Der Nationalrat hat beschlossen:
ABSCHNITT I
Einkommensteuergesetz 1972
Artikel I
Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.
Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974, 469/1974,
335/1975, 391/1975, 636/1975, 143/1976,
664/1976, 320/1977, 645/1977, 280/1978,
571/1978, 550/1979, 545/1980, 563/1980,
73/1981, 520/1981, 620/1981, 111/1982 und
164/1982 wird wie folgt geändert:
1. § 3 Z 30 hat zu lauten:
„30. Bezüge der Wehrpflichtigen nach den
Abschnitten II, III, V und VI des Heeresgebührengesetzes,
BGBl. Nr. 152/1956, ausgenommen die
Entschädigung in der Höhe des Verdienstentganges
im Sinne des § 27 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes,"
1 a. Dem § 7 ist als Abs. 5 anzufügen:
„(5) Bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen
und Krafträdern, die vor der Zuführung
zum Anlagevermögen noch nicht in Nutzung
standen (Neufahrzeuge), ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge
und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich
dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung
oder der gewerblichen Vermietung dienen,
ist der Bemessung der gewöhnlichen Absetzung für
Abnutzung eine Nutzungsdauer von sieben Jahren
zugrunde zu legen. Bei Kraftfahrzeugen im Sinne
des vorhergehenden Satzes, die bereits vor der
Zuführung zum Anlagevermögen in Nutzung standen
(Gebrauchtfahrzeuge), muß die Gesamtnutzungsdauer
mindestens sieben Jahre betragen. Bei
Kraftfahrzeugen im Sinne der vorhergehenden
Bestimmungen dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
nur gleichmäßig auf die Gesamtdauer
der Verwendung oder Nutzung verteilt werden
(lineare Absetzung für Abnutzung)."
2. § 10 Abs. 2 Z 1 hat zu lauten:
„1. für Gebäude und sonstige unbewegliche
Wirtschaftsgüter, soweit sie zur entgeltlichen Überlassung
an Dritte bestimmt sind, sowie für
Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar dem
Betriebszweck dienen oder soweit sie nicht für
Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer
bestimmt sind; dies gilt nicht, wenn der ausschließliche
Betriebsgegenstand die gewerbliche Vermietung
von Wirtschaftsgütern ist,"
2 a. § 16 Abs. 1 Z 9 hat zu lauten:
„9. Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlaßten
Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne
Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen,
soweit sie die im § 26 Z 7 angeführten
Sätze nicht übersteigen; bei den Einkunftsarten des
§ 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 tritt an die Stelle des Bruttojahresarbeitslohnes
der Durchschnitt der um den Werbungskostenpauschbetrag
gemäß § 16 Abs. 3 vermehrten
Einkünfte der letzten drei Jahre vor dem
Veranlagungszeitraum."
3. § 18 Abs. 2 Z 4 hat zu lauten:
„4. Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne
des Abs. 1 Z 2 dürfen insgesamt den Jahresbetrag
Der Nationalrat hat beschlossen:
ABSCHNITT römisch eins
Einkommensteuergesetz 1972
Artikel römisch eins
Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.
Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt
Nr. 493 aus 1972,, 27 aus 1974,, 409 aus 1974,, 469 aus 1974,,
335/1975, 391 aus 1975,, 636 aus 1975,, 143 aus 1976,,
664/1976, 320 aus 1977,, 645 aus 1977,, 280 aus 1978,,
571/1978, 550 aus 1979,, 545 aus 1980,, 563 aus 1980,,
73/1981, 520 aus 1981,, 620 aus 1981,, 111 aus 1982, und
164/1982 wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 3, Ziffer 30, hat zu lauten:
„30. Bezüge der Wehrpflichtigen nach den
Abschnitten römisch zwei, römisch drei, römisch fünf und römisch sechs des Heeresgebührengesetzes,
BGBl. Nr. 152 aus 1956,, ausgenommen die
Entschädigung in der Höhe des Verdienstentganges
im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, des Heeresgebührengesetzes,"
1 a. Dem Paragraph 7, ist als Absatz 5, anzufügen:
„(5) Bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen
und Krafträdern, die vor der Zuführung
zum Anlagevermögen noch nicht in Nutzung
standen (Neufahrzeuge), ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge
und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich
dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung
oder der gewerblichen Vermietung dienen,
ist der Bemessung der gewöhnlichen Absetzung für
Abnutzung eine Nutzungsdauer von sieben Jahren
zugrunde zu legen. Bei Kraftfahrzeugen im Sinne
des vorhergehenden Satzes, die bereits vor der
Zuführung zum Anlagevermögen in Nutzung standen
(Gebrauchtfahrzeuge), muß die Gesamtnutzungsdauer
mindestens sieben Jahre betragen. Bei
Kraftfahrzeugen im Sinne der vorhergehenden
Bestimmungen dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
nur gleichmäßig auf die Gesamtdauer
der Verwendung oder Nutzung verteilt werden
(lineare Absetzung für Abnutzung)."
2. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, hat zu lauten:
„1. für Gebäude und sonstige unbewegliche
Wirtschaftsgüter, soweit sie zur entgeltlichen Überlassung
an Dritte bestimmt sind, sowie für
Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar dem
Betriebszweck dienen oder soweit sie nicht für
Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer
bestimmt sind; dies gilt nicht, wenn der ausschließliche
Betriebsgegenstand die gewerbliche Vermietung
von Wirtschaftsgütern ist,"
2 a. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, hat zu lauten:
„9. Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlaßten
Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne
Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen,
soweit sie die im Paragraph 26, Ziffer 7, angeführten
Sätze nicht übersteigen; bei den Einkunftsarten des
§ 2 Absatz 3, Ziffer 5 bis 7 tritt an die Stelle des Bruttojahresarbeitslohnes
der Durchschnitt der um den Werbungskostenpauschbetrag
gemäß Paragraph 16, Absatz 3, vermehrten
Einkünfte der letzten drei Jahre vor dem
Veranlagungszeitraum."
3. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4, hat zu lauten:
„4. Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne
des Absatz eins, Ziffer 2, dürfen insgesamt den Jahresbetrag
vonvon 11000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag
erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen
der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht,
um 11000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119
um je 5500 S. Hat der Steuerpflichtige den Erhöhungsbetrag
für ein Kind in Anspruch genommen,
so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag
zu. Übersteigen die Sonderausgaben
für Lebensversicherungen im Sinne des Abs. 1 Z 2
insgesamt den Betrag von 10000 S und hat der
Steuerpflichtige das 50. Lebensjahr vollendet, dann
erhöht sich der im ersten Satz genannte Höchstbetrag
um 10000 S. Ein Kind, für das der Erhöhungsbetrag
in Anspruch genommen worden ist, kann
selbst keine Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1
Z 2 geltend machen; hat das Kind selbst Sonderausgaben
im Sinne des Abs. 1 Z 2 geltend gemacht,
so kann der Erhöhungsbetrag für dieses Kind nicht
in Anspruch genommen werden."
4. § 20 a samt Überschrift wird aufgehoben.
4 a. § 28 Abs. 2 Z 3 hat zu lauten:
„3. sonstige Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis
5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den
Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die
Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen,"
5. § 34 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts
an den geschiedenen Ehegatten gelten stets
dann als zwangsläufig erwachsen, wenn der den
Unterhalt Leistende sich wiederverehelicht hat und
soweit gegenüber dem nunmehrigen Ehegatten eine
Verpflichtung zur Leistung des gesetzlichen Unterhalts
besteht. Abgeltungsbeträge gemäß § 98
ABGB, die aus Anlaß der Scheidung, Aufhebung
oder Nichtigerklärung der Ehe gezahlt werden,
gelten als zwangsläufig erwachsen."
6. Im § 42 Abs. 1 Z 3 tritt an die Stelle des Betrages
von 24700 S der Betrag von 28700 S; im § 42
Abs. 2 Z 3 tritt an die Stelle des Betrages von 500 S
der Betrag von 4400 S.
7. Im § 62 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten:
„Den Pensionistenabsetzbetrag (§ 57 Abs. 4) hat
der Arbeitgeber (die pensionsauszahlende Stelle),
bei dem die Dauerlohnsteuerkarte oder die Erste
Lohnsteuerkarte aufliegt, beim Steuerabzug vom
Arbeitslohn zu berücksichtigen, ohne daß es hiezu
einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf."
8. Im § 67 Abs. 1 vorletzter Satz tritt an die Stelle
des Betrages von 180 S der Betrag von 210 S.
9. § 67 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwer-
oder Witwenpensionen, die auf Grund bundes-
oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem
Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden,
wird so berechnet, daß die auf die letzte laufende
Witwer- oder Witwenpension entfallende tarifmäßige
Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht
wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages
angewendeten Mehrfachen entspricht.
Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der
Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die
Besteuerung der Abfertigung der Witwer- oder
Witwenpension nach dieser Bestimmung. Die Ablösung
von Pensionen des unmittelbar Anspruchsberechtigten
auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher
Vorschriften oder auf Grund von Satzungen
der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen
der Kammern der selbständig Erwerbstätigen
ist sinngemäß zu behandeln."
