Der Nationalrat hat beschlossen: ARTIKEL römisch eins Änderung der Jurisdiktionsnorm Der Paragraph 32, der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978,, hat zu lauten: „Beschränkung der Zuständigkeit auf den Gerichtsbezirk § 32. Jedes Gericht hat die zu seinem Wirkungskreis gehörenden Amtshandlungen innerhalb des ihm zugewiesenen Sprengeis selbst vorzunehmen. Jedoch dürfen, soweit im Paragraph 15, des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200 aus 1982,, nicht anderes bestimmt ist, gerichtliche Amtshandlungen in Kasernen oder auf anderen militärisch genützten Liegenschaften nur nach vorgängiger Anzeige an den Kommandanten und unter Zuziehung eines von diesem beizugebenden Soldaten oder Bediensteten der Heeresverwaltung vorgenommen werden.
Zur Ausführung der gerichtlichen Verfügungen, die exterritoriale Personen betreffen, ist die Vermittlung des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen. Das gilt auch, wenn gerichtliche Amtshandlungen gegen Personen, die der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen, in den Wohnungen exterritorialer Personen vorzunehmen sind." ARTIKEL römisch zwei Änderungen der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, wird wie folgt geändert: 1. Der Paragraph 87, hat zu lauten: „§ 87. Soweit dieses Gesetz nicht anderes vorsieht, ist von Amts wegen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200 aus 1982,, zuzustellen. Gegen Anordnungen nach diesem Titel ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig. Solche Anordnungen kommen im Verfahren vor einem Senat dem Vorsitzenden zu." 2. Der Paragraph 88 und die davor stehende Überschrift haben zu lauten: „Art der Zustellung § 88. Zustellungen im Inland sind in der Regel durch die Post durchzuführen. Die Zustellung durch Bedienstete des Gerichtes oder durch die Gemeinde kann in folgenden Fällen angeordnet werden: 1. wenn für den Ort, an dem zugestellt werden soll, kein Postzustelldienst eingerichtet ist; 2. wenn bei Zustellung durch die Post die Zustellung zu spät käme oder der Zustellnachweis nicht rechtzeitig vorläge: 3. wenn die Person, der zuzustellen ist, oder ihre Anschrift nicht genau bekannt ist und erst durch den Zusteller ermittelt werden soll; 4. wenn das Schriftstück zu einer Zeit zugestellt werden muß, zu der Postzustellungen nicht vorgenommen werden; 5. wenn das Schriftstück anläßlich einer anderen Amtshandlung oder an einen Verhafteten (Gefangenen) zuzustellen ist; 6. wenn das Schriftstück in der Umgebung des Gerichtsgebäudes oder im Verkehr mit nahegelegenen Amtsstellen oder Notariatskanzleien zuzustellen ist, und wenn der damit verbundene Verwaltungsaufwand geringer ist als bei Zustellung durch die Post. Gerichtsbedienstete dürfen Zustellungen nur innerhalb des Sprengeis des Gerichtes, dem sie angehören, Gemeindebedienstete nur innerhalb des Gemeindegebietes durchführen." 3. Der Paragraph 97 und seine Überschrift haben zu lauten: „Zustellungsbevollmächtigter § 97. Ist eine Prozeßhandlung durch oder gegen mehrere Personen vorzunehmen, die keinen gemeinschaftlichen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten haben, so kann ihnen das Gericht auf Antrag des Gegners oder von Amts wegen auftragen, einen von ihnen oder einen Dritten als gemeinschaftlichen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird dieser Auftrag nicht befolgt, so hat das Gericht ihnen auf Antrag des Gegners oder von Amts wegen auf ihre Gefahr und Kosten einen gemeinschaftlichen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Das Gericht hat eine solche Anordnung dann zu treffen, wenn zu erwarten ist, daß dadurch das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt wird. Es hat sie zu unterlassen, zu ändern oder aufzuheben, wenn erkennbar ist oder diese Personen glaubhaft machen, daß sie ein rechtliches Interesse daran haben, nicht gemeinsam vertreten zu werden. Der Paragraph 9, Absatz 3, des Zustellgesetzes gilt nicht." 4. Der Paragraph 99, hat zu lauten: „§ 99. Der für eine einzelne Person bestellte Zustellungsbevollmächtigte hat dieser die für sie bestimmten, ihm zugestellten Schriftstücke jeweils ohne Aufschub zu übersenden. Der gemeinschaftliche Zustellungsbevollmächtigte hat, wenn nicht durch Vereinbarung etwas anderes bestimmt ist, unverzüglich den Personen, für welche er die Zustellung übernommen hat, Einsicht in die empfangenen Schriftstücke zu gewähren und die Herstellung von Abschriften davon zu ermöglichen." 5. Der Paragraph 103 und seine Überschrift haben zu lauten: „Ersatzzustellung § 103. Die Ersatzzustellung an eine im Paragraph 16, Abs. 2 des Zustellgesetzes genannte Person darf nicht erfolgen, wenn sie an dem Rechtsstreit als Gegner des Empfängers beteiligt ist." 6. Der Paragraph 106, hat zu lauten: „§ 106. Klagen und Schriftstücke, die wie Klagen zuzustellen sind, können nur zu eigenen Handen des Empfängers oder seines zur Übernahme von Klagen oder anderen wie solche zuzustellenden Schriftstücken ermächtigten Vertreters oder in Rechtssachen, die sich auf den Betrieb eines Handelsgewerbes beziehen, zu Handen eines Prokuristen (Gesamtprokuristen) des Empfängers zugestellt werden."
