Der Nationalrat hat beschlossen: ABSCHNITT römisch eins Einkommensteuergesetz 1972 Artikel römisch eins Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 493 aus 1972,, 27 aus 1974,, 409 aus 1974,, 469 aus 1974,, 335/1975, 391 aus 1975,, 636 aus 1975,, 143 aus 1976,, 664/1976, 320 aus 1977,, 645 aus 1977,, 280 aus 1978,, 571/1978, 550 aus 1979,, 545 aus 1980,, 563 aus 1980,, 73/1981, 520 aus 1981,, 620 aus 1981,, 111 aus 1982, und 164/1982 wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 3, Ziffer 30, hat zu lauten: „30. Bezüge der Wehrpflichtigen nach den Abschnitten römisch zwei, römisch drei, römisch fünf und römisch sechs des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152 aus 1956,, ausgenommen die Entschädigung in der Höhe des Verdienstentganges im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, des Heeresgebührengesetzes," 1 a. Dem Paragraph 7, ist als Absatz 5, anzufügen: „(5) Bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, die vor der Zuführung zum Anlagevermögen noch nicht in Nutzung standen (Neufahrzeuge), ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, ist der Bemessung der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung eine Nutzungsdauer von sieben Jahren zugrunde zu legen. Bei Kraftfahrzeugen im Sinne des vorhergehenden Satzes, die bereits vor der Zuführung zum Anlagevermögen in Nutzung standen (Gebrauchtfahrzeuge), muß die Gesamtnutzungsdauer mindestens sieben Jahre betragen. Bei Kraftfahrzeugen im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur gleichmäßig auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung verteilt werden (lineare Absetzung für Abnutzung)." 2. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, hat zu lauten: „1. für Gebäude und sonstige unbewegliche Wirtschaftsgüter, soweit sie zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmt sind, sowie für Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienen oder soweit sie nicht für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind; dies gilt nicht, wenn der ausschließliche Betriebsgegenstand die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern ist," 2 a. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, hat zu lauten: „9. Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlaßten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die im Paragraph 26, Ziffer 7, angeführten Sätze nicht übersteigen; bei den Einkunftsarten des § 2 Absatz 3, Ziffer 5 bis 7 tritt an die Stelle des Bruttojahresarbeitslohnes der Durchschnitt der um den Werbungskostenpauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz 3, vermehrten Einkünfte der letzten drei Jahre vor dem Veranlagungszeitraum." 3. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4, hat zu lauten: „4. Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, dürfen insgesamt den Jahresbetrag

von 11000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 11000 S und für jedes Kind im Sinne des Paragraph 119, um je 5500 S. Hat der Steuerpflichtige den Erhöhungsbetrag für ein Kind in Anspruch genommen, so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag zu. Übersteigen die Sonderausgaben für Lebensversicherungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, insgesamt den Betrag von 10000 S und hat der Steuerpflichtige das 50. Lebensjahr vollendet, dann erhöht sich der im ersten Satz genannte Höchstbetrag um 10000 S. Ein Kind, für das der Erhöhungsbetrag in Anspruch genommen worden ist, kann selbst keine Sonderausgaben im Sinne des Absatz eins, Z 2 geltend machen; hat das Kind selbst Sonderausgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, geltend gemacht, so kann der Erhöhungsbetrag für dieses Kind nicht in Anspruch genommen werden." 4. Paragraph 20, a samt Überschrift wird aufgehoben. 4 a. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, hat zu lauten: „3. sonstige Aufwendungen im Sinne der Paragraphen 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen," 5. Paragraph 34, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts an den geschiedenen Ehegatten gelten stets dann als zwangsläufig erwachsen, wenn der den Unterhalt Leistende sich wiederverehelicht hat und soweit gegenüber dem nunmehrigen Ehegatten eine Verpflichtung zur Leistung des gesetzlichen Unterhalts besteht. Abgeltungsbeträge gemäß Paragraph 98, ABGB, die aus Anlaß der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe gezahlt werden, gelten als zwangsläufig erwachsen." 