Der Nationalrat hat beschlossen:
1. ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitnehmer
aller Art, soweit im folgenden nicht anderes
bestimmt wird.
(2) Ausgenommen sind:
1. Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis
zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem
Gemeindeverband stehen, soweit sie nicht
a) in Betrieben eines Landes, einer Gemeinde
oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt
sind,
b) in Betrieben des Bundes beschäftigt sind;
2. Arbeitnehmer der Post- und Telegraphenverwaltung
und des Wirtschaftskörpers Österreichische
Bundesbahnen, von weiteren Haupt-
und Nebenbahnen im Sinne des § 1 I Z 1
Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, und von
Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des
Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84,
soweit für diese Arbeitnehmer zwingende
dienstrechtliche Vorschriften über die
wöchentliche Ruhezeit gelten;
3. Arbeitnehmer von Schiffahrtsunternehmungen
im Sinne des § 1 Abs. 1 Zl Binnen-
Schiffahrts-Konzessionsgesetz 1978, BGBl.
Nr. 533, sowie Arbeitnehmer von Luftverkehrsunternehmungen
im Sinne des § 101
lit. a Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253,
soweit diese Unternehmungen im internationalen
Verkehr tätig sind und für die in diesen
Unternehmungen beschäftigten Arbeitnehmer
kollektivvertragliche Regelungen über die
wöchentliche Ruhezeit gelten;
4. Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und
Erziehungsanstalten, soweit sie nicht
bereits unter Z 1 fallen;
5. leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben
selbstverantwortlich übertragen
sind;
6. Arbeitnehmer, für die folgende Vorschriften
gelten:
a) das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/
1970;
b) das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz,
BGBl. Nr. 235/1962;
c) das Bundesgesetz über die Beschäftigung
von Kindern und Jugendlichen, BGBl.
Nr. 146/1948;
d) das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/
1948;
e) das Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/
1981;
7. Arbeitnehmer, die dem Bäckereiarbeitergesetz,
BGBl. Nr. 69/1955, unterliegen, soweit
auf sie nicht § 11 Abs. 4 Bäckereiarbeitergesetz
Anwendung findet;
8. Arbeitnehmer, die in Theaterbetrieben im
Sinne des § 1 Abs. 2 Schauspielergesetz,
BGBl. Nr. 441/1922, beschäftigt sind;
9. Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz
1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist.
(3) Auf Arbeitnehmer gesetzlich anerkannter
Kirchen und Religionsgesellschaften, die nicht in
Betrieben beschäftigt sind, findet dieses Gesetz
Anwendung, wenn keine gleichwertige interne
Regelung besteht.
2. ABSCHNITT
Wochenendruhe, Wochenruhe, Ersatzruhe und
Feiertagsruhe
Begriff der Ruhezeit
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. Wochenendruhe eine ununterbrochene Ruhezeit
von 36 Stunden, in die der Sonntag fällt
(§ 3);
2. Wochenruhe eine ununterbrochene Ruhezeit
von 36 Stunden in der Kalenderwoche (§ 4);
3. wöchentliche Ruhezeit sowohl die Wochenendruhe
als auch die Wochenruhe;
4. Ersatzruhe eine ununterbrochene Ruhezeit,
die als Abgeltung für die während der
wöchentlichen Ruhezeit geleistete Arbeit
zusteht (§ 6);
5. Feiertagsruhe eine ununterbrochene Ruhezeit
von 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und
spätestens um 6 Uhr des gesetzlichen Feiertages
beginnt (§ 7).
(2) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe
darf im Rahmen der §§ 10 bis 18 nur die unumgänglich
notwendige Anzahl von Arbeitnehmern
beschäftigt werden.
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitnehmer
aller Art, soweit im folgenden nicht anderes
bestimmt wird.
(2) Ausgenommen sind:
1. Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis
zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem
Gemeindeverband stehen, soweit sie nicht
a) in Betrieben eines Landes, einer Gemeinde
oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt
sind,
b) in Betrieben des Bundes beschäftigt sind;
2. Arbeitnehmer der Post- und Telegraphenverwaltung
und des Wirtschaftskörpers Österreichische
Bundesbahnen, von weiteren Haupt-
und Nebenbahnen im Sinne des Paragraph eins, römisch eins Ziffer eins,
Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, und von
Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des
Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84,
soweit für diese Arbeitnehmer zwingende
dienstrechtliche Vorschriften über die
wöchentliche Ruhezeit gelten;
3. Arbeitnehmer von Schiffahrtsunternehmungen
im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Zl Binnen-
Schiffahrts-Konzessionsgesetz 1978, BGBl.
Nr. 533, sowie Arbeitnehmer von Luftverkehrsunternehmungen
im Sinne des Paragraph 101,
lit. a Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253,
soweit diese Unternehmungen im internationalen
Verkehr tätig sind und für die in diesen
Unternehmungen beschäftigten Arbeitnehmer
kollektivvertragliche Regelungen über die
wöchentliche Ruhezeit gelten;
4. Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und
Erziehungsanstalten, soweit sie nicht
bereits unter Ziffer eins, fallen;
5. leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben
selbstverantwortlich übertragen
sind;
6. Arbeitnehmer, für die folgende Vorschriften
gelten:
a) das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/
1970;
b) das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz,
BGBl. Nr. 235 aus 1962,;
c) das Bundesgesetz über die Beschäftigung
von Kindern und Jugendlichen, Bundesgesetzblatt
Nr. 146 aus 1948,;
d) das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/
1948;
e) das Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/
1981;
7. Arbeitnehmer, die dem Bäckereiarbeitergesetz,
BGBl. Nr. 69 aus 1955,, unterliegen, soweit
auf sie nicht Paragraph 11, Absatz 4, Bäckereiarbeitergesetz
Anwendung findet;
8. Arbeitnehmer, die in Theaterbetrieben im
Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Schauspielergesetz,
BGBl. Nr. 441 aus 1922,, beschäftigt sind;
9. Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz
1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, anzuwenden ist.
(3) Auf Arbeitnehmer gesetzlich anerkannter
Kirchen und Religionsgesellschaften, die nicht in
Betrieben beschäftigt sind, findet dieses Gesetz
Anwendung, wenn keine gleichwertige interne
Regelung besteht.
2. ABSCHNITT
Wochenendruhe, Wochenruhe, Ersatzruhe und
Feiertagsruhe
Begriff der Ruhezeit
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. Wochenendruhe eine ununterbrochene Ruhezeit
von 36 Stunden, in die der Sonntag fällt
(Paragraph 3,);
2. Wochenruhe eine ununterbrochene Ruhezeit
von 36 Stunden in der Kalenderwoche (Paragraph 4,);
3. wöchentliche Ruhezeit sowohl die Wochenendruhe
als auch die Wochenruhe;
4. Ersatzruhe eine ununterbrochene Ruhezeit,
die als Abgeltung für die während der
wöchentlichen Ruhezeit geleistete Arbeit
zusteht (Paragraph 6,);
5. Feiertagsruhe eine ununterbrochene Ruhezeit
von 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und
spätestens um 6 Uhr des gesetzlichen Feiertages
beginnt (Paragraph 7,).
(2) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe
darf im Rahmen der Paragraphen 10 bis 18 nur die unumgänglich
notwendige Anzahl von Arbeitnehmern
beschäftigt werden.
Wochenendruhe
§ 3. (1) Der Arbeitnehmer hat in jeder Kalenderwoche
Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit
von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen
hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf
der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn
dies auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 10 bis 18 zulässig
ist.
(2) Die Wochenendruhe hat für alle Arbeitnehmer
spätestens Samstag um 13 Uhr, für Arbeitnehmer,
die mit unbedingt notwendigen Abschluß-,
Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten
beschäftigt sind, spätestens Samstag
um 15 Uhr zu beginnen.
(3) In Betrieben mit einer werktags durchlaufenden
mehrschichtigen Arbeitsweise hat die Wochenendruhe
spätestens mit Ende der Nachtschicht zum
Sonntag zu beginnen und darf frühestens mit
Beginn der Nachtschicht zum Montag enden.
(4) Wird in Verbindung mit Feiertagen eingearbeitet
und die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage
der die Ausfallstage einschließenden Wochen
verteilt (§ 4 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl.
Nr. 461/1969), so kann der Beginn der
Wochenendruhe bis spätestens Samstag 18 Uhr
aufgeschoben werden.
Wochenruhe
§ 4. Der Arbeitnehmer, der nach der für ihn geltenden
Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der
Wochenendruhe beschäftigt wird, hat in jeder
Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe
Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von
36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat
einen ganzen Wochentag einzuschließen.
Abweichende Regelung der wöchentlichen Ruhezeit
§ 5. (1) Zur Ermöglichung der Schichtarbeit
kann im Schichtplan die wöchentliche Ruhezeit
abweichend von den §§ 3 und 4 geregelt werden.
(2) Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit
kann in den Fällen des Abs. 1 bis auf 24 Stunden
gekürzt werden. In einem Durchrechnungszeitraum
von vier Wochen muß dem Arbeitnehmer
jedoch eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit
von 36 Stunden gesichert sein. Zur Berechnung
dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen
werden.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
— für Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht
unterliegen, der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie — kann auf Antrag des
Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen
Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
abweichend von Abs. 2 Schichtpläne zulassen.
Sie können die wöchentliche Ruhezeit von
mindestens 24 Stunden unterschreiten oder den
vierwöchigen Durchrechnungszeitraum überschreiten,
wenn dies aus wichtigen Gründen erforderlich
und mit den Interessen der Arbeitnehmer vereinbar
ist. Solche Schichtpläne können befristet werden.
(4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
— für Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht
unterliegen, der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie — hat Ausnahmen gemäß
Abs. 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer der
gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber
oder Arbeitnehmer, des Arbeitgebers oder von
Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes
abzuändern oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen
des Abs. 3 nicht mehr vorliegen.
