Der Nationalrat hat beschlossen: ARTIKEL römisch eins Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965, BGBl. Nr. 250, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1973,, 703 aus 1974, und 403 aus 1977, wird wie folgt geändert: 1. Der bisherige Wortlaut des Paragraph 5, ist als „(1)" zu bezeichnen. Als neuer Absatz 2, ist anzufügen: „(2) Für den Ehegatten eines Staatsbürgers, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und seinen Dienstort im Ausland hat (Auslandsbeamter), gilt für Belange

dieses Bundesgesetzes Wien als ordentlicher Wohnsitz, sofern er mit. dem Auslandsbeamten in dauernder Haushaltsgemeinschaft lebt und keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Das gleiche gilt sinngemäß für den Ehegatten eines Staatsbürgers, der in einem Dienstverhältnis zur Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft steht und seinen Dienstort im Ausland hat." 2. Paragraph 6, hat zu lauten: „§ 6. Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch 1. Abstammung (Legitimation) (Paragraphen 7 und 8); 2. Verleihung (Erstreckung der Verleihung) (Paragraphen 10 bis 24); 3. Dienstantritt als Ordentlicher Universitätsprofessor oder als Ordentlicher oder Außerordentlicher Hochschulprofessor (Paragraph 25, Abs. 1); 4. Erklärung (Paragraph 25, Absatz 2,); 5. Anzeige der Wohnsitzbegründung (Paragraph 58, c)." 3. Paragraph 7, Absatz eins, hat zu lauten: „§ 7. (1) Eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn a) in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger ist oder b) ein Elternteil, der vorher verstorben ist, am Tage seines Ablebens Staatsbürger war." 4. Paragraph 7, Absatz 2, hat zu entfallen. 5. Paragraph 7, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist." 6. Paragraph 8, Absatz 2 und 3 haben zu lauten: „(2) Das gleiche gilt für eine Person, die im Gebiet der Republik geboren wird, wenn a) bei ehelicher Geburt ein Elternteil, b) bei unehelicher Geburt die Mutter im Gebiet der Republik geboren worden ist. (3) Absatz eins, gilt auch für Personen, die vor dem 1. September 1983 im Gebiet der Republik aufgefunden worden sind, Absatz 2, auch für Personen, die vor diesem Tag geboren worden sind, wenn ihr ehelicher Vater oder ihre uneheliche Mutter im Gebiet der Republik geboren worden ist." 7. Paragraph 9 und dessen Überschrift „Erklärung" haben zu entfallen. 8. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 haben zu lauten: „2. er durch ein inländisches Gericht a) weder wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten b) noch wegen eines Finanzvergehens zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist; hiebei stehen der Verleihung der Staatsbürgerschaft auch Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung entgegen, die der Fremde vor der Vollendung des 18. Lebensjahres begangen hat; 3. gegen ihn nicht a) wegen des Verdachtes einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht sind, noch b) wegen des Verdachtes eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist; 4. er nicht von einem ausländischen Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, sofern die Handlung auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar und die Verurteilung in einem nach den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechenden Verfahren ergangen ist;" 9. Im Paragraph 10, Absatz 2, Litera a und Paragraph 11, sind nach den Worten „Konvention vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,," die Worte „oder des Protokolls, BGBl. Nr. 78 aus 1974,," einzufügen. 10. Nach Paragraph 11, ist folgender Paragraph 11, a einzufügen: „§ 11 a. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 und Absatz 2, die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn 1. sein Ehegatte Staatsbürger ist, 2. die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist, 3. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 33, Fremder ist und 4. a) die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht ist und er seinen ordentlichen Wohnsitz seit mindestens vier Jahren ununterbrochen im Gebiet der Republik hat oder bei einer Ehedauer von mindestens zwei Jahren ein solcher Wohnsitz seit mindestens drei Jahren besteht oder b) die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht und sein Ehegatte seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen Staatsbürger ist." 11. Paragraph 12, Litera d, hat zu lauten: „d) die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 17, durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb

nicht erwerben kann, weil der hiefür maßgebende Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist." 12. Paragraph 13, hat zu lauten: „§ 13. Einer Frau ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 und Absatz 2, die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn 1. sie vor dem 1. September 1983 die Staatsbürgerschaft dadurch verloren hat, daß sie a) einen Fremden geheiratet, b) gleichzeitig mit ihrem Ehegatten dieselbe fremde Staatsangehörigkeit erworben oder c) während ihrer Ehe mit einem Fremden dessen Staatsangehörigkeit erworben hat; 2. sie seither Fremder ist; 3. die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder sonst dem Bande nach aufgelöst ist und 4. sie die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach der Auflösung der Ehe beantragt." 13. a) Dem Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, wird folgender Satzteil beigefügt: „, die vom ausländischen Gericht verhängte Freiheitsstrafe auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und die Verurteilung in einem nach den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechenden Verfahren ergangen ist" b) Paragraph 14, Absatz 2, hat zu entfallen. Der bisherige Abs. 3 ist als Absatz 2, zu bezeichnen. 14. Der bisherige Wortlaut des Paragraph 15, ist als „(1)" zu bezeichnen. Der Einleitungssatz des Paragraph 15, Absatz eins, hat zu lauten: „§ 15. (1) Der Lauf der Wohnsitzfristen nach § 10 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 11, a Ziffer 4, Litera a,, Paragraph 12, lit. a und b sowie Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, wird unterbrochen durch" 15. Dem Paragraph 15, ist folgender Absatz 2, anzufügen: „(2) Eine Unterbrechung des Fristenlaufes gemäß Absatz eins, Litera a, ist nicht zu beachten, wenn das Aufenthaltsverbot deshalb aufgehoben wurde, weil sich seine Erlassung in der Folge als unbegründet erwiesen hat." 16. Paragraph 16, hat zu lauten: „§ 16. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 und Absatz 2, auf seinen Ehegatten zu erstrecken, wenn 1. die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist; 2. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 33, Fremder ist und 3. a) die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht ist und er seinen ordentlichen Wohnsitz seit mindestens vier Jahren ununterbrochen im Gebiet der Republik hat oder bei einer Ehedauer von mindestens zwei Jahren ein solcher Wohnsitz seit mindestens drei Jahren besteht oder b) die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist. (2) Das Fehlen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Z 3 und Paragraph 10, Absatz 2, steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Abs. 4 verliehen wird." 17. Paragraph 17, hat zu lauten: „§ 17. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bis 8 und Absatz 2, zu erstrecken auf 1. die ehelichen Kinder des Fremden, 2. die unehelichen Kinder der Frau, 3. die unehelichen Kinder des Mannes, wenn seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt ist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder zusteht, 4. die Wahlkinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremde sind. (2) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, weiters auf die unehelichen Kinder der im Absatz eins, genannten Nachkommen zu erstrecken, soweit letztere weiblichen Geschlechtes sind und die Verleihung der Staatsbürgerschaft auf sie erstreckt wird. (3) Die Voraussetzung der Minderjährigkeit entfällt bei einem behinderten Kind, wenn die Behinderung erheblich ist und das Kind mit dem für die Erstreckung der Verleihung maßgebenden Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt oder diesem die Sorgepflicht für das Kind obliegt und er seiner Unterhaltspflicht nachkommt. Als erheblich behindert im Sinne dieser Bestimmung gelten Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens in ihrer körperlichen oder geistigen Fähigkeit so wesentlich beeinträchtigt sind, daß sie einer besonderen Pflege oder eines besonderen Unterhaltsaufwandes bedürfen und voraussichtlich dauernd nicht fähig sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die erhebliche Behinderung ist durch ein Zeugnis eines inländischen Amtsarztes nachzuweisen. (4) Das Fehlen der Voraussetzung nach Paragraph 10, Abs. 2 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz 4, verliehen wird." 18. Im Paragraph 19, Absatz 3, letzter Satz ist zwischen den Worten „jenes Gericht" das Wort „inländische" einzufügen. 19. Paragraph 20, Absatz eins, hat zu lauten:

