stiegen nicht vorhanden sein.
(10) Explosionsgefährdete Räume und Räume,
aus denen Gase oder Dämpfe giftiger oder ätzender
Arbeitsstoffe in gefahrdrohender Menge austreten
können, dürfen mit Stiegenhäusern nur
durch Schleusen, die dem Absatz 4, entsprechen müssen,
in Verbindung stehen. Die Behörde hat solche
Schleusen vorzuschreiben, wenn im Falle eines
Brandes mit einer erfahrungsgemäß starken Rauchentwicklung
zu rechnen ist, durch die Stiegenhäuser
als Fluchtweg unbenützbar werden können.
(11) Gänge, die unmittelbar zu Stiegen oder
Endausgängen führen, müssen zumindest brandbeständig
ausgeführt sein. Absatz eins, letzter Satz ist sinngemäß
anzuwenden.
(12) Gänge, die unmittelbar zu Stiegen oder
Endausgängen führen, müssen mindestens 1,20 m
breit sein; sind sie für den Verkehr von mehr als 60
bis 120 Personen bestimmt, müssen sie mindestens
1,80 m breit sein und für mehr als 120 bis 200 Personen
eine Breite von mindestens 2,40 m besitzen.
Bei mehr als 200 Personen muß für je 200 weitere
Personen eine zusätzliche Breite von mindestens
1,20 m vorhanden sein. Gänge dürfen auch 1 m
breit sein, wenn sie zu Stiegen führen, für die nach
Abs. 6 eine Breite von 1 m zulässig ist. Die erforderliche
Mindestbreite darf durch Ausgänge, Einbauten
u. dgl. nicht verringert sein.
(13) Paragraph 25, Absatz 3, ist für Gänge sinngemäß anzuwenden.
(14) Boden-, Wand- und Deckenbeläge in Stiegenhäusern
von Betriebsgebäuden mit nur einem
Stockwerk müssen mindestens schwer brennbar
sein. In Stiegenhäusern und Schleusen von
Betriebsgebäuden mit mehr als einem Stockwerk
sowie in unmittelbar ins Freie führenden Gängen
und Stiegenvorräumen müssen solche Beläge nicht
brennbar sein. In zu Stiegen führenden Gängen von
Betriebsgebäuden sowie für Stiegen nach Absatz 6,
erster Satz müssen Boden-, Wand- und Deckenbeläge
mindestens schwer brennbar sein. Boden-,
Wand- und Deckenbeläge im Sinne dieses Absatzes
dürfen im Brandfall nur schwach qualmen.
(15) In Gebäuden, die nur vorübergehenden
Zwecken dienen oder die nur für einen bestimmten
Zeitraum bestehen bleiben können, hat die Behörde
auf Antrag anstelle der Absatz eins,, 3, 7, 11, 12 und 14
die allenfalls zum Schutz von Leben und Gesundheit
der Arbeitnehmer erforderlichen Auflagen vorzuschreiben.
Fahrtreppen, Fahrsteige
§ 27. (1) Fahrtreppen und Fahrsteige können als
zusätzliche Verbindungen einzelner Geschosse verwendet
werden; sie ersetzen jedoch nicht die nach
§ 26 erforderlichen Stiegen und Gänge. An jedem
Ende von Fahrtreppen und Fahrsteigen muß ein
ausreichend bemessener Stauraum vorhanden sein.
(2) Die Breite von Fahrtreppen und Fahrsteigen
muß mindestens 0,40 m betragen. Fahrtreppen und
Fahrsteige müssen so ausgebildet sein, daß keine
Quetsch- oder Scherstellen auftreten. Sie müssen
beidseitig Handläufe besitzen, die sich annähernd
mit der gleichen Geschwindigkeit bewegen wie die
Stufen und Steige. Bei Stromausfall sowie bei Auftreten
von Gebrechen, wie Bruch eines Tragmittels,
muß die Fahrbewegung selbsttätig zum Stillstand
kommen; Fahrtreppen und Fahrsteige müssen
unabhängig von der Fahrtrichtung bei Stromausfall
durch eine Bremse selbsttätig zum Stillstand
gebracht und festgehalten werden.
(3) An jedem Ende von Fahrtreppen und Fahrsteigen
muß eine leicht zugängliche und als solche
bezeichnete Notausschaltvorrichtung angebracht
sein, die gegen unbeabsichtigtes Betätigen
geschützt sein muß.
(4) Fahrtreppen und Fahrsteige müssen vor ihrer
Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen
oder wesentlichen Änderungen durch eine
Abnahmeprüfung auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand geprüft werden. Fahrtreppen und Fahrsteige
müssen ferner durch Wiederkehrende Prüfungen
mindestens einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand geprüft werden. Fahrtreppen
und Fahrsteige dürfen nur verwendet werden,
wenn die vorstehenden Prüfungen durchgeführt
wurden.
Notstiegen, Notleitern
§ 28. (1) Besteht infolge der im Paragraph 21, Absatz 2,
genannten Umstände oder der besonderen örtlichen
Verhältnisse die Möglichkeit, daß die dem
regelmäßigen Verkehr dienenden Ausgänge und
Verkehrswege und auch kürzere Fluchtwege nach
den Paragraphen 21, Absatz 2 und 26 Absatz 2, im Gefahrenfall ein
entsprechendentsprechend rasches und sicheres Verlassen der
Betriebsräume oder der Gebäude durch die Arbeitnehmer
nicht gewährleisten, hat die Behörde
zusätzlich das Anbringen von geraden oder gewinkelten,
mindestens 1 m breiten Notstiegen aus nicht
brennbaren Materialien vorzuschreiben; die Breite
jeder Stufe solcher Stiegen muß über ihre gesamte
Länge gleich sein. Anstelle von Notstiegen können
auch festverlegte Leitern aus Metall (Notleitern) an
der Außenseite von Gebäuden vorgeschrieben werden,
wenn diese Notleitern nur für nicht mehr als
fünf Arbeitnehmer bestimmt sind. Notstiegen und
Notleitern müssen auf möglichst kurzem Weg ins
Freie oder in einen gesicherten Bereich führen.
Austrittsöffnungen zu Notstiegen und Notleitern
sowie die Zugänge zu diesen müssen leicht erreichbar
und leicht benützbar sowie als solche deutlich
sichtbar gekennzeichnet sein; sie dürfen durch
Lagerungen auch vorübergehend nicht verstellt
sein. Austrittsöffnungen zu Notstiegen und Notleitern
müssen zunächst auf Plattformen oder Podeste
führen. Notstiegen und Notleitern müssen bei jeder
Witterung begehbar sein.
(2) Notleitern müssen so angebracht sein, daß
die Entfernung von der Sprossenfront bis zum
nächstbefindlichen festen Gegenstand auf der Kletterseite
mindestens 0,75 m beträgt; von der Sprossenfront
an der Rückseite der Leiter bis zum
nächstbefindlichen festen Gegenstand muß ein
Abstand von mindestens 0,18 m vorhanden sein.
Der Abstand der Leiterholme voneinander muß
mindestens 0,30 m, der Sprossenabstand darf höchstens
0,30 m betragen; die erste Sprosse darf höchstens
0,40 m über oder höchstens 0,10 m unter dem
Standplatz vor der Leiter liegen. Von besonderen
Fällen abgesehen muß von der Mittellinie der Leiter,
nach beiden Seiten gemessen, ein freier Raum
von mindestens 0,38 m Breite vorhanden sein. Für
Leitern dürfen nur gleitsichere Sprossen verwendet
werden.
(3) Notleitern müssen mindestens mit einem
Holm um etwa 1 m über die Ein- oder Ausstiegstelle
hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung
genügend Schutz gegen Absturz oder Gelegenheit
zum Anhalten bietet.
(4) Lotrechte Notleitern sowie Notleitern, deren
Lage von der Lotrechten um nicht mehr als 15°
abweicht, müssen, wenn sie mehr als 5 m lang sind,
ab einer Höhe von 3 m eine durchlaufende Rückensicherung
besitzen; eine Rückensicherung ist
jedenfalls schon ab 2 m Höhe erforderlich, wenn
infolge der Lage der Leiter ein Absturz aus mehr
als 5 m Höhe möglich ist. Besteht zwischen Rückensicherung
und dem Geländer des Standplatzes
die Möglichkeit beim Sturz von der Leiter mehr als
5 m seitlich über das Geländer hinaus abzustürzen,
muß eine Sicherung gegen Absturz angebracht sein.
Rückensicherungen müssen eine Schlupfweite von
0,60 m bis 0,75 m haben und zumindest aus einem
Querring bei jeder fünften Sprosse und mindestens
drei durchgehenden vertikal verlaufenden Stäben
bestehen.
(5) Notleitern müssen bei Gebäuden stockwerkweise,
höchstens jedoch in Abständen von 10 m
durch Plattformen unterteilt sein.
III. ABSCHNITT
Betriebseinrichtungen, sonstige
mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel
Allgemeines
§ 29. (1) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische
Einrichtungen und Betriebsmittel dürfen nur
zu dem Zweck verwendet werden, für den sie nach
Angabe des Erzeugers oder des Vertreibers geeignet
sind oder der sich aus ihrer Bauart, Ausführung
und Funktion als üblich ergibt. Sofern es im Einzelfall
bei der Durchführung von bestimmten Arbeitsvorgängen
und Arbeitsverfahren betriebstechnisch
erforderlich und vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes
aus vertretbar ist, dürfen solche Einrichtungen
und Mittel auch zu anderen Zwecken
verwendet werden; hiebei ist die Verwendung der
allenfalls erforderlichen Schutzvorrichtungen und
Schutzmaßnahmen anderer Art in gebotenem
Umfang zu überwachen.
(2) Gefahrenstellen an Betriebseinrichtungen,
sonstigen mechanischen Einrichtungen und
Betriebsmitteln müssen durch Schutzvorrichtungen
oder Schutzmaßnahmen anderer Art so gesichert
sein, daß bei umsichtiger Verrichtung der Arbeit
ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der
Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.
(3) Bei der Gestaltung und Verwendung von
Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen
Einrichtungen und Betriebsmitteln, insbesondere
der Bedienungseinrichtungen, Bedienungsplätze,
Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen anderer
Art, ist auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen
Erkenntnisse soweit Bedacht zu nehmen,
als dies der Schutz der Arbeitnehmer erfordert.
(4) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische
Einrichtungen und Betriebsmittel, die bei ihrer
bestimmungsgemäßen Verwendung besonderen
Umwelt- oder Betriebseinflüssen ausgesetzt werden,
müssen, gegebenenfalls unter Anwendung
zusätzlicher Schutzmaßnahmen, so beschaffen sein,
daß sie auch unter den zu erwartenden besonderen
Einflüssen sicher betrieben werden können. Solche
besondere Einflüsse liegen vor allem vor, wenn die
Einrichtungen und Mittel in brandgefährdeten
Räumen oder explosionsgefährdeten Räumen, bei
ungewöhnlich hohen oder niedrigen Temperaturen,
bei ungewöhnlicher Feuchtigkeit und Nässe
oder unter besonderen chemischen und physikalischen
Einwirkungen verwendet werden.
(5)Absatz 5Teile von Betriebseinrichtungen, sonstigen
mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln,
die der Wartung bedürfen oder der Wartung dienen,
wie Lager, Schmiereinrichtungen oder ähnliche
Teile, sowie Bedienungseinrichtungen, wie Ein-
und Ausschaltvorrichtungen oder Beschickungs- und
Zuführungseinrichtungen, müssen leicht und
gefahrlos zugänglich sein.
(6) Das unbeabsichtigte Zufallen von Deckeln
und Verschlüssen von Betriebseinrichtungen und
Betriebsmitteln muß, wenn dadurch Gefahren für
die Arbeitnehmer entstehen können, durch geeignete
Maßnahmen verhindert sein.
(7) Wenn zum sicheren Betrieb von Betriebseinrichtungen,
sonstigen mechanischen Einrichtungen
und Betriebsmitteln die Kenntnis bestimmter
Daten, insbesondere zulässiger Grenzwerte, notwendig
ist, wie Stromart, Spannung, Schutzart,
Drehrichtung, Tragfähigkeit, Masse, Drehzahl
oder Druck, müssen diese auf den Einrichtungen
und Mitteln deutlich erkennbar und in dauerhafter
Weise angegeben sein. Soweit es zum sicheren
Betrieb notwendig ist, müssen bei Einrichtungen
und Mitteln auch Hinweise über die bestimmungsgemäße
Verwendung und auf mögliche Gefahren
beim Umgang vorhanden sein. Daten und Hinweise
müssen, sofern nicht Symbole verwendet werden,
in deutscher Sprache abgefaßt sein.
(8) Soweit es der Schutz der Arbeitnehmer erfordert,
müssen bei Betriebseinrichtungen, sonstigen
mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln in
deutscher Sprache abgefaßte Bedienungsanleitungen
und" erforderlichenfalls auch Wartungsvorschriften
ausgehängt sein; bei ortsveränderlichen
Einrichtungen und Mitteln sind diese Anleitungen
und Vorschriften mitzuführen. Soweit es zum
Schutz der Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache
nicht mächtig sind, erforderlich ist, müssen
diese Anleitungen und Vorschriften auch in einer
für diese Arbeitnehmer verständlichen Sprache
abgefaßt sein.
Aufstellung
§ 30. (1) Betriebseinrichtungen, wie schwere
Maschinen, Anlagen oder Apparate, dürfen in
Betriebsräumen nur aufgestellt sein, wenn die
zulässige Beanspruchung tragender Bauteile nicht
überschritten ist; dies gilt auch hinsichtlich des Einsatzes
von Transportmitteln und Verkehrsmitteln.
Erforderlichenfalls müssen Betriebseinrichtungen
und Betriebsmittel sicher verankert sein.
(2) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische
Einrichtungen und Betriebsmittel müssen so aufgestellt
sein, daß bei ihrer Verwendung Gefahrenstellen,
wie Quetsch- oder Scherstellen, vermieden sind
und den bei diesen Einrichtungen und Mitteln
Beschäftigten genügend Platz für die sichere
Durchführung ihrer Tätigkeit zur Verfügung steht.
(3) Betriebseinrichtungen, wie Behälter, Anlagen
oder Apparate, bei denen mit einer besonderen
Gefährdung gerechnet werden muß, müssen so aufgestellt
sein, daß die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen,
wie Einhalten von Schutzabständen
oder Schutzzonen, Errichten von Schutzwänden
oder Ummantelungen oder Schutz gegen Witterungseinflüsse,
getroffen sind; allenfalls müssen
diese Betriebseinrichtungen in eigenen Räumen
aufgestellt sein.
Erprobung
§ 31. (1) Müssen Betriebseinrichtungen, sonstige
mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel probeweise
in Betrieb genommen werden, ohne daß
die für den Normalbetrieb geltenden Vorschriften
angewendet werden können, müssen besondere
Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu
rechnen ist, getroffen sein; die Einhaltung dieser
Schutzmaßnahmen ist sicherzustellen und zu überwachen.
Eine Erprobung ist insbesondere dann
erforderlich, wenn durch sie die sicherheitstechnisch
einwandfreie Beschaffenheit von Einrichtungen
und Mitteln festgestellt werden kann oder
wenn ein neuentwickeltes technisches Erzeugnis
erprobt werden muß.
(2) Die mit Erprobungen Beschäftigten müssen
fachkundig, auf die bei der Arbeit möglichen
Gefahren aufmerksam gemacht und mit den erforderlichen
Schutzmaßnahmen vertraut sein. Über
das Verhalten beim Auftreten von Unregelmäßigkeiten
oder Störungen während der Erprobung
müssen genaue Anweisungen erteilt sein.
(3) Mit der Erprobung darf erst begonnen werden,
wenn die erforderlichen Sicherheits-, Warn-
und Meßeinrichtungen betriebsbereit und funktionsfähig
sind.
(4) Vor und während der Erprobung müssen
Gefahrenbereiche gekennzeichnet und erforderlichenfalls
abgesperrt sein. Im Gefahrenbereich dürfen
sich nur die für die Durchführung der Erprobung
unbedingt erforderlichen Personen aufhalten.
Wenn mit außergewöhnlichen Gefahren zu rechnen
ist, müssen besondere Fluchtwege vorhanden
und als solche gekennzeichnet sein.
(5) Falls es der Umfang der Erprobung sowie die
mögliche Gefährdung der Beschäftigten erfordert,
ist für die Planung, Durchführung und Überwachung
der Erprobung und der Schutzmaßnahmen
eine verantwortliche fachkundige Aufsichtsperson
zu bestellen. Vor Beginn der Erprobung ist ein
Arbeitsprogramm schriftlich festzulegen; über den
Ablauf der Erprobung sind schriftliche Aufzeichnungen
zu führen.
Sicherheitsabstände, Schutzzonen
§ 32. (1) Bei der Sicherung von Gefahrenstellen
nach den Bestimmungen dieser Verordnung, ausge-
nommennommen Gefahrenstellen durch bewegte Teile von
Betriebseinrichtungen, die der Bearbeitung, Verarbeitung,
Herstellung oder Zuführung von Stoffen
oder Werkstücken dienen, müssen die den Abs. 2
bis 6 zugrundeliegenden, auf den Menschen bezogenen
Sicherheitsabstände berücksichtigt sein.
Diese Sicherheitsabstände ergeben sich aus der in
Richtung Gefahrenstelle gemessenen Reichweite
einer Person mit ihren Körperteilen ohne Zuhilfenahme
von Gegenständen einschließlich eines
Sicherheitszuschlages.
(2) Beim Hinaufreichen mit gestrecktem Körper
beträgt der Sicherheitsabstand von der Standflächenebene
nach oben gemessen mindestens
2500 mm. Standflächenebene sind sowohl der Fußboden
als auch erhöhte, ortsfeste und von Personen
üblicherweise betretene Standflächen.
(3) Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen
durch längliche Öffnungen mit parallelen Seiten
beträgt der Sicherheitsabstand bei Öffnungsweiten
über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm, bei Öffnungsweiten
über 8 bis 20 mm mindestens 120 mm, bei
Öffnungsweiten über 20 bis 30 mm mindestens
200 mm und bei Öffnungsweiten über 30 bis
135 mm mindestens 850 mm (Anhang 1).
(4) Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen
durch quadratische oder kreisförmige Öffnungen
beträgt der Sicherheitsabstand bei Öffnungsweiten
über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm, bei Öffnungsweiten
über 8 bis 25 mm mindestens 120 mm, bei
Öffnungsweiten über 25 bis 40 mm mindestens
200 mm und bei Öffnungsweiten über 40 bis
250 mm mindestens 850 mm. Bei Öffnungen anderer
Art oder Form sind die vorstehenden Bestimmungen
sinngemäß anzuwenden (Anhang 2).
(5) Beim Herumreichen um beliebig gelegene
Kanten beträgt der Sicherheitsabstand für die
Hand von der Fingerwurzel bis zur Fingerspitze
mindestens 120 mm, für die Hand von der Handwurzel
bis zur Fingerspitze mindestens 230 mm, für
den Arm von der Ellenbeuge bis zur Fingerspitze
mindestens 550 mm und für den Arm von der Achsel
bis zur Fingerspitze mindestens 850 mm. Diese
Sicherheitsabstände gelten nur unter der Voraussetzung,
daß das Gelenk des für ein Herumreichen in
Betracht kommenden Körperteiles zwangsläufig an
der Kante anliegt und ein weiteres Vor- oder
Durchschieben dieses Körperteiles in Richtung
Gefahrenstelle ausgeschlossen ist (Anhang 3).
(6) Beim Hinüberreichen über Kanten an
Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen
Einrichtungen und Betriebsmitteln oder Schutzvorrichtungen
wird der erforderliche Sicherheitsabstand
erreicht, wenn bei gegebenem lotrechten
Abstand der Gefahrenstelle von der Standflächenebene
(Abs. 2) und bei gegebenem lotrechten
Abstand der Kante von dieser Ebene der in der
nachstehenden Tabelle zugehörige Wert für den
waagrechten Abstand dieser Kante von der Gefahrenstelle
nicht unterschritten wird, sofern diese
Kanten einen Abstand von der Standflächenebene
von 1000 mm oder mehr haben (Anhang 4). Der
Bereich zwischen Schutzvorrichtung und Gefahrenstelle
darf nicht betretbar sein.
(7) Sofern es aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes
erforderlich ist, müssen unbeschadet der
Abs. 2 bis 6 auch Schutzabstände oder Schutzzonen
eingehalten sein, deren Ausmaße sich nach den
zu erwartenden Gefahren, wie Gefahren durch
Brände, Explosionen, Strahlen, elektrischen Strom,
Hitzeeinwirkungen, Funkenflug oder absplitternde
Teile, richten müssen.
Schutzmaßnahmen an Gefahrenstellen durch Kraftübertragungseinrichtungen
§ 33. (1) Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben,
Ketten-, Zahn-, Speichen-, Schnecken-
und Schwungräder, Friktionsscheiben oder andere
Kraftübertragungseinrichtungen müssen verkleidet
oder verdeckt sein. Sofern das Verkleiden oder
Gefahrenstellen durch bewegte Teile von
Betriebseinrichtungen, die der Bearbeitung, Verarbeitung,
Herstellung oder Zuführung von Stoffen
oder Werkstücken dienen, müssen die den Absatz 2,
bis 6 zugrundeliegenden, auf den Menschen bezogenen
Sicherheitsabstände berücksichtigt sein.
Diese Sicherheitsabstände ergeben sich aus der in
Richtung Gefahrenstelle gemessenen Reichweite
einer Person mit ihren Körperteilen ohne Zuhilfenahme
von Gegenständen einschließlich eines
Sicherheitszuschlages.
(2) Beim Hinaufreichen mit gestrecktem Körper
beträgt der Sicherheitsabstand von der Standflächenebene
nach oben gemessen mindestens
2500 mm. Standflächenebene sind sowohl der Fußboden
als auch erhöhte, ortsfeste und von Personen
üblicherweise betretene Standflächen.
(3) Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen
durch längliche Öffnungen mit parallelen Seiten
beträgt der Sicherheitsabstand bei Öffnungsweiten
über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm, bei Öffnungsweiten
über 8 bis 20 mm mindestens 120 mm, bei
Öffnungsweiten über 20 bis 30 mm mindestens
200 mm und bei Öffnungsweiten über 30 bis
135 mm mindestens 850 mm (Anhang 1).
(4) Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen
durch quadratische oder kreisförmige Öffnungen
beträgt der Sicherheitsabstand bei Öffnungsweiten
über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm, bei Öffnungsweiten
über 8 bis 25 mm mindestens 120 mm, bei
Öffnungsweiten über 25 bis 40 mm mindestens
200 mm und bei Öffnungsweiten über 40 bis
250 mm mindestens 850 mm. Bei Öffnungen anderer
Art oder Form sind die vorstehenden Bestimmungen
sinngemäß anzuwenden (Anhang 2).
(5) Beim Herumreichen um beliebig gelegene
Kanten beträgt der Sicherheitsabstand für die
Hand von der Fingerwurzel bis zur Fingerspitze
mindestens 120 mm, für die Hand von der Handwurzel
bis zur Fingerspitze mindestens 230 mm, für
den Arm von der Ellenbeuge bis zur Fingerspitze
mindestens 550 mm und für den Arm von der Achsel
bis zur Fingerspitze mindestens 850 mm. Diese
Sicherheitsabstände gelten nur unter der Voraussetzung,
daß das Gelenk des für ein Herumreichen in
Betracht kommenden Körperteiles zwangsläufig an
der Kante anliegt und ein weiteres Vor- oder
Durchschieben dieses Körperteiles in Richtung
Gefahrenstelle ausgeschlossen ist (Anhang 3).
(6) Beim Hinüberreichen über Kanten an
Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen
Einrichtungen und Betriebsmitteln oder Schutzvorrichtungen
wird der erforderliche Sicherheitsabstand
erreicht, wenn bei gegebenem lotrechten
Abstand der Gefahrenstelle von der Standflächenebene
(Absatz 2,) und bei gegebenem lotrechten
Abstand der Kante von dieser Ebene der in der
nachstehenden Tabelle zugehörige Wert für den
waagrechten Abstand dieser Kante von der Gefahrenstelle
nicht unterschritten wird, sofern diese
Kanten einen Abstand von der Standflächenebene
von 1000 mm oder mehr haben (Anhang 4). Der
Bereich zwischen Schutzvorrichtung und Gefahrenstelle
darf nicht betretbar sein.
(7) Sofern es aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes
erforderlich ist, müssen unbeschadet der
Abs. 2 bis 6 auch Schutzabstände oder Schutzzonen
eingehalten sein, deren Ausmaße sich nach den
zu erwartenden Gefahren, wie Gefahren durch
Brände, Explosionen, Strahlen, elektrischen Strom,
Hitzeeinwirkungen, Funkenflug oder absplitternde
Teile, richten müssen.
Schutzmaßnahmen an Gefahrenstellen durch Kraftübertragungseinrichtungen
§ 33. (1) Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben,
Ketten-, Zahn-, Speichen-, Schnecken-
und Schwungräder, Friktionsscheiben oder andere
Kraftübertragungseinrichtungen müssen verkleidet
oder verdeckt sein. Sofern das Verkleiden oder
Verdecken von Kraftübertragungseinrichtungen im
Hinblick auf ihre Größe nur schwer durchführbar
ist, können solche Einrichtungen auch durch
Umwehren gesichert sein. Zahn- und Kettenräder
müssen auch außerhalb der im § 32 Abs. 2, 5 und 6
angeführten Sicherheitsabstände zumindest an den
Eingriffstellen verdeckt oder verkleidet sein. Verkleidungen
von Gelenkwellen dürfen sich nicht
mitdrehen.
(2) Kraftübertragungseinrichtungen, wie Riemen-,
Seil-, Ketten- oder Stahlbandtriebe oder
deren Auflaufstellen, müssen verkleidet oder verdeckt
sein; Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Bei
Flachriemen bis 25 mm Breite, Rundriemen bis
10 mm Durchmesser sowie bei einfachen, nicht
gekreuzten, glatten Keilriemen mit einem Querschnitt
bis 100 mm² genügt, soweit es sich nicht um
Riementriebe in Kopfhöhe handelt, eine Sicherung
der Riemenauflaufstelle. Riemenverbindungen
müssen möglichst glatt und fest sein, nach Möglichkeit
sind endlose Riemen zu verwenden.
(3) Die Verkleidung muß ein Erreichen der
Gefahrenstelle von allen Seiten, die Verdeckung
ein unbeabsichtigtes Berühren der Gefahrenstelle
von den zugänglichen Seiten und die Umwehrung
ein unbeabsichtigtes Annähern an die Gefahrenstelle
verhindern. Verkleidungen und Verdeckungen
müssen unter Einhaltung der Sicherheitsabstände
nach § 32 unmittelbar vor der Gefahrenstelle
angeordnet und, soweit dies möglich ist, in die
Konstruktion der Betriebseinrichtungen, sonstigen
mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln
einbezogen sein. Umwehrungen müssen in einem
solchen Abstand von der Gefahrenstelle angebracht
sein, daß diese nicht erreicht werden kann.
(4) Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen
müssen aus genügend widerstandsfähigem
Material gefertigt und sicher befestigt sein. Verkleidungen,
Verdeckungen und Umwehrungen müssen
so gestaltet und angeordnet sein, daß sie bei der
Arbeit möglichst wenig behindern; sie dürfen ohne
Hilfsmittel nicht abnehmbar sein. Diese Schutzvorrichtungen
müssen ferner so gestaltet und angeordnet
sein, daß Erschwernisse für die Wartung von
Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen
Einrichtungen und Betriebsmitteln möglichst gering
sind.
(5) Schutzvorrichtungen mit Öffnungen müssen
so angeordnet und beschaffen sein, daß die Sicherheitsabstände
nach § 32 berücksichtigt sind und ein
Durchfallen von Gegenständen und Material,
wodurch Gefahren verursacht werden können, verhindert
ist.
(6) Verkleidungen und Verdeckungen nach den
Abs. 1 und 2, die zur Durchführung von bestimmten
Arbeiten, wie Nachstell-, Reinigungs- oder
Instandhaltungsarbeiten, häufig geöffnet werden
müssen, müssen beweglich ausgeführt sein. Solche
Verkleidungen und Verdeckungen dürfen sich nur
öffnen lassen, wenn die Betriebseinrichtungen, sonstigen
mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel
ausgeschaltet sind. Ein Ingangsetzen der Einrichtungen
und Mittel darf nur möglich sein, wenn
die beweglichen Verkleidungen und Verdeckungen
geschlossen sind. Verriegelungen für solche Verkleidungen
und Verdeckungen müssen so gestaltet
und angeordnet sein, daß sie nicht leicht unwirksam
gemacht werden können. Betriebseinrichtungen,
sonstige mechanische Einrichtungen und
Betriebsmittel dürfen mit Einrichtungen ausgestattet
sein, mit denen bewegliche Verkleidungen und
Verdeckungen entriegelt werden können, wenn
dies zur Durchführung von bestimmten Arbeiten
während des Betriebes unbedingt erforderlich ist;
diese Einrichtungen müssen gegen unbefugtes Betätigen
gesichert sein.
(7) Bei abnehmbaren Verkleidungen und Verdeckungen
nach den Abs. 1 und 2 muß, soweit dies
möglich ist, durch einen Farbanstrich erkennbar
gemacht sein, daß diese Schutzvorrichtungen abgenommen
sind.
(8) Soweit es der Schutz, der mit Verkleidungen
und Verdeckungen erzielt werden soll, zuläßt, muß
zwischen diesen Schutzvorrichtungen und der
Standfläche der Betriebseinrichtungen ein Zwischenraum
von mindestens 150 mm frei bleiben.
(9) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische
Einrichtungen und Betriebsmittel müssen mit
Schutzvorrichtungen auch dann ausgestattet sein,
wenn sie für längere Zeit außer Betrieb gesetzt werden,
es sei denn, daß die Einrichtungen und Mittel
nicht in Betrieb genommen werden können, wie
durch Entfernen des Antriebsmotors.
(10) Schutzmaßnahmen nach den Abs. 1 und 2
müssen auch dann getroffen sein, wenn die
Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen
Einrichtungen und Betriebsmittel in allgemein nicht
zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie
Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräume, aufgestellt
sind.
Schutzmaßnahmen an Gefahrenstellen bestimmter
bewegter Teile
§ 34. (1) Quetsch- und Scherstellen an Betriebseinrichtungen,
sonstigen mechanischen Einrichtungen
und Betriebsmitteln müssen durch Schutzvorrichtungen
oder Schutzmaßnahmen anderer Art,
wie Sicherungen mit Annäherungsreaktion oder
Begrenzung der wirksamen Energie, gegen
gefahrbringendes Berühren gesichert sein.
(2) Einzugsstellen von bewegten Teilen von
Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen
Einrichtungen und Betriebsmitteln, wie Einzugsstellen
von Walzen oder Auflaufstellen von Förderbändern
auf Trommeln, müssen über die
gesamte Breite durch Schutzvorrichtungen oder
durch Schutzmaßnahmen anderer Art gegen
Verdecken von Kraftübertragungseinrichtungen im
Hinblick auf ihre Größe nur schwer durchführbar
ist, können solche Einrichtungen auch durch
Umwehren gesichert sein. Zahn- und Kettenräder
müssen auch außerhalb der im Paragraph 32, Absatz 2,, 5 und 6
angeführten Sicherheitsabstände zumindest an den
Eingriffstellen verdeckt oder verkleidet sein. Verkleidungen
von Gelenkwellen dürfen sich nicht
mitdrehen.
(2) Kraftübertragungseinrichtungen, wie Riemen-,
Seil-, Ketten- oder Stahlbandtriebe oder
deren Auflaufstellen, müssen verkleidet oder verdeckt
sein; Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden. Bei
Flachriemen bis 25 mm Breite, Rundriemen bis
10 mm Durchmesser sowie bei einfachen, nicht
gekreuzten, glatten Keilriemen mit einem Querschnitt
bis 100 mm² genügt, soweit es sich nicht um
Riementriebe in Kopfhöhe handelt, eine Sicherung
der Riemenauflaufstelle. Riemenverbindungen
müssen möglichst glatt und fest sein, nach Möglichkeit
sind endlose Riemen zu verwenden.
(3) Die Verkleidung muß ein Erreichen der
Gefahrenstelle von allen Seiten, die Verdeckung
ein unbeabsichtigtes Berühren der Gefahrenstelle
von den zugänglichen Seiten und die Umwehrung
ein unbeabsichtigtes Annähern an die Gefahrenstelle
verhindern. Verkleidungen und Verdeckungen
müssen unter Einhaltung der Sicherheitsabstände
nach Paragraph 32, unmittelbar vor der Gefahrenstelle
angeordnet und, soweit dies möglich ist, in die
Konstruktion der Betriebseinrichtungen, sonstigen
mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln
einbezogen sein. Umwehrungen müssen in einem
solchen Abstand von der Gefahrenstelle angebracht
sein, daß diese nicht erreicht werden kann.
(4) Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen
müssen aus genügend widerstandsfähigem
Material gefertigt und sicher befestigt sein. Verkleidungen,
Verdeckungen und Umwehrungen müssen
so gestaltet und angeordnet sein, daß sie bei der
Arbeit möglichst wenig behindern; sie dürfen ohne
Hilfsmittel nicht abnehmbar sein. Diese Schutzvorrichtungen
müssen ferner so gestaltet und angeordnet
sein, daß Erschwernisse für die Wartung von
Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen
Einrichtungen und Betriebsmitteln möglichst gering
sind.
(5) Schutzvorrichtungen mit Öffnungen müssen
so angeordnet und beschaffen sein, daß die Sicherheitsabstände
nach Paragraph 32, berücksichtigt sind und ein
Durchfallen von Gegenständen und Material,
wodurch Gefahren verursacht werden können, verhindert
ist.
(6) Verkleidungen und Verdeckungen nach den
Abs. 1 und 2, die zur Durchführung von bestimmten
Arbeiten, wie Nachstell-, Reinigungs- oder
Instandhaltungsarbeiten, häufig geöffnet werden
müssen, müssen beweglich ausgeführt sein. Solche
Verkleidungen und Verdeckungen dürfen sich nur
öffnen lassen, wenn die Betriebseinrichtungen, sonstigen
mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel
ausgeschaltet sind. Ein Ingangsetzen der Einrichtungen
und Mittel darf nur möglich sein, wenn
die beweglichen Verkleidungen und Verdeckungen
geschlossen sind. Verriegelungen für solche Verkleidungen
und Verdeckungen müssen so gestaltet
und angeordnet sein, daß sie nicht leicht unwirksam
gemacht werden können. Betriebseinrichtungen,
sonstige mechanische Einrichtungen und
Betriebsmittel dürfen mit Einrichtungen ausgestattet
sein, mit denen bewegliche Verkleidungen und
Verdeckungen entriegelt werden können, wenn
dies zur Durchführung von bestimmten Arbeiten
während des Betriebes unbedingt erforderlich ist;
diese Einrichtungen müssen gegen unbefugtes Betätigen
gesichert sein.
(7) Bei abnehmbaren Verkleidungen und Verdeckungen
nach den Absatz eins und 2 muß, soweit dies
möglich ist, durch einen Farbanstrich erkennbar
gemacht sein, daß diese Schutzvorrichtungen abgenommen
sind.
(8) Soweit es der Schutz, der mit Verkleidungen
und Verdeckungen erzielt werden soll, zuläßt, muß
zwischen diesen Schutzvorrichtungen und der
Standfläche der Betriebseinrichtungen ein Zwischenraum
von mindestens 150 mm frei bleiben.
(9) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische
Einrichtungen und Betriebsmittel müssen mit
Schutzvorrichtungen auch dann ausgestattet sein,
wenn sie für längere Zeit außer Betrieb gesetzt werden,
es sei denn, daß die Einrichtungen und Mittel
nicht in Betrieb genommen werden können, wie
durch Entfernen des Antriebsmotors.
(10) Schutzmaßnahmen nach den Absatz eins und 2
müssen auch dann getroffen sein, wenn die
Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen
Einrichtungen und Betriebsmittel in allgemein nicht
zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie
Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräume, aufgestellt
sind.
Schutzmaßnahmen an Gefahrenstellen bestimmter
bewegter Teile
§ 34. (1) Quetsch- und Scherstellen an Betriebseinrichtungen,
sonstigen mechanischen Einrichtungen
und Betriebsmitteln müssen durch Schutzvorrichtungen
oder Schutzmaßnahmen anderer Art,
wie Sicherungen mit Annäherungsreaktion oder
Begrenzung der wirksamen Energie, gegen
gefahrbringendes Berühren gesichert sein.
(2) Einzugsstellen von bewegten Teilen von
Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen
Einrichtungen und Betriebsmitteln, wie Einzugsstellen
von Walzen oder Auflaufstellen von Förderbändern
auf Trommeln, müssen über die
gesamte Breite durch Schutzvorrichtungen oder
durch Schutzmaßnahmen anderer Art gegen
gefahrbringendesgefahrbringendes Berühren gesichert sein; runde
Einlaufsicherungen, wie Rohre, sind nicht zulässig.
(3) An bewegten Teilen von Betriebseinrichtungen,
sonstigen mechanischen Einrichtungen und
Betriebsmitteln müssen Stellschrauben, Bolzen,
Keile, Schmiereinrichtungen oder ähnlich vorstehende
Teile verkleidet oder verdeckt sein.
(4) Vorstehende Wellenenden müssen verkleidet
sein; dies ist nicht erforderlich bei Wellenenden, die
glatt und abgerundet sind, wenn sie nicht länger als
50 mm sind oder nicht weiter als ein Viertel ihres
Durchmessers vorstehen. Bohrungen an Wellenenden
müssen ausgefüllt oder verdeckt sein; ausgenommen
hievon sind Hohlwellen von Arbeitsmaschinen,
wie Drehmaschinen, die zum Durchstekken
von Material oder Werkstücken oder zum
Anbringen von Vorrichtungen dienen sowie Körner-
Senkbohrungen zum Ansetzen von Drehzahlmessern.
(5) Bewegungsbahnen von Gegen- und
Schwunggewichten müssen verkleidet, verdeckt
oder umwehrt sein; dies gilt auch für Fallbahnen
von auf Seilen u. dgl. aufgehängten Gegengewichten.
Bewegungs- und Fallbahnen von Gegen- und
Schwunggewichten, die nicht in Schienen oder in
ähnlicher Weise geführt sind und die bei Bruch des
Tragmittels außerhalb des gesicherten Bereiches
herabfallen können, müssen in ihrer gesamten
Länge gesichert sein. Gegen- und Schwunggewichte
müssen gegen Herabfallen gesichert sein;
Klemmschrauben ohne zusätzliche Sicherungselemente
genügen nicht als Sicherung.
(6) Rotierende Behälter, wie Scheuertrommeln
oder Fässer, mit vorstehenden Teilen müssen durch
Schutzvorrichtungen, wie abnehmbare Umwehrungen
oder bewegliche Schutzgitter, gesichert sein.
Solche Behälter dürfen erst in Bewegung gesetzt
werden können, wenn die Schutzvorrichtung wirksam
ist; die Schutzvorrichtung darf erst nach Stillstand
solcher Behälter außer Wirksamkeit gesetzt
werden.
(7) Bei der Sicherung von Gefahrenstellen durch
Schutzvorrichtungen sind § 33 Abs. 3 bis 5 anzuwenden.
(8) Schutzmaßnahmen nach den Abs. 1 bis 6
müssen auch dann getroffen sein, wenn die
Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen
Einrichtungen und Betriebsmittel in allgemein nicht
zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie
Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräume, aufgestellt
sind.
Schutzmaßnahmen an Gefahrenstellen bewegter
Werkzeuge oder Werkstücke
§ 35. (1) Bewegte Teile von Betriebseinrichtungen,
die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung
oder Zuführung von Stoffen oder Werkstücken
dienen, wie Werkzeuge, sowie bewegte Werkstücke,
die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-,
Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden,
müssen durch Schutzvorrichtungen gegen
gefahrbringendes Berühren gesichert sein, soweit
dies der jeweilige Arbeitsvorgang zuläßt. Dies gilt
auch bei Einstell- und Nachstellarbeiten, die an in
Gang befindlichen Betriebseinrichtungen durchgeführt
werden müssen.
(2) Sofern Gefahrenstellen nach Abs. 1 nicht
durch Schutzvorrichtungen gesichert sind, müssen
Schutzmaßnahmen anderer Art getroffen sein, die
ein gefahrbringendes Ingangsetzen oder Berühren
bewegter Teile verhindern oder deren Stillsetzen
bewirken, wie Sicherungen mit Annäherungsreaktion,
abweisende Einrichtungen, Schalteinrichtungen
ohne Selbsthaltung oder selbsttätig und sofort
wirkende Notausschaltvorrichtungen.
(3) Schutzvorrichtungen müssen aus genügend
widerstandsfähigem Material gefertigt und sicher
befestigt sein. Schutzvorrichtungen müssen, wenn
sie durch den Arbeitsvorgang entzündet werden
können, aus schwer brennbarem Material bestehen.
Schutzvorrichtungen müssen so gestaltet und angeordnet
sein, daß sie bei der Arbeit möglichst wenig
behindern. Wenn die Schutzvorrichtung dem
Arbeitsvorgang angepaßt werden muß, muß sie
möglichst leicht nachstellbar sein. Sofern ein Beobachten
des Arbeitsvorganges erforderlich ist, müssen
Schutzvorrichtungen durchsichtig sein. Schutzvorrichtungen
müssen ferner so gestaltet und angeordnet
sein, daß Erschwernisse für die Wartung
von Betriebseinrichtungen möglichst gering sind.
(4) Bewegliche Schutzvorrichtungen dürfen sich,
sofern die Gefahrenstelle bei der Bearbeitung des
Werkstückes durch dieses nicht gegen gefahrbringendes
Berühren gesichert ist, aus der Schutzstellung
nur bewegen lassen, wenn die Betriebseinrichtungen
stillstehen oder wenn sie beim Bewegen dieser
Schutzvorrichtungen selbsttätig stillgesetzt werden;
hiebei müssen auch die durch ein Nachlaufen
bedingten Gefahren berücksichtigt sein. Verriegelungen
für solche Schutzvorrichtungen müssen so
gestaltet und angeordnet sein, daß sie nicht leicht
unwirksam gemacht werden können. Ein Ingangsetzen
darf nur möglich sein, wenn sich die beweglichen
Schutzvorrichtungen in der Schutzstellung
befinden. Betriebseinrichtungen dürfen mit Einrichtungen
ausgestattet sein, mit denen bewegliche
Schutzvorrichtungen entriegelt werden können,
wenn dies zur Durchführung von bestimmten
Arbeiten während des Betriebes unbedingt erforderlich
ist; diese Einrichtungen müssen gegen
unbefugtes Betätigen gesichert sein.
(5) Betriebseinrichtungen mit mehreren Werkzeugen
müssen so eingerichtet sein, daß beim
Betrieb der Einrichtungen nicht benützte Werkzeuge
durch Schutzvorrichtungen gegen gefahrbringendes
Berühren gesichert oder durch Schutzmaßnahmen
anderer Art stillgesetzt sind; erforder-
Berühren gesichert sein; runde
Einlaufsicherungen, wie Rohre, sind nicht zulässig.
(3) An bewegten Teilen von Betriebseinrichtungen,
sonstigen mechanischen Einrichtungen und
Betriebsmitteln müssen Stellschrauben, Bolzen,
Keile, Schmiereinrichtungen oder ähnlich vorstehende
Teile verkleidet oder verdeckt sein.
(4) Vorstehende Wellenenden müssen verkleidet
sein; dies ist nicht erforderlich bei Wellenenden, die
glatt und abgerundet sind, wenn sie nicht länger als
50 mm sind oder nicht weiter als ein Viertel ihres
Durchmessers vorstehen. Bohrungen an Wellenenden
müssen ausgefüllt oder verdeckt sein; ausgenommen
hievon sind Hohlwellen von Arbeitsmaschinen,
wie Drehmaschinen, die zum Durchstekken
von Material oder Werkstücken oder zum
Anbringen von Vorrichtungen dienen sowie Körner-
Senkbohrungen zum Ansetzen von Drehzahlmessern.
(5) Bewegungsbahnen von Gegen- und
Schwunggewichten müssen verkleidet, verdeckt
oder umwehrt sein; dies gilt auch für Fallbahnen
von auf Seilen u. dgl. aufgehängten Gegengewichten.
Bewegungs- und Fallbahnen von Gegen- und
Schwunggewichten, die nicht in Schienen oder in
ähnlicher Weise geführt sind und die bei Bruch des
Tragmittels außerhalb des gesicherten Bereiches
herabfallen können, müssen in ihrer gesamten
Länge gesichert sein. Gegen- und Schwunggewichte
müssen gegen Herabfallen gesichert sein;
Klemmschrauben ohne zusätzliche Sicherungselemente
genügen nicht als Sicherung.
(6) Rotierende Behälter, wie Scheuertrommeln
oder Fässer, mit vorstehenden Teilen müssen durch
Schutzvorrichtungen, wie abnehmbare Umwehrungen
oder bewegliche Schutzgitter, gesichert sein.
Solche Behälter dürfen erst in Bewegung gesetzt
werden können, wenn die Schutzvorrichtung wirksam
ist; die Schutzvorrichtung darf erst nach Stillstand
solcher Behälter außer Wirksamkeit gesetzt
werden.
(7) Bei der Sicherung von Gefahrenstellen durch
Schutzvorrichtungen sind Paragraph 33, Absatz 3 bis 5 anzuwenden.
(8) Schutzmaßnahmen nach den Absatz eins bis 6
müssen auch dann getroffen sein, wenn die
Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen
Einrichtungen und Betriebsmittel in allgemein nicht
zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie
Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräume, aufgestellt
sind.
Schutzmaßnahmen an Gefahrenstellen bewegter
Werkzeuge oder Werkstücke
§ 35. (1) Bewegte Teile von Betriebseinrichtungen,
die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung
oder Zuführung von Stoffen oder Werkstücken
dienen, wie Werkzeuge, sowie bewegte Werkstücke,
die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-,
Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden,
müssen durch Schutzvorrichtungen gegen
gefahrbringendes Berühren gesichert sein, soweit
dies der jeweilige Arbeitsvorgang zuläßt. Dies gilt
auch bei Einstell- und Nachstellarbeiten, die an in
Gang befindlichen Betriebseinrichtungen durchgeführt
werden müssen.
(2) Sofern Gefahrenstellen nach Absatz eins, nicht
durch Schutzvorrichtungen gesichert sind, müssen
Schutzmaßnahmen anderer Art getroffen sein, die
ein gefahrbringendes Ingangsetzen oder Berühren
bewegter Teile verhindern oder deren Stillsetzen
bewirken, wie Sicherungen mit Annäherungsreaktion,
abweisende Einrichtungen, Schalteinrichtungen
ohne Selbsthaltung oder selbsttätig und sofort
wirkende Notausschaltvorrichtungen.
(3) Schutzvorrichtungen müssen aus genügend
widerstandsfähigem Material gefertigt und sicher
befestigt sein. Schutzvorrichtungen müssen, wenn
sie durch den Arbeitsvorgang entzündet werden
können, aus schwer brennbarem Material bestehen.
Schutzvorrichtungen müssen so gestaltet und angeordnet
sein, daß sie bei der Arbeit möglichst wenig
behindern. Wenn die Schutzvorrichtung dem
Arbeitsvorgang angepaßt werden muß, muß sie
möglichst leicht nachstellbar sein. Sofern ein Beobachten
des Arbeitsvorganges erforderlich ist, müssen
Schutzvorrichtungen durchsichtig sein. Schutzvorrichtungen
müssen ferner so gestaltet und angeordnet
sein, daß Erschwernisse für die Wartung
von Betriebseinrichtungen möglichst gering sind.
(4) Bewegliche Schutzvorrichtungen dürfen sich,
sofern die Gefahrenstelle bei der Bearbeitung des
Werkstückes durch dieses nicht gegen gefahrbringendes
Berühren gesichert ist, aus der Schutzstellung
nur bewegen lassen, wenn die Betriebseinrichtungen
stillstehen oder wenn sie beim Bewegen dieser
Schutzvorrichtungen selbsttätig stillgesetzt werden;
hiebei müssen auch die durch ein Nachlaufen
bedingten Gefahren berücksichtigt sein. Verriegelungen
für solche Schutzvorrichtungen müssen so
gestaltet und angeordnet sein, daß sie nicht leicht
unwirksam gemacht werden können. Ein Ingangsetzen
darf nur möglich sein, wenn sich die beweglichen
Schutzvorrichtungen in der Schutzstellung
befinden. Betriebseinrichtungen dürfen mit Einrichtungen
ausgestattet sein, mit denen bewegliche
Schutzvorrichtungen entriegelt werden können,
wenn dies zur Durchführung von bestimmten
Arbeiten während des Betriebes unbedingt erforderlich
ist; diese Einrichtungen müssen gegen
unbefugtes Betätigen gesichert sein.
(5) Betriebseinrichtungen mit mehreren Werkzeugen
müssen so eingerichtet sein, daß beim
Betrieb der Einrichtungen nicht benützte Werkzeuge
durch Schutzvorrichtungen gegen gefahrbringendes
Berühren gesichert oder durch Schutzmaßnahmen
anderer Art stillgesetzt sind; erforder-
lichenfallslichenfalls müssen auch stillgesetzte Werkzeuge
gegen gefahrbringendes Berühren gesichert sein.
(6) Rotierende Werkzeuge von Betriebseinrichtungen
müssen dem glatten, nicht unterbrochenen
Rotationskörper soweit als möglich entsprechen.
Werkzeugträger müssen aus zähem Werkstoff hergestellt
sein. Bei zusammengesetzten Werkzeugen
müssen deren Teile formschlüssig befestigt sein.
(7) Teile von Betriebseinrichtungen nach Abs. 1
müssen aus genügend widerstandsfähigem Material
gefertigt sein. Werkzeuge sowie in Maschinen und
Geräte einzuspannende Werkstücke müssen so zu
befestigen sein, daß sie sich beim Arbeitsvorgang
nicht lösen können.
(8) Können beim Betrieb von Betriebseinrichtungen
durch den Arbeitsvorgang entstehende Späne,
Splitter oder ähnliche Teile wegfliegen und
dadurch Gefahren für die Arbeitnehmer entstehen,
müssen die Einrichtungen soweit als möglich mit
Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen
anderer Art, wie Schutzhauben, Schutzfenstern,
Absaugeanlagen oder Rückschlagsicherungen, ausgestattet
sein.
(9) Rotierende Werkzeuge und Werkzeugträger
von zusammengesetzten Werkzeugen dürfen nur
verwendet werden, wenn die höchstzulässige
Umdrehungszahl pro Minute auf dem Werkzeug
oder Werkzeugträger dauerhaft angegeben ist.
Dies gilt nicht für Bohrer. Wenn es zur Vermeidung
von Gefahren für die Arbeitnehmer erforderlich
ist, dürfen Werkzeuge und Werkzeugträger
von zusammengesetzten Werkzeugen auch nur verwendet
werden, wenn die Mindestdrehzahlen dauerhaft
angegeben sind. Kleine Werkzeuge dürfen
auch ohne Angabe der Drehzahlen auf dem Werkzeug
verwendet werden, wenn die Drehzahlen auf
der Verpackung oder auf einem Begleitzettel
ersichtlich sind. Die höchstzulässige Umdrehungszahl
darf nicht überschritten werden. Sind Mindestdrehzahlen
angegeben, dürfen diese nicht
unterschritten werden.
Ein- und Ausschaltvorrichtungen
§ 36. (1) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische
Einrichtungen und Betriebsmittel müssen für
sich allein durch sicher wirkende Vorrichtungen
ein- und auszuschalten sein. Bei Einzelantrieb
durch einen Elektromotor gilt auch der Schalter für
den Motor als Vorrichtung für das Ein- und Ausschalten;
bei Antrieben anderer Art muß das Ein-
und Ausschalten durch eine Kupplung oder andere
geeignete Einrichtungen erfolgen. Für mehrere
Einrichtungen oder Mittel, die zu einer gemeinsamen
Anlage verbunden sind, gilt dies nur für die
Gesamtanlage. Können Einrichtungen oder Mittel
der Gesamtanlage auch einzeln betrieben werden,
müssen sie überdies auch für sich allein ein- und
auszuschalten sein.
(2) Betätigungseinrichtungen von Vorrichtungen
nach Abs. 1 müssen vom Arbeitsplatz des die
Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen
Einrichtungen oder Betriebsmittel Bedienenden
leicht und gefahrlos zu betätigen sein; sie müssen
ferner so angeordnet und gestaltet sein oder gesichert
werden, daß ein unbeabsichtigtes Betätigen
vermieden ist.