(5) Für Arbeitnehmer, die auf im öffentlichen
Interesse betriebenen Großbaustellen oder auf Baustellen
der Wildbach- und Lawinenverbauung in
Gebirgsregionen beschäftigt sind, kann durch Kollektivvertrag
die wöchentliche Ruhezeit abweichend
von den §§ 3 und 4 geregelt werden. Die
wöchentliche Ruhezeit kann für einzelne Wochen
gekürzt werden oder zur Gänze entfallen, wenn in
einem vierwöchigen Durchrechnungszeitraum eine
durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36
Stunden gesichert ist. Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.
(6) Für Arbeitnehmer, die bei der Herstellung
oder beim Vertrieb von Tageszeitungen und Montagfrühblättern
beschäftigt sind, kann durch Kollektivvertrag
die wöchentliche Ruhezeit abweichend
von den §§ 3 und 4 geregelt werden. Die
wöchentliche Ruhezeit kann bis auf 24 Stunden
gekürzt werden, wenn in einem vierwöchigen
Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche
wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert
ist. Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.
Ersatzruhe
§ 6. (1) Der Arbeitnehmer, der während seiner
wöchentlichen Ruhezeit (§ 2 Abs. 1 Z 3) beschäftigt
wird, hat in der folgenden Arbeitswoche Anspruch
auf Ersatzruhe, die auf seine Wochenarbeitszeit
anzurechnen ist. Die Ersatzruhe ist im Ausmaß der
während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten
Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 36 Stunden
vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche
erbracht wurde.
(2) Während der Ersatzruhe nach Abs. 1 dürfen
Arbeitnehmer nur im Rahmen der §§ 11 oder 14
beschäftigt werden.
(3) Wird ein Arbeitnehmer während der Ersatzruhe
gemäß Abs. 1 beschäftigt, so ist diese Ersatzruhe
im entsprechenden Ausmaß zu einer anderen,
einvernehmlich festgesetzten Zeit nachzuholen.
(4) Während der Ersatzruhe nach Abs. 3 dürfen
Arbeitnehmer nur zur Abwendung einer unmittelbaren
Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für
Wochenendruhe
§ 3. (1) Der Arbeitnehmer hat in jeder Kalenderwoche
Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit
von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen
hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf
der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn
dies auf Grund der Paragraphen 2, Absatz 2, 10 bis 18 zulässig
ist.
(2) Die Wochenendruhe hat für alle Arbeitnehmer
spätestens Samstag um 13 Uhr, für Arbeitnehmer,
die mit unbedingt notwendigen Abschluß-,
Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten
beschäftigt sind, spätestens Samstag
um 15 Uhr zu beginnen.
(3) In Betrieben mit einer werktags durchlaufenden
mehrschichtigen Arbeitsweise hat die Wochenendruhe
spätestens mit Ende der Nachtschicht zum
Sonntag zu beginnen und darf frühestens mit
Beginn der Nachtschicht zum Montag enden.
(4) Wird in Verbindung mit Feiertagen eingearbeitet
und die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage
der die Ausfallstage einschließenden Wochen
verteilt (Paragraph 4, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 461 aus 1969,), so kann der Beginn der
Wochenendruhe bis spätestens Samstag 18 Uhr
aufgeschoben werden.
Wochenruhe
§ 4. Der Arbeitnehmer, der nach der für ihn geltenden
Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der
Wochenendruhe beschäftigt wird, hat in jeder
Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe
Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von
36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat
einen ganzen Wochentag einzuschließen.
Abweichende Regelung der wöchentlichen Ruhezeit
§ 5. (1) Zur Ermöglichung der Schichtarbeit
kann im Schichtplan die wöchentliche Ruhezeit
abweichend von den Paragraphen 3 und 4 geregelt werden.
(2) Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit
kann in den Fällen des Absatz eins bis auf 24 Stunden
gekürzt werden. In einem Durchrechnungszeitraum
von vier Wochen muß dem Arbeitnehmer
jedoch eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit
von 36 Stunden gesichert sein. Zur Berechnung
dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen
werden.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
— für Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht
unterliegen, der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie — kann auf Antrag des
Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen
Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
abweichend von Absatz 2, Schichtpläne zulassen.
Sie können die wöchentliche Ruhezeit von
mindestens 24 Stunden unterschreiten oder den
vierwöchigen Durchrechnungszeitraum überschreiten,
wenn dies aus wichtigen Gründen erforderlich
und mit den Interessen der Arbeitnehmer vereinbar
ist. Solche Schichtpläne können befristet werden.
(4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
— für Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht
unterliegen, der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie — hat Ausnahmen gemäß
Abs. 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer der
gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber
oder Arbeitnehmer, des Arbeitgebers oder von
Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes
abzuändern oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen
des Absatz 3, nicht mehr vorliegen.
(5) Für Arbeitnehmer, die auf im öffentlichen
Interesse betriebenen Großbaustellen oder auf Baustellen
der Wildbach- und Lawinenverbauung in
Gebirgsregionen beschäftigt sind, kann durch Kollektivvertrag
die wöchentliche Ruhezeit abweichend
von den Paragraphen 3 und 4 geregelt werden. Die
wöchentliche Ruhezeit kann für einzelne Wochen
gekürzt werden oder zur Gänze entfallen, wenn in
einem vierwöchigen Durchrechnungszeitraum eine
durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36
Stunden gesichert ist. Absatz 2, dritter Satz gilt sinngemäß.
(6) Für Arbeitnehmer, die bei der Herstellung
oder beim Vertrieb von Tageszeitungen und Montagfrühblättern
beschäftigt sind, kann durch Kollektivvertrag
die wöchentliche Ruhezeit abweichend
von den Paragraphen 3 und 4 geregelt werden. Die
wöchentliche Ruhezeit kann bis auf 24 Stunden
gekürzt werden, wenn in einem vierwöchigen
Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche
wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert
ist. Absatz 2, dritter Satz gilt sinngemäß.
Ersatzruhe
§ 6. (1) Der Arbeitnehmer, der während seiner
wöchentlichen Ruhezeit (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,) beschäftigt
wird, hat in der folgenden Arbeitswoche Anspruch
auf Ersatzruhe, die auf seine Wochenarbeitszeit
anzurechnen ist. Die Ersatzruhe ist im Ausmaß der
während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten
Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 36 Stunden
vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche
erbracht wurde.
(2) Während der Ersatzruhe nach Absatz eins, dürfen
Arbeitnehmer nur im Rahmen der Paragraphen 11, oder 14
beschäftigt werden.
(3) Wird ein Arbeitnehmer während der Ersatzruhe
gemäß Absatz eins, beschäftigt, so ist diese Ersatzruhe
im entsprechenden Ausmaß zu einer anderen,
einvernehmlich festgesetzten Zeit nachzuholen.
(4) Während der Ersatzruhe nach Absatz 3, dürfen
Arbeitnehmer nur zur Abwendung einer unmittelbaren
Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für
diedie Gesundheit von Menschen oder bei Notstand
beschäftigt werden. Hiefür gebührt keine weitere
Ersatzruhe.
(5) Die Ersatzruhe hat unmittelbar vor dem
Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu
liegen, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ersatzruhe
gebührt, nicht anderes vereinbart wurde.
Feiertagsruhe
§ 7. (1) Der Arbeitnehmer hat an Feiertagen
Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von
mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr
und spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnen
muß.
(2) Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind:
1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei
Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag),
Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam,
15. August (Maria Himmelfahrt), 26. Oktober
(Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen),
8. Dezember (Mariä Empfängnis),
25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag).
(3) Für Angehörige der evangelischen Kirchen
AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der
Methodistenkirche ist auch der Karfreitag ein
Feiertag.
(4) Feiertage dürfen auf die wöchentliche Ruhezeit
nur angerechnet werden, soweit sie in die Zeit
der wöchentlichen Ruhezeit fallen.
(5) In Betrieben mit einer werktags durchlaufenden
mehrschichtigen Arbeitsweise hat die Feiertagsruhe
spätestens mit Ende der Nachtschicht zum
Feiertag zu beginnen und darf frühestens mit
Beginn der Nachtschicht am nächsten Werktag
enden.
(6) Ist für die Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz)
an Feiertagen Zeitausgleich vereinbart, so
muß dieser mindestens einen Kalendertag oder
36 Stunden umfassen.
(7) Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so sind
die §§ 3 bis 5 anzuwenden.
Freizeit zur Erfüllung der religiösen Pflichten
§ 8. (1) Der Arbeitnehmer, der während der
Wochenend- oder Feiertagsruhe beschäftigt wird,
hat auf Verlangen Anspruch auf die zur Erfüllung
seiner religiösen Pflichten notwendige Freizeit,
wenn diese Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit
erfüllt werden können und die Freistellung von
der Arbeit mit den Erfordernissen des Betriebes
vereinbar ist.
(2) Der Arbeitnehmer hat diesen Anspruch bei
Vereinbarung der Wochenend- oder Feiertagsarbeit,
spätestens jedoch zwei Tage vorher, bei späterer
Vereinbarung sofort, dem Arbeitgeber gegenüber
geltend zu machen.
Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe
§ 9. (1) Der Arbeitnehmer behält für die infolge
eines Feiertages oder der Ersatzruhe (§ 6) ausgefallene
Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt.
(2) Dem Arbeitnehmer gebührt jenes Entgelt, das
er erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht aus den im
Abs. 1 genannten Gründen ausgefallen wäre.
(3) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen,
akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen
Prämien oder Entgelten ist das fortzuzahlende
Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll
gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise
geleisteter Arbeiten zu berechnen. Hat
der Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses
noch keine 13 Wochen voll gearbeitet, so ist
das Entgelt nach dem Durchschnitt der seit Antritt
des Arbeitsverhältnisses voll gearbeiteten Zeiten zu
berechnen.
(4) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18
Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/
1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des
Arbeitgebers als Entgelt anzusehen sind. Die
Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des
Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend
von Abs. 2 und 3 geregelt werden.
(5) Der Arbeitnehmer, der während der Feiertagsruhe
beschäftigt wird, hat außer dem Entgelt
nach Abs. 1 Anspruch auf das für die geleistete
Arbeit gebührende Entgelt, es sei denn, es wird
Zeitausgleich im Sinne des § 7 Abs. 6 vereinbart.
