Auf Grund des Paragraph 21,, des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3 und des Paragraph 173, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, wird verordnet: Art des Befähigungsnachweises, Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung § 1. (1) Der gemäß Paragraph 173, Ziffer eins, GewO 1973 vorgeschriebene Befähigungsnachweis für das konzessionierte Rauchfangkehrergewerbe (Paragraph 172, GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung zu erbringen. (2) Auf die Durchführung der Meisterprüfung ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden. Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung § 2. (1) Im fachlich-praktischen Teil der Meisterprüfung sind folgende Meisterarbeiten nach Angabe der Meisterprüfungskommission in den von der Meisterprüfungskommission bestimmten Kehrobjekten (das sind bebaute, den Kehrvorschriften unterliegende Liegenschaften) auszuführen: 1. Reinigen und Überprüfen von Rauchfängen, Abgasfängen, Sonderfängen, Feuerstätten und Verbindungsstücken; 2. Feststellung der Ursachen von Zugstörungen, Rauch- und Rußbelästigungen und der erforderlichen Maßnahmen zur Behebung dieser Ursachen; 3. Durchführung von Rauch- und Abgasmessungen unter Berücksichtigung des Schwärzungsgrades (Rußbild), des CO2-Gehaltes, der Abgastemperatur, des Unterdruckes 'im Fang und Durchführung der Messung der Eintrittstemperatur der Verbrennungsluft; auf Grund dieser Messungen ist der feuerungstechnische Wirkungsgrad zu ermitteln; im Rahmen dieser Messungen sind die im Rauch- oder Abgas vorhandenen verunreinigenden Stoffe festzustellen; 4. Feststellung des Betriebszustandes im Fang durch Messung des Taupunktes; 5. Feststellung bau- und feuerpolizeilicher Mängel an den in der Ziffer eins, angeführten Fängen, Feuerstätten und Verbindungsstücken und der zur Behebung dieser Mängel erforderlichen Maßnahmen. (2) Die Ausführung der Meisterarbeiten gemäß Abs. 1 Ziffer eins, muß in sechs Stunden, die Ausführung der Meisterarbeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 4 und 5 muß in je einer Stunde vom Prüfling erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach elf Stunden zu beenden. Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung § 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. (2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachzeichnen (Paragraph 4,), Kehr- und Überprüfungsgebührenberechnung (Paragraph 6,), Fachrechnen (Paragraph 7,) sowie im Gegenstand Fachkunde (Paragraph 5,) auf das Sachgebiet Befundung und Mängelmeldung (Paragraph 5, Ziffer eins,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling am Gegenstand Fachzeichnen in zwei Stunden, im Gegenstand Kehr- und Überprüfungsgebührenaberechnung in drei Stunden, im Gegenstand Fachrechnen in vier Stunden und im Gegenstand Fachkunde — Sachgebiet Befundung und Mängelmeldung in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 15 Stunden zu beenden. (3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Heiz- und Feuerungstechnik (Paragraph 8,), Arbeitshygiene (Paragraph 9,), Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 10,) sowie im Gegenstand Fachkunde (Paragraph 5,) auf das Sachgebiet Bau-, Baustoff- und Rauchfangkunde (Paragraph 5, Ziffer 2,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als
Ziffer 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern. Fachzeichnen § 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat das 1. Anfertigen eines Grundrisses des Kehrobjektes (ohne Maßstab), 2. Einzeichnen der angegebenen Fänge, 3. Einzeichnen der Anschlüsse an diese Fänge zu umfassen. Fachkunde § 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat zu umfassen: 1. Befundung und Mängelmeldung anhand der Feststellungen am Kehrobjekt; 2. im Sachgebiet Bau-, Baustoff- und Rauchfangkunde Fragen aus folgenden Bereichen: a) Ausführung der Feuerungsanlagen im Hinblick auf aa) Brandsicherheit, bb) Betriebssicherheit an Feuerstätten, Verbindungsstücken und Fängen, cc) Umweltschutz, dd) Energieeinsparung, b) Brandverhalten von Baustoffen, c) wärmewirtschaftliche Grundsätze beim Hausbau. Kehr- und Überprüfungsgebührenberechnung § 6. Die Prüfung im Gegenstand Kehr- und Überprüfungsgebührenberechnung hat zu umfassen: 1. die Berechnung einer Kehr- und Überprüfungsgebühr, 2. die Berechnung einer Rohbau- und Gebrauchsabnahme jeweils anhand der von der Prüfungskommission beigestellten Arbeitszeichnungen. Fachrechnen § 7. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen hat zu umfassen: 1. die Berechnung eines Fangquerschnittes, 2. die Anwendung der Verbrennungsgleichungen, 3. die Ermittlung des feuerungstechnischen Wirkungsgrades bei einer Feuerstätte, 4. die Berechnung der Energie- und Kosteneinsparung durch Verbesserung des Wirkungsgrades einer Feuerstätte, und zwar entweder für feste oder für flüssige oder für gasförmige Brennstoffe. Heiz- und Feuerungstechnik § 8. Im Gegenstand Heiz- und Feuerungstechnik sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen: 1. Wärmelehre; 2. Physik der Heiztechnik; 3. Chemie der Feuerungstechnik; 4. Brennstoffkunde; 5. Feuerstättenkunde; 6. Brennerkunde a) Arten von Öl- und Gasbrennern, b) Aufbau der Brenner, c) Funktion der Brenner; 7. Kesselkunde a) Arten der Kessel, b) Methoden der 'Kesselreinigung, c) Zusammenwirken von Brenner, Kessel und Fang. Arbeitshygiene § 9. Im Gegenstand Arbeitshygiene sind dem Prüfling Fragen aus folgernden Sachgebieten zu stellen: 1. Berufskrankheiten und Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung, 2. Arbeits- und Schutzausrüstung, 3. Reinigung und Hautpflege. Fachliche Sondervorschriften § 10. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen über einschlägige 1. baupolizeiliche Vorschriften, 2. feuerpolizeiliche Vorschriften, 3. Unfallverhütungsvorschriften, 4. Energieeinsparungsvorschriften, 5. Umweltschutzvorschriften, 6. ÖNORMEN zu stellen. Schlußbestimmungen § 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1981 in Kraft. (2) Gemäß Paragraph 375, Absatz eins, GewO 1973 tritt die unter der Ziffer 30, dieser Gesetzesstelle angeführte Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 1934, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1952, mit Ablauf des 31. Juli 1981 außer Kraft.
Staribacher