Der Nationalrat hat beschlossen:
Österreichischer Filmförderungsfonds
§ 1. Zur Förderung der Herstellung und Verbreitung
österreichischer Filme, zur Hebung der
Qualität und zur Ermöglichung der Erfüllung
der kulturellen Funktion des Films ist der
„Österreichische Filmförderungsfonds" — im folgenden
kurz Fonds genannt — einzurichten. Er
besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat seinen
Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Fonds ist
das Kalenderjahr.
Aufgaben des Fonds
§ 2. (1) Dem Fonds obliegt die vertragliche
Gewährung von Förderungen
a) zur Konzeptherstellung, Herstellung und
Verwertung eines österreichischen Films
(Projektförderung),
b) zur Förderung der beruflichen Weiterbildung
von künstlerischen und technischen
Filmschaffenden (Berufsförderung).
(2) Der Fonds hat seine Aufgaben nach den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit
und Sparsamkeit zu erfüllen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht
nicht. Der Fonds hat die Gewährung von Förderungen
von Auflagen und fachlichen Voraussetzungen
abhängig zu machen.
Mittel des Fonds
§ 3. Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt
der Fonds über folgende Mittel:
a) Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe
des jährlichen Bundesfinanzgesetzes,
b) Rückflüsse aus den gewährten Förderungsdarlehen,
c) sonstige Rückzahlungen, Zuwendungen,
Erträgnisse und sonstige Mittel.
Organe des Fonds
§ 4. Die Organe des Fonds sind das Kuratorium
(§ 5), die Auswahlkommission (§ 6) und
der Geschäftsführer (§ 7).
Kuratorium
§ 5. (1) Das Kuratorium besteht aus
a) je einem Vertreter des Bundesministeriums
für Unterricht und Kunst, des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und
Industrie, des Bundesministeriums für
Finanzen sowie der Finanzprokuratur,
b) je einem Vertreter der Gewerkschaft
Kunst, Medien, Freie Berufe und der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft,
Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie,
c) drei fachkundigen Vertretern des österreichischen
Filmwesens.
(2) Die in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder
sind von den zuständigen Bundesministern zu
entsenden. Die in Abs. 1 lit. b und c bezeichneten
Vertreter sind vom Bundesminister für
Unterricht und Kunst, in den Fällen des Abs. 1
lit. b über Vorschlag der dort genannten Rechtsträger
zu ernennen.
(3) Das vom Bundesminister für Unterricht
und Kunst entsendete Mitglied ist Vorsitzender
des Kuratoriums, eines der vom Bundesminister
für Finanzen entsendeten Mitglieder für den Fall
der Verhinderung des Vorsitzenden dessen erster
Stellvertreter, das vom Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie entsendete Mitglied
dessen zweiter Stellvertreter. Der Vorsitzende
oder dessen Stellvertreter haben insbesondere die
Rechte und Pflichten des Fonds als Arbeitgeber
gegenüber dem Geschäftsführer wahrzunehmen.
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums werden
jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren bestellt.
Wiederbestellung bzw. frühere Abberufung
ist zulässig. Die frühere Abberufung von
Mitgliedern des Kuratoriums hat darüber hinaus
im Falle einer gröblichen Verletzung der auf die
Der Nationalrat hat beschlossen:
Österreichischer Filmförderungsfonds
§ 1. Zur Förderung der Herstellung und Verbreitung
österreichischer Filme, zur Hebung der
Qualität und zur Ermöglichung der Erfüllung
der kulturellen Funktion des Films ist der
„Österreichische Filmförderungsfonds" — im folgenden
kurz Fonds genannt — einzurichten. Er
besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat seinen
Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Fonds ist
das Kalenderjahr.
Aufgaben des Fonds
§ 2. (1) Dem Fonds obliegt die vertragliche
Gewährung von Förderungen
a) zur Konzeptherstellung, Herstellung und
Verwertung eines österreichischen Films
(Projektförderung),
b) zur Förderung der beruflichen Weiterbildung
von künstlerischen und technischen
Filmschaffenden (Berufsförderung).
(2) Der Fonds hat seine Aufgaben nach den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit
und Sparsamkeit zu erfüllen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht
nicht. Der Fonds hat die Gewährung von Förderungen
von Auflagen und fachlichen Voraussetzungen
abhängig zu machen.
Mittel des Fonds
§ 3. Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt
der Fonds über folgende Mittel:
a) Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe
des jährlichen Bundesfinanzgesetzes,
b) Rückflüsse aus den gewährten Förderungsdarlehen,
c) sonstige Rückzahlungen, Zuwendungen,
Erträgnisse und sonstige Mittel.
Organe des Fonds
§ 4. Die Organe des Fonds sind das Kuratorium
(Paragraph 5,), die Auswahlkommission (Paragraph 6,) und
der Geschäftsführer (Paragraph 7,).
Kuratorium
§ 5. (1) Das Kuratorium besteht aus
a) je einem Vertreter des Bundesministeriums
für Unterricht und Kunst, des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und
Industrie, des Bundesministeriums für
Finanzen sowie der Finanzprokuratur,
b) je einem Vertreter der Gewerkschaft
Kunst, Medien, Freie Berufe und der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft,
Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie,
c) drei fachkundigen Vertretern des österreichischen
Filmwesens.
(2) Die in Absatz eins, Litera a, genannten Mitglieder
sind von den zuständigen Bundesministern zu
entsenden. Die in Absatz eins, Litera b und c bezeichneten
Vertreter sind vom Bundesminister für
Unterricht und Kunst, in den Fällen des Absatz eins,
lit. b über Vorschlag der dort genannten Rechtsträger
zu ernennen.
(3) Das vom Bundesminister für Unterricht
und Kunst entsendete Mitglied ist Vorsitzender
des Kuratoriums, eines der vom Bundesminister
für Finanzen entsendeten Mitglieder für den Fall
der Verhinderung des Vorsitzenden dessen erster
Stellvertreter, das vom Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie entsendete Mitglied
dessen zweiter Stellvertreter. Der Vorsitzende
oder dessen Stellvertreter haben insbesondere die
Rechte und Pflichten des Fonds als Arbeitgeber
gegenüber dem Geschäftsführer wahrzunehmen.
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums werden
jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren bestellt.
Wiederbestellung bzw. frühere Abberufung
ist zulässig. Die frühere Abberufung von
Mitgliedern des Kuratoriums hat darüber hinaus
im Falle einer gröblichen Verletzung der auf die
Aufgaben des Kuratoriums bezugnehmenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.
(5) Die Sitzungen des Kuratoriums sind vom
Vorsitzenden durch eingeschriebene Briefe mindestens
halbjährlich, ferner über Antrag des Geschäftsführers
oder eines in Abs. 1 lit. a genannten
Mitgliedes oder von drei in Abs. 1 lit. b
und c genannten Mitgliedern, unter Bekanntgabe
der Tagesordnung einzuberufen. Zwischen
dem Tag der Aufgabe der Einberufung zur Post
und dem Tag der Sitzung soll ein Zeitraum von
mindestens 14 Tagen liegen. Die Sitzungen finden
am Sitz des Fonds statt.