3. ABSCHNITT
Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe
Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten
§ 10. (1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe
dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt werden
mit:
1. der Reinigung, Instandhaltung oder Instandsetzung,
soweit sich solche Arbeiten während
des regelmäßigen Arbeitsablaufes nicht ohne
Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen
lassen und infolge ihres Umfanges
nicht bis spätestens Samstag 15 Uhr abgeschlossen
werden können;
2. der Bewachung oder Wartung von Betriebsanlagen
einschließlich Bergbauanlagen oder
Wartung von Tieren;
3. Arbeiten, die dem Brandschutz dienen;
4. der gesundheitlichen Betreuung oder Versorgung
mit Speisen und Getränken derjenigen
Arbeitnehmer, die auf Grund der Ausnahmebestimmungen
dieses Bundesgesetzes während
der Wochenend- oder Feiertagsruhe
beschäftigt werden dürfen;
Gesundheit von Menschen oder bei Notstand
beschäftigt werden. Hiefür gebührt keine weitere
Ersatzruhe.
(5) Die Ersatzruhe hat unmittelbar vor dem
Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu
liegen, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ersatzruhe
gebührt, nicht anderes vereinbart wurde.
Feiertagsruhe
§ 7. (1) Der Arbeitnehmer hat an Feiertagen
Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von
mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr
und spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnen
muß.
(2) Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind:
1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei
Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag),
Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam,
15. August (Maria Himmelfahrt), 26. Oktober
(Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen),
8. Dezember (Mariä Empfängnis),
25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag).
(3) Für Angehörige der evangelischen Kirchen
AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der
Methodistenkirche ist auch der Karfreitag ein
Feiertag.
(4) Feiertage dürfen auf die wöchentliche Ruhezeit
nur angerechnet werden, soweit sie in die Zeit
der wöchentlichen Ruhezeit fallen.
(5) In Betrieben mit einer werktags durchlaufenden
mehrschichtigen Arbeitsweise hat die Feiertagsruhe
spätestens mit Ende der Nachtschicht zum
Feiertag zu beginnen und darf frühestens mit
Beginn der Nachtschicht am nächsten Werktag
enden.
(6) Ist für die Normalarbeitszeit (Paragraph 3, Arbeitszeitgesetz)
an Feiertagen Zeitausgleich vereinbart, so
muß dieser mindestens einen Kalendertag oder
36 Stunden umfassen.
(7) Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so sind
die Paragraphen 3 bis 5 anzuwenden.
Freizeit zur Erfüllung der religiösen Pflichten
§ 8. (1) Der Arbeitnehmer, der während der
Wochenend- oder Feiertagsruhe beschäftigt wird,
hat auf Verlangen Anspruch auf die zur Erfüllung
seiner religiösen Pflichten notwendige Freizeit,
wenn diese Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit
erfüllt werden können und die Freistellung von
der Arbeit mit den Erfordernissen des Betriebes
vereinbar ist.
(2) Der Arbeitnehmer hat diesen Anspruch bei
Vereinbarung der Wochenend- oder Feiertagsarbeit,
spätestens jedoch zwei Tage vorher, bei späterer
Vereinbarung sofort, dem Arbeitgeber gegenüber
geltend zu machen.
Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe
§ 9. (1) Der Arbeitnehmer behält für die infolge
eines Feiertages oder der Ersatzruhe (Paragraph 6,) ausgefallene
Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt.
(2) Dem Arbeitnehmer gebührt jenes Entgelt, das
er erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht aus den im
Abs. 1 genannten Gründen ausgefallen wäre.
(3) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen,
akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen
Prämien oder Entgelten ist das fortzuzahlende
Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll
gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise
geleisteter Arbeiten zu berechnen. Hat
der Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses
noch keine 13 Wochen voll gearbeitet, so ist
das Entgelt nach dem Durchschnitt der seit Antritt
des Arbeitsverhältnisses voll gearbeiteten Zeiten zu
berechnen.
(4) Durch Kollektivvertrag im Sinne des Paragraph 18,
Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/
1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des
Arbeitgebers als Entgelt anzusehen sind. Die
Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des
Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend
von Absatz 2 und 3 geregelt werden.
(5) Der Arbeitnehmer, der während der Feiertagsruhe
beschäftigt wird, hat außer dem Entgelt
nach Absatz eins, Anspruch auf das für die geleistete
Arbeit gebührende Entgelt, es sei denn, es wird
Zeitausgleich im Sinne des Paragraph 7, Absatz 6, vereinbart.
3. ABSCHNITT
Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe
Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten
§ 10. (1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe
dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt werden
mit:
1. der Reinigung, Instandhaltung oder Instandsetzung,
soweit sich solche Arbeiten während
des regelmäßigen Arbeitsablaufes nicht ohne
Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen
lassen und infolge ihres Umfanges
nicht bis spätestens Samstag 15 Uhr abgeschlossen
werden können;
2. der Bewachung oder Wartung von Betriebsanlagen
einschließlich Bergbauanlagen oder
Wartung von Tieren;
3. Arbeiten, die dem Brandschutz dienen;
4. der gesundheitlichen Betreuung oder Versorgung
mit Speisen und Getränken derjenigen
Arbeitnehmer, die auf Grund der Ausnahmebestimmungen
dieses Bundesgesetzes während
der Wochenend- oder Feiertagsruhe
beschäftigt werden dürfen;
5.Ziffer 5 der Beförderung der während der Wochenend-
oder Feiertagsruhe beschäftigten Arbeitnehmer
zu und von der Arbeitsstelle;
6. der Be- und Entlüftung, Beheizung oder Kühlung
der Arbeitsräume;
7. Umbauarbeiten an Betriebsanlagen einschließlich
Bergbauanlagen, wenn diese aus technischen
Gründen nur während des Betriebsstillstandes
durchgeführt werden können und ein
Betriebsstillstand außerhalb der Ruhezeiten
mit einem erheblichen Schaden verbunden
wäre;
8. der Betreuung, Beaufsichtigung und Versorgung
mit Speisen und Getränken in Internaten
und Heimen, wenn diese Internate und
Heime auch während der Wochenend- oder
Feiertagsruhe betrieben werden.
(2) Der Arbeitgeber hat die nach Abs. 1 zulässigen
Arbeiten dem Arbeitsinspektorat binnen vier
Tagen nach ihrem erstmaligen Beginn schriftlich
anzuzeigen. Die Anzeige hat die Gründe für die
Arbeiten, die Anzahl der zur Arbeitsleistung benötigten
Arbeitnehmer und den Zeitraum ihrer
Durchführung zu enthalten. Entfallen die Gründe
für diese Arbeiten, so hat dies der Arbeitgeber binnen
vier Tagen schriftlich dem Arbeitsinspektorat
anzuzeigen.
Ausnahmen in außergewöhnlichen Fällen
§ 11. (1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe
dürfen Arbeitnehmer in außergewöhnlichen
Fällen mit vorübergehenden und unaufschiebbaren
Arbeiten beschäftigt werden, soweit diese
1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr
für die Sicherheit des Lebens oder die
Gesundheit von Menschen oder bei Notstand
sofort vorzunehmen sind oder
2. zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur
Verhütung des Verderbens von Gütern oder
eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen
Schadens erforderlich sind, wenn
unvorhergesehene und nicht zu verhindernde
Gründe vorliegen und andere zumutbare
Maßnahmen zu diesem Zweck nicht möglich
sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die in Abs. 1 angeführten
Arbeiten dem Arbeitsinspektorat binnen vier Tagen
nach Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeige hat die Gründe für die Arbeiten sowie
die Anzahl der zur Arbeitsleistung benötigten
Arbeitnehmer zu enthalten.
(3) Zur Sicherstellung der nach Abs. 1 notwendigen
Arbeiten können Bereitschaftsdienste oder
Rufbereitschaften eingerichtet werden.
(4) Der Arbeitgeber hat die Einrichtung von
Bereitschaftsdiensten im Sinne des Abs. 3 unter
Angabe von Gründen und der erforderlichen
Anzahl der Arbeitnehmer dem Arbeitsinspektorat
vorher schriftlich anzuzeigen. Entfallen die
Gründe, die für die Einrichtung maßgebend waren,
so hat er dies binnen vier Tagen dem Arbeitsinspektorat
schriftlich anzuzeigen.
Ausnahmen durch Verordnung für bestimmte
Tätigkeiten
§ 12. (1) Durch Verordnung sind für Arbeitnehmer
in bestimmten Betrieben Ausnahmen von der
Wochenend- und Feiertagsruhe für Arbeiten zuzulassen,
wenn diese
1. zur Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse
notwendig sind;
2. im Hinblick auf während der Wochenend- oder
Feiertagsruhe hervortretende Freizeit-
und Erholungsbedürfnisse und Erfordernisse
des Fremdenverkehrs notwendig sind;
3. zur Bewältigung des Verkehrs notwendig
sind;
4. aus technologischen Gründen einen ununterbrochenen
Fortgang erfordern;
5. im Bergbau aus technologischen oder naturbedingten
Gründen oder aus Gründen der
Sicherheit einen ununterbrochenen Fortgang
erfordern;
6. wegen der Gefahr des Mißlingens von
Arbeitserzeugnissen nicht aufgeschoben werden
können, soweit diese Gefahr nicht durch
andere Maßnahmen abgewendet werden
kann oder
7. wegen der Gefahr des raschen Verderbens
von Rohstoffen nicht aufgeschoben werden
können und nach der Art des Betriebes auf
einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind.
(2) Soweit dies nach der Art der Tätigkeit
zweckmäßig ist, hat die Verordnung die nach
Abs. 1 zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und
das für die Durchführung notwendige Zeitausmaß
festzulegen. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang
mit den nach Abs. 1 zulässigen Arbeiten
stehen oder ohne die diese nicht durchführbar
wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder
nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen
werden können.
(3) Werden auf Grund einer Verordnung im
Sinne der Abs. 1 und 2 Bauarbeiten im öffentlichen
Interesse während der Wochenend- und Feiertagsruhe
durchgeführt, so hat das bauausführende
Unternehmen diese dem Arbeitsinspektorat unter
Bekanntgabe der sachlichen Gründe und der
erforderlichen Anzahl der Arbeitnehmer anzuzeigen.
