Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 107 aus 1979, (Artikel römisch sechs des Arbeiter- Abfertigungsgesetzes) wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, hat zu lauten:" § 1. (1) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen sowie die Rechtsnachfolger von Todes wegen dieser Personen (Anspruchsberechtigte) für die nach Absatz 2, gesicherten Ansprüche, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers (ehemaligen Arbeitgebers) im Inland der Konkurs eröffnet wird. Der Konkurseröffnung stehen gleich: 1. die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens, 2. die Anordnung der Geschäftsaufsicht, 3. die Abweisung eines Antrages auf Eröffnung eines Konkurses mangels hinreichenden Vermögens. Hat ein ausländisches Gericht eine derartige Entscheidung getroffen, die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen im Inland anerkannt wird, besteht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichfalls Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. (2) Gesichert sind aufrechte, nicht verjährte und nicht ausgeschlossene Ansprüche (Absatz 3,) aus dem Arbeitsverhältnis, auch wenn sie gepfändet, verpfändet oder übertragen worden sind, und zwar: 1. Entgeltansprüche, insbesondere auf laufendes Entgelt und aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 2. Schadenersatzansprüche, 3. sonstige Ansprüche gegen den Arbeitgeber und 4. die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Dies sind insbesondere: a) Prozeßkosten, die dem Arbeitnehmer zur Durchsetzung der Ansprüche nach Absatz 2, Z 1 bis 3 rechtskräftig zugesprochen oder im Fall eines Konkurses gemäß Paragraph 109, der Konkursordnung (KO), RGBl. Nr. 337/ 1914, festgestellt oder im Fall eines Ausgleichsverfahrens in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen und weder vom Schuldner noch vom Ausgleichsverwalter gemäß Paragraph 53, a der Ausgleichsordnung (AO), RGBl. Nr. 337 aus 1914,, bestritten wurden; b) rechtskräftig zugesprochene Kosten der gemäß Paragraph 110, KO geführten Prüfungsprozesse sowie der zur Durchsetzung einer bestrittenen Ausgleichsforderung geführten Rechtsstreitigkeiten; c) rechtskräftig zugesprochene Exekutionskosten zur Hereinbringimg der Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber; d) Prozeßkosten, die dem Arbeitnehmer zur Durchsetzung seiner Ansprüche nach

Abs. 2 Ziffer eins bis 3 mit rechtskräftigem gerichtlichen Vergleich zugesprochen wurden sowie Prozeßkosten, die dem Arbeitnehmer in einem derartigen Gerichtsverfahren entstanden sind, das gemäß Paragraph 7, Abs. 1 KO unterbrochen wurde; e) Barauslagen, die dem Arbeitnehmer aus der Stellung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers sowie aus der Teilnahme am Konkurs- oder Ausgleichsverfahren erwachsen sind. (3) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt nicht (ausgeschlossener Anspruch): 1. für Ansprüche nach Absatz 2,, die durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben wurden; 2. für Ansprüche, die auf einer Einzelvereinbarung beruhen, die a) nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder b) nach dem Antrag auf Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens oder c) in den letzten 90 Tagen vor der Eröffnung eines Verfahrens nach Absatz eins, bzw. vor der Kenntnis von der Abweisung des Antrages nach Absatz eins, Ziffer 3, abgeschlossen wurde, soweit die Ansprüche über den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung [§ 97 Absatz eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) BGBl. Nr. 22/1974] zustehenden Anspruch hinausgehen; 3. für Ansprüche auf Kündigungsentschädigung, sofern dieser Anspruch das Entgelt für den Zeitraum von 3 Monaten übersteigt, hinsichtlich jenes Betrages, den der Arbeitnehmer infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat; 4. für nach Zeiträumen bemessene Ansprüche, insoweit der als Insolvenz-Ausfallgeld begehrte Nettobetrag (Paragraph 3, Absatz 3,) im Zeitpunkt der Fälligkeit im Tag den zweifachen, in der Woche den vierzehnfachen und im Monat den sechzigfachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189 aus 1955,, übersteigt, es sei denn, daß nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung (Paragraph 97, Absatz eins, ArbVG) ein höherer Nettobetrag gebührt. (4) Sofern der gesicherte Anspruch auf Grund der insolvenz-rechtlichen Vorschriften im eröffneten Konkurs (Ausgleichsverfahren) angemeldet werden kann, besteht der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nur dann, wenn der gesicherte Anspruch als Forderung in einem solchen Insolvenzverfahren angemeldet wurde. (5) Keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben: 1. Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeverband oder zu einem Arbeitgeber stehen, der entweder nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder gemäß völkerrechtlichen Verträgen oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677 aus 1977,, Immunität genießt, aus diesem Dienstverhältnis: 2. die Mitglieder des Organes einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; 3. Gesellschafter, die einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft haben." 2. a) Nach Paragraph 3, Absatz eins, ist ein neuer Absatz 2, mit folgendem Wortlaut einzufügen: „(2) Unbeschadet Absatz eins, gebührt Insolvenz- Ausfallgeld 1. für gesicherte Ansprüche — mit Ausnahme der Ansprüche für laufendes Entgelt —, die nach Ablauf der Frist nach Absatz eins, entstanden sind, sofern das Arbeitsverhältnis innerhalb der Frist nach Absatz eins, gekündigt oder einvernehmlich gelöst wurde; 2. für Zinsen für die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 gesicherten Ansprüche ab der Fälligkeit dieser Ansprüche bis zum Ablauf der Frist nach Paragraph 6, Absatz eins,; 3. für Kosten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,, die nach Ablauf der Frist nach Absatz eins, entstanden sind bzw. festgestellt wurden. b) Durch diese Einfügung erhalten die bisherigen Absatz 2 und 3 die Bezeichnung Absatz 3 und 4, c) Weiters ist dadurch im Absatz 3, der Ausdruck „Abs. 3" durch den Ausdruck „Abs. 4" und im Abs. 4 der Ausdruck „Abs. 2" durch den Ausdruck „Abs. 3" sowie der Ausdruck „Ansprüche nach Absatz eins, durch den Ausdruck „Ansprüche nach Absatz eins und 2 zu ersetzen. 3. Paragraph 4, hat zu lauten: „§ 4. In berücksichtigungswürdigen Fällen hat das Arbeitsamt dem Anspruchsberechtigten einen Vorschuß auf das Insolvenz-Ausfallgeld zu gewähren, wenn der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld glaubhaft gemacht worden ist. Bei der Festsetzung der Höhe des Vorschusses ist auf

die Höhe des zu erwartenden Insolvenz-Ausfallgeldes Bedacht zu nehmen. Bei der Gewährung des Vorschusses ist der Anspruch auf Zinsen außer Betracht zu lassen. Der Vorschuß ist auf das Insolvenz-Ausfallgeld anzurechnen. Wird ein Vorschuß gewährt, so ist dem Anspruchsberechtigten darüber eine Mitteilung auszustellen. Paragraph 7, Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung." 4. a) Paragraph 5, Absatz eins, hat zu lauten: „§ 5. (1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Sprengel sich der Sitz des Gerichtes befindet, das einen Beschluß nach Paragraph eins, Absatz eins, gefaßt hat. Bestehen am Sitze des Gerichtes mehrere Arbeitsämter, so ist das nach der beruflichen Tätigkeit oder nach bestimmten personenbezogenen Merkmalen des Arbeitnehmers (ehemaligen Arbeitnehmers) fachlich in Betracht kommende Arbeitsamt zuständig, jedoch im Falle der Einrichtung eines „Arbeitsamt Versicherungsdienste" dieses Arbeitsamt. Für Hinterbliebene richtet sich die Zuständigkeit nach der des ehemaligen Arbeitnehmers." b) Paragraph 5, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld kann bei jedem Arbeitsamt eingebracht werden. Sofern es sich nicht um ein Arbeitsamt nach Abs. 1 oder 2 handelt, hat das Arbeitsamt den Antrag dem zur Entscheidung zuständigen Arbeitsamt unverzüglich zu übersenden." c) Dem Paragraph 5, ist ein Absatz 4, mit folgendem Wortlaut anzufügen: „(4) Das gemäß Abs. t oder 2 zuständige Arbeitsamt, das diesem Arbeitsamt übergeordnete Landesarbeitsamt und der Insolvenz-Ausfallgeld- Fonds sind ermächtigt, im Zuge des Verfahrens nach diesem Bundesgesetz anfallende Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/ 1978, zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs zu ermitteln und zu verarbeiten." 