Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat Spanien am 18. Mai 1982 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1958,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1981,) hinterlegt. Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Spanien nachstehende Liste der in Artikel eins, Abs. 1 angeführten Ausweise bekanntgegeben: (Übersetzung) a) Gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener Reisepaß. b) Gültiger Personalausweis. c) Für Jugendliche unter 18 Jahren, gültiger Personalausweis samt Erlaubnis der die väterliche Gewalt ausübenden Person, abgegeben vor einem Zentralkommissariat der Polizei, Untersuchungsrichter, Notar, Bürgermeister oder Postenkommandanten der Zivilgarde. Gemäß Artikel eins, Absatz 4, erklärte Spanien, daß der Ausdruck „Gebiet" „Staatsgebiet" bedeutet. Von den Vertragsschließenden Parteien des Abkommens sind keine Einwendungen gegen die Liste erhoben worden. Die Liste gilt daher gemäß Artikel 11, dem Anhang angefügt. Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 9, für Spanien am 1. Juni 1982 in Kraft getreten.
Kreisky