Eine Abschrift der Anzeige ist den zuständigen
kollektivvertragsfähigen Interessenvertretungen der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu übermitteln. Die
Anzeige hat innerhalb von 21 Tagen nach Bekanntwerden
der Umstände zu erfolgen, welche die
Arbeiten während der Wochenend- oder Feiertagsruhe
erfordern.
der Beförderung der während der Wochenend-
oder Feiertagsruhe beschäftigten Arbeitnehmer
zu und von der Arbeitsstelle;
6. der Be- und Entlüftung, Beheizung oder Kühlung
der Arbeitsräume;
7. Umbauarbeiten an Betriebsanlagen einschließlich
Bergbauanlagen, wenn diese aus technischen
Gründen nur während des Betriebsstillstandes
durchgeführt werden können und ein
Betriebsstillstand außerhalb der Ruhezeiten
mit einem erheblichen Schaden verbunden
wäre;
8. der Betreuung, Beaufsichtigung und Versorgung
mit Speisen und Getränken in Internaten
und Heimen, wenn diese Internate und
Heime auch während der Wochenend- oder
Feiertagsruhe betrieben werden.
(2) Der Arbeitgeber hat die nach Absatz eins, zulässigen
Arbeiten dem Arbeitsinspektorat binnen vier
Tagen nach ihrem erstmaligen Beginn schriftlich
anzuzeigen. Die Anzeige hat die Gründe für die
Arbeiten, die Anzahl der zur Arbeitsleistung benötigten
Arbeitnehmer und den Zeitraum ihrer
Durchführung zu enthalten. Entfallen die Gründe
für diese Arbeiten, so hat dies der Arbeitgeber binnen
vier Tagen schriftlich dem Arbeitsinspektorat
anzuzeigen.
Ausnahmen in außergewöhnlichen Fällen
§ 11. (1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe
dürfen Arbeitnehmer in außergewöhnlichen
Fällen mit vorübergehenden und unaufschiebbaren
Arbeiten beschäftigt werden, soweit diese
1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr
für die Sicherheit des Lebens oder die
Gesundheit von Menschen oder bei Notstand
sofort vorzunehmen sind oder
2. zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur
Verhütung des Verderbens von Gütern oder
eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen
Schadens erforderlich sind, wenn
unvorhergesehene und nicht zu verhindernde
Gründe vorliegen und andere zumutbare
Maßnahmen zu diesem Zweck nicht möglich
sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die in Absatz eins, angeführten
Arbeiten dem Arbeitsinspektorat binnen vier Tagen
nach Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeige hat die Gründe für die Arbeiten sowie
die Anzahl der zur Arbeitsleistung benötigten
Arbeitnehmer zu enthalten.
(3) Zur Sicherstellung der nach Absatz eins, notwendigen
Arbeiten können Bereitschaftsdienste oder
Rufbereitschaften eingerichtet werden.
(4) Der Arbeitgeber hat die Einrichtung von
Bereitschaftsdiensten im Sinne des Absatz 3, unter
Angabe von Gründen und der erforderlichen
Anzahl der Arbeitnehmer dem Arbeitsinspektorat
vorher schriftlich anzuzeigen. Entfallen die
Gründe, die für die Einrichtung maßgebend waren,
so hat er dies binnen vier Tagen dem Arbeitsinspektorat
schriftlich anzuzeigen.
Ausnahmen durch Verordnung für bestimmte
Tätigkeiten
§ 12. (1) Durch Verordnung sind für Arbeitnehmer
in bestimmten Betrieben Ausnahmen von der
Wochenend- und Feiertagsruhe für Arbeiten zuzulassen,
wenn diese
1. zur Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse
notwendig sind;
2. im Hinblick auf während der Wochenend- oder
Feiertagsruhe hervortretende Freizeit-
und Erholungsbedürfnisse und Erfordernisse
des Fremdenverkehrs notwendig sind;
3. zur Bewältigung des Verkehrs notwendig
sind;
4. aus technologischen Gründen einen ununterbrochenen
Fortgang erfordern;
5. im Bergbau aus technologischen oder naturbedingten
Gründen oder aus Gründen der
Sicherheit einen ununterbrochenen Fortgang
erfordern;
6. wegen der Gefahr des Mißlingens von
Arbeitserzeugnissen nicht aufgeschoben werden
können, soweit diese Gefahr nicht durch
andere Maßnahmen abgewendet werden
kann oder
7. wegen der Gefahr des raschen Verderbens
von Rohstoffen nicht aufgeschoben werden
können und nach der Art des Betriebes auf
einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind.
(2) Soweit dies nach der Art der Tätigkeit
zweckmäßig ist, hat die Verordnung die nach
Abs. 1 zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und
das für die Durchführung notwendige Zeitausmaß
festzulegen. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang
mit den nach Absatz eins, zulässigen Arbeiten
stehen oder ohne die diese nicht durchführbar
wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder
nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen
werden können.
(3) Werden auf Grund einer Verordnung im
Sinne der Absatz eins und 2 Bauarbeiten im öffentlichen
Interesse während der Wochenend- und Feiertagsruhe
durchgeführt, so hat das bauausführende
Unternehmen diese dem Arbeitsinspektorat unter
Bekanntgabe der sachlichen Gründe und der
erforderlichen Anzahl der Arbeitnehmer anzuzeigen.
Eine Abschrift der Anzeige ist den zuständigen
kollektivvertragsfähigen Interessenvertretungen der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu übermitteln. Die
Anzeige hat innerhalb von 21 Tagen nach Bekanntwerden
der Umstände zu erfolgen, welche die
Arbeiten während der Wochenend- oder Feiertagsruhe
erfordern.
Ausnahmen durch Verordnung des Landeshauptmannes
§ 13. (1) Der Landeshauptmann kann neben den
gemäß § 12 Abs. 1 und 2 zulässigen Ausnahmen
nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
durch Verordnung weitere Ausnahmen zulassen,
wenn
1. nicht bereits eine Ausnahme im Sinne dieses
Bundesgesetzes, insbesondere durch den Ausnahmenkatalog
gemäß § 12 Abs. 1, für den zu
regelnden Bereich besteht und
2. ein außergewöhnlicher regionaler Bedarf für
Versorgungsleistungen gegeben ist.
(2) Verordnungen im Sinne des Abs. 1 haben den
örtlichen Geltungsbereich, die Tätigkeiten, die
Zeiträume und das maximale Zeitausmaß, während
dem die Beschäftigung von Arbeitnehmern zulässig
ist, genau zu bezeichnen. Arbeiten, die im unmittelbaren
Zusammenhang mit den nach Abs. 1 zulässigen
Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht
durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie
nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe
vorgenommen werden können.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind dem Bundesminister
für soziale Verwaltung jeweils zur
Kenntnis zu bringen.
Ausnahmen durch Verordnung im öffentlichen
Interesse
§ 14. Durch Verordnung sind Ausnahmen von
der Wochenend- oder Feiertagsruhe für die Arbeitnehmer
bestimmter Betriebe zuzulassen, wenn es
das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender
Umstände erfordert.
Ausnahmen in Einzelfällen
§ 15. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung
der gesetzlichen Interessenvertretungen der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte
Arbeitnehmer eines Betriebes eine Ausnahme von
der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen,
wenn dies im Einzelfall infolge der Neuerrichtung
oder Änderung einer Betriebsanlage oder der Einführung
eines neuen Verfahrens aus den im § 12
Abs. 1 Z 4, 6 und 7 genannten Gründen erforderlich
ist.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat auf Antrag des Arbeitgebers nach
Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte
Arbeitnehmer eines Bergbaubetriebes eine Ausnahme
von den Bestimmungen der Wochenend-
und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies
1. infolge der Neuerrichtung oder Änderung
einer Bergbauanlage oder der Einführung
eines neuen Verfahrens aus technologischen
Gründen,
2. infolge von Betriebsunterbrechungen durch
außergewöhnliche Ereignisse,
3. durch besondere Witterungseinflüsse bis zum
Ausgleich entstandener Folgen,
4. zur Überbrückung von Versorgungsengpässen
oder
5. unverzüglich zur Sicherstellung der Versorgung
mit mineralischen Rohstoffen
erforderlich ist.
4. ABSCHNITT
Sonderbestimmungen für Märkte und Messen
Märkte und marktähnliche Veranstaltungen
§ 16. Finden Märkte oder marktähnliche Veranstaltungen
(§§ 324 bis 332 GewO 1973) auf Grund
gewerberechtlicher Bewilligung während der
Wochenend- oder Feiertagsruhe statt, so ist die
Beschäftigung von Arbeitnehmern nur im örtlich
und zeitlich bewilligten Rahmen dieser Veranstaltung
und im unbedingt notwendigen Ausmaß
zulässig.
Messen und messeähnliche Veranstaltungen
§ 17. (1) Werden Messen oder messeähnliche
Veranstaltungen durchgeführt, dürfen Arbeitnehmer
auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe
mit Arbeiten beschäftigt werden, die
1. innerhalb der letzten zwei Wochen vor
Beginn zur Vorbereitung der Veranstaltung,
wie zum Aufbau der Ausstellungseinrichtung
und zur Anlieferung des Messegutes,
2. zur Durchführung der Veranstaltung,
3. zur Betreuung und Beratung der Besucher,
4. zur Erfüllung der Aufgaben als Beauftragter
der beruflich berührten Besucherkreise oder
5. für den Abbau und Abtransport des Messegutes,
der Ausstellungseinrichtungen und sonstigen
Abschlußarbeiten
notwendig sind. In den Fällen der Z 1, 4 und 5 sind
Arbeiten jedoch nur dann zulässig, wenn ihre
Durchführung nicht durch zumutbare organisatorische
Maßnahmen außerhalb der Ruhezeiten möglich
ist.