„§ 20. (1) Einem Fremden ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn 1. er weder staatenlos noch Flüchtling im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, oder des Protokolls, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist, 2. weder Paragraph 10, Absatz 4, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, Anwendung finden und 3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte." 20. Paragraph 25, mit Überschrift hat zu lauten: „Dienstantritt als Ordentlicher Universitätsprofessor oder als Ordentlicher oder Außerordentlicher Hochschulprofessor § 25. (1) (Verfassungsbestimmung) Ein Fremder erwirbt die Staatsbürgerschaft durch den Dienstantritt als Ordentlicher Universitätsprofessor an einer inländischen Universität oder als Ordentlicher oder Außerordentlicher Hochschulprofessor an der Akademie der bildenden Künste oder an einer inländischen Kunsthochschule. (2) Unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Z 2 bis 8 erwerben durch die Erklärung, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, vom Dienstantritt des Universitäts-(Hochschul-) Professors an die Staatsbürgerschaft 1. sein Ehegatte, wenn die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist und dieser nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 33, Fremder ist; 2. seine Kinder, wenn im Falle einer Verleihung der Staatsbürgerschaft diese nach Paragraph 17, auf sie hätte erstreckt werden können. (3) Die Erklärungen nach Absatz 2, sind innerhalb eines Jahres, nachdem der Universitäts-(Hochschul-)Professor seinen Dienst angetreten hat, schriftlich bei der nach Paragraph 39, zuständigen Behörde abzugeben. Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen vor, so hat die Behörde den Erwerb der Staatsbürgerschaft zu bestätigen." 21. Paragraph 26, Ziffer 2, hat zu entfallen. Die Ziffer 3 bis 5 sind als Ziffer 2 bis 4 zu bezeichnen. 22. Paragraph 29, hat zu lauten: „§ 29. (1) Verliert ein Staatsbürger nach Paragraph 27, die Staatsbürgerschaft, so erstreckt sich der Verlust auf 1. seine ehelichen Kinder, 2. seine Wahlkinder, sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, wenn sie diese nicht bereits besäßen, es sei denn, der andere Elternteil (Wahlelternteil) ist weiterhin Staatsbürger. (2) Der Verlust erstreckt sich auch auf die minderjährigen ledigen unehelichen Kinder des Staatsbürgers, die ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen, wenn deren gesetzlicher Vertreter dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorher ausdrücklich zugestimmt hat, auf die unehelichen Kinder des Mannes jedoch nur, wenn seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt ist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder zusteht. Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden." 23. Im Paragraph 30, sind die Worte „bescheinigen" und „Bescheinigung" durch „bestätigen" und „Bestätigung" zu ersetzen. 24. Paragraph 31 und dessen Überschrift haben zu entfallen. 25. Paragraph 34, Absatz eins, hat zu lauten: „§ 34. (1) Einem Staatsbürger ist die Staatsbürgerschaft ferner zu entziehen, wenn 1. er sie vor mehr als zwei Jahren durch Verleihung oder durch die Erstreckung der Verleihung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, 2. hiebei weder Paragraph 10, Absatz 4, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, angewendet worden sind, 3. er am Tag der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) kein Flüchtling im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, oder des Protokolls, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gewesen ist und 4. er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat." 26. Im Paragraph 35, sind die Worte "des Bundesministeriums für Inneres" und „Das Bundesministerium für Inneres" durch „des Bundesministers für Inneres" und „Der Bundesminister für Inneres" zu ersetzen. 27. Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, hat zu lauten: „3. sofern männlichen Geschlechtes, er kein Angehöriger des Bundesheeres ist und a) das 16. Lebensjahr noch nicht oder das 36. Lebensjahr bereits vollendet hat, b) den ordentlichen Präsenzdienst oder den ordentlichen Zivildienst geleistet hat, c) von der Stellungskommission als untauglich oder vom zuständigen Amtsarzt als dauernd unfähig zu jedem Zivildienst festgestellt worden ist,

