Auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins und 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177 aus 1966,, wird verordnet: Die 4. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 432/ 1973, wird wie folgt geändert: Artikel römisch eins 1. Die Überschrift des Paragraph 2, „Ansuchen um Immatrikulation als ordentlicher Hörer" ist durch die Überschrift „Aufnahmeverfahren" zu ersetzen. 2. Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, hat zu lauten: „e) Nachweis der Studienberechtigung gemäß § 7 Absatz 4, des Allgemeinen Hochschul- Studiengesetzes oder gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung, BGBl. Nr. 603 aus 1976,;" 3. Paragraph 2, Absatz 2, Litera k und 1 hat zu lauten: „k) Statistikformular gemäß den Bestimmungen der 3. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 294 aus 1970,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1978,; l) der ausgefüllte „Ausweis für Studierende" (Formular 3) mit eingeklebtem Lichtbild und eingeklebter Stempelmarke." 4. Der letzte Satz des Paragraph 2, Absatz 5, hat zu entfallen. 5. Dem Paragraph 2, sind als Absatz 6, 7 und 8 anzufügen: „(6) Die Immatrikulation ist im Ausweis für Studierende (Formular 3) zu bestätigen und auf dem ersten Blatt des Studienbuches (Formular 2) zu vermerken. Der Ausweis für Studierende, das von der Hochschule ausgefertigte Studienbuch und die im Absatz 2, Litera b bis f angeführten Beilagen sind auszufolgen. Das erste Blatt des Studienbuches ist in der Studienbuchmappe abzuheften. (7) Anläßlich der erstmaligen Aufnahme an einer Hochschule ist vom ordentlichen Hörer ein zweites Blatt des Studienbuches (Formular 2) auszufüllen und nach Bestätigung durch die Hochschule in der Studienbuchmappe abzuheften. Es dient der Anbringung aller jener amtlichen Vermerke, die mittels Stempelaufdruckes oder von Hand erfolgen. Im Fall des Verlustes oder wenn die Fülle der Eintragungen dies erfordert, ist ein weiteres zweites Blatt des Studienbuches anzulegen. (8) Die Aufnahme der Gasthörer und außerordentlichen Hörer erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Absatz 2 bis 7; an die Stelle der im Absatz 2, Litera d und e vorgesehenen Nachweise tritt jedoch der allfällige Nachweis erforderlicher Vorkenntnisse (Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 18, Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)." 6. Die Paragraphen 3 und 4 haben zu lauten: „Matrikelnummer § 3. (1) Anläßlich der Aufnahme eines Bewerbers als ordentlicher Hörer, Gasthörer oder außerordentlicher Hörer hat die Hochschule eine Matrikelnummer gemäß Absatz 2, an ihn zu vergeben. Hat der Studierende bereits von einer Hochschule, der Akademie der bildenden Künste in Wien oder einer Kunsthochschule eine Matrikelnummer erhalten, so ist diese beizubehalten. (2) Die Matrikelnummer ist eine siebenstellige Zahl, die wie folgt zu bilden ist: a) Die beiden ersten Ziffern haben das Studienjahr der Aufnahme mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres zu bezeichnen, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt.

Litera b Die folgenden fünf Ziffern sind für jedes Studienjahr gesondert aus dem folgenden Zahlenkontingent zuzuweisen: aa) Universität Wien 00001 bis 09999, bb) Universität Graz 10000 bis 14999, cc) Universität Innsbruck 15000 bis 19999, dd) Universität Salzburg 20000 bis 24999, ee) Technische Universität Wien 25000 bis 29999, ff) Technische Universität Graz 30000 bis 34999, gg) Montanuniversität Leoben 35000 bis 39999, hh) Universität für Bodenkultur Wien 40000 bis 44999, ii) Veterinärmedizinische Universität Wien 45000 bis 4999.9, jj) Wirtschaftsuniversität Wien 50000 bis 54999, kk) Universität Linz 55000 bis 59999, ll) Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt 60000 bis 64999, mm) Akademie der bildenden Künste in Wien 70000 bis 70999, nn) Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien 71000 bis 71999, oo) Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum" in Salzburg 72000 bis 72999, pp) Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz 73000 bis 73999, qq) Hochschule für angewandte Kunst in Wien 74000 bis 74999, rr) Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz 75000 bis 75999. (3) Alle den Studierenden betreffenden Formulare, Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Anträge und Erledigungen sind am oberen Rand mit der Matrikelnummer zu versehen. Kennzeichnung des Studiums § 4. (1) Die Kennzeichnung der Studien erfolgt durch Kennbuchstaben (Absatz 2 und 3) und Kennzahlen (Absatz 4 bis 10). Sie ist auf dem ersten Blatt des Studienbuches (Formular 2) sowie auf den Formularen 4, 5, 6, 9, 13 bis 31, 34 und 35 anzubringen. Auf dem Formular 4 a sind nur die Kennzahlen