Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 47, Absatz 5, hat zu lauten: „(5) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat das oberste Organ einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert. Im übrigen gelten für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats die Paragraphen 95, Absatz 2, 3, 5 und 6, 96 und 97 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Der Paragraph 110, Absatz 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt." 2. Paragraph 49, Absatz 3, zweiter Satz hat zu lauten: „Über Fragen der Geschäftsführung kann das oberste Organ nur entscheiden, wenn der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß Paragraph 95, Absatz 5, Aktiengesetz 1965 seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat es verlangt." 3. Im Paragraph 57, Absatz 6, ist der Ausdruck „209 Absatz eins, 3, und 4" durch den Ausdruck „209 Absatz eins bis 3 zu ersetzen. 4. Im Paragraph 60, Absatz 2, ist der Ausdruck „227, 228 Abs. 1, 229 bis 232" durch den Ausdruck „227 bis 232" zu ersetzen. 5. Im Paragraph 63, ist der Ausdruck „47 Absatz 3, 4, 5, fünfter Satz, 6 und 7" durch den Ausdruck „47 Absatz 3,, 4, 5 dritter Satz, 6 und 7" zu ersetzen. 6. Paragraph 70, Absatz 5, hat zu lauten: „(5) Für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats gelten die Paragraphen 95, Absatz 2, erster Satz, Absatz 3 und 5, 96 Absatz eins und 97 Absatz eins, Aktiengesetz 1965 sinngemäß." 7. Im Paragraph 71, Absatz 4, ist der Ausdruck „209 Absatz eins, und 3" durch den Ausdruck „209 Absatz eins und 2 zu ersetzen. 8. Im Paragraph 73, Absatz eins, ist der Ausdruck „227, 229 bis 231" durch den Ausdruck „227 bis 231" zu ersetzen. 9. Dem Paragraph 76, Absatz eins, ist folgender Satz anzufügen: „Dies gilt auch für den Erwerb zusätzlicher Anteilsrechte, wenn die vorstehenden Grenzen bereits überschritten sind oder durch ihn überschritten werden." 10. Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, hat zu lauten: „4. Guthaben aus Erlösen, Rückflüssen und Erträgnissen der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte, sofern darüber nur mit Zustimmung des Treuhänders verfügt werden kann." 11. Im Paragraph 78, Absatz 3, Ziffer 2, haben die Worte „im ersten oder zweiten Rang" zu entfallen. 12. Im Paragraph 79, Absatz eins, ist der Ausdruck „§ 77 Absatz eins, bis 5" durch den Ausdruck „§ 77 Absatz eins bis 5 und 7" zu ersetzen. 13. Im Paragraph 86, Absatz 4, Ziffer eins, ist der Ausdruck „§ 82 Ziffer eins, bis 4 und 6" durch den Ausdruck „§ 82 Ziffer eins bis 3 und 6" zu ersetzen. Artikel römisch zwei "Art". römisch eins Ziffer eins bis 3 und 5 bis 7 tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft. Artikel römisch drei (1) Den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 371, widersprechende Bestimmungen der Satzung eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Vorschriften außer Kraft. (2) Sind bis 31. Dezember 1983 in den Fällen des § 95 Absatz 5, Ziffer eins, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 in der Fassung des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 1982 keine Betragsgrenzen festgesetzt worden, so sind ab diesem Zeitpunkt alle in den vorerwähnten Bestimmungen genannten Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates zu unterwerfen.

Artikel römisch vier (1) Mit der Vollziehung des Artikel römisch eins, Ziffer eins bis 4, 6 und 8 ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, 7 und 9 bis 13 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. (2) Mit der Vollziehung des Artikel römisch drei, ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Kirchschläger Kreisky