(6) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn
alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden
und mindestens fünf Mitglieder — darunter
der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter
— anwesend sind. Das Kuratorium faßt seine
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei
das Stimmrecht persönlich auszuüben und
Stimmenthaltung unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des den Vorsitz Führenden
den Ausschlag. Ein in Abs. 1 lit. a genanntes
Mitglied kann jedoch nicht bei Beschlußfassung
gemäß Abs. 8 lit. b überstimmt werden.
(7) Die Funktion eines Kuratoriumsmitgliedes
ruht, soweit die Beschlußfassung des Kuratoriums
die Gewährung von Förderungen betrifft, für die
das Mitglied selbst oder eine juristische Person
oder eine Personengesellschaft, deren Organ
oder Mitarbeiter das Mitglied ist, als Förderungswerber
auftritt.
(8) Das Kuratorium hat über alle Fragen, die
nicht zum Aufgabenbereich der Auswahlkommission
oder des Geschäftsführers gehören, zu
beschließen. Ihm obliegt insbesondere:
a) Die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung
der Organe des Fonds,
b) die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag
einschließlich Stellenplan und den
Rechnungabschluß,
c) die Beschlußfassung über die Richtlinien
für die Gewährung von Förderungen,
d) die Gewährung von Förderungen, deren
Förderungssumme im Einzelfall 15 vH der
im jeweiligen Jahresvoranschlag ausgewiesenen
Fondsmittel übersteigt,
e) der Widerruf der Gewährung von Förderungen,
f) die Beschlußfassung über den Abschluß
von Rechtsgeschäften, die eine dauernde
oder mehrjährige Belastung des Fonds zum
Gegenstand haben,
g) die Beschlußfassung über Forderungsverzichte,
h) die Beschlußfassung über die Angelegenheiten
des Fondspersonals,
i) die Erstellung von Vorschlägen hinsichtlich
der Person des Geschäftsführers,
j) die laufende Überwachung und Überprüfung
der Tätigkeit des Geschäftsführers
und der Auswahlkommission,
k) die Beschlußfassung über den vom Geschäftsführer
jährlich vorzulegenden Tätigkeitsbericht.
(9) In den Fällen des § 5 Abs. 8 lit. d und e
hat das Kuratorium dem Förderungswerber eine
schriftliche Begründung für die Gewährung bzw.
den Widerruf der Gewährung zu geben, die auch
im Tätigkeitsbericht aufzunehmen ist.
(10) Über die Beratungen und Beschlüsse des
Kuratoriums ist ein Protokoll zu führen, das
vom Vorsitzenden und einem von ihm zu bestellenden
Schriftführer zu unterfertigen ist.
(11) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen
des Kuratoriums mit beratender Stimme
teil. Der Vorsitzende entscheidet über die zusätzliche
Teilnahme fondsfremder Personen
(Sachverständige, Auskunftspersonen und dergleichen).
(12) Den Mitgliedern des Kuratoriums stehen
für ihre Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld,
den an den Sitzungen des Kuratoriums
allenfalls teilnehmenden Sachverständigen,
Auskunftspersonen und dergleichen ein Ersatz
der ihnen im Rahmen dieser Tätigkeit erwachsenden
Barauslagen zu. Die Höhe des Sitzungsgeldes
wird vom Kuratorium festgelegt und
bedarf der Zustimmung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst.
Auswahlkommission
§ 6. (1) Die Auswahlkommission besteht aus:
a) fünf fachkundigen Mitgliedern aus dem
Filmwesen, die vom Bundesminister für
Unterricht und Kunst zu bestellen sind,
wobei die Bereiche Produktion und Verleih
durch je ein Mitglied vertreten sein
sollen,
b) dem Geschäftsführer, der auch den Vorsitz
in der Auswahlkommission führt.
(2) Die in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder
dürfen nicht gleichzeitig dem Kuratorium angehören.
Sie werden jeweils für einen Zeitraum
von zwei Jahren bestellt; Wiederbestellung bzw.
frühere Abberufung ist zulässig. Die frühere
Abberufung von Mitgliedern der Auswahlkommission
hat darüber hinaus in jedem Fall einer
gröblichen Verletzung der auf die Aufgaben
dieser Kommission Bezug nehmenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.
(3) Die Sitzungen der Auswahlkommission
sind vom Geschäftsführer je nach Anfall von
Geschäftsfällen nachweislich einzuberufen. Für
die Einberufungsfrist und den Sitzungsort findet
§ 5 Abs. 5, für das Erlöschen der Funktion
§ 5 Abs. 7 und für die Protokollführung § 5
Abs. 9 sinngemäß Anwendung.
Aufgaben des Kuratoriums bezugnehmenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.
(5) Die Sitzungen des Kuratoriums sind vom
Vorsitzenden durch eingeschriebene Briefe mindestens
halbjährlich, ferner über Antrag des Geschäftsführers
oder eines in Absatz eins, Litera a, genannten
Mitgliedes oder von drei in Absatz eins, Litera b,
und c genannten Mitgliedern, unter Bekanntgabe
der Tagesordnung einzuberufen. Zwischen
dem Tag der Aufgabe der Einberufung zur Post
und dem Tag der Sitzung soll ein Zeitraum von
mindestens 14 Tagen liegen. Die Sitzungen finden
am Sitz des Fonds statt.
(6) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn
alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden
und mindestens fünf Mitglieder — darunter
der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter
— anwesend sind. Das Kuratorium faßt seine
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei
das Stimmrecht persönlich auszuüben und
Stimmenthaltung unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des den Vorsitz Führenden
den Ausschlag. Ein in Absatz eins, Litera a, genanntes
Mitglied kann jedoch nicht bei Beschlußfassung
gemäß Absatz 8, Litera b, überstimmt werden.
(7) Die Funktion eines Kuratoriumsmitgliedes
ruht, soweit die Beschlußfassung des Kuratoriums
die Gewährung von Förderungen betrifft, für die
das Mitglied selbst oder eine juristische Person
oder eine Personengesellschaft, deren Organ
oder Mitarbeiter das Mitglied ist, als Förderungswerber
auftritt.
(8) Das Kuratorium hat über alle Fragen, die
nicht zum Aufgabenbereich der Auswahlkommission
oder des Geschäftsführers gehören, zu
beschließen. Ihm obliegt insbesondere:
a) Die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung
der Organe des Fonds,
b) die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag
einschließlich Stellenplan und den
Rechnungabschluß,
c) die Beschlußfassung über die Richtlinien
für die Gewährung von Förderungen,
d) die Gewährung von Förderungen, deren
Förderungssumme im Einzelfall 15 vH der
im jeweiligen Jahresvoranschlag ausgewiesenen
Fondsmittel übersteigt,
e) der Widerruf der Gewährung von Förderungen,
f) die Beschlußfassung über den Abschluß
von Rechtsgeschäften, die eine dauernde
oder mehrjährige Belastung des Fonds zum
Gegenstand haben,
g) die Beschlußfassung über Forderungsverzichte,
h) die Beschlußfassung über die Angelegenheiten
des Fondspersonals,
i) die Erstellung von Vorschlägen hinsichtlich
der Person des Geschäftsführers,
j) die laufende Überwachung und Überprüfung
der Tätigkeit des Geschäftsführers
und der Auswahlkommission,
k) die Beschlußfassung über den vom Geschäftsführer
jährlich vorzulegenden Tätigkeitsbericht.