einzutragen. (2) Der Kennbuchstabe hat die Hochschule, an welcher der ordentliche Hörer, Gasthörer oder außerordentliche Hörer sein Studiulm durchführt, wie folgt zu bezeichnen: A Universität Wien B Universität Graz C Universität Innsbruck D Universität Salzburg E Technische Universität Wien F Technische Universität Graz G Montanuniversität Leoben H Universität für Bodenkultur Wien I Veterinärmedizinische Universität Wien J Wirtschaftsuniversität Wien K Universität Linz L Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt R Akademie der bildenden Künste in Wien S Hochschule für angewandte Kunst in Wien T Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien U Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum" in Salzburg V Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz W Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz (3) Wirken nach Maßgabe der Studienvorschriften bei der Durchführung eines Studiums zwei Hochschulen zusammen, so ist bei überwiegender Zuständigkeit einer Hochschule deren Kennbuchstabe, ansonsten der Kennbuchstabe derjenigen Hochschule zu verwenden, an welcher der Studierende zum betreffenden Studium zugelassen wurde. (4) Besteht ein ordentliches Studium in der Kombination zweier Studienrichtungen, die an verschiedenen Hochschulen eingerichtet sind, so ist wie im Fall des Doppelstudiums gemäß Paragraph 9, Abs. 2 vorzugehen. Auf dem Stammdatenblatt und dem ersten Blatt des Studienbuches sind jeweils auch Kennzahl und Kennbuchstabe der an der anderen Hochschule eingerichteten Studienrichtung anzugeben. Die Reihenfolge erste — zweite Studienrichtung bzw. Hauptfach — Nebenfach (Nebenfächer) (Absatz 8,) ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, daß auch auf dem Stammdatenblatt und dem ersten Blatt des Studienbuches der Hochschule der zweiten Studienrichtung (des Nebenfaches) Kennbuchstabe und Kennzahl der ersten Studienrichtung (des Hauptfaches) an erster Stelle angeführt werden. Bei allen übrigen im Absatz eins, angeführten Formularen entfällt die Eintragung des zweiten Kennbuchstabens. (5) Zur Bezeichnung der Studien der ordentlichen Hörer sind nach Maßgabe der Studienvorschriften unter Beachtung der Absatz 6 bis 8 folgende Kennzahlen zu verwenden: a) Studien an den Theologischen Fakultäten 010 Studium der Katholischen Theologie nach den gemäß Paragraph 18, Absatz 3, des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293 aus 1969,, auslaufend anzuwendenden Vorschriften

011 Fachtheologische Studienrichtung (katholisch) 012 Selbständige religionspädagogische Studienrichtung (katholisch) 020 Kombinierte religionspädagogische Studienrichtung (katholisch) 030 Philosophische Studienrichtung an Katholisch- Theologischen Fakultäten 040 Studium der Evangelischen Theologie b) Erweiterungsstudien im Sinn von Paragraph 12, Absatz eins, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326 aus 1971, 050 Erweiterungsstudium c) Studium irregulare 055 Studium irregulare d) Studienversuche 061 Studienversuch Soziologie 062 Studienversuch Betriebs- und Wirtschaftsinformatik 063 — Studienzweig Betriebsinformatik 064 — Studienzweig Wirtschaftsinformatik 065 Studienversuch Betriebs- und Verwaltungsinformatik 066 — Studienzweig Betriebsinformatik 067 — Studienzweig Verwaltungsinformatik 068 Studienversuch Wirtschaftsingenieurwesen — Technische Chemie e) Doktoratsstudien im Sinn von Paragraph 13, Absatz eins, lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes 080 Studium zur Erwerbung des Doktorates der Theologie an einer Katholisch-Theologischen Fakultät 081 Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an einer Katholisch-Theologischen Fakultät 083 Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften 084 Studium zur Erwerbung des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften 085 Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften 086 Studium zur Erwerbung des Doktorates der technischen Wissenschaften 087 Studium zur Erwerbung des Doktorates der montanistischen Wissenschaften 088 Studium zur Erwerbung des Doktorates der Bodenkultur 089 Doktoratsstudium der Veterinärmedizin f) Studien der Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften 100 Rechtswissenschaftliches Studium nach den gemäß Paragraph 15, des Bundesgesetzes über das Studium der Rechtswissenschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978,, auslaufend anzuwendenden Vorschriften 101 Diplomstudium der Rechtswissenschaften 110 Studium der Staatswissenschaften gemäß Paragraph 8, Abs. 7 des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 179 aus 1966,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1971,, 152/ 1972,12 aus 1975, und 644 aus 1975, 120 Soziologische