Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Die auf Grund des Paragraph 92, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1981,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz erhält folgende Fassung: „Das Kilometergeld beträgt für die auf solche Art innerhalb von 24 Stunden zurückgelegten Wegstrecken a) für den ersten bis fünften Kilometer je 2,10 S, b) ab dem sechsten Kilometer je 4,20 S." 2. Im Paragraph 11, Absatz 6, wird der Betrag „13 S" durch den Betrag „15 S" ersetzt. 3. Im Paragraph 12, Absatz 4, wird der Betrag „6 S" durch den Betrag „20 S" ersetzt. 4. Paragraph 13, Absatz eins, erhält folgende Fassung: „(1) Die Reisezulage beträgt: 5. Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, erhält folgende Fassung: „2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung a) für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 ein Steigerungsbetrag für zumindest ein Kind gebührt, 75 vH der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13,, b) für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 der Grundbetrag gebührt, 50 vH der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13,, c) für die übrigen Beamten 25 vH der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13, 6. Paragraph 25, b Absatz 2, erhält folgende Fassung: „(2) Bei Auslandsreisen nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, und b gebührt dem Beamten an Stelle der in Paragraph 5, Abs. 3 und in Paragraph 12, Absatz 4, vorgesehenen Vergütungen ungeachtet der Dauer der Dienstreise für den Weg vom und zum Bahnhof im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je 75 S und für den Weg vom und zum Flugplatz im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je 150 S." 7. Im Paragraph 25, b Absatz 3, sind die Ausdrücke „die Ehefrau" und „die mitreisende Ehefrau" durch die Ausdrücke „der Ehegatte" und „den mitreisenden Ehegatten" zu ersetzen. 8. Paragraph 32, Absatz 2, erhält folgende Fassung: „(2) Die Umzugsvergütung beträgt: a) für ledige Beamte 20 vH, b) für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 der Grundbetrag gebührt, sowie für verwitwete und geschiedene Beamte, die keinen Anspruch auf den Grundbetrag haben, 50 vH, c) für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 der Grundbetrag und ein Steigerungsbetrag für ein Kind gebühren, 80 vH und d) für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 der Grundbetrag und Steigerungsbeträge für zwei und mehr Kinder gebühren, 100 vH des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet." 9. Im Paragraph 64, Absatz eins, wird der Betrag „33 S" durch den Betrag „38 S" ersetzt. Artikel römisch zwei Die Bundesforste-Dienstordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1969,, zuletzt geändert durch Artikel römisch drei des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1983,, wird wie folgt geändert: § 73 Absatz 4, erhält folgende Fassung: „(4) Bediensteten des Bau- und Einrichtungsdienstes gebührt bei Dienstverrichtungen im Außendienst, soweit es sich nicht um eine Teilnahme an von einer Behörde anberaumten Kommissionen handelt, für die zurückzulegenden Wegstrecken an Stelle des Kilometergeldes eine tägliche Bauschvergütung in der Höhe der täglichen Pauschalvergütung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, der Reisegebührenvorschrift 1955. Die Bauschvergütung gebührt nur für die Tage der tatsächlichen Außendienstleistung." Artikel römisch drei (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
Kirchschläger Kreisky