(9) In den Fällen des Paragraph 5, Absatz 8, Litera d und e
hat das Kuratorium dem Förderungswerber eine
schriftliche Begründung für die Gewährung bzw.
den Widerruf der Gewährung zu geben, die auch
im Tätigkeitsbericht aufzunehmen ist.
(10) Über die Beratungen und Beschlüsse des
Kuratoriums ist ein Protokoll zu führen, das
vom Vorsitzenden und einem von ihm zu bestellenden
Schriftführer zu unterfertigen ist.
(11) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen
des Kuratoriums mit beratender Stimme
teil. Der Vorsitzende entscheidet über die zusätzliche
Teilnahme fondsfremder Personen
(Sachverständige, Auskunftspersonen und dergleichen).
(12) Den Mitgliedern des Kuratoriums stehen
für ihre Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld,
den an den Sitzungen des Kuratoriums
allenfalls teilnehmenden Sachverständigen,
Auskunftspersonen und dergleichen ein Ersatz
der ihnen im Rahmen dieser Tätigkeit erwachsenden
Barauslagen zu. Die Höhe des Sitzungsgeldes
wird vom Kuratorium festgelegt und
bedarf der Zustimmung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst.
Auswahlkommission
§ 6. (1) Die Auswahlkommission besteht aus:
a) fünf fachkundigen Mitgliedern aus dem
Filmwesen, die vom Bundesminister für
Unterricht und Kunst zu bestellen sind,
wobei die Bereiche Produktion und Verleih
durch je ein Mitglied vertreten sein
sollen,
b) dem Geschäftsführer, der auch den Vorsitz
in der Auswahlkommission führt.
(2) Die in Absatz eins, Litera a, genannten Mitglieder
dürfen nicht gleichzeitig dem Kuratorium angehören.
Sie werden jeweils für einen Zeitraum
von zwei Jahren bestellt; Wiederbestellung bzw.
frühere Abberufung ist zulässig. Die frühere
Abberufung von Mitgliedern der Auswahlkommission
hat darüber hinaus in jedem Fall einer
gröblichen Verletzung der auf die Aufgaben
dieser Kommission Bezug nehmenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.
(3) Die Sitzungen der Auswahlkommission
sind vom Geschäftsführer je nach Anfall von
Geschäftsfällen nachweislich einzuberufen. Für
die Einberufungsfrist und den Sitzungsort findet
§ 5 Absatz 5,, für das Erlöschen der Funktion
§ 5 Absatz 7 und für die Protokollführung Paragraph 5,
Abs. 9 sinngemäß Anwendung.
(4)Absatz 4Die Auswahlkommission ist beschlußfähig,
wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß
einberufen und mindestens drei
davon sowie der Geschäftsführer anwesend sind.
Die Beschlüsse der Auswahlkommission werden
mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, wobei
das Stimmrecht persönlich auszuüben und
Stimmenthaltung nicht zulässig ist. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
(5) Der Auswahlkommission obliegt es,
a) Beschlüsse über die Gewährung von Förderungen
im Rahmen der Richtlinien des
Fonds mit einer Förderungssumme bis zu
15 vH der im jeweiligen Jahresvoranschlag
ausgewiesenen Fondsmittel und die dabei
vorzuschreibenden Auflagen zu fassen,
b) dem Kuratorium einen Vorschlag zu erstatten,
wenn die zu gewährende Förderungssumme
im Einzelfall den in lit. a
genannten Prozentsatz der Mittel übersteigen
würde.
(6) Den in Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedern
stehen für die Teilnahme an den Sitzungen der
Auswahlkommission Sitzungsgelder zu, deren
Höhe vom Kuratorium zu bestimmen ist.
Geschäftsführer
§ 7. (1) Der Geschäftsführer ist vom Bundesminister
für Unterricht und Kunst nach Anhörung
des Kuratoriums auf die Dauer von höchstens
drei Jahren zu bestellen. Wiederholte Bestellungen
sind zulässig. Die Bestellung kann
widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere
grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur
ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
(2) Zum Geschäftsführer können nur österreichische
Staatsbürger bestellt werden, die durch
ihre Tätigkeit im Filmwesen über ausreichende
künstlerische, wirtschaftliche und technische
Kenntnisse einschlägiger Art verfügen.
(3) Der Geschäftsführer ist durch Dienstvertrag
anzustellen.
(4) Der Geschäftsführer vertritt den Fonds —
unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 3
zweiter Satz — gerichtlich und außergerichtlich.
Dem Geschäftsführer obliegt insbesondere auch
a) die Prüfung und Vorbereitung der Förderungsansuchen
für die Behandlung durch
die Auswahlkommission und deren Einberufung,
b) die Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums,
c) die Antragstellung an das Kuratorium in
den Angelegenheiten des § 5 Abs. 8 lit. a
bis h,
d) die Durchführung der Beschlüsse des
Kuratoriums und der Auswahlkommission,
e) die laufende Überwachung und Überprüfung
der widmungsgemäßen Verwendung
der gewährten Förderungen,
f) die Erstellung eines Tätigkeitsberichtes über
das laufende Geschäftsjahr des Fonds bis
längstens 31. März des folgenden Jahres,
g) die Antragstellung an das Kuratorium in
allen Fragen der Förderungsrichtlinien.
(5) Der Geschäftsführer hat die Geschäfte des
Fonds hauptberuflich und mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes zu führen.
Bei Abschluß des Dienstvertrages hat sich der
Bundesminister für Unterricht und Kunst auszubedingen,
daß der Geschäftsführer
a) nicht gleichzeitig in der Filmwirtschaft ein
Gewerbe betreibt,
b) keine Geschäfte für eigene oder fremde
Rechnung tätigt,
c) an keinem Unternehmen als Gesellschafter
beteiligt ist, das auf dem Gebiet der Filmwirtschaft
tätig ist,
d) keine sonstige Tätigkeit ausübt, die geeignet
ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit
bei der Erfüllung seiner Aufgaben
zu erwecken,
e) einschlägige ehrenamtliche Tätigkeiten nur
mit Genehmigung des Kuratoriums ausübt.
(6) Bei längerfristiger Verminderung des Geschäftsführers
hat das Kuratorium eines seiner im
§ 5 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder mit der
vorübergehenden Geschäftsführung zu betrauen.
In diesem Fall ruht dessen Funktion als Mitglied
des Kuratoriums.
