Der Nationalrat hat beschlossen: Österreichischer Filmförderungsfonds § 1. Zur Förderung der Herstellung und Verbreitung österreichischer Filme, zur Hebung der Qualität und zur Ermöglichung der Erfüllung der kulturellen Funktion des Films ist der „Österreichische Filmförderungsfonds" — im folgenden kurz Fonds genannt — einzurichten. Er besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr. Aufgaben des Fonds § 2. (1) Dem Fonds obliegt die vertragliche Gewährung von Förderungen a) zur Konzeptherstellung, Herstellung und Verwertung eines österreichischen Films (Projektförderung), b) zur Förderung der beruflichen Weiterbildung von künstlerischen und technischen Filmschaffenden (Berufsförderung). (2) Der Fonds hat seine Aufgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu erfüllen. (3) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Der Fonds hat die Gewährung von Förderungen von Auflagen und fachlichen Voraussetzungen abhängig zu machen. Mittel des Fonds § 3. Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Fonds über folgende Mittel: a) Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes, b) Rückflüsse aus den gewährten Förderungsdarlehen, c) sonstige Rückzahlungen, Zuwendungen, Erträgnisse und sonstige Mittel. Organe des Fonds § 4. Die Organe des Fonds sind das Kuratorium (Paragraph 5,), die Auswahlkommission (Paragraph 6,) und der Geschäftsführer (Paragraph 7,). Kuratorium § 5. (1) Das Kuratorium besteht aus a) je einem Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst, des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie, des Bundesministeriums für Finanzen sowie der Finanzprokuratur, b) je einem Vertreter der Gewerkschaft Kunst, Medien, Freie Berufe und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie, c) drei fachkundigen Vertretern des österreichischen Filmwesens. (2) Die in Absatz eins, Litera a, genannten Mitglieder sind von den zuständigen Bundesministern zu entsenden. Die in Absatz eins, Litera b und c bezeichneten Vertreter sind vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, in den Fällen des Absatz eins, lit. b über Vorschlag der dort genannten Rechtsträger zu ernennen. (3) Das vom Bundesminister für Unterricht und Kunst entsendete Mitglied ist Vorsitzender des Kuratoriums, eines der vom Bundesminister für Finanzen entsendeten Mitglieder für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden dessen erster Stellvertreter, das vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie entsendete Mitglied dessen zweiter Stellvertreter. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter haben insbesondere die Rechte und Pflichten des Fonds als Arbeitgeber gegenüber dem Geschäftsführer wahrzunehmen. (4) Die Mitglieder des Kuratoriums werden jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren bestellt. Wiederbestellung bzw. frühere Abberufung ist zulässig. Die frühere Abberufung von Mitgliedern des Kuratoriums hat darüber hinaus im Falle einer gröblichen Verletzung der auf die

Aufgaben des Kuratoriums bezugnehmenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen. (5) Die Sitzungen des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden durch eingeschriebene Briefe mindestens halbjährlich, ferner über Antrag des Geschäftsführers oder eines in Absatz eins, Litera a, genannten Mitgliedes oder von drei in Absatz eins, Litera b, und c genannten Mitgliedern, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Einberufung zur Post und dem Tag der Sitzung soll ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen. Die Sitzungen finden am Sitz des Fonds statt. (6) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und mindestens fünf Mitglieder — darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter — anwesend sind. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz Führenden den Ausschlag. Ein in Absatz eins, Litera a, genanntes Mitglied kann jedoch nicht bei Beschlußfassung gemäß Absatz 8, Litera b, überstimmt werden. (7) Die Funktion eines Kuratoriumsmitgliedes ruht, soweit die Beschlußfassung des Kuratoriums die Gewährung von Förderungen betrifft, für die das Mitglied selbst oder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, deren Organ oder Mitarbeiter das Mitglied ist, als Förderungswerber auftritt. (8) Das Kuratorium hat über alle Fragen, die nicht zum Aufgabenbereich der Auswahlkommission oder des Geschäftsführers gehören, zu beschließen. Ihm obliegt insbesondere: a) Die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung der Organe des Fonds, b) die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag einschließlich Stellenplan und den Rechnungabschluß, c) die Beschlußfassung über die Richtlinien für die Gewährung von Förderungen, d) die Gewährung von Förderungen, deren Förderungssumme im Einzelfall 15 vH der im jeweiligen Jahresvoranschlag ausgewiesenen Fondsmittel übersteigt, e) der Widerruf der Gewährung von Förderungen, f) die Beschlußfassung über den Abschluß von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, g) die Beschlußfassung über Forderungsverzichte, h) die Beschlußfassung über die Angelegenheiten des Fondspersonals, i) die Erstellung von Vorschlägen hinsichtlich der Person des Geschäftsführers, j) die laufende Überwachung und Überprüfung der Tätigkeit des Geschäftsführers und der Auswahlkommission, k) die Beschlußfassung über den vom Geschäftsführer jährlich vorzulegenden Tätigkeitsbericht. (9) In den Fällen des Paragraph 5, Absatz 8, Litera d und e hat das Kuratorium dem Förderungswerber eine schriftliche Begründung für die Gewährung bzw. den Widerruf der Gewährung zu geben, die auch im Tätigkeitsbericht aufzunehmen ist. (10) Über die Beratungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und einem von ihm zu bestellenden Schriftführer zu unterfertigen ist. (11) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende entscheidet über die zusätzliche Teilnahme fondsfremder Personen (Sachverständige, Auskunftspersonen und dergleichen). (12) Den Mitgliedern des Kuratoriums stehen für ihre Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld, den an den Sitzungen des Kuratoriums allenfalls teilnehmenden Sachverständigen, Auskunftspersonen und dergleichen ein Ersatz der ihnen im Rahmen dieser Tätigkeit erwachsenden Barauslagen zu. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird vom Kuratorium festgelegt und bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Unterricht und Kunst. Auswahlkommission § 6. (1) Die Auswahlkommission besteht aus: a) fünf fachkundigen Mitgliedern aus dem Filmwesen, die vom Bundesminister für Unterricht und Kunst zu bestellen sind, wobei die Bereiche Produktion und Verleih durch je ein Mitglied vertreten sein sollen, b) dem Geschäftsführer, der auch den Vorsitz in der Auswahlkommission führt. (2) Die in Absatz eins, Litera a, genannten Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem Kuratorium angehören. Sie werden jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren bestellt; Wiederbestellung bzw. frühere Abberufung ist zulässig. Die frühere Abberufung von Mitgliedern der Auswahlkommission hat darüber hinaus in jedem Fall einer gröblichen Verletzung der auf die Aufgaben dieser Kommission Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen. (3) Die Sitzungen der Auswahlkommission sind vom Geschäftsführer je nach Anfall von Geschäftsfällen nachweislich einzuberufen. Für die Einberufungsfrist und den Sitzungsort findet § 5 Absatz 5,, für das Erlöschen der Funktion § 5 Absatz 7 und für die Protokollführung Paragraph 5, Abs. 9 sinngemäß Anwendung.