(3) Bei Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen
Einrichtungen und Betriebsmitteln muß
deutlich angegeben sein, in welcher Schaltstellung
sie ein- oder ausgeschaltet bzw. mit welcher Vorrichtung
sie ein- oder auszuschalten sind. Wenn
nicht erkennbar ist, ob Betriebseinrichtungen ein-
oder ausgeschaltet sind und dadurch Gefahren für
die Arbeitnehmer entstehen können, müssen Einrichtungen,
wie Kontrollampen, vorhanden sein,
die den Schaltzustand anzeigen. Einschaltvorrichtungen
und Ausschaltvorrichtungen müssen in ihrer
Farbe wesentlich voneinander verschieden sein.
(4) Notausschaltvorrichtungen müssen selbsthaltend,
auffallend rot gekennzeichnet und so gestaltet
und angeordnet sein, daß sie leicht, schnell und
gefahrlos betätigt werden können. Durch Entriegeln
oder Zurückführen von Notausschaltvorrichtungen
in die Ausgangsstellung darf ein Einschalten
nicht erfolgen. Notaus-Taster müssen pilzförmig
gestaltet sein. Andere Schaltvorrichtungen müssen
sich von Notausschaltvorrichtungen deutlich unterscheiden.
Rote, pilzförmige Taster dürfen nur bei
Notausschaltvorrichtungen verwendet werden.
(5) Eine gemeinsame Ein- und Ausschaltvorrichtung
für mehrere Maschinen ist zulässig, wenn die
Durchführung von Arbeiten an diesen Maschinen
während des Betriebes nicht erforderlich ist und
diese einen gemeinsamen Antrieb haben oder ineinandergreifende
Arbeitsvorgänge ausführen. Für solche
Maschinen muß jedoch überdies in jedem
Betriebsraum eine ausreichende Zahl von leicht
erkennbaren und schnell erreichbaren Notausschaltvorrichtungen,
wie Abschaltleinen oder
Schaltleisten, vorhanden sein.
(6) An größeren, unübersichtlichen oder programmgesteuerten
Maschinen muß eine ausreichende
Zahl von Notausschaltvorrichtungen vorhanden
sein. Besitzen solche Maschinen zentrale
Stellen, von denen aus die Maschinen überblickt
oder durch besondere Einrichtungen überwacht
werden können, muß jedenfalls auch an diesen
Stellen eine Notausschaltvorrichtung vorhanden
sein.
(7) Maschinen, die für die Bedienung durch
mehrere Personen eingerichtet sind, müssen von
jedem Bedienungsplatz aus durch Notausschaltvorrichtungen
auszuschalten sein. Das Einschalten solcher
Maschinen von einer zentralen Stelle aus darf
nur dann möglich sein, wenn von dieser Stelle die
einzelnen Bedienungsplätze überblickt werden
können bzw. wenn durch Signale von den Bedie-
müssen auch stillgesetzte Werkzeuge
gegen gefahrbringendes Berühren gesichert sein.
(6) Rotierende Werkzeuge von Betriebseinrichtungen
müssen dem glatten, nicht unterbrochenen
Rotationskörper soweit als möglich entsprechen.
Werkzeugträger müssen aus zähem Werkstoff hergestellt
sein. Bei zusammengesetzten Werkzeugen
müssen deren Teile formschlüssig befestigt sein.
(7) Teile von Betriebseinrichtungen nach Absatz eins,
müssen aus genügend widerstandsfähigem Material
gefertigt sein. Werkzeuge sowie in Maschinen und
Geräte einzuspannende Werkstücke müssen so zu
befestigen sein, daß sie sich beim Arbeitsvorgang
nicht lösen können.
(8) Können beim Betrieb von Betriebseinrichtungen
durch den Arbeitsvorgang entstehende Späne,
Splitter oder ähnliche Teile wegfliegen und
dadurch Gefahren für die Arbeitnehmer entstehen,
müssen die Einrichtungen soweit als möglich mit
Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen
anderer Art, wie Schutzhauben, Schutzfenstern,
Absaugeanlagen oder Rückschlagsicherungen, ausgestattet
sein.
(9) Rotierende Werkzeuge und Werkzeugträger
von zusammengesetzten Werkzeugen dürfen nur
verwendet werden, wenn die höchstzulässige
Umdrehungszahl pro Minute auf dem Werkzeug
oder Werkzeugträger dauerhaft angegeben ist.
Dies gilt nicht für Bohrer. Wenn es zur Vermeidung
von Gefahren für die Arbeitnehmer erforderlich
ist, dürfen Werkzeuge und Werkzeugträger
von zusammengesetzten Werkzeugen auch nur verwendet
werden, wenn die Mindestdrehzahlen dauerhaft
angegeben sind. Kleine Werkzeuge dürfen
auch ohne Angabe der Drehzahlen auf dem Werkzeug
verwendet werden, wenn die Drehzahlen auf
der Verpackung oder auf einem Begleitzettel
ersichtlich sind. Die höchstzulässige Umdrehungszahl
darf nicht überschritten werden. Sind Mindestdrehzahlen
angegeben, dürfen diese nicht
unterschritten werden.
Ein- und Ausschaltvorrichtungen
§ 36. (1) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische
Einrichtungen und Betriebsmittel müssen für
sich allein durch sicher wirkende Vorrichtungen
ein- und auszuschalten sein. Bei Einzelantrieb
durch einen Elektromotor gilt auch der Schalter für
den Motor als Vorrichtung für das Ein- und Ausschalten;
bei Antrieben anderer Art muß das Ein-
und Ausschalten durch eine Kupplung oder andere
geeignete Einrichtungen erfolgen. Für mehrere
Einrichtungen oder Mittel, die zu einer gemeinsamen
Anlage verbunden sind, gilt dies nur für die
Gesamtanlage. Können Einrichtungen oder Mittel
der Gesamtanlage auch einzeln betrieben werden,
müssen sie überdies auch für sich allein ein- und
auszuschalten sein.
(2) Betätigungseinrichtungen von Vorrichtungen
nach Absatz eins, müssen vom Arbeitsplatz des die
Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen
Einrichtungen oder Betriebsmittel Bedienenden
leicht und gefahrlos zu betätigen sein; sie müssen
ferner so angeordnet und gestaltet sein oder gesichert
werden, daß ein unbeabsichtigtes Betätigen
vermieden ist.
(3) Bei Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen
Einrichtungen und Betriebsmitteln muß
deutlich angegeben sein, in welcher Schaltstellung
sie ein- oder ausgeschaltet bzw. mit welcher Vorrichtung
sie ein- oder auszuschalten sind. Wenn
nicht erkennbar ist, ob Betriebseinrichtungen ein-
oder ausgeschaltet sind und dadurch Gefahren für
die Arbeitnehmer entstehen können, müssen Einrichtungen,
wie Kontrollampen, vorhanden sein,
die den Schaltzustand anzeigen. Einschaltvorrichtungen
und Ausschaltvorrichtungen müssen in ihrer
Farbe wesentlich voneinander verschieden sein.
(4) Notausschaltvorrichtungen müssen selbsthaltend,
auffallend rot gekennzeichnet und so gestaltet
und angeordnet sein, daß sie leicht, schnell und
gefahrlos betätigt werden können. Durch Entriegeln
oder Zurückführen von Notausschaltvorrichtungen
in die Ausgangsstellung darf ein Einschalten
nicht erfolgen. Notaus-Taster müssen pilzförmig
gestaltet sein. Andere Schaltvorrichtungen müssen
sich von Notausschaltvorrichtungen deutlich unterscheiden.
Rote, pilzförmige Taster dürfen nur bei
Notausschaltvorrichtungen verwendet werden.
(5) Eine gemeinsame Ein- und Ausschaltvorrichtung
für mehrere Maschinen ist zulässig, wenn die
Durchführung von Arbeiten an diesen Maschinen
während des Betriebes nicht erforderlich ist und
diese einen gemeinsamen Antrieb haben oder ineinandergreifende
Arbeitsvorgänge ausführen. Für solche
Maschinen muß jedoch überdies in jedem
Betriebsraum eine ausreichende Zahl von leicht
erkennbaren und schnell erreichbaren Notausschaltvorrichtungen,
wie Abschaltleinen oder
Schaltleisten, vorhanden sein.
(6) An größeren, unübersichtlichen oder programmgesteuerten
Maschinen muß eine ausreichende
Zahl von Notausschaltvorrichtungen vorhanden
sein. Besitzen solche Maschinen zentrale
Stellen, von denen aus die Maschinen überblickt
oder durch besondere Einrichtungen überwacht
werden können, muß jedenfalls auch an diesen
Stellen eine Notausschaltvorrichtung vorhanden
sein.
(7) Maschinen, die für die Bedienung durch
mehrere Personen eingerichtet sind, müssen von
jedem Bedienungsplatz aus durch Notausschaltvorrichtungen
auszuschalten sein. Das Einschalten solcher
Maschinen von einer zentralen Stelle aus darf
nur dann möglich sein, wenn von dieser Stelle die
einzelnen Bedienungsplätze überblickt werden
können bzw. wenn durch Signale von den Bedie-
nungsplätzen angezeigt werden kann, daß ein Einschalten
gefahrlos möglich ist.
(8) Einschaltvorrichtungen von Maschinen nach
den Abs. 5 bis 7 müssen so ausgebildet sein, daß ein
Einschalten erst nach Entriegeln der betätigten
Notausschaltvorrichtung möglich ist. Das Einschalten
und erforderlichenfalls auch das Ausschalten
dieser Maschinen muß durch ein akustisches Warnsignal,
gegebenenfalls verbunden mit einem optischen
Warnsignal, angekündigt werden können.
(9) Durch das Betätigen von Notausschaltvorrichtungen
dürfen Schutzmaßnahmen nicht
unwirksam werden und gefahrbringende Werkzeug-
und Werkstückbewegungen nicht ausgelöst
werden können.
Schutzmaßnahmen an Maschinen und Geräten
§ 37. (1) Maschinen und Geräte müssen mit den
in der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung,
BGBl. Nr. 219/1983, angeführten
allgemeinen Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen
anderer Art verwendet werden, soweit sich
nicht bereits aus der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung
eine Verpflichtung hiezu ergibt.
(2) Abs. 1 gilt auch für Maschinen und Geräte,
die der Arbeitgeber zur Herstellung eigener
Erzeugnisse oder zur Durchführung von Arbeiten
selbst anfertigt.
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
§ 38. (1) Elektrische Anlagen und elektrische
Betriebsmittel sind, soweit nach dem Elektrotechnikgesetz,
BGBl. Nr. 57/1965, und der 2. Durchführungsverordnung
(1981) zum Elektrotechnikgesetz,
BGBl. Nr. 325/1981, eine Verpflichtung
besteht und nach Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist,
nach den „Österreichischen Bestimmungen für die
Elektrotechnik" zu errichten, herzustellen, instandzuhalten
und zu betreiben; hiebei müssen die
besonderen örtlichen und sachlichen Verhältnisse,
wie feuchte und nasse, brandgefährdete oder explosionsgefährdete
Räume, beachtet sein. Die „Österreichischen
Bestimmungen für die Elektrotechnik"
werden von der hiezu befugten fachlichen Stelle,
dem Österreichischen Verband für Elektrotechnik,
1010 Wien, Eschenbachgasse 9, erarbeitet, veröffentlicht
und verkauft.
(2) Die nach Abs. 1 in Betracht kommenden
Regelungen der „Österreichischen Bestimmungen
für die Elektrotechnik" sind auf elektrische
Betriebsmittel jedoch nur in dem Umfang anzuwenden,
als diese Regelungen den Schutz des
Lebens und der Gesundheit von Personen vor
Gefahren durch den elektrischen Strom betreffen.
(3) Für Zwecke des Betriebes errichtete Freileitungen
müssen als isolierte Leitungen ausgeführt
oder in anderer Weise so geschützt sein, daß ein
gefahrbringendes Annähern oder ein unbeabsichtigtes
Berühren mit Betriebseinrichtungen, Betriebsmitteln
oder sonstigen Gegenständen, die üblicherweise
im Betrieb verwendet werden, nicht möglich
ist.
(4) Im Bereich von nicht für Zwecke des Betriebes
errichteten, nicht isolierten Freileitungen dürfen
nur Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel
verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite
ein gefahrbringendes Annähern an diese Leitungen
nicht möglich ist, soweit ein solches Annähern
nicht durch andere Maßnahmen verhindert
ist.
(5) Die Abs. 3 und 4 gelten nicht für Betriebe von
Elektrizitätsversorgungsunternehmungen und für
Verkehrsmittel, deren Stromversorgung durch
Oberleitungen erfolgt.
Verbrennungskraftmaschinen
§ 39. (1) Verbrennungskraftmaschinen dürfen
nur mit den hiefür vorgesehenen Einrichtungen
inganggesetzt werden; diese Einrichtungen müssen
ein gefahrloses Ingangsetzen ermöglichen. Handkurbeln
zum Anlassen müssen gegen Rückschlagen,
Abschleudern und Mitnehmen gesichert sein.
(2) Das Anlassen von Verbrennungskraftmaschinen
unter Verwendung von Sauerstoff oder brennbaren
Gasen ist unzulässig. Offenes Feuer und
Licht und sonstige Zündquellen dürfen beim Nachfüllen
von flüssigem Kraftstoff nicht vorhanden
sein. Kraftstoff darf nur bei stillstehendem Motor
nachgefüllt werden, soweit nicht durch besondere
Maßnahmen eine Entzündungsgefahr ausgeschlossen
ist.
(3) Abgasleitungen von Verbrennungskraftmaschinen
müssen druckfest ausgeführt sein und möglichst
unmittelbar ins Freie führen.
(4) Für die Zufuhr der erforderlichen Verbrennungsluft
während des Betriebes von ortsfest aufgestellten
Verbrennungskraftmaschinen ist zu sorgen.
Feuerungsanlagen
§ 40. (1) Feuerungsankgen von Betriebseinrichtungen,
wie Dampfkessel, Industrieöfen oder Zentralheizungsanlagen,
müssen so eingerichtet sein
und betrieben werden, daß Flammenrückschläge
und Verpuffungen möglichst vermieden sind. Die
Brennstoffzufuhr muß bei Flammenrückschlägen
oder im Brandfall durch Brandschutzsicherungen,
wie Abbrennstreifen, gesperrt werden.
(2) Bei Feuerungsanlagen nach Abs. 1, die mit
flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben
werden, müssen Flammenwächter eingebaut sein,
die beim Nichtzünden des vom Brenner erzeugten
Brennstoff-Luftgemisches die Brennstoffzufuhr
sperren; eine Wiederinbetriebnahme des Brenners
darf erst nach ausreichender Durchlüftung des
Brennerraumes und der Abgasleitung erfolgen. Sol-
nungsplätzen angezeigt werden kann, daß ein Einschalten
gefahrlos möglich ist.
(8) Einschaltvorrichtungen von Maschinen nach
den Absatz 5 bis 7 müssen so ausgebildet sein, daß ein
Einschalten erst nach Entriegeln der betätigten
Notausschaltvorrichtung möglich ist. Das Einschalten
und erforderlichenfalls auch das Ausschalten
dieser Maschinen muß durch ein akustisches Warnsignal,
gegebenenfalls verbunden mit einem optischen
Warnsignal, angekündigt werden können.
(9) Durch das Betätigen von Notausschaltvorrichtungen
dürfen Schutzmaßnahmen nicht
unwirksam werden und gefahrbringende Werkzeug-
und Werkstückbewegungen nicht ausgelöst
werden können.
Schutzmaßnahmen an Maschinen und Geräten
§ 37. (1) Maschinen und Geräte müssen mit den
in der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung,
BGBl. Nr. 219/1983, angeführten
allgemeinen Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen
anderer Art verwendet werden, soweit sich
nicht bereits aus der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung
eine Verpflichtung hiezu ergibt.
(2) Absatz eins, gilt auch für Maschinen und Geräte,
die der Arbeitgeber zur Herstellung eigener
Erzeugnisse oder zur Durchführung von Arbeiten
selbst anfertigt.
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
§ 38. (1) Elektrische Anlagen und elektrische
Betriebsmittel sind, soweit nach dem Elektrotechnikgesetz,
BGBl. Nr. 57/1965, und der 2. Durchführungsverordnung
(1981) zum Elektrotechnikgesetz,
BGBl. Nr. 325/1981, eine Verpflichtung
besteht und nach Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist,
nach den „Österreichischen Bestimmungen für die
Elektrotechnik" zu errichten, herzustellen, instandzuhalten
und zu betreiben; hiebei müssen die
besonderen örtlichen und sachlichen Verhältnisse,
wie feuchte und nasse, brandgefährdete oder explosionsgefährdete
Räume, beachtet sein. Die „Österreichischen
Bestimmungen für die Elektrotechnik"
werden von der hiezu befugten fachlichen Stelle,
dem Österreichischen Verband für Elektrotechnik,
1010 Wien, Eschenbachgasse 9, erarbeitet, veröffentlicht
und verkauft.
(2) Die nach Absatz eins, in Betracht kommenden
Regelungen der „Österreichischen Bestimmungen
für die Elektrotechnik" sind auf elektrische
Betriebsmittel jedoch nur in dem Umfang anzuwenden,
als diese Regelungen den Schutz des
Lebens und der Gesundheit von Personen vor
Gefahren durch den elektrischen Strom betreffen.
(3) Für Zwecke des Betriebes errichtete Freileitungen
müssen als isolierte Leitungen ausgeführt
oder in anderer Weise so geschützt sein, daß ein
gefahrbringendes Annähern oder ein unbeabsichtigtes
Berühren mit Betriebseinrichtungen, Betriebsmitteln
oder sonstigen Gegenständen, die üblicherweise
im Betrieb verwendet werden, nicht möglich
ist.
(4) Im Bereich von nicht für Zwecke des Betriebes
errichteten, nicht isolierten Freileitungen dürfen
nur Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel
verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite
ein gefahrbringendes Annähern an diese Leitungen
nicht möglich ist, soweit ein solches Annähern
nicht durch andere Maßnahmen verhindert
ist.
(5) Die Absatz 3 und 4 gelten nicht für Betriebe von
Elektrizitätsversorgungsunternehmungen und für
Verkehrsmittel, deren Stromversorgung durch
Oberleitungen erfolgt.
Verbrennungskraftmaschinen
§ 39. (1) Verbrennungskraftmaschinen dürfen
nur mit den hiefür vorgesehenen Einrichtungen
inganggesetzt werden; diese Einrichtungen müssen
ein gefahrloses Ingangsetzen ermöglichen. Handkurbeln
zum Anlassen müssen gegen Rückschlagen,
Abschleudern und Mitnehmen gesichert sein.
(2) Das Anlassen von Verbrennungskraftmaschinen
unter Verwendung von Sauerstoff oder brennbaren
Gasen ist unzulässig. Offenes Feuer und
Licht und sonstige Zündquellen dürfen beim Nachfüllen
von flüssigem Kraftstoff nicht vorhanden
sein. Kraftstoff darf nur bei stillstehendem Motor
nachgefüllt werden, soweit nicht durch besondere
Maßnahmen eine Entzündungsgefahr ausgeschlossen
ist.
(3) Abgasleitungen von Verbrennungskraftmaschinen
müssen druckfest ausgeführt sein und möglichst
unmittelbar ins Freie führen.
(4) Für die Zufuhr der erforderlichen Verbrennungsluft
während des Betriebes von ortsfest aufgestellten
Verbrennungskraftmaschinen ist zu sorgen.
Feuerungsanlagen
§ 40. (1) Feuerungsankgen von Betriebseinrichtungen,
wie Dampfkessel, Industrieöfen oder Zentralheizungsanlagen,
müssen so eingerichtet sein
und betrieben werden, daß Flammenrückschläge
und Verpuffungen möglichst vermieden sind. Die
Brennstoffzufuhr muß bei Flammenrückschlägen
oder im Brandfall durch Brandschutzsicherungen,
wie Abbrennstreifen, gesperrt werden.
(2) Bei Feuerungsanlagen nach Absatz eins,, die mit
flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben
werden, müssen Flammenwächter eingebaut sein,
die beim Nichtzünden des vom Brenner erzeugten
Brennstoff-Luftgemisches die Brennstoffzufuhr
sperren; eine Wiederinbetriebnahme des Brenners
darf erst nach ausreichender Durchlüftung des
Brennerraumes und der Abgasleitung erfolgen. Sol-
cheche Feuerungsanlagen, insbesondere Anlagen, die
mit flüssigen Brennstoffen zentral versorgt werden,
müssen von einem leicht und sicher erreichbaren
Ort durch deutlich und dauerhaft gekennzeichnete
Vorrichtungen außer Betrieb gesetzt werden können.
(3) In Abgasleitungen von Feuerungsanlagen
nach Abs. 1 müssen, sofern keine druckfeste Abgasleitung
vorhanden ist, Überdrucksicherungen, wie
Explosionsklappen, eingebaut sein; diese Sicherungen
müssen so gelegen sein oder es sind solche
Schutzmaßnahmen zu treffen, daß beim Ansprechen
der Sicherungen Arbeitnehmer nicht gefährdet
werden. Überdrucksicherungen müssen ferner
so ausgeführt und gelegen sein, daß sie durch Hitzeeinwirkung
nicht unwirksam oder undicht werden
können.
(4) Für die Zufuhr der erforderlichen Verbrennungsluft
während des Betriebes von Feuerungsanlagen
nach Abs. 1 ist zu sorgen.
(5) Feuerungsanlagen nach Abs. 1 sind mindestens
einmal jährlich durch geeignete, fachkundige
und hiezu berechtigte Personen auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen
sind Vormerke zu führen.
Behälter
§ 41. (1) Behälter müssen gegen die zu erwartenden
mechanischen, chemischen und physikalischen
Einwirkungen genügend widerstandsfähig und
dicht sein. Schadhafte Behälter sind von der Verwendung
auszuschließen. Behälter müssen ausreichend
große, erforderlichenfalls verschließbare
Öffnungen zum Füllen und Entleeren haben; bei
Bedarf müssen auch Öffnungen zum Belüften, Entlüften,
Gasaustausch und Entwässern vorhanden
sein, sodaß Arbeiten mit und an den Behältern
gefahrlos vorgenommen werden können.
(2) Behälter, die auf Grund von Rechtsvorschriften
Prüfungen, wie Druck- oder Dichtheitsprüfungen,
zu unterziehen sind, dürfen nur in Betrieb
genommen werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt
und festgestellte Mängel behoben sind.
Nicht prüfpflichtige Behälter sind vor Gebrauch
auf sichtbare Herstellungsmängel und andere die
Betriebssicherheit vermindernde Umstände zu
untersuchen.
(3) Behälter müssen, wenn es die Sicherheit
erfordert, mit den notwendigen Einstiegs-, Befahr-
oder Besichtigungsöffnungen sowie mit Öffnungen
zur Probenentnahme ausgestattet sein; die Öffnungen
müssen gut zugänglich sein. Die lichte Weite
der Einstiegsöffnungen von Behältern, in denen
sich Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe gesundheitsgefährdender
oder brandgefährlicher Arbeitsstoffe
ansammeln können, darf nicht weniger als 0,60 m
betragen, Befahröffnungen von Behältern, in denen
sich die angeführten Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe
nicht ansammeln können, müssen eine lichte
Weite von mindestens 0,45 m aufweisen; dies gilt
nicht für Behälter, die unter den Geltungsbereich
der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948,
fallen. Vor senkrechten Einstiegs- und Befahröffnungen
muß ein freier Raum mit einer Mindesttiefe
von 1 m, oberhalb waagrechter Einstiegs- und
Befahröffnungen muß ein freier Raum mit einer
Mindesthöhe von 1 m vorhanden sein; der freie
Raum muß das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen
und Bergen von Personen, erforderlichenfalls
auch mit angelegtem Atemschutzgerät, rasch und
sicher ermöglichen. Öffnungen zur Probenentnahme
und Schaulöcher müssen von einem festen
Standplatz aus erreichbar sein. Als Kopf-, Hand- oder
Schaulöcher ausgebildete Besichtigungsöffnungen
müssen so angeordnet sein, daß besonders
beanspruchte oder gefährdete Stellen im Inneren
des Behälters überprüft werden können. Einbauten
dürfen Arbeiten im Behälter sowie ein rasches und
sicheres Bergen von Personen nicht behindern.
(4) Behälter müssen, soweit es die Sicherheit
erfordert, mit Kontrolleinrichtungen, wie Manometer,
Thermometer, Schaugläser oder Füllstandanzeiger,
ausgerüstet sein oder Anschlußvorrichtungen
für diese Einrichtungen besitzen. Bei Flüssigkeitsstandanzeigern
müssen Vorkehrungen getroffen
sein, die ein Ausfließen der Flüssigkeit verhindern.
(5) Behälter, in denen ein gefährlicher Druck
oder eine gefährliche Temperatur auftreten kann,
müssen mit Sicherheitseinrichtungen ausgestattet
sein, die das Auftreten gefährlicher Drücke oder
Temperaturen verhindern. Sicherheitseinrichtungen,
wie Sicherheitsventile, Berstsicherungen oder
Standrohre, müssen so beschaffen und gelegen sein,
daß sie nicht unwirksam werden können; aus
Sicherheitseinrichtungen austretender Behälterinhalt
muß gefahrlos abgeleitet werden, wenn durch
ihn Arbeitnehmer gefährdet werden können.
(6) Kontroll- und Sicherheitseinrichtungen nach
den Abs. 4 und 5 müssen im Blickfeld des Arbeitnehmers,
der sie zu beobachten hat, liegen und ausreichend
belichtet oder beleuchtbar sein. Diese Einrichtungen
müssen leicht zugänglich sein sowie
allenfalls auf ihre richtige Funktionsweise geprüft
und leicht gereinigt werden können.
(7) An Behälter, die unter Druck stehen, müssen
umlegbare Verschlußschrauben, in Schlitze eingelegte
Schrauben und Klammerverschlüsse gegen
Abgleiten gesichert sein. Eingelegte einseitige
Hakenschrauben sind unzulässig. Jedes Dampfgefäß
muß für sich von der Dampf- oder Heißwasserleitung
absperrbar sein; das Öffnen solcher Gefäße
ist nur zulässig, wenn sie drucklos sind.
(8) Offene Behälter, wie Sammelbecken, Pfannen,
Wannen, Kessel oder Bottiche, die eine Tiefe
von mehr als 1 m haben oder zur Aufnahme von
giftigen, ätzenden oder heißen Arbeitsstoffen
Feuerungsanlagen, insbesondere Anlagen, die
mit flüssigen Brennstoffen zentral versorgt werden,
müssen von einem leicht und sicher erreichbaren
Ort durch deutlich und dauerhaft gekennzeichnete
Vorrichtungen außer Betrieb gesetzt werden können.
(3) In Abgasleitungen von Feuerungsanlagen
nach Absatz eins, müssen, sofern keine druckfeste Abgasleitung
vorhanden ist, Überdrucksicherungen, wie
Explosionsklappen, eingebaut sein; diese Sicherungen
müssen so gelegen sein oder es sind solche
Schutzmaßnahmen zu treffen, daß beim Ansprechen
der Sicherungen Arbeitnehmer nicht gefährdet
werden. Überdrucksicherungen müssen ferner
so ausgeführt und gelegen sein, daß sie durch Hitzeeinwirkung
nicht unwirksam oder undicht werden
können.
(4) Für die Zufuhr der erforderlichen Verbrennungsluft
während des Betriebes von Feuerungsanlagen
nach Absatz eins, ist zu sorgen.
(5) Feuerungsanlagen nach Absatz eins, sind mindestens
einmal jährlich durch geeignete, fachkundige
und hiezu berechtigte Personen auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen
sind Vormerke zu führen.
Behälter
§ 41. (1) Behälter müssen gegen die zu erwartenden
mechanischen, chemischen und physikalischen
Einwirkungen genügend widerstandsfähig und
dicht sein. Schadhafte Behälter sind von der Verwendung
auszuschließen. Behälter müssen ausreichend
große, erforderlichenfalls verschließbare
Öffnungen zum Füllen und Entleeren haben; bei
Bedarf müssen auch Öffnungen zum Belüften, Entlüften,
Gasaustausch und Entwässern vorhanden
sein, sodaß Arbeiten mit und an den Behältern
gefahrlos vorgenommen werden können.
(2) Behälter, die auf Grund von Rechtsvorschriften
Prüfungen, wie Druck- oder Dichtheitsprüfungen,
zu unterziehen sind, dürfen nur in Betrieb
genommen werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt
und festgestellte Mängel behoben sind.
Nicht prüfpflichtige Behälter sind vor Gebrauch
auf sichtbare Herstellungsmängel und andere die
Betriebssicherheit vermindernde Umstände zu
untersuchen.
(3) Behälter müssen, wenn es die Sicherheit
erfordert, mit den notwendigen Einstiegs-, Befahr-
oder Besichtigungsöffnungen sowie mit Öffnungen
zur Probenentnahme ausgestattet sein; die Öffnungen
müssen gut zugänglich sein. Die lichte Weite
der Einstiegsöffnungen von Behältern, in denen
sich Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe gesundheitsgefährdender
oder brandgefährlicher Arbeitsstoffe
ansammeln können, darf nicht weniger als 0,60 m
betragen, Befahröffnungen von Behältern, in denen
sich die angeführten Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe
nicht ansammeln können, müssen eine lichte
Weite von mindestens 0,45 m aufweisen; dies gilt
nicht für Behälter, die unter den Geltungsbereich
der Dampfkesselverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1948,,
fallen. Vor senkrechten Einstiegs- und Befahröffnungen
muß ein freier Raum mit einer Mindesttiefe
von 1 m, oberhalb waagrechter Einstiegs- und
Befahröffnungen muß ein freier Raum mit einer
Mindesthöhe von 1 m vorhanden sein; der freie
Raum muß das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen
und Bergen von Personen, erforderlichenfalls
auch mit angelegtem Atemschutzgerät, rasch und
sicher ermöglichen. Öffnungen zur Probenentnahme
und Schaulöcher müssen von einem festen
Standplatz aus erreichbar sein. Als Kopf-, Hand- oder
Schaulöcher ausgebildete Besichtigungsöffnungen
müssen so angeordnet sein, daß besonders
beanspruchte oder gefährdete Stellen im Inneren
des Behälters überprüft werden können. Einbauten
dürfen Arbeiten im Behälter sowie ein rasches und
sicheres Bergen von Personen nicht behindern.
(4) Behälter müssen, soweit es die Sicherheit
erfordert, mit Kontrolleinrichtungen, wie Manometer,
Thermometer, Schaugläser oder Füllstandanzeiger,
ausgerüstet sein oder Anschlußvorrichtungen
für diese Einrichtungen besitzen. Bei Flüssigkeitsstandanzeigern
müssen Vorkehrungen getroffen
sein, die ein Ausfließen der Flüssigkeit verhindern.
(5) Behälter, in denen ein gefährlicher Druck
oder eine gefährliche Temperatur auftreten kann,
müssen mit Sicherheitseinrichtungen ausgestattet
sein, die das Auftreten gefährlicher Drücke oder
Temperaturen verhindern. Sicherheitseinrichtungen,
wie Sicherheitsventile, Berstsicherungen oder
Standrohre, müssen so beschaffen und gelegen sein,
daß sie nicht unwirksam werden können; aus
Sicherheitseinrichtungen austretender Behälterinhalt
muß gefahrlos abgeleitet werden, wenn durch
ihn Arbeitnehmer gefährdet werden können.
(6) Kontroll- und Sicherheitseinrichtungen nach
den Absatz 4 und 5 müssen im Blickfeld des Arbeitnehmers,
der sie zu beobachten hat, liegen und ausreichend
belichtet oder beleuchtbar sein. Diese Einrichtungen
müssen leicht zugänglich sein sowie
allenfalls auf ihre richtige Funktionsweise geprüft
und leicht gereinigt werden können.
(7) An Behälter, die unter Druck stehen, müssen
umlegbare Verschlußschrauben, in Schlitze eingelegte
Schrauben und Klammerverschlüsse gegen
Abgleiten gesichert sein. Eingelegte einseitige
Hakenschrauben sind unzulässig. Jedes Dampfgefäß
muß für sich von der Dampf- oder Heißwasserleitung
absperrbar sein; das Öffnen solcher Gefäße
ist nur zulässig, wenn sie drucklos sind.
(8) Offene Behälter, wie Sammelbecken, Pfannen,
Wannen, Kessel oder Bottiche, die eine Tiefe
von mehr als 1 m haben oder zur Aufnahme von
giftigen, ätzenden oder heißen Arbeitsstoffen
bestimmtbestimmt sind, müssen, sofern ihr Rand begehbar
ist oder weniger als 1 m über dem Fuß- oder Erdboden
oder dem Standplatz der an den Behältern
Arbeitenden liegt, tragfähig zugedeckt oder dem
§ 18 Abs. 2 entsprechend umwehrt sein. Sofern in
Ausnahmefällen während des Arbeitsvorganges
eine solche Maßnahme nicht möglich ist, müssen
andere Schutzmaßnahmen getroffen sein. Wenn
sich die an offenen Behältern Arbeitenden bei Ausübung
ihrer Tätigkeit über den Behälterrand beugen
müssen, sind Schutzmaßnahmen gegen Hineinfallen,
wie Anseilen oder Anbringen von Anhaltebügeln,
zu treffen, auch wenn der Behälterrand
mehr als 1 m über dem Fuß- oder Erdboden oder
dem Standort der an den Behältern Arbeitenden
liegt.
(9) Bei ortsfesten Behältern, bei denen die Möglichkeit
einer elektrostatischen Aufladung, die zu
gefährlichen Entladungsvorgängen führen kann,
besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen
Ableitung dieser Aufladung getroffen sein.
(10) Schutzumhüllungen von Behältern müssen
aus einem Material bestehen, das mit dem Behälterinhalt
nicht in gefährlicher Weise reagieren kann.
Silos und Bunker für Schüttgüter
§ 42. (1) Silos für Schüttgüter müssen unter
Berücksichtigung der Eigenschaften des Schüttgutes
so ausgeführt sowie die Füll- und Entleerungsöffnungen
so angeordnet und bemessen sein, daß
das Schüttgut störungsfrei ein- und auslaufen kann
und das Fließen des Schüttgutes mit oder ohne
Hilfsmittel gewährleistet ist; nach Möglichkeit sind
Rundsilos zu verwenden. Innenliegende Verstrebungen
und andere Einbauten, die das Fließen des
Schüttgutes behindern, sind möglichst zu vermeiden.
Innenliegende Leitern sind nicht zulässig.
(2) Silos für brennbares Schüttgut müssen in
zumindest brandbeständiger Bauweise hergestellt
sein.
(3) Verschlüsse von Füll- und Entleerungsöffnungen
sowie Füll- und Entleerungseinrichtungen
von Silos für Schüttgüter müssen so angeordnet
und beschaffen sein, daß Arbeitnehmer diese Verschlüsse
und Einrichtungen gefahrlos bedienen und
durch das Schüttgut nicht gefährdet werden können.
Der Füllvorgang muß bei Erreichen der zulässigen
Füllmenge automatisch unterbrochen werden,
wenn das Füllen der Silos nicht beaufsichtigt wird
und Arbeitnehmer durch Überfüllen gefährdet werden
können. Silos für Schüttgüter müssen, unabhängig
von der Art der Entnahme, auch ein Entleeren
des Schüttgutes nach unten gestatten.
(4) Silos für Schüttgüter, in denen durch die Art
der Füllung oder Entleerung ein gefährlicher Über- oder
Unterdruck entstehen kann, müssen mit geeigneten
Einrichtungen zum Druckausgleich ausgestattet
sein.
(5) Einstiegs- und Befahröffnungen in Decken
und Wänden von Silos für Schüttgüter müssen
gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Öffnen
gesichert sein.
(6) Oben begehbare offene Silos für Schüttgüter
müssen durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie
Abschrankungen oder Gitter, auch gegen Abstürzen
von Personen in die Silos, insbesondere beim
Beseitigen von Störungen, gesichert sein.
(7) Silos, in denen auf Grund der Eigenschaften
des Schüttgutes die Gefahr von Staubexplosionen
besteht, müssen im Bereich der Silodecke oder der
Silolaternen Druckentlastungsflächen besitzen.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß auch für
Bunker für Schüttgüter. § 41 Abs. 1 und 3 und
soweit als möglich auch Abs. 9 sind sinngemäß auf
Silos und Bunker für Schüttgüter anzuwenden.
Rohr- und Schlauchleitungen, Armaturen, Dichtungen
§ 43. (1) Rohr- und Schlauchleitungen sowie
Armaturen müssen gegen die zu erwartenden
mechanischen, chemischen und physikalischen Einwirkungen
genügend widerstandsfähig, für den
jeweiligen Zweck geeignet und dicht sein; sie müssen
fachgemäß verlegt und angeschlossen sein.
Schadhafte Leitungen und schadhafte Armaturen
sind von der Verwendung auszuschließen. Dieser
Absatz ist sinngemäß auch auf Dichtungen anzuwenden.
(2) Leitungen müssen als Rohrleitungen ausgeführt
und fest verlegt sein, sofern sie nicht aus
betrieblichen oder technischen Gründen beweglich
sein müssen. Schlauchleitungen müssen möglichst
kurz sein; erforderlichenfalls sind Aufrollvorrichtungen
zu verwenden.
(3) Leitungen und Armaturen, bei deren Beschädigung
oder Undichtheit erhöhte Gefahren auftreten
können, müssen geschützt verlegt oder zweckentsprechend
gesichert sein.
(4) Leitungen, die in befahrbare Behälter einmünden,
müssen verläßlich wirkende Absperrvorrichtungen
besitzen oder durch Blindflansche
absperrbar sein; in Ausnahmefällen, wie bei großen
oder schweren Leitungen, können auch Steckscheiben
verwendet werden. Blindflansche und Steckscheiben
müssen von außen leicht erkennbar und
gegen Einwirkungen der in den Leitungen enthaltenen
Stoffe genügend widerstandsfähig sein; auf
Steckscheiben muß der höchstzulässige Druck, für
den sie geeignet sind, angegeben sein.
(5) Rohrleitungen und Armaturen, deren Oberfläche
eine höhere Temperatur als 60° C oder eine
niedrigere Temperatur als — 20° C erreichen kann,
und die sich innerhalb des auf den Menschen bezogenen
Sicherheitsabstandes nach § 32 befinden,
müssen gegen Berühren gesichert oder isolierend
verkleidet sein.
sind, müssen, sofern ihr Rand begehbar
ist oder weniger als 1 m über dem Fuß- oder Erdboden
oder dem Standplatz der an den Behältern
Arbeitenden liegt, tragfähig zugedeckt oder dem
§ 18 Absatz 2, entsprechend umwehrt sein. Sofern in
Ausnahmefällen während des Arbeitsvorganges
eine solche Maßnahme nicht möglich ist, müssen
andere Schutzmaßnahmen getroffen sein. Wenn
sich die an offenen Behältern Arbeitenden bei Ausübung
ihrer Tätigkeit über den Behälterrand beugen
müssen, sind Schutzmaßnahmen gegen Hineinfallen,
wie Anseilen oder Anbringen von Anhaltebügeln,
zu treffen, auch wenn der Behälterrand
mehr als 1 m über dem Fuß- oder Erdboden oder
dem Standort der an den Behältern Arbeitenden
liegt.
(9) Bei ortsfesten Behältern, bei denen die Möglichkeit
einer elektrostatischen Aufladung, die zu
gefährlichen Entladungsvorgängen führen kann,
besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen
Ableitung dieser Aufladung getroffen sein.
(10) Schutzumhüllungen von Behältern müssen
aus einem Material bestehen, das mit dem Behälterinhalt
nicht in gefährlicher Weise reagieren kann.
Silos und Bunker für Schüttgüter
§ 42. (1) Silos für Schüttgüter müssen unter
Berücksichtigung der Eigenschaften des Schüttgutes
so ausgeführt sowie die Füll- und Entleerungsöffnungen
so angeordnet und bemessen sein, daß
das Schüttgut störungsfrei ein- und auslaufen kann
und das Fließen des Schüttgutes mit oder ohne
Hilfsmittel gewährleistet ist; nach Möglichkeit sind
Rundsilos zu verwenden. Innenliegende Verstrebungen
und andere Einbauten, die das Fließen des
Schüttgutes behindern, sind möglichst zu vermeiden.
Innenliegende Leitern sind nicht zulässig.
(2) Silos für brennbares Schüttgut müssen in
zumindest brandbeständiger Bauweise hergestellt
sein.
(3) Verschlüsse von Füll- und Entleerungsöffnungen
sowie Füll- und Entleerungseinrichtungen
von Silos für Schüttgüter müssen so angeordnet
und beschaffen sein, daß Arbeitnehmer diese Verschlüsse
und Einrichtungen gefahrlos bedienen und
durch das Schüttgut nicht gefährdet werden können.
Der Füllvorgang muß bei Erreichen der zulässigen
Füllmenge automatisch unterbrochen werden,
wenn das Füllen der Silos nicht beaufsichtigt wird
und Arbeitnehmer durch Überfüllen gefährdet werden
können. Silos für Schüttgüter müssen, unabhängig
von der Art der Entnahme, auch ein Entleeren
des Schüttgutes nach unten gestatten.
(4) Silos für Schüttgüter, in denen durch die Art
der Füllung oder Entleerung ein gefährlicher Über- oder
Unterdruck entstehen kann, müssen mit geeigneten
Einrichtungen zum Druckausgleich ausgestattet
sein.
(5) Einstiegs- und Befahröffnungen in Decken
und Wänden von Silos für Schüttgüter müssen
gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Öffnen
gesichert sein.
(6) Oben begehbare offene Silos für Schüttgüter
müssen durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie
Abschrankungen oder Gitter, auch gegen Abstürzen
von Personen in die Silos, insbesondere beim
Beseitigen von Störungen, gesichert sein.
(7) Silos, in denen auf Grund der Eigenschaften
des Schüttgutes die Gefahr von Staubexplosionen
besteht, müssen im Bereich der Silodecke oder der
Silolaternen Druckentlastungsflächen besitzen.
(8) Die Absatz eins bis 7 gelten sinngemäß auch für
Bunker für Schüttgüter. Paragraph 41, Absatz eins und 3 und
soweit als möglich auch Absatz 9, sind sinngemäß auf
Silos und Bunker für Schüttgüter anzuwenden.
Rohr- und Schlauchleitungen, Armaturen, Dichtungen
§ 43. (1) Rohr- und Schlauchleitungen sowie
Armaturen müssen gegen die zu erwartenden
mechanischen, chemischen und physikalischen Einwirkungen
genügend widerstandsfähig, für den
jeweiligen Zweck geeignet und dicht sein; sie müssen
fachgemäß verlegt und angeschlossen sein.
Schadhafte Leitungen und schadhafte Armaturen
sind von der Verwendung auszuschließen. Dieser
Absatz ist sinngemäß auch auf Dichtungen anzuwenden.
(2) Leitungen müssen als Rohrleitungen ausgeführt
und fest verlegt sein, sofern sie nicht aus
betrieblichen oder technischen Gründen beweglich
sein müssen. Schlauchleitungen müssen möglichst
kurz sein; erforderlichenfalls sind Aufrollvorrichtungen
zu verwenden.
(3) Leitungen und Armaturen, bei deren Beschädigung
oder Undichtheit erhöhte Gefahren auftreten
können, müssen geschützt verlegt oder zweckentsprechend
gesichert sein.
(4) Leitungen, die in befahrbare Behälter einmünden,
müssen verläßlich wirkende Absperrvorrichtungen
besitzen oder durch Blindflansche
absperrbar sein; in Ausnahmefällen, wie bei großen
oder schweren Leitungen, können auch Steckscheiben
verwendet werden. Blindflansche und Steckscheiben
müssen von außen leicht erkennbar und
gegen Einwirkungen der in den Leitungen enthaltenen
Stoffe genügend widerstandsfähig sein; auf
Steckscheiben muß der höchstzulässige Druck, für
den sie geeignet sind, angegeben sein.
(5) Rohrleitungen und Armaturen, deren Oberfläche
eine höhere Temperatur als 60° C oder eine
niedrigere Temperatur als — 20° C erreichen kann,
und die sich innerhalb des auf den Menschen bezogenen
Sicherheitsabstandes nach Paragraph 32, befinden,
müssen gegen Berühren gesichert oder isolierend
verkleidet sein.
(6)Absatz 6Rohrleitungen müssen, wenn durch Verwechseln
von Rohrleitungen oder aus sonstigen
Gründen eine Gefährdung von Arbeitnehmern eintreten
kann, bei den Füll-, Verteil- und Entnahmestellen
sowie an sonst erforderlichen Stellen im
Verlauf der Leitungen unverwechselbar gekennzeichnet
sein; eine Kennzeichnung ist auch für einzeln
verlegte Rohrleitungen erforderlich, wenn
durch deren Inhalt eine Gefährdung von Arbeitnehmern
eintreten kann. Werden die Rohrleitungen
mit Farben gekennzeichnet, müssen die in
Rechtsvorschriften oder anerkannten Regeln der
Technik für einzelne Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten
bestimmten Kennfarben allgemein verwendet
werden. Erforderlichenfalls müssen Rohrleitungen
mit zusätzlichen Angaben, wie Druck oder
Strömungsrichtung, versehen sein.
(7) Schlauchleitungen müssen an den Anschlußstücken
gegen unbeabsichtigtes Lösen und Abziehen
sicher befestigt sein. Durch Umwickeln mit
Draht dürfen Schlauchleitungen nicht befestigt
sein.
(8) Abblasevorrichtungen und Ausflußöffnungen
von Leitungen und Armaturen müssen so beschaffen
und gelegen sein, daß Arbeitnehmer durch austretende
Stoffe nicht gefährdet werden.
(9) Bei Absperrvorrichtungen, wie Hähnen, Ventilen
oder Schiebern, muß erkennbar sein, ob sie
geöffnet oder geschlossen sind, wenn durch eine
falsche Stellung Gefahren entstehen können.
(10) Bei Leitungen und Armaturen, bei denen die
Möglichkeit einer elektrostatischen Aufladung, die
zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen kann,
besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen
Ableitung dieser Aufladung getroffen sein.
Bedienungsstiegen, festverlegte Leitern, Steigeisen
und sonstige Einrichtungen zum Erreichen von
Standplätzen
§ 44. (1) Betriebseinrichtungen, die häufig
bedient oder gewartet werden müssen und die vom
Fuß- oder Erdboden aus nicht erreicht werden
können, müssen durch festverlegte Bedienungsstiegen
erreichbar sein; dies gilt auch für erhöhte oder
vertiefte Standplätze, wie Aufmauerungen, Bühnen,
Luken, Gruben oder Schächte, die häufig erreicht
werden müssen. Bedienungsstiegen müssen mindestens
0,60 m breit und dürfen nicht mehr als 60°
geneigt sein; die nutzbare Stufenbreite darf nicht
weniger als 0,15 m betragen. Sofern die Errichtung
von Bedienungsstiegen nicht möglich ist, müssen
festverlegte Leitern oder Steigeisen, die auf Plattformen
oder Podeste führen, vorhanden sein.
(2) Festverlegte Leitern müssen den Bestimmungen
des § 28 über Notleitern entsprechen. Anstelle
einer durchlaufenden Rückensicherung kann auch
eine andere Einrichtung als Schutz gegen Absturz,
wie ein Steigschutz, verwendet werden. Festverlegte
Leitern müssen bei Betriebseinrichtungen,
ausgenommen bei Schornsteinen und ähnlichen
Bauwerken, in Abständen von höchstens 10 m
durch Plattformen oder Ruhebühnen unterteilt
sein.
(3) Für Steigeisen sind die Bestimmungen des
§ 28 über Notleitern sinngemäß anzuwenden.
Steigeisen müssen beidseitig eine Sicherung gegen
Abrutschen des Fußes haben, die mindestens 0,02 m
hoch sein muß.
(4) Zum Erreichen schwer zugänglicher Stellen,
an denen Arbeiten ausgeführt werden müssen, dürfen
verfahrbare Einrichtungen, die zum Personentransport
bestimmt sind, wie Hubarbeitsbühnen,
Hängebühnen, Befahr- und Bergeeinrichtungen
oder Arbeitskörbe, verwendet werden. Solche Einrichtungen
müssen vor ihrer Inbetriebnahme sowie
nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen
Änderungen durch eine Abnahmeprüfung auf ihre
Eignung und ihren ordnungsgemäßen Zustand
geprüft werden. Sie müssen ferner durch Wiederkehrende
Prüfungen mindestens einmal jährlich auf
ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
Die Einrichtungen dürfen nur verwendet werden,
wenn die vorstehenden Prüfungen durchgeführt
wurden.
(5) Vorübergehend benötigte Standplätze sowie
die Auf- oder Abstiege zu diesen müssen in zweckentsprechender
Weise und fachgemäß hergestellt
sein und verwendet werden; hiebei ist insbesondere
auf genügende Festigkeit des verwendeten Materials,
eine ausreichende Breite und einen unfallsicheren
Belag der Standfläche sowie auf eine ausreichende
Standfestigkeit und Kippsicherheit zu achten.
Standplätze, die 1 m oder mehr über oder
unter dem Fuß- oder Erdboden liegen, müssen
gegen Absturz vom oder auf den Standplatz im
Sinne des § 18 gesichert sein. Aufgeschichtete Ziegel,
aufeinandergestellte Fässer, Kisten, Eimer und
ähnliche Gegenstände dürfen für die Herstellung
von Standplätzen sowie Auf- und Abstiegen zu diesen
nicht verwendet werden.
Leitern, Tritte
§ 45. (1) Leitern und Tritte müssen so beschaffen
und derart aufgestellt sein, daß sie gegen Abgleiten,
Verkanten und gegen zu starkes Durchbiegen gesichert
sind.
(2) Sprossen oder Stufen müssen gleitsicher sein,
voneinander gleiche Abstände haben und in die
Holme unbeweglich eingefügt sein; aufgenagelte
Stangen, Bretter oder Latten sind als Sprossen oder
Stufen unzulässig. Das Verlängern von Leitern
durch Annageln von Holmen, das Ausbessern von
Leitern und Tritten durch Nageln sowie das
Zusammensetzen von hiezu nicht bestimmten Teilen
zu einer Leiter ist verboten.
Rohrleitungen müssen, wenn durch Verwechseln
von Rohrleitungen oder aus sonstigen
Gründen eine Gefährdung von Arbeitnehmern eintreten
kann, bei den Füll-, Verteil- und Entnahmestellen
sowie an sonst erforderlichen Stellen im
Verlauf der Leitungen unverwechselbar gekennzeichnet
sein; eine Kennzeichnung ist auch für einzeln
verlegte Rohrleitungen erforderlich, wenn
durch deren Inhalt eine Gefährdung von Arbeitnehmern
eintreten kann. Werden die Rohrleitungen
mit Farben gekennzeichnet, müssen die in
Rechtsvorschriften oder anerkannten Regeln der
Technik für einzelne Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten
bestimmten Kennfarben allgemein verwendet
werden. Erforderlichenfalls müssen Rohrleitungen
mit zusätzlichen Angaben, wie Druck oder
Strömungsrichtung, versehen sein.
(7) Schlauchleitungen müssen an den Anschlußstücken
gegen unbeabsichtigtes Lösen und Abziehen
sicher befestigt sein. Durch Umwickeln mit
Draht dürfen Schlauchleitungen nicht befestigt
sein.
(8) Abblasevorrichtungen und Ausflußöffnungen
von Leitungen und Armaturen müssen so beschaffen
und gelegen sein, daß Arbeitnehmer durch austretende
Stoffe nicht gefährdet werden.
(9) Bei Absperrvorrichtungen, wie Hähnen, Ventilen
oder Schiebern, muß erkennbar sein, ob sie
geöffnet oder geschlossen sind, wenn durch eine
falsche Stellung Gefahren entstehen können.
(10) Bei Leitungen und Armaturen, bei denen die
Möglichkeit einer elektrostatischen Aufladung, die
zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen kann,
besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen
Ableitung dieser Aufladung getroffen sein.
Bedienungsstiegen, festverlegte Leitern, Steigeisen
und sonstige Einrichtungen zum Erreichen von
Standplätzen
§ 44. (1) Betriebseinrichtungen, die häufig
bedient oder gewartet werden müssen und die vom
Fuß- oder Erdboden aus nicht erreicht werden
können, müssen durch festverlegte Bedienungsstiegen
erreichbar sein; dies gilt auch für erhöhte oder
vertiefte Standplätze, wie Aufmauerungen, Bühnen,
Luken, Gruben oder Schächte, die häufig erreicht
werden müssen. Bedienungsstiegen müssen mindestens
0,60 m breit und dürfen nicht mehr als 60°
geneigt sein; die nutzbare Stufenbreite darf nicht
weniger als 0,15 m betragen. Sofern die Errichtung
von Bedienungsstiegen nicht möglich ist, müssen
festverlegte Leitern oder Steigeisen, die auf Plattformen
oder Podeste führen, vorhanden sein.