Verschwiegenheitspflicht
§ 8. Die Mitglieder des Kuratoriums und der
Auswahlkommission, der Geschäftsführer und die
Dienstnehmer des Fonds sind verpflichtet, die
ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt
gewordenen Tatsachen, außer in den Fällen
dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige
strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie
haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis
gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach
dem Ausscheiden aus der Funktion und nach
Beendigung des Dienstverhältnisses.
Aufsicht
§ 9. Der Fonds wird bei seiner Tätigkeit und
Gebarung vom Bundesminister für Unterricht
und Kunst beaufsichtigt. Die Aufsicht umfaßt die
Obsorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung
der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des
ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie
die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichts-
Die Auswahlkommission ist beschlußfähig,
wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß
einberufen und mindestens drei
davon sowie der Geschäftsführer anwesend sind.
Die Beschlüsse der Auswahlkommission werden
mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, wobei
das Stimmrecht persönlich auszuüben und
Stimmenthaltung nicht zulässig ist. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
(5) Der Auswahlkommission obliegt es,
a) Beschlüsse über die Gewährung von Förderungen
im Rahmen der Richtlinien des
Fonds mit einer Förderungssumme bis zu
15 vH der im jeweiligen Jahresvoranschlag
ausgewiesenen Fondsmittel und die dabei
vorzuschreibenden Auflagen zu fassen,
b) dem Kuratorium einen Vorschlag zu erstatten,
wenn die zu gewährende Förderungssumme
im Einzelfall den in Litera a,
genannten Prozentsatz der Mittel übersteigen
würde.
(6) Den in Absatz eins, Litera a, genannten Mitgliedern
stehen für die Teilnahme an den Sitzungen der
Auswahlkommission Sitzungsgelder zu, deren
Höhe vom Kuratorium zu bestimmen ist.
Geschäftsführer
§ 7. (1) Der Geschäftsführer ist vom Bundesminister
für Unterricht und Kunst nach Anhörung
des Kuratoriums auf die Dauer von höchstens
drei Jahren zu bestellen. Wiederholte Bestellungen
sind zulässig. Die Bestellung kann
widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere
grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur
ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
(2) Zum Geschäftsführer können nur österreichische
Staatsbürger bestellt werden, die durch
ihre Tätigkeit im Filmwesen über ausreichende
künstlerische, wirtschaftliche und technische
Kenntnisse einschlägiger Art verfügen.
(3) Der Geschäftsführer ist durch Dienstvertrag
anzustellen.
(4) Der Geschäftsführer vertritt den Fonds —
unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3,
zweiter Satz — gerichtlich und außergerichtlich.
Dem Geschäftsführer obliegt insbesondere auch
a) die Prüfung und Vorbereitung der Förderungsansuchen
für die Behandlung durch
die Auswahlkommission und deren Einberufung,
b) die Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums,
c) die Antragstellung an das Kuratorium in
den Angelegenheiten des Paragraph 5, Absatz 8, Litera a,
bis h,
d) die Durchführung der Beschlüsse des
Kuratoriums und der Auswahlkommission,
e) die laufende Überwachung und Überprüfung
der widmungsgemäßen Verwendung
der gewährten Förderungen,
f) die Erstellung eines Tätigkeitsberichtes über
das laufende Geschäftsjahr des Fonds bis
längstens 31. März des folgenden Jahres,
g) die Antragstellung an das Kuratorium in
allen Fragen der Förderungsrichtlinien.
(5) Der Geschäftsführer hat die Geschäfte des
Fonds hauptberuflich und mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes zu führen.
Bei Abschluß des Dienstvertrages hat sich der
Bundesminister für Unterricht und Kunst auszubedingen,
daß der Geschäftsführer
a) nicht gleichzeitig in der Filmwirtschaft ein
Gewerbe betreibt,
b) keine Geschäfte für eigene oder fremde
Rechnung tätigt,
c) an keinem Unternehmen als Gesellschafter
beteiligt ist, das auf dem Gebiet der Filmwirtschaft
tätig ist,
d) keine sonstige Tätigkeit ausübt, die geeignet
ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit
bei der Erfüllung seiner Aufgaben
zu erwecken,
e) einschlägige ehrenamtliche Tätigkeiten nur
mit Genehmigung des Kuratoriums ausübt.
(6) Bei längerfristiger Verminderung des Geschäftsführers
hat das Kuratorium eines seiner im
§ 5 Absatz eins, Litera a, genannten Mitglieder mit der
vorübergehenden Geschäftsführung zu betrauen.
In diesem Fall ruht dessen Funktion als Mitglied
des Kuratoriums.
Verschwiegenheitspflicht
§ 8. Die Mitglieder des Kuratoriums und der
Auswahlkommission, der Geschäftsführer und die
Dienstnehmer des Fonds sind verpflichtet, die
ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt
gewordenen Tatsachen, außer in den Fällen
dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige
strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie
haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis
gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach
dem Ausscheiden aus der Funktion und nach
Beendigung des Dienstverhältnisses.
Aufsicht
§ 9. Der Fonds wird bei seiner Tätigkeit und
Gebarung vom Bundesminister für Unterricht
und Kunst beaufsichtigt. Die Aufsicht umfaßt die
Obsorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung
der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des
ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie
die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichts-
behörde hat die Beschlüsse der Organe des Fonds
aufzuheben, wenn sie bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen widersprechen. Die Organe des
Fonds sind in einem solchen Fall verpflichtet, den
der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde entsprechenden
Rechtszustand mit den ihnen rechtlich
zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich
herzustellen.
Förderungen
§ 10. (1) Als Förderungen sind vom Fonds zu
gewähren:
a) bei der Projektförderung (§ 2 Abs. 1 lit. a)
amortisationsbegünstigte, zinsenbegünstigte
oder zinsenlose Darlehen sowie nichtrückzahlbare
Zuschüsse.
b) bei der Berufsförderung (§ 2 Abs. 1 lit. b)
nicht rückzahlbare Zuschüsse.
(2) Der Fonds hat sich auszubedingen, daß die
Projektwerber nur Unternehmen in Anspruch
nehmen, die auf Grund ihrer technischen und
personellen Ausstattung die Gewähr bieten, daß
Filmprojekte qualitativ einwandfrei hergestellt
werden können.
(3) Der Fonds hat in seinen Förderungsrichtlinien
auch auf die Sicherung der Bezahlung der
in Österreich in Anspruch genommenen Leistungen
Bedacht zu nehmen. Er kann sich in besonderen
Fällen vorbehalten, Teile der zuerkannten
Förderungsmittel für die für die Herstellung des
Filmprojektes notwendigen Dienstleistungen (Kopierwerks
-, Tonstudio-, Atelierleistungen und
gleichartige Dienstleistungen für Außendreharbeiten)
direkt an die im Rahmen des Förderungsprojektes
in Anspruch genommenen Unternehmen zu
überweisen.