6. Im Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, tritt an die Stelle des Betrages von 24700 S der Betrag von 28700 S; im Paragraph 42, Abs. 2 Ziffer 3, tritt an die Stelle des Betrages von 500 S der Betrag von 4400 S. 7. Im Paragraph 62, Absatz 3, hat der erste Satz zu lauten: „Den Pensionistenabsetzbetrag (Paragraph 57, Absatz 4,) hat der Arbeitgeber (die pensionsauszahlende Stelle), bei dem die Dauerlohnsteuerkarte oder die Erste Lohnsteuerkarte aufliegt, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen, ohne daß es hiezu einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf." 8. Im Paragraph 67, Absatz eins, vorletzter Satz tritt an die Stelle des Betrages von 180 S der Betrag von 210 S. 9. Paragraph 67, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwer- oder Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden, wird so berechnet, daß die auf die letzte laufende Witwer- oder Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Absatz eins, niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung der Witwer- oder Witwenpension nach dieser Bestimmung. Die Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchsberechtigten auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist sinngemäß zu behandeln." 10. Im Paragraph 122, Absatz 3, treten an die Stelle des letzten Satzes folgende Sätze: „Dies gilt nicht, wenn der ausschließliche Betriebsgegenstand die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern ist. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die vorzeitige Abschreibung gelten sinngemäß." Artikel römisch zwei 1. Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 2, 3, 5, 6, 8, und 10 sind anzuwenden, a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1983, b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1982 enden. 2. Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer eins, a, 2 a und 4 sind ab der Veranlagung 1983, hinsichtlich des Wirtschaftsjahres 1982/83 jedoch erst ab dem 1. Jänner 1983, und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1982 enden, anzuwenden. Im Wirtschaftsjahr 1982/83 ist die Absetzung für Abnutzung für die in das Kalenderjahr 1982 fallenden Monate mit dem halben sich aus Paragraph 20, a EStG 1972 oder aus Paragraph 16, a KStG 1966 ergebenden Jahresbetrag abzusetzen. Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 1983 bereits zum Anlagevermögen gehört haben, ist für die Berechnung der Absetzung für Abnutzung ab 1. Jänner 1983 und für die Ermittlung von Gewinnen oder Verlusten, die sich beim Ausscheiden dieser Fahrzeuge aus dem Betriebsvermögen ergeben, ein steuerlicher Buchwert zum 1. Jänner 1983 zu ermitteln. Zur Ermittlung dieses Buchwertes sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ohne die abgezogenen Vorsteuerbeträge) um jene Beträge zu vermindern, die sich bei Anwendung der gemäß Paragraph 7, Absatz 5, EStG 1972 zu ermittelnden Nutzungsdauer ergeben hätten. Wurden in einem Wirtschaftsjahr insbesondere durch Vornahme einer vorzeitigen Abschreibung insge-

samt höhere Beträge steuerlich berücksichtigt, dann sind diese höheren Beträge abzusetzen. Die Absetzung für Abnutzung bemißt sich ab 1. Jänner 1983 nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ohne die abgezogenen Vorsteuerbeträge) und der nach Paragraph 7, Absatz 5, EStG 1972 ermittelten Nutzungsdauer; sie kann nur so lange vorgenommen werden, bis der zum 1. Jänner 1983 ermittelte steuerliche Buchwert abgeschrieben ist. Im Wirtschaftsjahr 1982/83 kann für die in das Kalenderjahr 1983 fallenden Monate nur der halbe Jahresbetrag abgesetzt werden. Die vorstehenden Bestimmungen sind im Falle der Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1972 sinngemäß anzuwenden. 3. Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 4, a sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1982 anzuwenden. ABSCHNITT römisch zwei Körperschaftsteuergesetz 1966 Artikel römisch eins Das Körperschaftsteuergesetz 1966, BGBl. Nr. 156, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1968,, 278 aus 1969,, 441 aus 1972,, 17 aus 1975,, 636/1975,645 aus 1977,,620 aus 1981, und 111 aus 1982, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 10, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Absatz eins, gilt sinngemäß für Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften, die einer Kapitalgesellschaft vergleichbar sind." 2. Paragraph 16, a samt Überschrift wird aufgehoben. 