Studienrichtung 130 Sozialwirtschaftliche Studienrichtung 135 Sozial- und wirtschaftsstatistische Studienrichtung 140 Volkswirtschaftliche Studienrichtung 141 Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Innsbruck gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen 150 Betriebswirtschaftliche Studienrichtung 160 Handelswissenschaftliche Studienrichtung 161 Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien gemäß Paragraph 8, Absatz 9, des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen 170 Wirtschaftspädagogische Studienrichtung g) Medizinische Studien 200 Studium der Medizin gemäß Paragraph 15, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin, BGBl. Nr. 123 aus 1973, 201 Studienrichtung Medizin 205 Tierärztliches Studium gemäß Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Veterinärmedizin, BGBl. Nr. 430 aus 1975, 206 Diplomstudium Veterinärmedizin 207 Diplom-Erweiterungsstudium Lebensmittelhygiene h) Studien nach der philosophischen Rigorosenordnung in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, 2 und 12 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326 aus 1971,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1972, 210 Philosophie 211 Pädagogik 212 Psychologie 213 Politikwissenschaft 214 Soziologie 215 Publizistik (Zeitungswissenschaft) 216 Völkerkunde 217 Volkskunde 218 Ur- und Frühgeschichte 219 Alte Geschichte und Altertumskunde 220 Archäologie 221 Geschichte

Ziffer 222 Kunstgeschichte 223 Musikwissenschaft 224 Theaterwissenschaft 225 Sprachwissenschaft 226 Deutsche Sprache und Literatur 227 Latein 228 Griechisch 229 Klassische Philologie ohne nähere Angabe 230 Englische und amerikanische Sprache und Literatur 231 Französisch 232 Italienisch 233 Spanisch 234 Rumänisch 235 Portugiesisch 236 Romanische Philologie ohne nähere Angabe 237 Russisch 238 Serbokroatisch 239 Slowenisch 240 Tschechisch 241 Bulgarisch 242 Polnisch 243 Slawistik ohne nähere Angabe 244 Japanologie 245 Judaistik 246 Finno-Ugristik 247 Byzantinistik und Neogräzistik 248 Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie 249 Antike Numismatik und Geschichte Mittelasiens 250 Ägyptologie 251 Afrikanistik 252 Arabistik und Islamkunde 253 Turkologie und Islamwissenschaft 254 Indologie 255 Sinologie 256 Tibetologie und Buddhismuskunde 257 Sonstige philologisch-kulturkundliche Fächer ohne nähere Angabe 258 Logistik 259 Mathematik 260 Physik 261 Astronomie 262 Meteorologie und Geophysik 263 Chemie 264 Pharmakognosie 265 Biologie 266 Erdwissenschaften 267 Geographie 268 Sportwissenschaft Doktoratsstudien aus Teilgebieten der genannten Fächer und Fachgebiete sind entsprechend zuzuordnen; in Grenzfällen ist nach dem Studienschwerpunkt (Dissertationsthema) zu entscheiden. i) Studien nach der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an höheren Schulen und verwandten Vorschriften in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, und 8 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen 270 Deutsch 271 Latein 272 Griechisch 274 Englisch 275 Französisch 276 Italienisch 277 Spanisch 279 Russisch 280 Serbokroatisch 281 Slowenisch 282 Tschechisch 284 Geschichte und Sozialkunde (Geschichte) 285 Geographie und Wirtschaftskunde (Geographie) 286 Mathematik 287 Darstellende Geometrie 288 Physik 289 Chemie 290 Biologie und Umweltkunde (Naturgeschichte) 291 Philosophie 292 Leibeserziehung (Turnen) 293 Ernährungslehre und Hauswirtschaft (Lebenswirtschaftskunde) 595 Bildnerische Erziehung 596 Werkerziehung für Knaben 597 Werkerziehung für Mädchen 598 Musikerziehung 599 Instrumentalmusikerziehung j) Geistes- und naturwissenschaftliche Diplom- und Kurzstudien 295 Gewählte Fächer, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen an die Stelle der zweiten Studienrichtung treten 296 Studienrichtung Philosophie 297 Studienrichtung Pädagogik 298 Studienrichtung Psychologie 299 Studienrichtung Philosophie, Pädagogik und Psychologie (Lehramt an höheren Schulen) 300 Studienrichtung Politikwissenschaft

Ziffer 301 Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft 307 Studienrichtung Völkerkunde 308 Studienrichtung Volkskunde (Ethnologia Europaea) 309 Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte 310 Studienrichtung Alte Geschichte und Altertumskunde 311 Studienrichtung Geschichte 312 — Studienzweig Geschichte 313 — Studienzweig Geschichte und Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen) 314 Studienrichtung Klassische Archäologie 315 Studienrichtung Kunstgeschichte 316 Studienrichtung Musikwissenschaft 317 Studienrichtung Theaterwissenschaft 323 Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung 324 — Studienzweig Übersetzerausbildung 325 — Studienzweig Dolmetscherausbildung 