Der Nationalrat hat beschlossen: 1. ABSCHNITT Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitnehmer aller Art, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird. (2) Ausgenommen sind: 1. Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband stehen, soweit sie nicht a) in Betrieben eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind, b) in Betrieben des Bundes beschäftigt sind; 2. Arbeitnehmer der Post- und Telegraphenverwaltung und des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesbahnen, von weiteren Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des Paragraph eins, römisch eins Ziffer eins, Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, und von Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84, soweit für diese Arbeitnehmer zwingende dienstrechtliche Vorschriften über die wöchentliche Ruhezeit gelten; 3. Arbeitnehmer von Schiffahrtsunternehmungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Zl Binnen- Schiffahrts-Konzessionsgesetz 1978, BGBl. Nr. 533, sowie Arbeitnehmer von Luftverkehrsunternehmungen im Sinne des Paragraph 101, lit. a Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253, soweit diese Unternehmungen im internationalen Verkehr tätig sind und für die in diesen Unternehmungen beschäftigten Arbeitnehmer kollektivvertragliche Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit gelten; 4. Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht bereits unter Ziffer eins, fallen; 5. leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind; 6. Arbeitnehmer, für die folgende Vorschriften gelten: a) das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/ 1970; b) das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235 aus 1962,; c) das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1948,; d) das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/ 1948; e) das Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/ 1981; 7. Arbeitnehmer, die dem Bäckereiarbeitergesetz, BGBl. Nr. 69 aus 1955,, unterliegen, soweit auf sie nicht Paragraph 11, Absatz 4, Bäckereiarbeitergesetz Anwendung findet; 8. Arbeitnehmer, die in Theaterbetrieben im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441 aus 1922,, beschäftigt sind; 9. Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, anzuwenden ist. (3) Auf Arbeitnehmer gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn keine gleichwertige interne Regelung besteht. 2. ABSCHNITT Wochenendruhe, Wochenruhe, Ersatzruhe und Feiertagsruhe Begriff der Ruhezeit § 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1. Wochenendruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fällt (Paragraph 3,); 2. Wochenruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden in der Kalenderwoche (Paragraph 4,); 3. wöchentliche Ruhezeit sowohl die Wochenendruhe als auch die Wochenruhe; 4. Ersatzruhe eine ununterbrochene Ruhezeit, die als Abgeltung für die während der wöchentlichen Ruhezeit geleistete Arbeit zusteht (Paragraph 6,); 5. Feiertagsruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des gesetzlichen Feiertages beginnt (Paragraph 7,). (2) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe darf im Rahmen der Paragraphen 10 bis 18 nur die unumgänglich notwendige Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt werden.

Wochenendruhe § 3. (1) Der Arbeitnehmer hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund der Paragraphen 2, Absatz 2, 10 bis 18 zulässig ist. (2) Die Wochenendruhe hat für alle Arbeitnehmer spätestens Samstag um 13 Uhr, für Arbeitnehmer, die mit unbedingt notwendigen Abschluß-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind, spätestens Samstag um 15 Uhr zu beginnen. (3) In Betrieben mit einer werktags durchlaufenden mehrschichtigen Arbeitsweise hat die Wochenendruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Sonntag zu beginnen und darf frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum Montag enden. (4) Wird in Verbindung mit Feiertagen eingearbeitet und die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage der die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt (Paragraph 4, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,), so kann der Beginn der Wochenendruhe bis spätestens Samstag 18 Uhr aufgeschoben werden. Wochenruhe § 4. Der Arbeitnehmer, der nach der für ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, hat in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen. Abweichende Regelung der wöchentlichen Ruhezeit § 5. (1) Zur Ermöglichung der Schichtarbeit kann im Schichtplan die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den Paragraphen 3 und 4 geregelt werden. (2) Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann in den Fällen des Absatz eins bis auf 24 Stunden gekürzt werden. In einem Durchrechnungszeitraum von vier Wochen muß dem Arbeitnehmer jedoch eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert sein. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden. (3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung — für Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie — kann auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer abweichend von Absatz 2, Schichtpläne zulassen. Sie können die wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden unterschreiten oder den vierwöchigen Durchrechnungszeitraum überschreiten, wenn dies aus wichtigen Gründen erforderlich und mit den Interessen der Arbeitnehmer vereinbar ist. Solche Schichtpläne können befristet werden. (4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung — für Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie — hat Ausnahmen gemäß Abs. 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, des Arbeitgebers oder von Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes abzuändern oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 3, nicht mehr vorliegen. (5) Für Arbeitnehmer, die auf im öffentlichen Interesse betriebenen Großbaustellen oder auf Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung in Gebirgsregionen beschäftigt sind, kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den Paragraphen 3 und 4 geregelt werden. Die wöchentliche Ruhezeit kann für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen, wenn in einem vierwöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist. Absatz 2, dritter Satz gilt sinngemäß. (6) Für Arbeitnehmer, die bei der Herstellung oder beim Vertrieb von Tageszeitungen und Montagfrühblättern beschäftigt sind, kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den Paragraphen 3 und 4 geregelt werden. Die wöchentliche Ruhezeit kann bis auf 24 Stunden gekürzt werden, wenn in einem vierwöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist. Absatz 2, dritter Satz gilt sinngemäß. Ersatzruhe § 6. (1) Der Arbeitnehmer, der während seiner wöchentlichen Ruhezeit (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,) beschäftigt wird, hat in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe, die auf seine Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Die Ersatzruhe ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde. (2) Während der Ersatzruhe nach Absatz eins, dürfen Arbeitnehmer nur im Rahmen der Paragraphen 11, oder 14 beschäftigt werden. (3) Wird ein Arbeitnehmer während der Ersatzruhe gemäß Absatz eins, beschäftigt, so ist diese Ersatzruhe im entsprechenden Ausmaß zu einer anderen, einvernehmlich festgesetzten Zeit nachzuholen. (4) Während der Ersatzruhe nach Absatz 3, dürfen Arbeitnehmer nur zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für

die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand beschäftigt werden. Hiefür gebührt keine weitere Ersatzruhe. (5) Die Ersatzruhe hat unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu liegen, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ersatzruhe gebührt, nicht anderes vereinbart wurde. Feiertagsruhe § 7. (1) Der Arbeitnehmer hat an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnen muß. (2) Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Maria Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag). (3) Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche ist auch der Karfreitag ein Feiertag. (4) Feiertage dürfen auf die wöchentliche Ruhezeit nur angerechnet werden, soweit sie in die Zeit der wöchentlichen Ruhezeit fallen. (5) In Betrieben mit einer werktags durchlaufenden mehrschichtigen Arbeitsweise hat die Feiertagsruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Feiertag zu beginnen und darf frühestens mit Beginn der Nachtschicht am nächsten Werktag enden. (6) Ist für die Normalarbeitszeit (Paragraph 3, Arbeitszeitgesetz) an Feiertagen Zeitausgleich vereinbart, so muß dieser mindestens einen Kalendertag oder 36 Stunden umfassen. (7) Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so sind die Paragraphen 3 bis 5 anzuwenden. Freizeit zur Erfüllung der religiösen Pflichten § 8. (1) Der Arbeitnehmer, der während der Wochenend- oder Feiertagsruhe beschäftigt wird, hat auf Verlangen Anspruch auf die zur Erfüllung seiner religiösen Pflichten notwendige Freizeit, wenn diese Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit erfüllt werden können und die Freistellung von der Arbeit mit den Erfordernissen des Betriebes vereinbar ist. (2) Der Arbeitnehmer hat diesen Anspruch bei Vereinbarung der Wochenend- oder Feiertagsarbeit, spätestens jedoch zwei Tage vorher, bei späterer Vereinbarung sofort, dem Arbeitgeber gegenüber geltend zu machen. Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe § 9. (1) Der Arbeitnehmer behält für die infolge eines Feiertages oder der Ersatzruhe (Paragraph 6,) ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt. (2) Dem Arbeitnehmer gebührt jenes Entgelt, das er erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht aus den im Abs. 1 genannten Gründen ausgefallen wäre. (3) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten ist das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten zu berechnen. Hat der Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses noch keine 13 Wochen voll gearbeitet, so ist das Entgelt nach dem Durchschnitt der seit Antritt des Arbeitsverhältnisses voll gearbeiteten Zeiten zu berechnen. (4) Durch Kollektivvertrag im Sinne des Paragraph 18, Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/ 1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Absatz 2 und 3 geregelt werden. (5) Der Arbeitnehmer, der während der Feiertagsruhe beschäftigt wird, hat außer dem Entgelt nach Absatz eins, Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, es sei denn, es wird Zeitausgleich im Sinne des Paragraph 7, Absatz 6, vereinbart. 3. ABSCHNITT Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten § 10. (1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt werden mit: 1. der Reinigung, Instandhaltung oder Instandsetzung, soweit sich solche Arbeiten während des regelmäßigen Arbeitsablaufes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen und infolge ihres Umfanges nicht bis spätestens Samstag 15 Uhr abgeschlossen werden können; 2. der Bewachung oder Wartung von Betriebsanlagen einschließlich Bergbauanlagen oder Wartung von Tieren; 3. Arbeiten, die dem Brandschutz dienen; 4. der gesundheitlichen Betreuung oder Versorgung mit Speisen und Getränken derjenigen Arbeitnehmer, die auf Grund der Ausnahmebestimmungen dieses Bundesgesetzes während der Wochenend- oder Feiertagsruhe beschäftigt werden dürfen;

Ziffer 5 der Beförderung der während der Wochenend- oder Feiertagsruhe beschäftigten Arbeitnehmer zu und von der Arbeitsstelle; 6. der Be- und Entlüftung, Beheizung oder Kühlung der Arbeitsräume; 7. Umbauarbeiten an Betriebsanlagen einschließlich Bergbauanlagen, wenn diese aus technischen Gründen nur während des Betriebsstillstandes durchgeführt werden können und ein Betriebsstillstand außerhalb der Ruhezeiten mit einem erheblichen Schaden verbunden wäre; 8. der Betreuung, Beaufsichtigung und Versorgung mit Speisen und Getränken in Internaten und Heimen, wenn diese Internate und Heime auch während der Wochenend- oder Feiertagsruhe betrieben werden. (2) Der Arbeitgeber hat die nach Absatz eins, zulässigen Arbeiten dem Arbeitsinspektorat binnen vier Tagen nach ihrem erstmaligen Beginn schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Gründe für die Arbeiten, die Anzahl der zur Arbeitsleistung benötigten Arbeitnehmer und den Zeitraum ihrer Durchführung zu enthalten. Entfallen die Gründe für diese Arbeiten, so hat dies der Arbeitgeber binnen vier Tagen schriftlich dem Arbeitsinspektorat anzuzeigen. Ausnahmen in außergewöhnlichen Fällen § 11. (1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer in außergewöhnlichen Fällen mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten beschäftigt werden, soweit diese 1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorzunehmen sind oder 2. zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zu diesem Zweck nicht möglich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die in Absatz eins, angeführten Arbeiten dem Arbeitsinspektorat binnen vier Tagen nach Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Gründe für die Arbeiten sowie die Anzahl der zur Arbeitsleistung benötigten Arbeitnehmer zu enthalten. (3) Zur Sicherstellung der nach Absatz eins, notwendigen Arbeiten können Bereitschaftsdienste oder Rufbereitschaften eingerichtet werden. (4) Der Arbeitgeber hat die Einrichtung von Bereitschaftsdiensten im Sinne des Absatz 3, unter Angabe von Gründen und der erforderlichen Anzahl der Arbeitnehmer dem Arbeitsinspektorat vorher schriftlich