3. Paragraph 22, Absatz 6, hat zu lauten: „(6) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, ist vor Anwendung der Steuersätze ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch ein Betrag von 100000 S, abzuziehen." Artikel römisch zwei 1. Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer eins, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1983 anzuwenden. 2. Für die Anwendung der Bestimmung des Artikel römisch eins, Z 2 gilt Abschnitt römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer 2, sinngemäß. 3. Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 3, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1982 anzuwenden. ABSCHNITT römisch drei Umsatzsteuergesetz 1972 Artikel römisch eins Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1974,, 636/1975, 143 aus 1976,, 666 aus 1976,, 645 aus 1977,, 101/1979, 550 aus 1979,, 563 aus 1980, und 620 aus 1981, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, hat zu lauten: „b) wenn der ausländische Abnehmer den Gegenstand selbst abholt und sodann in das Ausland befördert oder durch einen Frachtführer oder Spediteur befördern läßt oder durch einen Frachtführer oder Spediteur abholen läßt, ausgenommen jene Fälle, in welchen der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an einen ausländischen Abnehmer gelieferten Gegenstände 1000 S nicht übersteigt. Der ausländische Abnehmer kann die von ihm eingekauften Gegenstände beim inländischen Lieferer oder von dem inländischen Ort abholen oder abholen lassen, zu dem der Lieferer die Gegenstände befördert oder versendet hat oder an dem der Lieferer sie selbst eingekauft hat. Die zur Abholung benutzten Fahrzeuge können inländische oder ausländische sein;" 2. Paragraph 7, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Die Versendung des Gegenstandes in das Ausland ist durch Versendungsbelege, wie Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen, oder deren Doppelstücke nachzuweisen. Anstelle dieser Versendungsbelege darf der Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch in folgender Weise führen: 1. Durch eine von einem Mitglied des Fachverbandes der Spediteure bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft auszustellende Ausfuhrbescheinigung oder 2. durch die mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung versehene Ausfuhrerklärung oder 3. im Falle des Reihengeschäftes durch eine Ausfuhrbescheinigung seines Lieferers oder des versendenden Unternehmers." 3. Paragraph 7, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) In den nachstehend angeführten Fällen hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis in folgender Weise zu führen: 1. Im Falle der Übergabe oder Versendung an einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten des ausländischen Abnehmers durch eine Ausfuhrbescheinigung des Beauftragten; 2. im Falle des Abholens (Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) a) durch die mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung versehene Ausfuhrerklärung, ausgenommen jedoch jene Fälle, in welchen eine Ausfuhrbescheinigung nach lit. b vorgesehen ist, b) durch eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung, wenn es sich um eine Aus-

fuhr im Reiseverkehr handelt oder eine Ausfuhrerklärung nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist; 3. im Falle der Beförderung des Gegenstandes in das Ausland entweder durch a) eine mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung versehene Ausfuhrerklärung oder b) eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung." 4. Paragraph 7, Absatz 5, hat zu lauten: „(5) Die in den Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Absatz 3, angeführten Belege für den Ausfuhrnachweis sind nach einem vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmenden Muster auszustellen und haben alle für die Beurteilung der Ausfuhrlieferung erforderlichen Angaben, insbesondere auch Angaben zur Person des ausländischen Abnehmers und desjenigen, der den Gegenstand in das Ausland verbringt, zu enthalten. Der Unternehmer hat die Ausfuhrbelege für die Prüfung durch das Finanzamt aufzubewahren." 