(2) Festverlegte Leitern müssen den Bestimmungen
des Paragraph 28, über Notleitern entsprechen. Anstelle
einer durchlaufenden Rückensicherung kann auch
eine andere Einrichtung als Schutz gegen Absturz,
wie ein Steigschutz, verwendet werden. Festverlegte
Leitern müssen bei Betriebseinrichtungen,
ausgenommen bei Schornsteinen und ähnlichen
Bauwerken, in Abständen von höchstens 10 m
durch Plattformen oder Ruhebühnen unterteilt
sein.
(3) Für Steigeisen sind die Bestimmungen des
§ 28 über Notleitern sinngemäß anzuwenden.
Steigeisen müssen beidseitig eine Sicherung gegen
Abrutschen des Fußes haben, die mindestens 0,02 m
hoch sein muß.
(4) Zum Erreichen schwer zugänglicher Stellen,
an denen Arbeiten ausgeführt werden müssen, dürfen
verfahrbare Einrichtungen, die zum Personentransport
bestimmt sind, wie Hubarbeitsbühnen,
Hängebühnen, Befahr- und Bergeeinrichtungen
oder Arbeitskörbe, verwendet werden. Solche Einrichtungen
müssen vor ihrer Inbetriebnahme sowie
nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen
Änderungen durch eine Abnahmeprüfung auf ihre
Eignung und ihren ordnungsgemäßen Zustand
geprüft werden. Sie müssen ferner durch Wiederkehrende
Prüfungen mindestens einmal jährlich auf
ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
Die Einrichtungen dürfen nur verwendet werden,
wenn die vorstehenden Prüfungen durchgeführt
wurden.
(5) Vorübergehend benötigte Standplätze sowie
die Auf- oder Abstiege zu diesen müssen in zweckentsprechender
Weise und fachgemäß hergestellt
sein und verwendet werden; hiebei ist insbesondere
auf genügende Festigkeit des verwendeten Materials,
eine ausreichende Breite und einen unfallsicheren
Belag der Standfläche sowie auf eine ausreichende
Standfestigkeit und Kippsicherheit zu achten.
Standplätze, die 1 m oder mehr über oder
unter dem Fuß- oder Erdboden liegen, müssen
gegen Absturz vom oder auf den Standplatz im
Sinne des Paragraph 18, gesichert sein. Aufgeschichtete Ziegel,
aufeinandergestellte Fässer, Kisten, Eimer und
ähnliche Gegenstände dürfen für die Herstellung
von Standplätzen sowie Auf- und Abstiegen zu diesen
nicht verwendet werden.
Leitern, Tritte
§ 45. (1) Leitern und Tritte müssen so beschaffen
und derart aufgestellt sein, daß sie gegen Abgleiten,
Verkanten und gegen zu starkes Durchbiegen gesichert
sind.
(2) Sprossen oder Stufen müssen gleitsicher sein,
voneinander gleiche Abstände haben und in die
Holme unbeweglich eingefügt sein; aufgenagelte
Stangen, Bretter oder Latten sind als Sprossen oder
Stufen unzulässig. Das Verlängern von Leitern
durch Annageln von Holmen, das Ausbessern von
Leitern und Tritten durch Nageln sowie das
Zusammensetzen von hiezu nicht bestimmten Teilen
zu einer Leiter ist verboten.
(3)Absatz 3Anlegeleitern, welche die Verbindung zu
erhöhten oder vertieften Standplätzen bilden, müssen
mindestens um etwa 1 m über die Ein- oder
Ausstiegstelle hinausragen, wenn nicht eine andere
Vorrichtung genügend Schutz gegen Absturz oder
Gelegenheit zum Anhalten bietet.
(4) Einteilige Sprossenanlegeleitern mit einer
Länge von mehr als 8 m, einteilige Stufenanlegeleitern
mit einer Länge von mehr als 4 m und Strickleitern
mit einer Länge von mehr als 25 m dürfen
nicht verwendet werden.
(5) Schienengeführte Leitern (Rolleitern) müssen
gegen Kippen und unbeabsichtigtes Aushängen
gesichert sein; sie dürfen sich in belastetem Zustand
nicht gefahrbringend bewegen lassen. Schienen
müssen an den Enden Fahrbegrenzungen haben.
(6) Stehleitern müssen eine geeignete Sicherung
gegen Auseinandergleiten der Leiter- und Stützarme
haben; sie dürfen nicht als Anlegeleitern verwendet
werden.
(7) Leitern und Tritte sind vor schädigenden Einwirkungen,
wie Nässe, sowie vor Beschädigung
geschützt aufzubewahren; bei der Aufbewahrung
von Holzleitern ist überdies darauf zu achten, daß
das Holz nicht austrocknen kann.
(8) Fahrbare Leitern dürfen erst bestiegen werden,
wenn sie standsicher aufgestellt und gegen
unbeabsichtigtes Bewegen gesichert sind. Solche
Leitern dürfen nur dann verfahren werden, wenn
sich auf ihnen keine Personen befinden; allenfalls
erforderliche geringfügige Fahrbewegungen sind
mit entsprechender Vorsicht auszuführen.
(9) Fahrbare Schiebeleitern und schienengeführte
Leitern sind mindestens einmal jährlich durch
geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Personen
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
Gerüste
§ 46. (1) Gerüste müssen entsprechend den auftretenden
Beanspruchungen unter Zugrundelegung
ausreichender Sicherheit bemessen sowie in dem
für die Ausführung der Arbeiten und den Schutz
der Arbeitnehmer notwendigen Umfang ausgeführt
sein.
(2) Für Gerüste dürfen nur einwandfreie, ausreichend
tragfähige Gerüstbauteile verwendet werden.
Gerüstbauteile aus Holz müssen aus gesundem,
vollkommen entrindetem, durch eine vorherige
Benützung in dem erforderlichen Mindestquerschnitt
nicht geschwächtem Holz bestehen. Gerüstbauteile
aus Metall dürfen keine Mängel aufweisen,
durch die ihre Festigkeit beeinträchtigt wird; sie
müssen einen ausreichenden Korrosionsschutz
haben. Sonstige Gerüstbauteile, wie Verankerungsmittel,
Natur-, Kunstfaser- und Drahtseile, Rüstdrähte,
Ketten oder Schraubverbindungen, müssen
vor schädigenden Einwirkungen, wie Fäulnis oder
Rost, derart geschützt sein, daß ihre Festigkeit
nicht beeinträchtigt wird. Vor dem Aufstellen von
Gerüsten sind alle verwendeten Gerüstbauteile auf
offenkundige Mängel zu prüfen.
(3) Gerüste müssen auf tragfähigen Unterlagen
aufgestellt sein; sie müssen standsicher, ausreichend
verstrebt und nötigenfalls an standsicheren, genügend
festen Bauteilen verankert sein.
(4) Gerüste, die an verkehrsreichen Stellen oder
auf einer unübersichtlichen Fahrbahn aufgestellt
sind, müssen für Verkehrsteilnehmer deutlich und
gut wahrnehmbar gekennzeichnet sein; in einem
entsprechenden Abstand vor dem Standplatz des
Gerüstes muß auf dieses aufmerksam gemacht werden.
(5) Gerüstbeläge müssen für die auszuführenden
Arbeiten und für den hiebei erforderlichen Verkehr
genügend breit sein sowie die auftretenden Arbeits- und
Verkehrslasten aufnehmen können. Gerüstbelagteile
müssen dicht aneinander und so verlegt
sein, daß sie nicht herabfallen, kippen, sich verschieben
oder zu stark durchbiegen können. Der
Abstand zwischen Gerüstbelag und dem eingerüsteten
Objekt muß möglichst gering sein.
(6) Gerüstbeläge, die über Gewässern liegen oder
von denen Arbeitnehmer mehr als 2 m abstürzen
können, müssen mit Brust- und Fußwehren gesichert
sein; dies gilt auch für Öffnungen im Gerüstbelag.
Zwischen Brust- und Fußwehr muß eine
Mittelwehr so angebracht sein, daß der lichte
Abstand zwischen jeweils zwei Teilen der Umwehrung
nicht mehr als 0,40 m beträgt. Brustwehren
müssen in etwa 1 m Höhe über dem Gerüstbelag
angebracht sein. Fußwehren müssen mindestens
0,12 m hoch sein. Brust-, Mittel- und Fußwehren
müssen aus widerstandsfähigem Material hergestellt
und so befestigt sein, daß sie nicht unbeabsichtigt
gelöst werden können.
(7) Schutzgerüste müssen möglichst nahe der
Absturzkante angeordnet sein und dürfen nicht tiefer
als 4 m unter der Absturzkante liegen; sie müssen
mit einem so breiten und durchschlagsicheren
Belag sowie an den Außenkanten mit einer so
hohen Blende ausgestattet sein, daß ein weiteres
Abstürzen von Personen, Gegenständen und Materialien
verhindert ist. Schutzgerüste dürfen nur
betreten werden, wenn dies bei ihrer Aufstellung,
Änderung und Abtragung oder zur Bergung von
Personen erforderlich ist.
(8) In der Nähe von unter Spannung stehenden,
nicht isolierten Teilen elektrischer Anlagen, insbesondere
von Leitungen, dürfen Gerüste erst aufgestellt,
wesentlich geändert, benützt oder abgetragen
werden, wenn der spannungsfreie Zustand hergestellt
und sichergestellt ist oder wenn durch andere
Maßnahmen ein unbeabsichtigtes Berühren oder
gefahrbringendes Annähern nicht möglich ist.
(9)Absatz 9Gerüste dürfen nur von geeigneten, fachkundigen
und hiezu berechtigten Personen oder unter
fachkundiger Aufsicht von mit solchen Arbeiten
vertrauten Personen aufgestellt, wesentlich geändert
oder abgetragen werden. Die mit diesen Arbeiten
nicht beschäftigten Arbeitnehmer haben sich
außerhalb des Gefahrenbereiches aufzuhalten.
Gerüste sind nach ihrer Fertigstellung einer Prüfung
zu unterziehen; sie dürfen erst nach ihrer Fertigstellung
und Prüfung in Verwendung genommen
werden.
(10) Gerüste sind nach Erfordernis auf ihre
Standsicherheit, Tragfähigkeit und Begehbarkeit zu
prüfen; dies ist insbesondere nach längeren Arbeitsunterbrechungen,
nach jedem Sturm, starkem
Regen, Frost oder anderen Ereignissen, durch die
die Standsicherheit, Tragfähigkeit oder Begehbarkeit
des Gerüstes beeinträchtigt werden kann,
erforderlich. Die Prüfung hat sich vor allem auf
den Unterbau sowie die Verbindungen und Verankerungen
der Gerüste zu erstrecken. Festgestellte
Mängel sind unverzüglich zu beheben.
(11) Arbeitsplätze auf Gerüsten müssen über
sicher begehbare Zugänge, wie Leitern, Leitergänge,
Stiegen oder Laufbrücken, erreichbar sein.
Fahrbare Gerüste dürfen erst bestiegen werden,
wenn sie standsicher aufgestellt und mit Feststellvorrichtungen
gegen unbeabsichtigtes Bewegen
gesichert sind; sie dürfen nur dann verfahren werden,
wenn sich auf ihnen keine Personen, Gegenstände
und Materialien befinden.
(12) Auf Arbeitsgerüsten ist das Lagern, Stapeln
und Absetzen von Lasten nur im Rahmen der zulässigen
Tragfähigkeit gestattet. Auf Schutzgerüsten
ist das Lagern, Stapeln und Absetzen von Lasten
unzulässig.
(13) Prüfungen nach den Abs. 2, 9 und 10 sind
von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten
Aufsichtspersonen durchzuführen. Über die
Prüfungen nach den Abs. 9 und 10 sind bei Gerüsten,
von denen Arbeitnehmer mehr als 2 m abstürzen
können, Vormerke zu führen.
Handwerkzeuge
§ 47. (1) Handwerkzeuge müssen für die jeweiligen
Arbeiten geeignet sein. Handwerkzeuge sind in
ordnungsgemäßem und handhabungssicherem
Zustand zu erhalten; Mängel an Handwerkzeugen
sind zu beheben oder die Werkzeuge sind aus dem
Gebrauch zu ziehen.
(2) Griffe und Stiele von Handwerkzeugen müssen
den menschlichen Körpermaßen und Körperformen
entsprechend gestaltet sein; sie müssen mit
dem übrigen Teil des Werkzeuges fest verbunden
oder fest darin eingesetzt sein. Handmesser müssen,
soweit dies der Arbeitszweck zuläßt, so gestaltet
sein, daß die Hand nicht auf die Klinge abgleiten
kann.
(3) Griffe und Stiele von Handwerkzeugen für
Arbeiten unter elektrischer Spannung müssen eine
im Hinblick auf die durchzuführenden Arbeiten
geeignete Form und Isolation aufweisen.
(4) Handwerkzeuge, die Funken ziehen können,
dürfen an Stellen, an denen hiedurch eine Explosion
oder ein Brand ausgelöst werden könnte, nicht
verwendet werden.
(5) Handwerkzeuge müssen so abgelegt, vorübergehend
verwahrt oder gelagert sein, daß
Arbeitnehmer nicht gefährdet werden können.
(6) Handwerkzeuge mit scharfen Schneiden
oder Spitzen müssen, wenn sie nicht gebraucht werden,
nach Möglichkeit mit einem Schneid- oder
Spitzenschutz versehen sein; beim Transport müssen
die Schneiden und Spitzen gesichert sein.
Scharfe und spitze Handwerkzeuge dürfen von
Arbeitnehmern in der Kleidung nur getragen werden,
wenn Schutzmaßnahmen eine Gefährdung
während des Tragens ausschließen.
IV. ABSCHNITT
Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren,
Arbeitsplätze
Allgemeines
§ 48. (1) Die Vorbereitung, Gestaltung und
Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren
hat derart zu erfolgen, daß unter Berücksichtigung
aller Umstände, insbesondere der technischen
Möglichkeiten und der besonderen betrieblichen
Verhältnisse, Arbeitsbedingungen gegeben
sind, durch die bei umsichtiger Verrichtung der
beruflichen Tätigkeit ein möglichst wirksamer
Schutz des. Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
erreicht wird. Dementsprechend sind die
hiefür notwendigen und geeigneten Betriebseinrichtungen,
sonstigen mechanischen Einrichtungen
und Betriebsmittel mit den notwendigen Schutzvorrichtungen
zur Verfügung zu stellen oder Schutzmaßnahmen
anderer Art zu treffen; auch ist die
Arbeitsweise in diesem Sinne einzurichten.
(2) Soweit Arbeitnehmer Arbeiten ausführen, die
mit einer besonderen Gefahr für sie oder für andere
Arbeitnehmer verbunden sind, müssen Schutzmaßnahmen
soweit wie möglich auch bei menschlichem
Fehlverhalten wirksam sein.
(3) Bei der Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung
von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren
ist dem allgemeinen Stand der Technik und der
Medizin entsprechend auch auf die arbeitshygienischen,
arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen
und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu
nehmen.
(4) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren müssen
so gestaltet sein, daß Arbeiten nach Möglichkeit
auch im Sitzen durchgeführt werden können.
Die ständige Durchführung von Arbeiten in
Gerüste dürfen nur von geeigneten, fachkundigen
und hiezu berechtigten Personen oder unter
fachkundiger Aufsicht von mit solchen Arbeiten
vertrauten Personen aufgestellt, wesentlich geändert
oder abgetragen werden. Die mit diesen Arbeiten
nicht beschäftigten Arbeitnehmer haben sich
außerhalb des Gefahrenbereiches aufzuhalten.
Gerüste sind nach ihrer Fertigstellung einer Prüfung
zu unterziehen; sie dürfen erst nach ihrer Fertigstellung
und Prüfung in Verwendung genommen
werden.
(10) Gerüste sind nach Erfordernis auf ihre
Standsicherheit, Tragfähigkeit und Begehbarkeit zu
prüfen; dies ist insbesondere nach längeren Arbeitsunterbrechungen,
nach jedem Sturm, starkem
Regen, Frost oder anderen Ereignissen, durch die
die Standsicherheit, Tragfähigkeit oder Begehbarkeit
des Gerüstes beeinträchtigt werden kann,
erforderlich. Die Prüfung hat sich vor allem auf
den Unterbau sowie die Verbindungen und Verankerungen
der Gerüste zu erstrecken. Festgestellte
Mängel sind unverzüglich zu beheben.
(11) Arbeitsplätze auf Gerüsten müssen über
sicher begehbare Zugänge, wie Leitern, Leitergänge,
Stiegen oder Laufbrücken, erreichbar sein.
Fahrbare Gerüste dürfen erst bestiegen werden,
wenn sie standsicher aufgestellt und mit Feststellvorrichtungen
gegen unbeabsichtigtes Bewegen
gesichert sind; sie dürfen nur dann verfahren werden,
wenn sich auf ihnen keine Personen, Gegenstände
und Materialien befinden.
(12) Auf Arbeitsgerüsten ist das Lagern, Stapeln
und Absetzen von Lasten nur im Rahmen der zulässigen
Tragfähigkeit gestattet. Auf Schutzgerüsten
ist das Lagern, Stapeln und Absetzen von Lasten
unzulässig.
(13) Prüfungen nach den Absatz 2,, 9 und 10 sind
von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten
Aufsichtspersonen durchzuführen. Über die
Prüfungen nach den Absatz 9 und 10 sind bei Gerüsten,
von denen Arbeitnehmer mehr als 2 m abstürzen
können, Vormerke zu führen.
Handwerkzeuge
§ 47. (1) Handwerkzeuge müssen für die jeweiligen
Arbeiten geeignet sein. Handwerkzeuge sind in
ordnungsgemäßem und handhabungssicherem
Zustand zu erhalten; Mängel an Handwerkzeugen
sind zu beheben oder die Werkzeuge sind aus dem
Gebrauch zu ziehen.
(2) Griffe und Stiele von Handwerkzeugen müssen
den menschlichen Körpermaßen und Körperformen
entsprechend gestaltet sein; sie müssen mit
dem übrigen Teil des Werkzeuges fest verbunden
oder fest darin eingesetzt sein. Handmesser müssen,
soweit dies der Arbeitszweck zuläßt, so gestaltet
sein, daß die Hand nicht auf die Klinge abgleiten
kann.
(3) Griffe und Stiele von Handwerkzeugen für
Arbeiten unter elektrischer Spannung müssen eine
im Hinblick auf die durchzuführenden Arbeiten
geeignete Form und Isolation aufweisen.
(4) Handwerkzeuge, die Funken ziehen können,
dürfen an Stellen, an denen hiedurch eine Explosion
oder ein Brand ausgelöst werden könnte, nicht
verwendet werden.
(5) Handwerkzeuge müssen so abgelegt, vorübergehend
verwahrt oder gelagert sein, daß
Arbeitnehmer nicht gefährdet werden können.
(6) Handwerkzeuge mit scharfen Schneiden
oder Spitzen müssen, wenn sie nicht gebraucht werden,
nach Möglichkeit mit einem Schneid- oder
Spitzenschutz versehen sein; beim Transport müssen
die Schneiden und Spitzen gesichert sein.
Scharfe und spitze Handwerkzeuge dürfen von
Arbeitnehmern in der Kleidung nur getragen werden,
wenn Schutzmaßnahmen eine Gefährdung
während des Tragens ausschließen.
IV. ABSCHNITT
Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren,
Arbeitsplätze
Allgemeines
§ 48. (1) Die Vorbereitung, Gestaltung und
Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren
hat derart zu erfolgen, daß unter Berücksichtigung
aller Umstände, insbesondere der technischen
Möglichkeiten und der besonderen betrieblichen
Verhältnisse, Arbeitsbedingungen gegeben
sind, durch die bei umsichtiger Verrichtung der
beruflichen Tätigkeit ein möglichst wirksamer
Schutz des. Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
erreicht wird. Dementsprechend sind die
hiefür notwendigen und geeigneten Betriebseinrichtungen,
sonstigen mechanischen Einrichtungen
und Betriebsmittel mit den notwendigen Schutzvorrichtungen
zur Verfügung zu stellen oder Schutzmaßnahmen
anderer Art zu treffen; auch ist die
Arbeitsweise in diesem Sinne einzurichten.
(2) Soweit Arbeitnehmer Arbeiten ausführen, die
mit einer besonderen Gefahr für sie oder für andere
Arbeitnehmer verbunden sind, müssen Schutzmaßnahmen
soweit wie möglich auch bei menschlichem
Fehlverhalten wirksam sein.
(3) Bei der Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung
von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren
ist dem allgemeinen Stand der Technik und der
Medizin entsprechend auch auf die arbeitshygienischen,
arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen
und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu
nehmen.
(4) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren müssen
so gestaltet sein, daß Arbeiten nach Möglichkeit
auch im Sitzen durchgeführt werden können.
Die ständige Durchführung von Arbeiten in
Zwangshaltung, insbesondere mit nicht gestützten
oder über den Kopf gestreckten Armen sowie in
stark gebückter oder knieender Stellung, muß möglichst
vermieden sein. Um die Durchführung von
Arbeiten in nicht körpergerechter Stellung zu vermeiden,
sind erforderlichenfalls entsprechende
Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, wie
Hebe- oder Absenkvorrichtungen, zur Verfügung
zu stellen.
(5) Sofern Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren
spürbare elektrostatische Aufladungen verursachen
können, sind diese im Rahmen der betrieblichen
Möglichkeiten durch geeignete Schutzmaßnahmen,
wie Erdung, leitfähige Fußböden oder
Erhöhung der Luftfeuchtigkeit, abzuleiten oder es
müssen Vorkehrungen getroffen sein, die das Entstehen
solcher Aufladungen verhindern.
(6) Arbeitsplätze in Betriebsräumen und Arbeitsplätze
im Freien müssen unter Bedachtnahme auf
die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungen
entsprechend den Erfordernissen des Schutzes der
Arbeitnehmer gestaltet sein; hiebei ist entsprechend
Abs. 3 auch auf die arbeitshygienischen, arbeitsphysiologischen,
arbeitspsychologischen und ergonomischen
Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.
(7) Arbeitsplätze in nicht allseits geschlossenen
Betriebsräumen oder in Betriebsräumen, deren
unmittelbar ins Freie führenden Türen und Tore
häufig offen gehalten werden müssen, wie Hallen
oder Lagerhäuser mit ständigem Fahrzeugverkehr,
müssen so eingerichtet sein, daß Arbeitnehmer
gegen Witterungseinflüsse und schädliche Zugluft
weitgehend geschützt sind.
(8) Sofern trotz entsprechender technischer oder
organisatorischer Maßnahmen ein ausreichender
Schutz der Arbeitnehmer nicht erreicht wird, ist die
für ihren persönlichen Schutz notwendige und hiefür
geeignete Schutzausrüstung nach dem
VI. Abschnitt dieser Verordnung zur Verfügung zu
stellen; dies ist auch dann erforderlich, wenn solche
Maßnahmen nicht durchführbar sind. Die zweckentsprechende
Verwendung der Schutzausrüstung
ist in gebotenem Umfang zu überwachen.
Sitze, Tische, Werkbänke
§ 49. (1) Für Arbeiten, die ständig oder zeitweise
sitzend verrichtet werden können, sind den Arbeitnehmern
am Arbeitsplatz Arbeitssitze zur Verfügung
zu stellen. Sofern aus betrieblichen Gründen
Arbeitssitze unmittelbar am Arbeitsplatz nicht aufgestellt
oder verwendet werden können, obwohl
die Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren ein zeitweises
Sitzen zulassen, müssen in der Nähe der
Arbeitsplätze Sitze bereitgestellt sein.
(2) Arbeitssitze müssen den menschlichen Körpermaßen
angepaßt sein; Arbeitssitze müssen eine
solche Form und Höhe aufweisen, daß sie eine
ungezwungene Körperhaltung zulassen und die
Beine vom Körpergewicht entlasten. Beim Sitzen
müssen die Füße auf den Fußboden oder auf eine
Fußstütze aufgestellt werden können. Die Sitzfläche
muß genügend groß sein und aus glattem
Material bestehen; Bezüge müssen luftdurchlässig
sein. Die Tiefe der Sitzfläche hat etwa 0,35 m bis
0,45 m zu betragen. Die Vorderkante der Sitzfläche
muß abgerundet oder gepolstert sein, ohne daß
dadurch die Tiefe der Sitzfläche verringert wird.
Arbeitssitze müssen eine Rückenlehne haben, die so
geformt ist, daß sie die Lendenwirbelsäule stützt;
erforderlichenfalls müssen auch Fuß- und Armstützen
vorhanden sein. Sitzfläche und Rückenlehne
müssen nötigenfalls verstellbar sein.
(3) Sofern für Arbeiten besondere Arten von
Arbeitssitzen, wie Hochstühle mit Fußstützen,
Hocker oder Stehsitze, erforderlich sind, dürfen
diese anstelle von Arbeitssitzen nach Abs. 2 am
Arbeitsplatz verwendet werden.
(4) Zum zeitweisen Sitzen während der Arbeit
oder in den Arbeitspausen sind zumindest Stühle
oder Bänke mit Rückenlehnen, sofern nicht eine
andere Möglichkeit zum Anlehnen besteht, zur
Verfügung zu stellen; Abs. 2 dritter und vierter
Satz ist anzuwenden.
(5) Nicht fest mit dem Fußboden verbundene
Sitze müssen bei ordnungsgemäßem Gebrauch
kippsicher, Sitze mit Rollen überdies gegen unbeabsichtigtes
Wegrollen gesichert sein.
(6) Arbeitssitze müssen so aufgestellt oder angeordnet
sein, daß den Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren
entsprechend Betriebseinrichtungen und
Betriebsmittel leicht zu bedienen sind und mit
Arbeitsstoffen leicht umgegangen werden kann
sowie die Arbeitsplätze im Gefahrenfall möglichst
unbehindert verlassen werden können.
(7) Arbeitstische und Werkbänke müssen eine
nach Art der durchzuführenden Arbeit entsprechende
Höhe, Form und Oberfläche aufweisen und
nötigenfalls verstellbar sein; bei Arbeiten mit giftigen,
ätzenden, infektiösen oder leicht zersetzlichen
Arbeitsstoffen muß die Oberfläche glatt, dicht und
leicht zu reinigen sein.
Arbeiten an elektrischen Anlagen
§ 50. (1) Arbeiten an elektrischen Anlagen sind
nach den diesbezüglichen „Österreichischen
Bestimmungen für die Elektrotechnik" (§ 38
Abs. 1) vorzubereiten, zu gestalten und durchzuführen,
soweit nach dem Elektrotechnikgesetz und
der 2. Durchführungsverordnung (1981) zum Elektrotechnikgesetz
eine Verpflichtung besteht und
diese Vorschriften den Schutz des Lebens und der
Gesundheit von Personen vor Gefahren durch den
elektrischen Strom betreffen; dies gilt auch hinsichtlich
des Bedienens von elektrischen Anlagen.
(2) Arbeiten an elektrischen Anlagen und das
Bedienen solcher Anlagen dürfen nur von Personen
Zwangshaltung, insbesondere mit nicht gestützten
oder über den Kopf gestreckten Armen sowie in
stark gebückter oder knieender Stellung, muß möglichst
vermieden sein. Um die Durchführung von
Arbeiten in nicht körpergerechter Stellung zu vermeiden,
sind erforderlichenfalls entsprechende
Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, wie
Hebe- oder Absenkvorrichtungen, zur Verfügung
zu stellen.
(5) Sofern Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren
spürbare elektrostatische Aufladungen verursachen
können, sind diese im Rahmen der betrieblichen
Möglichkeiten durch geeignete Schutzmaßnahmen,
wie Erdung, leitfähige Fußböden oder
Erhöhung der Luftfeuchtigkeit, abzuleiten oder es
müssen Vorkehrungen getroffen sein, die das Entstehen
solcher Aufladungen verhindern.
(6) Arbeitsplätze in Betriebsräumen und Arbeitsplätze
im Freien müssen unter Bedachtnahme auf
die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungen
entsprechend den Erfordernissen des Schutzes der
Arbeitnehmer gestaltet sein; hiebei ist entsprechend
Abs. 3 auch auf die arbeitshygienischen, arbeitsphysiologischen,
arbeitspsychologischen und ergonomischen
Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.
(7) Arbeitsplätze in nicht allseits geschlossenen
Betriebsräumen oder in Betriebsräumen, deren
unmittelbar ins Freie führenden Türen und Tore
häufig offen gehalten werden müssen, wie Hallen
oder Lagerhäuser mit ständigem Fahrzeugverkehr,
müssen so eingerichtet sein, daß Arbeitnehmer
gegen Witterungseinflüsse und schädliche Zugluft
weitgehend geschützt sind.
(8) Sofern trotz entsprechender technischer oder
organisatorischer Maßnahmen ein ausreichender
Schutz der Arbeitnehmer nicht erreicht wird, ist die
für ihren persönlichen Schutz notwendige und hiefür
geeignete Schutzausrüstung nach dem
VI. Abschnitt dieser Verordnung zur Verfügung zu
stellen; dies ist auch dann erforderlich, wenn solche
Maßnahmen nicht durchführbar sind. Die zweckentsprechende
Verwendung der Schutzausrüstung
ist in gebotenem Umfang zu überwachen.
Sitze, Tische, Werkbänke
§ 49. (1) Für Arbeiten, die ständig oder zeitweise
sitzend verrichtet werden können, sind den Arbeitnehmern
am Arbeitsplatz Arbeitssitze zur Verfügung
zu stellen. Sofern aus betrieblichen Gründen
Arbeitssitze unmittelbar am Arbeitsplatz nicht aufgestellt
oder verwendet werden können, obwohl
die Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren ein zeitweises
Sitzen zulassen, müssen in der Nähe der
Arbeitsplätze Sitze bereitgestellt sein.
(2) Arbeitssitze müssen den menschlichen Körpermaßen
angepaßt sein; Arbeitssitze müssen eine
solche Form und Höhe aufweisen, daß sie eine
ungezwungene Körperhaltung zulassen und die
Beine vom Körpergewicht entlasten. Beim Sitzen
müssen die Füße auf den Fußboden oder auf eine
Fußstütze aufgestellt werden können. Die Sitzfläche
muß genügend groß sein und aus glattem
Material bestehen; Bezüge müssen luftdurchlässig
sein. Die Tiefe der Sitzfläche hat etwa 0,35 m bis
0,45 m zu betragen. Die Vorderkante der Sitzfläche
muß abgerundet oder gepolstert sein, ohne daß
dadurch die Tiefe der Sitzfläche verringert wird.
Arbeitssitze müssen eine Rückenlehne haben, die so
geformt ist, daß sie die Lendenwirbelsäule stützt;
erforderlichenfalls müssen auch Fuß- und Armstützen
vorhanden sein. Sitzfläche und Rückenlehne
müssen nötigenfalls verstellbar sein.
(3) Sofern für Arbeiten besondere Arten von
Arbeitssitzen, wie Hochstühle mit Fußstützen,
Hocker oder Stehsitze, erforderlich sind, dürfen
diese anstelle von Arbeitssitzen nach Absatz 2, am
Arbeitsplatz verwendet werden.
(4) Zum zeitweisen Sitzen während der Arbeit
oder in den Arbeitspausen sind zumindest Stühle
oder Bänke mit Rückenlehnen, sofern nicht eine
andere Möglichkeit zum Anlehnen besteht, zur
Verfügung zu stellen; Absatz 2, dritter und vierter
Satz ist anzuwenden.
(5) Nicht fest mit dem Fußboden verbundene
Sitze müssen bei ordnungsgemäßem Gebrauch
kippsicher, Sitze mit Rollen überdies gegen unbeabsichtigtes
Wegrollen gesichert sein.
(6) Arbeitssitze müssen so aufgestellt oder angeordnet
sein, daß den Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren
entsprechend Betriebseinrichtungen und
Betriebsmittel leicht zu bedienen sind und mit
Arbeitsstoffen leicht umgegangen werden kann
sowie die Arbeitsplätze im Gefahrenfall möglichst
unbehindert verlassen werden können.
(7) Arbeitstische und Werkbänke müssen eine
nach Art der durchzuführenden Arbeit entsprechende
Höhe, Form und Oberfläche aufweisen und
nötigenfalls verstellbar sein; bei Arbeiten mit giftigen,
ätzenden, infektiösen oder leicht zersetzlichen
Arbeitsstoffen muß die Oberfläche glatt, dicht und
leicht zu reinigen sein.
Arbeiten an elektrischen Anlagen
§ 50. (1) Arbeiten an elektrischen Anlagen sind
nach den diesbezüglichen „Österreichischen
Bestimmungen für die Elektrotechnik" (Paragraph 38,
Abs. 1) vorzubereiten, zu gestalten und durchzuführen,
soweit nach dem Elektrotechnikgesetz und
der 2. Durchführungsverordnung (1981) zum Elektrotechnikgesetz
eine Verpflichtung besteht und
diese Vorschriften den Schutz des Lebens und der
Gesundheit von Personen vor Gefahren durch den
elektrischen Strom betreffen; dies gilt auch hinsichtlich
des Bedienens von elektrischen Anlagen.
(2) Arbeiten an elektrischen Anlagen und das
Bedienen solcher Anlagen dürfen nur von Personen
durchgeführt werden, die nach den im Abs. 1 angeführten
„Österreichischen Bestimmungen für die
Elektrotechnik" hiezu berechtigt sind.
(3) An unter Spannung stehenden Teilen von
elektrischen Anlagen oder in der Nähe solcher
Teile dürfen Arbeiten nur unter Beachtung der
erforderlichen Schutzmaßnahmen und nur dann
durchgeführt werden, wenn diese Arbeiten nach
den im Abs. 1 angeführten „Österreichischen
Bestimmungen für die Elektrotechnik" zulässig
sind.
Arbeiten unter Einwirkung von Lärm und Erschütterungen
§ 51. (1) An Arbeitsplätzen muß durch geeignete
Maßnahmen, wie Abschirmung, Kapselung oder
Schwingungsisolation von Lärmquellen, die Einwirkung
von Lärm möglichst niedrig gehalten werden.
Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz darf auch
unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden
Geräusche bei überwiegend geistigen Tätigkeiten
50 dB und bei einfachen Bürotätigkeiten, überwiegend
mechanisierten Bürotätigkeiten oder vergleichbaren
Tätigkeiten 70 dB nicht überschreiten.
Bei allen sonstigen Tätigkeiten muß der Beurteilungspegel
unter 85 dB liegen, soweit dies nach den
betrieblich möglichen Lärmminderungsmaßnahmen
in zumutbarer Weise erreicht werden kann. Die in
diesem Absatz angeführten Dezibelwerte sind A-
bewertete Schalldruckpegelwerte, gemessen mit
einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.
(2) An Arbeitsplätzen muß das Ausmaß von
Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper
übertragen werden können, durch geeignete Maßnahmen
möglichst niedrig gehalten werden. Bei
Arbeiten mit Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln,
wie Preßluftschlagwerkzeugen, Anklopfmaschinen
oder Kettensägen, müssen gesundheitsgefährdende
Erschütterungen durch entsprechende
Vorkehrungen, wie Beistellung geeigneter Einrichtungen
und Mittel oder Regelung der Beschäftigungsdauer,
möglichst vermieden werden.
(3) Schalldämpfende Abdeckungen von Betriebseinrichtungen
und Betriebsmitteln müssen während
des Betriebes dieser Einrichtungen und Mittel
geschlossen sein.
Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen
§ 52. (1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren
bei der Gewinnung, Erzeugung, Verwendung und
Lagerung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen
sind in einer solchen Weise und unter solchen
Sicherheitsvorkehrungen vorzubereiten, zu
gestalten und durchzuführen, daß eine Gefährdung
der Arbeitnehmer durch Einwirkungen dieser
Arbeitsstoffe möglichst vermieden wird.
(2) Die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung
von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren
hat derart zu erfolgen, daß die Entwicklung von
Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen gesundheitsgefährdender
Arbeitsstoffe in einer gefährlichen
oder in anderer Weise für die Gesundheit nachteiligen
Konzentration im Sinne des § 16 Abs. 2 am
Arbeitsplatz vermieden wird. Dementsprechend
müssen Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe an der
Entstehungs- oder Austrittsstelle entsprechend § 16
abgesaugt oder die jeweils erforderlichen anderen
Schutzmaßnahmen, wie Vornahme der Arbeiten in
geschlossenen Apparaten sowie künstliche oder
natürliche Raumlüftung bei Vorhandensein nur
geringer Mengen von Gasen, Dämpfen oder
Schwebstoffen, getroffen sein.
(3) Sofern bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren
die Überschreitung einer gefährlichen Konzentration
gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe
zu einer akuten Gefährdung der Arbeitnehmer führen
kann, hat die Behörde die Aufstellung von kontinuierlich
messenden Einrichtungen vorzuschreiben,
die rechtzeitig vor dem Erreichen der gefährlichen
Konzentration ein Warnsignal geben und die
die erforderlichen zusätzlichen Schutzmaßnahmen,
wie Einschalten von weiteren Absaugevorrichtungen
oder Einleiten von Abschaltvorgängen, selbsttätig
und rechtzeitig auslösen.
(4) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe dürfen
an Arbeitsplätzen nur in der für den Fortgang der
Arbeiten erforderlichen Menge, höchstens jedoch
jener eines Tagesbedarfes, vorhanden sein. Verschüttete
Arbeitsstoffe sind unverzüglich unter
Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu
beseitigen. Abfälle und Rückstände sind gefahrlos
zu entfernen.
(5) Bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden
Arbeitsstoffen ist das Essen, Trinken und Rauchen,
die Einnahme von Medikamenten und die Verwendung
von kosmetischen Mitteln verboten. In
Arbeitsräume, in denen Arbeiten mit solchen
Arbeitsstoffen vorgenommen werden, dürfen
Getränke, Eß- und Rauchwaren nicht mitgebracht
werden. Auf diese Verbote muß durch deutlich
sichtbare Anschläge hingewiesen sein. Arbeitnehmer,
die Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden
Arbeitsstoffen durchführen, sind zu verhalten, sich
insbesondere vor dem Essen, Trinken oder Rauchen
und nach Arbeitsschluß gründlich zu reinigen.
Arbeitnehmer mit Erkrankungen oder Verletzungen
der Haut, die eine Aufnahme von gesundheitsgefährdenden
Arbeitsstoffen durch die Haut
begünstigen, dürfen zu Arbeiten mit solchen
Arbeitsstoffen nicht herangezogen werden.
(6) Zum Entnehmen von gesundheitsgefährdenden,
heißen oder tiefgekühlten Flüssigkeiten aus
Behältern, die keine Ablaßhähne besitzen, müssen
außer der erforderlichen Schutzausrüstung geeignete
Einrichtungen, wie Sicherheitsheber, Pumpen
oder Kippeinrichtungen, beigestellt sein.
durchgeführt werden, die nach den im Absatz eins, angeführten
„Österreichischen Bestimmungen für die
Elektrotechnik" hiezu berechtigt sind.
(3) An unter Spannung stehenden Teilen von
elektrischen Anlagen oder in der Nähe solcher
Teile dürfen Arbeiten nur unter Beachtung der
erforderlichen Schutzmaßnahmen und nur dann
durchgeführt werden, wenn diese Arbeiten nach
den im Absatz eins, angeführten „Österreichischen
Bestimmungen für die Elektrotechnik" zulässig
sind.
Arbeiten unter Einwirkung von Lärm und Erschütterungen
§ 51. (1) An Arbeitsplätzen muß durch geeignete
Maßnahmen, wie Abschirmung, Kapselung oder
Schwingungsisolation von Lärmquellen, die Einwirkung
von Lärm möglichst niedrig gehalten werden.
Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz darf auch
unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden
Geräusche bei überwiegend geistigen Tätigkeiten
50 dB und bei einfachen Bürotätigkeiten, überwiegend
mechanisierten Bürotätigkeiten oder vergleichbaren
Tätigkeiten 70 dB nicht überschreiten.
Bei allen sonstigen Tätigkeiten muß der Beurteilungspegel
unter 85 dB liegen, soweit dies nach den
betrieblich möglichen Lärmminderungsmaßnahmen
in zumutbarer Weise erreicht werden kann. Die in
diesem Absatz angeführten Dezibelwerte sind A-
bewertete Schalldruckpegelwerte, gemessen mit
einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.
(2) An Arbeitsplätzen muß das Ausmaß von
Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper
übertragen werden können, durch geeignete Maßnahmen
möglichst niedrig gehalten werden. Bei
Arbeiten mit Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln,
wie Preßluftschlagwerkzeugen, Anklopfmaschinen
oder Kettensägen, müssen gesundheitsgefährdende
Erschütterungen durch entsprechende
Vorkehrungen, wie Beistellung geeigneter Einrichtungen
und Mittel oder Regelung der Beschäftigungsdauer,
möglichst vermieden werden.
(3) Schalldämpfende Abdeckungen von Betriebseinrichtungen
und Betriebsmitteln müssen während
des Betriebes dieser Einrichtungen und Mittel
geschlossen sein.
Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen
§ 52. (1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren
bei der Gewinnung, Erzeugung, Verwendung und
Lagerung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen
sind in einer solchen Weise und unter solchen
Sicherheitsvorkehrungen vorzubereiten, zu
gestalten und durchzuführen, daß eine Gefährdung
der Arbeitnehmer durch Einwirkungen dieser
Arbeitsstoffe möglichst vermieden wird.
(2) Die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung
von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren
hat derart zu erfolgen, daß die Entwicklung von
Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen gesundheitsgefährdender
Arbeitsstoffe in einer gefährlichen
oder in anderer Weise für die Gesundheit nachteiligen
Konzentration im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, am
Arbeitsplatz vermieden wird. Dementsprechend
müssen Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe an der
Entstehungs- oder Austrittsstelle entsprechend Paragraph 16,
abgesaugt oder die jeweils erforderlichen anderen
Schutzmaßnahmen, wie Vornahme der Arbeiten in
geschlossenen Apparaten sowie künstliche oder
natürliche Raumlüftung bei Vorhandensein nur
geringer Mengen von Gasen, Dämpfen oder
Schwebstoffen, getroffen sein.
(3) Sofern bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren
die Überschreitung einer gefährlichen Konzentration
gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe
zu einer akuten Gefährdung der Arbeitnehmer führen
kann, hat die Behörde die Aufstellung von kontinuierlich
messenden Einrichtungen vorzuschreiben,
die rechtzeitig vor dem Erreichen der gefährlichen
Konzentration ein Warnsignal geben und die
die erforderlichen zusätzlichen Schutzmaßnahmen,
wie Einschalten von weiteren Absaugevorrichtungen
oder Einleiten von Abschaltvorgängen, selbsttätig
und rechtzeitig auslösen.
(4) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe dürfen
an Arbeitsplätzen nur in der für den Fortgang der
Arbeiten erforderlichen Menge, höchstens jedoch
jener eines Tagesbedarfes, vorhanden sein. Verschüttete
Arbeitsstoffe sind unverzüglich unter
Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu
beseitigen. Abfälle und Rückstände sind gefahrlos
zu entfernen.
(5) Bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden
Arbeitsstoffen ist das Essen, Trinken und Rauchen,
die Einnahme von Medikamenten und die Verwendung
von kosmetischen Mitteln verboten. In
Arbeitsräume, in denen Arbeiten mit solchen
Arbeitsstoffen vorgenommen werden, dürfen
Getränke, Eß- und Rauchwaren nicht mitgebracht
werden. Auf diese Verbote muß durch deutlich
sichtbare Anschläge hingewiesen sein. Arbeitnehmer,
die Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden
Arbeitsstoffen durchführen, sind zu verhalten, sich
insbesondere vor dem Essen, Trinken oder Rauchen
und nach Arbeitsschluß gründlich zu reinigen.
Arbeitnehmer mit Erkrankungen oder Verletzungen
der Haut, die eine Aufnahme von gesundheitsgefährdenden
Arbeitsstoffen durch die Haut
begünstigen, dürfen zu Arbeiten mit solchen
Arbeitsstoffen nicht herangezogen werden.
(6) Zum Entnehmen von gesundheitsgefährdenden,
heißen oder tiefgekühlten Flüssigkeiten aus
Behältern, die keine Ablaßhähne besitzen, müssen
außer der erforderlichen Schutzausrüstung geeignete
Einrichtungen, wie Sicherheitsheber, Pumpen
oder Kippeinrichtungen, beigestellt sein.
(7)Absatz 7Die Abs. 1 bis 6 sind auch für Arbeitsplätze in
Laboratorien aller Art, sofern sie mit den speziellen
Aufgaben der Laboratorien in Einklang zu bringen
sind, anzuwenden.
Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen
§ 53. (1) Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen
sind in Räumen durchzuführen, die von den übrigen
Betriebsräumen getrennt sind. Räume, in denen
solche Arbeiten durchgeführt werden, müssen als
solche bei den Zugängen deutlich und dauerhaft
gekennzeichnet sein. Unbefugten muß der Zutritt
untersagt sein.
(2) Bei Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen
müssen, solange die Arbeitsstoffe nicht einer entsprechenden
Desinfektion oder Sterilisation unterzogen
wurden, zur Vermeidung von Infektionen
geeignete Maßnahmen getroffen sein, wie Durchführung
der Arbeiten in geschlossenen Apparaten
oder Absaugen von infektiösem Staub. Fußböden,
Wände und Arbeitsflächen sind in regelmäßigen
Zeitabständen zu desinfizieren und zu reinigen.
(3) Arbeitnehmer, die Arbeiten mit infektiösen
Arbeitsstoffen durchgeführt haben, dürfen Betriebsräume,
die für Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen
nicht bestimmt sind, erst betreten, nachdem sie ihre
Schutzausrüstung abgelegt und sich entsprechend
desinfiziert und gereinigt haben. Betriebsmittel, wie
Werkzeuge, die mit infektiösen Arbeitsstoffen in
Berührung gekommen sind, müssen nach Gebrauch
desinfiziert und gereinigt sowie erforderlichenfalls
gekennzeichnet und getrennt verwahrt sein.
(4) Behälter und sonstige Verpackungen für
infektiöse Arbeitsstoffe müssen als solche gekennzeichnet
sein; sie dürfen erst nach Desinfektion
und Reinigung wieder verwendet werden. Infektiöse
Arbeitsstoffe sowie Verpackungen, die nicht
desinfiziert und gereinigt wurden, sind unter
Beachtung des Abs. 2 zu sammeln und unverzüglich
gefahrlos zu beseitigen.
(5) Infektiöse Arbeitsstoffe sind in dicht verschlossenen
Behältern oder in dicht verpacktem
Zustand zu befördern. Transportmittel sind nach
dem Entladen der infektiösen Arbeitsstoffe erforderlichenfalls
zu desinfizieren und zu reinigen.
(6) Desinfektion und Sterilisation sind nach
anerkannten Verfahren von fachkundigen Personen
durchzuführen.
(7) Arbeitsstoffe, bei denen der begründete Verdacht
besteht, daß sie mit Krankheitserregern
behaftet sind, müssen, solange nicht der Nachweis
erbracht ist, daß sie frei von Krankheitserregern
sind, wie infektiöse Arbeitsstoffe behandelt werden.
(8) Über tierische Rohstoffe, die zur Herstellung
von Leder, Bürsten u. dgl. verwendet werden, müssen
Nachweise darüber vorhanden sein, daß sie frei
von Krankheitserregern sind. Dieser Nachweis ist
nicht erforderlich, wenn die Rohstoffe von Tieren
stammen, die bei der tierärztlichen Untersuchung
als zum menschlichen Genuß geeignet befunden
wurden. Für Tierkörper und tierische Rohstoffe,
die Tierkörperverwertungsanstalten zur Verarbeitung
zugeführt werden, sind Nachweise nur in den
Fällen des Abs. 7 erforderlich.
(9) Bei Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen ist
§ 52 Abs. 1 und 5 sinngemäß anzuwenden.
Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen
Arbeitsstoffen
§ 54. (1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren
bei der Gewinnung, Erzeugung, Verwendung und
Lagerung von brandgefährlichen Arbeitsstoffen
und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen sind in
einer solchen Weise und unter solchen Sicherheitsvorkehrungen
vorzubereiten, zu gestalten und
durchzuführen, daß eine Gefährdung der Arbeitnehmer
durch Brände oder Explosionen möglichst
vermieden wird.
(2) Die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung
von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren
hat derart zu erfolgen, daß die Entwicklung von
Gasen, Dämpfen oder Staub leicht entzündlicher,
entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe
in einer für die Sicherheit der Arbeitnehmer
gefährlichen Konzentration im Sinne des § 16
Abs. 3 in Räumen, Bereichen und im Inneren von
Betriebseinrichtungen möglichst vermieden wird.
Dementsprechend müssen Gase, Dämpfe oder
Staub an der Entstehungs- oder Austrittsstelle entsprechend
§ 16 abgesaugt oder die jeweils erforderlichen
anderen Schutzmaßnahmen, wie Vornahme
der Arbeiten in geschlossenen Apparaten, künstliche
oder natürliche Raumlüftung bei Vorhandensein
nur geringer Mengen explosibler Gemische
sowie Vermeiden von explosiblen Gemischen im
Inneren von Behältern durch Konzentrationsbegrenzungen
oder Inertisierung, getroffen sein; es
müssen auch wirksame Zündquellen ausgeschaltet
sein, sofern die Bildung explosibler Gemische nicht
mit Sicherheit vermieden ist.
(3) Die Behörde hat vorzuschreiben, innerhalb
welcher Bereiche wirksame Zündquellen nicht vorhanden
sein dürfen.
(4) Die Behörde hat abweichend vom Abs. 2
auch die Aufstellung von kontinuierlich messenden
Einrichtungen an geeigneten Stellen zuzulassen,
wenn durch diese Einrichtungen die erforderlichen
Schutzmaßnahmen, wie Einschalten von Absaugevorrichtungen
oder Einleiten von Abschaltvorgängen,
selbsttätig und so rechtzeitig ausgelöst werden,
daß an keiner Stelle des Gefahrenbereiches eine
Konzentration von 50 Prozent der unteren Explosionsgrenze
erreicht wird; das Auslösen dieser
Schutzmaßnahmen muß erforderlichenfalls im
Gefahrenbereich oder an einer anderen geeigneten
Stelle durch ein Signal angezeigt werden. Weiters
Die Absatz eins bis 6 sind auch für Arbeitsplätze in
Laboratorien aller Art, sofern sie mit den speziellen
Aufgaben der Laboratorien in Einklang zu bringen
sind, anzuwenden.
Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen
§ 53. (1) Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen
sind in Räumen durchzuführen, die von den übrigen
Betriebsräumen getrennt sind. Räume, in denen
solche Arbeiten durchgeführt werden, müssen als
solche bei den Zugängen deutlich und dauerhaft
gekennzeichnet sein. Unbefugten muß der Zutritt
untersagt sein.
(2) Bei Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen
müssen, solange die Arbeitsstoffe nicht einer entsprechenden
Desinfektion oder Sterilisation unterzogen
wurden, zur Vermeidung von Infektionen
geeignete Maßnahmen getroffen sein, wie Durchführung
der Arbeiten in geschlossenen Apparaten
oder Absaugen von infektiösem Staub. Fußböden,
Wände und Arbeitsflächen sind in regelmäßigen
Zeitabständen zu desinfizieren und zu reinigen.
(3) Arbeitnehmer, die Arbeiten mit infektiösen
Arbeitsstoffen durchgeführt haben, dürfen Betriebsräume,
die für Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen
nicht bestimmt sind, erst betreten, nachdem sie ihre
Schutzausrüstung abgelegt und sich entsprechend
desinfiziert und gereinigt haben. Betriebsmittel, wie
Werkzeuge, die mit infektiösen Arbeitsstoffen in
Berührung gekommen sind, müssen nach Gebrauch
desinfiziert und gereinigt sowie erforderlichenfalls
gekennzeichnet und getrennt verwahrt sein.
(4) Behälter und sonstige Verpackungen für
infektiöse Arbeitsstoffe müssen als solche gekennzeichnet
sein; sie dürfen erst nach Desinfektion
und Reinigung wieder verwendet werden. Infektiöse
Arbeitsstoffe sowie Verpackungen, die nicht
desinfiziert und gereinigt wurden, sind unter
Beachtung des Absatz 2, zu sammeln und unverzüglich
gefahrlos zu beseitigen.