anzuzeigen. Entfallen die Gründe, die für die Einrichtung maßgebend waren, so hat er dies binnen vier Tagen dem Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen. Ausnahmen durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten § 12. (1) Durch Verordnung sind für Arbeitnehmer in bestimmten Betrieben Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe für Arbeiten zuzulassen, wenn diese 1. zur Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse notwendig sind; 2. im Hinblick auf während der Wochenend- oder Feiertagsruhe hervortretende Freizeit- und Erholungsbedürfnisse und Erfordernisse des Fremdenverkehrs notwendig sind; 3. zur Bewältigung des Verkehrs notwendig sind; 4. aus technologischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang erfordern; 5. im Bergbau aus technologischen oder naturbedingten Gründen oder aus Gründen der Sicherheit einen ununterbrochenen Fortgang erfordern; 6. wegen der Gefahr des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen nicht aufgeschoben werden können, soweit diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen abgewendet werden kann oder 7. wegen der Gefahr des raschen Verderbens von Rohstoffen nicht aufgeschoben werden können und nach der Art des Betriebes auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind. (2) Soweit dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig ist, hat die Verordnung die nach Abs. 1 zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und das für die Durchführung notwendige Zeitausmaß festzulegen. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Absatz eins, zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können. (3) Werden auf Grund einer Verordnung im Sinne der Absatz eins und 2 Bauarbeiten im öffentlichen Interesse während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt, so hat das bauausführende Unternehmen diese dem Arbeitsinspektorat unter Bekanntgabe der sachlichen Gründe und der erforderlichen Anzahl der Arbeitnehmer anzuzeigen. Eine Abschrift der Anzeige ist den zuständigen kollektivvertragsfähigen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu übermitteln. Die Anzeige hat innerhalb von 21 Tagen nach Bekanntwerden der Umstände zu erfolgen, welche die Arbeiten während der Wochenend- oder Feiertagsruhe erfordern.

Ausnahmen durch Verordnung des Landeshauptmannes § 13. (1) Der Landeshauptmann kann neben den gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 zulässigen Ausnahmen nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Verordnung weitere Ausnahmen zulassen, wenn 1. nicht bereits eine Ausnahme im Sinne dieses Bundesgesetzes, insbesondere durch den Ausnahmenkatalog gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, für den zu regelnden Bereich besteht und 2. ein außergewöhnlicher regionaler Bedarf für Versorgungsleistungen gegeben ist. (2) Verordnungen im Sinne des Absatz eins, haben den örtlichen Geltungsbereich, die Tätigkeiten, die Zeiträume und das maximale Zeitausmaß, während dem die Beschäftigung von Arbeitnehmern zulässig ist, genau zu bezeichnen. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Absatz eins, zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können. (3) Verordnungen gemäß Absatz eins, sind dem Bundesminister für soziale Verwaltung jeweils zur Kenntnis zu bringen. Ausnahmen durch Verordnung im öffentlichen Interesse § 14. Durch Verordnung sind Ausnahmen von der Wochenend- oder Feiertagsruhe für die Arbeitnehmer bestimmter Betriebe zuzulassen, wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert. Ausnahmen in Einzelfällen § 15. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Betriebes eine Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies im Einzelfall infolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Betriebsanlage oder der Einführung eines neuen Verfahrens aus den im Paragraph 12, Abs. 1 Ziffer 4, 6 und 7 genannten Gründen erforderlich ist. (2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Bergbaubetriebes eine Ausnahme von den Bestimmungen der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies 1. infolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Bergbauanlage oder der Einführung eines neuen Verfahrens aus technologischen Gründen, 2. infolge von Betriebsunterbrechungen durch außergewöhnliche Ereignisse, 3. durch besondere Witterungseinflüsse bis zum Ausgleich entstandener Folgen, 4. zur Überbrückung von Versorgungsengpässen oder 5. unverzüglich zur Sicherstellung der Versorgung mit mineralischen Rohstoffen erforderlich ist. 