326 — Kurzstudium für Übersetzer 327 Studienrichtung Sprachwissenschaft 328 — Studienzweig Allgemeine Sprachwissenschaft 329 — Studienzweig Angewandte Sprachwissenschaft 330 — Studienzweig Indogermanistik 331 Studienrichtung Deutsche Philologie bzw. Deutsch als Sprache der Übersetzer- und Dolmetscherausbildung 332 — Studienzweig Deutsche Philologie 333 — Studienzweig Deutsche Philologie (Lehramt an höheren Schulen) 336 Studienrichtung Latein 337 — Studienzweig Latein 338 — Studienzweig Latein (Lehramt an höheren Schulen) 339 Studienrichtung Griechisch 340 — Studienzweig Griechisch 341 — Studienzweig Griechisch (Lehramt an höheren Schulen) 342 Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik bzw. Englisch als Sprache der Übersetzer- und Dolmetscherausbildung 343 — Studienzweig Anglistik und Amerikanistik 344 — Studienzweig Anglistik und Amerikanistik (Lehramt an höheren Schulen) 345 Studienrichtung Französisch bzw. Französisch als Sprache der Übersetzer- und Dolmetscherausbildung 346 — Studienzweig Französisch 347 — Studienzweig Französisch (Lehramt an höheren Schulen) 348 Studienrichtung Italienisch bzw. Italienisch als Sprache der Übersetzer- und Dolmetscherausbildung 349 — Studienzweig Italienisch 350 — Studienzweig Italienisch (Lehramt an höheren Schulen) 351 Studienrichtung Spanisch bzw. Spanisch als Sprache der Übersetzer- und Dolmetscherausbildung 352 — Studienzweig Spanisch 353 — Studienzweig Spanisch (Lehramt an höheren Schulen) 354 Studienrichtung Rumänisch bzw. Rumänisch als Sprache der Übersetzer- und Dolmetscherausbildung 357 Studienrichtung Portugiesisch bzw. Portugiesisch als Sprache der Übersetzer- und Dolmetscherausbildung 360 Studienrichtung Russisch bzw. Russisch als Sprache der Übersetzer- und Dolmetscherausbildung 361 — Studienzweig Russisch 362 — Studienzweig Russisch (Lehramt an höheren Schulen) 363 Studienrichtung Serbokroatisch bzw. Serbokroatisch als Sprache der Übersetzer- und Dolmetscherausbildung 364 — Studienzweig Serbokroatisch 365 — Studienzweig Serbokroatisch (Lehramt an höheren Schulen) 366 Studienrichtung Slowenisch bzw. Slowenisch als Sprache der Übersetzer- und Dolmetscherausbildung 367 — Studienzweig Slowenisch 368 — Studienzweig Slowenisch (Lehramt an höheren Schulen) 369 Studienrichtung Tschechisch bzw. Tschechisch als Sprache der Übersetzer- und Dolmetscherausbildung 370 — Studienzweig Tschechisch 371 — Studienzweig Tschechisch (Lehramt an höheren Schulen) 372 Studienrichtung Bulgarisch 375 Studienrichtung Polnisch bzw. Polnisch als Sprache der Übersetzer- und Dolmetscherausbildung 378 Studienrichtung Japanologie bzw. Japanisch als Sprache der Übersetzer- und Dolmetscherausbildung 379 Studienrichtung Judaistik 380 Studienrichtung Finno-Ugristik 381 Ungarisch als Sprache der Übersetzer- und Dolmetscherausbildung 383 Studienrichtung Byzantinistik und Neogräzistik

Ziffer 384 Studienrichtung Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie 385 Studienrichtung Arabistik bzw. Arabisch als Sprache der Übersetzer- und Dolmetscherausbildung 386 Studienrichtung Turkologie bzw. Türkisch als Sprache der Übersetzer- und Dolmetscherausbildung 387 Studienrichtung Indologie 388 Studienrichtung Sinologie 389 Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde 403 Studienrichtung Logistik 404 Studienrichtung Mathematik 405 — Studienzweig Mathematik 406 — Studienzweig Mathematik (Lehramt an höheren Schulen) 407 Studienrichtung Darstellende Geometrie (Lehramt an höheren Schulen) 410 Studienrichtung Physik 411 — Studienzweig Physik 412 — Studienzweig Physik (Lehramt an höheren Schulen) 413 Studienrichtung Astronomie 414 Studienrichtung Meteorologie und Geophysik 415 — Studienzweig Meteorologie 416 — Studienzweig Geophysik 419 Studienrichtung Chemie 420 — Studienzweig Chemie 421 — Studienzweig Biochemie 422 — Studienzweig Lebensmittelchemie 423 — Studienzweig Chemie (Lehramt an höheren Schulen) 426 Studienrichtung Erdwissenschaften 427 — Studienzweig Mineralogie — Kristallographie 428 — Studienzweig Petrologie 429 — Studienzweig Geochemie und Lagerstättenlehre 430 — Studienzweig Technische Mineralogie 431 — Studienzweig Geologie 432 — Studienzweig Technische Geologie 433 — Studienzweig Montangeologie 434 — Studienzweig Paläontologie 437 Studienrichtung Biologie 438 — Studienzweig Botanik 439 — Studienzweig Zoologie 440 — Studienzweig Mikrobiologie 441 — Studienzweig Genetik 442 — Studienzweig Humanbiologie 443 — Studienzweig Paläontologie 445 Studienrichtung Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) 447 Studienrichtung Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen) 449 Studienrichtung Pharmazie 452 Studienrichtung Geographie 453 — Studienzweig Geographie 454 — Studienzweig