(5) Infektiöse Arbeitsstoffe sind in dicht verschlossenen
Behältern oder in dicht verpacktem
Zustand zu befördern. Transportmittel sind nach
dem Entladen der infektiösen Arbeitsstoffe erforderlichenfalls
zu desinfizieren und zu reinigen.
(6) Desinfektion und Sterilisation sind nach
anerkannten Verfahren von fachkundigen Personen
durchzuführen.
(7) Arbeitsstoffe, bei denen der begründete Verdacht
besteht, daß sie mit Krankheitserregern
behaftet sind, müssen, solange nicht der Nachweis
erbracht ist, daß sie frei von Krankheitserregern
sind, wie infektiöse Arbeitsstoffe behandelt werden.
(8) Über tierische Rohstoffe, die zur Herstellung
von Leder, Bürsten u. dgl. verwendet werden, müssen
Nachweise darüber vorhanden sein, daß sie frei
von Krankheitserregern sind. Dieser Nachweis ist
nicht erforderlich, wenn die Rohstoffe von Tieren
stammen, die bei der tierärztlichen Untersuchung
als zum menschlichen Genuß geeignet befunden
wurden. Für Tierkörper und tierische Rohstoffe,
die Tierkörperverwertungsanstalten zur Verarbeitung
zugeführt werden, sind Nachweise nur in den
Fällen des Absatz 7, erforderlich.
(9) Bei Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen ist
§ 52 Absatz eins und 5 sinngemäß anzuwenden.
Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen
Arbeitsstoffen
§ 54. (1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren
bei der Gewinnung, Erzeugung, Verwendung und
Lagerung von brandgefährlichen Arbeitsstoffen
und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen sind in
einer solchen Weise und unter solchen Sicherheitsvorkehrungen
vorzubereiten, zu gestalten und
durchzuführen, daß eine Gefährdung der Arbeitnehmer
durch Brände oder Explosionen möglichst
vermieden wird.
(2) Die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung
von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren
hat derart zu erfolgen, daß die Entwicklung von
Gasen, Dämpfen oder Staub leicht entzündlicher,
entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe
in einer für die Sicherheit der Arbeitnehmer
gefährlichen Konzentration im Sinne des Paragraph 16,
Abs. 3 in Räumen, Bereichen und im Inneren von
Betriebseinrichtungen möglichst vermieden wird.
Dementsprechend müssen Gase, Dämpfe oder
Staub an der Entstehungs- oder Austrittsstelle entsprechend
Paragraph 16, abgesaugt oder die jeweils erforderlichen
anderen Schutzmaßnahmen, wie Vornahme
der Arbeiten in geschlossenen Apparaten, künstliche
oder natürliche Raumlüftung bei Vorhandensein
nur geringer Mengen explosibler Gemische
sowie Vermeiden von explosiblen Gemischen im
Inneren von Behältern durch Konzentrationsbegrenzungen
oder Inertisierung, getroffen sein; es
müssen auch wirksame Zündquellen ausgeschaltet
sein, sofern die Bildung explosibler Gemische nicht
mit Sicherheit vermieden ist.
(3) Die Behörde hat vorzuschreiben, innerhalb
welcher Bereiche wirksame Zündquellen nicht vorhanden
sein dürfen.
(4) Die Behörde hat abweichend vom Absatz 2,
auch die Aufstellung von kontinuierlich messenden
Einrichtungen an geeigneten Stellen zuzulassen,
wenn durch diese Einrichtungen die erforderlichen
Schutzmaßnahmen, wie Einschalten von Absaugevorrichtungen
oder Einleiten von Abschaltvorgängen,
selbsttätig und so rechtzeitig ausgelöst werden,
daß an keiner Stelle des Gefahrenbereiches eine
Konzentration von 50 Prozent der unteren Explosionsgrenze
erreicht wird; das Auslösen dieser
Schutzmaßnahmen muß erforderlichenfalls im
Gefahrenbereich oder an einer anderen geeigneten
Stelle durch ein Signal angezeigt werden. Weiters
hathat die Behörde auch konstruktive Maßnahmen an
Betriebseinrichtungen, die die Auswirkung einer
Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken,
wie explosionsdruckfeste Bauweise, Explosionsdruckentlastung
oder Explosionsunterdrückung, zuzulassen.
(5) Sofern bei Arbeiten mit leicht entzündlichen,
entzündlichen oder schwer entzündlichen Arbeitsstoffen
elektrostatische Aufladungen von Personen,
Gegenständen oder der Arbeitsstoffe selbst verursacht
werden können, müssen Schutzmaßnahmen
oder Vorkehrungen nach § 48 Abs. 5 getroffen
sein.
(6) Für Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen
und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen
ist § 52 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auch für Arbeitsplätze in
Laboratorien aller Art, sofern sie mit den speziellen
Aufgaben der Laboratorien in Einklang zu bringen
sind, anzuwenden.
(8) Staub-, Pulver- und Späneablagerungen von
Magnesium und Metallen, die einen Masseanteil
von mehr als 80 Prozent Magnesium enthalten,
müssen möglichst vermieden sein. An Stellen, an
denen Staub, Pulver oder Späne vorhanden sind,
müssen Maßnahmen getroffen sein, welche eine
Entzündung verhindern. Staub, Pulver und Späne
müssen sich leicht und gefahrlos beseitigen lassen;
sie dürfen nur in geschlossenen, besonders gekennzeichneten
Behältern aus nicht brennbarem Material
gelagert und befördert werden.
(9) Beim Schmelzen und Gießen von Arbeitsstoffen
nach Abs. 8 entstehende Gase und Dämpfe sind
gefahrlos abzuleiten. An Schmelz- und Gießöfen
müssen Auffangvorrichtungen vorhanden sein; es
müssen auch Vorkehrungen getroffen sein, die
gefährliche Reaktionen verhindern.
Ersatz von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren,
Verwendungsbeschränkungen, Meldepflicht
§ 55. (1) Soweit es die Art der Arbeiten zuläßt,
sind nach Möglichkeit Arbeitsstoffe und Arbeitsverfahren,
durch welche gesundheitsgefährdende Einwirkungen,
Brandgefahren oder Explosionsgefahren
auftreten können, durch Arbeitsstoffe und
Arbeitsverfahren zu ersetzen, bei denen Einwirkungen
oder Gefahren dieser Art nicht oder nur in
einem geringeren Maße auftreten.
(2) Sofern Benzol, Tetrachlorkohlenstoff,
1,1,2,2-Tetrachloräthan und Pentachloräthan
sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von
mehr als ein Prozent der genannten Stoffe enthalten,
durch nicht oder weniger gesundheitsgefährdende
Arbeitsstoffe ersetzt werden können, sind
diese Arbeitsstoffe zu verwenden. Dies gilt nicht für
die Erzeugung der Arbeitsstoffe, für ihre Verwendung
für chemische Synthesen öder für analytische
Zwecke und Forschungszwecke in Laboratorien
sowie für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen.
(3) Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2,2-
Tetrachloräthan und Pentachloräthan sowie
Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr als
ein Prozent der genannten Stoffe enthalten, dürfen
als Löse-, Verdünnungs-, Reinigungs- und Entfettungsmittel
nicht verwendet werden.
(4) Schwefelkohlenstoff darf als Lösemittel nicht
verwendet werden; dies gilt nicht für die Verwendung
von Schwefelkohlenstoff zur Erzeugung von
Chemiefasern nach dem Viskoseverfahren. Abs. 2
zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Arsen sowie arsenhaltige Arbeitsstoffe dürfen
zum Reinigen und Beizen nicht verwendet werden.
(6) Die Verwendung von Asbest für Zwecke der
Wärme- und Schallisolierung sowie für Zwecke der
Dekoration ist nicht zulässig; dies gilt nicht für
Preßformen bei der Erzeugung von gebogenem
Sicherheitsglas sowie für die Verwendung von
Asbestplatten zur Wärmedämmung für Schmelzöfen
in der Gießereiindustrie. Das Auftragen von
Asbest, von asbesthaltigen Spritzputzmassen und
von asbesthaltigen Isolierlacken ist im Spritz- oder
Sprühverfahren, ausgenommen in geschlossenen
Apparaten, nicht zulässig.
(7) Das Auftragen von Farben und Lacken, die
einen Masseanteil von mehr als zwei Prozent Blei
enthalten, ist im Spritzverfahren, ausgenommen in
geschlossenen Apparaten, nicht zulässig.
(8) Das Auftragen von Holzschutzmitteln, die
chlorierte Phenole enthalten, ist im Spritzverfahren,
ausgenommen in geschlossenen Apparaten, nicht
zulässig.
(9) Strahlmittel, die einen Masseanteil von mehr
als zwei Prozent Quarz enthalten, dürfen, ausgenommen
in geschlossenen Apparaten, zum Strahlen
nicht verwendet werden.
(10) Leichtmetalle dürfen mit chlorierten Kohlenwasserstoffen
nur entfettet werden, wenn diese
stabilisiert sind; dies gilt nicht für Perchloräthylen.
(11) Ist für den Arbeitgeber aus der Zusammensetzung
und der Art der Anwendung von Arbeitsstoffen
nicht sicher erkennbar, daß die Anwendung
dieser Arbeitsstoffe ohne Gefahr für Leben und
Gesundheit der Arbeitnehmer möglich ist, hat er
diese Arbeitsstoffe vor deren Anwendung dem
Arbeitsinspektorat unter Angabe der Handels- oder
sonstigen Bezeichnung, des Erzeugers oder Vertreibers
sowie des Ortes und der Art der Anwendung
bekanntzugeben.
Schutz vor der Einwirkung von Tabakrauch
§ 56. Durch geeignete technische oder organisatorische
Maßnahmen ist, soweit es die Art des
Betriebes und der Betriebsorganisation gestattet,
die Behörde auch konstruktive Maßnahmen an
Betriebseinrichtungen, die die Auswirkung einer
Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken,
wie explosionsdruckfeste Bauweise, Explosionsdruckentlastung
oder Explosionsunterdrückung, zuzulassen.
(5) Sofern bei Arbeiten mit leicht entzündlichen,
entzündlichen oder schwer entzündlichen Arbeitsstoffen
elektrostatische Aufladungen von Personen,
Gegenständen oder der Arbeitsstoffe selbst verursacht
werden können, müssen Schutzmaßnahmen
oder Vorkehrungen nach Paragraph 48, Absatz 5, getroffen
sein.
(6) Für Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen
und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen
ist Paragraph 52, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Absatz eins bis 6 sind auch für Arbeitsplätze in
Laboratorien aller Art, sofern sie mit den speziellen
Aufgaben der Laboratorien in Einklang zu bringen
sind, anzuwenden.
(8) Staub-, Pulver- und Späneablagerungen von
Magnesium und Metallen, die einen Masseanteil
von mehr als 80 Prozent Magnesium enthalten,
müssen möglichst vermieden sein. An Stellen, an
denen Staub, Pulver oder Späne vorhanden sind,
müssen Maßnahmen getroffen sein, welche eine
Entzündung verhindern. Staub, Pulver und Späne
müssen sich leicht und gefahrlos beseitigen lassen;
sie dürfen nur in geschlossenen, besonders gekennzeichneten
Behältern aus nicht brennbarem Material
gelagert und befördert werden.
(9) Beim Schmelzen und Gießen von Arbeitsstoffen
nach Absatz 8, entstehende Gase und Dämpfe sind
gefahrlos abzuleiten. An Schmelz- und Gießöfen
müssen Auffangvorrichtungen vorhanden sein; es
müssen auch Vorkehrungen getroffen sein, die
gefährliche Reaktionen verhindern.
Ersatz von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren,
Verwendungsbeschränkungen, Meldepflicht
§ 55. (1) Soweit es die Art der Arbeiten zuläßt,
sind nach Möglichkeit Arbeitsstoffe und Arbeitsverfahren,
durch welche gesundheitsgefährdende Einwirkungen,
Brandgefahren oder Explosionsgefahren
auftreten können, durch Arbeitsstoffe und
Arbeitsverfahren zu ersetzen, bei denen Einwirkungen
oder Gefahren dieser Art nicht oder nur in
einem geringeren Maße auftreten.
(2) Sofern Benzol, Tetrachlorkohlenstoff,
1,1,2,2-Tetrachloräthan und Pentachloräthan
sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von
mehr als ein Prozent der genannten Stoffe enthalten,
durch nicht oder weniger gesundheitsgefährdende
Arbeitsstoffe ersetzt werden können, sind
diese Arbeitsstoffe zu verwenden. Dies gilt nicht für
die Erzeugung der Arbeitsstoffe, für ihre Verwendung
für chemische Synthesen öder für analytische
Zwecke und Forschungszwecke in Laboratorien
sowie für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen.
(3) Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2,2-
Tetrachloräthan und Pentachloräthan sowie
Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr als
ein Prozent der genannten Stoffe enthalten, dürfen
als Löse-, Verdünnungs-, Reinigungs- und Entfettungsmittel
nicht verwendet werden.
(4) Schwefelkohlenstoff darf als Lösemittel nicht
verwendet werden; dies gilt nicht für die Verwendung
von Schwefelkohlenstoff zur Erzeugung von
Chemiefasern nach dem Viskoseverfahren. Absatz 2,
zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Arsen sowie arsenhaltige Arbeitsstoffe dürfen
zum Reinigen und Beizen nicht verwendet werden.
(6) Die Verwendung von Asbest für Zwecke der
Wärme- und Schallisolierung sowie für Zwecke der
Dekoration ist nicht zulässig; dies gilt nicht für
Preßformen bei der Erzeugung von gebogenem
Sicherheitsglas sowie für die Verwendung von
Asbestplatten zur Wärmedämmung für Schmelzöfen
in der Gießereiindustrie. Das Auftragen von
Asbest, von asbesthaltigen Spritzputzmassen und
von asbesthaltigen Isolierlacken ist im Spritz- oder
Sprühverfahren, ausgenommen in geschlossenen
Apparaten, nicht zulässig.
(7) Das Auftragen von Farben und Lacken, die
einen Masseanteil von mehr als zwei Prozent Blei
enthalten, ist im Spritzverfahren, ausgenommen in
geschlossenen Apparaten, nicht zulässig.
(8) Das Auftragen von Holzschutzmitteln, die
chlorierte Phenole enthalten, ist im Spritzverfahren,
ausgenommen in geschlossenen Apparaten, nicht
zulässig.
(9) Strahlmittel, die einen Masseanteil von mehr
als zwei Prozent Quarz enthalten, dürfen, ausgenommen
in geschlossenen Apparaten, zum Strahlen
nicht verwendet werden.
(10) Leichtmetalle dürfen mit chlorierten Kohlenwasserstoffen
nur entfettet werden, wenn diese
stabilisiert sind; dies gilt nicht für Perchloräthylen.
(11) Ist für den Arbeitgeber aus der Zusammensetzung
und der Art der Anwendung von Arbeitsstoffen
nicht sicher erkennbar, daß die Anwendung
dieser Arbeitsstoffe ohne Gefahr für Leben und
Gesundheit der Arbeitnehmer möglich ist, hat er
diese Arbeitsstoffe vor deren Anwendung dem
Arbeitsinspektorat unter Angabe der Handels- oder
sonstigen Bezeichnung, des Erzeugers oder Vertreibers
sowie des Ortes und der Art der Anwendung
bekanntzugeben.
Schutz vor der Einwirkung von Tabakrauch
§ 56. Durch geeignete technische oder organisatorische
Maßnahmen ist, soweit es die Art des
Betriebes und der Betriebsorganisation gestattet,
dafür Sorge zu tragen, daß Nichtraucher vor der
Einwirkung von Tabakrauch geschützt sind. Solche
Maßnahmen sind insbesondere eine verstärkte Be-
und Entlüftung von Arbeitsräumen, in denen
geraucht wird, eine räumliche Trennung der
Arbeitsplätze von Rauchern und Nichtrauchern
oder örtlich angeordnete Rauchverbote.
Mit besonderen Gefahren verbundene Arbeiten
§ 57. (1) Arbeitnehmer, von denen dem Arbeitgeber
bekannt ist, daß sie an körperlichen oder geistigen
Gebrechen, wie Anfallsleiden, Krämpfen, zeitweiligen
Bewußtseinstrübungen, Beeinträchtigungen
des Seh- oder Hörvermögens oder schweren
Depressionszuständen, in einem Maße leiden, daß
sie Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für
sie oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind,
nicht sicher durchführen können, dürfen zu Arbeiten
dieser Art nicht herangezogen werden.
(2) Für Arbeiten, die mit einer besonderen
Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere
Arbeitnehmer verbunden sind sowie für Arbeiten,
die zur Vermeidung von solchen Gefahren in einer
bestimmten Weise durchzuführen sind, insbesondere
wenn solche Arbeiten von mehreren Personen
gemeinsam durchgeführt werden und eine gegenseitige
Verständigung erforderlich ist, muß eine
zuverlässige, mit den Arbeiten vertraute Person mit
der Aufsicht und Verständigung betraut sein; diese
Person darf auch selbst Arbeiten ausführen, sofern
dadurch eine der Art der Arbeit angemessene Aufsicht
nicht verhindert wird.
(3) Sofern Arbeiten von einem Arbeitnehmer
allein ausgeführt werden und für diesen mit einer
besonderen Gefahr verbunden sind, muß eine wirksame
Überwachung dieses Arbeitnehmers sichergestellt
sein. Die Überwachung kann durch Ausführen
der Arbeiten in Sichtweite einer anderen Person,
durch Beaufsichtigen des Arbeitnehmers durch
Kontrollgänge in kurzen Zeitabständen oder durch
Personenüberwachungsanlagen, wie Fernsprech-,
Fernseh-, Gegensprech-, Funk-, Notruf- oder
Alarmanlagen, erfolgen.
Arbeiten an und mit Betriebseinrichtungen, sonstigen
mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln
§ 58. (1) Vor dem Einschalten von Betriebseinrichtungen,
sonstigen mechanischen Einrichtungen
und Betriebsmitteln, insbesondere von Maschinen,
ist darauf zu achten, daß durch das Ingangsetzen
der Einrichtungen oder Mittel Personen nicht
gefährdet werden.
(2) Verläßt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz
an einer Maschine, die eine dauernde Beobachtung
des Arbeitsvorganges erfordert, so hat er die
Maschine auszuschalten; dies gilt auch nach Beendigung
des Arbeitsvorganges.
(3) Bei Energieausfall sind Maschinen auszuschalten.
Dies ist nicht erforderlich, wenn sie nicht
selbsttätig anlaufen oder ein solches Anlaufen
offensichtlich ungefährlich ist.
(4) Maschinen und Geräte, die bei der Verwendung
mit Hand gehalten werden (Handmaschinen),
dürfen nur mit stillstehendem Werkzeug
abgelegt werden. Fahrbare Maschinen und Geräte
sowie Handmaschinen dürfen nur in ausgeschaltetem
und gesichertem Zustand befördert werden.
(5) An Betriebseinrichtungen dürfen mehrere
Personen nur beschäftigt werden, wenn sie sich
gegenseitig nicht behindern oder gefährden.
(6) Beim Bearbeiten kleiner oder schmaler Werkstücke,
die den Werkzeugen von Hand zugeführt
werden, müssen geeignete Halte-, Spann- oder
Zuführungsvorrichtungen, beim Bearbeiten langer
Werkstücke nach Erfordernis geeignete Auflageeinrichtungen
beigestellt sein. Soweit wie möglich
sind mechanische Zuführungs- und Abnahmevorrichtungen
zu verwenden. Werkzeuge sowie in
Maschinen und Geräte einzuspannende Werkstücke
müssen so befestigt sein, daß sie sich beim
Arbeitsvorgang nicht lösen können.
(7) Wenn beim ordnungsgemäßen Bedienen von
Maschinen ein Zuführen, Nachstopfen, Nachdrücken,
Abstreifen, Abstoßen oder Entfernen der zu
bearbeitenden Werkstücke oder der zu verarbeitenden
Arbeitsstoffe von Hand aus erforderlich ist,
müssen hiefür geeignete Hilfsmittel, wie Schiebeladen,
Stößel oder Zangen, beigestellt sein. Durch
die Verwendung solcher Hilfsmittel dürfen technische
Schutzmaßnahmen nicht ersetzt werden.
(8) In oder zwischen bewegte Teile von Betriebseinrichtungen,
sonstigen mechanischen Einrichtungen
und Betriebsmitteln darf mit den Händen nicht
gegriffen werden; die §§ 32 bis 35 werden hiedurch
nicht berührt. Das Entfernen von Spänen, Splittern
oder Abfällen aller Art aus der Nähe bewegter
Teile, Werkzeuge oder Werkstücke mit der Hand
allein ist unzulässig; hiezu müssen entsprechende
Hilfsmittel beigestellt sein. An Griffen von solchen
Hilfsmitteln darf ein Hängenbleiben nicht möglich
sein.
(9) Aus in Gang befindlichen Betriebseinrichtungen
dürfen Materialproben nur mit geeigneten
Werkzeugen oder Vorrichtungen und nur an Stellen
entnommen werden, an denen eine Probenahme
ohne Gefahr möglich ist.
(10) Beim Beseitigen von Störungen oder bei
Einstell-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten
sind, sofern Abs. 11 nicht anderes zuläßt, die
Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen
Einrichtungen und Betriebsmittel auszuschalten
und deren Stillstand gegebenenfalls abzuwarten;
ein vorzeitiges, unbeabsichtigtes, unbefugtes oder
irrtümliches Einschalten der Einrichtungen und
Mittel muß durch geeignete Maßnahmen verhin-
dafür Sorge zu tragen, daß Nichtraucher vor der
Einwirkung von Tabakrauch geschützt sind. Solche
Maßnahmen sind insbesondere eine verstärkte Be-
und Entlüftung von Arbeitsräumen, in denen
geraucht wird, eine räumliche Trennung der
Arbeitsplätze von Rauchern und Nichtrauchern
oder örtlich angeordnete Rauchverbote.
Mit besonderen Gefahren verbundene Arbeiten
§ 57. (1) Arbeitnehmer, von denen dem Arbeitgeber
bekannt ist, daß sie an körperlichen oder geistigen
Gebrechen, wie Anfallsleiden, Krämpfen, zeitweiligen
Bewußtseinstrübungen, Beeinträchtigungen
des Seh- oder Hörvermögens oder schweren
Depressionszuständen, in einem Maße leiden, daß
sie Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für
sie oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind,
nicht sicher durchführen können, dürfen zu Arbeiten
dieser Art nicht herangezogen werden.
(2) Für Arbeiten, die mit einer besonderen
Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere
Arbeitnehmer verbunden sind sowie für Arbeiten,
die zur Vermeidung von solchen Gefahren in einer
bestimmten Weise durchzuführen sind, insbesondere
wenn solche Arbeiten von mehreren Personen
gemeinsam durchgeführt werden und eine gegenseitige
Verständigung erforderlich ist, muß eine
zuverlässige, mit den Arbeiten vertraute Person mit
der Aufsicht und Verständigung betraut sein; diese
Person darf auch selbst Arbeiten ausführen, sofern
dadurch eine der Art der Arbeit angemessene Aufsicht
nicht verhindert wird.
(3) Sofern Arbeiten von einem Arbeitnehmer
allein ausgeführt werden und für diesen mit einer
besonderen Gefahr verbunden sind, muß eine wirksame
Überwachung dieses Arbeitnehmers sichergestellt
sein. Die Überwachung kann durch Ausführen
der Arbeiten in Sichtweite einer anderen Person,
durch Beaufsichtigen des Arbeitnehmers durch
Kontrollgänge in kurzen Zeitabständen oder durch
Personenüberwachungsanlagen, wie Fernsprech-,
Fernseh-, Gegensprech-, Funk-, Notruf- oder
Alarmanlagen, erfolgen.
Arbeiten an und mit Betriebseinrichtungen, sonstigen
mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln
§ 58. (1) Vor dem Einschalten von Betriebseinrichtungen,
sonstigen mechanischen Einrichtungen
und Betriebsmitteln, insbesondere von Maschinen,
ist darauf zu achten, daß durch das Ingangsetzen
der Einrichtungen oder Mittel Personen nicht
gefährdet werden.
(2) Verläßt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz
an einer Maschine, die eine dauernde Beobachtung
des Arbeitsvorganges erfordert, so hat er die
Maschine auszuschalten; dies gilt auch nach Beendigung
des Arbeitsvorganges.
(3) Bei Energieausfall sind Maschinen auszuschalten.
Dies ist nicht erforderlich, wenn sie nicht
selbsttätig anlaufen oder ein solches Anlaufen
offensichtlich ungefährlich ist.
(4) Maschinen und Geräte, die bei der Verwendung
mit Hand gehalten werden (Handmaschinen),
dürfen nur mit stillstehendem Werkzeug
abgelegt werden. Fahrbare Maschinen und Geräte
sowie Handmaschinen dürfen nur in ausgeschaltetem
und gesichertem Zustand befördert werden.
(5) An Betriebseinrichtungen dürfen mehrere
Personen nur beschäftigt werden, wenn sie sich
gegenseitig nicht behindern oder gefährden.
(6) Beim Bearbeiten kleiner oder schmaler Werkstücke,
die den Werkzeugen von Hand zugeführt
werden, müssen geeignete Halte-, Spann- oder
Zuführungsvorrichtungen, beim Bearbeiten langer
Werkstücke nach Erfordernis geeignete Auflageeinrichtungen
beigestellt sein. Soweit wie möglich
sind mechanische Zuführungs- und Abnahmevorrichtungen
zu verwenden. Werkzeuge sowie in
Maschinen und Geräte einzuspannende Werkstücke
müssen so befestigt sein, daß sie sich beim
Arbeitsvorgang nicht lösen können.
(7) Wenn beim ordnungsgemäßen Bedienen von
Maschinen ein Zuführen, Nachstopfen, Nachdrücken,
Abstreifen, Abstoßen oder Entfernen der zu
bearbeitenden Werkstücke oder der zu verarbeitenden
Arbeitsstoffe von Hand aus erforderlich ist,
müssen hiefür geeignete Hilfsmittel, wie Schiebeladen,
Stößel oder Zangen, beigestellt sein. Durch
die Verwendung solcher Hilfsmittel dürfen technische
Schutzmaßnahmen nicht ersetzt werden.
(8) In oder zwischen bewegte Teile von Betriebseinrichtungen,
sonstigen mechanischen Einrichtungen
und Betriebsmitteln darf mit den Händen nicht
gegriffen werden; die Paragraphen 32 bis 35 werden hiedurch
nicht berührt. Das Entfernen von Spänen, Splittern
oder Abfällen aller Art aus der Nähe bewegter
Teile, Werkzeuge oder Werkstücke mit der Hand
allein ist unzulässig; hiezu müssen entsprechende
Hilfsmittel beigestellt sein. An Griffen von solchen
Hilfsmitteln darf ein Hängenbleiben nicht möglich
sein.
(9) Aus in Gang befindlichen Betriebseinrichtungen
dürfen Materialproben nur mit geeigneten
Werkzeugen oder Vorrichtungen und nur an Stellen
entnommen werden, an denen eine Probenahme
ohne Gefahr möglich ist.
(10) Beim Beseitigen von Störungen oder bei
Einstell-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten
sind, sofern Absatz 11, nicht anderes zuläßt, die
Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen
Einrichtungen und Betriebsmittel auszuschalten
und deren Stillstand gegebenenfalls abzuwarten;
ein vorzeitiges, unbeabsichtigtes, unbefugtes oder
irrtümliches Einschalten der Einrichtungen und
Mittel muß durch geeignete Maßnahmen verhin-
denden sein. Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen
anderer Art, die für bestimmte Arbeiten,
wie Einstell-, Nachstell-, Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten,
vorübergehend abgenommen
oder unwirksam gemacht werden müssen, müssen
nach Beendigung dieser Arbeiten, jedenfalls aber
vor dem Ingangsetzen der Einrichtungen und Mittel
wieder angebracht oder wirksam sein.
(11) Sofern die im Abs. 10 angeführten Arbeiten
nur an in Gang befindlichen Betriebseinrichtungen,
sonstigen mechanischen Einrichtungen und
Betriebsmitteln durchgeführt werden können, sind
die jeweils notwendigen Schutzmaßnahmen vom
Arbeitgeber oder dessen Beauftragten vor Beginn
der Arbeiten festzulegen und den Arbeitnehmern
bekanntzugeben. Zu solchen Arbeiten dürfen nur
Arbeitnehmer herangezogen werden, die die erforderliche
körperliche und geistige Eignung sowie die
vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes notwendigen
Fachkenntnisse und Berufserfahrungen
für eine sichere Durchführung dieser Arbeiten
besitzen und von denen erwartet werden kann, daß
sie in der Lage sind, allenfalls entstehende Gefahren
zu erkennen und abzuwenden. Die Anwendung
der notwendigen Schutzmaßnahmen ist in gebotenem
Umfang zu überwachen. Die vorstehenden
Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn die
Durchführung der Arbeiten offensichtlich gefahrlos
möglich ist.
(12) Können bestimmte Arbeitsvorgänge, wie
Einsetzarbeiten auf Kreissägen, aus technischen
Gründen nur dann durchgeführt werden, wenn
Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen
anderer Art ganz oder teilweise abgenommen oder
außer Wirksamkeit gesetzt sind, ist dies nur über
Weisung des Arbeitgebers oder dessen Beauftragten
zulässig, die vor Durchführung solcher Arbeitsvorgänge
für andere geeignete Schutzmaßnahmen,
wie Rückschlagsicherungen bei Einsetzarbeiten auf
Kreissägen, zu sorgen haben. Die Anwendung dieser
Schutzmaßnahmen ist in gebotenem Umfang zu
überwachen. Nach Beendigung solcher Arbeitsvorgänge
darf erst dann weitergearbeitet werden,
wenn die Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen
anderer Art wieder angebracht oder wirksam
sind.
(13) Das Schmieren bewegter Teile von Betriebseinrichtungen,
sonstigen mechanischen Einrichtungen
und Betriebsmitteln ist nur mit besonderen
Vorrichtungen zulässig, die ein gefahrloses Arbeiten
ohne Abnehmen vorhandener Schutzvorrichtungen
gestatten. Soweit wie möglich müssen
selbsttätige Schmiereinrichtungen vorhanden sein.
(14) Arbeiten unter beweglichen oder angehobenen
Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen
Einrichtungen und Betriebsmitteln oder unter Teilen
derselben dürfen nur dann durchgeführt werden,
wenn diese Einrichtungen, Mittel und Teile in
geeigneter Weise gegen unbeabsichtigtes Bewegen,
wie durch Abstützen, gesichert sind; eine Sicherung
durch Bremsen, hydraulische oder pneumatische
Einrichtungen u. dgl. allein genügt nur dann, wenn
zusätzliche Sicherheitseinrichtungen ein unbeabsichtigtes
Bewegen verhindern.
(15) Rotierende Behälter, wie Trommeln oder
Fässer, die nur bei Stillstand beschickt oder entleert
werden können, müssen gegen unbeabsichtigtes
Drehen gesichert sein, bevor mit solchen Arbeiten
an den Behältern begonnen wird.
(16) Das Auflegen und Abwerfen von Riemen
und Seilen von Hand aus ist nur bei Stillstand oder
langsamem Gang zulässig. Zum Auflegen und
Abwerfen von Riemen während des normalen Ganges
müssen Riemenaufleger oder andere geeignete
Vorrichtungen beigestellt sein. Abgeworfene Riemen
und Seile dürfen mit bewegten Kraftübertragungs-
und Maschinenteilen nicht in Berührung
kommen können. Das Reinigen von Riemen und
das Harzen oder Fetten darf nur am ablaufenden
Trumm und bei langsamem Gang vorgenommen
werden.
(17) Für die Instandhaltung von Betriebseinrichtungen,
sonstigen mechanischen Einrichtungen und
Betriebsmitteln dürfen nur Ersatzteile verwendet
werden, die hinsichtlich Werkstoff und Gestaltung
den Originalteilen entsprechen.
(18) Es dürfen nur Maschinenwerkzeuge verwendet
werden, die für den jeweiligen Arbeitsvorgang
geeignet sind; sie sind in ordnungsgemäßem
Zustand zu erhalten. Mängel an Maschinenwerkzeugen
sind zu beheben oder die Werkzeuge sind
aus dem Gebrauch zu ziehen. Nötigenfalls müssen
Maschinenwerkzeuge und deren Zubehör vor dem
Zugriff Unbefugter gesichert sein.
(19) Beim Bedienen von Betriebseinrichtungen,
sonstigen mechanischen Einrichtungen und
Betriebsmitteln sowie bei Instandhaltungsarbeiten
an den Einrichtungen und Mitteln sind die vom
Erzeuger oder Vertreiber beigegebenen Bedienungsanleitungen
und Wartungsvorschriften zu
beachten.
(20) An Betriebsmitteln, Transportbehältern,
Verpackungsmaterial u. dgl. vorstehende spitze
und scharfe Gegenstände, wie Nägel, Bandeisenteile
oder Drahtstücke, müssen entfernt oder umgeschlagen
werden.
Befahren von Behältern, Silos, Schächten, Gruben,
Rohrleitungen und ähnlichen Betriebseinrichtungen
§ 59. (1) Wenn Betriebseinrichtungen, wie Behälter,
Silos, Schächte, Gruben, Kanäle oder Rohrleitungen,
befahren werden, ist eine geeignete, fachkundige
Person zu bestellen, welche die notwendigen
Schutzmaßnahmen für das Befahren schriftlich
anordnet; das Befahren solcher Einrichtungen ist
nur mit Zustimmung dieser Person gestattet. Die
Einhaltung der Schutzmaßnahmen muß durch eine
sein. Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen
anderer Art, die für bestimmte Arbeiten,
wie Einstell-, Nachstell-, Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten,
vorübergehend abgenommen
oder unwirksam gemacht werden müssen, müssen
nach Beendigung dieser Arbeiten, jedenfalls aber
vor dem Ingangsetzen der Einrichtungen und Mittel
wieder angebracht oder wirksam sein.
(11) Sofern die im Absatz 10, angeführten Arbeiten
nur an in Gang befindlichen Betriebseinrichtungen,
sonstigen mechanischen Einrichtungen und
Betriebsmitteln durchgeführt werden können, sind
die jeweils notwendigen Schutzmaßnahmen vom
Arbeitgeber oder dessen Beauftragten vor Beginn
der Arbeiten festzulegen und den Arbeitnehmern
bekanntzugeben. Zu solchen Arbeiten dürfen nur
Arbeitnehmer herangezogen werden, die die erforderliche
körperliche und geistige Eignung sowie die
vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes notwendigen
Fachkenntnisse und Berufserfahrungen
für eine sichere Durchführung dieser Arbeiten
besitzen und von denen erwartet werden kann, daß
sie in der Lage sind, allenfalls entstehende Gefahren
zu erkennen und abzuwenden. Die Anwendung
der notwendigen Schutzmaßnahmen ist in gebotenem
Umfang zu überwachen. Die vorstehenden
Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn die
Durchführung der Arbeiten offensichtlich gefahrlos
möglich ist.
(12) Können bestimmte Arbeitsvorgänge, wie
Einsetzarbeiten auf Kreissägen, aus technischen
Gründen nur dann durchgeführt werden, wenn
Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen
anderer Art ganz oder teilweise abgenommen oder
außer Wirksamkeit gesetzt sind, ist dies nur über
Weisung des Arbeitgebers oder dessen Beauftragten
zulässig, die vor Durchführung solcher Arbeitsvorgänge
für andere geeignete Schutzmaßnahmen,
wie Rückschlagsicherungen bei Einsetzarbeiten auf
Kreissägen, zu sorgen haben. Die Anwendung dieser
Schutzmaßnahmen ist in gebotenem Umfang zu
überwachen. Nach Beendigung solcher Arbeitsvorgänge
darf erst dann weitergearbeitet werden,
wenn die Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen
anderer Art wieder angebracht oder wirksam
sind.
(13) Das Schmieren bewegter Teile von Betriebseinrichtungen,
sonstigen mechanischen Einrichtungen
und Betriebsmitteln ist nur mit besonderen
Vorrichtungen zulässig, die ein gefahrloses Arbeiten
ohne Abnehmen vorhandener Schutzvorrichtungen
gestatten. Soweit wie möglich müssen
selbsttätige Schmiereinrichtungen vorhanden sein.
(14) Arbeiten unter beweglichen oder angehobenen
Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen
Einrichtungen und Betriebsmitteln oder unter Teilen
derselben dürfen nur dann durchgeführt werden,
wenn diese Einrichtungen, Mittel und Teile in
geeigneter Weise gegen unbeabsichtigtes Bewegen,
wie durch Abstützen, gesichert sind; eine Sicherung
durch Bremsen, hydraulische oder pneumatische
Einrichtungen u. dgl. allein genügt nur dann, wenn
zusätzliche Sicherheitseinrichtungen ein unbeabsichtigtes
Bewegen verhindern.
(15) Rotierende Behälter, wie Trommeln oder
Fässer, die nur bei Stillstand beschickt oder entleert
werden können, müssen gegen unbeabsichtigtes
Drehen gesichert sein, bevor mit solchen Arbeiten
an den Behältern begonnen wird.
(16) Das Auflegen und Abwerfen von Riemen
und Seilen von Hand aus ist nur bei Stillstand oder
langsamem Gang zulässig. Zum Auflegen und
Abwerfen von Riemen während des normalen Ganges
müssen Riemenaufleger oder andere geeignete
Vorrichtungen beigestellt sein. Abgeworfene Riemen
und Seile dürfen mit bewegten Kraftübertragungs-
und Maschinenteilen nicht in Berührung
kommen können. Das Reinigen von Riemen und
das Harzen oder Fetten darf nur am ablaufenden
Trumm und bei langsamem Gang vorgenommen
werden.
(17) Für die Instandhaltung von Betriebseinrichtungen,
sonstigen mechanischen Einrichtungen und
Betriebsmitteln dürfen nur Ersatzteile verwendet
werden, die hinsichtlich Werkstoff und Gestaltung
den Originalteilen entsprechen.
(18) Es dürfen nur Maschinenwerkzeuge verwendet
werden, die für den jeweiligen Arbeitsvorgang
geeignet sind; sie sind in ordnungsgemäßem
Zustand zu erhalten. Mängel an Maschinenwerkzeugen
sind zu beheben oder die Werkzeuge sind
aus dem Gebrauch zu ziehen. Nötigenfalls müssen
Maschinenwerkzeuge und deren Zubehör vor dem
Zugriff Unbefugter gesichert sein.
(19) Beim Bedienen von Betriebseinrichtungen,
sonstigen mechanischen Einrichtungen und
Betriebsmitteln sowie bei Instandhaltungsarbeiten
an den Einrichtungen und Mitteln sind die vom
Erzeuger oder Vertreiber beigegebenen Bedienungsanleitungen
und Wartungsvorschriften zu
beachten.
(20) An Betriebsmitteln, Transportbehältern,
Verpackungsmaterial u. dgl. vorstehende spitze
und scharfe Gegenstände, wie Nägel, Bandeisenteile
oder Drahtstücke, müssen entfernt oder umgeschlagen
werden.
Befahren von Behältern, Silos, Schächten, Gruben,
Rohrleitungen und ähnlichen Betriebseinrichtungen
§ 59. (1) Wenn Betriebseinrichtungen, wie Behälter,
Silos, Schächte, Gruben, Kanäle oder Rohrleitungen,
befahren werden, ist eine geeignete, fachkundige
Person zu bestellen, welche die notwendigen
Schutzmaßnahmen für das Befahren schriftlich
anordnet; das Befahren solcher Einrichtungen ist
nur mit Zustimmung dieser Person gestattet. Die
Einhaltung der Schutzmaßnahmen muß durch eine
ständig anwesende Aufsichtsperson sichergestellt
sein.
(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich,
wenn sichergestellt ist, daß in den Betriebseinrichtungen
weder. Sauerstoffmangel auftreten kann
noch gesundheitsgefährdende oder brandgefährliche
Arbeitsstoffe vorhanden sind, die in diesen Einrichtungen
enthalten waren, in diese Einrichtungen
zur Durchführung von Arbeiten eingebracht wurden
oder die sich sonst in diesen Einrichtungen
ansammeln können.
(3).§ 41 Abs. 3 ist auf Einstiegs- und Befahröffnungen
von Schächten, Gruben, Kanälen und ähnlichen
Betriebseinrichtungen anzuwenden.
(4) Betriebseinrichtungen, bei denen Maßnahmen
nach Abs. 1 erforderlich sind, dürfen erst
befahren werden, wenn die Aufsichtsperson eine
schriftliche Befahrerlaubnis erteilt hat. Diese darf
erst erteilt werden, wenn sich die Aufsichtsperson
davon überzeugt hat, daß die angeordneten
Schutzmaßnahmen durchgeführt sind.
(5) Vor dem Befahren von Einrichtungen nach
Abs. 1 müssen die in diese führenden Leitungen
oder sonstigen Beschickungsvorrichtungen sowie
die Verbindung mit anderen Betriebseinrichtungen
dicht und zuverlässig abgeschlossen sein. Es ist
sicherzustellen, daß der Abschluß dieser Leitungen,
sonstigen Beschickungsvorrichtungen oder Verbindungen
während des Befahrens nicht geöffnet wird.
'In besonderen Fällen, insbesondere bei automatischen
oder ferngesteuerten Absperrvorrichtungen,
dürfen zum Abschluß der Zuleitungen nur Blindflansche
verwendet werden, sofern die Rohrleitung
nicht durch zwei hintereinander angeordnete Vorrichtungen
mit einer dazwischenliegenden Öffnung
abgesperrt werden kann, durch die das Entstehen
eines Überdruckes sicher verhindert wird. Die Verwendung
von Steckscheiben in dem im § 43 Abs. 4
angeführten Umfang ist zulässig.
(6) Vor dem Befahren von Einrichtungen nach
Abs. 1, die sich bewegen lassen, wie rotierende
Behälter, oder die im Inneren bewegliche Teile, wie
Rühr-, Misch- oder Becherwerke, haben, müssen
Maßnahmen gegen Ingangsetzen und Bewegen
getroffen sein. Als solche Maßnahmen gelten insbesondere
allpoliges Abschalten und Versperren des
Schalters, erforderlichenfalls mit mehreren Schlössern,
Ersatz der Sicherungen durch Sperrstöpsel,
Verriegeln der beweglichen Teile oder Feststellen
und Versperren vorhandener Bremseinrichtungen.
An den Schalt-, Sperr- und Verriegelungsstellen
müssen zusätzlich diesbezügliche Warntafeln angebracht
sein, die nach Beendigung der Arbeiten zu
entfernen sind. Schutzmaßnahmen dürfen nur von
der Aufsichtsperson aufgehoben werden.
(7) Vor dem Befahren von Einrichtungen nach
Abs. 1 sind diese nach Bedarf genügend abzukühlen
oder zu erwärmen.
(8) Das Befahren von Einrichtungen, bei denen
Maßnahmen nach Abs. 1 erforderlich sind, ist nur
unter Anwendung entsprechender Schutzmaßnahmen
zulässig. Als Schutzmaßnahmen sind insbesondere
das Einblasen von Frischluft möglichst in die
Nähe der Atmungsorgane, eine ausreichende, allenfalls
mechanische Lüftung der Betriebseinrichtung
und das Bereitstellen von geeigneten Atemschutzgeräten
außerhalb der Betriebseinrichtung anzuwenden.
Das Einblasen von Sauerstoff zur Belüftung
ist verboten. Sofern nicht auszuschließen ist,
daß in der Betriebseinrichtung ein Sauerstoffmangel
oder eine Konzentration von Gasen, Dämpfen
oder Schwebstoffen gesundheitsgefährdender
Arbeitsstoffe im Sinne des § 16 Abs. 2 auftreten
kann, darf das Befahren nur mit einem geeigneten
Atemschutzgerät und erforderlichenfalls mit einer
geeigneten Schutzkleidung erfolgen. Falls das Auftreten
einer Konzentration von Gasen, Dämpfen
oder Staub leicht entzündlicher, entzündlicher oder
schwer entzündlicher Arbeitsstoffe im Sinne des
§ 16 Abs. 3 nicht ausgeschlossen werden kann, ist
ein Befahren der Betriebseinrichtung nicht zulässig.
(9) An der Einstiegstelle in Einrichtungen, bei
denen Maßnahmen nach Abs. 1 erforderlich sind,
muß außerhalb der Einrichtung während der Dauer
des Befahrens eine mit den Arbeiten vertraute und
über die in Betracht kommenden Schutz- und Rettungsmaßnahmen
unterrichtete Person ständig
anwesend sein; diese Person muß in der Lage sein,
den Eingefahrenen, wenn er angeseilt ist, allein zu
bergen. Wenn der Einfahrende nicht angeseilt werden
kann, wie bei Behinderungen durch Einbauten
in der Betriebseinrichtung, muß die im ersten Satz
genannte Person Hilfe herbeiholen können, ohne
sich entfernen zu müssen; in diesem Fall muß,
sofern eine Sichtverbindung mit dem Eingefahrenen
nicht besteht und eine Verständigung durch
Zuruf nicht möglich ist, durch technische Maßnahmen,
wie Funk- oder Fernsprechverbindung, eine
verläßliche Überwachung des Eingefahrenen möglich
sein. Die Aufgaben der im ersten Satz genannten
Person können auch von der Aufsichtsperson
nach Abs. 1 wahrgenommen werden.
(10) Der Einfahrende ist, soweit nicht Befahreinrichtungen
eingesetzt werden, unter Verwendung
eines Sicherheitsgeschirres so anzuseilen, daß eine
allenfalls erforderliche Bergung rasch erfolgen
kann. Das Seilende ist außerhalb der Betriebseinrichtung
derart zu befestigen, daß es nicht in diese
hineinfallen kann; Schlaffseilbildung ist nach Möglichkeit
zu vermeiden. Muß die Bergung nach oben
erfolgen, so müssen hiezu erforderlichenfalls geeignete
Bergeeinrichtungen, wie Seilwinden oder
Hubzüge, beigestellt sein. Sofern die Betriebseinrichtung
brandgefährliche Arbeitsstoffe enthält,
enthalten hat oder sich solche Arbeitsstoffe in der
Betriebseinrichtung ansammeln können, dürfen nur
kunststoffumhüllte Stahlseile oder Seile mit zumindest
gleichwertiger Hitzebeständigkeit verwendet
ständig anwesende Aufsichtsperson sichergestellt
sein.
(2) Maßnahmen nach Absatz eins, sind nicht erforderlich,
wenn sichergestellt ist, daß in den Betriebseinrichtungen
weder. Sauerstoffmangel auftreten kann
noch gesundheitsgefährdende oder brandgefährliche
Arbeitsstoffe vorhanden sind, die in diesen Einrichtungen
enthalten waren, in diese Einrichtungen
zur Durchführung von Arbeiten eingebracht wurden
oder die sich sonst in diesen Einrichtungen
ansammeln können.
(3).§ 41 Absatz 3, ist auf Einstiegs- und Befahröffnungen
von Schächten, Gruben, Kanälen und ähnlichen
Betriebseinrichtungen anzuwenden.
(4) Betriebseinrichtungen, bei denen Maßnahmen
nach Absatz eins, erforderlich sind, dürfen erst
befahren werden, wenn die Aufsichtsperson eine
schriftliche Befahrerlaubnis erteilt hat. Diese darf
erst erteilt werden, wenn sich die Aufsichtsperson
davon überzeugt hat, daß die angeordneten
Schutzmaßnahmen durchgeführt sind.
(5) Vor dem Befahren von Einrichtungen nach
Abs. 1 müssen die in diese führenden Leitungen
oder sonstigen Beschickungsvorrichtungen sowie
die Verbindung mit anderen Betriebseinrichtungen
dicht und zuverlässig abgeschlossen sein. Es ist
sicherzustellen, daß der Abschluß dieser Leitungen,
sonstigen Beschickungsvorrichtungen oder Verbindungen
während des Befahrens nicht geöffnet wird.
'In besonderen Fällen, insbesondere bei automatischen
oder ferngesteuerten Absperrvorrichtungen,
dürfen zum Abschluß der Zuleitungen nur Blindflansche
verwendet werden, sofern die Rohrleitung
nicht durch zwei hintereinander angeordnete Vorrichtungen
mit einer dazwischenliegenden Öffnung
abgesperrt werden kann, durch die das Entstehen
eines Überdruckes sicher verhindert wird. Die Verwendung
von Steckscheiben in dem im Paragraph 43, Absatz 4,
angeführten Umfang ist zulässig.
(6) Vor dem Befahren von Einrichtungen nach
Abs. 1, die sich bewegen lassen, wie rotierende
Behälter, oder die im Inneren bewegliche Teile, wie
Rühr-, Misch- oder Becherwerke, haben, müssen
Maßnahmen gegen Ingangsetzen und Bewegen
getroffen sein. Als solche Maßnahmen gelten insbesondere
allpoliges Abschalten und Versperren des
Schalters, erforderlichenfalls mit mehreren Schlössern,
Ersatz der Sicherungen durch Sperrstöpsel,
Verriegeln der beweglichen Teile oder Feststellen
und Versperren vorhandener Bremseinrichtungen.
An den Schalt-, Sperr- und Verriegelungsstellen
müssen zusätzlich diesbezügliche Warntafeln angebracht
sein, die nach Beendigung der Arbeiten zu
entfernen sind. Schutzmaßnahmen dürfen nur von
der Aufsichtsperson aufgehoben werden.
(7) Vor dem Befahren von Einrichtungen nach
Abs. 1 sind diese nach Bedarf genügend abzukühlen
oder zu erwärmen.
(8) Das Befahren von Einrichtungen, bei denen
Maßnahmen nach Absatz eins, erforderlich sind, ist nur
unter Anwendung entsprechender Schutzmaßnahmen
zulässig. Als Schutzmaßnahmen sind insbesondere
das Einblasen von Frischluft möglichst in die
Nähe der Atmungsorgane, eine ausreichende, allenfalls
mechanische Lüftung der Betriebseinrichtung
und das Bereitstellen von geeigneten Atemschutzgeräten
außerhalb der Betriebseinrichtung anzuwenden.
Das Einblasen von Sauerstoff zur Belüftung
ist verboten. Sofern nicht auszuschließen ist,
daß in der Betriebseinrichtung ein Sauerstoffmangel
oder eine Konzentration von Gasen, Dämpfen
oder Schwebstoffen gesundheitsgefährdender
Arbeitsstoffe im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, auftreten
kann, darf das Befahren nur mit einem geeigneten
Atemschutzgerät und erforderlichenfalls mit einer
geeigneten Schutzkleidung erfolgen. Falls das Auftreten
einer Konzentration von Gasen, Dämpfen
oder Staub leicht entzündlicher, entzündlicher oder
schwer entzündlicher Arbeitsstoffe im Sinne des
§ 16 Absatz 3, nicht ausgeschlossen werden kann, ist
ein Befahren der Betriebseinrichtung nicht zulässig.
(9) An der Einstiegstelle in Einrichtungen, bei
denen Maßnahmen nach Absatz eins, erforderlich sind,
muß außerhalb der Einrichtung während der Dauer
des Befahrens eine mit den Arbeiten vertraute und
über die in Betracht kommenden Schutz- und Rettungsmaßnahmen
unterrichtete Person ständig
anwesend sein; diese Person muß in der Lage sein,
den Eingefahrenen, wenn er angeseilt ist, allein zu
bergen. Wenn der Einfahrende nicht angeseilt werden
kann, wie bei Behinderungen durch Einbauten
in der Betriebseinrichtung, muß die im ersten Satz
genannte Person Hilfe herbeiholen können, ohne
sich entfernen zu müssen; in diesem Fall muß,
sofern eine Sichtverbindung mit dem Eingefahrenen
nicht besteht und eine Verständigung durch
Zuruf nicht möglich ist, durch technische Maßnahmen,
wie Funk- oder Fernsprechverbindung, eine
verläßliche Überwachung des Eingefahrenen möglich
sein. Die Aufgaben der im ersten Satz genannten
Person können auch von der Aufsichtsperson
nach Absatz eins, wahrgenommen werden.
(10) Der Einfahrende ist, soweit nicht Befahreinrichtungen
eingesetzt werden, unter Verwendung
eines Sicherheitsgeschirres so anzuseilen, daß eine
allenfalls erforderliche Bergung rasch erfolgen
kann. Das Seilende ist außerhalb der Betriebseinrichtung
derart zu befestigen, daß es nicht in diese
hineinfallen kann; Schlaffseilbildung ist nach Möglichkeit
zu vermeiden. Muß die Bergung nach oben
erfolgen, so müssen hiezu erforderlichenfalls geeignete
Bergeeinrichtungen, wie Seilwinden oder
Hubzüge, beigestellt sein. Sofern die Betriebseinrichtung
brandgefährliche Arbeitsstoffe enthält,
enthalten hat oder sich solche Arbeitsstoffe in der
Betriebseinrichtung ansammeln können, dürfen nur
kunststoffumhüllte Stahlseile oder Seile mit zumindest
gleichwertiger Hitzebeständigkeit verwendet
werden.werden Befahr- und Bergeeinrichtungen müssen
entsprechend § 44 Abs. 4 geprüft sein.