5. Paragraph 8, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand oder der überlassene Gegenstand muß nach der Veredlung in das Ausland befördert oder versendet worden sein (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,). Über die erfolgte Ausfuhr muß ein Ausfuhrnachweis (Paragraph 7, Abs. 2 bis 5) erbracht werden. Der Unternehmer ist berechtigt, die Steuerfreiheit schon vor Erbringung des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Beförderung oder Versendung des veredelten Gegenstandes in das Ausland erbracht wird." 6. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 15, hat zu lauten: „15. die Leistungen der Rundfunkunternehmen, soweit hiefür Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelte entrichtet werden, sowie die sonstigen Leistungen von Kabelfernsehunternehmen, soweit sie in der zeitgleichen, vollständigen und unveränderten Verbreitung von in- und ausländischen Rundfunk- und Fernsehrundfunksendungen, die der Allgemeinheit mit Hilfe von Leitungen gegen ein fortlaufend zu entrichtendes Entgelt wahrnehmbar gemacht werden, bestehen;" 7. Paragraph 10, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Die Steuer erhöht sich auf 30 vom Hundert für die Lieferungen, die Vermietung, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage B aufgezählten Gegenstände. Dies gilt nicht für die Lieferungen, die Vermietung und den Eigenverbrauch von gebrauchten Kraftfahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 1978 erstmalig im Inland zum Verkehr zugelassen worden sind, oder für die Lieferungen von Kraftfahrzeugen, wenn bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmung des Paragraph 4, Abs. 3 dritter Satz in Anspruch genommen werden kann. Vom erhöhten Steuersatz ausgenommen ist auch die kurzfristige, jedoch nicht länger als 21 Tage dauernde Vermietung von Booten und Kraftfahrzeugen." 8. Dem Paragraph 12, ist folgender Absatz 13, anzufügen: „(13) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen an den Ehegatten, an Abkömmlinge, Stiefkinder oder deren Abkömmlinge veräußert (Geschäftsveräußerung gemäß Paragraph 4, Absatz 7,), so sind die Bestimmungen der Absatz 10 und 11 nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen (der Betrieb) vom Erwerber fortgeführt wird. Das gleiche gilt für eine Geschäftsveräußerung im ganzen an eine Personengesellschaft, der außer dem Veräußerer nur Personen angehören, die im vorangehenden Satz genannt sind." Artikel römisch zwei (1) Die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer eins bis 7 sind anzuwenden: 1. auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Abs. 1 Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, die nach dem 31. Dezember 1982 ausgeführt werden; 2. auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Abs. 1 Ziffer 3, des Umsatzsteuergesetzes 1972, bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1982 liegt. (2) Die Bestimmung des Artikels römisch eins Ziffer 8, ist ab dem Veranlagungsjahr 1983 anzuwenden. (3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. ABSCHNITT römisch vier Gewerbesteuergesetz 1953 Artikel römisch eins Das Gewerbesteuergesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1954,, 59 aus 1955,, 303 aus 1959,, 194 aus 1961,, 160/1966, 2 aus 1967,, 44 aus 1968,, 278 aus 1969,, 439 aus 1969,, 374/1971, 442 aus 1972,, 17 aus 1975,, 320 aus 1977,, 645/1977, 572 aus 1978,, 563 aus 1980, und 620 aus 1981,, und der Kundmachungen Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1961,, 266/1963 und 265 aus 1964, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 2, Ziffer 6, hat zu lauten: „6. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchli-

chen Zwecken dienen, nach Maßgabe der Vorschriften der Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194 aus 1961,. Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins und 3 der Bundesabgabenordnung und die Gewerbebetriebe einer solchen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gelten als ein Gewerbebetrieb;" 2. Paragraph 11, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Für die Ermittlung des Steuermeßbetrages ist der sich für den Gewerbebetrieb im Sinne des letzten Satzes des Paragraph 2, Ziffer 6, ergebende Gewerbeertrag nur insoweit zu berücksichtigen, als er 100000 S übersteigt." 