(4) Förderungen sind stets an den Nachweis der
widmungsgemäßen und der die Grundsätze sparsamer
Wirtschaftsführung beachtenden Verwendung
zu binden. Diese Verwendung ist vom
Fonds laufend zu überprüfen. Hiebei hat sich der
Fonds auszubedingen, daß die erforderlichen Auskünfte
erteilt und die gewünschten Unterlagen
vorgelegt werden.
Allgemeine Voraussetzungen für die Projektförderung
§ 11. (1) Die Darlehensgewährung setzt voraus,
daß
a) der Förderungswerber die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzt und seinen ständigen
Wohnsitz im Inland hat; ist der
Förderungswerber eine juristische Person
oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts,
so muß sie ihren Sitz im Inland
haben, ihre Geschäftsführung von österreichischen
Staatsbürgern ausgeübt werden
und eine Beteiligung österreichischer Gesellschafter
am Gesellschaftsvermögen von
mindestens 51 Prozent aufweisen,
b) das Vorhaben ohne die Gewährung einer
Förderung nicht oder nur an unzureichendem
Umfang durchgeführt werden könnte,
c) der Förderungswerber an den vom Fonds
anerkannten Kosten des Vorhabens einen
Eigenmittelanteil von mindestens 20 Prozent
trägt, der durch keine vom Fonds oder
einer österreichischen Gebietskörperschaft
oder einer anderen Körperschaft öffentlichen
Rechts gewährten Förderung finanziert
sein darf und
d) das zu fördernde Vorhaben einen österreichischen
Film betrifft.
(2) Ein Film gilt als österreichischer Film im
Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn
a) ein in Abs. 1 lit. a genannter Förderungswerber
den Film im eigenen Namen und
für eigene Rechnung herstellt und die Verantwortung
für die Durchführung des Filmvorhabens
trägt,
b) die bei der Herstellung des Films künstlerisch
oder organisatorisch entscheidungsberechtigten
Personen die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen und der übrige
Mitarbeiterstab überwiegend aus österreichischen
Staatsbürgern besteht,
c) eine Endfassung des Films in der deutschen
Sprache hergestellt wird, abgesehen von
Dialog- oder Gesangstellen, für die das
Drehbuch handlungsbedingt die Verwendung
einer Fremdsprache vorschreibt und
d) der Film, abgesehen von thematisch notwendigen
Aufnahmen im Ausland, in Österreich
gedreht wird.
(3) Als österreichischer Film im Sinne dieses
Bundesgesetzes gilt auch eine österreichisch-ausländische
Gemeinschaftsproduktion, wenn
a) einer der Partner der Gemeinschaftsproduktion
die Voraussetzungen nach Abs. 1
lit. a erfüllt und an den Herstellungskosten
mit mindestens 20 Prozent beteiligt ist,
b) die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. c erfüllt
werden und
c) hinsichtlich der Voraussetzungen des Abs. 2
lit. b und d die zwischenstaatlichen Filmabkommen
eingehalten oder, falls ein solches
Abkommen nicht vorliegt, die9e Voraussetzungen
im Verhältnis der österreichischen
und ausländischen finanziellen Beteiligungen
erfüllt werden.
(4) Bei einer Gemeinschaftsproduktion (Abs. 3)
darf der Fonds unter Prüfung des Gesamtvorhabens
nur den österreichischen finanziellen Anteil
fördern.
(5) Eine Förderung kann nicht gewährt werden,
wenn das Vorhaben gegen die Verfassung oder
gegen die Gesetze verstößt.
behörde hat die Beschlüsse der Organe des Fonds
aufzuheben, wenn sie bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen widersprechen. Die Organe des
Fonds sind in einem solchen Fall verpflichtet, den
der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde entsprechenden
Rechtszustand mit den ihnen rechtlich
zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich
herzustellen.
Förderungen
§ 10. (1) Als Förderungen sind vom Fonds zu
gewähren:
a) bei der Projektförderung (Paragraph 2, Absatz eins, Litera a,)
amortisationsbegünstigte, zinsenbegünstigte
oder zinsenlose Darlehen sowie nichtrückzahlbare
Zuschüsse.
b) bei der Berufsförderung (Paragraph 2, Absatz eins, Litera b,)
nicht rückzahlbare Zuschüsse.
(2) Der Fonds hat sich auszubedingen, daß die
Projektwerber nur Unternehmen in Anspruch
nehmen, die auf Grund ihrer technischen und
personellen Ausstattung die Gewähr bieten, daß
Filmprojekte qualitativ einwandfrei hergestellt
werden können.
(3) Der Fonds hat in seinen Förderungsrichtlinien
auch auf die Sicherung der Bezahlung der
in Österreich in Anspruch genommenen Leistungen
Bedacht zu nehmen. Er kann sich in besonderen
Fällen vorbehalten, Teile der zuerkannten
Förderungsmittel für die für die Herstellung des
Filmprojektes notwendigen Dienstleistungen (Kopierwerks
-, Tonstudio-, Atelierleistungen und
gleichartige Dienstleistungen für Außendreharbeiten)
direkt an die im Rahmen des Förderungsprojektes
in Anspruch genommenen Unternehmen zu
überweisen.
(4) Förderungen sind stets an den Nachweis der
widmungsgemäßen und der die Grundsätze sparsamer
Wirtschaftsführung beachtenden Verwendung
zu binden. Diese Verwendung ist vom
Fonds laufend zu überprüfen. Hiebei hat sich der
Fonds auszubedingen, daß die erforderlichen Auskünfte
erteilt und die gewünschten Unterlagen
vorgelegt werden.
Allgemeine Voraussetzungen für die Projektförderung
§ 11. (1) Die Darlehensgewährung setzt voraus,
daß
a) der Förderungswerber die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzt und seinen ständigen
Wohnsitz im Inland hat; ist der
Förderungswerber eine juristische Person
oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts,
so muß sie ihren Sitz im Inland
haben, ihre Geschäftsführung von österreichischen
Staatsbürgern ausgeübt werden
und eine Beteiligung österreichischer Gesellschafter
am Gesellschaftsvermögen von
mindestens 51 Prozent aufweisen,
b) das Vorhaben ohne die Gewährung einer
Förderung nicht oder nur an unzureichendem
Umfang durchgeführt werden könnte,
c) der Förderungswerber an den vom Fonds
anerkannten Kosten des Vorhabens einen
Eigenmittelanteil von mindestens 20 Prozent
trägt, der durch keine vom Fonds oder
einer österreichischen Gebietskörperschaft
oder einer anderen Körperschaft öffentlichen
Rechts gewährten Förderung finanziert
sein darf und
d) das zu fördernde Vorhaben einen österreichischen
Film betrifft.
(2) Ein Film gilt als österreichischer Film im
Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn
a) ein in Absatz eins, Litera a, genannter Förderungswerber
den Film im eigenen Namen und
für eigene Rechnung herstellt und die Verantwortung
für die Durchführung des Filmvorhabens
trägt,
b) die bei der Herstellung des Films künstlerisch
oder organisatorisch entscheidungsberechtigten
Personen die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen und der übrige
Mitarbeiterstab überwiegend aus österreichischen
Staatsbürgern besteht,
c) eine Endfassung des Films in der deutschen
Sprache hergestellt wird, abgesehen von
Dialog- oder Gesangstellen, für die das
Drehbuch handlungsbedingt die Verwendung
einer Fremdsprache vorschreibt und
d) der Film, abgesehen von thematisch notwendigen
Aufnahmen im Ausland, in Österreich
gedreht wird.