4. ABSCHNITT Sonderbestimmungen für Märkte und Messen Märkte und marktähnliche Veranstaltungen § 16. Finden Märkte oder marktähnliche Veranstaltungen (Paragraphen 324 bis 332 GewO 1973) auf Grund gewerberechtlicher Bewilligung während der Wochenend- oder Feiertagsruhe statt, so ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern nur im örtlich und zeitlich bewilligten Rahmen dieser Veranstaltung und im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig. Messen und messeähnliche Veranstaltungen § 17. (1) Werden Messen oder messeähnliche Veranstaltungen durchgeführt, dürfen Arbeitnehmer auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe mit Arbeiten beschäftigt werden, die 1. innerhalb der letzten zwei Wochen vor Beginn zur Vorbereitung der Veranstaltung, wie zum Aufbau der Ausstellungseinrichtung und zur Anlieferung des Messegutes, 2. zur Durchführung der Veranstaltung, 3. zur Betreuung und Beratung der Besucher, 4. zur Erfüllung der Aufgaben als Beauftragter der beruflich berührten Besucherkreise oder 5. für den Abbau und Abtransport des Messegutes, der Ausstellungseinrichtungen und sonstigen Abschlußarbeiten notwendig sind. In den Fällen der Ziffer eins, 4 und 5 sind Arbeiten jedoch nur dann zulässig, wenn ihre Durchführung nicht durch zumutbare organisatorische Maßnahmen außerhalb der Ruhezeiten möglich ist. (2) Werbe- und Verkaufsveranstaltungen, die die Voraussetzungen der Absatz 3 bis 5 erfüllen, gelten als Messen oder messeähnliche Veranstaltungen. (3) Als Messe im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung zu verstehen, in deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster vor allem an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt. (4) Veranstaltungen, die nur einmal oder jedenfalls ohne Regelmäßigkeit durchgeführt werden

oder die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von bestimmten Gewerbezweigen oder Regionen darstellen sollen (Handwerksausstellungen, Leistungsschauen und dergleichen), bei welchen der Informationszweck gegenüber der Absicht des Warenvertriebes überwiegt, gelten als messeähnliche Veranstaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. (5) Als Messen und messeähnliche Veranstaltungen gelten Veranstaltungen jedoch nur dann, wenn infolge der großen Zahl der Aussteller und Besucher die Organisation der Durchführung von den Ausstellern nicht selbst bewältigt werden kann und die Veranstaltungen außerhalb jener Betriebsstätten durchgeführt werden, in denen der normale Geschäftsbetrieb der Aussteller stattfindet. Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flugplätzen und Schiffslandeplätzen, Zollfreiläden § 18. (1) Für den Verkauf von Reiseproviant, Reiseandenken und notwendigem Reisebedarf (insbesondere Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise-Toiletteartikel, Filme) und Artikel des Trafiksortiments dürfen Arbeitnehmer auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe in Verkaufsstellen unmittelbar in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen beschäftigt werden. (2) Für den Verkauf des Sortiments von Zollfreiläden auf Flughäfen dürfen Arbeitnehmer auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigt werden. 5. ABSCHNITT Sonderbestimmungen Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkehrsbetrieben § 19. (1) Für Arbeitnehmer 1. in Verkehrsbetrieben im Sinne des a) Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, b) Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84, c) Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, d) Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes, BGBl. Nr. 533 aus 1978,, e) Schiffahrtsanlagengesetzes, BGBl. Nr. 12/ 1973, f) Gelegenheitsverkehrsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952,, g) Paragraph 179, Gewerbeordnung 1973 (Schlepplifte), BGBl. Nr. 50 aus 1974,, sowie 2. in Schlaf-, Liege- und Speisewagenunternehmungen im Rahmen des fahrenden Betriebes der Eisenbahnen kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den Paragraphen 3, 4 und 7 geregelt werden, soweit diese Arbeitnehmer nicht gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Z 2 und 3 vom Geltungsbereich ausgenommen sind. (2) 1. Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden. 2. Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von Paragraph 6, festgelegt werden. 3. In Fällen des besonderen Bedarfes kann zur Aufrechterhaltung des Verkehrs durch Betriebe im Sinne des Absatz eins, eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden. (3) In Betrieben von Gebietskörperschaften können dienstrechtliche Vorschriften, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend festlegen, Regelungen im Sinne der Absatz eins und 2 treffen. Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) und Kuranstalten § 20. (1) Für Arbeitnehmer in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) und in Kuranstalten, 1. die in Gesundheitsberufen tätig sind oder 2. deren Beschäftigung zur Aufrechterhaltung des Betriebes in solchen Anstalten unumgänglich notwendig ist, kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den Paragraphen 3, 4 und 7 geregelt werden. (2) 1. Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden. 2. Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von Paragraph 6, festgelegt werden. 3. In Ausnahmefällen kann zur Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebes eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden. (3) In Betrieben (Anstalten) von Gebietskörperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts können dienstrechtliche Vorschriften, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend festlegen, Regelungen im Sinne der Absatz eins und 2 treffen. Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken § 21. (1) Für angestellte Apothekenleiter und pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apo-

theken oder Anstaltsapotheken kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den Paragraphen 3, 4 und 7 geregelt werden. (2) 1. Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden. 2. Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von,Paragraph 6, festgelegt werden. 3. In Ausnahmefällen kann zur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden. (3) In Betrieben von Gebietskörperschaften können dienstrechtliche Vorschriften, welche den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend regeln, Regelungen im Sinne der Absatz eins und 2 treffen. Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben des Bewachungsgewerbes § 22. (1) Für Arbeitnehmer in Betrieben des Bewachungsgewerbes im Sinne des Paragraph 318, Gewerbeordnung 1973 kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den Paragraphen 3, 4 und 7 geregelt werden. (2) 1. Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden. 2. Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von Paragraph 6, festgelegt werden. 3. Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Bewachung kann eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden. 6. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften Auflage des Gesetzes § 23. Der Arbeitgeber hat einen Abdruck dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, soweit sie für den Betrieb in Betracht kommen, sowie eine Abschrift der für den Betrieb allenfalls ergangenen Bescheide an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen. Aushang der Ruhezeitenregelung § 24. Der Arbeitgeber hat an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle einen Aushang über den Beginn und das Ende der wöchentlichen Ruhezeit gut sichtbar anzubringen. Aufzeichnungen und Auskunftspflicht § 25. (1) Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der Ruhezeiten Aufzeichnungen über Ort, Dauer und Art der Beschäftigung aller während der Wochenend-, Wochen-, Ersatz- oder Feiertagsruhe beschäftigten Arbeitnehmer und deren Entlohnung sowie über die gemäß Paragraph 6, gewährte Ersatzruhe zu führen. (2) Der Arbeitgeber hat der Arbeitsinspektion und ihren Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die gemäß Absatz eins, zu führenden Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen. Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften § 26. (1) Die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen. (2) Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung, soweit es sich um Bescheide einer Berghauptmannschaft handelt, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie. (3) Die den Arbeitsinspektoraten nach diesem Bundesgesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse, die sich über den Wirkungsbereich eines Arbeitsinspektorates hinaus erstrecken, sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung, die sich über den Wirkungsbereich einer Berghauptmannschaft hinaus erstrecken, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie wahrzunehmen. (4) Anzeigen gemäß Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2 und 4 und Paragraph 12, Absatz 3, sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit. Strafbestimmungen § 27. (1) Arbeitgeber oder deren gesetzliche Vertreter, die den Paragraphen 