Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.Nr. 284 aus 1968,, BGBl.Nr. 24/1969, BGBl.Nr. 388 aus 1970,, BGBl.Nr. 35 aus 1973,, BGBl.Nr. 780 aus 1974,, BGBl.Nr. 707 aus 1976,, BGBl.Nr. 648/1977, BGBl.Nr. 124 aus 1978,, BGBl.Nr. 280 aus 1978,, BGBl.Nr. 685 aus 1978, und BGBl.Nr. 534 aus 1979, wird geändert wie folgt: 1.a) Die Überschrift des Paragraph 16, hat zu lauten: „Auskünfte zwischen der Versicherungsanstalt und den meldepflichtigen Stellen" b) Dem Paragraph 16, ist folgender Satz anzufügen: „Die Versicherungsanstalt ist ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Information für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen." 1a. Paragraph 23, letzter Satz hat zu lauten: „Für nicht rechtzeitig eingezahlte Beiträge und Zuschläge sind Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Abs.1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils ergebenden Höhe zu entrichten." 2. Paragraph 37, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Die Herabsetzung einer Rente wird, wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung oder

Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Rentners oder seines Kindes (Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2,) gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, sonst mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Herabsetzungsgrund eingetreten ist." 3. Dem Paragraph 44, ist als Absatz 3, anzufügen: „(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins, ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig." 4. Paragraph 49, Absatz 5, hat zu lauten: „(5) Das Recht auf Rückforderung nach Absatz eins, besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten gegenüber allen Personen, die zum Bezug der noch nicht erbrachten Leistungen berechtigt sind, soweit sie eine der im Paragraph 50, Absatz eins, bezeichneten Leistungen bezogen haben." 5. Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 6, hat zu. lauten: „6. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht." 6. Nach Paragraph 61 a, ist ein Paragraph 61 b, mit folgendem Wortlaut einzufügen: „Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit § 61b. Die Versicherungsanstalt hat unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Aufgaben sowie nach Maßgabe der in der gesonderten Rücklage gemäß § 151 Absatz 4, vorhandenen Mittel sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit durchzuführen. § 132c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend." 7. Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, hat zu lauten: „2. bei der Ausübung des Wahlrechtes zu einer gesetzlichen Vertretung des Personals;" Die bisherigen Ziffer 2 und 3 erhalten die Bezeichnung 3 und 4. 8.a) Im Paragraph 112, Absatz 6, erster Satz ist der Ausdruck „Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl.Nr.268," durch den Ausdruck „Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.Nr.440," zu ersetzen. b) Im Paragraph 112, Absatz 6, ist nach dem ersten Satz folgender Satz einzufügen: „Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Absatz 5 und 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden." 9. Dem Paragraph 119, ist folgender Satz anzufügen: „Die Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe bezieht sich auch auf die Übermittlung von Daten im Sinne des Paragraph 3, des Datenschutzgesetzes, BGBl.Nr.565 aus 1978,, im automationsunterstützten Datenverkehr zwischen der Versicherungsanstalt und den übrigen Trägern der Sozialversicherung (Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger), die zur Durchführung des Melde- und Beitragsverfahrens, zur Erbringung von Leistungen sowie zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen notwendig sind." l0.a) Paragraph 132, Absatz 6, hat zu lauten: „(6) Bedienstete von Sozialversicherungsträgem und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Personen, die aufgrund einer von ihnen ausgeübten Erwerbstätigkeit mit diesen Stellen in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen stehen, ferner Personen, über deren Vermögen der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet ist, sind von der Entsendung in das Amt eines Versicherungsvertreters ausgeschlossen." b) Paragraph 132, Absatz 7, hat zu entfallen. 11 .a) Im Paragraph 133, Absatz 4, zweiter Satz hat der Ausdruck „zeitweilig" zu entfallen. b) Dem Paragraph 133, Absatz 5, ist folgender Satz anzufügen: „Bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes gilt Absatz 4, zweiter Satz entsprechend." 12.a) In der Überschrift des Paragraph 135, ist nach dem Ausdruck „Versicherungsvertretern" der Ausdruck „(Stellvertretern)" anzufügen. b) Im Paragraph 135, Absatz eins, ist jeweils nach dem Ausdruck „Versicherungsvertreter" der Ausdruck „(Stellvertreter)" einzufügen. c) Im Paragraph 135, Absatz eins, ist der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als Ziffer 5, ist anzufügen: „5. wenn einer der im Paragraph 132, Absatz 6, genannten Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten ist." d) Im Paragraph 135, Absatz eins, hat der letzte Satz zu lauten: „Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) gemäß Ziffer 4, oder 5 ist, sofern nicht das Bundesministerium für soziale Verwaltung zur Entsendung berechtigt war, die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören." e) Im Paragraph 135, Absatz 2 und 3 ist jeweils nach dem Ausdruck „Versicherungsvertreter" der Ausdruck „(Stellvertreter)" einzufügen. f) Im Paragraph 135, Absatz 4, erster Satz ist nach dem Ausdruck „Versicherungsvertreters" der Ausdruck „(Stellvertreters)" und nach dem Ausdruck „die entsendeberechtigte Stelle" der Klammerausdruck „(Paragraph 133,)" einzufügen. g) Dem Paragraph 135, ist ein Absatz 6, mit folgendem Wortlaut anzufügen: „(6) Von einer Enthebung (Absatz eins bis 3) ist die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen, die die