  1. Absatz 4Die Auswahlkommission ist beschlußfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß einberufen und mindestens drei davon sowie der Geschäftsführer anwesend sind. Die Beschlüsse der Auswahlkommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung nicht zulässig ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Der Auswahlkommission obliegt es, a) Beschlüsse über die Gewährung von Förderungen im Rahmen der Richtlinien des Fonds mit einer Förderungssumme bis zu 15 vH der im jeweiligen Jahresvoranschlag ausgewiesenen Fondsmittel und die dabei vorzuschreibenden Auflagen zu fassen, b) dem Kuratorium einen Vorschlag zu erstatten, wenn die zu gewährende Förderungssumme im Einzelfall den in Litera a, genannten Prozentsatz der Mittel übersteigen würde. (6) Den in Absatz eins, Litera a, genannten Mitgliedern stehen für die Teilnahme an den Sitzungen der Auswahlkommission Sitzungsgelder zu, deren Höhe vom Kuratorium zu bestimmen ist. Geschäftsführer § 7. (1) Der Geschäftsführer ist vom Bundesminister für Unterricht und Kunst nach Anhörung des Kuratoriums auf die Dauer von höchstens drei Jahren zu bestellen. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. (2) Zum Geschäftsführer können nur österreichische Staatsbürger bestellt werden, die durch ihre Tätigkeit im Filmwesen über ausreichende künstlerische, wirtschaftliche und technische Kenntnisse einschlägiger Art verfügen. (3) Der Geschäftsführer ist durch Dienstvertrag anzustellen. (4) Der Geschäftsführer vertritt den Fonds — unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, zweiter Satz — gerichtlich und außergerichtlich. Dem Geschäftsführer obliegt insbesondere auch a) die Prüfung und Vorbereitung der Förderungsansuchen für die Behandlung durch die Auswahlkommission und deren Einberufung, b) die Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums, c) die Antragstellung an das Kuratorium in den Angelegenheiten des Paragraph 5, Absatz 8, Litera a, bis h, d) die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums und der Auswahlkommission, e) die laufende Überwachung und Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen, f) die Erstellung eines Tätigkeitsberichtes über das laufende Geschäftsjahr des Fonds bis längstens 31. März des folgenden Jahres, g) die Antragstellung an das Kuratorium in allen Fragen der Förderungsrichtlinien. (5) Der Geschäftsführer hat die Geschäfte des Fonds hauptberuflich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Bei Abschluß des Dienstvertrages hat sich der Bundesminister für Unterricht und Kunst auszubedingen, daß der Geschäftsführer a) nicht gleichzeitig in der Filmwirtschaft ein Gewerbe betreibt, b) keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigt, c) an keinem Unternehmen als Gesellschafter beteiligt ist, das auf dem Gebiet der Filmwirtschaft tätig ist, d) keine sonstige Tätigkeit ausübt, die geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu erwecken, e) einschlägige ehrenamtliche Tätigkeiten nur mit Genehmigung des Kuratoriums ausübt. (6) Bei längerfristiger Verminderung des Geschäftsführers hat das Kuratorium eines seiner im § 5 Absatz eins, Litera a, genannten Mitglieder mit der vorübergehenden Geschäftsführung zu betrauen. In diesem Fall ruht dessen Funktion als Mitglied des Kuratoriums. Verschwiegenheitspflicht § 8. Die Mitglieder des Kuratoriums und der Auswahlkommission, der Geschäftsführer und die Dienstnehmer des Fonds sind verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Aufsicht § 9. Der Fonds wird bei seiner Tätigkeit und Gebarung vom Bundesminister für Unterricht und Kunst beaufsichtigt. Die Aufsicht umfaßt die Obsorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichts-