10. Im § 122 Abs. 3 treten an die Stelle des letzten
Satzes folgende Sätze:
„Dies gilt nicht, wenn der ausschließliche Betriebsgegenstand
die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern
ist. Die übrigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes über die vorzeitige Abschreibung
gelten sinngemäß."
Artikel II
1. Die Bestimmungen des Art. I Z 2, 3, 5, 6, 8
und 10 sind anzuwenden,
a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1983,
b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich
festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 1982
enden.
2. Die Bestimmungen des Art. I Z 1 a, 2 a und 4
sind ab der Veranlagung 1983, hinsichtlich des
Wirtschaftsjahres 1982/83 jedoch erst ab dem
1. Jänner 1983, und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1982 enden, anzuwenden. Im Wirtschaftsjahr
1982/83 ist die Absetzung für Abnutzung
für die in das Kalenderjahr 1982 fallenden
Monate mit dem halben sich aus § 20 a EStG 1972
oder aus § 16 a KStG 1966 ergebenden Jahresbetrag
abzusetzen. Bei Fahrzeugen, die vor dem
1. Jänner 1983 bereits zum Anlagevermögen gehört
haben, ist für die Berechnung der Absetzung für
Abnutzung ab 1. Jänner 1983 und für die Ermittlung
von Gewinnen oder Verlusten, die sich beim
Ausscheiden dieser Fahrzeuge aus dem Betriebsvermögen
ergeben, ein steuerlicher Buchwert zum
1. Jänner 1983 zu ermitteln. Zur Ermittlung dieses
Buchwertes sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
(ohne die abgezogenen Vorsteuerbeträge)
um jene Beträge zu vermindern, die sich bei
Anwendung der gemäß § 7 Abs. 5 EStG 1972 zu
ermittelnden Nutzungsdauer ergeben hätten. Wurden
in einem Wirtschaftsjahr insbesondere durch
Vornahme einer vorzeitigen Abschreibung insge-
11000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag
erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen
der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht,
um 11000 S und für jedes Kind im Sinne des Paragraph 119,
um je 5500 S. Hat der Steuerpflichtige den Erhöhungsbetrag
für ein Kind in Anspruch genommen,
so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag
zu. Übersteigen die Sonderausgaben
für Lebensversicherungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2,
insgesamt den Betrag von 10000 S und hat der
Steuerpflichtige das 50. Lebensjahr vollendet, dann
erhöht sich der im ersten Satz genannte Höchstbetrag
um 10000 S. Ein Kind, für das der Erhöhungsbetrag
in Anspruch genommen worden ist, kann
selbst keine Sonderausgaben im Sinne des Absatz eins,
Z 2 geltend machen; hat das Kind selbst Sonderausgaben
im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, geltend gemacht,
so kann der Erhöhungsbetrag für dieses Kind nicht
in Anspruch genommen werden."
4. Paragraph 20, a samt Überschrift wird aufgehoben.
4 a. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, hat zu lauten:
„3. sonstige Aufwendungen im Sinne der Paragraphen 3 bis
5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den
Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die
Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen,"
5. Paragraph 34, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts
an den geschiedenen Ehegatten gelten stets
dann als zwangsläufig erwachsen, wenn der den
Unterhalt Leistende sich wiederverehelicht hat und
soweit gegenüber dem nunmehrigen Ehegatten eine
Verpflichtung zur Leistung des gesetzlichen Unterhalts
besteht. Abgeltungsbeträge gemäß Paragraph 98,
ABGB, die aus Anlaß der Scheidung, Aufhebung
oder Nichtigerklärung der Ehe gezahlt werden,
gelten als zwangsläufig erwachsen."
6. Im Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, tritt an die Stelle des Betrages
von 24700 S der Betrag von 28700 S; im Paragraph 42,
Abs. 2 Ziffer 3, tritt an die Stelle des Betrages von 500 S
der Betrag von 4400 S.
7. Im Paragraph 62, Absatz 3, hat der erste Satz zu lauten:
„Den Pensionistenabsetzbetrag (Paragraph 57, Absatz 4,) hat
der Arbeitgeber (die pensionsauszahlende Stelle),
bei dem die Dauerlohnsteuerkarte oder die Erste
Lohnsteuerkarte aufliegt, beim Steuerabzug vom
Arbeitslohn zu berücksichtigen, ohne daß es hiezu
einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf."
8. Im Paragraph 67, Absatz eins, vorletzter Satz tritt an die Stelle
des Betrages von 180 S der Betrag von 210 S.
9. Paragraph 67, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwer-
oder Witwenpensionen, die auf Grund bundes-
oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem
Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden,
wird so berechnet, daß die auf die letzte laufende
Witwer- oder Witwenpension entfallende tarifmäßige
Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht
wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages
angewendeten Mehrfachen entspricht.
Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der
Steuersätze des Absatz eins, niedriger, so erfolgt die
Besteuerung der Abfertigung der Witwer- oder
Witwenpension nach dieser Bestimmung. Die Ablösung
von Pensionen des unmittelbar Anspruchsberechtigten
auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher
Vorschriften oder auf Grund von Satzungen
der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen
der Kammern der selbständig Erwerbstätigen
ist sinngemäß zu behandeln."
10. Im Paragraph 122, Absatz 3, treten an die Stelle des letzten
Satzes folgende Sätze:
„Dies gilt nicht, wenn der ausschließliche Betriebsgegenstand
die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern
ist. Die übrigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes über die vorzeitige Abschreibung
gelten sinngemäß."
Artikel römisch zwei
1. Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 2, 3, 5, 6, 8,
und 10 sind anzuwenden,
a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1983,
b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich
festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 1982
enden.
2. Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer eins, a, 2 a und 4
sind ab der Veranlagung 1983, hinsichtlich des
Wirtschaftsjahres 1982/83 jedoch erst ab dem
1. Jänner 1983, und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1982 enden, anzuwenden. Im Wirtschaftsjahr
1982/83 ist die Absetzung für Abnutzung
für die in das Kalenderjahr 1982 fallenden
Monate mit dem halben sich aus Paragraph 20, a EStG 1972
oder aus Paragraph 16, a KStG 1966 ergebenden Jahresbetrag
abzusetzen. Bei Fahrzeugen, die vor dem
1. Jänner 1983 bereits zum Anlagevermögen gehört
haben, ist für die Berechnung der Absetzung für
Abnutzung ab 1. Jänner 1983 und für die Ermittlung
von Gewinnen oder Verlusten, die sich beim
Ausscheiden dieser Fahrzeuge aus dem Betriebsvermögen
ergeben, ein steuerlicher Buchwert zum
1. Jänner 1983 zu ermitteln. Zur Ermittlung dieses
Buchwertes sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
(ohne die abgezogenen Vorsteuerbeträge)
um jene Beträge zu vermindern, die sich bei
Anwendung der gemäß Paragraph 7, Absatz 5, EStG 1972 zu
ermittelnden Nutzungsdauer ergeben hätten. Wurden
in einem Wirtschaftsjahr insbesondere durch
Vornahme einer vorzeitigen Abschreibung insge-
samtsamt höhere Beträge steuerlich berücksichtigt, dann
sind diese höheren Beträge abzusetzen. Die Absetzung
für Abnutzung bemißt sich ab 1. Jänner 1983
nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
(ohne die abgezogenen Vorsteuerbeträge) und der
nach § 7 Abs. 5 EStG 1972 ermittelten Nutzungsdauer;
sie kann nur so lange vorgenommen werden,
bis der zum 1. Jänner 1983 ermittelte steuerliche
Buchwert abgeschrieben ist. Im Wirtschaftsjahr
1982/83 kann für die in das Kalenderjahr 1983 fallenden
Monate nur der halbe Jahresbetrag abgesetzt
werden. Die vorstehenden Bestimmungen sind
im Falle der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3
EStG 1972 sinngemäß anzuwenden.
3. Die Bestimmungen des Art. I Z 4 a sind erstmalig
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1982 anzuwenden.
ABSCHNITT II
Körperschaftsteuergesetz 1966
Artikel I
Das Körperschaftsteuergesetz 1966, BGBl.
Nr. 156, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 44/1968, 278/1969, 441/1972, 17/1975,
636/1975,645/1977,620/1981 und 111/1982 wird
wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Beteiligungen an
ausländischen Gesellschaften, die einer Kapitalgesellschaft
vergleichbar sind."
2. § 16 a samt Überschrift wird aufgehoben.
3. § 22 Abs. 6 hat zu lauten:
„(6) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 6
ist vor Anwendung der Steuersätze ein Betrag in
Höhe des Einkommens, höchstens jedoch ein
Betrag von 100000 S, abzuziehen."
Artikel II
1. Die Bestimmungen des Art. I Z 1 sind erstmalig
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1983
anzuwenden.
2. Für die Anwendung der Bestimmung des Art. I
Z 2 gilt Abschnitt I Art. II Z 2 sinngemäß.
3. Die Bestimmungen des Art. I Z 3 sind erstmalig
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1982
anzuwenden.