(2) Werbe- und Verkaufsveranstaltungen, die die
Voraussetzungen der Abs. 3 bis 5 erfüllen, gelten
als Messen oder messeähnliche Veranstaltungen.
(3) Als Messe im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig
wiederkehrende Veranstaltung zu verstehen, in
deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein
umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige
ausstellt und überwiegend nach
Muster vor allem an gewerbliche Wiederverkäufer,
gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
(4) Veranstaltungen, die nur einmal oder jedenfalls
ohne Regelmäßigkeit durchgeführt werden
Ausnahmen durch Verordnung des Landeshauptmannes
§ 13. (1) Der Landeshauptmann kann neben den
gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 zulässigen Ausnahmen
nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
durch Verordnung weitere Ausnahmen zulassen,
wenn
1. nicht bereits eine Ausnahme im Sinne dieses
Bundesgesetzes, insbesondere durch den Ausnahmenkatalog
gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, für den zu
regelnden Bereich besteht und
2. ein außergewöhnlicher regionaler Bedarf für
Versorgungsleistungen gegeben ist.
(2) Verordnungen im Sinne des Absatz eins, haben den
örtlichen Geltungsbereich, die Tätigkeiten, die
Zeiträume und das maximale Zeitausmaß, während
dem die Beschäftigung von Arbeitnehmern zulässig
ist, genau zu bezeichnen. Arbeiten, die im unmittelbaren
Zusammenhang mit den nach Absatz eins, zulässigen
Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht
durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie
nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe
vorgenommen werden können.
(3) Verordnungen gemäß Absatz eins, sind dem Bundesminister
für soziale Verwaltung jeweils zur
Kenntnis zu bringen.
Ausnahmen durch Verordnung im öffentlichen
Interesse
§ 14. Durch Verordnung sind Ausnahmen von
der Wochenend- oder Feiertagsruhe für die Arbeitnehmer
bestimmter Betriebe zuzulassen, wenn es
das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender
Umstände erfordert.
Ausnahmen in Einzelfällen
§ 15. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung
der gesetzlichen Interessenvertretungen der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte
Arbeitnehmer eines Betriebes eine Ausnahme von
der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen,
wenn dies im Einzelfall infolge der Neuerrichtung
oder Änderung einer Betriebsanlage oder der Einführung
eines neuen Verfahrens aus den im Paragraph 12,
Abs. 1 Ziffer 4, 6 und 7 genannten Gründen erforderlich
ist.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat auf Antrag des Arbeitgebers nach
Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte
Arbeitnehmer eines Bergbaubetriebes eine Ausnahme
von den Bestimmungen der Wochenend-
und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies
1. infolge der Neuerrichtung oder Änderung
einer Bergbauanlage oder der Einführung
eines neuen Verfahrens aus technologischen
Gründen,
2. infolge von Betriebsunterbrechungen durch
außergewöhnliche Ereignisse,
3. durch besondere Witterungseinflüsse bis zum
Ausgleich entstandener Folgen,
4. zur Überbrückung von Versorgungsengpässen
oder
5. unverzüglich zur Sicherstellung der Versorgung
mit mineralischen Rohstoffen
erforderlich ist.
4. ABSCHNITT
Sonderbestimmungen für Märkte und Messen
Märkte und marktähnliche Veranstaltungen
§ 16. Finden Märkte oder marktähnliche Veranstaltungen
(Paragraphen 324 bis 332 GewO 1973) auf Grund
gewerberechtlicher Bewilligung während der
Wochenend- oder Feiertagsruhe statt, so ist die
Beschäftigung von Arbeitnehmern nur im örtlich
und zeitlich bewilligten Rahmen dieser Veranstaltung
und im unbedingt notwendigen Ausmaß
zulässig.
Messen und messeähnliche Veranstaltungen
§ 17. (1) Werden Messen oder messeähnliche
Veranstaltungen durchgeführt, dürfen Arbeitnehmer
auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe
mit Arbeiten beschäftigt werden, die
1. innerhalb der letzten zwei Wochen vor
Beginn zur Vorbereitung der Veranstaltung,
wie zum Aufbau der Ausstellungseinrichtung
und zur Anlieferung des Messegutes,
2. zur Durchführung der Veranstaltung,
3. zur Betreuung und Beratung der Besucher,
4. zur Erfüllung der Aufgaben als Beauftragter
der beruflich berührten Besucherkreise oder
5. für den Abbau und Abtransport des Messegutes,
der Ausstellungseinrichtungen und sonstigen
Abschlußarbeiten
notwendig sind. In den Fällen der Ziffer eins, 4 und 5 sind
Arbeiten jedoch nur dann zulässig, wenn ihre
Durchführung nicht durch zumutbare organisatorische
Maßnahmen außerhalb der Ruhezeiten möglich
ist.
(2) Werbe- und Verkaufsveranstaltungen, die die
Voraussetzungen der Absatz 3 bis 5 erfüllen, gelten
als Messen oder messeähnliche Veranstaltungen.
(3) Als Messe im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig
wiederkehrende Veranstaltung zu verstehen, in
deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein
umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige
ausstellt und überwiegend nach
Muster vor allem an gewerbliche Wiederverkäufer,
gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
(4) Veranstaltungen, die nur einmal oder jedenfalls
ohne Regelmäßigkeit durchgeführt werden
oderoder die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von
bestimmten Gewerbezweigen oder Regionen darstellen
sollen (Handwerksausstellungen, Leistungsschauen
und dergleichen), bei welchen der Informationszweck
gegenüber der Absicht des Warenvertriebes
überwiegt, gelten als messeähnliche Veranstaltungen
im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(5) Als Messen und messeähnliche Veranstaltungen
gelten Veranstaltungen jedoch nur dann, wenn
infolge der großen Zahl der Aussteller und Besucher
die Organisation der Durchführung von den
Ausstellern nicht selbst bewältigt werden kann und
die Veranstaltungen außerhalb jener Betriebsstätten
durchgeführt werden, in denen der normale
Geschäftsbetrieb der Aussteller stattfindet.
Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen,
auf Flugplätzen und Schiffslandeplätzen, Zollfreiläden
§ 18. (1) Für den Verkauf von Reiseproviant,
Reiseandenken und notwendigem Reisebedarf (insbesondere
Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen,
Reise-Toiletteartikel, Filme) und Artikel des
Trafiksortiments dürfen Arbeitnehmer auch während
der Wochenend- und Feiertagsruhe in Verkaufsstellen
unmittelbar in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen,
auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen
beschäftigt werden.
(2) Für den Verkauf des Sortiments von Zollfreiläden
auf Flughäfen dürfen Arbeitnehmer auch
während der Wochenend- und Feiertagsruhe
beschäftigt werden.
5. ABSCHNITT
Sonderbestimmungen
Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkehrsbetrieben
§ 19. (1) Für Arbeitnehmer
1. in Verkehrsbetrieben im Sinne des
a) Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60,
b) Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl.
Nr. 84,
c) Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957,
d) Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes,
BGBl. Nr. 533/1978,
e) Schiffahrtsanlagengesetzes, BGBl. Nr. 12/
1973,
f) Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl.
Nr. 85/1952,
g) § 179 Gewerbeordnung 1973 (Schlepplifte),
BGBl. Nr. 50/1974, sowie
2. in Schlaf-, Liege- und Speisewagenunternehmungen
im Rahmen des fahrenden Betriebes
der Eisenbahnen
kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche
Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend
von den §§ 3, 4 und 7 geregelt werden,
soweit diese Arbeitnehmer nicht gemäß § 1 Abs. 2
Z 2 und 3 vom Geltungsbereich ausgenommen
sind.
(2)
1. Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen
Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz
unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich
festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche
Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird.
Zur Berechnung dürfen nur mindestens
24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
2. Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend
von § 6 festgelegt werden.
3. In Fällen des besonderen Bedarfes kann zur
Aufrechterhaltung des Verkehrs durch
Betriebe im Sinne des Abs. 1 eine finanzielle
Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.
(3) In Betrieben von Gebietskörperschaften können
dienstrechtliche Vorschriften, die den wesentlichen
Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend festlegen,
Regelungen im Sinne der Abs. 1 und 2 treffen.
Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Heil-
und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) und Kuranstalten
§ 20. (1) Für Arbeitnehmer in Heil- und Pflegeanstalten
(Krankenanstalten) und in Kuranstalten,
1. die in Gesundheitsberufen tätig sind oder
2. deren Beschäftigung zur Aufrechterhaltung
des Betriebes in solchen Anstalten unumgänglich
notwendig ist,
kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche
Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend
von den §§ 3, 4 und 7 geregelt werden.
(2)
1. Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen
Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz
unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich
festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche
Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird.
Zur Berechnung dürfen nur mindestens
24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
2. Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend
von § 6 festgelegt werden.
3. In Ausnahmefällen kann zur Aufrechterhaltung
des Anstaltsbetriebes eine finanzielle
Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.
(3) In Betrieben (Anstalten) von Gebietskörperschaften
und sonstigen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts können dienstrechtliche Vorschriften,
die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses
zwingend festlegen, Regelungen im
Sinne der Abs. 1 und 2 treffen.
Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer
in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken
§ 21. (1) Für angestellte Apothekenleiter und
pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apo-
die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von
bestimmten Gewerbezweigen oder Regionen darstellen
sollen (Handwerksausstellungen, Leistungsschauen
und dergleichen), bei welchen der Informationszweck
gegenüber der Absicht des Warenvertriebes
überwiegt, gelten als messeähnliche Veranstaltungen
im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(5) Als Messen und messeähnliche Veranstaltungen
gelten Veranstaltungen jedoch nur dann, wenn
infolge der großen Zahl der Aussteller und Besucher
die Organisation der Durchführung von den
Ausstellern nicht selbst bewältigt werden kann und
die Veranstaltungen außerhalb jener Betriebsstätten
durchgeführt werden, in denen der normale
Geschäftsbetrieb der Aussteller stattfindet.
Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen,
auf Flugplätzen und Schiffslandeplätzen, Zollfreiläden
§ 18. (1) Für den Verkauf von Reiseproviant,
Reiseandenken und notwendigem Reisebedarf (insbesondere
Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen,
Reise-Toiletteartikel, Filme) und Artikel des
Trafiksortiments dürfen Arbeitnehmer auch während
der Wochenend- und Feiertagsruhe in Verkaufsstellen
unmittelbar in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen,
auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen
beschäftigt werden.
(2) Für den Verkauf des Sortiments von Zollfreiläden
auf Flughäfen dürfen Arbeitnehmer auch
während der Wochenend- und Feiertagsruhe
beschäftigt werden.
5. ABSCHNITT
Sonderbestimmungen
Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkehrsbetrieben
§ 19. (1) Für Arbeitnehmer
1. in Verkehrsbetrieben im Sinne des
a) Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60,
b) Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl.
Nr. 84,
c) Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,,
d) Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes,
BGBl. Nr. 533 aus 1978,,
e) Schiffahrtsanlagengesetzes, BGBl. Nr. 12/
1973,
f) Gelegenheitsverkehrsgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 85 aus 1952,,
g) Paragraph 179, Gewerbeordnung 1973 (Schlepplifte),
BGBl. Nr. 50 aus 1974,, sowie
2. in Schlaf-, Liege- und Speisewagenunternehmungen
im Rahmen des fahrenden Betriebes
der Eisenbahnen
kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche
Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend
von den Paragraphen 3, 4 und 7 geregelt werden,
soweit diese Arbeitnehmer nicht gemäß Paragraph eins, Absatz 2,
Z 2 und 3 vom Geltungsbereich ausgenommen
sind.
(2)
1. Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen
Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz
unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich
festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche
Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird.
Zur Berechnung dürfen nur mindestens
24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
2. Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend
von Paragraph 6, festgelegt werden.
3. In Fällen des besonderen Bedarfes kann zur
Aufrechterhaltung des Verkehrs durch
Betriebe im Sinne des Absatz eins, eine finanzielle
Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.
(3) In Betrieben von Gebietskörperschaften können
dienstrechtliche Vorschriften, die den wesentlichen
Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend festlegen,
Regelungen im Sinne der Absatz eins und 2 treffen.
Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Heil-
und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) und Kuranstalten
§ 20. (1) Für Arbeitnehmer in Heil- und Pflegeanstalten
(Krankenanstalten) und in Kuranstalten,
1. die in Gesundheitsberufen tätig sind oder
2. deren Beschäftigung zur Aufrechterhaltung
des Betriebes in solchen Anstalten unumgänglich
notwendig ist,
kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche
Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend
von den Paragraphen 3, 4 und 7 geregelt werden.
(2)
1. Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen
Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz
unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich
festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche
Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird.
Zur Berechnung dürfen nur mindestens
24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
2. Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend
von Paragraph 6, festgelegt werden.
3. In Ausnahmefällen kann zur Aufrechterhaltung
des Anstaltsbetriebes eine finanzielle
Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.
(3) In Betrieben (Anstalten) von Gebietskörperschaften
und sonstigen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts können dienstrechtliche Vorschriften,
die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses
zwingend festlegen, Regelungen im
Sinne der Absatz eins und 2 treffen.
Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer
in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken
§ 21. (1) Für angestellte Apothekenleiter und
pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apo-
thekentheken oder Anstaltsapotheken kann durch Kollektivvertrag
die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit
an Feiertagen abweichend von den §§ 3, 4 und
7 geregelt werden.
(2)
1. Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen
Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz
unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich
festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche
Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird.
Zur Berechnung dürfen nur mindestens
24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
2. Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend
von,§ 6 festgelegt werden.
3. In Ausnahmefällen kann zur Aufrechterhaltung
der Arzneimittelversorgung eine finanzielle
Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen
werden.
(3) In Betrieben von Gebietskörperschaften können
dienstrechtliche Vorschriften, welche den
wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend
regeln, Regelungen im Sinne der Abs. 1 und 2
treffen.
Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben
des Bewachungsgewerbes
§ 22. (1) Für Arbeitnehmer in Betrieben des
Bewachungsgewerbes im Sinne des § 318 Gewerbeordnung
1973 kann durch Kollektivvertrag die
wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen
abweichend von den §§ 3, 4 und 7 geregelt
werden.
(2)
1. Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen
Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz
unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich
festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche
Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird.
Zur Berechnung dürfen nur mindestens
24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
2. Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend
von § 6 festgelegt werden.
3. Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen
Bewachung kann eine finanzielle Abgeltung
der Ersatzruhe vorgesehen werden.
6. ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
Auflage des Gesetzes
§ 23. Der Arbeitgeber hat einen Abdruck dieses
Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen, soweit sie für
den Betrieb in Betracht kommen, sowie eine
Abschrift der für den Betrieb allenfalls ergangenen
Bescheide an geeigneter, für die Arbeitnehmer
leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
Aushang der Ruhezeitenregelung
§ 24. Der Arbeitgeber hat an einer für die Arbeitnehmer
des Betriebes leicht zugänglichen Stelle
einen Aushang über den Beginn und das Ende der
wöchentlichen Ruhezeit gut sichtbar anzubringen.
Aufzeichnungen und Auskunftspflicht
§ 25. (1) Der Arbeitgeber hat zur Überwachung
der Einhaltung der Ruhezeiten Aufzeichnungen
über Ort, Dauer und Art der Beschäftigung aller
während der Wochenend-, Wochen-, Ersatz- oder
Feiertagsruhe beschäftigten Arbeitnehmer und
deren Entlohnung sowie über die gemäß § 6
gewährte Ersatzruhe zu führen.
(2) Der Arbeitgeber hat der Arbeitsinspektion
und ihren Organen die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und auf Verlangen die gemäß Abs. 1 zu
führenden Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen.
Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften
§ 26. (1) Die nach diesem Bundesgesetz den
Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und
Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der
Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von
den zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes sonst
berufenen Behörden wahrzunehmen.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide der
Arbeitsinspektorate entscheidet der Bundesminister
für soziale Verwaltung, soweit es sich um
Bescheide einer Berghauptmannschaft handelt, der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.
(3) Die den Arbeitsinspektoraten nach diesem
Bundesgesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse,
die sich über den Wirkungsbereich eines
Arbeitsinspektorates hinaus erstrecken, sind vom
Bundesminister für soziale Verwaltung, die sich
über den Wirkungsbereich einer Berghauptmannschaft
hinaus erstrecken, vom Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie wahrzunehmen.
(4) Anzeigen gemäß § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und
4 und § 12 Abs. 3 sind von Stempel- und Rechtsgebühren
des Bundes befreit.
Strafbestimmungen
§ 27. (1) Arbeitgeber oder deren gesetzliche Vertreter,
die den §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 7, 8 und
9 Abs. 1 bis 3 und 5 und den §§ 10 bis 18 und 23 bis
25 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach
anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt,
von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es
sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen
Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft
mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30000 S
zu bestrafen.
oder Anstaltsapotheken kann durch Kollektivvertrag
die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit
an Feiertagen abweichend von den Paragraphen 3, 4 und
7 geregelt werden.
(2)
1. Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen
Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz
unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich
festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche
Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird.
Zur Berechnung dürfen nur mindestens
24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
2. Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend
von,Paragraph 6, festgelegt werden.
3. In Ausnahmefällen kann zur Aufrechterhaltung
der Arzneimittelversorgung eine finanzielle
Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen
werden.
(3) In Betrieben von Gebietskörperschaften können
dienstrechtliche Vorschriften, welche den
wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend
regeln, Regelungen im Sinne der Absatz eins und 2
treffen.
Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben
des Bewachungsgewerbes
§ 22. (1) Für Arbeitnehmer in Betrieben des
Bewachungsgewerbes im Sinne des Paragraph 318, Gewerbeordnung
1973 kann durch Kollektivvertrag die
wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen
abweichend von den Paragraphen 3, 4 und 7 geregelt
werden.
(2)
1. Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen
Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz
unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich
festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche
Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird.
Zur Berechnung dürfen nur mindestens
24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
2. Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend
von Paragraph 6, festgelegt werden.
3. Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen
Bewachung kann eine finanzielle Abgeltung
der Ersatzruhe vorgesehen werden.
6. ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
Auflage des Gesetzes
§ 23. Der Arbeitgeber hat einen Abdruck dieses
Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen, soweit sie für
den Betrieb in Betracht kommen, sowie eine
Abschrift der für den Betrieb allenfalls ergangenen
Bescheide an geeigneter, für die Arbeitnehmer
leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
Aushang der Ruhezeitenregelung
§ 24. Der Arbeitgeber hat an einer für die Arbeitnehmer
des Betriebes leicht zugänglichen Stelle
einen Aushang über den Beginn und das Ende der
wöchentlichen Ruhezeit gut sichtbar anzubringen.
Aufzeichnungen und Auskunftspflicht
§ 25. (1) Der Arbeitgeber hat zur Überwachung
der Einhaltung der Ruhezeiten Aufzeichnungen
über Ort, Dauer und Art der Beschäftigung aller
während der Wochenend-, Wochen-, Ersatz- oder
Feiertagsruhe beschäftigten Arbeitnehmer und
deren Entlohnung sowie über die gemäß Paragraph 6,
gewährte Ersatzruhe zu führen.
(2) Der Arbeitgeber hat der Arbeitsinspektion
und ihren Organen die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und auf Verlangen die gemäß Absatz eins, zu
führenden Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen.
Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften
§ 26. (1) Die nach diesem Bundesgesetz den
Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und
Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der
Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von
den zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes sonst
berufenen Behörden wahrzunehmen.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide der
Arbeitsinspektorate entscheidet der Bundesminister
für soziale Verwaltung, soweit es sich um
Bescheide einer Berghauptmannschaft handelt, der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.
(3) Die den Arbeitsinspektoraten nach diesem
Bundesgesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse,
die sich über den Wirkungsbereich eines
Arbeitsinspektorates hinaus erstrecken, sind vom
Bundesminister für soziale Verwaltung, die sich
über den Wirkungsbereich einer Berghauptmannschaft
hinaus erstrecken, vom Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie wahrzunehmen.