3. Im Paragraph 16, Ziffer eins, tritt an die Stelle des Betrages von 60000 S der Betrag von 80000 S. 4. Paragraph 16, Ziffer 3, hat zu lauten: „3. für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Für sonstige juristische Personen des privaten Rechtes ist eine Gewerbesteuererklärung nur abzugeben, soweit sie einen nach Paragraph eins, Absatz eins, der Gewerbesteuer unterliegenden Gewerbebetrieb oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) oder einen Gewerbebetrieb im Sinne des letzten Satzes des Paragraph 2, Ziffer 6,, dessen Gewerbeertrag im Wirtschaftsjahr den Betrag von 100000 S oder dessen Gewerbekapital am maßgebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von 250000 S überschritten hat, unterhalten;" Artikel römisch zwei Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1982 anzuwenden. ABSCHNITT römisch fünf Strukturverbesserungsgesetz Artikel römisch eins Das Strukturverbesserungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1969,, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 417 aus 1970,, 493 aus 1972,, 394 aus 1975,, 645/1977, 314 aus 1979, und 563 aus 1980, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Paragraph 19, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1966 ist auch anzuwenden, wenn eine inländische Kapitalgesellschaft, Genossenschaft, Sparkasse oder eine sonstige juristische Person des privaten Rechts, deren Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist, einen Betrieb oder Teilbetrieb oder die gesamte Beteiligung im Sinne des Paragraph 10, des Körperschaftsteuergesetzes 1966 an einer inländischen Kapitalgesellschaft als Sacheinlage in eine inländische Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft einbringt und die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 19, Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 vorliegen; Abs. 1 gilt sinngemäß. Dies gilt auch, wenn eine ausländische Gesellschaft, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, einen inländischen Betrieb oder Teilbetrieb oder die gesamte Beteiligung im Sinne des ersten Satzes einbringt. Als Einbringung gilt auch die Übertragung eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder der gesamten Beteiligung im Sinne des ersten Satzes durch eine inländische Kreditunternehmung in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft auf eine Sparkasse, eine Landes-Hypothekenbank oder die Pfandbriefstelle der österreichischen Landeshypothekenbanken, wenn die übernehmende Kreditunternehmung im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Übertragung sämtliche Anteilsrechte der übertragenden Kreditunternehmung besitzt. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn der eingebrachte Betrieb, Teilbetrieb oder die eingebrachte Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Einbringungsstichtag Gegenstand einer Einbringung nach dieser Bestimmung oder nach Artikel römisch drei war oder wenn nicht alle wesentlichen Grundlagen des Betriebes oder Teilbetriebes eingebracht werden." 2. Paragraph eins, Absatz 6, hat zu lauten: „(6) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 gelten sinngemäß, wenn Genossenschaften nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1980,, Sparkassen nach dem Sparkassengesetz 1979, BGBl. Nr. 64, und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569 aus 1978,, verschmolzen werden oder wenn ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sein Vermögen nach den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf eine Aktiengesellschaft oder eine Aktiengesellschaft, die zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland zugelassen ist, ihr Vermögen nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes auf einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit überträgt." 3. Im Paragraph eins, Absatz 4, treten an die Stelle der Worte „eine Handelsbilanz" die Worte „ein Jahresabschluß" und im Paragraph 8, Absatz 4, an die Stelle der Worte „eine (Handels)Bilanz" die Worte „ein Jahresabschluß (Bilanz)". 4. Paragraph 12, hat zu lauten: „§ 12. Vereinigungen von Kreditinstituten sowie von Kreditinstituten mit Versicherungsunternehmen zur gemeinsamen Kredit- oder Darlehensgewährung sind von den nach dem Gebührengesetz für Gesellschaftsverträge zu erhebenden Gebühren befreit." Artikel römisch zwei Die Bestimmungen des Artikels römisch eins des Strukturverbesserungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins,