behörde hat die Beschlüsse der Organe des Fonds aufzuheben, wenn sie bestehenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Die Organe des Fonds sind in einem solchen Fall verpflichtet, den der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Förderungen § 10. (1) Als Förderungen sind vom Fonds zu gewähren: a) bei der Projektförderung (Paragraph 2, Absatz eins, Litera a,) amortisationsbegünstigte, zinsenbegünstigte oder zinsenlose Darlehen sowie nichtrückzahlbare Zuschüsse. b) bei der Berufsförderung (Paragraph 2, Absatz eins, Litera b,) nicht rückzahlbare Zuschüsse. (2) Der Fonds hat sich auszubedingen, daß die Projektwerber nur Unternehmen in Anspruch nehmen, die auf Grund ihrer technischen und personellen Ausstattung die Gewähr bieten, daß Filmprojekte qualitativ einwandfrei hergestellt werden können. (3) Der Fonds hat in seinen Förderungsrichtlinien auch auf die Sicherung der Bezahlung der in Österreich in Anspruch genommenen Leistungen Bedacht zu nehmen. Er kann sich in besonderen Fällen vorbehalten, Teile der zuerkannten Förderungsmittel für die für die Herstellung des Filmprojektes notwendigen Dienstleistungen (Kopierwerks -, Tonstudio-, Atelierleistungen und gleichartige Dienstleistungen für Außendreharbeiten) direkt an die im Rahmen des Förderungsprojektes in Anspruch genommenen Unternehmen zu überweisen. (4) Förderungen sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen und der die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung beachtenden Verwendung zu binden. Diese Verwendung ist vom Fonds laufend zu überprüfen. Hiebei hat sich der Fonds auszubedingen, daß die erforderlichen Auskünfte erteilt und die gewünschten Unterlagen vorgelegt werden. Allgemeine Voraussetzungen für die Projektförderung § 11. (1) Die Darlehensgewährung setzt voraus, daß a) der Förderungswerber die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und seinen ständigen Wohnsitz im Inland hat; ist der Förderungswerber eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, so muß sie ihren Sitz im Inland haben, ihre Geschäftsführung von österreichischen Staatsbürgern ausgeübt werden und eine Beteiligung österreichischer Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen von mindestens 51 Prozent aufweisen, b) das Vorhaben ohne die Gewährung einer Förderung nicht oder nur an unzureichendem Umfang durchgeführt werden könnte, c) der Förderungswerber an den vom Fonds anerkannten Kosten des Vorhabens einen Eigenmittelanteil von mindestens 20 Prozent trägt, der durch keine vom Fonds oder einer österreichischen Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts gewährten Förderung finanziert sein darf und d) das zu fördernde Vorhaben einen österreichischen Film betrifft. (2) Ein Film gilt als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn a) ein in Absatz eins, Litera a, genannter Förderungswerber den Film im eigenen Namen und für eigene Rechnung herstellt und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens trägt, b) die bei der Herstellung des Films künstlerisch oder organisatorisch entscheidungsberechtigten Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und der übrige Mitarbeiterstab überwiegend aus österreichischen Staatsbürgern besteht, c) eine Endfassung des Films in der deutschen Sprache hergestellt wird, abgesehen von Dialog- oder Gesangstellen, für die das Drehbuch handlungsbedingt die Verwendung einer Fremdsprache vorschreibt und d) der Film, abgesehen von thematisch notwendigen Aufnahmen im Ausland, in Österreich gedreht wird. (3) Als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch eine österreichisch-ausländische Gemeinschaftsproduktion, wenn a) einer der Partner der Gemeinschaftsproduktion die Voraussetzungen nach Absatz eins, lit. a erfüllt und an den Herstellungskosten mit mindestens 20 Prozent beteiligt ist, b) die Voraussetzungen des Absatz 2, Litera c, erfüllt werden und c) hinsichtlich der Voraussetzungen des Absatz 2, lit. b und d die zwischenstaatlichen Filmabkommen eingehalten oder, falls ein solches Abkommen nicht vorliegt, die9e Voraussetzungen im Verhältnis der österreichischen und ausländischen finanziellen Beteiligungen erfüllt werden. (4) Bei einer Gemeinschaftsproduktion (Absatz 3,) darf der Fonds unter Prüfung des Gesamtvorhabens nur den österreichischen finanziellen Anteil fördern. (5) Eine Förderung kann nicht gewährt werden, wenn das Vorhaben gegen die Verfassung oder gegen die Gesetze verstößt.