Raumforschung und Raumordnung 455 — Studienzweig Kartographie 456 — Studienzweig Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen) 474 Studienrichtung Haushalts- und Ernährungswissenschaften 475 — Studienzweig Haushaltswissenschaften 476 — Studienzweig Ernährungswissenschaften 477 — Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) 480 Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung 481 — Studienzweig Sportwissenschaften 482 — Studienzweig Leibeserziehung (Lehramt an höheren Schulen) 590 Studienrichtung Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren Schulen) 591 Studienrichtung Werkerziehung (Lehramt an höheren Schulen) 592 Studienrichtung Textiles Gestalten und Werken (Lehramt an höheren Schulen) 593 Studienrichtung Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) 594 Studienrichtung Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) k) Technische Diplom- und Kurzstudien 600 Studienrichtung Architektur 610 Studienrichtung Bauingenieurwesen 611 — Studienzweig (Wahlfachgruppe) Konstruktiver Ingenieurbau 612 — Studienzweig (Wahlfachgruppe) Verkehrswesen und Verkehrswirtschaft 613 — Studienzweig Wasserwirtschaft und Wasserbau 614 — Wahlfachgruppe Grundbau, Wasserwirtschaft und Wasserbau 615 — Studienzweig (Wahlfachgruppe) Baubetrieb und Bauwirtschaft 620 Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen — Bauwesen 630 Studienrichtung Raumplanung und Raumordnung 631 — Studienzweig Raumplanung 632 — Studienzweig Regionalwissenschaft

Ziffer 660 Studienrichtung Vermessungswesen 661 — Wahlfachgruppe Landesvermessung und Ingenieurgeodäsie 662 — Wahlfachgruppe Photogrammetrie und Kartographie 663 — Wahlfachgruppe Erdmessung und Geophysik 700 Studienrichtung Maschinenbau 701 — Studienzweig Maschinenbau 702 — Studienzweig Verfahrensingenieurwesen 703 — Studienzweig Betriebswissenschaften 704 — Studienzweig Verkehrstechnik und Verkehrsmittel 705 — Studienzweig Schiffstechnik 706 — Wahlfachgruppe Werkzeugmaschinen und Fördertechnik 707 — Wahlfachgruppe Dampf- und Wärmetechnik 708 — Wahlfachgruppe Verbrennungskraftmaschinen und Fahrzeugbau 709 — Wahlfachgruppe Strömungsmaschinen 710 Studienrichtung Elektrotechnik 711 — Studienzweig Elektrische Energietechnik 712 — Studienzweig Industrielle Elektronik und Regelungstechnik 713 — Studienzweig Nachrichtentechnik 714 — Wahlfachgruppe Elektrische Anlagen 715 — Wahlfachgruppe Elektrische Maschinen 716 — Wahlfachgruppe Elektronik und Nachrichtentechnik 717 — Wahlfachgruppe Elektromedizin 718 — Wahlfachgruppe Grundlagenforschung 730 Studienrichtung Verfahrenstechnik 731 — Wahlfachgruppe Chemieanlagenbau 732 — Wahlfachgruppe Papier- und Zellstofftechnik 740 Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen — Maschinenbau 741 — Wahlfachgruppe Fördertechnik 742 — Wahlfachgruppe Dampfkesselbau und Reaktortechnik 743 — Wahlfachgruppe Kolbenmaschinen 744 — Wahlfachgruppe Strömungsmaschinen 745 — Wahlfachgruppe Verfahrenstechnik 800 Studienrichtung Technische Chemie 801 — Studienzweig (Wahlfachgruppe) Anorganische Chemie 802 — Studienzweig (Wahlfachgruppe) Organische Chemie 803 — Studienzweig Biochemie und Lebensmittelchemie 804 — Studienzweig Chemieingenieurwesen 805 — Wahlfachgruppe Physikalische Chemie 810 Studienrichtung Technische Physik 850 Kurzstudium der Versicherungsmathematik 860 Studienrichtung Technische Mathematik 861 — Studienzweig Mathematik naturwissenschaftlicher Richtung 862 — Studienzweig Wirtschafts- und Planungsmathematik 863 — Studienzweig Informations- und Datenverarbeitung 870 Kurzstudium der Rechentechnik 871 Kurzstudium der Datentechnik 880 Studienrichtung Informatik l) Diplomstudien der Bodenkultur 890 Studienrichtung Landwirtschaft 891 — Studienzweig Pflanzenproduktion 892 — Studienzweig Tierproduktion 893 — Studienzweig Agrarökonomik 894 — Studienzweig Grünraumgestaltung und Gartenbau 900 Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft 901 — Studienzweig Forstwirtschaft 902 — Studienzweig Wildbach- und Lawinenverbauung 903 — Studienzweig Holzwirtschaft 910 Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft 915 Studienrichtung Lebensmittel- und Gärungstechnologie m) Montanistische Diplomstudien 930 Studienrichtung Erdölwesen 935 Studienrichtung Gesteinshüttenwesen 940 Studienrichtung Hüttenwesen 941 — Studienzweig Eisenhüttenwesen 942 — Studienzweig Metallhüttenwesen 943 — Studienzweig Verformungswesen 944 — Studienzweig Metallkunde 945 — Studienzweig Gießereiwesen 946 — Studienzweig Betriebs- und Energiewirtschaft 950 Studienrichtung Montanmaschinenwesen 957 Studienrichtung Angewandte Geophysik 960 Studienrichtung Kunststofftechnik 963 Studienrichtung Markscheidewesen 966 Studienrichtung Bergwesen 970 Studienrichtung Werkstoffwissenschaften n) Hochschulkurse und Hochschullehrgänge 001 Teilnahme an einem Hochschulkurs als ordentlicher Hörer 002 Teilnahme an einem Hochschullehrgang als ordentlicher Hörer