und 2 dieses Bundesgesetzes sind auf Vorgänge anzuwenden, wenn die Beschlüsse nach dem 31. Dezember 1982 und vor dem 1. Jänner 1984 zum Handelsregister angemeldet werden. Die Bestimmung des Artikels römisch fünf des Strukturverbesserungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft. ABSCHNITT römisch sechs Gebührengesetz 1957 Artikel römisch eins Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1982,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 33, TP 5 Absatz 4, Ziffer 3, hat an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt zu treten. Folgende Ziffer 4, ist anzufügen: „4. Aufforderungsschreiben, mit denen die Entrichtung eines Erhaltungsbeitrages gemäß Paragraph 45, MRG begehrt wird." 2. Dem Paragraph 35, ist folgender Absatz 3, anzufügen: „(3) Die in der Nationalrats-Wahlordnung 1971, dem Volksabstimmungsgesetz 1972, dem Volksbegehrengesetz 1973, dem Wählerevidenzgesetz 1973 und dem Volksanwaltschaftsgesetz 1982 enthaltenen Gebührenbefreiungen für Schriften sind auch auf jene Schriften anzuwenden, die nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften erforderlich sind." Artikel römisch zwei Die Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer eins, tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft. ABSCHNITT römisch sieben Investitionsprämiengesetz Das Investitionsprämiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1982,, wird wie folgt geändert: 1. Dem Paragraph 2, sind folgende Sätze anzufügen: „Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. September 1982 angeschafft oder hergestellt werden, beträgt die Investitionsprämie 8 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des EStG 1972. Bei Kraftfahrzeugen vermindert sich die Investitionsprämie auf 4 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten." 2. Im Paragraph 15, Absatz eins, treten an die Stelle der Worte „1. Jänner 1984" die Worte „1. Jänner 1986". ABSCHNITT römisch acht Vermögensteuergesetz 1954 Artikel römisch eins Das Vermögensteuergesetz 1954, BGBl. Nr. 192, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1957,, 194 aus 1961,, 83 aus 1963,, 44 aus 1968,, 302/1968, 278 aus 1969,, 448 aus 1972,, 665 aus 1976,, 645/1977, der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1978, und der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1980, und 111/1982 wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(Sparkassenverwaltungsgesetz, BGBl. Nr. 296 aus 1935,)" der Klammerausdruck „(Sparkassengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,)". 2. In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Satz tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und ist als Ziffer 4, anzufügen: „4. 150000 Schilling auf Antrag für jedes volljährige Kind, das überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten wird und wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern nicht ein Freibetrag gemäß Ziffer 3, zweiter Satz zu gewähren ist. Paragraph 11, Absatz 3, gilt entsprechend." Artikel römisch zwei Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 2, sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 liegen. ABSCHNITT römisch neun Erbschaftssteueräquivalentgesetz Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1960, BGBl. Nr. 286, betreffend die Erhebung einer Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftsteuer entzogen sind (Erbschaftssteueräquivalentgesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1976, wird wie folgt geändert: In Paragraph 4, Absatz eins, hat der erste Satz zu lauten: „Das Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Agrargemeinschaften unterliegt nur insoweit der Abgabe, als nicht unmittelbar oder mittelbar im Wege einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, physische Personen beteiligt sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben." ABSCHNITT römisch zehn Grundsteuergesetz 1955 Artikel römisch eins Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 146 und 327/1963, 182 aus 1965,, 406 aus 1974,, 320 aus 1977, und 556/1979 wird wie folgt geändert: In Paragraph 21, erhält der bisherige Absatz 2, die Bezeichnung Absatz 3 und der Absatz 2, hat zu lauten:

