Auf Grund des Paragraph 104, Absatz 4, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569 aus 1978,, wird verordnet: Artikel römisch eins Es ist den Versicherungsunternehmen untersagt, versicherungsmäßige Leistungen zu erbringen, wenn 1. für den Versicherungszweig, dem die Leistung zuzuordnen ist, ein Versicherungsvertrag nicht besteht oder 2. kein Schaden eingetreten ist. Artikel römisch zwei Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Salcher