(4) Anzeigen gemäß Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2 und
4 und Paragraph 12, Absatz 3, sind von Stempel- und Rechtsgebühren
des Bundes befreit.
Strafbestimmungen
§ 27. (1) Arbeitgeber oder deren gesetzliche Vertreter,
die den Paragraphen 3, 4, 5, Absatz eins und 2, Paragraphen 6, 7, 8 und
9 Absatz eins bis 3 und 5 und den Paragraphen 10 bis 18 und 23 bis
25 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach
anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt,
von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es
sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen
Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft
mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30000 S
zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde
(Berghauptmannschaft) der Verdacht einer Zuwiderhandlung
durch ein Organ einer Gebietskörperschaft,
so hat die Behörde, wenn es sich um ein
Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine
Anzeige an das oberste Organ, welchem das der
Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht,
in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die
Aufsichtsbehörde zu erstatten.
Weitergelten von Regelungen
§ 28. (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bestehende für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen
in Kollektivverträgen, Arbeits-(Dienst-)
Ordnungen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen
werden durch dieses Bundesgesetz nicht
berührt.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende
Bestimmungen in Kollektivverträgen in
Angelegenheiten, die durch Kollektivvertrag abweichend
geregelt werden können, gelten als solche
abweichende Regelungen. Bestehende kollektivvertragliche
Ansprüche können auf Ansprüche gemäß
§ 19 Abs. 2 Z 3, § 20 Abs. 2 Z 3, § 21 Abs. 2 Z 3 und
§ 22 Abs. 2 Z 3 nur insoweit angerechnet werden,
als dadurch die Belastung der Arbeit während der
wöchentlichen Ruhezeit nicht aber Mehrarbeit
oder andere Arbeitserschwernisse abgegolten werden.
(3) Bestehende kollektivvertragliche Ansprüche
können auf Ansprüche gemäß § 9 Abs. 5 nur insoweit
angerechnet werden, als dadurch die Belastung
der Feiertagsarbeit nicht aber Mehrarbeit
oder andere Arbeitserschwernisse abgegolten werden.
7. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Außerkrafttreten von Ausnahmegenehmigungen
§ 29. Bescheide, mit Ausnahme der Strafbescheide,
die auf Grund von Vorschriften erlassen
worden sind, die durch dieses Bundesgesetz außer
Kraft gesetzt werden, verlieren spätestens mit
Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit, wenn nicht
innerhalb dieser Frist um eine Ausnahmegenehmigung
nach diesem Bundesgesetz angesucht wird.
Anhängige Verfahren
§ 30. (1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren
ist an Stelle der aufgehobenen Vorschriften
dieses Bundesgesetz anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auch auf strafbare Handlungen oder Unterlassungen
anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten
begangen worden sind, sofern diese dadurch nicht
einer strengeren Strafe unterliegen als nach den bisher
geltenden Vorschriften.
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 31. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft:
1. Das Gesetz vom 28. Juli 1902, RGBl.
Nr. 156, betreffend die Regelung des
Arbeitsverhältnisses der bei Regiebauten von
Eisenbahnen und in den Hilfsanstalten derselben
verwendeten Arbeiter, in der Fassung
des Gesetzes StGBl. Nr. 42/1919 und der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 191/1928,
50/1948 und 234/1972;
2. § 3 des Privat-Kraftwagenführergesetzes,
BGBl. Nr. 359/1928, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 174/1946,
50/1948, 313/1964, 317/1971 und
390/1976;
3. Artikel VI des Angestelltengesetzes, BGBl.
Nr. 292/1921, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 229/1937, 174/1946,
159/1947, 108/1958, 253/1959, 292/1971,
317/1971, 418/1975, 390/1976 und
107/1979;
4. die Verordnung des Justizministers im Einvernehmen
mit dem Minister des Inneren
und dem Leiter des Handelsministeriums
vom 30. Juni 1911, RGBl. Nr. 129, über die
Einhaltung der Sonn- und Feiertagsruhe in
den Kanzleien der Rechtsanwälte und
Notare, in der Fassung des Gesetzes StGBl.
Nr. 95/1919 und der Vollzugsanweisung
StGBl. Nr. 124/1920;
5. die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für
Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten
im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern
vom 24. Juni 1919, StGBl. Nr. 326,
über die Sonntagsruhe in den Kanzleien der
Patentanwälte;
6. die Verordnung des Bundesministers für
Handel und Verkehr vom 6. April 1933,
BGBl. Nr. 166, betreffend die Bewilligung
von Ausnahmen von der Feiertagsruhe für
den Bergbau;
7. das Gesetz vom 16. Jänner 1895, RGBl.
Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn-
und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe, in
der Fassung der Gesetze RGBl.
Nr. 125/1905 und StGBl. Nr. 282/1919
sowie der Bundesgesetze BGBl. II
Nr. 421/1934, BGBl. Nr. 548/1935,
194/1947 und 156/1958 hinsichtlich seiner
arbeitsrechtlichen Bestimmungen;
8. das Gesetz vom 15. Mai 1919, StGBl.
Nr. 282, über die Mindestruhezeit, den
Ladenschluß und die Sonntagsruhe in Handelsgewerben
und anderen Betrieben, in der
Fassung des Bundesgesetztes BGBl.
Nr. 50/1974;
Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde
(Berghauptmannschaft) der Verdacht einer Zuwiderhandlung
durch ein Organ einer Gebietskörperschaft,
so hat die Behörde, wenn es sich um ein
Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine
Anzeige an das oberste Organ, welchem das der
Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht,
in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die
Aufsichtsbehörde zu erstatten.
Weitergelten von Regelungen
§ 28. (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bestehende für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen
in Kollektivverträgen, Arbeits-(Dienst-)
Ordnungen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen
werden durch dieses Bundesgesetz nicht
berührt.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende
Bestimmungen in Kollektivverträgen in
Angelegenheiten, die durch Kollektivvertrag abweichend
geregelt werden können, gelten als solche
abweichende Regelungen. Bestehende kollektivvertragliche
Ansprüche können auf Ansprüche gemäß
§ 19 Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3 und
§ 22 Absatz 2, Ziffer 3, nur insoweit angerechnet werden,
als dadurch die Belastung der Arbeit während der
wöchentlichen Ruhezeit nicht aber Mehrarbeit
oder andere Arbeitserschwernisse abgegolten werden.
(3) Bestehende kollektivvertragliche Ansprüche
können auf Ansprüche gemäß Paragraph 9, Absatz 5, nur insoweit
angerechnet werden, als dadurch die Belastung
der Feiertagsarbeit nicht aber Mehrarbeit
oder andere Arbeitserschwernisse abgegolten werden.
7. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Außerkrafttreten von Ausnahmegenehmigungen
§ 29. Bescheide, mit Ausnahme der Strafbescheide,
die auf Grund von Vorschriften erlassen
worden sind, die durch dieses Bundesgesetz außer
Kraft gesetzt werden, verlieren spätestens mit
Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit, wenn nicht
innerhalb dieser Frist um eine Ausnahmegenehmigung
nach diesem Bundesgesetz angesucht wird.
Anhängige Verfahren
§ 30. (1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren
ist an Stelle der aufgehobenen Vorschriften
dieses Bundesgesetz anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auch auf strafbare Handlungen oder Unterlassungen
anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten
begangen worden sind, sofern diese dadurch nicht
einer strengeren Strafe unterliegen als nach den bisher
geltenden Vorschriften.
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 31. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft:
1. Das Gesetz vom 28. Juli 1902, RGBl.
Nr. 156, betreffend die Regelung des
Arbeitsverhältnisses der bei Regiebauten von
Eisenbahnen und in den Hilfsanstalten derselben
verwendeten Arbeiter, in der Fassung
des Gesetzes StGBl. Nr. 42 aus 1919, und der
Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1928,,
50/1948 und 234 aus 1972,;
2. Paragraph 3, des Privat-Kraftwagenführergesetzes,
BGBl. Nr. 359 aus 1928,, in der Fassung der
Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1946,,
50/1948, 313 aus 1964,, 317 aus 1971, und
390/1976;
3. Artikel römisch sechs des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 292 aus 1921,, in der Fassung der Bundesgesetze
Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1937,, 174 aus 1946,,
159/1947, 108 aus 1958,, 253 aus 1959,, 292 aus 1971,,
317/1971, 418 aus 1975,, 390 aus 1976, und
107/1979;
4. die Verordnung des Justizministers im Einvernehmen
mit dem Minister des Inneren
und dem Leiter des Handelsministeriums
vom 30. Juni 1911, RGBl. Nr. 129, über die
Einhaltung der Sonn- und Feiertagsruhe in
den Kanzleien der Rechtsanwälte und
Notare, in der Fassung des Gesetzes StGBl.
Nr. 95 aus 1919, und der Vollzugsanweisung
StGBl. Nr. 124 aus 1920,;
5. die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für
Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten
im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern
vom 24. Juni 1919, StGBl. Nr. 326,
über die Sonntagsruhe in den Kanzleien der
Patentanwälte;
6. die Verordnung des Bundesministers für
Handel und Verkehr vom 6. April 1933,
BGBl. Nr. 166, betreffend die Bewilligung
von Ausnahmen von der Feiertagsruhe für
den Bergbau;
7. das Gesetz vom 16. Jänner 1895, RGBl.
Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn-
und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe, in
der Fassung der Gesetze RGBl.
Nr. 125 aus 1905, und StGBl. Nr. 282 aus 1919,
sowie der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil 2,
Nr. 421 aus 1934,, Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1935,,
194/1947 und 156 aus 1958, hinsichtlich seiner
arbeitsrechtlichen Bestimmungen;
8. das Gesetz vom 15. Mai 1919, StGBl.
Nr. 282, über die Mindestruhezeit, den
Ladenschluß und die Sonntagsruhe in Handelsgewerben
und anderen Betrieben, in der
Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt
Nr. 50 aus 1974,;
9.Ziffer 9 § 2 Abs. 1 Z 2, 4, 6 und 7 und § 5 des Feiertagsruhegesetzes
1957, BGBl. Nr. 153, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 264/1967;
10. die §§ 9, 10 und 12 Abs. 1 des Bergarbeitergesetzes,
StGBl. Nr. 406/1919, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 190/1928, der Verordnung BGBl.
