Auf Grund des Paragraph 14, Absatz eins bis 3 des Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, wird verordnet: Artikel römisch eins Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 4. Dezember 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 652, über die Stellung einer Kaution durch Unternehmen der Vertragsversicherung wird wie folgt geändert: Der Paragraph eins, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Die Kaution hat zu betragen 1. für den Betrieb der Lebensversicherung 16000000 S, 2. für den Betrieb der Krankenversicherung 4000000 S, 3. für den Betrieb der Kreditversicherung 8000000 S, 4. für den Betrieb sonstiger Versicherungszweige (Versicherungsarten insgesamt) 12000000 S." Artikel römisch zwei (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft. (2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Kautionen, die nicht die im "Art". römisch eins angeführten Beträge erreichen, sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf diese Beträge zu erhöhen.
Salcher