Litera d wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche von der Einberufung in das Bundesheer ausgeschlossen ist oder e) seine Militärdienstpflicht oder eine an deren Stelle tretende Dienstverpflichtung in einem anderen Staat, dessen Angehöriger er ist, erfüllt hat und deshalb auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages oder eines internationalen Übereinkommens von der Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes oder ordentlichen Zivildienstes befreit ist." 28. Im Paragraph 37, Absatz 2, ist das Wort „zehn" durch „fünf" zu ersetzen. 29. Paragraph 39, Absatz eins, hat zu lauten: „§ 39. (1) Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft sowie zur Bestätigung des Erwerbes der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 25, Absatz 3, oder Paragraph 58, c Absatz 2, ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 41, die Landesregierung zuständig." 30. Im Paragraph 39, Absatz 2, sind nach dem Wort" Bescheid" die Worte „oder die Bestätigung" einzufügen. 31. Im Paragraph 41, Absatz eins und Absatz 2, (Verfassungsbestimmung) sind die Worte „Bescheinigung" und „Bescheinigungen" jeweils durch „Bestätigung" und „Bestätigungen" zu ersetzen. 32. Paragraph 41, Absatz 4, hat zu entfallen. 33. Im Paragraph 42, Absatz 2, sind die Worte „das Bundesministerium für Inneres" jeweils durch „der Bundesminister für Inneres" zu ersetzen. 34. Im Paragraph 43, ist das Wort „Bescheinigung" jeweils durch „Bestätigung" zu ersetzen. 35. Paragraph 44, Absatz eins, hat zu lauten: „§ 44. (1) Die Bestätigung, daß eine bestimmte Person die Staatsbürgerschaft besitzt, ist ausschließlich nach dem durch Verordnung des Bundesministers für Inneres zu bestimmenden Muster auszustellen (Staatsbürgerschaftsnachweis)." 36. Im Paragraph 45, sind die Worte „Bescheinigung" und „Bescheinigungen" durch „Bestätigung" und „Bestätigungen" zu ersetzen. 37. Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz hat zu lauten: „§ 46. (1) Die Form der gemäß Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 25, Abs. 3, Paragraph 28, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 3,, Paragraph 44, und Paragraph 58, c Absatz 2, auszufertigenden Urkunden wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt." 38. Im Paragraph 46, Absatz 2, hat das Wort „ausschließlich" zu entfallen und sind die Worte „Das Bundesministerium für Inneres" und „vom Bundesministerium für Inneres" durch „Der Bundesminister für Inneres" und „vom Bundesminister für Inneres" zu ersetzen. 39. Paragraph 47, Absatz 2, Litera a, erster Halbsatz hat zu lauten: „a) der Leiter, das ist der Bürgermeister, der die Personenstandsangelegenheiten der zusammengeschlossenen Gemeinden nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften zu besorgen hat;" 40. Paragraph 50, hat zu lauten: „§ 50. (1) Die Staatsbürgerschaftsevidenz ist für jede Gemeinde gesondert in Form einer Kartei zu führen. Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können nähere Bestimmungen über das Ausmaß und die Ausgestaltung der Karteiblätter sowie über die Einrichtung der Kartei getroffen werden. (2) Die Staatsbürgerschaftsevidenz kann automationsunterstützt geführt werden. 41. Paragraph 51, ist folgender Satz anzufügen: „In die Staatsbürgerschaftsevidenz sind Verstorbene, die dort noch nicht verzeichnet sind, nur dann aufzunehmen, wenn die den Staatsbürgerschaftserwerb begründenden Umstände bekannt sind und keiner weiteren Ermittlungen bedürfen oder ein Feststellungsbescheid nach Paragraph 42, erlassen oder eine Bestätigung nach Paragraph 43, ausgestellt worden ist." 42. Paragraph 53, hat zu lauten: „§ 53. Der Evidenzstelle ist unverzüglich mitzuteilen 1. vom Amt der Landesregierung: jeder von der Landesregierung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft erlassene Bescheid und jede von ihr ausgestellte Bestätigung des Erwerbes der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 25, Absatz 3, oder Paragraph 58, c Absatz 2,; 2. vom Gericht: a) die Einwilligung nach Paragraph 27, Absatz 2 und Paragraph 29, Abs. 2; b) die Nichtigerklärung einer Ehe, wenn bloß einer der Ehegatten am Tag der Eheschließung Staatsbürger war oder wenn am Tag der Nichtigerklärung mindestens einer der Ehegatten Staatsbürger ist oder bis dahin als solcher gegolten hat; c) die Feststellung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit eines Kindes, wenn im Zeitpunkt seiner Geburt zumindest ein Elternteil Staatsbürger war, und d) der Beschluß, womit ein Staatsbürger für tot erklärt oder der Beweis seines Todes als hergestellt erkannt wird; 3. vom Bundesministerium für Justiz: a) die Legitimation eines Staatsbürgers oder eines minderjährigen ledigen Fremden durch Entschließung des Bundespräsidenten; ist das legitimierte Kind weiblichen Geschlechtes, so sind gegebenenfalls auch

