Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen und das Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten, beide vom 18. April 1961 Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1973,), ratifiziert bzw. sind diesen beigetreten: 1. Übereinkommen Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: Deutsche Demokratische Republik 2. Feber 1973 Zentralafrikanische Republik 19. März 1973 Kolumbien 5. April 1973 Oman 31. Mai 1974 Nikaragua 31. Oktober 1975 Volksrepublik China 25. November 1975 Äquatorialguinea 30. August 1976 Demokratischer Jemen 24. November 1976 Vereinigte Arabische Emirate 24. Feber 1977 Kamerun 4. März 1977 Libyen 7. Juni 1977 Tschad 3. November 1977 Bolivien 28. Dezember 1977 Haiti 2. Feber 1978 Sri Lanka 2. Juni 1978 Syrien 4. August 1978 Dschibuti 2. November 1978 Äthiopien 22. März 1979 Seychellen 29. Mai 1979 KapVerde 30. Juli 1979 Birma 7. März 1980 Vietnam 26. August 1980 Koreanische Demokratische Volksrepublik 29. Oktober 1980 Saudi-Arabien 10. Feber 1981 Sudan 13. April 1981 Mosambik 18. November 1981 Indonesien 4. Juni 1982 Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit an dieses Übereinkommen gebunden zu erachten: Staaten: Datum der Hinterlegung der Kontinuitätserklärung: Tonga 31. Jänner 1973 Papua-Neuguinea 4. Dezember 1975
Staaten: Datum der Hinterlegung der Kontinuitätserklärung: Bahamas 17. März 1977 Bangladesh 13. Jänner 1978 Nauru 5. Mai 1978 Kiribati 2. April 1982 Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt: Deutsche Demokratische Republik: Zu Artikel 11 Absatz 1: „Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Staaten ist die Deutsche Demokratische Republik der Ansicht, daß jede Meinungsverschiedenheit über den Personalstand einer diplomatischen Mission durch Vereinbarung zwischen dem Entsende- und dem Empfangsstaat zu regeln ist." Volksrepublik China: „Die Regierung der Volksrepublik China erklärt einen Vorbehalt betreffend die in Artikel 14 und 16 enthaltenen Bestimmungen über die Nuntien und den Vertreter des Heiligen Stuhls." Demokratischer Jemen: Inhaltlich gleicher Vorbehalt zu Artikel 11 Absatz 1 wie die Deutsche Demokratische Republik. Libyen: „Die Sozialistische Libysche Arabische Volks- Dschamahirija erklärt, sich nur im Falle von Gegenseitigkeit an Artikel 37 Absatz 3 gebunden zu erachten. Falls die Behörden der Sozialistischen Libyschen Arabischen Volks-Dschamahirija Grund zur Annahme haben, daß das diplomatische Kuriergepäck etwas enthält, das gemäß Artikel 27 Absatz 4 nicht als Kuriergepäck befördert werden darf, ist sie der Ansicht, berechtigt zu sein, zu verlangen, daß das Kuriergepäck in Anwesenheit des Vertreters der betreffenden diplomatischen Mission geöffnet werde. Falls diese Aufforderung von dem Vertreter des Entsendestaates abgelehnt wird, wird das diplomatische Kuriergepäck an seinen Herkunftsort zurückgesendet." Syrien: „Die in Artikel 36 Absatz 1 angeführte Befreiung wird dem Verwaltungs- und technischen Personal einer Mission nur während der ersten sechs Monate nach Ankunft im Empfangsstaat gewährt." Vietnam: „Das Ausmaß der in Artikel 37 Absatz 2 für das Verwaltungs- und technische Personal und deren Familienmitgliedern gewährten Vorrechte und Immunitäten sollten im einzelnen durch die Vertragsstaaten vereinbart werden." Saudi-Arabien: Inhaltlich gleicher Vorbehalt zu Artikel 27 Absatz 4 wie Libyen. Sudan: „Die in Artikel 37 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen aus 1961 vorgesehenen diplomatischen Immunitäten und Vorrechte, die im Völkergewohnheitsrecht und in der Staatenpraxis zugunsten von Missionschefs und Mitgliedern des diplomatischen Personals der Mission anerkannt und zugestanden werden, können von der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, ausgenommen im Falle von Gegenseitigkeit, anderen Kategorien des Missionspersonals nicht gewährt werden. Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan behält sich das Recht vor, Artikel 38 so auszulegen, daß einem Diplomaten, der Staatsangehöriger des Sudan oder im Sudan ständig ansässig ist, jedwede Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit, selbst wenn es sich um Amtshandlungen des Diplomaten in Ausübung seiner Tätigkeit handelt, nicht gewährt wird." 2. Fakultativprotokoll Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: Zentralafrikanische Republik 19. März 1973 Oman 31. Mai 1974 Pakistan 29. März 1976 Republik Korea 25. Jänner 1977 Bahamas 17. März 1977 Sri Lanka 31. Juli 1978 Seychellen 29. Mai 1979 Malawi 29. April 1980 Die Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1970, wird dahingehend berichtigt, daß Bulgarien und Chile wohl das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, nicht jedoch das Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten ratifiziert haben.
Kreisky