(3) Als österreichischer Film im Sinne dieses
Bundesgesetzes gilt auch eine österreichisch-ausländische
Gemeinschaftsproduktion, wenn
a) einer der Partner der Gemeinschaftsproduktion
die Voraussetzungen nach Absatz eins,
lit. a erfüllt und an den Herstellungskosten
mit mindestens 20 Prozent beteiligt ist,
b) die Voraussetzungen des Absatz 2, Litera c, erfüllt
werden und
c) hinsichtlich der Voraussetzungen des Absatz 2,
lit. b und d die zwischenstaatlichen Filmabkommen
eingehalten oder, falls ein solches
Abkommen nicht vorliegt, die9e Voraussetzungen
im Verhältnis der österreichischen
und ausländischen finanziellen Beteiligungen
erfüllt werden.
(4) Bei einer Gemeinschaftsproduktion (Absatz 3,)
darf der Fonds unter Prüfung des Gesamtvorhabens
nur den österreichischen finanziellen Anteil
fördern.
(5) Eine Förderung kann nicht gewährt werden,
wenn das Vorhaben gegen die Verfassung oder
gegen die Gesetze verstößt.
(6)Absatz 6Von der Förderung ausgenommen sind
Filme, für die nicht sichergestellt ist, daß im
deutschsprachigen Verwertungsgebiet zwischen der
ersten öffentlichen Vorführung und einer drahtlosen
oder drahtgebundenen Verbreitung mittels
Bildplatte oder Bildkassette ein Zeitraum von
mindestens 18 Monaten liegt, und Filme, die im
Auftrag von Fernsehunternehmen zur ausschließlichen
Verbreitung durch solche hergestellt werden.
(7) Den Eigenmitteln im Sinne des Abs. 1
lit. c sind Eigenleistungen des Förderungswerbers
gleichzustellen, wenn sie der tarifmäßigen
Festlegung in den Förderungsrichtlinien des Fonds
entsprechen.
Besondere Bestimmungen für Projektförderungen
§ 12. (1) Förderungen zur Konzepterstellung
dürfen nur gewährt werden
a) für die Verfassung von Drehbüchern für
Filme mit einer Vorführdauer von mindestens
79 Minuten (programmfüllende Kinofilme)
bzw. von mindestens 59 Minuten
(Kinderfilme),
b) für die Planung und Vorbereitung von
Filmvorhaben, wenn ein Werk zu erwarten
ist, welches das künstlerische Ansehen
des österreichischen Films zu steigern und
zugleich die Strukturen der österreichischen
Filmwirtschaft (Atelierbetriebe, Kopieranstalten,
Tonstudios, Geräteverleih und dergleichen)
in vermehrtem Ausmaß zu nutzen
geeignet erscheint.
(2) Förderungen zur Herstellung eines Filmes
dürfen nur gewährt werden, wenn
a) das Vorhaben unter Berücksichtigung des
Drehbuches sowie der Stab- und Besetzungsliste
geeignet erscheint, zur Verbesserung
der Qualität des österreichischen Films und
zur Hebung der technischen und wirtschaftlichen
Lage des österreichischen Filmwesens
beizutragen,
b) eine prüffähige Kalkulation der voraussichtlichen
Gesamtkosten des Filmvorhabens
vorgelegt wird,
c) für das Filmvorhaben ein prüffähiger Finanzierungs-
und Terminplan vorgelegt
werden, die auch dem Umfang des Vorhabens
entsprechende Verleihzusagen nachweisen,
d) sichergestellt ist, daß Unternehmen der
österreichischen Filmwirtschaft wie Produktions
-, Atelier-, Kopier- und Geräteverleihbetriebe,
Tonstudios und dergleichen zur
Herstellung des geförderten Vorhabens herangezogen
werden,
e) die Voraussetzungen zur Erlangung eines
österreichischen Ursprungszeugnisses gegeben
sind,
f) der Förderungswerber die unwiderrufliche
Erklärung abgibt, daß das Negativ zur
kostenlosen Verwahrung oder ein Dup-
Negativ der Endfassung des aus Fondsmittel
geförderten Filmes sowie ein Belegexemplar
des Drehbuches und sämtlicher auf diesen
Film bezogene Werbeträger zum Zwecke
der Dokumentation des österreichischen
Filmwesens spätestens ein Jahr nach Fertigstellung
des Filmes einem österreichischen
Filmarchiv (Filmsammlung) übergeben werden.
(3) Förderungen zur Verbreitung eines Films
können zur Abdeckung von Vorkosten des Verleihs
wie Kosten von Ansichts- und Vorführkopien,
von Werbematerial und Werbemaßnahmen
an den Hersteller eines Films gewährt werden.
Der Fonds kann sich jedoch die unmittelbare
Auszahlung der gewährten Förderung an das
Verleihunternehmen vorbehalten.
(4) Die fachlichen Voraussetzungen (§ 2 Abs. 2)
sind unter Bedachtnahme auf den Umfang und
die Art des zu fördernden Vorhabens zu beurteilen.
Besondere Bestimmungen für die Berufsförderung
§ 13. (1) Voraussetzungen der Förderung der
filmberuflichen Fortbildung von künstlerischen
und technischen Filmschaffenden sind die österreichische
Staatsbürgerschaft des Förderungswerbers,
ein ständiger Wohnsitz im Inland und eine
abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder
eine nachzuweisende facheinschlägige Berufserfahrung.
(2) Die Berufsförderung hat insbesondere auf
die Möglichkeit der Gewinnung internationaler
Erfahrungswerte durch den Förderungswerber
und deren Auswertung im Inland Bedacht zu
nehmen.
Förderungsrichtlinien
§ 14. (1) Die Voraussetzungen für die Gewährung
von Förderungen sind, soweit sie nicht
durch dieses Bundesgesetz bestimmt werden,
durch vom Kuratorium zu beschließenden Förderungsrichtlinien,
die in geeigneter Weise öffentlich
bekanntzumachen sind, zu regeln.
(2) In die Förderungsrichtlinien sind insbesondere
die Anforderungen an die Antragstellung,
die Pflichten des Förderungsempfängers, die
Rückzahlungsbedingungen, die Bedingungen bei
Förderungsverzichten, die tarifliche Bewertung
Von der Förderung ausgenommen sind
Filme, für die nicht sichergestellt ist, daß im
deutschsprachigen Verwertungsgebiet zwischen der
ersten öffentlichen Vorführung und einer drahtlosen
oder drahtgebundenen Verbreitung mittels
Bildplatte oder Bildkassette ein Zeitraum von
mindestens 18 Monaten liegt, und Filme, die im
Auftrag von Fernsehunternehmen zur ausschließlichen
Verbreitung durch solche hergestellt werden.