entsendeberechtigte Stelle zur Entsendung eines neuen Versicherungsvertreters (Stellvertreters) aufzufordern hat." 13. Paragraph 143, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Der Obmann, die Vorsitzenden des Überwachungsausschusses sowie der Landesvorstände und deren Stellvertreter sind bei Antritt ihres Amtes von der Aufsichtsbehörde in Eid und Pflicht zu nehmen." 14.a) Im Paragraph 144, Absatz eins, erster Satz ist nach dem Ausdruck „Verwaltungskörpern" der Ausdruck „(ständigen Ausschüssen)" einzufügen. b) Im Paragraph 144, Absatz 5, ist der Ausdruck „andere Mitglieder der geschäftsführenden Verwaltungskörper" durch den Ausdruck „andere Versicherungsvertreter in den geschäftsführenden Verwaltungskörpern" zu ersetzen. 15.a) Im Paragraph 146, Absatz 3, ist der Ausdruck „dem Bundesministerium" durch den Ausdruck „dem Bundesminister" zu ersetzen. b) Im Paragraph 146, Absatz 4, ist der Ausdruck „vom Bundesministerium" durch den Ausdruck „vom Bundesminister" zu ersetzen. c) Im Paragraph 146, Absatz 5, ist der Ausdruck „Das Bundesministerium" durch den Ausdruck „Der Bundesminister" zu ersetzen. 16. Im Vierten Teil ist nach Abschnitt römisch sechs folgender Abschnitt römisch sieben anzufügen: „Abschnitt römisch sieben Datenverarbeitung § 159a. Die Versicherungsanstalt ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl.Nr.565 aus 1978,, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist." Artikel römisch zwei Übergangsbestimmungen (1) Für die Berechnung der Verzugszinsen für rückständige Beiträge und Zuschläge gemäß Paragraph 23, letzter Satz des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes ist bis zur Erlassung einer Verordnung im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Artikel römisch sechs, Absatz 6, der 35.Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr.585 aus 1980,, entsprechend anzuwenden. Das gleiche gilt für rückständige Beiträge und Zuschläge aus Kalendermonaten, die vor dem 1.Jänner 1981 liegen, soweit sie in diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind. (2) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Bestimmungen des Artikel römisch fünf, Ziffer 29, der 35.Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr.585 aus 1980,, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, und 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1.Jänner 1981 eingetreten ist und der Antrag bis 31.Dezember 1981 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1.Jänner 1981 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. (3) Leidet ein Versicherter am 1.Jänner 1981 an einer Krankheit, die erst aufgrund der Bestimmungen des Artikel römisch fünf, Ziffer 29, der 35.Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr.585 aus 1980,, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins und 2 des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1.Jänner 1981 eingetreten ist und der Antrag bis 31.Dezember 1981 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1981 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Artikel römisch drei Schlußbestimmungen (1) Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 22, Abs.3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes beträgt für das Geschäftsjahr 1981 der vom Dienstgeber zur Bestreitung von Auslagen der erweiterten Heilbehandlung (Paragraph 70, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) zu entrichtende Zuschlag zu. den Beiträgen 0,34 v.H. der Beitragsgrundlage (Paragraph 19, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) bzw. der beitragspflichtigen Sonderzahlungen. (2) Die Versicherungsanstalt hat abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 151, Absatz 4, des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1981 a) 1 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen der im Paragraph 151, Absatz 3, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes bezeichneten gesonderten Rücklage zuzuführen, b) die Aufwendungen der Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der im Paragraph 151, Absatz 4, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes bezeichneten gesonderten Rücklage zu bestreiten.

Artikel römisch vier Inkrafttreten Dieses Bundesgesetz tritt am 1.Jänner 1981 in Kraft. Artikel römisch fünf Vollziehung Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 61 b, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 6, der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

Kirchschläger Kreisky Dallinger Salcher