Nr. 209/1933 und des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 50/1948;
11. die Verordnung des Bundesministers für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Handel und Verkehr
und für Unterricht vom 26. Juni 1933,
BGBl. Nr. 261, betreffend Ausnahmen von
der Arbeitsruhe an Feiertagen (Ruhe- und
Festtagen);
12. die Verordnung der Bundesregierung vom
28. Juni 1933, BGBl. Nr. 262, betreffend
Ausnahmen von der Arbeitsruhe an Feiertagen
(Ruhe- und Festtagen) in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1937;
13. die Verordnung des Handelsministers im
Einvernehmen mit dem Minister des Inneren
und dem Minister für Kultus und Unterricht
vom 24. April 1895, RGBl. Nr. 58, womit in
Durchführung des Gesetzes vom 16. Jänner
1895, RGBl. Nr. 21, betreffend die Regelung
der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe,
die gewerbliche Arbeit an Sonntagen
bei einzelnen Kategorien von Gewerben
gestattet wird, in der Fassung der Verordnungen
RGBl. Nr. 125/1895, 97/1897,
76/1898, 35/1904, 99/1904, 97/1906,
186/1912, 208/1913, BGBl. Nr. 98/1924,
44/1926, 313/1927, 156/1929, 403/1935,
273/1959 und 369/1967;
14. die Verordnung des Handelsministeriums,
des Ministeriums für Inneres, des Ministeriums
für Kultus und Unterricht, des Finanzministeriums
und des Ministeriums für Landesverteidigung
im Einvernehmen mit dem
k. u. k. Reichskriegsministerium vom
18. Jänner 1897 betreffend die Einhaltung
der Sonntagsruhe beim Pulververschleiße,
RGBl. Nr. 26;
15. die Verordnungen der Landeshauptleute, die
auf Grund des § 7 der Durchführungsverordnung
zum Sonntagsruhegesetz, RGBl.
Nr. 58/1895, erlassen wurden;
16. § 376 Z 47 Abs. 2 lit. b bis d der GewO
1973, BGBl. Nr. 50/1974;
17. Verordnung des Landeshauptmannes von
Wien vom 18. Feber 1982, LGBl. Nr. 10,
betreffend Ausnahmen von der Sonn- und
Feiertagsruhe im Gewerbe der Blumenbinder
in Verkaufsstellen auf Bahnhöfen.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten
für Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich
dieses Bundesgesetzes fallen, folgende
Rechtsvorschriften außer Kraft:
1. das Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 264/1967;
2. die Verordnung des Staatsamtes für soziale
Verwaltung vom 29. Oktober 1945, StGBl.
Nr. 212, über die Lohnzahlung an Feiertagen,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 105/1961;
3. § 12 Abs. 3 und 4 des Arbeitszeitgesetzes,
BGBl. Nr. 461/1969, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 238/1971, 2/1975 und
354/1981.
Weitergelten von Rechtsvorschriften
§ 32. Verordnungen, die der Landeshauptmann
auf Grund des § 1 Artikel VII oder LX des Gesetzes
vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21, betreffend die
Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe,
in der Fassung der Gesetze RGBl.
Nr. 125/1905, StGBl. Nr. 282/1919 und BGBl. II
Nr. 421/1934, BGBl. Nr. 548/1935, 194/1947 und
156/1958 erlassen hat und welche die Beschäftigung
von Arbeitnehmern während der Wochenend-
und Feiertagsruhe zulassen, gelten nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche
Regelung. Sie treten mit Neuerlassung der
Verordnung des Landeshauptmannes, spätestens
jedoch 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli
1984 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Diese
Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1
bezeichneten Tag in Kraft gesetzt werden.
Vollziehung
§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut:
1. der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich
der Arbeitnehmer in Betrieben des
Bundes; soweit finanzielle Angelegenheiten
berührt sind, auch im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen;
2. der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung hinsichtlich
der Arbeitnehmer in Betrieben, die der bergbehördlichen
Aufsicht unterstehen;
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 6 und 7 und Paragraph 5, des Feiertagsruhegesetzes
1957, BGBl. Nr. 153, in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 264 aus 1967,;
10. die Paragraphen 9, 10 und 12 Absatz eins, des Bergarbeitergesetzes,
StGBl. Nr. 406 aus 1919,, in der Fassung
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 190 aus 1928,, der Verordnung Bundesgesetzblatt
Nr. 209 aus 1933, und des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 50 aus 1948,;
11. die Verordnung des Bundesministers für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Handel und Verkehr
und für Unterricht vom 26. Juni 1933,
BGBl. Nr. 261, betreffend Ausnahmen von
der Arbeitsruhe an Feiertagen (Ruhe- und
Festtagen);
12. die Verordnung der Bundesregierung vom
28. Juni 1933, BGBl. Nr. 262, betreffend
Ausnahmen von der Arbeitsruhe an Feiertagen
(Ruhe- und Festtagen) in der Fassung
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1937,;
13. die Verordnung des Handelsministers im
Einvernehmen mit dem Minister des Inneren
und dem Minister für Kultus und Unterricht
vom 24. April 1895, RGBl. Nr. 58, womit in
Durchführung des Gesetzes vom 16. Jänner
1895, RGBl. Nr. 21, betreffend die Regelung
der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe,
die gewerbliche Arbeit an Sonntagen
bei einzelnen Kategorien von Gewerben
gestattet wird, in der Fassung der Verordnungen
RGBl. Nr. 125 aus 1895,, 97 aus 1897,,
76/1898, 35 aus 1904,, 99 aus 1904,, 97 aus 1906,,
186/1912, 208 aus 1913,, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1924,,
44/1926, 313 aus 1927,, 156 aus 1929,, 403 aus 1935,,
273/1959 und 369 aus 1967,;
14. die Verordnung des Handelsministeriums,
des Ministeriums für Inneres, des Ministeriums
für Kultus und Unterricht, des Finanzministeriums
und des Ministeriums für Landesverteidigung
im Einvernehmen mit dem
k. u. k. Reichskriegsministerium vom
18. Jänner 1897 betreffend die Einhaltung
der Sonntagsruhe beim Pulververschleiße,
RGBl. Nr. 26;
15. die Verordnungen der Landeshauptleute, die
auf Grund des Paragraph 7, der Durchführungsverordnung
zum Sonntagsruhegesetz, RGBl.
Nr. 58 aus 1895,, erlassen wurden;
16. Paragraph 376, Ziffer 47, Absatz 2, Litera b bis d der GewO
1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,;
17. Verordnung des Landeshauptmannes von
Wien vom 18. Feber 1982, LGBl. Nr. 10,
betreffend Ausnahmen von der Sonn- und
Feiertagsruhe im Gewerbe der Blumenbinder
in Verkaufsstellen auf Bahnhöfen.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten
für Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich
dieses Bundesgesetzes fallen, folgende
Rechtsvorschriften außer Kraft:
1. das Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153,
in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 264 aus 1967,;
2. die Verordnung des Staatsamtes für soziale
Verwaltung vom 29. Oktober 1945, StGBl.
Nr. 212, über die Lohnzahlung an Feiertagen,
in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 105 aus 1961,;
3. Paragraph 12, Absatz 3 und 4 des Arbeitszeitgesetzes,
BGBl. Nr. 461 aus 1969,, in der Fassung der Bundesgesetze
Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1971,, 2 aus 1975, und
354/1981.
Weitergelten von Rechtsvorschriften
§ 32. Verordnungen, die der Landeshauptmann
auf Grund des Paragraph eins, Artikel römisch sieben oder LX des Gesetzes
vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21, betreffend die
Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe,
in der Fassung der Gesetze RGBl.
Nr. 125 aus 1905,, StGBl. Nr. 282 aus 1919, und Bundesgesetzblatt Teil 2,
Nr. 421 aus 1934,, Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1935,, 194 aus 1947, und
156/1958 erlassen hat und welche die Beschäftigung
von Arbeitnehmern während der Wochenend-
und Feiertagsruhe zulassen, gelten nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche
Regelung. Sie treten mit Neuerlassung der
Verordnung des Landeshauptmannes, spätestens
jedoch 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli
1984 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Diese
Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Absatz eins,
bezeichneten Tag in Kraft gesetzt werden.
Vollziehung
§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut:
1. der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich
der Arbeitnehmer in Betrieben des
Bundes; soweit finanzielle Angelegenheiten
berührt sind, auch im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen;
2. der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung hinsichtlich
der Arbeitnehmer in Betrieben, die der bergbehördlichen
Aufsicht unterstehen;
3.Ziffer 3 der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale
Verwaltung hinsichtlich der Arbeitnehmer in
Betrieben, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat
unterstehen;
4. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich
des § 26 Abs. 4;
5. der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie für Arbeitnehmer in Betrieben, die
der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen
hinsichtlich der §§ 5 Abs. 3 und 4, 15 Abs. 2,
26 Abs. 2 und 3 und 27;
6. im übrigen der Bundesminister für soziale
Verwaltung
a) im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben
der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
soweit finanzielle Angelegenheiten
berührt sind auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen;
b) im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich
der §§ 12, 14 bis 17;
7. der Bundesminister für soziale Verwaltung
hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer.
der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale
Verwaltung hinsichtlich der Arbeitnehmer in
Betrieben, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat
unterstehen;
4. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich
des Paragraph 26, Absatz 4,;
5. der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie für Arbeitnehmer in Betrieben, die
der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen
hinsichtlich der Paragraphen 5, Absatz 3 und 4, 15 Absatz 2,,
26 Absatz 2 und 3 und 27;
6. im übrigen der Bundesminister für soziale
Verwaltung
a) im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben
der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
soweit finanzielle Angelegenheiten
berührt sind auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen;
b) im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich
der Paragraphen 12, 14 bis 17;
7. der Bundesminister für soziale Verwaltung
hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer.
Kirchschläger
Kreisky