(7) Den Eigenmitteln im Sinne des Absatz eins,
lit. c sind Eigenleistungen des Förderungswerbers
gleichzustellen, wenn sie der tarifmäßigen
Festlegung in den Förderungsrichtlinien des Fonds
entsprechen.
Besondere Bestimmungen für Projektförderungen
§ 12. (1) Förderungen zur Konzepterstellung
dürfen nur gewährt werden
a) für die Verfassung von Drehbüchern für
Filme mit einer Vorführdauer von mindestens
79 Minuten (programmfüllende Kinofilme)
bzw. von mindestens 59 Minuten
(Kinderfilme),
b) für die Planung und Vorbereitung von
Filmvorhaben, wenn ein Werk zu erwarten
ist, welches das künstlerische Ansehen
des österreichischen Films zu steigern und
zugleich die Strukturen der österreichischen
Filmwirtschaft (Atelierbetriebe, Kopieranstalten,
Tonstudios, Geräteverleih und dergleichen)
in vermehrtem Ausmaß zu nutzen
geeignet erscheint.
(2) Förderungen zur Herstellung eines Filmes
dürfen nur gewährt werden, wenn
a) das Vorhaben unter Berücksichtigung des
Drehbuches sowie der Stab- und Besetzungsliste
geeignet erscheint, zur Verbesserung
der Qualität des österreichischen Films und
zur Hebung der technischen und wirtschaftlichen
Lage des österreichischen Filmwesens
beizutragen,
b) eine prüffähige Kalkulation der voraussichtlichen
Gesamtkosten des Filmvorhabens
vorgelegt wird,
c) für das Filmvorhaben ein prüffähiger Finanzierungs-
und Terminplan vorgelegt
werden, die auch dem Umfang des Vorhabens
entsprechende Verleihzusagen nachweisen,
d) sichergestellt ist, daß Unternehmen der
österreichischen Filmwirtschaft wie Produktions
-, Atelier-, Kopier- und Geräteverleihbetriebe,
Tonstudios und dergleichen zur
Herstellung des geförderten Vorhabens herangezogen
werden,
e) die Voraussetzungen zur Erlangung eines
österreichischen Ursprungszeugnisses gegeben
sind,
f) der Förderungswerber die unwiderrufliche
Erklärung abgibt, daß das Negativ zur
kostenlosen Verwahrung oder ein Dup-
Negativ der Endfassung des aus Fondsmittel
geförderten Filmes sowie ein Belegexemplar
des Drehbuches und sämtlicher auf diesen
Film bezogene Werbeträger zum Zwecke
der Dokumentation des österreichischen
Filmwesens spätestens ein Jahr nach Fertigstellung
des Filmes einem österreichischen
Filmarchiv (Filmsammlung) übergeben werden.
(3) Förderungen zur Verbreitung eines Films
können zur Abdeckung von Vorkosten des Verleihs
wie Kosten von Ansichts- und Vorführkopien,
von Werbematerial und Werbemaßnahmen
an den Hersteller eines Films gewährt werden.
Der Fonds kann sich jedoch die unmittelbare
Auszahlung der gewährten Förderung an das
Verleihunternehmen vorbehalten.
(4) Die fachlichen Voraussetzungen (Paragraph 2, Absatz 2,)
sind unter Bedachtnahme auf den Umfang und
die Art des zu fördernden Vorhabens zu beurteilen.
Besondere Bestimmungen für die Berufsförderung
§ 13. (1) Voraussetzungen der Förderung der
filmberuflichen Fortbildung von künstlerischen
und technischen Filmschaffenden sind die österreichische
Staatsbürgerschaft des Förderungswerbers,
ein ständiger Wohnsitz im Inland und eine
abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder
eine nachzuweisende facheinschlägige Berufserfahrung.
(2) Die Berufsförderung hat insbesondere auf
die Möglichkeit der Gewinnung internationaler
Erfahrungswerte durch den Förderungswerber
und deren Auswertung im Inland Bedacht zu
nehmen.
Förderungsrichtlinien
§ 14. (1) Die Voraussetzungen für die Gewährung
von Förderungen sind, soweit sie nicht
durch dieses Bundesgesetz bestimmt werden,
durch vom Kuratorium zu beschließenden Förderungsrichtlinien,
die in geeigneter Weise öffentlich
bekanntzumachen sind, zu regeln.
(2) In die Förderungsrichtlinien sind insbesondere
die Anforderungen an die Antragstellung,
die Pflichten des Förderungsempfängers, die
Rückzahlungsbedingungen, die Bedingungen bei
Förderungsverzichten, die tarifliche Bewertung
vonvon Eigenleistungen des Förderungswerbers, die
Grundsätze für den Nachweis der ordnungsgemäßen
Verwendung der Förderungen und die
Möglichkeit zur Prüfung dieses Nachweises aufzunehmen.
(3) Bei der Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag
ist sicherzustellen, daß aus den für die
Förderung zur Verfügung stehenden Mitteln für
die Konzeptförderung bis zu einem Prozent,
für die Verwertungsförderung bis zu fünf Prozent,
für die Berufsförderung bis zu einem Prozent
der Mittel gemäß § 3 lit. a Verwendung
finden sollen. Die übrigen, dem Fonds zur Verfügung
stehenden Förderungsmittel sollen möglichst
für die Herstellungsförderung vorgesehen
werden, wobei der Anteil für geförderte Kurzfilme
10 Prozent dieser Mittel nicht überschreiten
soll. Die verbleibenden Mittel sind daher zur
Förderung der Herstellung von programmfüllenden
Filmen (Kinofilme) mit einer Vorführdauer
von mindestens 79 Minuten bzw. 59 Minuten bei
Kinderfilmen vorzusehen.
(4) Der Fonds wird ermächtigt, im Ausmaß bis
zu 15 Prozent der Mittel gemäß § 3 lit. a in
begründeten Fällen ausnahmsweise den Eigenmittelanteil
gemäß § 11 Abs. 1 lit. c bis auf 5 Prozent
zu ermäßigen.
Widerruf einer Förderung
§ 15. (1) Der Fonds hat sich auszubedingen,
daß die Auszahlung von bereits zuerkannten
Förderungen zu unterbleiben hat, wenn
a) die ordnungsgemäße Finanzierung des Vorhabens
nicht gewährleistet ist,
b) bei der Finanzierung oder Durchführung
des Vorhabens die Grundsätze sparsamer
Wirtschaftsführung verletzt worden sind,
c) der Umfang der Förderungen die um den
Eigenmittelanteil (§ 11 Abs. 1 lit. c bzw.
§ 14 Abs. 4) verringerte Höhe der Herstellungskosten
des geförderten Vorhabens
übersteigt.