ABSCHNITT III
Umsatzsteuergesetz 1972
Artikel I
Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/1974,
636/1975, 143/1976, 666/1976, 645/1977,
101/1979, 550/1979, 563/1980 und 620/1981 wird
wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 1 Z 2 lit. b hat zu lauten:
„b) wenn der ausländische Abnehmer den
Gegenstand selbst abholt und sodann in das
Ausland befördert oder durch einen Frachtführer
oder Spediteur befördern läßt oder
durch einen Frachtführer oder Spediteur
abholen läßt, ausgenommen jene Fälle, in
welchen der Gesamtbetrag der Rechnung für
die von einem Unternehmer an einen ausländischen
Abnehmer gelieferten Gegenstände
1000 S nicht übersteigt. Der ausländische
Abnehmer kann die von ihm eingekauften
Gegenstände beim inländischen Lieferer oder
von dem inländischen Ort abholen oder
abholen lassen, zu dem der Lieferer die
Gegenstände befördert oder versendet hat
oder an dem der Lieferer sie selbst eingekauft
hat. Die zur Abholung benutzten Fahrzeuge
können inländische oder ausländische sein;"
2. § 7 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Die Versendung des Gegenstandes in das
Ausland ist durch Versendungsbelege, wie Frachtbriefe,
Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente
und dergleichen, oder deren Doppelstücke
nachzuweisen. Anstelle dieser Versendungsbelege
darf der Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch
in folgender Weise führen:
1. Durch eine von einem Mitglied des Fachverbandes
der Spediteure bei der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft auszustellende
Ausfuhrbescheinigung oder
2. durch die mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung
versehene Ausfuhrerklärung oder
3. im Falle des Reihengeschäftes durch eine Ausfuhrbescheinigung
seines Lieferers oder des
versendenden Unternehmers."
3. § 7 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) In den nachstehend angeführten Fällen hat
der Unternehmer den Ausfuhrnachweis in folgender
Weise zu führen:
1. Im Falle der Übergabe oder Versendung an
einen steuerlich zugelassenen inländischen
Beauftragten des ausländischen Abnehmers
durch eine Ausfuhrbescheinigung des Beauftragten;
2. im Falle des Abholens (Abs. 1 Z 2 lit. b)
a) durch die mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung
versehene Ausfuhrerklärung,
ausgenommen jedoch jene Fälle, in welchen
eine Ausfuhrbescheinigung nach
lit. b vorgesehen ist,
b) durch eine vom liefernden Unternehmer
ausgestellte und mit der zollamtlichen
Austrittsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung,
wenn es sich um eine Aus-
höhere Beträge steuerlich berücksichtigt, dann
sind diese höheren Beträge abzusetzen. Die Absetzung
für Abnutzung bemißt sich ab 1. Jänner 1983
nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
(ohne die abgezogenen Vorsteuerbeträge) und der
nach Paragraph 7, Absatz 5, EStG 1972 ermittelten Nutzungsdauer;
sie kann nur so lange vorgenommen werden,
bis der zum 1. Jänner 1983 ermittelte steuerliche
Buchwert abgeschrieben ist. Im Wirtschaftsjahr
1982/83 kann für die in das Kalenderjahr 1983 fallenden
Monate nur der halbe Jahresbetrag abgesetzt
werden. Die vorstehenden Bestimmungen sind
im Falle der Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3,
EStG 1972 sinngemäß anzuwenden.
3. Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 4, a sind erstmalig
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1982 anzuwenden.
ABSCHNITT römisch zwei
Körperschaftsteuergesetz 1966
Artikel römisch eins
Das Körperschaftsteuergesetz 1966, BGBl.
Nr. 156, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt
Nr. 44 aus 1968,, 278 aus 1969,, 441 aus 1972,, 17 aus 1975,,
636/1975,645 aus 1977,,620 aus 1981, und 111 aus 1982, wird
wie folgt geändert:
1. Paragraph 10, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Absatz eins, gilt sinngemäß für Beteiligungen an
ausländischen Gesellschaften, die einer Kapitalgesellschaft
vergleichbar sind."
2. Paragraph 16, a samt Überschrift wird aufgehoben.
3. Paragraph 22, Absatz 6, hat zu lauten:
„(6) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6,
ist vor Anwendung der Steuersätze ein Betrag in
Höhe des Einkommens, höchstens jedoch ein
Betrag von 100000 S, abzuziehen."
Artikel römisch zwei
1. Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer eins, sind erstmalig
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1983
anzuwenden.
2. Für die Anwendung der Bestimmung des Artikel römisch eins,
Z 2 gilt Abschnitt römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer 2, sinngemäß.
3. Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 3, sind erstmalig
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1982
anzuwenden.
ABSCHNITT römisch drei
Umsatzsteuergesetz 1972
Artikel römisch eins
Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in
der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1974,,
636/1975, 143 aus 1976,, 666 aus 1976,, 645 aus 1977,,
101/1979, 550 aus 1979,, 563 aus 1980, und 620 aus 1981, wird
wie folgt geändert:
1. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, hat zu lauten:
„b) wenn der ausländische Abnehmer den
Gegenstand selbst abholt und sodann in das
Ausland befördert oder durch einen Frachtführer
oder Spediteur befördern läßt oder
durch einen Frachtführer oder Spediteur
abholen läßt, ausgenommen jene Fälle, in
welchen der Gesamtbetrag der Rechnung für
die von einem Unternehmer an einen ausländischen
Abnehmer gelieferten Gegenstände
1000 S nicht übersteigt. Der ausländische
Abnehmer kann die von ihm eingekauften
Gegenstände beim inländischen Lieferer oder
von dem inländischen Ort abholen oder
abholen lassen, zu dem der Lieferer die
Gegenstände befördert oder versendet hat
oder an dem der Lieferer sie selbst eingekauft
hat. Die zur Abholung benutzten Fahrzeuge
können inländische oder ausländische sein;"
2. Paragraph 7, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Die Versendung des Gegenstandes in das
Ausland ist durch Versendungsbelege, wie Frachtbriefe,
Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente
und dergleichen, oder deren Doppelstücke
nachzuweisen. Anstelle dieser Versendungsbelege
darf der Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch
in folgender Weise führen:
1. Durch eine von einem Mitglied des Fachverbandes
der Spediteure bei der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft auszustellende
Ausfuhrbescheinigung oder
2. durch die mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung
versehene Ausfuhrerklärung oder
3. im Falle des Reihengeschäftes durch eine Ausfuhrbescheinigung
seines Lieferers oder des
versendenden Unternehmers."
3. Paragraph 7, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) In den nachstehend angeführten Fällen hat
der Unternehmer den Ausfuhrnachweis in folgender
Weise zu führen:
1. Im Falle der Übergabe oder Versendung an
einen steuerlich zugelassenen inländischen
Beauftragten des ausländischen Abnehmers
durch eine Ausfuhrbescheinigung des Beauftragten;
2. im Falle des Abholens (Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,)
a) durch die mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung
versehene Ausfuhrerklärung,
ausgenommen jedoch jene Fälle, in welchen
eine Ausfuhrbescheinigung nach
lit. b vorgesehen ist,
b) durch eine vom liefernden Unternehmer
ausgestellte und mit der zollamtlichen
Austrittsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung,
wenn es sich um eine Aus-
fuhrfuhr im Reiseverkehr handelt oder eine
Ausfuhrerklärung nach den zollrechtlichen
Vorschriften nicht erforderlich ist;
3. im Falle der Beförderung des Gegenstandes in
das Ausland entweder durch
a) eine mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung
versehene Ausfuhrerklärung oder
b) eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte
und mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung
versehene Ausfuhrbescheinigung."
4. § 7 Abs. 5 hat zu lauten:
„(5) Die in den Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 3 angeführten
Belege für den Ausfuhrnachweis sind nach
einem vom Bundesminister für Finanzen durch
Verordnung zu bestimmenden Muster auszustellen
und haben alle für die Beurteilung der Ausfuhrlieferung
erforderlichen Angaben, insbesondere auch
Angaben zur Person des ausländischen Abnehmers
und desjenigen, der den Gegenstand in das Ausland
verbringt, zu enthalten. Der Unternehmer hat die
Ausfuhrbelege für die Prüfung durch das Finanzamt
aufzubewahren."
5. § 8 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand
oder der überlassene Gegenstand muß nach
der Veredlung in das Ausland befördert oder versendet
worden sein (§ 7 Abs. 1 Z 2). Über die
erfolgte Ausfuhr muß ein Ausfuhrnachweis (§ 7
Abs. 2 bis 5) erbracht werden. Der Unternehmer ist
berechtigt, die Steuerfreiheit schon vor Erbringung
des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen,
wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs
Monaten nach Beförderung oder Versendung des
veredelten Gegenstandes in das Ausland erbracht
wird."
6. § 10 Abs. 2 Z 15 hat zu lauten:
„15. die Leistungen der Rundfunkunternehmen,
soweit hiefür Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelte
entrichtet werden, sowie die sonstigen Leistungen
von Kabelfernsehunternehmen, soweit sie
in der zeitgleichen, vollständigen und unveränderten
Verbreitung von in- und ausländischen Rundfunk-
und Fernsehrundfunksendungen, die der Allgemeinheit
mit Hilfe von Leitungen gegen ein fortlaufend
zu entrichtendes Entgelt wahrnehmbar
gemacht werden, bestehen;"
7. § 10 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Die Steuer erhöht sich auf 30 vom Hundert
für die Lieferungen, die Vermietung, den Eigenverbrauch
und die Einfuhr der in der Anlage B aufgezählten
Gegenstände. Dies gilt nicht für die Lieferungen,
die Vermietung und den Eigenverbrauch
von gebrauchten Kraftfahrzeugen, die vor dem
1. Jänner 1978 erstmalig im Inland zum Verkehr
zugelassen worden sind, oder für die Lieferungen
von Kraftfahrzeugen, wenn bei Ermittlung der
Bemessungsgrundlage die Bestimmung des § 4
Abs. 3 dritter Satz in Anspruch genommen werden
kann. Vom erhöhten Steuersatz ausgenommen ist
auch die kurzfristige, jedoch nicht länger als 21
Tage dauernde Vermietung von Booten und Kraftfahrzeugen."