  1. Absatz 6,Die Kennzahlen zur Bezeichnung von Erweiterungsstudien (Absatz 5, Litera b,), Doktoratsstudien (Absatz 5, Litera e,) und der Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung (Absatz 5, lit. j, 323 bis 326) sind stets in das erste Kennzahlenfeld einzutragen. Das zweite und erforderlichenfalls das dritte Kennzahlenfeld haben zu enthalten a) bei Erweiterungsstudien die Kennzahl für die Studienrichtung bzw. den (die) Studienzweig (e) des Erweiterungsstudiums; b) bei einem Doktoratsstudium die Kennzahl (en) jenes Diplomstudiums oder gleichwertigen Studiums, dessen Abschluß im Sinn von Paragraph 13, Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes Voraussetzung der Zulassung zum Doktoratsstudium war; die Reihenfolge erste — zweite Studienrichtung bzw. Hauptfach — Nebenfach ist gegebenenfalls einzuhalten; c) bei der Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung die Kennzahlen für die erste und zweite Fremdsprache in dieser Reihenfolge. (7) Soweit die im Absatz 5, Litera d und j bis m angeführten Studienrichtungen in Studienzweige (Wahlfachgruppen) gegliedert sind, ist die Kennzahl der Studienrichtung durch die Kennzahl des gewählten Studienzweiges (der Wahlfachgruppe) zu ersetzen, wenn sich der Studierende in der in den Studienvorschriften vorgesehenen Form tatsächlich für eine der vorgesehenen Spezialisierungen entschieden hat. Die Änderung einer Kennzahl anläßlich des Inkrafttretens eines neuen Studienplanes ist von der Vorlage der schriftlichen Erklärung gemäß Paragraph 45, Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes abhängig zu machen. (8) Die Kennzahlen kombinationspflichtiger Studien sind in der Reihenfolge erste — zweite Studienrichtung bzw. Hauptfach — Nebenfach (Nebenfächer) anzuführen, wenn der Studierende die diesbezügliche Wahl in der in den Studienvorschriften vorgesehenen Form getroffen hat. (9) Die Studien der Gasthörer sind im ersten Kennzahlenfeld wie folgt zu bezeichnen: 980 Studium als Gasthörer 981 Teilnahme an einem Hochschulkurs als Gasthörer 982 Teilnahme an einem Hochschullehrgang als Gasthörer (10) Die Studien der außerordentlichen Hörer sind im ersten Kennzahlenfeld wie folgt zu bezeichnen: 990 Studium als außerordentlicher Hörer j 991 Teilnahme an einem Hochschulkurs als außerordentlicher Hörer 992 Teilnahme an einem Hochschullehrgang als außerordentlicher Hörer 993 Teilnahme am Vorstudienlehrgang (Paragraph 6, Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) 994 Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung 995 Studium als außerordentlicher Hörer nach Zulassung zur Berufsreifeprüfung" 7. Paragraph 5, Absatz 3 bis 6 hat zu lauten: „(3) Die Evidenzstelle hat über jeden Studierenden einen Akt anzulegen. Er besteht aus dem Evidenzbogen (Formular 6), dem das Ansuchen um Aufnahme (Formulare 1, 1 a, 1 b), eine Zweitausfertigung des ersten Blattes des Studienbuches, Zweitausfertigungen der Inskriptionsscheine (Formular 4) sowie alle anderen den Studierenden betreffenden Zeugnisse, Ansuchen und Erledigungen anzuschließen sind. Die Akten der Studierenden sind jahrgangsweise nach der Matrikelnummer zu ordnen. (4) Nach Abgang des Studierenden von der Hochschule sind nach Maßgabe der technischen und räumlichen Voraussetzungen a) die Akten im Original dauernd aufzubewahren oder b) die Akten in fototechnischer Abschrift dauernd aufzubewahren oder c) die im Evidenzbogen enthaltenen Daten mittels der elektronischen Datenverarbeitungsanlage zu einer Studienverlaufsdarstellung zusammenzufassen; ein fototechnische Abschrift dieser Zusammenfassung ist dauernd aufzubewahren. In den Fällen b und c dürfen die Originalakten frühestens zwei Jahre nach Abgang des Studierenden skartiert werden. (5) Der Studierende hat eine Änderung oder Korrektur der Zustelladresse mittels des Inskriptionsblattes, Änderungen oder Korrekturen aller übrigen auf dem ersten Blatt des Studienbuches (Formular 2) enthaltenen Angaben unter Vorlage der entsprechenden Dokumente, des Ausweises für Studierende und des Studienbuches mittels des Stammdatenblattes spätestens bis zum Ende der Inskriptionsfrist des nächstfolgenden Semesters der Evidenzstelle bekanntzugeben. (6) Bei Änderung (Korrektur) der Stammdaten ist auf dem bisherigen ersten Blatt des Studienbuches mittels Stempelaufdruckes zu vermerken, daß sich die Stammdaten geändert haben und über die elektronische Datenverarbeitungsanlage ein neues erstes Blatt des Studienbuches auszufertigen." 8. Paragraph 6, Absatz 2, Litera d, hat zu entfallen.