  1. Absatz 6Von der Förderung ausgenommen sind Filme, für die nicht sichergestellt ist, daß im deutschsprachigen Verwertungsgebiet zwischen der ersten öffentlichen Vorführung und einer drahtlosen oder drahtgebundenen Verbreitung mittels Bildplatte oder Bildkassette ein Zeitraum von mindestens 18 Monaten liegt, und Filme, die im Auftrag von Fernsehunternehmen zur ausschließlichen Verbreitung durch solche hergestellt werden. (7) Den Eigenmitteln im Sinne des Absatz eins, lit. c sind Eigenleistungen des Förderungswerbers gleichzustellen, wenn sie der tarifmäßigen Festlegung in den Förderungsrichtlinien des Fonds entsprechen. Besondere Bestimmungen für Projektförderungen § 12. (1) Förderungen zur Konzepterstellung dürfen nur gewährt werden a) für die Verfassung von Drehbüchern für Filme mit einer Vorführdauer von mindestens 79 Minuten (programmfüllende Kinofilme) bzw. von mindestens 59 Minuten (Kinderfilme), b) für die Planung und Vorbereitung von Filmvorhaben, wenn ein Werk zu erwarten ist, welches das künstlerische Ansehen des österreichischen Films zu steigern und zugleich die Strukturen der österreichischen Filmwirtschaft (Atelierbetriebe, Kopieranstalten, Tonstudios, Geräteverleih und dergleichen) in vermehrtem Ausmaß zu nutzen geeignet erscheint. (2) Förderungen zur Herstellung eines Filmes dürfen nur gewährt werden, wenn a) das Vorhaben unter Berücksichtigung des Drehbuches sowie der Stab- und Besetzungsliste geeignet erscheint, zur Verbesserung der Qualität des österreichischen Films und zur Hebung der technischen und wirtschaftlichen Lage des österreichischen Filmwesens beizutragen, b) eine prüffähige Kalkulation der voraussichtlichen Gesamtkosten des Filmvorhabens vorgelegt wird, c) für das Filmvorhaben ein prüffähiger Finanzierungs- und Terminplan vorgelegt werden, die auch dem Umfang des Vorhabens entsprechende Verleihzusagen nachweisen, d) sichergestellt ist, daß Unternehmen der österreichischen Filmwirtschaft wie Produktions -, Atelier-, Kopier- und Geräteverleihbetriebe, Tonstudios und dergleichen zur Herstellung des geförderten Vorhabens herangezogen werden, e) die Voraussetzungen zur Erlangung eines österreichischen Ursprungszeugnisses gegeben sind, f) der Förderungswerber die unwiderrufliche Erklärung abgibt, daß das Negativ zur kostenlosen Verwahrung oder ein Dup- Negativ der Endfassung des aus Fondsmittel geförderten Filmes sowie ein Belegexemplar des Drehbuches und sämtlicher auf diesen Film bezogene Werbeträger zum Zwecke der Dokumentation des österreichischen Filmwesens spätestens ein Jahr nach Fertigstellung des Filmes einem österreichischen Filmarchiv (Filmsammlung) übergeben werden. (3) Förderungen zur Verbreitung eines Films können zur Abdeckung von Vorkosten des Verleihs wie Kosten von Ansichts- und Vorführkopien, von Werbematerial und Werbemaßnahmen an den Hersteller eines Films gewährt werden. Der Fonds kann sich jedoch die unmittelbare Auszahlung der gewährten Förderung an das Verleihunternehmen vorbehalten. (4) Die fachlichen Voraussetzungen (Paragraph 2, Absatz 2,) sind unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Art des zu fördernden Vorhabens zu beurteilen. Besondere Bestimmungen für die Berufsförderung § 13. (1) Voraussetzungen der Förderung der filmberuflichen Fortbildung von künstlerischen und technischen Filmschaffenden sind die österreichische Staatsbürgerschaft des Förderungswerbers, ein ständiger Wohnsitz im Inland und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine nachzuweisende facheinschlägige Berufserfahrung. (2) Die Berufsförderung hat insbesondere auf die Möglichkeit der Gewinnung internationaler Erfahrungswerte durch den Förderungswerber und deren Auswertung im Inland Bedacht zu nehmen. Förderungsrichtlinien § 14. (1) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind, soweit sie nicht durch dieses Bundesgesetz bestimmt werden, durch vom Kuratorium zu beschließenden Förderungsrichtlinien, die in geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen sind, zu regeln. (2) In die Förderungsrichtlinien sind insbesondere die Anforderungen an die Antragstellung, die Pflichten des Förderungsempfängers, die Rückzahlungsbedingungen, die Bedingungen bei Förderungsverzichten, die tarifliche Bewertung