8. Dem § 12 ist folgender Abs. 13 anzufügen:
„(13) Wird ein Unternehmen oder ein in der
Gliederung des Unternehmens gesondert geführter
Betrieb im ganzen an den Ehegatten, an Abkömmlinge,
Stiefkinder oder deren Abkömmlinge veräußert
(Geschäftsveräußerung gemäß § 4 Abs. 7),
so sind die Bestimmungen der Abs. 10 und 11 nicht
anzuwenden, wenn das Unternehmen (der Betrieb)
vom Erwerber fortgeführt wird. Das gleiche gilt für
eine Geschäftsveräußerung im ganzen an eine Personengesellschaft,
der außer dem Veräußerer nur
Personen angehören, die im vorangehenden Satz
genannt sind."
Artikel II
(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z 1 bis 7
sind anzuwenden:
1. auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes
1972, die nach dem 31. Dezember 1982 ausgeführt
werden;
2. auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972, bei
welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen
Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt
nach dem 31. Dezember 1982 liegt.
(2) Die Bestimmung des Artikels I Z 8 ist ab dem
Veranlagungsjahr 1983 anzuwenden.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden.
ABSCHNITT IV
Gewerbesteuergesetz 1953
Artikel I
Das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr.
2/1954, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 191/1954, 59/1955, 303/1959, 194/1961,
160/1966, 2/1967, 44/1968, 278/1969, 439/1969,
374/1971, 442/1972, 17/1975, 320/1977,
645/1977, 572/1978, 563/1980 und 620/1981, und
der Kundmachungen BGBl. Nr. 11/1961,
266/1963 und 265/1964 wird wie folgt geändert:
1. § 2 Z 6 hat zu lauten:
„6. Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung
oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen
Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchli-
im Reiseverkehr handelt oder eine
Ausfuhrerklärung nach den zollrechtlichen
Vorschriften nicht erforderlich ist;
3. im Falle der Beförderung des Gegenstandes in
das Ausland entweder durch
a) eine mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung
versehene Ausfuhrerklärung oder
b) eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte
und mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung
versehene Ausfuhrbescheinigung."
4. Paragraph 7, Absatz 5, hat zu lauten:
„(5) Die in den Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Absatz 3, angeführten
Belege für den Ausfuhrnachweis sind nach
einem vom Bundesminister für Finanzen durch
Verordnung zu bestimmenden Muster auszustellen
und haben alle für die Beurteilung der Ausfuhrlieferung
erforderlichen Angaben, insbesondere auch
Angaben zur Person des ausländischen Abnehmers
und desjenigen, der den Gegenstand in das Ausland
verbringt, zu enthalten. Der Unternehmer hat die
Ausfuhrbelege für die Prüfung durch das Finanzamt
aufzubewahren."
5. Paragraph 8, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand
oder der überlassene Gegenstand muß nach
der Veredlung in das Ausland befördert oder versendet
worden sein (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,). Über die
erfolgte Ausfuhr muß ein Ausfuhrnachweis (Paragraph 7,
Abs. 2 bis 5) erbracht werden. Der Unternehmer ist
berechtigt, die Steuerfreiheit schon vor Erbringung
des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen,
wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs
Monaten nach Beförderung oder Versendung des
veredelten Gegenstandes in das Ausland erbracht
wird."
6. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 15, hat zu lauten:
„15. die Leistungen der Rundfunkunternehmen,
soweit hiefür Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelte
entrichtet werden, sowie die sonstigen Leistungen
von Kabelfernsehunternehmen, soweit sie
in der zeitgleichen, vollständigen und unveränderten
Verbreitung von in- und ausländischen Rundfunk-
und Fernsehrundfunksendungen, die der Allgemeinheit
mit Hilfe von Leitungen gegen ein fortlaufend
zu entrichtendes Entgelt wahrnehmbar
gemacht werden, bestehen;"
7. Paragraph 10, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) Die Steuer erhöht sich auf 30 vom Hundert
für die Lieferungen, die Vermietung, den Eigenverbrauch
und die Einfuhr der in der Anlage B aufgezählten
Gegenstände. Dies gilt nicht für die Lieferungen,
die Vermietung und den Eigenverbrauch
von gebrauchten Kraftfahrzeugen, die vor dem
1. Jänner 1978 erstmalig im Inland zum Verkehr
zugelassen worden sind, oder für die Lieferungen
von Kraftfahrzeugen, wenn bei Ermittlung der
Bemessungsgrundlage die Bestimmung des Paragraph 4,
Abs. 3 dritter Satz in Anspruch genommen werden
kann. Vom erhöhten Steuersatz ausgenommen ist
auch die kurzfristige, jedoch nicht länger als 21
Tage dauernde Vermietung von Booten und Kraftfahrzeugen."
8. Dem Paragraph 12, ist folgender Absatz 13, anzufügen:
„(13) Wird ein Unternehmen oder ein in der
Gliederung des Unternehmens gesondert geführter
Betrieb im ganzen an den Ehegatten, an Abkömmlinge,
Stiefkinder oder deren Abkömmlinge veräußert
(Geschäftsveräußerung gemäß Paragraph 4, Absatz 7,),
so sind die Bestimmungen der Absatz 10 und 11 nicht
anzuwenden, wenn das Unternehmen (der Betrieb)
vom Erwerber fortgeführt wird. Das gleiche gilt für
eine Geschäftsveräußerung im ganzen an eine Personengesellschaft,
der außer dem Veräußerer nur
Personen angehören, die im vorangehenden Satz
genannt sind."
Artikel römisch zwei
(1) Die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer eins bis 7
sind anzuwenden:
1. auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins,
Abs. 1 Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes
1972, die nach dem 31. Dezember 1982 ausgeführt
werden;
2. auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins,
Abs. 1 Ziffer 3, des Umsatzsteuergesetzes 1972, bei
welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen
Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt
nach dem 31. Dezember 1982 liegt.
(2) Die Bestimmung des Artikels römisch eins Ziffer 8, ist ab dem
Veranlagungsjahr 1983 anzuwenden.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden.
ABSCHNITT römisch vier
Gewerbesteuergesetz 1953
Artikel römisch eins
Das Gewerbesteuergesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr.
2 aus 1954,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt
Nr. 191 aus 1954,, 59 aus 1955,, 303 aus 1959,, 194 aus 1961,,
160/1966, 2 aus 1967,, 44 aus 1968,, 278 aus 1969,, 439 aus 1969,,
374/1971, 442 aus 1972,, 17 aus 1975,, 320 aus 1977,,
645/1977, 572 aus 1978,, 563 aus 1980, und 620 aus 1981,, und
der Kundmachungen Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1961,,
266/1963 und 265 aus 1964, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 2, Ziffer 6, hat zu lauten:
„6. Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung
oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen
Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchli-
chenchen Zwecken dienen, nach Maßgabe der Vorschriften
der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961. Die wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebe (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft)
im Sinne des § 45 Abs. 1 und 3 der Bundesabgabenordnung
und die Gewerbebetriebe einer
solchen Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse gelten als ein Gewerbebetrieb;"
2. § 11 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Für die Ermittlung des Steuermeßbetrages
ist der sich für den Gewerbebetrieb im Sinne des
letzten Satzes des § 2 Z 6 ergebende Gewerbeertrag
nur insoweit zu berücksichtigen, als er 100000 S
übersteigt."
3. Im § 16 Z 1 tritt an die Stelle des Betrages von
60000 S der Betrag von 80000 S.
4. § 16 Z 3 hat zu lauten:
„3. für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
und für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
Für sonstige juristische Personen des privaten
Rechtes ist eine Gewerbesteuererklärung nur abzugeben,
soweit sie einen nach § 1 Abs. 1 der Gewerbesteuer
unterliegenden Gewerbebetrieb oder einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen
Land- und Forstwirtschaft) oder einen Gewerbebetrieb
im Sinne des letzten Satzes des § 2 Z 6, dessen
Gewerbeertrag im Wirtschaftsjahr den Betrag von
100000 S oder dessen Gewerbekapital am maßgebenden
Feststellungszeitpunkt den Betrag von
250000 S überschritten hat, unterhalten;"
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I sind erstmalig bei
der Veranlagung für das Kalenderjahr 1982 anzuwenden.
ABSCHNITT V
Strukturverbesserungsgesetz
Artikel I
Das Strukturverbesserungsgesetz, BGBl.