3, 4, 5, Absatz eins und 2, Paragraphen 6, 7, 8 und 9 Absatz eins bis 3 und 5 und den Paragraphen 10 bis 18 und 23 bis 25 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30000 S zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein Organ einer Gebietskörperschaft, so hat die Behörde, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, welchem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht, in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten. Weitergelten von Regelungen § 28. (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen in Kollektivverträgen, Arbeits-(Dienst-) Ordnungen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. (2) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Bestimmungen in Kollektivverträgen in Angelegenheiten, die durch Kollektivvertrag abweichend geregelt werden können, gelten als solche abweichende Regelungen. Bestehende kollektivvertragliche Ansprüche können auf Ansprüche gemäß § 19 Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3 und § 22 Absatz 2, Ziffer 3, nur insoweit angerechnet werden, als dadurch die Belastung der Arbeit während der wöchentlichen Ruhezeit nicht aber Mehrarbeit oder andere Arbeitserschwernisse abgegolten werden. (3) Bestehende kollektivvertragliche Ansprüche können auf Ansprüche gemäß Paragraph 9, Absatz 5, nur insoweit angerechnet werden, als dadurch die Belastung der Feiertagsarbeit nicht aber Mehrarbeit oder andere Arbeitserschwernisse abgegolten werden. 7. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen Außerkrafttreten von Ausnahmegenehmigungen § 29. Bescheide, mit Ausnahme der Strafbescheide, die auf Grund von Vorschriften erlassen worden sind, die durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzt werden, verlieren spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit, wenn nicht innerhalb dieser Frist um eine Ausnahmegenehmigung nach diesem Bundesgesetz angesucht wird. Anhängige Verfahren § 30. (1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren ist an Stelle der aufgehobenen Vorschriften dieses Bundesgesetz anzuwenden. (2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf strafbare Handlungen oder Unterlassungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind, sofern diese dadurch nicht einer strengeren Strafe unterliegen als nach den bisher geltenden Vorschriften. Aufhebung von Rechtsvorschriften § 31. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft: 1. Das Gesetz vom 28. Juli 1902, RGBl. Nr. 156, betreffend die Regelung des Arbeitsverhältnisses der bei Regiebauten von Eisenbahnen und in den Hilfsanstalten derselben verwendeten Arbeiter, in der Fassung des Gesetzes StGBl. Nr. 42 aus 1919, und der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1928,, 50/1948 und 234 aus 1972,; 2. Paragraph 3, des Privat-Kraftwagenführergesetzes, BGBl. Nr. 359 aus 1928,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1946,, 50/1948, 313 aus 1964,, 317 aus 1971, und 390/1976; 3. Artikel römisch sechs des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1937,, 174 aus 1946,, 159/1947, 108 aus 1958,, 253 aus 1959,, 292 aus 1971,, 317/1971, 418 aus 1975,, 390 aus 1976, und 107/1979; 4. die Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit dem Minister des Inneren und dem Leiter des Handelsministeriums vom 30. Juni 1911, RGBl. Nr. 129, über die Einhaltung der Sonn- und Feiertagsruhe in den Kanzleien der Rechtsanwälte und Notare, in der Fassung des Gesetzes StGBl. Nr. 95 aus 1919, und der Vollzugsanweisung StGBl. Nr. 124 aus 1920,; 5. die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 24. Juni 1919, StGBl. Nr. 326, über die Sonntagsruhe in den Kanzleien der Patentanwälte; 6. die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 6. April 1933, BGBl. Nr. 166, betreffend die Bewilligung von Ausnahmen von der Feiertagsruhe für den Bergbau; 7. das Gesetz vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe, in der Fassung der Gesetze RGBl. Nr. 125 aus 1905, und StGBl. Nr. 282 aus 1919, sowie der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 1934,, Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1935,, 194/1947 und 156 aus 1958, hinsichtlich seiner arbeitsrechtlichen Bestimmungen; 8. das Gesetz vom 15. Mai 1919, StGBl. Nr. 282, über die Mindestruhezeit, den Ladenschluß und die Sonntagsruhe in Handelsgewerben und anderen Betrieben, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,;

