Auf Grund des Paragraph 69, Absatz 2 und des Paragraph 212, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, wird verordnet: Artikel römisch eins Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Mai 1975, BGBl. Nr. 315, über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, hat zu lauten: „§ 1. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer unbeschränkten Konzession zur Ausübung des Reisebürogewerbes gemäß Paragraph 208, Absatz eins, GewO 1973 betrieben wird, muß an das öffentliche Fernsprechnetz mit mindestens zwei auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitungen und an das öffentliche Fernschreibnetz mit mindestens einer auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung angeschlossen sein, es sei denn, daß der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes nachweist, daß diese Anschlüsse aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können." 2. Paragraph 3, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, ansonsten jedoch den Erfordernissen der Absatz eins, und 2 entsprechen, sowie der Gewerbetreibende, der Geschäftsführer und der Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind, sind auf die vorgeschriebene Anzahl von Arbeitnehmern anzurechnen." 3. Paragraph 5, hat zu lauten: „§ 5. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung für das Reisebürogewerbe gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins, GewO 1973 betrieben wird, muß an das öffentliche Fernsprechnetz mit mindestens einer auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung angeschlossen sein, es sei denn, daß der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes nachweist, daß dieser Anschluß aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden kann." 4. Die Überschrift vor Paragraph 7, hat zu lauten: „Fachkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer" 5. Paragraph 7, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Dem Absatz eins, wird auch durch eine Person, die nicht Arbeitnehmer ist, ansonsten jedoch den Erfordernissen des Absatz eins, entspricht, oder durch

den Gewerbetreibenden, den Geschäftsführer oder den Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind, Rechnung getragen." 6. Paragraph 7, Absatz 3, hat zu entfallen. 7. Nach Paragraph 8, sind folgende Paragraphen 8, a bis 8 c samt Überschriften einzufügen: „II a. ABSCHNITT AUSÜBUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DAS AUF GRUND EINER KONZESSION MIT DER TEILBERECHTIGUNG GEMÄSS Paragraph 208, ABS. 3 Z 1 a GewO 1973 AUSGEÜBTE REISEBÜROGEWERBE Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen § 8 a. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung für das Reisebürogewerbe gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins, a GewO 1973 betrieben wird, muß mit mindestens je einer auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das öffentliche Fernsprechnetz und an das öffentliche Fernschreibnetz angeschlossen sein, es sei denn, daß der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes nachweist, daß diese Anschlüsse aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können. Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer § 8 b. (1) In jeder im Paragraph 8, a genannten Betriebsstätte muß mindestens ein Arbeitnehmer 1. mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse gemäß Paragraph 7, Absatz eins, oder 2. mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit reisebüroähnlicher Art wie insbesondere im Rahmen einer nicht auf Grund einer Konzession gemäß Paragraph 208, GewO 1973 tätigen Fremdenverkehrsorganisation nachzuweisen sind, regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sein. (2) Der im Absatz eins, genannte Arbeitnehmer muß außerdem über Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche einschließlich Kundenberatungen in englischer Sprache zu führen sowie in englischer Sprache zu korrespondieren. (3) Den Absatz eins und 2 wird auch durch eine Person, die nicht Arbeitnehmer ist, ansonsten jedoch den Erfordernissen der Absatz eins und 2 entspricht, oder durch den Gewerbetreibenden, den Geschäftsführer oder den Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind, Rechnung getragen. Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung erforderlichen Unterlagen § 8 c. Die im Paragraph 8, a genannten Betriebsstätten müssen mit den Hotelbüchern, Orts- und Regionalpreisverzeichnissen und Prospekten für die Fremdenverkehrsregion, auf die sich die Tätigkeit der betreffenden Betriebsstätte bezieht, ausreichend ausgestattet sein." 8. Im Paragraph 9, Absatz eins und 2 hat jeweils das Wort "Allgemeinen" vor dem Wort „Reisebedingungen" zu entfallen. 9. Paragraph 9, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Falls der Konzessionsinhaber die Reisebedingungen nicht oder nur zum Teil anerkennt, so hat er den Interessenten vor Vertragsabschluß nachweislich darauf aufmerksam zu machen; außerdem hat er dem Interessenten vor Vertragsabschluß im Falle der Nichtanerkennung der Reisebedingungen ein Exemplar jener Geschäftsbedingungen, die an Stelle der Reisebedingungen gelten, und im Falle der teilweisen Anerkennung der Reisebedingungen ein Exemplar der Reisebedingungen, aus denen die Abweichungen im Sinne des Absatz 2, ersichtlich sind, zu übergeben." Artikel römisch zwei Diese Verordnung tritt mit 1. September 1982 in Kraft.

Staribacher