Nr. 69/1969, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 417/1970, 493/1972, 394/1975,
645/1977, 314/1979 und 563/1980 wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) § 19 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
1966 ist auch anzuwenden, wenn eine inländische
Kapitalgesellschaft, Genossenschaft, Sparkasse
oder eine sonstige juristische Person des privaten
Rechts, deren Unternehmen im Handelsregister
eingetragen ist, einen Betrieb oder Teilbetrieb oder
die gesamte Beteiligung im Sinne des § 10 des Körperschaftsteuergesetzes
1966 an einer inländischen
Kapitalgesellschaft als Sacheinlage in eine inländische
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft einbringt
und die übrigen Voraussetzungen des § 19
Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 vorliegen;
Abs. 1 gilt sinngemäß. Dies gilt auch, wenn
eine ausländische Gesellschaft, die einer inländischen
Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, einen
inländischen Betrieb oder Teilbetrieb oder die
gesamte Beteiligung im Sinne des ersten Satzes einbringt.
Als Einbringung gilt auch die Übertragung
eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder der gesamten
Beteiligung im Sinne des ersten Satzes durch
eine inländische Kreditunternehmung in der
Rechtsform einer Kapitalgesellschaft auf eine Sparkasse,
eine Landes-Hypothekenbank oder die
Pfandbriefstelle der österreichischen Landeshypothekenbanken,
wenn die übernehmende Kreditunternehmung
im Zeitpunkt der Beschlußfassung
über die Übertragung sämtliche Anteilsrechte der
übertragenden Kreditunternehmung besitzt. Die
Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden,
wenn der eingebrachte Betrieb, Teilbetrieb
oder die eingebrachte Beteiligung innerhalb der
letzten fünf Jahre vor dem Einbringungsstichtag
Gegenstand einer Einbringung nach dieser Bestimmung
oder nach Artikel III war oder wenn nicht
alle wesentlichen Grundlagen des Betriebes oder
Teilbetriebes eingebracht werden."
2. § 1 Abs. 6 hat zu lauten:
„(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten
sinngemäß, wenn Genossenschaften nach dem
Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, BGBl. Nr.
223/1980, Sparkassen nach dem Sparkassengesetz
1979, BGBl. Nr. 64, und Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz,
BGBl. Nr. 569/1978, verschmolzen werden
oder wenn ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
sein Vermögen nach den Bestimmungen des
Versicherungsaufsichtsgesetzes auf eine Aktiengesellschaft
oder eine Aktiengesellschaft, die zum
Betrieb der Vertragsversicherung im Inland zugelassen
ist, ihr Vermögen nach den Bestimmungen
des Aktiengesetzes auf einen Versicherungsverein
auf Gegenseitigkeit überträgt."
3. Im § 1 Abs. 4 treten an die Stelle der Worte
„eine Handelsbilanz" die Worte „ein Jahresabschluß"
und im § 8 Abs. 4 an die Stelle der Worte
„eine (Handels)Bilanz" die Worte „ein Jahresabschluß
(Bilanz)".
4. § 12 hat zu lauten:
„§ 12. Vereinigungen von Kreditinstituten sowie
von Kreditinstituten mit Versicherungsunternehmen
zur gemeinsamen Kredit- oder Darlehensgewährung
sind von den nach dem Gebührengesetz
für Gesellschaftsverträge zu erhebenden Gebühren
befreit."
Artikel II
Die Bestimmungen des Artikels I des Strukturverbesserungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z 1
Zwecken dienen, nach Maßgabe der Vorschriften
der Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194 aus 1961,. Die wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebe (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft)
im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins und 3 der Bundesabgabenordnung
und die Gewerbebetriebe einer
solchen Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse gelten als ein Gewerbebetrieb;"
2. Paragraph 11, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) Für die Ermittlung des Steuermeßbetrages
ist der sich für den Gewerbebetrieb im Sinne des
letzten Satzes des Paragraph 2, Ziffer 6, ergebende Gewerbeertrag
nur insoweit zu berücksichtigen, als er 100000 S
übersteigt."
3. Im Paragraph 16, Ziffer eins, tritt an die Stelle des Betrages von
60000 S der Betrag von 80000 S.
4. Paragraph 16, Ziffer 3, hat zu lauten:
„3. für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
und für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
Für sonstige juristische Personen des privaten
Rechtes ist eine Gewerbesteuererklärung nur abzugeben,
soweit sie einen nach Paragraph eins, Absatz eins, der Gewerbesteuer
unterliegenden Gewerbebetrieb oder einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen
Land- und Forstwirtschaft) oder einen Gewerbebetrieb
im Sinne des letzten Satzes des Paragraph 2, Ziffer 6,, dessen
Gewerbeertrag im Wirtschaftsjahr den Betrag von
100000 S oder dessen Gewerbekapital am maßgebenden
Feststellungszeitpunkt den Betrag von
250000 S überschritten hat, unterhalten;"
Artikel römisch zwei
Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, sind erstmalig bei
der Veranlagung für das Kalenderjahr 1982 anzuwenden.
ABSCHNITT römisch fünf
Strukturverbesserungsgesetz
Artikel römisch eins
Das Strukturverbesserungsgesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 69 aus 1969,, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 417 aus 1970,, 493 aus 1972,, 394 aus 1975,,
645/1977, 314 aus 1979, und 563 aus 1980, wird wie folgt
geändert:
1. Paragraph eins, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Paragraph 19, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes
1966 ist auch anzuwenden, wenn eine inländische
Kapitalgesellschaft, Genossenschaft, Sparkasse
oder eine sonstige juristische Person des privaten
Rechts, deren Unternehmen im Handelsregister
eingetragen ist, einen Betrieb oder Teilbetrieb oder
die gesamte Beteiligung im Sinne des Paragraph 10, des Körperschaftsteuergesetzes
1966 an einer inländischen
Kapitalgesellschaft als Sacheinlage in eine inländische
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft einbringt
und die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 19,
Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 vorliegen;
Abs. 1 gilt sinngemäß. Dies gilt auch, wenn
eine ausländische Gesellschaft, die einer inländischen
Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, einen
inländischen Betrieb oder Teilbetrieb oder die
gesamte Beteiligung im Sinne des ersten Satzes einbringt.
Als Einbringung gilt auch die Übertragung
eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder der gesamten
Beteiligung im Sinne des ersten Satzes durch
eine inländische Kreditunternehmung in der
Rechtsform einer Kapitalgesellschaft auf eine Sparkasse,
eine Landes-Hypothekenbank oder die
Pfandbriefstelle der österreichischen Landeshypothekenbanken,
wenn die übernehmende Kreditunternehmung
im Zeitpunkt der Beschlußfassung
über die Übertragung sämtliche Anteilsrechte der
übertragenden Kreditunternehmung besitzt. Die
Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden,
wenn der eingebrachte Betrieb, Teilbetrieb
oder die eingebrachte Beteiligung innerhalb der
letzten fünf Jahre vor dem Einbringungsstichtag
Gegenstand einer Einbringung nach dieser Bestimmung
oder nach Artikel römisch drei war oder wenn nicht
alle wesentlichen Grundlagen des Betriebes oder
Teilbetriebes eingebracht werden."
2. Paragraph eins, Absatz 6, hat zu lauten:
„(6) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 gelten
sinngemäß, wenn Genossenschaften nach dem
Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
223 aus 1980,, Sparkassen nach dem Sparkassengesetz
1979, BGBl. Nr. 64, und Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz,
BGBl. Nr. 569 aus 1978,, verschmolzen werden
oder wenn ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
sein Vermögen nach den Bestimmungen des
Versicherungsaufsichtsgesetzes auf eine Aktiengesellschaft
oder eine Aktiengesellschaft, die zum
Betrieb der Vertragsversicherung im Inland zugelassen
ist, ihr Vermögen nach den Bestimmungen
des Aktiengesetzes auf einen Versicherungsverein
auf Gegenseitigkeit überträgt."
3. Im Paragraph eins, Absatz 4, treten an die Stelle der Worte
„eine Handelsbilanz" die Worte „ein Jahresabschluß"
und im Paragraph 8, Absatz 4, an die Stelle der Worte
„eine (Handels)Bilanz" die Worte „ein Jahresabschluß
(Bilanz)".
4. Paragraph 12, hat zu lauten:
„§ 12. Vereinigungen von Kreditinstituten sowie
von Kreditinstituten mit Versicherungsunternehmen
zur gemeinsamen Kredit- oder Darlehensgewährung
sind von den nach dem Gebührengesetz
für Gesellschaftsverträge zu erhebenden Gebühren
befreit."
Artikel römisch zwei
Die Bestimmungen des Artikels römisch eins des Strukturverbesserungsgesetzes
in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins,
undund 2 dieses Bundesgesetzes sind auf Vorgänge
anzuwenden, wenn die Beschlüsse nach dem
31. Dezember 1982 und vor dem 1. Jänner 1984
zum Handelsregister angemeldet werden. Die
Bestimmung des Artikels V des Strukturverbesserungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z 4 dieses
Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.
ABSCHNITT VI
Gebührengesetz 1957
Artikel I
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 207/1982, wird wie folgt geändert:
1. Im § 33 TP 5 Abs. 4 Z 3 hat an die Stelle des
Punktes ein Strichpunkt zu treten. Folgende Z 4 ist
anzufügen:
„4. Aufforderungsschreiben, mit denen die Entrichtung
eines Erhaltungsbeitrages gemäß § 45
MRG begehrt wird."