  1. Absatz 2,Der Steuermeßbetrag ist auch dann neu zu veranlagen (Fortschreibungsveranlagung), wenn der Grund für eine Befreiung von der Grundsteuer für den ganzen Steuergegenstand eintritt oder für einen Teil des Steuergegenstandes eintritt oder wegfällt, eine Fortschreibung des Einheitswertes aber nicht zu erfolgen hat." Artikel römisch zwei "Art". römisch eins ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 liegen. ABSCHNITT römisch elf Bewertungsgesetz 1955 Artikel römisch eins Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1963,, 181 aus 1965,, 172 aus 1971,, 276 aus 1971,, 447/1972, 17 aus 1975,, 318 aus 1976,, 320 aus 1977,, 645/1977, der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1978, und der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1981, und 111/1982 wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 15, Absatz 4, hat die Zitierung anstatt „§ 69 Z 4" zu lauten: „§ 69 Absatz eins, Ziffer 4, 2. In Paragraph 59, Absatz eins, haben die Ziffer eins und 4 zu lauten: „1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung); 4. sonstigen juristischen Personen des privaten Rechtes, soweit diese Wirtschaftsgüter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienen;" 3. In Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, hat die Zitierung anstatt „§ 69 Ziffer 4, zu lauten: „§ 69 Absatz eins, Ziffer 4, 4. Paragraph 63, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften, die einer Kapitalgesellschaft vergleichbar sind." 5. In Paragraph 64, erhält der bisherige Absatz 3, die Bezeichnung „(4)" und haben die Absatz 2 und der neu einzufügende Absatz 3, zu lauten: „(2) Der Abzug von Schulden aus laufend veranlagten Steuern hängt davon ab, daß die Steuern entweder 1. spätestens im Feststellungszeitpunkt fällig geworden sind oder 2. — bei späterer Fälligkeit — für einen Zeitraum erhoben werden, der spätestens im Feststellungszeitpunkt geendet hat. (3) Für Betriebe, deren Einheitswert nach Paragraph 65, Abs. 3 auf den Abschlußzeitpunkt ermittelt wird, ist statt des Feststellungszeitpunktes der Abschlußzeitpunkt maßgebend." 6. In Paragraph 65, Absatz 5, Ziffer eins, tritt an die Stelle des Beistriches und in Ziffer 2, dritter Satz an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und sind als Ziffer 3 und 4 anzufügen: „3. auf die Beteiligung an Personengesellschaften. Für die Zurechnung und die Bewertung verbleibt es in diesen Fällen bei den Feststellungen, die bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Einheitswertes der Personengesellschaft getroffen werden; 4. auf Wirtschaftsgüter, die von der Vereinigung von Betrieben sowie von der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Beteiligungen in einen Betrieb betroffen sind, wenn diese Vorgänge mit steuerlicher Wirkung zwischen dem Abschlußtag des aufnehmenden Betriebes und dem Feststellungszeitpunkt oder zum Feststellungszeitpunkt erfolgen. Für den Bestand und die Bewertung aller nicht unter Z 1 und 3 fallenden, von den vorgenannten Vorgängen betroffenen Wirtschaftsgüter, Schulden und Lasten ist beim aufnehmenden Unternehmen der auf die Vorgänge folgende Feststellungszeitpunkt maßgebend. Sind Wertpapiere, Anteile und Genußscheine an Kapitalgesellschaften von den angeführten Vorgängen betroffen, so ist Ziffer 2, nur hinsichtlich der Bewertung dieser Wirtschaftsgüter anzuwenden. Dies gilt sinngemäß auch für jene Betriebe, bei denen Teilbetriebe oder Beteiligungen ausscheiden." 7. In Paragraph 66, Ziffer 2, Litera c, letzter Satz tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und sind als Litera d und e anzufügen: „d) ist eine Beteiligung an einer Personengesellschaft aus dem gewerblichen Betrieb ausgeschieden und der Gegenwert dem Betrieb zugeführt worden, so wird der Gegenwert dem Betriebsvermögen zugerechnet. Ist eine Beteiligung an einer Personengesellschaft dem gewerblichen Betrieb zugeführt und der Gegenwert dem gewerblichen Betrieb entnommen worden, so wird der Gegenwert vom Betriebsvermögen abgezogen; e) bei Vorgängen im Sinne des Paragraph 65, Absatz 5, Ziffer 4, sind die dem gewerblichen Betrieb entnommenen oder zugeführten Gegenwerte für die betroffenen Wirtschaftsgüter vom Betriebsvermögen abzuziehen oder diesem hinzuzurechnen." 8. Der bisherige Wortlaut des Paragraph 69, ist als „(1)" zu bezeichnen, wobei die Ziffer eins, Litera a, b,, 2, 5 und 7 zu lauten haben: „1. a) Verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art, soweit sie nicht unter Litera b und c fallen; b) Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheckguthaben und sonstige laufende Guthaben, inländische und ausländische Zahlungsmittel; 2. der Kapitalwert von Nießbrauchrechten und von Rechten auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen; 5. noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen.