(11) Falls der Einfahrende nicht durch Anseilen
gesichert werden kann, müssen geeignete Ausstiegseinrichtungen
vorhanden sein, die ein Verlassen
der Betriebseinrichtung auch ohne fremde Hilfe
ermöglichen.
(12) Zur Bergung von Eingefahrenen dürfen
weitere entsprechend gesicherte und ausgerüstete
Personen in die Betriebseinrichtung erst dann einsteigen,
wenn zur Sicherung dieser Eingefahrenen
genügend Personen anwesend sind.
(13) In regelmäßig oder öfter befahrenen
Schächten, Gruben, Kanälen oder ähnlichen engen
Betriebseinrichtungen, in denen Rohrleitungen verlegt
sind, die gesundheitsgefährdende, leicht entzündliche,
entzündliche oder schwer entzündliche
Arbeitsstoffe enthalten, müssen kontinuierlich messende
Einrichtungen vorhanden sein. Diese Einrichtungen
müssen rechtzeitig vor dem Erreichen
einer Konzentration von Gasen oder Dämpfen
gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe im Sinne des
§ 16 Abs. 2 ein Warnsignal geben; dies gilt auch,
wenn die Luft einen Volumenanteil von weniger als
17 Prozent Sauerstoff enthält oder eine Konzentration
von 10 Prozent der unteren Explosionsgrenze
von Gasen oder Dämpfen leicht entzündlicher, entzündlicher
oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe
überschritten wird. Sofern die Möglichkeit einer
Messung mit solchen Einrichtungen nicht besteht
sowie in nicht regelmäßig oder selten befahrenen
Betriebseinrichtungen im Sinne des ersten Satzes,
ist vor dem Befahren und während desselben durch
andere geeignete Meßeinrichtungen festzustellen,
ob solche Konzentrationen vorhanden sind.
(14) Bei den Einstiegen zu Schächten, Gruben,
Kanälen oder ähnlichen engen Betriebseinrichtungen
nach Abs. 13 müssen Warntafeln angebracht
sein, die auf die Möglichkeit einer Gefährdung hinweisen
und den unnötigen Aufenthalt verbieten. In
Anlagen mit größeren Ausdehnungen müssen
Wege zu den nächstgelegenen Ausstiegen entsprechend
gekennzeichnet sein.
(15) Einrichtungen für die Lagerung von Schüttgütern,
wie Silos oder Bunker, denen diese Güter
seitlich oder von unten entnommen werden, dürfen,
solange sie nicht entleert sind, nur befahren
werden, wenn dies unumgänglich notwendig ist;
für das Befahren dieser Behälter ist Abs. 1 anzuwenden.
Während solche Einrichtungen befahren
werden, darf aus ihnen kein Schüttgut entnommen
werden; Entleerungsöffnungen müssen, soweit dies
möglich ist, geschlossen gehalten sein.
Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten,
Gruben, Rohrleitungen und ähnlichen Betriebseinrichtungen
§ 60. (1) Wenn in Betriebseinrichtungen, wie
Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Kanälen oder
Rohrleitungen, Arbeiten durchgeführt werden, ist
eine geeignete, fachkundige Person zu bestellen,
welche die notwendigen Schutzmaßnahmen für die
Durchführung der Arbeiten schriftlich anordnet.
Die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen muß
durch eine ständig anwesende Aufsichtsperson
sichergestellt sein.
(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind in den im § 59
Abs. 2 angeführten Fällen nicht erforderlich.
(3) Mit Arbeiten, bei denen Maßnahmen nach
Abs. 1 erforderlich sind, darf erst begonnen werden,
nachdem die Aufsichtsperson eine schriftliche
Erlaubnis erteilt hat. Diese darf erst erteilt werden,
wenn sich die Aufsichtsperson davon überzeugt
hat, daß die angeordneten Schutzmaßnahmen
durchgeführt sind.
(4) Die nach Abs. 3 zu treffenden Schutzmaßnahmen
bei Durchführung von Feuerarbeiten in
Betriebseinrichtungen, die brandgefährliche Arbeitsstoffe
enthalten, enthalten haben oder in denen
sich solche Arbeitsstoffe ansammeln können, sind
insbesondere Sperren aller Zuleitungen, Drucklosmachen
oder Entleeren, Öffnen der Verschlüsse
unter Vermeidung von Funkenbildung, Entfernen
allenfalls vorhandener Rückstände, gründliches
Spülen mit Wasser, Wasserdampf oder Inertgas
sowie eine derartige Reinigung, daß bei späterer
Erwärmung keine Brandgefahr oder Explosionsgefahr
entstehen kann; Feuerarbeiten sind zB funkenbildende
Arbeiten, Arbeiten mit offenen Flammen
oder Arbeiten, bei denen ein Erglühen von Teilen
oder Funkenbildung eintreten kann. Schutzmaßnahmen
sind für sich allein oder erforderlichenfalls
in sinnvoller Reihenfolge durchzuführen.
(5) Bei Feuerarbeiten nach Abs. 4 muß für eine
ausreichende, allenfalls mechanische Lüftung
gesorgt sein. Gasflaschen müssen außerhalb der
Betriebseinrichtung verbleiben.
(6) Bei Arbeiten in Einrichtungen nach Abs. 1
dürfen Lampen oder Lötwerkzeuge mit flüssigen
Brennstoffen nicht verwendet werden. Sofern das
Vorhandensein von Gasen oder Dämpfen leicht
entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher
Arbeitsstoffe nicht mit Sicherheit ausgeschlossen
ist, dürfen nur explosionsgeschützte
Leuchten benützt werden.
(7) Einrichtungen nach Abs. 1, die brandgefährliche
Arbeitsstoffe enthalten, enthalten haben oder in
denen sich solche Arbeitsstoffe ansammeln können,
dürfen mit offener Flamme nicht ab- oder ausgeleuchtet
werden.
(8) Für Arbeiten an Einrichtungen nach Abs. 1
sind die Abs. 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden. Abs. 1
gilt nicht für Arbeiten an Rohrleitungen, die üblicherweise
im Rahmen des Gas- und Wasserleitungsinstallationsgewerbes
ausgeführt werden.
Befahr- und Bergeeinrichtungen müssen
entsprechend Paragraph 44, Absatz 4, geprüft sein.
(11) Falls der Einfahrende nicht durch Anseilen
gesichert werden kann, müssen geeignete Ausstiegseinrichtungen
vorhanden sein, die ein Verlassen
der Betriebseinrichtung auch ohne fremde Hilfe
ermöglichen.
(12) Zur Bergung von Eingefahrenen dürfen
weitere entsprechend gesicherte und ausgerüstete
Personen in die Betriebseinrichtung erst dann einsteigen,
wenn zur Sicherung dieser Eingefahrenen
genügend Personen anwesend sind.
(13) In regelmäßig oder öfter befahrenen
Schächten, Gruben, Kanälen oder ähnlichen engen
Betriebseinrichtungen, in denen Rohrleitungen verlegt
sind, die gesundheitsgefährdende, leicht entzündliche,
entzündliche oder schwer entzündliche
Arbeitsstoffe enthalten, müssen kontinuierlich messende
Einrichtungen vorhanden sein. Diese Einrichtungen
müssen rechtzeitig vor dem Erreichen
einer Konzentration von Gasen oder Dämpfen
gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe im Sinne des
§ 16 Absatz 2, ein Warnsignal geben; dies gilt auch,
wenn die Luft einen Volumenanteil von weniger als
17 Prozent Sauerstoff enthält oder eine Konzentration
von 10 Prozent der unteren Explosionsgrenze
von Gasen oder Dämpfen leicht entzündlicher, entzündlicher
oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe
überschritten wird. Sofern die Möglichkeit einer
Messung mit solchen Einrichtungen nicht besteht
sowie in nicht regelmäßig oder selten befahrenen
Betriebseinrichtungen im Sinne des ersten Satzes,
ist vor dem Befahren und während desselben durch
andere geeignete Meßeinrichtungen festzustellen,
ob solche Konzentrationen vorhanden sind.
(14) Bei den Einstiegen zu Schächten, Gruben,
Kanälen oder ähnlichen engen Betriebseinrichtungen
nach Absatz 13, müssen Warntafeln angebracht
sein, die auf die Möglichkeit einer Gefährdung hinweisen
und den unnötigen Aufenthalt verbieten. In
Anlagen mit größeren Ausdehnungen müssen
Wege zu den nächstgelegenen Ausstiegen entsprechend
gekennzeichnet sein.
(15) Einrichtungen für die Lagerung von Schüttgütern,
wie Silos oder Bunker, denen diese Güter
seitlich oder von unten entnommen werden, dürfen,
solange sie nicht entleert sind, nur befahren
werden, wenn dies unumgänglich notwendig ist;
für das Befahren dieser Behälter ist Absatz eins, anzuwenden.
Während solche Einrichtungen befahren
werden, darf aus ihnen kein Schüttgut entnommen
werden; Entleerungsöffnungen müssen, soweit dies
möglich ist, geschlossen gehalten sein.
Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten,
Gruben, Rohrleitungen und ähnlichen Betriebseinrichtungen
§ 60. (1) Wenn in Betriebseinrichtungen, wie
Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Kanälen oder
Rohrleitungen, Arbeiten durchgeführt werden, ist
eine geeignete, fachkundige Person zu bestellen,
welche die notwendigen Schutzmaßnahmen für die
Durchführung der Arbeiten schriftlich anordnet.
Die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen muß
durch eine ständig anwesende Aufsichtsperson
sichergestellt sein.
(2) Maßnahmen nach Absatz eins, sind in den im Paragraph 59,
Abs. 2 angeführten Fällen nicht erforderlich.
(3) Mit Arbeiten, bei denen Maßnahmen nach
Abs. 1 erforderlich sind, darf erst begonnen werden,
nachdem die Aufsichtsperson eine schriftliche
Erlaubnis erteilt hat. Diese darf erst erteilt werden,
wenn sich die Aufsichtsperson davon überzeugt
hat, daß die angeordneten Schutzmaßnahmen
durchgeführt sind.
(4) Die nach Absatz 3, zu treffenden Schutzmaßnahmen
bei Durchführung von Feuerarbeiten in
Betriebseinrichtungen, die brandgefährliche Arbeitsstoffe
enthalten, enthalten haben oder in denen
sich solche Arbeitsstoffe ansammeln können, sind
insbesondere Sperren aller Zuleitungen, Drucklosmachen
oder Entleeren, Öffnen der Verschlüsse
unter Vermeidung von Funkenbildung, Entfernen
allenfalls vorhandener Rückstände, gründliches
Spülen mit Wasser, Wasserdampf oder Inertgas
sowie eine derartige Reinigung, daß bei späterer
Erwärmung keine Brandgefahr oder Explosionsgefahr
entstehen kann; Feuerarbeiten sind zB funkenbildende
Arbeiten, Arbeiten mit offenen Flammen
oder Arbeiten, bei denen ein Erglühen von Teilen
oder Funkenbildung eintreten kann. Schutzmaßnahmen
sind für sich allein oder erforderlichenfalls
in sinnvoller Reihenfolge durchzuführen.
(5) Bei Feuerarbeiten nach Absatz 4, muß für eine
ausreichende, allenfalls mechanische Lüftung
gesorgt sein. Gasflaschen müssen außerhalb der
Betriebseinrichtung verbleiben.
(6) Bei Arbeiten in Einrichtungen nach Absatz eins,
dürfen Lampen oder Lötwerkzeuge mit flüssigen
Brennstoffen nicht verwendet werden. Sofern das
Vorhandensein von Gasen oder Dämpfen leicht
entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher
Arbeitsstoffe nicht mit Sicherheit ausgeschlossen
ist, dürfen nur explosionsgeschützte
Leuchten benützt werden.
(7) Einrichtungen nach Absatz eins,, die brandgefährliche
Arbeitsstoffe enthalten, enthalten haben oder in
denen sich solche Arbeitsstoffe ansammeln können,
dürfen mit offener Flamme nicht ab- oder ausgeleuchtet
werden.
(8) Für Arbeiten an Einrichtungen nach Absatz eins,
sind die Absatz eins bis 7 sinngemäß anzuwenden. Absatz eins,
gilt nicht für Arbeiten an Rohrleitungen, die üblicherweise
im Rahmen des Gas- und Wasserleitungsinstallationsgewerbes
ausgeführt werden.
(9)Absatz 9Feuerarbeiten an Fässern, Kanistern und ähnlichen
Behältern, von denen nicht mit Sicherheit
ausgeschlossen werden kann, daß sie brandgefährliche
Arbeitsstoffe enthalten haben, dürfen nur
durchgeführt werden, wenn die Behälter mit Wasser
oder Inertgas vollständig gefüllt sind.
(10) Geschlossene Einrichtungen nach Abs. 1
dürfen nur dann erhitzt werden, wenn das Entstehen
eines unzulässigen Überdruckes durch entsprechende
Schutzmaßnahmen verhindert ist.
(11) Bei Arbeiten an unter Druck stehenden
Behältern oder Leitungen hat die im Abs. 1 erster
Satz angeführte Person jedenfalls auch festzulegen,
unter Einhaltung welcher Bedingungen austretende
Gase abgefackelt oder Schrauben nachgezogen
oder ausgewechselt werden dürfen. Das Öffnen
solcher Behälter ist nur in drucklosem Zustand
zulässig.
(12) Sofern Schüttgut in Einrichtungen, wie Silos
oder Bunkern, zur Bildung von Stauungen, Brücken
oder Ansätzen neigt, müssen zum Beseitigen
der Stauungen oder zum Lockern des Schüttgutes
entsprechende Vorrichtungen vorhanden oder
geeignete Geräte beigestellt seih; diese Vorrichtungen
oder Geräte müssen in der Regel ein Beseitigen
von Störungen von außen ermöglichen. Arbeitnehmer
dürfen sich im Inneren von solchen Einrichtungen
nicht unterhalb von anstehendem oder haftendem
Schüttgut aufhalten; solches Schüttgut darf
nur von oben her beseitigt werden.
Erdarbeiten
§ 61. (1) Vor und während der Durchführung
von Erdarbeiten müssen die zum Schutz der Arbeitnehmer
erforderlichen Sicherungsmaßnahmen
getroffen sein. Erdarbeiten sind unter Aufsicht
einer geeigneten, fachkundigen Person durchzuführen.
(2) Vor Durchführung von Erdarbeiten ist zu
ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Leitungen
oder sonstige Einbauten verlegt sind, durch
deren Beschädigung Arbeitnehmer gefährdet werden
können oder ob gefahrbringende Boden- oder
Wasserverhältnisse oder besondere Einflüsse, wie
Erschütterungen durch den Straßenverkehr, vorliegen.
Wenn während der Durchführung von Erdarbeiten
solche Einbauten oder deren Schutzabdeckungen
sowie gefahrbringende Boden- oder Wasserverhältnisse
angetroffen werden, ist die Aufsichtsperson
nach Abs. 1 davon zu verständigen;
erforderlichenfalls sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen,
wie Sicherung der Einbauten oder
Abfangen und Ableiten der Wasserzuflüsse, zu treffen.
(3) Beim Ausheben von Gruben, Gräben oder
Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe, sind deren
Wände unter Berücksichtigung der örtlichen Standfestigkeit
des Bodens, der Wasserverhältnisse, der
Auflasten sowie auftretender Erschütterungen mit
dem Aushub fortschreitend so abzuböschen oder
zu verbauen, daß Arbeitnehmer durch abrutschendes
Material nicht gefährdet werden können; wenn
schlechte Bodenverhältnisse oder besondere Einflüsse,
wie Erschütterungen durch den Straßenverkehr,
vorliegen, müssen auch schon bei einer geringeren
Tiefe entsprechende Sicherungsmaßnahmen
getroffen sein. Untergraben ist unzulässig, Überhänge
sind unverzüglich zu beseitigen.
(4) Der Böschungswinkel darf im allgemeinen
bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden
höchstens 45°, bei steifen oder halbfesten bindigen
Böden höchstens 60°, bei leichtem Fels höchstens
80° und bei schwerem Fels höchstens 90° betragen.
Sofern damit zu rechnen ist, daß sich der Zusammenhalt
des Bodens durch Austrocknen, Eindringen
von Wasser, Frost oder durch Bildung von
Rutschflächen verschlechtern kann, müssen flachere
Böschungen hergestellt oder die Böschungsflächen
gegen diese Einflüsse geschützt sein.
(5) Gruben, Gräben oder Künetten nach Abs. 3,
die maschinell ausgehoben wurden und deren
Wände nicht abgeböscht sind, dürfen erst betreten
werden, nachdem die Wände durch Verbaue ausreichend
gesichert sind.
(6) Gruben, Gräben oder Künetten müssen zur
Durchführung von Arbeiten ausreichend groß
bemessen sein; ihre Breite muß bei Tiefen bis
1,75 m mindestens 0,60 m, bei Tiefen von mehr als
1,75 m bis einschließlich 4 m mindestens 0,80 m
und bei Tiefen von mehr als 4 m mindestens 1 m
betragen. Für nicht verbaute Gruben, Gräben oder
Künetten bis zu einer Tiefe von 1,25 m, die zwar
betreten werden, in denen jedoch Arbeiten in
gebückter Haltung, wie das Prüfen von Erdkabeln,
nicht durchgeführt werden müssen, ist auch eine
geringere Breite zulässig.
(7) Am Rand von Gruben, Gräben oder Künetten
darf ein Schutzstreifen bis zu einer Breite von
mindestens 0,50 m nicht belastet werden. Sofern
dies infolge Platzmangels nicht möglich ist, müssen
Sicherungsmaßnahmen gegen Einsturz des Randes
und Hineinfallen von gelagertem Material getroffen
sein.
(8) Verbaue müssen in allen Teilen so bemessen
sein, daß unter Berücksichtigung aller Einflüsse,
wie Regen oder Erschütterungen, die zulässigen
Beanspruchungen nicht überschritten werden. Verbaue
dürfen nur von geeigneten, fachkundigen Personen
eingebracht, umgebaut oder ausgebaut werden.
(9) Wände sind in Stufen abzutragen, wenn trotz
Abböschen Material nachstürzen kann. Stufen müssen
mindestens 1,50 m breit und dürfen nicht höher
als 3 m sein; sie müssen entsprechend den Abs. 3
und 4 abgeböscht sein.
Feuerarbeiten an Fässern, Kanistern und ähnlichen
Behältern, von denen nicht mit Sicherheit
ausgeschlossen werden kann, daß sie brandgefährliche
Arbeitsstoffe enthalten haben, dürfen nur
durchgeführt werden, wenn die Behälter mit Wasser
oder Inertgas vollständig gefüllt sind.
(10) Geschlossene Einrichtungen nach Absatz eins,
dürfen nur dann erhitzt werden, wenn das Entstehen
eines unzulässigen Überdruckes durch entsprechende
Schutzmaßnahmen verhindert ist.
(11) Bei Arbeiten an unter Druck stehenden
Behältern oder Leitungen hat die im Absatz eins, erster
Satz angeführte Person jedenfalls auch festzulegen,
unter Einhaltung welcher Bedingungen austretende
Gase abgefackelt oder Schrauben nachgezogen
oder ausgewechselt werden dürfen. Das Öffnen
solcher Behälter ist nur in drucklosem Zustand
zulässig.
(12) Sofern Schüttgut in Einrichtungen, wie Silos
oder Bunkern, zur Bildung von Stauungen, Brücken
oder Ansätzen neigt, müssen zum Beseitigen
der Stauungen oder zum Lockern des Schüttgutes
entsprechende Vorrichtungen vorhanden oder
geeignete Geräte beigestellt seih; diese Vorrichtungen
oder Geräte müssen in der Regel ein Beseitigen
von Störungen von außen ermöglichen. Arbeitnehmer
dürfen sich im Inneren von solchen Einrichtungen
nicht unterhalb von anstehendem oder haftendem
Schüttgut aufhalten; solches Schüttgut darf
nur von oben her beseitigt werden.
Erdarbeiten
§ 61. (1) Vor und während der Durchführung
von Erdarbeiten müssen die zum Schutz der Arbeitnehmer
erforderlichen Sicherungsmaßnahmen
getroffen sein. Erdarbeiten sind unter Aufsicht
einer geeigneten, fachkundigen Person durchzuführen.
(2) Vor Durchführung von Erdarbeiten ist zu
ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Leitungen
oder sonstige Einbauten verlegt sind, durch
deren Beschädigung Arbeitnehmer gefährdet werden
können oder ob gefahrbringende Boden- oder
Wasserverhältnisse oder besondere Einflüsse, wie
Erschütterungen durch den Straßenverkehr, vorliegen.
Wenn während der Durchführung von Erdarbeiten
solche Einbauten oder deren Schutzabdeckungen
sowie gefahrbringende Boden- oder Wasserverhältnisse
angetroffen werden, ist die Aufsichtsperson
nach Absatz eins, davon zu verständigen;
erforderlichenfalls sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen,
wie Sicherung der Einbauten oder
Abfangen und Ableiten der Wasserzuflüsse, zu treffen.
(3) Beim Ausheben von Gruben, Gräben oder
Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe, sind deren
Wände unter Berücksichtigung der örtlichen Standfestigkeit
des Bodens, der Wasserverhältnisse, der
Auflasten sowie auftretender Erschütterungen mit
dem Aushub fortschreitend so abzuböschen oder
zu verbauen, daß Arbeitnehmer durch abrutschendes
Material nicht gefährdet werden können; wenn
schlechte Bodenverhältnisse oder besondere Einflüsse,
wie Erschütterungen durch den Straßenverkehr,
vorliegen, müssen auch schon bei einer geringeren
Tiefe entsprechende Sicherungsmaßnahmen
getroffen sein. Untergraben ist unzulässig, Überhänge
sind unverzüglich zu beseitigen.
(4) Der Böschungswinkel darf im allgemeinen
bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden
höchstens 45°, bei steifen oder halbfesten bindigen
Böden höchstens 60°, bei leichtem Fels höchstens
80° und bei schwerem Fels höchstens 90° betragen.
Sofern damit zu rechnen ist, daß sich der Zusammenhalt
des Bodens durch Austrocknen, Eindringen
von Wasser, Frost oder durch Bildung von
Rutschflächen verschlechtern kann, müssen flachere
Böschungen hergestellt oder die Böschungsflächen
gegen diese Einflüsse geschützt sein.
(5) Gruben, Gräben oder Künetten nach Absatz 3,,
die maschinell ausgehoben wurden und deren
Wände nicht abgeböscht sind, dürfen erst betreten
werden, nachdem die Wände durch Verbaue ausreichend
gesichert sind.
(6) Gruben, Gräben oder Künetten müssen zur
Durchführung von Arbeiten ausreichend groß
bemessen sein; ihre Breite muß bei Tiefen bis
1,75 m mindestens 0,60 m, bei Tiefen von mehr als
1,75 m bis einschließlich 4 m mindestens 0,80 m
und bei Tiefen von mehr als 4 m mindestens 1 m
betragen. Für nicht verbaute Gruben, Gräben oder
Künetten bis zu einer Tiefe von 1,25 m, die zwar
betreten werden, in denen jedoch Arbeiten in
gebückter Haltung, wie das Prüfen von Erdkabeln,
nicht durchgeführt werden müssen, ist auch eine
geringere Breite zulässig.
(7) Am Rand von Gruben, Gräben oder Künetten
darf ein Schutzstreifen bis zu einer Breite von
mindestens 0,50 m nicht belastet werden. Sofern
dies infolge Platzmangels nicht möglich ist, müssen
Sicherungsmaßnahmen gegen Einsturz des Randes
und Hineinfallen von gelagertem Material getroffen
sein.
(8) Verbaue müssen in allen Teilen so bemessen
sein, daß unter Berücksichtigung aller Einflüsse,
wie Regen oder Erschütterungen, die zulässigen
Beanspruchungen nicht überschritten werden. Verbaue
dürfen nur von geeigneten, fachkundigen Personen
eingebracht, umgebaut oder ausgebaut werden.
(9) Wände sind in Stufen abzutragen, wenn trotz
Abböschen Material nachstürzen kann. Stufen müssen
mindestens 1,50 m breit und dürfen nicht höher
als 3 m sein; sie müssen entsprechend den Absatz 3,
und 4 abgeböscht sein.
(10)Absatz 10Wände und Verbaue sind jeweils vor Beginn
der Arbeit und fallweise während derselben von
den nach den Abs. 1 oder 8 in Betracht kommenden
Personen auf ihre Festigkeit zu prüfen und
danach die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen
zu treffen; dies gilt insbesondere bei und nach
Regen oder Tauwetter.
(11) Erdarbeiten in Schüttgelände, neben Straßen,
die dem Verkehr schwerer Fahrzeuge dienen,
und in der Nähe von Gebäuden, die weniger tief
fundiert sind als der beabsichtigte Erdaushub, sind
von hiezu befugten Unternehmen ausführen zu lassen;
dies gilt auch für das Einbringen, Umbauen
oder Ausbauen von Verbaugeräten sowie für die
Anwendung neuartiger Verbauverfahren.
Transportarbeiten
§ 62. (1) Zum Heben, Tragen oder Bewegen von
Lasten dürfen Arbeitnehmer nur nach Maßgabe
ihrer Konstitution und Körperkräfte herangezogen
werden.
(2) Zum Heben, Tragen oder Bewegen von
Lasten sind nach Möglichkeit Betriebseinrichtungen
oder Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen
oder Transportmittel, zu verwenden. Zum Heben,
Tragen oder Bewegen von schweren, gefährlichen
oder ähnlichen Lasten sind den Arbeitnehmern
geeignete Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel,
wie Fördereinrichtungen, Transportmittel,
Gurte, Seile oder Traghaken, zur Verfügung zu
stellen; diese Einrichtungen und Mittel müssen
einen möglichst sicheren Transport gewährleisten.
(3) Schwere Lasten dürfen beim händischen
Transport über Stiegen oder geneigte Flächen nur
unter Verwendung von Betriebsmitteln, wie Seilen,
Keilen oder Böcken, bewegt werden, die ein Abrollen
oder Abgleiten verhindern. Arbeitnehmer dürfen
sich im Gefahrenbereich nicht aufhalten.
(4) Ladevorrichtungen, wie Gleitschienen,
Gleitpfosten oder Ladebrücken, müssen genügend
tragfähig sein; sie müssen gegen Abrutschen, unzulässiges
Durchbiegen, unbeabsichtigtes Verschieben
und Umkanten gesichert sein. Ladebrücken müssen
leicht und sicher gehandhabt und begangen werden
können; sie müssen so gestaltet sein, daß Flüssigkeiten
abfließen können.
(5) Fahrzeuge müssen während des Ladevorganges
durch geeignete Vorrichtungen gegen Umkippen
und Wegrollen gesichert sein; sie dürfen nicht
über ihre zulässige Tragfähigkeit belastet werden.
(6) Kippbare Aufbauten auf Fahrzeugen müssen
gegen unbeabsichtigtes Kippen oder Zurückschlagen,
bewegliche Seitenwände gegen unbeabsichtigtes
Umklappen oder Herabfallen gesichert sein.
(7) Fahrzeuge dürfen von Hand nur während
des Stillstandes be- und entladen werden. Vor dem
Ingangsetzen von Fahrzeugen hat sich der Lenker
zu vergewissern, ob angelegte Ladevorrichtungen
entfernt wurden.
(8) Auf Fahrzeugen muß das Ladegut möglichst
gleichmäßig verteilt, nicht zu hoch aufgeschichtet
sowie gegen Verrutschen, Umfallen und Abrollen
in geeigneter Weise gesichert sein. Erforderlichenfalls
sind zweckentsprechende Unterlagen zu verwenden.
(9) Der Aufenthalt unter Lasten oder auf hängenden
Lasten, unter Ladevorrichtungen sowie
zwischen Gleitschienen und Gleitpfosten ist verboten.
(10) Das Befördern von Personen auf Betriebseinrichtungen
und Betriebsmitteln, die zum Heben
oder Bewegen von Lasten bestimmt sind und die
über keine gesicherten Einrichtungen zur Personenbeförderung
verfügen, ist nicht zulässig.
V. ABSCHNITT
Lagerungen
Belastung tragender Teile
§ 63. (1) Lagerungen sind so vorzunehmen, daß
die zulässige Belastung des Bodens von Lagerräumen,
unter denen sich andere Räume befinden, und
von Galerien sowie von Zwischenböden nicht überschritten
wird; die zulässige Belastung muß in
zweckmäßiger Form deutlich erkennbar und dauerhaft
angeschrieben sein.
(2) Bei der Lagerung von Gegenständen oder
Materialien auf oder in Betriebseinrichtungen, wie
Paletten, Regalen, Schränken, Behältern oder Silos,
ist insbesondere darauf zu achten, daß die zulässige
Belastung tragender Teile nicht überschritten wird;
auf die Eigenschaften des Lagergutes ist Bedacht
zu nehmen. Über die Tragfähigkeit und Standfestigkeit
der zur Lagerung verwendeten Betriebseinrichtungen
sind Nachweise zu erbringen, sofern die
Tragfähigkeit und Standfestigkeit nicht zweifelsfrei
gegeben ist.
(3) An Regalen und Schränken muß die zulässige
Belastung tragender Teile (Fachlast) bei Annahme
gleichmäßiger Lastverteilung und der Möglichkeit
einer Überlastung entsprechend Abs. 1 angeschrieben
sein; dies gilt sinngemäß für Behälter und Silos.
Bei der Lagerung von Flüssigkeiten in ortsfesten
Behältern muß die zulässige Füllhöhe deutlich
erkennbar und dauerhaft angegeben sein.
Allgemeines über Lagerungen
§ 64. (1) Lagerungen sind insbesondere unter
Beachtung der §§ 21 Abs. 6, 23 Abs. 3, 24 Abs. 6
und 7 sowie 25 Abs. 1 und 5 in einer Weise vorzunehmen,
daß Gefahren für die Arbeitnehmer möglichst
vermieden sind. Durch Lagerungen nahe von
Bauteilen, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen
Einrichtungen oder Betriebsmitteln sowie
durch zu geringen Abstand von Lagerungen von-
Wände und Verbaue sind jeweils vor Beginn
der Arbeit und fallweise während derselben von
den nach den Absatz eins, oder 8 in Betracht kommenden
Personen auf ihre Festigkeit zu prüfen und
danach die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen
zu treffen; dies gilt insbesondere bei und nach
Regen oder Tauwetter.
(11) Erdarbeiten in Schüttgelände, neben Straßen,
die dem Verkehr schwerer Fahrzeuge dienen,
und in der Nähe von Gebäuden, die weniger tief
fundiert sind als der beabsichtigte Erdaushub, sind
von hiezu befugten Unternehmen ausführen zu lassen;
dies gilt auch für das Einbringen, Umbauen
oder Ausbauen von Verbaugeräten sowie für die
Anwendung neuartiger Verbauverfahren.
Transportarbeiten
§ 62. (1) Zum Heben, Tragen oder Bewegen von
Lasten dürfen Arbeitnehmer nur nach Maßgabe
ihrer Konstitution und Körperkräfte herangezogen
werden.
(2) Zum Heben, Tragen oder Bewegen von
Lasten sind nach Möglichkeit Betriebseinrichtungen
oder Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen
oder Transportmittel, zu verwenden. Zum Heben,
Tragen oder Bewegen von schweren, gefährlichen
oder ähnlichen Lasten sind den Arbeitnehmern
geeignete Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel,
wie Fördereinrichtungen, Transportmittel,
Gurte, Seile oder Traghaken, zur Verfügung zu
stellen; diese Einrichtungen und Mittel müssen
einen möglichst sicheren Transport gewährleisten.
(3) Schwere Lasten dürfen beim händischen
Transport über Stiegen oder geneigte Flächen nur
unter Verwendung von Betriebsmitteln, wie Seilen,
Keilen oder Böcken, bewegt werden, die ein Abrollen
oder Abgleiten verhindern. Arbeitnehmer dürfen
sich im Gefahrenbereich nicht aufhalten.
(4) Ladevorrichtungen, wie Gleitschienen,
Gleitpfosten oder Ladebrücken, müssen genügend
tragfähig sein; sie müssen gegen Abrutschen, unzulässiges
Durchbiegen, unbeabsichtigtes Verschieben
und Umkanten gesichert sein. Ladebrücken müssen
leicht und sicher gehandhabt und begangen werden
können; sie müssen so gestaltet sein, daß Flüssigkeiten
abfließen können.
(5) Fahrzeuge müssen während des Ladevorganges
durch geeignete Vorrichtungen gegen Umkippen
und Wegrollen gesichert sein; sie dürfen nicht
über ihre zulässige Tragfähigkeit belastet werden.
(6) Kippbare Aufbauten auf Fahrzeugen müssen
gegen unbeabsichtigtes Kippen oder Zurückschlagen,
bewegliche Seitenwände gegen unbeabsichtigtes
Umklappen oder Herabfallen gesichert sein.
(7) Fahrzeuge dürfen von Hand nur während
des Stillstandes be- und entladen werden. Vor dem
Ingangsetzen von Fahrzeugen hat sich der Lenker
zu vergewissern, ob angelegte Ladevorrichtungen
entfernt wurden.
(8) Auf Fahrzeugen muß das Ladegut möglichst
gleichmäßig verteilt, nicht zu hoch aufgeschichtet
sowie gegen Verrutschen, Umfallen und Abrollen
in geeigneter Weise gesichert sein. Erforderlichenfalls
sind zweckentsprechende Unterlagen zu verwenden.
(9) Der Aufenthalt unter Lasten oder auf hängenden
Lasten, unter Ladevorrichtungen sowie
zwischen Gleitschienen und Gleitpfosten ist verboten.
(10) Das Befördern von Personen auf Betriebseinrichtungen
und Betriebsmitteln, die zum Heben
oder Bewegen von Lasten bestimmt sind und die
über keine gesicherten Einrichtungen zur Personenbeförderung
verfügen, ist nicht zulässig.
V. ABSCHNITT
Lagerungen
Belastung tragender Teile
§ 63. (1) Lagerungen sind so vorzunehmen, daß
die zulässige Belastung des Bodens von Lagerräumen,
unter denen sich andere Räume befinden, und
von Galerien sowie von Zwischenböden nicht überschritten
wird; die zulässige Belastung muß in
zweckmäßiger Form deutlich erkennbar und dauerhaft
angeschrieben sein.
(2) Bei der Lagerung von Gegenständen oder
Materialien auf oder in Betriebseinrichtungen, wie
Paletten, Regalen, Schränken, Behältern oder Silos,
ist insbesondere darauf zu achten, daß die zulässige
Belastung tragender Teile nicht überschritten wird;
auf die Eigenschaften des Lagergutes ist Bedacht
zu nehmen. Über die Tragfähigkeit und Standfestigkeit
der zur Lagerung verwendeten Betriebseinrichtungen
sind Nachweise zu erbringen, sofern die
Tragfähigkeit und Standfestigkeit nicht zweifelsfrei
gegeben ist.
(3) An Regalen und Schränken muß die zulässige
Belastung tragender Teile (Fachlast) bei Annahme
gleichmäßiger Lastverteilung und der Möglichkeit
einer Überlastung entsprechend Absatz eins, angeschrieben
sein; dies gilt sinngemäß für Behälter und Silos.
Bei der Lagerung von Flüssigkeiten in ortsfesten
Behältern muß die zulässige Füllhöhe deutlich
erkennbar und dauerhaft angegeben sein.
Allgemeines über Lagerungen
§ 64. (1) Lagerungen sind insbesondere unter
Beachtung der Paragraphen 21, Absatz 6,, 23 Absatz 3,, 24 Absatz 6,
und 7 sowie 25 Absatz eins und 5 in einer Weise vorzunehmen,
daß Gefahren für die Arbeitnehmer möglichst
vermieden sind. Durch Lagerungen nahe von
Bauteilen, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen
Einrichtungen oder Betriebsmitteln sowie
durch zu geringen Abstand von Lagerungen von-
einandereinander dürfen Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.
Erforderlichenfalls sind zur Durchführung
von Lagerarbeiten geeignete Betriebseinrichtungen
und Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen,
Regalbedienungsgeräte, ortsfeste Stapeleinrichtungen
oder Hubstapler, zur Verfügung zu stellen.
(2) Lagerungen sind so vorzunehmen, daß
Arbeitnehmer durch herabfallendes, abrutschendes,
umfallendes oder wegrollendes Lagergut nicht
gefährdet werden. Lagerungen über Ausgängen,
ausgenommen die Lagerung von Büromaterial in
Einbauschränken, sind unzulässig. Lagerungen
über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind unbeschadet
des § 65 Abs. 2 zu vermeiden.
(3) Lagergut muß gegen äußere Einwirkungen so
geschützt sein, daß gefährliche chemische oder
physikalische Veränderungen des Lagergutes nicht
eintreten und Verpackungen in ihrer Haltbarkeit
nicht angegriffen werden.
(4) Lagerungen dürfen nur so hoch vorgenommen
werden, daß ihre Standfestigkeit unter Berücksichtigung
der Art, Form und Festigkeit des Lagergutes
und der Verpackung gewährleistet ist. Erforderlichenfalls
muß über dem Lagergut noch ein
genügend großer Bereich zur Durchführung von
Lagerarbeiten frei bleiben.
(5) Stapel dürfen nur auf festem, ebenem Boden
oder auf genügend starken Unterlagen, in sich gut
verbunden und sachgemäß errichtet werden. Das
Errichten und Abtragen von Stapeln ist von sicheren
Standplätzen aus vorzunehmen und hat erforderlichenfalls
unter fachkundiger Aufsicht zu erfolgen.
Aus den unteren Lagen eines Stapels darf
weder Lagergut herausgezogen noch dem Lagergut
Material entnommen werden.
(6) Das Stapeln von Säcken hat in Stufen von
höchstens je fünf Säcken oder gleichmäßig ansteigend
zu erfolgen; auch bei standfesten Sackstapeln
müssen deren freiliegende Ecken im Verband
gelegt sein. Stapel dürfen nur von oben herab in
Stufen oder gleichmäßig fallend abgetragen werden.
(7) Beim Lagern von Rundholz, Rohren, Fässern
und ähnlichem Lagergut müssen geeignete Vorkehrungen
gegen das Abrollen des Lagergutes getroffen
sein. Tafelbleche, Glastafeln, Platten, Rohre,
Stangenmaterial und ähnliches Lagergut müssen
bei stehender Lagerung gegen Umfallen gesichert
sein.
(8) Schüttgüter dürfen, sofern ein Abrutschen
nicht durch andere geeignete Maßnahmen verhindert
ist, nur unter Einhaltung des dem Schüttgut
entsprechenden Böschungswinkels gelagert werden.
Das Abtragen hat unter Einhaltung dieses
Böschungswinkels zu erfolgen. Unterhöhlen von
solchen Lagerungen ist verboten.
Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen
§ 65. (1) Bei der Lagerung von gesundheitsgefährdenden,
brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen
Arbeitsstoffen müssen die durch deren
Eigenschaften bedingten Schutzmaßnahmen
getroffen sein. Dies gilt insbesondere bei der Lagerung
von leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen
Abfällen, Rückständen, Putzmaterialien
u. dgl. sowie von leeren Behältern, die Reste von
leicht entzündlichen oder entzündlichen Arbeitsstoffen
enthalten.
(2) Giftige, gesundheitsschädliche, ätzende,
brandgefährliche oder explosionsgefährliche
Arbeitsstoffe dürfen über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen,
in Ausfahrten, Durchgängen, Durchfahrten,
Schleusen und Pufferräumen sowie auf
oder unter Stiegen, Laufstegen, Podesten, Plattformen,
Rampen und ähnlichen Verkehrswegen nicht
gelagert werden. Behälter, die solche Arbeitsstoffe
enthalten, dürfen nicht aufeinandergestellt werden,
wenn die Gefahr besteht, daß die Behälter dadurch
beschädigt oder undicht werden.
(3) Für die Aufbewahrung von gesundheitsgefährdenden,
brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen
Arbeitsstoffen dürfen Trinkgefäße,
Getränkeflaschen und Gefäße, die ihrer Art nach
für die Aufbewahrung von Lebens- oder Genußmitteln
bestimmt sind, nicht verwendet werden; dies
gilt auch für Behälter, die mit solchen Gefäßen
oder Flaschen verwechselt werden können.
(4) Lagerräume für Behälter, die giftige oder
ätzende Arbeitsstoffe, verdichtete, verflüssigte oder
unter Druck gelöste Gase dieser Art oder nicht
atembare Gase enthalten, müssen so angelegt sein,
daß im Gefahrenfall Fluchtwege, wie Notausstiege,
Ausgänge, Notausgänge, Stiegen, Gänge oder sonstige
Verkehrswege, nicht unbenützbar werden;
erforderlichenfalls müssen ins Freie gut lüftbare
Pufferräume vorhanden sein. Solche Lagerräume
müssen eine wirksame, erforderlichenfalls mechanische
Lüftung besitzen. Sofern Gase oder Dämpfe
dieser Arbeitsstoffe schwerer als Luft sind, darf der
Fußboden solcher Lagerräume nicht tiefer als das
angrenzende Gelände liegen; es muß Vorsorge
getroffen sein, daß sich solche Gase und Dämpfe in
tiefer gelegenen Räumen in gefahrdrohender
Menge nicht ansammeln können. Die Lagerräume
müssen bei den Zugängen deutlich und dauerhaft
gekennzeichnet und gegen Zutritt Unbefugter gesichert
sein. § 52 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Bei der Lagerung von brandgefährlichen oder
explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen müssen insbesondere
Schutzmaßnahmen gegen Entzündung
derselben getroffen sein; dies gilt insbesondere bei
der Lagerung von leicht brennbaren, leicht entzündlichen
oder selbstentzündlichen Abfällen,
Rückständen, Putzmaterialien, losem Papier, Holzwolle
u. dgl. Solche Lagerungen müssen auch
gegen Brandeinwirkung von außen gesichert sowie
dürfen Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.
Erforderlichenfalls sind zur Durchführung
von Lagerarbeiten geeignete Betriebseinrichtungen
und Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen,
Regalbedienungsgeräte, ortsfeste Stapeleinrichtungen
oder Hubstapler, zur Verfügung zu stellen.
(2) Lagerungen sind so vorzunehmen, daß
Arbeitnehmer durch herabfallendes, abrutschendes,
umfallendes oder wegrollendes Lagergut nicht
gefährdet werden. Lagerungen über Ausgängen,
ausgenommen die Lagerung von Büromaterial in
Einbauschränken, sind unzulässig. Lagerungen
über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind unbeschadet
des Paragraph 65, Absatz 2, zu vermeiden.
(3) Lagergut muß gegen äußere Einwirkungen so
geschützt sein, daß gefährliche chemische oder
physikalische Veränderungen des Lagergutes nicht
eintreten und Verpackungen in ihrer Haltbarkeit
nicht angegriffen werden.
(4) Lagerungen dürfen nur so hoch vorgenommen
werden, daß ihre Standfestigkeit unter Berücksichtigung
der Art, Form und Festigkeit des Lagergutes
und der Verpackung gewährleistet ist. Erforderlichenfalls
muß über dem Lagergut noch ein
genügend großer Bereich zur Durchführung von
Lagerarbeiten frei bleiben.
(5) Stapel dürfen nur auf festem, ebenem Boden
oder auf genügend starken Unterlagen, in sich gut
verbunden und sachgemäß errichtet werden. Das
Errichten und Abtragen von Stapeln ist von sicheren
Standplätzen aus vorzunehmen und hat erforderlichenfalls
unter fachkundiger Aufsicht zu erfolgen.
Aus den unteren Lagen eines Stapels darf
weder Lagergut herausgezogen noch dem Lagergut
Material entnommen werden.
(6) Das Stapeln von Säcken hat in Stufen von
höchstens je fünf Säcken oder gleichmäßig ansteigend
zu erfolgen; auch bei standfesten Sackstapeln
müssen deren freiliegende Ecken im Verband
gelegt sein. Stapel dürfen nur von oben herab in
Stufen oder gleichmäßig fallend abgetragen werden.
(7) Beim Lagern von Rundholz, Rohren, Fässern
und ähnlichem Lagergut müssen geeignete Vorkehrungen
gegen das Abrollen des Lagergutes getroffen
sein. Tafelbleche, Glastafeln, Platten, Rohre,
Stangenmaterial und ähnliches Lagergut müssen
bei stehender Lagerung gegen Umfallen gesichert
sein.
(8) Schüttgüter dürfen, sofern ein Abrutschen
nicht durch andere geeignete Maßnahmen verhindert
ist, nur unter Einhaltung des dem Schüttgut
entsprechenden Böschungswinkels gelagert werden.
Das Abtragen hat unter Einhaltung dieses
Böschungswinkels zu erfolgen. Unterhöhlen von
solchen Lagerungen ist verboten.
Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen
§ 65. (1) Bei der Lagerung von gesundheitsgefährdenden,
brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen
Arbeitsstoffen müssen die durch deren
Eigenschaften bedingten Schutzmaßnahmen
getroffen sein. Dies gilt insbesondere bei der Lagerung
von leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen
Abfällen, Rückständen, Putzmaterialien
u. dgl. sowie von leeren Behältern, die Reste von
leicht entzündlichen oder entzündlichen Arbeitsstoffen
enthalten.
(2) Giftige, gesundheitsschädliche, ätzende,
brandgefährliche oder explosionsgefährliche
Arbeitsstoffe dürfen über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen,
in Ausfahrten, Durchgängen, Durchfahrten,
Schleusen und Pufferräumen sowie auf
oder unter Stiegen, Laufstegen, Podesten, Plattformen,
Rampen und ähnlichen Verkehrswegen nicht
gelagert werden. Behälter, die solche Arbeitsstoffe
enthalten, dürfen nicht aufeinandergestellt werden,
wenn die Gefahr besteht, daß die Behälter dadurch
beschädigt oder undicht werden.
(3) Für die Aufbewahrung von gesundheitsgefährdenden,
brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen
Arbeitsstoffen dürfen Trinkgefäße,
Getränkeflaschen und Gefäße, die ihrer Art nach
für die Aufbewahrung von Lebens- oder Genußmitteln
bestimmt sind, nicht verwendet werden; dies
gilt auch für Behälter, die mit solchen Gefäßen
oder Flaschen verwechselt werden können.
(4) Lagerräume für Behälter, die giftige oder
ätzende Arbeitsstoffe, verdichtete, verflüssigte oder
unter Druck gelöste Gase dieser Art oder nicht
atembare Gase enthalten, müssen so angelegt sein,
daß im Gefahrenfall Fluchtwege, wie Notausstiege,
Ausgänge, Notausgänge, Stiegen, Gänge oder sonstige
Verkehrswege, nicht unbenützbar werden;
erforderlichenfalls müssen ins Freie gut lüftbare
Pufferräume vorhanden sein. Solche Lagerräume
müssen eine wirksame, erforderlichenfalls mechanische
Lüftung besitzen. Sofern Gase oder Dämpfe
dieser Arbeitsstoffe schwerer als Luft sind, darf der
Fußboden solcher Lagerräume nicht tiefer als das
angrenzende Gelände liegen; es muß Vorsorge
getroffen sein, daß sich solche Gase und Dämpfe in
tiefer gelegenen Räumen in gefahrdrohender
Menge nicht ansammeln können. Die Lagerräume
müssen bei den Zugängen deutlich und dauerhaft
gekennzeichnet und gegen Zutritt Unbefugter gesichert
sein. Paragraph 52, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Bei der Lagerung von brandgefährlichen oder
explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen müssen insbesondere
Schutzmaßnahmen gegen Entzündung
derselben getroffen sein; dies gilt insbesondere bei
der Lagerung von leicht brennbaren, leicht entzündlichen
oder selbstentzündlichen Abfällen,
Rückständen, Putzmaterialien, losem Papier, Holzwolle
u. dgl. Solche Lagerungen müssen auch
gegen Brandeinwirkung von außen gesichert sowie
soSub-Litera, s, o eingerichtet und angelegt sein, daß ein Brand
rasch und ungehindert bekämpft werden kann.
Lagerräume für Behälter, die brandgefährliche oder
explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sowie verdichtete,
verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
dieser Art enthalten, müssen Abs. 4 entsprechen,
sofern in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes
bestimmt ist.
(6) Für Lagerungen von Arbeitsstoffen nach den
Abs. 4 und 5 außerhalb von Lagerräumen gelten die
Bestimmungen dieser Absätze sinngemäß.
(7) Behälter für verdichtete, verflüssigte oder
unter Druck gelöste Gase dürfen nicht geworfen
oder gestürzt werden; sie müssen, auch im entleerten
Zustand, gegen Umfallen gesichert sein.
Gefüllte Behälter müssen vor gefahrbringender
Erwärmung oder starkem Frost geschützt sein.
(8) Arbeitsstoffe, wie Chemikalien oder leicht
brennbare, leicht entzündliche oder selbstentzündliche
Abfälle, Rückstände, Putzmaterialien, Holzwolle
u. dgl., die miteinander unter starker Erwärmung,
Flammenbildung oder unter Entwicklung
von gefährlichen Gasen oder Dämpfen reagieren
können, müssen sicher getrennt oder genügend
weit voneinander entfernt gelagert werden.
(9) Lagerungen von ekelerregenden oder infektiösen
Arbeitsstoffen dürfen nur in ausschließlich
diesen Zwecken dienenden, von anderen Betriebsräumen
abgetrennten Lagerräumen vorgenommen
werden. Diese Lagerräume müssen bei den Zugängen
als solche deutlich und dauerhaft gekennzeichnet
und gegen Zutritt Unbefugter gesichert sein.
§ 52 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
VI. ABSCHNITT
Schutzausrüstungen, Arbeitskleidung
Schutz der Augen und des Gesichtes
§ 66. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den bei der
beruflichen Tätigkeit die Möglichkeit einer Gefährdung
der Augen oder des Gesichtes insbesondere
durch Staub, Splitter oder Späne, durch ätzende
oder reizende Arbeitsstoffe, durch blendendes
Licht oder schädigende Strahlung sowie durch
Flammen- oder Hitzeeinwirkung besteht, ist ein
geeigneter Augenschutz, wie Schutzbrillen, oder
ein geeigneter Gesichtsschutz, wie Schutzschilder,
Schutzhauben oder Schutzschirme, zur Verfügung
zu stellen. Diese Schutzausrüstungen müssen erforderlichenfalls
einen Blend- oder Seitenschutz besitzen,
gasdicht ausgeführt sein und in Verbindung
mit Korrektionsbrillen getragen werden können.
(2) Schutzausrüstungen nach Abs. 1 müssen mit
den vor den jeweiligen Einwirkungen schützenden
Sichtscheiben, wie Sicherheitssichtscheiben, Filtersichtscheiben
oder verspiegelte Sichtscheiben, ausgestattet
sein. Sichtscheiben müssen den Anforderungen
an die Sehleistung entsprechen; durch
geeignete Maßnahmen muß ein Beschlagen der
Sichtscheiben möglichst verhindert sein. Das
Gesichtsfeld darf durch Schutzausrüstungen nach
Abs. 1 nur möglichst wenig eingeengt sein. Soweit
Schutzausrüstungen nach Abs. 1 bei Arbeiten an
unter Spannung stehenden elektrischen Anlagen
und elektrischen Betriebsmitteln getragen werden,
müssen diese Ausrüstungen aus isolierenden
Werkstoffen bestehen.
(3) Augen- und Gesichtsschutz, der ständig oder
während längerer Zeit zu tragen ist, muß der
Gesichts- oder Kopfform des Trägers angepaßt
und persönlich gekennzeichnet sein. Eine Benützung
durch mehrere Arbeitnehmer ist dann zulässig,
wenn solche Schutzausrüstungen hiefür geeignet
sind, nur gelegentlich getragen werden müssen
und nach der Benützung ausreichend gereinigt
oder desinfiziert werden.
(4) Schutzbrillen gegen Laserstrahlen dürfen
nicht mehr getragen werden, wenn die angegebene
Verwendungsdauer abgelaufen ist.
(5) Schutzausrüstungen nach Abs. 1 müssen bei
Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung
geschützt aufbewahrt sein; erforderlichenfalls
sind geeignete Behältnisse beizustellen.
(6) Bereiche, in denen ständig oder während längerer
Zeit Augen- oder Gesichtsschutz zu tragen
ist, müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die
Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu
erfolgen.