2. Dem § 35 ist folgender Abs. 3 anzufügen:
„(3) Die in der Nationalrats-Wahlordnung 1971,
dem Volksabstimmungsgesetz 1972, dem Volksbegehrengesetz
1973, dem Wählerevidenzgesetz 1973
und dem Volksanwaltschaftsgesetz 1982 enthaltenen
Gebührenbefreiungen für Schriften sind auch
auf jene Schriften anzuwenden, die nach gleichartigen
landesgesetzlichen Vorschriften erforderlich
sind."
Artikel II
Die Bestimmung des Art. I Z 1 tritt mit 1. Jänner
1982 in Kraft.
ABSCHNITT VII
Investitionsprämiengesetz
Das Investitionsprämiengesetz, BGBl.
Nr. 110/1982, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 sind folgende Sätze anzufügen:
„Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. September
1982 angeschafft oder hergestellt werden, beträgt
die Investitionsprämie 8 vH der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten im Sinne des EStG 1972.
Bei Kraftfahrzeugen vermindert sich die Investitionsprämie
auf 4 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten."
2. Im § 15 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte
„1. Jänner 1984" die Worte „1. Jänner 1986".
ABSCHNITT VIII
Vermögensteuergesetz 1954
Artikel I
Das Vermögensteuergesetz 1954, BGBl. Nr. 192,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 33/1957, 194/1961, 83/1963, 44/1968,
302/1968, 278/1969, 448/1972, 665/1976,
645/1977, der Kundmachung BGBl. Nr. 118/1978
und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 563/1980 und
111/1982 wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Z 4 tritt an die Stelle des Klammerausdruckes
„(Sparkassenverwaltungsgesetz,
BGBl. Nr. 296/1935)" der Klammerausdruck
„(Sparkassengesetz, BGBl. Nr. 64/1979)".
2. In § 5 Abs. 1 Z 3 letzter Satz tritt an die Stelle
des Punktes ein Strichpunkt und ist als Z 4 anzufügen:
„4. 150000 Schilling auf Antrag für jedes volljährige
Kind, das überwiegend auf Kosten des
Steuerpflichtigen unterhalten wird und wegen
einer körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
sofern nicht ein Freibetrag gemäß Z 3 zweiter
Satz zu gewähren ist. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend."
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I Z 2 sind erstmalig
auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1982 liegen.
ABSCHNITT IX
Erbschaftssteueräquivalentgesetz
Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1960,
BGBl. Nr. 286, betreffend die Erhebung einer
Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftsteuer
entzogen sind (Erbschaftssteueräquivalentgesetz),
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 665/1976 wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten:
„Das Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) von
Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
und Agrargemeinschaften unterliegt nur
insoweit der Abgabe, als nicht unmittelbar oder
mittelbar im Wege einer Gesellschaft, bei der die
Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind,
physische Personen beteiligt sind, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
haben."
ABSCHNITT X
Grundsteuergesetz 1955
Artikel I
Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 146 und
327/1963, 182/1965, 406/1974, 320/1977 und
556/1979 wird wie folgt geändert:
In § 21 erhält der bisherige Abs. 2 die Bezeichnung
Abs. 3 und der Abs. 2 hat zu lauten:
2 dieses Bundesgesetzes sind auf Vorgänge
anzuwenden, wenn die Beschlüsse nach dem
31. Dezember 1982 und vor dem 1. Jänner 1984
zum Handelsregister angemeldet werden. Die
Bestimmung des Artikels römisch fünf des Strukturverbesserungsgesetzes
in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, dieses
Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.
ABSCHNITT römisch sechs
Gebührengesetz 1957
Artikel römisch eins
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 207 aus 1982,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 33, TP 5 Absatz 4, Ziffer 3, hat an die Stelle des
Punktes ein Strichpunkt zu treten. Folgende Ziffer 4, ist
anzufügen:
„4. Aufforderungsschreiben, mit denen die Entrichtung
eines Erhaltungsbeitrages gemäß Paragraph 45,
MRG begehrt wird."
2. Dem Paragraph 35, ist folgender Absatz 3, anzufügen:
„(3) Die in der Nationalrats-Wahlordnung 1971,
dem Volksabstimmungsgesetz 1972, dem Volksbegehrengesetz
1973, dem Wählerevidenzgesetz 1973
und dem Volksanwaltschaftsgesetz 1982 enthaltenen
Gebührenbefreiungen für Schriften sind auch
auf jene Schriften anzuwenden, die nach gleichartigen
landesgesetzlichen Vorschriften erforderlich
sind."
Artikel römisch zwei
Die Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer eins, tritt mit 1. Jänner
1982 in Kraft.
ABSCHNITT römisch sieben
Investitionsprämiengesetz
Das Investitionsprämiengesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 110 aus 1982,, wird wie folgt geändert:
1. Dem Paragraph 2, sind folgende Sätze anzufügen:
„Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. September
1982 angeschafft oder hergestellt werden, beträgt
die Investitionsprämie 8 vH der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten im Sinne des EStG 1972.
Bei Kraftfahrzeugen vermindert sich die Investitionsprämie
auf 4 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten."
2. Im Paragraph 15, Absatz eins, treten an die Stelle der Worte
„1. Jänner 1984" die Worte „1. Jänner 1986".
ABSCHNITT römisch acht
Vermögensteuergesetz 1954
Artikel römisch eins
Das Vermögensteuergesetz 1954, BGBl. Nr. 192,
in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt
Nr. 33 aus 1957,, 194 aus 1961,, 83 aus 1963,, 44 aus 1968,,
302/1968, 278 aus 1969,, 448 aus 1972,, 665 aus 1976,,
645/1977, der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1978,
und der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1980, und
111/1982 wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, tritt an die Stelle des Klammerausdruckes
„(Sparkassenverwaltungsgesetz,
BGBl. Nr. 296 aus 1935,)" der Klammerausdruck
„(Sparkassengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,)".
2. In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Satz tritt an die Stelle
des Punktes ein Strichpunkt und ist als Ziffer 4, anzufügen:
„4. 150000 Schilling auf Antrag für jedes volljährige
Kind, das überwiegend auf Kosten des
Steuerpflichtigen unterhalten wird und wegen
einer körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
sofern nicht ein Freibetrag gemäß Ziffer 3, zweiter
Satz zu gewähren ist. Paragraph 11, Absatz 3, gilt entsprechend."
Artikel römisch zwei
Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 2, sind erstmalig
auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1982 liegen.
ABSCHNITT römisch neun
Erbschaftssteueräquivalentgesetz
Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1960,
BGBl. Nr. 286, betreffend die Erhebung einer
Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftsteuer
entzogen sind (Erbschaftssteueräquivalentgesetz),
in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 665 aus 1976, wird wie folgt geändert:
In Paragraph 4, Absatz eins, hat der erste Satz zu lauten:
„Das Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) von
Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
und Agrargemeinschaften unterliegt nur
insoweit der Abgabe, als nicht unmittelbar oder
mittelbar im Wege einer Gesellschaft, bei der die
Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind,
physische Personen beteiligt sind, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
haben."
ABSCHNITT römisch zehn
Grundsteuergesetz 1955
Artikel römisch eins
Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 146 und
327/1963, 182 aus 1965,, 406 aus 1974,, 320 aus 1977, und
556/1979 wird wie folgt geändert:
In Paragraph 21, erhält der bisherige Absatz 2, die Bezeichnung
Absatz 3 und der Absatz 2, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Der Steuermeßbetrag ist auch dann neu zu
veranlagen (Fortschreibungsveranlagung), wenn
der Grund für eine Befreiung von der Grundsteuer
für den ganzen Steuergegenstand eintritt oder für
einen Teil des Steuergegenstandes eintritt oder
wegfällt, eine Fortschreibung des Einheitswertes
aber nicht zu erfolgen hat."
Artikel II
Art. I ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 liegen.
ABSCHNITT XI
Bewertungsgesetz 1955
Artikel I
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 145/1963, 181/1965, 172/1971, 276/1971,
447/1972, 17/1975, 318/1976, 320/1977,
645/1977, der Kundmachung BGBl. Nr. 597/1978
und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 620/1981 und
111/1982 wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 4 hat die Zitierung anstatt „§ 69
Z 4" zu lauten: „§ 69 Abs. 1 Z 4".
2. In § 59 Abs. 1 haben die Z 1 und 4 zu lauten:
„1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
4. sonstigen juristischen Personen des privaten
Rechtes, soweit diese Wirtschaftsgüter einem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienen;"
3. In § 62 Abs. 1 Z 2 hat die Zitierung anstatt
„§ 69 Z 4" zu lauten: „§ 69 Abs. 1 Z 4".
4. § 63 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für
Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften, die
einer Kapitalgesellschaft vergleichbar sind."
5. In § 64 erhält der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung
„(4)" und haben die Abs. 2 und der neu einzufügende
Abs. 3 zu lauten:
„(2) Der Abzug von Schulden aus laufend veranlagten
Steuern hängt davon ab, daß die Steuern
entweder
1. spätestens im Feststellungszeitpunkt fällig
geworden sind oder
2. — bei späterer Fälligkeit — für einen Zeitraum
erhoben werden, der spätestens im Feststellungszeitpunkt
geendet hat.