5. a) Paragraph 6, Absatz eins, hat zu lauten: „§ 6. (1) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld ist bei sonstigem Ausschluß binnen vier Monaten ab Eröffnung eines Verfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, bzw. binnen vier Monaten ab Kenntnis von der Abweisung eines Antrages nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, zu stellen. Diese Frist beginnt neuerlich zu laufen, wenn a) der Anschlußkonkurs eröffnet wird; b) das Ausgleichsverfahren nach Paragraph 56, Absatz 6, der Ausgleichsordnung eingestellt wird; c) der Anspruchsberechtigte vor Ablauf der Frist nach dem ersten Satz stirbt; d) Kosten nach Ablauf der Frist nach dem ersten Satz entstehen bzw. festgestellt werden, hinsichtlich des Antrages auf diese Kosten. In allen vorstehenden Fällen ist Paragraph 71, AVG 1950, BGBl. Nr. 172, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist zur Antragstellung zwei Wochen beträgt." b) Im Paragraph 6, Absatz 2, hat der erste Satz zu lauten: „(2) Der Antrag ist vom Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter schriftlich zu stellen." c) Paragraph 6, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Ist ein Konkursverfahren nicht anhängig, so hat der Arbeitgeber binnen 14 Tagen ab eigenhändiger Zustellung einer Aufforderung des Arbeitsamtes zu jeder Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Höhe nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 3, erster Satz abzugeben; Vorbehalte sind unzulässig. Dem Arbeitgeber ist hiezu auf sein Verlangen Einsicht in die Anträge und in ihre Beilagen zu gewähren." 6. a) Dem Paragraph 7, Absatz 2, ist ein Satz mit folgendem Wortlaut anzufügen: „Hiebei sind die zuzuerkennenden Einzelbeträge auf volle Schillingbeträge zu runden, derart, daß Beträge unter 50 Groschen vernachlässigt und Beträge von 50 Groschen und mehr auf einen vollen Schilling ergänzt werden." b) Paragraph 7, Absatz 5, hat zu lauten: „(5) Zahlungen sind dem Anspruchsberechtigten, sofern er handlungsunfähig ist, seinem gesetzlichen Vertreter, auf postalischem Weg zu leisten. Auf Antrag des Anspruchsberechtigten sind Zahlungen auf ein von ihm oder seinem ausgewiesenen bevollmächtigten Vertreter im Antrag angegebenes Scheckkonto der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung zu überweisen." c) Paragraph 7, Absatz 6, hat zu lauten: „(6) Im Fall der Pfändung, Verpfändung oder Übertragung der gesicherten Ansprüche oder des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld (Paragraph 8,) sind die entsprechenden Teilbeträge des Insolvenz- Ausfallgeldes bzw. des Vorschusses hierauf dem Berechtigten zu zahlen." 7. Im Paragraph 8, hat der erste Satz zu lauten: „§ 8. Der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ist in gleicher Weise wie der gesicherte Anspruch (Paragraph eins, Absatz 2,) pfändbar, verpfändbar und übertragbar." 8. Paragraph 10, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Das Landesarbeitsamt entscheidet nach Anhörung des Verwaltungsausschusses [§ 76 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609]."

Ziffer 9 Paragraph 11, Absatz eins, hat zu lauten: „§ 11. (1) Die diesem Bundesgesetz unterliegenden gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber (gegen die Konkursmasse) gehen auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds mit der Zustellung des Bescheides (Paragraph 7, Absatz 4,) oder der Mitteilung über die Vorschußgewährung (Paragraph 4,) in der Höhe über, in welcher dem Antragsteller Insolvenz- Ausfallgeld oder ein Vorschuß darauf zuerkannt wurde. Mit dem Übergang ist keine Änderung des Rechtsgrundes, des Ranges oder der Bevorrechtung der Forderung verbunden." 10. a) Im Paragraph 12, hat Absatz eins, Ziffer 5, zu lauten: „5. einem nach Maßgabe der gemäß Ziffer eins bis 4 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds auf Grund des letzten Rechnungsabschlusses erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung jährlich festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages im Sinne des Paragraph 61, AlVG. Dieser Zuschlag ist vom Arbeitgeber zu tragen. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, haben für diese Personen keinen Zuschlag zum Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten." b) Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz hat zu lauten: „(2) Für die Einhebung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Absatz eins, Ziffer 5, gelten die Paragraphen 62 und 63 AlVG sinngemäß." 11. Paragraph 13, Absatz 8, Ziffer 3, hat zu lauten: „3. vor Erlassung von Durchführungsrichtlinien grundsätzlicher Art, insbesondere hinsichtlich der gesicherten Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, Abs. 2 Ziffer 4, Artikel römisch zwei Übergangsbestimmung Dieses Bundesgesetz ist auf Insolvenzfälle im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingetreten sind, nicht anzuwenden. Artikel römisch drei Inkrafttreten und Vollziehung (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich Artikel römisch eins Ziffer 7, (Paragraph 8,) der Bundesminister für Justiz; 2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung.

Kirchschläger Kreisky Dallinger Broda