Auf Grund der Paragraphen 77, Absatz 6 und 78 Absatz 9, des Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, wird verordnet: Artikel römisch eins Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 4. Dezember 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 654, über die Vorlage von Vermögensnachweisen durch Unternehmen der Vertragsversicherung wird wie folgt geändert: Im Paragraph eins, Absatz 2, haben die Worte „Schätzungen des Deckungserfordernisses und der technischen Verbindlichkeiten zum Ende des betreffenden Monats und" zu entfallen. Artikel römisch zwei Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft. Sie ist erstmals auf die Meldungen zum 30. Juni 1982 anzuwenden.

Salcher