(3) Für Betriebe, deren Einheitswert nach § 65
Abs. 3 auf den Abschlußzeitpunkt ermittelt wird, ist
statt des Feststellungszeitpunktes der Abschlußzeitpunkt
maßgebend."
6. In § 65 Abs. 5 Z 1 tritt an die Stelle des Beistriches
und in Z 2 dritter Satz an die Stelle des Punktes
ein Strichpunkt und sind als Z 3 und 4 anzufügen:
„3. auf die Beteiligung an Personengesellschaften.
Für die Zurechnung und die Bewertung verbleibt
es in diesen Fällen bei den Feststellungen,
die bei der einheitlichen und gesonderten
Feststellung des Einheitswertes der Personengesellschaft
getroffen werden;
4. auf Wirtschaftsgüter, die von der Vereinigung
von Betrieben sowie von der Einbringung von
Betrieben, Teilbetrieben oder Beteiligungen in
einen Betrieb betroffen sind, wenn diese Vorgänge
mit steuerlicher Wirkung zwischen
dem Abschlußtag des aufnehmenden Betriebes
und dem Feststellungszeitpunkt oder zum
Feststellungszeitpunkt erfolgen. Für den
Bestand und die Bewertung aller nicht unter
Z 1 und 3 fallenden, von den vorgenannten
Vorgängen betroffenen Wirtschaftsgüter,
Schulden und Lasten ist beim aufnehmenden
Unternehmen der auf die Vorgänge folgende
Feststellungszeitpunkt maßgebend. Sind
Wertpapiere, Anteile und Genußscheine an
Kapitalgesellschaften von den angeführten
Vorgängen betroffen, so ist Z 2 nur hinsichtlich
der Bewertung dieser Wirtschaftsgüter
anzuwenden. Dies gilt sinngemäß auch für
jene Betriebe, bei denen Teilbetriebe oder
Beteiligungen ausscheiden."
7. In § 66 Z 2 lit. c letzter Satz tritt an die Stelle
des Punktes ein Strichpunkt und sind als lit. d und e
anzufügen:
„d) ist eine Beteiligung an einer Personengesellschaft
aus dem gewerblichen Betrieb ausgeschieden
und der Gegenwert dem Betrieb
zugeführt worden, so wird der Gegenwert
dem Betriebsvermögen zugerechnet. Ist eine
Beteiligung an einer Personengesellschaft
dem gewerblichen Betrieb zugeführt und der
Gegenwert dem gewerblichen Betrieb entnommen
worden, so wird der Gegenwert
vom Betriebsvermögen abgezogen;
e) bei Vorgängen im Sinne des § 65 Abs. 5 Z 4
sind die dem gewerblichen Betrieb entnommenen
oder zugeführten Gegenwerte für die
betroffenen Wirtschaftsgüter vom Betriebsvermögen
abzuziehen oder diesem hinzuzurechnen."
8. Der bisherige Wortlaut des § 69 ist als „(1)"
zu bezeichnen, wobei die Z 1 lit. a, b, 2, 5 und 7 zu
lauten haben:
„1. a) Verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen
jeder Art, soweit sie nicht
unter lit. b und c fallen;
b) Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheckguthaben
und sonstige laufende Guthaben,
inländische und ausländische Zahlungsmittel;
2. der Kapitalwert von Nießbrauchrechten und
von Rechten auf Renten und andere wiederkehrende
Nutzungen und Leistungen;
5. noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-,
Kapital- und Rentenversicherungen.
Der Steuermeßbetrag ist auch dann neu zu
veranlagen (Fortschreibungsveranlagung), wenn
der Grund für eine Befreiung von der Grundsteuer
für den ganzen Steuergegenstand eintritt oder für
einen Teil des Steuergegenstandes eintritt oder
wegfällt, eine Fortschreibung des Einheitswertes
aber nicht zu erfolgen hat."
Artikel römisch zwei
"Art". römisch eins ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 liegen.
ABSCHNITT römisch elf
Bewertungsgesetz 1955
Artikel römisch eins
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in
der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt
Nr. 145 aus 1963,, 181 aus 1965,, 172 aus 1971,, 276 aus 1971,,
447/1972, 17 aus 1975,, 318 aus 1976,, 320 aus 1977,,
645/1977, der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1978,
und der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1981, und
111/1982 wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 15, Absatz 4, hat die Zitierung anstatt „§ 69
Z 4" zu lauten: „§ 69 Absatz eins, Ziffer 4,
2. In Paragraph 59, Absatz eins, haben die Ziffer eins und 4 zu lauten:
„1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
4. sonstigen juristischen Personen des privaten
Rechtes, soweit diese Wirtschaftsgüter einem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienen;"
3. In Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, hat die Zitierung anstatt
„§ 69 Ziffer 4, zu lauten: „§ 69 Absatz eins, Ziffer 4,
4. Paragraph 63, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für
Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften, die
einer Kapitalgesellschaft vergleichbar sind."
5. In Paragraph 64, erhält der bisherige Absatz 3, die Bezeichnung
„(4)" und haben die Absatz 2 und der neu einzufügende
Absatz 3, zu lauten:
„(2) Der Abzug von Schulden aus laufend veranlagten
Steuern hängt davon ab, daß die Steuern
entweder
1. spätestens im Feststellungszeitpunkt fällig
geworden sind oder
2. — bei späterer Fälligkeit — für einen Zeitraum
erhoben werden, der spätestens im Feststellungszeitpunkt
geendet hat.
(3) Für Betriebe, deren Einheitswert nach Paragraph 65,
Abs. 3 auf den Abschlußzeitpunkt ermittelt wird, ist
statt des Feststellungszeitpunktes der Abschlußzeitpunkt
maßgebend."
6. In Paragraph 65, Absatz 5, Ziffer eins, tritt an die Stelle des Beistriches
und in Ziffer 2, dritter Satz an die Stelle des Punktes
ein Strichpunkt und sind als Ziffer 3 und 4 anzufügen:
„3. auf die Beteiligung an Personengesellschaften.
Für die Zurechnung und die Bewertung verbleibt
es in diesen Fällen bei den Feststellungen,
die bei der einheitlichen und gesonderten
Feststellung des Einheitswertes der Personengesellschaft
getroffen werden;
4. auf Wirtschaftsgüter, die von der Vereinigung
von Betrieben sowie von der Einbringung von
Betrieben, Teilbetrieben oder Beteiligungen in
einen Betrieb betroffen sind, wenn diese Vorgänge
mit steuerlicher Wirkung zwischen
dem Abschlußtag des aufnehmenden Betriebes
und dem Feststellungszeitpunkt oder zum
Feststellungszeitpunkt erfolgen. Für den
Bestand und die Bewertung aller nicht unter
Z 1 und 3 fallenden, von den vorgenannten
Vorgängen betroffenen Wirtschaftsgüter,
Schulden und Lasten ist beim aufnehmenden
Unternehmen der auf die Vorgänge folgende
Feststellungszeitpunkt maßgebend. Sind
Wertpapiere, Anteile und Genußscheine an
Kapitalgesellschaften von den angeführten
Vorgängen betroffen, so ist Ziffer 2, nur hinsichtlich
der Bewertung dieser Wirtschaftsgüter
anzuwenden. Dies gilt sinngemäß auch für
jene Betriebe, bei denen Teilbetriebe oder
Beteiligungen ausscheiden."
7. In Paragraph 66, Ziffer 2, Litera c, letzter Satz tritt an die Stelle
des Punktes ein Strichpunkt und sind als Litera d und e
anzufügen:
„d) ist eine Beteiligung an einer Personengesellschaft
aus dem gewerblichen Betrieb ausgeschieden
und der Gegenwert dem Betrieb
zugeführt worden, so wird der Gegenwert
dem Betriebsvermögen zugerechnet. Ist eine
Beteiligung an einer Personengesellschaft
dem gewerblichen Betrieb zugeführt und der
Gegenwert dem gewerblichen Betrieb entnommen
worden, so wird der Gegenwert
vom Betriebsvermögen abgezogen;
e) bei Vorgängen im Sinne des Paragraph 65, Absatz 5, Ziffer 4,
sind die dem gewerblichen Betrieb entnommenen
oder zugeführten Gegenwerte für die
betroffenen Wirtschaftsgüter vom Betriebsvermögen
abzuziehen oder diesem hinzuzurechnen."
8. Der bisherige Wortlaut des Paragraph 69, ist als „(1)"
zu bezeichnen, wobei die Ziffer eins, Litera a, b,, 2, 5 und 7 zu
lauten haben:
„1. a) Verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen
jeder Art, soweit sie nicht
unter Litera b und c fallen;
b) Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheckguthaben
und sonstige laufende Guthaben,
inländische und ausländische Zahlungsmittel;
2. der Kapitalwert von Nießbrauchrechten und
von Rechten auf Renten und andere wiederkehrende
Nutzungen und Leistungen;
5. noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-,
Kapital- und Rentenversicherungen.
Nicht zum sonstigen Vermögen gehören
jedoch
a) Rentenversicherungen, die mit Rücksicht
auf ein Arbeits- oder Dienstverhältnis
abgeschlossen worden sind;
b) Rentenversicherungen, bei denen die
Ansprüche erst fällig werden, wenn der
Berechtigte das 60. Lebensjahr vollendet
hat oder erwerbsunfähig geworden ist.