Ziffer 9 Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 6 und 7 und Paragraph 5, des Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1967,; 10. die Paragraphen 9, 10 und 12 Absatz eins, des Bergarbeitergesetzes, StGBl. Nr. 406 aus 1919,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1928,, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1933, und des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1948,; 11. die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den Bundesministern für Handel und Verkehr und für Unterricht vom 26. Juni 1933, BGBl. Nr. 261, betreffend Ausnahmen von der Arbeitsruhe an Feiertagen (Ruhe- und Festtagen); 12. die Verordnung der Bundesregierung vom 28. Juni 1933, BGBl. Nr. 262, betreffend Ausnahmen von der Arbeitsruhe an Feiertagen (Ruhe- und Festtagen) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1937,; 13. die Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Inneren und dem Minister für Kultus und Unterricht vom 24. April 1895, RGBl. Nr. 58, womit in Durchführung des Gesetzes vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe, die gewerbliche Arbeit an Sonntagen bei einzelnen Kategorien von Gewerben gestattet wird, in der Fassung der Verordnungen RGBl. Nr. 125 aus 1895,, 97 aus 1897,, 76/1898, 35 aus 1904,, 99 aus 1904,, 97 aus 1906,, 186/1912, 208 aus 1913,, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1924,, 44/1926, 313 aus 1927,, 156 aus 1929,, 403 aus 1935,, 273/1959 und 369 aus 1967,; 14. die Verordnung des Handelsministeriums, des Ministeriums für Inneres, des Ministeriums für Kultus und Unterricht, des Finanzministeriums und des Ministeriums für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem k. u. k. Reichskriegsministerium vom 18. Jänner 1897 betreffend die Einhaltung der Sonntagsruhe beim Pulververschleiße, RGBl. Nr. 26; 15. die Verordnungen der Landeshauptleute, die auf Grund des Paragraph 7, der Durchführungsverordnung zum Sonntagsruhegesetz, RGBl. Nr. 58 aus 1895,, erlassen wurden; 16. Paragraph 376, Ziffer 47, Absatz 2, Litera b bis d der GewO 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,; 17. Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Feber 1982, LGBl. Nr. 10, betreffend Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbe der Blumenbinder in Verkaufsstellen auf Bahnhöfen. (2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten für Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, folgende Rechtsvorschriften außer Kraft: 1. das Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1967,; 2. die Verordnung des Staatsamtes für soziale Verwaltung vom 29. Oktober 1945, StGBl. Nr. 212, über die Lohnzahlung an Feiertagen, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,; 3. Paragraph 12, Absatz 3 und 4 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461 aus 1969,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1971,, 2 aus 1975, und 354/1981. Weitergelten von Rechtsvorschriften § 32. Verordnungen, die der Landeshauptmann auf Grund des Paragraph eins, Artikel römisch sieben oder LX des Gesetzes vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe, in der Fassung der Gesetze RGBl. Nr. 125 aus 1905,, StGBl. Nr. 282 aus 1919, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 1934,, Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1935,, 194 aus 1947, und 156/1958 erlassen hat und welche die Beschäftigung von Arbeitnehmern während der Wochenend- und Feiertagsruhe zulassen, gelten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelung. Sie treten mit Neuerlassung der Verordnung des Landeshauptmannes, spätestens jedoch 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Inkrafttreten § 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Tag in Kraft gesetzt werden. Vollziehung § 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben des Bundes; soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; 2. der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen;

Ziffer 3 der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat unterstehen; 4. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 26, Absatz 4,; 5. der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie für Arbeitnehmer in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen hinsichtlich der Paragraphen 5, Absatz 3 und 4, 15 Absatz 2,, 26 Absatz 2 und 3 und 27; 6. im übrigen der Bundesminister für soziale Verwaltung a) im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; b) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich der Paragraphen 12, 14 bis 17; 7. der Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer.

Kirchschläger Kreisky