Ziffer 7 Der Paragraph 112, hat zu lauten : „§ 112. Sind beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so kann jeder dieser Rechtsanwälte, der einen Schriftsatz einbringt, die für den Gegner bestimmte Gleichschrift dessen Rechtsanwalt durch einen Boten oder durch die Post direkt übersenden; diese Übersendung ist auf dem dem Gericht überreichten Stück des Schriftsatzes zu vermerken. Dies gilt nicht für Schriftsätze, die dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen sind oder durch deren Zustellung eine Notfrist in Lauf gesetzt wird." 8. Der Paragraph 115, hat zu lauten: „§ 115. Durch öffentliche Bekanntmachung (Paragraph 25, des Zustellgesetzes) ist zuzustellen, wenn das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht wird." 9. Der Paragraph 121 und seine Überschrift haben zu lauten: „Zustellung im Ausland § 121. Für Zustellungen an Personen im Ausland, die nicht zu den im Paragraph 11, Absatz 2 und 3 des Zustellgesetzes aufgezählten Empfängern gehören, kann der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung die Zustellung durch die Post unter Benützung der im Weltpostverkehr üblichen Rückscheine nach denjenigen Staaten zulassen, in denen die Zustellung nach Paragraph 11, Abs. 1 des Zustellgesetzes nicht möglich oder mit Schwierigkeiten verbunden ist. Wenn die Bestätigung über die erfolgte Zustellung an eine im Ausland befindliche Person binnen einer angemessenen Zeit nicht einlangt, kann die betreibende Partei je nach Lage der Sache die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (Paragraph 25, des Zustellgesetzes) oder eine Kuratorbestellung nach Paragraph 116, beantragen. Gleiches gilt auch für den Fall, daß eine Zustellung im Ausland vergeblich versucht worden ist oder das Ersuchen wegen offenkundiger Verweigerung der Rechtshilfe durch die ausländische Behörde keinen Erfolg verspricht." 10. Der Absatz 2, des Paragraph 89, sowie die Paragraphen 90, 92, 94,, 95, 96, 98, 101, 102, 104, 105, 107 bis 111, 114, 119, 120 und 122 samt ihren Überschriften werden aufgehoben. ARTIKEL römisch drei Änderung der Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, wird wie folgt geändert: Der Paragraph 80, hat zu lauten: „§ 80. (1) Auf das Verfahren bei Zustellungen sind das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, sowie dem Sinne nach die Paragraphen 87, 89, 91 und 100 der Zivilprozeßordnung anzuwenden. Die Paragraphen 422, Absatz 2,, 423 und 424 werden hiedurch nicht berührt. (2) Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3 und § 10 des Zustellgesetzes sind außer dem Fall des § 191 nur auf Privatankläger und Privatbeteiligte, ihre Vertreter und auf die im Paragraph 444, Absatz eins, genannten Personen anzuwenden. (3) Organe der Bundespolizeibehörden und der Bundesgendarmerie dürfen für Zwecke der Zustellung nur in besonders gelagerten Fällen in Anspruch genommen werden, in denen ein solches Vorgehen im Interesse der Strafrechtspflege dringend geboten ist." ARTIKEL römisch vier Änderung des Strafvollzugsgesetzes Das Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1974,, wird wie folgt geändert: Dem Paragraph 87, Absatz eins, ist anzufügen: „Briefe, die für einen Strafgefangenen eingehen, dürfen ihm nur durch den Anstaltsleiter oder durch einen von diesem hiezu bestimmten Strafvollzugsbediensteten ausgehändigt werden." ARTIKEL römisch fünf Änderungen der Bundesabgabenordnung Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1981,, wird wie folgt geändert: 1. In der Litera a, des Paragraph 97, Absatz eins, hat der Klammerausdruck „(Paragraphen 98 bis 107)" zu entfallen. 2. Der Paragraph 98, hat zu lauten: „§ 98. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, vorzunehmen." 3. Die Paragraphen 99, 100, 105 und 107 sowie Absatz 4, im § 101 haben zu entfallen. 4. Der Paragraph 102, hat zu lauten: „§ 102. Wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, hat die Abgabenbehörde die schriftlichen Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken." 5. Der Paragraph 103, hat zu lauten: „§ 103. (1) Ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung sind Vorladungen (Paragraph 91,) dem Vorgeladenen zuzustellen. Im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen können aus Gründen der
Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden. (2) Eine Zustellungsbevollmächtigung ist Abgabenbehörden gegenüber unwirksam, wenn sie sich nicht auf alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen erstreckt, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß Paragraph 213, zusammengefaßt verbucht wird. (3) Wird durch einen Bescheid gemäß den §§ 299 oder 300 eine Klaglosstellung (Paragraph 33, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965, BGBl. Nr. 2; § 86 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85) bewirkt, so gilt insoweit die gegenüber dem Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof wirksame Zustellungsbevollmächtigung auch gegenüber der den Bescheid erlassenden Abgabenbehörde als erteilt. (4) Wird ein Anbringen von mehreren Personen gemeinsam eingebracht, so kann, soweit nicht Paragraph 101, anzuwenden ist, aus den im Absatz eins, angeführten Gründen der an erster Stelle genannten Person mit Wirkung für alle Personen, die das Anbringen gestellt haben, zugestellt werden, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird." 6. Der Paragraph 104, hat zu lauten: „§ 104. Abgabenbehörden erster Instanz gegenüber besteht die Verpflichtung zur Mitteilung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, des Zustellgesetzes für Abgabepflichtige auch so lange, als von ihnen Abgaben, ausgenommen durch Einbehaltung im Abzugswege zu entrichtende, wiederkehrend zu erheben sind. § 8 Absatz 2, des Zustellgesetzes ist sinngemäß anzuwenden." 7. Im Paragraph 106, haben die Absatz eins und 3, die Bezeichnungen „(2)", die Litera a und die Bezeichnung „b)" zu entfallen. An die Stelle der Worte „Abs. 1 lit. a" treten die Worte „§ 11 Zustellgesetz". ARTIKEL römisch sechs Änderungen des Finanzstrafgesetzes Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1976,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 56, Absatz 2, hat das Wort „Zustellungen" zu entfallen. 2. Der Paragraph 56, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Für Zustellungen gelten das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200 aus 1982,, und sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung. Zustellungen in Verfahren nach den Paragraphen 147, und 148 können auch durch öffentliche Bekanntmachung nach Paragraph 25, des Zustellgesetzes erfolgen." 3. Der bisherige Paragraph 56, Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(4)". ARTIKEL römisch sieben Änderungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes Das Dienstrechtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 54/ 1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 116 aus 1978,, wird wie folgt geändert: Der Paragraph 5, hat zu lauten: „Zu Paragraph 21, AVG 1950 § 5. Im Dienstrechtsverfahren ist das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200 aus 1982,, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Hinterlegung von Schriftstücken, die Bediensteten des Dienststandes zuzustellen sind, auch beim Vorstand der Dienststelle des Bediensteten oder beim Stellvertreter des Vorstandes zulässig ist." ARTIKEL römisch acht Änderung des Patentgesetzes 1970 Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1981,, wird wie folgt geändert: 1. Die Paragraphen 85 und 86 haben zu lauten: „§ 85. Die Zustellung von Schriftstücken des Patentamtes und des Obersten Patent- und Markensenates ist, soweit Paragraph 86, nicht anderes bestimmt, nach dem Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, vorzunehmen. § 86. Wird ein Anbringen von mehreren Personen gemeinsam eingebracht, die nicht alle im Inland wohnen, so gilt im Zweifel die im Inland wohnende Person, die an erster Stelle genannt ist, als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter." 2. Die Ziffer 5, in Paragraph 173, wird aufgehoben. ARTIKEL römisch neun (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1983 in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Artikel römisch eins,, römisch zwei, römisch drei und römisch vier der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Artikel römisch fünf und römisch sechs der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des "Art". römisch sieben die Bundesregierung und hinsichtlich des "Art". römisch acht der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.
Kirchschläger Kreisky