Versicherungen bei solchen Versicherungsunternehmen,
die weder ihre Geschäftsleitung
noch ihren Sitz im Inland haben, gehören nur
dann nicht zum sonstigen Vermögen, wenn
den Versicherungsunternehmen die Erlaubnis
zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist;
7. Wirtschaftsgüter, die einem land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb oder einem gewerblichen
Betrieb zu dienen bestimmt sind, tatsächlich
an dem für die Veranlagung zur Vermögensteuer
maßgebenden Zeitpunkt aber einem
derartigen Betrieb des Eigentümers nicht dienen;"
9. In § 69 ist als Abs. 2 anzufügen:
„(2) Auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen,
Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen
inländischer Schuldner, natürlichen
Personen gehörende auf Schilling lautende Wirtschaftsgüter
im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b und die
im Abs. 1 Z 5 erster Satz angeführten Versicherungsansprüche
gehören nur insoweit zum sonstigen
Vermögen, als ihr Wert insgesamt 250000 S
übersteigt."
10. § 75 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:
„Der gemeine Wert für inländische Aktien, für
Anteile an inländischen Gesellschaften mit
beschränkter Haftung und für inländische Genußscheine
kann einheitlich und gesondert festgestellt
werden, wenn für diese Anteile oder Genußscheine
keine Steuerkurswerte festgesetzt worden sind und
die Anteile oder Genußscheine im Inland auch keinen
Kurswert haben."
11. In § 77 Abs. 1 Z 2 hat die Zitierung anstatt
„§ 69 Z 2" zu lauten: „§ 69 Abs. 1 Z 2".
12. In § 78 hat Abs. 5 zu entfallen, die Abs. 6 und
7 erhalten die Bezeichnung „(5)" und „(6)" und die
Abs. 3 und 4 haben zu lauten:
„(3) Die Freibeträge nach § 69 Abs. 1 Z 1 lit. d
und Abs. 2 sind nach Maßgabe des dort aufgezählten
Vermögens so oft zu gewähren, als Personen
vorhanden sind, deren Vermögen gem. Abs. 1 und
2 zusammenzurechnen ist.
(4) Im Falle der Zusammenrechnung nach Abs. 1
oder Abs. 2 erhöhen sich der im § 69 Abs. 1 Z 11
angeführte Freibetrag sowie die in Z 10 angeführte
Freigrenze auf den doppelten Betrag."
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I sind erstmalig auf
Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1982 liegen.
ABSCHNITT XII
Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes
sowie Erhöhung
der Einheitswerte des Grundvermögens
Artikel I
Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 148, in Verbindung mit § 1 des Bundesgesetzes
vom 23. Oktober 1968, BGBl.
Nr. 393/1968, über eine Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes
der Einheitswerte, zum
1. Jänner 1982 vorgesehene Hauptfeststellung der
Einheitswerte des Grundvermögens und der
Betriebsgrundstücke im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1
des Bewertungsgesetzes 1955, sowie der Gewerbeberechtigungen,
ist zum 1. Jänner 1985 durchzuführen,
wobei § 20 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes
sinngemäß Anwendung findet.
Artikel II
(1) Die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes
1955 in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes
vom 24. November 1972, BGBl. Nr. 447,
ermittelten Einheitswerte des Grundvermögens
sowie der Betriebsgrundstücke im Sinne des § 60
Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 sind ab
1. Jänner 1983 um 35 vH zu erhöhen, wobei die
Bestimmungen des § 25 des Bewertungsgesetzes
1955 anzuwenden sind. Von den geänderten Einheitswertbescheiden
abgeleitete Bescheide sind
unter sinngemäßer Anwendung des § 295 der Bundesabgabenordnung
durch neue Bescheide zu ersetzen.
(2) Die für Feststellungen im Sinne des § 186 der
Bundesabgabenordnung geltenden Vorschriften
der Bundesabgabenordnung sind mit Ausnahme des
§ 186 Abs. 3, erster Satz für die gemäß Abs. 1 ergehenden
Bescheide sinngemäß anzuwenden; bei
sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3, zweiter
Satz der Bundesabgabenordnung kann jedoch die
Verteilung des erhöhten Einheitswertes auch durch
Verweisung auf den Verteilungsschlüssel im maßgeblichen
Einheitswertbescheid erfolgen.
ABSCHNITT XIII
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.
Nicht zum sonstigen Vermögen gehören
jedoch
a) Rentenversicherungen, die mit Rücksicht
auf ein Arbeits- oder Dienstverhältnis
abgeschlossen worden sind;
b) Rentenversicherungen, bei denen die
Ansprüche erst fällig werden, wenn der
Berechtigte das 60. Lebensjahr vollendet
hat oder erwerbsunfähig geworden ist.
Versicherungen bei solchen Versicherungsunternehmen,
die weder ihre Geschäftsleitung
noch ihren Sitz im Inland haben, gehören nur
dann nicht zum sonstigen Vermögen, wenn
den Versicherungsunternehmen die Erlaubnis
zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist;
7. Wirtschaftsgüter, die einem land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb oder einem gewerblichen
Betrieb zu dienen bestimmt sind, tatsächlich
an dem für die Veranlagung zur Vermögensteuer
maßgebenden Zeitpunkt aber einem
derartigen Betrieb des Eigentümers nicht dienen;"
9. In Paragraph 69, ist als Absatz 2, anzufügen:
„(2) Auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen,
Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen
inländischer Schuldner, natürlichen
Personen gehörende auf Schilling lautende Wirtschaftsgüter
im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und die
im Absatz eins, Ziffer 5, erster Satz angeführten Versicherungsansprüche
gehören nur insoweit zum sonstigen
Vermögen, als ihr Wert insgesamt 250000 S
übersteigt."
10. Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz hat zu lauten:
„Der gemeine Wert für inländische Aktien, für
Anteile an inländischen Gesellschaften mit
beschränkter Haftung und für inländische Genußscheine
kann einheitlich und gesondert festgestellt
werden, wenn für diese Anteile oder Genußscheine
keine Steuerkurswerte festgesetzt worden sind und
die Anteile oder Genußscheine im Inland auch keinen
Kurswert haben."
11. In Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, hat die Zitierung anstatt
„§ 69 Ziffer 2, zu lauten: „§ 69 Absatz eins, Ziffer 2,
12. In Paragraph 78, hat Absatz 5, zu entfallen, die Absatz 6 und
7 erhalten die Bezeichnung „(5)" und „(6)" und die
Abs. 3 und 4 haben zu lauten:
„(3) Die Freibeträge nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,
und Absatz 2, sind nach Maßgabe des dort aufgezählten
Vermögens so oft zu gewähren, als Personen
vorhanden sind, deren Vermögen gem. Absatz eins und
2 zusammenzurechnen ist.
(4) Im Falle der Zusammenrechnung nach Absatz eins,
oder Absatz 2, erhöhen sich der im Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 11,
angeführte Freibetrag sowie die in Ziffer 10, angeführte
Freigrenze auf den doppelten Betrag."
Artikel römisch zwei
Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, sind erstmalig auf
Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1982 liegen.
ABSCHNITT römisch zwölf
Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes
sowie Erhöhung
der Einheitswerte des Grundvermögens
Artikel römisch eins
Die gemäß Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 148, in Verbindung mit Paragraph eins, des Bundesgesetzes
vom 23. Oktober 1968, Bundesgesetzblatt
Nr. 393 aus 1968,, über eine Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes
der Einheitswerte, zum
1. Jänner 1982 vorgesehene Hauptfeststellung der
Einheitswerte des Grundvermögens und der
Betriebsgrundstücke im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins,
des Bewertungsgesetzes 1955, sowie der Gewerbeberechtigungen,
ist zum 1. Jänner 1985 durchzuführen,
wobei Paragraph 20, Absatz 3, des Bewertungsgesetzes
sinngemäß Anwendung findet.
Artikel römisch zwei
(1) Die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes
1955 in der Fassung des Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes
vom 24. November 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 447,
ermittelten Einheitswerte des Grundvermögens
sowie der Betriebsgrundstücke im Sinne des Paragraph 60,
Abs. 1 Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes 1955 sind ab
1. Jänner 1983 um 35 vH zu erhöhen, wobei die
Bestimmungen des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes
1955 anzuwenden sind. Von den geänderten Einheitswertbescheiden
abgeleitete Bescheide sind
unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 295, der Bundesabgabenordnung
durch neue Bescheide zu ersetzen.
(2) Die für Feststellungen im Sinne des Paragraph 186, der
Bundesabgabenordnung geltenden Vorschriften
der Bundesabgabenordnung sind mit Ausnahme des
§ 186 Absatz 3,, erster Satz für die gemäß Absatz eins, ergehenden
Bescheide sinngemäß anzuwenden; bei
sinngemäßer Anwendung des Paragraph 186, Absatz 3,, zweiter
Satz der Bundesabgabenordnung kann jedoch die
Verteilung des erhöhten Einheitswertes auch durch
Verweisung auf den Verteilungsschlüssel im maßgeblichen
Einheitswertbescheid erfolgen.
ABSCHNITT römisch dreizehn
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.
Kirchschläger
Kreisky