Schutz des Gehörs
§ 67. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den bei der
beruflichen Tätigkeit trotz entsprechender anderer
Schutzmaßnahmen oder infolge Undurchführbarkeit
solcher Schutzmaßnahmen die Gefahr einer
gesundheitlichen Schädigung durch andauernden
starken Lärm besteht, bei dem ein Schalldruckpegelwert
von 85 dB oder bei nicht andauerndem
Lärm der energieäquivalente Pegelwert überschritten
wird, ist ein geeignetes Gehörschutzmittel zur
Verfügung zu stellen. Leichter Gehörschutz, wie
Gehörschutzwatte, Dehnschaumstöpsel oder
leichte Ausführungen von Kapselgehörschützern,
darf nur bei Schalldruckpegelwerten bis 100 dB,
mittelschwerer Gehörschutz, wie Gehörschutzstöpsel
oder mittelschwere Ausführungen von Kapselgehörschützern,
nur bei Schalldruckpegelwerten bis
110 dB und schwerer Gehörschutz, wie schwere
Ausführungen von Kapselgehörschützern, nur bei
Schalldruckpegelwerten bis 130 dB getragen werden.
Bei Schalldruckpegelwerten von über 130 dB
sind Schallschutzhelme oder andere gleichwertige
Gehörschutzmittel zu verwenden. Die in diesem
Absatz angeführten Dezibelwerte sind A-bewertete
Schalldruckpegelwerte, gemessen mit einer Zeitkonstante
von 127 Millisekunden.
eingerichtet und angelegt sein, daß ein Brand
rasch und ungehindert bekämpft werden kann.
Lagerräume für Behälter, die brandgefährliche oder
explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sowie verdichtete,
verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
dieser Art enthalten, müssen Absatz 4, entsprechen,
sofern in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes
bestimmt ist.
(6) Für Lagerungen von Arbeitsstoffen nach den
Abs. 4 und 5 außerhalb von Lagerräumen gelten die
Bestimmungen dieser Absätze sinngemäß.
(7) Behälter für verdichtete, verflüssigte oder
unter Druck gelöste Gase dürfen nicht geworfen
oder gestürzt werden; sie müssen, auch im entleerten
Zustand, gegen Umfallen gesichert sein.
Gefüllte Behälter müssen vor gefahrbringender
Erwärmung oder starkem Frost geschützt sein.
(8) Arbeitsstoffe, wie Chemikalien oder leicht
brennbare, leicht entzündliche oder selbstentzündliche
Abfälle, Rückstände, Putzmaterialien, Holzwolle
u. dgl., die miteinander unter starker Erwärmung,
Flammenbildung oder unter Entwicklung
von gefährlichen Gasen oder Dämpfen reagieren
können, müssen sicher getrennt oder genügend
weit voneinander entfernt gelagert werden.
(9) Lagerungen von ekelerregenden oder infektiösen
Arbeitsstoffen dürfen nur in ausschließlich
diesen Zwecken dienenden, von anderen Betriebsräumen
abgetrennten Lagerräumen vorgenommen
werden. Diese Lagerräume müssen bei den Zugängen
als solche deutlich und dauerhaft gekennzeichnet
und gegen Zutritt Unbefugter gesichert sein.
§ 52 Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.
VI. ABSCHNITT
Schutzausrüstungen, Arbeitskleidung
Schutz der Augen und des Gesichtes
§ 66. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den bei der
beruflichen Tätigkeit die Möglichkeit einer Gefährdung
der Augen oder des Gesichtes insbesondere
durch Staub, Splitter oder Späne, durch ätzende
oder reizende Arbeitsstoffe, durch blendendes
Licht oder schädigende Strahlung sowie durch
Flammen- oder Hitzeeinwirkung besteht, ist ein
geeigneter Augenschutz, wie Schutzbrillen, oder
ein geeigneter Gesichtsschutz, wie Schutzschilder,
Schutzhauben oder Schutzschirme, zur Verfügung
zu stellen. Diese Schutzausrüstungen müssen erforderlichenfalls
einen Blend- oder Seitenschutz besitzen,
gasdicht ausgeführt sein und in Verbindung
mit Korrektionsbrillen getragen werden können.
(2) Schutzausrüstungen nach Absatz eins, müssen mit
den vor den jeweiligen Einwirkungen schützenden
Sichtscheiben, wie Sicherheitssichtscheiben, Filtersichtscheiben
oder verspiegelte Sichtscheiben, ausgestattet
sein. Sichtscheiben müssen den Anforderungen
an die Sehleistung entsprechen; durch
geeignete Maßnahmen muß ein Beschlagen der
Sichtscheiben möglichst verhindert sein. Das
Gesichtsfeld darf durch Schutzausrüstungen nach
Abs. 1 nur möglichst wenig eingeengt sein. Soweit
Schutzausrüstungen nach Absatz eins, bei Arbeiten an
unter Spannung stehenden elektrischen Anlagen
und elektrischen Betriebsmitteln getragen werden,
müssen diese Ausrüstungen aus isolierenden
Werkstoffen bestehen.
(3) Augen- und Gesichtsschutz, der ständig oder
während längerer Zeit zu tragen ist, muß der
Gesichts- oder Kopfform des Trägers angepaßt
und persönlich gekennzeichnet sein. Eine Benützung
durch mehrere Arbeitnehmer ist dann zulässig,
wenn solche Schutzausrüstungen hiefür geeignet
sind, nur gelegentlich getragen werden müssen
und nach der Benützung ausreichend gereinigt
oder desinfiziert werden.
(4) Schutzbrillen gegen Laserstrahlen dürfen
nicht mehr getragen werden, wenn die angegebene
Verwendungsdauer abgelaufen ist.
(5) Schutzausrüstungen nach Absatz eins, müssen bei
Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung
geschützt aufbewahrt sein; erforderlichenfalls
sind geeignete Behältnisse beizustellen.
(6) Bereiche, in denen ständig oder während längerer
Zeit Augen- oder Gesichtsschutz zu tragen
ist, müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die
Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu
erfolgen.
Schutz des Gehörs
§ 67. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den bei der
beruflichen Tätigkeit trotz entsprechender anderer
Schutzmaßnahmen oder infolge Undurchführbarkeit
solcher Schutzmaßnahmen die Gefahr einer
gesundheitlichen Schädigung durch andauernden
starken Lärm besteht, bei dem ein Schalldruckpegelwert
von 85 dB oder bei nicht andauerndem
Lärm der energieäquivalente Pegelwert überschritten
wird, ist ein geeignetes Gehörschutzmittel zur
Verfügung zu stellen. Leichter Gehörschutz, wie
Gehörschutzwatte, Dehnschaumstöpsel oder
leichte Ausführungen von Kapselgehörschützern,
darf nur bei Schalldruckpegelwerten bis 100 dB,
mittelschwerer Gehörschutz, wie Gehörschutzstöpsel
oder mittelschwere Ausführungen von Kapselgehörschützern,
nur bei Schalldruckpegelwerten bis
110 dB und schwerer Gehörschutz, wie schwere
Ausführungen von Kapselgehörschützern, nur bei
Schalldruckpegelwerten bis 130 dB getragen werden.
Bei Schalldruckpegelwerten von über 130 dB
sind Schallschutzhelme oder andere gleichwertige
Gehörschutzmittel zu verwenden. Die in diesem
Absatz angeführten Dezibelwerte sind A-bewertete
Schalldruckpegelwerte, gemessen mit einer Zeitkonstante
von 127 Millisekunden.
(2)Absatz 2Gehörschutzmittel müssen vor allem bei
hohen Frequenzen eine ausreichend hohe Schalldämmung
aufweisen. Sie müssen dementsprechend
ausgewählt und erforderlichenfalls angepaßt sein.
Nötigenfalls müssen Gehörschutzmittel eine
Sprachverständigung ermöglichen.
(3) Gehörschutzmittel müssen bei Nichtgebrauch
vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt
aufbewahrt sein; erforderlichenfalls sind geeignete
Behältnisse beizustellen.
(4) Bereiche, in denen auf Grund des vorherrschenden
Lärmpegels und der Aufenthaltsdauer das
Risiko einer Gehörschädigung besteht, müssen entsprechend
gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung
hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
Schutz der Atmungsorgane
§ 68. (1) Jedem Arbeitnehmer, der bei der beruflichen
Tätigkeit trotz entsprechender anderer
Schutzmaßnahmen oder infolge Undurchführbarkeit
solcher Schutzmaßnahmen Einwirkungen von
gesundheitsgefährdenden Gasen, Dämpfen oder
Schwebstoffen ausgesetzt ist, muß ein geeignetes
Atemschutzgerät, wie Filter-, Schlauch-, Regenerations-
oder Behältergeräte, zur Verfügung gestellt
werden; dies gilt auch bei zu geringem Sauerstoffgehalt
der Luft. Atemschutzgeräte müssen unter
Berücksichtigung der Einsatzbedingungen, wie Art
und Konzentration der Gase, Dämpfe oder
Schwebstoffe, des Sauerstoffgehaltes der Luft, des
Verwendungsortes, des Verwendungszweckes, der
Schwere der Arbeit oder der Verwendungsdauer,
ausgewählt sein.
(2) Zum Verlassen gefährdeter Bereiche, in
denen gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe oder
Schwebstoffe oder ein zu geringer Sauerstoffgehalt
der Luft unvorhergesehen auftreten können, sind
den Arbeitnehmern geeignete Fluchtgeräte (Selbstretter)
zur Verfügung zu stellen.
(3) Filtergeräte zum Schutz gegen Gase, Dämpfe
oder Schwebstoffe dürfen nur dann verwendet werden,
wenn die Luft einen Volumenanteil von mindestens
17 Prozent Sauerstoff enthält und die Konzentration
gesundheitsgefährdender Gase, Dämpfe
oder Schwebstoffe in der Luft die für das Aufnahme-
bzw. Rückhaltevermögen des Filters zulässigen
Werte nicht überschreitet. Vor dem Einsatz
von Filtergeräten ist die Sauerstoffkonzentration
und die Konzentration der Gase oder Dämpfe zu
messen; eine Messung ist nicht erforderlich, wenn
zweifelsfrei feststeht, daß der Sauerstoffgehalt der
Luft über dem angeführten Wert liegt und die Konzentration
gesundheitsgefährdender Gase oder
Dämpfe die zulässigen Werte nicht überschreitet.
Bei nicht genau bekannten Einsatzbedingungen,
wie Brandbekämpfungs- oder Rettungsarbeiten,
sowie in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren
Räumen dürfen Filtergeräte nicht verwendet werden;
in solchen Fällen sind geeignete, von der
Umgebungsatmosphäre unabhängige Atemschutzgeräte
zu verwenden.
(4) Es dürfen nur Filtereinsätze verwendet werden,
aus deren Kennzeichnung hervorgeht, daß sie
zum Schutz vor dem einwirkenden Stoff geeignet
sind und deren vom Erzeuger angegebene Lagerfrist
noch nicht abgelaufen ist. Das Datum des Öffnens
der gasdichten Verpackung von Filtern, auf
denen eine Lagerfrist angegeben ist, muß am Filtereinsatz
dauerhaft vermerkt sein.
(5) Grobstaubfilter, wie Schwamm-, Faserstoff- oder
Wattefilter, dürfen nur bei biologisch inertem
Staub verwendet werden, dessen Feinstaubanteil
mit einer Teilchengröße von weniger als 5 µm
unter der jeweils festgelegten zulässigen Konzentration
liegt.
(6) Bei Verwendung von Schlauchgeräten ist
dafür zu sorgen, daß sich die Ansaugöffnung für
die Frischluft stets in einem Bereich reiner Luft
befindet. Die Schlauchlänge von Saugschlauchgeräten
darf 20 m nicht überschreiten; die lichte Weite
des Schlauches muß mindestens 25 mm betragen.
Bei Druckschlauchgeräten darf die Schlauchlänge
bei Zuführung der Atemluft mit Gebläse oder aus
Druckluftflaschen mit Injektor bis zu 100 m betragen.
Druckluft-Schlauchgeräten aus Druckluftflaschen
oder Druckluftleitungen zugeführte Luft
muß ölfrei und geruchlos, frei von gesundheitsgefährdenden
Beimengungen und allenfalls vorgewärmt
oder gekühlt sein. Schlauchgeräte dürfen
nur verwendet werden, wenn eine Beschädigung
oder Querschnittsverminderung der Schläuche
durch äußere Einflüsse nicht zu erwarten ist.
(7) Bei Verwendung von Regenerations- oder
Behältergeräten ist unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen
auf die Gebrauchsdauer der
Geräte zu achten. Es dürfen nur Geräte verwendet
werden, bei denen dem Benützer durch eine selbsttätig
wirkende Warneinrichtung rechtzeitig angezeigt
wird, daß der Atemgasvorrat zu Ende geht.
(8) Atemschutzgeräte müssen in ausreichender
Zahl vorhanden, leicht erreichbar sowie vor
Beschädigung, Verschmutzung und vor schädlichen
Einwirkungen, wie Hitze, Feuchtigkeit oder chemischen
Einwirkungen, geschützt aufbewahrt sein;
erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.
Atemschutzgeräte, ausgenommen Fluchtgeräte,
müssen außerhalb gefährdeter Bereiche aufbewahrt
sein.
(9) Atemschutzgeräte müssen dicht sitzen und
erforderlichenfalls der Gesichts- oder Kopfform
des Trägers sorgfältig angepaßt sein. Bartträger
dürfen zu Tätigkeiten, die das Tragen von Voll- oder
Halbmasken erfordern, nur herangezogen
werden, wenn ein dichter Sitz des Gerätes gegeben
ist oder wenn Geräte mit Überdruck verwendet
werden. Wenn die Träger eines Atemschutzgerätes
von vornherein nicht feststehen, sind Atemschutz-
geräte zur Verfügung zu stellen, die auf Grund
ihrer Bauart ein persönliches Anpassen nicht erfordern.
(10) Aufbewahrungsbehältnisse für Atemschutzgeräte
müssen entsprechend gekennzeichnet sein.
Für eine regelmäßige Wartung und entsprechende
Pflege der Atemschutzgeräte durch hiefür geeignete,
fachkundige Personen muß gesorgt sein.
(11) Arbeitnehmer müssen in der Benützung der
Atemschutzgeräte, bei Fluchtgeräten in deren
Handhabung, entsprechend § 92 unterwiesen sein.
Arbeitnehmer, die Geräte nur fallweise benützen,
müssen mindestens halbjährlich, in Gasrettungsdiensten
Beschäftigte mindestens vierteljährlich
Übungen mit angelegtem Gerät durchführen. Über
die Übungen sind Vormerke zu führen.
(12) Atemschutzgeräte sind mindestens vierteljährlich
von geeigneten, fachkundigen Personen
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(13) Bereiche, in denen Atemschutzgeräte zu tragen
sind, müssen entsprechend gekennzeichnet
sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft
zu erfolgen.
Schutz des Kopfes
§ 69. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den bei der
beruflichen Tätigkeit insbesondere durch herabfallende,
umfallende oder fortgeschleuderte Gegenstände
und Materialien sowie pendelnde Lasten die
Gefahr einer Kopfverletzung besteht oder eine solche
durch Anstoßen an Hindernisse zu erwarten
ist, ist ein geeigneter passender Schutzhelm zur
Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für
Montagearbeiten im Stahlbau, Kesselbau und Freileitungsbau,
für Arbeiten im Bereich von Kranen,
bei Arbeiten in Hüttenbetrieben und Gießereien,
bei Bauarbeiten, Sprengarbeiten und Arbeiten in
Steinbrüchen, bei Holzschlägerungen, bei Arbeiten
mit Bolzensetzgeräten und Verschubarbeiten im
Eisenbahnbetrieb.
(2) Schutzhelme müssen den Einsatzbedingungen
entsprechend aus geeignetem Material bestehen,
das insbesondere gegen auftretende mechanische
Beanspruchungen sowie Einwirkungen, wie
Flammen-, Hitze- und Kälteeinwirkungen, chemische
Einwirkungen oder ultraviolette Strahlen, ausreichend
widerstandsfähig und elektrisch isolierend
ist; sie müssen dementsprechend ausgewählt sein.
Erforderlichenfalls müssen Schutzhelme auch einen
Kinnriemen, eine Befestigungsvorrichtung für eine
Leuchte oder einen genügend breiten Rand besitzen
sowie das Tragen eines Kälteschutzes ermöglichen.
(3) Schutzhelme müssen entsprechend den anerkannten
Regeln der Technik geprüft und gekennzeichnet
sein.
(4) Schutzhelme aus thermoplastischem Material
dürfen, sofern sie sich in ordnungsgemäßem
Zustand befinden, bis zum Ablauf von vier Jahren
ab dem auf dem Schutzhelm angegebenen Herstellungsdatum
verwendet werden.
(5) Helme, die sichtbare Schäden aufweisen,
stark deformierte Helme sowie Kunststoffhelme,
die durch herabfallende, umfallende oder fortgeschleuderte
Gegenstände und Materialien sowie
durch andere im Abs. 1 angeführte Einwirkungen
stark beansprucht wurden, dürfen nicht mehr verwendet
werden.
(6) Bei einer gleichzeitigen Gefährdung des Kopfes,
der Augen, des Gesichtes oder des Gehörs sind
nach Möglichkeit Schutzhelme, die mit entsprechenden
anderen Schutzausrüstungen kombinierbar
sind, zur Verfügung zu stellen.
(7) Bereiche, in denen Schutzhelme zu tragen
sind, müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die
Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu
erfolgen.
(8) Bei Arbeiten in der Nähe bewegter Teile von
Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie in
der Nähe bewegter Maschinenwerkzeuge oder
Werkstücke, bei denen die Gefahr besteht, daß
Haare erfaßt werden, ist jedem Arbeitnehmer ein
geeigneter Schutz, wie Haarnetze oder Schutzhauben,
zur Verfügung zu stellen.
Schutz der Gliedmaßen
§ 70. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den bei der
beruflichen Tätigkeit die Gefahr von Verletzungen
oder Hautschädigungen für die Arme insbesondere
durch mechanische Einwirkungen, Flammen-,
Hitze- und Kälteeinwirkungen, Strahlung, infektiöse,
ätzende oder reizende Arbeitsstoffe besteht, ist
ein passender, zweckentsprechender Schutz aus
geeignetem Material zur Verfügung zu stellen, wie
Schutzhandschuhe, erforderlichenfalls mit Stulpen
oder Eingerstahlkappen, Handleder, Arm- oder
Pulsschützer; dies gilt auch für Tätigkeiten, bei
denen die Arme mit giftigen Arbeitsstoffen in Kontakt
kommen können sowie für Arbeiten, die mit
einer starken Verunreinigung verbunden sind.
Schutzhandschuhe sind erforderlichenfalls nach
ihrer Benützung ausreichend zu reinigen, zu desinfizieren
oder auszuscheiden.
(2) Jedem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen
Tätigkeit die Gefahr von Verletzungen oder
Hautschädigungen für die Beine insbesondere
durch Einwirkungen nach Abs. 1 besteht und für
diese Tätigkeit Arbeitsschuhe nicht geeignet sind,
ist ein passender, zweckentsprechender Schutz aus
geeignetem Material zur Verfügung zu stellen, wie
Sicherheitsschuhe, Stiefel, Gamaschen, Schienbeinschützer
oder Knieschützer. Schuhwerk muß erforderlichenfalls
gegen Eindringen von Nässe,
geschmolzenem heißem oder glühendem Material
geräte zur Verfügung zu stellen, die auf Grund
ihrer Bauart ein persönliches Anpassen nicht erfordern.
(10) Aufbewahrungsbehältnisse für Atemschutzgeräte
müssen entsprechend gekennzeichnet sein.
Für eine regelmäßige Wartung und entsprechende
Pflege der Atemschutzgeräte durch hiefür geeignete,
fachkundige Personen muß gesorgt sein.
(11) Arbeitnehmer müssen in der Benützung der
Atemschutzgeräte, bei Fluchtgeräten in deren
Handhabung, entsprechend Paragraph 92, unterwiesen sein.
Arbeitnehmer, die Geräte nur fallweise benützen,
müssen mindestens halbjährlich, in Gasrettungsdiensten
Beschäftigte mindestens vierteljährlich
Übungen mit angelegtem Gerät durchführen. Über
die Übungen sind Vormerke zu führen.
(12) Atemschutzgeräte sind mindestens vierteljährlich
von geeigneten, fachkundigen Personen
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(13) Bereiche, in denen Atemschutzgeräte zu tragen
sind, müssen entsprechend gekennzeichnet
sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft
zu erfolgen.
Schutz des Kopfes
§ 69. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den bei der
beruflichen Tätigkeit insbesondere durch herabfallende,
umfallende oder fortgeschleuderte Gegenstände
und Materialien sowie pendelnde Lasten die
Gefahr einer Kopfverletzung besteht oder eine solche
durch Anstoßen an Hindernisse zu erwarten
ist, ist ein geeigneter passender Schutzhelm zur
Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für
Montagearbeiten im Stahlbau, Kesselbau und Freileitungsbau,
für Arbeiten im Bereich von Kranen,
bei Arbeiten in Hüttenbetrieben und Gießereien,
bei Bauarbeiten, Sprengarbeiten und Arbeiten in
Steinbrüchen, bei Holzschlägerungen, bei Arbeiten
mit Bolzensetzgeräten und Verschubarbeiten im
Eisenbahnbetrieb.
(2) Schutzhelme müssen den Einsatzbedingungen
entsprechend aus geeignetem Material bestehen,
das insbesondere gegen auftretende mechanische
Beanspruchungen sowie Einwirkungen, wie
Flammen-, Hitze- und Kälteeinwirkungen, chemische
Einwirkungen oder ultraviolette Strahlen, ausreichend
widerstandsfähig und elektrisch isolierend
ist; sie müssen dementsprechend ausgewählt sein.
Erforderlichenfalls müssen Schutzhelme auch einen
Kinnriemen, eine Befestigungsvorrichtung für eine
Leuchte oder einen genügend breiten Rand besitzen
sowie das Tragen eines Kälteschutzes ermöglichen.
(3) Schutzhelme müssen entsprechend den anerkannten
Regeln der Technik geprüft und gekennzeichnet
sein.
(4) Schutzhelme aus thermoplastischem Material
dürfen, sofern sie sich in ordnungsgemäßem
Zustand befinden, bis zum Ablauf von vier Jahren
ab dem auf dem Schutzhelm angegebenen Herstellungsdatum
verwendet werden.
(5) Helme, die sichtbare Schäden aufweisen,
stark deformierte Helme sowie Kunststoffhelme,
die durch herabfallende, umfallende oder fortgeschleuderte
Gegenstände und Materialien sowie
durch andere im Absatz eins, angeführte Einwirkungen
stark beansprucht wurden, dürfen nicht mehr verwendet
werden.
(6) Bei einer gleichzeitigen Gefährdung des Kopfes,
der Augen, des Gesichtes oder des Gehörs sind
nach Möglichkeit Schutzhelme, die mit entsprechenden
anderen Schutzausrüstungen kombinierbar
sind, zur Verfügung zu stellen.
(7) Bereiche, in denen Schutzhelme zu tragen
sind, müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die
Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu
erfolgen.
(8) Bei Arbeiten in der Nähe bewegter Teile von
Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie in
der Nähe bewegter Maschinenwerkzeuge oder
Werkstücke, bei denen die Gefahr besteht, daß
Haare erfaßt werden, ist jedem Arbeitnehmer ein
geeigneter Schutz, wie Haarnetze oder Schutzhauben,
zur Verfügung zu stellen.
Schutz der Gliedmaßen
§ 70. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den bei der
beruflichen Tätigkeit die Gefahr von Verletzungen
oder Hautschädigungen für die Arme insbesondere
durch mechanische Einwirkungen, Flammen-,
Hitze- und Kälteeinwirkungen, Strahlung, infektiöse,
ätzende oder reizende Arbeitsstoffe besteht, ist
ein passender, zweckentsprechender Schutz aus
geeignetem Material zur Verfügung zu stellen, wie
Schutzhandschuhe, erforderlichenfalls mit Stulpen
oder Eingerstahlkappen, Handleder, Arm- oder
Pulsschützer; dies gilt auch für Tätigkeiten, bei
denen die Arme mit giftigen Arbeitsstoffen in Kontakt
kommen können sowie für Arbeiten, die mit
einer starken Verunreinigung verbunden sind.
Schutzhandschuhe sind erforderlichenfalls nach
ihrer Benützung ausreichend zu reinigen, zu desinfizieren
oder auszuscheiden.
(2) Jedem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen
Tätigkeit die Gefahr von Verletzungen oder
Hautschädigungen für die Beine insbesondere
durch Einwirkungen nach Absatz eins, besteht und für
diese Tätigkeit Arbeitsschuhe nicht geeignet sind,
ist ein passender, zweckentsprechender Schutz aus
geeignetem Material zur Verfügung zu stellen, wie
Sicherheitsschuhe, Stiefel, Gamaschen, Schienbeinschützer
oder Knieschützer. Schuhwerk muß erforderlichenfalls
gegen Eindringen von Nässe,
geschmolzenem heißem oder glühendem Material
sowiesowie von giftigen, ätzenden oder reizenden
Arbeitsstoffen schützen, mit durchtrittsicherer,
gleitsicherer oder antistatischer Sohle ausgestattet
sein, Zehen-, Knöchel- oder Mittelfußschutz besitzen
sowie leicht und schnell abstreifbar sein.
(3) Für Arbeiten, die ständig oder während längerer
Zeit am Boden liegend, sitzend oder knieend
durchgeführt werden müssen, sind, sofern der Fußboden
den Anforderungen des § 6 Abs. 2 nicht entspricht,
Unterlagen mit ausreichend hoher Wärmedämmung
und geringer Wärmeableitung beizustellen.
Für Arbeiten, die ständig oder während längerer
Zeit in knieender Stellung ausgeführt werden,
sind gepolsterte Unterlagen oder Knieschützer und
erforderlichenfalls auch ein Schutz gegen Feuchtigkeit
zur Verfügung zu stellen.
Schutz des Körpers
§ 71. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den bei der
beruflichen Tätigkeit in erhöhtem Maße die Gefahr
von Verletzungen oder. Hautschädigungen für den
Körper insbesondere durch mechanische Einwirkungen,
Flammen-, Hitze- und Kälteeinwirkungen,
Strahlung, infektiöse, giftige, ätzende oder reizende
Arbeitsstoffe besteht, ist eine passende,
zweckentsprechende Schutzkleidung aus geeignetem
Material zur Verfügung zu stellen, wie Schutzschürzen,
Schutzanzüge, warme Bekleidung, erforderlichenfalls
mit Kopf- und Nackenschutz, oder
antistatische Schutzkleidung; dies gilt auch für
Arbeiten, die mit einer starken Verunreinigung verbunden
sind, wie Spritzlackierarbeiten oder Arbeiten
mit erheblicher Staubentwicklung, für Arbeiten
in Naßbetrieben sowie für Arbeiten in Räumen, die
aus betriebstechnischen Gründen nicht beheizt werden
dürfen. § 70 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Sofern die Gefahr besteht, durch bewegte
Teile von Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln
sowie durch bewegte Maschinenwerkzeuge
oder Werkstücke erfaßt zu werden, muß die
Schutzkleidung enganliegend sein. Arbeitnehmer,
die der Einwirkung von gesundheitsgefährdendem,
brandförderndem, leicht entzündlichem oder
explosionsgefährlichem Staub ausgesetzt sind, dürfen
nur Schutzkleidung ohne Taschen, Manschetten,
Stulpen oder Falten tragen.
(3) Schutzkleidung, die mit öligen, fetten, brandfördernden,
leicht entzündlichen oder explosionsgefährlichen
Arbeitsstoffen verunreinigt ist, darf bei
Arbeiten, bei denen sie in Brand geraten kann,
nicht getragen werden; dies gilt auch für Kleidung
aus leicht entzündlichen, leicht brennbaren oder
schmelzenden Kunststoffen. Schutzkleidung darf
durch Ausblasen mit Sauerstoff oder Druckluft
nicht gereinigt werden; Druckluft darf jedoch zum
Reinigen dann verwendet werden, wenn hiefür
geeignete Geräte bereitgestellt werden, die eine
Gefährdung der Arbeitnehmer ausschließen.
(4) Für Arbeiten, die auch bei Regen während
längerer Zeit im Freien ausgeführt werden müssen
und die infolge ihrer besonderen Art nicht unterbrochen
werden können, wie Arbeiten zur Behebung
von Störungen, Arbeiten, durch deren Nichtausführung
unverhältnismäßig großer Schaden entstehen
würde, oder dringende Be- und Entladearbeiten,
ist den damit beschäftigten Arbeitnehmern
eine geeignete Regenschutzkleidung zur Verfügung
zu stellen.
(5) Jedem Arbeitnehmer, der einer besonderen
Gefährdung dadurch ausgesetzt ist, daß er nicht
rechtzeitig oder deutlich gesehen werden kann
oder wenn dieser Umstand für die Sicherheit anderer
Arbeitnehmer von wesentlicher Bedeutung ist,
wie bei Arbeiten im Straßenverkehr, auf verkehrsreichem
Betriebsgelände oder bei Signalgebung im
Kranbetrieb, sind auffallende Jacken, Armbinden
oder Kopfbedeckungen, erforderlichenfalls aus
rückstrahlendem Material, zur Verfügung zu stellen,
sofern nicht bereits die Art der vorhandenen
Schutzausrüstung oder Arbeitskleidung diesen
Anforderungen genügt.
(6) Bereiche, die nur mit Schutzkleidung betreten
werden dürfen, müssen entsprechend gekennzeichnet
sein; die Kennzeichnung hat deutlich und
dauerhaft zu erfolgen. Dies gilt nicht für Schutzkleidung
nach den Abs. 4 und 5.
Schutzausrüstung zur Sicherung gegen Absturz
sowie für Arbeiten bei Gewässern
§ 72. (1). Sofern bei Arbeiten an absturzgefährlichen
Stellen durch Schutzmaßnahmen nach den
§§ 18, 24 und 44 ein ausreichender Schutz nicht
erreicht werden kann oder die Durchführung solcher
Schutzmaßnahmen im Hinblick auf den
Umfang der auszuführenden Arbeiten nicht
gerechtfertigt ist, sind den Arbeitnehmern Sicherheitsgürtel
oder Sicherheitsgeschirre einschließlich
der dazugehörigen Ausrüstungen, wie Sicherheitsseile
(Fangseile), Karabinerhaken, Falldämpfer,
Seilkürzer oder Höhensicherungsgeräte, zur Verfügung
zu stellen. Sicherheitsseile dürfen nur in Verbindung
mit Sicherheitsgürteln oder Sicherheitsgeschirren
verwendet werden.
(2) An Stellen, an denen Schutzausrüstungen
nach Abs. 1 verwendet werden, müssen möglichst
lotrecht oberhalb dieser Stellen geeignete Befestigungsvorrichtungen
vorhanden sein, die den bei
einem Absturz auftretenden Belastungen standhalten.
Sicherheitsseile (Fangseile) müssen so befestigt
sein oder dürfen nur mit einer solchen Länge verwendet
werden, daß eine Schlaffseilbildung möglichst
vermieden wird. Die Länge des Schlaffseiles
darf bei Verwendung von Sicherheitsgürteln nicht
mehr als 1,80 m betragen. Bei Arbeiten, bei denen
eine größere Bewegungsfreiheit erforderlich ist,
sind Sicherheitsgeschirre mit Einrichtungen zur
von giftigen, ätzenden oder reizenden
Arbeitsstoffen schützen, mit durchtrittsicherer,
gleitsicherer oder antistatischer Sohle ausgestattet
sein, Zehen-, Knöchel- oder Mittelfußschutz besitzen
sowie leicht und schnell abstreifbar sein.
(3) Für Arbeiten, die ständig oder während längerer
Zeit am Boden liegend, sitzend oder knieend
durchgeführt werden müssen, sind, sofern der Fußboden
den Anforderungen des Paragraph 6, Absatz 2, nicht entspricht,
Unterlagen mit ausreichend hoher Wärmedämmung
und geringer Wärmeableitung beizustellen.
Für Arbeiten, die ständig oder während längerer
Zeit in knieender Stellung ausgeführt werden,
sind gepolsterte Unterlagen oder Knieschützer und
erforderlichenfalls auch ein Schutz gegen Feuchtigkeit
zur Verfügung zu stellen.
Schutz des Körpers
§ 71. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den bei der
beruflichen Tätigkeit in erhöhtem Maße die Gefahr
von Verletzungen oder. Hautschädigungen für den
Körper insbesondere durch mechanische Einwirkungen,
Flammen-, Hitze- und Kälteeinwirkungen,
Strahlung, infektiöse, giftige, ätzende oder reizende
Arbeitsstoffe besteht, ist eine passende,
zweckentsprechende Schutzkleidung aus geeignetem
Material zur Verfügung zu stellen, wie Schutzschürzen,
Schutzanzüge, warme Bekleidung, erforderlichenfalls
mit Kopf- und Nackenschutz, oder
antistatische Schutzkleidung; dies gilt auch für
Arbeiten, die mit einer starken Verunreinigung verbunden
sind, wie Spritzlackierarbeiten oder Arbeiten
mit erheblicher Staubentwicklung, für Arbeiten
in Naßbetrieben sowie für Arbeiten in Räumen, die
aus betriebstechnischen Gründen nicht beheizt werden
dürfen. Paragraph 70, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Sofern die Gefahr besteht, durch bewegte
Teile von Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln
sowie durch bewegte Maschinenwerkzeuge
oder Werkstücke erfaßt zu werden, muß die
Schutzkleidung enganliegend sein. Arbeitnehmer,
die der Einwirkung von gesundheitsgefährdendem,
brandförderndem, leicht entzündlichem oder
explosionsgefährlichem Staub ausgesetzt sind, dürfen
nur Schutzkleidung ohne Taschen, Manschetten,
Stulpen oder Falten tragen.
(3) Schutzkleidung, die mit öligen, fetten, brandfördernden,
leicht entzündlichen oder explosionsgefährlichen
Arbeitsstoffen verunreinigt ist, darf bei
Arbeiten, bei denen sie in Brand geraten kann,
nicht getragen werden; dies gilt auch für Kleidung
aus leicht entzündlichen, leicht brennbaren oder
schmelzenden Kunststoffen. Schutzkleidung darf
durch Ausblasen mit Sauerstoff oder Druckluft
nicht gereinigt werden; Druckluft darf jedoch zum
Reinigen dann verwendet werden, wenn hiefür
geeignete Geräte bereitgestellt werden, die eine
Gefährdung der Arbeitnehmer ausschließen.
(4) Für Arbeiten, die auch bei Regen während
längerer Zeit im Freien ausgeführt werden müssen
und die infolge ihrer besonderen Art nicht unterbrochen
werden können, wie Arbeiten zur Behebung
von Störungen, Arbeiten, durch deren Nichtausführung
unverhältnismäßig großer Schaden entstehen
würde, oder dringende Be- und Entladearbeiten,
ist den damit beschäftigten Arbeitnehmern
eine geeignete Regenschutzkleidung zur Verfügung
zu stellen.
(5) Jedem Arbeitnehmer, der einer besonderen
Gefährdung dadurch ausgesetzt ist, daß er nicht
rechtzeitig oder deutlich gesehen werden kann
oder wenn dieser Umstand für die Sicherheit anderer
Arbeitnehmer von wesentlicher Bedeutung ist,
wie bei Arbeiten im Straßenverkehr, auf verkehrsreichem
Betriebsgelände oder bei Signalgebung im
Kranbetrieb, sind auffallende Jacken, Armbinden
oder Kopfbedeckungen, erforderlichenfalls aus
rückstrahlendem Material, zur Verfügung zu stellen,
sofern nicht bereits die Art der vorhandenen
Schutzausrüstung oder Arbeitskleidung diesen
Anforderungen genügt.
(6) Bereiche, die nur mit Schutzkleidung betreten
werden dürfen, müssen entsprechend gekennzeichnet
sein; die Kennzeichnung hat deutlich und
dauerhaft zu erfolgen. Dies gilt nicht für Schutzkleidung
nach den Absatz 4 und 5.
Schutzausrüstung zur Sicherung gegen Absturz
sowie für Arbeiten bei Gewässern
§ 72. (1). Sofern bei Arbeiten an absturzgefährlichen
Stellen durch Schutzmaßnahmen nach den
§§ 18, 24 und 44 ein ausreichender Schutz nicht
erreicht werden kann oder die Durchführung solcher
Schutzmaßnahmen im Hinblick auf den
Umfang der auszuführenden Arbeiten nicht
gerechtfertigt ist, sind den Arbeitnehmern Sicherheitsgürtel
oder Sicherheitsgeschirre einschließlich
der dazugehörigen Ausrüstungen, wie Sicherheitsseile
(Fangseile), Karabinerhaken, Falldämpfer,
Seilkürzer oder Höhensicherungsgeräte, zur Verfügung
zu stellen. Sicherheitsseile dürfen nur in Verbindung
mit Sicherheitsgürteln oder Sicherheitsgeschirren
verwendet werden.
(2) An Stellen, an denen Schutzausrüstungen
nach Absatz eins, verwendet werden, müssen möglichst
lotrecht oberhalb dieser Stellen geeignete Befestigungsvorrichtungen
vorhanden sein, die den bei
einem Absturz auftretenden Belastungen standhalten.
Sicherheitsseile (Fangseile) müssen so befestigt
sein oder dürfen nur mit einer solchen Länge verwendet
werden, daß eine Schlaffseilbildung möglichst
vermieden wird. Die Länge des Schlaffseiles
darf bei Verwendung von Sicherheitsgürteln nicht
mehr als 1,80 m betragen. Bei Arbeiten, bei denen
eine größere Bewegungsfreiheit erforderlich ist,
sind Sicherheitsgeschirre mit Einrichtungen zur
Verminderung des Fangstoßes oder in Verbindung
mit Höhensicherungsgeräten zu verwenden.
(3) Zum Ein- und Absteigen insbesondere in
Behälter, Schächte oder Gruben sowie zur Bergung
aus diesen, weiters bei Arbeiten, die am Seil hängend
ausgeführt werden müssen, oder zum Abseilen
von höheren zu tiefer gelegenen Standplätzen
oder umgekehrt müssen Sicherheitsgeschirre verwendet
werden, soweit nicht Befahr- oder Bergeeinrichtungen
zum Einsatz kommen.
(4) Das Befestigen, Kürzen oder Verlängern von
Sicherheitsseilen (Fangseilen) durch Knoten ist
nicht zulässig. Sicherungen gegen unbeabsichtigtes
Öffnen der Zungen von Karabinerhaken müssen
benützt werden.
(5) Schutzausrüstungen nach Abs. 1 müssen in
trockenen, nicht zu warmen Räumen vor schädlichen
Einwirkungen geschützt freihängend aufbewahrt
sein.
(6) Schutzausrüstungen nach Abs. 1, die durch
den Absturz einer Person beansprucht wurden, dürfen
nicht mehr verwendet werden; Höhensicherungsgeräte
dürfen erst nach Prüfung durch eine
geeignete, fachkundige Person wieder verwendet
werden.
(7) Sicherheitsgürtel und Sicherheitsgeschirre
einschließlich ihrer Ausrüstung sind mindestens einmal
jährlich von geeigneten, fachkundigen Personen
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(8) Zum Besteigen von Holzmasten sind den
Arbeitnehmern geeignete Steigeisen zur Verfügung
zu stellen, bei Verwendung von Sicherheitsgürteln
ist das Sicherheitsseil um den Mast zu schlingen
und der Karabinerhaken in der zweiten Fangöse
des Sicherheitsgürtels anzuschlagen. Das Sicherheitsseil
ist möglichst kurz zu halten.
(9) Bei Arbeiten an, über oder in Gewässern müssen,
sofern Ertrinkungsgefahr besteht, geeignete
Schutz- und Rettungsausrüstungen, wie Schwimmwesten,
Schwimmkragen, Rettungsringe, Seile,
Wurfleinen oder Haken, erforderlichenfalls auch
Fangnetze oder Boote bereitgestellt sein. Nach
Möglichkeit sind bei solchen Arbeiten schwimmkundige
Personen zu beschäftigen. Bei solchen
Arbeiten müssen mit der Handhabung dieser
Schutz- und Rettungsausrüstungen unterwiesene
Personen in ausreichender Zahl einsatzbereit anwesend
sein; mindestens eine Person muß die für die
Durchführung der Wiederbelebung notwendigen
Kenntnisse besitzen. Mit den Schutz- und Rettungsausrüstungen
sind mindestens einmal jährlich
Übungen durchzuführen; über die Übungen sind
Vormerke zu führen.
Arbeitskleidung
§ 73. (1) Arbeitskleidung, wie Arbeitsanzüge,
Arbeitsmäntel oder Wäsche, sowie Arbeitsschuhe
müssen für die jeweilige berufliche Tätigkeit geeignet
sein und sich in ordnungsgemäßem Zustand
befinden. Der Träger darf durch die Beschaffenheit
der Kleidung und der Schuhe im Hinblick auf die
bestehenden beruflichen Gefahren nicht zusätzlich
gefährdet werden; dementsprechend müssen
Arbeitskleidung und Arbeitsschuhe ausgewählt
sein.
(2) Sofern die Gefahr besteht, durch bewegte
Teile von Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln
sowie durch bewegte Maschinenwerkzeuge
oder Werkstücke erfaßt zu werden, müssen die
Arbeitnehmer eine enganliegende Arbeitskleidung
tragen. In explosionsgefährdeten Räumen darf
Arbeitskleidung, die zur Bildung von zündfähigen
Funken führen kann, wie Kleidung aus Materialien,
die sich elektrostatisch aufladen können, sowie
Schuhe mit Eisenbeschlägen nicht getragen werden.
(3) § 71 Abs. 3 ist auch beim Tragen und Reinigen
von Arbeitskleidung anzuwenden. Gegenstände,
wie Brillenfassungen, Augenschirme oder
Kämme, aus leicht entzündlichen oder leicht brennbaren
Kunststoffen, wie Zelluloid, dürfen bei
Arbeiten, bei denen sie in Brand geraten können,
nicht getragen werden.
(4) Pantoffel, Schuhe mit Holzsohlen oder
offene Schuhe dürfen bei Arbeiten auf Gerüsten, an
gefährlichen Maschinen, beim Lenken von Fahrzeugen
oder bei Transportarbeiten nicht getragen
werden.
VII. ABSCHNITT
Brandschutzmaßnahmen
Rauchverbot, Verbot der Verwendung von offenem
Feuer und Licht
§ 74. (1) In brandgefährdeten Räumen und in
explosionsgefährdeten Räumen sowie an solchen
Orten im Freien ist das Rauchen und die Verwendung
von offenem Feuer und Licht verboten.
Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge
ist auf diese Verbote hinzuweisen.
(2) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie
sonstige funkenbildende Arbeiten in explosionsgefährdeten
Räumen und an explosionsgefährdeten
Orten sind nur zulässig, wenn durch geeignete
Maßnahmen sichergestellt ist, daß für die Dauer
dieser Arbeiten Gase, Dämpfe oder Staub leicht
entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher
Arbeitsstoffe nicht vorhanden sind und sich
auch nicht bilden können. In brandgefährdeten
Räumen und an brandgefährdeten Orten sind solche
Arbeiten nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen
getroffen wurden, durch die das Entstehen
eines Brandes verhindert wird.
(3) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sind so
durchzuführen, daß durch heiße Metallteile, insbe-
Verminderung des Fangstoßes oder in Verbindung
mit Höhensicherungsgeräten zu verwenden.
(3) Zum Ein- und Absteigen insbesondere in
Behälter, Schächte oder Gruben sowie zur Bergung
aus diesen, weiters bei Arbeiten, die am Seil hängend
ausgeführt werden müssen, oder zum Abseilen
von höheren zu tiefer gelegenen Standplätzen
oder umgekehrt müssen Sicherheitsgeschirre verwendet
werden, soweit nicht Befahr- oder Bergeeinrichtungen
zum Einsatz kommen.
(4) Das Befestigen, Kürzen oder Verlängern von
Sicherheitsseilen (Fangseilen) durch Knoten ist
nicht zulässig. Sicherungen gegen unbeabsichtigtes
Öffnen der Zungen von Karabinerhaken müssen
benützt werden.
(5) Schutzausrüstungen nach Absatz eins, müssen in
trockenen, nicht zu warmen Räumen vor schädlichen
Einwirkungen geschützt freihängend aufbewahrt
sein.
(6) Schutzausrüstungen nach Absatz eins,, die durch
den Absturz einer Person beansprucht wurden, dürfen
nicht mehr verwendet werden; Höhensicherungsgeräte
dürfen erst nach Prüfung durch eine
geeignete, fachkundige Person wieder verwendet
werden.
(7) Sicherheitsgürtel und Sicherheitsgeschirre
einschließlich ihrer Ausrüstung sind mindestens einmal
jährlich von geeigneten, fachkundigen Personen
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(8) Zum Besteigen von Holzmasten sind den
Arbeitnehmern geeignete Steigeisen zur Verfügung
zu stellen, bei Verwendung von Sicherheitsgürteln
ist das Sicherheitsseil um den Mast zu schlingen
und der Karabinerhaken in der zweiten Fangöse
des Sicherheitsgürtels anzuschlagen. Das Sicherheitsseil
ist möglichst kurz zu halten.
(9) Bei Arbeiten an, über oder in Gewässern müssen,
sofern Ertrinkungsgefahr besteht, geeignete
Schutz- und Rettungsausrüstungen, wie Schwimmwesten,
Schwimmkragen, Rettungsringe, Seile,
Wurfleinen oder Haken, erforderlichenfalls auch
Fangnetze oder Boote bereitgestellt sein. Nach
Möglichkeit sind bei solchen Arbeiten schwimmkundige
Personen zu beschäftigen. Bei solchen
Arbeiten müssen mit der Handhabung dieser
Schutz- und Rettungsausrüstungen unterwiesene
Personen in ausreichender Zahl einsatzbereit anwesend
sein; mindestens eine Person muß die für die
Durchführung der Wiederbelebung notwendigen
Kenntnisse besitzen. Mit den Schutz- und Rettungsausrüstungen
sind mindestens einmal jährlich
Übungen durchzuführen; über die Übungen sind
Vormerke zu führen.
Arbeitskleidung
§ 73. (1) Arbeitskleidung, wie Arbeitsanzüge,
Arbeitsmäntel oder Wäsche, sowie Arbeitsschuhe
müssen für die jeweilige berufliche Tätigkeit geeignet
sein und sich in ordnungsgemäßem Zustand
befinden. Der Träger darf durch die Beschaffenheit
der Kleidung und der Schuhe im Hinblick auf die
bestehenden beruflichen Gefahren nicht zusätzlich
gefährdet werden; dementsprechend müssen
Arbeitskleidung und Arbeitsschuhe ausgewählt
sein.
(2) Sofern die Gefahr besteht, durch bewegte
Teile von Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln
sowie durch bewegte Maschinenwerkzeuge
oder Werkstücke erfaßt zu werden, müssen die
Arbeitnehmer eine enganliegende Arbeitskleidung
tragen. In explosionsgefährdeten Räumen darf
Arbeitskleidung, die zur Bildung von zündfähigen
Funken führen kann, wie Kleidung aus Materialien,
die sich elektrostatisch aufladen können, sowie
Schuhe mit Eisenbeschlägen nicht getragen werden.
(3) Paragraph 71, Absatz 3, ist auch beim Tragen und Reinigen
von Arbeitskleidung anzuwenden. Gegenstände,
wie Brillenfassungen, Augenschirme oder
Kämme, aus leicht entzündlichen oder leicht brennbaren
Kunststoffen, wie Zelluloid, dürfen bei
Arbeiten, bei denen sie in Brand geraten können,
nicht getragen werden.
(4) Pantoffel, Schuhe mit Holzsohlen oder
offene Schuhe dürfen bei Arbeiten auf Gerüsten, an
gefährlichen Maschinen, beim Lenken von Fahrzeugen
oder bei Transportarbeiten nicht getragen
werden.
VII. ABSCHNITT
Brandschutzmaßnahmen
Rauchverbot, Verbot der Verwendung von offenem
Feuer und Licht
§ 74. (1) In brandgefährdeten Räumen und in
explosionsgefährdeten Räumen sowie an solchen
Orten im Freien ist das Rauchen und die Verwendung
von offenem Feuer und Licht verboten.
Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge
ist auf diese Verbote hinzuweisen.
(2) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie
sonstige funkenbildende Arbeiten in explosionsgefährdeten
Räumen und an explosionsgefährdeten
Orten sind nur zulässig, wenn durch geeignete
Maßnahmen sichergestellt ist, daß für die Dauer
dieser Arbeiten Gase, Dämpfe oder Staub leicht
entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher
Arbeitsstoffe nicht vorhanden sind und sich
auch nicht bilden können. In brandgefährdeten
Räumen und an brandgefährdeten Orten sind solche
Arbeiten nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen
getroffen wurden, durch die das Entstehen
eines Brandes verhindert wird.
(3) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sind so
durchzuführen, daß durch heiße Metallteile, insbe-
sonderesondere durch Schweißperlen, brennbare oder entzündliche
Materialien nicht entzündet werden.
Brennbare Abfälle und Rückstände
§ 75. (1) Leicht brennbare Abfälle, Rückstände,
Holzwolle, Sägespäne, loses Papier u. dgl. dürfen
in Arbeitsräumen nur in solchen Mengen vorhanden
sein, daß das Entstehen eines größeren Brandherdes
oder das rasche Ausbreiten eines Brandes
möglichst vermieden wird; im Falle eines Brandes
von Abfällen, Rückständen, Holzwolle, Sägespänen,
losem Papier u. dgl. dürfen Fluchtwege, wie
Notausstiege,. Ausgänge, Notausgänge, Stiegen,
Gänge oder sonstige Verkehrswege, nicht unbenützbar
werden. Von Feuerstätten und anderen
Zünd- oder Wärmequellen sind leicht brennbare
Abfälle, Rückstände, Holzwolle, Sägespäne, loses
Papier u. dgl. fernzuhalten; sie sind zu sammeln,
aus den Arbeitsräumen zumindest nach jeder
Arbeitsschicht zu entfernen und brandsicher zu verwahren.
(2) Leicht entzündliche oder selbstentzündliche
Abfälle, Rückstände, Putzmaterialien u. dgl. dürfen
in Arbeitsräumen nur in geringen Mengen vorhanden
sein; sie sind in dichten Behältern aus nicht
brennbarem Material, die mit einem dicht schließenden
Deckel ausgestattet und entsprechend
gekennzeichnet sein müssen, zu sammeln und
sobald als möglich aus dem Betrieb zu entfernen.
Feuerlöschmittel, Feuerlöschgeräte, Feuerlöschanlagen
§ 76. (1) In jedem Betrieb müssen unter Berücksichtigung
der Art der Arbeitsvorgänge und
Arbeitsverfahren, der Art der brandgefährlichen
Arbeitsstoffe und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffe,
insbesondere der leicht brennbaren, leicht
entzündlichen oder selbstentzündlichen Abfälle,
Rückstände, Putzmaterialien u. dgl. sowie der
Arbeitsweise, allfälliger Lagerungen sowie des
Umfanges und der Lage des Betriebes die erforderlichen,
geeigneten Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte,
wie Löschwasser, Löschsand, Handfeuerlöscher
oder fahrbare Feuerlöscher, bereitgehalten
sein. Diese Mittel und Geräte sind
gebrauchsfähig zu halten und müssen erforderlichenfalls
gegen Einfrieren geschützt sein. Feuerlöschmittel
und Feuerlöschgeräte müssen gut sichtbar,
auffallend gekennzeichnet und jederzeit leicht
erreichbar sein. Orte, an denen Feuerlöschmittel
und Feuerlöschgeräte bereitgestellt sind, müssen
deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(2) Feuerlöschgeräte müssen den für sie geltenden
Rechtsvorschriften, Handfeuerlöscher überdies
den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
(3) Zum Löschen von Feststoff-, Flüssigkeits-,
Gas- oder Leichtmetallbränden dürfen nur hiefür
geeignete Feuerlöschgeräte der jeweils entsprechenden
Brandklasse verwendet werden. Zum
Löschen von Bränden von unter Spannung stehenden
elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln
sowie in deren Nähe dürfen nur hiefür
geeignete Feuerlöschgeräte verwendet werden.