Ziffer 9 Paragraph 6, Absatz 3 und 4 bat zu lauten: „(3) Der ordentliche Hörer hat auf dem Inskriptionsblatt die Nummern jener Lehrveranstaltungen einzutragen, die er zu belegen wünscht. Bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Studien ist für jedes Studium ein gesondertes Inskriptionsblatt zu verwenden. Bei der Inskription ist die Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages nachzuweisen; Ausländer oder staatenlose Studierende haben überdies den Erlaß des Studienbeitrages oder dessen Einzahlung nachzuweisen. Die Zulassung zu Lehrveranstaltungen, für welche besondere Vorkenntnisse gefordert werden oder die Aufnahme wegen Platzmangels beschränkt ist (Paragraph 10, Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes), bedarf der Genehmigung durch den Leiter der betreffenden Lehrveranstaltung mittels Meldescheines (Formular 5). (4) Der ordentliche Hörer erhält eine Ausfertigung des von der elektronischen Datenverarbeitungsanlage angefertigten Inskriptionsscheines. Die zweite Ausfertigung ist im Evidenzbogen abzulegen. Der Studierende hat die auf dem Inskriptionsschein ausgedruckten Lehrveranstaltungen unverzüglich nach Erhalt des Inskriptionsscheines zu überprüfen. Eine Änderung und Ergänzung der Inskription ist nur innerhalb der von der zuständigen akademischen Behörde gemäß Paragraph 19, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Frist zulässig. Sie ist mit dem Formular 4 a durchzuführen. Die Inskriptionsscheine sind in der Studienbuchmappe abzuheften." 10. Paragraph 8, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Teilnehmer an Hochschulkursen und Hochschullehrgängen haben anläßlich der Inskription die Einzahlung des Unterrichtsgeldes nachzuweisen." 11. Paragraph 8, Absatz 3, hat zu entfallen. 12. Paragraph 9, hat zu lauten:" § 9. (1) Inskribiert ein Studierender Lehrveranstaltungen nicht nur an der Hochschule, an welcher er zum Studium zugelassen wurde, sondern auch an einer anderen Hochschule, so hat er zusätzlich zu den im Paragraph 6, Abs, 2 angeführten Formularen auch ein Stammdatenblatt (Formular 1 d) und eine Karteikarte (Formular 7) vorzulegen. § 5 ist sinngemäß anzuwenden. (2) Ein ordentlicher Hörer, der gemäß Paragraph 6, Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes gleichzeitig mehrere ordentliche Studien an verschiedenen Hochschulen durchführt, hat bei der erstmaligen Inskription an einer weiteren Hochschule auch die im Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, d, e,, f, i, j und k erwähnten Beilagen vorzulegen. § 5 ist sinngemäß anzuwenden. (3) Inskriptionen gemäß Absatz eins und 2 sind zulässig, wenn a) die Gültigkeitsdauer des Ausweises für Studierende für das betreffende Semester bereits verlängert wurde (Paragraph 10, Absatz 4,), oder b) der Studierende für das betreffende Semester eine Immatrikulationsbestätigung (Formular 8) oder den Nachweis der Beurlaubung vorlegt, oder c) der Studierende nachweist, daß er in einem der beiden unmittelbar vorangegangenen Semester an der Hochschule inskribiert hatte, an welcher er immatrikuliert bzw. als außerordentlicher Hörer oder Gasthörer aufgenommen ist. (4) Für Studierende der Akademie der bildenden Künste in Wien oder einer Kunsthochschule gelten Absatz eins bis 3 sowie Paragraph 4, Absatz 4, sinngemäß, sofern sie an einer Hochschule inskribieren. Künstlerische Studien mit Ausnahme der wissenschaftlich- künstlerischen Lehramtsstudien (Paragraph 4, Abs. 5 Litera i und j, 590—599) und des Studiums der Architektur (Paragraph 4, Absatz 5, Litera k,, 600) sind in diesem Fall mit der Kennzahl 510 zu bezeichnen." 13. Paragraph 10, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Inskribiert der Studierende nicht nur an der Hochschule, an welcher er aufgenommen wurde, sondern auch an einer weiteren Hochschule, so kann diese im entsprechenden Semesterfeld des Ausweises für Studierende einen zusätzlichen Rundsiegelaufdruck anbringen, sofern es sich um ein weiteres Studium handelt und der Studierende dies verlangt." 14. Dem Paragraph 12, ist als Absatz 5, anzufügen: „(5) Jeder Abschluß einer Diplomprüfung (Staatsprüfung, Lehramtsprüfung) oder eines Doktoratsstudiums und jede Abschlußprüfung ist vor Aushändigung des entsprechenden Zeugnisses an den Kandidaten von diesem unter Vorlage des Ausweises für Studierende und des Studienbuches mit Hilfe des Stammdatenblattes der Evidenzstelle bekanntzugeben, soweit nicht die Evidenthaltung dieser Prüfung mittels elektronischer Datenverarbeitung auf andere Weise sichergestellt ist." 15. Paragraph 13, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Setzt ein ordentlicher Hörer ein begonnenes Studium an einer anderen Hochschule fort, so hat die neue Hochschule die auf das betreffende Studium bezüglichen Teile des Evidenzaktes von der bisherigen Hochschule anzufordern." 16. Der Absatz 5, des Paragraph 14, erhält die Bezeichnung Abs. 3.