von Eigenleistungen des Förderungswerbers, die Grundsätze für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Förderungen und die Möglichkeit zur Prüfung dieses Nachweises aufzunehmen. (3) Bei der Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag ist sicherzustellen, daß aus den für die Förderung zur Verfügung stehenden Mitteln für die Konzeptförderung bis zu einem Prozent, für die Verwertungsförderung bis zu fünf Prozent, für die Berufsförderung bis zu einem Prozent der Mittel gemäß Paragraph 3, Litera a, Verwendung finden sollen. Die übrigen, dem Fonds zur Verfügung stehenden Förderungsmittel sollen möglichst für die Herstellungsförderung vorgesehen werden, wobei der Anteil für geförderte Kurzfilme 10 Prozent dieser Mittel nicht überschreiten soll. Die verbleibenden Mittel sind daher zur Förderung der Herstellung von programmfüllenden Filmen (Kinofilme) mit einer Vorführdauer von mindestens 79 Minuten bzw. 59 Minuten bei Kinderfilmen vorzusehen. (4) Der Fonds wird ermächtigt, im Ausmaß bis zu 15 Prozent der Mittel gemäß Paragraph 3, Litera a, in begründeten Fällen ausnahmsweise den Eigenmittelanteil gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Litera c bis auf 5 Prozent zu ermäßigen. Widerruf einer Förderung § 15. (1) Der Fonds hat sich auszubedingen, daß die Auszahlung von bereits zuerkannten Förderungen zu unterbleiben hat, wenn a) die ordnungsgemäße Finanzierung des Vorhabens nicht gewährleistet ist, b) bei der Finanzierung oder Durchführung des Vorhabens die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind, c) der Umfang der Förderungen die um den Eigenmittelanteil (Paragraph 11, Absatz eins, Litera c, bzw. § 14 Absatz 4,) verringerte Höhe der Herstellungskosten des geförderten Vorhabens übersteigt. (2) Anläßlich der Gewährung einer Förderung hat sich der Fonds auszubedingen, daß ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird oder ein ansonsten nicht rückzahlbarer Zuschuß rückzuerstatten ist, wenn a) der Fonds über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist, b) das Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist, c) Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet, vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht, Prüfungen der Nachweise verhindert oder Auflagen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten worden sind, oder d) soweit der Umfang der Förderungsmittel die um den Eigenmittelanteil (Paragraph 11, Absatz eins, lit. c bzw. Paragraph 14, Absatz 4,) verringerte Höhe der Herstellungskosten des geförderten Vorhabens übersteigt. (3) Der Fonds hat sich auszubedingen, daß Darlehen oder Zuschüsse die aus dem in Absatz 2, lit. a bis c genannten Gründen zurückzuzahlen sind, vom Tag der Auszahlung an vom Förderungsempfänger mit 3 Prozent über dem Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen sind. Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur § 16. Der Fonds ist von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/ 1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Organe des Fonds vermögensrechtlich zu beraten und zu vertreten. Abgabenrechtliche Vorschriften § 17. (1) Die Tätigkeit des Fonds gilt als Betätigung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds sind von der Erbschafts-(Schenkungs-)- Steuer befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit. (2) Förderungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, dieses Bundesgesetzes gelten als Bezüge aus öffentlichen Mitteln im' Sinne des Paragraph 3, Ziffer 5, des Einkommensteuergesetzes vom 24. November 1972, BGBl. Nr. 440, die als Beihilfe für Zwecke der Kunst bewilligt werden. Schlußbestimmungen § 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1981 in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, jeweils auch der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie sowie der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Paragraphen 16 und 17 der Bundesminister für Finanzen allein betraut.

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