Nicht zum sonstigen Vermögen gehören jedoch a) Rentenversicherungen, die mit Rücksicht auf ein Arbeits- oder Dienstverhältnis abgeschlossen worden sind; b) Rentenversicherungen, bei denen die Ansprüche erst fällig werden, wenn der Berechtigte das 60. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig geworden ist. Versicherungen bei solchen Versicherungsunternehmen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, gehören nur dann nicht zum sonstigen Vermögen, wenn den Versicherungsunternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist; 7. Wirtschaftsgüter, die einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem gewerblichen Betrieb zu dienen bestimmt sind, tatsächlich an dem für die Veranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden Zeitpunkt aber einem derartigen Betrieb des Eigentümers nicht dienen;" 9. In Paragraph 69, ist als Absatz 2, anzufügen: „(2) Auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen inländischer Schuldner, natürlichen Personen gehörende auf Schilling lautende Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und die im Absatz eins, Ziffer 5, erster Satz angeführten Versicherungsansprüche gehören nur insoweit zum sonstigen Vermögen, als ihr Wert insgesamt 250000 S übersteigt." 10. Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz hat zu lauten: „Der gemeine Wert für inländische Aktien, für Anteile an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für inländische Genußscheine kann einheitlich und gesondert festgestellt werden, wenn für diese Anteile oder Genußscheine keine Steuerkurswerte festgesetzt worden sind und die Anteile oder Genußscheine im Inland auch keinen Kurswert haben." 11. In Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, hat die Zitierung anstatt „§ 69 Ziffer 2, zu lauten: „§ 69 Absatz eins, Ziffer 2, 12. In Paragraph 78, hat Absatz 5, zu entfallen, die Absatz 6 und 7 erhalten die Bezeichnung „(5)" und „(6)" und die Abs. 3 und 4 haben zu lauten: „(3) Die Freibeträge nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, und Absatz 2, sind nach Maßgabe des dort aufgezählten Vermögens so oft zu gewähren, als Personen vorhanden sind, deren Vermögen gem. Absatz eins und 2 zusammenzurechnen ist. (4) Im Falle der Zusammenrechnung nach Absatz eins, oder Absatz 2, erhöhen sich der im Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 11, angeführte Freibetrag sowie die in Ziffer 10, angeführte Freigrenze auf den doppelten Betrag." Artikel römisch zwei Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 liegen. ABSCHNITT römisch zwölf Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes sowie Erhöhung der Einheitswerte des Grundvermögens Artikel römisch eins Die gemäß Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in Verbindung mit Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom 23. Oktober 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1968,, über eine Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte, zum 1. Jänner 1982 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes 1955, sowie der Gewerbeberechtigungen, ist zum 1. Jänner 1985 durchzuführen, wobei Paragraph 20, Absatz 3, des Bewertungsgesetzes sinngemäß Anwendung findet. Artikel römisch zwei (1) Die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung des Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes vom 24. November 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 447, ermittelten Einheitswerte des Grundvermögens sowie der Betriebsgrundstücke im Sinne des Paragraph 60, Abs. 1 Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes 1955 sind ab 1. Jänner 1983 um 35 vH zu erhöhen, wobei die Bestimmungen des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes 1955 anzuwenden sind. Von den geänderten Einheitswertbescheiden abgeleitete Bescheide sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 295, der Bundesabgabenordnung durch neue Bescheide zu ersetzen. (2) Die für Feststellungen im Sinne des Paragraph 186, der Bundesabgabenordnung geltenden Vorschriften der Bundesabgabenordnung sind mit Ausnahme des § 186 Absatz 3,, erster Satz für die gemäß Absatz eins, ergehenden Bescheide sinngemäß anzuwenden; bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 186, Absatz 3,, zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kann jedoch die Verteilung des erhöhten Einheitswertes auch durch Verweisung auf den Verteilungsschlüssel im maßgeblichen Einheitswertbescheid erfolgen. ABSCHNITT römisch dreizehn Vollziehung Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Kirchschläger Kreisky