Ziffer 17 Paragraph 14, Absatz 4 und 5 hat zu lauten: „(4) Das Studium für Übersetzer und das Dolmetschstudium gemäß Paragraph 18, Absatz eins und 10 sowie das pharmazeutische Studium gemäß Paragraph 18, Abs. 1 und 9 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen sind unter Anwendung der im § 4 Absatz 5, Litera j, vorgesehenen Kennzahlen, im Fall des Studiums für Übersetzer und Dolmetscher unter Beachtung von Paragraph 4, Absatz 6, Litera c,, zu kennzeichnen. (5) Technische Studien im Sinn von Paragraph 17, Abs. 6 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 290 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1978,, Studien der Bodenkultur im Sinn von Paragraph 13, Abs. 4 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1969,, und montanistische Studien im Sinn von Paragraph 13, Absatz 4, des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291 aus 1969,, sind mit den entsprechenden Kennzahlen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, lit. k, l und m zu kennzeichnen." 18. Paragraph 14, Absatz 8, hat zu lauten: „(8) Die Hochschulen haben die Stammdaten (Formular 1 d) der Studierenden, deren Inskription in dem betreffenden Semester oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, deren Immatrikulation sowie die im Paragraph 12, Absatz 5, angeführten Daten in einer der elektronischen Datenverarbeitung gemäßen Form nach Ablauf der Immatrikulations- und Inskriptionsfrist dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung unverzüglich zu übermitteln." 19. Paragraph 14, Absatz 10 und 11 hat zu lauten: „(10) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen können für die Bearbeitung durch die elektronische Datenverarbeitungsanlage geeignete Formulare als Bestätigung im Sinn des Paragraph 12, Abs. 1 verwendet werden. Diese Bestätigungen sind dem Kandidaten vom Prüfer oder Leiter der Lehrveranstaltung unmittelbar auszuhändigen. (11) Unbeschadet des Paragraph 12, können bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen dem Studierenden semesterweise mittels der elektronischen Datenverarbeitungsanlage ausgedruckte Nachweise über die im letzten Semester abgelegten Prüfungen (Formular 21 a) übermittelt werden." 20. Paragraph 14, Absatz 12, hat zu entfallen. Artikel römisch zwei (1) An die Stelle der Formularmuster 1 d, 2, 4, 4 a und 6 der Anlage B treten die in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Formularmuster. (2) Auf den Formularmustern 5, 9, 13 bis 31, 34 und 35 der Anlage B ist anstelle des für die Angabe der Kennummer vorgesehenen Feldes unterhalb der Matrikelnummer eine Zeile für die Kennzeichnung des Studiums, bestehend aus einem Feld für den Kennbuchstaben und drei dreiteiligen Feldern für Kennzahlen, vorzusehen. Auf allen übrigen bisher in Verwendung stehenden Formularmustern entfallen die Kennummernfelder; auf Seite 2 des „Ausweises für Studierende" entfällt überdies die Angabe der Studienrichtung. (3) Auf den Formularmustern 1, 1 a, 1 b, 1 c, 12 bis 15, 17 a, 19, 20, 20 a, 22 bis 30, 33 bis 35, 37 und 38 der Anlage B haben die für die Aufbringung einer Stempelmarke vorgesehenen Felder zu entfallen. Auf dem Formularmuster 4 b ist ein derartiges Feld vorzusehen. (4) Formulare, die Absatz eins bis 3 nicht entsprechen, sind mit Ausnahme der Formulare 1 d, 2, 4 und 4 a aufzubrauchen. Die an der Universität Graz, der Technischen Universität Graz und der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt vor dem 15. Feber 1980 sowie die an den anderen Hochschulen vor dem 1. September 1980 ausgestellten ersten Blätter des Studienbuches werden mit Zustellung des ersten Blattes des Studienbuches gemäß dieser Verordnung ungültig. Sie können jedoch von der Evidenzstelle als zweites Blatt des Studienbuches gekennzeichnet und dann als solches weiterverwendet werden, wenn sie außer Vermerken gemäß Paragraph 30, der Hochschülerschaftswahlordnung, BGBl. Nr. 546 aus 1973,, bereits weitere amtliche Vermerke im Sinn von Paragraph 2, Abs. 7 zweiter Satz enthalten. In allen übrigen Fällen ist Paragraph 2, Absatz 7, sinngemäß anzuwenden. Artikel römisch drei Diese Verordnung tritt für den Bereich der Universität Graz, der Technischen Universität Graz und der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt mit 15. Feber 1980, an den anderen Hochschulen mit 1. September 1980 in Kraft.

Firnberg