(2) Anläßlich der Gewährung einer Förderung
hat sich der Fonds auszubedingen, daß ein noch
nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung
vorzeitig fällig wird oder ein ansonsten nicht
rückzahlbarer Zuschuß rückzuerstatten ist, wenn
a) der Fonds über wesentliche Umstände getäuscht
oder unvollständig unterrichtet worden
ist,
b) das Vorhaben durch ein Verschulden des
Förderungsempfängers nicht oder nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt
worden ist,
c) Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig
verwendet, vorgesehene Berichte
nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht,
Prüfungen der Nachweise verhindert
oder Auflagen aus Verschulden des
Förderungsempfängers nicht eingehalten
worden sind, oder
d) soweit der Umfang der Förderungsmittel die
um den Eigenmittelanteil (§ 11 Abs. 1
lit. c bzw. § 14 Abs. 4) verringerte Höhe der
Herstellungskosten des geförderten Vorhabens
übersteigt.
(3) Der Fonds hat sich auszubedingen, daß
Darlehen oder Zuschüsse die aus dem in Abs. 2
lit. a bis c genannten Gründen zurückzuzahlen
sind, vom Tag der Auszahlung an vom Förderungsempfänger
mit 3 Prozent über dem Diskontsatz
der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr
zu verzinsen sind.
Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur
§ 16. Der Fonds ist von der Finanzprokuratur
gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/
1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der
Organe des Fonds vermögensrechtlich zu beraten
und zu vertreten.
Abgabenrechtliche Vorschriften
§ 17. (1) Die Tätigkeit des Fonds gilt als Betätigung
für gemeinnützige Zwecke im Sinne der
§§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961. Unentgeltliche Zuwendungen an
den Fonds sind von der Erbschafts-(Schenkungs-)-
Steuer befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar
veranlaßten Schriften und Amtshandlungen
sind von den Stempelgebühren und von
den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(2) Förderungen gemäß § 10 Abs. 1 lit. b
dieses Bundesgesetzes gelten als Bezüge aus öffentlichen
Mitteln im' Sinne des § 3 Z 5 des Einkommensteuergesetzes
vom 24. November 1972,
BGBl. Nr. 440, die als Beihilfe für Zwecke der
Kunst bewilligt werden.
Schlußbestimmungen
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1981 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst,
hinsichtlich des § 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 3
jeweils auch der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie sowie der Bundesminister
für Finanzen, hinsichtlich der §§ 16 und 17 der
Bundesminister für Finanzen allein betraut.
Eigenleistungen des Förderungswerbers, die
Grundsätze für den Nachweis der ordnungsgemäßen
Verwendung der Förderungen und die
Möglichkeit zur Prüfung dieses Nachweises aufzunehmen.
(3) Bei der Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag
ist sicherzustellen, daß aus den für die
Förderung zur Verfügung stehenden Mitteln für
die Konzeptförderung bis zu einem Prozent,
für die Verwertungsförderung bis zu fünf Prozent,
für die Berufsförderung bis zu einem Prozent
der Mittel gemäß Paragraph 3, Litera a, Verwendung
finden sollen. Die übrigen, dem Fonds zur Verfügung
stehenden Förderungsmittel sollen möglichst
für die Herstellungsförderung vorgesehen
werden, wobei der Anteil für geförderte Kurzfilme
10 Prozent dieser Mittel nicht überschreiten
soll. Die verbleibenden Mittel sind daher zur
Förderung der Herstellung von programmfüllenden
Filmen (Kinofilme) mit einer Vorführdauer
von mindestens 79 Minuten bzw. 59 Minuten bei
Kinderfilmen vorzusehen.
(4) Der Fonds wird ermächtigt, im Ausmaß bis
zu 15 Prozent der Mittel gemäß Paragraph 3, Litera a, in
begründeten Fällen ausnahmsweise den Eigenmittelanteil
gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Litera c bis auf 5 Prozent
zu ermäßigen.
Widerruf einer Förderung
§ 15. (1) Der Fonds hat sich auszubedingen,
daß die Auszahlung von bereits zuerkannten
Förderungen zu unterbleiben hat, wenn
a) die ordnungsgemäße Finanzierung des Vorhabens
nicht gewährleistet ist,
b) bei der Finanzierung oder Durchführung
des Vorhabens die Grundsätze sparsamer
Wirtschaftsführung verletzt worden sind,
c) der Umfang der Förderungen die um den
Eigenmittelanteil (Paragraph 11, Absatz eins, Litera c, bzw.
§ 14 Absatz 4,) verringerte Höhe der Herstellungskosten
des geförderten Vorhabens
übersteigt.
(2) Anläßlich der Gewährung einer Förderung
hat sich der Fonds auszubedingen, daß ein noch
nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung
vorzeitig fällig wird oder ein ansonsten nicht
rückzahlbarer Zuschuß rückzuerstatten ist, wenn
a) der Fonds über wesentliche Umstände getäuscht
oder unvollständig unterrichtet worden
ist,
b) das Vorhaben durch ein Verschulden des
Förderungsempfängers nicht oder nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt
worden ist,
c) Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig
verwendet, vorgesehene Berichte
nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht,
Prüfungen der Nachweise verhindert
oder Auflagen aus Verschulden des
Förderungsempfängers nicht eingehalten
worden sind, oder
d) soweit der Umfang der Förderungsmittel die
um den Eigenmittelanteil (Paragraph 11, Absatz eins,
lit. c bzw. Paragraph 14, Absatz 4,) verringerte Höhe der
Herstellungskosten des geförderten Vorhabens
übersteigt.
(3) Der Fonds hat sich auszubedingen, daß
Darlehen oder Zuschüsse die aus dem in Absatz 2,
lit. a bis c genannten Gründen zurückzuzahlen
sind, vom Tag der Auszahlung an vom Förderungsempfänger
mit 3 Prozent über dem Diskontsatz
der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr
zu verzinsen sind.
Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur
§ 16. Der Fonds ist von der Finanzprokuratur
gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/
1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der
Organe des Fonds vermögensrechtlich zu beraten
und zu vertreten.
Abgabenrechtliche Vorschriften
§ 17. (1) Die Tätigkeit des Fonds gilt als Betätigung
für gemeinnützige Zwecke im Sinne der
§§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt
Nr. 194 aus 1961,. Unentgeltliche Zuwendungen an
den Fonds sind von der Erbschafts-(Schenkungs-)-
Steuer befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar
veranlaßten Schriften und Amtshandlungen
sind von den Stempelgebühren und von
den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(2) Förderungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera b,
dieses Bundesgesetzes gelten als Bezüge aus öffentlichen
Mitteln im' Sinne des Paragraph 3, Ziffer 5, des Einkommensteuergesetzes
vom 24. November 1972,
BGBl. Nr. 440, die als Beihilfe für Zwecke der
Kunst bewilligt werden.
Schlußbestimmungen
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1981 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst,
hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz eins, Litera a und Absatz 3,
jeweils auch der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie sowie der Bundesminister
für Finanzen, hinsichtlich der Paragraphen 16 und 17 der
Bundesminister für Finanzen allein betraut.
Kirchschläger
Kreisky Sinowatz Dallinger Androsch