(4) Für Räume, Betriebseinrichtungen und Orte
im Freien, die brandgefährdet oder explosionsgefährdet
sind, hat die Behörde, wenn dies aus Gründen
des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist,
geeignete von Hand aus zu betätigende oder selbsttätig
wirkende ortsfeste Feuerlöschanlagen, wie
Wasser-, Pulver-, Halon- oder Kohlendioxidlöschanlagen,
vorzuschreiben; auf allenfalls mit solchen
Anlagen verbundene Gefahren für die Arbeitnehmer
ist Bedacht zu nehmen, wie durch Vorschreibung
von bestimmten Vorwarnzeiten. Sofern
aus betrieblichen Gründen, wie bei Reparaturarbeiten,
selbsttätig wirkende Feüerlöschanlagen außer
Betrieb gesetzt werden müssen, müssen andere
geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sein;
die zuständige Feuerwehr muß hievon in Kenntnis
gesetzt sein.
(5) Kohlendioxidlöschanlagen dürfen in tiefgelegenen
Räumen nicht verwendet werden. Die Verwendung
von Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel
ist nicht zulässig; andere Halogenkohlenwasserstoffe
und Kohlendioxid dürfen als Löschmittel in
kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen
nicht verwendet werden.
(6) In Betrieben mit besonders brandgefährlichen
oder explosionsgefährlichen Arbeitsvorgängen oder
Arbeitsverfahren müssen zur Rettung von Personen,
deren Kleidung in Brand geraten ist,
Löschdecken oder ausreichend große, mit Wasser
gefüllte Behälter leicht erreichbar bereitgestellt
sein; erforderlichenfalls hat die Behörde die Errichtung
von Löschbrausen mit möglichst großer Wasserlieferung
vorzuschreiben. Solche Brausen müssen
durch einen einzigen Handgriff zu betätigen
sein oder sich selbsttätig einschalten, wenn der
Löschbrausenbereich betreten wird; sie dürfen sich
nicht selbsttätig wieder abschalten. Löschbrausen
müssen in der Nähe von Fluchtwegen, wie Ausgängen,
Stiegen oder Gängen, oder im Freien angeordnet
sein; der Boden im Löschbrausenbereich muß
gleitsicher sein.
(7) Feuerlöschmittel, Feuerlöschgeräte und
Feuerlöschanlagen sind mindestens alle zwei Jahre
von geeigneten, fachkundigen Personen auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Über die
Prüfungen sind Vormerke zu führen, wie in Form
einer Prüfplakette für Handfeuerlöscher.
(8) Bei Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten
sowie bei Arbeiten mit Trennschleifmaschinen in
der Nähe von brennbaren oder entzündlichen
Materialien müssen geeignete Handfeuerlöscher
bereitgestellt sein.
Brandalarmeinrichtungen, Brandalarmplan, Brandschutzordnung
§ 77. (1) Für Räume zum Aufenthalt einer größeren
Zahl von Personen, in ausgedehnten Betrieben
sowie in Betrieben, in denen die Arbeitnehmer
durch einen Brand erfahrungsgemäß besonders
gefährdet werden können, hat die Behörde geeignete
Brandalarmeinrichtungen, wie durch Wärme-,
Flammen- oder Rauchmelder ausgelöste Alarmsirenen,
vorzuschreiben, durch die alle Arbeitnehmer
vom Ausbruch eines Brandes sofort und eindeutig
in Kenntnis gesetzt werden können. Überdies hat
die Behörde auch die Aufstellung eines Brandalarmplanes
vorzuschreiben, in dem insbesondere
zu regeln ist, wie und mit welchen Einrichtungen
die Arbeitnehmer vom Ausbruch eines Brandes
oder über andere Gefahrenzustände in Kenntnis
gesetzt werden und wie sie sich in diesen Fällen zu
verhalten haben. Die Arbeitnehmer müssen über
die Art des Brandalarmsignals und über das Verhalten
im Falle eines Brandes unterwiesen sein; entsprechende
Anschläge müssen an gut sichtbarer
Stelle deutlich und dauerhaft angebracht sein. Mindestens
einmal jährlich ist eine Alarmübung während
der Arbeitszeit abzuhalten; hierüber sind Aufzeichnungen
unter Angabe von Datum und Uhrzeit
zu führen.
(2) Soweit Brandalarmeinrichtungen außer
Betrieb gesetzt werden müssen, wie bei Reparaturarbeiten,
muß Vorsorge getroffen sein, daß die
Arbeitnehmer vom Ausbruch eines Brandes unverzüglich
verständigt werden können. Nach Beendigung
solcher Arbeiten müssen Brandalarmeinrichtungen
unverzüglich wieder in Betrieb gesetzt werden.
(3) Im Brandfall ist die Feuerwehr unverzüglich
zu verständigen; die Rufnummer der Feuerwehr
muß bei den Fernsprechgeräten mit Anschluß an
das öffentliche Fernsprechnetz angeschrieben sein.
(4) Die Behörde hat Betrieben nach Abs. 1 die
Aufstellung einer Brandschutzordnung vorzuschreiben.
In dieser Brandschutzordnung ist insbesondere
zu regeln, welche Vorkehrungen in technischer
und organisatorischer Hinsicht zur Verhütung
und Bekämpfung eines Brandes getroffen
sind.
Einsatzübungen
§ 78. (1) Mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte
muß eine für wirksame Brandschutzmaßnahmen
ausreichende Zahl von Arbeitnehmern vertraut
sein; diese müssen auch hinsichtlich einer zweckmäßigen
Anwendung der Löschverfahren unterwiesen
sein. Einsatzübungen mit Feuerlöschgeräten
sind mit diesen Arbeitnehmern entsprechend der
Betriebsgröße und den Brandgefahren im Betrieb in
regelmäßigen Zeitabständen, bei besonderen
Brandgefahren mindestens einmal jährlich abzuhalten.
Bei den Einsatzübungen sind erforderlichenfalls
auch die in Betracht kommenden Regelungen
der Brandschutzordnung zu berücksichtigen.
(2) Über die Einsatzübungen sind Vormerke zu
führen, in denen insbesondere das Datum des
Übungstages und die Namen der an der Übung
beteiligten Arbeitnehmer sowie der Umfang der
Übung festzuhalten ist.
Brandschutzgruppe
§ 79. (1) Die Behörde hat zum Schutz der im
Betrieb Beschäftigten die Aufstellung einer besonders
ausgebildeten Brandschutzgruppe vorzuschreiben,
wenn es die Lage oder die Art und Größe des
Betriebes erfordert und auf Grund der im Betrieb
verwendeten brandgefährlichen Arbeitsstoffe und
explosionsgefährlichen Arbeitsstoffe, insbesondere
der leicht brennbaren, leicht entzündlichen oder
selbstentzündlichen Abfälle, Rückstände, Putzmaterialien
u. dgl., sowie der dort angewendeten
Arbeitsverfahren die Entstehung von Bränden
besonders begünstigt wird oder durch den Umfang
der Betriebsanlage die rasche Ausbreitung eines
Brandes möglich bzw. die Bekämpfung eines ausgebrochenen
Brandes erschwert ist. Für jedes Mitglied
der Brandschutzgruppe muß auch ein Ersatzmitglied
bestellt sein. Als Mitglieder und Ersatzmitglieder
dürfen nur Personen bestellt werden, die
nicht auf außerhalb des Betriebsstandortes gelegenen
Arbeitsstellen beschäftigt sind. Während der
Betriebszeit muß eine ausreichende Zahl von Angehörigen
der Brandschutzgruppe anwesend sein.
(2) Mitglieder und Ersatzmitglieder der Brandschutzgruppe
müssen besonders ausgebildet sein;
sie müssen insbesondere mit den örtlichen und
betrieblichen Verhältnissen auf Grund eines Brandschutzplanes
vertraut gemacht sowie im erforderlichen
Umfang in der zweckmäßigen Anwendung
der Feuerlöschgeräte, der Löschverfahren und der
sonstigen für den Einsatz erforderlichen Geräte
und Schutzausrüstungen unterwiesen sein.
(3) Die Brandschutzgruppe muß mindestens einmal
vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen.
Für solche Übungen ist § 78 sinngemäß anzuwenden.
Einsätze dieser Gruppe gelten als Einsatzübung.
Blitzschutzanlagen
§ 80. (1) Betriebsgebäude und Betriebseinrichtungen,
für die infolge ihrer Höhe, Flächenausdehnung,
Höhenlage oder Bauweise Blitzschlaggefahr
besteht, müssen mit Blitzschutzanlagen versehen
sein. Das gleiche gilt für Betriebsanlagen und
Betriebsgebäude, die wegen ihres Verwendungszweckes
oder ihres Inhaltes eines Blitzschutzes
bedürfen; dies gilt vor allem, wenn explosionsgefährliche
oder größere Mengen leicht entzündlicher
Arbeitsstoffe gewonnen, erzeugt, verwendet
oder, auch nur vorübergehend, gelagert werden.
Brandalarmeinrichtungen, Brandalarmplan, Brandschutzordnung
§ 77. (1) Für Räume zum Aufenthalt einer größeren
Zahl von Personen, in ausgedehnten Betrieben
sowie in Betrieben, in denen die Arbeitnehmer
durch einen Brand erfahrungsgemäß besonders
gefährdet werden können, hat die Behörde geeignete
Brandalarmeinrichtungen, wie durch Wärme-,
Flammen- oder Rauchmelder ausgelöste Alarmsirenen,
vorzuschreiben, durch die alle Arbeitnehmer
vom Ausbruch eines Brandes sofort und eindeutig
in Kenntnis gesetzt werden können. Überdies hat
die Behörde auch die Aufstellung eines Brandalarmplanes
vorzuschreiben, in dem insbesondere
zu regeln ist, wie und mit welchen Einrichtungen
die Arbeitnehmer vom Ausbruch eines Brandes
oder über andere Gefahrenzustände in Kenntnis
gesetzt werden und wie sie sich in diesen Fällen zu
verhalten haben. Die Arbeitnehmer müssen über
die Art des Brandalarmsignals und über das Verhalten
im Falle eines Brandes unterwiesen sein; entsprechende
Anschläge müssen an gut sichtbarer
Stelle deutlich und dauerhaft angebracht sein. Mindestens
einmal jährlich ist eine Alarmübung während
der Arbeitszeit abzuhalten; hierüber sind Aufzeichnungen
unter Angabe von Datum und Uhrzeit
zu führen.
(2) Soweit Brandalarmeinrichtungen außer
Betrieb gesetzt werden müssen, wie bei Reparaturarbeiten,
muß Vorsorge getroffen sein, daß die
Arbeitnehmer vom Ausbruch eines Brandes unverzüglich
verständigt werden können. Nach Beendigung
solcher Arbeiten müssen Brandalarmeinrichtungen
unverzüglich wieder in Betrieb gesetzt werden.
(3) Im Brandfall ist die Feuerwehr unverzüglich
zu verständigen; die Rufnummer der Feuerwehr
muß bei den Fernsprechgeräten mit Anschluß an
das öffentliche Fernsprechnetz angeschrieben sein.
(4) Die Behörde hat Betrieben nach Absatz eins, die
Aufstellung einer Brandschutzordnung vorzuschreiben.
In dieser Brandschutzordnung ist insbesondere
zu regeln, welche Vorkehrungen in technischer
und organisatorischer Hinsicht zur Verhütung
und Bekämpfung eines Brandes getroffen
sind.
Einsatzübungen
§ 78. (1) Mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte
muß eine für wirksame Brandschutzmaßnahmen
ausreichende Zahl von Arbeitnehmern vertraut
sein; diese müssen auch hinsichtlich einer zweckmäßigen
Anwendung der Löschverfahren unterwiesen
sein. Einsatzübungen mit Feuerlöschgeräten
sind mit diesen Arbeitnehmern entsprechend der
Betriebsgröße und den Brandgefahren im Betrieb in
regelmäßigen Zeitabständen, bei besonderen
Brandgefahren mindestens einmal jährlich abzuhalten.
Bei den Einsatzübungen sind erforderlichenfalls
auch die in Betracht kommenden Regelungen
der Brandschutzordnung zu berücksichtigen.
(2) Über die Einsatzübungen sind Vormerke zu
führen, in denen insbesondere das Datum des
Übungstages und die Namen der an der Übung
beteiligten Arbeitnehmer sowie der Umfang der
Übung festzuhalten ist.
Brandschutzgruppe
§ 79. (1) Die Behörde hat zum Schutz der im
Betrieb Beschäftigten die Aufstellung einer besonders
ausgebildeten Brandschutzgruppe vorzuschreiben,
wenn es die Lage oder die Art und Größe des
Betriebes erfordert und auf Grund der im Betrieb
verwendeten brandgefährlichen Arbeitsstoffe und
explosionsgefährlichen Arbeitsstoffe, insbesondere
der leicht brennbaren, leicht entzündlichen oder
selbstentzündlichen Abfälle, Rückstände, Putzmaterialien
u. dgl., sowie der dort angewendeten
Arbeitsverfahren die Entstehung von Bränden
besonders begünstigt wird oder durch den Umfang
der Betriebsanlage die rasche Ausbreitung eines
Brandes möglich bzw. die Bekämpfung eines ausgebrochenen
Brandes erschwert ist. Für jedes Mitglied
der Brandschutzgruppe muß auch ein Ersatzmitglied
bestellt sein. Als Mitglieder und Ersatzmitglieder
dürfen nur Personen bestellt werden, die
nicht auf außerhalb des Betriebsstandortes gelegenen
Arbeitsstellen beschäftigt sind. Während der
Betriebszeit muß eine ausreichende Zahl von Angehörigen
der Brandschutzgruppe anwesend sein.
(2) Mitglieder und Ersatzmitglieder der Brandschutzgruppe
müssen besonders ausgebildet sein;
sie müssen insbesondere mit den örtlichen und
betrieblichen Verhältnissen auf Grund eines Brandschutzplanes
vertraut gemacht sowie im erforderlichen
Umfang in der zweckmäßigen Anwendung
der Feuerlöschgeräte, der Löschverfahren und der
sonstigen für den Einsatz erforderlichen Geräte
und Schutzausrüstungen unterwiesen sein.
(3) Die Brandschutzgruppe muß mindestens einmal
vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen.
Für solche Übungen ist Paragraph 78, sinngemäß anzuwenden.
Einsätze dieser Gruppe gelten als Einsatzübung.
Blitzschutzanlagen
§ 80. (1) Betriebsgebäude und Betriebseinrichtungen,
für die infolge ihrer Höhe, Flächenausdehnung,
Höhenlage oder Bauweise Blitzschlaggefahr
besteht, müssen mit Blitzschutzanlagen versehen
sein. Das gleiche gilt für Betriebsanlagen und
Betriebsgebäude, die wegen ihres Verwendungszweckes
oder ihres Inhaltes eines Blitzschutzes
bedürfen; dies gilt vor allem, wenn explosionsgefährliche
oder größere Mengen leicht entzündlicher
Arbeitsstoffe gewonnen, erzeugt, verwendet
oder, auch nur vorübergehend, gelagert werden.
(2)Absatz 2Blitzschutzanlagen für Gebäude und Einrichtungen,
in denen explosionsgefährliche oder größere
Mengen leicht entzündlicher Arbeitsstoffe
gewonnen, erzeugt, verwendet oder, auch nur vorübergehend,
gelagert werden, sind mindestens einmal
jährlich, Blitzschutzanlagen für andere
Gebäude und Einrichtungen nach Abs. 1 mindestens
alle drei Jahre von geeigneten, fachkundigen
und hiezu berechtigten Personen auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen
sind Vormerke zu führen.
VIII. ABSCHNITT
Vorsorge für erste Hilfeleistung
Erste Hilfeleistung
§ 81.(1) Den Arbeitnehmern muß bei Verletzungen
oder plötzlichen Erkrankungen im Betrieb
Erste Hilfe geleistet werden können. Nötigenfalls
ist der Verletzte oder Erkrankte sofort einer ärztlichen
Behandlung zuzuführen.
(2) Für die erste Hilfeleistung müssen die entsprechenden
Mittel in einer der Größe des Betriebes
ausreichenden Zahl von staubdicht schließenden
Behältern, wie Kasten, jederzeit gebrauchsfertig
und in hygienisch einwandfreiem Zustand
bereitgestellt sein. Die Behälter müssen entsprechend
gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat
deutlich und dauerhaft zu erfolgen. Bei der Ausstattung
der Behälter ist insbesondere auf die Art
der Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe,
auf die Arbeitsweise sowie auf die Zahl der
Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen. Insbesondere
sind Mittel zur ersten Hilfeleistung für Augenverletzungen,
Verbrennungen und Knochenbrüche,
Verbandzeug für Wunden und Mittel zur Blutstillung
zur Verfügung zu stellen. Außerhalb des
Standortes des Betriebes tätigen Arbeitnehmern
sind die notwendigen Mittel mitzugeben, sofern
diese auf der auswärtigen Arbeitsstelle nicht unmittelbar
zur Verfügung stehen.
(3) Eine ausführliche Anleitung zur ersten Hilfeleistung,
Vermerke mit den Namen der für die erste
Hilfeleistung ausgebildeten Personen sowie je nach
den Erfordernissen Vermerke über Unfallmeldestelle,
Krankentransportmittel, Ärzte und Krankenhäuser
müssen in jedem Behälter nach Abs. 2 enthalten
oder an bzw. neben diesem angebracht sein.
(4) Für den Transport von Verletzten oder
Erkrankten müssen nach Erfordernis geeignete
Einrichtungen in ausreichender Zahl bereitgestellt
sein. Die Aufbewahrungsorte dieser Einrichtungen
müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die
Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu
erfolgen.
(5) In Betrieben bis zu vier Arbeitnehmern sowie
auf auswärtigen Arbeitsstellen bis zu 19 Arbeitnehmern
soll eine Person für die erste Hilfeleistung
nachweislich ausgebildet sein; in Betrieben mit fünf
bis 20 Arbeitnehmern sowie auf auswärtigen
Arbeitsstellen, auf denen regelmäßig 20 oder mehr
Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß mindestens
eine Person diese Voraussetzung erfüllen. In
Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern oder mit
besonderen Betriebsgefahren muß eine dem
Umfang des Betriebes entsprechende Zahl von für
die erste Hilfeleistung ausgebildeten Personen
bestellt sein; in Handelsbetrieben, Banken, Versicherungsanstalten,
anderen Verwaltungsstellen und
sonstigen Bürobetrieben müssen mindestens 5 Prozent,
in sonstigen Betrieben mindestens 10 Prozent
der Arbeitnehmer für die erste Hilfeleistung ausgebildet
sein. Während der Betriebszeit muß in jeder
festen Betriebsstätte entsprechend der Anzahl der
anwesenden Arbeitnehmer die erforderliche Anzahl
ausgebildeter Personen anwesend sein.
(6) Eine Ausbildung in erster Hilfeleistung nach
Abs. 5 ist dann als ausreichend anzusehen, wenn sie
mindestens acht Doppelstunden umfaßt und nach
den vom Österreichischen Roten Kreuz hiefür ausgearbeiteten
Lehrplänen erfolgt oder wenn es sich
um eine andere zumindest gleichwertige Ausbildung
handelt, wie einer solchen im Rahmen der
Grundwehrdienstausbildung des Österreichischen
Bundesheeres. Die Ausbildung in erster Hilfeleistung
ist spätestens nach jeweils zehn Jahren zu
wiederholen. Übungen in erster Hilfeleistung sind
in Abständen von längstens fünf Jahren abzuhalten,
wobei neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der ersten
Hilfeleistung zu berücksichtigen sind.
(7) In Betrieben mit besonderen Betriebsgefahren
hat die Behörde die Bereitstellung entsprechender
Einrichtungen für die ärztliche Erstversorgung, wie
Elektrokardiographen, Defibrillatoren oder Infusionsgeräte,
sowie eine den Erfordernissen entsprechende
bestimmte Ausbildung in erster Hilfeleistung
vorzuschreiben. Ferner hat die Behörde aufzutragen,
daß für einen möglichst raschen Transport
Verletzter oder Erkrankter und für deren
rasche Behandlung Vorsorge getroffen wird.
(8) In Räumen, in denen giftige, ätzende oder
infektiöse Arbeitsstoffe verwendet werden, muß
zur raschen Beseitigung von Verunreinigungen der
Haut oder Schleimhaut eine Waschgelegenheit und
überdies ein betriebsbereiter Wasseranschluß mit
Schlauch und Handbrause vorhanden sein. Beim
Verwenden ätzender Arbeitsstoffe müssen ferner
auch sofort einsatzbereite Augenduschen oder
Augenspülflaschen bereitstehen.
Sanitätsräume
§ 82. (1) In Betrieben mit mehr als 250 Arbeitnehmern
sowie in Betrieben mit besonderen
Betriebsgefahren, in denen mehr als 100 Arbeitnehmer
beschäftigt werden, muß mindestens ein Sanitätsraum
eingerichtet sein, in dem bei Unfällen und
plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet
oder eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt
Blitzschutzanlagen für Gebäude und Einrichtungen,
in denen explosionsgefährliche oder größere
Mengen leicht entzündlicher Arbeitsstoffe
gewonnen, erzeugt, verwendet oder, auch nur vorübergehend,
gelagert werden, sind mindestens einmal
jährlich, Blitzschutzanlagen für andere
Gebäude und Einrichtungen nach Absatz eins, mindestens
alle drei Jahre von geeigneten, fachkundigen
und hiezu berechtigten Personen auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen
sind Vormerke zu führen.
VIII. ABSCHNITT
Vorsorge für erste Hilfeleistung
Erste Hilfeleistung
§ 81.(1) Den Arbeitnehmern muß bei Verletzungen
oder plötzlichen Erkrankungen im Betrieb
Erste Hilfe geleistet werden können. Nötigenfalls
ist der Verletzte oder Erkrankte sofort einer ärztlichen
Behandlung zuzuführen.
(2) Für die erste Hilfeleistung müssen die entsprechenden
Mittel in einer der Größe des Betriebes
ausreichenden Zahl von staubdicht schließenden
Behältern, wie Kasten, jederzeit gebrauchsfertig
und in hygienisch einwandfreiem Zustand
bereitgestellt sein. Die Behälter müssen entsprechend
gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat
deutlich und dauerhaft zu erfolgen. Bei der Ausstattung
der Behälter ist insbesondere auf die Art
der Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe,
auf die Arbeitsweise sowie auf die Zahl der
Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen. Insbesondere
sind Mittel zur ersten Hilfeleistung für Augenverletzungen,
Verbrennungen und Knochenbrüche,
Verbandzeug für Wunden und Mittel zur Blutstillung
zur Verfügung zu stellen. Außerhalb des
Standortes des Betriebes tätigen Arbeitnehmern
sind die notwendigen Mittel mitzugeben, sofern
diese auf der auswärtigen Arbeitsstelle nicht unmittelbar
zur Verfügung stehen.
(3) Eine ausführliche Anleitung zur ersten Hilfeleistung,
Vermerke mit den Namen der für die erste
Hilfeleistung ausgebildeten Personen sowie je nach
den Erfordernissen Vermerke über Unfallmeldestelle,
Krankentransportmittel, Ärzte und Krankenhäuser
müssen in jedem Behälter nach Absatz 2, enthalten
oder an bzw. neben diesem angebracht sein.
(4) Für den Transport von Verletzten oder
Erkrankten müssen nach Erfordernis geeignete
Einrichtungen in ausreichender Zahl bereitgestellt
sein. Die Aufbewahrungsorte dieser Einrichtungen
müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die
Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu
erfolgen.
(5) In Betrieben bis zu vier Arbeitnehmern sowie
auf auswärtigen Arbeitsstellen bis zu 19 Arbeitnehmern
soll eine Person für die erste Hilfeleistung
nachweislich ausgebildet sein; in Betrieben mit fünf
bis 20 Arbeitnehmern sowie auf auswärtigen
Arbeitsstellen, auf denen regelmäßig 20 oder mehr
Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß mindestens
eine Person diese Voraussetzung erfüllen. In
Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern oder mit
besonderen Betriebsgefahren muß eine dem
Umfang des Betriebes entsprechende Zahl von für
die erste Hilfeleistung ausgebildeten Personen
bestellt sein; in Handelsbetrieben, Banken, Versicherungsanstalten,
anderen Verwaltungsstellen und
sonstigen Bürobetrieben müssen mindestens 5 Prozent,
in sonstigen Betrieben mindestens 10 Prozent
der Arbeitnehmer für die erste Hilfeleistung ausgebildet
sein. Während der Betriebszeit muß in jeder
festen Betriebsstätte entsprechend der Anzahl der
anwesenden Arbeitnehmer die erforderliche Anzahl
ausgebildeter Personen anwesend sein.
(6) Eine Ausbildung in erster Hilfeleistung nach
Abs. 5 ist dann als ausreichend anzusehen, wenn sie
mindestens acht Doppelstunden umfaßt und nach
den vom Österreichischen Roten Kreuz hiefür ausgearbeiteten
Lehrplänen erfolgt oder wenn es sich
um eine andere zumindest gleichwertige Ausbildung
handelt, wie einer solchen im Rahmen der
Grundwehrdienstausbildung des Österreichischen
Bundesheeres. Die Ausbildung in erster Hilfeleistung
ist spätestens nach jeweils zehn Jahren zu
wiederholen. Übungen in erster Hilfeleistung sind
in Abständen von längstens fünf Jahren abzuhalten,
wobei neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der ersten
Hilfeleistung zu berücksichtigen sind.
(7) In Betrieben mit besonderen Betriebsgefahren
hat die Behörde die Bereitstellung entsprechender
Einrichtungen für die ärztliche Erstversorgung, wie
Elektrokardiographen, Defibrillatoren oder Infusionsgeräte,
sowie eine den Erfordernissen entsprechende
bestimmte Ausbildung in erster Hilfeleistung
vorzuschreiben. Ferner hat die Behörde aufzutragen,
daß für einen möglichst raschen Transport
Verletzter oder Erkrankter und für deren
rasche Behandlung Vorsorge getroffen wird.
(8) In Räumen, in denen giftige, ätzende oder
infektiöse Arbeitsstoffe verwendet werden, muß
zur raschen Beseitigung von Verunreinigungen der
Haut oder Schleimhaut eine Waschgelegenheit und
überdies ein betriebsbereiter Wasseranschluß mit
Schlauch und Handbrause vorhanden sein. Beim
Verwenden ätzender Arbeitsstoffe müssen ferner
auch sofort einsatzbereite Augenduschen oder
Augenspülflaschen bereitstehen.
Sanitätsräume
§ 82. (1) In Betrieben mit mehr als 250 Arbeitnehmern
sowie in Betrieben mit besonderen
Betriebsgefahren, in denen mehr als 100 Arbeitnehmer
beschäftigt werden, muß mindestens ein Sanitätsraum
eingerichtet sein, in dem bei Unfällen und
plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet
oder eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt
werdenwerden kann; der Raum muß dementsprechend
bemessen sein. Sanitätsräume müssen nach Möglichkeit
im Erdgeschoß des Betriebes liegen und
möglichst von allen Stellen des Betriebes mit einer
Tragbahre leicht erreichbar sein; in Betrieben mit
mehr als 750 Arbeitnehmern sowie in Betrieben mit
besonderen Betriebsgefahren, in denen mehr als
100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß eine
Zufahrtsmöglichkeit für Rettungsfahrzeuge vorhanden
sein.
(2) Sanitätsräume müssen entsprechend gekennzeichnet
sein; die Kennzeichnung hat deutlich und
dauerhaft zu erfolgen. Ständig besetzte Sanitätsräume
müssen natürlich belichtet sein. Sanitätsräume
dürfen von außen nicht einsehbar sein; sie
müssen ausreichend beleuchtbar und lüftbar eingerichtet
und mit einer Liege sowie einer Waschgelegenheit
mit fließendem Kalt- und Warmwasser ausgestattet
sein. Durch Heizeinrichtungen muß eine
Raumtemperatur von mindestens 21 ° C erreicht
werden. In der Nähe muß sich ein Abort befinden.
Durch Meldeeinrichtungen, wie Fernsprechanlagen,
müssen inner- und außerbetriebliche Stellen
erreichbar sein, damit unverzüglich die notwendige
Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet
werden kann.
IX. ABSCHNITT
Sanitäre Vorkehrungen und sonstige
Einrichtungen
Trinkwasser
§ 83. (1) Den Arbeitnehmern ist ein den hygienischen
Anforderungen entsprechendes sowie hinreichend
kühles Trinkwasser oder ein anderes diesen
Erfordernissen entsprechendes, gesundheitlich einwandfreies,
alkoholfreies Getränk zur Verfügung
zu stellen. Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls
zur Verfügung gestellte Trinkgefäße müssen
den hygienischen Anforderungen entsprechen. Entnahmestellen
von nicht zum Trinken geeignetem
Wasser müssen als solche entsprechend gekennzeichnet
sein; die Kennzeichnung hat deutlich und
dauerhaft zu erfolgen.
(2) Bei Arbeiten unter besonders erschwerenden
Arbeitsbedingungen, wie größerer Hitze- oder Kälteeinwirkung,
bei denen in verstärktem Maße die
Notwendigkeit besteht, Getränke zu sich zu nehmen,
hat die Behörde für die damit befaßten
Arbeitnehmer die Bereitstellung alkoholfreier
Getränke vorzuschreiben, wobei anzugeben ist,
welchen Anforderungen diese genügen müssen.
Waschgelegenheiten
§ 84. (1) In jedem Betrieb muß Vorsorge getroffen
sein, daß einwandfreies Waschwasser zur Verfügung
steht, das in hygienischer Hinsicht den an
Trinkwasser zu stellenden Forderungen möglichst
nahe kommt. Für je fünf Arbeitnehmer, die gleichzeitig
ihre Arbeit beenden, muß ein hygienisch
unbedenklicher Waschplatz zur Verfügung stehen.
Waschplätze müssen so eingerichtet sein, daß die
Hände unter fließendem, nach Möglichkeit auch
warmem Wasser gewaschen werden können; für
diese Zwecke können auch Vorratsbehälter entsprechender
Größe verwendet werden.
(2) In Betrieben, in denen regelmäßig mehr als
zwölf Arbeitnehmer beschäftigt werden, und in den
Fällen des Abs. 5 erster Satz müssen Waschräume
vorhanden sein. Für Männer und Frauen müssen
getrennte Waschräume zur Verfügung stehen,
sofern mindestens fünf Arbeitnehmer dem anderen
Geschlecht angehören als die übrigen Arbeitnehmer.
In Betrieben, in denen höchstens fünf Arbeitnehmer
beschäftigt sind, ist die getrennte Benützung
der Waschplätze durch Männer und Frauen
durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.
(3) Bei jedem Waschplatz müssen die notwendigen
Mittel zum Reinigen, wie Seife in Cremeform,
Pulverform oder flüssiger Form in Seifenspendern
oder als Seifenstück, sofern dieses ausschließlich
von einer Person verwendet wird, sowie die notwendigen
Mittel zum Abtrocknen beigestellt sein;
sofern nicht jedem Arbeitnehmer ein eigenes Handtuch
zur Verfügung gestellt wird, dürfen Handtücher
nur zur einmaligen Benützung bestimmt sein.
(4) Zur Beseitigung von stärkeren Verschmutzungen
der Haut muß auch warmes fließendes
Wasser zur Verfügung stehen; ferner müssen
geeignete hautschonende Reinigungsmittel in
gebrauchsfertiger Form bereitgestellt sein. Bei
Arbeiten mit ätzenden oder reizenden Arbeitsstoffen,
wie Säuren, Laugen, Lacke, Lösemittel, Entfettungsmittel
oder Mineralöle, müssen außerdem
geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel sowie
bei Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen auch
geeignete Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen.
(5) Arbeitnehmern, die einer besonders starken
Verschmutzung, starker Staubeinwirkung, der Einwirkung
giftiger, ätzender, leicht zersetzlicher,
ekelerregender oder infektiöser Arbeitsstoffe oder
größerer Hitze ausgesetzt sind, müssen auch Baderäume
zur Verfügung stehen, wobei auf höchstens
fünf Arbeitnehmer, die ihre Arbeit gleichzeitig
beenden, eine Brauseeinrichtung mit fließendem
Kalt- und Warmwasser zu entfallen hat. Bei Brauseeinrichtungen
muß eine Vorrichtung vorhanden
sein, durch die die Wassertemperatur auf höchstens
40° C begrenzt wird. Es muß Vorsorge getroffen
sein, daß die Arbeitnehmer nach Geschlecht
getrennt Gelegenheit zum Baden haben. Abs. 3 und
4 sind anzuwenden.
(6) Wasch- und Baderäume müssen ausreichend
beleucht- und lüftbar eingerichtet und in der Regel
in der Nähe der Umkleideräume so angeordnet
sein, daß sie ohne Gefahr einer Erkältung erreicht
kann; der Raum muß dementsprechend
bemessen sein. Sanitätsräume müssen nach Möglichkeit
im Erdgeschoß des Betriebes liegen und
möglichst von allen Stellen des Betriebes mit einer
Tragbahre leicht erreichbar sein; in Betrieben mit
mehr als 750 Arbeitnehmern sowie in Betrieben mit
besonderen Betriebsgefahren, in denen mehr als
100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß eine
Zufahrtsmöglichkeit für Rettungsfahrzeuge vorhanden
sein.
(2) Sanitätsräume müssen entsprechend gekennzeichnet
sein; die Kennzeichnung hat deutlich und
dauerhaft zu erfolgen. Ständig besetzte Sanitätsräume
müssen natürlich belichtet sein. Sanitätsräume
dürfen von außen nicht einsehbar sein; sie
müssen ausreichend beleuchtbar und lüftbar eingerichtet
und mit einer Liege sowie einer Waschgelegenheit
mit fließendem Kalt- und Warmwasser ausgestattet
sein. Durch Heizeinrichtungen muß eine
Raumtemperatur von mindestens 21 ° C erreicht
werden. In der Nähe muß sich ein Abort befinden.
Durch Meldeeinrichtungen, wie Fernsprechanlagen,
müssen inner- und außerbetriebliche Stellen
erreichbar sein, damit unverzüglich die notwendige
Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet
werden kann.
IX. ABSCHNITT
Sanitäre Vorkehrungen und sonstige
Einrichtungen
Trinkwasser
§ 83. (1) Den Arbeitnehmern ist ein den hygienischen
Anforderungen entsprechendes sowie hinreichend
kühles Trinkwasser oder ein anderes diesen
Erfordernissen entsprechendes, gesundheitlich einwandfreies,
alkoholfreies Getränk zur Verfügung
zu stellen. Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls
zur Verfügung gestellte Trinkgefäße müssen
den hygienischen Anforderungen entsprechen. Entnahmestellen
von nicht zum Trinken geeignetem
Wasser müssen als solche entsprechend gekennzeichnet
sein; die Kennzeichnung hat deutlich und
dauerhaft zu erfolgen.
(2) Bei Arbeiten unter besonders erschwerenden
Arbeitsbedingungen, wie größerer Hitze- oder Kälteeinwirkung,
bei denen in verstärktem Maße die
Notwendigkeit besteht, Getränke zu sich zu nehmen,
hat die Behörde für die damit befaßten
Arbeitnehmer die Bereitstellung alkoholfreier
Getränke vorzuschreiben, wobei anzugeben ist,
welchen Anforderungen diese genügen müssen.
Waschgelegenheiten
§ 84. (1) In jedem Betrieb muß Vorsorge getroffen
sein, daß einwandfreies Waschwasser zur Verfügung
steht, das in hygienischer Hinsicht den an
Trinkwasser zu stellenden Forderungen möglichst
nahe kommt. Für je fünf Arbeitnehmer, die gleichzeitig
ihre Arbeit beenden, muß ein hygienisch
unbedenklicher Waschplatz zur Verfügung stehen.
Waschplätze müssen so eingerichtet sein, daß die
Hände unter fließendem, nach Möglichkeit auch
warmem Wasser gewaschen werden können; für
diese Zwecke können auch Vorratsbehälter entsprechender
Größe verwendet werden.
(2) In Betrieben, in denen regelmäßig mehr als
zwölf Arbeitnehmer beschäftigt werden, und in den
Fällen des Absatz 5, erster Satz müssen Waschräume
vorhanden sein. Für Männer und Frauen müssen
getrennte Waschräume zur Verfügung stehen,
sofern mindestens fünf Arbeitnehmer dem anderen
Geschlecht angehören als die übrigen Arbeitnehmer.
In Betrieben, in denen höchstens fünf Arbeitnehmer
beschäftigt sind, ist die getrennte Benützung
der Waschplätze durch Männer und Frauen
durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.
(3) Bei jedem Waschplatz müssen die notwendigen
Mittel zum Reinigen, wie Seife in Cremeform,
Pulverform oder flüssiger Form in Seifenspendern
oder als Seifenstück, sofern dieses ausschließlich
von einer Person verwendet wird, sowie die notwendigen
Mittel zum Abtrocknen beigestellt sein;
sofern nicht jedem Arbeitnehmer ein eigenes Handtuch
zur Verfügung gestellt wird, dürfen Handtücher
nur zur einmaligen Benützung bestimmt sein.
(4) Zur Beseitigung von stärkeren Verschmutzungen
der Haut muß auch warmes fließendes
Wasser zur Verfügung stehen; ferner müssen
geeignete hautschonende Reinigungsmittel in
gebrauchsfertiger Form bereitgestellt sein. Bei
Arbeiten mit ätzenden oder reizenden Arbeitsstoffen,
wie Säuren, Laugen, Lacke, Lösemittel, Entfettungsmittel
oder Mineralöle, müssen außerdem
geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel sowie
bei Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen auch
geeignete Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen.
(5) Arbeitnehmern, die einer besonders starken
Verschmutzung, starker Staubeinwirkung, der Einwirkung
giftiger, ätzender, leicht zersetzlicher,
ekelerregender oder infektiöser Arbeitsstoffe oder
größerer Hitze ausgesetzt sind, müssen auch Baderäume
zur Verfügung stehen, wobei auf höchstens
fünf Arbeitnehmer, die ihre Arbeit gleichzeitig
beenden, eine Brauseeinrichtung mit fließendem
Kalt- und Warmwasser zu entfallen hat. Bei Brauseeinrichtungen
muß eine Vorrichtung vorhanden
sein, durch die die Wassertemperatur auf höchstens
40° C begrenzt wird. Es muß Vorsorge getroffen
sein, daß die Arbeitnehmer nach Geschlecht
getrennt Gelegenheit zum Baden haben. Absatz 3 und
4 sind anzuwenden.
(6) Wasch- und Baderäume müssen ausreichend
beleucht- und lüftbar eingerichtet und in der Regel
in der Nähe der Umkleideräume so angeordnet
sein, daß sie ohne Gefahr einer Erkältung erreicht
werdenwerden können. Durch Heizeinrichtungen muß in
Wasch- und Baderäumen sowie in mit diesen verbundenen
Umkleideräumen eine Temperatur von
mindestens 24° C erreicht werden. Fußroste aus
Holz dürfen nicht verwendet werden; für eine
regelmäßige und wirksame Desinfektion von Fußböden
und Rosten muß gesorgt sein. Fußböden
und Roste müssen gleitsicher sein.
Aborte
§ 85. (1) Den Arbeitnehmern müssen entsprechend
ausgestattete Abortanlagen zur Verfügung
stehen, die den diesbezüglichen sanitären Anforderungen
entsprechen. Sie müssen möglichst so angelegt
sein", daß sie ohne Gefahr einer Erkältung
benützt werden können. Abortanlagen müssen sich
in der Nähe von Arbeitsplätzen sowie von Räumen
zum Aufenthalt während der Arbeitspausen und
von Wasch-, Bade- und Umkleideräumen befinden.
(2) Für Männer und Frauen müssen getrennte,
deutlich bezeichnete Abortanlagen mit gesonderten
Zugängen vorhanden sein, sofern mindestens fünf
Arbeitnehmer dem anderen Geschlecht angehören
als die übrigen Arbeitnehmer. Abortanlagen müssen
in solcher Zahl vorhanden sein, daß für je höchstens
20 männliche und je höchstens 15 weibliche
Arbeitnehmer mindestens eine verschließbare
Abortzelle zur Verfügung steht. Abortanlagen müssen
der räumlichen Ausdehnung des Betriebes
angemessen verteilt sein.
(3) Abortanlagen müssen ausreichend beleucht-
und lüftbar eingerichtet sein und dürfen mit
Arbeitsräumen sowie mit Räumen zum Aufenthalt
während der Arbeitspausen und Umkleideräumen
nicht unmittelbar in Verbindung stehen; sie müssen
von diesen durch direkt ins Freie entlüftbare oder
mechanisch entlüftbare Vorräume getrennt sein. In
Vorräumen von Abortzellen muß eine Waschgelegenheit
vorhanden sein, sofern sich eine solche
nicht in unmittelbarer Nähe der Abortanlage befindet.
(4) Bei den für Männer bestimmten Abortanlagen
müssen auch den sanitären Anforderungen entsprechende
Pißanlagen eingerichtet sein, deren
Wände und Rinnen oder Muscheln aus glattem
und undurchlässigem Material hergestellt sein müssen.
Für je 15 männliche Arbeitnehmer muß mindestens
ein Pißstand vorhanden sein.
(5) In Betrieben mit Kundenverkehr ist dafür
Sorge zu tragen, daß Abortanlagen für Arbeitnehmer
nicht von Kunden benützt werden können.
Umkleideräume
§ 86. (1) Jedem Arbeitnehmer ist zur Aufbewahrung
und zur Sicherung gegen Wegnahme seiner
Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung ein ausreichend
großer, luftiger und versperrbarer Kasten
zur Verfügung zu stellen, in dem die Kleidung
gegen Einwirkungen, wie Nässe, Staub, Rauch,
Dämpfe oder Gerüche, geschützt ist.
(2) Kasten müssen auch für jene Gegenstände,
die für die Verrichtung der Arbeitsleistung vom
Arbeitnehmer mitgebracht und für jene Sachen,
die von ihm nach Verkehrsauffassung und Berufsüblichkeit
zur Arbeitsstätte mitgenommen werden,
wie Taschen, Platz bieten. Diese Gegenstände und
Sachen können auch getrennt von der Straßen-,
Arbeits- und Schutzkleidung in anderen versperrbaren
Einrichtungen aufbewahrt werden, wenn sie
dadurch Einwirkungen nach Abs. 1 nicht ausgesetzt
sind; jedem Arbeitnehmer muß eine solche
Einrichtung zur Verfügung gestellt werden.
(3) Kasten müssen nach Möglichkeit in besonderen
Umkleideräumen aufgestellt sein. In Betrieben,
in denen die Straßen- oder Arbeitskleidung in den
Arbeitsräumen Einwirkungen nach Abs. 1 oder
einer Verschmutzung erfahrungsgemäß nicht ausgesetzt
ist, wie in Banken, Versicherungsanstalten,
anderen Verwaltungsstellen oder sonstigen Bürobetrieben,
können diese Kasten auch in Büroräumen
aufgestellt werden.
(4) Es muß Vorsorge getroffen sein, daß die
Arbeitnehmer nach Geschlecht getrennt Gelegenheit
zum Umkleiden haben. In Betrieben, in denen
regelmäßig mehr als zwölf Arbeitnehmer beschäftigt
werden, und in den Fällen des § 84 Abs. 5 erster
Satz müssen Umkleideräume vorhanden sein. Für
Männer und Frauen sind getrennte Umkleideräume
(Abteile) zur Verfügung zu stellen, sofern mindestens
fünf Arbeitnehmer dem anderen Geschlecht
angehören als die übrigen Arbeitnehmer.
(5) Umkleideräume müssen ausreichend
beleucht- und lüftbar eingerichtet sein; im Bedarfsfall
sind sie zu beheizen. Durch Heizeinrichtungen
muß eine Temperatur von mindestens 21° C
erreicht werden; § 84 Abs. 6 wird hiedurch nicht
berührt.
(6) Sofern die Arbeitskleidung bei Arbeiten stark
verschmutzt wird oder die Schutzkleidung mit giftigen,
ätzenden, leicht zersetzlichen, ekelerregenden
oder infektiösen Arbeitsstoffen in Berührung
kommt, muß die Straßenkleidung von der Arbeits- und
Schutzkleidung getrennt verwahrt werden.
(7) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei
Arbeiten naß oder feucht wird, muß für deren
Trocknen gesorgt sein; erforderlichenfalls müssen
gut lüftbare Trockenräume beigestellt sein. Das
Trocknen nasser Arbeits- und Schutzkleidung in
Umkleideräumen ist nicht zulässig.
(8) Umkleideräume müssen so bemessen sein,
daß jedem Arbeitnehmer vor dem Garderobenkasten
eine freie Bodenfläche von mindestens 0,60 m²
zur Verfügung steht.
(9) In Umkleideräumen muß eine entsprechende
Zahl von Sitzgelegenheiten vorhanden sein, die
möglichst vor den Kasten anzuordnen sind.
können. Durch Heizeinrichtungen muß in
Wasch- und Baderäumen sowie in mit diesen verbundenen
Umkleideräumen eine Temperatur von
mindestens 24° C erreicht werden. Fußroste aus
Holz dürfen nicht verwendet werden; für eine
regelmäßige und wirksame Desinfektion von Fußböden
und Rosten muß gesorgt sein. Fußböden
und Roste müssen gleitsicher sein.
Aborte
§ 85. (1) Den Arbeitnehmern müssen entsprechend
ausgestattete Abortanlagen zur Verfügung
stehen, die den diesbezüglichen sanitären Anforderungen
entsprechen. Sie müssen möglichst so angelegt
sein", daß sie ohne Gefahr einer Erkältung
benützt werden können. Abortanlagen müssen sich
in der Nähe von Arbeitsplätzen sowie von Räumen
zum Aufenthalt während der Arbeitspausen und
von Wasch-, Bade- und Umkleideräumen befinden.
(2) Für Männer und Frauen müssen getrennte,
deutlich bezeichnete Abortanlagen mit gesonderten
Zugängen vorhanden sein, sofern mindestens fünf
Arbeitnehmer dem anderen Geschlecht angehören
als die übrigen Arbeitnehmer. Abortanlagen müssen
in solcher Zahl vorhanden sein, daß für je höchstens
20 männliche und je höchstens 15 weibliche
Arbeitnehmer mindestens eine verschließbare
Abortzelle zur Verfügung steht. Abortanlagen müssen
der räumlichen Ausdehnung des Betriebes
angemessen verteilt sein.
(3) Abortanlagen müssen ausreichend beleucht-
und lüftbar eingerichtet sein und dürfen mit
Arbeitsräumen sowie mit Räumen zum Aufenthalt
während der Arbeitspausen und Umkleideräumen
nicht unmittelbar in Verbindung stehen; sie müssen
von diesen durch direkt ins Freie entlüftbare oder
mechanisch entlüftbare Vorräume getrennt sein. In
Vorräumen von Abortzellen muß eine Waschgelegenheit
vorhanden sein, sofern sich eine solche
nicht in unmittelbarer Nähe der Abortanlage befindet.
(4) Bei den für Männer bestimmten Abortanlagen
müssen auch den sanitären Anforderungen entsprechende
Pißanlagen eingerichtet sein, deren
Wände und Rinnen oder Muscheln aus glattem
und undurchlässigem Material hergestellt sein müssen.
Für je 15 männliche Arbeitnehmer muß mindestens
ein Pißstand vorhanden sein.
(5) In Betrieben mit Kundenverkehr ist dafür
Sorge zu tragen, daß Abortanlagen für Arbeitnehmer
nicht von Kunden benützt werden können.
Umkleideräume
§ 86. (1) Jedem Arbeitnehmer ist zur Aufbewahrung
und zur Sicherung gegen Wegnahme seiner
Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung ein ausreichend
großer, luftiger und versperrbarer Kasten
zur Verfügung zu stellen, in dem die Kleidung
gegen Einwirkungen, wie Nässe, Staub, Rauch,
Dämpfe oder Gerüche, geschützt ist.
(2) Kasten müssen auch für jene Gegenstände,
die für die Verrichtung der Arbeitsleistung vom
Arbeitnehmer mitgebracht und für jene Sachen,
die von ihm nach Verkehrsauffassung und Berufsüblichkeit
zur Arbeitsstätte mitgenommen werden,
wie Taschen, Platz bieten. Diese Gegenstände und
Sachen können auch getrennt von der Straßen-,
Arbeits- und Schutzkleidung in anderen versperrbaren
Einrichtungen aufbewahrt werden, wenn sie
dadurch Einwirkungen nach Absatz eins, nicht ausgesetzt
sind; jedem Arbeitnehmer muß eine solche
Einrichtung zur Verfügung gestellt werden.
(3) Kasten müssen nach Möglichkeit in besonderen
Umkleideräumen aufgestellt sein. In Betrieben,
in denen die Straßen- oder Arbeitskleidung in den
Arbeitsräumen Einwirkungen nach Absatz eins, oder
einer Verschmutzung erfahrungsgemäß nicht ausgesetzt
ist, wie in Banken, Versicherungsanstalten,
anderen Verwaltungsstellen oder sonstigen Bürobetrieben,
können diese Kasten auch in Büroräumen
aufgestellt werden.
(4) Es muß Vorsorge getroffen sein, daß die
Arbeitnehmer nach Geschlecht getrennt Gelegenheit
zum Umkleiden haben. In Betrieben, in denen
regelmäßig mehr als zwölf Arbeitnehmer beschäftigt
werden, und in den Fällen des Paragraph 84, Absatz 5, erster
Satz müssen Umkleideräume vorhanden sein. Für
Männer und Frauen sind getrennte Umkleideräume
(Abteile) zur Verfügung zu stellen, sofern mindestens
fünf Arbeitnehmer dem anderen Geschlecht
angehören als die übrigen Arbeitnehmer.
(5) Umkleideräume müssen ausreichend
beleucht- und lüftbar eingerichtet sein; im Bedarfsfall
sind sie zu beheizen. Durch Heizeinrichtungen
muß eine Temperatur von mindestens 21° C
erreicht werden; Paragraph 84, Absatz 6, wird hiedurch nicht
berührt.
(6) Sofern die Arbeitskleidung bei Arbeiten stark
verschmutzt wird oder die Schutzkleidung mit giftigen,
ätzenden, leicht zersetzlichen, ekelerregenden
oder infektiösen Arbeitsstoffen in Berührung
kommt, muß die Straßenkleidung von der Arbeits- und
Schutzkleidung getrennt verwahrt werden.
(7) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei
Arbeiten naß oder feucht wird, muß für deren
Trocknen gesorgt sein; erforderlichenfalls müssen
gut lüftbare Trockenräume beigestellt sein. Das
Trocknen nasser Arbeits- und Schutzkleidung in
Umkleideräumen ist nicht zulässig.
(8) Umkleideräume müssen so bemessen sein,
daß jedem Arbeitnehmer vor dem Garderobenkasten
eine freie Bodenfläche von mindestens 0,60 m²
zur Verfügung steht.
(9) In Umkleideräumen muß eine entsprechende
Zahl von Sitzgelegenheiten vorhanden sein, die
möglichst vor den Kasten anzuordnen sind.
Räume zum Aufenthalt während der Arbeitspausen
§ 87. (1) Für den Aufenthalt während der
Arbeitspausen müssen den Arbeitnehmern zumindest
entsprechende freie Plätze mit einer ausreichenden
Zahl von Sitzgelegenheiten und Tischen
für das Einnehmen der Mahlzeiten sowie Einrichtungen
für das Wärmen mitgebrachter Speisen zur
Verfügung stehen. In Betrieben, in denen regelmäßig
mehr als zwölf Arbeitnehmer tätig sind, müssen
für den Aufenthalt während der Arbeitspausen
geeignete und entsprechend eingerichtete Räume
zur Verfügung stehen, die leicht erreichbar sein
müssen. Arbeitnehmern, die bei längerdauernden
Arbeiten im Freien sowie in Räumen beschäftigt
werden, die mit Rücksicht auf die Betriebsweise
nicht beheizt werden können, sind, unabhängig von
der Zahl der Arbeitnehmer, bei Nässe oder Kälte
Räume zum Aufenthalt während der Arbeitspausen
zur Verfügung zu stellen; den Arbeitnehmern ist in
entsprechenden Zeitabständen Gelegenheit zum
Aufenthalt in diesen Räumen zu geben. Räume für
das Einnehmen der Mahlzeiten sind, unabhängig
von der Zahl der Arbeitnehmer, insbesondere auch
bei Arbeiten mit giftigen, ätzenden, ekelerregenden
oder infektiösen Arbeitsstoffen sowie bei Lärmeinwirkungen,
die die Gesundheit der Arbeitnehmer
gefährden, oder bei Arbeiten unter starken Erschütterungen
zur Verfügung zu stellen. Räume zum
Aufenthalt während der Arbeitspausen müssen so
gelegen sein, daß Arbeitnehmer durch Erschütterungen
und Lärmeinwirkungen von mehr als 50 dB
nicht beeinträchtigt werden; dieser Dezibelwert ist
ein A-bewerteter Schalldruckpegelwert, gemessen
mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.