dessen uneheliche Kinder bekanntzugeben, und b) die Anerkennung eines ausländischen Urteiles, das eine Ehe für nichtig erklärt, wenn die Voraussetzungen der Ziffer 2, Litera b, vorliegen; 4. von der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland: jede von ihr in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ausgestellte Bestätigung; 5. von der Gemeinde (Gemeindeverband): a) die in ihrem Bereich beurkundete Geburt eines Staatsbürgers; b) jede von ihr in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ausgestellte Bestätigung; c) die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden durch die beurkundete Eheschließung seiner Eltern, wenn der Vater des Kindes Staatsbürger ist; ist das legitimierte Kind weiblichen Geschlechtes, so sind gegebenenfalls auch dessen uneheliche Kinder bekanntzugeben; d) die Legitimation eines Staatsbürgers durch die beurkundete Eheschließung seiner Eltern; e) die in ihrem Bereich beurkundete Eheschließung eines Staatsbürgers, soweit durch die Ehe eine Änderung des Familiennamens des Staatsbürgers eintritt und f) das in ihrem Bereich beurkundete Ableben eines Staatsbürgers; 6. von den im Paragraph 25, genannten Lehranstalten: der Dienstantritt eines Fremden als Ordentlicher Universitätsprofessor oder als Ordentlicher oder Außerordentlicher Hochschulprofessor." 43. Die Paragraphen 57, 58, 58, a, 58 b, 59 und 60 haben zu entfallen. 44. Im Paragraph 58, c Absatz 2, ist das Wort „bescheinigen" durch „bestätigen" zu ersetzen. 45. Im Paragraph 62, sind die Worte „Das Bundesministerium für Inneres" durch „Der Bundesminister für Inneres" zu ersetzen. 46. Im Paragraph 66, Ziffer eins, ist das Wort „Bundesministerium" jeweils durch „Bundesminister" unter entsprechender Abänderung des bestimmten Artikels zu ersetzen. ARTIKEL römisch zwei Übergangsbestimmung (1) Vor dem 1. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder erwerben unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 StbG 1965 die Staatsbürgerschaft durch die Erklärung, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wenn 1. sie ledig sind und am 1. September 1983 das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. sie nie Staatsbürger waren oder die mit der Geburt erworbene Staatsbürgerschaft durch Legitimation verloren haben und 3. die Mutter Staatsbürger ist und die Staatsbürgerschaft auch am Tag der Geburt des Kindes besessen hat. (2) Die Erklärung ist innerhalb von drei Jahren ab dem 1. September 1983 schriftlich bei der nach § 39 StbG 1965 zuständigen Behörde abzugeben. § 19 Absatz 2 und 3 StbG 1965 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder die Einwilligung des Gerichtes auch nach der Abgabe der Erklärung erteilt werden kann. (3) Ist das Kind nicht eigenberechtigt, im Gebiet der Republik geboren und hat es in diesem seit der Geburt ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz, so kann die Erklärung auch von der Mutter kraft eigenen Rechtes abgegeben werden. (4) Liegen die in den Absatz eins bis 3 angeführten Voraussetzungen vor, hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Erklärung bei der zuständigen Behörde erworben wurde. Die Form des Bescheides wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Paragraph 46, StbG 1965 gilt sinngemäß. ARTIKEL römisch drei Gebührenrechtlich« Bestimmungen A. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung nach Artikel römisch zwei ist von den Stempelgebühren gemäß Paragraph 14, TP 2 Gebührengesetz 1957 befreit. B. Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1982, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 14, TP 2 Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, hat zu lauten: „c) durch Erstreckung der Verleihung auf den Ehegatten 1400 S." 2. Paragraph 14, TP 2 Absatz 3, hat zu entfallen. ARTIKEL römisch vier Inkrafttreten (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1983 in Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

ARTIKEL römisch fünf Vollziehung Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. soweit sie dem Bund zukommt, hinsichtlich a) Artikel römisch eins, Ziffer 18, (Paragraph 19, Absatz 3,) und Ziffer 42, (Paragraph 53, Z 2 und 3) der Bundesminister für Justiz, b) Artikel römisch eins, Ziffer 31, (Paragraph 41, Absatz 2,) und Ziffer 42, (Paragraph 53, Z 4) der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, c) Artikel römisch eins, Ziffer 42, (Paragraph 53, Ziffer 6,) der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres; d) Artikel römisch drei, der Bundesminister für Finanzen, sonst e) der Bundesminister für Inneres; 2. soweit sie dem Land zukommt, die Landesregierung.

Kirchschläger Kreisky