(2) Räume nach Abs. 1 müssen so bemessen sein,
daß auf jede darin befindliche Person ein Luftraum
von mindestens 3,50 m³ und eine Bodenfläche von
mindestens 1 m² entfällt. Die lichte Höhe dieser
Räume muß mindestens 2,50 m betragen.
(3) Räume nach Abs. 1 müssen ausreichend lüft-,
heiz- und beleuchtbar eingerichtet und im Bedarfsfall
beheizt sein. Durch Heizeinrichtungen muß
eine Temperatur von mindestens 21° C erreicht
werden. Für Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit in
Räumen ohne natürliche Belichtung verrichten,
müssen Räume nach Abs. 1 ausreichend natürlich
belichtet sein.
(4) Vor dem Betreten von Räumen nach Abs. 1
ist Schutzkleidung, die durch giftige, ätzende, ekelerregende
oder infektiöse Arbeitsstoffe verunreinigt
ist, an hiefür bestimmten Stellen abzulegen.
(5) Nasse Arbeits- und Schutzkleidung darf in
Räumen nach Abs. 1 nicht getrocknet werden.
(6) In Räumen, die den Arbeitnehmern für den
Aufenthalt während der Arbeitspausen zur Verfügung
stehen, ist durch geeignete technische oder
organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen,
daß Nichtraucher vor der Einwirkung von
Tabakrauch geschützt sind. Solche Maßnahmen
sind insbesondere eine verstärkte Be- und Entlüftung
dieser Räume oder getrennte Räume für Raucher
und Nichtraucher.
Wohnräume, Unterkünfte
§ 88. (1) Die lichte Raumhöhe von Wohnräumen
und Unterkünften muß mindestens 2,50 m betragen.
Wohnräume und Unterkünfte müssen so groß
sein, daß auf jede darin untergebrachte Person ein
Luftraum von mindestens 10 m³ entfällt.
(2) Wohnräume und Unterkünfte müssen ausreichend
lüft- und heizbar sowie beleuchtbar sein und
mindestens ein direkt ins Freie führendes Fenster
haben.
(3) In Wohnräumen und Unterkünften ist jedem
Arbeitnehmer ein versperrbarer Kasten und ein Bett
mit Bettzeug zur Verfügung zu stellen; Etagenbetten
und Strohsäcke sind nicht zulässig. Sofern Bettwäsche
beigestellt wird, ist das Bettzeug mindestens
alle zwei Wochen mit reiner Bettwäsche zu überziehen;
sie muß mindestens aus einem Leintuch
und den erforderlichen Überzügen bestehen.
Wohnräume und Unterkünfte müssen mit mindestens
einem genügend großen Tisch und einer ausreichenden
Zahl von Sitzgelegenheiten ausgestattet
sein. Im Unterkunftsbereich müssen geeignete Einrichtungen
für das Zubereiten und Wärmen von
Speisen sowie für das Trocknen nasser Kleidung
zur Verfügung stehen.
(4) Wohnräume und Unterkünfte müssen nach
Geschlechtern getrennt sein und auch gesonderte
Zugänge haben.
(5) Für jede Unterkunft mit in der Regel über
50 Arbeitnehmern muß mindestens eine Krankenstube
eingerichtet sein. In dieser Krankenstube
müssen mindestens zwei Betten aufgestellt sein; sie
muß ihrem Zweck entsprechend ausgestattet sein.
Zur vorläufigen Erstversorgung Verletzter oder
Erkrankter müssen mindestens zwei zur Leistung
von Sanitätshilfsdiensten ausgebildete Personen zur
Verfügung stehen.
(6) Die §§ 81 und 83 bis 85 sind auf Wohnräume
und Unterkünfte sinngemäß anzuwenden.
(7) In Wohnräumen und Unterkünften ist durch
geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen
dafür Sorge zu tragen, daß Nichtraucher
vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt
sind. Solche Maßnahmen sind insbesondere eine
verstärkte Be- und Entlüftung der Wohnräume und
Unterkünfte oder eine getrennte Unterbringung
von Rauchern und Nichtrauchern.
Räume zum Aufenthalt während der Arbeitspausen
§ 87. (1) Für den Aufenthalt während der
Arbeitspausen müssen den Arbeitnehmern zumindest
entsprechende freie Plätze mit einer ausreichenden
Zahl von Sitzgelegenheiten und Tischen
für das Einnehmen der Mahlzeiten sowie Einrichtungen
für das Wärmen mitgebrachter Speisen zur
Verfügung stehen. In Betrieben, in denen regelmäßig
mehr als zwölf Arbeitnehmer tätig sind, müssen
für den Aufenthalt während der Arbeitspausen
geeignete und entsprechend eingerichtete Räume
zur Verfügung stehen, die leicht erreichbar sein
müssen. Arbeitnehmern, die bei längerdauernden
Arbeiten im Freien sowie in Räumen beschäftigt
werden, die mit Rücksicht auf die Betriebsweise
nicht beheizt werden können, sind, unabhängig von
der Zahl der Arbeitnehmer, bei Nässe oder Kälte
Räume zum Aufenthalt während der Arbeitspausen
zur Verfügung zu stellen; den Arbeitnehmern ist in
entsprechenden Zeitabständen Gelegenheit zum
Aufenthalt in diesen Räumen zu geben. Räume für
das Einnehmen der Mahlzeiten sind, unabhängig
von der Zahl der Arbeitnehmer, insbesondere auch
bei Arbeiten mit giftigen, ätzenden, ekelerregenden
oder infektiösen Arbeitsstoffen sowie bei Lärmeinwirkungen,
die die Gesundheit der Arbeitnehmer
gefährden, oder bei Arbeiten unter starken Erschütterungen
zur Verfügung zu stellen. Räume zum
Aufenthalt während der Arbeitspausen müssen so
gelegen sein, daß Arbeitnehmer durch Erschütterungen
und Lärmeinwirkungen von mehr als 50 dB
nicht beeinträchtigt werden; dieser Dezibelwert ist
ein A-bewerteter Schalldruckpegelwert, gemessen
mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.
(2) Räume nach Absatz eins, müssen so bemessen sein,
daß auf jede darin befindliche Person ein Luftraum
von mindestens 3,50 m³ und eine Bodenfläche von
mindestens 1 m² entfällt. Die lichte Höhe dieser
Räume muß mindestens 2,50 m betragen.
(3) Räume nach Absatz eins, müssen ausreichend lüft-,
heiz- und beleuchtbar eingerichtet und im Bedarfsfall
beheizt sein. Durch Heizeinrichtungen muß
eine Temperatur von mindestens 21° C erreicht
werden. Für Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit in
Räumen ohne natürliche Belichtung verrichten,
müssen Räume nach Absatz eins, ausreichend natürlich
belichtet sein.
(4) Vor dem Betreten von Räumen nach Absatz eins,
ist Schutzkleidung, die durch giftige, ätzende, ekelerregende
oder infektiöse Arbeitsstoffe verunreinigt
ist, an hiefür bestimmten Stellen abzulegen.
(5) Nasse Arbeits- und Schutzkleidung darf in
Räumen nach Absatz eins, nicht getrocknet werden.
(6) In Räumen, die den Arbeitnehmern für den
Aufenthalt während der Arbeitspausen zur Verfügung
stehen, ist durch geeignete technische oder
organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen,
daß Nichtraucher vor der Einwirkung von
Tabakrauch geschützt sind. Solche Maßnahmen
sind insbesondere eine verstärkte Be- und Entlüftung
dieser Räume oder getrennte Räume für Raucher
und Nichtraucher.
Wohnräume, Unterkünfte
§ 88. (1) Die lichte Raumhöhe von Wohnräumen
und Unterkünften muß mindestens 2,50 m betragen.
Wohnräume und Unterkünfte müssen so groß
sein, daß auf jede darin untergebrachte Person ein
Luftraum von mindestens 10 m³ entfällt.
(2) Wohnräume und Unterkünfte müssen ausreichend
lüft- und heizbar sowie beleuchtbar sein und
mindestens ein direkt ins Freie führendes Fenster
haben.
(3) In Wohnräumen und Unterkünften ist jedem
Arbeitnehmer ein versperrbarer Kasten und ein Bett
mit Bettzeug zur Verfügung zu stellen; Etagenbetten
und Strohsäcke sind nicht zulässig. Sofern Bettwäsche
beigestellt wird, ist das Bettzeug mindestens
alle zwei Wochen mit reiner Bettwäsche zu überziehen;
sie muß mindestens aus einem Leintuch
und den erforderlichen Überzügen bestehen.
Wohnräume und Unterkünfte müssen mit mindestens
einem genügend großen Tisch und einer ausreichenden
Zahl von Sitzgelegenheiten ausgestattet
sein. Im Unterkunftsbereich müssen geeignete Einrichtungen
für das Zubereiten und Wärmen von
Speisen sowie für das Trocknen nasser Kleidung
zur Verfügung stehen.
(4) Wohnräume und Unterkünfte müssen nach
Geschlechtern getrennt sein und auch gesonderte
Zugänge haben.
(5) Für jede Unterkunft mit in der Regel über
50 Arbeitnehmern muß mindestens eine Krankenstube
eingerichtet sein. In dieser Krankenstube
müssen mindestens zwei Betten aufgestellt sein; sie
muß ihrem Zweck entsprechend ausgestattet sein.
Zur vorläufigen Erstversorgung Verletzter oder
Erkrankter müssen mindestens zwei zur Leistung
von Sanitätshilfsdiensten ausgebildete Personen zur
Verfügung stehen.
(6) Die Paragraphen 81 und 83 bis 85 sind auf Wohnräume
und Unterkünfte sinngemäß anzuwenden.
(7) In Wohnräumen und Unterkünften ist durch
geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen
dafür Sorge zu tragen, daß Nichtraucher
vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt
sind. Solche Maßnahmen sind insbesondere eine
verstärkte Be- und Entlüftung der Wohnräume und
Unterkünfte oder eine getrennte Unterbringung
von Rauchern und Nichtrauchern.
X. ABSCHNITT
Instandhaltung, Prüfung, Reinigung
Instandhaltung
§ 89. Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten,
Verkehrswege im Betriebsgelände und sonstige, für
betriebliche Zwecke benützte Teile desselben,
Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen
und Betriebsmittel, Wohnräume und
Unterkünfte sowie die Schutzausrüstung und sonstige
Einrichtungen oder Gegenstände für den
Schutz der Arbeitnehmer sind in gutem und sicherem
Zustand zu erhalten.
Prüfung
§ 90. (1) Abnahmeprüfungen nach den §§ 22
Abs. 10, 27 Abs. 4 und 44 Abs. 4 müssen von dem
im § 5 Abs. 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
genannten Personenkreis, Wiederkehrende Prüfungen
nach§ 22 Abs. 10 von dem im § 5 Abs. 4 dieses
Gesetzes genannten Personenkreis und Wiederkehrende
Prüfungen nach den §§ 27 Abs. 4 und 44
Abs. 4 von dem im § 5 Abs. 3 dieses Gesetzes
genannten Personenkreis durchgeführt sein. Über
die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(2) Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten,
Verkehrswege im Betriebsgelände und sonstige, für
betriebliche Zwecke benützte Teile desselben,
Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen
und Betriebsmittel, Wohnräume und
Unterkünfte sowie die Schutzausrüstung und sonstige
Einrichtungen oder Gegenstände für den
Schutz der Arbeitnehmer sind, soweit nicht besondere
Prüfungen in bestimmten Zeitabständen festgelegt
sind, in regelmäßigen Zeitabständen, nach
Möglichkeit mindestens jedoch einmal jährlich,
ihrer Eigenart entsprechend durch geeignete, fachkundige
Personen im Sinne des § 5 Abs. 4 des
Arbeitnehmerschutzgesetzes auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand zu prüfen; dies gilt sinngemäß auch
für sonstige Schutzmaßnahmen und Schutzvorkehrungen,
die der Gestaltung der Arbeitsvorgänge
und Arbeitsbedingungen dienen, wie Prüfung von
Ausschaltvorrichtungen, Warn- und Signaleinrichtungen
oder Verriegelungen, auf ihre ordnungsgemäße
Funktion. Solche Prüfungen sowie besondere
Prüfungen sind zusätzlich dann vorzunehmen,
wenn begründete Zweifel darüber bestehen, ob sich
die Objekte, Teile des Betriebsgeländes, Einrichtungen,
Mittel oder Gegenstände in ordnungsgemäßem
Zustand befinden sowie nach größeren
Instandhaltungsarbeiten oder nach längerem
Betriebsstillstand.
(3) Soweit auf Grund dieser Verordnung über
die Prüfung der im Abs. 2 angeführten Objekte,
Teile des Betriebsgeländes, Einrichtungen, Mittel
oder Gegenstände Vormerke oder Aufzeichnungen
zu führen sind, müssen diese im Betrieb oder,
soweit Einrichtungen, Mittel oder Ausrüstungen
außerhalb der festen Betriebsstätte verwendet werden,
an der Arbeitsstelle aufbewahrt sein.
(4) Vormerke und Aufzeichnungen über die auf
Grund dieser Verordnung durchgeführten Prüfungen,
Untersuchungen oder Übungen sind bis mindestens
drei Jahre nach Durchführung der darauffolgenden
Prüfung, Untersuchung oder Übung im
Betrieb aufzubewahren.
Reinigung
§ 91. (1) Für die Reinhaltung der Betriebsgebäude,
Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen,
sonstigen mechanischen Einrichtungen und
Betriebsmittel, der Schutzausrüstung und sonstiger.
Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz
der Arbeitnehmer ist Sorge zu tragen; dies gilt auch
für Wohnräume und Unterkünfte. Sofern gesundheitsgefährdende,
brandgefährliche, explosionsgefährliche,
leicht zersetzliche oder ekelerregende
Arbeitsstoffe gewonnen, erzeugt, verwendet oder
gelagert werden, ist dafür Sorge zu tragen, daß
auch Abfälle oder Rückstände derselben bei der
Reinigung gefahrlos beseitigt werden.
(2) Erforderlichenfalls ist in regelmäßigen Zeitabständen
eine Desinfektion der im Abs. 1 angeführten
Objekte, Einrichtungen, Mittel oder
Gegenstände vorzunehmen.
(3) § 58 Abs. 11 ist auf Reinigungsarbeiten anzuwenden.
XL ABSCHNITT
Unterweisung
Besondere Unterweisung der Arbeitnehmer
§ 92. (1) Arbeitnehmer müssen vor der erstmaligen
Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb in der
sicheren Durchführung der Arbeiten unterwiesen
sein. Die Unterweisung hat sich auch auf die fachgerechte
Durchführung der Arbeiten zu erstrecken,
soweit dies auf Grund des Ausbildungsstandes der
Arbeitnehmer im Interesse des Schutzes von Leben
und Gesundheit der Arbeitnehmer geboten ist.
(2) Vor der erstmaligen Heranziehung von
Arbeitnehmern zu Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden,
brandgefährlichen und explosionsgefährlichen
Arbeitsstoffen, ferner zu Arbeitsvorgängen
und Arbeitsverfahren, bei denen Einwirkungen
durch solche Arbeitsstoffe auftreten können, müssen
die Arbeitnehmer insbesondere über die
wesentlichen Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe,
über die von ihnen ausgehenden Gesundheits-,
Brand-, Explosions- oder Infektionsgefahren, über
die zu beachtenden Schutzmaßnahmen sowie über
die allenfalls zu tragende Schutzausrüstung mündlich
und erforderlichenfalls auch schriftlich unterwiesen
sein. Vom Erzeuger oder Vertreiber den
Verpackungen beigegebene Anleitungen, die bei
X. ABSCHNITT
Instandhaltung, Prüfung, Reinigung
Instandhaltung
§ 89. Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten,
Verkehrswege im Betriebsgelände und sonstige, für
betriebliche Zwecke benützte Teile desselben,
Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen
und Betriebsmittel, Wohnräume und
Unterkünfte sowie die Schutzausrüstung und sonstige
Einrichtungen oder Gegenstände für den
Schutz der Arbeitnehmer sind in gutem und sicherem
Zustand zu erhalten.
Prüfung
§ 90. (1) Abnahmeprüfungen nach den Paragraphen 22,
Abs. 10, 27 Absatz 4 und 44 Absatz 4, müssen von dem
im Paragraph 5, Absatz 3, des Arbeitnehmerschutzgesetzes
genannten Personenkreis, Wiederkehrende Prüfungen
nach§ 22 Absatz 10, von dem im Paragraph 5, Absatz 4, dieses
Gesetzes genannten Personenkreis und Wiederkehrende
Prüfungen nach den Paragraphen 27, Absatz 4 und 44
Abs. 4 von dem im Paragraph 5, Absatz 3, dieses Gesetzes
genannten Personenkreis durchgeführt sein. Über
die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(2) Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten,
Verkehrswege im Betriebsgelände und sonstige, für
betriebliche Zwecke benützte Teile desselben,
Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen
und Betriebsmittel, Wohnräume und
Unterkünfte sowie die Schutzausrüstung und sonstige
Einrichtungen oder Gegenstände für den
Schutz der Arbeitnehmer sind, soweit nicht besondere
Prüfungen in bestimmten Zeitabständen festgelegt
sind, in regelmäßigen Zeitabständen, nach
Möglichkeit mindestens jedoch einmal jährlich,
ihrer Eigenart entsprechend durch geeignete, fachkundige
Personen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, des
Arbeitnehmerschutzgesetzes auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand zu prüfen; dies gilt sinngemäß auch
für sonstige Schutzmaßnahmen und Schutzvorkehrungen,
die der Gestaltung der Arbeitsvorgänge
und Arbeitsbedingungen dienen, wie Prüfung von
Ausschaltvorrichtungen, Warn- und Signaleinrichtungen
oder Verriegelungen, auf ihre ordnungsgemäße
Funktion. Solche Prüfungen sowie besondere
Prüfungen sind zusätzlich dann vorzunehmen,
wenn begründete Zweifel darüber bestehen, ob sich
die Objekte, Teile des Betriebsgeländes, Einrichtungen,
Mittel oder Gegenstände in ordnungsgemäßem
Zustand befinden sowie nach größeren
Instandhaltungsarbeiten oder nach längerem
Betriebsstillstand.
(3) Soweit auf Grund dieser Verordnung über
die Prüfung der im Absatz 2, angeführten Objekte,
Teile des Betriebsgeländes, Einrichtungen, Mittel
oder Gegenstände Vormerke oder Aufzeichnungen
zu führen sind, müssen diese im Betrieb oder,
soweit Einrichtungen, Mittel oder Ausrüstungen
außerhalb der festen Betriebsstätte verwendet werden,
an der Arbeitsstelle aufbewahrt sein.
(4) Vormerke und Aufzeichnungen über die auf
Grund dieser Verordnung durchgeführten Prüfungen,
Untersuchungen oder Übungen sind bis mindestens
drei Jahre nach Durchführung der darauffolgenden
Prüfung, Untersuchung oder Übung im
Betrieb aufzubewahren.
Reinigung
§ 91. (1) Für die Reinhaltung der Betriebsgebäude,
Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen,
sonstigen mechanischen Einrichtungen und
Betriebsmittel, der Schutzausrüstung und sonstiger.
Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz
der Arbeitnehmer ist Sorge zu tragen; dies gilt auch
für Wohnräume und Unterkünfte. Sofern gesundheitsgefährdende,
brandgefährliche, explosionsgefährliche,
leicht zersetzliche oder ekelerregende
Arbeitsstoffe gewonnen, erzeugt, verwendet oder
gelagert werden, ist dafür Sorge zu tragen, daß
auch Abfälle oder Rückstände derselben bei der
Reinigung gefahrlos beseitigt werden.
(2) Erforderlichenfalls ist in regelmäßigen Zeitabständen
eine Desinfektion der im Absatz eins, angeführten
Objekte, Einrichtungen, Mittel oder
Gegenstände vorzunehmen.
(3) Paragraph 58, Absatz 11, ist auf Reinigungsarbeiten anzuwenden.
XL ABSCHNITT
Unterweisung
Besondere Unterweisung der Arbeitnehmer
§ 92. (1) Arbeitnehmer müssen vor der erstmaligen
Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb in der
sicheren Durchführung der Arbeiten unterwiesen
sein. Die Unterweisung hat sich auch auf die fachgerechte
Durchführung der Arbeiten zu erstrecken,
soweit dies auf Grund des Ausbildungsstandes der
Arbeitnehmer im Interesse des Schutzes von Leben
und Gesundheit der Arbeitnehmer geboten ist.
(2) Vor der erstmaligen Heranziehung von
Arbeitnehmern zu Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden,
brandgefährlichen und explosionsgefährlichen
Arbeitsstoffen, ferner zu Arbeitsvorgängen
und Arbeitsverfahren, bei denen Einwirkungen
durch solche Arbeitsstoffe auftreten können, müssen
die Arbeitnehmer insbesondere über die
wesentlichen Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe,
über die von ihnen ausgehenden Gesundheits-,
Brand-, Explosions- oder Infektionsgefahren, über
die zu beachtenden Schutzmaßnahmen sowie über
die allenfalls zu tragende Schutzausrüstung mündlich
und erforderlichenfalls auch schriftlich unterwiesen
sein. Vom Erzeuger oder Vertreiber den
Verpackungen beigegebene Anleitungen, die bei
derder Verwendung der Arbeitsstoffe zu beachten
sind, müssen den Arbeitnehmern bekanntgegeben
oder ausgefolgt werden.
(3) Vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitnehmern
an Betriebseinrichtungen, sonstigen
mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln
sowie vor der erstmaligen Beiziehung zu Arbeiten,
die mit einer besonderen Gefahr für die damit
beschäftigten Arbeitnehmer oder für andere Arbeitnehmer
verbunden sind, müssen die Arbeitnehmer,
sofern sie noch nicht über die geforderten Kenntnisse
oder Erfahrungen verfügen, über die Arbeitsweise
und ihr Verhalten sowie über die bestehenden
oder anzuwendenden Schutzmaßnahmen
mündlich und, sofern dies in dieser Verordnung
verlangt wird, auch schriftlich unterwiesen sein.
Vom Erzeuger oder Vertreiber solcher Einrichtungen
und Mittel herausgegebene Bedienungsanleitungen
und Wartungsvorschriften sind den Arbeitnehmern
bekanntzugeben oder auszufolgen.
(4) Die Unterweisung hat durch den Arbeitgeber
zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann diese Aufgabe
auch in fachlicher Hinsicht geeigneten und verläßlichen
Personen, wie Betriebsleitern oder Werkmeistern,
übertragen, sofern die Unterweisung nicht
dem sicherheitstechnischen Dienst oder der
betriebsärztlichen Betreuung obliegt.
(5) Die Unterweisung der Arbeitnehmer hat in
mündlicher und erforderlichenfalls in schriftlicher
Form zu erfolgen. Arbeitnehmer, die der deutschen
Sprache nicht hinreichend mächtig sind, müssen in
einer Sprache unterwiesen werden, die eine für sie
verständliche Unterweisung ermöglicht; die Unterweisung
hat durch geeignete Personen und erforderlichenfalls
in schriftlicher Form und bildlicher
Darstellung zu erfolgen. Über die Durchführung
der Unterweisungen sind Aufzeichnungen zu führen.
Nach erfolgter Unterweisung ist in geeigneter
Form zu prüfen, ob die Unterweisung verstanden
wurde; für eine angemessene Aufsicht, insbesondere
bei der erstmaligen Durchführung von Arbeiten,
muß gesorgt sein.
(6) Eine Unterweisung in fachlicher Hinsicht ist
nicht erforderlich, wenn der Nachweis der Fachkenntnisse
für das Führen von Kranen oder Staplern,
für Arbeiten im Rahmen des Einsatzes von
Gasrettungsdiensten sowie für die selbständige
Durchführung von Sprengarbeiten durch ein Zeugnis
nach der Verordnung über den Nachweis der
Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl.
Nr. 441/1975, erbracht wurde. Dies gilt auch in
bezug auf die Verkehrsvorschriften für Fahrer von
motorisch angetriebenen Fahrzeugen, die einen
Lenkerausweis im Sinne der kraftfahrrechtlichen
Vorschriften besitzen.
(7) Unterweisungen sind nach Erfordernis,
zumindest aber einmal im Kalenderjahr, in dem
jeweils gebotenen Umfang zu wiederholen. Ein solches
Erfordernis ist jedenfalls bei Änderungen im
Betrieb gegeben, durch die eine neue Gefährdung
für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer hervorgerufen
werden kann. Unterweisungen sind ferner
nach Unfällen zu wiederholen, soweit dies zur
Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint; dies
gilt auch nach Ereignissen, die beinahe zu einem
Unfall geführt hätten und von denen der Arbeitgeber
oder die für die Unterweisung zuständige Person
Kenntnis erhalten hat.
XII. ABSCHNITT
Anwendung anderer Rechtsvorschriften
§ 93. (1) Dampfkessel, Dampfgefäße und Druckbehälter
sind nach den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung,
BGBl. Nr. 83/1948, zu bauen,
aufzustellen, zu überwachen und zu betreiben.
(2) Anlagen für den Umgang mit radioaktiven
Stoffen und Anlagen für Strahleneinrichtungen
sind nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 227/1969, und der Strahlenschutzverordnung,
BGBl. Nr. 47/1972, zu errichten
und zu betreiben; beim sonstigen Umgang mit
radioaktiven Stoffen und beim sonstigen Betrieb
von Strahleneinrichtungen sind diese Rechtsvorschriften
ebenfalls einzuhalten.
(3) Bei der Aufbewahrung von Giften sind außer
§ 65 dieser Verordnung auch die §§ 22, 25 und 26
der Giftverordnung, BGBl. Nr. 362/1928, einzuhalten.
(4) Schieß- und Sprengmittelanlagen sind nach
den Bestimmungen der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung,
BGBl. Nr. 204/1935, zu
errichten, einzurichten und zu betreiben.
(5) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die
Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl.
Nr. 265/1951, hingewiesen wird, bezieht sich dieser
Hinweis nunmehr auf die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
und auf den nicht durch
diese Verordnung außer Kraft gesetzten Teil der
Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung.
III. HAUPTSTÜCK
DURCHFÜHRUNG DES ARBEITNEHMERSCHUTZES
IN DEN BETRIEBEN
Besondere Pflichten der Arbeitgeber
§ 94. (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen,
daß den Vorschriften des II. Hauptstückes dieser
Verordnung sowie den auf Grund dieser Bestimmungen
von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen
und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen
sowohl bei der Einrichtung als auch bei der
Unterhaltung und Führung des Betriebes entsprochen
wird. Davon abweichende Anordnungen sind
in Fällen unmittelbar drohender oder eingetretener
Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der
Arbeitnehmer soweit zulässig, als dies im Interesse
des Schutzes der Arbeitnehmer geboten erscheint,
Verwendung der Arbeitsstoffe zu beachten
sind, müssen den Arbeitnehmern bekanntgegeben
oder ausgefolgt werden.
(3) Vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitnehmern
an Betriebseinrichtungen, sonstigen
mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln
sowie vor der erstmaligen Beiziehung zu Arbeiten,
die mit einer besonderen Gefahr für die damit
beschäftigten Arbeitnehmer oder für andere Arbeitnehmer
verbunden sind, müssen die Arbeitnehmer,
sofern sie noch nicht über die geforderten Kenntnisse
oder Erfahrungen verfügen, über die Arbeitsweise
und ihr Verhalten sowie über die bestehenden
oder anzuwendenden Schutzmaßnahmen
mündlich und, sofern dies in dieser Verordnung
verlangt wird, auch schriftlich unterwiesen sein.
Vom Erzeuger oder Vertreiber solcher Einrichtungen
und Mittel herausgegebene Bedienungsanleitungen
und Wartungsvorschriften sind den Arbeitnehmern
bekanntzugeben oder auszufolgen.
(4) Die Unterweisung hat durch den Arbeitgeber
zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann diese Aufgabe
auch in fachlicher Hinsicht geeigneten und verläßlichen
Personen, wie Betriebsleitern oder Werkmeistern,
übertragen, sofern die Unterweisung nicht
dem sicherheitstechnischen Dienst oder der
betriebsärztlichen Betreuung obliegt.
(5) Die Unterweisung der Arbeitnehmer hat in
mündlicher und erforderlichenfalls in schriftlicher
Form zu erfolgen. Arbeitnehmer, die der deutschen
Sprache nicht hinreichend mächtig sind, müssen in
einer Sprache unterwiesen werden, die eine für sie
verständliche Unterweisung ermöglicht; die Unterweisung
hat durch geeignete Personen und erforderlichenfalls
in schriftlicher Form und bildlicher
Darstellung zu erfolgen. Über die Durchführung
der Unterweisungen sind Aufzeichnungen zu führen.
Nach erfolgter Unterweisung ist in geeigneter
Form zu prüfen, ob die Unterweisung verstanden
wurde; für eine angemessene Aufsicht, insbesondere
bei der erstmaligen Durchführung von Arbeiten,
muß gesorgt sein.
(6) Eine Unterweisung in fachlicher Hinsicht ist
nicht erforderlich, wenn der Nachweis der Fachkenntnisse
für das Führen von Kranen oder Staplern,
für Arbeiten im Rahmen des Einsatzes von
Gasrettungsdiensten sowie für die selbständige
Durchführung von Sprengarbeiten durch ein Zeugnis
nach der Verordnung über den Nachweis der
Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, Bundesgesetzblatt
Nr. 441 aus 1975,, erbracht wurde. Dies gilt auch in
bezug auf die Verkehrsvorschriften für Fahrer von
motorisch angetriebenen Fahrzeugen, die einen
Lenkerausweis im Sinne der kraftfahrrechtlichen
Vorschriften besitzen.
(7) Unterweisungen sind nach Erfordernis,
zumindest aber einmal im Kalenderjahr, in dem
jeweils gebotenen Umfang zu wiederholen. Ein solches
Erfordernis ist jedenfalls bei Änderungen im
Betrieb gegeben, durch die eine neue Gefährdung
für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer hervorgerufen
werden kann. Unterweisungen sind ferner
nach Unfällen zu wiederholen, soweit dies zur
Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint; dies
gilt auch nach Ereignissen, die beinahe zu einem
Unfall geführt hätten und von denen der Arbeitgeber
oder die für die Unterweisung zuständige Person
Kenntnis erhalten hat.
XII. ABSCHNITT
Anwendung anderer Rechtsvorschriften
§ 93. (1) Dampfkessel, Dampfgefäße und Druckbehälter
sind nach den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung,
BGBl. Nr. 83/1948, zu bauen,
aufzustellen, zu überwachen und zu betreiben.
(2) Anlagen für den Umgang mit radioaktiven
Stoffen und Anlagen für Strahleneinrichtungen
sind nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 227/1969, und der Strahlenschutzverordnung,
BGBl. Nr. 47/1972, zu errichten
und zu betreiben; beim sonstigen Umgang mit
radioaktiven Stoffen und beim sonstigen Betrieb
von Strahleneinrichtungen sind diese Rechtsvorschriften
ebenfalls einzuhalten.
(3) Bei der Aufbewahrung von Giften sind außer
§ 65 dieser Verordnung auch die Paragraphen 22,, 25 und 26
der Giftverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1928,, einzuhalten.
(4) Schieß- und Sprengmittelanlagen sind nach
den Bestimmungen der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung,
BGBl. Nr. 204/1935, zu
errichten, einzurichten und zu betreiben.
(5) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die
Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung, Bundesgesetzblatt
Nr. 265 aus 1951,, hingewiesen wird, bezieht sich dieser
Hinweis nunmehr auf die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
und auf den nicht durch
diese Verordnung außer Kraft gesetzten Teil der
Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung.
III. HAUPTSTÜCK
DURCHFÜHRUNG DES ARBEITNEHMERSCHUTZES
IN DEN BETRIEBEN
Besondere Pflichten der Arbeitgeber
§ 94. (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen,
daß den Vorschriften des römisch II. Hauptstückes dieser
Verordnung sowie den auf Grund dieser Bestimmungen
von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen
und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen
sowohl bei der Einrichtung als auch bei der
Unterhaltung und Führung des Betriebes entsprochen
wird. Davon abweichende Anordnungen sind
in Fällen unmittelbar drohender oder eingetretener
Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der
Arbeitnehmer soweit zulässig, als dies im Interesse
des Schutzes der Arbeitnehmer geboten erscheint,
umSub-Litera, u, m die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Betriebseinrichtungen,
sonstige mechanische Einrichtungen,
Betriebsmittel sowie Gegenstände der Schutzausrüstung
und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände
für den Schutz der Arbeitnehmer in »einen
den Vorschriften des II. Hauptstückes dieser Verordnung
entsprechenden Zustand zu versetzen und
in diesem zu erhalten; dies gilt sinngemäß für
Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume und Arbeitsstellen.
(3) Der Arbeitgeber darf Personen, die sich
offenbar in einem durch Alkohol, Medikamente
oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden,
in dem sie sich selbst oder andere im Betrieb
Beschäftigte gefährden, wie beim Lenken von Fahrzeugen
oder beim Führen von Kranen, im Betrieb
nicht dulden.
Besondere Pflichten und Verhalten der Arbeitnehmer
§ 95. (1) Jeder Arbeitnehmer hat die zum Schutz
des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
durch das II. Hauptstück dieser Verordnung gebotenen
Schutzmaßnahmen anzuwenden sowie sich
entsprechend diesen Anordnungen zu verhalten
bzw. die ihm im Zusammenhang damit erteilten
Weisungen zu befolgen.
(2) Arbeitnehmer haben alle Einrichtungen und
Vorrichtungen, die zum Schutz des Lebens und der
Gesundheit der Arbeitnehmer im Betrieb auf Grund
des II. Hauptstückes dieser Verordnung oder entsprechend
den dem Arbeitgeber von der Behörde
vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie
den erteilten Aufträgen zu errichten und beizustellen
sind, den Erfordernissen des Schutzzweckes
entsprechend zu benützen und pfleglich zu behandeln.
(3) Arbeitnehmer dürfen an Betriebseinrichtungen,
sonstigen mechanischen Einrichtungen und
Betriebsmitteln angebrachte Schutzvorrichtungen
oder Schutzmaßnahmen anderer Art weder beschädigen
noch, ausgenommen in den Fällen der §§ 58
Abs. 10 bis 12 sowie 91 Abs. 3, abnehmen oder
unwirksam machen; sie dürfen ferner die Betätigung
von Schutzvorrichtungen, die Anwendung
von Schutzmaßnahmen anderer Art sowie von
Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren, die zum
Zweck einer Verringerung der Gefahren für Leben
und Gesundheit vorgeschrieben sind, nicht verhindern.
(4) Den Arbeitnehmern ist es verboten, sich an
Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen
Einrichtungen und Betriebsmitteln zu betätigen,
deren Bedienung, Benützung oder Instandhaltung
ihnen nicht obliegt.
(5) In der Nähe bewegter Teile von Betriebseinrichtungen
und Betriebsmitteln sowie bewegter
Maschinenwerkzeuge und Werkstücke beschäftigten
Arbeitnehmern ist das Tragen von frei hängenden
Kleidern, Schleifen, Bändern, lose hängenden
Haaren u. dgl. untersagt. In den Fällen des ersten
Satzes sowie bei Transportarbeiten und Arbeiten im
Bereich von elektrischen Anlagen dürfen Fingerringe
nicht getragen werden. Bei der Arbeit ist
geeignetes Schuhwerk zu tragen. Das An- und Auskleiden
sowie das Aufbewahren von Kleidungsstücken
in unmittelbarer Nähe von bewegten Teilen
von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln, von
bewegten Maschinenwerkzeugen und Werkstücken
sowie von elektrischen Anlagen ist untersagt.
(6) Arbeitnehmer, die sich in einem durch Alkohol,
Medikamente oder Suchtgift beeinträchtigten
Zustand befinden, dürfen den Betrieb nicht betreten.
Der Genuß alkoholhältiger Getränke während
der Arbeitszeit ist verboten. In den Ruhepausen
dürfen solche Getränke nur getrunken werden,
wenn sich die Arbeitnehmer dadurch nicht in einen
Zustand versetzen, in dem sie sich selbst oder
andere im Betrieb Beschäftigte gefährden.
IV. HAUPTSTÜCK
BEHÖRDLICHE MASSNAHMEN ZUM
SCHUTZ DER ARBEITNEHMER
Weitergehende Schutzmaßnahmen
§ 96. Wenn die besonderen Betriebsverhältnisse
im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des Lebens,
der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer
erfordern, die über die Vorschriften des
II. Hauptstückes dieser Verordnung hinausgehen,
hat die Behörde im Rahmen der Bestimmungen des
Arbeitnehmerschutzgesetzes solche Maßnahmen
auf Antrag des Arbeitsinspektorates durch Bescheid
vorzuschreiben.
Ausnahmen, Abweichungen
§ 97. (1) Die Behörde hat im Einzelfall nach
Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als im
II. Hauptstück dieser Verordnung vorgeschriebene
Vorkehrungen zuzulassen, wenn hiedurch dem
Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit
der Arbeitnehmer in demselben Maße Rechnung
getragen wird.
(2) Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung
des Arbeitsinspektorates auch Abweichungen
von den Vorschriften des II. Hauptstückes dieser
Verordnung zuzulassen, insoweit hiedurch die
Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt
werden.
die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Betriebseinrichtungen,
sonstige mechanische Einrichtungen,
Betriebsmittel sowie Gegenstände der Schutzausrüstung
und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände
für den Schutz der Arbeitnehmer in »einen
den Vorschriften des römisch II. Hauptstückes dieser Verordnung
entsprechenden Zustand zu versetzen und
in diesem zu erhalten; dies gilt sinngemäß für
Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume und Arbeitsstellen.
(3) Der Arbeitgeber darf Personen, die sich
offenbar in einem durch Alkohol, Medikamente
oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden,
in dem sie sich selbst oder andere im Betrieb
Beschäftigte gefährden, wie beim Lenken von Fahrzeugen
oder beim Führen von Kranen, im Betrieb
nicht dulden.
Besondere Pflichten und Verhalten der Arbeitnehmer
§ 95. (1) Jeder Arbeitnehmer hat die zum Schutz
des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
durch das römisch II. Hauptstück dieser Verordnung gebotenen
Schutzmaßnahmen anzuwenden sowie sich
entsprechend diesen Anordnungen zu verhalten
bzw. die ihm im Zusammenhang damit erteilten
Weisungen zu befolgen.
(2) Arbeitnehmer haben alle Einrichtungen und
Vorrichtungen, die zum Schutz des Lebens und der
Gesundheit der Arbeitnehmer im Betrieb auf Grund
des römisch II. Hauptstückes dieser Verordnung oder entsprechend
den dem Arbeitgeber von der Behörde
vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie
den erteilten Aufträgen zu errichten und beizustellen
sind, den Erfordernissen des Schutzzweckes
entsprechend zu benützen und pfleglich zu behandeln.
(3) Arbeitnehmer dürfen an Betriebseinrichtungen,
sonstigen mechanischen Einrichtungen und
Betriebsmitteln angebrachte Schutzvorrichtungen
oder Schutzmaßnahmen anderer Art weder beschädigen
noch, ausgenommen in den Fällen der Paragraphen 58,
Abs. 10 bis 12 sowie 91 Absatz 3,, abnehmen oder
unwirksam machen; sie dürfen ferner die Betätigung
von Schutzvorrichtungen, die Anwendung
von Schutzmaßnahmen anderer Art sowie von
Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren, die zum
Zweck einer Verringerung der Gefahren für Leben
und Gesundheit vorgeschrieben sind, nicht verhindern.
(4) Den Arbeitnehmern ist es verboten, sich an
Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen
Einrichtungen und Betriebsmitteln zu betätigen,
deren Bedienung, Benützung oder Instandhaltung
ihnen nicht obliegt.
(5) In der Nähe bewegter Teile von Betriebseinrichtungen
und Betriebsmitteln sowie bewegter
Maschinenwerkzeuge und Werkstücke beschäftigten
Arbeitnehmern ist das Tragen von frei hängenden
Kleidern, Schleifen, Bändern, lose hängenden
Haaren u. dgl. untersagt. In den Fällen des ersten
Satzes sowie bei Transportarbeiten und Arbeiten im
Bereich von elektrischen Anlagen dürfen Fingerringe
nicht getragen werden. Bei der Arbeit ist
geeignetes Schuhwerk zu tragen. Das An- und Auskleiden
sowie das Aufbewahren von Kleidungsstücken
in unmittelbarer Nähe von bewegten Teilen
von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln, von
bewegten Maschinenwerkzeugen und Werkstücken
sowie von elektrischen Anlagen ist untersagt.
(6) Arbeitnehmer, die sich in einem durch Alkohol,
Medikamente oder Suchtgift beeinträchtigten
Zustand befinden, dürfen den Betrieb nicht betreten.
Der Genuß alkoholhältiger Getränke während
der Arbeitszeit ist verboten. In den Ruhepausen
dürfen solche Getränke nur getrunken werden,
wenn sich die Arbeitnehmer dadurch nicht in einen
Zustand versetzen, in dem sie sich selbst oder
andere im Betrieb Beschäftigte gefährden.
IV. HAUPTSTÜCK
BEHÖRDLICHE MASSNAHMEN ZUM
SCHUTZ DER ARBEITNEHMER
Weitergehende Schutzmaßnahmen
§ 96. Wenn die besonderen Betriebsverhältnisse
im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des Lebens,
der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer
erfordern, die über die Vorschriften des
II. Hauptstückes dieser Verordnung hinausgehen,
hat die Behörde im Rahmen der Bestimmungen des
Arbeitnehmerschutzgesetzes solche Maßnahmen
auf Antrag des Arbeitsinspektorates durch Bescheid
vorzuschreiben.
Ausnahmen, Abweichungen
§ 97. (1) Die Behörde hat im Einzelfall nach
Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als im
II. Hauptstück dieser Verordnung vorgeschriebene
Vorkehrungen zuzulassen, wenn hiedurch dem
Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit
der Arbeitnehmer in demselben Maße Rechnung
getragen wird.
(2) Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung
des Arbeitsinspektorates auch Abweichungen
von den Vorschriften des römisch II. Hauptstückes dieser
Verordnung zuzulassen, insoweit hiedurch die
Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt
werden.
V. HAUPTSTÜCK
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Auflegen der Vorschriften
§ 98. Der Arbeitgeber hat neben den sonst für
seinen Betrieb in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften
einen Abdruck dieser Verordnung
sowie eine Abschrift der ihm mit Bescheid
vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie
der erteilten Aufträge, soweit diese das II. Hauptstück
dieser Verordnung betreffen, im Betrieb an
geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher
Stelle aufzulegen.
Behördenzuständigkeit
§ 99. (1) Behörde im Sinne dieser Verordnung ist
die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
zuständige Behörde.
(2) Die nach dieser Verordnung dem Arbeitsinspektorat
zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich
der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegenden
Betriebe vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat
auszuüben.
Strafbestimmungen
§ 100. Übertretungen dieser Verordnung sind
nach Maßgabe des § 31 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
zu ahnden.
Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 101. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten gemäß § 33 Abs. 1, 2 und 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
außer Kraft:
1. Abschnitt B der Verordnung, durch welche
zum Schutze der bei der Erzeugung von
Phosphorzündwaren beschäftigten Personen
bezüglich der in den Betriebsanlagen erforderlichen
Einrichtungen und Vorkehrungen
Anordnungen getroffen werden, RGBl.
Nr. 8/1885,
2. Verordnung, womit Vorschriften zum
Schutze des Lebens und der Gesundheit der
bei der Zuckerfabrikation beschäftigten
Arbeiter getroffen werden, RGBl.
Nr. 172/1911,
3. Verordnung, mit welcher Vorschriften zum
Schutze des Lebens und der Gesundheit der
bei der Papierfabrikation beschäftigten Arbeiter
erlassen werden, RGBl. Nr. 199/1911,
4. Verordnung, womit Vorschriften zum
Schutze des Lebens und der Gesundheit der
Hilfsarbeiter gegen Milzbrand erlassen werden,
BGBl. Nr. 588/1922,
5. Benzolverordnung, BGBl. I Nr. 205/1934,
6. Verordnung über Magnesiumlegierungen und
Sicherheitsvorschriften für Magnesiumlegierungen,
GBlÖ Nr. 744/1939,
7. Verordnung über die Verwendung von
Methanol in Lacken und Anstrichmitteln,
dRGBl. 1942 I S 498,
8. Verordnung über das Verbot der Verwendung
von Arsen und arsenhaltigen Stoffen in
Reinigungsmitteln, dRGBl. 1945 I S 31,
9. die §§ 2 bis 61, 63 bis 79, 87 Abs. 9, 88, 107
Abs. 2 und 3 sowie 108 Abs. 2 bis 9 der Allgemeinen
Dienstnehmerschutzverordnung,
BGBl. Nr. 265/1951.
Übergangsbestimmungen
§ 102. (1) In Gebäuden, die. vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung errichtet wurden, dürfen auf
Grund einer bundesgesetzlichen Vorschrift als
Arbeitsräume genehmigte Räume als solche auch
dann weiterverwendet werden, wenn sie den §§ 4
und 5 dieser Verordnung nicht entsprechen. Dies
gilt auch für Arbeitsräume 'in Gebäuden, die vor
dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden,
wenn diese Räume den für sie in Betracht
kommenden Vorschriften über den Dienstnehmerschutz
entsprochen haben und wenn für die betreffenden
Betriebe eine Bewilligung auf Grund einer
bundesgesetzlichen Vorschrift nicht erforderlich
war.
(2) Abs. 1 ist sinngemäß auf die §§ 21 Abs. 1, 3
und 4 sowie 26 Abs. 1 bis 4, 7, 11 und 12 betreffend
Ausgänge, Stiegen und Gänge anzuwenden.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 nicht angeführten
Bestimmungen des II. Hauptstückes dieser Verordnung
finden auf bestehende Betriebe, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung den für
sie in Betracht kommenden Vorschriften über den
Dienstnehmerschutz entsprochen haben nur insofern
Anwendung, als die dadurch bedingten Änderungen
ohne wesentliche Beeinträchtigung des
Betriebes durchführbar sind, es sei denn, daß es
sich um Beseitigung von das Leben, die Gesundheit
oder die Sittlichkeit der Arbeitnehmer offenbar
gefährdenden Mißständen handelt oder daß die
gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen
Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung
durchführbar sind. Dies gilt auch bei einem
Wechsel in der Person des Arbeitgebers.
(4) Auf bestehende Betriebe, für die auf Grund
einer bundesgesetzlichen Vorschrift eine Bewilligung
erteilt wurde, finden die im Abs. 3 angeführten
Bestimmungen dieser Verordnung insofern
Anwendung, als die dadurch bedingten Änderungen
ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch
den Bewilligungsbescheid erworbenen Rechte
durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um
Beseitigung von das Leben, die Gesundheit oder die
Sittlichkeit der Arbeitnehmer offenbar gefährden-
V. HAUPTSTÜCK
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Auflegen der Vorschriften
§ 98. Der Arbeitgeber hat neben den sonst für
seinen Betrieb in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften
einen Abdruck dieser Verordnung
sowie eine Abschrift der ihm mit Bescheid
vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie
der erteilten Aufträge, soweit diese das römisch II. Hauptstück
dieser Verordnung betreffen, im Betrieb an
geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher
Stelle aufzulegen.
Behördenzuständigkeit
§ 99. (1) Behörde im Sinne dieser Verordnung ist
die nach Paragraph 30, des Arbeitnehmerschutzgesetzes
zuständige Behörde.
(2) Die nach dieser Verordnung dem Arbeitsinspektorat
zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich
der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegenden
Betriebe vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat
auszuüben.
Strafbestimmungen
§ 100. Übertretungen dieser Verordnung sind
nach Maßgabe des Paragraph 31, des Arbeitnehmerschutzgesetzes
zu ahnden.
Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 101. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten gemäß Paragraph 33, Absatz eins,, 2 und 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
außer Kraft:
1. Abschnitt B der Verordnung, durch welche
zum Schutze der bei der Erzeugung von
Phosphorzündwaren beschäftigten Personen
bezüglich der in den Betriebsanlagen erforderlichen
Einrichtungen und Vorkehrungen
Anordnungen getroffen werden, RGBl.
Nr. 8/1885,
2. Verordnung, womit Vorschriften zum
Schutze des Lebens und der Gesundheit der
bei der Zuckerfabrikation beschäftigten
Arbeiter getroffen werden, RGBl.
Nr. 172/1911,
3. Verordnung, mit welcher Vorschriften zum
Schutze des Lebens und der Gesundheit der
bei der Papierfabrikation beschäftigten Arbeiter
erlassen werden, RGBl. Nr. 199/1911,
4. Verordnung, womit Vorschriften zum
Schutze des Lebens und der Gesundheit der
Hilfsarbeiter gegen Milzbrand erlassen werden,
BGBl. Nr. 588/1922,
5. Benzolverordnung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 1934,,
6. Verordnung über Magnesiumlegierungen und
Sicherheitsvorschriften für Magnesiumlegierungen,
GBlÖ Nr. 744/1939,
7. Verordnung über die Verwendung von
Methanol in Lacken und Anstrichmitteln,
dRGBl. 1942 römisch eins S 498,
8. Verordnung über das Verbot der Verwendung
von Arsen und arsenhaltigen Stoffen in
Reinigungsmitteln, dRGBl. 1945 römisch eins S 31,
9. die Paragraphen 2 bis 61, 63 bis 79, 87 Absatz 9,, 88, 107
Abs. 2 und 3 sowie 108 Absatz 2 bis 9 der Allgemeinen
Dienstnehmerschutzverordnung,
BGBl. Nr. 265/1951.
Übergangsbestimmungen
§ 102. (1) In Gebäuden, die. vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung errichtet wurden, dürfen auf
Grund einer bundesgesetzlichen Vorschrift als
Arbeitsräume genehmigte Räume als solche auch
dann weiterverwendet werden, wenn sie den Paragraphen 4,
und 5 dieser Verordnung nicht entsprechen. Dies
gilt auch für Arbeitsräume 'in Gebäuden, die vor
dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden,
wenn diese Räume den für sie in Betracht
kommenden Vorschriften über den Dienstnehmerschutz
entsprochen haben und wenn für die betreffenden
Betriebe eine Bewilligung auf Grund einer
bundesgesetzlichen Vorschrift nicht erforderlich
war.
(2) Absatz eins, ist sinngemäß auf die Paragraphen 21, Absatz eins,, 3
und 4 sowie 26 Absatz eins bis 4, 7, 11 und 12 betreffend
Ausgänge, Stiegen und Gänge anzuwenden.
(3) Die in den Absatz eins und 2 nicht angeführten
Bestimmungen des römisch II. Hauptstückes dieser Verordnung
finden auf bestehende Betriebe, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung den für
sie in Betracht kommenden Vorschriften über den
Dienstnehmerschutz entsprochen haben nur insofern
Anwendung, als die dadurch bedingten Änderungen
ohne wesentliche Beeinträchtigung des
Betriebes durchführbar sind, es sei denn, daß es
sich um Beseitigung von das Leben, die Gesundheit
oder die Sittlichkeit der Arbeitnehmer offenbar
gefährdenden Mißständen handelt oder daß die
gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen
Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung
durchführbar sind. Dies gilt auch bei einem
Wechsel in der Person des Arbeitgebers.
(4) Auf bestehende Betriebe, für die auf Grund
einer bundesgesetzlichen Vorschrift eine Bewilligung
erteilt wurde, finden die im Absatz 3, angeführten
Bestimmungen dieser Verordnung insofern
Anwendung, als die dadurch bedingten Änderungen
ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch
den Bewilligungsbescheid erworbenen Rechte
durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um
Beseitigung von das Leben, die Gesundheit oder die
Sittlichkeit der Arbeitnehmer offenbar gefährden-
denden Mißständen handelt oder daß die gestellten
Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand
und ohne größere Betriebsstörung durchführbar
sind. Das gleiche gilt für sonstige Betriebe,
insoweit für diese aus Gründen des Dienstnehmerschutzes
von der Behörde bestimmte Anordnungen
getroffen worden sind.
Inkrafttreten
§ 103. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme
des § 37 mit 1. Jänner 1984 in Kraft.
(2) § 37 tritt im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung
in Kraft.
Mißständen handelt oder daß die gestellten
Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand
und ohne größere Betriebsstörung durchführbar
sind. Das gleiche gilt für sonstige Betriebe,
insoweit für diese aus Gründen des Dienstnehmerschutzes
von der Behörde bestimmte Anordnungen
getroffen worden sind.
Inkrafttreten
§ 103. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme
des Paragraph 37, mit 1. Jänner 1984 in Kraft.
(2) Paragraph 37, tritt im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung
in Kraft.
Dallinger